1941 / 229 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Oct 1941 18:00:01 GMT) scan diff

daß nicht seitens aller Käufer

für Schälholz verarbeitende Betriebe. gegebenenfalls die Einteikung der Verkaufslose zu richten.

betr. Regelung des forst- und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 28. September 1940 dürfen und Laubschichtnutzderbholz an cinen Käufer mit einem 9 Im m. R. übersteigenden genehmigung der Einkaufskarte) erfolgen. halten Betriebe mit einem Jahresbedarf von über 5 bis 30 sm m. R. durch Aushändigung einer inländisches Laubnutzholz“, über 30 sm m. R. durch Aushändigung von „Ein scheinen für Laubstammholz

Rotbuchenwertholz und Eschens!ammholz erfordert, däß der Anfall möglichst weitgehend für wichtige Rüstungs- aufträge Verwendung findet. daß Verkäufe der vorgenannten Nutzholzsorten bevorzugt

an bestimmte Werke zu erfolgen haben. Weitere Anwei- die Ausscheidung sungen hierzu werden noch ergehen.

Einkaufsscheine bzw. Einkaufskarte wichtige Betriebe, die sih als Käufer zu bevorzugen.

buchenschwellenholz zur ausschließlichen Deckung des Reichsbahnbedarfs wie. im Vorjahr besondere Holzein-

schlagsfestsetzungen (Umlagen) erteilt werden, ist der Reichsbahn-

im Forstwirtschaftsjahr 1942

Ostmark unter Fortfall der bisherigen Nadelschwellen- holzumlage aus der jür

sätzlich Nadelstammholz der Güteklassen B und C zu ver- abfolgen. tigten bleibt es jedoch schwellenholz cemäß Os 39;

Umlage anrechnet, auszuhalten und zu verkaufen. iw

beachten, daß möglichst weit

lung geeignetes Holz, d. h. solches ästiger Qualität, diesem Verwendungszweck zugeführt wird.

Nadelstammholz und Derbstangen mit dem besonderen Aufdruck „Nadelschwellenholz“ trit nommen in der Ostmark der Ein stammholz und Derbstangen (also ohne Aufdruck). Die mit der Herstellung der Nadelholzschwellen beauftragten Betriebe sind gehalten, sich bei ihren ihnen von der Abteilung Absatzlenkung des zuständigen Forst- und. Holzwirtschaftsamts ausgehändigten „Auslage-

Fülr den Schutzanstrich kommen folgende Schutzmittel In Frage:

L. G.-Buchenschutzmittel der I. G.-Farbenindustrie AG., Verkaufsabteilung Konservierungsmittel, Krejeld-Uerdingen,

Avenarith von R. Avenarius & Co., Stuttgart, Postfach 89,

Xylamon WB Hell der Deutschen Solvay- werke AG., Zweigniederlassung Alkaliwerke, Westeregeln, Bez. Magdeburg.

Nachstehende Richtlinien sind bei der Durchführung der Schutzanstriche zu beachten: a) Die Schutzmittel werden mit einem Pinsel als dichter und satter Aufstrich auf die Hirnfläche aufgebracht, Meßring, Astabhiebe und Rindenver- letzungen sind ebenfalls zu überstreichen. Ein

Aufstreichen auf die Rinde selbst ist zwecklos,

unter Umständen schädlich.

b) Das behandelte Stammholz bleibt ungerückt bis zur Abfuhr im Walde liegen. Die Verarbeitung im Betrieb soll der Abfuhr möglichst bald folgen. c) Die gEnatame Anstrichzeit ist möglichst bald nach der Fällung. Eine genügende Wirksamkeit ist aber noch gesichert, wenn der Anstrich bei Januar-Fällung nicht später als 9 Wochen bei Mai-Fällung nicht später als 3 Wochen bei März-Fällung nicht später als 6 Wochen nach dem Hieb erfolgt. d) Der Schutzanstrich soll nicht bei Frost bzw. auf gefrorene Hirnflächen aufgetragen werden. Es ist

günstiger, später, aber bei milder Witterung zu streichen.

e) Nach dem Schutzanstrich ist eine Beurteilung der Holzqualität auf dem Hirnschnitt (Rotkern usw.) nur bei Xylamon einigermaßen möglich. Kräftig eingeschlagene Nummern sind bei allen drei Miiteln lesbar.

|) Es werden benötigt je Quadratmeter Hirnflächen im Durehschnitt 1,5 kg Schutzmittel, das isf je e bei 6m Länge 0,5 kg, bei 10m Länge „F Rg.

Sollten sich Schwierigkeiten bei der Schutzmittel- beschaffung oder bei der Ausführung infolge Mangels von Arbeitskräften ergeben, so ist in erster Linie alles Wertholz der Kl. 4 und stärker zu behandeln. Es muß in diesem Jahr auj jeden Fall erreicht werden, daß kein Buchenwert- holz durch größere Stockschäden stark entwertet wird.

Im übrigen ist den Wünschen der Holzkäujfer auf Schutzbehandlung auch schwätheren Stammholzes nach Maßgabe vorhandener Arbeitskräfte und erhältlicher Schutzmittel zu entsprechen. ___ 4. Bei Laubhölzern (außer Buche) können Stämme der Güteklasse A in den Stärkeklassen 2 und 3 nach den Vor- schriften der Reichshoma ausgehalten und zu Stoppreisen verkauft werden.

9. Bei der Verwertung des Stammholzes ist zu beachten, c die Verwendungsmöglichkeit für Holz aller Stärkeklassen besteht; das gilt besonders auch Hiernah hat sich

6. Gemäß Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle für Holz Absaßes, der Einfuhr und der Ausfuhr

Verkäufe von Laubstammholz, ‘Laubderbstangen

: Jahresbedarf nur gegen Einkaufs- Reichsstelle für Holz (Einkaufs\cheine bzw. Die Genehmigung zum Einkauf er-

„Einkaufskarte für

mit einem A E von aufs-

und -derbstangen“.

7. Der besonders hohe Bedarf der Kriegswirtschaft an

Es ‘wird daher angeordnet,

8. Bei dem Verkauf des übrigen Laubnußholzes gegen sind wehrwirtschaftlih solche ausweisen, und bisherige 8 10 Schwellenholz 1. Allgemeines. Während jür Eichen- und Rot-

und sonstige Bedarf an Nadelholzschwellen ausgenommen

Nadelstammholz einschl. Derb-

2. Nadelholz. Den Schwellenholzkäujern ist grund-

Den Waldeigentümern bzw. Nutzungsberech- reigestellt, auch abgelängtes Nadel- / iff. 40 der Reichshoma das in gleicher Weise auf die Nadelstammholz-

Aus Gründen der Holzausnutzung ist besonders zu ehend zur Schwellenherstel- An die Stelle des bisherigen Einkaujsscheines für

nunmehr ausge- aufsschein für Nadel-

Einkäufen durch den da

bestimmun

schaftsjahr 194 Buchen- (Eichen-) Schwellen an das Reichsbahnzentralamt.

stellt

bleiben sollte daß es als trä

in den Forstbetrieben h Drittel der Umla in der 1.1L

höherem Anteil Transportkosten von Rundholz streutem Anfall.

frage kann weiterhin nur d

bescheid über Herstellung

Jn der Ostmark gelten

holzes die entsprechenden schaftsjahr 1941.

Eichenschwellenholz ande schaftsjahr 1942 außer gestaltet.

Schwellenherstellun möglichst in aeiGloftenen, n fügung zu stellen. Bei geri wird es zweckmäßig sein, d nah gemeinsamer Verlade sammenzufassen.

Das zur Schwellenherx kann aufbereitet werden:

(Reichshoma); auch ästige, mindes

haltun Vielfachen Mindestzop

Schwellenh länge ausg

nur für Firmen mit der Schwellenh befassen.

als Anteil bei klassen B und C. JZ1

umlage an. Der Käu

inschlage) zu verkaufen.

Bei der Verkaufsabwicklun

Anrechnung auf die Schwellen

nußholz nur gegen Einkaufsscheine für Laubschwellenholz ver- kauft werden darf.

4. Die Preise für Rotbuchen-Schwellenhölzex regeln \i nah der Rohholzpreisverordn : ichon Schwellenholz unterliegen der

5. Das in Schwellenlängen ausgehaltene Schwellenholz gemäß Reichshoma eine besondere Gebrauchsklasse dar; der Stammholzgüteklassen B und C weder bei der Aushaltung noch bei der 6. Auf die besondere Wichtigkeit frühzeitigen Einschlags und anschließender Schwellenerzeugung bestimmten Lauh- erneut hingewiesen. Spät angeliefertes Buchenholz , in unserem Klima

Die Überweisungen

Febritar 19422 éin

bis spätestens 1. Mär Rest so /

ulassung des B

chwwellenhauer zur Verfügung

ß wiederum ein Anteil an L

übernommen wird. i

stimimungen für Rog und Verkauf des Nadelschwellen-

a) als abgelängtes Schwellenholz nah den Bestim- mungen der Ziff. 40 der Reichsholzmeßanweisung ana sind Schwellenhölzer gesunde,

nach Beschaffenheit, Länge und Zopfstärke zur Her- stellung von Eisenbahnshwellen geeignet sind. Die Krümmung darf auf 2,6 m Länge höchstens 8 cm, bei Weichenschwellen je

Da die Schwellenholzumlage nur des Reichsbahnbedarfs bestimmt ist, hat auf folgende Sorten zu beschränken: Kl. A: Abschnitte von 2,6 m Länge oder ‘einem

durchmesser ohne Rinde; Kl. B: Abschnitte von 2,5 m Länge und 24 ecm

auf ein durh 2,6 m, nicht 2,5 m, teilbares Maß abgelängt werden, damit aus den Stammenden zur besseren Ausnußung des Holzes Schwellen Form I (Kl. A) herge- stellt werden können. Weichenschwellen: Abschnitte von 3,0 bis 72 m Länge in Abstufungen von 20 zu 20 ecm oder einem Vielfach Mindestzopfdurchmesser ohne Rinde. Jm allgemeinen ist ausgelängtes Schwellenhol aufzuarbeiten, die sich ausscließlid

b) ohne besondere Ausscheidung des Schwellenstückes

evtl. auh aus anderweitig gekauftem Holz Schwellen herzustellen. 4 BAOS 9 Beim Rotbuchenschwellenholz ist hinsichtlich der Rotkern- l gegenüber den bisherigen Abnahmebedingungen der Reichsbahn eine Änderung Zur Herstellung von Buchenschwellen bestimmtes Holz ist O im Wege des Vorverkaufs (Verkauf vor dem

Mus Verein achungsgründen entfällt für das Forstwirt- die Anzeige der Verkaufssabschlilsse für holz durch die Forstbetriebe

unverzüglicher

; ränkreif zu bezeichnen ist. Durch unvollständige Tränkung wird die Liegedauer der Schwellen zum Schaden /ol8 und rechnet daher auf die Holzeinschlagsfestseßung (Um- der deutschen Volkswirtschaft stark herabgeseßt.

an die Buchen ¡chwellenholzkäufer aben daher zumindest einem gemengen bis spätestens

3 \ frühzeitig, daß der Käufer die Ablieferung an die Stangen (und Schwellenholz) erteilten Holzeinschlagsfest- | Iränkanstalt fristgemäß durchführen kann.

Setzung zu befriedigen. Wegen der Gefahr des Verblauens und der damit, zu-

sammenhängenden schweren Durxchtränkbarkeit besonderer Wert

Kiefernschwellen holzes möglichst b (s. Zifj. 3 wiesen werden. ; :

7. Es ist dafür zu sorgen, daß die Schwellen auch eiterhin vorwiegend mit der Säge hergestellt werden. Die ebeilens fann unter der Voraussetzung, daß

zu legen, daß 50 v. H. des zur Erzeugung von bestimmten Kiefernstamms-

is zum 15. Februar 1942 dem Käufer über-

rummen Holzes und zur Vermeidung hoher

S 11 Grubenholz. 1. Auh im Forstwirtschaftsjahr 1942 Legung des Grubenholzes al i : ringliche Aufgabe der deutschen Forstwirtschaft. Die Mengen- adurh zur Lösung gebracht wer en,

Neich8s. und Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1941. S. È -

bon Nadelholzschwellen“ auszu-

weisen. Die ausreichende und rechtzeitige Versorgung dieser Betriebe muß in jedem Falle gewährleistet sein.

abweichend von vorstehenden Be-

nordnuungen für das Forstwirt-

3. Laubholz. Der selbständige Austausch zwischen der Umlage von Rotbuchenschwellenholz einerseits und

rerseits ist für das Fortwirt- in der Ostmark nicht mehr

Seitens der Forstbetriebe sind die für Zwecke der aufzubringenden Mengen Laubnußzholz

iht zu kleinen Partien zur Ver- tgerem E im Kleinwaldbesitz iese Betriebe in einem Vertrage station oder gemeindeweise zu-

stellung bestimmte Laubnußzholz

tens einshnürige Abschnitte, die

Meter 1 em betragen. ur Deckung fich die Aus-

davon und 27 ecm Mindestzopf-

fdurchmesser ohne Rinde. Wird olz länger als eine Schwellen- ehalten, so müssen die Stämme

en davon und 28 ecm

erstellung für die Reichsbahn

Stammholzlieferungen der Güte- E Es muß spätestens ausgangs Winter

1 diesem Falle rechnet der fest-

er hat in entsprehender Menge

nicht eingetreten.

g ist zu beachten, daß das unter olzumlage abzugebende Laub- | d

ung, die Preise für Eichen- Preisstopverordnung.

ist daher Preisbildung zulässig.

Überweisung des zur und Nadelholzes wird

kann, auc wenn es gesund | E nicht so weit austrocknen,

a

anfallende Schichtderbholz, geschnitten, Erst am Stapelplay beim Einlegen in die Stöße erfolgt die Sortierung des Holzes nah (Hrubenkurzholz- und

den Staatsforsten aufzubringen.

meinschaftswaldungen oder sonstige Privatforsten, die Buchen- grubenholz liefern wollen, können bei der Umlagefestsezung berücsichtigt werden.

weisungen und die getroffen:

zuarbeiten; es sei denn, daß die vereinbart wird.

2. Gemäß RdErl. d. Rfm. vom 29, März 1940 I1lI 2530 betr.- Reichsholzmeßanwcisung gehören nicht nur Stämme, sondern auch Stangen zum Grubenholz,

| Spitzenknüppel sind Grubenholz und rechnen daher auf die Umlage an.

3, Nadelgrubenholz. Die selbständige Verschie- bung zwischen der Umlage von Kiefern- (Lärchen-) Gruben- holz einerseits und Fichten- (Tannen-, Douglasien-) Gruben- holz andererseits s auch für das Forstwirtschaftsjahr 1942 gestattet, in der Ostmark jedoch mit der Einsc ränkung, daß die für Lärchengrubenholz besonders festgesetzte Um- lage nicht austauschfähig ist.

Das Nadelgrubenholz ist in der Regel lang aus- zuhalten (es sei denn, daß die Kurzholzaushaltung eine bessere Ausnuzung gewährleistet).

Sofern genügend Arbeitskräfte vorhanden sind, kann dás Lola sofort beim Einschlag entrindet werden. Eine Ver- pflichtung des Waldbesißers zum Entrinden besteht nicht und kann insbesondere nicht daraus hergekeitet werden, daß gemäß Rohholzpreisverordnung die Preise für entrindetes Nadel- grnvenvola gelten. Die polizeilichen Vorschriften über das

ntrinden von Nadelholz werden hierdurh nicht berührt.

Zur Vermeidung von Verlusten ist das Grubenholz nah Möglichkeit zu rücken. L

_Stammtrockene Nadelhölzer sind im Vergleich mit gesund S let sowohl hinsichtlich der Festigkeit als auch der Warn- fi igkeit nur dann als minderwertig zu betrachten, wenn sie hon äußerlich deutliche Merkmale von Fäulnis oder ähnlichen Schäden erkennen lassen und nicht mehr als vollkommen beil- und nagelfest gelten können.

Der erhöhte Bedarf an Nadelspitzenknüppeln erfordert eine verstärkte Aushaltung. Wegen der unterschiedlichen Längenansprüche sind die Längenabmessungen vor Be- ginn des Einschlages mit dem Käufer zu vereinbaren.

4. Als Laub-Grubenholz kommen in der Haupt- sathe nur Eiche und Buche in Betracht. Die Aufarbeitung von Hainbuche, Akazie, Birke und Esche zu Grubenholz ist nur dan vorzunehmen, wenn der Absay durch Vorverkauf gesichert ist.

Bei der Aufarbeitung von Laub-Grubenkurzholz (besonders Buche) hat sich folgendes Verfahren bewährt, E Anwendung unter gegebenen Verhältnissen auch weiterhin empfohlen wird:

Fn jedem Hieb wird jeweils nur eine Stempellänge aus- gehalten. Fn dieser Stempellänge wird sämtliches im Schlag also auch das Brennderbholz, ein-

Brennholzsorten. Dieses Verfahren ist zweckmäßig vorzu-

nehmen in Hieben, in denen an Schichtderbholz nux Gruben- kurzholz und Brennderbholz anfällt.

Das Eichengrubenholz is wie bisher auszu- verkaufsfertig

ein; es sei denn, daß nah vorheriger Vereinbarung mit dem

gelegte e Ver S auf die Schwellenholz- | Käufer gelohtes Eichengrubenholz geliefert werden soll.

An das Buchengrubenholz werden aus Gruben-

sicherheitsgründen folgende Anforderungen gestellt:

1. das Holz N gesund, gerade gewachsen und möglichst glattschäftig sein. :

2. das grün gefällte Buchenholz muß vor der Ver- in abgelagert, aber ohne stärkere Rißbildung ein.

Die Buchengrubenholzumlage ist im allgemeinen nur aus Körperschaftsforsten, Ge-

Grundsäßlih is der Verkauf des Buchengrubenholzes

durch Abschluß von Vorverträgen zwischen Wald und Handel

urchzuführen.

Für die Einschlagszeit, die Durchführung der Holzüber- Holzabfuhr werden folgende Anordnungen

1. 50 v. H. des Einschlags müssen bis zum 31. Fanuar 1942 und die restlichen 50 v. H. bis zum 31. März 1942 zur Überweisung gelangt n

2. bei Abschluß der Verträge ist als äußerster Abfuhr- termin der 1. Zuli 1942 zu seven.

Das Buchengrubenholz ist S als Kurzholz auf- angaushaltung vorher

Eigenmächtige

_Husammenle ungen oder Ausgleichs- nshläge bei den fi

inschlagsfestseßungen (Umlagen) für

Eichen- und Buchengrubenholz sind verboten.

Pfeilerholz von Buche und sonstigen Holzarten ist Brenn-

ge) des Grubenholzes niht an. Es ist aber dafür zu

sor gen, daß der Grubenholzhandel mit ausreichenden Men- gen beliejert wird.

5. Die Durchführung von Selbsteinshlägen durch den

em weiteren Drittel Käufer zur Gewinnung von Grubenholz ist auch weiterhin 1942 zu erfolgen, mit dem Ee Die Überwahung und die Aufarbeitung des besite, ags sowie die Vermessung erfolgen durch den Wald-

iger. | 4

ist darauf und -Schwellen-

stehen, zweckmäßig sein: hei

zum Sägewerk bei stark ver-

6. Eihen-undLärchenspurlattenholz. Ver

Bergbau ist infolge Fortjalls ausländischer Zufuhren au} die -verstärkle Verwendung von Spurlatten aus Eichen- und Lärchengrubenholz aus dem Inlandsaufkommen ange- plesen. Für die Herslellung

ichenstämmholz der Klassé 2 und 3 und Lärchensltamm- holz (nur Erdstämme) der KlasSèn 2a bis 3a, aüsnahms- weise auch 3b, das gesund, gradschäftig und möglichst nicht drehwüchsig ist. Beim Lärchenstammholz sind Äste bis höchstens 5 cm Stärke und Beulen zugelassen.

von Spurlatten eignen sich

- -

(Fortseßung in der“ Ersten Beilage.) Y

ist die Bereit- besonders wichtige und vor-

Verantwortlich:

sür den Amtlichen ¡und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen

Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: i. V.: Rudolf Lang \ch in Berlin-Charlottenburg.

Druck der Preußishen Verlags- und, Druckerei GmbH., Berlin.

. Sleben Beilagen

aubgrubenholz vom Bergbau

(einshl. Börsenbeilagè und einer Hentralhandelsregisterbeilage)

P aa “af ward - Na Ce iat aU Gi Ü “atc Can

zum Deutschen Reichsa

- us

Nr. 229

(Fortsegung aus dem Hauptblatt.)

ärchenstammholz dieser Güte kommt in größeren Mein e in Schlesien, dem Sudetengau und-in der Osl- mark vor. Da das Aujkommen dieser Gebiete nur einen Teil des außerordentlich hohen Bedarss deckt, muß auch der Anfall in anderen Gebieten diesem besonders wichtigen Verwendungszweck in ersler Linie zugeführt werden.

ie Abgabe hat im allgemeinen im Wege des Vorbver- É zu arioi en, wobei auf Antrag das Aussuchen aus dem ausgezeichneten slehenden und dem liegenden Holz zu gestatlen und dem Grubenholzhandel in jedem Fall der Vorzug vor den örtlichen Verbrauchern zu geben ist.

7, Eihenshacht- und Aufbruchholz. Much der Bedarf an dem zu Schacht- und Aufbruchzwecken ge- eigneten Eichenstammholz der Klasse 2 und 3 ist gesliegen und muß voll befriedigt werden. Dieses Stammholz arf gesunde Äsle aufweisen, muß aber möglichst gerade ge- wwachsen sein. Bei der Verwerlung dieses Holzes isf

leichjalls dem Grubenholzhandel der Vorzug vor den örl- ichen Verbrauchern zu geben. j L

Das für Spurlatten- und Schachtholzzwecke aujzu- ddie SUETAA E rechnet nicht auf die Grubenholz- umlage an. Die Aufbringung hat daher aus der für die betrefsende Holzart und Holzsorte erteilten Stammholzum- lage zu erfolgen.

8 12 Faserxholz und Schichtnugderbholz

1, Die Belieferung der Zellstoffindustrie usw. erfordert auch im * Forstwirtschastsjahx 1942 erhebliche Holzmengen, insbesondere an Fichten- und Buchenfaserholz.

Die Holzeinschlagsfestseßungen (Umlagen) umfassen

beim Nadelholz | das gesamte Faserholz und Schichtnußderbholz von Fi te, Tanne, Kiefer, :

das S ihtnaadebol außer Fichte, Tanne, “V OHCE,

beim Laubholz ; das Faserholz un d Schichtnußderbholz von Buche, Aspe, in der Ostmark auch Weide, das Schichtnußderbholz außer Rotbuche, Aspe (Weide). / :

2, Auch für das Forstwirtschaftsjahr 1942 entfällt beim Nádelfaserholz die Mengenfestseßpung für Holz der Güte- klasse D. Der Fortfall dieser Bestimmung bedeutet «nicht, daß die Aushaltung von D-Holz verringert werden darf oder unterbleibt. Die Fndustrie hat sih zur Abnahme des gesamten O der Güteklasse D ausdrüdcklih verpflichtet. Es wird insbesondere raa hingewiesen, daß Pappfabriken, Schlei- fereien, Holzjaserplatten- und Holzverzuckerungsindustrie sich künftig nicht mehr mit Brennholz versorgen dürfen und ihren Bedarf ausschließlich mit Faserholz und Schicht- nutzderbholz gegen die entsprechenden Einkaufsscheine einzudecken haben.

3. Der als Schichtnußderbholz aufzuarbeitende Anteil der Gesamtumlage von Faserholz u n d Schichtnußderbholz ist frühzeitig durch Vorverkauf festzulegen. Die voraussichtlich erforderlih werdenden Kleinabgabemengen sind zu schäßen. Nachdem der Waldbesitzer hierdurch erfahren hat, wieviel seiner Umlage an Faser- und Schichtnutzderbholz als Schichtnutzderbholz auszuhalten ist, soll eine über diese Menge hinausgehende Aushaltung von Schichtnutzderbholz unterbleiben. :

Die zwishen Käufer und Verkäufer vereinbarte Menge an Schichtnußderbholz ist zur Vernieidung von Holzverlusten bei der Verarbeitung 4a Wunsch des Käufers in zu verein- barenden Längen auszuhalten. :

4. Da die Hersteller von Holzwolle nux Holz von 10 ecm und mehr Zopfdurchmesser wirtschaftlith verarbeiten können, sind diesen ausshließlich stärkeres Schichtnußderbholz oder

aserholz der Klassen À und B hzw. stärkeres Holz der lasse D anzubieten. i Set ;

Auch auf die besonderen M der Kisten- und Faß- fabriken sowie der Betriebe des Zötther- und Küferhand- werks ist hinsichtlich Versorgung mit Holz in frachtgänstigen Lagen bei der Umlageverteilung und bezüglich der benötigten Längeumdaße bei der Holzaushaltung nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen; jedoh müssen sich diese Käufer wegen ihrer Son- derwünsche rechtzeitig mit den Waldbesißern in Verbindung eben. les Anbrüchiges Fichtenschihtnußderbholz wird u. a. von der Sperrholzindustrie verarbeitet. ie Aushaltung ist bei vor- handenex Absaßmöglichkeit zu vereinbaren.

5. Dex Verkauf des Nadel- und Laubschichtnußderbholzes darf mit Ausnahme der Abgaben zur Deckung des Kleinbedarfs gemäß § 15 nux gegen Übergabe einer Einkaufsgenehmigung e bzw. bei Laubholz gem. § 9 Ziff. 6 auch Ein-

aufsfarte) erfolgen. i Y

Beim Verkauf von anbrüchigem Nadelschichtnußderbholz (z. B. Schwammrollen) sind den Käufern die Einkaufsmengen nux mit 80 v. H. auf die Einkaufsscheine anzurechnen.

6. Faserholz ist nux von folgenden Holzarten auszuhalten: Fichte, Tanne, Kiefer, Rotbuhe und Aspe, in der Ostmark auch Weide. Andere Holzarten kommen nur auf Grund vor- heriger Vereinbarungen (etwa für Versuchskohungen u. ä.) in

rage. -

9 7 Füx Aushaltung und Verkauf des Faserholzes gelten « folgende Bestimmungen:

A, Rothuche: as

FÜr die Aufarbeitung des Faserholzes der Klasse C sind

wie bisher folgende Vorschriften maßgebend: i

“L. Getrennte Aufarbeitung des Faserholzes

Klasse C. i

a) Die Lieferung von Faserholz dexr Klasse C

unterliegt mengenmäßig keiner Beschränkung,

wenn es vom Verkäufer ees geh ält oder

gespalten wird; dabei soll nah Möglichkeit ge-

schalt und nicht gespalten werden. |

b) Der Anteil an Lferholz der Klasse C darf bis

zu höchstens 10 v. H. der Lieferung je Forstamt,

der |

Erste Beílage

Berlin, Mittwoch, den 1. Aktober

, Forstbetrieb bzw. bei gemeindeweiser Sammel- umlage je Gemeinde betragen, wenn das Holz ungeschält oder ungespalten verkauft wird.

IT. Gemishte Aufarbeitung des Faserholzes der Klassen A bis C. n |

a) Die Mengenbeschränkung entfällt wie zu 1a, wenn sämtliches Holz gespalten oder geschält verkauft wird. i:

b) Dex Anteil an Holz der Klasse C darf 10 v. H. der Gesamtmenge je Forstamt, Forstbetrieb bzw. bei gemeindeweiser Sammelumlage je Ge- meinde nicht überschreiten, wenn das C-Holz un- geschält oder ungespalten bleibt.

Von der O nah Il wird noch mehr als bis- Hebrauch zu machen sein. / 4 | I ‘binfichtlich Vi Aushaltungsbestimmungen für die Klassen A, B und D treten ebenfalls feine Anberungen Hn Die Male D soll nux nach vorheriger Vereinbarung mi den Verbrauchexrwerken aufgearbeitet werden. : Wenn Buchenfaserholz entrindet in das Maß geseßt wird, ermäßigen sich die angegebenen Stärkeklassen um 1 em. : Um das Buchenfaserholz vor dem Verstocken zu e, sind, soweit mit den Werken nichts anderes vereinbart wird, alle Rollen der Klassen A und B zu spalten, Rollen von über 25 ecm Zopfdurchmesser zweimal.

B. Nadelholz (Kiefer, Fichte, Tanne):

Nadelfaserholz der Klassen A bis C kann getrennt oder gemischt aufgearbeitet werden.

Im Hinblick auf den N Bedarf des Bergbaus an schwächerem Nadelgrubenholz ist die Einschränkung der Aushaltung von Faserholz der ra ase L

ederpappen-, Holzschlifs- und FaserplattenwerRe, bei Kigter Bioh Sul atwerke, os die Holzverzuckerungs- industrie in der Regel Holz in minderer Qualität ver- arbeiten können, ist diesen nach vorheriger Ee in möglichst weitgehendem Umfange schwächeres Schicht- nutzderbholz und schwächeres Faserholz der Klasse É in geringerer Güte zu verkaufen. Dabei soll jedoch im allge- meinen unter eine Rollenstärke von 5 em D. m. R, am s{hwä- cheren Ende nicht herabgegangen werden. L an a

Þ lfaserholz der Klasse D, das ausnahmsweise nos Ua 6 bis 7 cm Seulstärke enthält, ist ebenfalls nur nah vorheriger Vereinbarung aufzuarbeiten, da dieses im allgemeinen nux von Werken, die das Holz unentrindet ver- arbeiten, verwertet werden kann (gewisse Pappenfabriken, Holzfaserplattenwerke usw.). i: E

Wenn eine Aufteilung derx, Klasse D fe unumgings gehalten wird, so ist sie nur für den inneren Betrieb anzu- wenden. Beim Verkauf usw. sind Sonderbezeihnungen wie D1, Ds, D *, Dr usw. zu unterlassen. I

Fallen bei der Aufarbeitung Rollen an, die nicht als Ganzes zu Faserholz verwendet werden fönnen (z. B. Schwammstücke), so sind gesunde nicht Age Spaltstücke je nach der Stärke der aab in die Kie Klasse D. B zu seben.

afte Spaltstücke gehören in die Klasse 1). ; A Bean Aetalfaserbol entrindet in das Maß geseßt wird, ermäßigen sih die angegebenen Stärkeklassen um 1 em.

C, Aspe, Weide: i 2 Für Aspen- und Weidenholz (leßteres nur in der Ost- „mark) der Klassen A bis C gelten dieselben Gütebestintmungen wie für Nadelfaserholz. Die Klasse D ist nur nach vorherig2r Vereinbarung mit den Käuferfirmen aufzuarbeiten.

D. Für \ämtliches Faserholz gilt folgendes:

1. Zwieselstücke gehören nicht in das Faserholz. + 2. Jm Faserholz Klasse D dürfen sowohl nit Fehlern behaftete Rollen als auch Spaltstücke enthalten sein. 3, Der Waldbesiß kann nicht gezwungen werden, Faser- und Schichtnußderbholz entrindet zu verkaufen. Auch wird darauf hingewiesen, daß eine Verpflichtung des Waldbesitzers zum Rücken des Holzes an Wege, Geslelle und dergl. aus der Preisstellung der Rohholzpreisverordnung nicht abgeleitet wer-

den kann. i 4. Auf die Bestimmung, daß das Faserholz an beiden

Enden mit der Säge geschnitten und gut entastet sein

muß, wird erneut hingewiesen. A

Für sämtliches Faserholz (ausgenommen Rotbuche,

Aspe, in der Ostmark auch Weide) ist die Auf-

arbeitung auch als Stammholz in Längen von 2 bis

6 m, nach halben Metern abgestuft, zulässig.

6. Bei Selbsteinschlag von Faserholz durch Käufer gelten die für das „O gegebenen Bestim- mungen entsprechend. :

7. Für Vas G Faserholz ist zur Erleichterung des mengenmäßigen Aufkommens das Seen von Holz- stößen, die weniger als 1 rm enthalten, zugelassen.

8, Der Verkauf des Faserholzes von Nadelholz, Buche, Aspe, in der Ostmark auch Weide, darf nur gegen Einkaufsscheine erfolgen; werden andere Laubholz- arten zu Faserholz aufgearbeitet, gilt für dieses Ziffer 5 Abs. 1 entsprechend.

, 8 13 Brennholz

1. Teilumlagen für Brennholz erfolgen u. a. für Zwecke verstärkten Einsaßes von Holzgasgeneratoren, zur Deckung des Bedarfs der Hiag-Verkohlungsindustrie (Degussa) und zur Versorgung der Städte Berlin, Hamburg usw. mit An- zündeholz. ;

a) Generatorholz: Bei der Versorgung der Holzgasgeneratoren ist zu unterscheiden zwischen „Gene- ratorholz“ und „Tankholz“. Unter Generatorholz sind sowohl das vom Waldbesitz für Generatorzwecke aufzu- bringende Waldbrennholz als auch die bei den holzbe- und „Derarbeitenden Betrieben sichergestellten unzerkleinerten Holzabfälle wie z. B. Spreißelholz, Schwartlinge usw. zu verstehen. Das für den Betrieb von Generatoren ge- brauchsfertig hergerichtete Generatorholz ist das sogen. Tankholz.

Cr

nzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1941

Zu Generatorzwecken eignet sich das Brennholz aller Holzarten in folgender Aushaltung: 1. Brennderbholz wie Scheitholz, Knüppelholz, Knorr- holz, Abfallholz, 2 2, Brennreisig wie Reiserknüppel, Stangenreisig, Ast- reisig und Ausbuschreisig bis zu einer Stärke von 2 cm herab, 3, Stockholz Klasse A und B. Anbruchholz kann mit verwendet werden. Eine Entrindung des Holzes ist nicht erforderlich.

Der Verkauf hat nur gegen Einkaufsscheine jür Brenn- holz mit dem Aufdruck „Generatorholz“ zu er olgen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, ist alleinige ‘Käáujerin die „Generatorkraft A. G. für Tankholz und andere jeste Krafjtstoffe“ in Berlin W 50, Rankestr. 6. Gemäß Verord- nung zur Regelung der Generaiorholzaufbringung und Tankholzversorgung von Kraftfahrzeugen vom (erscheint in Kürze) darf Brennholz aller Holzarten und Sorten (auch Abfallholz), das nicht zur Herstel- lung von Tankholz sichergestellt ist, weder als Gene- ratorholz abgegeben noch als Tankholz aufgearbeitet bzw. verbraucht werden. Ausgenommen hiervon ist das in eigenen Betrieben anfallende Generatorholz bzw. Tankholz, soweit es in betriebseigenen Hraflfsahrzeugen verbraucht wird.

b) Verkohlungsholz: Als Verkohlungsholz ist Rotbuchen-Derb- und Reiserbrennholz (von 4 cm aufwärts) in 1 m Länge aufzuarbeiten. Damit das Holz rechtzeitig gespalten und luftig aufgesetzt werden Kann, haben die Überweisungen laufend zu erfolgen, bei größeren Schlägen in mehreren Teilüberweisungen. Jeder Waldbesitzer ist ver- pflichtet, mindestens 70 v. H. der Umlage bis späteslens 1. April 1942 zu überweisen. Der Verkauf dieses Holzes unterliegt nicht der Einkaufsscheinpflicht.

c) Anzündeholz: Als Anzündeholz kommt aus preislichen und transportlichen Gründen nur Derbbrenn- holz in eisenbahn- und wasserjrachtgünstigen Lagen in Frage. Der Laubholzanteil darf je Forstbetrieb 10 v. H. nicht überschreiten. Der Verkauf des Holzes hat nur gegen Einkaufsscheine für Brennholz mit dem Aufdruck „Anzündeholz Berlin, Hamburg usw.“ zu erfolgen.

2. Die Abgabe von Brennholz, das gemäß § 3 Ziff. 3 durch Teilumlage der Forst- und Holzwirtschaftsämter sichergestellt ist, unterliegt gleichfalls der Einkaufsschein- pflicht. Sofern besondere Brennholzteilumlagen nicht fest- gesegt werden, ist der Brennholzhandel zur Bersorgung der Städte, Jndustrien usw. und der waldarmen Gebiete unbe- dingt mit Brennholz im Verhältnis des vorjährigen zum dies- jährigen Anfall zu beliefern.

3. Für die Abds Verteilung des Brennholzanfalls wer- den keine bindenden Anweisungen gegeben, Oberster Grund- las muß sein, daß die verfügbare Menge zu einer pomm

exteilung gebracht wird. Hierbei wird die beste Zusammen- arbeit aller beteiligten Stellen erwartet. Verfahren, die sih in den legten“ Fahren als reibungslos durchführbar und Me EEs erwiesen haben, sind weiterhin anzuwenden.

4. Die Knappheit des Brennholzes muß jeden Wald- besißer und Berechtigten von Servituts- und sonstigem Rechts- holz veranlassen, sih au für seinen eigenen Brennholzbedarf Einschränkungen aufzuerlegen. Desgleichen sind Einschrän- fungen in den Brennholzabgaben an die Forstbeamten und -angestellten, erforderlichenfalls auch an die Waldarbeiter, nach Möglichkeit in angemessenem Umfange durchzuführen.

B. Holzverwertung

8 14 Grundsäßliches

1. Mehr als im Vorjahr ist dajür Sorge zu tragen, daß die Holzeinschläge so frühzeitig wie möglich beginnen und den betrieblichen Verhältnissen entsprechend mit allen Mitteln gefördert werden.

2. Dem Einschlag hat der Verkauf des Holzes so bald wie möglich zu folgen. Dieser Grundsaß des Verkaufs nach dem Einschlage schließt Vorverkäufe, z. B. für Grubenholz, Faser- holz usw., keineswegs aus. Häufige und schnelle Teilüber- weisungen sind aber bei den Vorverkäufen notwendig. j

* Es darf unter keinen Umständen mehr vorkommen, daß wertvolles Nadel- und Laubnußholz erst zu einer Zeit zum Verkauf gebracht wird, zu der normalerweise bereits das Holz im Walde Schaden gelitten hat. Es wird nachaevrüft werden, wen die Verantwortung in solchen Fällen trifft.

In den Forstbetrieben unter 50 ha Größe hat der Ver-

zu erfolgen. E

3. É Anbetracht der Notwendigkeit, noch mehr als bisher unnötige Transporte zu sparen, sind die gegend- und orlsansässigen Betriebe bei Holzverkäujen grundsätzlich in erster Linie zu berücksichtigen und die Holzanjälle s0 zu verieilen, daß die Käufer möglichst das nächstgelegene Holz erhalten. |

4. Die {nelle Holzabfuhr muß in allen Betrieben ge- fördert werden. E O

Da gerade auf diesem Gebiet weiterhin Schwierigkeiten auftreten werden, is die eingehende Zusammenarbeit des Waldbesißers mit seinen Holzkäufern und Holzabfuhrleuten dringend erforderlih. Darüber hinaus ist es Aufgabe aller Waldbesißer usw., die Arbeit der Holzabfuhrringe zu unter-

stüßen. Auftretende Schwierigkeiten sind jeweils schnellstens zu melden. 8 15 Kleinbedarf

1. Zur Erleichterung der Versorgung ortsansässiger ver- braucher und ortsansässiger gewerblicher Kleinbetriebe bleibt die ge renze He Sol Auf Grund der Anordnung Nr. 18 der eichs telle für Holz vom 28. September 1940 betr. Rege- lung des Absatzes, der Einfuhr und der Ausfuhr forst- und holzwirtschaftlicher O nisse dürfen an den gleichen Ab- nehmer dieses Käufer reises auch von mehreren Wald-

eigentümern, Waldnußungsberechtigten und sonstigen Roh-

kauf des Nulzholzes, insbesöndëfé des Faser- und Gruben- holzes, möglichst weitgehend im Wege des Sammelverkaufs | durch die forstlichen Dienststellen des Reichsnährstlandes *