1941 / 229 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Oct 1941 18:00:01 GMT) scan diff

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einshlagsnahwéisung des Forst- und Holzwirtschaftsamtes

je eine Ausfertigung der Ergebnisse zu a bis | ist mit den Zusammenstellungen gemäß Ziffer D 1 der Reichsstelle für Holz Hauptabteilung 1 —, Berlin- Grunewald, Winklerstr. 26, pünktlich (Eingang beim Empfänger) bis zum 28. Februar bzw. 31. Mai bzw. 30. November einzureichen.

4. Die Ableilung lc hat die ihr von den staatlichen Forstämtern und den als Prüfungsstellen eingesetzten Forst- ämtern bzw. Forstverwaltungen der Gemeinden und Zweck- verbände eingesandten Unterlagen nebst zugehörigen Zu- sammenstellungen der Abteilung II zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

5, Die von den Forst- und Holzwirtschaftsämtern zur Weitergabe an die Prüfungsstellen und für den eigenen Ge- brauch benötigten Vordrucke für die Holzeinschlagsnachweisun- gen im Nichtstaatswald und die erforderlichen Vordrucke Holz- werden den Forst- und Holzwirtschaftsämtern jeweils recht- zeitig vom Verlag -,„Deutscher Holz Anzeiger“, Berlin N 4, Oranienburger Str. 59, auf Kosten der Reichsftelle für Holz zugesändt.

E. Besondere Bestimmungen jür die Forst-

und Holzwirtschaftsämter und die Prü-

fungsstellen über die Jahresabschlußnach- weisungam31. Oktober

Von den ÄAbschlußnachweisungen der nichtstaat- lichen Forstbetriebe am 31. Oktober sind folgende Son“ derzusammenstellungen getrenntnach Lan- desforstämtern (Landesjorstverwaltungen, Regie- rungsforstämtern) zu fertigen und gleichzeitig mit den unter Zijser C und D gejorderten Zusammenstellungen den ent- sprechenden Stellen vorzulegen: i

a) von den Prüfungsstellen: eine Zusammenstellung der Einzelnachweisungen der nichtstaatlichen Forstbetriebe von 50 ha Größe und darüber, eine Zusammenstellung der Nachweisungen der gemeindeweise zusammengesjaßten nicht- staatlichen Forstbetiriebe unter 50 ha Größe; b) von den Forst- und Holzwirtschajts- ämtern: eine Zusammenstellung der Meldungen der Prü- fungsstellen über den Einschlag der nicht- staatlichen Forstbetriebe von 50 ha Größe und darüber; eine Zusammenstellung der Meldungen der Prü- fungsstellen der gemeindeweise zusammen- gefaßten nichtstaatlichen Forstbetriebe unter 50 ha Größe.

Für die Fertigung dieser Sonderzusammenstellungen ist also auch der Körperschastswald nach Besitzgrößen aujzu- gliedern. Es ist jedoch nicht erforderlich, die Zusammen- Stellung der Einschlagsergebnisse des Gemeinde waldes nach den Besitzgrößen von 50 ha und darüber und von unter 50 ha zu unterteilen, sofern der unter einem Staatsforst- amt oder Gemeindejorstamt zusammengefaßte Waldbesiiz mehrerer Gemeinden größer als 50 ha ist und schon bei der Umlageverteilung als ein Betriebsganzes behandelt wird. In diesem Fall sind die Einschlagsergebnisse des Gemeinde- waldes unter Nichtstaatswald von 50 ha Größe und darüber anzugeben.

ie Forst- und Holzwirtschaftsämter haben Durch- schlag der Sonderzusammenstellungen zu b den zuständigen Landesforstämtern (Landesforstverwaltungen, Regierungs- forstämtern) zu übersenden.

11. Nachweisung des Gerbrindenanfalls

1. Die Nachweisung des Gerbrindenanfalls erfolgt in Verbindung mit der Nachweisung des Holzeinschlags auf dem Vordruck der Holzeinschlagsnahweisung einmal jährlich am 31. Oklober.

9. Diese Meldung hat den gesamten Gerbrindenanfall der Ernte 1942 zu erjassen. Sie umfaßt auch die vom Holz- einschlag des Forstwirtschaftsjahres 1943 gewonnene Gerb- rinde, sofern sie im Kalenderjahr 1942 aufgebracht worden Ia O ONURE E R Einschlagsvorgrijje auf

J.

3. Die aufgebrachte Gerbrindenmenge ist in Doppelzent- nern (1 dz = 100 kg) zu melden.

4. Nachzuweisen ist die au fgearbeitete, nicht die bis zum 31. Oktober verkaufte Gerbrinde. Soweit die auf- gearbeitete Rinde bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewogen ist, ist das Gewicht möglichst genau zu schäßen.

5. Waldeigentümer bzw. -nußungsberechtigte, welche die Gerbrindengewinnung an Holzkäufer oder sonstige Personen übertragen haben, müssen auch die von diesen Personen auf- gearbeiteten Gerbrindenmengen nachweisen.

6. Die Bestimmungen über die Aujgliederung der Zu-" sammenstellüungen der Holzeinschlagsergebnisse nach Be- sitzarten und -größen gemäß Ziffer C b 2, D 1 und 3 sowie E gelten auch jür den Nachweis des Gerbrindenanjalls.

111. Verkaufs8meldungen für Holz und Gerbrinde

a) Verkaufsmeldung

1, Für alle Betriebe des Nichtstaatswaldes, soweit diese nicht selbst Prüfungsslellen sind, sind die abgeschlossenen Verkäufe von Holz und Gerbrinde durch den Waldeigentümer bzw. -nußungsberechtigten der zuständigen Prüfungsstelle zu melden.

2. Meldepflichtig sind alle Verkäufe derjenigen Holzsorten und -mengen, für deren Einkauf ein Einkaufsschein. (nicht Ein- faufskarte) der Reichsstelle für Holz erforderlich ist, sowie alle Gerbrindenverkäufe.

3. Die Verkaufsmeldung erfolgt durch Einsendung des Abschnitts 11 des Einkaufsscheines an die zustän- dige Prüfungsstelle.

Der Abschnitt 111 des Einkaufsscheines verbleibt dem Waldeigentümer bzw. -nußungsberechtigten (Verkäufer) als Verkaufsbeleg.

4. Für pünkfliche Einsendung des Abschnitts Il des Ein- faufsscheines bis spätestens zwei Wochen nah Kaufabschluß bzw. nah Vollziehung des Einkaufsscheines ist der Waldeigen- tümer bzw. -nußungsberechtigte verantwortlich.

Erste Beilage zum Reich3- und Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1, Oktvber 1941, S. 4

fönnen die Prüfungsstellen anordnen, daß Forstbetriebe unter 50 ha Größe die Meldung spätestens zwei Wochen nah Ab- {luß des Verkaufs dem zuständigen Bürgermeister abgeben, derx die Melbdungeu gesammelt jeweils am Monatsschluß der zuständigen Prüfungsstelle einsendet.

Holzkäufer oder sonstige Personen stattfindet, hat der Wald- eigentümer bzw. -nußungsberechtigte den Abschnitt 11 des Ein- faufsscheines bei diesen anzufordern. 6. Bei Holz- und Gerbrindenverkäufen auf Sammelliste entfällt die Verkaufsmeldung des Waldeigentümers bzw. -nutzungsberechtigien, da die Abschnitte I1 der Einkausfs- scheine vom Käujer der Prüjungsstelle ausgehändigt werden. b) Verkaufsfkontrolle

1. Die Prüfungsstellen verbuchen die eingesandten Ein- faufs\cheinabschnitte IT getrennt nah Waldeigentümern bzw. -nubungsberechtigten in einer Kartei. Nach forstbetriebsweiser Einordnung verbleiben die Abschnitte Il, soweit es sich um Einkaufsscheine jür Holz aus dem Einschlag des Forstwirtschaftsjahres 1942 (und ggf. 1943) handelt, bei den Akten der Prüjungsstellen.. (Die ge- sammelle Vorlage durch die Prüfungsstellen beim Zzu- ständigen Forst- und Holzwirtschaftsamt Abteilung III: Absatzlenkung hat also bierteljährlich und auch am Ende des Forstwirtschastsjahres zukünstig zu unterbleiben.)

9. Die Abschnitte Il der Einkaujsscheine dienen der Prüfungsstelle in erster Linie zur Verkaufskontrolle, in zweiter Linie als Anhalt zur Nachprüfung der Erfüllung der jest- gesetzlen Holz- und Gerbrindenumlage. 3. Die Prüfungsstellen sind berechtigt, nah ihr-m Er- messen für einzelne Forstbetriebe besondere Verkaufs- und Ab- gabefontrollen durchzuführen und sich dazu alle Holzverkäufe und Entnahmen zum Verbrauch im eigenen forst- und land- wirtschaftlichen Betrieb melden zu lassen. 4. Die Benußung der Buchungen bzw. Verkaufsmeldun- gen oder deren Fnhalt zu anderen als den vorstehend genann- ten Zwecken (Ziffer b 2) ist den Prüfungsstellen verboten. 5. Die Forstämter bzw. Forstverwaltungen der e-

‘meinden und Zweckverbände, die als Prüfungsstellen ein- F gesetzt sind, und die staatlichen Forstämter haben den Ab

Schnitt II der Einkaujsscheine für Verkäuje aus ihrem

T Betrieb auf das- Forstwirtschaftsjahr 1942 (und ggf. #1943) ebenjalls nicht mehr den Forst- und Holzwirt- schastsämtern einzureichen, sondern mit dem Abschnitt III

zu den Akten des Forstamts bzw. der Forstverwaltung zu nehmen.

IV. Meldung der Holzabfuhrriückstände Auj dem Formblatt der Holzeinschlagsnachweisung

5. Jn den Fällen, in denen der Verkauf der Rinde dur :

sind neben dem Holzeinschlag und Gerbrindenanjall bei sämtlichen Meldejristen auch die Rückstände in der

| Unter Aufhebung der Ersten Näheren An- weisung vom 28. September 1940 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 230 vom 1. 10. 1940) ünd der Zweiten Näheren Anweisung vom 24. März 1941 (Deutscher Reichsanzeiger Nx. 75/86 vom 29, 3./15. 4. 1941) wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1941 folgende Regelung getroffen: Zu Abschnitt T

(Regelung des Absatzes im Julande)

A. Allgemeines

1, Die Ausfertigung und Übergabe der Einkaufsscheine sowie die Vorlage der Einkaufskarten hat sofort bei Kaufabschlu ß zu erfolgen. ;

Beim Verkauf nicht genau feststehender Mengen (z. B. bei Kaufabschlüssen v o r dem Einschlag) ist der Einkaufsschein über die vom Verkäufer gewissenhaft ge- \häßte, bestimmt anfallende Mindestmenge ebenfalls sofort bei Kaufabschluß auszustellen.

Die Einkaufs \cheine sind unverzüglich na Kaufabshluß der auf dem Schein angegebenen Stelle ausgefüllt zurückzugeben.

9. Jst b e i Rohholz die später durh Vermessung genau festgestellte gelieferte Menge größer als die auf dem bereits ausgestellten Einkaufsschein früher eingetragene Mindest- menge, so ist über den Mehranfall. ein weiterer Einkaufsschein auszustellen.

Fst der tatsächlihe Anfall noch geringer als die im Einkaufsschein eingetragene geshäßte Mindestmenge, sto ist der Nachweis als Minderanfall vom Käufer durch eine Bescheinigung des Waldbesißers auf dem vorgeschriebenen Vordruck (zu beziehen beim Verlag „Deutscher Holz Anzeiger“, Berlin N 4, Oranienburger Str. 59, Bestell-Nr. 183) der Abt. 111 (Absablenkung) des für den Käufer zuständigen Forst- und Holzwirtschaftsamtes zu erbringen, die sodann in Höhe des Minderanfalles eine neue Einkaufsgenehmigung erteilen fann. i

B e i Nadelschnittholz, beschlagenem Nadelholz, Nadelholz- shwellen u n d Sperrholz ist der Ausgleich des Mehr- oder Minderanfalles sinngemäß bei Mehranfall durch Übergabe zusäßlicher Einkaufsscheine durch den Käufer bzw. bei Minder- anfall durch Rückgabe unausgefüllter Einkaufsscheine dur den Verkäufer vorzunehmen.

3. Für mehrere Einkäufe bis zu je 100 fm bzw. rm Roh- holz im Gemeinde- und Privatwald innerhalb des Bezirks einer forstlichen Le telle ist vom Käufer eine Sam - melliste Bei besonderem Vordruck (Verlag „Deutscher Holz Anzeiger“, Bestell-Nx. 182) in doppelter Ausfertigung auf- S und die sih ergebende Gesamtmenge auf einen Ein- | r En zu übertragen. Die Richtigkeit der Sammelliste

muß von der zuständigen Prüfungsstelle (Forstamt) durch Unterschrift und Dienstsiegel bescheinigt sein. Eine Aus- fertigung der Sammelliste ist mit dem dazugehörigen Ein- kaufs\chein (Abschnitt T) vom Käufer dem zuständigen Forst- und Holzwirtschaftsamt, Abt. 11l (Absablenkung), sofort ein- zureichen. Die zweite Ausfertigung der Sammelliste mit den Abschnitten Il und 111 des Einkaufsscheines verbleibt bei der

Sofern die Genehmigung der kommunalen Aufsichts- behörde vom Forst- und Holzwirschaftsamt eingeholt ist,

welche die Richtigkeit der Sammelliste bescheinigt hät, als Ver-

Holzabfuhr aus dem Einschlag des Forstwirtschafslsjahres 1942 und der früheren Forstwirtschaftsjahre in der dort an- gegebenen Aufgliederung anzugeben.

V. Meldung des Einschlags an Generator- und Hiagholz

Die Erfüllung der Teilumlagen für Brenn- holz, die für Zwecke des verstärkten Einsatzes von Holz- gasgeneraloren (Generatorholz) und zur Deckung des Bedarfs der Verkohlungsindustrie (Hiagholz) ange- ordnet worden sind, ist auf einem Beiblatt zur Holz- einschlagsnachweisung nach dem Stand vom 30. April und 31. Oktober gesondert nachzuweisen.

Es wird jedoch ausdrücklich. darauf hingewiesen, daß der auf den Beiblättern zu meldende Brennderbholzein- schlag außerdem in die Brenholzangaben der Holzein- schlagsnachweisung einzubeziehen ist.

Die Beiblattvordrucke, die für den Staatswald und Nichtstaatswald gleichlauten, werden nur an die zur Ge- neratorholz- und Hiagholzumlage herangezogenen Forsl- betriebe (Forstämler) zusammen mit den Vordrucken für die Holzeinschlagsnachweisung versandt. Die Beiblätter sind von den betreffenden Forstbetrieben in zwei Aus- ferügungen auszufüllen; eine Ausfertigung ist der Prü- fungsstelle vorzulegen, die zweite verbleibt bei den Akten

des Forstbetriebes (Forstamts, Bürgermeisters). Die von

den nichistaatlichen Forstbetrieben vorgelegten Meldungen sind nach Zusammenstellung zu den ÄRten der Prüfungs- stellen zu nehmen. Die jür den Staatswald eingesandien Meldungen sind von den Forst- und Holzwirtschajtsämtern nach erfolgter Zusammenstellung an die zuständigen Lan-

desforstämter (Landesforstverwaliungen, Regierungsforst=-

ämter) weiterzugeben, bei denen sie verbleiben.

Die Zusammenstellungen des Einschlags an Generator- und Hiagholz, die ebenjalls auf dem Vordruck des Beiblatts vorzunehmen sind, sind von den Prüfungsstellen den Forst- und Holzwirtschastsämtern und von letzteren der Reichs- slelle für Holz Hauptabteilung 1 in einer Summe für alle Besitzarten zusammengefjaßt vorzulegen.

VI. Schlußbestimmungen

1. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anweisung fallen unter die Strafbestimmungen der eingangs genannten Vervrdnungen zur Verstärkung des Do nos und der Verordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen aus forstwirtschaftlihen Nebenerzeugnissen vom 31. Fanuar 1939 (RGBl. 1 S. 133).

2, Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1941 in Kraft,

Berlin, den 1. Oktober 1941.

Der Reichsbeauftragte für Holz J. Be Stor@

Dritte Itähere Anweisung zur Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle für Holz

Vom 1. Oktober 1941

käufer zu unterschreiben. Auf den Abschnitten 11 und III ift als Verkäufer einzuseßen: „lt. Sammelliste.“

4. Die auf den Einkaufsheften, Einkaufsscheinen und Ein- kfaufskarten aufgedruckten Erläuterungen sind genau zu be- achten. Eigenmächtige Änderungen des Wort=- lautes der Hefte, Scheine und Karten sowie deren Nachdruck und sonstige Nachbildung sind verboten.

5, Die Einkaufshefste und Einkaufskarten für R ohs holz sind an das Forst- und Holzwirtschaftsamt Abt. [Il (Absaßlenkung), zurückzusenden, das sie ausgegeben hat:

a) sobald die zum Einkauf freigegebene, auf dem Ums- schlag eingetragene Gesamtmenge gedeckt ist, bei Einkaufsheften zusammen mit den etwa nicht be- nußten Einkaufsscheinen,

b) sobald alle Einkaufss\cheine eines Einkaufs- heftes ver brau c t sind, ohne daß die zum Einkauf freigegebene Menge erreicht wurde,

c) R besondere Anforderung der gebenden Stelle,

d) ohne besondere A ufforderung spätestens bis zu dem auf dem Einkaufsheft bzw. der Einkaufskarte angegebenen Termin, ordnungsgemä abs gerechnet und ohne Rücksicht auf ihre bis ahin erfolgte Ausnußung.

B. Laub- und Nadel-Stammholz und -Derbstangen

1. Einkaufshefte, Einkaufsscheine oder Einkaufskarten werden an Betriebe (Bearbeiter, Verteiler, Verarbeiter und Verbraucher) mit einem von der Reichsstelle für Holz äner- kannten Fahresbedarf von- mehr als 5 fm ohne Antrag dur das für den Siß des Betriebes zuständige Forst- und Holzwirtschaftsamt, Abt. IIT (Absaßlenkung), ausgegeben.

2. An Herstellex von Laubholzshwellen werden zum Bezuge von Lau b schwellenholz besondere Min aueite oder Einkaufssheine mit rotem Überdruck „Laubschwellenholz“ ohne Antrag durch das zuständige Forst- und Holzwirt- \haftsamt, Abt. IIT (Absaßlenkung), ausgegeben. ;

3, Hersteller von Telegraphenstangen und Masten erhalt :

Eiskaufshefte oder Einkaufsscheine zum Bezuge ven Nadel- stammholz und Nadelderbstangen ohne Antrag durch das uständige Forst- und Holzwirtschaftsamt, Abt. 11] (Absaßz- lentüna). Beim Absay von rohen oderimprägnter- ten Telegraphenstangen und Masten ist die Übergabe, Forderung oder Annahme von Nadelstanimholz=- Einkaufsscheinen unzulässig. .

4. Vorhalteholz (Rüststangen, M ee Beton- steifen usw.) sowie Bau-, Zaun-, Wäsche-, ebpfähle u. ä. können vom Verbraucher, mit Ausnahme-der kon- tingentierten Bedarfssträger und deren Auftragnehmer, beim Handel ohne Übergabe von Nadelstammholz-Einkaufsscheinen bezogen werden. Händ- ler, die diese Sortimente aufarbeiten, erhalten für den Ein- kauf des benötigten Rundholzes von de s siv zuständigen A Und e sl Abt. IIL (Absaßlenkung), Nadelstammholz-Einkaufs|cheine ohne Antrag

auss

(Fortseßung in“ der Zweiten Beilage.)

Prüfungsstelle. Auf dem Abschnitt T hat die Pia

m für ihren Betriebs-

Zweite Beilage

zum Deutschen NeichSanzeiger und Preußischen StaatsSanzeiaer

Ir. 2

29

Verlin, Mittwoch, den 1. Miober

(Fortseyung aus der Ersten Beilage.

5. Den kontingentierten Bedarfsträgern werden zur Deckung ihres Bedarfs an Nadelstammholz und eDerbstangen einschließlih Vorhalteholz (Rüstsamn en, Neyh- riegel, Betonsteifen usw.) sowie an Bau-, Funpfä len u. a.

Umtausch fügung Es

LEITELLECE dem für den S wirtschaftsamt,

scheine mit aufgedruckten

l ) engen zur Ver- Eau iel im Walde ist nur mit n Einkaufsscheinen zulässig, die bei des Sea zuständigen Forst: und Holz- Abt, TIT ( (bsaßlenkung), gegen Abgabe der

Umtauschscheine in entsprehender Höhe eingetauscht werden können, sofern die ordnungésgemäße Verwendung des Rund- holzes nachgewiesen wird. C. Laub- und Nadel-Grubenholz 1. Einkaufsgenehmigungen für Grubénholz werden dur

das für den Siy des Betriebes zuständige

Holzwirt#\ch ausgegeben:

a) Einkau

orst- und aftsamt, Abt. [ll{Absaßhlenkun g),

fsscheine (zwei teilig), die nur zum

Einkauf beim Handel berechtigen,

ohn

Grubenholzve

U g an rbraucher, die ihren Grubenholz-

bedarf ganz oder toe beim Handel decken,

b) Einkaufsscheine Einkau

(drei teilig), die nur zum unmittelbar beim Erzeuger

O berechtigen,

ohn

Grubéenholzve ihren Grubenholzbedarf ganz odex teilwei Erzeuger lier A

auf an

Grubenholzhändler

du

e L Len r

raucher S ote ever die e beim i l eden, \chriftlichen Antrag (kein Vordruck) olzh (Zechenlieferanten), die rch. Einreichung der A omit II a Ein-

kaufsscheine, die nur zum Einkauf beim Handel

berechtigen, ihre Ep Rtns dtr eine

oder mehrere Zechen/Gruben mit mindestens

300 fm Grubenholz unmittelbar zu beliefern.

2. Grubenholzverbraucher (Zehen und Gruben) und Gru en tolgpändler (Zechenlieferanten) haben bis zum 10. eines jeden Monats der Hauptabteilung 111 der Reichsstelle Me Holz eine Meldung über Vorrat, Ein- und

erkau Monat au

sowie Verbrauch Vordrucken für

im vorangegangenen

a) Grubenholzverbraucher e: 187),

b) Zechenlieferanten (Beste

Nr. 188)

zu erstatten. Vordrucke sind vom Verlag „Deutscher Holz

nzeiger“ unter D. Laub- u

Angabe der Bestellnummer zu beziehen. nd Nadel-Faser- und Schichtnußderbholz

1. Einkaufsgenehmigungen für Faserholz werden durch

das für den Siy des

etricbes zuständige Forst- und

Holzwirtshaftsamt, Abt. Ill Sa bent \chaf (Absablenkun g), a) Einkaufsscheine (zweit eilig), die nur zum Einkauf beim Ba ndel béredlicen, /

ohn

e Antxag anu

off. ur verbraucher (Papier-, Pappen-, Zell-

off- un edarf ganz oder teilwei h) Einkaufsscheine

Holzstoffwerke), die ihren Faserholz- L beim Sa upd

(dreit eilig), die nur zum

inkauf unmittelbar beim Erzeuger (Waldbesißer) berechtigen, N

ohn

aserholzverbraucher (Papier-, Pappen-, oie und Holzstoffwerke), die ran Falerbola- bedarf ganz oder teilweise beim E 4 decken.

auf an

G hnitte

e Antrag an Zell-

rzeuger (Wald- chriftlihen Antrag (kein Vordruck)

serholzhändler, die durch Einreichung der Ab- il der Einkaufsscheine, die Hur um

Einkauf beim Handel berechtigen, ihre Ver-

pfl

ihtung zur Belieferung von Faserholz-Ver-

brauchern nachweisen.

2. Diejenigen Betriebe der Papier-, Pappen-, Zellstoff- und Holzstoffindustrie, die Faserholz vab, batea a

aufgefordert bis

zum 10. eines jeden Monats der Haupt-

abteilung IIT der Reichsstelle für Holz eine Faserholz-

meldung in Meldun ß

at auf besonderen

doppelter Ausfertigung einzureichen. Die ordrucken, die beim Verlag

(„Deutscher Hol Anzeiger“, Berlin N 4, Oranienburger Str. 59,

unter Bestell-Nr.

190 zu beziehen sind, zu erfolgen.

3. Die F Mana und Einkaufsscheine zum Bezuge

von Faserholz un

Betriebhyn der V wolle-, Faß-,

plätten- u und für sonstige

T er po ls für die erpackungsmittelindustrie (Holz- Kistenfabriken) sowie der Holzfaser- n-d ‘Holzverzuckerungsindustrie Betriebe und für Betriebe mit einem

von der Reichsstelle für Holz anerkannten Fahresbedarf

“von mehr al durch das für den Si

85 fm Shichtnußderbho!z werden des Betriebes zuständige Forst- und

Holzwirtschaftsamt, Abt.- TII (Absaßlenkung), An trag ausgegeben. (Absaßlenkung), ohne An

E. ‘Nadelschnitt

shwellen und Laub- un

holz, e - Nadelholz, Nadelholz- Nadelholz-Sperrplatten

Einleitung

1. Als Nadelschnittholz im Sinne der Verteilungsmaß-

nahmen gelten u. a. auch

Schwellen jeder Art, Hobeldielen,

Stab- und Fasebretter, Latten, rauhe Leisten mit einem

Quérschnitt von futter und

sbekleidungen,

mehx als 600 qmm, Parkettrohfriesen, Tür- ußleisten, Kistenteile und

Kistenzuschnitte, n iht je doch Kistengarnituren, Faßgarni- turen, id Leisten mit einem Querschnitt bis zu e N mm

einschließli

gehobelte oder gekehlte Leisten (Zierleisten),

Holzpflasterklöße, fertige Mittellagen und } , halb: und “fertigldaren gen und alle sonstigen Holz

2, Als Sper gelten Furauer-

ola im Sinne der Verteilungsmaßnahmen zw. Flugzeugplatten, Tischlerplatten und

————————————————————————————————————

4 jahres oder später als 10 t na ch t-

solche Türenplatten, die niht unter Verwendung fertig be- zogener Sperrholzplatten hergestellt sind. Ausgenom- men sind: Türen, Türenplatten, die durch Verwendung fertig bezogener Ns ei sind, Mittellagen, Stuhlsiße, Stuhllehnen, Klosettsiße, ihtholz und alle son- igen unter Verwendung von Sperrholz hergestellten Holz- alb- und -fertigwaren.

3. Die Nadelschnittholz- bzw. Sperrholz-Einkauf s - sheine sind zweiteilig und tragen das Dienstsiegel der Reichsstelle für Holz und als Unterdrudck die ä G GE ¿ r des jeweiligen Forstwirtschaftsjahres

Die Einkaufsscheine gelten nur für den durch diese Jahreszahl gekennzeichneten Deitabschnitt der de N diee R E IT entspricht.

“In usnahmefällen mit befristeter Gültigkeit ausgegeben; sie gelten Biatt nur in dem durch den Unterdruck bezeihneten Borst: fall haftsjahr bis zu dem besonders aufgedruckten Ver- alltage.

4. Die Abschnitte I der Einkaufssheine sind vom Verkäufer (Werk und Fiuprzeer) gesammelt monatlih einmal bis spätestens zum 5. eines Monats für den vorangegangenen Monat dem für seinen Si On Forst- und Holz- Abi G Lite Abt, 111 (Absaßlenkung), einzureihen, Die Abschnitte I1 verbleiben dem Verkaufer.

__ Erfolgt der Einkau f bei einem M AT e ee so Gar die Einkaufssheine ihm zu übergeben. Die Ausfüllung

er Einkaufsscheine ist jedoch erst beim weiteren Einkauf des betreffenden Händlers durch das Werk bzw. den Einführer vorzunehmen. i: ;

5. Einkaufsscheine, die sid am Ende eines Forstwirt- Di rij (30. September) oder am Verfalltage bei einem Bedarssträger, einex Ausgabestelle oder bei den Betrieben befinden, sind umgehend an das zuständige Forst- und Holz- wirtschastsamt, Abt, 111 (Absaßlenkung), zurückzugeben, auch -wenn ein Einkauf noch nicht erfolgt ist. Ein Umtausch in Einkaufssheine des neuen Forstwirtschaftsjahres erfolgt nicht. Einkaufsscheine etnes Forstwirtschaftsjahres, die n a ch dem 10, Oktober des darauffolgenden wirt afts-

em Ver- falltage bei dem zuständigen Forst- und Holzwirtschafts- amt, Abt, zan R R) En werden dem be- treffenden Betrieb nicht als Nachweis des erfolgten Verkaufs angerechnet.

6. Der stvirt sas) von Einkaufsscheinen in solche des

werden E Le ne

leihen Forstwirtschaftsjahres mit anderer Stückelung er- olgt niht durch das {Forst- und Holzwirtschaftsamt, Abt. 111 (Absaßlenkung), sondern. durch die Bedarfsträger oder die Ausgabestellen.

7. Nadelschnittholz darf auch dann nur gegen Übergabe von Einkaufsscheinen abgegeben bzw. erworben werden, wenn es schon gebraucht oder. aus ge-

brauhtem Nadelrundholz hergestellt is, aber

noch zu entsprehenden Nußzwecken verwendet werden soll.

8 Die UbsLgube, Forderung dpdex Ans-

hme von Nadelschnittholz- dw Sperr-

lz- Einkaufsscheinen bei Kaufabschlüssen

2 Holzhalb- und -fertigwaren ist ver- en.

9, Die Verwendung der Einkaufsscheine und des Nadelschnittholzes bzw. Sperrholzes z u n ae en als den bei der Zuteilung bestimmten bzw. den im Antragsvordruck angegebenen E O N Gen ist nicht ge- tattet. Das eingekaufte Nadelschnittholz bzw. Sberrbals

arf nur von dem Betrieb bearbeitet, verarbeitet oder verbraucht werden, der die Einkaufsscheine von dem pa en Bedarfsträger bzw. einer von ihm beauftragten telle iche die Deckung des Baubedarfs und des Bedarfs an Vorhalteholz für Bauten) oder von der zuständigen Aus- abestelle (siehe die Deckung des Fertigungs- und Fnstand- E autet ‘erhalten hat. ie Weitergabe er Einkaufsscheine oder des Nadelschnittholzes bzw. Sperr- holzes an andere Betriebe, auch zur Lohnverarbeitung, ist nicht gestattet. P andere Betriebe mit der Her- stellung von Holzhalb- oder -fertigwaren beauftragt werden, müssen sie das benötigte Holz ihrem eigenen Be- triebs8-Kontingent entnehmen.

10. Die Bedarfsdeckung erfolgt nach folgen iht8- ilen f g erfolgt nah folgenden Gesichts

I. Baubedarf und Bedarf an Vorhalte- holz für Bauten (nur Nadelschnittholz), II. Fertigungs8bedarf und Jnstand-

Da ngsbedarf (Nadelschnittholz und Sperr-

olz), IIT. Kleinbedarf (Nadelschnittholz und Sperrholz).

T, Die Deckung des Baubedarfs und des DOD an Vorhalteholz für Bauten (nur Nadelschnittholz)

a) Die Deckung des Baubedarfs

1. Unter Baubedarf ist der Bedarf an Nadelschnitt- holz für jedes anzeige- bzw. genehmigungs- pflihtige Bauvorhaben zu verstehen, soweit es y um baues Cm als Einbauholz gu Erstellung

s Rohbaues (einshl. des Fußbodens) handelt, sowie

‘der Bedarf zur Herstellung von Baraccken, niht jedoch

an Holzhalb waren (z. B. fertige Treppenstufen und Gol fee Wandtäfelungen und eecelbrmcaen es und Holz fertig waren (z. B. Türen, Fenster, Einrichtungs- S JFnnenausbauten usw.). Lediglich bei

aracken werden auch die Einkaufsscheine für die Barackentüren und -fenster mitzugeteilt.

2. Die Nadelschnittholz-Einkaufs\heine werden von den vom Reichsforstmeister, der Ae für ola und dem Generalbevo N für die Regelung der Bautwirt- schaft R {74 ten Mar neen (Liste der Bedarfs- träger liehe Anlage 1) zur Deckung ihres eigenen und des Bedarfs der ihnen unterstellten Dienststellen und der einzelnen Bauherren ausgegeben. Die bauausführenden Betriebe erhalten die Einkaufs\heine nur vom Bauherrn.

Au8genommen hiervon sind die Einkaufs-

[Aen zur Herstellung von Baradck…en (au von erienmäßig herzustellenden Hallenkonstruktionen). Hierfür

1941

e ZE

werden die Einkaufsscheine (einschl. der Einkaufs\cheine für Barackentüren und -fenster) v a Bevollm l Vti ge n für den Holzbau nah Maßgabe der vom Generalbevoll- mächtigten für die n der Bauwirtschaft und dem Bes vollmächtigten für den Holzbau erlassenen oder noch herauszu- gebenden Bestimmungen ausgegeben.

__ Die A usgabe der Einkaufsscheine durch die Bedarfs- träger oder den Bevollmächtigten für den Holzbau an die Dienststellen oder Betriebe erfolgt unausgefüllt., Die Ausfüllung wird erst vom Schnittholzhersteller oder Ein- führer vorgenommen.

,_83, Werden zu einem privaten oder gewerb- lihen, bei der Baupolizei anzeige- bzw. genehmigungs- pflichtigen Ba uvorhaben bis zu einshl. 3 cbm Bauholz benötigt, ist die Zuteilung durch die für größere Bauten zuständigen Bedarfsträger abzulehnen. Die Bedarfsdeckung erfolgt dann auf folgendem Wege:

__ Vird die Arbeit einem Handwerker oder einem sonstigen bauausführenden Betrieb über- tragen, so hat er das erforderliche Nadelschnitt- o aus der ihm von der zuständigen Ausgabe- s P LLTE E Menge zu entnehmen.

ird ein derartiges Bauvorhaben (Jn- standsezung, Erweiterungsbau usw.) im Rahmen eines gewerblichen Betriebes durch diesen selb st ausgeführt (z. B. durch eigene Zimmerleute, Tischler usw.), so erfolgt die Bedarfsdeckung a u s der diesem Betrieb durh die zuständige Ausgabe- telle zugewiesenen Menge. Laufende Fn- tandseßzungen, die bei einem Betrieb notwendig ind, müssen auch der diesem Betrieb für Fnstand- Ian zugeteilten Menge entnommen

erden. j

b) Die Deckung des Bedarfsan Vorhaltes- holz für Bauten

1. Außer dem Einbauholz teilt der Be- darfsträger auch die Ersaymenge für den Verschleiß an Vorhalteholz zu, d. h.

bei Hochbauten das Nadelschuittholz, welches für die zur Ausführung des Bauvorhabens3 notwendigen Gerüste benötigt wird, z. B. Gerüst bretter sowie das notwendige Schalholz, Kant- holz usw.,

bei Tiefbauten die zur D und

Abstüßung notwendigen Holzmengen gz. B. al- holz, Betonsteifen, Kantholz usw.), h: s bei Hoch- und Tiefbauten das Nadel-

shnittholz für die vom Unternehmer zu stellenden, auf der Baustelle benötigten Einrichtungen, wie Unterkunftsräume, Baubuden, Baubüros, Bau- zäune, Werkstätten usw., auch die besonderen Ein- rihtungen (z. B. Gerüste zur Aufstellung von Be- tonmishmaschinen, Baggern, Nadelschnittholz für die Ausbesserung und Herstellung von Arbeitsgeräten und-Schwellen für Baugleise, soweit die Notwendig- keit auf der Baustelle festgestellt wird und das Ge- rät zur Durchführung der Bauarbeiten unbedingt erforderlich ist). Es ist in jedem Falle zu prüfen, wieweit die Wände der Buden, Werkstätten usw. gemauert oder aus Leichtbauplatten hergestellt werden können.

2. Die Bedarfsträger haben zur Prüfung der Forde- rungen an Nadelschnittholz a Boie ltecoete Voi ves bau- ausführenden Betrieben in den Holzlisten folgende A n - gaben zu verlangen:

Gesamtbedarf an Vorhalteholz, unterteilt nah Hochbauten, Tiefbauten und Neben-

einrihtungen, __ Verlust an Vorhalteholz (verbind- liche Erklärung des bauaussührenden Betriebes),

bei Betonbauten Begründung für die ge- wählté Art des Einschalens, insbesondere, weshalb die holzsparenden Schalarten nit ver- wendet werden können, bei Überschreitung der normalen Zah- Ten für den Verschleiß eingehende Begründung. Die für den Verschleiß geltenden R icht â he sind dem Merkblatt Nr. 5 des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft zu entnehmen.

IT. Die Deckung des Fertigungs- und Fnstandsezungsbedarfs (Nadelschnittholz und Sperrholz)

1. Die Ausgabe der Einkaufsscheine für die Deckung des volkswirtshaftlich wichtigen Bedarfs an Nadelshnittholz und Sperrholz als Roh- und Hilfsstoff (Fertigungsbedarf für Wehr- macht, Export und Fnland, JFnstandsezungs-, Hilfsmaterial- und Verpackungsmittelbedarf) erfolgt auf Antrag nur durch die Ausgabestellen (Liste der Ausgabestellen siehe Anlage 2).

2. Die Anträge sind in einfacher Ausfertigung unter Beifügung eines Freiumschlages und etiva vorliegender Bedarfsbestaätigungen (nur für Geräte) des Oberkom- mandos des Heeres, der Marine und der Luftwaffe, des Reichsführers hh, des Korpsführecrs des NSFK. und des Be- vollmächtigten für das Kraftfahrwesen über die Kriegswich- ligkeit bei der Ausgabestelle einzureichen; die Antragsvor- drucke sind unter Bestellnummer 301 beim Verlag „Deutscher Holz Anzeiger“, Berlin N 4, Oranienburger Str. 59, zu be- iehen und gewissenhaft und vollständig auszufüllen. Eine

eckung dieses Bedarfs aus den Kleinbedarfsmens- gen darf durh die gewerblichen Betriebe n ich t erfolgen.

3. Auf Weisung der Reichsstelle für Holz kann für ein- elne Betriebe oder Carnap ses ganz oder teilweise von er Einreichung von Anträgen abgesehen werden. Fn jolchen Fällen erfolgt die Bedarssdeckung durch Festseßung eines anerkannten Fahresbedarfs.

4. Die Ausgabestellen haben bei der Bearbeitung der eingehenden Le und der Ausgabe der Einkaufsscheine die von der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung II1, vor-

geschriebenen Drucksorten zu verwenden, und zwar