1924 / 38 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Feb 1924 18:00:01 GMT) scan diff

vom 6. April 1092 (NGBI. S 467) wird wie folgt geändert:

Verkündung im Reichege)egzblatt folgt.

ordnung auf cinem Verkehrêwez vorbayden, jo bestimmt sich ibr NMechtéflellung gegenüber der Teleg1aphenverwaltung vom ah s Ureten dieser Verordnung ab nah den Vorschri)ten des Telegraphen- Wegegc)ezes Fass A a1 E N der Anlage bleiben unbe-

, loroeit sie die Anlage in ihrem Bestan it de aft- iretens der Verordnung betreffen. R E E E

Berlin, den 13. Februar 1924.

dur Aenderun Mungen zum Ge

War-nverkchrs mit dem Auslande, vom 7. Februar 1906 (RGBI. S. 109) in der Fassung der Verordnung über die Sta- tistishe Gebühr vom 12. Februar 1924 )RGBl. 1 S. 61) wird nah Zustimmung des Reichsrats v:rordnet:

Î , ; {Sentralblati für das

erscb

2. Der § 6 Absaiz 1 erbält folgende Fassung:

_ Spâtere besondere Anlagen sind nah Möglikeît so ans- zufübren und instandzubalten, daß sie die vorhandenen Tele- graphenlinien nicht 11ö1end beeinflussen. i

g, Der As Absay 3 erhält folgende Fassung: Muß regen einer solchen 1päteren be)onderen Anlage die

son vorhandene Telegravhenlinie mit Schußvorkehrungen ver- seben werden, lo fiud die aus deren Heistellung und Instand- Mon e1wahsenden Kosten von der Telegraphenverwaltung zu tragen.

4 In §6 Absay 4 werden die Worte „die durch die Verlegung oder Veränderung oter durch die Herstellung der Scbup- vorfehrungen erwachsenden Kosten“ er)eßzt durch die Woite adie aus der Venlegung oder Veränderung oder aus der Per: E und Instandhaltung der Schußvorkehrungen erwachsenen

n :

“h. An § 6 Absatz 5 ist hinter dem Wort „Herstellung“ einzu- jhalten: , und Instandhaltung“. Ber s h s. Hinter § 6 wid folgender § 6a eingefügt: (1) Jst die tpâtere be'ondere Anlage eine elektrische An-

lage. so gelten an Stelle des 6 die folgenden Vor1criften. (2) Die spätere besondere Anlage ist nach Möglichkeit 10 auszuführen und instandzuhalten, daß sie die vorhandene Telegrapbenlinie nit \tôrend beeinflußt. Die aus der Her- stellung und Instandhaltung erforderlicher Scbußvorkehrungen ezwacbisenden Kosten hat die spätere besondere Anlage zu tragen. (3) Die Verlegung oder Veränderung eine: Telegraphenlinie kann nur gegen Entichädigung und nur dann verlangt werden, wenn sonst die Herstellung einer späteren besonderen Anlage, die aus Gründen des öffentlihen Interesses, inébe'ondere aus volfêwirtscha}tlichen oder Lerkehrerücsichten, ausgeführt werden soll, unterbleiben müßte oder wesentlih e1|chwert werden würde, Und wenn die Verlegung oder Veränderung der Telegraphenlinie mit ihrer Zwedckbestimmung und ihrem Bettieb vereinbar ist Ver- Tegung der Telegiaphenlinie auf ein anderes Grundstü kann auf Grund des vorstehenden Satzes nur verlangt werden, wenn dieses Grundstü ein Verkebrsweg im Sume dieses Ge)eyes ist. Werden WVerkabelungen von Te!egraphenlinien sowie Ver- legungen oder Veränderungen unterirdi\ch verlautender Tele- grapbenlinien verlangt, so entfceidet die Telegraphenverwaltung endgültig daruber, ob sie mit der Zweckbestimmung und dem Vetrieb der Telegrapbenlinie vereinbar sind. (4) Auf spâtere Aenderungen vorhandener elektrischer An-

Jagen finden die vorstehenden Vor)chzuften entsprehende An- wendung.

. In § 13 Absay 2 sind di s A S E O) M MORIE, 00 MADY LAN «FIEIEN

Artikel IL

Das Gefe über das Telegraphenwesen des - Deutschen Reichs _Der § 12 erhält folgende Fassung: Elektrische Anlagen sind, wenn eine Störung des Betriebs

der emen Leitung durch die andere eingetreten oder zu befürchten

ist, au! Kosten des Teils, der dur eine spätere Anlage oder durch eine später eintretende Aenderung seiner bestehenten An- Iage die Störung oder die Gefahr der Störung veranlaßt, nah Möglichkeit so auszuführen und instandzuhalten, daß sie sih nit störend beeinflussen. Die aus der Herstellung und Instandhaltung erforderlicher Schubßvorkehrungen erwachsenden Kosten hat die spätere Anlage zu tragen.

| : Artikel Ilk. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, der auf ihrè

(2) Ift eine ‘besondere Anlage beim Inkrafttreten dieser Ver-

in der auf Grund dieser Verordnung maßgebenden ung Abweichende befondere Vereinbarunçen zwischen der Tele-

Der Reichskanzler.

Der Reichspostminisier. Marr. ; Ö

Dr. Höfle.

Verordnung

; der T Len tate eb, betreffend die Statistik Des Warenverkehrs mit dem Auslande.

Vom 14. Februar 1924. Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Statisiik des

I. Die Ausführung#bestimmungen vom 9. Febouar 1906 - betreffend die tistik des Bere iivertedes mit dem S Deutsche Reich S. 137), werden wie folgt ge-

Art tel 1.

(1) Der leßte Saß des ersten Absahes l Anlage C werden ittlacas ersten Absabos des § 1 und die

) § 12, Absabß 2, Säh 1 erbält folgende : Einzeln werden dele Borden u den Amelvekebeinen isi dey Lee Vier 1 p 2 Mee ? f S S . Februar Zentralblatt s Deutscbe Rei S, 137) genannten Amneldestellen vetdaui, S

(3) § 12 Absabß 3 woird gestrichen. t Artikel 2, Vie S8 46 bjs 48 werden dur die folgenden Bestimmungen

8 46. (1) Die Sitempelmarken werden bei den Postanstalten und den anderen statistisden Anmeldestellen verkauft, und zwar je- weils zu demselben Preise wie Postwerizeichen des gleichen M Siem sriaid

2) Die Stempelmarken sind mit der Ums&rift „Deut- {es Reich, Statistische Gebühr“ und der Angabe des Be- irages, für den sie gelten, nämlich für Wertbeträge von 5, 10 und 950 Pfennigen sowie von 1 und 5 Mark bezeichnet.

8 47.

(1) Die öffentlichen Beförderungsanstalten en die Stempelmarken auf den Anmeldescheinen derart Ccsongiis daß die obere Me ett Stempelmarken zur Entwertung du die Anmeldestelle freibleibt. Die Anmeldestellen haben die au den Anmeldepapieren befindlicben Stempelmarken auf Nichtig- Ee AELFRECeLvages zu prüfen und sie durch Abstempelung zu __ (2) Die Stempelmarken dürfen vor ibrem Gebrau mit einem durch Einlocben angebrabten Firmen- oder sonstigen das Eigentum nahweisenden Zeichen versehen sein,

& 48. (1) Unbrauhbar gewordene Stempelmarken, die nicht

ert:

(S Zustimmung des Reichsrats hinsichtlih der Massengüter i vom 1. Januar 1924 in Kraft geseßt.

Anlage.

„ferner“ die Worte „owie Verzeichnis der Massengüter“ einzufügen.

gemäß Abschnitt 11, 5 der Anlage zu der B 19. Februar 1923 (Neichsministerialbl. S. 201) zu streichen waren, fine A vid N O alen A Sa zuleßt geltenden u leder berzustellen; nur die ftatistif ! 76a/g, 227e, 230c, 9378, 317f O uen T8 zeichnisses der Massengüter sind entspredend dem dur die genannte Verordnung gleichzeitig geihafenen jeßigen Wortlaut der gleichen Nummern im Statistisheu Warenverzeichnis abzuändern ; eben)o ist die statistishe Nummer 737a durch die statistinhen Nummern 737a/c des Statisti)hen Warenverzeichnisses zu erseyen. /

merkungen über „Massengut“ sowie die entsvrehenden Himweisziffern bei den betreffenden fstatistishen Nummern, die gemäß Abschnitt [11 1b der Anlage zu der Betanntmahung vom 19. Februar 1923 zu streichen waren, sind wieder einzufügen.

zugebörige Fußnote ift in 7 zu ändern.

erhalten folgende Fassung:

Nummer des

verzeichnisses

(640 a 1/a 4)

8) Für die Einfuhr. Maßstab: 4) für die Ausfuhr Liter. 5) für die Einfuhr Kilográmm und iter. für die Auefubr lediglih

(2) Bei Naerhebung von zu wenig oder bei Vergütu: von zu vie! erbobener naustiser Gebühr greift das Verfhren binsihllich der Nacherbebung und der Vergütung der Zölle Play.

Artikel 3. & 49 A i erbält folgenden Zusaß: 16 Pfennig für jeden Zwis

Notanmeldung). CInterimélchein,

nsckdein

L a rtikel 4, erbält folgende Fassung: _ Verble‘ben die zu Ausstellungen nach dem Ausland aus- geführten Waren ganz oder teilwe.se im Ausland, so hat der inländisdbe Vers nachträalich einen Auefubranmeldesctein über die im Ausland abgeseßten Waren abzugeben. Werden die zu dem gleiden Zweck aus dem Ausland eingefübrten Waren im Inland abaesebßt, so hat die statist:\{e Anmeldung noch den Bestimmungen des § 17 zu erfolaen, In beiden t hat der Anmeldepflitioe die infolge der deränderten immung fällig gewordene Gebühr naczuzahlen.

/ Artikel 5. Die 88 53, 54 und 57 werden gestrichen.

TI,

Diese Verordnuna tritt mit dem 14. Februar 1924 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 4. August 1922 über dente: rung der Ausführuno@estimmungen vom 9. Februar 1906 zum Geseß, betreffend die Statist:k des Warenverkebrs mit dem Auslande (Zen- trelblatt für das Deutsche Reich S. 460), außer Kraft.

t «L | Die im Verkehr befindlihen Stempelmarken dürfen zum Werte in Goldmark weiter verwendet werden, Für die Umredbnung des Enns ist der Goldumrecknungssaß für Reichssteuern maß-

Bis auf weiteres gelangen statistis6e Marken im Werte von 5, 10 und 50 Pfennig auch mit der Umschri isches iet“ statt „Deutsckes Reih“ fir Ausgabe. MEDAS us E

Nestbestände an Vordrucken zu AnmeldesFeinen mit eingedrucktem Wertzeiben dürfen aufoebrauht werden. Für sie bleiben die bis- herigen Bestimmungen über den Verkauf der Seine, über die Ver- ea, E Len und über den Umtausch un-

Mb oewordener Vordru i h

E O e mit noch nicht eniwerteten Wert-

Berlin, den 14. Februar 1924.

Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Trendelenburag.

Bekanntmachung,

betreffend Aenderung des Siatistishen Waren- verzeichnisses und der Anlage B dazu.

Die in der Anlage aufgeführten Aenderungen des Stali- stishen Warenverzeichnisses und der Anlage B dazu werden irkung vom 14.

Februar 1924, im übrigen mit Wirkung

Berlin, den 14. Februar 1924.

Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Trendelenburg.

Aenderungen des Statistishen Warenverzeihnisses und dex Anlage B dazu: i I. Umschlag, Titelblatt. Auf dem Umschlag und dem Titelblait sind vor dem Worte

IL. Vorbemerkungen zum Statistischen verzeichnis.

Verzeichnis der Massengüter.

Die Vorbemerkung 6 und das Verzeichnis der Massengüter, die

efanntmahung vom

aren»

ae, , 720c, 721b, 7776 des Ver-

ITT. Statistishes Warenverzeichnis, 1. Sämtliche Kreuze für Massengüter (4) und sämtlihe An-

2. Die Hinweisziffer 2 vor der statistishen Nummer 697 und die

3. Die nachstehenden statistishen Nummern und Ueberschriften

Statistischen

MWaren- Warengattung—

Erster Abschnitt,

Grubenholz der Zolltarifnummer 74. Kognak und anderer Weinbrand,

(180 a/f) Wein und srischer Most von Trauben, auch entfeimt : (180 a/e) in Fässern' oder Kesselwagen:

Wein zur Herstellung von Weinbrand unter Zoll- sicherung.

Wein zur Herstellung von Weinessig unter Zoll- sicherung.

Wein zur Herstellung von Schaumwein unter Zoll- sicherung.

Wein zur Herstellung von Wermutwein unter Zoll- sicherung.

anderer Wein.

stiller Wein und frisher Most in Flaschen, Krügen oder dergleichen.

chaumwein, au I : : lichem ein, aug solcher aus Muskat- und ähn

Die Hinweiéziffer 6 bei den statistisGen Num- mern 182, 183, 185a und 185b ist n zu ánderh d

Zehnter Abschnitt.

Films aus Zellhorn oder ähnli ; As e ): Kino 0 Aomeriiofsen —: Filins für Þpyvtographbishe Zwede.

belichtet (bedrudt): Kinofilms. Î

: Films jür photographische Zwette,

74f 178 d

5) 180 a 8) 180 b 8) 180 c 2) 180 d

180 e )180f

®) 184

7) 640 a L 640 a 2 7) 640 a 3 640 a 4

entwertet fund, sind von den Anmeldestellen gegen neue Marken umzutauschen.

Liter. §) jür die Einfuhr Kilogramm und 1 d ! die Auotubr lediglich 1/1 und e Flaschen. 9 Auch

Flaschen, tür

Fox. Anlage B zum Statistichen Warenverzeiwhnig“

Die stat. Nrn. 180 g und 9) 180 h * sind in 180 ( Ausfuhr S und 94 an fie ) : | (Ausfuhr) Y Hinter der slat. Nr. 607 b ist neu aufzunehmen : 640 a 1 * Kinofilms aus Zellhorn oter ähnlichen. stoffen: unbelichtet roh). 9nlihen Formen

Bei der stat. Nr. 673 b ist in der dritten Spalte

seßen: Gramm. ftatt d

Börsensteuerverordnung. Vom 14. Februar 1924.

Auf Grund des Artikel VIT der L2weiten St- ordnung vom 19. Dezember 1923 (RGBl. 1 S. 1200) n 7 Zustimmung des Reichsrats folgendes verordnet: "M

8 1.

(1) Dur Vermittlung der Unternehmer inländischer r f erkannter Wertpapierbörsen wird eine Steuer (Börsenfteuet na 4 Bestimmungen dieser Verordnung erhoben. Sie umfaßt eine 4 [lcufende Steuer (Börsenbesuchsteuer) und eine einma'ige P (Bóôr Aalen sonen. Die / der Börsenbesucher bemessen. ) Die Steuer gilt als Räichs\steuer im Sinne der Reichéabgabenordnung,

§ 2.

(1) Als Bôrsenbesucher gelten j

a) Personen, die zum Besuch einer inländischen stcattig erkannten Wertpapierbörse mit der Befugnis M Tilt am Börsenhandel als selbständige Nörsenbesucer 1: als selbständige Börsenbesucher gelten au die )

inzelkaufleuten nah BVörsenbestimmung oder Börsenbrl leicstehenden Vertreter von juristischen Personen und w ersonenvereinigungen;

b) kaufmännische Angestellte, die zum Befu iner inländi Pas anerkannten Wertpavierbörse lediglich mil der Y fugnis zugelassen sind, im Nomen und für Relnunyg )

e O am Börsenhandel teilzunehmen (Angestel|

i Börsen, für die ein besonderes Zulassungsverfahren zl

besteht, bestimmt die oberste Landesbehörde, wer als 1A im Sinne des Abs. 1 Be ist, Pren |

e D) L Die Le a O daß vereidid ursmaklèr und ihre Angestellten nicht als fsteu ¡chlige Bit besucher im Sinne der Abs. 1, 2 gelten. O G

83.

__ (1) Der Betrag der Börsenbesuchsteuer, der für jedes Kalnty vierteljahr auf jede Weripapterbörse entfällt, wird in Lee Wee gestellt, daß ein Grundbetrag mit der Zahl der A Bit besucher 2 Abs. 1 zu a) und ein anderer Grundbelrag mit der Zis der Angestellten 2 Abs. 1 zu b) vervielfältigt wird. Als Gg

beträge werden festgeseßt:

örsenbesuhsteuer wird nah Gs n

des § 1 Wi

._ tür jeden selbständigen Börsenbe)ucher (KSoldmarf

180

jür jed Angestellia

(GBoidmail

bei der Wertpapierbörse zu Berlin bei den Wer?papierbörsen zu Frank-

furt und Hamburg 30 bei den Wertpapierbörsen der übrigen i Pläye . A 100 p (2) Bei Bemessung des von der Wertpapierbörse für # Kalendervierteljahr zu entrihtenden Betrags ift die Zahl e i besuher am 15. des dem Beginn des Kalendervierteljahrs vont chenden Monats, für die am 1 März 1924 (§8 7 Abs. 1) zu leiste

Zahlung die Zahl am 15. Februar 1924 maßaebcnd.

___(3) Die Reichsregierung kann die im Abs. 1 genannten Vei für einzelne oder für sämtlihe Wertpapierbörsen mit Zustimm des Reichsrats erhöhen oder ermäßigen. Î : 84. ' (1) Der Börsenunternehmer ist berechtigt, die Bötsenbefuchstl auf die an

120

der Börse vertretenen Einzelkaufleute, Handelöge schaften usw. (Gewerbebetriebe) umzulegen. Bei der Umlegung i Steuer ist insbesondere die Leistungsfäh!gkeit des einzelnen 10h betriebs zu berücsihtigen. Ueber die Höbe und die Ausaestaltung W Umlage jowie das Verfahren bei der Umlegung einschließli Wf Rechtsmittelverfahrens können die Landesregierungen nähere V stimmungen treffen.

(2) Der Börsenunternëhmer zieht von jedem Gewerbebetrieb Umlagebetrag ein, der atr pat und seine Angestellten entfällt, M Gewerbebetrieb fann die Angestellten niht zur Tragung der Umb

last heranziehen. j G uf das Ber N finden die für die Einziebih der alngeplten gêltenden Bestimmungen Anwendung, Son es an Bestimmungen über die Beitreibung für die Börsengebi | chlt, sind die Börsenunternehmer berechtigt, die Deines U inanzämter bei der Beitreibung der umgelegten Beträge in Ansp f nehmen; die Vorschriften der Reich8ah eibung finden in diesem Falle éntsprecende 8 9. J (1) Die Börsenzulassungsteuer beträgt bei der Berliner B papierbörse [6 „jeden us dem Inkrafttreten dieser Verordnung ge affenen selbständigen Börsenbesucher 2 Abs, 1 zu a) 5000 L mark und r jeden nach dem N Mrelen dieser Verordnung gelassenen Angestellten 2 Abs. 1 zu b) 500 Goldmark, bei B übrigen O die Halte dieser Beträge. Dér Reichsrat kann 1 die leinen Börsen die Beträge weiter Ta caleien: S 2 Abs. 2,4 4 Abs, 2, 3 finden entsprechende Anwendung. s (2) Der Börsenunternehmer kann im einzelnen Falle t L Un von unbilligen Härten mit Zustimmung der zuitäntg Landesbehörde die Börsenzulassungsteuer bis auf ein J “(0 As Zulássuna ist es nidit anausehe in Angestel assung i nicht anzusohen, wenn ein Ange P i L Ï zu b) eines Gewerbebetriebs durch einen and erseßt wird.

8 6.

(1) Steuershuldner ist der Börsenunternehmer. L (2) Dem Reiche gegenüber haftet für die vom Börsen) nehmer zu entrichtende Sieuer der c’nzelne Gemerbebetrieh In des auf ihn endgültig entfallenden Betrags (§8 4, 5). Die ae erlischt, soweit der Gewerbebetrieb den Betrag an den Börsenuï nehmer entrichtet hat. \

(3) Der Börsenunternehmer wird von der Steuershuld h Mee e Beitreibung gegen den Gewerbebetrieb vergeblih e worden i i

& 7. M (1) Die Bôrsenbesusteuer ist am ersten Werk! Kalendervierteljahrs für F Folgendes drei Monate zu enfidi r das erste Kalendervierteljahr 1924 ist der volle Vierte eid trag am 1, März 1924 und für das zweite Kalenderbit 1924 am*1. Mai 1924 fällig, K (2) Die Börsenzulassungsteuer ist mit der Zulassung fälli. ; U §8. L teilt (3 Ueber die Steuer wird ein Steuerbeseid nit er E i p

(2) Die Steuer gilt als von dem Börsenunternehmer 1 entrichtet, wenn er fie binnen zwei Wochen seit den 1m

nordnung über die Anwendung. :

nach Metern.

tf

zeichneten Zeitpunkien an die Kasse des Finanzamts abführ!.

640a3* —: belihtet (bedruckt). My

8 9. Nei inister der Finanzen wird ermäbtigt, mit Zu- E Nei Ga Gi dfübrungbbostimmungen zu dieser Ver-

Jn Crlasse der De nan kann der Finanzen vorläufige Vollzugsanweisungen mit Durchfü rungsbestimmungen erlassen.

§ 10.

erhandlungen gegen die zur Durchführu d ragen Bestimmungen werden mit Geldstrafe 0) Wo

(dmark bestraft.

(1) nul 1 ;4minister der MPirkung bon

dieser Ver- bis zu

& 11. ; erordnung iritt, soweit die Bestimmungen sih auf die Diele bsteuer beilaben, D Wirku vom 1 Januar 1924 im M mit dem 15, Februar 1924 in Kraft. Die Reichsregierung stimmung des Reichsrats den Zeitpunkt, an dem die ¡ieser Verordnung außer Kraft treten.

den 14. Februar 1924.

Der Reichsminister der Finanzen. H Dr. Luthe p.

Berlin,

Verordnung

die Einschränkung öffentlicher E a O A Ges

Vom 14. Februar 1924,

Grund der Verordnung über die Ermächtigung zur D n öffentlicher Bekanntmachungen vom M e- E 1923 (RGBl. 1 S. 1252) verordnet die Reichsregierung Zustimmung des Reichsrats:

S 1. Eine Veröffentlihung der Eintragungen in das Güterrechts- ister 1562 des Bürgerlichen Gesegbuchs) findet nicht statt,

§2 :

1) Bei der öffentlichen Zustellung eines eine Ladung ent- K ) Schriftstücks 204 Abs. 2 Saß 2 der Zivilprozeßordnung) igt neben der Anhestung an die Gerichtstafel die einmalige Ein- fung eines Auszugs des Schriftstüks in den Deutschen Reichs-

h) Das gleiche gilt für die öffentliche Bekanntmachung des feebots 948 der p prozeßordnung), sofern niht das Geseß den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat.

- & 3.

1) Eine Bekan der Aufhebung und der Einstellung j F ankurdverfabvens (S LÍG 163, 190 und 205 der Konkurs- nung) durh den Deutschen NReichéangoiger findet nicht statt. d Eine öffentliche Bekanntmachung Vergleichstermins 179 selbst) findet nicht statt.

S 4. i

(1) Eintragungen, die im Handelsregister sowohl der Haupt- derlassung als auch der Ps des Unternehmens er- len, sind A s Gericht der uptniederlassung bekannt- achen Eine Bekannrmachung durch das Gericht der A niedere sung findet nur auf Antrag des. Unternehmers statt. i Aktien- lsdaften, Gesellschaften mit beschränkier Haftung M haften und Versicherunosvereinen auf Gegenseitigkeit ist der Antrag rch den Vorstand, bei Kommanditgesell haften auf Aktien durch die sönlich haftenden Gesellschafter zu stellen. : i 0 Sni nen im Handelsregister einet- Zwe elun e zu veröffentlichen sind, sind von Amts wegen dem Register eriht

Hauptniederlassung mitzuteilen. Dieses cs die Bekannt- dun, sobald thm die Mitteilungen über die Gintragungen im kandelöregister der Zweigniederlassungen von den Registergerichten tier Zweianiederlassungen zugegangen sind und die Eintragung

Handelsregister der Hauptniederlassung bewirkt is. Bei der kanntmachung ist auf den Ort und das Reoistergericht der einzelnen veigniederlassungen Bezug zu nehmen. Das Registergericht der veigniederlassung is bei der Verösfentlihung im Reichsanzeiger in c alphabetishen Reihen‘olae der Negistergerihte unter Hinweis N N des Regisbergerichts der Hauptniederlassung zuführen. ;

(3) Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 des Handbelsgesezbuchs gilt r für Eintragungen, die aus\hließlich im Handelsregister her \eigniederlassung erfolgen. Bei Eintragungen, die im Handels- vister sowohl der pelle als au der Zweignieder- sung erfolgen, ist für den Geschäftsverkehr mit einer in das dudelsregister eingetragenen Zweigniederlassung die Eintragung und anntmachung durch das Gericht der Hauptniederlassung entscheidend.

8 5.

, _Namèên, Skand und Wohnort der Mitglieder des Aufsichtsrats ier Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Ge- lait mit beschränkter Haftung, einer Kolonialgesellschaft sowie ins VersiherungsSvereins auf Gegenseitiakeit werden nit veröffent- iht, Jede Aenderung in der Person der Mitglieder des Aufsichtsrats bon dem Vorstand, bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien von n persönlich haftenden Gesellschaftern unverzüglih zum Handels- vister schrifilih anzuzeigen. Zum Handelsregister einer Zweig- derlassung findet eine Anzeige nicht statt. :

8 6. h n Das Gericht kann den Vorstand einer Aktiengesellsckchaft unddie P 1h haftenden Gesellshafter einer L auf llen auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Veröffentlichung

ilanz sowie der inn- und Verlustr-chnung befreien, wenn

emacht wird, daß die Kosten der Veröffentlichung in offen-

d (grerbartans zu der Vermögaenslage der Gesellshaft stehen

Pltden ie Befreiung ist uraulässia, wenn den besonderen

inden des Falles eine Veröffentlichung geboten erscheint. Das-

x gilt für Kolonialgesellsbaften. mit der Maßgabe, daß die Be- ung dur die zuständige Aufsichtsbehörde erfolgt. :

„, () Diese Vorschriften finden auf solche Gesellschaften keine endung, bei denen der Gegenstand des Unternehmens im Betriebe ane oder Versicherungsgesctäften besteht i |

Findet eine Veröffentlihung oemäß Abs. 1 nicht statt, so ist

D lle der Bekanntmachung eine Abschrift der Bilanz sowie der

È ela, und Verlüstre{nung zum Handelsregister einzureichen. Ee

idt peregister einer Zweigniederlassung findet eine Einreichung S7,

Im Falle der Auflösung einer Aktiengesellshaft, einer Kom- hußizefelicaft as Aktien, Cine Ge ellschaft mit beschränkter Haf- | j tiner Kolonia b einer Genossenschaft oder eines Ver- hon vereins auf Gegenseitigkeit kann das Gericht die Liquida- her gu ihren Antrag von der Verpflichtung zur Bekanntmacbung hre J Msung und der A'fiorderung der Gläubiger jur Anmeldung Vie sprüche 297 des Handelégesebbuchs, § 65 Abs. 2. des beg Go betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 82 8 417 gehes, betreffenv die Crwerbs- und Wirtscbaftsgenossensck«ften, befreien F Celebes über die privaten Versicherungsunternehmungen)

en, sofern glaubhaft gemacht wird, daß die Kosten der Bekannt- Peiten 2, dtr das vorh#ndene Vermögen nah Abzua der Verbindlich- Kauf A *9edeckt werden würden. In diesem Falle beginnt der bus f, Sverrjahres (8 301 des Handelsesekbuchs, Z 73 des Ger A etroffend die Gesellscaften mit bescränkter Haftung, § 90 8 489 jetes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsoenossenschaften, tehmy bs. 3 des Geseßes über die privaten Versicherungsunter- ber Gen) mit dem Tage, an dem die Auflöfung der Gesellschaft, (nact je nihast oder des Vereins durch das Registengericht bekannt-

i L 8, „_ Soweit nah den Vorschriften dieser Verordnung die Bekannk- níachung einer in das Handelsregister einzutvaoenden Tatsache nicht stattindet, findet die Vorschrift des § 15 des Handelegeschbuchs mit der Mayzale e, die darin bezeichneten RKechisfolgen sich an die Eintragung oder Nichteintragung knüpfen, 8 9, Eine Bekanntgabe der sür die Veröffentlihung der Eintragu im Handels- und Genossenschaftsre fter bestimmten Blätter dur den Reichsanzeiger * oder ein anderes Blatt findet nicht statt, 8 10. - Die Verordnung triti mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. Februar 1924. Der Reichsminister der Justiz. Emminger.

Die Reichsindexziffer am 11. Februar 1924,

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er- nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung und Bekleidung) beläuft fich nah den Feststellungen des Statistischen Reichs- amts für Montag, den 11. Februar, auf das 1,03billionénfache der Vorkriegszeit. Eegenüber der Vorwoche (1,04 Billionen) ist demnach eine Abnahme von 1,0 vH zu verzeichnen.

Berlin, den 13. Februar 1924.

Siatislishes Reichsamt. J. V.: Dr. Plagér.

Preußen.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 12 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter

Nr. 12774 das Gesey über die Festseßung des Wahliags für die allgemeinen Gemeindeneuwahlen und über die Regelung verschiedener Punkte des Cemeindewahlrehts (Wahltagsgeseß), vom 12. Februar 1924, und

unter Nr. 12775 eine Bekannimachung des Wortlauts des Geseßes über die vorläufige Regelung der Gémeindewahlen vom 9. April 1923 (Geseßjamml. S. 83), vom 12, Februar 1924,

Berlin, den 14. Februar 1924. Geseßsammlungsamt. Krause.

Nichtamtliches.

Parlamentarische Nachrichten.

A Ae T ean LLOUY des Reichstags wurde er Verordnungsentwurf über das Verfahren in Nechtsstreitigkeiten behandelt, den bereits der Rechtsausshuß in zwei Lesungen O durhgearbeitet hatte, Der Fünfzehnerauéshuß erhob nah dem Ber:cht des achrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger keine Bedenken gegen die Ver- ordnung, nahdem der RaBE lng Mer ugesichert- hatte, daß die Beschlüsse der zweite: sung 1m Rechtsaus\chuß bei Veröffentlichung der Verordnung berüc{sihtigt werden würden. Auch ein Verordnungs- entwurf über standesamtliheScheine sowie eine Verordnung über die Aenderung des Gebiets der Zollaus\chüsse in See- häfen wurden vom Auss{huß ohne Widerspruch zur Kenntnis ge- nommen. Gegenstant der Diskussion bildete alsdann eine Verordnung über Gebühren im Verfahren vor dem Reichswirt- \chaftsgericht. Der Ausschuß beschloß, die Reichsregierung êu ersuchen, daß der im Entwurf vorgesehene Regelfall eines Gehbühren-- saßes von mindestens 4 % des Streitgegenstandes auf 2% herab- eminbert werden möge, so daß die Spanne, innerhalb deren die Gebührensäße zu (A is sind, sih von 2 bis 10 % erstrecken soll. Bei dieser Gelegenheit brachte der Aus\huß zum Ausdru, ob aus Sparsamkeitsrücksichten das weitere Bestehen des Reichswirischafts- gerihis nicht gefährdet werden solle.

Es folgte die Beratung einer Verordnung über Aenderung der Devisengeseßgebung, Von seiten der Reichsregierung wurde hierzu erklärt, daß die“ wirtschaftlichen Verhältnisse es not- wendig machten, die jeßt bei einzelnen Verordnungen dem Reichs- wirtshaftsminister eingeräumte Befugnis, Ausnahmen zu bewilligen, auf die gesamten neu zusammenzufassenden Bestimmungen der Devisen- geseßgebung zu er trecken, und darüber hinaus den Reichswirtschafts- minister zu ermä ‘Sa für besondere Fälle Anordnungen ergänzenden

pestera zuni

uürgerlichen

oder abweichenden Inhalts zu treffen, Der Ausschuß hatte keine Bedenken dagegen, daß der Reichswirtschaftsminister bei der Züs \ammenfassung der geltenden FUUTORS in neue Verordntnçen soweit die geltenden Vorschriften ändert, als es zur Mereinheiilihung oder Klarstellung erforderlih ist, auch seien Ausnahmen von den geltenden Vorschriften zuzulassen. Dagegen ersuchte der Ausschuß die Reichsregierung, davon abzusehen, daß dem Reichswirtschaftsminister die Ermächtigung erteilt werde, für besondere Fälle Anordnung er- änzenden oder a weichenden Inhalts zu treffen. Dabei berief si der Ausschuß auf seinen grundsäßlihen Standpunkt, daß eine Grmächti- ung an die Reichsregierung oder einen einzelnen Minister, nah blauf der Geltungsdauer des Ermächtigungsaesezes Materien die der ordentlichen Geseßgebung vorbehalten sind, dieser zu entziehen und im Verordnungswege zu regeln, nicht bestände. / á Im weiteren Verlauf der Sißung wurde eine Verordnung über Ein- und Ausfuhr beraten, Wie die Reichsregierung darlegte, bezweckt die Verordnung 1. die Anpassung der Strafvorschriften und der wirtschaftspolizeilihen Bestimmungen der Verordnungen über die Außenhandelskontrolle an die gegenwärtige O e und den derzeitigen Stand des unerlaubten Ein- und Ausfuhrverkehrs; 2. die Gntlastung der mit der Durchführung der vorerwähnten Be- ten Reichs- und Landesbehörden, Der Aus\uß den Artikel 1V Absab 1, der die Cnt- scheidung auf die Beschwerde gegen eine vor Inkrafttreten dieser Ver- ordnung ausgesprochene Verfallerklärung einem inisterialaus\{chuß übertragen wollte, zu \streihen, und bei den im Absaß 1 behandelten ällen die Beschwerde vor dem Reichswirtschastsgericht zuzulassen, ofern der Gegenstand mehr als 1000 Goldmark beträgt. Keinen Widerspruch erhob der AnEiQus gegen Absah 2 dés Artikels IV, dur den die an Zahl weitaus überwiegenden Beschwerden für erledigt erklärt werden, bei denen es sih nur noch um die Herausgabe oder die Ablehnung der Herausgabe N wertlos geroordener oder gering- fügiger Papiermarkbeträge handelt. Dieser Absaß lautet: % „Soweit die Beschwerden sih gegen die Verfallerklärung / solher Gegenstände richten, die bereits verwertet sind und deren Lilie insgesamt nicht mchr als 5 Billit aen Mark beträgt, werden ¡je hiermit für erledigt erklärt, Eine Benachrichtigung der Be- e d rdeführer von Amts wegen findet nicht statt. h | ierauf folgte die Beratung einer Verordnung über die Ver - einfahung der Genossenschaftsbildung und die Förderung der Oedlanderschließung. Die Reichs regierung wies darauf hin, daß seit einer Reihe von Jahren von der Oeffentlichkeit die s{chleunige Inangriffnahme der Erschließung der umfangreichen, noch in Deutschland vorhandenen unkultivierten Lände- des Moor- und Oedlandes, verlangt werde. Ja einige besonders in Betracht kommende Länder den sih stärker als bisher mit der Urbarmachung auch befindlichen Oedlandes zu befassen. Erhebliche Zweck ausgeworfen, Nun erschwere aber das

stimmungen befa ; ersuchte die Reichsregierung,

reien, namentli leßter Zeit hätten Entschluß gefaßt, des in privater Hand

Mittel seien zu diesem

umändlNde md zeîtraubende Verfahren, vas für e Grünbung von Bodenverbesserungögenossenschaften vorgeschrieben sei, die beschleunigte Inangriffnahme der Kultivierungstätigkeit. Daher lege. die Verord- nung die elen von Plan und Saßung der Genossenschaft in die Hand der obersten Landesbehörde (unter Ausschaltung der Be- lußbehörden) Während bisher die Enteignung von Moor- und

edland nur für Besiedlungszwecke und nur für das gemeinnüßige Siedlungsunternehmen zuläsfig war, -foll sie in Zukunft auch für

, Urbarmachungszwecke und unter gewissen Vorausseßungen auch für

Körperschaften und Private, die die nölige Gewähr für eine sachoemäße Kusltivierung bieten, zugelassen werden können. Der Aus\{huß beschloß, die Reichsregierung gu erfuhen, die gesamte Materie im Wege der ordentlichen Gesebßgebung zu regeln, mit aber auf Grund des Er-

mächtigungsgesebßes.

Zum Schluß erfolgie die Spezialberatung einer Ver- ordnung zur Aenderung der Verordnungen über Erwerbs-s losenfürsorge und uber die Aufbringung ver Mittel für die See E r ara und des Arbeitsnachweiss- Gn s. Zu Artikel 1 Nr. 6 § be der Vorlage, der von der

rwägung auêgeht, daß es jüngeren Personen bei hinreichenden Ans strengungen au bei wenig günstigem Arbeitsmarkt möglich sei, eine agte Beschäftigung zu erlangen, und der deshalb Erwerbslosen, die das 20. Lebensjahr noch nit vollendet haben, Erwerbslosenunters stüßung nur gewährt, soweit die oberste Landeëbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle es für angebraht hält, entshied sich der Aus- {uß dahin, daß nur Erwerbslose unter 18 Jahren für diesen Para- graphen in Betracht kommen möchten. Zu Ürtikel 1 Nr 10, worin die Vorschriften über die Höchstdauer der Erwerbêlosenunterstüßhung unter möglihster Aufrechterhaltung des bestehenden Rechtszustandes in organischen - Zusammenhang gebraht worden sind, erklärte der Neichsarbeitsminister, daß er vor Abweichungen von der in der Verordnung vorgesehenen Unterstüßungêdauer nah Möalichkeit Benehmen mit dem Verwaltungsrat des Heichsamts für Arbeiis- vermittlung suhen wolle. Der Ausschuß beschloß, die Regierungs» vorlage môge in Artikel 1 Nr, 14 § 12a dahin geändert werden, daß die Gemeinde, die zur Auszahlung der Erwerbslosenunterstübung zu- E ist, ‘auch verpflichtet ist, alle Erwerbslosen, die sie zu unterstüßen hat, bei der Allaemeinen Ortskrankenkasse ihres Bezirks oder einer anderen Krankenkasse, die in ihrem Bezirk ibren Siß hat und deren Leistungen denen der Allcemeinen Ortskrankenkasse min- destens gleichwertig sind, gegen Krankheit zu versichern. Zu Artikel 2 Nr. 2, der die freiwillig gegen Krankheit versiherten Personen in die Beitragspflicht einbezieht, wurde vom Ausschuß ein Zusaß gewünscht, wonach auch diejenigen Angestellten und deren Arbeitceber beitras pflidtig sein sollen, die auf Grund des Versicherungsgeseßes für An- oestellte pflichtversichert sind-oder versichert wären, wenn fie nit auf Grund der §F 11 des Anaestelltenversicherunaëgesetes befreit wären. Nah Annahme einer Reihe weiterer Aenderungsvorschläge des Aus\cusses führte die Frage der Arbeitepflicht k: Erwerbslosens- Be zu einer länoeren Aus\vrache. Art. 2 Nr. 19 der Vor- lage bestimmt, daß die Pflicht zur Annahme von Arbeit insbesondere auc bei offentlichen Notstandearbeiten gelte. Der Aussckuß ersvhte die Reichsregieruna, bei Recelung der Arbeits»flicht folende Gesichts» punkte zu berücksichtigen: Der Erwerbslose foll verpflichtet jein, etne nachgewiesene Arbeit; die auch außerhalb seines Berufes oder Wohns orts lieaen darf, anzunehmen, die ibm unter Berücksichtieung seiner Förperlihen Beschaffenheit, seiner Kenntnisse und Fähigkeiten und seiner bisherigen Berufstätiokeit billigerweise zuaemutet werden tann, und die zu tariflihen Bedingungen, in Ermangelung solcher zu ano gemessenen ortéüblihen Bedingungen, entlohnt wird. “Der Erwerbs- lose soll nicht vervflihtet sein, Arbeit anzunehmen, die ihm nach seiner Förverlichen Beschaffenheit, setnen Kenntnissen und seinen Fähigkeiten und seiner bisherigen Beschäftioung niht zugemutet werden tann, oder für die nicht angemessener tariflicher oder ortéübliher Lobn vereinbart ist, oder wenn die ihm anoebotene Unterkunft gesundbeitilih oder ittlih bedenklih ist; bei Unterhaltsverpflichteten, wenn dîe Ver- sorgung der Unterstüßien gefährdet ist. Insbesondere ist der Erwerbs lose niht verpflichtêt, eine Beschäftigung anzunehmen, die durch Aus» \perruna oder Ausf\tand freigeworden ist. Diese Bestimmunoen sollen sinngemäß au für Nolstandsarbeiten oder für Arbeiten gelten, für die aus den Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge Darlehen oder Zuschüsse oewährt werden. Hierauf vertaote sib der Av®s{chuß,

Die Verhandlungen des Unteraus\chusses8des Fünf» zehnerausschusses über die dritte Steuernotverords nung baben, wie das Nachrihtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger beridtet, auch gestern zu feiner Einieung unter den Parteien und mit der Regierung geführt. Die deut nationalen Ver- treter haben fd der Einigung aus politischen Gründen, die sozialo demokratishen Vertreter aus sahlihen Gründen entzoren. Unter diesen Umständen bleibt es dem Kabinett überlassen, ob und in welHer Form es die dritte Steuernotverordnung auf Grund des Ers mächtigunasgeseßes erlassen will. i A

Der Sparaus\chuß des Reichstags ersucbte laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitunasverleger

estern die Reichsregierung, die Gehälter der Beamten und die Löhne der Reichsarbeiter sobald wie mögli zu erböben. Ebenso ersuhte der Aunss{huß die Reichsregierung, die Ano stellungs- und Beförderunassperre für die Beamten mindestens insoweit aufzuheben, daß während der Dauer des Personale abbaues jede zweite freiwerdende Stelle wieder beseßt wird. Weitere | Ausnahmen biervon sollen mit Genehmigung des Svarkomm ssars / und des Reichsfinanzministers mögli sein. Ferner nahm der Spar» / ausshuß einen Antrag zuaunsten der Slwerkr'eosbeshädigien an, Danach trug Ministeriald:-rektor Ritter seine Pläne wegen U me organisation der Sozialbehörden vor.

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Der Aus\chuß für die Verwaltungsreform im Pan S Landtage beriet gestern weiter über Lando ürgermetstereien. Nach einem Antraa Rose (D. Vp.) wurde, dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger zufolge, beschlossen, daß die Neubildung von Landbürgermeistereien, wenn sie von einer Provinz mit Zweidrittelmehrheit in die Wege geleitet ist, zu erfolgen hat auf Grund eines Planes, der für ieden Kreis nah Anhörung der Gemeinden vom Kreisaus\uß aufzustellen ilt und zu dem \ih der Bezirksaus\{uß gutachtlich zu äußern hat. ie Bildung der Landbürgermeistereien erfolgt dann durh den Obers präsidenten, der die Entscheiduna des Ministers des Innern einzuholen hat, wenn er von dem Gutachten des Bezirksaus\usses abweiben will. Die Stellung des Landbürgaermeisters soll tunl?chs ehrenamtlih un: nur dann, wenn es der Umfang und die besonderen Aufgaben der erwaltung erforderlih machen, soll er hauptamtlih angestellt werden. Die Bürgermeistereivertretuna soll aus dem Gemeindevorsteher und mindestens neun Bürgermeistereiverordneten bestehen,, die ‘von den Angehörigen der Bürgermeistereien gewählt werden.

Statistik und Volkswirtschaft.

Die amtliwe Großhandelsinderziffer vom 12. Februar.

Die auf den Stichtag des 12. Februar berebnete Großbandel8 indexziffer des Statistischen Reichsamts ergibt gegenüber dem Stande vom d Februar (113,9) eine Steigerung um 1,3 vH auf 115,4. Von den Hauptgrupven stiegen die Lebensmittel von 983 um 1 4 vH. auf 99,7, davon die Gruppe Getreide und Kartoffeln von 77.5 um 1.7 vH auf 78,8, die Industriestoffe von 1432 um 1,2 vH auf 144.9 (Koble und Eisen mit 1373 nahezu vnverändért), ferner die &Snlandêwaren von 102,2 um 1.5 vH &uf 103,7, die Einjuhrwaren, von 172.6 um 0.9 vH auf 174,1.

Berlin, den 13. Februar 1924.

Statistishes Reichsamt, J. V.: Dr. Plaßer.