1941 / 232 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 04 Oct 1941 18:00:01 GMT) scan diff

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Zinsscheine wie papierabteilung,

wird geprüft.

teilung der Fertigung im Holzhaus-, Hallen- und Baraen- bau vom 30. Juni 1941 (Reichsgeseßbl. T S. 361) ordne ih mit Zustimmung des Generalbevollmächtigten für die Rege- lung der Bauwirtschaft an:

fügung stehenden Produktionskapazitäten haben

Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 232 vom 4. Oktober 1941. S. 4

Gläubiger deutscher Auslandsanleihen haben die fälligen bisher bei der Deutschen Reichsbank, Wert- Berlin C 111, einzureichen. i

Die Berechtigung zum Bezug von Schuldverschreibungen

Berlin, den 4. Oktober 1941. Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.

Anordnung Nr. 4

des Bevollmächtigten für den Holzbau (Anmeldung des Baradlenbedarfs)

vom 3. Oktober 1941. Auf Grund der Verordnung über dîe Lenkung und Ver-

S1 D Zux zweckmäßigen Verteilung der jeweils zux Ver-

1. die nachstehend aufgeführten Kontingentsträger:

Oberkommando der Wehrmacht,

Oberkommando des Heeres, mit Ausnahme der dur die Außenstellen des Reihsministers für Bewaffnung und Munition betreuten Rüstungsvorhaben der Amtsgruppe WaZ,

Oberkommando .der Kriegsmarine,

Reichsminister der Luftfahrt u. Oberbefehlshäberx der Luftwaffe

vierteljährlich für ihren geordnet nach Stückzahl,

Bereich geschlossen und insgesamt Art und Holzbedarf dem Bevoll- mächtigten für den Holzbau, Berlin-Grunewald, Schinkel- straße 1—7, ihren Bedarf an Baracken (auch serienmäßig herzustellenden Hallenkonstruktionen) für das nächste Quartal anzumelden. Die Bedarfsmengen müssen jeweils am 15. des leßien Monats vor dem Bedarfsquartal Bevoll- mächtigten für den Holzbau vorliegen.

9 Alle anderen unter Ziffer 1 nicht aufgeführten Kon- tingentsträger, also auch Rüstungsausbau Heer, haben in gleicher Weise ihren Bedarf an Baracken (auch serienmäßig herzustellenden Hallenkonstruktionen) dem Generalbevoll- mächtigten für die Regelung derx Bauwirtschaft, zu Hd. von Herrn Weik, Berlin C2, Leipziger Straße 65, zum gleichen Termin zu melden. ;

Z. Bedarfsträger, die in dem Merkblatt Nr. 1 des Gene- ralbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft vom 1. April 1939 und der Ergänzung vom 10. Mai 1939 als Kontingentsträger nicht aufgeführt sind, melden ihren Bedarf an den für sie zuständigen Kontingentstrager.

82

(1) Der Bevollmächtigte für den Holzbau seßt gemäß § 2

der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Ferti- gung im Holzhaus-, Hallen- und Baxackenbau vom 30. Junt 1941 (Reichsgeseßbl. 1 S. 361) für jedes Quartal einen be- stimmten Teil dex vorhandenen Produktionskapazität für jeden der in § 1 Ziffer 1 der vorliegenden Anordnung auf- geführten Kontingentsträger und für den Generalbevoll- mächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft zur Verteilung an die in Ziff. 2 genannten Kontingentsträger fest. (2) Der Bevollmächtigte für den Holzbau bzw. der Gene- ralbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft geben den einzelnen Kontingentsträgern die für sie festgelegten Teile der Produktionskapazität bekannt.

83

Falls die unter § 1 Zisfer 1 und 2 genannten Kontin- gentsträger im Verlauf des Bedarfsquartals über die ihnen zugeteilte Produktionsmenge nicht in voller Höhe verfügen, haben sie keinen Anspruch auf Übertragung dieser Menge în das nächste Quartal.

beim

84 Diese Anordnung tritt mit dem 8. Oktober 1941 in Kraft. Berlin, den 3. Oktober 1941.

Dex Bevollmächtige für den Holzbau. Künzel.

Anordnung Nr. 5

des Bevollmächtigten sür den Holzbau (Declung des gesamten Holzbaubedarfes)

vom 3. Oktober 1941.

Auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Ver- teilung der Fertigung im Holzhaus-, Hallen- und Barackenbau vom 30. Juni 1941 (Reichsgeseßbl. 1 S. 361) ordne ih mit Zustimmung des Generalbevollmächtigten für die Regelung

dex Bauwirtschaft an: S L

(1) Die Erteilung von Aufträgen auf L von Erzeugnissen des gesamten Holzbaues ist wie bisher (vgl. L 2 der Anordnung Nr. 2 des Bevollmächtigten für den Holzbau) grundsäßlih alleinige Angelegenheit der Bedarfs- träger. (2) Die Zusammenarbeit der öffentlichen Bedarfsträger mit der Reichsausgleichstelle und den Bezirksauüsgleichstellen für öffentliche Aufträge bleibt unberührt.

S2 Baradcenherstellung

(1) Diejenigen Kontingentsträger, die in § 1 Ziffer 1 dex Anordnung Nr. 4 des Bevollmächtigten für den Holzbau aufgeführt sind, leiten gleichzeitig mit der Ausftragserteilung eine Abschrift jedes Auftrages auf Herstellung von Baracken (auch serienmaäßig herzustellenden Hallenkonstruktionen) mit Baubeschreibung, Lieferbedingungen und Rohstoffbedarf. dem Bevollmächtigten für den Holzbau unmittelbar zu.

(2) Diejenigen Kontingentsträger, die in § 1 Ziffer 1 der Anordnung Nr. 4 des Bevollmächtigten für den Ho zbau nicht aufgeführt sind, leiten in Abänderung des 8 1 der Anordnung Nr. 2 des Bevollmächtigten für den Holzbau gleichzeitig mit der Auftragserteilung eine Abschrift jedes Auftrages auf Herstellung von Baracken (auch serienmäßig herzustellenden

Regelung der Bauwirtschaft zu Händen Herrn Weik, Berlin C 2, Leipziger Straße für die Regelung der Z igkei dieser Aufträge und übermittelt sie, wenn er die Notwendigkeit

bejaht, dem Bevollmächtigten für den

des Abs. (1) und Absay (2) den Herstellern aus dem tingent des Bevollmächtigten für den Holzbau zugewiesen.

zur Verfügung steht und ] : herzustellende Hallenkonstruktionen) bestellen, leiten eine Ab-

schrift jedes Auftrages mit 6 i L bedingungen ihrem zuständigen Kontingentsträger zu, der die | ka Weitergabe an die nah Abs. (1) oder (2) für sie zuständige | di

Stelle Übernimmt.

als dec in 8 2 Abs. (1) und (2) der vorliegenden Anordnung genannten Art bestellen, übermitteln eine Abschrift jedes Auf- trages mit Baubeschreibung, Lieferbedingungen, den erforder- lichen Rohstoffkontingenten und der Baudringlichkeitskenn- ziffer des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bau- wirtschaft (laut 2. Ausführungsbestimmung zur Anordnung Nr. 20, Ziffer 4 des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft) dem Bevollmächtigten für den Holzbau.

die Holzbauten anderer als der genannten Art bestellen, übermitteln eine Abschrift jedes Auf- trages mit Baubeschreibung, Lieferbedingungen usw. ihrem f zuständigen Kontingentsträger, der die Abschrift dieser Auf- trage usw. mit den erforderlichen Rohstoffkontingenten un-

mittelbar an leitet.

Ausführung -der Aufträge (\. § 2 und § 3) erforderlichen Rohstoffkontingente dem Hersteller zu.

(\ § 2 und § Bevollmächtigten für den

der Dringlichkeitskennzeihnung und vor Züteilung der Bau-

stoffkontingente durch mit dex Ausführung eines Auftrages zu beginnen.

die Aufträge (\. § 2 und § 3) entweder abzulehnen, abzuändern oder auf andere Hersteller zu vèrlagern.

änderung der gewünschten Ausführung werden den Bedarfs- trägern die nicht benötigten Baustoffkontingente zurückgegeben.

folge der Auslieferung von Aufträgen bei den Hersteller- firmen bestimmen.

lieferung und Bezahlung ist Angelegenheit der Hersteller und Bedarfsträger.

den Strafbestimmungen der Verordnung über die Lenkung

65 zu. Dex Generalbevollmächtigte . Bauwirtschaft prüft die Notwendigkeit

T

Holzbau. p

S) Die erforderlichen Rohstoffe werden in den Fällen Kon- | D

(4) Bedarfsträger, denen ein eigenes Kontingent nicht die Baracken (auch serienmaßig

Baubeschreibung und Liefer- di

83 Herstellung anderer Holzbauten (1) Diejenigen Kontingentsträger, die Holzbauten anderer

(2) Bedarfsträger, die nicht Kontingentsträger sind und in § 2 Abs, (O) und (2)

den Bevollmächtigten für den Holzbau weiter-

8 4 Der Bevollmächtigte für den Holzbau leitet die für die

85 (1) Gleichzeitig wird dem Hersteller für jeden Auftrag 3) die Dringlichkeitskennzeihnung durch den Holzbau bekanntgegeben. (2) Den Herstellerfirmen ist es verboten, vor Bekanntgabe

den Bevollmächtigten für den Holzbau

86 (1) Der Bevollmächtigte für den Holzbau behält fih vor,

(2) Jm Falle der Ablehnung der Aufträge oder der Ab-

S7 Der Bevollmächtigte für den Holzbau kann die Reihen-

88 Die weitere Erledigung der Aufträge, insbesondere Aus-

89

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen

und Verteilung der Fertigung im Holzhaus-, Hallen- und Barackenbau vom 30. Juni 1941 (Reichsgesehbl. 1 S. 361).

8 19 Diese Anordnung tritt mit dem 3. Oktober 1941 in Kraft. Berlin, den 3. Oktober 1941.

Der Bevollmächtigte für den Holzbau. Künzel.

Anordnung It. 11

der Reichsstelle für technishe Erzeugnisse (RtE,) über die Ver-

brauchsregelung für Fahrräder und Motorfahrräder vom 2. Oktober 1941,

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T Seite 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs- stellen zur Mile vtotun und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deut cher Reichsanzeiger und Preu- ßischex Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81

Neue bereifte oder unbereifte Fahrräder und Motorfahr- räder dürfen an Verbraucher nux gegen Bezugscheine ab- gegeben und von ihnen bezogen werden.

99 Die Bezugscheine werden nah Weisung der Reichsstelle für tehnische Erzeugnisse von den Wirtschaftsämtern ausgegeben.

83

1. Der Verbraucher hat den Bezugschein gleichgeitig mit

der Bestellung dem Lieferer auszuhändigen. | 0

9. Der Lieferer hat von dem Bezugschein den linksseitigen

Einkaufsschein, der zum Wiederbezug eines Fahrrades oder Motorfahrrades berechtigt, abzutrennen. :

3. Dex Stammabschnitt des Bezugscheines ist vom Lieferer

nah Auslieferung durch Zerschneiden, af Stg oder

Duxchlochen zu entwerten und ordnungsgemäß drei Fahre zu

verwahren. 8 4

1. Neue bereifte oder unbereifte Fahrräder und Motor- in abs dürfen an Wiederverkäufer nur gegen Einkaufs-

ein abgegeben oder von ihnen bezogen werden. / i 9, Wiederverkäufer haben vor Abgabe die Einkaufsscheine

"Kraft.

der Fa ung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. i N

stellen zur Ue vom 18. August 1939 (Deutscher scher Staatsanzeiger Nr. 192 vom

Verbindung mit

und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 232 vom

85 Die Hersteller haben bis zum 1. eines jeden Monats die

im Zeitraum des vergangenen Monats mit Fahrrädern bzw. Motorfahrrädern belieferten Einkaufsscheine an die Fach-

uppe Fahrräder und Kinderwagen, in der Wirtschaftsgruppe

Fahrzeugindustrie, Berlin W 35, Kurfürstenstr. 54, abzuliefern.

en Einkaufsscheiñen, die zu bündeln sind, ist eine Aufstellung

über die Anzahl der abgelieferten Einkaufsscheine beizufügen.

S6 Die Reichs\telle kann Ausnahmen von den Bestimmungen eser Anordnung zulassen (Ausnahmegenehmigung). Sie unn die Ausnahmegenehmigung mit Auflagen oder Be- ngungen versehen. ST7

Die Reichs\telle kann zur Ausführung dieser Anordnung

weitere Vorschriften erlassen (Richtlinien).

M

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und der

s

von der Reichs\telle erlassenen Richtlinien werden nah der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwider- handlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Betoirt- schaftung bezugsbeshränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelung- Strafverordnung) vom 6. Seite 610) und nah den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr in der (aria vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T Seite 1430) bestra

April 1940 (Reichsgeseßbl. [1

t.

89 1. Diese Anordnung tritt am 15. November 1941 in

A, Sie gilt auh für die eingegliederten Ostgebiete und

die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Z. Dieser Anordnung widersprechende Bestimmungen

werden hiermit aufgehoben.

Berlin, den 2. Oktober 1941. Der Reichsbeauftragte für technische Erzeugnisse. Dr. Cxusius.

Richtlinien für Fahrräder F1 zur Anorduung Nr. 11 über die Verbrauchsregelung für Fahrräder und otorfahrräder vom 2, Oktober 1941 Auf Grund der Verordnung über den O mit dex Bekanntmachung über die Reichs- rwachung und Regelung des Warenverkehrs Reichsanzeiger und Preußi- 21. August 1939 und in 7 der Anordnung Nr. 11 der Reichsstelle üx tehnishe Erzeugnisse über die Verbrauchsregelung für

ahrräder und Motorsahrräder (Deutscher ail avi er 4, Oktober

erbindung e

1941) wird folgendes bestimmt:

I, Der Bezugschein berechtigt grundsäßlich zum Bezug eines bereiften Fahrrades- Sofern auf den ves Bui nur ein unbereiftes Fahrrad bezogen werden darf, hat das Wirt- schaftsamt durch den Stempelaufdruck „unbereift den Be- eitein (Stammabschnitt und Einkaufs\chein) entsprechend fenntlih zu machen. Neben dem Stempelaufdruck „unbe- reift“ ist der Dienststempel des betreffenden Wirtschafts- amtes zu seyen. 5

1. Die Reichsstelle bestimmt für jedes Quartal durch Anweisung an die Herstellerfirmen, welche Anzahl von Fahr- rädern aus der vorgesehenen Produktion zur Verfügung der Reichsstelle zu halten sind (Reichsstellenkontingent) und über welche Anzahl die Herstellerfirmen unter Beachtung der Be- stimmungen dieser Richtlinien verfügen können (Hersteller-

kfontingent). i i o Bur Unterrichtung der Herstellerfirmen kann sich die

Reichsstelle der Wirtschaftsgruppe Fahrzeugindustrie bedienen.

E

1. Wiederverkäufer, die in der Zeit vom 1. Oktober 1938 bis 30. September 1939 Fahrradlieferungen unmittelbar vom Hersteller erhielten, haben sih wegen Belieferung grund- säßlih nur an Herstellerfirmen zu wenden, von denen sie in der ange drüde Zeit Fahrräder bezogen haben, sofern von

diese ahrräder noch hergestellt werden: : ' 2 9. Bei L Bestellung haben die Wiederver-

käufer die Einkaufsscheine den Herstellerfirmen einzusenden.

E

1. Jede Herstellerfirma darf aus ihrem Herstellerkon- tingent nur die Wiederverkäufer eer, die in der Zeit vom 1. Oktober 1938 bis 30. September 1939 von ihr mit Fahrrädern beliefert wurden. i : 9, Jede Herstellerfirma hat unter Zugrundelegung ihrer monatlichen Durchschnittsinlandsproduktion in der Zeit vom 1. Oktober 1938 bis 80. September 1939 und des monat- lichen Durchschnitts der für das betre fende Quartal ge- nehmigten Herstellerkontingente einen ¿zeferschlüssel festzu-

legen. Der Lie erschlüssel is in Prozenten auszudrücken. 3. Die Has IV 1. zum Bezuge zu elassenen Wiederver- gegen Abgabe von Einkaufsscheinen unter An-

ind dendung des Lieferschlüssels nach_dem

monatlichen Durch-

wendung de l 11

shnittsbezug in der s an 1 (ae ets 1938 bis 30. Sep- 1939 mi rädern zu beltefern.

E L R j t der nah

4. Ein Restbestand aus dem Herste / er der R der unter 1V 3. näher bezeichneten Wieder- verkäufer verbleibt, fann von den Herstellerfirmen anteil8-

(Fortsezung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlich:

ûr Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redaftionellen Me N A den Anzeigenteil und für den Verlag:

i. V.: Rudolf Lanys\ch in Berxlin-Charlottenburg. Druck der Preußischen Verlags- und Druckerei GmbH., Berlin.

Fünf Beilagen f

auf der Rüsseite mit dem Aufdruck ihres Firmenstempels zu

Hallenkonstruktionen) mit Baubeschreibung, Lieferbedingun en und Rohstoffbedarf dem Generalbevollmächtigten für die

versehen.

| (einschl. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage)

E R I Sar Ri Cut S ie

ê 4

_ Ostgebiete und

zum Deutschen Reichsa

Ar. 232

\ (Fortseßung aus dem Hauptblatt.) mäßig auf die Wiederverkäufer aufgeteilt iverden, die a

Grund ihrer Bezüge in der geit vom 1. Oktober 1938 bis nwendung des Lieferscchlüssels

80. September 1939 unter nicht beliefert werden können.

95. Die Herstellerfirmen haben bis zum 30. eines jeden Kinderwagen d em Herstellerkontingent nah IV 4, ju

Monats der Fachgru e Restbestand Fag ppe Fahrräder un

melden. Kommen der Restbestand : bestandes nicht zur Berteilune jo er Fylls- Des. Mo

zur Verfügung zu stellen. 6. D N n

empfangenen Einkaufsscheine verzügli i T O ecbotDee fue unverzüglih zurüczugeben.

auch nah IV 4. nit Einkaufsscheine spätestens entsprechend zu „verständigen. V t be beri nicht mehr herstellen oder die aus dem Herstell eines oder mehrerer ihrer früheren M nicht

tingent einreichen.

ist nachzuweisen. 2. Das Reichsstellenkontingent wird im

nah Weisung der Reichs\telle verwaltet: Auftrag un

a) für die den Wirtschaftsgruppen der Reichsgruppe

ahrräder der Fa chgruppe „2. Widersprechende Vorschriften werden hiermit auf-

aschinen in der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel,

Handel angehörenden Händler v i äfts s der FaGabieilna A ha H

Berlin W 50, Marburger Str. 3 Schäfer

b) für die Mitglieder des Handwerks von dem Ge-

è Mechanikerhandwerks, Berlin NW 7, Mittelstr. ‘98

\chäftsführer des Reichsinnungsverbandes

Teutenberg —.

3. Auf den Belieferungs\heinen des Rei ] / uf den * \ S eichsstel - tingentes ist die Lieferfirma (Herstellerfirma) i ix Die Herstellerfirmen sind ver-

Umtausch ist nicht zulässi pflichtet, die mit ihrer Herstellerfir i D ) j ma versehene - rungssheine des Reichsstellenkontingentes B M Herstellerfit o _ OPerstellerfirmen, die die vorgesehene Produkti ‘aus- sihtlich nicht zur Auslieferung Lo tenen Babtn Ube

üglich zur Neufestsegung ihres Reichsstellen- # Lo ntigentes der Reichsstelle Meldung zu E

VII.

Bei der im § 5 der Anord N B Abgabe der Einkaufsscheine si nung Ar. 11 vorgeschriebenen Reichs stellenkontingentes Mat a T des

VIII.

Kontrollnummern dürfen

, zum Bezug von Fahrrä und Fahrradrahmen nicht verwendet werben, E Beliete rung gegen Kontrollnummern ist untersagt. |

E

Für Erstausrüstungsbe ine i

zugscheine können bis zum 3 -

Fahrradschets sind Fohrradschel ausgestellt e Die G O : i

1. Dezember 1941 noch zu belicitn a A gie

ras Be O O NIEAOO gegen diese Bestimmungen werden

en 88 10 1 h verkehr b Mart 2 bis 15 der Verordnung über den Waren- XI.

Die Bestimmungen der Anordnu i

[: ng Nr.

wi de Beiden "gder nd Motorfabrtäder s

Dienststellen der NSDAB n i ib gelten nicht für die

der Polizei, des Reichsarbeitsdi s, ber M Let, l ienstes, der Reichs )

E È ins Heben MEE ahrräder aus U finn p

Here er beziehen ohstofffontingenten unmittelbar vom . Dle vorstehenden Bestimmungen tret

vember 1941 in M Ge, gelten Aud für die a lhata

More dres vebiete von Eupen, Ma medy und |.

Berlin, den 2, Oktober 1941.

Der Reichsbeauftragte für tehnishe E | rger Dr. Crusius. R

Richtlinien für Motorfahrräder Mk 1 zur Anordnung Nr. 11

über die Verbauchsregelun ä g für Fahrräd : ote fahe üter E O

vom 2, Oktober 1941

raff Grund der Verordnung ü g über den W i ani: A Join 18, N (ieichögesegbl. 1 ©, 1430) anntmachung ub i - On n u f 1980 (2 s) Re ces des Warenverteltes \hae Stacitangeiger N 5 eichsanzeiger und Preußi- : 21 in Verbindung mit § 7 der Anordnung Nx 14 d get telle für tehnishe Ér Ne übe U Bone Ea, Mes L 1 zeugnisse über die Verb ür Fahrräder und Motorfah äd Reichag eung und Preußischer Staatsanzeiger 9 (Deutscher Reichsanzeiger 1941) wird folgendes bestim vom 4, Olio

D Der Bezugschein berehtigt grundsäglih zuin Ri 2 t das

eines bereiften Motorfa ein unbereiftes Motor F n aut P Y L

x : für die zwar die Voraussezu

g! Beliéferung nah IV 1. gegeben ist, deren Belielecuns jedoch aus dem Herstellexkontingent sowohl nach IV 3. als n, möglich ist, sind unter Rückgabe der 18 zum 20. eines jeden Monats

deren frühere Lieferer ged

Agent werden können, können bei den unter V 2. aufgeführ jah erde ; j ten Orga- nisationen der gewerblichen Wirtschaft einen e, L teilung eines din. Der ita f aus dem Reichsstellenkon-

i nreichen. Der Antrag ist entsprechend zu begrü

Die Unmöglichkeit eines Bezuges von De Rein Befcten

Erste Beílage

Verlin, 6onnadbend, den 4. Oktober

——————————— E

Bezugschein (Stammabschnitt und

sprechend kenntlich zu ade Einkaufsschein)

uf schaftsamtes zu seten. IT

mit Motorfahrrädern direkt an Herstellerfi D ; erfi von denen Motorfahrräder 2A Luit ‘Wétden,

käufer die Einkaufsscheine den Herstellerfirmen einzusende

Kontrollnummern dürfe :

, . n U rädern nicht verwendet ie Bs ie Dee Has Kontrollnummern ist untersagt.

verkehr bestraft. V

- Die Bestimmungen der } : A Verbrauchsregelung “tür O MIE ner)

die Die ( 5 ie Dienststellen der NSDAP. der Wehrmacht, der 2A el

ent- d ken 1 Neben den St „Unbereift“ is der Dienststempel des betreffenben Mee

1. Wiederverkäufer haben sich wegen der Belieferung zu wenden,

- 2. Bei A : : sind, sie der Reichsstelle ufgabe der d Gi haben die Wiederver-

i erstellerfirmen haben den Wiederverkäu [II die nah IV 1. nicht beliefert werden dürfen, die von Mlclen :

Eine Belieferung gegen

Zuwiderhandlungen gegen diese B i ! ; ( estin è nah §8 10, 12 bis 15 der Mai Mas iber: Bow Bais

brau ; und M ä sowie die Bestimmungen diesex Richtlinien lien 2e e

nzeiger und Preußischen Staatsanzeiger 1941

3. Aufträge auf Lieferung von Spinnstoffwaren, die

Cu dieser Anordnung über Inkrafttreten übe 3 + ”“ - g rnommen worden sind, dürfen

zwischen dem 1. Zuli 1941 und dem

nah dem 31. März 1942 nicht mehr erfüllt werden. 84

Zuwiderhandlungen. Zuwiderhandlungen

n. | kehr bestraft.

S5 D Jukrasfttreten. im Deutschen Reichsanzei

in Kraft. Sie L O Os und in den Gebieten von Eupen-Malmedy und Moresnet.

Der Reichsbeauftragte i fur Kleidun : L B Przibi cyd verwandte Gebiete,

ie Bekanntmachung.

Die am 3. Oktober 1941 aus Reichsgesehblatts, Teil 1, entbält gegebene Nummer 112 des

1h, der Polizei, des Reichsarbeitsdienstes, der Reichs] Le Verordnung über die bürgerliche Rechtspflege in den eingeglie-

und der Reichspost, sofern diese Motorfahrräder aus den

derten Ostgebieten (Ost- é L 1 Vom 25. September Mle Serorbnung ORpfl VO —).

ihnen zur Verfügung j i

E fügung stehenden Rohstoffkonfingenten be- bürgerliche Mee gavetptbnung zur Verordnung über die es spflege in den eingeglied O ( e VI. Ost-Rechtspflege-Durchführungsverordnung 1 Opf E 1A veribew 1941 in Gee S Bestimmungen treten am 15. No- vgs Sa eiern E S ì 1 Kraft. Sie gelten auch für die ei iederten sang: 1/2 Boge, Bex Bi

vembew 1941 in Kraft. Sie ) für die eingegliederten L 2 gen. erkaufspreis: 0,30 N. A. Postver- h Pra ebiete von Eupen, Malmedy und | auf nee Boie: Bat oa E un a S

gehöben. Berlin, den 2. Oktober 1941.

Der Reichsbeauftragte für technische Erzeugnisse. Dr. Crusius.

: Anordnung K 9 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 4. Oktober 1941,

Betrisst: Lieferfristen und Verkaufsabschlüsse.

Auf Grund dex VO. über den W . arenve î Fassung dig O Eee 1939 (Reichsgesebbl 1 & 1430) : ie Errichtung von Ueberwachun, j t 4. September 1934 (Deutscher Reil S Lon StaatsanzeigeLMr. 209 N n E E und Preußischer S Ag erg . . September 1934 Teide M R vent Ueborwachungöstelle für ie ua ; v 9. Oktober 1935 (Deutscher Reich anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger N S vember 1935) in Verbindun. zeiger Nr. 261 vom 7. No- f has g mit der Bekannt ü E Len zur Ueberwachung des Barenbectee E Sta L Vie E O Oa und Preußischer 4 j : 192 bom 21. August 1939) wi î - stimmung des Reichswirtschaftêminthtees E e

81 Geltungsbereich.

Die nachstehenden Bestimmu ü

Di: : ngen gelt i ‘ä

e A A odo À Mone des D1 V Anormia E om 3. Februar ür den inländischen Zivilbedar! ic gültig ob es sich um bezugsbeschrä R E beschränkte Spimistoffwarès et Ai O

. Î 4 Liefersristen und Verkaufsabschlüsse.

1. Hersteller im Sinne des § 2 de i im Sir r Anord E L Berid und verwandte E vom j tar 1940, d. h. Personen und Untern ie ge- Vio an es aus. Spinnstoffen i ag Ge- i erslelen oder herstellen lassen (Webereien, Wi reien, Strickereien ustw.), bei V schlüssen über Sbinliünaree G rfen bei Verkaufsabschlüssen über [ivaren ke geren Liefe i : D) lie Me Liesexuns von Rote G ‘1 9e GGAtA a ie : j f Monate, E E c) für die Lieferung vo h ä i i A ggrbeitete Ware 1 as S Näharbeit weiterver- Ursen Verkaufsabschlüsse erst dann getäti Sea aRG Verp eng der Spl E es Due onsmaschinen der Weberei, -Wirkerei usw. be- 2. Lieferstellen im Sinne des § 2 de r Anord fo En Beau fleniR N die gewerbsmäßie, R ellen (Einzelhandel, Handwerk abgeben (Großhandel, Bekleidungsi ja Se N ana fre Aas diefen E 4 ungsindustrie, Veredlungsindu- ), aufsabscchlü i - waren E E Fristen Sid le ces E aaa a) Jur dié Lieferung v î N arbeiteter A e a lele oder unver- i N E von be- oder verarbeiteter Ware Jedoch dürfen Verkaufsabschlüsse erst da äti L l n B e e E den Ueeies Dein as i ein Auftrag nicht innerhalb von einem M ug E der vorstehend festgeseßten Fristen ausgeführt ist, arf der Auftrag nit mehr erfüllt werden. : |

S3

D Alte Au

1, Aufträ auf Lieferung von Spi î t nnstofswarcii, «die v dem Sl Dezember 1940 Üecaeaas Modus f L Alis E P k: ae werden. i : s U esferung von Spinnst di zwischen dem 1. Sanuar 1941 und. 30. toff 1 bee nommen worden sind, dürfen nah dem 31. Dezember

Lieferung ausgerüsteter

irtschaftsamt durch den Stempelaufdruck ur ax

1941 nicht mehr exfüllt werden. i

Berlin NW 40, den 4. Oktober 1941. Reichsverlagsamt. Dr. H ubridch.

Di 3. Ok L OORERMRAZ. Me am 3. Oktober 1941 aus b Reichsgesebblaits, Teil 1, enthält e Nummer 113 des

Verordnung über die Reichswasser Bt, )swasserstr ? i Reichsgauen der Ostmark. Vom A S ero tung O

O 2 Polizeiverordnung zur Er anzung der Polizeiverordnung über

den Verk it gifti c tember R mit gistigen Pfanzenshutmitteln. Vom 30. Sep-

Umfang: 1/2 Bogen. Verkaufsprei

1g: Bogen. taufspreis: 0,15 NA. tver- sendungsgebühren: 0,03 NAÆA für ein Stü bei Sarl if unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. 29

Berlin NW 40, den 4. Oktober 1941. Reichsverlagsamt. Dr. H ubri ch.

Breußen.

4’/, (vorm. 6) zinfige Lübecti . eckische Staatsanlei E p (Schwedenkronen-Anleihe). e i uStojung von Schuldverschreibungen dee le Staat übergegangenen Eu Anletbn e ür den 1. November 1941 nicht statt, weil die zur f (gung erforderlichen Schuldverschreibungen im Gesamttteens etrag von 20 000 stffr. durch Rückkauf erworben worden sind Berlin, den 1. Oktober 1941. :

Preußische Staats\chuldenverwaltung.

Irichtamtliches.

Kaatosé 10000 Wissenschaft.

Wochenspielplan des Staatiichen Schauspielhauses vom 5. bis 13. Oktober 1941. Sonntag, den 5. Oktober. Die Journalisten.

18 Uhr.

Montag, den 6, Oktober. Moral ;

Dienstag, den 7. . oral. Beginn: 18 Uhr.

B E E, ie es eus gefällt. Beginn: titiwoch, den 8. Oktober.

Donnerstag, den 9. Okiober. L

Beginn:

L Beginn: 18 Uhr. Lurandot. Beginn: 18 Uhr.

Freitag, den 10, ; i 18 Uhr. Oktober. Die Fournalisten. Beginne Sonnabend, den 11. Oktober. Neu einstudiert. Faust. Be-

ginn: 17 Uhr. Sonntag, den 12. Oktober. Montag, deu 13. Oktober. 18 Uhr.

Moral. Beginn: 18 Uhr Die Ao nen alien: Becikae

Wochenliberficht der Deutschen Reichsbank

vom 30. September 1941. 1, Deckungsbestand e x gsbejtand an Gold und Devisen 2. Bestand an Wechseln und Scheck8 sowie an Schak- t Schaß- wechseln des Reis L

RAM 7 408 000

18 015 826 000

3 W E i ; k Ÿ M ertpapieren, die nach § 13 Ziffer 3 angekauft worden find i wdds j fähige Wertpapiere)... 23 625 000 S fn » Lombardforderungen... .. 25 167 000 a ü ü deutschen Scheidemünzen . . « «. 122 411 000 a » » Rentenbaukfcheinen M 4 272 269 000 &' ñ f sonstigen Wet A C 382 806 000 u »* Jouigen Al E, 1 865 687 000 / Passiva. i Grundkapital 8 f R D e 15 2. “e G Rückstellungen: «2A L eOL a) gejeblihe Rüdlagen . . . 292 4 Vel L Den Un SEieUungen D L e E E .+ Vetrag der umlaufenden Noten .…...., 3 917 876 0 2 T fällige Verbindlichkeiten E S Tia 725 000 i; Ms Kündigungsfrist gebundene Verbindlich- t 6, Sonstige Passiva . i i L : i; j ; N ; R ; i 537 099 000

Verbindlichkeiten aus tveitérbegebenon, im Jnlande zahlbaren

Wechseln N —,—,

9 dlungen gegen die Anordnung werd den §S5° 10, 12 bis 15 der Verordnung über La Baccien

Die Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung 2 Preußischen Staatsanzeiger glit auch in den eingegliederten Ostgebieten

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