1941 / 229 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Oct 1941 18:00:01 GMT) scan diff

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Sonderbeilage zum Reichs- und Staats anzeiger Nr. 1 vom 2. Januar 1942,

H

über die Festseßung von Handelshöchstspannen für den Schuh- Einzelhandel im Lande Oesterreih v. 23. 8. 1941: 198; An- ordnung zur Aenderung der Anordnung des Reichsstatthalters im Sudetengau über Höchstaufshläge im Schuhwareneinzel- handel v. 19. 12. 1941: 300.

S.

Salz. 3. Anordnung über das Verbot der Errichtung und Er- weiterung von Anlagen zur Gewinnung von Salz v. 9. 12. 1941: 291.

Serienbonds siehe Konversionskasse für deutshe Auslands- \{chulden.

Serum. Bekanntmachungen über die Einziehung von Serum: 152; 167; 182; 185; 197; 226; 271.

Sozialrecht. Anordnung über die Einführung weiterer sozial- rehtliher Vorschriften im Protektorat Böhmen und Mähren: 226 (Berichtigung: 251).

Sozialversicherung. 4. Ergänzungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung der einberufenen Luftschußdienst- pflichtigen: 160.

Sperrholz. Anordnung über Höchstpreise für Sperrholz v. 2. 10. 1941: 234, i

Spinnstoffwirtschaft (siehe au Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete). 12. Durchführungsanordnung zur Ver- ordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren: 178; 13. Durchführungsanordnung desgl. v. 20. 8. 1941: 196; 14. Durhführungsverordnung desgl. v, 11.- 10, 1941: 239; 15. Durchführungsverordnung desgl. v. 25. 11. 1941: 282; Anordnung Nr. 9 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoff- wirtschaft über die Sicherstellung der Erzeugung gütemäßig einwandfreier Gespinste und Spinnstoffwaren v. 22. 11. 1941: 277; Anordnung zur Einführung der Anordnung zur Preis- bildung für Oberbekleidungsstoffe in den eingegliederten Ost- gebieten v. 25. 11. 1941: 278.

Sprengstofferlaubnisscheine. Bekanntmahung über die Un- gültigkeitserklärung von Sprengstofferlaubnissheinen: 179; 194+ 197,

Sf.

Staatsangehörigkeit des Protektorats Böhmen und Mähren. Bekanntmachung über die Aberkennung der Staats- angehörigkeit des Protektorats Böhmen und Mähren: 194; 268; 272.

Stärke und Stärkeerzeugnisse. Anordnung über die Beschlag- nahme von Stärke und Stärkeerzeugnissen in gewerblichen Be- trieben v. 24. 12, 1941: 304.

Stiftungen. Bekanntmachung über die Harry-Kreismcnn- Stiftung: 290.

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Tabakrippen. 4. Anordnung zur Verlängerung der Anordnung über die Preisgestaltung von Tabakrippen v. 28. 10. 1941: 255.

Textilausrüftungsbetriebe. Anordnung über die Verlängerung und den Vollzug der Anordnung über die Beschränkung der Errichtung und Erweiterung von Textilausrüstungsbetrieben und -unternehmungen in den sudetendeutshen Gebieten und im Lande Oesterreich v. 27. 11. 1941: 281.

Tischlerhandwerk. Anordnung über die Preisbildung im Tischlerhandwerk in der Ostmark v. 28. 8. 1941: 213;

U.

Umsaßsteuer. Bekanntmachung über die Umsaßsteuerumreh- nungssäße auf Reichsmark für die Umsäte im Juni 1941: 150; Juli 1941: 177 (Berichtigung: 180); August 1941: 203; Sep- tember 1941: 229; Oktober 1941: 256; November 1941: 281; Bekanntmachung über die Umsaßsteuerumrechnungssäßze auf Reichsmark für die niht in Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel für die Umsäße im Juni 1941: 154; Zuli 1941: 180; August 1941: 207; September 1941: 233; Oktober 1941: 259; November 1941: 285.

Viehseuchenpolizeilihe Anordnungen.

Universalbagger. Anordnung zur Vereinheitlihung von Uni- versalbaggern v. 22. 7. 1941: 171.

Urlaub. 3. Ergänzung der Anordnung über die Wiedereinfüh- rung von Urlaub: 298,

V.

Verbote von Vereinigungen. Bekanntmachung über die Auf- lósung und das Verbot sämtlicher katholischer Kirchenchöre und sonstiger katholisher Kirchengemeinschaften in der Stadt Broms- berg: 224.

Verbrauchergenossenschaften. 1. Bekanntmahung auf Grund des § 4 Abs. 2 der 2. Anordnung zur Durchführung der Ver- ordnung zur Anpassung der verbrauchergenossenschaftlihen Ein- rihtungen an die kriegswirtschaftlihen Verhältnisse v. 24. 7. 1941: 247; 2. Bekanntmachung desgl,: 250; 3. Bekanntmachung desgl.: 252; 4. Bekanntmachung desgl.: 264; 5. Bekannt- machung desgl.: 266; 6. Bekanntmachung desgl.: 281; 7, Be- kanntmachung desgl.: 286; 8. Bekanntmachung desgl.: 298; 11. Bekanntmachung desgl.: 300; 9.,, 10. und 12. Bekannt- machung desgl.: 301.

Verbreitungsverbote. Bekanntmachungen des Reichsführers und Chefs der -Deutschen Polizei über das Verbot der Ver- breitung von ausländischen Druckschriften im Fnland: 196; 199; 201; 203;/215; 250; 264; 284; 289.

Verdunkelungspapiere. Anordnung über die Aenderung und Neufassung der Anordnung über die .Preisbildung für Ver- dunkelungspapiere im Groß- und Einzelhandel v. 14. 7. 1941: 163,

Verfallserklärung von beschlagnahmten Vermögen: 155; 156; 157; 160; 161; 162; 163; 169; 171; 176; 177; 179; 185; 189; 197; 217; 210; 221; 232; 233; 234; 236; 238; 239; 241; 253; 255; 256; 258; 262; 300.

Verkehr. Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Bekämpfung von Notständen im Verkehr v. 29. 7, 1941: 177; desgl. v. 5. 8. 1941: 186.

Verleihung von Auszeihnungen für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr: 158; 179; 202; 232; 254; 280.

Versandgeschäfte. Bekanntmachung zur Anordnung über die Preisbildung der Versandgeshäfte und des ambulanten Ge- werbes v. 27. 8, 1941: 203.

Versicherungsaufßendienst. Anordnung zur Verlängerung der Gesltungsdauer der Anordnung zur Bereinigung des Versiche-

rungsaußendienstes v. 25. 7. 1939: 285. “a ng

Versicherungs8unternehmungen. Anordnung zur Eingliederu einer wechselseitigen Versiherungsunternehmung in die öffentlih-vehtlihe Sachversicherungsatstalt Sudetenland v. 24 11 1041 T:

Verwundetenabzeichen des Weltkrieges. Erlaß über das Ver- wundetenabzeihen des Weltkriegs für die eingegliederten Ost- gebiete sowie ft 'bæs' Protektorat. Böhmen und Mähren v. 30. 8, 1941: 209.

Vieh. Anordnung über die Verbringung von Vich in das Pro-

tektorat Böhmen und Mähren und in das*Generalgouvernement v. 29. 8. 1941: 205; Anordnung über die Verbringung von Vieh nah Elsaß, Lothringen und Luxemburg sowie in die be- freiten Gebiete der Untersteiermark, Kärntens und Krains v. 6. 11, 1941: 264. ,

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Reichsministers des Fnnern v. 30. 7. 1941 zum Schuge gegen die Trichinose: 178; Viehseuchenpolizeilihe An- ordnung über die Abgabe und Verwendung von Jmpfstoffen zur Bekämpfung von Tierseuchen v. 21. 8. 1941: 195.

W.

Waisenkassen. Verordnung über die Auflösung und Abwicklung

der Gemeinschaftlihen Waisenkassen im Reichsgau Sudetenland und in den in die Länder Preußen und Bayern sowie in die Reichsgaue Ober- und Niederdonau eingegliederten sudeten- deutshen Gebietsteilen v. 24. 12. 1941: 301.

Wandplatten. Anordnung über den Absay von Wandplatten aus keramishen Stoffen und von Steinzeug-Bodenplatten v. 7. 8. 1941: 185; Anordnung zur Ergänzung der Anordnung über den Absay von Wandplatten aus keramishen Stoffen und von Steinzeug-Bodenplatten v. 7. 8. 1941. Vom 7. 10. 1941: 238.

Waren (Ein- und Ausuhr). 13. Anordnung über die Aende- rung der Anordnung über das Verbot der Aus- und Einfuhr von Waren v. 31. 7. 1941: 178; Anordnung über die Aufhebung von Aus-. und Einfuhrverboten im Verkehr mit den beseßten niederländischen Gebieten v. 9. 12. 1941: 291.

Warenbewirtschaftung. Bekanntmahung des Reichswirt- shaftsministers über die Veröffentlichung von Anordnungen der innerdeutschen Warenbewirtshaftung v. 15. 12. 1941: 297.

Warenverkehr. 3. Anordnung zur Aenderung über das Verbot der Durchfuhr von Waren v. 29. 7. 1941: 175.

Wasserverband Nordharz. Bekanntmachung über die Aende- rungen der Saßung des Wasserverbandes Nordharz: 230.

Werberat der deutshen Wirtschaft. 17. Bekanntmachung (Heilmittel-Bekanntmachung) v. 5. 5. 1936 (RA. Nr. 111) in der Fassung v. 25. 7. 1941: 171.

Werkzeugmaschinen. Anordnung zur Ergänzung der Anord- nung über die Ausftragsregelung für Werkzeugmaschinen v. 27. 3. 1940 in der Neufassung v. 2. 4. 1941 v. 28. 10, 1941: 254.

Widerruf von Einbürgerungen und Aberkenunung der deut- schen Staatsaugehörigkeit: 153; 155; 160; 161; 163; 165; 169; 172; 178; 181; 182; 188; 202; 203; 206; 208; 209; 225; 234; 242; 244; 263; 264; Berichtigungen: 168; 174; 231 (Be- rihtigung: 240).

Wirtschaftsbezirke und Wirtschaftskammern. Berichtigung der 6. Anordnung über die Abgrenzung von Wirtschaftsbezirken und die Bildung von Wirtschaftskammern in Nr. 84/1941: 246; 8. Anordnung über die Abgrenzung von Wirtschaftsbezirken und die Bildung von Wirtschaftskammern v. 1. 11. 1941: 260.

Wirtschaftsgruppen. Anordnung zur Aenderung der in Nr. 219 v. 19. 9, 1934 veröffentlihten Anordnung des Reichs-

gruppe Glasindustrie: 160.

Wohnungswirtschaft. Verordnung über das Verbot der Um- wandlung von Wohnungen in Räume anderer Art D. 29; 7 1941: 177; 1. Anordnung übex das Verbot der Umwandlung von Wohnungen in Räume anderer Art v. 29. 7. 1941: T; 2. Anordnung desgl. v. 18. 11. 1941: 280; Anordnung über die Richtsaßmieten für Wohnungen in den eingegliederten Ost, gebieten (I. Ostmiet-Anordnung) v. 15. 8. 1941: 201

; Z.

Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland. Be- kanntmahung des Reichsbankdirektoriums auf Grund des § 3 des Gesehes über Zahlungsverbindlihkeiten gegenüber dem

_ Ausland v. 9. 6. 1933: 228. Ah eie

Zahmschweinshäute. Anordnung zur Durchführung der 3. An- ovdnung über Preise für im Fnland anfallende Zahmschweins3- häute v. 6.. 12. 1941: 290.

Zahnärzte und Dentisten. Bekanntmachung über Verände- rungen in der Besezung des Reichsschiedsamts für Zahnärzta und Dentisten v. 21, 10. 1941: 248.

Zinsvoraus, Ergänzung der Grundsäße über die Gewährung des Zinsvoraus: 269,

Zölle und Zolländerungen. Verordnung über Zolländerungen v. 18. 10, 1941: 246; desgl. v, 22. 10. 1941: 249; desgl.“ v, 11; 12; 1941: 991.

Zollgebiete, Zollordnungen, Zollstraßen, Binnenlinien und Zöllgrenzshuß. Verordnungen über Zollstraßen im Ober- finanzbezirk Böhmen und Mähren: 221; Verordnung über Zollstraßen im Oberfinanzbezirk Wartheland: 265; Bekannt- machung über die Errichtung eines Zollamtes: 298.

_Zulassungskarten (siche au Filmverbote). Bekanntmahung der Filmprüfstelle über Zulassungskarten: 185; 220; 283; 293.

]Zwiebeln. Erlaß über die Verteilung von Zwiebeln an die

| Bevölkerung: 268.

Erscheint an jedem Wochentag abends, Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 WM einschließlich 0,48 A Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenftelle 1,90 Æ4 monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen au, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 My, einzelne Beilagen 10 Hy/. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Ginsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech-Sammel-Nr.: 19 33 33.

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Deutscher Reichsanzeiger 2

A enpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten t-Zeile 1,10 ÆK, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petít- eile 1,885 ÆAM. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Drucktaufträge sin auf einseitig beshriebenem Papier völlig dvruckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzuge welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrihhen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

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| Preußischer Staatsanzeiger. E

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wirtshaftsministers über die Anerkennung der Wirtschafts- .

NReichshankgirokonto Berlin, - Konto Nr. 1/1913

Ar. 229

Verliín, Mittwoch, deu 1. Oktober, abends

Poftscheckkonto: Berlin41821 1 94 Î

Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung der Braunschweigischen Staatsbank (Leihhaus- anstalt) über die Kündigung (mit Umtauschangebot) von 41/3 9/4 Gold-Kommunalschuldverschreibungen, Reihe XV, und 4/2 9, Gold-Hypothekenpfandbriefen, Reihe XVI1, z

Bekanntmachung über die Umsaßsteuerumrechnungssäße auf Retich8mark für die Umsätze im September 1941.

Anordnung 53 der Reichsstelle. für Eisen und Stahl (Schrott- markiregelung für das östlihe Entfallgebiet) vom 1. Oktober 1941.

Anordnung 184 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Aenderung der Anordnung 18 der Reichsstelle für Eisen üund Stahl vom 14. November 1936) vom 1. Oktober 1941.

Anordnung F Nr. 22 der Reichsstelle für Holz Haupt- abteilung T über Holzeinschlag und Holzverweriung im Forstwirtschaftsjahr 1942. Vom L, Oktober 1941.

Anordnung Þ Nr. 23 der Reichsstelle für Holz Haupt- abteilung 1 über Aufbringung von {inländischer Gerbrinde im Forstwirtschaftsjahr 1942. Vom 1. Oktober 1941.

Anordnung F Nr. 24 der Reichsstelle für Holz Haupt- abteilung T über Nachweisung des Holzeinshlags und Gerbrindeanfalls, Verkaufsmeldungen und Meldung der Holz- abfuhrrückstände. Vom 1. Oktober 1941. i

Dritte Nähere Anweisung zur Anordnung Nr. 18 der Reiths- stelle für Holz. Vom 1, Oktober 1941 nebst Anlagen 1 und 2.

Bekanntmachung über die Ziehung von Auslosungsscheinen der Anhc lischen Ablösungsanleihe. Ae

Le anntmachung der Geheimen“ Staatspolizei Prag über die

Einziehung von Vermögenswerten im Protektorat Böhmen und Mähren für das Reih. ; 8 ; Angebot zum Umtausch oder zur Einlösung von fälligen Serien-

bonds. Preußen.

\ Bekanntmachung über die Ausgabe der Preußischen Gesehz-

sammlung Nr. 12. Wirtschaftsteil in Ler Vierten Beilage.

Amtliches. Deursches Reich.

Braunschweigische Staatsbank (Leihhausanstalt) Gegründet 1765

Kündigung mit Umtauschangebot Hierdurch kündigen wir den restlichen, noch niht ausge- losten Umlauf unserer | j 44% Gold-Kommunalschuldvershreibungen, ReiheXV, 41/2 ?/ Gold-§ypothekenpfandbriese, Reihe XVI, zur Rückzahlung am 2. Fanuar 1942, c Die Stücke, deren Verzinsung mit dem 31. 12, 1941

“endet, werden gon Nennwoert zuzüglich 4% % Stückzinsen

vom 1. 10. bis 31. 12, 1941 bei den unten bezeichneten Stellen eingelöst und sind mit den Zinsscheinen per 1. 4. 1942 ff. und zugehörigen Erneuerungsscheinen einzureichen.

' Aens Den Fnhabern | der gekündigten Kommunalschuldyer- \{chreibungen und Pfandbriefe bieten wir den Umtausch in unsere | #% Reichsmark - Kommunalshuldverschreibungen, Reihe XXX (Zinsscheine per 1. 4. 1942 f.) und 4 % Reichsmark-Hypothekenpfandbriefe, Reihe XXXI (Zinsscheine pex 1. 4. 1942 ff.) mit der Maßgabe an, daß die mit Zinsscheinen per 1. 4. 1942 ff. und zugehörigen Erneuerungsscheinen einzureichenden 4% % Sch:1ildverschretbun:gen Nennwert gegen Nennwert pro- visions- und börsenumsaßsteuerfrei für den Ersterwerber gegen die vorgenannten 4 % Schuldverschreibungen ohne Ver- rechnung von Stückzinsen umgetauscht werden. Anmeldefrist: 15. 10, bis 20. 12, 1941,

Die Zulassung obiger 4 % Schuldverschreibungen zur amtlichen Notiz an: der QAs@Gen Börse, Hannover, sowie zum Lombardverkehr der

eihsbank wird beantragt werden. ;

Wir bitten, die Stücke gesondert nah Emissionsreihen unter Beifügung eines arithmetisch geordneten Nummern- verzeichnisses- einzureichen. : j

Die Annahme zum Umtausch und die Bareinlösung er-

folgt durch die Braunschweigische. Staatsbank. und. ihre Zwweig- niederlassungen sowie durch Se Banken, Kreditgenossen- schaften und Sþpaïkassen.

Einlösungs- und Umtauschstellen in Berlin:

Bank der Deutschen Arbeit A.-G.,

erliner Börse und an der Nieder-

Commerzbauk Aktiengesellschaft, Deut Ä Bank, Deutsche Landesbankenzentrale, Aktiengesellschast, Dresdner Bank, reußishe Staatsbank (Seehandlung), eihs-Kredit-Gesellschaft, ftiengefellscaft. in Hannover: Braunschweig-Hannoversche Hypothekenbank : sowie A ort vorhandenen Niederlassungen obiger N anken.

Braunschweig, den 1. Oktober 1941.

Braunschweigische Staatsbank (Leihhausanstalt) Direktorium.

Bekaûntmachung.

Die Umsaßsteuerumrechnungssäße auf Reichsmark für die Umsätze im Monat September 1941 werden auf Grund von §8 5 Absag 1 Say 2 des Umsa steuergeseßes vom 16. Oftober 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S, 942) in Verbindung mit §' 47 der Durchführungsbestimmungen zum |Umsat-

steuergeseß vom 23. Dezember 1938 (Reichsgeseßbl. T S. 1935)

_wie folgt fegjgesept: f

Einheit RK

1 Pfünd 9,90 100 Afghani 18,81 Argentinien 100 Papierpesos 59,14 Australien 1 Pfund 7,92 Belgien 100 Belga 40,00 Brasilien 100 Milreis - 13,10 Briti}ch-Jndien 100 Nupien 74,25 Bulgarien 100 Lewa 3,05 Dänemark 100 Kronen 48,26

innland 100 Mark 5,07

rankreich 100 Francs 5,00 Griechenland 100 Drachmen 1,67 Großbritannien 1 Pfund Sterling 9,90

olland - 100 Gulden 132,70 Ln 100 Nials 14,60 Jóland 100 Kronen 38,46 Jtalten

100 Lire 13/15 Bu 100 Yen 58,60 anada Kroatien

1 Dollar 2,10 100 froat. Dinar 5,00 Neuseeland l Pfund 7,92 Norwegen 100 Kronen 56,82 Palästina , 1 Pfund 9,90 o1tugal 100 Eéfubos 10,15 Numänien 100- Lei 1,62 Schweden 100 Kronen 59/52 Schweiz 100 Franken 57,95 Serbien 100 Dinar 5,00 Slowakei 100 Kronen 8,60 Spanien 100 Peseten 23,58 Südatrikani\che Union 1 Pfund 9,90 Türkei 1 Pfund 1,98 Ungarn 100 Pengö 59,72 (bei Ausfuhr nah Ungarn) 34 | Uruguay 1 Peso 1,10 35 | Vereinigte Staaten 1 Dollar 2/50 von Amerika

Die Umrechnungssäße für weitere Zahlungsmittel werden etwa am 5. d. M. festgeseßt werden. Berlin, 1. Oktober 1941. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

Lfd. Nr. Staat

Aegypten Afghanistan

Anordnung 53 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Schrottmarktregelung für das östlihe Entfallgebiet) vom 1. Oktober 1941

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesepbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung uber die Reichs- stellen zur birwochun und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußi- scher Staatsanzeiger Nx. 192 vom 21. August 1939) und auf Grund der Merdednaitià über die Preise für Eisen- und Stahlschrott. und Gußbruch vom 23. Oktober 1936 (Reiths- eseubl, I S. 917) wird mit Zustimmung des Reichswirt- shaftministers und des Reichskommissars für die Preis- ildung angeordnet: L i

Sachlicher und örtlicher Geltungsbereih Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten für Han- delsgeschäfte mit den in §8 8, 10 und 12 aufgeführten Schrott- sorten, wenn der Schrott innerhalb des durch § 1 der An-

ordnung 12 der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 8. Juli 1936 und § 1 Ziffer 11 der Anordnung 51 vom

1. März 1941 festgelegten östlihen Entfallgebiets oder aus

diesem Gebiet an

Stahlwerke,

Hochofenwerke,

Schrottlager- oder

Schrottzerkleinerungsbetriebe | geliefert wird, mit Ausnahme der Schrottmengen, die zur Verwendung im Kupolofen bestimmt sind.

&2 Gliederung des Schrotthandels

(1) Den Schrotthändlern obliegt es, die anfallenden Schrottmengen zu erfassen, zu sortieren, zu zerkleinern und den Verbrauchern zuzuführen.

(2) Als Schrotthändler im Sinne dieser Anordnung gelten Unternehmungen und Personen, die gea SNa den Handel mit Schrott betreiben und Mitglieder der Fach- untergruppe Schrott, der Fachuntergruppe Rohprodukten- ewerbe oder der Fachuntergruppe Abbruch- und Abwrack- Betriebe sind. Sie gliedern sih in zwei Gruppen:

L Ee 2. Zubringerhändler. :

(3) Werksbelieferungshändler sind die Schrotthändler, die Schrott der in den §F 8, 10 und 12 bezeichneten Sorten an Schrottverbraucher bzw. an die Deutsche Schrottvereini- ung G. m. b. H., Berlin, (in den folgenden Paragraphen Bas D. S, V. genannt) verkaufen dürfen.

ubrkin ¿Finder sind alle übrigen Schrotthändler.

Zeder Schrotthändler kann nur einer der beiden Gruppen angehören.

(4) Als Entfallstellen gelten alle Unternehmungen, natür- liche und juristishe Personen, bei denen Schrott anfällt, oder die Schrott verkaufen und keine Schrotthändler im Sinne dieser Anordnung sind. gs

Zulassung und Entlassung als Werksbelieferungshändler. (1) Über die Zulassung oder die Entlassung als Werks- belieferungshändler entscheidet die Fachuntergruppe Schrott im Einvernehmen mit der D. S. V. Kann zwischen der Fach-

| untergruppe Schrott und der D. S. V. eine Einigung nicht

erzielt werden, so entscheidet auf Antrag die Rei s\telle für Eisen und Stahl.

(2) Unternehmungen und Personen, die als Werks- belieferungshändler zugelassen werden wollen, haben bei der Fachuntergruppe Schrott eine Plassang spätestens bis zum 15, Oktober 1941 shriftlich zu

3) Nach Ablauf der in Absay 2 geseßten Frist kann die Zulaffung als Werksbelieferungshändler auf schriftlichen An- trag jeweils nur mit Wirkung vom 1. 1. oder 1. 7. eines jeden Jahres erfolgen. Anträge find spätestens sechs Wochen vor diesen Terminen bei der Fachuntergruppe Schrott Anr GGen,

(4) Die Termine und Fristen des Absay 3 gelten auh für die Entlassung als Werksbelieferungshändler. Die Ent- lassung aus wichtigem Grunde ist jedo jederzeit zulässig. |

(3) Die Zulassung als Werksbelieferungshändler kann auf die Belieferung einzelner Schrottverbraucher oder Teil- gebiete des östlichen Entfallgebietes (Bezirke) beschränkt werden.

(6) Gegen die Entscheidung der Fahunttergruppe Schrott hat der Antragsteller das Recht der Beschwerde an die Reichs- stelle für Eisen und Stahl, die nur binnen zwei Wochen nah Zugang der Entscheidung der Fachuntergruppe Schrott bei der Reichsstelle für Eisen. und Stahl eingelegt werden kann.

84 Lieferungsverbot für Zubringerhändler Den Zubringerhändlern ist es verboten, die in §8 8, 10

und 12 bezeichneten Sorten unmittelbar an Schrottver- braucher zu verkaufen oder zu berechnen.

85 Mengenschußbestimmungen (1) Den Werksbelieferungshändlern ist es verboten, bei

eantragen.

| Entfallstellen n Ee Ingen Schrott in Mengen unter

5 t, chargierfähigen Schrott in Mengen unter 50t einzu- kaufen. Die gekauften Mengen unchar IOS Schrottes müssen am Tage des Kaufabschlusses bei den Entfallstellen vorhanden sein.

(2) Werksbelieferun PUSE ist es verboten, chargier- ähigen Schrott bei Entsa [stellen zu kaufen, wenn die Ent- allstellen sih nicht aa gegenüber zugleich verpflichten, die ekauften Mengen chargierfähigen Schrottes innerhalb von rei Monaten nah dem Tage des Kaufabschlusses an den De oder ‘nah dessen Weisungen zux Auslieferung zu ringen: i (8) Kauft ein Werksbelieferungshändler unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen chargierfähigen Schrott bei einer Entfallstelle, so ist er berechtigt, die bei der Entfall- stelle am Tage des Kaufes vorhandenen Mengen unchargier- sähigen Schrottes zu kaufen, ohne dafür eine Mindestmenge beaien zu müssen.