1924 / 51 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Feb 1924 18:00:01 GMT) scan diff

den Dollarmitiellurs 1) am Tage der VNegebung (8 12) în Go)d- markt (i Goltma1nf = 1/4 Dolar: festgesteUt. Die Goldmark- beträge find auf volle: Goldmark nach unten abzurunden. 8 11, i Dollartkurs. 0

(1) Als Dollarkurs gilt der Mittelkurs dex amtlichen Berliner Notiz. des no1damerikanischen Dollar tür Autzah1ungen New York am Tage der Begeoung.

(2) Für die Zeit vom 1. Januar 1918 bis zum 31 Januar 1920, wäbrend der Dollar an der Berliner Börse amtlih nicht notiert worden ift, werden folgende Börienkurse tür den Dollar 'estgeleßt, denen jeweils der Umred nunasau tür 1 Goldmazfk beigetüot ift:

1920 Wert von 1 Doll H G.-M. in Papiermark (Doll - Kurs)

64,89

1919 Wert von in Papiermark

(Doll.- Kurs)

819 9,03 10,50 12 60 12,81 14 07 15,12 18,90 23,94 26.88 38,22 46,83 812’ Begedung.

(1) A18 Tag der Begebung gilt der Tag. an dem die ersten Zahlungen auf die Sdluldver'd1eibungen geleistet worden sind. Sind die Schuldven\chreibungen an finem trüheren Tage eistmals aus- geneben, veräußert, verpfändet oder zum Gegenstand eines Ge'häf18 unter Lebenden gemacht worden, so gilt der erste dieser Tage als Tag der Begebung

12) Eind anläßlich einer einheitlichen Darlebnsaufnahme Schuld- pericchreibungen in Teilab\cl-nitten mit oder ohne Bezeicbnung als Teil'chuldverschreibungen (Partialobligationen) begeben worden, so ift maßgebend der erste Tag, an dem Schuldverschreibungen dieser Aus- gabe (Emission, Serie, Gruppe) begeben worden sind.

8 13. j Aufgeld.

{1) Sind Schu?dvershreibungen zu einem über den Nennbetrag Pinautgehenden Preis (Au'geld, Agio) begeben worden, so ist das Autïgeld zunächst dem Nennbetrag - hinzuzurehnen und alsdann aus dem Gescmtbetrag der Goldmarfbetrag festzustellen.

(2) Sind die Schuldversch1eiungen zu einem geringeren Pieis als dem Nennbetrag (mit Disaaio) begeben worden, 1o fann vorx der Nmixechnung das Disagio vom Nennbetrag abgejeut werden.

8 14. N Schuldverschreibungsäbnliche Aktien.

Der Goldmarkbetrag \{uldverih1eibungêähnlicher Aktien if unter entsprechender Anwendung der §8 9 bis 13 zu berechnen.

1918 Wert von 1 Doll [1 G.-M in Papiermark

(Doll - Kurs)

Januar eo. E MEPruat __ 5,25

Monat

1,95 2,15 2,50 3,00 3,05 3,35 3,60 4,50 9,70 6,40 9,10 11,15

15,45

E

s O [A

Aa a a Ul Mat. N Si 4

Juli

Angust September ... Stabe os November. . Dezember . .

5,88 6,09 6,51 6,51 7,36 8,40

p D

-_ -

D tvas brut amaah baus dean

SDGE

8 15. i Erböhung der Steuer.

Die Steuer erhöht si, toweit die Schuldverschreibungen in der S vom 1. Januar 1918 bis zum 14. Februar 1924 getilgt worden ind, um den Betrag, um den der Goldwert des für die Tilgung auf- Feventen Betraas (Tilgungsau\wand} hinter 15 vH des Goldmark- etrags der Schuldverschreibungen (Aufwertungt betrag § 2 Abs 1 Eay 1 V.-O) zurückblebt. 21 Ab). 2 V..O.) Die Erböbung

der Steuer ‘und der Tilgung8au!wand müssen zusammen slets 15 vH worden mne anna ll od na Dam C Ma Tov hr althnunanm ovnohon bin in

8 16. Goldwert des Tilgungêaufwands F (1) Der Goldwert der tür die Tilgung (8 17) aufgew ase (T ibe is durd aaa iber ben Dao Nbeten N 98 ( 19) in Goldmark (1 Goldmark = 1/,, Dollax) (2) Ÿ 11 findet entsprechende Anwendung.

Ì 17. i e ilgung, \ (1) Als Tilgung von Schuloverscreibun î L gen gilt der Rechts- | grigang, va R M As aus der Sli (reibung Eee : De al- oder lungêbetra i J Mterher garen inebe)ondere E Ed aaa Rd 8) ablung des Kavital- oder Ablösungsbetrags an den Gläubige (z B Einlösung von Schuldverschreibungen oder Einziehung von ihuldvershieibungéähnlihen Aktien bei Fälligkeit, auf E von Auelo!ung oder Kündigung), é chnnadme einer anderen als der gesuideten Leislung an Er- tüllungéstatt durch den Gläubiger (z. B. Umtausch von Mark obl1gationen gegen Wertpapiere des'elben oder eines anderen e) Sine puns vou Waren flatt des Kapitalbetrags), dur den uldner unter îid- nabme der hinterlegten Sache, CREAN Dr O d) Autrechnung, 2 Mok, ereinigung von Schuld und Forderun Erwerb von Schuldver\chreibungen dux a) A T F (2) is Zilgung ist es nicht anzusehen berunstaltete Schuldverschreibun üdgege dr gen zurückgegeben oder abha1 - Iommene oder vernichtete Schuldver\chreibungen für otios ar rden, sofern an ihrer Stelle neue Ver)chreib..ngen ausgegeben werden.

b)

in einer Person (z B. den Schuldner mittels

wenn beschädigte oder

8 18. (1) Ae Zil Leistung (s Tilgungsaufwands. : ilgungsaufwan i 3 ä bewirtten eitun g gilt der Wert der an den Gläubiger (2) Sind Wertpapiere oder Waren geleistet worden, die ein * e en Sdwert haben, so t der Kurs bei verschiedenen Kurien an einer ate der niedrigste Kurs am Tage der Tilgung 19) maß- ebend. Bei Notizen an „verschiedenen Börsenpläten entseidet der erliner. andernfalls der niedrigste Kurs. Für ausländiihe Zahlungss mittel ist der Mittelfurs der amtlichen Notiz an der Berliner Börie maßgebend. Hat teine Notiz am Tage der Tilgung stattgefunden, so eptieidet die näcbste Notiz. Ist dieter Kurs offenbar unbillig, fo uts der Wert am Tage der Tilgung zugrunde gelegt werden. Im é Mgen finden für die Wertermittlung die Vceischriiten der §8 137 is e Af ff. der Reicbéabgabenordnung ent)prechende Anwendung Zug) E, zum Tilgungeaunwand gehören die anläßlib der Rie 9 Au'gewendeten Kosten (z. B. Provisionen, Zinsen, Porti und & 19

2Pelen),

Als Tag der Tilgu 4 L egung,

6 Tag &1gung gilt der Tag, an dem der Ansyr

die Paupttorderung aus der Schuldverschreibung erlischt s n

End Schuldver\chteibungen auf einen bestimmten Lag oder yon einem

D men Tage ab zur Nüdczahlung gefündigt worden, so gilt als

0s u ua eig der Tag, auf den gekündigt ist oder von Schuldver)\ch1eibungen mw Si

Iegen oder einzureichen find, En E E V Ps vori

& 20,

E Fälligkeit. (1) Die einfadhe Stener (8 9) ist am 1. März 1924 fällig uud Aufforderung an die Kasse des zuständigen Finanzamts zu zahl-n. (2) Die Erhöhung der Steuer 15) ist in Höhe von je 2 vH des vollen Goldmarkbetrags der Schuldverschreibungen am 1. Oktober

ohne

1924 und welîter în Abständen von fe eînem balben Nabre fällig und an den Fälligkeitstagen obhe beioudere Auïfordeinng an die Kase des zuständigen Finanzamts zu zahlen WBleibt die Erböbung oder ein Nestbetrag der Erhöhung hinter 2 vH des vollen Goldmark: bet1ags der Schuldver'chreibung zurü@ck, so ist dex geringere Betrag zu dem maßgebenden Fälligfentotage zu entrichten.

(3) Da der Höchstbetrag der Erhöhung der S ener 15 vH des vollen Goldmarkfbetrags der Schuldver \chieibungen nicht überschreiten fann, müssen die legten Beträge der Erhöhung bis pätestens 1. April 1928 entrihtet fein

& 21. Folgen niht rechtzeitiger Zahlung.

(1) Wird eine Zablung. die nach S8 17 bis. 23 V O. zu leisten ist, nicht rechtzeitig entrichtet, fo ist jür jeden auf den Zeit unft der Fäligkeit tolgenden angefangenen halben Monat ein Zuschlag in Höhe von d vH des Rückiiands zu zahlen A1s Zahlungen im Sinne dieter Bestimmung gelten auß die Zuschläge gemäß § 170 Ab). 2 der Reichéabgabenordnung. aber nit Geldstiaten. Als balber Monat gilt ein Zeitiaum von 15 Tagen ; hat ein Monat mehr als 30 Tage, jo wird der 31 Tag nicht gerechnet. Wird die Zahlung innerhalb der au? den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden Woche entrichtet, so wird ein Zuschlag nicht erhoben. ;

(2) Der Zu'chlag wird nux von vollen Goldmark des rückständigen Betrags und nur dann erhoben, wenn der rüdständige Betrag 10 Gold» mark übersteigt.

F (3) Gegen die Anktorderung des Zuschlags steht nur die Beschwerde offen. ;

(4) Soweit ein Zuschlag erhoben wird, findet eine Verzinsung der rückständigen Beträge nicht statt.

D, Ermittlung der Steuerpflichtigen. Veranlagung. 8 22, Steuerliste.

(1) Die Finanzämter haben die Steuerpflichtigen, zu deren Ver- anlagung sie zuständig sind, in eine Steuerliste aufzunehmen. Als Vorbild dient Muster 1,* i

(2) Die Steuerliste ist am 30. September 1925 zu \chließen. Später befannt werdende Fälle oder Aenderungen des Solls sind in eine Nachtragéliste eingitragen, die unter Verwendung eines ents sprechend zu übershreibenden Musters der Steuerliste zu jühren ist,

8 23.

Personen und Personenyereinigungen, die geschäftêmäßig Dar- lehen gegen Hingabe von Schuldver\chreibungen gewähren oder ver- mitteln oder den Zinsen- oder Kapitaleinlösungsdienst von Schu! d- verschreibungen übernehmen, hâben den Finanzämtern auf deren An- trag ein Verzeichnis der Steuer unterliege: den Schuldverschreibungen mitzuteilen, bei deren Begebung oder bei deren Zinsen- oder Kavital- einlösunasdienst, sei es als Uerernehmer oder Vermittler (Emittent, «on)ortialmitglied, Zeichnungsitelle), sei es a!s Zahlstellen (Annahme- stellen oder in ähnlicher Weise), sei es in anderer Weise beteiligt waren oder noch sind. 8-24 j

Die Finanzämter baben von Amts wegen in geeigneter Weise die ertorderlihen Ermittelungen anzustellen (z. B. unter Zuhilfenahme der für die Versteuerung von Wertpapieren angelegten Listen, Durch- sicht des Reichsanzeigers usw. ). A

Stenererklärung.

(1) Der Steuerpflichtige hat ohne besondere Aufforderung dem zuständigen Finanzamt bis zum 1. März 1924 eine Steuererklärung 27) abzugeben. Jn dieser ist gesondert der Nennbetrag der

uldverschreibungen anzugeben, für die Befreiung nah § 19 Abs. 2 zu c V.-O. unter Berücksichtigung der Bestimmungen in § 8 be- an}pruht wird. Die Verpflictung zur Abgabe einer Steuererklärung erstreckt \sih auch auf diejenigen natúrlihen Personen, Perionen- vereinigungen und juristisden Personen des Privatrechts, die Schuld- verschreibungen begeben baben, auf die die Bettimmungen des § 19 Abs. 2 zu e V.-O. zutreffen. i A (2) Die Steuererklärung zun, 1, März 1924 kann anf den Teil ngadben zu dem Teil, der sih auf dié Erböbune reurbend ist. Die

sind pätestens bis zum 1. Mai 1924 in cinen deb Siteuer beziebt : R 4 in einer. n S T De ,

nazubolen. Die Verpflicht 1 elner neuen Steuer

am 1. März 1924 blei n: fOs êtridftoung ver CINTA SENLSE

8 26,

(1) Zur Abgabe der Steuererklä i ; a) bei natürlichen Personen : S E: b) bei der Steuerpflichtige,

Per)tonenve1einigungen oder Recbteperlönlichteit: L Zweckvermögen ohne eigene ie Vorstände oder Geshä}tsführer oder, soweit solde nit vorhanden sind, die Mitglied ili e) bei juristi)hen Per1onen : cu litten eds c) f geleuliden E 6 roturiiten und Handlungsbevollmä der Steuererklärung nit berecbtiae: Rue Ind zur Algals

8 27. Als Vorbild für die Steuererk|ärung dient Muster 2,® Stenererklärung ist von dem zur Abgabe der Sieuomee tideaia a nes g 20) gh zu unterschreiben. Sie muß alten, daß die \ i Gewissen Lemb AR : te Angaben nah bestem Wissen und S 28.

(1) Der rebtzeitige Eingang der Steuerexrklärunge ist zu üb

wachen. Dies gilt insbetondere tür die Ne Ver Steuer

Ta al E des § 25 Abs. 2. S E Sie

(12) Bei niht rehtzeitigem Eingang der Steuererklärung fi

E E der Reichdabgabenordnung vorge)ehenen Mata

0e E le zur Abgabe der Steuererklärung verpflichteten Per)onen zu 29

8 29. (1) Das Finanzamt bat die eingegan nah Form und Juhalt zu prüfen. See (2) Trägt das Finanzamt Bedenken gegen die Nichtigkeit der

Erklärung, 10 is na 904 ff., 8&8 17 : ordnung zu verfabren. ch SS ff., S8 172 ff. der Neichöabgaben- 8 30.

Steuerbescheid.

ai (1) Na Abschluß der Ermittelungen bat das Finanzamt die euer zu berehnen und festzunepen. Dem Steuerpflichtigen ift ein |chrittlicher Steuer bescheid zu erteilen. A1s Vorbild dient M u ster 3*®),

(2) Der Beicherd ist vor Abiendung zunäcft der Kasse zur Ein- tragung in das Sollbuch vorzulegen. Die Kase be\dheinigt auf dem Bescheid die Nummer des Sollbuchs und gibt ihn derx VBeranlagungs- stelle mit einem Vermerk über die Höhe der bereits geleisteten Zabl ungen und der noch an den einzelnen Zahlungeterminen (S 23 8.-O ) zu entrihtenden Beträge zurück. Die Veranlagungs- stelle stellt den Steuerbe|cheid nah Vermerk der Sollbuhnummer in der Steuerliste zu. Bei allen die Festseßung ändernden oder be- stätigenden Verfügungen ist ent\prechend zu verfahren. Die Kasse hat die Ergänzung des Sollbuchs auf der Vertügung zu be)cheinigen.

(3) Soweit von dem Steuerpflichtigen lediglih die einfache Steuer 9) zu entrihten ist und der von ihm hierauf eingezahlte ar abi, sich m A E Steuer deckt, genügt eine form-

tlung an den Steuerschuldner, die eben

der Kasse vorzulegen ist. Es O

E. Erhebung der Steuer.

Steuererk|ärungen

& 31. Für die Erhebung der Steuer werden von der Kasse des Finanz- amts zwei Bücher geführt, ein Sollbuh und ein B 8 32,

(1) Als Vorbild für das Soliltuh dient M [8 Vorbi r das Sollbuh die ster 4.* Sollbuch bildet die Grundlage für die Üebenvadina pes. din

*) Die Muster \ind hier nicht abgedrudt.

E

und vollsiändigen Skenereingangs. Die Eintragungen erfolaen auf Giund dei der Kasse zugebenden Sfteuerbescheide oder der form!o!en Mitteilung.

(2) Für jeden Steuerpflichtigen ist in dem Sollbuh ein Konto anzulegen. Zwischen den einzelnen Konten ist genügend Naum. jx Aenderungen zu lassen

(3) Am 30. Juni 1928 ist das Sollbuch zu \chließen.

833 - i Einnahmebuch.

A1s Vorbild für das Einnahmebuch dient M uste r 5. *) Das Einnahmebuch ist am Ende jedes Monats und Vierteljahres aujs zurenen und am 31. März abzutchließen.

F. SGchlußbestimmungen.

8 34, Die DurWhführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 29. Februar 1924 in Kratt.

Berlin, den 29. Februar 1924.

Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Luther. s

: Bekanntmachung.

Gemäß § 17 Nr. 3 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen

zum Umiaßsteuergesey in der Fassung der Verordnung über

Ahänderung der Ausführunasbestimmungen zum Umsaßsteuers- geseß vom 21. Februar 1924 bestimme ich:

1. Der Hundertsaß des der Veraütung zugrunde zu legenden Betrags vom vereinnahmt1en (vereinbarten) Entgelt wird auf 92 testgeteßt.

2. Die Höhe des vereinnahmten (vereinbarten) Entgelts richtet sih nah § 8 Abi. 1 und Abs. 6 des Umaysteuergeseges. So» weit die Aus!agen des Leistungéverpflicteten für die Be!ödes rung und WVeisilerung nicht gesondert. in Necbnung gestellt werden, bat sie der Vergütungebered:tigte bei Geltendmachung des Vergütungéansprubs vom vereinnahmten (vereinbarten) A abzuziehen und diesen Abzug als solchen kenntlich zu machen.

Berlin, den 27. Februar 1924.

Der Reichsminister der Finanzen. . V.: Zapf.

Bekanntmachung,

Auf Grund des 8 3a des Geseßes über die Ausgabe und Einkösung von Notgeld vom 17. Juli 1922 (RGBl. 1 S. 693), abgeändert durch die Verordnungen der Reichsregierung vom 26. Ofktover 1923 (RGBl. I S. 1065) und vom 12, Dezember 1923 (RGBl. 1 S. 1194), rute ich im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde die 1. Serien der über 5 Goldmark (Schneekovpenbild) und über 50 und 20 Goldpfennige (ohne Unterdruck nux mit Wasserzeichen) lautenden Notgeldscheine des Provinzialveibandes Schlesien mit sofortiger Wirkung auf. Die Einlösungsfrist für dieses Notgeld läuft bis einshließltch 22. März 1924.

Berlin, den 28. Februar 1924.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Norden.

E R

Weitere Verordnung über die patentamtlihen Gebühren, Vom 26. Fobruar 19924:

Gemäß Artikel 1 Abs. 2 des Eeseyes üb amtlichen Gebühren vom 9. Juli 1923 ARGBE 1 S O wird mit Zustimmung des Reichsrats olgendes verordnet :

Artikel L

, Für die patentamtlihen Gebühren, die nah dem fraftt

M s eian Bera, drit “e die Stelle E at ï Verordnung vom 29. November 1923 (NGB1. . 432

vorgeschriebenen Tarifs der folgende Tarif. R aa

Artikel I.

1. Jst eine Patentjahresgebühr in der Zeit vom 1. Deze | . Dezembk

1923 bis zur Veröffentlichung dieser Verordnung vor dex Fälligfeit entrihtet worden, so gl „Ne als vorschriftsmäßig gezahlt, sofern dex S int dem Tarif der Verordnung vo:n 29. November 1923

2. Wird nach dem Inkrafttreten der vorli tine Les nes Nr. d 3 und De un „des folgenden Tari1s bezeidneten Gebühren noch in des Tarifs der Verordnung vom 29. November 1923 beut r sleht dem Beteiligten zur Zahlung eine weitere Frift von einem Monat seit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zw Nachzuzabhlen ist der Unterichied zwijchen dem dur die vo1liegende Verordnung bestimmten Tari!satz und dem bereits entrichteten Bes

trage. Die Nachzahlung wirkt j p ablung rand zahlung auf den Zeitpunkt der früheren

Verordnun 9, IT Nr. 2 und 111 Nr. 4,

Artikel 11] Diese Verordnung tritt am 1. März 1924 in Kraft.

Gebührentarif. Es beträgt die Gebühr: L bei Pateuten:

1. für die Anmeldung 20 Abs. 3 Patent d 2, a) für das 1. Patentjahr (S 24 Abi Jen Do 2 (S 8 Abs. 1) desgl.

E S. T S 0/0 0.6 S 2

T T TE T [E] E80 [C WLEUELUTLALQ Uo D D +0 0 00S g D 0.0.0.0 0 0 d 0ck S 02S m E. D: ck 0E T6 G S S 0 d e G. 6 S

H TR Ÿ B O e E 3. für die Einlegung der Beshwerde 26 Abs. 1) 4. für den Anträg auf Erklärung der Michtigrett Ma auf

E T Erteilung einer Zwangslizenz d, für die Anmeldung der Berufung (8 33 Abs. 1: e

1 fe H N bei Gebrauchsmustern:

- Tur die Anmeldung (§8 2 Abs. 5 des Gesezes, betreffen _den Schuyz von Gebrauchèmustern) . leve E i 2. für die Verlängerung der Schutzfrist 8 Abs. 1)

10 109

®) Das Muster ist hier nicht abgedruckt.

Wvfel, auch gemahlen

*

11. bei Warenzeichen: Goldmark

für die Anmeldung Anmeldegebühr 2 Abs 3 des Des zum Schutze der Warenbezeichnungen) 15 sür die Anmeldung Klassengebühr 2 Abz. 3) D jür die Eintragung (S6a) E E 15 für die G1neuerung Erneuerungsgebühr 2 Abs. 5) 100 \ür die Erneuerung Klassengebübr 2 Ab. 5) D ür die Anmeldung eines Verbandszeihens An- meldegebühr (5 24a Abf. 3, §2 Ab). 3) .. …. , 100 tur die Anmeldung eines Verbandözeichens Klassen- gebühr 24a Abs. 3, §2 Abs. I)... ... 15 jür die Eintragung eines Verbandszeichens 24a

Abs. 3, § 6a) i; . 100 jür die Erneuerung eines Verbandszeihens Er- neuerung8gebühr (8 24a Abs. 3, § 2 Abs. 5) 500 jür die Erneuerung eines Verbandszeichens Kiassen- gebühr 24a Abs. 3, & 2 Aby. 5) i e: júr die Einlegung der Beschwerde 10 Abs. 2). . jür den Antrag aur Löschung 8 Abs. 2 Nr. Y « -.

1V. Sonstige Gebühren:

für den Antrag auft Auéfertignng eines Prioritätsbelegs 1

Zuschlagsgebühr für die Nachholung:

a) der Zahlung einer Patentjabresgebühr (1 Nr. 28 bis s des Tarif; § 24 Abs 2 Say 2, §8 Avs. 3 Say 2 des Patentge'eges),

þ) der Zablung der Gebühr- tür die Verlängerung cines Gebrauhëmusters (11 Nr. 2 des Tarits; 8 8 Abs. 1 Say 4 des Gesetzes. betreffend den Schuy von Gebrauchsmustern),

€) der Erneuerung eines Wa1enzeichens (111 Nr. 4 und 9 des Tarifs; § 8 Abs. 4, § 24a Abs. 3 | neuerungs- des Getieyes zum Schuße der Warenbezeich- gebühr. uuangen)

Reichsgebühr für den Antrag auf internationale Marken-

registrierung 2 Abs. 2 des Geießes über den Beis

tritt des Reichs zu dem Madrider Abkommen ùber die internatiovale Registrierung von Fabrif- oder Handels- marken vom 12. Juli 1922 NGB1. I1 S. 669, 779 —)

lin, den 28. Februar 1924. Der Reichsminister der Justiz. Emminger.

Verordnung über die Einfuhr von Waren.

Auf Grund des § 4 Abj. 3 der Verordnung über die lung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (RGBl. S. 41) / | a e (RGBl. S. 334) /Z. Mai 1922 (NGBl. 1 S. 479) bestimmt:

8 1. Bn der Anlage zu der Verorènung über die Einfuhr von Waren 29. Dezember 1923 (Deut\cher Neicheanzeiger Nr 3 vom nuar 1924) Au1zählung der Waren, deren Einfuhr ohne slligung gestattet ist ist ; i

I. zu \treichen:

15 20 50

25 vom Hundert der nachträglich zu zahlenden

Patent- jahres-Ver- längerungs-

oder Er-

§0

Sinfußrnummer des Statistischen Warenverzeihni}es

» o G6 Â S - V - 0 . aus 234e

° o o 0 o o o o C) . 1

inge, Schotter, Stücksieine tersteine

Steinmetarbeiten, ungeschliffen, ungehobelt, au

\n Verbindung mit unlackiertem, unpoliertem Holze odex Eisen :

jon \{lihter, nit profilierter Arbeit, nicht ab-

gedreht, nit verziert : :

steine für Bürgersteige aus Gianit, an zwei Längss

en und an den beiden Kop!seiten s{hlicht bearbeitet,

1st roh oder bloß roh behauen

11. hinzuzufügen :-*)

Erster Abschnitt. “eiten eugnisse der Land-undforstwirtshaft anderetierishe undpflanzliheNatur- ugnisse; Nahrungs- und Genußmittel

B. Erzeugnisse der Forstwirtschait. holz (Rinde der Korkeiche) unbearbeitet, auch in ledige h auseinanderge)chnittenen Platten oder Stüden; auch erforkholz . .. E abfälle

0. C0. A 0E.

S. 0: 9H: D Ái: S0... 0ck0- 0-0, ck27.

(92a/c) Gerbrinden, auch gemahlen : line 2s elbolzrinden C S é V, Mangrowe, Maleito- und andere Gerbrinden (93a/b) Quebrachoholz und anderes Gerbholz : de 4 l s 1blen, geraspelt oder in anderer Weise zerkleinert irobilla, Bablah, Dividivi fowie sonstige anderwei t genannte Gerbstoffe, auch gemahlen; Kino . idopyern, Knoppern, Valonea, auch gemahlen

S. 0.0

a

robalanen, auch gemahlen . . ah (Schmack), auch gemäblen . « - - - - hu, braunes und gelbes (Gambir), roh oder C. Tiere und tieri\1he Erzeugnisse. bfelle: rob, grün. ge)alzen (naß) « « » - - »- gekalkt, getrocknet. (trocken) | ° déhâute (Jungvieh-, Kalbin-, Kuh-, Ochsen-, üfelhäute) : roh, grün, gesalzen (naß) . « - gefalfkt; getrockdnet (trocken) s jbâute, roh, grün, gesalzen (naß) : ganze Häute Noßhâlile . Roßschilder « jbâute, gefkalkt, getrockdnet (tro Roßhälse i E mfelle, roh, behaart . «ooooooo hiffelle, Toh, behaart . O im: und Schaftelle, roh, enthaart, auh gespalten enfelle, roh, auch gespalten . - o e « - - elfelle, t E E V und Kriechtier haute, ro , (Sjel-z, Maultier-, Wildshwein- und andere Felle ind Häute zur Lederbereitung, rob, auch enthaart Lößen) und gespalten, jedo nicht weiter bearbeitet ilde A a e lenteile, roh . . i indenfelle, roh : i; , Ï ohen, auch in der Querrichtung in einzelne Teile zer- dnitten, Knochenzapfen (Hornpeddia), Hufe, Klauen, zu inderen als Schnitzzweken, roh, auch enttettet « - - -

Zweiter Abschnitt. Mineralishe und fossile Rohstoffe; i Mineralöle. P. Erze, Schlacken, Aschen. Es C000 #9

Gee C.

Ps g T: S

gereinig

d: 0

Häute

0 8.0.6 0.0 ck90. 0.0.0 D S

D D M

Ta A4 909M

*) Anmerkung: Zur Einfuhr der unter 11 genannten Warn

llen c il 1921 fi Neichzanzeiger Nr. 102 yom vom 29. April 1921 siehe ché N beit Aa alio

Gintuhryerbots für die

durfte es bereits seither auf Grund einer Ermächtigung der

Mai 1921 feiner Einsuhrbewilligung.

937e 237h

D' Mineralöle und fonslige fosfile Nohstoffe.

Erdwachs (Ozoterit), roh, auch umges.i molzen, Montan- wachsbitumen : s 2

Sechster Abschnitt.

Leder und Lederwaren, Kürscnerwaren, Waren aus ärmen.

D Waren aus Därmen. Darmschnüre und -seile Zehnter Abschnitt.

Waren aus tierishen oder yilanzlichen Schnitt- oder Formerstoffen.

C. Korfmwaren.

u Stückchen oder Mehl zerfleinert S 635 latten, Streiten und Würfel mit Rinde aus 636 latten, Streiien und Wür'el ohne Rinde aus 637

Zwölfter Abschnitt. '

Bücher, Bilder, Gemälde. Seekarten .... ; E S s A075

8 2, Diese Verordnung tritt mit dem 7. März 1924 in Kraft. ¿ Berlin, den 28. Februar 1924.

Der Reichswirtschafisminister. Hamm.

241

B67

Kork, nue nittene Zugeschnittene

Verordnung

über die Verdienst- und Einkommens grenze, Grun d- löhne und Sterbegeld in der Krankenversicherung.*)

Vom 29. Februar 1924.

Auf Grund der 88 165, 165a, 176, 180 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und des §8 39 des Geseßes zur Erhaltung leistungsfähiger Krankenkassen vom 27. März 1923 (RGBl. 1 S. 225) bestimme ich:

8 1.

Die für die Versicherungspfliht der Betriebsbeamten, Ange- stellten usw maßgebende Verdienstgrenze wird für das Neichsgebiet einheitlich auf 2400 Goldmark jährli festgeseßt. Daéëselbe gilt tür die Einkommensgrenze, die für die Versicherungspfliht der Haus- gewerbtreibenden maßgebend ift : :

Die Grenze des jährlichen Gesamteinkommens, bis zu welcher der Beitritt zur treiwilligen Versicherung gestattet ist, wird auf 1800 Gold- mark testgelegt.

Wer die für feine Versicherungspflicht maßgebende Verdienst- oder Einkommensgrenze überschreitet, )heidet erst mit dem ersten Tage des vierten Monats nah Ueberschreitung der Grenze aus der Versiche- rungepflicht aus.

8 2.

Die 88 2 und 3 des Gesehes zur Erhaltung leistungsfähiger A vom 27. März 1923 (RGBVL 1 S. 225) gelten ent- prechend. \ 5

Die Frist zur Meldung der Personen, die durch diese Verordnung der Versicherungspflicbt neu unteritellt werden, wird bis zum 15, März 1924 erftreckt, soweit fe niht nach § 317 der Neithéversicherung8- ordnung darüber hinausläuft.

§3. i

8 180 Abs. 1 Say 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Erhaltung leistungétähiger Krankenkassen yom 27. März 1923 erhält folgenden Wortlaut : E „Für den Grundlohn ist der Entgelt zu berüdsichtigen, so-

weit er für den Kalendertag den Betrag von fün} Goldmark nit übersteigt.“ j Die Bestimmungen der Verordnung auf Grund des Notgeseßes (Krankenve1i sicherung) vom 27. September 1923 (RGBl. 1 S. 908) über Grundlöhne bleiben unberührt. § 1 der Verordnung über den Grundlobn in der Krankenversicherung vom 31. August 1923 {(RGB]. L S. 848) ällt weg. : 8 4.

204-der NReichsversiherungëordnung in der Fassung des § 6

der Verordnung über Grund1öbne und Stervegeld in der Kranken- versicherung vom 2. Februar 1923 (RGBl. 1 S. 99) erhält tolgende

Fassung: : :

„Die Satzung kann das Sterbegeld bis zum Vierzigfachen des Ge nndighns erhöhen, auch den Mindestbetrag bis zu tünfzig Goldmark jeftjeyen.“

8 5.

& 432 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des 6 der Verordnung über Grundlöhne und Sterbegeld in der anfenyersiderung vom 2. Februar 1923 erhält tolgende Fassung:

„Schreibt die Sagung erweiterte Krankenpflege vor, so Fann fie zugleih für das Sterbegeld einen Höchstbetrag von

dreißig Goldmark festiezen.“

S 452 Abs. 1 iter Halbsay der Reichêversicherung8ordnung in de 4 S der S orbeaus uber Grundlöhne und Sterbe- eld in dex Kranfenversicherung vom 2. Februar 1923 erhält folgende lur Das Sterbegeld darf dreißig Goldmark nicht übersteigen."

Diese Verordnung tritt mit dem 3. März 1924 in Kraft.

Berlin, den 29. Februar 1924. Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.

Preufßszenu.

Auf Grund des Geseßes über die Ausgabe wert- beständiger Schuldverschreibungen auf den haber vom 23. Juni 1923 RGBl. [ S. 407 wird das der Rheinish-Westfälishen Boden-Kredit-Bank in Köln erteilte Privileg zur Ausgabe auf den Jnhaber lautender Schuldverschreibungen dahin ergänzt, daß die auch wertbeständige Schuldverschreibungen au nach Maßgabe des

geben darf. nicht Übersieigen. j Berlin, den 13. Februar 1924.

Der preußishe Minister Der i ü rt. reußische Finanzminister. für Voltswohlfah p Bie S i i

Hirtsiefer. Der j L a0 S reußische Justizminister. ür Handel und Gewerbe. f am Zehnhoff. J. NA.: Lippert. Ministerium für Handel und Gewerbe. Bekanntmachung

ämter in Bonn und Dortmund.

D Abs. 2 ge Reichsknappschastsgeseßes vom 23.

enannte Bank

den Jnhaber nistatuts und der von den zuständigen Ministern zu genehmigenden besovderen Bestimmungen aus- Der Zinsfuß der Schuldverschreibungen darf 6 vH

ichsarbeitsminister hat auf Grund des § 163 err Neichsarbeitsminister h f des 9 63

(RGBl, 1 S. 431) in Abänderung seines Erlasses vom 7. Ja-

nuar 1924 Ir. 1, 19 (zu vergl. meine Vekanntmaänmg über die preußiihen Knappscha‘tsoLerversicherungsämter vom 22. Januar 1924 in Nr. 23 des Deu!schen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 28. Januar 1924) durch Erlaß vom 16. Februar 1924 11, 1, 1348 bestimmt, daß der Bezirk des preußishen Knappschafisoberve1 sichherunas- amts in Bonn auch die Siegerländer Knappichaft umfaßt und der Bezirk des preußischen Knappschaftsoberve:sicherungsam13 in Dorimund sih nur auf die Ruhrknappschaft erstreckt.

Berlin, den 26. Februar 1924.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A,: Reuß.

Ministerium des Jnnern. Verordnung

über das Inkrafttreten des Geseßes, betreffend die Wahlen zu den Prov1inziallandtagen und zu den Kreistagen, vom 3. Dezember 1920 (GeseßsammLl 1921 S. 1) hinsihtlich der Wahl zu dem Kreistage für den Kreis Namslau.

Auf Grund des § 27 Absay 3 des Geseyes, betreffend dle Wahlen zu den Provinziallandtagen und zu den Kreistagen vom 3. Dezember 1920 (Geießsamml. 1921 S. 1) wird die Verordnung vom 21, Januar 1921 (Geseyßsamml. S. 118), über die Aussezung des Jnfrafttretens des. genannten Ge eßes insoweit aufgehoben, als fie die Wahl zu dem Kreistage üx den Kreis Yiamslau betrifft. : / Mit der Verkündung dieser Verordnung tritt das Ge*eß, beireffend die Wahlen zu den Provinziallandiagen und zu den Kreistagen, hinsichtlich der Wahl zu dem Kreistage sür den Kreis Namslau in Kraft. Berlin, den 26. Februar 1924.

Der Minister des Jnnern.

Severing.

Neichssteuerverteilungen an die Gemeinden (Gemeindeverbände ).

Zur Verteilung kommen: : a) Cinfommensteuer (6. Gk. Abshlag für Februar) auf

jeden Rechnungsanteil der Provinzen 6Vv sechzg —, dex Landkfrene 115 einhundertfünnzehn —, der Gemeinden 630 jechéhundertdreißig Millionen,

b) Körverschaftssteuer (3. Kp. Abschlag für Februar), aut jeden Yiechnungséanteil der Provinzen 190 einhunderts neunzig —, der Lantkreise 400 vierhundert —, der Ges meinden 1900 eintausendneunhundent Millionen,

€) Umsaysteuer (4. Uf. Abschlag für Febiuar) je Einbeit des Umfsaztfieuers{1ü}sse!s der Landkreise 24 000 bhierunds zwanz1gtaujend —, der Gemeinden 80000 achtzigtautend Millionen,

à) tür Dotationen stehen 2800000 zwei Millionen aks hunderttausend Billionen Ma1fk zur Verfügung,

€) Beirag für Kraftfahrzeugsteuer (3. K1z.) 196 000 einhunde1 tsehéundneunzigtausend Villionen Varf, außerdem für Volfkewpeisungen 107 226 einhundertsieventausendzweis hundertseheundzwanzig Billionen Maik __

(s. M.-Bl. i. V. 1923 S. 1165 und 1245, 1924 S, 177),

Berlin, den 27. Februar 1924, Der Minister des Jnnern.

J. A.: Surén. Ministerium sür Landwirtschaft, Domäneu

und Forsten. D'e Herren Foritreferendare, die im Mai d. J. die forsts liche STACTAPLRFUN A abzulegen beabsichtigen, haben die vorschristsmäßige Meldung spätestens bis zum 5. April d. J einzureichen.

Bescheid über die Zulassung von Zündmitteln.

Der Gesellschaft für Sprengstoff- und Ele ks trizitäts- Industrie Carl Knoche & Co. in Mülheims Ruhr-Saarn werden hiermit für den Bezirk des unter» zeichneten Oberbergam1s zum Gebrauch in den der Aufsicht dex Bergbehörde unterstehenden Beirieben die folgenden Zündmititel zugelassen, soweit nicht bergpolizeiliche Vorschriften entgegen»

stehen: a :

a) Bezeichnung der Zündmittel: 1. eleftrifcber Spaiutglübzünder, 5 9, eleftriswer Momentbrücckenglühzünder, 3. eleftri\her Zeitzünder;

Þ) Herstellungsort : Mülbeim-Ruhr-Saarm;

Beichaffenbeit der Zündmittel: : A Die Spaltaglübzünder baben grüne, ungefäßbr 40 am Tange

bülsen mit 7 bis 8 mm innerem Durchmesser.

P Brückeng!ühzünder baben gelbe, ungetähr 40 wm Jange Papphülten mit 8 mw innerem Durcbmefser.

Die Zeitzünder sind Brücfenglübzünder mit hraunen, un» gefähr 70 mm langen Pappbülsen mt 7 bis 8 wm innerem Durchmesser. In diese ist ein die Brenndauer regelndes S1ûùck Zünd'chnur von bestimmter Länge au? etwa 20 bis 22 mm eingetührt und dur eine Drahttlammer unverrückbar test- gebalten; und zwar so, daß zwei teitliche Entgasungskandale offen bleiben, die s Pa1a'finieren des ganzen Zünderkoptes

berflählih geichlossen werden. A :

/ Die Zündleitungen bestehen bei sämtlichen vorgeihriebenen Zündern aus verzinkten Eisendrähten, die zur Ifsonernng mit Trättigem, para!finiertem, braunem Papier umwickelt find.

Breslau, den 25. Februar 1924. Preußisches Oberbergamt.

Bescheid über die Zulasssung von Zündmittekn.

Der Aktiengesellshaft Lignose in Berlin werdet? hiermit für den Bezir? des unterzeichneten Oberbergamts zum Gebrauch in allen der Aufficht der Bergbezörde unteriiezenden Betrieben die nachstehend bezeichneten Zündmitiel zugela}jen:

ezcichnung der Zündmittel:

n E Syrengfapiel Nr. 3,

Sprengkapsel Nr. 6, Sprengfkapsel Nr. 8; d) Hersiellungsort: Schönebeck a. Elbe ;

\chaffenheit der Zündmittel : 4 as n Svprengfkapieln baben Hülsen aus Kupfer, Messing

oder A:uminium. Die Füllung der Sprengkapjel Nr 3 destebt

über die preußischen Knappschaftsoberversiherung s- ) D E E e eitiee as Moitemito at

vie er Spren fapseln Nr. 6 und Nr. 8 aus Trininrotolu die der Sprengkapseln Ier. 6 und ir. 8 Trininro und einer Au1ladung von Knallqueck\ilber. Die Mindestiänge

der leêren Hülsenenden beträgt 16 mm. Breslau, den 25. Februar 1924. Preußisches Oberbergamt.

gli) um die formelle Aujhebung des ter 11 genannten Waren. ñ

| veröffentlicht werden.

*) Die Verordnung wird demnäcbst auch im RNeichsgesepblatt