1941 / 239 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 13 Oct 1941 18:00:01 GMT) scan diff

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stellungsbeshränkungen für Nähmaschinen ist es bis auf weiteres nur mit meiner vorherigen Genehmigung zulässig, in einem Unternehmen die Herstellung von Nähmaschinen und Nähmaschinenteilen jährlih über den Leistungswert hinaus zu steigern, der in ihm im Durchschnitt der Jahre. 1937 und 1938 erreicht wurde.

Nähmaschinenteilen, zugekauften stehen. Besprehung und Beratung des Ausnahmeantrages bekannt- gugeben,

S Neichs, und Staatsanzeiger Nr. 239 vom 13. Oktober 1941. &. 9

39. Egon Baunt, geb. 3. 7. 1909 in. Brüx, zuleßt wohn-

haft gewesen in Prag XII, Belgische Stx. 20,

40. Dr. Georg Alter, geb. 13. 3. 1891 in Luze, Stephanie A lter, geborene Eisner, geb. 24. 12. 1885 in Loschig, &rlh Alter, geb. 29. 4. 1916 in Prag, Ernst Alter,

28. 10. 1922, zu-

geb. 11. 5. 1918, Erika Alte r, geb. leßt’ wohnhaft gewesen in Prag XIX, Kleine Schnell- gasse 218, arl Stern, geb. 15. 9. 1886 ta Prag, Rosa Stern, geborene Frankl, geh. 14. 9. 1897 in Laun, Hana Stern, geb. 20. 7. 1991 in Prag, Milena Stern, geb. 11. 7. 1995 in Prag, zuleßt wohnhaft gewesen in Prag XII, Lobkowigplaß 18, :

42. Fsa Strau ß, geborene Kuh, geb. 3. 5. 1887 in

Prag, Käthe Brok, geborene Strauß, geb. 15, 3. 1919, Dr. Dora Schiller, geborene Strauß, geb. 9, 9, 1910, Walter “Stephan S 0M 1E 1 1914, Hi wohnhaft gewesen in Prag VII, Winzer- gasje 12,

43, Dr. Rudolf Kallir, geb. 18. 8. 1905 in Wien,

Aloisie Kallir, geborene Rademacher, geb. 9. 11. 1906 in Prag, Rosemarie Kallir, dab, 3 Lo07 in Prag, Margarete MUTLIN, O00 U De 0 IORL- att Prag, zuleßt wohnhaft gewesen in Prag XI], Kopernikusgasse 2280,

44. Cl. Verein „Bu doucn os“ in Prag, hierdurh zugunsten des Reiches vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren eingezogen.

Prag, den 10. Oktober 1941.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.

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Bekanntmachung. Auf Grund des Gesetzes über die Sg volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Zuli 1933 (Reichs=- geseßbl. I S. 479) wird das dem Juden Felix Jsrael Blo ch, geboren am '6. Fuli 1893 zu Waldsassen, dort Mitterteich- straße 9 wohnhaft gewesen, nunmehr in Karkur/Palästina wohnhaft, gehörige Vermögen (inbegriffen: Barvermögen, Haus- und Grundbesiß) zugunsten des Deutschen Reiches (Reichsfinanzverwaltung) eingezogen. Regensburg, am 7. Oktober 1941. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Regensburg.

Popp.

————

Bekanntmachung.

Auf Grund des Gesetzes vom 26. Mai 1933 Reich83=- geseßbl. T Seite 293 in Verbindung mit dem Geseß über die Einziehung volls- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Juli 1933 Reichsgeseßbl. 1 Seite 479 wird das gesamte im Julande befindlihe Vermögen der polnischen Minderheitsangehörigen Witold von Don.imir ski, gee | boren am 1. Dezember 1874 in Gr. Ramsen, Kreis Stuhm, verstorben am 6. Dezember 1939 in KZ3.-Lager Sachsen- hausen/Oranienburg, zulegt wohnhaft in Hohendorf, Kreis Stuhm, und Ehefrau Wanda von Donimirski,: geb. von Sikorski, sowie ihrer Finder mit der Maßgabe zugunsten des Deutschen Reiches Reichsfinanzverwaltung einge=- gogen, daß mit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Ver-

41

d.

fügung im Deutschen Reichs- und Preußischen Staats3- anzeiger die Gegenstände des bezeichneten Vermögens

Eigentum des Deutschen Reiches werden, Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Marienwerder, den 3. Oktober 1941. Der Regierungspräsident. v Ke dell.

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Anordnung über die Herstellung von Nähmaschinen vom 28. August 1941.

Um die Leistungssteigerung und den zweckmäßigen Aus-= bau der Nähmaschinen-Fndustrie zu fördern und zu sichern, ordne ich auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen- und Apparate-Erzeugung vom 11, Dezember 1939 (Reichsgesebßbl. I S. 2411) in Verbindun mit der Durchführungsverordnung vom 20, Dezember 193 (Reichsgeseßbl. I S. 2498) folgendes an:

1. Als Nähmaschinen im Sinne dieser Anordnung gelten:

a) Haushaltnähmaschinen,

b) Handwerkernähmaschinen,

c) Fndustrienähmaschinen,

ar 2. Es ist nur mit meiner vorherigen Genehmigung zu- allg,

a) Unternehmen oder Betriebe zur Herstellung von Nähmaschinen und Nähmaschinenteilen neu zu er- richten,

b) die Herstellung von Nähmaschinen und Näh- maschinenteilen in bestehenden Anlagen oder Be- trieben aufzunehmen, in welchen eine solche Her- stellung im Fahre 1938 nicht erfolgt ist,

c) daß Hersteller von Haushaltnähmaschinen die Her- stellung von Handwerker- und Jndustrienähmaschinen neu aufnehmen und daß Hersteller von Handwerker- oder Jndustrienähmaschinen die Herstellung von Haushaltnähmaschinen neu aufnehmen, sofern die neu herzustellenden Maschinenarten von ihnen im Jahre 1938 nicht hergestellt wurden. j

3. Auch nach Aufhebung der derzeit bestehenden Her-

Unter Leistungswert ist der Umsaß in Nähmaschinen und vermindert um den Einstqandspreis der Nähmaschinen und Nähmaschinenteile, áu ver- Steigerungspläne sind mir möglichst frühzeitig zwecks

Betrifft: Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über

Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren in der Fassung vom 11. Oktober 1941 (Reichsgesebbl. 1 S. 628) wird mit Zu- stimmung des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft angeordnet:

beshränkten Spinnstoffwaren“ aufgeführten Spinnstoffwaren dürfen an Verbraucher nur auf Kleiderkarte oder Bezugschein

oder auf beide Bezugsberechtigungen abgegeben und von ihnen bezogen werden.

Spinnstoffwaren können auf die einer Reichskleiderkarte auch die in dem als Anlage 2 beige- fügten „Katalog der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete zur Dritten Reichskleiderkarte“ genannten Spinnstoff- E an Verbraucher abgegeben und von werden.

bezugsbeshränkten Spinnstoffwaren“ au geführten Spinnstoff- waren können ohne Bezugsabschnitte ( karte oder Bezugschein an ihnen bezogen werden.

kleiderkarte, die Zweite Zusaßkleiderkarte für Jugendliche und die Dritte Reichskleideckarte auch in Verbindung miteinander zum Warenbezug verwandt werden. Bei gleichzeitiger Ver- wendung der Dritten Reichskleiderkarte mit einer der beiden anderen Karten

4, Für det Haushalt dürfen nur folgende Oberteiltypen bergeslet watt ) | folg I a) Saxonia-Nähmaschinen, b) Schwin schiffnähmaschinen, klein, c) Zentralspulnähmaschinen, klein mit Gelenkfaden- ebel, i : d) Rundgreifernähmaschinen, klein mit Brille und Ge- lenkfadenhebel. Die Typen zu a und b dürfen nur für Ausfuhrzwecke hergestellt werden. Neue Serien von Oberteiltypen für den Haushalt, die unter a bis d nicht genannt sind, dürfen nicht mehr aufgelegt werden. Die bisherigen Hersteller haben bis zum 1. November 1941 an die Fachgruppe Nähmaschinen-Fndustrie zu melden: a) die Stückzahl der noch vorhandenen fertigen Maschinen, b) die Stüzahl der angearbeiteten Maschinen, Jch behalte mir vor, im Wege der Einzelanweisung den Auslauf der Typen zu regeln, i Soweit eine Firma die Oberteiltypen a bis d bei Be- kanntgabe dieser Anordnun nicht oder nicht mehr baut, ist die Neuaufnahme oder Wietkufnahme der Herstellung nur mit meiner vorherigen Genehmigung zulässig. 9. Grundplatten und Tischplattenausschnitte für Haus- “haltnähmaschinen sind ausgenommen Saxonia-Näh- maschinen nach den Anlagen 1 bis 3 *) dieser Anordnung herzustellen. Diese Bestimmung gilt ab 1. Januar 1942. Etwa not- wendige Verlängerungen dieser Uebergangsfrist können auf Antrag bewilligt werden. 6. ‘Anträge auf Erteilung von Genehmigungen gemäß Ziffern 2 bis 5 sind mit \{chriftliher Begründung an die Ge- schaftsführung der Fachgruppe Nähmaschinen-Jndustrie, Berlin W 62, Wichmannstraße 21, einzureichen, die sie mir unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zur Entscheidung vor- zulegen hat. 7. Von der Anordnung ausgenommen ist die Herstellung von Ersaßteilen sowie von einzelnen Versuchsmaschinen, die dem technischen Fortschritt dienen und nicht verkauft werden. 8, Die Geschäftsführung der Fachgruppe Nähmaschinen- Industrie hat die Beachtung dieser Anordnung zu überwachen und mir entsprechend zu berihten. Die Herstellec von Nah- maschinen aller Art sind ihr zur Aeg: zur Ein- sihtgewährung in die Geschäftsbücher ‘un zur Zulassung von Betriebsbesichtigungen verpflichtet, 9. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafbestimmung des § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1939 zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen- und Apparate- Erzeugung (Reichsgéseßbl, T S, 2498). ; 0. Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. y

Berlin, den 28. August 1941.

Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. Karl Lange.

4

*) Anlägéèn (die Anlagen 1—3 Nähmäaschinen-Fidusttie, Berlin W'62, ziehen).

ind bei der Fachgruppe ihntannstr: 21, zu" bes

T E M A A A

Bekanntmachung Nr. 24 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 11. Oktober 1941,

die BVerbrauchsregelung für Spinnstoffwaren. Auf Grund von § 1 Abs. 2 der Vérordnung über die

L 1 Die in der als Anlage 1 beigefügten „Liste der bezugs-

82 Außer den auf der Dritten Reichskleiderkarte aufgeführten Bezugsabschnitte (Punkte)

ihnen bezogen

8&8 Die in der als Anlage 3 beigefügten „Liste der nicht-

unkte) einer Kleider- Verbraucher abgegeben und von

9 4 Bis zum 31. August 1942 können die Zweite Reichs-

ist das Warentwoertverzeihnis der Dritten

Reichskleiderkarte

Sowohl

Auf Rei unter Abtrennun

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kleidérkarte maßgebend. Lediglih zum Bezuge .von Männer= Wintermänteln gilt in Ren Falle das Warenwertverzeichnis der Zweiten Reichskleiderkarte,

S5 __ (l) Diese Bekanntmachung tritt am 13. Oktober 1941 in Kraft. /

(2) Die Bekanntmachung Nr. 14 vom 28. November 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 281 vom 29, November 1940), die S Muna Nr. 15 vom 14. Dezember 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats- g x Nr. 294 vom 14. Dezember 1940), die Bekanntmachung Nr. 16 vom 26. Februar 1941 „(Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 49 vom 27, Februar 1941), : die Bekanntmachung Nx. 17 vom 5. Mai. 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats- anzeiger Nr, 103 vom 6. Mai 1941), die Bekanntmachung Nr. 18 vom 29, Mai 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 125 vom 31. Mai 1941), die Bekanntmachung Nr. 21 vom 25. August 1941 (Deutscher e oangeiger und Preußischer Staats- GngNger Nr. 199 vom 25. August 1941), das Rundschreiben Nr. 69 vom 1. Oktober 1940

bleiben in Geltung.

(3) Die Bekanntmachung Nr. 11 vom 24. August 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 198 vom 24, August 1940), die Bekanntmachung Nr. 12 vom 24, August 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 198 vom 24, August 1940), die Bekanntmachung Nr. 20 vom 18, August 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußisher Staats- anzeiger. Nr. 193 vom 20. August 1941), die Bekanntmachung Nr. 23 vom 25. September 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 224 vom 25. September 1941), das Rundschreiben Nr. 71 vom 10. Oktober 1940, das Rundschreiben Nr. 28/41 Ziffer 1 vom 20. August 1941

treten außer Kraft.

Berlin, den 11. Oktober 1941.

Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Vet PLIUHEtl l

Anlage 1 zur Beklanntmahung Nr. 24 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 11. Oktober 1941.

Liste der bezugsbeshränkten Spinnstosswaren. T

Auf Reichskleiderkarte beziehbar: Oberbekleidung aus Geweben, Gewirken, Gestricken, Gummi- und Austauschstoffen, Mättñëtkléeidün, Fütterzutaten für Anzüge, E Frauenkleidung (einshließlih Kittel und \ Schürzen), Futterzutaten für Kostüme, Kleidung für Kindex von 1 bis 15 Fahren. Unterkleidung und E aus Geweben, Gewirken, Gestricken, Gummi- und Austauschstoffen, für Männer, für raten für Kinder von 1 bis 15 Jahren, Säuglingsbekleidung und Säuglingswäsche. Strümpfe aller Art, Handschuhe, Schals, Krawatten, Taschentücher. - Trainingsanzüge, Turn- und Sportkleidung, Badekleidung (einshließlich- Bademäntel). Stoffe. (Gewebe, Gewirke, Gestridcke). Strickgarne. Nähmittel und Stopfgarn.

TI. Auf Bezugschhein beziehbar: Bettwäsche (3. B, Bettlaken, Kissenbezüge, Deckbett- und Betten- bezüge, Ueberschlaglaken). Bettwaren / (3. B. Fnlette, Matraßen, Matraßenschoner, Keilkissen, Schlafsäcke, Stepp- und Daunendecken, Reformunter= betten, -auflagen und -kissen), Tisch-, Haus- und Küchenwäsche (3. B. Tischtücher, Mundtücher, Handtücher, Frottier2 tücher, Geschirrtücher, Mangeltücher). Decken und Planen: Schlaf-, Reise- und Diwandecken, Pferdedecken, Planen, Zeltbahnen.

Barr Vorhänge, Stores, Verdunklungsanlagen aller Stoffe E Art, soweit sie nicht auf Kleiderkarte zu beziehen in

(3. B. Dekorationsstoffe, Möbelstoffe, Meterware aus Filzstoffen).

Oberbekleidung aus Leder. TII.

auf Reichskleiderkarte Bezugschein beziehbar:

Wintermäntel und -joppen, Lodenkogzen und -pelerinen sowie Sommermäntel für Männer,

Wintermäntel, Umschlagtücher, Umstandskleider und Umstandsmieder für Frauen.

Buntgewebte und bedruckte Tischdecken, Gedecke und Mundtücher aus Mee oder Zellwolle, auch in Verbindung untereinander, oder aus Kunstseide in Verbindung mit anderen Spinnstoffen, Handtücher und Frottiertücher. i

IV.

sfleiderkarte undauf Bezu l von S CaieaGa 1 der Reichskleiderkarte beziehba

Gardinenstoffe,

Wte auf

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und ‘des Kataloges zur Dritten Reichs=

Berufs- und Arbeitsbekleidung,

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Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 239 vom 13, Oktober 1941. &. 3

Anlage 2 zur Bekanntmachung Nr. 24 der Reichsstelle für Klei- dung und verwandte Gebiete

Katalog

vom 11. Oktober 1941,

der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete

zur Dritten Reichskleiderkarte

Bewertung der Stoffe

Die aus den Reichskleiderkarten ersichtliche Bewertung der Stoffe wirkt sich M eterw are wie folgt aus: A B C Wollene, wollhaltige, Kunstseidene und Alle übrigen Stoffe naturseidene und natur- funstseidenhaltige Stoffe Fertigbreite Punkte seidenhaltige Stoffe Fertigbreite Punkte über 50 cm 6 Fertigbreite Punkte b Boni 3 O S 7 bis 62cm 7 über 61, 4 a pg 8 Uber G2 8 0E, 5 von 90 ab 9 71 9 D 85 6 y 100 » 10 80 ,” 10 102 7 N 110 N ¿11 O 11 N A 8 I E 12 OOORE 12 Be, 9 O 13 O E 13 R 10 O 14 2D 14 E 15 oe 16 von 152 ab T 161 "” 18 Sonderregelungen Spalte T: Punktwert für Waren, die nicht nach T1 bis 1V unterschiedlich bewertet sind.

Spalte 11: Punktwert für wollene, wollhaltige, naturseidene und naturseidenhaltige Waren. Spalte IIT: Punktwert für kunstseidene und kunstseidenhaltige Waren. Spalte IV: PRunktwert für Waren aus allen übrigen ESpinnstoffen.

T L C Iv Genuakord, Reitkord, Velveton, Pilot für Arbeiterkleidung, 72cm ELNGDVE E ga .

Männer- und Knaben-Winter- Mantelstoffe, 143 cm Fertig- D e

Nichtwollene und nichtwollhaltige Männér- und Knaben-Anzug- u. -Sommermantelstosfe, 143 cm Fertigbreite, Metergewicht über SOOE A P R GL '

Schiffer- und Fischerflanelle, woll- haltig, 80 cm Fertigbreite . . « 8

Lüsterstoffe, 80 cm Fertigbreite

Gabardine-Regenmantelstoffe (außer Kunstseide), 143 ecm Fer- H C, 16

Warpstosfe, 85 em Fertigbreite .

Miederstoffe (Korsettstoffe), 84 ecm DELNADLEIE E L

Wirk- und Stricsstoffe für Unter- Wäsche, 140 ém Fertigbreite. . 10

Filz- und Stoffhüte, Huthalbfäbri- kate sowie sonstige Kopfbeklei- dung jeder Art aus Spinnstoffen mit Ausnahme von Männer-, Burschen- und Knabenschirm- müßen

Gestrickte und gewirkte Leibbinden

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Strick- und Handarbeitsgarne, 100 g, werden abgegeben zu den auf den Packungeh aufgedrudckten

Punkten.

Die Abgabe und Reparatur von Pelzwaren darf nur gegen die für das Futter benötigte Punktzahl

erfolgen.

Nichtspinnstoffhaltige Gummibekleidung und Bekleidung aus Austauschstoff wird gegen die halbe für das betreffende Kleidungsstüdck in Spalte I oder III der Reichskleiderkarte oder des Kata-

loges festgeseßte Punktzahl abgegeben.

*) + Volle .….. cm Breiten-Unterschied bedeutet, daß bei einem Stoff, der volle

em breiter

oder shmaler als die angegebene Fertigbreite ist, für das Meter je 1 Punkt mehr oder weniger abgetrennt

Anlage 3 zur Bekanntmachung Nr. 24 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 11, Oktober 1941.

Nichtbezugsbeschränkte Spinnstosswaren.

A. Oberbekleidung:

Folgende Arbeitss{hußkleidung:

Sandstrahlbläsershuyanzug,

Asbestshußanzug,

Schweißereishußanzug,

Gießereischußanzug,

Schachtanzug DIN TEX 1503,

Teerschußhbekleidung,

Düngerstreuanzug,

Schornsteinfegeranzug, E

Flammenschußanzüge ohne Taschen, die mit einem

unauswaschbaren FL gekennzeichnet sind.

B. Leib-, Bett- und Haushaltswäsche: 1, Papierkragen mit Stoffüberzug, Halspriesen,

Sterbewäsche gegen Vorlage amtlicher Be-

2; \cheinigungen,

3, Waschlappen, :

4. Wischtücher (keine Hand-, Geschirr- und Gläsertücher), Staubtücher, S ariter Scheuertücher, Bohnertücher, uarktücher, Milchtücher, ;

5, To up 6. Ta ettdeckchen aller Art, z. B. Tellerdeckchen, Eisdeckchen, Klapperdeckchèen.

C. Mäuner-, Burschen- und Kuabenshhirmmügen.

wird. Reichstkleiderkarte für Männer

/ I 16 Kletterwesten 07 D Ei P25 . . . . . . e 6 . . . L ® . . . . . . 32 Goaaas. Sa a S 17 12 15 Kurze: Trachtenhosen . . A E E U lm 01 _— vai Le EStuger bis 82 cm Rüdckenlänge bei Basisgröße 48 (kurze Stußer) «. « « « 665 is Lte ia Stuger über 82 ecm Rükenlänge bei Basisgröße 48 (lange Stuger). « « . 90 E a

D. Ausstattungsartikel: . Gürtel,

. Sockenha . Gamaschen,

Ot ck Co DO

Hand Pte, . Ohrenschüßer.

. Hosenträger und Hosenträgerbiesen, Nee, Aermelhalter, 2

i P N mit Ausnahme von gestrickten 3, chuhen und gewirkten Handschuhen mit

Taghemden mit zwei zugehörigen losen Drâgen ¿+54 Hemdeinsäße und Vorhémden (Chemisettes) « . «5 Érsaßmanschetten (Paar) Nezunterhosen, lang oder “F-lang Schlüpfer ohne Beine Unterjacken ohne Aermel Sokenlängen, gestrickt

Sokenlängen, gewirkt R Strumpflängen, gestrickt. Strumpflängen, gewirkt. . « Ersaßfüße, Füßlinge ..… . « Stußen, auch Wadenstuyen

6. 0.6 i e S E E

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Skianzüge Sfkijacken . ° Skihosen ° ° Ueberzieh- und Unterziehärmel. . . . . 5 E Î Arbeits- und Berufsmäntel aus Geweben. SOlafrodé nb Motgentoe «e o p09 . Mügzen gestrickt, gewirkt, gehäkelt / A Berufsanzüge aus Köpergeweben, ein- oder gzweiteilig 5 Berufsjacken aus Köpergeweben . . « Bearuifshdiéit aus Noperaeweben 2 aao ao a p d 6

Reichskleiderkart

0/0 09-0. #0.

Ole o A S a urze Hosen (Shorts) Westen aus Geweben. H STIEDEE e o ais S s e Í Hängerschürzen (Holländershürzen) ohne Aermel « « « Dreiecktücher Morgenröcke, gefüttert . Morgenröcke, ungefüttert Frisierumhänge .. + « 5 Bettjacken, gefüttert . « Bettjacken, ungefüttert « Blusenschoner . . Futterschlüpfer und, plattierte Schlüpfer, ab 50 cm Gesamtlänge Unterkleider, Futterware oder plattiert . 4 e Unitetllet 4 Stn dln «6 «oa Strünpfländen, Slühen « ee o o 6 Ersaßfüße, Füßlinge Ï Sportstrümpfe und -stußen (z. B. Hockeystrümpfe und -stugen) Gymnastik- und Turnanzüge . « « «

Gde ae o bd 0 diee Skijackten o. * . e... A 0 P Skihosen Ueberzieh- und Unterziehärmel . Mügzen gestrickt, gewirkt, gehäkelt j l Berufsanzüge aus Köpergeweben, ein- oder zweiteilig . Berus#acken aus Köpergeweben .

WELU Niet aUE Nopergeibeben «e Ui

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RNeichstktleiderkarte für Knaben

vom vollendeten 3, bis zum vollendeten 15,

C S e E 3 Uitgéfltlerte Poyelitientitel L Sa o G oa 66 Neßzunterhosen, lang oder -lang i i Strumpflängen für Kinderstrümpfe, Kindergamaschen, Kinderstußen N Sonstige Strumpflängen, gestrickt, Stußen (Männergrößen) . « Sonstige Strumpflängen, gewirkt (Männergrößen) . « « Ersaßfüße und Füßlinge für Kinderstrümpfe . . Sonstige Ersaÿfüße und Füßlinge {Männergrößèn Skianzüge s A Skijacken 76 L E E E E E D E E E . T e o oos Skihosen [E E E C E T E E E

Neichskleiderkarte

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Mädchen

vom vollendeten 3, bis zum vollendeten 15, Lebensjahre

Kostüme, gefüttert oder ungefüttert Ne, UNgeilitéci « «e e v S O a è Mäntel aus kunstseidenem Pelzstoff Umschlagtücher, bis 1 qm groß. . « Umschlagtücher, über 1am groß . « « Dreiecktücher : Untetkleider, und Unterröke, Futterware oder plattiert U e A e s old Strumpflängen und Kindergamaschen Ersaßfüße und Füßlinge . . . Gymnastik- und Turnanzüge G S l V a Skijacken Skihosen Ungefütterte Kompletmäntel. .

Lodenmäntel“ . Reichskleidettarte für

im 2. und 3. Lebensjahre

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Gummi-, gummierte Mäntel und Umhänge, Regenmäntel . . „. Strumpflängen . . . . . . . . . . . . . . s. .* . ù . . o . . . .

J. Handarbeitswaren: Kleidung, Leib-,

vorgezeichnete tücher,

über

6

E, Fußbekleidung: : deden, 1, Ersaßsohlen, Fußschlüpfer, i 5, Teppichwollen in 2. Maueorfon Geweben ‘und genäht zum Dacanivalles acht

Binden,

3, Roßhaareinziehsocken.

F. Schmudczutaten:

1, Modische. Weißwaren (Jabots, Rüschen usw.), tickereien, nicht jedo bestickte

2, Spigen und Stoffe.

6. Sanitäre Waren: 1, Damenbinden,

2. Mull, Watte und Verbandzeug,

Handstrickgarne Aufmachungen u1

K. Kurzwaren: 1. Tressen, 2. Ligen,

1. Handarbeitswaren

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mit

Ausnahme von Bett-

und Haushaltswäsche,

und handgestickte “Ueberhand-

vorgezeichnete und handgestickte Zierdecken, bei denen sich die Vorzeichnung oder Handstickerei die ganze Dee

erstreckt und nicht nur

auf die Elen oder Ränder beschränkt, 4. kunstgewerblich-handgewebte Tisch- und Zier-

handelsfertiger Aufmachung, - oder mehrfach in handels-

fertiger A ufmachung,

und Handarbeitsgarne in iter 50 g.

3. Posamentierwaren, 4. Bänder, Börtchen, ' liche Schmalgewebe und -geflechte.

Schnürriemen und ähn-

e: .

3. Sanitäre Bedarfsartikel wie Bandagen, L. Uniformausstattungsstüdck Gummistrümpfe. T, Unisormausrüstungtiüee, il. S&irms: 2. Uniformausstattungsstücke. 1, Schirme, N. Sonstige Waren:

2. Schirmfutterale, 3. Gartenschirme.,

und -laufer,

4. Tepbiche, Läuferstoffe, Vorleger, Kokosmatten