1941 / 238 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Oct 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntmachung.

__ Auf Grund von §8 1 Abs, 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vont 4, Oktober 1939 (Reichsgeseßbl, 1 S. 1998) wird das Vermögen des Juden Karl Pla ek, Kaufmann, geb. S April 1897 in Brünn, zust., mos., verh., Prot.-Ang,, Drunn, Talg. 62, whg., dzt, im Ausland, dessen Ehefrau Anna Pla è ek geb. Weiner, geb. 1. Oktober 1900 in Brünn, gust, mos., verh., Prot.-Ang., Brünn, Talg. 62, whg., dzt. im Ausland, und Robèrt Plaèek, Kaufmann, geb. 21. Fanuar 1900 in Brünn, zust., mos., verh., Prot.-Ang., Brünn, Trep- pengasse 9, whg., dzt. in Schubhaft, und dessen Ehefrau Therese-Pl a è e k geb. Sonnenfeld, 1. Oktober 1906 in Ra geb., zust., mos., verh., Prot. Ang., Brünn, Treppengasse 9, whg., hierdurch zugunsten des Reiches vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren eingezogen.

Brünn, den 1. Mai 1941.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Brünn.

E

Bekanntmachung.

_ Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnun über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Bi men und Mähren vom 4. Oktober 1939 (Reichsgesehbl, 1 S. 1998) wird das Vermögen des Juden Dr. Leo Weiß, Tierarzt, 24. Auust 1888 in Preßburg geb., Gaya zust., mos., ledig, Prot. Ang., Brünn, Dornich 20, whg., dzt. unbek. Aufent- haltes, hierdurch zugunsten des ‘Reiches vertreten dur den Reichsprotektox in Böhmen und Mähren eingezogen,

Brünn, den 18. August 1941. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Brünn.

a

Betanntmachung.

_ Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnun über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1998) wird das Vermögen des Juden Nathan Ti o, Fabrikant, geb. 21. August 1886 in Boskowiß, verh., wh. rcünn, Speck- bacherg. 5, und seiner Ehefrau Fanny Fränze Ticho, geb. Klein, geb. 5. September 1895 in Luhatschowiß, wht. zzt. Zürich (Schweiz), des Juden Baruch T i ch o, Fabrikant, geb. 16. Januar 1889 Boskowiß, verh., wh. Boskowit, Sokol- asse, und dessen Ehefrau Maria T ih o, geb. Jellinek, geb, 4. Juli 1904 in Luhatschowiß, wh.. Brünn, Lehmstätte 31, hierdurch zugunsten des Reiches vertreten durch den Reichs- proktektor in Böhmen und Mähren eingezogen.

Brünn, den 831. Januar 1941. Gehèime Staatspolizei, Staatspolizeileitstelle Brünn.

Bekanntmachung. ;

Auf Grund von S 1 Abs. 1 der Verordnung übew die Einziehung von Vermögen im “Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (Réichsgesebbl."1S. 1998) woird das Vermögen der Jüdin Jda Rubit \ch , Privaté, 3. April 1884 in Jglau geb. u. zust., evang., vèrw., Zglau, Kapuzkher- gasse 8, wh., hierdurch zugunsten des Reiches vertreten

urch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren éin-

gezogen. Brünn, den 13. Dezember 1940. Geheime Staatspolizei, Staatspolizeileitstelle Brünn.

Bekanntmachung. Auf Grund von. § 1 Abs. 1 dex Verordnung über die

Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (Reichsgeseßbl. I S. 1998) wird das Vermögen des Juden Frigz Pellinek, Fabrikant, 5. August 1893 zu Brünn geb. U. zust., ledig, Brünn, Falken- steiner Straße 5, whg., hierdurch zugunsten des. Reiches vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren =— etngezogen.

Brünn, den 20.-November 1940. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Brünn.

Bekannimachung.

Auf Grund von § 1 Abs\.1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (Reichsgeseßbl. I S. 1998) wird das Vermögen der Judencheleute Adolf Got tlieb, Fabri- kant, geb, 5. September 1884 in Brünn, zust. nach Brünn, mos., verb., Prot.-Ang., Und seiner Ehefrau Dora Gottlieb geb. Ornstein, geb. 20. Februar 1898 in Metropolis, zust. nah Brünn, mos., verh., Prot.-Ang. (fälshlich Brasilianische Staatsangeh.), beide in Brünn, Traubengasse 2 (Lehm- stätte 150), whg., dzt. Ausland, hierdurch zugunsten des Reiches vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren eingezogen.

Brünn, den 8. Mai 1941. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Brünn.

__ Bekanntmachung.

_ Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (Reichsgeseßbl. I S. 1998) wird das Vermögen des Juden Leopold Eisner, Gastwirt, am 2. Oktober 1908 in Bochtit geb., Prot.-Ang., mos., verh., in Bochtiß Nr. 4, wh., hierdurch zugunsten des Reiches ver- treten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren eingezogen.

Brünn, den 30. Januar 1941. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Brünn.

Bekanntmachung. __ Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen. und Mähren vom 4. Oktober 1939 (Reichsgesebbl. 1 S, 1998) wird

das Vermögen der Jüdin Gisela Sara Beckman n, geb

Deutsch, Sanatoriumsinhaberin, 24, November. 1889 - in Königinhof a. d. Elbe geb. u. zust., mos., verw., Prot.-Ang,, Brünn, Franz-Schubert-Straße 7, whg., dzt. Er wh., Res tguusten des Reiches vertreten dur den ei rotektor

Brünn, den 1. März 1941, 6 Geheime Staatspolizei. Stadatspolizeileitstelle Brünn.

Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ein- ziehung von Vermögen im vom 4, Oktober 1939 (Reichsgeseßbl. I S. 1998) wird das Ver- mögen folgender Personen

1. Karl Kraus, geb, am 28. 11. 1884 in Tauschim,

10.

11.

12,

13.

14.

15.

16.

DD

. Otto Rabl, E am 8. 11, 1909 in og zuleßt . Viktor Taussig, geb. am 2. 5. 1892 in Mühl-

3- n Böhmen und Mähren eingezogen.

Bekanntmachung.

rotektorat Böhmen und Mähren

Eugenie Krau s, geborene Winter, geb. am 26. 8. 1892 in Radonin, Paul Kraus, geb, am 27, 8. 1922 in Prag, alle wohnhaft in Prag-VII1, Schild- fvachhaus\tr. 7, . Franz Krey sa, geb. am 30. 10. 1880 in Stankau, Marie Krey sa, geborene Koukl, geb. am 26. 11. 1894 in Osoracin, Franz Kreysa, geb. am 21, 4. 1919 in Stankau, Marie Kreysa, geb. am 21. 6. 1920 in Stankau, alle zuleyt wohnhaft gewesen in Stankau, Hußstx. 54/55, j . Olga Winter, geborene Schönberger, geb. ‘am 28. 2. 1889 in Prag, Georg Winter, geb. am 17, 9, 1919 in Prag, zuleyt wohnhaft gewesen in Prag-X1X, C.-v.-Hößendorf-Stx, 19, bzw, Prag-V11, Sternberggasse 20,

. Max Rosenberger, geb. am 22. 12. 1884 in Tschernoshin, Anna Rosenberger, gebórèene Bandler, geb. am 16. 2. 1897 in Stinowiß, Karoline Bandler , geborene Goldscheider, geb. am 17. 4. 1862 in Bren poritschen, Friy R o fe nberger, eb. am 25. 5, 1923 in Mies, Otto Rosen - erger, geb. am 18, 6. 1927 in Mies, alle zulegt wohnhaft gewesen in Prag-VII, Rößlergasse 3,

wohnhaft gewesen in Prag-1, Lange Gasse

hausen, Frma Taus sig, geborene Kusiner, geb, am 10. 10. 1889 in Tepliß-Schönau, Erich Ku - siner, geb, am 27, 3. 1904 in Tepliy-S önau, alle zuleßt wohnhaft gewesen in Prag-VII, Lange- mardckstr, 1381, / Karl Rot h, geb. am 4, 12. 1884 in Brünn, Heléne Roth, geborene Wolter, geb. am 7. 11. 1892 in Prag, Heinrich Roth, geb. am 6. 7, 1914 in Brünn, alle zuleßt wohnhaft gewesen in Prag-XII, JFtalienische Str. 34,

Richard Bondy, geb. am 7. 7. 1874 in Prag, zu- lest wohnhaft gewesen in Prag-X, Königstr. 21, Leo Hir \ch, geb. am 25. 9. 1885 in Saar, Marga- rete v \ ch, geborene Lederer, geb, am 3, 9. 1898

Ie ist besser und gesunder!

i. Reichenberg, Elisabeth Hirs ch, geb. am 26. 6. 1920 in Nachod, Helene Hirs ch, geb. am 2. 10. 1921 in Nachod, Gerta Hirs ch, ReD amt 27, L 1926 in Nachod, alle zuleßt wohnhaft gewesen in Nachod, Fudengasse. 734,

Dr. Paul Wilheim, geb. am 14. 9. 1904 in Vrünn, Elsa Wilhe im , geborene Traub, geb. am 17. 7. 1912 in Prag, zuleßt wohnhaft gewesen in Prag-Dewit, Alt Dewiger Hofweg 1659,

Georg Bächer, geb. am 21, 8. 1887 in Raud- niÿ/E,, Rosa B ä he x, geborene Rindskopf, geb. am 13. 4. 1895 in Tepliß, Rudolf Bächer, geb, am 17. 2. 1917 in Prag, Edith Judita her, geb, am 6. 3. 1920 in Raudnit, Jngeborg B ä ce r, geb, am 18. 5. 1923 in Raudniß, alle zuleßt ivöhnbati gewesen in Raudniy a, d. E.,.

n Bachtik, en, am 14. 4, 1885 in Merzdorf, udmila Bach tik, geborene. Vocelova, geb. am 1, 9, 1895 in Fungbunzlau, uleßt wohnhaft ge- wesen in Prag XIX, E 26/580, Otokar Baumann, geb. am 22, 11, 18792 in Malesov, Berta Baumann, geborene Adler, geb. am 28. 8. 1879 in Kosova Hora, Karl Baumann N, geb. am 6. 2. 1905 in Prag, Anna Müller, ge- boxene Baumann, geb. am 31. 8. 1910 in Prag, alle zuleßt wohnhaft gewesen in Prag VIII, nig. straße 186, Ludwig Neumann, geb. am 11. 4. 1873 in in Mob Anna Neumann, geb. am 13. 6. 1880 in Proßniß, Hans Neumann, geb.- am 27. 12. 1901 in Proßniß, Dr. Karl Neumann , geb. am 12. 8. 1903 in Proßniv, Minnie Löbl, geborene Neumann, geb. am 17. 5. 1905 in Proßniß, Frit Neumann, geb, am 15. 12. 1907 in Biala, zu- n Sa gewesen in Prag X11, Kopernikus- gasse 2, es Kas, geb. am 4. 6. 1895 in Vodolka, Kitty a §, geborene Schneider, geb. am 183. 2, 1900 in Podersam, Karl Stephan Kaßg, geb, am 21. 10. 1936 in Prag, Daisy Kah, g, am 19. 5. 1938 in

Reichs8. und Staatsanzeiger Nr, 238 vom 11, Oktober 1941. S. 2

in Pagau, zuleßt wohnhaft gewesen in Prag-XII, Luxemburgstr, 38,

17, Dr. Franz Sprinzels, geb, am 19. 7. 1898 in Prag, Wilma Sprinzels, geb. Kofcherak, geb. am 30, 11. 1898 in Prag, Anna Sprinzels, ge- borene Kellner, geb, am 31. 5. 1873 in D S zuleßt wohnhaft gewesen in Prag-I1, Tischlergasse 9,

18. Dr. Desider Schay, geb. am 27. 3. 1875 in

A Klara S ha §, geborene Lozansky, geb. am

23. 6. 1884 in Sen ogra zuleßt wohnhaft gewesen in Prag-VII, Langemar str. 11,

19. Otto Singer, geb. am 11. 2. 1898 in Klattau, zuleßt wohnhaft gewesen in Klattau,

20. Karl Behal, geb. am 16. 9. 1885 in Vysoka Pec, Margarete Be hal, geborene Eisler, geb. am 8. 12. 1893 in Prag, zuleßt wohnhaft gewesen in Prag- Streschowiy, Bot Remizou, S anzenweg 651,

21. Marianne Neumann, geborene Spit, geb. am 6. 8. 1913 in Budweis, Anna R e i ß, geb. E: geb. am 4, 8, 1915 in Budweis, zuleßt wohnhaft

‘gewesen in Budweis, i

N zugunsten des Reiches vertreten durch den

eihsprotektor in Böhmen und Mähren eingezogen.

Prag, den 8, Oktober 1941, Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.

Bekanntmachung

über die Regelung des Brennrechts, der Uebernahmepreise für Branntwein und des Monopolausgleichs für das Be- triebsjahr 1941/42.

\

wird für diejenigen Brennereien, die keine Kartoffeln ver=- arbeiten, in Höhe des regelmäßigen Brennrechts festgeseßt. Für die Kartoffeln verarbeitenden landwirtschäftlichen und gewerblihen Brennereien wird das Jahresbrennrecht in Ries von 80 Hundertteilen des regelmäßigen Brennrechts estgeseßt, soweit niht folgende Sonderregelung Play greift: 1, Jn den Landesbauernschaften O a) Hessen-Nassau, Rheinland, Westfalen, Westmark, b) Baden, Württemberg, Bayern, Bayrische Ostmark, c) der Ostmark :

E die Brennereien insgesamt ein Jahresbrenn=- recht von 20 Hundertteilen des in thnen liegenden regel- mäßigen Brennrechts. fan 20 Hundertteile werden auf die Brennereien der einzelnen Gebiete tunlichst gleich- mäßig verteilt, Diese 3

end auf die einzelnen Brennereien entfallende ahresbrennrecht wird bis Ende Oktober bekanntgegeben.

2. a) Jn der Landesbauernschaft Sachsen,

b) in folgenden Kreisbauernschaften der Landesbauern- shaft Kurmark: Berlin, Nieder-Barnim, Ober-Bar- „nîm, Ruppin, Osthavelland, M Hapelland, Teltotv, E ¿ebus, Königsberg c) in folgendèn Kreisbauernschaften der Landesbauern- haft Sachsen-Anhalt: olmirstedt-Magdeburg, Renten Wanzleben, Jerihow 1 und Il, aalkreis, Oschersleben, Bitterfeld, Delißsh, Tor- au, Liebenwerda, Merseburg, Naumburg, Weißen- fels, Zeib, | d) in legenen Kreisbauernschaften der Landesbauern- haft Schlesien: Oels, Trebniß, Wohlau, Neumarkt, / gFauer, Schweidniß, Ohlau, Namslau, Hoyerswerda, othenburg, Os Lauban, Löwenberg, Bunzlau, Vlachownia, Cosel, Falkenberg, Groß-Strehlit, Grottkau, Kreuzburg Lobschü , Loben (Lublinit), Neisse, Neustadt, Oppeln, atibor, Rosenberg- Guttentag, Warthenau (Zarwiercin), Bendsburg (Bendzin), Bieliy, Krenau (Chrzarnow), Gleiwiß= Hindenburg, Kattowiy, Flkenau (Olkusch), Pleß, Rybnik, Saybusch, Tarnowiß, Teschen und e) im Sudetenland

erhalten die Brennereien insgesamt ein Fahresbrennrecht von 80 Hundertteilen - des in ihnen liegenden regel=- O rennrechts, Diese 30 M e werden auf die Brennereien der einzelnen Gebiete tunlihst gleih= m verteilt.“ Diese Zuteilung ist im Gange. Das hier- nah auf die einzelnen Brennereien entfallende Jahres4 brennreht wird bis Ende Oktober bekanntgegeben. 3. Brennereien in allen Gebieten mit einem regelmäßigen Brennrecht bis zu 100 h]1 erhalten 80 Hundertkteile ahresbrennreccht. 4. § 40 Abs. 2 des Monopolgeseßes findet im Betriebsjahr 1941/42 keine Anwendung. E b) Fnnerhalb des L Ie Orenn ais beträgt für das Betriebsjahr 1941/42 das besondere Jahresbrennrecht für die Herstellung von Kornbxranntwein (Jahreskornbrennrecht) mit der in § 82 a Branntw.MonG., vorgesehenen Wirkung. für Brennereien mit einem regelmäßigen Brennrecht bis zu 300 Heftoliter ._. 40 Hundertteile, über 8300 u As 63 20 H des regelmäßigen, für die Verarbeitung von Korn gelten= den Brennrechts. T1. Für den vom 1. Oktober 1941 ab hergestellten Branntwein beträgt O L Dor Wrundprei S 48,— RAM für das Hektoliter Weingeist; 2. der Zuschlag zum Grundpreis a) für die auf bäuerlicher Grundlage aufgebauten Ge nossenschaftsbrennereien für Branntwein aus Kar- R e E 0 Na für das CaiGa Weingeist. Als solche sind Genos enshaftsbrennereien an usehen, deren Anteile in einer Höhe von mindestens 51 v. H. in bäuèrlicher Hand liegen, als bäuerlich im Sinne dieser Bekanntmachung gilt ein Besiß bis zu 500 r IeD Morgen; b) für die Kartoffeln „verarbeitenden landwirtschaft=- ichen und gewerblichen Brennereien bei einem ahresbrennrecht unter 90 v. H. des regelmäßigen Brennrechts für je 10 v. H. der weiteren Brenn-

Prag, Prag-VII U Letenskeho sadu 8, ¡Friedrich Reich, geb. am 1. 2, 1870 in Reichen- berg, Anna R e i ch, geb, Meßtger, geb. am 5. 6. 1877

reten. E 1,— RAM (Kürzungszuschlag) für das Hektoliter Weingeist,

I. a) Das Jahresbrennrect für das Betriebsjahr 1941/42

uteilung ist im Gange. Dasck

die Monopolverwaltung abgelieferten Branntwein beträgt:

Neichs, und Staatsanzeiger Nr. 238 vom 11, Oktober 1941, &. 3

Dieser Kürzungs uschlag wird auf etwaige Zuschläge aus § 68 des Fett über das Branntweinmonopol angerechnet.

c) für den von Abfindungsbrennereien, Stoffbesizern oder Verschlußbrennereien mit einer Jahres- erzeugung bs zu 4 Hektoliter Weingeist hergestellten Branntwein aus E ee Li A Me as 62,— ,„ Weintrester, , « 112,— ,„

R C E, 112,— ,

für das Hektoliter Weingeist;

d) für Branntwein aus Brennereien mit einem régel- mäßigen Brennrecht bis zu 500 Hektoliter und aus nicht als Kleinbrennereien betriebenen Brennereien, deren Erzeugung bis zu 10 Hektoliter als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt 35 Branntw - MonG.,), und zwar mit einem Brennrecht

Bis zu 100 Hefiolii 0e dere über 100 bis zu 200 Hektoliter. . . 3— , "” 200 P 400 " Men 2, #8 400 p Dp 500 I” . 1,—

für das Hektoliter Weingeist;

6) für den vom 1. Oktober 1941 ab LerMsielten Korns- branntwein 101 BranntwMonG.) aus Verschluß} brennereien, soweit er nah § 82a Nr. 2 des Ge- sehes der Deutschen Kornbranntwein-Verwertungss-. stelle G. m. b. H. in Münster i. W. (DKV) vom Her- eler J erle E P

i für das Hektoliter Weingeist, Dieser Zuschlag {ließt für den Hersteller der Deutschen Kornbranntwein-Verwertungsstelle egett- über die gleichen Verpflihtungen ein, wie fie für den Hersteller ablie P tigen Bränntweins im § 61 BranntwMonG. der Reichsmonopolver- waltung gegenüber vörgeschen sind;

3, der Abzug vom Grundpreis : a) für Branntwein aus Brennereien mit einem regel- mäßigen Brennrecht über 1000—1400 Hektoliter... 010M 1400—1800 N L e O0 " 1800—2000 T - , . - 0,30 N 2000—2200 ü O 7 2200—2400 2 A a OODO A 4 O D e 6 e e wo O für das Hektoliter Weingeist 72 Abs. 2 Branntw- MonG.).

Von diesen Abaigen befreit sind die auf bäuerlicher Grundlage aufgebauten Genossenshaftsbrennereien,

daneben: b) für Branntwein aus Hefelüftungsbrenne- Een E 7,60 R A

c) für Branntwein aus Melaässebrennereien . 4,— , für das Hektoliter Weingeist.

Für Branntwein, der aus verschiedenen Roh- stoffen hergestellt ist, oder der aus einem Gemisch“ von Branntwein aus verschiedenen Rohstoffen be- steht, wird in der Regel nux der Uebernahmepreis ewährt, der dem niedrigst beméssenen Stoff ent- spricht, E,

ITI. Für den vom '1, Oktober 1941 ab hergestellten, an

1. der Zuschlag zum Grundpreis

a) für Branntwein in einèr Durhschnitts- tärke von wenigstens 93 Gewichts-

Hundertteilen . E E O a 4 b) l Branntwein in einer Durchschnitts-

tärke von wenigstens 94. Gewichts-

Hundertteilen: . 1,50 NAMA

für das Hektoliter Weingeist. Der Anspruch auf Gewährung des Zuschlags [0n Melasse- oder Hefelüftungsbranntwein ist nux dann be- gründet, ‘wenn der Brennereibesiger durch Uebersendung von bei der Branntweinabnahme amtlich entnommenen Proben, deren Mindestmenge 500 cem betragen muß, der Reichsmonopolverwaltung den Nachweis führt, daß der abgenommene Melasse- oder Hefelüftungsbranntwein nicht mehr als 0,1 Gewichtshundertteile Aldehyd, nicht mehr als 2 Milligramm an fi tigen Basen (berechnet auf Methylamin) im Liter und uselöl nur in Spuren enthält. Die Entscheidung darüber, ob die an den Branntwein zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, steht lediglih der Reich8monopolverwaltung zu. Die Untersuchung der Proben findet nur beim Reichs- monopolamt statt, die Kosten hat der Brennerei- besißer zu tragen. Werden Proben entnommen, so ist der Belg bei der Berehnung des Uebernahmegeldes ogleih zu berücksichtigen. 2, der Abzug vom Grundpreis a) für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahres- erzeugung bis zu 4 Hektoliter Weingeist bei einer Durchschnittsstärke von

unter 36 bis einschließlich 30 Gewichts 19 8,— A

O, M unter 30 bis einshließlich 25 Gewichts- U A a a 6 RA unter 25 bis einshließlich 20 Gewicht8- Bude e040, RA unter 20 Gewichtshundertteilen . 20,— RM,

für Branntwein aus Brennereien mit einer ahres- erzeugung von über 4 Hektoliter bis eins ließli 50 Hektoliter Weingeist bei einer Durchschnitts-

stärke von K L unter 80 bis einschließlich 30 Gewichts-

DutDeritile n E A Ba RA unter 30 bis einschließlih 25 Gewichts- | D E S RA unter 25 bis einschließlich 20 Gewichts- Bud E Cie 10,— RA unter 20 Gewichtshundertteilen 20,— RAM,

für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahres- erzeugung über 50 Hektoliter Weingeist in einer Durchschnittsstärke von

unter 50 bis einshließlich 40 Gewichts-

hundertteilen E R Os RA unter 40 bis einschließlich 30 Gewichts-

A E r s 10, RA unter 30 Gewichtshundertteilen . 20,— RAM

für das Hektoliter Weingeist,

Die Durchschnittsstärke wird berehnet aus der Stärke der jeweilig bei einer Branntweinabnahme an die Monopolverwaltung abgelieferten Branntwein- menge. i‘

b) bei Melasse- und Hefelüftungsbranntwein neben den D zu 11,3 und 111,2a 0,660 NAM für das Hektoliter Weingeist,

Dieser Abzug entfällt, wenn der Zuschlag 111, 1 in Rechnung gestellt wird, Entsprechen die Proben nah 111, 1 niht den Anforderungen, so sind die be- reits gewährten HusGlagsbeträge nach III, 1 zu er- statten und der Abzug von jeweils 0,60 NA für das Hektoliter Weingeist nähträglih anzuseten.

c) für Branntwein, dex in der Brennerei zum Zwecke der Erzielung eines besonders hochgrädigen oder be- sonders aldehyd- und fuselölarmen Branntweins be- sonders ausgeschieden, angesammelt und ab eliefert wird (meist Vor- und Nachlauf), unbeschadet dexr Ab- züge zu IT,3 und I1I, 2 a (besonderer Abzug) 4,— NAM üx das Hefktolitéé Weingeist. Bei einem Gehalt an Aldehyd von 2—5 Hundertteilen 10,— NA und wenn der Gehalt an Aldehyd oder Fuselöl 5 Hundert- teile überschreitet, 30,— N.MÆ für das Hektoliter Wein- geist, Auf den Zuschlag nach 111, 1 hat dieser Brænnt- wein keinen Änspruh. Ergibt die Prüfung des Branntweins § 6 Abs. 3 der TB. kann als Änhalt dienen das Vorhandensein von Fuselöl oder be-

stehen sonstige Zweifel, so f eine amtlich entnom-

mene Probe in einer Mindestmenge von 500 Kubik- entimeter mit besonderem Begleitschreiben dem R éiStimondpdleinit einzusenden, das endgültig über die Höhe des Abzugs entscheidet.

IV, Abweichend von der vorstehenden Regelung erhalten

die nahgenannten Brennereien der Ostmark (mit Ausnahme

derjenigen, die in den an das Land Oesterreih angrenzenden sudetendeutshen Gebieten liegen) für den innerhalb des

Jahresbrennrechts hergestellten Branntwein die folgenden

Vebernahmepreise:

1. Die landwirtschaftlihen Vershlußbrennereien für Branntwein aus Kartoffeln einen festen Ueébernahméèpreis von e eee 008, RA 2. Die Hefelüftungs- und . Melassebrennereien einen festen Uebernahmepreis von... , 48,— , für das Hektoliter Weingeist;

Die unter Ziffer 111,2 a und c festgeseßten Abzüge gelten entsprechend auch für die „vorgenannten Brenne- reien; dagegen finden die Zuschläge untex Ziffer 111, 1 auf sie keine Anwendung.

V, 1. Für den vom 1. Oktober 1941 ab hergestellten, an die Deutsche Koxn-Branntwein-Verwertungsstelle abgelieferten Kornbranntwein beträgt der Abzug vom Grundpreis bei einer Duxchschnittsstärke von

unter 60 bis einschließlich 50 Gewichts-

P L Unter 50 bis eins{chließlich 40 Gewichts-

HuDetielen A ai e Ore R unter 40 bis einschließlich 30 Gewichts-

Beet Le 6 10,— RAM unter 30 Gewichtshundertteilen . 20,— M

für das Hektoliter Weingeist.

__ Die Durchshhnitts\stärke wicd berechnet aus der Stärke der jeweilig hei einer Branntweinabnahme an die Deutsche Kornbranntwein-Verwertungsstelle abgelieferten Branntweinmenge. 2. Wird an die Deutsche Kornbranntwein-Verwertungs- stelle Branntwein abgeliefert, der in der Brennerei zum Zwecke der Erzielung eines besonders aldehyd- und fuselölarmen Branntweins besonders ausgeschieden und angesammelt worden ist (meist -Vor- und Nachlauf), so beträgt unbeschadet des Abzugs zu 1 der Abzug vom Grundpreis 10,— NKA für das Hektoliter Weingeist und,

der Abfindung festgeseßte Menge hinaus erzielt ist und die Mehrmenge nicht hoher ist als 20 v. H. der Weingeistmenge, die nach der Abfindung festgeseßt und abgeliefert worden ist.

IX. 1. Der regelmäßige Monopolausgleich beträgt: a) wenn ex von der Weingeistmenge zu ; f wude E R s e e DOE e M 152 BranntwMonG.) für das Hefk- toliter Weingeist; b) wenn ex von dem Gewichte zu be- rechnen ist 153 Abs. 2 Branntw- MonG.} t 1. bei Trinkbranntwein und anderen weingeisthaltigen Erzeugnissen . 38640 „y 2. bei Arrak, Rum und Kognak .„ 496,80 3. bei anderem Branntwein . « « 690,— p, für einen Doppelzentner; 2, ber besondere ermäßigte Monopolaus- leih (8 152 i. V. m. § 92 Abs. 2 Branntw-

MonG.),

a) wenn er von der Weingeistmenge zu be-

A v E a tvte: v El » 152 BranntwMonG.) für das Hekto- liter Weingeist; b) wenn er von dem Gewichte zu be- rechnen ist .; 17640 À

153 Abs, 2 BranntwMonG:.) für einen Doppelzentner;

3. der allgemeine ermäßigte Monopolaus- leih 152 i. V. mit § 92 Abs. 2 Branntw- MonG),

a) wenn er von der Weingeistmenge zu be-

renen ist 152 des Gesezes) 1404 2,—

für das Hektoliter Weingeist; b) wenn er von dem Gewichte zu bé-

rechnen ist (8 153 Abs. 2 des Gesetzes)

1, bei weingeisthaltigen Erzeugnissen 120

2. bei Aether L C 340

3, bei ätherhaltigen Erzeugnissen . , O A für einen Doppelzentner.

Berlin, den 10. Oktober 1941.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Z..V, Dr, Kalser

Anordnung

zur Aenderung der Allgemeinen Anordnung der Reichsstelle

„Chemie“ und der Reichsstelle für industrielle 0 Dcs

über Kühlwasserzusagmittel vom 16. Oktober 1940 (Deutscher

Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 243 vom 16, Oktober 1940),

Vom 11, Oktober 1941.

Auf Grund dex Verordnung über den Eareve ene in der Fássung vom 18, August 1939 (Reichsgeseßblatt I S, 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die- Reichs- stellèn zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939. (Deutscher Reichsanzeiger und Preußi- scher Staätsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

I

Die §8 1, 3 und 6 der Allgemeinen Anordnung über Kühlwasserzusaßmittel vom 16, Oktober 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 243 vom 16. Oktober 1940) werden geändert und- erhalten folgende Fassung:

G1

Kühlwasserzusaßmittel im Sinne dieser Anordnung sind alle sich im Kühlwasser von Motoren aller Art, ausges- nommen Motoren in Luftfahrzeugen, verteilenden Pusage mittel, durch die der Gefrierpunkt des Kühlwassers herab- geseßt und durh die der Ansay von Niederschlägen oder Korrxosion an den Kühlflächhen und -leitungen verhindert

wenn der Gehalt an Fuselöl 5 Hundertteile überschreitet, 30,— R für das Hektoliter Weingeist. Leßteres ist der Fall, wenn durch die Untersuchung éiner amtlichen Stelle festgestellt worden ist, daß bei der Prüfung des Brannkt- weins nah F 171 Abs. 1 und 2 der „Technischen Be- stimmungen“ eine Schichtenbildung eintritt.

3. Für Kornbranntwein, der ohne Malz oder unter Mit- veripendung von Grünmalz hergestellt i, beträgt der Ab- qug vom Grundpreis, unbeschadet der Abzüge zu

De i A A le 1,80 RM für das Hektoliter Weingeist. VI. Für den vom 1. Oktober 1940 ab außerhalb des Jahresbrennrechts hergestellten Branntwein beträgt der Ab- zug vom Grundpreis

a) für Branntwein aus Obstbrenne- reie . 20 Hundertteile,

b) für den in Hefelüftungs- und elassebrennereien, die außerhalb der Ostmark liegen, aus Melasse hergestellten Branntwein . 15 Hundertteile, c) für Branntwein aus anderen Len 0 T0 Sundertteile des Grundpreises von 48,— NAM, d) bei Brennereien der unter Ziffer IV DENQUIIER E e ewa « 050 Hundertteile der festen Uebernahmepreise. Zu b): Für diesen im Ueberbrand hergestellten Branntwein wird der besondere Abzug zu Die IIL, 3 b (Hefelüftungsbrennereien) er- m a A B R für das Hektoliter Weingeist und zu Ziffer 11, 3 e (Melassebrennereien) niht berechnet. v VII. Für den vom 1, Oktober 1941 ab hergestellten Branntwein beträgt der Abzug vom Branntweinaufschlag nach § 79. des Geseges über das Branntweinmonopol 18,40 NM für das Hektoliter Weingeist. VIII. Dex erhöhte Uebernahmepreis nach § 73 a des Ge-

untér 80 bis einshließlih 50 Gewichts- Vberticilen an A Waa 8

8,— BA

seyes wird nur gewährt, wenn der Branntwein über die nach

werden soll, soweit diese Zusaßzmittel zu längerem Verbleib innerhalb des Kühlers bestimmt sind.

83 (1) Die Zulassung wird von dem Hersteller des Zusaß- mittels bei der Reichs\telle „Chemie“ beantragt. Dem An- trag sind eine Gebrauchsantweisung für das Zusaßmittel und ein Gutachten der Versuchsanstalt für Kraftfahrzeuge an der Technishen Hochschule in Beklin-Charlottenburg 2, Garkan- aer beizufügen, durch das die Eignung des betreffenden ittels für die angegebene Zweckbestimmung bescheinigt wird. (2) Dex Antrag muß folgende Angaben enthalten:

a) Namen des Zusaßmittels,

b) Hersteller und dessen Anschrift,

c) qualitative und quantitative Zusammenseßung des Du Le, Für alle Bestandteile des Zusag- mittels ist hierbei neben etwaigen geshübten und Phantasienamen eine eindeutige chemishe Be- zeihnung anzugeben,

d) Oes mung des Zusaßmittels (Frostshut-,

orrosions\{chuz- oder Kesselsteinverhütungsmittel). (3) Die Erstattung des Gutachtens wird von dem Her- steller bei der Versuchsanstalt für Kraftfahrzeuge an der Tech- nischen Hochschule in Berlin-Charlottenburg beantragt. Dem Antrag sind die Gebrauchsanweisung und die Angaben gemäß Abs. 2 beizufügen sowie eine Probemenge von 25 kg des unverdünnten Zusaßmittels. Die Kosten der Prüfung trägt der Hersteller des Zusazmittels.

86 (1) Die von der Reichss\telle „Chemie“ auf Grund eines Gutachtens des Staatl. Materialprüfungsamts in Berlin- Dahlem zugelassenen Kühlwasserzusaßmittel dürfen weiter hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, solange nicht

| ein Zulassungswiderruf oder cin Herstellungs- bzw. Liefer«

verbot ausgesprochen worden ist. (2) Die Versuchsanstalt für Kraftfahrzeuge an der Tech-

nishen Hochschule in BVerlin-Charlottenburg kann jedoch jeder-