1902 / 20 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Jan 1902 18:00:01 GMT) scan diff

E ; s - , Â 0 Die Stadt Berlin sei son in allem bevorzugt, und ihr | Veranlassung die schon ohne llenden Bedi 5 e sónad dem A | Dritte La Se nit Ln L Ener fe | S R T u (e SEEE M ME | Tits fe Ife ie Der State Let EeN

ung zum E 8 é ungs ab 0 des e sliaiSte vie 1 Vei en. Wenn für Preußen mi Rie minderung des Umfangs der bezü ; : 2 2 DAMTATI L / S i -:A î Siullaften niht unberü G s ma . Eine Ene: M L C besonderen Bal e an der B gen E : war, daß tro dieser Gins E e atinte: s cu zum Deu en cl 8- nzeiger Un L l c l en ad 8- nze C7. a vertrete, habe 200 9/0 Vorbereitun unter allen Umständen fest- | un u bewältigende of an i | I R Staatseinkommensteuer aufzubringen. Auch im Westen gäbe es sehr har werden so age die Dauer des Universitäts- Privatrects eine T ehre erfuhr. elite und Dogmatik des E i , L D 23 J ; 1902. 0s n Gemeinden. die Noth der Gemeinden im Osten fo | studiums, sofern der Staat überhaupt noch auf eine ausreichende Der Justiz-Minister und der Unterrichts-Minister haben dur M 20. Berlin, Donnerstag, den Ci ch9. auuar viel gr als im ten, sei durchaus niht unbestreitbar. | Zahl von Personen, die sich der rihterlihen Laufbahn widmen, | gleichzeitige Verfügungen vom 18. Januar 1897 !?) das Rechtsstudium ns i i x a E

ine wesentlihe Verbesserung der Gemeindeverhältnisse sowohl im | folle rechnen können, nit auf mehr als drei Jahre festgeseßt der veränderten Sa fage anzupassen gesucht. Die bei diesen Ver- 9 : T | A s im Westen erhoffe er von einer umfangreichen Nebenbahn- | werden. Die Kommission des Abgeordnetenhauses, welcher der | fügungen noch festgehaltene Annahme, daß auch der neu geordnete

Wp E | j % ; ; ; ; r ben f i i tudierende, welche {hon einen Theil ihres Studiums zurückgelegt \ i Entwurf zur Vorberathung überwiesen war, hat ch einer sung | Stoff si in drei Jahren werde bewältigen lassen, hat aber ni (Schluß aus der Zweiten Beilage.) diese Anschauung fich gründete, haben „0 ger an Geintans qul De t angewendet werden. Da aber eine baldige Durchführung der böbung E Daiotioren ear heine Mga vas E nicht L e A ee E E fe ber S aficht \ A v E benahrheitet Aus dem Sh : M Universitäten wie aug den Prie liches Gelirten biliete C Ne E rat bg Mie V lciorm cevünsi ist, so ist es für angängi A Mos « 7 t * D D 1 1 ül ¿ 1 4 Ee ¿ - , 4M : : N ; en für die Gemeindehaushalte gesorgt werde. Er hätte deshalb lieber | Prüfungswesen und der Vorbereitungsdienst für das Richteramt reihs- der Studierenden Und Prlffinge A es euie nameE Gay U id sei ‘10s Stubreaden von Anfang an Tap len, Dur einen verband | L S Lrnter fi baben, der neren Ordnung noth ju une i

„auße ] i demnächst im Vorbereitungsdienste ler i ; d Ord ch zu unterwerfen eine Revision der bisherigen Dotationsgeseße gewünscht, anstatt da li [t ä i ömi j i ch eine ernste Thätigkeit des Studierenden von Anfang an isl, | mäßig untergeordneten Theil des St anes; in den betreffenden | Semester hinter ih haGen e eim asdienstes den A i E On dex Mes D Ln ge oes E L y Se geses geregelt werden müßten,*) während in der entsprehenden | römischen Recht, und zwar gerade mit den für di big f

i âge i i i j ; “os e wissenschaftliche L je Universität niemals zur Schule werden darf. Dem 26 auf die Einzelheiten, wie sie dem- | zumal die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes den Ausgleich gegen n E Rie lgen Nalzas A U vere Leid ommi fion des Herrenhauses nträge in der bezeichneten Richtung | Einsicht in das heutige Recht unerläßlichen Elementen. Es ist babe do) de ann M die nöthige brit bleiben, wie fe die O ou E af bia Mee A ena die Verlängerung des Studiums bildet. . der Gesetzentwurf schon ein Sab liegen Febliebn sei, müsse man jeyt Votbereitüng ae der Unlverflidt auch in “anbe Mise nend 006 bistorische Stutiam anen as Le A isen Ra tes, ita intwidlung E Trt P i D lge L 1 fon: werden. Alle Anwärter für den höheren Justizdienst, auch die aus F es A r an M nah ben Be Tei bald annehmen, was geboten werde. Wenn man auch die fingierte | durh ein vershärftes erstes Examen erreicht werden fónne“ s) In | eindringend talte1 d a2 des Tomi[czen Jreques, wieder ferner die Zeit gewährt werden, um auch seine augemeine wien- | den Gebieten des gemeinen Rechts, “aber {litten darunter, O das riften zu behandeln sein werden, HyEn, E DUNE Einkommensteuer mit hineinziehen wolle, dürfe man auch die indirekten | den Plenarverhandlungen aber Pat e vieridbrias S auer Mi A ringender zu ges L und zwar nit im Sinne einer abshließenden \haftliche Bildung auf den nicht zum Fachstudium gehörigen Ge- partikularrechtlih entwielte, für die Praxis höchst wichtige Verfahren | keinen Anspruch mehr erheben, müssen vielmehr ein ox ns e ige Kommunalabgaben nit unberüsichtigt lassen. ein zu erstrebendes Zukunftsziel warme Befürwortung gefunden, so i E s rechtsgeshihtlihen Stoffes, sondern im Sinne einer bieten zu fördern. Alle diese Aufgaben sind aber in sechs Halb- | der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Vormündschaftssachen, Ürkundenauf- Rechtsstudium von sieben Semestern nahweisen, wenn sie ihre Meldung Abg. “ee (freikons.): Ich hätte noch ein reiches | Abgeordnetenhause durch Gueist 7) im Herrenhause A Be f t im A gansen 2 echtsunterricht, ua in seinem späteren Theile durch- jahren \hlechterdings nicht zu lösen. Mag es einem einzelnen ganz | nahme, Nachlaßregulierung 2c.) und in Grundbuchsachen sich wegen | verzögern. E : y A Material für Westpreußen anzuführen, aber mein Freund von Zedli Seit de F L) (l CLEE ringenden Methode, deren Verständniß in der Prüfung dar uthun hesonders besähigten Studierenden auch jeßt noh) mögli sein, des seiner Verschiedenartigkeit in den ‘einzelnen Gebieten einer über die Ümgekehrt fann denjenigen von ihnen, we che freiwi g ein R E n eine M ubt für Westpreußen Aaecia tober 1879, hat d E E Berléngerung des Sti ae S | en Ce e S müssen M Mie juristi\shen Wissenstoffs in drei Jahren Herr zu werden, so kann | ellgemeinsten Umrisse hinausgehenden Darstellung entzog. Alle diese Rechts\tudium von sieben Semestern zurückgelegt haben, der Vortheil i

ih e aue eine dg baldige Aliabluts der | aufacbbri, “bie RR I L ringer N E ersten Studien-Semester in Anspruch genommen werden. Dies hat es nur auf Kosten seiner allgemeinen harmonischen Ausbildung ge- Wissensgebiete konnten daher nur in beschränktem Umfange zum | des abgekürzten Borbereitungsdienstes dann niht wohl versagt Dotationen, und ih warne davor, an dem Maßstab noch in ä

i wiederum eine Hinausschieb r L ä N i i | ine Vorschri f : i jenes Rechtsstudium den neuen Anforderungen an- e E : b ae fa | fdlftges: 9 Wf einer Rönserenz von Vertretern aller ‘hettsden | Bleie “que folge in denen oben vie” Nette Y n de Bet en de enginee Aden blen angupesen, | esen B n ile Len feiner vaten Aaglibdung | gepae, worten fi, Da die Beurtheilung, Weses Borneung e E en eiwas „M n E He bas 2 enau a S A E f Os G auf die Prüfung Zeit und Arbeitskraft des Studierenden in Anspru ny Die e duns von der Nothwendigkeit einer Verlängerung s E arbe E ten: Las geltende Recht E nur unter Würdigung der Umstände des E ues E : ; t \ ; 2 , es juristishen Lehrplans infolge der Einfü immt. j A: U „deUE G ñ s i : zl ! ots é E “g ie: Ge, Birettees pie ie L Lat “E A R entr e Bürgerlichen GeseBbu s 1% B u stanke batte, ist ¿islinia lib den Mal äßliden Na ie a us Sin deut ebene: a E D balt ves 6 U T 15 Geridteverfassungtdelepes N e r id iobectoit anb E hres bildet t ¿v D S N nid Seite e Sise oi Van zu Fall ‘fie dieser ; C4 ; ' ngenommen worden : Studium des bürgerlihen Rechts dem römischen und deutshen R ist; insbesondere beträgt die obligatorische Hon j Prú entscheiden. S E wenn ‘fie diesem Entwurf zustimmten; ihnen ist es vor allem zu danken, „Nach Aufnahme des Bürgerlichen Geseßbuchs unter die Lehr- | die nöthi i i ulschen Recht Gebrauch gemacht worden is ; insbesondere beträg 1g Gegenstand des akademischen Unterrichts und der ersten Prüfung. | zu en! en S ag besti va ed ide A Tie Ln Belonders an dieser Stelle Len Landes Q tir in R N bedarf es eines Abr s dreisähriren echts: is "En Cd Me veriibate Studienmethode eine Aus- | Stubiendauer in Bayern Ar ga Perettungtdlenit für Réferendare, vèlia u n esa e L es fh Vei für G über B è 4 4 U v L Mai 186) nur cine Grläuterung j i j E Une l dehnung der Universitätszeit. Die erwähnten Verfü ità i s sieben Semester bet hat, nu i s ü i höchstens eine Einschränkung, enthält. Da, wo eine Befragung na ihre Weisheit und Arbeit zu danken. Sodann hat der im September 1900 ng V) 4 c nten Bersügungen vom deren Universitätsstudium mindestens sieben emester betragen hat, nur | rendar. Ferner trat früher der Anwärter für den höheren ¿sten N ; j :fragu i ird ei i : i zu Bamberg versammelte | 18. Januar 1897 haben in Ank iver- i i , E di S6 ; indli ische | der Staatöswissenschaften bisher ungebräuhlih war, ib A Vorlage wird einer Kommission von 21 Mitgliedern A denen Ub E R tee dei R At ie En sitäten A, E ea Anm ben Nate E: mo un E ga N ad von dem Zusti-Minister gehaltenen Umfrage en ie ad * villg A agbt Lies tv praftishen werten die Prifingskommissionen Küssiht darauf n f wen Udermwiejen. i h er / er und Kehtsanwälle in gleichem nterrihtsform, praktishe Uebungen mit \chriftlichen Arbeiten, als ie ü l it d 1ßishen Oberlandesgerichts-Präs1- ; N \ in. je Kunst, einen | dem Kandidaten seit Verkündung des Geseßes eine Derttefung sein Sthluß gegen 3 Uhr. Nächste Sißung Donnerstag, 11 Uhr. TEoe 1 e betde mit allen gegen eine Stimme beschlossen, | nothwendigen Bestandtheil dergestalt eingefügt, vas die erfolgreiche dle Aber eg e is ie D T Natläinaerund a) Rechts- U Ea e Pee L E Bs die e auf | Kenntnisse auf diesem Gebiete n och mögli war. (Etats der Forst- und der Domänenverwaltung.) oos défim G et s rdnung des Universitätsstudiums für ein | Theilnahme an gen O die nothwendige Voraus|eßzung studiums ausgesprochen. ihn passende Nechtsnorm aufzusuchen, wurde a immer erst im Vor- O aibiiiak Wah \ i7ch tJ 3 n S nas eme N Eh ite n Msn I A sb, Bul e Ordnun D O io nis D Ern und eus für die Die Gründe, welche in den Jahren 1875 bis id Fen eine solhe | hereitungbdienst erworben. Dan bér Ginrichtung, der praktischen | g A : : E 5 : e, f ; Ai x N / A f Zulassung zur Prüfung bildet. inri 2 ich i i Ri ; - ; ; j j î \ 2 Dauer der ( ) V f Fakultät der Friedrich E ea in Berlin vom 9. Mai | find, vie "nend, seitens fast ‘aller Juristenfakultäten bee Mahrege ee gemacht wurden, bewegten JuY dre en Än Uebungen, hat jegt bereits der Student in jener Wuns ene “cll Pad “bien in den deutshen Bundesstaaten*)

juristi it i i äch inen ijährigen Zeitraum für die An- | (rf ; di je theoretishe Kenntnisse praktis ver- i 1900, die juristishe Studienzeit i ì i N T nächst era tete man einen längeren als dreijährigen Zei r die d Erfahrung; die Methode, wie theo Parlamentarische Nachrichten. mindestens sieben Semestern pi E di Ünteccichia: zeugt wird, überraschend günstige gewesen. Der Hauptmangel der eignung des Studienstoffs nit für erforderlich; sodann befürchtete

zeugt { ger ¿ : i | odan1 h thet werden können, * ist ihm ‘nit mehr fremd. Auch hierin hat | R juristishen Studienmethode, daß nämli dem Anfänger ein geschicht- man, daß eine weitere Ausdehnung der Universitätszeit ohne eine E Tbe ität cinen Theil der Aufgaben des Vorbereitun sdienstes Dem Hause der Abgeordneten is der Entwurf und der Justizverwaltung Veranlassung geboten, in eine erneute h \

a : licher oder dogmatischer Stoff geboten wurde, ohne daß der Hörer die is rüfungen nur zu einer Vermehrung der that- | 7 9 ; io wird 68 ¿gber au eines Geseßes über die juristish n Prüfung der Frage einzutreten. Denn, auch wenn man den Stand- | praktischen Zwecke des Unterrichts zu erkennen LErGEDte, Tit da- Ne Ei ber niSt audreitbend Dn den Studenten ausgenußten aiE fa B vieler Leut “intensiver zu 7 die Vorbereitung zum h A Just i De O B E76 Eis 1878 E ae anca den Glied durch ete gas s Mit iecende mog früh ne Anwendung Semester führen werde; endlich. glaubte ia an r a Birtes stalten reine béfffeeé Ausnußung zu gewährleisten und einerseits die i h h j n aus | jenes Yechtsstoffes auf die Lebensvorgänge hineingeführt wird. Der ktishen Vorbereitungszeit festhalten zu müssen, und besorgte, da der Justizverwaltung wiederholt angeordnete, aber nit übera gründung zugegangen. berechtigten erachtete, so durfte man do nicht verkennen, daß seitdem | Zustand, daß der junge Mann nach der Arbeitsgewöhnung der ange- S “1s siebeniäbrige Gesammtzeit zur Vorbereitung auf den | 191 der D ränkung. äftigun das dur den Der Gesegentwurf hat nachstehenden Wortlaut: was Den N demischen iucistisa den maßgebenden Verhältnissen, sowohl | strengten Shulzeit drei She lang von jeder \höpferischen rern Gustizpienst die Anzahl der Bewerber für diesen auf ein dem oen geforterte D Mit Na E vrciozuseen, deiiter: “G y o a N E bereit if tar aue als was den praktischen A S pon ter Pee Tung ferngehalten, wurde Bedürfniß nicht mehr genügendes Maß einshränken E trifft eits von den Referendaren überall die durch die Ziele des Vor-

Die Dauer des Rechts\studiums, welches der ersten juristischen Dies gilt vor m P von dem Rechtsstudium auf den Universitäten: ih darauf beschränken sollte, theoretishe Vorträge in sich Daß der erste dieser Gründe wenigstens heute niht mehr zutrifft,

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Dâuer des

Bundesstaat Bemerkungen

Laufende Nr. | Universitäts- \studiums DauerdesVor- bereitungs- dienstes

2 L et co A N a E aare Rd emr S

en Bayern . Sachsen Württemberg Baden Hessen Melenburg- i Schwerin . , h:

1) Zwischen- : rüfung nah Frühestens drei Semestern.

m G ts auf G ch i i f ilih in größeren 6 i : Rg : bereitun sdienstes geforderte Arbeitsleistung, namenili g

e g rrangelen 2 des Gerichtsverfassungsgeseßes), beträgt seinem Stoffe, seinem Plane, seiner Methode. aufzunehmen, bestensalls - das chôrte dur Literaturstudien ist im Vorstehenden eingehend dargelegt. \{hriftlihen Arbeiten jeder Art, zu verlangen.

eben jahre.

; Per e ¿ zu ergänzen, war vom pädagogischen Standpunkt im höchsten Maße j ti des zweiten Grundes, der Gefahr unzureichender ine Verfi orbereitungsdienstes für angängig 2 2 rastlofe, umfassende Thätigfeit der Reichs. wie der Landes- | unnatürli. Zu größeren wissenschaftlichen seminaristischen Arbeiten, Benóguna | ber nes biazuzusügenben Studienzeit, ist dagegen auch jeßt iodt Getun las far dite oh feines alls die pi tines alben Den G Di L j i __| gefeßgebung und die unermüdliche Arbeit der Rechtswissenschaft. haben | wie sie von jeher gepflegt worden sind, wird stets nur ein verhältniß- noch anzuerkennen. Es fragt sih nur, ob sih_ dieser - Gefahr nit | Jahres überschreiten, ohne bei der toll faltigkeit der Thätigkeit die Siiitiine Le MaBKEi ie ded Prlvateed L beid: | vor 80 Sabren gdlebr PUVT M U Et werden Fonute, weile | ai Seringer Bruidthell der Studierenden Neigung und Fähigteit durch geeignete Mittel vorbeugen läßt. Die Staatsregierung glaubt | Ziele jener Beschäftigung Wu gefährden. We R l ' pr O T 1 gez 1 Lonntle, wel vesißen; auch muß bei dergleihen der strenge - j j » nur ei ijährigen i ¿M t es sich, ; Rechts und der Nationalökonomie. j hinausgeht. Vieles, was damals geseßlih überhaupt nicht oder durch Vdiletan Einrichtungen die Zahl e Dhcilnetente eund do E T li aure Uls: deracines Mittel nicht die Einführung einer E fe “int dear gei p E ee ai e 4 Sachsen-Weimar . j: Die D è 8 3. / - r partikularre{tlihe Normen geregelt war, bildet den Gegen- | beshränkte bleiben. An den neu eingeführten praktischen Wobaitgeit förmlichen Zwishenprüfung nah dem Vorbilde Bayerns und Oester- reußen gefordert wird, näm ih völligen Abs{hluß der juristischen Mecklenburg- i ie Dauer des zwischen der ersten und der zweiten Prüfung | stand besonderer Ste gdgejehe. Aber auch der damals bereits vor- | hingegen haben die Studierenden und zwar niht nur die besonders reis, etwa am Schlusse des dritten oder vierten Halbjahrs, in Aus- | Hild D ß dieses Zi el z. B. in Bayern, wo lerie die Gesammt- Streliß . . : .|: liegenden Vorbereitungsdienstes beträgt drei und einhalb Jahre. handene Rechtsstoff hat die mannigfahsten E EEE terungen erfahren, | begabten, sondern auch der Durchschnitt der Rechlsbeflissenen ficht nehmen fönnen. Denn auch wenn man die gegen die reihsgeseß- | 7 E eit da Bie abet E A t erstrebt wird, erhellt Oldenburg . . . . |: Di : F 4. A EN manche einzelne Materien sind durch eine reichhaltige Nechtsprehung | von Anfang an regen Antheil gezeigt. Von fast allen Lehrern liche Zulässigkeit der Einrichtung erhobenen Bedenken 5) nit theilt, | 5 5 18 A: dort geprüft 'Rechtspraktikanten um Anstellung als Braunschweig E ieses Selep tritt am 1. April 1902 in Kraft. und durch befruchtende literarishe Arbeit zu vorher ungeahnter Be- | die Uebungen abhalten, wird das Interesse der Lernenden, der Gewinn, so ist do jede Vermehrung der Prüfungen ein thunlichst zu ver- Richt 4 Staatsanwälte oder Nôtare si nur bewerben dürfen, wenn 9 | Sachsen-Meiningen | : & Fee ors) ften der §S 1 und 3 finden auf Kandidaten, welhe | deutung gelangt. Das früher meist im Rahmen des deutschen | den sie daraus ziehen, und der Vortheil einer durch die Uebungen meidender Uebelsland. Die Zwischenprüfung beengt den Studierenden ie E ewisses Maß weiterer praktisher Beschäftigung nach der | 1: Sawsen-Altenburg | ne i A Ee es s ge ur Drt om rge tragene „PonreErect f uer. sebsiändigen entstehenden peisglithen Beniebung zwischen Lehrer und Studierenden in seinem Studieugange; sein natürlicher untd, „gerade von geien Prüfung vU dem C trie der freigziligen Gerichtsbarkeit oder des Sas jen Goburg- g ne 2 ' 1pate! „zun 1p ) _ausgewachsen. ie | rühmend hervorgehoben. Es wird anerkannt, daß die Einfü uf ü ter allen Umständen zu wahren 18 i eu ie otha t as r 1904 ihre Zulassung zur ersten juristischen Prüfung P Drei edt „geistie N rjengnisje find zu R, [u Uebungen ber ‘rößte Fortschritt sei, den die [urislishe Leiria in SePrern Pp gigkeit i e E ani ‘Seme I wo sie esondere Ga T Len ge Bér nh zrfeit T Berichts Tate Î r LystizeMini ¿r = L ) j y 9 ' l au orden. Va en leizten Jahrzehnten gemacht hat. Diese Erfahrung führt dahin t f das s{hwerste beeinträhtigen; der St är all ige des Justizdienstes feststellen soll. warzburg- Der Justiz-Minister ist ermächtigt, den Vorbereitungsdiens au | Verwaltungsrecht hat ih seit etwa 25 Jahren als ei \t- für die ob Aibabia Lerolinéte iet Aa Bedeutung hat, auf da ; ; ' NiaurTi ssessors für alle Zweige des Zu dt bei diesen Kandidaten auf drei und einhalb Jahre zu bescrinken, ständige, umfassende , tGelich wachsende Sigiivlin ou e, DAy AE E L oan I RELELRO DEYELIRET HEBIE AREATERI Zwischenprüfung, also gerane die geshichtlihen Dibziplinen des Aus der Nothwendigkeit eines dreiein iahrigen Vorbereitun Rudolsta

is oi ; é: Sd e 2 Se i g ad | 4 im Studium des römischen Nechts die gleihe Methode nutzbar zu ¿misGhen und des deutshen Rechtes, würden als mit der Prüfung iebt ih bei dem Festhalten an einer siebenjährigen Ge- Sch{warzburg- Í wenn sie ein Rechtsstudium von sieben Halbjahren zurückgelegt haben. E M ne E ist von einer Dar- | machen und den vorhandenen Uebungen noch_ eine obligatorische ea n gelten únd dadur cines der Ziele verfehlt werden, um deren M atlibane ¿M selbst e Ablehnung einer weiteren Studien- ondershausen Die dem Geseßentwurf beigegebene Begründung lautet, g de ie a verfnöcherten, von den partikularrechtlihen | Uebung in der Auslegung der römisch-rechtlihen Quellen hinzuzufügen

ing L j ie Verlàä 3 Studiums oben als nothwendig be- | erlä ) somit die Theilung der Waldeck wie folgt: eustbpfungen unberübrten Forinen des gemeinen Prozefed | fein nd Den v Ha Durdelngung des ganzen Rechtesindiums mit der | Arcbissrnghet m ot M so \ (10 |Nuh L L g » / M i seit 1879 zu einer Lehre entwickelt worden, die für das __ Die Uebungen, regelmäßig in zwei Wochenstunden gehalten, er- ethode des römischen Rehts. Aus diesen Erwägungen hat auch Ly und ein balb Jahre Universitätsstudium, drei und ein halb Vteuy j. L. « Der § 2 des Gerichtsverfassungsgesezes bestimmt : Verständniß privatrechtliGer Vorgänge wvielfah erst den | fordern durch die mit ihnen verbundenen sriftlihen Arbeiten und der XX V. deutsche Juristentag mit allen gegen fünf Stimmen „schwere Jahre praktischen Vorbereitungsdienst. Schaumburg-Lippe Die Fähigkeit zum Richteramte wird dur die Ablegung zweier | Schlüssel bietet und für die zivilrechtlihe Schulung des Studierenden | deren Besprechung ein niht geringes Maß an Zeitaufwand für den Bedenken gegen die Einführung von sogenannten Zwischenprüfungen“ Diesen Forderungen giebt der Entwurf in den Lippe Prüfungen erlangt. i Ga den unerläßlichen Schlußstein bildet. Die früher auf den Universitäten | Studierenden. Treten sie dem übrigen Studium hinzu, so ergiebt audgesprochen. s) : i E E & 1 und 3 23 | Lübeck Gründ auf Der ersten Prüfung muß ein dreijähriges Studium der Rechts- faum berührte Lehre von dem Verfahren der freiwilligen Gerichts- | sich von selbst, daß die bereits für dieses unzureichende Zeit von sechs n RFener Gefahr läßt sich aber auf einem anderen Wege begegnen; | Ayédruck E Bremen 2 *Sakes wissenschaft auf einer Universität vorangehen. Von dem dreijähkigen barkeit muß bei ibrem engen Zusammenhang mit dem materiellen | Halbjahren völlig unzulänglih wird. Sollten die Uebungen, die sich mittelbar dadur, daß der ersten Prüfung cine nur bei geregeltem, Dér § } Hamburg - . «6 M e Zeitraume sind mindestens drei Halbjahre dem Studium auf einer Rechte in den Unterricht einbezogen werden ; die rasch wachsende, | auch in den Fächern, für die sie nicht obligatorisch gefordert sind, ein- stetigem Fleiße erreidbare Aufgabe gesteckt wird, unmittelbar aber &9 E | i ») bei E mer deutschen Universität zu widmen. i gediegene Literatur über diesen Zweig der Rehtswissenschaft hat | gebürgert haben, nicht verkümmern, so muß für sie der nöthige Naum dadurch, taß man nicht das Maß des erlangten materiellen Wissens | es Entwurfs ist bestimmt eine Unklarbeit des geltenden Rechts zu | 26 Elsaß-Lothringen .|3 pet ne Zwischen der ersten und zweiten Prüfung muß ein Zeitraum | "cue Probleme, mit denen der Studierende bekannt zu machen ist. geschaffen werden. z auf gewifsen Gebieten, sondern nur den Studiengang selbst er Kon- erláutern. Der 8 4 des Gesetzes vom 6. Mai 1869 e ae E - L e : , L Wenn sonach eine Vermehrung der Aufgaben für das Universitäts- Tas Mittel bieri j die erwähnten Uchungövor- 2 20D, Ï í iuriftisen) Prüfung bilden die bei den Rechtsanwälten zu verwenden ist, aüh zum theil bei der recht, Völkerrecht, Kirchenreht) hat seit der Gründung des Deutschen | studium seit 1879 unzweifelhaft * ngeiote ist, O oer Kd vas Lesug R Dan E S werten kann, welbe die 7 Den Gegenstand der (erften iur Biber o und bet Rechts- “ey ur Staatsanwaltschaft verwendet werden kann. Reichs eine kaum überschbare Erweiterung des zu lehrenden | immerhin noch, ob dafür nicht innerhalb der damals vielleicht zu reihlih Ertbeilun cines sablih zutreffeaden Zeugnisses des Dozenten über geschichte sowie die Grundlagen der Staatswissen- 31 ‘Rahn B In den einzelnen Bundesstaaten fann bestimmt werden. daß wh pa erfahren ; es durchdringt überall, wie z. B. auf dem Gebiete | bemessenen Studiendauer von drei Jahren der nöthige Plat gewonnen den Fleis nid, die Erfolge beim Besuche ermöglicht, ohne daß haften. 5s Uy. der für das Universitätsstudium oder für den Vorbereitungsdienst des Gewerberehts, der Arbeiterversicherung u \. w., das Privatrecht; | werden kann. Man möchte gencigt sein, hierfür die bedauerliche, aber cine Wieterkehr der jet beseitigten, berüchtigten früheren (Es baben von jeher Zweifel bestanden, was unter den eGrund- j a a 900 s{lossenen Zusammen- bezeichnete Zeitraum verlängert wird, oder daß ein Theil des | leine genauere Kenntniß ist für den Zivilrichter, vor allem aber für | unleugbare Thatsache geitend zu machen, daß wenigstens rüber ein Fleißzeugnisse* über den Besuch -theoretischer Vorlesungen zu be- | rag | der Staatéwissenschaften* zu verslehen sei, und diese Zweifel *) Nach einer am 15. September 1900 abge\chlo}e leyteren Zeitraums, jedoch höchstens ein Jahr, im Dienste bei Ver- den Strafrichter unerläßlich. Jn der Bchandlung dieser Disziplinen | erbeblicher Theil der Studirenden der Rechte die ersten Semester far bten SLE Es wird beabsichtigt, dem Studierenden aufzugeben, R: durch die Einbeit der ersten Prüfung für Justiz- und Ver- stellung. waltungsbehörden zu verwenden ist oder verwendet werden darf. ist an die Stelle der früheren, allgemeinen, oft mehr politischen als | ihrer Universitätszeit wenig oder gar nicht zur Arbeit ausnuyte. Gleich- auf Grund der Anmeldebücher und der Zeugnisse über die Uebungen waltunaébeamte in Verbindung mit den Forderungen, welche das c Von der im leyten Absaye den einzelnen Bundesstaaten cin- juristishen Darstellungêweise eine exakte und positive Methbdde getreten, wobl ift jene Frage zu verneinen Nach dem übercinstimmenden und der darin gefertigten Arbeiten am Schluß des dritten Semesters Gesek betreffend die Befähigung für den böberen Verwal tungsdienst, E Befugniß, den für das Universitätsstudium oder für den deren, Berständniß nur durch eindrin endes Studium zu erlangen ist. Zeugnisse der Universitätslehrer ist der Fleiß der Studierenden in den bei der von der Unterrichts- und der Justizverwaltung zu bestimmenden vem 11 Mârz 1879 (G.-S. S. 160) an die Kandidaten der von Vorbereitungödienst bestimmten Zeitraum von je drei Jahren zu ver- 6 ndlich hat die hon früher erhobène Forderung einer Ausbildung | leyten Jahren, namentlich infolge der praktischen Uebungen, in er- Stelle sich ein Zwischenzeugniß über die Ordnungömäßigkeit seines ibm vorgeschriebenen zweiten Prüfung stellt, neue Nahrung erhalten.) Handel und Gewerbe. Sngern, ist in Preußen nur hinsichtlich des Vorbereitungsdienstes | der Studierenden auch in der Volls- und Staatswirthschaftslehre, | freuliher Zunahme begriffen; es ist niht mehr richtig, daß ibnen ein bisherigen Recbtesludiums zu: erwirken; die Zulassung zur ersten Prü- | Die Folge war, daß die erwähnten „Grundlagen“ troy eines ihre Ge rauch gemacht worden. Der § 1 des Ausführungögeseßes vom | Cer Vertrautheit des Juristen au mit den sozialen Zuständen und | so erbebliches Maß unausgenußter Zeit zur Verfügung stehe, wie es fun oll dann von der Zurücklegung cines weiteren Studiums von Beri ticbti ima in jeder Prüfung fordernden Runderlasses Der Entwurf des au stralischen Bunde szolltarises 24. April 1878 zum Gerichtsverfassungêgesetze (Ges.-Samml. S. 230) 4 roblemen der Ge enwart dur die neuere Entwickelung unseres | für die nothwendig gewordene Jußere Ausdehnung und innere L Halbjahren seit Grlangung des Zwischenzeugnisses abbängig vo 4 30. Ökttober 1879 er n durchaus in den Hintergrund l. Nr. 278 des Reichs Anzeigers“ vom 23. November v. G) hat es in dieser Hinsicht bei dem Gesetze vom 6. Mai 1869 (Ges.- Volks- und Wirths ftslebens eine wachsende Berechtigung gewonnen. Vertiefung des Nechtöstudiums erfordert wird. Dann aber act werden. Als Unterlagen tür das Zwischenzcugniß fönnen au h ten sind Gs ift daber x âßia, jenen allgemeinen, un- (val. Ir. Z6: E d :U terbause des auñralischen Bundes- Samml. S. 656) belassen, weldes im § 1 nur ein dreijähriges , Cine grundlegende Umwälzung aver hat der Plan des Rechts- | zeigt der hohe Prozentsay der Kandidaten, welhe in der ersten bie Studi nachweisc nihtpreußiscer Universitäten benußt werden, Lait ten Ausdruck dur cine klare Forderung zu ersehen. Als wird gegenwärtig von dem Unte 13. D ber v. L. er- Rechtéstudium, im §6 eine vierjährige Vorbereitungäzeit im praktis studiums durch den Erlaß des Bürgerlichen Geseybuhs erfahren. | juristischen Prüfung nicht bestehen '?), wie unzulänglich der frühere fall E S tudienbetrieb den Einrichtungen auf den preußischen g ftand ist die Nationalökonomie gewählt, weil sie die parlaments berathen. Bis zu der am 13. Vezem Mei A iD L E Kechtslehrer, Unterrichtéverwaltung und ZJustiwerwaltung waren | Betrich des Studiums vielfa war. Es wäre ein innerer Wider- Ü iversitäten gleihwertbig ist. Gs steht zu bofen, daß auf diesem Grur lage der sog. Staatswissensaften bildet und weil ihre Kenntniß | folgten cinmonatlichen Vertagung wegen des Weihnach Bei den parlamentarischen Verhandlungen über das Gerichts- | darin einig, daß das Geseybuch fortan in den Mittelpunkt des | spruch, eine bessere Studienmethode und cine Ausdehnung des Studien- As Ver deine u besserer Avênuyung der ersten Semester mit dex “e Reritändnisse der modernen Rechtseinrichtungen, häufig au zur | festcs hatte das Unterhaus den Tarif ungefähr bis zur verfafsungögesey und das Ausführungögesey it die Frage, ob ein drei- juristishen Studiums zu stellen sei. Damit war das geltende Net, | umfanges zu fordern, ohne hierfür den nöthigen Spielraum an Zeit E io Ver bercchtigten Studienfreiheit und der Freizügigkeit sich Alten Würdigung der dem Richter unterbreiteten thatsächli Hälfte in zweiter Lejung durchberathen. Zur end- jähriges Rechtéstudium zur Ausbildung für den höheren Justizdienst weges, bisher nur für cin Drittel des Reichs mit dem auf den | zu gewähren. Wenn man es als die idealste Form des Universitäts- wird vereinigen lañen e A ON Verbältniffe, anerléid isl Die sonst noch zu den Staatswissen- ültigen Rechtskraft der dabei beschlossenen Aenderun geutge. wiederholt und eingehend erörtert worden. Der § 2 des Aerstmtm gelehrten wissenschaftlichen Rechte zusammenfiel, für die | studiums ansehen darf, daß die Vorlesung Grundbegrifse übermittelt Was endlich tas dritte Bedenken gegen die Verlängerung der schaften gezáblten Disziplinen gehören theils dem öffentlichen Rechte darî es noh der dritten Lesung ün Unterhause, sowie cchtéverfassungtgesezes verdankt seine Entstehung der zur Berathung | ligen Theile des Reichs aber im Rechtsunterichte lediglich einen | und zum Studium der Einzelheiten die Anregung giebt, dieses selbst Studiendauer betrifft, so hat allerdings der im Jahre 1877 vor- | an, sind also bereits berücksichtigt, wie z. B. das Verwal tungörecht, theils | g nehmigung des Oberhauses und des Gouverneurs. Man der sogenannten Reichösjustizgeseye eingesetzten RKeichstagékommission. bescheidenen Play neben dem gemeinen deutschen Rechte beanspruchen | aber dem häuslichen Fleiße der Studierenden unter Benuyung der ba tene Man el n Nachwuchs für die juristishe Laufbahn schon | izuen sie sich nicht zum Gegenstande der ersten juristischen Prüfung, wie Ney ges daß die vorgenommenen Aenderungen ungefähr Während in dem beuüglichen Antrage der Abgg. Dr. Bähr und Ge- durfte, in seinem vollen Umfange zum wichtigsten Lehrftoff geworden. | immer reicher wachsenden Literatur überlassen bleibt, so darf man G è cinem übermäßigen Ändrange Play gemacht. Gs würde kaum E llaemeine Staatslebre, die Finanzwissenshaft, wenn aud der | nimmt jedo an, Tg bleiben werden. Da die neuen nossen ein dreijähriges Rechtöstudium verlangt wurde, befürwortete | Das hatte die weitere Folge, daß jeyt auch Rechtsgebiete eine Stelle | nit die Fülle des in cinem halben Jahre durch die Kollegien zu n archten sin, daß dur cine Verlängerung der Gesammt- Bes h be äglicher Vorlesungen immerhin zu cinem Bestandtheil eines | 11 der jezigen Form bestehen bleiden bereits provisori der Abg. fafferott die Forderung cines vierjährigen | im Lehrplan beanspruchen, auf denen bisher, wie 4. B. im Grundbuch- | bietenden grundlegenden Stoffes über ein begrenztes Maß hinaus S bereit “aszeit um ein halbes Jahr die Zabl der Bewerber in eil “A und vollständigen Studienganges gerechaet werden darf. Säße von den australischen ollbehörden pr Í Studiums. Der Antrag Bähr wurde dem Inhalte nach ange- | Lte, die ausschließlich partikularrechtliche Ausgestaltung nur eine | vermehren. A b N E des Bedaris gefährdenden Maße vermindert werden aa - der Justizverwaltung wird es Pin, dafür Sorge zu tragen, | angewandt werden, so dürfte folgende Zusammenstellung nommen. Für die Ablehnung des Antrags Pfafferott waren die Darstellung der allgemeinsten Grundzüge geslattet hatte. A Gil —_— c f a foldbe Verlängerung nicht empfehlentwerth. | 5 Gee Befragung in ter Nationalökonomie fortan in feiner juxistis der wichtigeren Ergebnisse der bisherigen Bes Ar E dic it a d or h er Dee Desurctung Bürce roy ima Danes Suer Lat darüber, dab vas *) Justiz-Ministerial-Blatt 1897 S. 19 Veral. über den Cas Ss ben nicht mit reichen Glücksgütern auêgestatteten Seen Prüfung Feblt dls i: athung von Juteresse sein: ' obne in prü e i u n h ale / S. 19. L . y +4 j G N: | î nuyung des von der Mehrzabl der 9 Pf 7‘ 1-7 —- Gemei verstehen sei, und daß vor allem auf das klassische Bildun smittel Plan und seine D urchfübrung die Denkschrift im „Deutschen Reichs- abi _— e gy Lar S en e e Brtaliung der Der ‘3 der erachteten vierten Studienjahrs nicht gewährleistet sei. ) Bei der | [ür den Juristen, wie es das römische Recht und namentlich das Sn e "Di N Januar LREe , aux) auttgivelfe Ie in der obnebin theueren juristischen Vorbildung mit den Kosten eines weiteren | ¡g bereits eingehend begrüntet. Vorschla Gegen D iten Lesung in ‘der Kommission?) und bei der Berathung im | Studium seiner Quellen biete, nicht verzichtet werden könne. Es Preufen.° Bn E etten aver, die Ausbildung der n in e Jahres würde jene Kreise wirtbschaftlih hart treffen und ihren Der des Entwurss: Berathung Plenum des Reichötages*) wurden Anträge auf Verlängerung der D Dicier Prozentias betrag inc ben ph Jeheen 101 | öbnen den Zugang zur Justiz vielfach thatsächlich unmöglich machen / §4 tudtiendauer nicht w it. s) Angef. Druefs. d. Abg. H. Nr. 207 S. f. (Ges. Mater. S.139f.). | da ieser Prozentja dias in den zehn Jahren 1891 bis 1900: Aach würde E A e cîteres balbes Aahr des Bildungeganges das tbäst die nöthigen Ueber beitimm i x g Hs In der Begründung des Entwurfs zum Ausführungögeseye ‘) ©) Drucks. d. Herrenhauses, Siyungbperiode 1877 11 Ne. 112 | f lid e 294; 23s; 26; 29,4; 24,1; 296; 23,4 durch- bensalter, in welchem die Befähigung zum höheren Justudienst und F ‘Der & 1 sent, wie oben erörtert ift, zu seiner Durchführung Vor- Eiserne Platten und Bleche 115 u. : Cent dourde die Fenbatiung an der MEEs Dauer des Un áts- G. 27. Ce7. Mater. V. 0), niet e Le T 10 L Ger Zatien ft zu veaghlen, das ar tam die eríte Anstellung crlangt wird, in unerwünshter Weise nech (leifter, voran, welsde den Gang des verlängerten Rechtsunterrichts, 3 sh. der Gentner studiums damit , daß dieser Feitraum ia Verbindung mit ') Sihung vom 1. Februar 1878, Stenogr. Ber. S. 1506 f. E E O O BOMEA aV Ds er e rrfrücken. Die Verlängerung des Universitätöstudiums er- | „arzentlich den Begriff des ordnungömäßigen Rechtöstudiums sowie | Wollene Zeuge dem folgenden chen Vorbereitungsdien G Theile in die Erschei t n M E R fordert daber eine entsprechende Verkürzung der Vordereitungdzeit, um | die Kontrole der zu erfüllenden Ford , näher mgn. Daher n due e E ang drige o abrung ges guiveidas erwiesen Matez Sal pom 14. März 1878, Stenogr,Ber. S. 315 f. (Ges. 14) Ver die Anlace E Daß in Württemberg die Studien die Minimalfrist für die Gesammtausbildung, ungerechnet der Prü- | fännen der & 1 wie der mit ihm untrenabar zusammendängende § 3 ten an . d f f; h j ichen Jahre au8zutebnen : t lien ein gewagtes E sein würde, ohne * dringende 2) Vergl. die Uebersicht liber die Literatur bei Struckmann pauer that Mis ies auf 4 Jahre autgedehnt werde, bezeugt tun fen, nue uer p even B e Pr enggesehes zum Gerichis- 7) Berg. die Anlage. E 8's Uai Be 2G, M retdorduung, Anm. 3 jum § 2 | Hy. 3G. 3. R L E versassungtgesehe wurde, wie oben erwähnt, die vieriährige Daver des | #) Vergl. Königliche Verordnung vem, 4. Junoar 10e hei ') Protokolle der Kommission des Vorkberat ) Ver Vorbereitungtdiensles namentlih mit Rücktsiht a E a.-Bl. S. 31; Just. -Min-- ); Min f s ta d e ag een thung de XXV. deutshen Jurisientags Bd. 3 Gerichtsbarkeit für unerläßlich erachtet. Die Zustände, auf

Protofolle S. 563 na , Januar 1901, Zusi. -Min. l S. 54; insbesondere aterialien þ G. V. G. S. 371 I. j brt : f —— er über die Ansbilt 4 L ¿0); Hahn, §9 D S6 u cine aeteyte (Sáluÿ in der Dritten Beilage) E den Verhandlungen des XXV. deutschen Jurislen- | . die n oer 1007 eng Baßien

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S. 1 178; Hahn, a. a. O. 114— 1119. A T , Bio. 3 S. 39% P D t 13. Legisl. Per. 11. Ses. 1877 ) a, a. O. Bd. : S. 9f.; Gesammie N 1L TOe . + G. V. Ees. o e: 00 * i

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