1924 / 38 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Feb 1924 18:00:01 GMT) scan diff

74. Hinter § 522 wird folgende Vorschrift esngestellt: 8 522 a.

Die An|chließung erfolgt durch Einreihung der Be-

Desungdanlchlumen bei dem Berufungsgericht.

ie Anichiußberufung muy vor Ablau? der Berufungs-

begründungéfrist 519 Ab). 2) und, sofern sie nah deren

Ablaut eingelegt wird, in der Anshlußschrift begründet werden.

Die Vor|\chri'ten des § 518 Abs. 2, 4, des § 519 Abs. 3, 5

und der 88 519 a, 519 b finden ent\prehende Anwendung.

7b. Hinter § 523 wird folgende Vorschrift eingestellt :

523 a. Die Vorschrift des § Tao Abs. 3 findet keine Anwendung. 76. § 524 fällt tort.

77. Im § 528 Abs. 1 Saß 2 werden zwischen die Worte „Ge- richtsstand“ und begründet" die Worte „oder die Zuständigkeit eines Gewerbe- odêr Kaufrmnannsgerihts“ eingefügt.

Abs. 2 fällt fort. : '

78. Im § 529 treten zwischen Abs. 1 und 2 folgende Vorschriften :- „Angriffs- ‘und Verteidigungsrnittel sowie Beweismittel und Beweiseinreden, die in erster Jnstanz-niht geltend gemacht worden sind, fönnen jurückzewieten weiden. wenn durch deren Zulassung dié Er!edizung des Rehtsftreits verzögert werden würde und nah der freien“ Ueberzeugung des Gerichts “die Partei in der Absicht, den Prozeß zu vers{leppen oder aus grober Nachlässigkeit sie nicht trüher vorgebraht hat. Das gleiche giut von foldem Vorbringen, das in erster Instanz nah den S8 279 279 a, 283 Ab1. 2 zurückgewiesen. worden ift.

Die Vorschrift des Abs. 2 findet entsprehende Anwendung, wenn der Berufungéekläger ein neues Vorbringen, dessen Geltendmachung in der Berufungéinstanz zuläisig ist, entgegen der Vorschrift ‘des § 519 nicht in der Berufungsbegründung mitgeteiit hat.“ /

Im bisherigen Abs. 3 witd Say 2 gestrichen. . § 534 erhält folgende Fassung:

„Gin nicht unbedingt . für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil erster Instanz ist, soweit es dur die Beru'ungsanträge nit angefochten ift, auf den im Laufe . der mündlichen Ver- handlung gestellten Antrag von dem Berufungsgeriht durch Beschluß tür vorläufig voUstreckbar zu "rkiären.

Das gleiche gilt. wenn der Berufunaskläger neue Angr ifffs- oder Verteidigungémittel oder Beweismittel und Beweis- einreden vorbringt, durch welche die Erledigung. des Necbts« streits verzögert wird, und nach der freien Üeberzeuaung des Gerichts die Verspätung des Vorbringens auf der Absicht der Prozeßvershleppung oder auf Nachlässigkeit beruht

Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.“

80, Im § 538 werden der Nummer 3 folgende Worte -angefügt: es sei denn. daß der Streit über den Betrag des An)pruchs zur Ent)cheidung reif ist.“ i‘

81 88 540, 541 tallen jort, i

82. § 546 Abz. 1 erhält tolgende Fassung:

„In Nedl'1sstreitigkeiten über vermögensrechtlihe Ansprüche ist die Zuläisigkeit der Nevision durch einen Wert des Be- schwerdegegenstandes bedingt, der den vom Reichsminister der Justiz nah Anhörung eines Ausschusses des Reichstags mit Zustimmüng des Reichêrats festzu)ependen Betrag übersteigt.

83, § 552 Ab). 1 ‘erhält folgende Fassung:

„Die Revisionsfrist . beträgt einen Monat; sie if eine Nottrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, späteitens aber mit Ablauf von ün} Monaten nah der Verkündung des Urteils.*

Abz: 2 fällt fert. L

84. Im s 993 a Abiat 2 wird hinter Sahÿ 1 folgender Satz ein- gefügt:

; De ist der Zeitpunkt mitzuteilen, an dem die Revision eingelegt ist. :

8%. Jm § 554 Abs. 2 Say 2 treten an die Stelle . der Worte „mit dem Ablauf der Repisionszrist“ die Worte „mit der Ein- G af Revision“. Ferner fällt der leyte Halbsay des

ay 2 fort.

86, Hinker § 557 wird folgende Vorschrift eingestellt:

8 557 a. L e Vorschriften der §8 348 bis 350 finden feine An- endung," / 87, Hinter § 566 wird folgende Vorschrift eingestellt :

8 566a.

Gegen die in erster Instanz erlassenen Endurteile der Landgerichte kann mit den folgenden Maßgaben unter Ueber- gehuang der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision ein- gelegt werden, ;

_ ‘Die PVebergehung der Berufungsinstanz bedarf der Ein- willi ung des Gegners. Die \chciftlihe Erklärung der Ein- willigung ift der MRevisionsschrift beizufügen ; sie kann auch von gies ProzeßbevoUmächtigten der ersten Instanz abgegeben

erden.

__ Die Revision kann niht auf Mängel des Verfahrens ge- stüßt werden. :

Die Einlegung der Revision und die. Erklärung des Ein- verständnisses damit gelten als Verzicht au das Rechtsmittel der Berufung.

Verweist das Revisionsgericht die Sache zux anderweitigen Verhandlung und Ent\cheidung zurück, )o kann die Zurüd- weiung nah jeinem Ermessen auch an dasjenige Overlandes- gericht erfolgen, das tür die Berufung zuf‘ändig gewesen wäre. In diesem Falle gelten tür ‘das Vextahren vor dem Ober- Jandesgeriht die gleichen Grundsäße, wie wenn der Necbts- streit auf eine ordnungsmäßig eingelegte Berufung beim Ober- landeêsgeiiht anbängig geworden wäre.

__ Die Vorschrift ‘im § 565 Ab). 2 findet in allen Fällen der Zunückverweilung ent)prehende Anwendung.

88. Im Ÿ 567 wird hinter Abi. 1 folgende Vorschrift eingestellt : __ „Im Falle des § 99 Abs. 3 unterliegt die Ent)cheidung einer sofortigen Beschwerde nur, wenn die Be|chwerdesumme den vom Reichsminister der Justi: nah Anhörung eines Aus- schusses des Reichêtags mit Zunuumung des Reichsrats fest- de Betrag übersteigt.

bs, 2 wird Abi. 3 und erhält folgenden Zusay :

„Ausgenommen sind Beschlüsse, dur die eine Berufung nackch S 919 b a1s unzulä1sig verworfen wird,"

89. S 694 fällt fort t

90. § 601 fällt fort.

91. § 626 erhält folgende Fassung :

„Die Vor'christen über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens finden in der Berufungdinstanz nur insoweit An- wendung, als der Berufungskläger sein neues Vorhringen entgegen der Vo1)chrift des § 519 niht in der Berufungs- begründung mitgeteilt oder die Partei pa der freien Ueber- zeugung des Gerichts in der Absicht, den Prozeß zu vershleppen, s Zoe: oder Verteidigungsmit1iel niht srüher yor- ebradt hat.“ ¿

92 8 693 Ab). 2 und § 69 fallen fort.

93. Ÿ 696 erhält tolgende Fassung:

t - - „Wird rechtzeitig Widerspru erhoben, soi auf Antrag einer Partei vor dem Amtsgericht, das den Zahlungsöbefehl erlassen hat, ein Termin anzuberaumen. -Der Antrag kann. son in dem Gesuh um Erlassung des Zahlungsbefehls geftellt werden i

Der Termin ift zur Güteverhandlung anzuberaumen. Hat der Gläubiger eine Bescheinigung - über die Erzolglosigfeit eines vorangegangenen Gütevertah1en8 beigebraht oder, er- torderlihentalls unter Glaubhajtmahung, dargelegt, baß es gemäß § 49% a eines Gütevertahrens nicht bedar?, so ‘ist als-

bald Termin zur Streitverhand]ung anzuberaumen. Das gleiche gilt, wenn der Anspru zur , Zuständigkeit der- Land-

gerichte gehört.

Wird nach der Erhebung des Widerspru®s alsbald ein Lermiu zur Streitverhandlung anberaumt oder wird der Rechtostreit im Anshluz an das Güteverfahren gemäß

S9 499 e, 499 f Abj. 2 im- Streitverfahren verbandelt o gilt

: die Streitsache als mit Zustellung des Zahlungsbefehls redhts- hängig geworden Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form 313 Abi. 3, § 317" Abs./4), kann der Zählungebefehl an Stelle der Klageschrift benußt werden. * i 94. Zu 9 Ls Abs. 1 tritt an die Steile der Zahl „505* die ahl , 2 i : : i R A N 95. 8 700 Say 1 erhält folgende Fassung:

„Der Vollstreckungsbefehl \teht einem für vorläufig voll.

__streckbar erklärten auf Versaumnis erlassenen Endurteile glei; m Falle’ \einer Erláässung gilt der Anipruch als mit dér Zu-

stellung des Zahlungébefehls im Streityerfahren rechtshängig

eworden.“

96. Im § 701 Say 1 fallen die Worte „dergestalt“ und „daß au

die Wirkungen der Rechtsbängigfkeit er!öihen“ fort. ; 97. Im § 708 erbalten die Nummern 3 und 7 folgenden Wortlaut : „Nr. 3: Veriäumnisurteile; e) j A Nr 7: Urteile der Oberlandesgerichte in vermögensrehts- lihen Streitigkeiten. f 28. Im § 709 treten an Stelle der Worte „Urteile sind auf Antrag” die Worte „Urteile find ferner ohne Antrag“. 99. § 710 erhält folgende Fassung: ,_ «Andere Urteile find gegen eine der Höhe nah zu be- \timmende Sicherheit tür vorläufig vollstreckbar zu erklären. Auf Antrag sind sie auch ohne Siche1heiteleistung für vor- läufig vollstredbar zu er!lären, ‘wenn glaubhaft gemacht wird, . daß der Gläubiger zur Sicherheitsleistung niht in der Lage ist und. daß die Auéseßzung der Vollstreckung ihm einen: {wer zu erteßenden oder “einen s{wer zu ermittelnden Nachteil bringen wünde.* 15 / ; "f 100. Im § 712 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „in den ällen des § 708“ ‘die Wo1ite „in den Fällen der §8 708, 09“, und an die Stelle der Worte „in den Fällen dex § 709, 710° die Worte „in den Fällen des § 710*. bs 2 fällt fort. 101. Hinter § 713 wird folgende Vorschrift eingefügt :

& 713 a.

Die in den 8 712 und 713 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen niht ergehen, wenn die. Vor- ausseßungen, unter dénen ein Rechtêmittel gegen das Urteil Na UDEG nach dem Ermessen des Gerichts unzweifelhaft nicht vorliegen. - :

102. Im è 714 tritt an Stelle der Zahl „709“ die Zahl „710".

103. Im § 717 Abs. 3 fällt Saß 3 fort. An seine Stelle treten folgende Vor)chri)ten:

„Die Erstattungspfliht des Klägers bestimmt sih nah den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerecht)ertigten Bez1eicherung. Wird der Antrag gestellt, jo ist der An)pruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtss hängig geworden anzusehen ; die mit der Rechtshängigkeit nah den Vorschriften des bürgerlichen Rèchts verbundenen Wirkungen treten mit der Zablung oder Leistung auch dann ein, wenn der

* Antrag nicht gestellt wird.“

104, Im § 794 Abs. 1 treten in Nr. 1 hinter die Worte „nah Erhebung der Klage" die Worte „oder in - einem Gütes verfahren“ und hinter das Wort „Gericht“ die Worte „oder W iner Gütestelle der im § 49%5a Ah). 1 Nr. 1 bezeichneten

E Nr. 2 fällt fort. Nr. 28 erhält die Nr. 2. 105, Hinter § 797 wird jolgende Vorschrift eingestellt :

8 7Noa. : Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 49a Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vol- streckungsflausel von dem Gerichtsschreiber desjenigen Amts- gerichts erteilt, in dessen Bezirk ‘die Gütestelle ibren Siy hat. Veber Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Voll-

ftreckungôtlausel betreffen, entcheidet das im Abs. 1 bezeichnete

797 Abs. b findet entsprechende Anwendung. |

e Landesjustizverwaltung kann Vorsteher : von Güte- stellen ermächtigen, vor der Gütestelle geschlossene Vergieiche Jür vollftredbar zu erflären. Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf - diejenigen Fälle, in denen die VoUstreckungeklausel nur auf Anordnung des Vorsißenden erteilt werden fann. Ueber Einwendungen, welche die Zuläinsigkeit der Vol- N Ca betreffen, entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete

Gericht. 106, Im § 798 treten ‘an die Stelle der Worte „drei Tâge" die Worte „eine Woche“. 107. Im § 813 Abs 1 treten an die Stelle der Worte „eintausend Meark® die Worte „eintausend Goldmark“. i 108. Im § 921 Abs. 2 Say 1-jallen die Worte „eine nach freiem Crmessen zu bestimmende" fort. Jn Sah 2 fällt das Wort „olen“ fort, Im § 925 Abs. 2 fallen die Worte „nah freiem Er- messen zu bestimmenden“ fort. _Im § 927“ tritt an. Stelle der Worte „zu einer nah freiem Ermessen zu bestimmenden“ das Wort „zux“. 109. § 1042 erhält folgende Fassung:

8 1042.

Aus dem Schiedsspruh findet die Zwangsvollstreckung

nur statt, wenn er durch Beschluß für vollsireckbar erklärt ist. . Der Beschluß is nicht zu erlassen, wenn \sih der Spruch

über eine- geseylide Vorjch1i)t hinweggesept hat, auf deren

R die Parteiex rechtèwiiksam nicht hätten verzichten nnen.

Wird binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nacdgewiesen, daß die Klage auf Aufhebung des Spruchs erhoben ist, so ist die Beshlußtassung dis zur Erledigung des Mechtsstreits auszusepen. '

110. § 1043 tâllt fort 111, § 1044 erhält jolgende Fassung:

Gericht Di

8 1044, :

Die Klage auf Aufbebung eines für vollstreckbar erklärten E ist vor Ablau7 der Not)rist eines Monats zu erheben.

Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei von dem Au)hebungsgrunde Kenntnis erhalten hat, Jedoch nicht vor eingetretener Vechtskt1aft ded Beschlusses, welcher den Spruch jür vollsireckbar erklärte. Nah Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Nehtökraft des Beschlusses an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.

Wird der Schiet&pruch aufgehoben, so if zuglei der ihn für vollstreckdbar erkflärende Be\chluß autzuheben.

112. Hinter §' 1044 wird folgende Vo1schri)t eingestellt :

8 1044 a,

Hat si der Schaldner in einem von dem Sledszericht vermitielten Vergleich. der jo)ortigen Zwangövollstreckung unter- worten. so findet die Zwangèdvollstredung aus dem Vergleich ftatt, wenn er durch Beichluß für vollsl1eckbar erkiärt 1st. Der Beschluß, dat) nur ergeben, wenn der Vergleich unter An- gabe des Tages seines Zustandekommens von den Schieds- richlern: und den Parteien unter)\{hrieben und auf der .Ge1ichts- schueiberei des zuständigen Gerichts niedergelegt ift.

“Der Ber{luß ift iht zu erlassen, weni dex Vergleich der Rechtéwirksaml!eit entbehrt. - 1044 Abf. 3 findet ent1prehende Anwendung. 113. Im § 1045 Abs. 1 werden binter ‘den Worten „rihtérlihen andlungen" die Worte „und zur Erlassung dex in den 1042, 10443 bezeichneten Beschlüsse“ eingefügt.

tis S.

Ae Set, t ch 9 M: Ó G: E k: L L G a2 y F E, /

114 § 1046 erbält folgende Fassung:

„Das in § 1042 Av) 1 bezeichnete Gericht ift | Mlogen aigltandig DORe die gge des cbiece i iden Ve1jäbrens oder die Aufhebung e ied), zum Gegenstande haben. * B Shieddpn

Artikel 11L Die Bekanntmachung zur Entlastung der Gérichte vom 9. C,

| tember 1915 (RGBL. 1915 S. 62, 1916 S. 393, 1921 & 2 1922 1 S. 569, 1923 l S. 813, 1186, 1239) wird dahin gez, A L Im § 13 treten an Stelle der Worte „der §8 500, 5i0 N

Worte „des § 500". : c y 2, Im § 14 erhält Abs. 1 folgende Fassung: i „Wird bet dem Amtsgerichte der Vorschrift des 8 13 wide: ein: Güteantrag ‘oder eine Klage angebracht; die ledigli auf einen. im Mahnvertahren veifolgbaren Anspruch gerig find, so gelten sie als. Gejuch um Erlassung des Zahlun befebls, es sei denn daß glaubhaft gemacht ist, der G, werde den Anspruch besireiten und sich auf eine Güte, „f Streitverhandlung einlassen." . O t Im Abs. 2 treten an Stelle der Worte „Der-Klage® die Yyy

„Dem Antrag: oder der Klage“.

Im Ab). 3 Sah: 1 treten hinter das Wort ‘„Ur)éhrijt! i

Worte „des Güteäntrags oder“. :

Abs. 4 erhält tolgende Fassung: V4 s i „Die Zuftellung eines mit dem Zahlungsbefehle , sebenen Güteantrags oder einer Jolchen "Klage hat

Wirkungen, die ‘mit der Zustellung eines Zahlungdbefehs N

bunden sind." “t Abs. 5 erhält folgende Fassung: S - „War eine Klage angebracht, jo tritt an Stelle y

Zurückweisung des -Gesuhs 691 der Zivilprozeßordnz die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung joweit nicht die Klage auf Grund der - Vor)chrint - des § hi der Zivilprozeßordnung als Güteantraa gilt. War ein Vit antrag angebracht oder gilt die angebrachte Klage als. Gipl antrag, so findet an Stelle des § 691 der § 499 b der Zj prozeßordnung Anwendung.“ : 4

9. Im § 16 Abs. 1 Nr. 1 treten án die Stelle der Worte p Kiage“ die Worte „die Stréitsache“ ünd“ aù- die Stelle y Worte „erhoben anzusehen" die Worte „rehtshängig gewo anzusehen“. : j : E J

4. § 17 Ab». 2 erhält folgende Fassung : j |

„Die Gebühren in Nr. 1 und 2 werden sowohl quf j

in einêém nachfolgenden Gütéverfahren zustehende Gebühr nil auf ‘die in einem nachrolgenden Rechtsstreit zustehende Pri S angerechnet.“ f j

. Die SS 18, 20, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28 fallen fort,

Artikel IV. Das Bürgerliche Gesebuh wird dahin geändert: | 1. Jm § 209 Ab} 2 tritt hinter Nr. 1 die folgende Vorschri el s. die Geltendmachung eines Anspruchs durch. Anbringui eines Güteantrags bei dem Amtsgericht oder einer Gil stelle der im § 495 a Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßortni bezeichneten Art." : ;

2, Im § 210 treten hinter das Wort „Klageerhebung® die Wo i

„Oder durch Anbringung des Güteantrags“ und an Stelle Worte „wenn die Klage binnen drei Monaten nach der 6 ledigung des Gesuchs erhoben wird* die Worte , wenn binn drei Monaten nah der Erledigung des Gewchs die Klage

hoben oder der Güteantrag angebracht wird“. » Hinter § 212 wird folgende Vorschrift eingestellt:

8 212a i :

Die Unterbrebung durch Anbringung “des Güteankragl dauert bis zur Erledigung des Güteverkahrers und, wenn diejes Verfahren si ein Streitverfahren unmittelbar an)chlick nah Maßgabe der 88 211, 212 tort. (Gerät da9 Gil verfahren dadurch, daß es nicht betrieben wird, in Stillstah] so finden die Vorschriften des § 211 Abs. 2. ‘entspredeu Anwendung. Wird Der Güteantrag zurüctgenommen, so gil die Unterbrehung der Veriährung ‘als nicht':ertolgt. |

4, §213 erhält: folgendén- Wortlaut:

„Aut die -Unterbrehung dur Zustellung eines Zahlungs befehls im Mahnvertahren finden die Vorschriften des § 1124 entsyrehende Anwendung. Die Unterbrechung - gilt als nidl er}olgt, wenn der Zahlungsbefehl jeine Kraft verliert der Zivilprozeßordnung). *

s Artikel Y. : Das Gerichtskostengesey (RGBl. 1923 1 S. 12, 13%, sl)

1186) wird dahin geändert :

Im § 21: werden zwischen die Worte „erhoben* und „die Worte einge!ügt „die nah Lage der Akten erlassen werd (Zivilprozeßordnung §8 251 a, 33k a) jowie für Ürteile". *

2. § 30 Sab 2 erhält folgende Fassung: |

; „Das gleiche gilt, wenn das Rechtsmittel vor Bestimmu LEe L TOMO zur mündlichen Verhandlung zurückgenomutl wird, j

3, Hinter § 30 wird folgende Vorschrift eingestellt :

8 30a. : A) J „Für das Verfahren über Anträge auf Vollstieckwi erklärung eines Schiedösspruhs oder eines von einem Sit geriht vermittelten Vergleichs (Zivilprozeßordnung §ÿ 108 1044a) wird die volle Gebühr 8) erhoben. f Hinter § 31 wird tolgende Vor)hrift eingéstellt :

: 3l a. / Für das Güteverfähren wird die Hälfte der Gebühr (§9) erhoben. § 29 findet ent\iprechende Anwenoung. | Das Vertahren - bleibt gebühren1rei, wenn ein Mi verfahren vorausgegangen ift. / a | Fár. das dem Güteverfahren nachfolgende Pröozehverfahrtl wird, unbeschadet der Vorschriften im § 29, die Prozehgebilt] (8 20 Nx. 1) nur zur Häl11e erhoben. E z . Im § 34 werden als Nr. 3 folgende Vorschriften eingeftelh 3. tür das Verfahren über Anträge aur Erteilung der B streckungéêklau)el bei Vergleichen, die vor einer GütesiW der im § 49% Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung zeihneten Art geschlossen find (§797 a der Zivilprozeh ordnung). 4 §-36 erhält folgende Fassung: 0 „Wird in einem Nechtöstreit ein Vergleich vor ‘dem 2 richt geschlossen, so wird ein Viertel- dex Gebühr u 4 hoben, intoweit- der Wert des Vergleichgegenstandes den MY des Streitgegenstandes übersteigt. N 1 R Hinter § 74 wird folgende Vorschrift eingestellt:

S 74a.

_ Der Termin zur Güteverhandlung soll. sofern nit d Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder die Voravö1eßun tür die Bewilligung des Armenrechts vorliegen, ers! 19 Zahlung der erforderten Gebühr bestimmt werden, es Ie p | daß glaubhaft gemaht wird, daß dem Antragsteller dit 3 4 baldige Zahlung der Gebühr mit Rückjicht auf e bi f mögendlage Schwierigkeiten bereiten würde. § 74 #0 F Say 2 gilt entfprechend. , mund

_ Der Eintritt in das Streitvertahren oder die Ander i | eines Termins hierzu ift erst nach Zahlung der erfo Prozeßgebühr zuläsfig, Dies gilt nicht, wenn der Ant i

intritt ‘in das Streitverfahren oder auf Anbéraumung

Termins hierzu von dem Antragögegnér geftellt ist

: Artikel VI. O 6.0) Die Gebührenordnung sür Rechtsanwälte (RGB!. 1898" 190

1909 S. 47h, 1910 S. 767, 1916 S. 1263, 1919 S. 211%, #0 S, 910, 1923 1 S, 1, 813, 1188) wird dahin geändert :

a erbält folgende Fassung:

| “ur eine mcht streitige Verhandlung fleht dem Nehts.

V die Verhgndlungegebühr nur ; zu fün! Zehnteilen zn.

j Eee Minderung „tritt nicht ein, ‘wenn die Entsheidung nah

Ie per Aften (Zivilprozeßordnung §: 331 a) beantragt wird, ‘ie in Recbtéstreitigkeiten. der im § 21 des Gerichtefkosten-

P ges bezeichneten Art, 1ofern der Kläger verhandelt.“ geeb 94 wird binter die Worte 797 Abs. 1, 3“ die Zahl

Im d, eingetügt.

, am §37 Abs. 1 wird die Zahl ,5100* gestrichen, Die : an 8 3 jallen fo E 4. Hinter S 38 wird. folgende Vorschrift eingestellt: E & 3a. ' N æ iteverfahren erhält der Rehtéanwalt die Säße des 9 Ini i die in dem nachfolgenden Rechtsstreit zusteyende Hrozehgebübr wird die Gebühr voll angerechnet.

b, Hinter § 40 wixd solgende Vorschrift eingestellt: : & 40a.

Jm Verfahren über Anträge auf. Vollsireckbarerklärung cines Schiedssvruh8, odex eines von. einem Schiedsgericht yermittelten Vergleichs (Ziyilprozeßordnung SS 1042, -1044 a) erhält der Rechtèanwalt die Säpe des § 9. E

Wird die:Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß

1042 Abs: 3’der Zivilprozeßo1dnung - erhoben, -so wird die Gebühr auf die in diejem Rechtsstreit zustehende Prozeßgebühr

angerechnet. : Artikel VIL

Die Artikel T bis VI der Verordnung treten am 1. Juni 1924 Frajt. (Sie finden, au? die zur Zeit ihres Inkra}\ttretens an- gigen Rechtéstreitigkeiten mit folgenden Maßgaben Anwendung...

Die Vorschristen über das Güteverfahren finden in denjenigen len feine Anwendung, ‘in denen die Klage oder der Antrag au} assung des Zahlungöbe)teh1s vor dem Tage des Inkrafttretens ein- picht war. i

‘Die Vorschriften über die Zurülweisung verspäteten Vorbringens halb einer Instanz (§S 279, 283 der Zivilprozeßordnung ‘in der en Fassung) finden nux in}oweit Anwendung, als das Vorbringen einer nah dem Inkra1ttreten der Le: ordnung abgehaltenen münd- en Verhandlung angebracht werden tonnte.

Die Zulässigkeit eines Rechtèmitte1s gegen die vor dem ZInkraft- en der Verordnung verkündeten Entscheidungen richtet / sih nach bisherigen Vou\chri)ten. E

Die Vorschritten “über die Verufungsbegründung finden nur auf nah dem Inkrafttreten der Verordnung eingelegten Berufungen

jvendung.

Hie Zurückweisung eines neuen Vorbringens in der Berufungs- janz 1st nur in den Fällen zutässig, in denén die leßte mündliche ¡handlung der ersten Instanz nach dem JInkra¡ttreten des Ge}etzes

jehalten worden ist, i Axtikel VIII. N

Der Reichêminister der Justiz wird“ ermächtigt, den Text der jilprozeßordnung mit dieser Vero1dnung und den,-bis" zu ihrem frajttreten exlassenen Geseßen und Verordnungen in Einklang zu ngen und in fortlautender Paragraphensolge im Reichsgeseyblatt anntzumachen. 2 :

Die Eunächtigung umfaßt die Befugnis, soweit durch die Vor- iten dieser Verordnung eine Aenderung odex Ergänzung. der Zivil- vjeßondnung bedingt ist, diese Aenderung oder Ergänzung vor- ehmen, 1owie ihre Vorschriften den bestehenden ftaatöre{htlichen hältnissen anzupassen. A

Berlin, den 13. Februar 1924. ;

Der Reichskanzler. Der Reichsminister dex Justiz Marr. Emminger.

mar ta

ftr E E Cn Un E L über bie Goldmarkrehnung im Konkurse. - Vorm 14, Februar 1924.

Auf Grund des Ermächtigungsgesezes vom 8. Dezember )23 (RGBl. 1 S. 1179) verordnet die Reichsregierung nach hôrung eines Ausschusses des Reichs8rats und des Reichstags:

2 8 1. | : Konkursforderungen behalten. den Goldmarkwert, den fie am ige der Eröffnung des Konkursvertahrens besißen. : Für die Umrechnung is der vom Neichéminister der Finanzen timmte Goldumrehnungssay 2 Abs. 3 der Verordnung vom /18, Oktober 1923, RNGBLl. 1 S. 939/979) maßgebend Der eihôminister der Justiz ift ermächtigt, einen anderen Um1echnungs- h zu bestimmen. / 82 i

Der Anmeldung einer Konkursforderung 139 der Konkurs- duung) soll eine Berechnung des Goldmarkwertes der Forderung ch dem jür den Tag der Cröffnung des Verfahrens gültigen rechnungésaß 1 Abs. 2) beige'ügt werden.

Die Eintragung in die Tabelle 140 Abs. 2 der Kopkurs- dnung) erfolgt in Goldmark.

Nath jeder Verteilung (88 149, 161, 167 der Konkursordnung) id na jeder gemäß! § 170 der Konkursordnung bewirkten Zahlung il der Verwalter dem Gericht unter Angabe des Zahlungstages an- ieigen, welche Beträge ex an die einzelnen Gläubiger gezablt hat. er Gerichtö)hreiber hat die Beträge nach dem Umechnungssaß } 1 Ab) 2) des Zahlungstages in Goldmark umzurechnen und in der belle zu vermerken; L

, Die Verordnung findet auf die vor ihrem Inkrafttreten eröffneten vafabien nah Maßgabe der folgénden Bestimmungen Anwendung, sei denn, daß bereits die S{lußverteilung vom Gericht genehmigt er ein Zwangövergleich ‘rechtskrättig bestätigt ist. 8

5

Die Eintragungen der Konkursforderungen in -der Tabelle d von dem. Gerichts)chreiber nah dem Ümrechningssaþ- (S: 1 bs. 2) des Tages der Eröffnung des Verfahrens in -Gold- ark, umzu\chreiben; soweit jedoch dieser Betrag die Höchst- ene übersteigt, die für). eine Aufwertung nah gejeßlihen Vor- V'iften besteht, - darf diese Grenze. nit überschritten werden. Die j d weorgesehenen Anzeigen und Vermerke sind alebald nachträglich

en. :

Ist tür eine auf Grund des Abs. 1 vorzunehmende Umrechnung R jOT dem 1. September 1923 liegender Zeitpunkt maßgebend, fo ogt die Umrebnung nah dem vorx dem maßgebenden u zuleßt h der Berliner Börje festge)eten amtlichen Brieskurs für Aus- lung New York. 8 6.

hr 12e Feststellung einer Konkursforderung behält ihre Wirkung aut Ide umgeschriebene Forderung. Der Konkurbyerwalter, der Gemeine Moener sowie jeder Konknrögläubiger können jedo innerhalb eines u s nah Inkra|ttreten der Verordnung die nohmalige Prüfung einer oe festgestellten Forderung beantragen. Das Gericht hat dann au! A des Antragstellers einen neuen Prüfungstermin zu bestimmen. la vi diesem Termin von dem Verwalter oder einem Konkurs- in Boer erhobener Wider)pru hebt die frühere Feststellung auf; t: Konten des Gemein}Ghuldners beseitigt die aus § 164 Abs, 2 Mm e reordnung sih ergébende Wirkung. S “ird die Forderung nit oder nicht in dex früheren H3he fest.

/ ; 8 7. Jst zur Zeit des Jnkfrafttretens dieser Verordnung ein Zwangs- vergleich angenommen, aber noh nicht rehtéfrättig bestätigt, lo finden die Vor'chriften der Verordnung in An'ehung der nit bevozrech- tigten Konkuistorderungen nur“ dann Anwendung, wenn der Zwangs- vergleih rehtsfräftig verworfen wird.

Der Vergleich. ist zu verwerfen:

: 4 @ iz 1. aut Antrag eines nicht bevórrechtigten Konkursgläubigers, ¡. welex: stimmbérehtigt war. oder seine Forderung glänbhatt macht, wenn im Hinblick aur die Vorschrintén | dieier Ver- ordnung anzunehmen ift, daß der Verglei dem gemein- samen Interesse der niht bevorrèhtigten Konkursgläubiger :, widerspricht; j R ; 2. aut Antrag des Gemeinschuldners, wenn ihm. mit. Nücfsicht auf die*nah dieser Verordnung vorzunehmende Umrechnung der bevorretigten Konkursforderungen die: Aufrechterhaltung

des Zwangeévergleihs nicht. zugemutet werden tann.

Die ' im Abi. 2 bezeichneten Anträge können auch in der Be- \{werdeinstanz gestellt werden : |

e

: (8:7 y

Der Reichêminister ‘der Justiz wird ermähtigt, mit Zustimmung des Reichórats die zur Auéführung der Verordnung erforderlichen Vöórschriften zu erlassen. |

Berlin, den 14. Februar 1924.

Der Reichskanzler. Der Reichsminister der Justiz. Marr. Emminger. :

Verordnung über standesamtlice Scheine. Vom 14. Februar 1924;

‘Auf Grund des Ermächtigungsgeseßes vom 8. Dezember 1923 (RGBl. 1 S. 1179 “verordnet die Reichsregierung nah Anhörung eines Ausschusses des Reichsrats und des Reichstags: s - Artikel I, ; :

Das Geseß über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (RGBl S, 23) in“ der Fassung der Geseße vom 11. Juni 1920 und 8. März 1923 (NRGBL[, -1920 S, 1209, 1923 1 S. 167) wird, wie folgt, geändert: Rd

“LJIm §8 werden* hinter dem Worte „Registerauszügen“ die ene eingefügt: „sowie zu den Beburts-, Heirats- und Todes» inen“,

2, Dem § 15 Abs, 2 wird die bisher im § 16 Abs. 4 (Fassung des Gejeves vom 8, März 1923) enthaltene Vorschrift als Saß 2 angefügt. |

3, Hinter § 15 werden folgende Vorschriften als § 15a bis S Le eingestellt: 8 15

i S 15 a.

___ Geburts», Heirats- und Todesscheine, welhe den aus p A ersidtlihen Inhalt haben und mit der Unterschrift und m Dienstsiegel des Standesbeamten oder des zuständigen Ser Mabeauhen versehen sind, beweisen das die Geburt, die hes{ließzung oder der Sterbefall im, Negister unter der be- zeihneten Nummer beurkundet i. n E, Das gleiche gilt für Eintragungèn in ein Familienstamm- buch, wenn sie den für die Scheine vorgesehenen Inhalt haben und mit der Unter\chrift und dem Siegel des Beamten ver-

sind 8 15 b,

Der Geburtsschein enthält die Vornamen und den enommen des Kindes sowie den Ort und den Tag einer Geburt. ; E

Der Heiratsschein enthält die Vornamen und den Fenilennauien: den Geburtstag und »-ort sowie den Wohnort

Ehegatten, den Mädchennamen der Frau, den Stand des Mannes sowie den Ort und den Tag’ der Cheschließung.

Der Todes\schein enthält die Vornamen und den Somlies „namen, das Alter und den Geburtsort des Verstorbenen, bei

‘einer Ghefrau oder früheren Chefrau ‘au ihren Mädchen- namen, den Stand und En öhnort de& Verstorbenen sowie den Ort und den Tag des Sterbefalls. N

i S Schein muß -fernêr einen Hinweis auf die Nummer des Geburts-, Heirats- oder Sterberegisters énthalten.

8 15e. Treffen nah einer in den Registern enthaltenen Er- änzung oder Berichtigung die ursprünglichen Angaben zur Zeit bér Ausstellung des Scheins ganz oder teilweise niht mehr zu, o sind an deren Stelle die aus dev Beischreibung sich ergebenden ezen in dem Scheine zu vermerken. Weitere Angaben, E R an: niht aus den Registern ersichtlich sind, darf der Schein niht enthalten. Unter den Vorausseßungen des § 55 Abs. 1 ist die Er- teilung eines Heiratsscheins unzulässig. 2E : 4, Im § 16 Abs. 2 Saß 1 werden hinter „(§ 15)“ die Worte eingefügt „un ine (§15 a)". j a | : Hinter Abs. 2 Saß 1 werden folgende Vorschriften als Sah 2 und 3 eingestellt: j Ein Antrag auf Erteilung einer standesamtlihen Urkunde ilt als auf die Erteilung eines- Geburts-, Heirats- oder Todes- Fheins ‘gerichtet, wenn niht ein- voll {ändiger Auszug aus- drücklih verlangt wird oder ein foldes Verlangen fich aus dem Erteilung eines vollständigen Auszugs beantragt, weil der Sein für den mitgeteilten Verwendungszweck nit ausreiht, ; Pan Me ezahlt A auf die Gebühr für den voll- ändigen Auszug angerechnet werden, j R In dem bisherigen Abs. 2 Say 2 werden hinter „Auszüge" die

rte eingefügt: „und Scheine“. j y Pre Jra §45 Abs, 2 Nr. 1 werden hinter „Geburtsurkunden" die

. Im } Worte „oder Geburtsscheine“ eingefügt. E i _ Dem Abs. 3 wird folgender Saß 3 angen A Hält der Beamte einèn Geburts\chein nit für aus- reichend, 2 fann er die Beibringung eines - vollständigen Aus- ugs verlangen. j /

6, Sn Nr, 112. des angehängten Oos (Fassung des Geseßes vom 8, uy Ry: werden im Abs. 1- die Worte. „be- laubiater Auszug aus Registern" durch „Geburts-, Heirats- oder Todetscheine, im Abs. 2 wird das Wort „Auszug" durch „Schein

ebt. A i

Folgender Abs. 3 wird hinzugefügt: ( j :

Das gleiche gilt für jede Eintragung in ein Familien- ftammbuH G B : inter Nr. 2 wird folgende Vorschrift eingestellt: a, für jeden beglaubiGen vol Links 0A Nu Raug aus den istern mi veibgebühren . , Neiistern me n Pas Dreifaché der Geblibr na Nr. 2. AxtikelT11. “Diese Verordnung tritt am 1. April 1924 in Kraft. Berlin, den 14. Februar 1924. s | Der Reichskanzler. Der Rei Eee der Justiz. Marx. mminger.

A AEEO

1

Verordnung

Vereinfachung der Genossenschaftsbildung e Tidering der Oedlanderschließung.

Vom 13. Fébruaë 1924.

d des Ermächtigungsgesezes vom 8. Dezember 1993 (ROBL L S, 1179) verordnet die Reichsregierung nach

mitgeteilten Verwendungszweck ergibt. - Wird nachträglich die .

Artikel 1

S L Zur Sicherung der Volkeernährung und zur Entlastung des Arbeitemarktes können Bodenverbesserung"genosséntcha!ten 1Dedlands genossenschatten) bis zum 31. Dezember 1928 von der obersten Landes» behörde unter Feststellung von Plan und Sazung errichtet werden. Soweit über Einwendungen gegen den Beitritt zu einer Genossen- scart oder über die Nüßlichkeit und Zweckmäßigkeit eines genossens shaitlihen U ternehmene, feinen Plan und jeinen Sagungsentwurf Beschlußbehörden zu ent!cheiden haben, tritt an ihre Stelle die oberste Landesbehörde. Diese Verschrift gilt auch für Genossenschaften, deren Bildung beim Infkrasttreten diefe Verordnung bereits eingeleitet ift,

: 8 2.

Uebernehmen die Länder oder mit ihrer Ermächtigung Körpers schaften des öffentlihen Rechts oder gemeinnügiger. Art die Kultis vierung von Flächen, die bereits zu einer Genofsenschatt gehören oder tür die das Verfahren zur Bildung einer Genossenschaft eingeleitet ist, so sind die Eigentümer oder Nuzungsberechtigten verpflichtet, die zur Vorbereitung und Durchführung der Kultivierung erforderlichen Handlungen auf ihrem Grund und Bdden geichehen zu lassen. Eine Einrede der Eigentümer oder der Nußungsberechtigten, daß sie die Kultivierung felbst vorzunehmen beabsichtigen, findet nicht statt. Jm Falle der Jnanspruchnahme von in Abi. 1 bezeichneten Flächen tür Besiedlungswecke gemäß § 3 des Reichssiedlun. 8gesetßzes vom 11 August 1919 (Neichsgeseuzbl. S. 1429) bleibt die Vorschritt in § 3 Abs. 1 Say 2 des Nerhssfiedlungsge}eßes außer Anwendung,

j Artikel Il. î.

: S ; Ünbewoirtschaftetes oder im Wege der dauernden Brennkultux oder zur Torfnuzung verwendetes Moorland oder anderes Oedland fann auf Antrag zwecks Herbeiführung der Urbarmachung gegen Ent- schädigung enteignet werden Die Enteignung erfolgt dur Bescheid der ' von der obersten Landesbehörde bestimmten Behörde nah An- höôrung des von ihr Betroffenen. Gegen den Be'cheid steht dem Antragsteller und dem Eigentümer das Recht der Beschwerde an eine von der obersten Landesbehörde zu bestimmende Stelle binnen zwei Wochen nah der Zustellung zu. Ist die Enteignung rechtss fräftig für zuläsfig erklärt, so fann der Antragsteller vonder Ents eignungsbehörde in den Besitz des Grundstücks eingewiesen- werden, § 2. M Hinsichtlich der Entschädigung findet § 3 Abs. 2 des NReichss fiedlungsge\eßes vom 11. August 1919 (NGBl. S. 1429); Anwcns- dung. Die Entschädigung muß wertbeständig sein. Gegen ihre Feste jeßzung muß ein Rechtsmittel an eine mit richterliher Unabhängigkeit ausgestattete Behörde gegeben fein. Sie kann auch in einer al9 Neallast einzutragenden, in spätestens 30 Jahren zu 1ilgenden Naturals- wertrente oder mit Zustimmung des Enteigneten in der Hingabe von Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten odex -solchex Schuldver)hreibungen, die durch wertbeständige Hypotheken oder Neallasten gesichert sind. bestehen. i Wird die Enteignung zugelassen, so ist dem Antragstéller die Verpflichtung aufzuerlegen, - das enteignete Land innerbalb eines bes stimmten Zeitraums urvar zu machen und einen ne Teil davon in einer angemessenen Frist nah beendeter Urba1macung zux Schaffung neuer Ansiedlungen von Bauern und landwirt)chaftlichen Arbeitern dem gemeinnüßgigen Siedlungeunternehmen gegen Gistattung der darauf verwendeten,“ nachweisbar erforderlichen Kultiyierungs-“ kosten zu überlassen sowie in dem vor Inangriffnahme dex Ubar- machung au!zustellenden Teilungöplane, insbesondere bei, Auslegung der Wege und Gräben, von vornherein die spätere Aufleilung vor- zusehen; die Jnnehaltung der Verpflicdtung is in geeigneter Weise zu sichern. Bei der Betieblung sollen in erfter Reihe die. von der Enteignung betroffenen Grundeigentümer entiprehend den: wirtschaft» lichen Bedürfnissen ihrer landwirti cha)itlichen Betriebe sowie nahe Angehörige, insbesondere Nachkommen dieser Grundeigentümer, die die allgemeinen Voraus)eyzúngen für die Anfeyung erfüllen, berücksichtigt werden. i E Artike] 1E. j n

Die obersten Landesbehörden erlassen die erforderligen Aug- führungsbestimmungen. l

Berlin, den 13. Februac 1924.

Dex Reichskanzler. Der Reichsarbeitsminister. Marx. Dr. Brauns. -

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Graf Kant.

Ausführungsverotdnung zum Geseh über die Beschäftigung Shwerbeschädigter. Vom 183. Februar 1924, u

Auf Grund des Ermächtigungsgeseßes vom 8. Dezembez 1923 (RGBl. 1 S. 1179) verordnet die Reichsregierung nah Anhörung eines Ausschusses des Reichsrats und eines aus 15 Mitgliedern bestehenden Ausschusses des Reichstägs zur Durchführung der §8 4, 5 und 25’ des Geseßés über ‘die Be- schäftigung Schwerbeschädigter in der Fassung - der Bekannt- machung vom 12. Januar 1923 (RGVl. 1 S. 57):

§1 E

Ein Arbeitgeber der über 20 bis eins{ließtli 50 Arbeitépläbe verfügt. muß wenigstens einen Schwerbeihädigten ein Afb-itgeber, der über mehr Arbeitsplägze verfügt, auf je 50. weitere Ardèitspläpe wenigstens einen weiteren Schwerbeshädigten beschäitigen. Ein * Veberihuß von 20 wird dabei vollen 60 gleihgerechnet :

Bei der Berechnung der Arbeitöpläße werden mehrere Betriebe, die ein Arbeitgeber im Bezirk der gleihen Hauptfür1orgeitelle oder in den Bezirken - benachbarter Haupttürforgestellen hat ‘zuüsammen- gerechnet. Das Nähere regeln hinsichtlich der B: triébe des-Reichs der zuständige Reichsminister mit Zustimmung des Reichsarbeitsmini!ters, hinsihtlih der Betriebe der Länder die Landeëregierung, hinsichilich der Betriebe anderer Körperschaften sowie der Stiftungen und Anstalten des öffentlihen Rechts die Aufsichtöbehörde im. Benehmen mit der Hauptfürorgestelle, hinsichtlih privater Betrieh@ die. be- teiligten Haupt)ürsorgestellen. Bei Meinungöverschiedenheiten zwischen Haupt ürforgestellen.des)telben Landes entscheidet die oberste Landes- behörde oder die von ihr bestimmte Stelle, bei Meinungdb&schieden- “beiten . zwischen Hauptfürsorgestellen ver)chiedener Länder dêx Reichs- arbeitsminister. c B

E _aŒ,

. Verfügt eine öffentlih-rehtlihe Körperschaft über weniger als 20 Pläye, so kann auf Antrag der Hauptfürsorgestelle die \Antsichts- behörde bestimmen, daß ein Arbeitsplay für Schwerbe\chädigte vor- zuübehalten ist, wenn dieser Play fi für Scbwerbe)chädigte eignet und die Einstellung für den Arbeitgeber keine beondere Härte bedeutet

Für private Arbeitgeber, die. im Bezirk der Hauptfürforgestelle nit über mindestens 20 Arbeitépläpe, im Deutschen Reich aber über inêgesamt 20 oder mehr Arbeitepläße verfügen, kann die Hauptfinsorge- stelle eine jolche Anordnung treffen.

S3: ! 3 Als S&hwerbeshädigte gelten au Personen, die von der Haupt- Jürsorgeslelle vor dem 1. Jauuar 1923 den Schwerbescbädigten gleich- gestellt worden sind, solange nit die Haupt}ür)orgestelle gemäß S8 des Gesetzes die Gleichstellung widerztuft.

8 4. d Die. Hauptfürsorgestelle kann, wenn örtlihe Bedürfnisse es ex- fordern, alle oder einzelne Fürorgestellen ihres Bezuks ermächtigen,

iet, fo findet eine Nückerstattung zuviel gezahlier Beträge

Anhörung eines Ausschusses des Reichsrats und des Reichstags:

sber die Erteilung der Zustimmung zu einer Kündigung gegenühe:

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