1924 / 38 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Feb 1924 18:00:01 GMT) scan diff

etne bek efnem privaten Arbektgeber beschäfitaten SGwerbes{ädigten V (3, 14 und 16! des Gefeßes) zu -enticheiden. Geuen diele Gut- heidung fann fowohl der Urbeitgeber wie der Schwerbe(hädigte die Eat¡cheidung der Hauptfürsorgestelle anruten. f

i H Bußen 18 des Gesetzes) sind voi Gericht an die Hauptfür- {erve abzuführen, die S für Zwecke der Schwerbeschädigtentür- orge verwendet. 86

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ibrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Austührung der 88 5 und 10 des Ge'eges über die Betchättigung Schwerbeschädigter vom 21. April 1920 (NGBI. S. 9591), die Verordnung zur Auetührung des Gefenes über die Beschäftigung Schwerbetchädigter vom 17 Mai 1920 (NGBI. S. 978). die §z 2 bis 9 der Verordnung über die Verlängerung der Kündigungsbe\chräukfung zugunsten Sc{hwer- be1hädigter vom 28 Aviil 1921 (RGBl. S. 494) und die Ver- oiduung über die Beschäftigung Schwerbeicbädigter in privaten Be- trieben vom 21. Juli 1921 (NGBl. S. 947) außer Kraft.

Berlin, den 13. Februar 1924.

Der Neichskanzler. .… Der Reichsarbeitsminister, Marr. Dr. Brauns.

Verordnung

zur Aenderung der Verordnungen über Er-

werbslosenfürsorgé und über die Aufbrin-

gung der Mittel für die Erwerbslosenfür- sorge und des Arbeitsnachweisgeseßes.

Vom 13. Februar 1924,

Auf Grund des 8 1 des Ermächtigungsgesebes vom 8. De- ¿emb-.r 1923 (RGBl. 1 S. 1179) verordnet die Reichsregierung nah Erin ein*s- Ausschusses des Reichsrats und eines aus 15 Mitgliedern besteh:nden Ausschusses des Reichstägs:

} : Artikel 1.

D'e ‘Verordnung übèr Erwerbelesenfürsorge vom 1. November 1921 (RGBl. S. 1337) wird, wie folgt, geändert: L. §41 fällt fort. ir 2. Dèm §2 wird foloender Absay 2 hingugefügt: i „Die oberste Landesbehörde kann mit Viniina des MRoichLavbeitêminisbors und des Re:cléministers der Finanzen anordnen, daß Gemeinden eine Fürsorge für Kurzarbeiter em-

richten.“ 3, §4 erbält folgende Fassung:.

„Gemeinden, welce- die Höchstsäße der Enwerbslosen- unterstüßung überschreiten oder andere avche Verstöße gegen bie cndnun8mäßioe Duräführung der Sürforge begehen oder ulasson, kann die Reichsbeihilfe durch don Reicksminister der Podanzeg, die Landesbeihilfe durch die oberste Landesbehörde entzoaen werden. A!s grober Verstoß gilt auch eine offenbar ungeseblide Entsckeidung ‘des Vorsißerden des öffentl’en Anbertênackavoises sowie die Ausführung offenbar ungeseßlicher Böschlüsse des Verraltumgsaussckusses eines Arbeit igs amtes. De Entziehuna der Reicbs- auf einon Te!l des Fürsorooaufwandes beschränkt werden,

_| Die obersten Landesbehörden und die von ihnen be- z&icneien S“ellen sind bérechtigt, die Duvbführung der Er- wetbslosenfürsorae nachzuvrüfen und für bestimmunoswidrige De de Landeébeibilfe zu versagen, Die Versagung zieht den Verlust der Neichsbeihilfe nochG sich.

| Den Ausfall, der durch die Entziehung oder Versagung der Reichks- oder Landeébeo: hilfe entsteht, trägt die Gemeinde auts eigenen Mittein. Handelt es sib um einen weiteren Ge- meindeverband oder um . mehrere Erricbbungêgemeinden eines gemeinsamen öffentlichen Arbeitsnachweises, so kann bei der Entz:bbung oder Versaeung angeordnet werden, daß der Aus-

fall von einze!nen der mehreren Errihtung8gemeinden oder ven L des weiterèn urd wie er auf die Gemeinden zu verteilen ist.“

4, Dem £ 5 Af. 1 wird folgender Sab 2 hinangefügt: |

_! „Für die Unterstüßung Erwerbêloser, die bis zum Eintritt der! Unterstübuno&bedürftickeit infolge ihrer Berufsätigkeit eithveder feinen Wohnort batten oder. sih an ihrem Wohnort in |der Repel nit aufbalten konnten, ist die Gemeinde zu- sländia p Fe sre e Cintritt der Gai unobedürttia eit bren Aufenthalt batten, im zweiten Falle jetoch nur so lange, al sie sih an ibrem“ Wohnort nicht aufhalten.“ A

d, S6 a Abs, 2 fällt fort. A 6, Hinter § 6 a werden folgende Vorschriften eingefügt: 2 ' «S 6b, j

Die Erwerbslosenunterstühung wird Erwerbslosen nicht hic die in ben leßten 12- Monaten vor Eintritt ihrer Interstüßungsbedürftiokeit weniger als drei Monate hindurch eine Besckäftiguna ausgeübt pflicktverfißert maren, s

Der PeickSarbeitêminister kann mit Zustimmung des Reichsrats und nach Benehmen mit dem Verwalthunosrat des Roichsamts für Arbeitsvermittlung Ausnahmea zulassen,

é 8 6e.

_Erwerbslosen, die das 16. Lebenéjahr nicht vollendet haben, wird die Erwerbélosenunterstüßzung niht gewährt, Er- wérbslosen,' die das 16., aber noch nit das 18. Lebensjahr vollendet. haben, wird sie nur gewährt, soweit die oberste Landesbehörde oder die von ihr. bezeichnete Stelle nah An- hörung des Verwaltungsauächusses des Landesamts für Arbeitsvermibilung festgestellt hat, daß es Personen dieser Altersoruppen nach der a unen Lage des Arbeitsmarktes troy besonderer Bemübungen erst nach längerer Arbeitslosig- Cat TLE S S Eiern

Erwerbslose, die . 1 nit unterstüßungsberetigt

find, bei denen im übrigen aber die V i Unterstüßung verliegen, können zu den Arbeiten nach. Abs. 2 der Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorae zugelassen werden. Sie erhalten dann die entsprechende Unterstüßung.“

7, Dém § 7 werden folgende Absäbße 2 bis 4 hinaugefügt:

4 „Der Reichsarbeitsminister kann mit Austimmung des Reichsrats anordnen, daß Ausländern die Fürsorge auch ohne diese Vorausseßung gewährt wird.

1 Die Reichsregierung kann anordnen, daß gegen Angehörige eines ausländishen Staates ein Vergeltungsrecht an- gewendet wird.

Der Reichsarbeitsminister kann bestimmen, daß die Zu- gehörigkeit zu einer Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, die im Auslande auf Grund einer ausländis Gesebgebung ein- geführt ist, einer Beschäftigung im Sinne des & 6 b Af 1 gleihzustellen ist.“

8. § 8 Abs. 1 Sab 3 und 4 fällt fort, 9. § 9 Abs 1 Sab 1 und 2, Abs. 6 und 7 fällt fort.

10, §9 a erhâst folgende Fassung:

«Die Unterstüßung darf einem Erwerbslosen innerhalb von 12 Monaten höchstens auf die Dauer von insgesamt 26 Wochen gewährt werden.

| Abweichungen bestimmt der Reichsarbeitsminister oder die von ihm bezeichnete Stelle. Jnsbesondere lonn die Höchst- dauer der Unterstüßung für Angchörige von Berufen, die einen besonders günstigen Arbeitsmarkt aufweisen, bis auf 13 Wochen beschränkt, für Angehörige von Berufen. die einen besonders ungünstigen Arbeitsmarkt aufweisen, über 26 Wochen hinaus

n, in der sie gegen Krankheit

orausfeßungen *w die

oder Larhdesbeihilfe kann

Géêmeindeverbandes zu tvagen

ausgedehnt werben.

Zur Vermesbuna unbiliger Härken kannn ble Stelle, ble r diæ Entscheidung über die Untersthuna auständig ist, die ürsorge ausnahmöweise über das zuläsiige itmak hinaus verlänoern, jedoch nicht um mehr als 13 en Die für die Entscheidung zuständige Stelle hat die Er- werbslosenunterstüßung auf einen kürzeren Zeitraum u be- schränken, wenn begründete Aussicht besteht, daß es dem Er- werbslosen möalih sein wird, sih* innerhalb dieses Zeitraums dur eigene Bemühung eine Arbeit zu verschaffen, deren Ab- lehnuna die Entziehung der Unterstükung nah si zöge.“ 11. Sinter § 9a werden folgende Vorschriften eingefügt:

«S 9b,

Soweit eine Fürsorge für Kurzarbeiter eingerichtet ist, fen aut die Kurzarbeiterunterstübung die 88 6 und 7 dieser erorbnuna mi! der Máßfigabe Anwendung daß die Bedürftig- keit nur insoweit zu prüfen ist, als die Stelle es anordnet, die aur Entscheiduna über die Unterstüßung zuständia ist. , Zuständio für die Kurzarbeiterunterstüßung ist die Ge- meinde, in deren Bezirk der Kurzarbeiter beschäftigt wird.

S 9e. Soweit eine Fürso für Kurzarbeiter eingerichtet ist, find die Arbeitgeber verpflichtet, über den Arbeitsverdienst n Kurzarbeiter dem öffentlichen Arbeitsnackweis. Auskunft zu eben und auf Verlangen der "Gemeinde die Kurgzavbeiterunter- „ltübung kostenlos zu errechnen und au8zuzahlen.“ 12. § 10 erhâlt folgende Fassung: «Der Verwaltungsaus\{uß des öffentlichen Arbeitsnach- weises kann die Erwerbslosenunterstübung auch für Erwerbs- . lose über 18 Jahre von der Teilnahme an Veranstaltungen, die der berufsicben Fortbisdung oder Umschulung oder der All- gemeinbildung dienen, abhängig machen, soweit sie niht von einer Arbeitsleistung abhängia aemacht ist. Ex kann bestimmte A eiumogrüne für ‘den Bezug der Grwerbélosenfürsorge (M'ßbrauch der Einrichtung, Nicht- _____befolgúng der Kontrollvorschristen und dergleichen) festseßen.“ 13, § 12 Absaß 3 erhält folgende Fassung: : - «Völlig anrechnungsfrei bleiben 1. Unterstüßungen, die der O Ae Vorsore sür den Fall der Arbeitslosigkeit bezieht, . Stillgeld, das. eine Wöchnerin auf Grund der reichsgeseßz- U Vorschriften über Wochenhilfe und Wochenfürsorge

__ erhält,

- Zusaßrenke, die auf Grund der §§ 88 bis 95 des Neichs- versorgungsgesekes in der Fassung der Bekanntmachung vom An 4 di Stelle be E L S ‘Abi hie A , ln. die e der A, is 3, j bis 121 treten folgende Vorschviftenr : fs

S 12 a. E u

auf Grund eigener

14. S8 12e

Die Gemeinde, die zur Auszahlung der Erwerbslosen- |.

unterstüßung zuständig ist, soll alle Erwerbslosen, die sie zu

__ unterstüßen hat, bei der A einen Ortsfrankenkasse ihres Bezirks oder einer anderen Krankenkasse 225 der Reichs- ver|icherungsordnung), die in ihrem Bezirk thren Siß hat und deren Leistungen ‘denen der Allgemeinen Ortskrankenkasse min- destens gleihwertig sind, gegen Krankheit s:

Sie hat in diesem Falle den Enwerbslosen binnen drei Wochen. nah Beginn der Unterstüßung anzumelden und die vollen Beiträge aus Mitteln der Fürsonge für ihn zu zahlen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, für den die Erwerbs losenutiterstübüung nah den Vorschriften des §9 Abs. 1 erst- malig gezahlt werden darf. Der Versicherte ist abzumelden, sobald die Vorauéseßungen r den Bezug der Erwerbslosen- unterstüßung nicht mehr vo ia vorliegen.

en näherer Bestimmung des Reichsarbeitsministers können Erwerbslose, die nah der Reicbsversicherungsordnung oder dem Reichsknappschaftsgeseß zur Fortseßung oder Auf-

rehterhaltung einer Versicherung oegen Krankheit berechtigt beantragen.

sind, die Versicherang bei ihrer früheren Kasse _8&12b._ i N Als Grundlohn gilt der Betrag, den der Erwerbslose als Erwerbs[osenunterstüßung für seine Person erhielte, ai er "V Die Leistungen der Krankenkassen bes

Vie Leistungen der Krankenkassen bestimmen sich nah den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, Streit über Beiträge und Leistungen wird im Verfahren nah der Neichs- verficherungsordnung ertschieden. E, : : 8 12e. 2 i

Ein Ausscheiden aus der Kasse, das deshalb erfolgt, weil eine retung süx die Gnverbölofenunterstübung weg- Wall ist, ftebt Ausscheiden wegen Erwerbslosigkeit im

inne des § 214 der Reichsversicherungsordnung und dem Aus- scheiden aus der versicherungspflihtigen Beschäftigung im Siane des § 313 der Reichsversicherungéordnung gleich; Ge- hörte der Versicherte, bevor er nah § 12a dieser Verordnung versichert war, einer anderen Kasse an, so stehen ihm" die Rechte aug § 313 der Reichsversi über dieser Kasse zu. e

S 12d,

Neben Krankengeld, Wochengeld oder den Ersaßleistungen, die ‘an ihre Stelle treten, darf ein Erwerbsloser für seine Person keine Erwerbslosenunterstüßung erhalten, Dagegen erhâlt er die Familienzuschläge.

Neben sonstigen Leistungen der Krankenversicherung wird die Erwerbslosenunterstüßung in vollem Umfange gewährt.

8 12e.

at die Gemeinde einen Enverbélosen niht wah den Vo Priften der 4 12A, 12b versichert oder die erforderlichén Meldungen oder Beitragszahlungen unterlassen und erhält er ean grvessen Feine oder zu geringe Leistungen von der Kranken- kasse, fo wird ihm die Hauptunterstüßung in Höhe des dadurch verursachten Ausfalls gewährt, soweit er nicht dauernd arbeits- unfähig ist und im übrigen die Vorausseßungen für die Ge- währung der Enverbslosenunterstükung vorliegen. Daneben Se die nig as De wit etr d ite ober B e rb rankenpflege, Wochenhilfe diese jedoch mi Ausschluß, bes Wochenceltes ober Fetnilienbilse ect eger Mitteln zu gewähren. Kann die Gemeinde die ärztli s handlung felbst nicht beschaffen, so hat sie dem Erwer ieten dafür drei Viertel Krankengeldes zu oewähren, das ihm nah dem § 12b zusteht, Die Vorschriften über die Ge- währung von Famlienzuschlägen bleiben unberührt.“ 15, § 14 fällt fort. 16, Jn § 16 Abs. 1 tritt an die Stelle der Säße 3 und 4 folgender Saß: L M «Die Bewilligung _ von Reichsmitteln verpflichtet das Lond, den gleichen Betrag aus Een Mitteln tue Unter- [tpung von Maßnahmen aus{zuwenden, die geeignet sind, den bbau der Erwerbslosenfürsorge zu fördern.“ 17. § 16 fällt fort.

18, § 16 a erhält folgende Fassung:

„Der Vorstand der Gemeinde ist befugt, bei Zuwider- dlungen geoen die Vorschriften dieser Verordnung oder der rordnung über die Aufbrinaung der Mittel für die Erwerbs-

losenfürsorge ogen die Ausführungsvorschriften zu diesen Ver-

ordnungen oder die Beschlüsse der Gemeinde, die zur Durch-

führung dieser Verordnungen erlassen werden, Ordnungsstrafen

giunlen der Gemeindekasse bis zur Höhe von 150 Goldmark en

Die

rüngêordnung auch gegen-

cidie Beswnid. Häben die- Stellen, die nach § Ÿ eihe Befugni ) e Stellen, die

ber Verordnung über die Aufbringung der. Mittel für die Ser E alt joroe Entscheidung über ein Unterstüßungs- î e. j

r gesuch berufen sind, hinsihtlih ihre aa wie boi

d ( fir Die Strafen werden

19, Q & 16 a toirb folgender § 16 b elnpefügk: “Gemeinde im Sinne dieser Verord ordnung über die Aufbringung der Mittel für t i Vet lofenfürsorge ist die Errichkungsgemeinde des öffent Arbeitsnachweises, soweit sich nicht aus einzelnen Beda mungen dieser Verordnung ein anderes ergibt.“ stin

20, § 17 Sab 1 und 3 fällt fort.

Artikel 2

Die Verordnung über die Aufbringun Stivervelofaiciorts vom 15. Oktober 1923 wivd wie folgt, geändert:

1. § 1 Abs. 2 erhält foloende Fassung: «Soweit die Söcbstle:stuuen nehmer und Gemeinden den notwendigen Aufwand der es in Bezirken mit ungewöhnlich großer losiakeit zeitweise rich Betihilfen.“

, 8 2 erbält folgende Fassung:

«Beitrag8pflichtig sind die Arbeitnehmer, ‘die auf' Reichsversicherung8ordnung oder des Reichskr, pie gesetes für den Fall der Krankheit pflichtversichert f x rhre Arbeitgeber : Die Höhe der Beiträge soße der Verwaltungsausss, des öffentlichen Nrbeitsnahmweiles für seinen Bezirk e teilen des Grundlohns- (Lohn stufen, wirklicher Arbeitêverdienst Mitgliederklassen) fest in den besonders beslimmten Fällen y d ) und 11 der Verwaltungsausshuß des Landesamtz i rbeitsvermittlung Gegen die Festseßung durch den Va, waltungsausshuß des öffentlichen Arbeiténachweises ist Y,

Erwerhz,

werde an den Verwaltungsaus\huß des Landesamtz fiel

vbeit8vermittlung zulässin, gocen de Resosckurg dur d

Verwaltungsauss{buß des Landesomts Beschwerde an den Vie

waltüngsrat des Neichsamts für Arbeitsvermittlung,

Die Beiträge sind so zu bemessen, daß sie zwei D der notwendigen Kosten des öffentlichen Arbeitänachweises j den notwendigen Aufwand der Erwerbslosenfürsorge im Gert . des öffentlichen Arbeitsnachweises insoweit decken, als er nig von der Gemeinde nah § 4 getragen wird. Sie dürfen jc außer im ane des § 6 Abs. 2 drei vom H lohns (Lohnstufen wirklicher Arbeitsverdienst, Mitglieder flassen) nidt übersteigen. Arbeitgeber tragen dèn Beitrag je zur Hälfte.

Der Reichsorbeitsminister kann mit Zustimmung * Reichsministers der Finanzen und des Rei êrals n

und Arbeitnehne

Benehmen mit dem Verwaltungsrat tes Reichsamts fi

Arbeitsvermittlung: j L. einen höheren Hunderisaß des Grundlohnes zulassen. 2 bestimmte Beschäftigungen oder Perfonengruppen für be tragéfrei erklären oder verscbieden belasten, B M 3, Arbeitnehmer, deren Einkommen über die Grenz d Krankenversicherung hinausgeht. zu freiwillgen Beiträge | zulasson oder zu Pilichtbeiträgen hevangiehen, j 4, E Os und die Verwendung von Rücklagen bor reiben. 1a

3. § 3 Abs. as 2 E igte Fung, «Für die Krankenversiherung nah ei | geleß owie für Betriebskrankenkassen s Ea r

Reichsarbeitsminister Abweichendes bestimmen,

4. Dem § 3 wird [pigonder Abs. 3 hinzugefügt: | „Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bezeichne

Stelle kann der Gemeinde vorschreiben oder aestatten, daß dit Beiträge auf eine .andere Art als durch die Krankenkassen er hoben werden, und in diesem Falle auch die Beitreibung andw weitig regeln. Hierbei kann angeordnet werden dag die rie ome Rücksicht auf den Grundlohn nach Bruch! wirklichen “Arbeitsverdienstes - festgeseßt werden.“ :

6, Hinter §3 wird folgender § 3 a eingeschaltet:

„Aus der Beiträgssumme sind zunächst zwei Drittel e notwendigen Kosten des offentliden Arbeitsnachweises zu dedbt, Davon abgesehen il durh die Beitragssumme der Fürsorge aufwand zu deden, soweit er nicht gemäß § 4 durch Leistungel

der Gemeinde zu deden i : 4 Beitragésumme,: die im Bezirk eines Landesamlt!

Aus der

für Arbeitsvermittlung eingeht, werden zwei Drittel der nb

wendigen Kosten des Landesamts gedeckt. Den ungedeten Ri

trägt die Errichtungskörperschaft.“

6. § 4 erhält folgende Fassung: ' D „Die Gemeinde tragt die Kosten des Menilicien Arbeilb nachweises, soweit sie niht gemäß § 3 a dur die Beiträge det Arbeitgeber und Arbeitnehmer gedeckt werden, sowie il Neuntel des Aufwandes der Erwerbslosenfürsorge im Bi des Arbeitsnachweises,

Der Reichsarbeitsminister kann mit Wirkung vom 1. Zul 1924 oder von ‘einèm fpäteren Zeitpunkte an mit Zustimmit des Reichôrats für das Reichsgebiet oder ‘Teile desselben dei Anteil der Gemeinden am Fürforgeaufwande widerruflih bit auf ein Sechstel erhöhen. Er kann die Befugnis hierzu de *“obersteri Landésbehörden übertragen.“ - s

7. Hinter § 4 wird folgender § 4 a eingefügt: 2 „Hat oin öffentlicher Arbeitnachweis mehrere Errichiuntb gemeinden oder ist er bei einem weiteren Gemeindevecbait errichtet, so sind die Lasten auf die einzelnen Gemeinden s guverteilen. Die. Regelung der Unterverteilung - bleib deli obersten Landesbehörden überlassen.“

8. § 5 erbält folgende ung: A „Gemeinden, die Trager verschiedener öffentlicher Arbeits: nachweise sind, können durch übereinstimmenden (uß bestimmen, daß die Beiträge der Arbeitgeber und Arkeib nehmer nah dem Gesamtaufwande bemessen werden, der il ‘den Bezirken ihrer Arbeitsnachweise entsteht. Der Beschluß bedarf der Zustimmung der obersten Landesbehörde 0 der von - dieser “bezeichneten Stelle und muß bestimme welcher Verwaltungsausshuß die Beiträge festzuseben #0 Die Festsezung kann mit seiner Hustimmung au it Verwaltungsausshuß eines Landesamts für Arbeitsverm lung übertragen werden. 78 A Rug ohne Beschluß der Gemeinden kann die obert Landesbehörde anordnen, daß die Beiträge nah dem O aufwande eines größeren Bezirks bemessen werden. il Bezirk soll regelmäßig der etnes Landesamts für Arie vermittlung sein. Die Anordnung muß bestimmen, wek Verwaltungsausschuß die Beiträge festzuseßen hat. iu kann HUMEN, daß die Krankenkassen die Beiträge ti den andere Stelle als die N DALLUR F Ends des öffentli Arbeitsnachweises abzuführen haben. : u , Der Reichsarbeitêminister kann mik" Zustimmun (8 R iggrat und nah Benehmen mit dem Verwaltungsra dit Reichsamt3 für Arbeitsvermittlung bestimmen, da det Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer nas ib Gesamkaufwande bemessen werden, der im ganzen gebiet, in mehreren Ländern oder inm Bezirken, mehreren Ländern gehören, entsteht.“

(Forksebur6 în der Zweiten Beilage.)

der Mittel t (RGBl. 1 Cf ‘der Arbeitgeber Arbe]

t deden, leisten das Reich und die B

h. unh

undert ‘des Gre

aßklossen lan

eilen dd

die M

Uin Deutschen Reichs

Mr. 38.

‘(Fortsepung aus der Ersten Beilage.)

q: An die Stelle dés 8 8 treten folgendè Vorschriften:

| R Br

teber Unterstübungsgesuché entscheidet der Vorsizende

‘des öffentlichen rbeitsnahweises. : x t der Arbeitsnachweis mehreve Errichtungsgemeinden, kann der Vorsivende ‘den Vorständen derjenigen Ge- : le einden, die nicht Verwaltungsgemeinde sind, mit ihrer Zustimmun die Entscheidung für ihre Ee übertragen. uch ohne die E rtragung dur bie oberste Landesbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle - qusgesprochen werden; gehören die beteiligten Gemeinden Le P richiedenen Ländern, so bedarf die Uebertragung einer emeinschaftlichen Anordnung der obersten Landesbehörden. 9 st der Arbeitsnachweis bei einem weitéten Gemeinde- perband ‘errichtet, lo kann ‘der Vorstand des - Gemeinde- verbandes ' die Entscheidung den Vorständen - der Einzel- den für ihren Bezirk übertragen. Das gleiche ailt, ih unter den Errichtungs8gemeinden eines gemein- rbeitsnachweises ein weiterer. Gemeindeverband oder ie e R r va ung geschieht in diesem Falle gemein ih durch den L benden des Arbeitsnahweises und den Vorstand des weiteren Gemeindeverbandes,

8 8a. N

Der Vorstand der Gemeinde kann, wenn ér es zur Mahrung der öffontlichen Jnteressen für erforderlich hält, auf - dom iete der Grwerbslosenfürtorge, insbesondere für die Entscheidungen über .Unterstüßungsgesude, dem Vorsißenden des óffentlihen Arbeitsna P bindendé Weisungen erteilen. Vorher foll der .Verwaltungsausschuß des Arbetts- nahweises gehört werden. Hat der Arbeitsnahweis mehrere ErriGtu neen so ist der Vorsigende an die Weisungen des Qo pas s der Verwaltungsgemeinde gebunden. Dieser soll die Weisungen nah Benehmen mit den Vorständen der “brigen Errichtungsgemeinden erteilen. ‘Den Vorständen „der Errichtung8gemeinden, die nah § 8 Abs. 2 an die Stelle des Vorsipenden treten, können bindende Weisungen gemäß Saß 1 nicht erteilt ¿werden, den Vorständen der Einzel- emeinden 8 Abs. 3) nur vom Vorstande ihves weiteren 'Gemeindevexbandes. PES ; O 8 8b.

008 Gegen BES R e E A ist finnen e Mochen- nach ihrer Bekanntgabe Cinspru im Verwaltungs- aitduk v öffentlichen Arbeitsnadweises zulässig. & 50 Abs. 2 Sah 1 bis 4 des Arb, toe Mete aue! nwendung.

Tritt der Aus\huß dem Vörsißenden bei, so kann die Gnt-

{eidung durch ein Rechtsmittel nicht - weiter angefochten

v qveiden. Andernfalls- \{lägt er Abänderung vor. ckDer Vor-

: Mae kann -dein Vorschlage \tattgeben, sofern niht eine

._ Peisung der Gemeinde entgegensteht. Gibt er dem Vorschlage

des. Aus\chusses nit \tatt, so hat er die Sache der obersten

_ Landesbehörde oder der von ihr bezeichneten Stelle. vorzulegen.

b, Ergen Vis Entscheidung dieser Stelle ist ein Rechtsmittel nicht

1 gegeben E, o U t P R N Abs. 1 und. 2 finden entsprechende Amvendung, wenn auf Grund des § 8 Abs. 2: der Vorstand. ‘einer’ Gemeindë ent-

V In E E L R

Soweit mehr als zwei Drittel des: Gesamtaufwandes durch

“. die: Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgebracht

i werden Fann der Reichsarbeitsminister nah Benehmen mit dem Verwaltungsrat des Reichsamts für Arbeitsvermittlung die Vorschriften der Abs. 2 und 3 für das Reichsgebiet oder Teile desselben dauernd oder vorübergehend aufheben. Wenn

se Anórdnunag sich ul d gane Reichsgebiet erstreckt, bedarf

L

gemein wenn

samen l mehrere ‘weitere

le der Zustimmimg dos / ; wenn sie sh auf Teile des eichsgebiets: erstredt, bedarf. sie der Zustimmung. der obersten Wird die Aufhebung ausgesprochen, :\o finden

} Landesbehörden t j bis, 52 des Arbeits-

aufdas : Beschwerdeverfahren die §8 50 nahwei8geseßes Anwendung. - : «4 Ce A e Ee “& 8e. dan __Enfscheidungen, -die die Vorstände“ der Eingelgemeinden eines weiteren. Gemeindeverbandes auf. Grund des § 8 Abs. 3 treffen, könnnen vom Vorstand dés Gemeindeverbandes ab- dindert werden. Auf die. abändernden Entscheidungen, die hiernach etroffen; werden, finden die §§ 8a und 8b An- ndung.“ j

10, Dem § 9 Abs. 2 werden folgende Säße 3 und 4 hingugefügt:

„Als Arbeitsleistung kann. au eine Tätigkeit bei öffent-

lihen Notstandsarbeiten verlangt werden. Der Verwaltunags-

auéshuß Tann über die Dauer der Arbeitsleistung Be- stimmungen treffen und hat dafür zu sorgen, daß den Grwerbs- losen nur solche Arbeiten ugav jen werden, die gemeinnüßigen

Charakter tragen“ und ihnen nah ihrem körperlichen ‘Zustande

Jgemutet werden können.“ : i

Il. Die in § 10° befristet aufgehobenen Vorschriften der Ver- ung über Erwerbslosenfürsorge bleiben endgültig außer Kraft. 12.§ 11 erhält folgende Fassu E

„In den Bezirken der L d

Pardura können" die- Verwaltungsausschüsse . der Landeéämter für Arbeitsvermittlung gans oder teilweise die Aufgaben über- ‘nehmen, die nach dieser Verordrng und. der Verordnung über

Erwerbslosenfürsorge- den Verwaltungsäus\chüssen der öffent» lihen Arbeitsnächweise. obliegen: Im Beschwerdeverfahren

tritt dann an die Stelle des Verwaltungsaus\chusses des

L pandetamts der Verwaltungsrat des: Reichsamts für Arbeits»

nittlung.“ : / ; Es !

_B.§:12 erhält „folgende Fassung: i s 120 «Der Reichsarbeitsminister, die obersten Landesbehörden und die Verwaltungsaus\chüsse der öffentlichen Arbeitsnachweise fönnen Vorschriften. zur - Ausführung dieser Verordnuna und r Verordnung über Erwerbslo]enfürsorge erlassen. Die

Ausführungsvorschriften des Reichsarbeitsministers gehen denen dev obersten Landesbehörden, die der obersten Landesbehörden nen der. Verwaltungsausshüsse vor.“ s 1

Af 3 A 3, 4

Abs, 3 des Arbeitsnachweisgeseßes . vom 22, Juli 1922

S. 657) fällt fo. i

r A Artikel 4.

hg tee. 3 und 14 und Art 2 Nr. 2, 3, 5 und 6 dieser Ver-

l am L. Mär ie übrigen. Bestimmungen am

ris 1924 in Kraft. Ariordiitigen, die nah dieser Verordnung

Bi oder. vorgeschrieben sind, können Men werden, bevor die

“Mhüngen in Kraft treten, auf die sie sich stüßen.

S: Artikel 5, M bmerhäloje e Véarbeitöminister ist ermächtigt, die Verordnung über Mite{ c, enfürsorge und die Verordnung über die Aufbringung der lender die Erwerbslosenfürsorge unter Der Stun der

di diese. Verordinungon' durch spätere Geseße und Ver- î der gegenwärtigen Verordnung érfabrey „Verordnung Erwerbslosenfürsorge“

ng: L E Stadt Berlin und des Freistaates

Zweite Beilage

(

(4

anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Donnerstag, den 14. Februar

1924

E R L:

n. Er darf dabei in der Ausdrucksweise und der Reihenfolge der Bestimmungen von dem bisherigen Wortlaut ab- weichen, er darf ferner, soweit durch die gegenwärtige Verordnung eine Aenderung oder Erganzung, der genannten Verordnungen bedingt ift, diese Aenderung oder Ergänzung vornehmen sowie Vorschriften, die gegenstandslos geworden sind, fortlassen.

Diese Ermächtigung tritt sofort in Kraft.

Berlin, den 13. Februar 1924.

Der Reichskanzler. Der Reichsarbeitsminister. : ; Dr. Brauns.

neu bekanntzum

nung über Krankenversicherun g.*) Vom 13. Februar 1924.

Auf Grund des Ermächtigungsgeseßes vom 8. Dezember 1923 (RGBl. [1 S. 1179) verordnet die Reichsregierung nah Anhörung der Ausschüsse des Reichsrats und des Reichstags:

& 1. ur Krankenkassen mit räumlih weit ausgedehntem Bezirk gelten Borschriften der S 2—7,

Die Kasse kann für bestimmte Bezirke oder Gruppen ihrer Mit- glieder oder für ‘einen oder mehrere Betriebe Sektionen bilden und thnen einen Teil der Einnahmen und Ausgaben zuweisen. Das Nähere, namentlich über Aufgaben, T i Verwaltung und Zu- ständigkeit, bestimmt die Saßung mit Zustimmung des Fa ° rung8amts. 8 Oberversicherungsamt kann auf Antrag Beteiligter nach- Anhörung der Kasse die Bildung von tionen anordnen. Dér Kassenvorstand hat gegen eine solhe Anorbnung und der Antragsteller gegen ihre Ablehnung binnen einem Monat die Beschwerde an die oberste Verwaltungsbehörde.

Die Kasse kann zur Vermeidung von Fuhrkosten unter Berüdk-

pon ung der Wege- und Flächeñverhältnisse Arztbezirke bilden. Jn

r Regel foll für jeden Bezirk ein Arzt bestellt werden. Bei der Bezirkseinteilung ist auch die Stellvertretung ‘zu regeln. -

§4. ; Will eine Kasse Kassenarztbezirke bilden, so hat sie es den bisher für sie" tätigen Aerzten und dem für den Kassenbereih zuständigen örtliben Verband der Aerzte zur Erklärung binnen angemessener Frist mitzuteilen. Bei geringfügiger Aenderung ‘von Bezirken genügt Mit- teilung an die beteiliaten Aerztè.

die

Geht kein Vorschlag der Aerzte oder des Verbandes ein oder findet keine Einigung statt, so èntshèidet der Ueberwachungsauss{uß enduültig über Abgrenzung und Zuteilung der Ae e. Antrag der Kasse treten für diesen Fall an Stelle der sonstigen Vertreter der Krankenkasse im UÜeberwachungsauss(uß 2 vom Kassenvorstand be- stellte Vertreter, von denen der eine Arbeitgeber, ber andere Arbeit- nehmer fein muß. | 85

Die Bezahlung der für . den Arztibezirk nicht zuständigen Aerzte Tann die Kasse, von dringenden Fällen ehen, ablehnen. Der Reicbsaus\chuß für Aerzte und Krankenkassén bestimmt die Vor- auósébiüngon, untér denen einem Versicherten die Auswahl unter den bei der Kasse zugelässenen Aerzten freisteht, wenn er die Méhrkosten übér nimmt. i A 1 F EF &'6: L At E CIGSA Sid

Die Sabung._ der Kasse kann nach Vereinbarung des Vorstandes mit den für den Bezirk örtlich zuständigen Organisationen der Arbeits eber und nah Anhörung der für die Kasse tätigen Aerzte bestimmen, daß die Arbeitgeber der an der Vereinbarung béteiligtèn Gruppen die Kosten ‘der notwendigen Arzt- und Ktrankenfuhren für ihre Be- sch{äftigten zu trägen haben. y R,

Die ‘Kasse kann Krankenschwéstern als Pfleaepersonen und als Géhilfinnen der Aerzte anstellen. Der Reichsauss{uß für Aerzte und Krankenkassen kann Richtlimen für die Tätigkeit dieser Kranken- schwestern aufstellen. : 88 : :

Hinter “§ 187 a der Reichsversicherungsordnung wird folgender § 167 b eingefügt: j B Ñ

“Die Krankenkassen, können für die Ausftellung des Kranken-

[Bes an Kassenmitglieder oder deren Angéhörigéè eine Gebühr is qu 10 Goldpfennig erheben, es sei denn, daß es sich um Unfälle oder ansteckende Krankheiten handelt. (

8 9. S P

In §394 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung treten an Stelle der Worte „nur aus Sachbezügen“ die Worte „ganz oder über- wiegend aus Sachbezügen“. ¿

10,

§437 der Reichsversicherungsordnung erhält folgenden Abs. 2: 9 Die Saßung kann bestimmen, daß der Dienstberechtigte rsicherten, welche eie Verpflegun

E diejenigen M q und

- Wohnung ‘von ihm erhalten, den dafür festgeseßten Wert 160

bf. 2: Jae : Reichsversicherungsordnung) während der Dauer der Krankenhauspflege, längstens aber für den in § 617 des

Bürgerlichen Gesecbbuchs borgesehenen Zeitraum, an die Krankenkasse zu: erstatten haben, sofern die Aufnahme in das Krankenhaus auf Antrag des Dienstberehtigten geschieht und es sich niht um eine ansteckende Krankheit handelt.

11, |

Im §& 25 der Verordnun Siber Krankenhilfe bei den Kranken- do pn eh E I S, 1054) werden Abs. 3, 4

urh folgen orschriften erseßt: ty Der. Reichsaus\{huß für Aerzte und Krankenkassen seßt die Ausnahmen von der Vorschrift der Abs. 1, 2 fest: Bis zu dieser nus bestimmt der Vorstand. die Ausnahmen, L ament ih für Eeindnnba Fälle und besonders {were Er-

anfkungen. S Der Kassenvorstand bestimmt, wie die Mitglieder mit ihrem Kostenanteil heranzuziehen sind.

12, ;

Werden infolge der Kaner von Sektionen nah § 2 dieser Verordnung Beamte oder Angestellte der Krankenkassen entbehrlich, o haben die neuerrihteten Sektionen diese bei der Anstellung von auptamtlichen Beamten und Angestellten nah Maßaabe des § 290 der Reichsversicherunasordnung in erster Reihe E berüsichtigen. Im übrigen gelten die §8 302 und 305 der Reichsversicherungsordnung

entsprechend.

13. Dér § 4 der Verordnung Jer Krankenhilfé bei den Kranken- fassen vom 30. Oktober 1923 (RGBl. T S. 1054) fällt weg. 4 l 814 ; A m Artikel 1X der Verordnung auf Grund des Notgeseßes (Krantbiversußerung) bom 27; Splember 1ha3 (RGUI. 1 Séite 538 gende

alten Sa 3 unq: N e E N E k ie Artikel 1 bi VII dieser Verordnung treten mit dem Ablauf des 31. p 1925 außer Kraft. Der Reichsarbeits- wiitister fann die Geltungsdauer bis auf ein weiteres Jahr verlängern.“ 2, A i |

*) Die Verordnung wird auch im Reichsgesetblabtt veröffentlicht.

8 15. § 276 der Reichsversicherungsordnung in der Fallmg des Gese zur Erhaltung lei ger Krankenkassen. vom 27. März 1923 (NGBl. 1 Seite 223) wird folgender Absaß 2 angefügt: «JInnungskrankenkassen werden vereinigt, wenn ihre Innungen vereinigt werden.“ Im § 282 der MelGEerlicieringsorbnung wird nah der Zahl „276“ eingefügt „Absaß- 2“.

Der § 373 a der Reichsversicherungsordnung în der Fassung des Geseßes über Aenderungen der NRetchsversiherungsordnung vom 19, Juli 1923 (RBGI. 1 Seite 686) fällt weg.

“r m 8 374 der Reichsversiherungsordnung fällt die Zahl „373.a“ weg.

Berlin, den 13. Februar 1924.

Der Reichskanzler. Der Reichsarbeitsminister. Marx. Dr. Brauns.

Dem pes

Verordnung

über Gebühren im Verfahren vor dem Reichswirtschaftsgericht. j

Vom 13. Februar 1924.

Auf Grund des Ermächtigungsgesezes vom 8. Dezember 1923 (RGBl. 1 S. 1179), verordnet die Reichsregierung nah Anhörung eines Ausschusses des Reichsrats und des Reichse tags :

S li Für das Verfahren vor dem Reichswirischaftsgeriht wird eine iu

die Neichékasse fließende Gebühr erhoben. Vie Gebühr ift nah dem Werte des Streitgegenstandes und der Höhe der dem Neich er- wasenen Auslagen zu bemessen. Daneben kann au die dem Ge- richte verurfsabte Mühewaltung berücsichtigt werden.

Die Gebühr soll viht mehr als 10 vH und nicht weniger als 2 vH des Wertes des Streitgegenstandes betragen.

Aus besonderen Gründen fann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden. |

Für das Wiederaufnahmeverfahren wird cine befondere Gebühe nah Maßgabe vorstehender Vorschritten erhoben.

8 2. Wird eine befondere Festsegung des Wertes des Streitgegen- stands erforderlich, fo erfolgt fie durch den für die Entscheidung der Hauptfache zuständigen Senat nah freiem Ermessen.

S8 3.

Die Entscheidung darüber, wer die Gebühr zu tragen hat und die Festlegung der Höhe der Gebühr erfolgt im Urteil oder, wenn dies unterblieben ist oder ein Vertahren auf andere Weile beendet wird, endgültig durch den Vorsitzenden des für die Entscheidung der Hauptiache zuständigen Senats.

& 4.

Die Beitreibung der Gebühr - érfölgt auf Ersuchen des Reichs wirts{haftsgerihts nach den landesgeteßlihen Vor!chriften über die Beitreibung öffentliher Abgaben. Soweit die Gebühr vom Reichs- fiskus zu tagen ist, wird fie nicht erhoben.

S8 5.

Das Neichswirtschaftsgeriht, außerhalb -der Verhandlung der Vorsigende oder der die Ermittlungen führende 9tichter, kann die Anberaumung eines Termins oder die Anordnung einer Beweis- autnahme von’ der Einzahlung eines Vorschusses zur Deckung dex Meichskasse wegen der Gebühren und Auslagen abhängig machen.

8 6. Der Präsident des Reichswirtschaftsgerihts ist befugt. Gebühren, die durch eine unrichtige Behandlung der Sache obne Scbuld dex Beteiligten entstanden sind, niederzuihlagen. Das gleiche gilt, wenn die Einziehung der Kosten \sich als unzuläi!sig oder unmöglich erweist oder wenn die Zwangsvollstreckung im Ausland stattfinden müßte. Der Reichswirtschaftsminister kann zur Ausführung dieser Vors \{rift weitere Anordnungen erlassen.

; S7

Der Wert des Streitgegenstands ist -in Gold zu beftimmen, ebenso werden die Gebühren, Auslagen und Vorschüsse in Gold bes rechnet. j Ÿ In Neichéwährung geleistete Zahlungen find nah dem Tage dex ahlung in Gold umzurechnen A1s Tag der Zahlung gilt bel Sablung durch Postanweisung oder Zablkarte der aus dent Tages tempel der Aufgabepostanstalt ersichtlibe Tag der Einzahlung, bet Zahlung ‘dur Postscheck oder Vostüberweisung der Tag, der sich aus dem Tageéstempel des Postschekamts auf dem der Kasse ausgehändigten Abischmtt ergibt. Im übrigen gilt als Tag der Zahlung der Tag des Zahlungseingangs : i : _

Bis auf weiteres ist für die Umrechnung der vom Reic-sministee der Finamen befanntgegebene Goldumrehnungsfsag 2 der Durche führungebestimmungen zur Aufwertungéverordnung vom 13. Dftobee 1923 RGBl. 1 S. 951 —) maßgebend. i

Der Reichéwirtschaftsminister ist ermächtigt, einen anderen Bes

rechnungsfay zu bestimnien. E

Im & 10 Abs. 4 der Verordnung über das Reichétoirtschafls« geriht vom 21. Mat 1920 in der Fassung der Entschädigungsordnung vom 20. Juli 1921 RGBKI. S. 1046 wird das Wort „Mark

durch das Wort „Goldmark“ erseßt. S: 9.

Diefe Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kratt. Gieichzeitig treten die bisherigen Vörschriften über die Erhebung von Gerichtégebühren und Auslagen für das Verfahren vor dem Reichewirtschaftagericht außer Krast. --

Berlin, den 13. Februar 1924.

Der Reichskanzler. Der Reichswirtschaftsminister. Marx. Hamm.

Verordnung zur Aenderung des Telegraphenweg egéseß es. Vom 13. Februar 1924.

Auf Grund des Ermächtigungsgeseßes vom 8. Dezember 1923 (RGBl. 1 S. 1179) verordnet die Reichsregierung nah Anhörung eines Ausschusses des Reichstags und des Reichs3rats:

Artikel I. Das Telegraphenwegegesez vom 18. Dezember 1899 (RGBL S. 705) wird wie folgt geändert : 1. Der L 5 Absag 1 erhält folgende Fassung: /

ie Telegraphenlinien find fo auezutübren und instauds zuhalten, daß fie. vorhandene .befondere Anlagen (der Weges unterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalitations-, Wassers Gagsleitungen, Schienenbahnen, . eleftrithe Anlagen und dera gleichen) nicht \tôrend beeinflussen. Die aus der Hertitellung und Instandhaltung erforderlicher Schußvorkehrungen er«

wachsenden Kosten hat die Telegraphenverwaltung zu tragen.