1924 / 38 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Feb 1924 18:00:01 GMT) scan diff

74. Hinter § 522 wird folgende Vorschrift eingestellt: j & 522 a.

Die An|chließung erfolgt durch Einreihung der Be-

tusungdänsYukiäheit bei dem Berufungsgericht.

ie Anschiußberufung mas vor Ablau! der Berufungs-

begründungéfrist 519 Ab). 2) und, sofern sie nah deren

‘Ablaut eingelegt wird. in der Aunshlußschrift begründet werden.

Die Vor\chri1ten des § 518 Abs. 2, 4, des § 519 Abs. 3, 5

und der 88 519 a, 519 b finden ent\prechende Anwendung.

7b. Hinter § 523 wird folgende Vorschrift eingestellt :

: Î 523 a. ; Die Vorschrift des § 349 Abs. 3 findet keine Anwendung. 76. § 524 fällt tort.

77. Im § 528 Abs. 1 Saß 2 werden zwishen die Worte „Ge- riht8Nand“ und “„begründet" die Worte „oder die Zuständigkeit eines Gewerbe- oder Kaufmannsgerihts“ eingefügt.

Abs. 2 fällt fort. A

Im § 529 treten zwischen Abs. 1 und 2 folgende Vorschriften :-

„Angriffs- ‘und Verteidigungswmittel sowie Beweismittel und Beweiseinreden, die in erster Instanz-niht geltend gemacht worden sind, fönnen jurückzewieten weiden. wenn durch deren Zulassung dié Erledigung des Rehtéftreits verzögert werden würde und nach der freien“ Ueberzeugung des Gerichts die Partei in der Absicht, den Prozeß ju vers{chleppen oder aus grober Nachlässigkeit sie niht trüher vorgebraht hat. Das gleiche giut von foldem Vorbringen, das in erster Instanz nah den §8 279 279 a, 283 Ab). 2 zurückgewiesen. worden ift.

Die Vorschrift des Abs. 2 findet entsprehende Anwendung, wenn der Berufungékläger ein neues Vorbringen, dessen Geltendmachung in der Berufungéinstanz zuläisig ist, entgegen der Vorschrift ‘des § 519 niht in der Berufungsbegründung mitgetei1t hat.“

Im bisherigen Abs. 3 witd Satz 2 gestrichen. . § 534 erhält folgende Fassung:

„Gin nit unbedingt für vorläufig vollstceeckbar erklärtes Urteil erster Instanz ist, soweit es dur die Berutungsanträge nicht angefochten ift, auf den“ im Laufe . der mündlichen Ver- handlung gestellten Antrag von dem Berufungsgericht durch Beschluß für vorläufig vollstreckbar zu. ertären.

Das gleiche gilt. wenn der Berufunaskläger neue Ang! iffs- oder Verteidigungémittel oder Beweismittel und Beweis- einreden -vorbringt, durch welche die Erledigung. des Nets streits verzögert wird, und nach der freien Ueberzeugung des Gerichts die Verspätung des Vorbringens auf der Absicht der Prozeßversbleppung oder auf Nachlässigkeit beruht d Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.“

80. Im § 538 werden der Nummer 3 folgende Worte angesügt : es sei denn. daß der Streit über den Betrag des An)pyruchs zur Ent)cheidung reit ist.“

S8 540, 541 tallen fort. ;

Ÿ 546 Ab1. 1 erhält tolgende Fassung:

„In Nedc1sstreitigkeiten über vermögensrechtlihe Ansprüche ist die Zuläisigkeit der Revision durch einen Wert des Be- fhwerdegegenstandes bedingt, der den vom Reichsminister der

ustiz nah Anhörung eines Ausschusses des Reichstags mit ustimmúng des Reichsrats festzu)ependen Betrag übe1steigt. . § 992 Ab). 1 erhält folgende Fassung:

„Die Revisionéêfrist . beträgt einen Monat; sie is eine Noitrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von }ünf Monaten nah der Verkündung des Urteils.*

Abj: 2 fällt fert. N i Im d 993 a Abiaß 2 wird hinter Say 1 folgender Say eins gefügt: Hierbei ist der Zeitpunkt mitzuteilen, an dem die Revision eingelegt ist. . Im § 554 Abs. 2 Saß 2 treten an die Stelle . der Worte „Mit dem Ablauf der Revisionsrist“ die Worte „mit der Ein- E f Revision“. Ferner fällt dex leyte Halbsay des ay 2 fort. Hinter § 957 wird folgende Vorschrift eingestellt:

78.

81 82,

8 557 a. : L Dle Vorschriften der §8 348 bis 350 finden feine An- endung,” | » Hinter § 566 wird folgende Vorschrift eingestellt :

8 5668.

Gegen die in erster Jnstanz erlassenen Endurteile der Landgerichte kann mit den tolgenden Maßgaben unter Ueber- gehang der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision ein- gelegt werden. ; i

Die Nebergehung der Berufungösinstanz bedarf der Ein- willi1ung des Gegners. Die jchciftlihe Erklärung der Ein- willigung ift der Nevisionsschrift beizufügen ; sie kann auch von E ProzeßbevoUmächtigten der ersten Instanz abgegeben

erden. i

__ Die Revision kann niht auf Mängel des Verfahréns ge- stüßt werden.

Die Einlegung der Revision und die. Erklärung des Ein- verftändnisses damit gelten als Verzicht au? das Rechtsmittel der Be1ufung.

Verweist das Revisionsgericht die Sache zux anderweitigen Verhandlung und Ent)cheidung zurück, )o kann die Zurüd- weiJung nah jeinem Ermessen auch an dasjenige Overlandes- gericht erfolgen, das tür die Berufung zuf‘ändig gewesen wäre. In diesem Falle gelten tür das Vertahren vor dem Ober- Jandeëgeriht die gleihen Grundsäße, wie wenn der Rechts- streit au? eine ordnungömäßig eingelegte Berufung beim Ober- landeêgeriht anbängig geworden wäre.

Die Vorschrift ‘im § 565 Ab). 2 findet in allen Fällen der Zunückverweisung ent)prechende Anwendung.

- Im § 967 wird hinter Abi. 1 folgende Vorschrift eingestellt : „Im Falle des § 99 Abs. 3 unterliegt die Ent)cheidung einer sofortigen Beschwerde nur, wenn die Be)hwerdesumme den vom Reichsminister der Justi: nah Anhörung eines Aus- schusses des Neichêtags mit Zuniummung des Reichsrats fest- ebenden Betrag übersteigt."

bs. 2 wird Abj. 3 und erhält folgenden Zusay :

sind Beschlüsse, dur die eine Berufung

unzulä1sig verworfen wird.”

„Ausgenommen na § 919 b als 89 § 694 fällt fort 90. § 601 fällt fort. 91. § 626 erhält folgende Fassung :

„De Vorschriften über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens finden in der Berufungdinstanz nur insoweit An- wendung, als der Berufungskläger sein neues Vorbringen entgegen der Vor)chrift des § 519 nicht in der Becufungs- begründung mitgeteilt oder die Partei vah der freien Ueber- zeugung tes Gericht18 in der Absicht, den Prozeß zu vershleppen, Si E oder Verteidigungsmitiel niht früher yor-

t hat. 92. S8 693 Ab), 2 und § 695 fallen fort. 93. § 696 erhält tolgende Fassung:

! - - „Wird rechtzeitig Widerspru erhoben, so if auf Antrag einer Partei vor dem Amisgericht, das den Zahlungsbefehk erlassen hat, ein Termin anzuberaumen. -Der Antrag kann. son in dem Gesuh um Erlassung des Zahlungsbefehls geftellt werden

Der Termin i} zur Güteverhandlung anzuberaumen. Hat der Gläubiger eine Bescheinigung - über die Erjolglosigfeit eines vorangegangenen Gütevertghrens beigebraht oder, er- torderlichentalls unter Glaubhajtmachung, dargelegt, daß es gemäß _ § 49% a eines Gütevertahrens nit bedart, so ‘ist als- bald Termin zur Stieitverhandlung anzuberaumen. Das

gleiche gilt, wenn der Anspru zur, Zuständigkeit der. Land- gerichte gehört.

113. Jin

Wird nach der Erhebung des Widerspru{s alsbald ein

miu zur Streitverhandlung anberaumt oder wird der Rechtostreit im Anschlu an das Güteverfahren gemäß S9 49 e, 499 f Abj. 2 im- Streitverfahren verbandelt o gilt . die Streitsache als mit Zustellung des Zablungsbefehls rechts- hängig geworden

Hur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form 313

Abi. 3, § 317 Abs. 4), kann der Zählungebefehl an Stelle der

Klageschrift benußt werden.“ i 94, m9 iee Abs. 1 tritt an die Stelle der Zahl „505* die ahl , j j T ; 24 Qs 9%. § 700 Saß 1 erbält folgende Fassung: „Der Vollstreckungebefehl steht einem für vorläufig voll. reckbar erklärten auf Versaumnis erlassenen Endurteile glei; im Falle einer Erlassung gilt der Anipruch als mit dér Zus stellung des Zahlungöbefehls im Streitverfahren rechtshängig , geworden. 96. Im § 701 Say 1 fallen die Worte „dergestalt“ und „daß au die Wirkungen dèr NRechtsbängigkeit erlöichen“ fort. f 97. Im §& 708 erbalten die Nummern 3 und 7 folgenden Wortlaut : „Nr. 3: Veér\äumnisurteile; : ¡1 i : Nr_ 7: Urteile der Oberlandesgerihte in vermögensredht- lihen Streitigkeiten. i; 98. Im §709 “treten ‘an Stelle der Worte „Urteile sind auf Antrag® die Worte „Urteile find ferner ohne Antrag“. 99. § 710 erhält tolgende Fässung: ._ „Andere Urteile find gegen eine der Höhe nach zu be- stimmende Sicberheit tür vorläufig vollstreckbar zu erklären. Auf Antrag sind sie auch ohne Sicherheiteleistung für vor- läufig vollstreckbar zu erllären, wenn glaubhaft gemacht wird, . daß der Gläubiger zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und, daß die Auésezung der Vollstreckung: ihm einen: {wer zu erteßenden oder einen {wer zu ermittelnden Nachteil bringen wünde.* tes j : ¿e hO 100. Im § 712 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „in den Den des § 708“ ‘die’ Wo1te „in den Fällen der §8 708, *, und an die Stelle der Worte „in den Fällen der § 709, 710° die Worte „in den Fällen des § 710". bs 2 fällt fort. 101. Hinter § 713 wird folgende Vorschrift eingefügt :

i : 8& 713 a.

Die in den 88 712 und 713 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen niht ergehen, wenn die, Vor- ausseßungen, unter dénen ein Rechtsmittel gegen das Urteil N nah dem Ermessen des Gerichts unzweifelhaft nicht orliegen. - ;

102. Jm § 714 tritt an Stelle der Zahl „709“ die Zahl „710.

103. Im § 717 Abs. 3 fällt Saß 3 fort. An seine Stelle treten folgende Vor)chri)ten :

„Die Erstattungspfliht des Klägers bestimmt sih nah den Vorschriften über die Herausgabe einer ungereht)ertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, jo ist der Anpruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rehtss hängig geworden anzusehen ; die mit der Nechtshängigkeit nah den Vorschriften des bürgerlichen Rèchts verbundenen Wirkungen

treten mit der Zablung oder Leistung au dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

104. Im § 794 Abj. 1 treten in Nr. 1 hinter die Worte „nah Erhebung der Klage“ die Worte „oder in - einem Güte- verfahren“ und hinter das Wort „Gericht" die Worte „oder E „iner Gütestelle der im § 495a Ab). 1 Nr. 1 bezeichneten

T Nr. 2 fällt fort. Nr. 25 erhält die Nx. 2. . Hintex § 797 wird jolgende Vorschrift eingestellt :

8 797 a. : Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 49a Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geshlossen sind, wird die Voll- ftreckungsflausel von dem Gerichtsschreiber desjenigen Amts- gerichts erteilt, in dessen Bezirk ‘die Gütestelle ihren Siß ha! NVeber Einwendungen, welche die Zulä!isigkeit der Voll- ftrecktungôtlausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete

Gericht. R Abs. b findet entsprechende Anwendung. | ie Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Güte- stellen ermächtigen, vor derx Gütestelle geschlossene Vergieiche Jür vollstredbar zu erfläâren. Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf - diejenigen Fälle, in denen die Vollstreckungöklausel nur auf Anordnung des Vorsiyßenden erteilt werden fann. Neber Einwendungen, welche die Zulänsigleit der Voll- A betreffen, entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete ericht. « Im §Ÿ 798 treten an die Stelle der Worte „drei Táge* die Worte „eine Woche“. . Im § 813 Abs 1 1reten an die Stelle der Worte „eintausend Mark“ die Worte „eintausend Goldmark". i - Im § 921 Abs. 2 Say 1-jallen die Worte „eine nach freiem Ermessen zu bestimmende" fort. Jn Sap 2 fällt das Wort

„olen“ fort. Im § 925 Abs. 2 fallen die Worte „nach freiem Er- messen zu bestimmenden“ fort. __Im § 927 tritt an. Stelle der Worte „zu einer nach freiem Ermessen zu bestimmenden“ das Wort „zur“. | . § 1042 erhâlt folgende Fassung:

8 1042.

Aus dem Schiedsspruh findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn er durch Beschluß für vollstreckbar erklärt ist.

. Der Beschluß is nicht zu erlassen, wenn sich der Spruch über eine geseylide Vorschri)t hinweggesept hat, auf deren A die Parteiex rechtèwirksam nicht hâtten verzichten

nuen.

Wird binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist na@gewiesen, daß die Klage auf Aufhebung des Spruchs erhoben ist, fo ‘ist die Beshlußtassung bis zux Erledigung des Rechtsstreits -auszusepen. ,

8 1043 fällt fort §Î 1044 erhält jolgende Fassung:

/ 8 1044, :

Die Klage auf Aufbebung eines für vollstreckbar erklärten t ist vor Ablau? der No1)rist eines Monats zu erheben.

Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei von dem Au)hebungsgrunde Kenntnis erhalten hat, jedo nicht vor eingetretener Viehtét1aft des Beschlusses, welcher den Spruch jür vollsireckbar erklärte. Nah Ablauf von zehn Jahren, von dem- Tage der Rechtökraft des Beschlusses an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.

Wird der Schiet&pruch aufgehoben, so if zuglei der ihn für vollstreckbar erkflärende Be\luß autzuheben.

» Hinter §' 1044 wird folgende Vo1schri)t eingestellt :

& 1044 a,

Hat si der Schaldner in einem von dem Sled8gericht vermittelten Vergleich. der totortigen Zwangsvollstreckung unter- worten. so findet die Zwangdvollstredung aus dem Vergleich statt, wenn er durch Beichluß für vollst1eckbar erklärt 1st. Der Beschluß dat? nur ergeben, wenn der Vergleich unter An- gabe des Tages seines Zustandekommens von den Schieds- rihlern und den Parteien unter)\chrieben und auf der Ge1ichts- schreiberei des zuständigen Gerichts niedergelegt ist.

Der Be'{luß ist pit zu erlassen, wenn dex Vergleich der Nechtéwirksamleit entbehrt. t § 1044 Abf. 3 findet ent)prechende Anwendung.

1045 Abs. 1 werden binter den Worten „richtérlihen andlungen” die Worte „und zur Erlassung dex m den

L A E S s Sr "K A % s M M, C L. N L M

114 § 1046 erbält folgende Fassung: „Das in § 1042 Ab) 1 bezeichnete Gericht ift auth für g Nlogen e Pay eg Sia sigtei des scbiecidy iden Ver}taäbhrens oder die Aujhebun ; tr zum Gegenstande haben. ® Ltd Sthiedöyrugy

_ Artikel 11L

Die Bekanntmachung zur Entlastung . der Gerichte pom: tember 1915 (RGBIl. 1915 S. 562, 1916 S. 0E gun 1922 1 S. 569, 1923 l S. 813, 1186, 1239) wird dahin ged i 1. Im § 13 treten an Stelle der Worte „der §8 500, 5 0 ett

Worte „des § 500". fai

2, Im § 14 erhält Abs. 1 folgende Fassung: „Wird bet dem Amtsgerichte der Vorschrift deg g auf einen_ im Mahnvertabren verfolgbaren Anspru diglig i u geren He : U vit, Mialana ded Baut ehbI8, ei denn daß glaubhaft gemacht ist, werde den Anspruch bestreiten et V Tin fan R i m - 2 treten an Stelle der Worte „Der: Klage" „Dem ‘Antrag oder der Klage”. : Me die Vork

Im Ab). 3 Sah: 1 treten

Worte „des Güteäntrags oder“ j Abs. 4 erhält tolgende Fassung: # i : „Die Zuftellung ernes mit dem Zahlungsbefehle yy, sebenen Güteantrags oder einer Jjolhen Klage hat y Wirkungen, die mit der Zustellung eines Zahlungsbefeh|s v bunden sind." ' R O i A Abs. 5 ‘erhält folgende Fassung Ï „War eine Klage angebracht, jo tritt an Stelle d

die Anberaumung eines Termins zur mündlichen -Verhandlyy joweit nicht die h der Zivilprozeßordnung als Güteantraa gilt. antrag angebracht oder gilt die angebrachte antrag, so findet an Stelle des § 691 der § prozeßordnung Anwendung.“ : :

3. Im § 16 Abs. 1 Nr. 1- treten an- Kiage“ die Worte „die Stréitsahe“ und“ aù- die Stelle der Worte „erhoben anzusehen“ die Worte „rehtöhängig gewo anzusehen“. i / A

4. § 17 Ab). 2 erhält folgende Fassung :

„Die Gebühren in Nr. 1 und 2

in einem nahfolgenden Gütéverfahren zustehende Gebühr wh auf ‘die tn einem nahtolgenden ebühr angerechnet.“ :

§6, Die 88 18, 20, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28 fallen fort,

Artikel 1V. Das Bürgerliche Geseyzbuh wird dahin geändert :

Klage als. Güte,

el s. die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anbringung

‘bezeichneten : Art. * : j

2. Im § 210 treten hinter das Wort „Klageerhebung® die Work

: „odér durch Anbringung des Güteantiags“ und an Stelle de Worte „wenn die Klage binnen drei Monaten nach ter (r

hoben oder der Güteantrag angebracht wird“. » Hinter § 212 wird folgende Vorschrift eingestellt:

8 212 a. :

Die Unterbrehung durch Anbringung des Güteantrag dauert bi9 zur Erledigung des Güteyerkahrers und, wenn ay dieses Verfahren si ein Streitverfahren unmittelvar an)chließt, nah Maßgabe der zs 211, 212 tort. Gerät da9. Güts verfahren dadurch, daß es nit betrieben wird, in Stillstand, so finden die Vorschriften des § 211 Abs. 2. entspredhentt

“die Unterbrechung der Veriährung ‘als nicht'er}olgt. 4, §213 erhält. tfolgendén- Wortlaut: - :

befehls im Mahnvertabren finden die Vorschriften des § 1124 entsyrehende Anmvendung. Die

der Zivilprozeßordnung). *

- Axtikel Y. ¡G Das Gerichtskostengesep (RGBl. 1923 X S. 12, 136, 819, 1186) wird dahin geändert: A L L :

- Im § 21 werden zwischen die Worte erhoben" und „die* die Worte eingetügt „die nah Lage der Akten erlassen werde (Zivilprozeßordnung S 251 a, 331 a) )owie für Urteile".

2, § 30 Sah 2 erhält folgende Fassung:

e De zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird, j j » Hinter § 30 wird folgende Vorschrift eingestellt:

8 308, bt „Für das Verfahren über Anträge auf Vollslredban“ erklärung eines Schiedsspruchs oder eines von einem Schiedb geriht vermittelten Vergleichs (Zivilprozeßordnung §ÿ 1012, 1044a) wird die volle Gebühr 8) erhoben. z Hinter § 31 wird tolgende Vor)hrift eingéstellt :

t §31 a. / j

“Für das Güteverfähren wird die Hälfte der Gebühr (4 )" erhoben. § 29 findet ent)prechende Anwendung.

Das Vertahren - dleibt gebühren!rei, wenn ein Mahw

verfahren vorauegegangen ist. | s 1

Fär. das dem Güteverfahren nahfolgende- Prozeyversahret“

wird, unbeschadet der Vorschriften im § 29, die Prozeßgebült

20 Nr. 1) nur zur Hält1e erhoben. E /

Im Ÿ 34 werden als Nr. 3 tolgende Vorschriften eingestellt:

3, tür das Verfahren über Anträge aur Erteilung der Lob

streckungéklau)el bei Vergleichen, die vor einer Gütestellt

der im § 495 Abs. 1 Nr. 1 der Sena o A

zeihneten Art geschlossen find 797 a der Zivilprozs

6, §-36 erhäl

ordnung). t folgende Fassung: ( is „Wird in einem Nechtostreit ein Vergleich ‘vor ‘deu Ov rit geschlossen, so wind ein Viertel- dex Gebühr (§8) H hoben. in)oweit der Wert des Vergleich8gegenstandes den Met des Streitgegenstandes übersteigt: E L | 7. Hinter § 74 wird folgende Vorschrift eingestellt:

S 74a, js

Der Termin zur Güteverhandlung soll. sofern nit de

Ao agieler Gebührenfreiheit zusteht oder die Vorauêtepun tür die Bewilligung des Armenrehts vorliegen, erl! 2 Zahlung der erforderten Gebühr bestimmt werden, es Ie! i daß glaubhaft gemacht wird, daß dem Antragsteller die Ver baldige Zahlung der Gebühr mit Rüdcktjicht auf eine 9) mögendlage Schwierigkeiten bereiten würde, § 74 Ab) j Say 2 gilt entfprechend. : umu Der Eintritt in das Streitvertahren oder die Anderas M eines Termins hierzu ist erst nach Zahlung der erfo! C rozeßgebühr zulässig. Dies gilt. nicht, wenn der Anti b intritt in das Streitverfahren oder auf Anbéraumung Termins hierzu von dem Antragögegnér geftellt ist,

Artikel VI.

Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte (RGBVl. 1898 S, ] 1909. S. 475, 1910 S. 767; O 1263, 1919 S. 2115, 1

§ 1042, 1044a bezeichneten Beschlüsse“ eingefügt.

S. 910, 1923 1 S, 1, 813, 1188) wird dahin geändert :

1921 S. 2 l e" de

wide: ein Güteantrag ‘oker eine Klage. angebracht; die Mes s und sich auf eine Güte, ge

hinter das Wort „Urschrift! de

Zurückweisung des Gesuchs 691 der Zivilprozeßordnung}

lage aut Grund der - Vorichrint des 8 1 War ein Güte,

499 b der Zivil] die Stelle der Worte „die

werden sowohl auf d

Rechtsstreit zustehende Proz.

L Jm § 209 Ab} 2 tritt hinter Nr. 1 die ‘folgende Vorshrist; |

eines Güteantrags bei dem Amtsgericht oder einer Güts. stelle der im § 495 a Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßonnug

ledigung des Gesuchs erhoben wird" die Worte „wenn binnen drei Monaten nah der Erledigüng des Ge1uchs die Klage ep

Anwendung. Wird der Güteantrag zurücttgenommen, so gilt „Aut die -Unterbrehung dur Zustellung eines Zahlungb“

l Unterbrehung - gilt ally nidt/ er)olgt, wenn der Zahlungsbefehl jeine Kraft verliert (8 nl’

„Das gleiche gilt, wenn das Rechtsmittel vor Bestimmun

rhält folgende Fassung? 1 p eine mcht streitige Verhandlung fleht dem Nechts- | «O die Verhandlungegebühr nur , zu, fün! Zebnteilen 41.

Las Minderung „tritt nicht ein, wenn die Entscheidung“ nah

_… Diele der Akten (Zivilprozeßordnung §: 331 a) beantragt wird, tagt in Rechtéstreitigkeiten. der im § 21 des Gerichtsfosten-

seyes bezeichneten Art, 1otern der Kläger verhandelt.“ E d binter die Worte- ¿§ 797 Abs. 1, 3“ die Zahl

gm § 24 wird binter % 797 eingetügt. L s am 8-37 Abs. 1 wird die Zahl „5100“ gestrihen. Die A 4 Hinter 38 wird, folgende Vorschrift eingestellt: O &L3a.

“_ Abs.

æ üteverfahren erhält der Rechtéanwalt die Sätze des

In i die in dem nachfolgenden Rechtsstreit zustehende Prozehgedübr wird die Gebühr voll angerechnet.

b, Hinter § 40 wird folgende Vorschrift eingestellt : : & 40a.

Jm Verfahren über Anträge auf Vollsireckharerklärung eines Schiedesvruh8 oder eines von. einem Schiedsgericht yermittelten Vergleichs (Zivilprozeßordnung §§ 1042, -1044a) erhâlt der Rechtsanwalt die Säpe des § 9. R

Wird die-Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß

1042 Abs: 3 "der Zivilprozeßo1dnung - erhoben, -so wird die Gebühr auf ‘die in diejem Rechtöitreit zustehende Prozeßgebühr

angerechnet. : __, Artifel VIL Die Artikel T bis VI der Verordnung treten am 1. Juni 1924 frajt. Sie finden, au? die zur Zeit ihres Jukra}ttretens an- ¿nigen Rechtöstreitigkeiten mit folgenden Moaßgaben Anwendung. Die Vor schritten über das Güteverfahren finden in denjenigen Anwendung, ‘in denen die Klage oder der Antrag auf

‘llen feine i! E N des Zahlungsbetehls vor dem Tage des Inkrafttretens ein-

edt War. L i t 2 “Die Vorschriften über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens hnerhalb einer Instanz (§§ 279, 283 der Zivilprozeßordnung ‘in der uen Fassung) finden nux in}oweit Anwendung, als das Vorbringen “einer nah dem Înkra1ttreten der Le: ordnung abgehaltenen münd- hen Verhandlung angebracht werden tonnte. Die Zulässigkeit eines Rechtzmitte18s gegen die vor dem Znkrast- cten der Verordnung verkündeten Entscheidungen richtet / sich nah n bidherigen Vou\hri)ten. j ti - Oie Vorschri\ten über die Berufüngsbegründung finden nur auf 4 nah dem Inkrafttreten der Verordnung eingelegten Berufungen nvendung. E

Hie Zurückweisung eines neuen Vorbringens in der Berufungs- nz 1 nur in den Fällen zulässig, in denen die leßte mündliche eihandlung der ersten Instanz nah dem Inkra]ttreten des Ge]eyzes

gehalten worden ist, i A Artikel VIII. e

Der Reichêminister der Justiz wird“ ermächtigt, den Text der

Vyilprozeßordnung mit dieser Vero1dnung und den.- bis" zu ihrem Fifrattreten exlassenen Geseßen und Verordnungen in Einklang ju ingen und in forxtlautender Paragraphenfolge ‘im Reichsgeseyblatt (sanntzumahem : Die Gunächtigung umfaßt die Befugnis, soweit durch die Vor- hrijten dieser Verordnung eine Aenderung oder Ergänzung. der Zivil- rozeßondnung bedingt ist, diese Aenderung oder Ergänzung vor- nehmen, owie ihre Vorschriften den bestehenden \taatöre{htlichen terhältnissen anzupassen. 4

Berlin, den 183. Februar 1924. i

Der Reichskanzler. Der Reichsminister dex Justiz, Marr. Emminger.

que c R E Dn E a ver die Goldmarkrehnung im Konkurse. Vom 14, Februar 1924.

: Auf Grund des Ermächtigungsgeseges vom 8. Dezember 1923 (RGBl. 1- S. 1179) verordnet die Reichsregierung nach Inhórung eines Ausschusses des Reichsrats und des Reichstags:

0 R |

Konkursforderungen behalten. den Goldmarkwert, den sie am sage der Eröffnung des Konkuröverfahrens besißen. : | Für die Umrechnung ist der vom Neichöminister der Finanzen héstimmte Goldumrechnungssay 2 Abs. 3 der Verordnung vom 11/18, Oktober -1923, RNGBl. L S. 939/979) maßgebend. Der Melhômin1ster der Justiz ist ermächtigt, einen anderen Um1echnungs- (y zu bestimmen. : 89 26

Ler Anmeldung einer Konkursforderung 139 der Konkurs- ltduung) soll eine Berechnung des Goldmarkwertes der Forderung wh dem jür den Tag der Cröffnung des Verfahrens gültigen Unrehnungesa 1 Abs. 2) beige!ügt werden.

Die Eintragung in die Tabelle 140 Abs. 2 der Kopkurs- tduung) erfolgt in Goldmark.

" Nah jeder Verteilung (88 149, 161, 167 der Konkursordnung) nd na jeder gemäß! § 170 déx Konkursordnung bewirkten Zahlung t der Verwalter dem Gericht unter Angabe des Zahlungstages an- eigen, welche Beträge ex an die einzelnen Gläubiger gezahlt hat. Der Gerichtö)chreiber hat die Beträge nach dem ÜUmechnungssaß (1 Ab) 2) des Zahlungstages in Goldmark umzurechnen und in der dbelle zu vermerken, Li |

Die Verordnung findet auf die vor ihrem Inkrafttreten eröffneten

Vnfah1en nah Maßgabe der folgénden Bestimmungen Anwendung,

t denn, daß bereits die Shlußverteilung vom Gericht genehmigt

fer ein Zwangövergleich ‘rehtskrättig bestätigt ist. | S5.

Die Eintragungen der Konkursforderungen in der Tabelle Iu von dem Gerichts)chreiber nah dem UÜmrechnungssaþÞ- (§: 1 M, 2) des Tages der Eröffnung des Verfahrens in -Gold- arf. umzu)chreiben; joweit jedoch dieser Betrag die Höchst- (eme übeisteigt, die fürd. eine Aufwertung nah gejeßlichen Vor- ften bestebt, . darf diese Grenze. niht überschritten werden. Die ju hewiorgesehenen Anzeigen und. Vermerke find alsbald nachträglich d Ist tür eine. auf Grund des Abs. 1 vorzunehmende Umrechnung ai jr dem 1. September 1923 liegender Zeitpunkt maßgebend. so R as R T nah dem vor A a aue vulebt

erliner * festge)eßzten amt1lichen * Brieskurs süx Aus- kblung New York ôrje festge) y z d \ 86

| De Feststellung einer Konkursforderung behält ihre Wirkung au leite umgeschriebene Forderung. Der Konkursverwalter, der Gemein» Mone: 0wie jeder Konkursgläubiger können jedo innerhalb eines E nah Jnkrasttreten der Verordnung die nohmalige Prüfung einer Kos d festgestellten Forderung beantragen. Das Gericht hat dann au? Ein des Antragstellers einen neuen Prüfungstermin zu bestimmen. Wäubige diesem Termin von dem Verwalter oder einem Konkurs- ein Bo erhobener Wider)pruh hebt die frühere Feststellung auf; de streiten des Gemein}chu!dners beseitigt die aus § 164 ‘Abs. 2 venlurêordnung si ergebende Wirkung. ; westeNt n die Forderung nit oder nicht in derx früheren Höhe fest-

/ 8 7. Ss zur Zeit des Infkrafttretens dieser Verordnung ein Zwangs- vergleich angenommen, aber noch niht rehtéfrä!tig beitätigt, lo finden die Vor\christen der Verordnung in An'ehung der nichbt bevourech- tigten Konkuistorderungen nur dann Anwendung, wenn der Zwangs- vergleih" rechtskräftig verworfen wird. Der Vergleich. ist zu verwerfen: j ' 1. aut Antrag eines niht bevórrechtigten Konkursgläubigers, ;¿ welcher: stimmberechtigt war. oder seine Forderung glänbhatt macht, wenn im Hinhlick auf die Vorscriïtén dieier Ver- ordnung anzunehmen is, daß der Vergleich dem gemein- samen. Interesse der nicht bevorrehtigten Konkursgläubiger . widerspricht; M: i S 2. aut Antrag des Gemeinschuldners, wenn ihm. mit. Nücksicht auf die“nah diesér Verordnung vorzunehmende Umrechnung der bevorrechtigten Konkursforderungen die Aufrechterhaltung des Zwangsvergleichs nicht. zugemutet werden tann. “Die im Ab). 2 bezeichneten Anträge können auch in der Be- s{werdeinstanz gestellt werden : /

L : Der Reichêminister ‘der Justiz wird ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats die zur Ausführung der Verordnung erforderlichen Vörschriften zu erlassen. L

Berlin, den 14. Februar 1924. : Der Reichskanzler. Der Reichsminister der

1 Justiz. Marx. Emminger. :

| Verordnung über standesamtliche Scheine. | Vom 14. Februar 1924.

Auf Grund des Ermächtigungsgeseßes vom 8. Dezember 1923 (RGBl. 1/S. 1179) “verordnet die Reich3regierung nach Anhörung eines Ausschusses des Reichsrats und des Reichstags: A - Artikel I, : ;

Das Geseh über die Beurkündung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (RGBl S, 23) in der Fassung der Geseße vom 11. Juni 1920 und 8. März 1923 (RGBI. -1920 S, 1209, 1923 1 S. 167) wird, wie folgt, geändert: L

“L Jm §8 werden* hinter dem Worte „Registerauszügen“ die ache eingefügt: „sowie zu den Geburts-, Heirats- und Todes- inen“,

2, Dem § 15 A wird die bisher im § 16 Abs, 4 (Fassung des ves vom 8. März 1923) enthaltene Vorschrift als Saß 2 angefügt. - h

3. Hinter § 15 werden folgende Vorschriften als § 15a bis § 15e eingestellt: 8 15

; 8 15 a. :

__ Geburts», Heirats- und Todesscheine, welhe den aus ÿ 1D ee Ee Inhalt haben ünd mit der Unterschrift und “dem Dienstsiegel des Standesbeamten oder des zuständigen Eeritmeamien versehen sind, beweisen, daß die Geburt, die hes{ließung oder der Sterbefall im, Register unter der be- zeichneten Nummer beurkundet ffW# Das gleiche gilt für Eintragungén in ein Familienstamm- buch, wenn sie den für die Scheine vorgesehenen Jnhält haben ] m der Unterschrift und dem Siegel des Beamten ver- ind.

L 15 b,

Der Geburtsschein enthält die Vornamen und den Lo des Kindes sowie den Ort und den Tag einer Geburt. : A

Der Heiratsschein enthält die Vornamen und den Fama, den Geburtstag und -ort sowie den Wohnort

Ehegatten, den Mädchennamen der Frau, den Stand des Mannes sowie den Ort und den Tag der Cheschließung.

Der Todesschein enthält die Vornamen und den Familien«

j amen dae Al L en Scott E Mee Mädthen: einer (Shefrau odex sruüheren CGhesrau au thren Meadchen- namen, den Stand ünd En ohnort des Verstorbenen sowie den Ort und den Tag des Sterbefalls. :

Seder Schein muß -ferner einen Hinweis des Geburts-, Heirats- oder Sterberegisters ént

8 15 e.

Treffen nah einer in den Registern enthaltenen Er- änzung oder Berichtigung die ursprünglichen Angaben zur Zeit bee Ausstellung des Scheins ganz oder teilweise niht mehr zu, so find an deren Stelle die aus dev Beischreibung sih ergebenden aaen in dem Scheine zu vermerken __- Weitere Angaben, insbe E E Bt nit aus den Registern ersichtlich sind, darf der Schein nicht enthalten, Unter den Vorausseßungen des § 55 Abs. 1 ist die Er- teilung eines Heiratsscheins B e 4, Im § 16 Abs. 2 Saß 1 werden hintèr „(S 15)" die Worte eingefügt „un ine (8 15 a)". j a i Hinter Abs. 2 Saß 1 werden folgende Vorschriften als Saß 2 eingestellt: Ein Antrag auf Erteilung einer standesamtlihen Urkunde lt als auf die Erteilung eines- Geburts-, Heirats- oder Todes- __ Jheins gerichtet, wenn niht ein vollständiger Auszug aus- drülich verlangt wird oder ein foldes Verlangen sich aus dem mitgeteilten Verwendungszweck ergibt. - Wird nachträglich die . Erteilung eines vollständigen Auszugs beantragt, weil der Schein für den mitgeteilten Verwendungsjweck nicht ausreicht, Î A 2 gezahlte A an die Gebühr für den voll- ändigen Auszug angerehnet werden. : E 9 Jn dem adl 2 Sab 2 werden hinter „Auszüge die orte eingefügt: „un eine”, ; E 5. E 8 45 Abs. 2 Nr. 1 werden hinter „Geburtsurkunden" die Worte „oder Geburtsscheine“ eingefügt. S ; Dem Abs, 3 wird folgender Saß 3 angefügt: i : ilt der Beamte einén Geburtsschein nit für aus- reichend, so kann er die Beibringung eines vollständigen Aus-

zugs verlangen. ; L j 6, Jn Nr, 112. des angehängten Gebührentarifs (Fassung des Metbigter Ans Wt len R fern d r Beburts . Hei R. dier ‘aubi uszug aus egistern” durch „Geburts-, Heirats- o! Tod chel t: d 8 Wort „Auszug“ durch „Schein“

au die Nummer alten.

und

odes\cheine“, im Abs. 2 wird ‘erseßt. Folgender Abs. 3 wird hinzugefügt: j / Das gleiche gilt für jede Eintragung in ein Familien- G A A inter Nr. 2 wird folgende Vorschrift eingestellt: â, Hx Jeden beglaudiaten vor i Bien que den i it i veibgebwhren . , Negister m Ns Dreifache der Geblihr nah Nr. 2. | Artikel 11, “Diese Verordnung tritt am 1. April 1924 in Kraft. Berlin, den 14. Februar 1924. | Eee der Justiz.

Dex Reichskanzler. Der Rei Marx. mminger.

Verordnung

ber die Vereinfahung der Genossenschaftsbildung \ “fp die Förderung der Oedlanderschließung.

Vom 13. Februar 1924.

Auf Grund des Ermächtigungsgesezes vom 8. Dezember 1923 (RGBl. 1 S. 1179) verordnet die Reichsregierung nach

E

Artikel 1, 81

Zur Sicherung der Volkeernährung und zur Entlastung des Arbeitemarftes können Bodenverbesserüng"genosséntcha1ten (Dedlands genofsenscha}ten) bis zum 31. Dezember 1928 von der obersten Landes behörde unter Feststellung von Plan und Sazung errichtet werden, Soweit über Einwendungen gegen den Beitritt zu einer Genossen- scat oder über die Nüßlicbkeit und Zweckmäßigkeit eines genossens schattlihen U ternehmene, seinen Plan und jeinen Sagungsentwurf Beschlußbehörden zu ent1cheiden haben, tritt an ihre Stelle die oberste Landesbehörde.

Diese Vcrschrift gilt auß für Genossenschaften, deren Bildung beim Inkrasttreten diefee Verordnung bereits eingeleitet ift.

: 8 2,

Uebernehmen die Länder odec mit ihrer Ermächtigung Körpers schaften des öffentlichen Rechts- oder gemeinnütiger. Art die Kultis vierung von Flächen, die bereits zu einer Genoßsenschait gehören odex tür die das Verfahren zur Bildung einer Genossenschaft eingeleitet ist, so sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten verpflichtet, die zur Vorbereitung und Durchführung der Kultivierung erforderlichen Handlungen auf ihrem Grund und Bdden geichehen zu lassen.

Eine Einrede der Eigentümer oder der Nußungsberechtigten, daß sie die Kultivierung selbst vorzunehmen beabsichtigen, findet nicht statt. Jm Falle der Jnanspruchnahme von in Abi. l bezeichneten Flächen tür Besiedlungs\wecke gemäß § 3 des Reichssiedlun. 8gesezes vom 11 August 1919 (Neichs8geseubl. S. 1429) bleibt die Vorschrift in § 3 Vbs. 1 Say 2 des Nerhs\iedlung8geteges außer Anwendung.

Artikel Il, S

Unbewirischaftetes oder im Wege dec dauernden Brennkultux oder zur Torfnuzung verwendetes Moorland oder anderes Oedtland fann auf Antrag zwecks Herbeiführung der Urbarmachung gegen Ent- schädigung enteignet werden Die Enteignung erfolgt durch Bescheid der ' von der obersten Landesbehörde . bestimmten Behörde nah An- hôrung des von ihr Betroffenen. Gegen den Be\cheid teht dem Antragsteller und dem Eigentümer das Recht der Beschwerde an eine von der obersten Landesbehörde zu bestimmende Stelle binnen zwei Wochen nah der Zustellung zu. Jst die Enteignung rechtss frâttig für zulässig erklärt, so fann der Antragsteller vonder Ent» eignungsbehörde in den Besiy des Grundstücks eingewiesen. werden, Hinsichtlih der Entschädigung findet §3 Abs. 2 des Neichss fiedlungsgejeyes vom 11. August 1919 (NGBVI. S. 1429); Anwcns dung. Die Entschädigung muß wertbeständig sein. Gegen ihre Feste seßung muß ein Rechtsmittel an eine mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattete Behörde gegeben fein. Sie kann auch in einer alg NReallaft einzutragenden, in spätestens 30 Jahren zu 1ilgenden Naturals- wertrente oder mit Zustimmung des Enteianeten in der Hingabe von Schuldverschreibungen öffentlich-rechtliher Kreditanstalten odex -folchex Schuldver)chreibungen, die durch wertbeständige Hypotheken oder Neallasten gefichert sind. bestehen. ;

Wird die Enteignung zugelassen, so ist dem Antragsteller die Verpflichtung aufzuerlegen, das enteignete Land innerbalb eines be» stimmten Zeitraums urvar zu machen und einen bestimmten Teil davon in einer angemessenen Frist nah beendeter Urbarmahung zur Schaffung neuer Ansiedlungen von Bauern und landwirt)chaftlichen Arbeitern dem gemeinnüßgigen Siedlungsunternehmen gegen G1stattung der darauf verwendeten,“ nahweisbar erforderlichen Kultiyierungs-“ kosten zu überlassen sowie in dem vor Jnangriffnahme dex Ubar- machung autzustellenden Teilungsplane, insbesondere bei. Auslegung der Wege und Gräben, von vornherein die spätere Aufleilung yor- zusehen ; die Innehaltung der Verpflicbtung ist in geeigneter Weise zu sichern. Bei der Betiedlung sollen in erfter Reihe die ¡von der Enteignung betroffenen Grundeigentümer entiprehend den: wirtschaft- lichen ‘Bedürfnissen ihrer landwirtf hattlihen “Betriebe jowie nahe Angehörige, insbesondere Nachkommen dieser Grundeigentümer, die die allgemeinen Voraus)ezúngen für die Ansezung erfüllen, berücksichtigt

werden. : Arttkel 1. i ¡Sn

Die obersten Landesbehörden erlassen die erfarderlien Augs- führungsbestimmungen. | a4 Berlin, den 13. Februar 1924. 3 Der Reichskanzler. Der Reichsarbeitsminister. Marr. Dr. Brauns. d

Der Reichsminister füx Ernährung und Landwirtschaft. Graf Kantß.

Ausführungsverotdnung zum Geseh über die Beschäftigung Shwerbeschädigter. Vom 183. Februar 1924, ln,

Auf Grund des Ermächtigungsgeseßes vom 8. Dezembez 1923 (RGBl, 1 S. 1179) verordnet die Reichsregierung nah Anhörung eines Ausschusses des Reich8rats und eines aus 15 Mitgliedern bestehenden Ausschusses des Reichstägs zur Durchführung der 88 4, 5 und 25 des Gesezés überdie Be- schäftigung Schwerbeschädigter in der Fassung - der Bekannt- machung vom 12. Januar 1923 (RGBV!. L S. 57): . ;

S L

Ein Arbeitgeber. der über 20 bis eins{ließlich 50 Arbeitépläße verfügt. muß wenigstens einen Schwerbe|hädigten ‘ein Afb-itgeber, der über mehr Arbeitépläße verfügt, auf je 90. weitere Arbèitspläpe wenigstens einen weiteren Schwerbeichädigten beschäitigen. Ein * Veberihuß von 20 wird dabei vollen 60 gleihgerechnet /

Bei der Berechnung der Arbeitäpläße werden mehrere Betriebe, die ein Arbeitgeber im Bezirk der gleihen Hauptfür!orgestelle oder in den Bezirken - benachbarter Hauptrürforgestelen hat ‘zilsammen- gerechnet. Das Nähere regeln hinsichtlich der B: triébe des Reichs der zuständige Reichsminister mit Zustimmung des Reichsarbeitsminiiters, binsihtlih der Betriebe der Länder die Landeèregierung, hinsichilich der Betriebe anderer Körper\chaïten sowie der Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde im. Benehmen mit der Hauptfür1orgestelle, hinsichtlih privater Betriebs die, be- teiligten Haupt)ürsorgestellen. Bei Meinungsöverschiedenheiten zwilscben Haupt ür sorgestellendes)elben Landes entscheidet die L Lan eS behörde oder die von ihr bestimmte Stelle, bei Meinungèb&ïschieden- “beiten - zwischen Hauptfürsorgestellen ver)chiedener Länder dêx Reichs- arbeitsminister, 0

S 2. / : v,

. Verfügt eine öffentlih-rehtlihe Körperschaft über weüiger als 20 Pläye, so kann auf Antrag der Hauptfürsorgestelle die Jutsichts- behörde bestimmen, daß ein Arbeitsplay für Schwerbe)chätigte vor- zubehalten ist, wenn dieser Play sih für Shwerbe)chädigte eignet und die Einstellung für den Arbeitgeber keine be\ondere Härte bedeutet

Für private Arbeitgeber, die im Bezirk “der Hauvtfürforgestelle nicht über mindestens 20 Arbeitöpläye, im Deutschen Reich aber über inêgesamt 2 oder mehr Arbeitepläye verfügen, kann die Hauptrürsorge- stelle eine )olhe Anordnung treffen.

S 3. L L Als S(hwerbeschädigte gelten auch Personen, die von der Haupt- Jürsorgesielle vor dem E Sanuar 1923 den Schwerbescbädigten gleich-

gestellt worden sind, solange nit die Hauptfür)orgestelle gemäß § 8 des Gefeyzes die Gleichstellung wider1uft.

8 4. d Die Hauptfürsorgestelle kann, wenn örtliche Bedürfnifse ed ex- fordern, alle oder einzelne Fürorgestellen ihres Beziks ermächtigen,

nid e findet eine MRüdckerstattung zuviel gezahl1er Beträge

Anhörung eines Ausschusses des Reichsrats und des Reichstags:

über die Erteilung der Zustimmung zu einer Kündigung gegenübez

Á