1902 / 32 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 Feb 1902 18:00:01 GMT) scan diff

[88320]

meter, ‘Uktiengesellshaft hat am 25. besSkofsen. quel der

Zusetzen.

tragen.

twaige Gläubiger der Gese][shaft werden gemäß d; 289 des Handelsgeseßbuchs m 10. Mai 1897 i

ermit aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden.

Verlin C. 25, Alexanderstraße 71 1, den 3. Fe-

Hbruar 1902.

| W. Bruhn. [88319] Zuckerfabrik Spora, Actiengesellschaft zu Spora.

Die Aktionäre unserer Gesellshaft werden hier- ß in der Generalversammlung anuar d. J. in gesonderten Abstimmungen

durch benachrichtigt, da am 30. J

einstimmig die Herabsetzung und die Erhöhung

des Grundkapitals der Gesellschaft dahin beschlossen

worden ist: 1. Die Stamm-Aktien werden so zusammengelegt,

daß auf je 20 à 500 M eine à 1000 A, welche zu dem Zwedcke abgestempelt wird, gewährt wird. Die

übrigen Stamm-Aktien, soweit sie zur Zusammen- legung niht ausreidhen,

aber der Gesellschaft überreiht werden, und ebenso die der Gesellshaft nicht eingereichten, sowie die ¿war eingereihten, der Gesellshaft aber zur Ver- werthung nicht zur Verfügung gestellten Aktien werden für kraftlos erklärt bis auf eine von je 20, welche als - auf 1000 # gültig abgestempelt und öffentlih mit der Maßgabe versteigert wird, daß ihr Erlös den Betheiligten verhältnißmäßig zur Ver- fügung gestellt wird.

IT. Œs werden bis zu 400 Vorzugs-Aktien à 1000 M ausgegeben mit dem Vorrechte einer Vorzugsdivi- dende von 59% vom 1. Juni d. J. ab mit Nach- z¿ablungsanspruch, sowie der vorzugsweisen Befriedi- Lg, aud wegen der rückständigen Dividenden bei

E Dex Gesellschaft. : 111. Die Inhaber der bisherigen Prioritäts- Stamm-Aktien und der zusammengelegten, auf 1( 00 A abgestempelten Stamm-Aktien baben das Recht, auf jede Aktie eine neue Vorzugs-Aktie à 1000 M. gegen ratenweise Zahlung ihres Nenn- werths und des Stempels zu beziehen, und erlangen die Aktien, auf welche dies Domgaracts ausgeübt ist, dadur die Vorrechte der neuen Vorzugs-Aktien.

IV. Die Aktien, auf welche das Bezugêrecht nicht ausgeübt wird, verlieren ihre Vorrechte.

V. Die Zeichnungen auf die neuen Vorzugs-Aktien sind unverbindlih, wenn das Bezugsrecht nicht min- desiens auf 200 neue Vorzugs-Aktien ausgeübt wird. In diesem Falle tritt die Gesellschaft in Liquidation.

In Ausführung dieser Beschlüsse fordern wir unsere Aktionäre auf, bis zum 25. d. M. bei B. Bankgeschäfte Reinhold Stefner zu Halle a .

1) ihre Stamm-Aktien behufs der Zusammen- legung, Abstempelung und event. Verwerthung,

2) ihre Prioritäts-Stamm-Aktien bebufs der Ab- stempelung unter Benußung des bei diesem Bank- geschäfte erhältlichen Zeichnungsscheins in duplo be- bufs Ausübung ihres LECOPLEeReE auf die neuen Vorzugs-Aktien einzureichen bei Vermeidung der laut obiger Beschlüsse ihnen drohenden Nachtheile.

Spora, den 3. Februar 1902

Der Vorstaud. Der Aufsichtsrath. Vollandt. Nebe.

[88098] Activa.

Kassenbestand . . Grundstück und Gebäude Mobilien Debitoren . Verlust .

2 465177 v 139 000 S 4 493/10 3 650!

229181

149 838 68 187617]

An Grundstücks-Konto « Gebäude-Konto 2 Abschreibung 2% Gewächshaus- und Anlagen-Konto . Zugang

Abschrcibung 5 9/6 Erde- und Dünger-Konto . . Zugang

Abschreibung

Gerätbe- und Inventar-Konto . Zugang

Abschreibung

Besiände-Konto. . . .…. Kassa- und Wechsel-Konto . Nachnahme-Konto . Debitoren-Konto . . Waaren-Konto

Immobilien-Konto E s Erde- und Dünger- Konto Delkredere-Konto .

Geräthe- und Inventar-Konto Generalunkosten «Konto . . Saldo für den Reingewinn

11. Eeschäftéjahr 1900 Vantcici't G. Vogier dier, n ti o ler Ü zeichniß emei p Quedlinburg, dea 29. Januar 1902.

Die Auszablung der von No01 erfolgt vom 1. Fe

Sattler J. Glünitcke.

Delanbüiagung S

Die Generalversammlung der ouáre des Taxa- Januar 1902 l ng der über» flüïigen Betriebsmittel das Grundkapital der Gesellschaft von 4 550 000 auf „4 330 000 herab-

er Beschluß ist in das Handelsregister einge-

Taxameter, Aktiengesellschaft.

behufs threr Verwerthung

stattfindenden XXX. versammlung eingeladen. Tagesordnung:

1) Geschäftsbericht für 1901. Bericht der Nevisionskommissi

versammlung vom

1903 bedingt ist, insbesondere 8, 9, 10, 11, 12, 14 und 17. Mainz, 6. Februar 1902.

Kommerzienrath C. S. {88386]

Bank-Konto Kassa-Konto Grundstück-Konto Bau-Konto

Assekuranz-Konto

Vorräthe-Konto

St. Pauli Credit Bank

Commerz u. Disconto Bank .

R d. Amortisationsfond ypotheken-Konto d. Reservefonds

TPassiva. Aktien-Kapital-Konto Neservefonds-Konto Neparaturen-Konto Tantième-Konto Dividenden-Konto

Debet. Affsekuranz-Konto Betriebs-Unkosten-Konto Salair-Konto Abschreibungen: Grundstück-Konto . Bau-Konto

Tantiòme-Konto Dividenden-Konto Saldo-Vörtrag . .

Gewinn-Saldo von 1900 . Wirthschafts-Betrieb-Konto

Hamburg, 1. Februar 1902.

Der Vorstaud.

Katholisches Vereinshaus A. G. Bochum.

Bilanz am A. Januar 1902.

Aktien-Kapital . . Grunds{uld . . Kreditoren .

Sattler & Bethge, Aktiengesellschast, Quedlinburg a. Harz. Activa. Bilanz vom 30. September 1901. _ Passiva.

Per Aktien - Konto . Darlehns-Konto

Reservefonds. Konto

Spezial - Reserve - fonds-Konto . Dividenden - Konto Delkredere-Konto . Kreditoren-Konto . Gewinn- u. Verluste Konto . .

83 821!

Saldo-Vortrag . Waaren-Konto .

der beutigen Generalversammlung genehmigten Dividende für das bruar cer. ab mit A tenihci Nr. 11 bei

% =- 30 M der Kasse unserer Gesellschaft

Die Dividendenscheine sind mit einem nach Nummern geordneten Ver-

Bet Aftieng Y a e T elhorn.

Kommanditgesellschaft au Die Aktionäre unserer Gesellschaft

mit zu der am Samstag, den 22, Vormittags 11 Uhr, in unserem Geschäftslokal ordentlichen

über Ertheilung der Entlastung. Beschluß über Vertheilung des Reingewinns. Ernennung der Revisionskommission. Wahl «ines Aufsichtsrathsmitglieds. Abänderung der Statuten, wie solche durch den Beschluß der außerordentlichen

- Juni 1901 und die Fortseßung der Gesellshaft ab 1. Januar

Der Vorfißende des Au sichtsraths: 3) homas.

Bierhallen Aktien Gesellshaft.

Vilanz pro 31. Dezember 1901.

Gewinn- und Verlust-Konto.

. M 10 250,— . x: Al 70ER 82/61

[88736]

Vorm. 11 Uhr, in dem Geschäftslokale de sélsiaft; - Kasernensir.. 3 biersel RetAE

eneral-

fasse zu Bromberg, oder

M. Stadthagen zu Bromberg zu hinterlegen.

on und Beschluß Von diesen Stellen werden über

versammlung dienen. _ Lombardscheine der Reichsbank, der Seehandlungs- Sozietät, sowie öffentlicher Sparkassen stehen solden Bescheinigungen gleich.

Gegenstände der Tagesordnung:

1) Geschäftsbericht.

2) Vorlegung der Bilance pro 1901, Feststellung

e ende und Decharge-Ertheilung pro Auflösung des Spezial-Neservefonds und Zu- schreibung desselben zu dem Meservefonds. 4) Aufsichtsrathswahl.

5) Geschäftliches.

Der von dem Vorstand an den Aufsichtsrath er- stattete Bericht mit dem Bemerken des leßteren, \o- wie die Bilance und die Gewinn- und Verlust- M Nechnung liegen vom 17. Februar cr. ab in dem 3135 Geschäftslokal der Gesellshaft zur Einsicht der 4 308 Herren Aktionäre aus.

66 625 Bromberg, den 31. Januar 1902. 88 065 Der Aufsichtsrath der

Bromberger Shleppschifffahrt Aktiengesellschaft.

Knobloch, Vorsißbender.

éneral-

der 2, 95, 7,

117

7) Erwerbs- und Wirthschafts- Genossenschaften.

Keine.

s

H) Niederlassung 2. von Rechtsanwälten.

[88676] _ Vefkanntmachung. In die Liste der beim hiesigen Landgerichte zu-

gelassenen Rechtsanwälte ist heute der Gerichts-

Assessor Dr. Schreier mit dem Wohnsitze in Cöln

75 4 eingetragen worden.

i öln, den 29. Januar 1902.

Der Landgerichts-Präsident.

[88680]

Der Rechtsanwalt Ernst Albert von Oldenburg

59 | in Lek ist heute in die Liste der bei dem hiesigen

| Amtsgericht zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen Se den 3. Februar 1902

iei R E eck, den 3. Februar S

177 308 66 Königliches Amtsgericht.

[88681] Bekanntmachung.

Der Rechtsanwalt August Lober in München ift

beute in die Rechtsanwalteliste des K. Landgerichts

München [1 eingetragen worden.

München, den 1. Februar 1902.

Der Präsident des K. Landgerichts München 1I : (L. S3.) HOöchtlen.

[88679] K. Württ. Landgericht Stuttgart. In die Liste der diesseits zugelassenen Rechts- anwälte ist heute eingetragen worden: Recbtsanwalt von Baguato in Eßlingen. Den 1. Februar 1902. Der Präsident: Landerer.

1 747 90 175 560 76 E EED Gub

177 308 66

Passiva.

20 000 122 000!

7 838/68 [88677]

Free BRer Dei den Kal. F mtogeriht Berneck zu-

|} gelafscne Rechtéanwalt Dr. Iobann Nikolaus Dein

149 838/68 | hat seine Zulaffung mit Ablauf des 31. S UOI laut sristliher Erklärung vom gleichen Tage auf- gegeben. Berneck (Oberfranken), 3. Februar 1902. pa Q Der K. Oberamtsrichter : F ör st.

180 000 [88678] K. Württ, Landgericht Stuttgart. 134 560 In der Liste der diesseits zugelassenen Nechts- 1 989/75 | anwalte ift heute die Eintragung des Rechtsanwalts l)r. Schneider in Stuttgart gelös{t worden. 3794 Den 1. Februar 1902 9% Der Präsident: Landerer.

1945 (o [88695] Bekanutmachung. 38 571/25 __ Der Rechtsanwalt Johannes Teuscher von bier int in der Liste der beim biesigen Amtsgerichte zuge- lassenen Rechtéanwälte gelöscht worden. Treuenbricyen, den 3. Februar 1902. Königliches Amtsgericht.

1278378

9) Bank-Ausweise.

[88674]

Württembergishen Notenbank

am 21, Januar 1902.

Activa.

———————

373 664/56

Metallbestand i Reichskassenscheine .

Noten anderer Banken goeelvestand i Lomtkardf

Gf

Sonstige Aktiva Passiva.,

11 732 42461 95 255 505 S800 12 429 969 79 9015 34264 1455 49305 1 667 88138

M 4 A i 310081 125 168/88

12 47969 tal 009 erdesonds. . Zu 065 Tagli& Tälllee Secbiudsübtiten - * (2173 ac ud! len . 19 An Kún frist gebundene t Sonstige Passiva . . . . . . ° | 1078 63424

für jede Aktie und bei dem

Zu der am Freitag, den S8. Februar d. F:

stattfindenden ordentlichen Generalversammlung laden wir

unsere Herren Aktionäre ein und ersuchen dieselben ergebentt, gemäß § 13 unseres Statuts ihre Aktien mindestens drei Tage vor der Generalver- sammlung bei unserer Gesellschaft, oder bei einer Reichsbankstelle, oder der Stadt-Haupt- dem Bankhause

j die Hinterlegung Bescheinigungen nah Maßgabe des § 13 des Statuts ertheilt werden, welche als Einlaßkarten zur General-

(8875) Braunshweigishe Bank.

Stand vom 31. Januar 1902.

Activa.

Reit M

eihsfassenshene . . .,

Noten anderer Banken ..

Wechsel-Bestand

Lombard-Forderungen

Effekten-Bestand .

Sonstige Aktiva D N Passiìiva.

Grundkapital M Neservefonds . . . Spezial-Reservefonds Umlaufende Noten . . Sonstige täglih fällige Ver- bindlichkeiten U An eine Kündigungsfrist ge- bundene Verbindlichkeiten Sonstige Passiva. . . EventuelleVerbindlichkeit:n aus weiter begebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln . ..… , 360 975 Braunschweig, den 31. Januar 1902. Der Vorstand. Bewig. Tebbenjohanns.

758 468.

4 530.

55 090.

8 091 961. . 2 203 275. 1111 243. 12 210 657.

10 500 000. 494 539. 399 440. 10

2 988 700.

4 706 310.

4 544 700. 70 282. 5

10) Versch [88391] machungen.

Auf Ihren Bericht vom 26. September d. Jz, will Jh die wieder beifolgenden Beschlüsse des 18. Generallandtags der Schlesischen Candia t hier- mit Landesherrlih genehmigen.

Hubertusstock, den 8. Oktober 1901.

___ Wilhelm R. _ Schönstedt. von Podbielski. An den Minister für Landwirthschaft , Domänen und Forsten und an den Justiz-Minister.

Beschlüsse des achtzehuten Generallandtags der Schlesischen Landschaft vom Jahre 1901, L. Organische Bestimmungen.

1. Kreditbewilligung durch den Landschafts: Direktor.

Zur Geschäftsordnung von 1846 § 41, General: landtags-Beschluß 1571 1V Nr. 2b, 1865 A.-Nr. 111, NRegulativ-Nachtrag vom 6. Oktober 1868 § 1Y Regulativ vom 22. Januar 1872 Nr. 2, General. landtags-Beschluß 1872 I 1, 1888 Nr. 10, 189 Nr. 4 und 15, Beleihungsordnung vom 1. August 18888 5. Bis zum fünfzehnfahen Betrage des jährlichen Grundsteuer-Neinertrages kann, wenn nicht befondere Bedenken. vorliegen, der Landschafts-Direktor allein

einen zulässigen Kredit festsezen und bewilligen.

2. Genehmigung von Schuldübernahmen. Zur Geschäftsordnung von 1846 §88 41 ff. 54 ff. Die Entscheidung über Verweigerung der Genehmi- gn einer Schuldübernahme (§8 414 bis 416 B. G.-B.) steht dem Landschafts-Direktor zu.

3, Mittheilungen an die Kreditverbundenen.

Zu den Generallandtags-Beschlüssen“ von 1846 Nr. VII1, 1856 IV Nr. 2, 1865 B. VI1, 1883 Nr. 1. Die vorgeschriebenen terminlihen Mittheilungen an die Kreditverbundenen bezw. Auslegungen an den Kreistagen findeu ganzjährig statt, mit Ausnabme der au weiter halbjährig zu versendenden Abschriften der Fürstenthumétagsverhandlungen.

4, Anzeigepflicht der Kreditverbundenen. Zum Landschafts-Reglement Tb. 11 Kap. 1V § 39. Die Worte „welches ihm allenfalls mit Ver hweigung seines Namens zu thun freisteht“ fallen weg. 5. Gehalt des Sterbesemesters und Pension

des Sterbequartals. Zu den Generallandtags-Beschlüssen von V b Nr. 11, 1868 III. Die Zahlung kann mit befreiender Wirkung f die Landschaft an die Wittwe allein erfolgen.

6. Landschaftliches Deposfitalwesen.

zum Generallandtags-Beschluß von 1846, XV a Der § 2 des Generallandtags-Beschlusses Nr. XV: von 1846 erbält folgende Fassung:

„Die Deposita werden in eisernen, mit ver s{hicdenen Vers{hlüssen versehenen Behbält- nissen, und diese Behältaisse werden in einem feuersicheren, gegen gewaltsamen (Einbruch \hüßten Gewölbe aufbewahrt

Pfandbriefe und Zinéscheinc sonderten, feuer- und bâltuissen zu verwahren

Dabei kann die Trennung in der Weise er folgen, daß entweder die ersteren oder èì leßteren von der Fürstenthumélands{hast der Schlesischen landschattlichen Bank zu Breblaz zur Verwahrung als offenes Depot übergeben werden.

In diesem Falle muß der in § 4 Abs vorgeschriebene schriftliche Annabimne- und Aus- gabebefehl des Direktors die entsprechende Ar weisung enthalten.“

7. Urkundsbefugnisse der Syndici.

zum Generallandtags-Beschluß von 1888 Nr Die Svyndici der Schlesischen Landschaft sind aut berechtigt, innerbalb der Grenzen ihrer Amtäbefug- nisse Urkunden aufzunehmen, aus denen die gerit- liche Zwangtwvollstreckung stattfindet. §, Gebührcnordnun für die Fürstenthumé-

Landschaften. Zum Generallandtags-Beschluß Ne. 9 von 1888 §9 3, 9, 18-—20.

Bei der Aufnahme von Kredittaren und Tar reherchen wird die Hälfte der nah #8 83 und 9 1820 des Generallandtags-Beshlusses Nr. 9 von 1888 den dort genannten landschaftlichen Funktionärcn und Beamten einschlicßlih der Forstsachverständigen und Forsttaxatoren zustehenden Tagegelder und Reisc- fostcn des Ds genüber a tere außer Hedung gesell. uêgencmmen fiat c a wo die Prdichasiliche Beleihung nicht inner- dalb cines Jahres nach Festsetung der Taxe ber Taxrecherche erfolgt, es sci denn, dah der Grunt ú glau rae! R daß er anu iner âängeren octung d trage, und dic- jenigen, wo auf Grund der Taxe bezw dr Be Sn I battender E Ier

rieben in so 9. für die Fürftenthume-

Deo

1846

nnd în ge

cinbruhsficheren Be-

Eventuelle Verdi aus im Julande zahlbaren Wechseln A 790 1 In

m Generallandtags- ufi Ne. 9 von 18888 11 in § 11 General . I doa S, GHrietencn adtags-Beéasses N. 5

ekannt-

ür den Schriftwechsel und die Verhandlungen bei (s Aufnahme von Kredittaxen ünd bei Belclbaniiea nah der Grundsteuer bis auf weiteres außer Hebung esetzt.

q É usgenommen sind diejenigen Fälle, wo die land- schaftlihe Beleihung nicht innerhalb eines Jahres nah Festseßung der Taxe bezw. Taxrecherche erfolgt, es sei denn, daß der Grundstücksbesizer nahweiît, daß er an einer längeren Verzögerung keine Schuld trage, und diejenigen, wo auf Grund der Tare bezw. Taxrecherhe die Umwandlung bereits haftender land- schaftlicher Darlehen in folhe höheren Zinsfußes

erfolgt. E : "uu. Abschäßungs-Grundsäge. 10. Abschäßungs-Nachweise.

Zu den Abschäßungs-Grundsäßen von 1883 § 7 Lätt. h. In § 7 Litt. h. der Abschäßungs-Grundsäte von 1883 fallen die Worte „Verpachtung der“ weg.

11. Teiche, Scen, wilde Fischerei.

Zu den Abschäßungs-Grundsätzen von 1883 §837, 11.

[. Der § 37 der Abschäßungs-Grundsäßze von 1883 erhält folgende Fassung: *

„Wenn ein vorhandener Teich mit Fischen beseßt ist und zur Fischerei oder zur Ge- winnung von Rohr, Schilf, Streu dauernd benußt wird, oder aber abwechselnd besäet zu werden pflegt, so ist feine Bodenbeschaffenheit, die Zulänglichkeit des Wasserzuflusses, die Be- schaffenheit des zufließenden Wassers (ob es mehr oder weniger Nahrungss\toffe mit ih führt), die Gelegenheit zum Absatze der Fische und der Umfang der Nohr- und Streunußung zu prüfen.

Nach Maßgabe des Befundes ist der Teich in eine der folgenden drei Bonitätsklassen einzuschäßen und zu einem angemessenen Er- trags8werthe pro Hektar anzusprechen.

l. Klasse.

Vollständig gesicherter Zufluß des erforder- lihen, aus Dörfern oder fruchtbaren Feldern Tommenden Wassers. Der Zufluß muß ab- \stellbar, Trocktenlegung und periodische Acker- und Wiesenbenußgung möglih und die Wafser- haltung gesichert sein. Der Teich darf keinen Moorboden enthalten.

Höchstsay pro Hektar: 900 4.

[1. Klasse. Gesicherter Wasserzufluß, nit ungünstige Bodenbeschaffenheit ; aber es fehlt an einer oder der anderen der bei der I. Klasse bezeichneten übrigen Voraussetzungen.

Höchstsaß pro Hektar: 600 A.

[1T. Klasse. Me

Der Wasserzufluß erscheint minder zuverlässig; die übrigen Bedingungen sind mehr oder weniger vorhanden.

Höchstsaß pro Hektar: 210 M :

Der anzunehmende Say gilt als Reinertrags- werth in dem Sinne, daß auf Betriebskosten nichts weiter in Abgang gebraht werden darf, und sind daher die Kosten darunter auch die Kosten für Fischhälter (Hälter-Winter- Teiche) vor Bemessung und Festsezung des Ertrags- werthes pro Hektar zu ermitteln, zu berüd- sichtigen und dies im Tarxprotokoll ersichtlich zu machen. LI

Je nach den Umständen und den nachgewiesenen Erträgen können auch sogenannte Himmelsteiche, d. h. jolhe, welche keinen regelmäßigen Zufluß, aber dauernd einen genügenden Wasserstand haben, bis zu 900 Æ pro Hektar eingeshäyt werden.

Teiche, welche zwar mit Fischen nicht besetzt sind, aber eine Robr-, Schilf- oder Streunußung gewähren, können bis zum Höchstsatze von 200 pro Hektar cingeshäßt werden. _ N

Seen, Flüsse und andere Gewässer, die si im Eigenthume des Gutsbesitzers befinden, und von denen eine Fisch-* oder D ONeEung nadh- gewiesen wird, sind auf einen Kavitalwerth von bôcbstens 60 Æ pro Hektar zu s{häßzen.

Die Bonitierung und Schätzung pro ist in ein Negister einzutragen

Wenn mehrere Teiche geschätzt werden, ist dem Register auch eine Zusammenstellung bei- zufügen, wie sie für die übrigen Kategorien nuybarer Grundstücke vorgeschrieben werden.“

11. Der § 11 der Abschäßungsgrundsäte von 1883 erhält folgenden Zusaß f

„Bei der Abshäßung von Fischteichen der Direktor die Zuzichung cines Fischereiverständigen anordnen.“

12, Findung des Meinertrages aus der

Holzuuhyung.

zu den Abschätzungsgrundsäten von 1883 § 51

Der §8 51 der Absdätungtgrunt ät 1883 erhält folgenden Zusay

„Dieser darf bei Weidenhegern 60 M pro Hektar nicht übersteigen.“

Ermittelung des Kapitalwerthes cines Lebtagörechtes oder cines Auszuges.

u den Abshätungögrundsäßen von 1383 § 63, Av. 4. Der § 63 Abs. 4 der Abshätungögrunt säye von 1883 erbält folgende Fassung i

zu Findung des Belcibungêwerthes sind jeyt n bei denjenigen Gütern, auf welchen ein Lekttagöreht oder cin Auszug haftet, die land- wirthschaftlichen Erzeugnisse, welbe an den Be rechligten abgegeben werden müssen, nah ten zebajährizen Durchschnittsvreisen, und sowcit dicse nicht nachgewiesen, nah den Normalpreisen des Bezirks auf Geldwerth zu bercchnen. mit der etwaigen Geldleistung, welche der Berechtigte zu empfangen hat, zusammen zu ziehen i

Diese Summe ift in der Weise zu kapitali- sieren, daß sie bei einem Lebensalter des Berech- tigten

don 15 Jahren oder weniger auf das 18 fache über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 17 fache

D a E e M

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Is bie Daner der Leistangen von der Lebens-

t mehrerer Personen dergestalt abbängig, daf

im Tode der zuerst versterbenden die Leistung

erlischt, so ift für diese Svertyermutecnng das

die Leitung, ep. cin Theil derselben, bis zum die L . tin

Tode der leytveriterbenden Person fortdavert.

erfolgt die Kavilalisicrung des forltanernten

Betrages aach dem Lebensalter der jüngsien

Hektar

fann besonderen

}

ib

erson, des wegfallenden Betrages näch dem

ebensalter der ältesten Person. s Der so ermittelte Betrag ist von dem Taxwerth abzuseßzen. Auch ist (u. \. w. wie bisher).

14, Einräumung des Vorranges vor cinem

Auszuge oder Niefßbrauchsrechte oder ciner

sonstigen, aus speziellem Titel haftenden Last oder Abgabe.

Zu den Abschäßungsgrundsäßen von 1883 § 63

leßter Absatz. E

In § 63 letter Absaß der Abschätzungsgrundsäße fallen die Worte: „und ‘die Befugniß , das Grundstück ohne die Last zu sequestrieren und ohne dieselbe zur Subhastation zu \tellen,“ weg.

L. Beleihung des inforporierten Grund- eigenthums. 15. Werthermittelung nah der Grundsteuer.

Zum Generallandtags-Beschluß 1865 A Ill, Reg.- Nachtr. vom 6. Oktober 1868 § 1Y, Reg. vom 22. Januar 1872 Nr. 2.

Die Ermittelung des abzuseßenden Kapitalwerthes eines Lebtagsrechtes oder eines Auszuges erfolgt nah Vorschrift der Abschätungëgrundsäße 63 Abs. 4).

16. Zinszahlung, Verjährung.

Zum Neg. vom 7. Dezember 1848 Nr. 4, Reg. vom 22. November 1858 § 21, Reg. vom 22. Ja- nuar 1872 Nr. 11.

Die Generallandschafts-Direktion ist befugt, dem- jenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Vorlegungéfrist anmeldet und den stattgehabten Besiy durh Vorzeiguug des Pfandbriefs oder sonst glaubhaft nachweist, nah Ab- lauf der Vorlezungsfrist den Werth der als abhanden gekommen oder vernichtet angezeigten und bis dahin nicht vorgelegten Zinsscheine auszuzahlen.

17. Zuschuf;darlehen.

Zum Neg. vom 22. November 1858, Reg.-Nachtr. vom 6. Oftober 1868 § 11, Reg. vom 22. Januar 1872 Nr. 1—3, 11. Generallandtags-Beschluß von 1883 11 2, Gesammtheitsbes{luß von 1885 1, Ge- nerallandtags-Beschluß von 1888 Nr. 14.

„Dem Darlehnsnehmer kann auf seinen Antrag, wenn der Börfenkurs der landschaftlichen Pfandbriefe, die er erhält, unter dem Nennwerthe steht, zur völligen oder theilweisen Ausgleihung des Unter- schiedes zwishen dem Kurs- und dem Nennwertbe derselben aus dem Amortisationsfonds nah dem Er- messen des Direktors der zuständigen Fürstenthums- landschaft ein baares Zuschußdarlehen bis zur Höhe des am Ausreichungstage bestehenden Unterschiedes zwischen dem an der Breslauer Börse amtlich fest- gestellten Kuréwerthe und dem Nennwerthe der aus- gereihten Pfandbriefe, aber niht über sech8 vom

Oundert des Nennwertbes bei Umwandlungen land- \chaftlicher Darlehen in niedriger verzinslihe nicht über drei vom Hundert des Nennwerthes gegeben werden. In diesem Falle ist neben der re ulativ- mäßig vorgeschriebenen cine weitere Jahresleistung von è vom Hundert des ganzen Pfandbriefdarlehns in halbjährlichen Theilzahlungen so lange zu ent- richten, bis dieser Zuschuß nebst den davon mit vier vom Hundert jährlih zu berehnenden Zinsen zurück- gezablt ist, und auch. hierbei ein etwaiger Zablungs- rückstand mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen.

Zur Sicherstellung dec Rückzahlung ist ein niedri- gerer Darlehnszins\atz auf Verlangen der Landsthaft bis auf fünf vom Hundert jährlih zu erhöhen.

Die Ablösung des Pfandbriefdarlehns ist nur unter der Bedingung der vorherigen baaren Rückzablung des noch nit getilgten Zushußbetrages nebst Zinsen bis zum Zablungêtage gestattet.

Ferner werden von der Landschaft zur allmäblichen Tilgung des Zuschußtarlebns die laufenden Amorti- sationsfondsbeiträge verwendet

Zur Deckung eines Kursunterschiedes im Falle der Umwandlung eines landschaftlihen Darlehns in ein niedriger verzinslihes ist in erster Linie der aufge- sammelte Amortifationsfondsantheil zu verwenden.

Ueber die wegen Verzinsung, Abtragung und Sicherstellung des Zuschußdarlehns, sowie wegen Be- s{ränkung der Ablöfung des Pfandbriefdarlehns über- nommenen Verpflihtungen hat der Darlehnénehmer eine cintragungéfäbige Urkunde auszustellen.

Etwaige bei der Rückzablung der Zuschußdarlehen entstehende Ausfälle werden dem Amortisationsfonds aus dem Eigenthümlichen Fonds der zuständigen Fürstenthumslandschaft erstattet.

Bei Umwandlungen cines landschaftlihen Darlehns in ein solches höheren Zinéfußes wird ein Zuschuß- dtarlehn niht gcwährt. Ein früher erbaltencs ift zurüdckfzuzablen

Auch ist die Gewährung eines Zuschußdarlechns autges{lossen, wenn ein landschaftlihes Darlehn böberen Zinsfußes, welches an Stelle eines niedriger verzinslichen avfgenommen worden ift, von dem- selben Pfandbriefshuldner wiederum in cin solches niedrigeren Zinsfußes umgewandelt wird, und ¡zwar auf die Dauer von 10 Jahren von der erften llm- wandlung ab gerechnet.“ :

„Die bisherigen Bestimmungen über Zuïchuß- darleben in den Generallandtags- Beschlüssen 11 Nr. 4, 111 Nr. 3 von 1871, 1 Nr. 2 von 1872 werden auf gedoben.“

18, Stundung.

Zum Landschafts - Regl. Th. 111 Kap. \ bis 42, Reg. vom 22. November 1858, Neg. vom 22. Januar 1872 Nr. 2, 11

An Stelle der §8 37—42 Th. 111 Kap. V des Lantschafts- Reglements tritt folgende Bestimmung

„Wenn der Schuldner dur elementarishe oder andere außerordentliche Ungaludéfille (Berantschaden, Hagelschlag, Ueberschwemmeng, Mikrrachs, Viehsterben und dergleichen) sich außer Stand geseht sieht, seiner Zahblungs- verbindlichfkeit sie betreffe Kapital oter Zinsen rechtzeitig naczukommen, so dark ibm eine Zablungs ht auf längstens sechs Monate, vom Verfalltage ab, berrilligt werdea. Der Schulèner ift aber in solchem Falle gehalten, die Stundung pätestens vierzehn Tage vor dem Verfalltermine n2* zusuchen, den behaupteten Stundungsgrund dur cine von einem Laadesällteïsten des Kreises ertheilte Auskunft glaubhaft zu machen und den Rückstand vom Verfall, bis zam

¿s

Lätt. A. und Litt. C. zum Zwecke der Krediterneuerung, der Herausgabe des aufgesammelten Antheils oder der Beleihung durch die landschaftliche Bank ist nur dh , wenn nah dem Ermessen des Landschafts- ireftors feine besonderen Bedenken vorliegen.

20. Löschung auf Antrag der Laudschaft. é Hs Generallandtags-Beshluß von 1888 Nr. 11a.

Der Swlußsat des Abs. 3 Nr. 11a. der General- landtags-Beschlüsse von 1888 erhält folgende Fassung: „Auf Antrag der Landschaft ist auf Grund dieses Vermerks die Zinsendifferenz im Grund- buche zu löschen.“ 21. Arrest.

Zutü Landschafts-Neglement Th. 11 Kap. IV A. SS 40 und 41, Dekl. Bestimmungen von 1824 Nr. 40 und 41, Generallandtags-Beschluß von 1846 111 b.

Wenn infolge der Einwirkung des Schuldners oder weil derselbe die erforderlichen Bat eus en

egen Einwirkungen Dritter oder gegen andere Be- chädigungen unterläßt, eine tie Sicherheit der Forderungen der Landschaft gefährdende Verschlechte- rung des beliehenen Grundstücks zu besorgen ift, so ist die Landschaft au befugt, unter entsprechender Anwendung der Verordnung über das Verwaltungs- zwangêzerfahren vom 15. November 1899 (G.-S. S. 545) den Arrest in das bewegliche Vermögen des Schuldners vollziehen zu lassen und das belichene Grundstü im Wege des Arrestes in Zwangs- verwaltung zu nehmen. Wird von dem Schuldner die Nechtmäßigkeit des Arrestes bestritten, so ist der Widerspruch im Wege der Klage geltend zu machen. 22. Zwaügsverwaltung, Zwaugsversteige- rung, Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.

Zum Landschafts - Neglcement Th. 111 Kap. V,

etl. Bestimmungen ven 1824 Nr. 84, General-

landtags-Beschluß von 1846 1114., 1895 Nr. 9.

Bei einer Zwangztverwaltunz oder Zwangsver- steigerung brauchen Ansprüche der Landschaft, welche threm Zwangsvollstreungsrechte unterliegen, auch in- soweit, als sie aus dem Grundbuche uicht hervor-

ehen, weder zum Zwecke ihrer Berücksichtigung bei Keftftellung des geringsten Gebots, noh zum Zwecke threr Aufnahme in den Theilungsplan glaubhaft ge- macht zu werden.

Durch den Widerspruch, welchen bci der Verband- [lung über ven Theilungsplan ein anderer Betheiligter gegen einen Anspruch der bezeihneten Art erhebt, wird die Ausführung des Planes nicht aufgehalten. Dem widersprecenden Betheiligten bleibt überlassen, seine Rechte nach erfolgter Auszahlung im Wege der Klage geltend zu machen.

Diese Vorschriften finden entsprelende Anwendung, wenn die von der Landschaft betriebene Zwangs- vollstreckung in das beweglihe Vermögen des Schuldners zu eizem Vertbeilungsverfahren führt. 23. Niederlegung von Pfandbriefeu zur Auf-

bewahrung.

Zum Regulativ vom 7. Dezember 1848 Nr. 8, Regulativ vom 22. November 1858 Nr. 24, Regu- lativ vom 22. Januar 1872 Nr. 2, 11.

Die verwabrlihe Niederlegung von \{lesischen landschaftlichen Pfandbriefen bei der Landschafl findet gegen Entrichtung der festgeseßten Gebühren auch fernerhin statt, mit der Erweiterung, daß auch die zugehörigen Zinsscheine angenommen werden, wenn der Niederleger die Umschreibung der Pfandbriefe auf den Namen beantragt.

24. Wiederaufnahme höher verzinslicher Pfanudbriefdarlehen (Rückkonvertievung). Zum Regulativ vom 22. November 1858, 8 4, 11,

Regulativ-Nachtrag vom 6. Osltober 1568, § 2,

Regulativ vom 22. Januar 1872, 88 1, 2, 8, 11. Wenn der Schuldner cin niedriger verzinsliches

Er leren der Landschaft gegenüber abgelöst

jat, so ist die Ausreichung cines höher verzinslichen

für denselben Pfandbriefs{huldner nicht vor Ablauf cines Jabres nah der Ablösung des ersteren zulässig.

IV. Beleihung des nicht infkorporierten

Grundeigeuthums.

25. Werthermittelung nah der Grundsteuer. Zur Belcibungsordnung vom 10. August 1888

& 5, Abs. 2.

Die Ermittelung des abzuseßzenden Kapitalwertbes cines Altentheils erfolgt nah Vorschrift der für das inkorporierte Grundeigentbum geltenden Abschätzungs arundsäâue (1. Zt. § 63, Abs. 4)

26, Einräumung des Vorranges vor einem Auszuge oder ciner sonstigen aus speziellem Nechtsêtitel hafteuden Last oder Abgabe. zur Beleibungsordnung § 9, vorleuter Absay.

In § 5, vorletter Abjatz, der Beleibungsordnung vom 10. August 1888 fallen die Worte „und au dic Befugniß . . daé Grundstück obne Rücksiht auf dieselben in Zwangöverwaltung zu nehmen und ohne die betreffende Belastung zur Zwangsver steigerung zu stellcn* weg.

27. Zinszahlung-Verjährung.

Zur Belcibunasordaung § 34, letter Absat Regulativ vom 22. November 1867, § 35

Bie Generallandschafts-Direktion ist bifugt, dem jenigen, wel@der den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Vorlegungsfrift anmeldet und den stattgehabten Besiy dur Vorzeigung des Pfand- briefs oder sonst glaubhaft nachweiit, nah Ablauf der Vorlegungéfrifst den Werth der als abhanden gekommen oter vernichtct angezcigten und bis dabin uicht vorgeleglen Zinsscheine auszuzahlen

28. Zuschußdarlehen.

Jur Beleibungsordnung §S 1— 18

Dem Darlebnênehmer kann auf scinen Antrag, wenn der Börsenkurs der landschaftlichen Pfandbriefe, die er erbält, unter dem Nennwerthe steht, zur vôlligen oder lheilwcisen Ausgleichung des Untec- schiedes zwischen dem Kurs- und tem Nennwerthe

T D) Rev.

| derselben aus dem Tilguagéfonds nah dem Ermessen

des Direktors der zuständigen Fürstenthumsölandichaft cin daares Zuschußdarlchen dis zur Höêhc Ausrcichungêtage bestchenden Unters iretichen dem an der Breslauer Börse amtlih festgestellten the uad dem Nennwerthe der ausgereichten andbriefe, aber nit über Sechs vom Öundert des

s, bei Ummwandly landéchaîtlicher Darlehen in niedriger Van nicht über Drei

Les am

: blangdtage mit vier vom Hundert zu ver

19. uhung des Amortisationsfonds.

Zum Regulativ vom 22. Nocember 1858 § 14, | Réegulativ-Nachtrag vom 6. Oktober 1863 Ÿ Vil Negulativ vom 22. Jangar 1872 Nr. 9a, und c 12S, agt D don 18988 Ne. 13, | ï f. L

Eine Wieder g des E det | altlandshaftlichea Pfandbriefe und der

deri des Nennwertbes, gegeben werden. In

R ift neden der nah der Beleidungs-

ordnung vorgeschriebenen cinc weitere Jahresleistung

ron"; vom Huntecrkt des ganzen Pfandbricfdailehns

in iben Theilzablungea so laage zu entrichten,

bis fi nebît déa avon mit Vicr rom

lich zu berechnenten Zinsen zurückgezablt

A bierbei cin (waiger Zabl cúditand vom Hundert jäbeli vetzinfen

Zux Sicheritcli ung der Ruchab fung ift cin

niedrigerer Darlehnézinssaß auf Verlangen der Land- schaft bis auf Fünf vom Hundert jährli zu erhöhen. Die Ablösung des Pfandbriefdarlehens ist nur untex der Bedingung der vorherigen baaren Rücfzablung des noch nicht getilgten Zuschußbetrages nebst Zinsen- bis zum Zahlungstage gestattet. E Ferner werden von der Landschaft zur allmählichen Tilgung des Zuschußdarlehns die laufenden Tilgungs- fondsbeiträge verwendet.

Zur Deckung eines Kursunterschiedes im Falle der Umwandlung eines landschaftlichen Darlehns in ein niedriger verzinëliches it in erster Linie der auf- gesammelte Tilgungsfondsantheil zu verwenden. Ueber die wegen Verzinsung, Abtragung und Sicherstellung des Zuschußdarlehus, sowie wegen Be- shränkung der Ablösung des Pfandbriefdarlehns übernommenen Verpflichtungen hat der Darlehns- nehmer eine cintragungsfähige Urkunde auszustellen.

Etwaige bei der Rückzahlung der Zuschußdarlehen entstehende Ausfälle werden dem Tilgungsfonds aus dem CEigenthümlichen Fonds der zuständigen Fürsten- thumslandschaft erstattet. Bei Umwandlungen eines landschaftlichen Darlehns in ein solches höheren Zinsfußes wird ein Zuschuß- darlehn nuit gewährt. Ein früher erhaltenes ift zurückzuzahlen. Auch ist die Gewährung eines Zuschußdarlehns9 ausgeschlossen, wenn ein landschaftlihes Darlehn höheren Zinsfußes, welches an Stelle cines uiedriger verzinslichen aufgenommen worden ist, von demselben Prandbriesshuldner wiederum in cin solches niedrigeren E umgewandelt wird, und zwar auf die

auer von 10 Jahren von der ersten Umwandlung ab gercchnet.

29, Stundung.

Zur Beleihungsordnung § 17 Abs. 1.

In § 17 Abs. 1 der Beleihungsordnung vom 10. August 1888 treten an Stelle der Worte „dur ein von der Ortsbehörde ausgesteltcs Zeugniß zu bescheinigen“ die Worte „du1ch eine von der Örté- behörde eriheilte Auskunft glaubhaft zu machen“.

30. Löschung auf Autrag der Laudschaft.

Zur Beleihungsordnung §§ 23, 25.

Ver § 23, leßter Absatz, der Beleihungsordnung vom 10. August 1888 erhalt folgende Fassung:

„Auf Antrag der Landschaft ijt auf Grund diejes Vermerkes die Zinsendifferenz im Grund- buche zu lö¡hen“

und § 25, Abs. 2, folgende Fassung:

„Auf Grund eines von der Landschaft zu stellenden Antrages ist das ganz oder theilweise abgezahlte Darlehu im Grundbuche zu löschen“.

. 31, Arrest.

Zur Beleihungsordnung § 22, vom 22. November 1867 § 23.

Wenn infolge der Einwirkung des Schuldners oder weil derselbe die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere Be- schädigungen unterläßt, cine die Sicherheit der Forde- rungen der Landschaft gefährdende Verschlehterung des beliehenen Grundstücks zu besorgen ist, so ist dié Landschaft auch befugt, unter entsprechender An- wendung der Verordnung über das Verwaltungs zwangsverfahren vom 15. November 1899 (G.-S. S. 545) den Arrest in das bewegliche Vermögen des Schuldners vollziehen zu lassen und das beliehene Grundstück im Wege des: Arrestes in Zwangtver- waltung zu nehmen. Wird von dem Schuldner die Rechtmäßigkeit des Arrestes bestritten, so ift der Widerfpruch im Wege der Klage geltend zu machen.

32. Zwangsverwaltuug, Zwangs- versteigerung, :Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.

Zur Beleibungsortnung §§ 18—21, Rev. vom 22. November 1867 §S 19—22.

Bei einer Zwangsverwaltung oder Zwangsver- steigerung brauchen Ansprüche der Landschaft, welche ibrem ZwangsvolUstreckungörehte unterlregen, auch insoweit, als sie aus dem Grundbuche nicht hervor geben, weder zum Zweckc ihrer Berücksichtigung bei Feststellung des geringsten Gebots, noch zum Zweckt ihrer Aufnahme in den T 1géplan glaubha! gemacht zu werden.

Durch den Widerspruch, welchen bei der Verhand lung über den Theilungsplan ein anderer Bethbeiligte: gegen einen Anspruch der bezeichneten Art erdobt, wird die Aueführung des Planes nicht aufgehalten Dem widersprehenden Betdeiligten bleibt überlassen scine Rechte nah erfolgter Auszablung im Wege der Klage geltend wu maden.

Diese Vorschriften f wenn die von der Landschaft betriebene Zwangédoli streckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu cinem Bertheilungsverfahren führt.

33. Niederlegung von Pfandbriefen zur Auf bewahrung.

Zur Beleidungsordnung § 37, RNe-

22. November 1867 § 38

Die verwahrliche Niederlegung von {lesien landschaftlichen Pfandbriefen bei der Landschaft findet gegen Entrichtung der festgeseuten Gebühren auch ferncrbin mit der Erweiterung, daß au dic zugebörigen Zinsscheine angenommen werden, wenn der Niederlcger die Umschreibung der Pfandbriefe auf den Namen deautragt.

34. Wiederaufuahme höher verzinslicher Pfandbrief - Darichen (Rückkonvertierung ). Zur Belcidungöordnung § 23, Rev. Neg. Ÿ 24

Wenn der S@ultnecr cin niedriger verzinsliches

fantbriecfdarlebn der Landschaft gegcnüber abgelöst d so ift die Ausreichung eines dôher verzinelichen für densclden Pfandbriefschuldner nicht ver Ablauf cincs Jahres nah der Ablésung des ersicren zulässig 35. Ueberführung des Sicherheusfouds der Neuen Pfandbriefe Serie AVI— XXUV, I— V in den SZicherheitsfouds der Pfandbriefe

Lit. D

Rev. Regulativ

Reg.

19 L:

Zur Belecihungsordtnung § 45 leyter Abiag, §41, Rev. Reg. §# 42-45, Gencrallandiags - Beschluß 1872 ill Artifel 1 #8 43, G

„Nachdem infolge ter cingeleiteten Auflösung des auf dem Negulativ-Nachtrage vom 30. Oktober 1572 derubenden Kreditwerks der ay k ey Serte M AXIV, 1+V wat e y S Un n

itwerk der Pfaudbriefe Litt. D). der 1ag ao umlaufenden Neuen Pian dicier Serien fh fomcit vermindert dat, er dem Be-

trage des dafür aufgeiammée deité?euzs zurvcktlcibt, wird —— Eicdercitefcuts in den Sicherdeitsionds tcè aa tic Stelle - werts der Pfantbritie Lit. Di

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