__ Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.
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01 Der Bezugspreis beträgt monatlich 4,20 Goldmark Alle Postanstalten nehmen Bestellung an ; für Berlin if M Postanstalten und Zeitungsvertrieven für Selbstabholer auch die
Anzeigenpreis tür den Naum einer 5 gespaltenen Einheitszeile 1,20 Goldmark freibleibend, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 2, — Goldmark freibleibend.
Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 33.
Einzelne Nummern kosten 0,30 Goldmark.
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str. 17.
Neichsbankgirotonto.
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JFunhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.
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ennungen 2c. quaturerteilung. | : ordnung zur Vereinfahung des Verfahrens in der land- jittschastlihen Unfallversicherung.
y pas er die Gebühren für seemännishe Prüfungen. lungsverbot.
huntnmiachhung, betreffend eine Anleihe der Baumwollspinnerei shlingsweiler.
fulmachung, betreffend eine Auleihe der Stadt Meißen.
f Preußen. jenuungen und soustige Personalveränderungen.
trduung über die Feslsebung und Zahlung öffentlicher Ab- ab t E der Grundlage der Goldmark (Goldabgaben- ordnung). |
P Ang über die Erhebung der Stempelsteuer nach dem jóldwerte.
inde über Verleihung des Enteignungsrechts,
Amtliches.
L Deutsches Reich, Dex Kaufmann Sigurjou Thorgri i is
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‘dem Königlih s{wedischen Konsul in Stettin Auguit Kullberg ist namens des Reichs das Exequatur erteilt
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V erordnung
[Vereinfachung des Verfahrens in der landwirt- \chaftlih en Unfallversiherung. *)
Vom 17. Januar 1924.
A Grund des Abschnitts D Art. 1V der Verordnung [Mreinfachungen in der Sozialversicherung vom 30. Oktober ) — RGBI. 1 S. 1057 — wird verordnet:
Artikel I. i
N oversiterutggordiung wird, wle folgt, geändert: ¿Im § 972 fällt Nr. 4 weg. | [Im § 999 wird das Wort „Widerspruh® erseßt durch das ‘Port „Einsyruh“ ; ferner wird hinter den Worten „veranlagt E eingefügt „oder bei der in der Saßung bestimmten anderen “Stelle”. /§ 1000 erhält folgende Fassung:
«Das Genossensckaftsor an oder die vou der Sahzung be-
\limmte andere Stelle be}cheidet den Unternehmer auf feinen“
‘Einsyruch \riftlich. Der Unternehmer kann ene den Bescheid Beschwerde an ‘das Oberversicherungsamt erhe en. Das Oberversicherungsamt Ee vet QUUTE: wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird. fällt weg. i; ; in § 1904 wird die Zahl „1001“ erscht dur die Zahl „1000“. in È 1023 Abs\. 1 wird das Wort „Widerspruch“ «seßt dur das Wort ,Finspruch". Im & 1024 fällt das Wort „Widerspruch“ weg. A m 5 1025 wird das Wort „Widerspruch“ erseßt dur das Vort „Einspru“. N Artikel IL i | Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen Wider- le gelten as Einsprüche und sind an die zuständige Stelle ab-
Vetlin, den 17. Januar 1924. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Ritter.
E Verordnung e er die Gebühren für sceemännische Prüfungen. Vom 16. Januar 1924.
fentliht in der am 21. Januar ausgegebenen Nr. 3 des RGBl. Teil 11 S. 836.) - j
t Grund des 8 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche
N es 8 4 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 t, S. 175) und des Artikels 179 Abs. 2 der Reichs- n wird nach Zustimmung des Reichsrats folgendes
Die Gebühren fü änni ü } der i R ür seemäunisGe Prüfungen betragen F der 11 ®_% der Bekanntmahung vom 16, Januar 1904 (RGBl.
¡Ne Verordnung wird demnä} au îm MNeichsgeseublatt ver-
1E: Schriftleitung Zentr. 10 986, Geschäftsstelle Zentr. 1573.
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die Geschäftsstelle des Reichs- und Staatsanzeigers,
Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Berlin, Montag, den 21. Fanuar, Abends. Pofstschecttonto: Vertin41821, 1924
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n werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages
S. 5), im § 13 der BekauntmaGung vom d. Mai 1904 7. Sanuar 1909 (RGBL. S. 2107 fesicesie Mrs vom s, pen in Godmart . ; ) festgeseßten Prüfungs«
i auf weiteres ist für die Umrechnung der vom Neichs- minister der Finanzen bekanntgegebene Goldumrehnungssa des E der Zahlung (8§ 2 der Durchflcbrüneaboitün nes
zur Aufwertungsverordnung vom 13, Oktober 1923, RGBL. S. 951) maßgebend. E s r 1923, NGBl. L
IL, Diese Verordnung tritt mit dem 21. Januar 1924 in Kraft Glerzeitig tritt die Verordnung vom 12, Oktober 1923 (RGB. IT S. 396) außer Kraft. ober 3
Berlin, den 16. Januar 1924.
Der Aa after. J. V.: Tren delenburag.
Auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. September 1923 verbiete ih bis auf Stheres Her: stellung. ‘und Vertrieb der Wochenzeitung „Der freie Arbeiter“, da sie in ihrer Nr. 2 1924 die Arbeiterschaft zum politischen Generalstreik und zur Sabotage in den Be- Eee Dieses Verbot gilt au für jede Schrift, die als Ersa für die verbotene ihren Beziehern zugestellt Mer neu a gegeben wird.
Berlin, den 18, Januar 1924.
Der Chef der Heeresleitung. Ae M
A L i Bekanntmachung,
betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen f iat. den Mae
Der Baumwollspinnerei P A LUE aa in R Mil sweiler wurde die Genehmigung erteilt, auf den Jnhaber lautende, in Stücke zu 25, 100 und 500 Goldmark (1 Goldm. = 0,359 g Feingold) eingeteilte, mit 6 Pros, Ver- zinslihe, bis 1. Januar 1928 nicht rückzahlbare, von da ab im Laufe von 20 Jahren im Wege der Verlosung oder des reihändigen Rückkaufs e Schuldverschreibungen im Ge- amtbetrage von 250 000 Goldmark in den Verkehr zu bringen,
München, den 16. Januar 1924,
Staatsministerium für Handel, Jndustrie und Gewerbe. X. A,: Dr. Lindner. : :
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Die Ministerien des Junern und der Finanzen haben auf Grund von § 795 des Bürgerlichen Geseßbuchs genehmigt, daß die Stadtgemeinde Meißen für eine Anleihe von 2,7 Billionen Mark auf den Jnhaber lautende Schuldverschreibungen in Stücken von 20 000, 50 000, 100 000, 500 000, 100 000 000, 500 000 000 und 1 000 000 000 .# nah Maßgabe der eingereichten Unter- lagen ausgibt. j
Dresden, am 19. Januar 1924,
: Die Ministerien des Junern und Für den Minister: Dr. Schulze.
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der Finanzen. Für den Minister: Lorey.
Preußen.
Verordnung
über die Festseßzung und Zahlung öffentlicher Ab- ‘gabén Taf der Grundlage der -Goldmark (Go ld- L abgabenverordnung). L
Vom 18. Januar 1924,
Das Staatsministerium erläßt gemäß Artikel 55 der Ver- fassung in Uebereinstimmung mit dem Ständigen Ausschusse des Landtags die folgende Verordnung mit Geseßeskraft:
I, Erhebung von öffentlichen Abgaben auf der Grautndlage der Goldmark, ?
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(1) Wird ein Betrag, der auf Grund abgabenretlicher Vorschrift na dem Goldiverte zu leisten ist, in deutscher Währung entrichtet, so bestimmt i der zu zahlende Bêtrag nah dem vom Reichsminister der Finanzen bestimmten S E für die Neichssteuern.
(2) Maßgebend ist der am Tage ' der Zahlung geltende Gold- umrechnüungssaß. - Als Täg der G ung gilt bei -Bantüberweisung der Tag der Gutschrift auf dem Konto der Kasse, bei Zahtung durch Postanweisung oder Zahlkärte „er aus. dem gesstempel der Auk- gabepostanstalt ersichtliche Tag der Einzahlung, bei Zahlung durch Postscheck oder Postüberweisung der Tag, der fih aus dem Tages- stempel dez Posiicheckamts aut dem der Kasse ausgehändigten Abschnitt ergibt, bei Erhebung durch Nachnahme der Tag der Aufgabe des Auf-
trags zur Post. Im übrigen gilt als Tag der Zahlung der Tag des Lab lungseinganges
(3) Die Miuister der Finanzen und des Innern können erforder lihenfalls Sconfristen bestimmen, innerhalb deren die Zahlung zu einem unverändert bleibenden Betrag entrichtet werden kann. Für einzelne Abgabenarten können die beteiligten Minister im Einver« ständnisse mit dem Finanzminister betondere Schonfristen bestimmen,
S : S 2,
Wird die Zahlung einer in Goldmark ausgedrückien öffentlichen Abgabe gestundet, so find jährlih fünf vom Hundert Zinsen e Goldmarfbetrage der Zahlung zu entrihten. Die tür die Bewilligung der Stundung zuständige Stelle kann zur Vermeidung unbilliger Härten bestimmen, daß von der Verzinsung ganz oder teilweise ab- gesehen wird. ;
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Erstattungen auf Grund von Zahlungen, die nach dem Gold- werte geleistet worden sind, sind ebenfalls nach dem Goldwerte zu bewirken, : :
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___ Ist bei der Bewertung der Bemessungsgrundlagen für eine öffentlihe Abgabe cin in deutscher Währung Aidtevelcktér Betrag in einen (Soldmarkbetrag umzurecbnen, fo erfolgt die Umrechnung unter Anwendung des im § 1 Abs. 1 bezeichneten Goldumrechnungssaßzes.
j Q:-5,
(h) Bei öffentlichen Abgaben, die von Geineinden oder Gemeinde- verbänden in Hunderttetilen, Bruchteilen oder ‘einem Vieltachen be- siimmter R erhoben werden, sind für die Zeit vom 1. April 1924 ab die Bemessungsgrundlagen in Go!dmark zu bewerten. Bei Abgaben, die nicht in -Hundertteilen, Bruchteilen oder einem Vielfachen be- stimmter Größen erhoben werden, find für die Zeit vom 1. April 1924 ab die Abgaben\ätze in Goldmark festzuiegen.
„_ (2) Auf Umlagen von Handels-, Handwerks- und Landwirtschafts- Saa RHAdEC N A entsvrebende Anwendung. E
Sind auf Grund abgabenrechtlicher Vorscbrift báre Auziagen erstatten, so sind die berauslagtèn Beträge in Goldmark zu berehnc, Auf die Bewertung der verauslagten Beträge findet § 4 finngemäß Anwendung. Für die Umrechnung ist der für den Zeitpunft der Ver- au8lagung geltende Goldumre({nungssaß maßgebend.
G f _ Die Minister der ‘Finanzen und des Jnneru werden ermächtigt, Bestimmungen zur Dur(führung der Vorschriften in den 881 bis 6 zu erla}ien.
88,
Die Vorschriiten der §8 1 bis 7 finden keine Anwendung, soweit dur Gesey oder auf Grund geseßliher Ermächtigung für cinzelne Abgabenarten etwas anderes bestimmt ift.
Il, Zusch(läge bei Abgabenrückständen. S 9,
(1) Wird die Zablung von Staatssteuern, kommunalen Abgaben (cins{chließlih dec Umlagen von Gemeindeverbänden) oder Landwirt» schafts», Handel- oder Handwerkskammerbeiträgen nicht rechtzeitig geleistet, so ist, sofern nicht die Zahlung gestundet ist, für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden angefangenen halben Monat ein Zuschlag in Höhe von 9 vom Hundert des rückständigen Gold- markbetrags zu zahlen: Als halber Monat gilt ein Zeitraum von 15 Tagen; hat ein Monat mehr als 30 Tage, jo wird der 31. Tag nicht geredmet. § 1 Abs. 2 Say 2, 3 und Abs, 3 finden An- wendung. i
(2) Der Zuscblag wird nur von vollen Goldmark des rück- ständigen Betrags und“ nur dann erhoben, wenn der rücständige Betrag 10 Goldmark übersteigt.
(3) - Ermäßigt sih der Abgabenbetrag, für den ein Zuschlag ver- wirkt ist, nachträglich infolge : einer Retsmittelentscheidung, einer Berichtigung, eines Erlasses oder einer sonstigen Aenderung, fo ers mäßigt si der Zuschlag entsprechend.
8 10.
(1) Vom Zusc(lage kann in Einzelfällen ganz / oder zum Teil Befreiung gewährt werden, wenn seine Erhebung nah Lage dex Ver- hältnisse unbillig wäre. f
(2) Ueber die Befreiung beschließt diejenige Stelle, dié für cine Stundung der Steuer zuständig wäre. Die gleihe Stelle entscheidet im Streitfall über Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Zahlung dés Zuschlags. At fa E Bu
(3) Gegen den Bescheid (Abs. 2) stehen dem Steuerpflichtigen bei Skaats\fteuern die gteichen Mechtsbehelfe zu wie gegen die Ab- lehnung cines Stundungsantrags. Jm übrigen findet gegen den Bescheid die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde erster Instanz statt, die endgültig ‘entscheidet. 4
é (1) «Die „Beftimmungen- der §§ 9 und 10 finden auf dem Gebiete. der Stempelsteuer keine Anwendung.
- (2) Die Minister der Finanzen und des Innern werden ers mächtigt, Bestimmungen zur Durchtühtung der §8 9 und 19 zu erlassen. j
ITT. S{lußbestimmungen i 12.
(1) Ist für eine öffentliche Abgabe eine Vergünstigung davon abhängig, daß bei gemeinnügigen, wobltätigen oder mildtätigen Per- fonenvereinigungen oder Zweckvermögen mit ähnlichen Aufgaben der zu verteilende Gewinn einen gewifsen Zinssaß nicht über\chreitet und bei Auélo)ungen, Ausscheiden - eines Mitglieds oder tür den Fall der Autlösung der Personenvereinigung nicht mehr ais der Nennwert der Einlage zugesichert ist, so finden Artikel XIX § 1 der 2. Steuernot- verordnung der Reichsregierung vom 19. Dezember 1923 (RGBl. L S. 1205)“ sowie die vom Reichsminister der Finanzen auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung.
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