1941 / 229 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Oct 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum NReichs- und Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1941, &. 2

aufsscheinfrei an Stammholz, Derbstangen und Schichtnutz- derbholz verkauft werden: bis zu jährlih insgesamt

5 fm m. R. Laubholz und

5 fm m. R. Nadelholz, Die Deckung des Bedarfs der Wirtschaft (Bauwirtschaft, holz- verarbeitende Fndustrie usw.) sowie insbesondere die Auf- bringung der Faser- und Grubenholzumlagen dürfen jedoch durch diese Abgaben nicht gefährdet werden.

Die Forst- und Holzwirischajtsämter sind ermächtigt, die Kleinbedarfsabgaben an Stammholz und Derbstangen für Forstbetriebe über 50 ha Größe mengenmäßig zu be- grenzen, wenn eine unzureichende Versorgung der Wirt- schaft zu befürchten ist.

2. Die Abgabe des Holzes erfolgt nur zum Zwecke seiner ausschließlihen Verwendung zu Nußzwecken in der eigenen Wirtschaft, seine entgeltlihe oder unentgeltlihe Weitergabe seitens der Käufer ist daher untersagt.

3. Sämtliche Verkäufe an den gleichen Abnehmer von mehr als je 5 sm Nadel- und Laubnußholz dürfen nur gegen Übergabe einer Finkaufsgenehmigung (Einkaufs- \hein bzw. Einkaufskarte) erfolgen.

Selbstverbrauher und gewerblihe Kleinbetriebe, die einen Fahresbedarf von über je 5 fm m. R. haben, sind daher vom Bezuge einkaufsschcinfreien Holzes ausgeschlossen und er- halten Einkaufsscheine bzw. eine Einkaufskarte von der Ab- teilung Absaßlenkung des für sie zuständigen Forst- und Holz- wirtschaftsamtes.

fausescheinfr unter Anrechnung auf die Umlagen ein-

Abschnitt 111

Schlußbestimmungen

S 16

Die Auskunftspflicht gegenüber dex Reichsstelle für Holz beruht auf dem § 4 der Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags vom 4. März 1938 (RGBl, I S. 234) in dex Fassung vom 12. Oktober 1939 (RGBIl. [1 S. 2028) und der Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags im Lande Österreich und in den sudetendeutshen Gebieten vom 28. De- zember 1938 (RGBl. [1 1939 S, 2) in der Fassung vom 12, Oktober 1939 (RGBVl. I S. 2029).

S 17 1. Gegen Höhe und Art des festgeseßten Holzeinschlags sind als Rechtsmittel innerhalb einer Zuschlußfrist von je 14 Tagen gegeben: der Einspruch; ex ist bei der zuständigen Prüfungs-

telle einzureichen; über ihn entscheidet das zu- tändige Corst- und Holzwirtschaftsamt;

gegen die Entscheidung über den Einspruch: die Beschwerde; sie ist bei der Stelle ein- ieden 6 die über den Einspruch ent-

chieden hat; über sie entscheidet die Reichs- telle für Holz endgültig. 2. Ein eingelegtes Rechtsmittel hemmt den Vollzug des i diere Holzeinshlags nur in dem Umfang, in dem die estseßende Stelle auf Antrag dem Ausseßen des Holzeinschlags zugestimmt hat. 8 18 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An- ordnung fallen unter die Strafbestimmungen der Verordnung zur Verstärkung des Holzeinshlags vom 4. März 1938 (RGBl. 1 S. 234) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2028) und der Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags im Lande Österreih und in den sudetendeut- schen Gebieten vom 28. Dezember 1938 (RGBl, T 1939 S, 2) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (RGBl. 1 S. 2029),

8 19 1. Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1941 in Kraft. 2. Zu dem gleihen Zeitpunkt treten ¡gens An- weisungen der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung I, außer Kraft, soweit sie von den Bestimmungen dieser Anordnung ab- weichen:

a) Anweisung Nx. 1 vom 1. Oktober 1940 betr. Holz- einshlag und Holzverwertung im Forstwirtschafts- jahr 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nv. 231 vom 2, Oktober 1940)

in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet eingeführt durch Anweisung Nr. 8 vom 15. rFFanuar 1941 betr. Einführung der Be- stimmungen über Holzeinshlag und Holzver- wertung im Forstwirtschastsjahr 1941 in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet S Reichsanzeiger und Preußischer

taatsanzeiger Nr. 18 vom 22. Januar 1941),

b) Anweisung Nr. 7 vom 30. April 1941 betr. Holz- einshlag und Holzverwertung in dex Ostmark im Forstwirtschaftsjahr 1942 (Deutsher Reichsanzeiger und Preußisher Staatsanzeiger Nr. 104 vom 7. Mai 1941).

Berlin, den 1. Oktober 1941. Der Reichsbeauftragte für Holz Jn Vertretung

Stoxck

Anordnung F Nr. 23 : der NReichsftelle für Holz Hauptabteilung T Betr. : Aufbringung von inländischer Gerbrinde im Forstwirtschaftssahr 1942 Vom 1. Oktober 1941 *) fu:

n Durchführung des Ründerlasses des Reichsforst- meisters vom 1. Oktober 1941 UPBW 8 i Nr. 8900 (Reichsministerialblatt der Forstverwaltung S. 313 ff.) wird auf Grund der §8 2 und 5 der Verordnung übex die Errich- tung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (RGVl. 1 S. 1677) und der Verordnung zur verstärkten Decung von Rohstoffen aus forstwirtschaftlihen Nebenerzeug-

nissen vom 31. Fanuar 1939 (RGBl.1 S. 133) für das

Forstiwvirtschafts}ahr 1942 folgendes angeordnet:

Abschnitt [:

Gerbrindenaufbringungsfestsebungen (Umlagen) und sonstige der Gerbrindenaufbringung dienende Auflagen

81

1. Aufbringungsfestsezungen (Umlagen) werden getrennt für Eichen- und Fichtengerbrinde in Doppelzentner (1 dz = 100 kg) dur die zuständigen Forst- und Holzwirtschaftsämter bzw. die von ihnen beauftragten Forstdienststellen aus- ge] prochen.

2. Die Gerbrindenaufbringungsfestsegungen enthalten Mindestmengen, die überschritten werden können.

3. Sonstige der Gerbrindenaufbringung dienende Auflagen iverden ebenfalls von den in Absay 1 genannten Behörden bzw. Dienststellen erteilt.

4. Sonstige der Gerbrindenaufbringung dienende Auf- lagen sind

a) Gebot zur Gerbrindenaufbringung ohne Mengenfest- jeßung.

b) Zwangstveise Durchführung der Gerbrindenauf- bringung durch die Prüfungsstellen bzw. die von diesen Beauftragten für Rechnung des Waldeigen- tunters bzw, -nußungsberechtigten.

c) Vorschriften zur Aufarbeitung und Pflege der Gerb- rinde (Durchführung bestimmter Maßnahmen, siehe ô. B. § 7 Ziffer 3). d) Weitere die Gerbrindengewinnung fördernde Maß- nahmen. S L

__1. Die gemäß dieser Anordnung erteilten Aufbringungs- festsebungen (Umlagen) für Gerbrinde und sonstige der Gerb- rindenaufbringung dienenden Auflagen gelten für das Forst- wirtschaftsjahr 1942.

2. Die Erfüllung der Aufbringungsfestsezungen (Um- lagen) oder der sonstigen Auflagen wird längstens bis zum Ende der Schälperiode befristet. Die Frist wird nicht länger bemessen, als zur Erfüllung der Umlagen oder sonstigen Auf- lagen unbedingt erforderlih ist. Die Forst- und Holzwirt- shaftsämter bzw. die von ihnen beauftragten Dienststellen können die Fristsebung auch nachträglich, d. h. nach Erteilung der Umlagen oder sonstigen Auflagen, vornehmen. Bereits geseßte Fristen können geändert twerden.

*) Neuerungen und Ünderungen gegenüber den Bestim- mungen des Forstwirtshaftsjahres 1941 in Kursivdruck.

83 1. Aufbringungsfestseßungen (Umlagen) werden den Waldeigentümern bzw. -nußungsberechtigten schriftli mit- geteilt,

2. Für den kleineren Waldbesiß können, soweit durh- führbar, gemeindeweise oder genossenschaftsweise Sammel- umlagen vorgenommen werden; die Sammelumlagen wer- den schnellstens auf die einzelnen Waldbesitzer unterver- teilt. Hierzu kann die Buse der Bürgermeister in Anspruch genommen werden, wenn die zuständige Kommunalaufsichts- behörde damit einverstanden ist. Ob dieses Einverständnis kreisweise bei der unteren Verwaltungsbehörde oder bezirks- weise bei der oberen Verwaltungsbehörde erwirkt wird, bleibt dex örtlichen Regelung üb@&rlassen.

3, Sonstige der Gebrindenaufbringung - dienende Auf- lagen werden den zur Aufbringung Verpflichteten \riftlith mitgeteilt oder ort8üblih bekanntgemacht, j

Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt beim Kleinwald- besiß für die zu einer Gemeinde gehörigen Waldeigentümex gemeinsam.

S 4

1. Die Aufbringung von Eichen- und Fichten- O erfolgt grundsätzlich durch Aufjbringungs- estsetzungen (Umlagen). Nur ausnahmsweise können zu diesem Zweck statt der Aufbringungsjestsetzungen (Um- lagen) sonstige der Aufbringung dienende Ausjlagen erieilt werden. Hierüber entscheiden gegebenenjalls die Forst- und Holzwirtschaftsämler nach den örtlichen Gegeben- heilen. Diese Entscheidung kann den nachgeordneten S insbesondere den Prüfungsstellen, übertragen werden.

2. Bestimmte sonstige der Aufbringung dienende Auflagen (3. B. § 1 Ziff. 4b und ce) können auch neb en ‘den Auf- bringungsfeslsezungen , (Umlagen) erteilt werden; ebenso können mehrere sonstige der Aufbringung dienende Auflagen nebeneinander (z. B. § 1 Ziff. 4a und c) erteilt werden, | S5

1. Feder zur Gerbrindenaufbringung herangezogene Waldeigentümer bzw. -nußungsberechtigte ist verpflichtet, zur Erfüllung der ihm mitgeteilten Gerbrindenaufbringungsfest- seßungen oder der sonstigen der Gerbrindengewinnung dienen- den Auflagen die hierfür erforderlihen Waldflächen bzw. Teile des Holzeinschlages des Forstwirtschaftsjahres 1942 bereitzu- stellen. Fn den Gebieten mit Sommerschlägerung erfolgt die Aufbringung der Fichtengerbrindenumlage aus dem Fichten- einschlag des Forstwirtshastsjahres 1943.

2. Jeder Waldeigentümer bzw. -nußungsberetigte, der eine S na gung renen tinzeln oder als Teil einer Sammelumlage erhalten hat, ift verpflichtet mindestens die festgeseßte Menge aufzubringen; wird ex dur h der Ger s e Erla dienende Auflagen erfaßt, o ist er ebenfalls zur Erfüllung diesex Auflagen verpflichtet.

3, Der Waldeigentümer bzw. -nußungsberechtigte kann der Verpflichtung zu Abs. 1 und 2 auch dadurch nachkomunien, daß er beim Verkauf von Fichtenholz dem Känfer die Ver-

—_

pflichtung auferlegt, von dem gekauften Holz Fichtengerbrinde gu gewinnen. Auch Holzbezugsberechtigte (Servitutsberectigte) önnen in gleicher Weise zur“ Rindengewinnung von dem bezogenen Holz verpflichtet werden.

__ Überträgt der Waldeigentümer bzw. -nußungsberechtigte die Rindengewinnung einem Dritten, so bleibt er für die Erfüllung der ihm gegebenen Aufbringungsfestseßung (Um- lage) voll verantwortlich.

Abschnitt Il:

Vorbereitung der Gerbrindenaufbringung 86 1. Die Auswahl und Bereitstellung der für die Rindengewinnung notwendigen Schläge is s0ofort nach

Zustellung des Umlagebescheides und mit großer Sorgfalt vorzunehmen.

_2. Auf die Aufbringung größtmöglicher Mengen von Eichen gerbrinde is nach wie vor rößter ert zu legen. Wegen der Auswahl der für die Eichenrinden- gewinnung geeigneten Bestände verweise ih auf den Rund- erlaß des Reichsforstmeisters vom 4. 3. 1940 I1/IIT 2229 (Reichsministerialblatt der Forstverwaltung S. 101). Fm Rahmen der hier ge ebenen Richtlinién sind alle Hiebe in \chälfähigen Eichen eständen (Niederwaldshläge und Hoch- walddurchforstungen) bis zur Saftzeit zurückzustellen 5 Ziff. 1). Vorbehaltlich der Sicherung des Rindenabsaßes können auch Eichenbestände mit gröberer Rinde zur Rinden- gewinnung herangezogen werden. ;

3, Bei der Fichten gerbrindengewinnung is die Zu- sammenlegung der Gewinnungsorte in einzelne Schläge geboten. Großer Massenanfall an Rinde auf kleiner Fläche gestattet eine. weitgehende Zusammenfassung der Arbeiten zur Gewinnung und Pflege der Rinde auf kleinem Raum und erleichtert dadurch deren Tia agr und Überwachung. Auch für den Abtransport der Rinde ist diese Zusammenlegung derx

Gewinnungsorte in einigen wenigen Hieben am vorteil-

haftesten.

__ Bei der Veranschlagung der für die Aufbringung der Fichtenrinde erforderlihen Holzmengen ist zu berü sichtigen, daß in Durchforstungen die Rinde von unterdrückten Stämmen oft nicht „geht“.

4. Die erforderlihen Lo hgeräte müssen, soweit \ie fehlen, rechtzeitig beschafft werden. Für die Fichtenrinden- gewinnung geeignete Geräte sind:

für alle Stärken: Loheisen nah Waldarbeiter Fribsch, Fa. Göhlers Witwe, Freiberg, Sa.; für schwaches Holz: Dauner Loheisen, Firma Gehendges, Pußborn bei Daun; für starkes Holz: Bayerisches Schimpeisen, Max Grübl, Ruhpolding, Obb., und Schälgerät nah Zimmermann, Firma David Dominicus & Co., Remscheid. Die angegebenen Firmen liefern ohne besondere Kennziffer. Sollten troßdem Lieferschwierigleiten auftreten, so ist dies dem Ausschuß für Technik in derx Rur tbr (ATF) in Berlin W 35, Potsdamer Str. 111, unmittelbar anzu- zeigen. ; 5. Da die großen Anfälle, insbesondere an Fichtenrinde, von den Verbrauchern nicht sofort in vollem Umfange aüf- genommen und verarbeitet werden können, müssen rechtzeitig Lagermöglichkeiten geschaffen werden, um die getrocknete Rinde vor ungünstigen Witterungseinflüssen zu shüßen. Wenn auch die Einlagerung der übernommenen Rinde in erster Linie Sache des Käufers, insbesondere des Rindenhändlexs, ist, so sind doch die Waldbesiger bzw. -nußungsberechtigten verpflichtet, die Einlagerung der Rinde

\ durch Bereitstellung von Lagerräumen, Lagerpläßen, Holz zum

Schuppenbau usw. zu unterstüßen. Abschnitt 111: Schlußbestimmungen

S T

1, Gegen Höhe und Art der Gerbrindenaufbringungsfest- + sezungen und gegen die Art der sonstigen der Gerbrinden-

A dienenden Auflagen sind als Rechtsmittel inner- halb einer Auss\chlußfrist von 14 Tagen gegeben: der Einspruch; er ist bei der zuständigen Prü- fungsstelle einzureichen; über ihn entscheidet das zuständige Forst- und Holzwirtschaftsamt. Gegen die Entscheidung über den Einspruch: die L sie ist bei dex Stelle einzu- reichen, die über den ose f entschieden hat; über sie entscheidet die Reichsstelle sür Holz endgültig, - 2. Ein eingelegtes Rechtsmittel hemmt den Vollzug der festgeseßten Gerbrindenaufbringung oder die Arns der sonstigen der Gerbrindenaufbringung dienenden Auflagen nur in dem Umfañge, in dem die festseßende Stelle auf Antrag dem Ausseßen dex Gerbrindenaufbringung zugestimmt hat,

S8 d

Gegenüber der Reichsstelle für “Holz, den Forst- und Holzwirtschaftsämtern und for iaus Prüfungsstellen besteht Auskunftspflicht gemäß Z 2 der Verordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen aus forstwirtschaftliGes Nebenerzeug- nissen vom 831, Januar 1939 (RGVl. I S. 133). ut

§9 j Über die Durchführung der Gerbrindenaufbringung und) „Dberwertung im Forstwirtschaftsjahre 1942 ergeht recht- zeitig vor Boginn der Ernte bzw. der Verkäufe besonderê: Anordnung. h 8 10 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An- ordnung fallen unter die Strafbestimmungen der Verordnung 4 verstärkten Deckung von U fen aus E ie chaft- ichen Nebenerzeugnissen vom 81. Fanuar 1939 (RGBl, I S. 133). 8 11

Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlihung im r B Reichsanzeigex und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 1. Oktober 1941. Der Reich8beauftragte füx Holz J. V2 Sto v6

Ersie Beilage zum Neichs. und Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1, Oktober 1941. &. 3

Anordnung F Nr. 24 der Reichsstelle flir Holz Hauptabteilung 1

Betr. Nachweisung des Holzeinschlags und Gerbrindenanfalls, Verkaufsmeldungen und Meldung der- Holzabfuhrrüictstände

Bom 1. Oktober 1941 *)

Jn Durchführung des Runderlasses des Reichsforst=- meisters vom 1. Oktober 1941 H/B/P/W 8 a 8800 wird auf Grund der §§ 2 und 5 der Verordnung über die Errich- tung einer Reichss\telle für Holz vom 5. September 1939 (RGBI. I S. 1677) und dex nachstehend genannten Ver- ordnungen:

Verordnung zie Verstärkung des Holzeinschlags vom

4. März 1938 (RGBI. 1 S. 234) in der Fassung vom 12, Oktober 1939 Gérkun, I S. 2028);

Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags im Lande Österreih Und in den sudetendeutshen Ge- bieten vom 28, Dezember 1938 (RGBL. I 1939 S. E: in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (RGBl. S. 2029);

Verordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen aus forstwirticha Ln Nebenerzeugnissen vom 31. Ja- nuar 1939 (RGBl. I S. 133) ;

ir das Forstwirtschaftsjahr 1942 (1, Oktober 1941 bis 0. Seplember 1942) folgendes angeordnet:

\ I, HSolzeinschlag8uachweisungeu A. Allgemeines

1. Die Von des Einschlags in den einzelnen Holzsorten ist für alle l im Laufe des Forstwirtschaftsjahres jeweils nah dem Stand

vom 31. Januar (Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Ja-

orstbetriebe (Staatswald und D |

o ; 30. April (Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. April) |

/ und 31. Oktober (als Abschlußmeldung des ge- samten auf das Forstwirtschajtsjahr 1. Oktober bis 30. September anzurechnenden Einschlags

nachzuweisen.

2. In die Abschlußnachweisung am 31. Oktober ist der gesamte Derbholzeinschlag, der auj die Erfüllung der Umlage bzw. auf Holzeinschlagsgenehmigungen jür das

abgelaufene Forstwirtschaftsjahr anzurechnen ist, sowie der

gesamte Brennderbholzeinschlag im B ludnaen Forst- wirtschaflsjahr aufzunehmen. Diese Abschlufßinachweisung ist auch von den Forstbetrieben abzugeben, die den Nach- weis des Vollzugs des für das Forstwirtschaftsjahr fest- geselzten bzw. genehmigten Einschlags bereits durch die Holzeinschlagsnachweisung nach dem Stand vom 30. April erbracht haben.

i 3. Die Einforderung weiterer Holzeinschlagsnachwei- sungen zu anderen als den unler Zifjer A 1 angeordneten Zeitpunkten ist den Forst- und Holzwirtschaftsämtern und Landesjorslämtern (Landesforstverwaltungen, Regierungs- forstämtern) verboten.

B, Holzeinshlagsnahweisung für den Staatswald a) Holzeinshlagsbu ch

1. Fedes MEARE hat für das Forstwirtschaftsjahr ein ¡„Holzeinschlagsbuh“ unter Benußung des vorgeschriebenen Einheitsvordrucks anzulegen. Jn das „Holzeinschlagsbuch“ ist alles im Forstwirtschaftsjahr Ea bzw. auf das

orstwirtschaftsjahr anzurehnende Derbholz vhne Rü- iht auf die Verkaufs- oder Verwendungsart laufend ein- zutragen. Die Eintragung ist unmittelbar nah der Ah- nahme (Nachprüfung) des Holzes im Walde vorzunehmen, d. h. sobald das Nummerbuch durh den Forstmeister oder dessen Vertreter nachgeprüft und die rechnerishe Richtigkeit durch den Nevierförster i. C. iee ist,

2. Für die O ind die A dem Titelblatt ‘des Holzeinshlagsbuches abgedruckten Anweisungen zu beachten. 3, Sämtliche Holzsorten sind einheitlih in Festmeter mit Rinde Aen

4. Das Ho Dieb ag pa ist jeweils am Ende der unter Ziffer A 1 genannten Berichtszeiträume für die Aufstellung der Holzeinshlagsnachweisungen abzuschließen; die Abschluß- zahlen sind in die Pen chlagsnahweisungen zu über- tragen. Die Abschlußzahlen für jeden Berichtszeitraum sind bis zum Ende des Forstwirtschaftsjahres jeweils den Eintra-

ungen des nachfolgenden Berichtszeitraums vorzutragen, o daß jeder E den Stand des Einschlags im Forstwirt- haftsjahr zu dem betreffenden Zeitpunkt wiedergibt.

5. Der Vordruck „Holzeinschlagsbuch“ wird in der für das Forstwirtschaftsjahr 1941 gültigen Form bei- behalten. ,

Vordrulbestellungen (Titelbogen und Einlagebogen) Ene an den Verlag „Deutscher Holz Anzeiger“, Berlin N 4,

ranienburger Str. 59, zu richten. Die Vordrucke werden

. auf Rechnung der anfordernden Dienststelle geliefert.

b) Solzeinshchlagsnachweisung 1. Die Holzeinschlagsnahweisungen sind jeweils in drei-

E Ausfertigung (Durchschlagsverfahren) unter Benußung“

x für den Staatswald vorgeschriebenen Vordrucke aufzu- stellen. z a) Eine Ausfertigung is pünktlich Quas beim Empfänger) bis zum 5. des auf den Berichtszeit- raum folgenden Monats dem zuständigen Fourst- und Holzwirtschaftsamt einzureichen; A b) eine Ausfertigung is pünktli CSagara beim Empfänger) bis zum 5. des auf den Berichtszeit- raum folgenden Monats dem zuständigen Landes- forstamt (Landesforstverwaltung, Regierungsforst- amt) bzw. von den Staatsjagdrevieren dem zu- ständigen Oberforstamt (Staatsjagdrevier) zur Kenninis vorzulegen; die dem Reichsjägermeister unmittelbar unterstellten Forstämter (Staatsjagd- reviere) reichen diese Ausfertigung dem Reichs- Jägermeister (Leitung der Fe era, ein; c) Us Fubfertigmig bleibt bei den Akten des Forst- amtes.

2. Mit Ausnahme der Reichsforstverwaltung in der Ostmark is von allen Forstämtern für alle Berichis8zeiträume dexr Einheitsvordruck „Holzeinschla snahweisung für den Staatswald“ zu benußen. Mit üdsicht auf die 1n der Ost-

*) Neuerungen und E TUNCen gegenüber den Bestim- mungen des Forstwirtschaftsjahres 941 in Kursivdruck.

!

zuständigen Prüfungsstelle zugesandt. Bei der

die die

‘von 50 ha

mark in großem Umfange erforderliche Trennung in Sommer- und Winterschlägerung gilt für die Forstämter der Ostmark ein besonderer Vordruck ¡„„Holzeinshlagsnachweisung für den Staatswald in der Ostmark“.

Die im Forstwirtschaftsjahr benötigte Anzahl von Vor- drucken is beim Verlag „Deutscher Holz Anzeiger“, Berlin N 4, Oranienburger Str. 59, auf eigene Rechnung von den Landesforstämtern (Landesforstverwaltungen, Regierungs- forstämtern bzw. den Obersjorstämtern (Staatsjagdrevieren) zux Weitergabe an die ihnen unterstellten Forstämter, bzw. von den selbsländigen Forstämtern (Staalsjagdrevieren) unmittelbar, rechtzeitig anzufordern,

Die für das abgelaufene Forslwirtschajstsjahr gültigen Vordrucke der Holzeinschlagsnachweisung sind nichi weiter zu verwenden.

C. Holzeinshlagsnachweisungen im Nichtstaatswald

a) Aufstellung der Holzeinshlags- nachweisungen

1, Für die nichtstaatlihen Forstbetriebe von 50 ha Größe ; und darüber On die Waldeigentümer bzw. enußungsbereh4/ tigten die Holzeinshlagsnahweisungen in dreifaher Ausfer4* tigung unter Venußung des jeweils für den Berichtszeitraunt" gültigen Vordrucks aufzustellen. [sf bis zum Berichtszeil- punkt ein Einschlag noch nicht getätigt, ist Fehlanzeige erforderlich.

a) Zwei Ausfertigungen sind pünktlich (An ang bei dex Prüfungsstelle) bis zum 5. des auf den Berichts- zeitraum folgenden Monats der Prüfungsstelle ein- zusenden;

b) eine Ausfertigung verbleibt der Waldeigentümer bezw. -nußungsberechtigten. j

2. Die erforderlichen Vordrucke werden den Waldeigen- tümern bzw. -nußungsberechtigten jeweils rechtzeitig von der usfüllung sind die Erläuterungen zu beachlen, die im „Merkblatt über Holzeinschlag und Holzverkauf im Kriegsforstwirtschasts- jahr 1942“, das jedem Forstbetrieb mit dem Umlagebescheid übersandt wird, abgedruckt sind.

3. Für die nichtstaatlihen Forstbetriebe unter 50 ha Größe stellen die zuständigen Prüfüngsstellen, erforderlichen-

| falls unter Mitwirkung der Bürgermeister, gemeindetweise

usammengefaßte Holzeinschlagsnachweisungen bis zum 10. es auf den Berichtszeitraum folgenden Monats in dreifacher Ausfertigung auf. Hierbei sind die Betriebe des Körper- ao und des Privatwaldes gemäß der unter Ziffer Cb2 gegebenen Begriffsbestimmung bvoneinander zu trennen.

Den Bür germeistern, die zur Mitwirkung bei Ausjstel-

„Jung der Holzeinschlagsnachweisung für die unter 50 ha

großen Privat e herangezogen werden, ist von den Prüjungsstellen ein vereinfachter Vordruck „Gemeinde- ‘Weise Holzeinschlagsnachweisung jür den Privatlwald unter 50 ha Größe“ zur Verfügung zu slellen, in wélchen die Einschlagsangaben der privaten Kleinwaldbesitzer einer Gemeinde listenmäßig, und zwar nach den üblichen Ver- A R SMR Lan der einzelnen Holzsorten, einzutragen und sortenweise M die Gemeinde aufzurechnen sind. Diese Listen sind in zwei Stücken zu fertigen. Ein Stück erhält die Prüfungsstelle, das zweite verbleibt dem Bür germeister. Nach L der Edt iu t sind ledig- lich die Schlußzahlen dieser Listen von den Prüfungsstellen für sämtliche Holzsorlen einheitlich in sm mit Rinde um- zurechnen und nur die umgerechneten Zahlen in den bisher üblichen Vordruck „Holzeinschlagsnachweisung für den Nichtstaatswald“ der betreffenden Gemeinde zu übertragen. Wird von diesem Verfahren Gebrauch gemacht, so haben die Prüfungsstellen von der letztgenannten Nachweisung nur zwei Stück je Gemeinde zu fertigen.

b) Prüfung dex Holzeinschlags- nahweisungen

1, Säumige Forstbetriebe sind durch die geen spätestens zwei Tage nach Ablauf des für die Einreichung der Holzeinschlagsuachweisungen vorgeschriebenen Termins unter Hinweis auf die Strafbestimmungen der Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags vom 4. März 1938 (RGBLl. I S. 234) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2028) bzw. dex Verordnung zur Verstärkung des Holz- einschlags im Lande Österreih und in den sudetendeutschen Gebieten vom 28. Dezember 1938 (RGBl. 1 1939 S. 2) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 ( RGBI. I S. 2029) unter Stellung eines kurzen Termins dur Postzustellungsurkunde zu mahnen. Verlauft die Mahnung ergebnislos, so ist An- eige an das zuständige Forst- und Holzwirtschaftsamt zur Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens zu erstatten. Der Anzeige sind alle hierfür in Frage kommenden Unterlagen

4, (S E Mahnung usw.) beizufügen.

eiche gilt sinngemäß für Forstbetriebe unter 50 ha, i ür die gemeindeweise zusammengefaßten Holz- O ama ive ingen erforderlichen Angaben nicht reht- geitig oder unvollständig machen oder die Angaben überhaupt

verweigern. 2. Die Grole Mid Ia prüfen die von den Forstbetrieben röße und darüber eingereihten Holzeinshlags-

Das /

| nahweisungen auf ihre sahlihe und rehnerishe Richtigkeit /

und fertigen sodann für ihren Prüfungsstellenbereich je eine

Zusammenstellung der Nachweisungen

des Körperschaftswaldes (ohne Trennung nach

Besilzgrößen), des Privatwaldes von 50 ha Größe und darüber, des Privatwaldes von unter 50 ha Größe.

Als Kör perschaftswald gelten die Waldungen! -

der Gemeinden, Gemeindeverbände, Hreise, Provinzen, ihrer Zweckverbände und sonstiger Gebietskörperschaften sowie der Stiftungen und Anstalien des öffentlichen Rechts, wle Kirchen, Schulen und dgl.

Dem Privatwald sind alle Waldungen privater Hand einschließlich Familienstiftungen, Genossenschajts-, Inter- essenten- und Gemeinschaftswaldungen ohne Rücksicht auf ihren Rechtscharakter zuzurechnen.

Ms

Auf diese schärfere Heraustrennung der Einschlags- leistung der Besilzarlen und -größen kann aus besonderen Gründen ausdrücklich nicht verzichtel werden.

Von den Ergebnissen der Zusammenstellungen sind je drei Ausfertigungen (Durhschlagsverfahren) unter Benußung fel für die Corstbetriebe vorgeschriebenen Vordrucks herzu-

ellen.

a) Fe eine Ausfertigung ist mit je einem Stück der ent- prechenden Einzelnachweisungen dex Forstbetriebe von 50 ha Größe und darüber und der gemeinde=- weise zusammengefaßten Ee unter 50 ha Größe pünktlih (Eingang beim Empfänger) bis zum 20, des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats an das zuständige Forst- und Holzwirtschaftsamt einzureichen, ad zwar von den slaatlichen Prü- fungsstellen und den Forstämtern bzw, Forstpver-« waltungen der Gemeinden und Zweckverbände, die durch die Runderlasse des Reichsforstmeisters vom 22. November 1940 II1/IIIV 8b 9342 (RMBIFv. S. 423) und vom 16. Januar 1941 IITIT/IV 8b 11212 (RMBIFv. S. 20) als Prü- fungsstellen eingesetzt sind, an die Abteilung le, von den Ieichsnährstandsforslämtern dagegen an die Ableilung II1 Privalforsten des Forst- und Holzwirtischaflsamtes.

Prüfungsstellen, welche die Unterlagen trotz Mah- nung nicht so rechlizeitig einsenden, daß die Forst=- und Holzwirtschaftsämter die ihnen gestellten Vor- lagejristen gegenüber der Reichsstelle für Holz Hauptabteilung I innehalten können, sind nach Landesforstämiern (Landesjorstverwaltungen, Re- E N bzw., soweit es sich um

eichsnährstandsforstämter handelt, nach Landes- bauernschaftlen getrennt der Reichsstelle für Holz Hauptabteilung I zu melden,

b) Je eine Ausfertigung is pünktlich (Eingang beim Empfänger) bis zum 20. des auf den Berichtszeit- raum folgenden Monats von den Staatsforstämtern und Forstämtern (Slaatsjagdrevieren) soweit sie Prüfungsstellen sind dem zuständigen Landes- forstamt (Landesforstverwaltung, . Regierungsforst- amt), von den Prüfungsstellen des Reichsnähr- standes der zuständigen Landesbauernschaft zur Kenntnis vorzulegen;

c) je eine Ausfertigung verbleibt mit je einem Stück der entsprehenden Einzelnachweisungen der Forst- betriebe von 50 ha Größe und darüber und der gemeindeweise Plammeng oten Forstbetriebe bei den Akten der Hrüfungsstel e

d) die dritte Ausfertigung der Einzelnachweisungen der gemeindeweise zusammengefaßten Forstbetriebe unter 50 ha Größe ist den Bürgermeistern der be- treffenden Gemeinden für ihren Dienftzebran und ihre Akten zu übersenden, soweit die Bürgermeister nicht bereits im Besitz eines Stückes der verein- Jachtien „Gemeindeweisen Holzeinschlagsnachwei« sung für den Privatwald unter 50 ha Größe“ sind.

3. Die von den Prüfungss\tellen für ihren eigenen Ge- brauch und zur Weitergabe än die Forstbetriebe von 50 ha Größe und darüber benötigten Vordrucke sowie ggf. der Bedarf an vereinfachten Vordrucken für die gemeindeweise Erhebung im privaten einwald - werden den Prüfungss\tellen jeweils rechtzeitig von den zuständigen Forst- und Holzwirtschafts- ämtern zugesandt, Mit Ausnahme der Prüfungsstellen in der Ostmark haben alle Prüfungsstellen des Deutschen Reiches den Einheitsvordruck „Holzeinshlagsnachweisung für den Nichtstaatswald“ zu verwenden. Mit Rücksicht auf die in der Ostmark teilweise erforderlihe Trennung in Sommer- und Winterschlägerung gilt für die Forstbetriebe und Prü- acn der Ostmark ein besonderer Vordruck „Holzein--

chlag8nahweisung für den Nichtstaatswald in der Ostmark“.,

D. Zusammenstellungen bei den Forst- und Holzwirtschasts- ämterun

1. Die Abteilung lc der Forft- und Holzwirtschafts- ämter stellt die ihr von den Forstämtern für den Staatswald vorgelegten Einzelnachweisungen (Ziffer Bb 1a) getrennt nas Candesforitimtben (Landesforstverwaltungen, Regie- rungsforstämtern) in zweifaher Ausfertigung zusammen. Nach Erledigung der Ziffer D 3a ist je eine Ausfertigung mit den Einzelnachweisungen zu den Akten des Forst- und Holzwirt- schaftsamtes zu nehmen; die andere ist mit den in Ziffer D 3 genannten Zusammenstellungen an die Reichsstelle für Holz Hauptabteilung I zu senden.

2. Die Abteilung Il der Forsí- und Holzwirtschasts- ämler stellt die ihr von den Reichsnährstandsjorstämtern eingereichten Unterlagen gemäß der unter Zijjer C b 2 an- gegebenen Aufgliederung zusammen und übergibt diese Zu- sammenstellungen bis spälestens zum 25. des auf den Be- richtszeitraum folgenden Monats an die Abteilung I c.

3, Danach fertigt die Ableilung Ic der Forst- und Holz- wirtshaftsämter getrennté Zusammenstellungen:

a) der Ergebnisse der Zusammenstellungen nah Landes- C liintcea (Landesforstverwaltungen, Regierungs- E tämtexn) (Ziffer D 1) über den Einshlag im Staatswald;

b) der Me der Prüfungsstellen über den Ein- schlag des Körperschaftswaldes ;

c) der Meldungen der Prüfungsstellen über den Ein» schlag des Privatwaldes von 50 ha Größe und darüber ;

d) der Meldungen der Prüfungsstellen über den Ein- schlag des Privatwaldes von unier 50 ha Größe ;

e) ei Z rgebnisse der Zusammenstellungen von c und d;

f) as Ergebnisse der Zusammenstellungen von a, b und e.

Von den Ergebnissen der Zujammenstellungen

zu a bis e find je zwei Ausfertigungen unter Ve- nußung des für die Forstbetriebe, zu / unter Benußung des für die Forst- und Ho gwirtshastämter vorgeschriebenen Vordrucks herzustellen. «Fe eine Ausfertigung der Ergebnisse zu a dis f dient den nis und Holzwirtschaftsämtern zur Kontroll? des Einschlags. Sie sind zusammen mit den Eine! nachweisungen der s (Ziffer D 1) und dc Prüfungsstellen zu den Akten des Forst- und Hc" wirtschaftsamtes zu nehmen;