1902 / 33 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 07 Feb 1902 18:00:01 GMT) scan diff

können, daß die Kenntniß des Griechischen an sich für dea Dur- shnittsjuristen entbehrlih sein würde. Aber in Anbetracht der That-

sache, daß das rômishe Ret in seinen wichtigsten Instituten nur

aus der antiken Kultur heraus verstanden werden kann, und daß das

römische Alterthum untrennbar mit dem griehischen zusammenhängt,

wird verlangt werden müssen, daß auch für dieses letztere ein ge-

nügendes Verständniß bei denjenigen vorliegen mnß, die zum juristischen

Studium zugelassen werden sollen.

" Ein solches Verständniß seßt normaliter die Sprachkenntnifse

etwa in tem Umfange voraus, wie sie für die Lektüre der Schul. \chriftsteller erforderlih find. Es ist aber nicht zu verkennen,

daß das erforderliche Verständniß des griechischen Alterthums bis zu einem gewissen Grade sich auch ohne Spra(hkenntnisse erwerben läßt und daher ein Mangel in der Beziehung bei Personen von gediegener sonstiger allgemeiner Bildung, besonderer Befähigung und gereifterem Alter durch andere, für den juristishen Beruf werth- volle Kenntnisse und Fähigkeiten erseßt werden kann.

Meine Herren, auf Grund dieser Erwägungen muß von den drei Arten der höheren Lehranstalten für die Vorbildung des Juristen das humanistishe Gymnasium auch künftighin als die geeignetste Anstalt bezeihnet werden. Infolge dessen sieht die Nummer 1 der von mir erwähnten Bekanntmachung vor :

Die geeignetste Anstalt für die Vorbildung zu dem juristischen Beruf ist das humanistische Gymnasium.

So unzweifelhaft dies ist, fo wollen wir es doch nicht verhindern, daß auch den Abiturienten der NRealgymnasien oder Ober-Realschulen der Zugang zum Rechtsstudium ershlossen werden soll, und deshalb sieht die Bekanntmachung in Nurnmer 2 vor:

ZU dem Rechtsftudium werden außer den Studierenden, welche das Zeugniß der Reife von einem deutschen humanistishen Gymnasium besitzen, auch folhe Studierende zugelassen, welche das Zeugniß ter Reife von einem deutschen Realgymnasium oder von einer preußischen Ober- Realschule erworben haben.

Andererseits bleibt von diesen beiden Kategorien von jurist¡shen Studierenden und nicht minder für diejenigen Gymnasial-Abiturienten, welche im Latein nit das Prädikat „genügend“ erhalten haben, eine Ergänzung ihrer Vorbildung {hon mit Rücksicht auf die Bedeutung, welche das römishe NRechtsstudium beanspruht und vorhin von dem Justiz-Minister eingehend dargelegt worden ist, unerläßlich.

An diese Thatsache reiht sich nun die wichtige Frage, wie die Ergänzung erfolgen \oll. Der Herr Justiz-Minister hat auch in dieser Hinsicht bereits hervorgehoben, daß die bisherige Art, V Voblage es geschehe dg canrage namens gänzung zu erreihen, und zwar in Form einer Ergänzungsprüfung, DBOrLlage Kommission von itgliedern zu überweisen. wenigstens was das Nechtsstudium anbetrifft, fich nicht bewährt hat. oe aber 21 ei slieder gewügsggeend gehalten, won anderer Seite Die Erfahrungen, die mit dieser Art von Ergänzungsprüfung gesammelt verst ; lind damit ein-

anden. worden sind, sind zum theil recht ungünstig. Es hat eine mechanische L: Ma: Dr. Porsch (Zentr.): Die Verknüpfung dieserVorlage mit Erwerbung der erforderlichen Kenntnisse stattgefunden, deren Ver- der Zu ias EE Healgymnasial- „und der Dberrealschul-Abiturienten werthung für den späteren Beruf illusorish bleibt. Deshalb hat si A E cie t der Begründung auf vit meren ¿u erregen, die Königliche Staatsregierung dahin ents{lossen, daß an die Stelle Rechtsverhältnisse als Grundlage unseres juristiscen Studien fen dieser Ergänzungsprüfung das Selbststudium der betreffenden Nechté- nent * Roiesen vorden t. Ih will ein abschließendes Urtbeil beflissenen treten soll, die \sich bei eigener Verantwortlichkeit diese ul le Zulassung dieser turienten im Augenblick ¡niht fällen, Kenntnisse zu erwerben und in den vorbereitenden Stadien des aber wenn, exegetishe Uebungen im römischen Necht noch mit Sprach- Studiums, also in den ersten Semestern, in dem Einführungs- eregeticum nachzuweiseu haben. Auf dieses leßtere werde ich dann

schwierigkeiten zu kämpfen haben, fo {eint mir das do bedenkli ju sein. Ich stehe auf dem Boden der Vorlage, der ganze Rechtsstoft noch zurückommen. Es if also die eigene Verantwortlichkeit der Studierenden in den V

fann niht mehr in sechs Semestern bewältigt werden. Allerdings heißt es, i L allen Studenten am wenigsten die Juristen ftudiérea, ; ebgebe ; ; 3ordergrund gestellt, ein Standpunkt, dessen due ale vae Durchschniltömeth@ eger Mbnitt der c twblerenden Berechtigung wohl in dem Staate des kategoris{hen Imperativs als Stoff nicht E Der praktische Vorbereitungödienst t selbstverständlih angesehen werden kann. Zee eadare E A a L nt EEA a: È cresacendare ihre 58 so e cidh ie Einrich des juristischen Je er ausnupen läßt und sie ui mehr mit Gerichtsschreiber- L Cs soll, aber zuglei dur die Cinrichtung des IIeEE | und sonstigen Arbeiten beschäftigt," die für ibre Ausbildune nicht Studiums und ter ersten juristischen Prüfung dafür geforgt werden, daß jenes Verantworitlichkeitägefübl gestärkt wind und daß eine Art von Kontrole eintritt. Das ist nun in Ne. 4 der Bekanntmachung vorgesehen :

gerade erforderlich sind. Es \{eint mir aber bedenklich, Bei der Einrichtung des juristishen Studiums und der ersten

Prüfung sämmtl iplinen, die indem Geseßentwurf als Gegen- Fand L find, auch thatsählich zum Gegenstande der Prüfung gemacht werden, also besonders au öffentliches Recht, Verwaltungsrecht, Nationalökonomie. Wir werden ferner darauf be- ‘dacht sein, daß die Prüfungskommission in ihrer Besezung au eine Garantie dafür bietet, daß in der That dieser Anforderung genügt

Weiterhin wird darauf hingewirkt werden soweit das im Ver- waltungswege möglich ist —, daß der Neigung einzelner Prüfungs-

Xommissionen oder, ih möchte lieber sagen einzelner Mitglieder von Prüfungékommissionen entgegengetreten wird, \ih bei der Prüfung in Einzelheiten zu verlieren, und fernliegende Gebiete hineinzuziehen, die ein praktishes Interesse kaum haben, daß vielmehr der Shwerpunkt der Prüfung auf die maßgebenden Grundlagen unserer Gesetzgebung d tsprehung gelegt wird. S an a Welden, wie ich sie nur kurz angedeutet habe, glauben wir, zugleih eine Gewähr dafür gefunden zu haben, daß durch die nunmehr beschlossene und verkündete Zulassung der Abiturienten der Realgymnasien und der Ober-Realschulen dem Staatsdienste nicht ignete Elemente zugeführt werden. e Herren, Ihnen allen ift die Bekanntmachung ¿u Gesicht gekommen, die vor einigen Tagen dur den Unterrichts-Minister und durch mich im „Reichs-Anzeiger“ veröffentlicht ist und der die Gleich- berechtigung der Realgymnasien und der Ober-Realshulen in Bezug auf die Zulassung zum juristischen Studium ausgesprochen hat. Meine Herren, es war das eine nothwendige Konsequenz aus dem Saße des Allerhöchsten Erlasses vom 26. November 1900, daß für die all- gemeine Geistesbildung diese neunklassigen Schulen als gleihwerthige anzusehen seien (Widerspruch rechts), und daß nur insoweit, als für einzelne Berufszweige besondere Kenntnisse erforderli erschienen, der Nachweis dieser Kenntnisse zu fordern sei.

Meine Herren, die Zulassung der Realgymnasial- und Ober- Realschul. Abiturienten is nicht gleihbedeutend mit dem An- erkenntniß, daß für das juristische Studium diejenigen humanistishen Kenntnisse entbehrlich seien, welche bisher unbedingt gefordert wurden. Es soll nur den Abiturienten dieser Schulen der Weg nit weiter verschränkt werden, \sich auch dem juristishen Studium und damit dem höheren Staatsdienst zu widmen, untex-der Voraussetzung, daß sie sich diejenigen Kenntnisse, die sie auf ihren Schulen nicht haben erlangen können, die aber erforderlich sind, sich auf andere Weise an- eignen. Jh glaube, meine Herren, daß mehr in der That niht verlangt werden kann, wenn nur dafür gesorgt wird, daß es mit diesem Nachweis ernstlih genommen wird, und dafür glauben wir, wie ich \{chon eben gesagt habe, die Garantie gefunden zu haben in der Neuordnung des Studiums, in der Einführung dieser exegetishen Vorlesungen, in den darüber zu ertheilenden Zeugnissen; wir wollen aber nicht, meine Herren, die Anordnung dadurch gewissermaßen thatsächlich illusorish machen, daß wir die Zulassung dieser Abiturienten zunächst an die Voraussetzung eines Ergänzungsexamens knüpfen, eines Exgänzungseramens, wie es ja bisher {hon zulässig und angebraht war, wie es \ich aber in der Praxis als durchaus geringwerthig erwiesen hat. i E

Meine Herren, wenn ih glaube, im wesentlihen diejenigen

Gründe Jhnen dargelegt zu haben, die nach Auffassung der Königlichen Staatsregierung für die Verlängerung des Rechts- fudiums sprechen, \o erübrigt mir nur, die im Zusammen- hange damit von der Staatsregierung für zulässig erachtete Ver- Türzung des prafktischen Vorbereitungsdienstes zu begründen. Wir würden es an und für sich in hohem Grade für bedenklih halten, wenn die Gesammtausbildungszeit für den Eintritt in den höheren Staatsdienst, die sih jeßt in Preußen auf 7 Jahre beschränkt und in feinem anderen Bundesstaate dicsen Zeitraum überschreitet, während sie in einer Reibe von Bundesstaaten eine fürzere ist, wenn diese Gesammtdauer ncch weiter verlängert würde. Wir glauben deshalb, daß dem Gedanken der Verkürzung des praktishen Vor- bereitungödienstes nothwendigerweise nähergetreten werden muß, und halten cine \solche Verkürzung für zulässig. Wir halten sie deshalb für zulässig, weil die Studierenden

Ballast, der gegenwärtig einen ziemlich breiten Raum im Vor- E “Gtaincat möglichst viel abgestoßen und der Vor- bereitungsdienst intensiver gestaltet wird, als es bisher der Fall war. , Unter diesen Vorausseßungen sind wir der Ansicht, daß ein 3z jähriger Vorbereitungsdienst bej zweckmäßiger Vertheilung auf die verschiedenen

Stationen der Ausbildung vollkommen ausreichend fein wird, um demnächst die jungen Herren zum Bestehen der zweiten großen Staats- prüfung in den Stand zu seßen. j

Meine Herren, wir hälten eine solche Verkürzung aber auch aus wirthschaftlihen Gründen zugleich für dringend wünschenswerth,

wenn nicht geboten. Es liegt auf der Hand, daß die _Ver- längerung des Studiums um ein Semester einem großen Theil der Eltern größere, \{chwerere Opfer auferlegt, als sie sie bisher zu bringen hatten. Deshalb glaubten wir, dafür einen gewissen Ausgleich in der Abkürzung des praktischen Vorbereitungsdienstes suchen zu müssen. Wir legen den größten Werth darauf, daß der juristishe Nachhwuchs niht ledigli} aus den Kreisen der reichen Bevölkerungsklassen si ergänzt, sondern wir wünschen ganz besonders, daß wir aus den Kreisen der Beamten, Offiziere, Geistlihen und Lehrer auch in Zukunft denjenigen Nachwuchs bekommen, der bisher dem Staat die werth- vollsten und besten Dienste geleistet hat und der die guten Traditionen, die in solhen Familien si forterben, auc in den praktishen Dienst mit hinüberbringt und dort weiter pflegt. Deshalb glauben wir, daß, wenn eine Abkürzung des praktischen Vorbereitungsdienstes zulässig ist, sie aus diesen Gesichtspunkten au geradezu geboten ist.

Die vorgeschlagenen Aenderungen werden selbstverständlich auch auf den höheren Verwaltungsdienst ihre Rückwirkung ausüben. Í Es ist mir gesagt worden, daß in diesem Hause mehrfach die Auffassung verbreitet sei, diese beiden Fragen könnten niht von einander getrennt, sie müßten einheitlih gelöst werden. Die Königliche Staatsregierung ließt sih dieser Auffassung nicht an. Ih bin in der Lage mitzu- theilen, daß ein neues Gesetz, betreffend die Vorbereitung zum höheren Verwaltungsdienst, {on jeßt den Gegenstand der kommissarischen Berathung zwischen den nächstbetheiligten Ministerien des Innern und der Finanzen bildet; die Grundlagen dieses Gesetzes sind in dem Jhnen vorliegenden Entwurf zu finden, und die näcstbetheiligten Ressort- Minister halten es für den Fall der Annahme dieses Gesetzes für zulässig, auch den Vorbereitungsdiens für die höheren Verwaltungs- beamten von 4 auf 34 Jahre zu ermäßigen, unter der gleichfalls ge- gebenen Voraussetzung, daß der Vorbereitungsdienst der Verwaltungs- beamten bei den Gerichten ganz erheblich abgekürzt wird. j Darüber, daß diese Abkürzung zulässig und auch wünschenswerth ist, besteht eine Meinungsverschiedenheit im Schoß der Staatsregierung niht. Von diesem Gesichtspunkt ausgehend, halten G die zunächst betheiligten Ressort. Minister es für erwünscht, daß zunächst dieses Gese, welches die Vorbereitung zum höheren Justizdienst be- trifft, verabschiedet werde, um den Ausgangspunkt zu bilden für das noch in dieser Session einzubringende Geseß über die Vorbereitung zur höheren Verwaltung.

Nun, meine Herren, gebe ih mich darüber keiner Täuschung hin, daß die Reformvorschläge, die Ihnen gemacht worden sind, von mancher Seite beanstandet werden können, und daß man eine Reihe anderer Vorschläge machen kann, denen auch nicht jede Berechtigung abzu- sprechen ist. Aber, meine Herren, derartige grundlegende Regelungen werden niemals den Auffassungen jedes Einzelnen entsprechen. Wir würden {werlich, wenn wir dieses Ziel verfolgen wollten, überhaupt zu einer Einigung gelangen. Jch glaube, man darf auc hier sagen, daß das Bessere der Feind des Guten \ei, und deshalb kann ih nur dringend bitten, daß Sie sich auf dem Boden vereinigen, den die Königliche Staatsregierung als den gangbaren, als den empfehlens werthen erkannt hat und in dieser Vorlage Ihnen empfiehlt.

Meine Herren, das Jhnen vorgelegte Gesey is ganz ohne Zweifel von einer erheblichen praktishen und staatlichen Trag- weite; es ist von großer Bedeutung für die künftige Leistungsfähigkeit unserer höheren Beamten, und es darf deshalb eine sorgfältige Prüfung von Ihnen erwarten und bean- spruchen. Ich gebe mich der Hoffnung hin, daß es diese sorgfältige Prüfung auch bestehen wird, und daß wir, wenn alle Zweifel, die gegen einzelne Beslimmungen des Gesetzes und der geplanten Ausfüh- rung vorgebraht werden mögen, eingehend hier erörtert werden, auf dem Boden des Gesetzes zu einer Verständigung gelangen, und damit s{ließlich dem Staate einen guten Dienst leisten. (Bravo!)

beffere und gründlichere Gestaltung unseres für eine bessere und gründlichere Vorbereit Staatsverwaltung geboten sein wird.

Abg. Krause -

lass der Realgymna

Pee weh 0 in losem Zusammenhang. Wichtig mit dieser Vorlage nicht auch die Negel der N ; s der höheren Verwaltungsbeamten erfolgt. Der “Sustiz Met hat zu erkennen gegeben, daß dies auf einem Beschluß des Staats - Ministeriums beruht, und wir boffèn, in der K i mission darüber noch weiteren Aufschluß zu Mit dem Grundgedanken urfs sind L be R zu erfüllen, die früher Le Vat ot cinen Theil

: : r è i

fee Vor 25 Jahren bildete das juristische Skibiun nee vie chaftlihe Grundlage für die spätere praktische Ausbildung. Praktische Kenatnisse brahte man nur zum geringen Theil in die Praxis mit T Een Mae E tig 0 daß in Zukunft das Studium, es romischen Ne ni als histovis geltenden NMechts studiert wird. Direisahes, sondern als Quelle des

Daraus ergiebt f die” ig- keit einer erlängerung der Stndienzeit und e. Borke obig

praktischen Vorbereitungszeit. Die jeßigen praktischen

sollen, wie ih höre, ganz ausgezeichnet sein: fie find rei, e0mgen bisher trockene Studium zu beleben. Ueber das Zwischenzeugniß; er= fahren wir aus der Begründung sehr wenig. Hoffentlich erhalten wir in der Kommifsion darüber eine befriedigend? Auskunft. Auch über de vrattisns Hes Studienplans und die anderweitige Gestaltung D E A 4 ereitungödienstes müssen wir Näheres erfahren.

heute nicht. Wir rw h ene Auskunft erhalten, e das Gat d î T erden, wenn wir befriedigende

einen Fortschritt erblicken. Die auptsache für di Si G E L die Menseen bleiben. no {Pay diejenigen Herren, die die prakti e Uée

selbst praktisch gearbeitet haben. An dn E E e A zwei ‘Professoren, die das Assefsor:Examen gemacht hatten. Z2ch halte es für nothwendig, daß jeder Professor .das Assessor-Examen emacht und mehrere Jahre als Nihter u. \. rw. thâtig gewesen ist. Bielfach fehlt es den höheren Stellen an der nöthigen Personalkenntniß. Der E eines Oberlandesgerihts, selbst eines Landgerichts kennt die terdurch diese Vorlage veranla

tun E gehe wenig: ee muß autders werden; die Justizverwal- denken noch bedeutend verschärft wrden. Ich freue mich über di u g O e icht abon überzeugen, nit bloß aus den Berichten ‘Erklärung des Ministers daß das Gymnasium die eid ite G 4 dl 1 e M Ain eie S ves der Ausbildung dor NRefecendare in für’das juristische Studium ist. Damit im Wideripruch steht aber Che Be Jurlfien auaebitet ne a Lee 4 age ist, de unsere jungen tonung des rômischen Rechts än den ersten drei Semestern; was soll don der finatliden Bete ‘ér en ffen Scheuklappe, daß sie | da ‘der Neäl-Abiturient nmachen, weon er nicht enügend ‘Latein kann? Kändidat foll auf ie S des Eue * inätade m bnung haben. Ein ie fieben Semester werden wenig ‘Aenderun ervorbringen, es wird padnronti aae Nar Wem Ged L ee was geschehe, wenn das 'im wesentlichen beim Alten bleiben. Die Mehrheit meiner Freunde geantwortet haben : ‘Dana löst Mutestas s Bee ufe Be Lo ege Lor Made e den pedethett will fe die Aubbildung de Nefecendare ju Lee Verwaltungstbäti Feit annÉmen, wenn ihre Bedenken Leseitigt werden können. Mag die müßte mehr geschehen. Ich beantrage namens meiner „Freunde, die

Rechtsstudiums und darnit ung auch der Beamten der

“.

mifsarischen Verhandlungen unter den verschiedenen Ministerien und hat nit früher gefördert werden können, weil erst die Grundlage diefes juristischen Vorbildungsgesetzes festgestellt sein mußte —, wird gerade in diesem Punkte Abhilfe schaffen, und ih darf hinzufügen : es wird dabei, wenn der Geseßentwurf si fo ausgestaltet, wie meine Absicht ist, au eine gewisse Greiheit darin gelaffen werden, daß der künftige Verwaltungsbeamte nit nur bei den Staats- behörden beschäftigt wird, sondern auh bei kommunalen und Pro- vinzialen Verwaltungen oder bei Handelskammern, Landwirthschafts- kammern und anderen bedeutenden gewerblichen oder sonstigen An- stalten, welche kennen zu lernen für den künftigen Verwaltungsbeamten von großem Werthe ist. (Sehr richtig!)

: Auf Einzelheiten dieses künftigen Gesebes einzugehen, muß ich mi enthalten, weil, wie ih wiederhole, dieser Geseßentwurf sih augenblicklich noch in den Vorstadien befindet. Ich versprehe Ihnen aber, ihn vorzulegen, sobald es nur irgend möglich ist, und bin auch bereit, in der Kommission für das vorliegende Geseß soweit wie möglich Auskunft zu geben über die künftige Gestaltung des Vor- bereitungsdienstes der Verwaltung. (Bravo !)

Abg. Träger (fr. Volksp., sehr {wer verständli unter Serufune auf Professor von Ihering, der sich v Heftigkeit gegen die Verlängerung des juristischen

L habe, gegen die Vorlage. Zwar ift, die Sozialgesebgebung neu hinzugekommen, hat sich erweitert, jedes Jahr kommen Jurist muß sih darum kümmern ; mehr oder weniger macht dg

wieder verlängern. Zudem wünschen meive reunde, das juristi Studium nicht ausfließlich den woblhabenden Kreisen vorbehaltee bleibt. Die Gutachten der Professoren zu Gunsten der Vorlage dürfen auch nah meiner Meinung, obwohl i dieser Frage nit zur Mehrheit 6s it ganz selbstversiändli, baf, Hie Wer! es 11t ganz selbstverstän ay _dte Verren au ihren Beru 0

erth legen. Auch das Gutaten des Juristentages ift ruht A | gebend, weil dieser feine or anische Einrichtang ift. Und statt der } Gutachten der Oberlandesgerihts-Präsidenten hätte man lieber Gut-

achten der Landgerichts - Präsidenten einholen follen. Die Minderheit meiner ¿Freunde ist aber für die Vorlage. Wenn die Studenten alle obligatorischen Vorlesungen wirklich hören und verarbeiten sollen, können fie mit sechs Semestern ni{ht auskommen. Die Regierung selbst wünscht nicht, das der Student jeden Tag und jede Stunde Bloß für das tudium vertvendet. Wir halten es nicht für einen Fehler, wenn der Student cin paar Humpen

vertragen kann, anstatt {on nach ‘einigen Schoppen unverständliches eug zu veden.

U Wir wünschen müht, daß die Lebens reude unserer akademishen Iugend vershwindet._ ist weniger schlie Medi der Student einmel einen Tropfen über ben Durst trinft, als wenn er in irgond welhem Verein, womöglih zusammen mit den Angehörigen des weiblichen Geschlechts, über politische und fozialpolitische Fragen simpelt und mit der Einbildung ‘nah Hause geht, als hätten diese

isbuffionen oder Beschlüsse irgend wel, en weltershütternden Werth -

treff ‘der Ztwischenprüfung "sind wir der Meinung, daß wir

B on nug Gama bestten und (us dem Chinesenthum mehr nähern wollen. ie Zwi\chenprüfung #

Bayecn besteht, sv verträgt fich das nicht mit P agepiung in

) der Reichsgeseßgebung. Ich hâtte aber mit der inderheit meiner reue eHge ‘bas

wischenzeugniß nichts einzuwenden. Auch das (Fin auken hat eine gewisse Berechtigung; nur genügt es nicht allet sonst würde es das furistische Studium und dessen Ansehen herabdrücken. Adichts ift #{) einen jungen Mann richtig zu examinieren ; der

als ausreichend erweisen, und man wird Fre die Vorbereitungszeit

Werth in Anspruch nehmen ; warum

[ erflärt fi mit einer gewissen Studiums ausge- führt er aus, das Fee rvaltungdrecht neue Geseße, und der Ì aber ein balbes Jahr | ï da beim Studium nit viel ‘aus. Es kommt da beim Studium auf das wissenschaftlichße Denken an, auf Spezialitätén braucht sih der Student nicht einzulassen. Das römische Necht muß allerdings in anderer Weise studiert werden als bisher; die Methode darin ist um ein halbes Säkulum zurü. Die Anhäufun des Gedächtnißstoffes muß beschränkt werden. Die Studenten müssen viel zu fehr für das Examen arbeiten; fann man es ihnen da verdenken, wenn Fe zum Einpauker gehen, wo sie es am bequemsten haben ? Die Professoren müssen lehren und examinieren - in einer Weise, daß die Studenten wirklih in das praktische Leben hineingeführt werden. Wenn das Studium in richtige Bahnen gelenkt wird, wird die bisherige Studienzeit ausreichen. Was das Zwischen- eramen betrifft, fo sind Examina sebr \{wierige und oft auch sebr trügerishe Mittel zur Feststellung der Kenntnisse; es kommt oft auf die Art des ‘Examinierens und auf die Stimmung des Examinators an. Es muß neben dem Fachstudium großer Werth auf die allge- meine Bildun gt en, so auf die modernen Sprachen. Die Juristen brauchen die Kenntniß des täglichen Lbens, sie dürfen nicht mit juristischen Scheuklappen in die Welt treten. Sie müssen auh in Verbindung stehen mit dem Volksbewußtscin und alle Dinge kennen, worüber sie zu urtheilen baben. Es sind von Richtern Urtheile ge-

fällt worden, die mit dem Volksbewußtsein in, Wide stehen. Das Streberthum muß ausgerottet a: ay : rspruch steben

Abg. eltasohn (fr. ) begrüßt praktischen gge hn des Stutt ) s rorüß

|)werer, als Gxaminätor maß weniger Werth auf Einzelheiten legen, \ond : fahren, b der Craminand gründlich gearbeitet hat. Seh b LITIO LT durchaus erforberlich gehalten, ‘daß i

1 in diesem Geseßentwu die Frage ‘der Ausbildu der WVerwaltungs-Beamton as\s wäre. Noch 1bedenklichen t m pfung tiefer M

mir die Verknüpfung di i der Zulass ung der Neal. mnafial- und der Oberreal se 00e Mit

ollte hi t sein, so würden unsere Be-

Kommissèonsberathung zum Vortheil

ausfállen.

_ Abg. Dr. Fried borg e wobjeftiv. gegenüber. Der juristische in "fechs Semestern aitht meh Dic Allgemeinheit if über genügend orientiert: es sind die sch{on ä

für die Ausbildung unferer Juristen

Wir stehen der Votlage durchaus Stoff ift fo angeshwollen, daß er r vollständig Gewältigt werden fann. er den juristischen „Studiengang nicht hund’ in der Presse Vorschläge gematht worden, e überholt d. Verlängerung des Studiums fann zugestanden werden wenn Garantien geboten werden, daß dicse Zeit rihtig ausgefüllt wixd. Die Gründe «in den Mot Der Vorlage für das Zwilchenzeugniß sind nit álle {lüssig. tig ist dagegen die An icht, pat ein Zwifchenexamen die Sreizügigtoit der Studenten beschränken würde. Wir in Sreußen haben sicherlich keine Veranlafsung, unser Prüfungs- wesen nach mehr zu erweitern. den Motiven ‘ist uns aber nicht gesagt, welche Stelle das Hwibenteugniß ertheilen soll und welches

erfahren dabei beobachtet werden foll. Darüber sind weitere Auf- flärungenián der Kommisfion nöthig. Für entscheidend für die Durch- zung ¿der Vorlage würde ich es halten, daß schon im. ersten Semester die obligatorischen praktischen Uebungen im römischen Recht beginnen. In den ‘jyêteren Semestorn kann dem Studenten mehr Freibe

1 d it in der Wabl des Studienganges ; gewahrt werden. Daß die drei Arten

der höheren Lehranstalten endli ne der Gleithwerthigkeit auch die Glei re{tigung erhalten haben, dane habe ich der Regierane im Namen meiner Freunde zu danken. Man ftann 48 dem Abiturienten lelbît überlassen, in den Fächern \sih weiter auszubilden, wo es für

sein Studiuax nothwendig ist. Wenn der Neal Abiturie eregedildien ite g alAbiturient an den

im Interesse der

tudiums die Verlängerung der Studien- wohl Gerichts\chreiber- Die Zustimmung mancher

wan

Juristisdhen

zeit und meint, daß die Verkürzung der prakti en V i ertragen werden könne. Daß die Referendare mit Geribiose arbeiten beschäftigt werden, müsse verboten werden.

seiner Freunde zur Vorlage hänge aber von der Beseitigun Beden en ab. Sie mten protestieren gegen Lider praktischen Uebungen. Iu Berlin z. B. würden die Seminare fo überfüllt sein, daß von einer gründlichen keine Rede sein könnte. Dazu müßten ferner so viele neue angestellt werden, ; biges Material sich Ee. Sipen as Zwilchenzeugniß li ße un Beles auch auf Grund des Studiums an außerpre

Universitäten ertheilt werden ens der Studien S i

° Ps - a i der preußischen Universitäten entspr , so biete das die Gefahr eien unerwün|ch{ten Uniformierung der Universitäten. Für das Zwischen-

examen könne er sich nit begeistern : dagegen sei die Umgestalt des Referendar -Examens erforderlih. All j j gung der Kommission besprochen cte? h e Einzelheiten müßten in

R Abg. Dr: die ger (Zentr.) hebt bervor, daß Bewegung für die Verlängerung der Studien eit die Professoren sei während \ih die Praftifer dagegen aussprächen. Bur le en, und V betrage das juristische Studium mehr als drei Jahre. Wirklich gearbeitet werde doch nur in den legten Semestern. Der praktische Vorbereitungsdienst müsse anders gestaltet “werden, die Richter müßten sich der Neferendare mehr annehmen, anstatt daß diese mit mechanishen Arbeiten beschäftigt würden. Die Pauptfache sei eine tüchtige praktische Ausbildung des Juristen. Die jungen Juristen sollten, bevor sie zur Universität ehen, eine Zeit lang praltish arbeiten, wie es ¿- B. au im Forstfah und beim Militär geschebe. _Daß beim Nechtsstudium in Zukunft mebr Gewicht auf die gationalökonomie und das öffentliche Recht gelegt werden solle, sei

och erfreulich. Jn der Kommission müfßten alle Í fichtspunkte eingedend geprüft werden. i N

| Abg. Schettler (kons. : sebr s{chwer verständlich] erwide | Abg. eg S daß auch seine Freunde der Vorlage objetti teten | überständen. Man babe fich zur Begründung der Vorlage auf das Gutachten der Rechtslehrer berufen, man bätte aber au das Urtheil der Praktiker hören müssen. Der Redner wünscht die Verlängerung des Nechtsftudiums ebenso wenig wie die Einführung cines Zwischen- exainens; ein solches Examen führe nur dabin. daß die Studenten die Rechtsmaterien, in welchen sie geprüft sind, dann ganz verna- lässigten. Die praktische Vorbereitung&zeit babe ih in ibrer jeyigen ane dura gewährt. : C Dr. Eckels (nl.) spricht i im wesentlichen zu Gunst er Vorlage aus. Fir einen besonders begabten und fleißigen Studenten ‘V zwar 6 emeiler prag, ader für den Durchschnitt der Siudierenden würden 7 Semester ze zt den Stof zu: ene pa gerade ausreichen, um den Stoff u

die Hauvptträger der

nad) einem Studium von 7 Semestern und nachdem sie den Universitätds- unterriht genossen haben, wie er \ich jet thatsächlich geftaltet hat und gestalten soll, in ganz anderer Weise vorbereitet in den praktischen Dienst eintreten, als das früber der Fall war. Die Universität hat jeyt in erbeblihem Umfange {hon die Aufgaben, die bisher dem praktischen Vorbereitungsdienst vorbehalten waren, übernommen. Jch kann hier nur noch cinmal darauf zurückweisen und wiederholen; wieweit die Kenntnisse für den praktischen Vorberei; tungsdienst jeyt bec dasjenige binausgeben, was früber die Studierenden von der Universität mitbrachten Das wirklih geltende Ret wurde ja für ten größten Theil der Monarchie auf den Universitäten überhaupt kaum gelehrt, jedenfalls nicht ge- lernt; tas Landreht nahm einen sehr bescheidenen Raum in den Vorlesungen ein, in manchen Universitäten wurde es überbaupt nicht vorgetragen. Auch das französishe Recht für die Angebörigen der Rheinprovinz wurde doch nur I Es e Was | i n gemeinrehtlihen Landestheilen geltende : -

——-Y aa T a dasselbe fkeineêwegs wwsammen mit Einzelbeiten dicser D Es LERO E dem reinen römischen Recht, wie es überwiegend den j v Es os grb, n Men el arfiliré baben Ï äten gelehrt wurde. Da sah der Studierende, wenn er in | planten Ordnung Zulassr e N 7 pesührt h S e R S R | P E E T L 8 in seinen akademischen Studien ange- | halten in der è 20. November des Jahres 1900,

E n is AS an hatte. Weite Gebiete des geltenden | welche ih in ihrem einleitenden und wichtigsten Saye vorzulesen mir Rechis aber bildeten, wie ih {hon vorber sagte, überhaupt garnicht | ctlaube den Gegenfland des akademischen Unterrichts. Zivilprozeßreht, Straf- |

Minister der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal | Angelegenheiten Dr. Studt: i

Meine Herren! Im Ans{hluß an die Auéführungen des Hertn Justiz-Minislers möchte ih vom Standpunkte des Unterrichtäressorts mir einige allgemeine Bemerkungen über die Zulassung zum Recbts- studium gestatten. |

Meine Herren, die von dem Herrn Justiz-Minister erwäbnte Be- fanntmahung vom 1. Februar d. J. im „Deutschen Reichs- und Preußischen Staats-Anzeiger“ giebt die leitenden Grundsäye für diese Zulassung an; sie beruht auf ciner Verständigung, die wischen dem Herrn Justiz-Minisler und mir unter Zustimmung des Staats. Ministeriums mit Allerböchster Genchmigung vercinbart und demnächst im „Reichs-Anzeiger“ veröffentlicht worden isl. Ih werde auf die

(es cin

und

die Referendarprüfung noch mit dem unabsehbaren Gebiel der Se tente zu belasten. Zwar wüns{e ih, daß die Studenten si mit Nationalökonomie beschäftigen, aber 5 ; mie 5 ; ; - eine andere Frage ist die, ob man sie darin examinieren soll. Im ] des Latánischen Ee i E Net theilnebmen D, pu Er T s allgemeinen stehe ih aber mit einem Theil meiner Freunde voll. fein Fleißzueugnif Die nötbi D G. E es lernen, sonst erbâlt er juristishen Prüfung werden Vorkehrungen getroffen werden, daß die fommen auf dem Boden der Vorlage, ein anderer Theil bat dagegen eben. S E n S, I n diéser Hinficht i e Ah T e ; Do en No {were Bedenk. d meint, daß de toff L Se M gegeben. Das Neferendarramen bedarf der Umgestaltung in der zu 3) bezeichneten Studierenden sich über die dort gedabten Vor- des B Gt i Es , - r "De Col dure) E C Tung Nichtung, daß edie Prüfungen im Privatreht und im öffentlichen Recht AS P i, 9 D. Y.-B. n vorden iît. c-Snrichtung der praftischen N) j Ó j Fy S f di fenntnisse auézuweisen haben. Üebun s L RES e a Í ; : L von einander getrennt werden. Fn Bezug auf die Ausnutzunga b i i ungen im juristischen Studium kann ih nur mit großer Freude Nef ß : 6 Lid ; gung ber Der Zweck soll erreicht werden, was das eigentliche Rechtsstudium begrüßen, dadur werden auch kie ersten Semester besser ausgenüßt; aber “n p mechanische p beum praltishen Vorbereitungs- A é Bien L, F che G es muß auch eine feste Gli t fti r jenst muß natürlih Wandel geschaffen werden. Die Ausbildung der anbetrifft, durch ein sogenanntes Einführungtexegeticum, also cine Er Enden. die Map pee Sllederung in ten praktischen Uebungen statt- Verwaltungsbeamten hängt mit der der Juristen eng zusam ß L M s rômisSen Rechts, das sinden, die Reihenfolge kann den einzelnen Sludenten nicht übezlassen | „4 f hr ° sen wäre, w, f A mareznggeen À pn lauterung der Einführung in die Quellen ded EEER E werden. Was das Zwischenzeugniß betrifft, o muß eine Gleihmäßig- | 6p lerie abendwerth gewesen bätte, un die Regierung uns beide sich über 2 Semester mit je zwei Stunden wöchentlich erstreckt und leit in dem Verfahren erreicht werden, sont liegt die Gefahr vor E e e. E Sa Ee E dar i “p e E ; S . j i Ie E »O Borausfetz f L | spätestens mit dem dritten Semesler abgemacht sein muß. Dazu daß die Studenten sih mehr den milde urthcilenden Professoren zu- ter Kommissian beseitigt werden Bang 1g, day unsere Bedenken in fommt ferner, taß auch in der ersten juristischen Prüfung eine eingebende veleis, Ber mt Uen Eee RrLgeiendon, an) deren Crtzeil aber : “N E R N so eit mehr Werth gelegt werden müßte. @s wird se r {wer Minifter des Jnnern Freihenr j : Berüdl sichtigung der uellen stattzufinden hat. de MELE ld fein, die Frage des Zwischenzeuguisses richtig zu lösen. Vos cinem u / R 6 von Hammerstein: Garantien dafür niht mangeln, daß ter Studierente nachwmholen bat, Zwischenexamen will die Regierung absehen, um die Freizügigkeit der Um etwaige Mißverständnisse zu beseitigen, möchte ih hier er- was ihm beim Abgange von der Schule fehlt; und wer das ver- U « Ag aritrbentigen, welche E on folhes Examen |* llären, wie dez Herr Justiz-Minister ja au schon in seiner Ein- Í wird sih also selbst zuwschreiben baben, wenn er türliber würden, an derselben Universität zu bleiben, weil sie der | fühumna 3 2fi (o d in al 2 sáumt, ird sich a L M d E E E natürlichen Wunsch haben, von ihren eigenen Lehrern greift zu werden fühnungêrede erwähnt hat, daß dieses Gesey in einem unlösbaren Studium noch über 7 Semester zu verlängern hat, n 1D Aber für die Mediziner besteht do bereits cin Zwischenexamen, obne Zusammenhange mit ver Ausbildung der künftigen Verwaltungs- Prüfung nicht besteht. Alles Nähere darf wobl den Erörterung daß sie sich dadur zurückgesezt füblen oder sonstige Bedenken hervor- | beamten steht. Ich siehe auf dem Staadpunkt ih glaube, das in der Kommission vorbektalten bleiben. Aber daran, meine Herren, geireten sind. Es wäre kein Fehler, den Sludierenden die Bewältigung | ganze Haus wicd ¿hn theilen daß die Verwaltungöbeamten aus h festunk ie Kontrol die es sih bandelt, soll nickt des Stoffes durch die Vertheilung auf drei Cramina zu erleichtern. | «x ig fen. w j ; Fs bitte ih festzuhalten: tie Kontrole, um die : G Vor allem könnte ih den Waun wiederholen, daß man die Referen. | c lemgen hervorgehen müssen, welche auf der Universität dieselbe ene Lon impersecta A 20 E E Le E as dare vou den mechanischen Arbeiten mehr befreit ; sollte dadurch die Grundlage juristischer Kenntnisse wic die lünftigen Richter gewonnen ernstesten Folgen für die Betheiligten verbunden cin, wenn sie ? Arstellung einer größeren Zahl von Gerichtöschreibern aôthig werden, | haben, taß dicse juristische Ausbildung für Verwaltungsbeamte uncnt- Nachweis des Besihes der erforderlichen Kenntnisse in den verschiedenen ¿o würden meine Hreunde zur Bewilligung dieser Maßregel bereit | behrlich i, daß also die künftigen Verwaltungöbeamten ¡unächst das Abg. Freiberr von Zedliß und Neukir (fr. k bil N Éa R das 5 as ade j 33 Í e G q Ï y L T c s Ï DC 4 Curt Lt zj t M Stadien des Rechtéstudiumte der damit verbundenen Ko téeiten verlangt. Pecin ite e eine Acutorma enshaftliche juristishe Referendarexamen zu macen babea. Der Ihnen vor- | Grun danfen der Vorlage und spricht die Gelfuung. aud dis die nicht fübren kôunen : d isen. Bei der Stellu eines wissenschaftlichen Themas sind Miß liegende Gesetzentwurf nimmt auh auf die Verwaltun(é- | vorges lagenen Mittel den Zweck einer Verbesserung des Studiums : Also, um das noch cinmal kurz wusammenzufassen Den Abiturienten ftändnifie nicht audgesblofien, die wissenschaftliche Arbeit kann ganz | beamten in dieser Beziehung RNücksicht, indem er ih glaube, j _— Y D ¡Bedenklich sei bielleicht das Zwischenzeugniß a8 auf des Realgrmnoasiums und der Ober-Realscbule ift das juristische E sein, ader doch nicht als Lösung der Aufgabe betrahtet werden. | im & 2 auêdrüdlich tas öffcatlide Recht und die National» | werde vielleicht m E Tuung D n erlidee S bande, Studium eröffnet, aber nur unter der Vorausseyung, daß sie sich Î das L s, orgen, E Ia Gen vagen öfonomiec als wesentliche Bestandtbeile der Prüfung bezcicbyet. Wenn - „gcisger und förperli Tacrtgie ber» S g L igs _gA g 2 in fe ta Ae) d 9 E Fe y orilegt. s nachträglich die erforderlichen ch vezialfcnntnifse GRegnen Thun ey 20 E cébalb sollte im mündlichen Referendarexamen nit zu sehr auf das niht rehtzeitig, so tritt wie ch mir das hon hervorzubeben inzelne gese werden, sondern mehr auf die Grundsage aller gestattet habe cine Verlängerung des Studiums cin cchtsmaterie. Beim Referendareramen sollten Klausurarbeiten cin- Meine Herren, auch daraus ergiebt sich wieder, woven ich vorbin

| mie | | loren werden. Zu begrüßen wäre es nur, wenn der leîder eingeri O Sludieuzeit um ein Semester allgemein verlängert und dic | Trinkkultus eingeschränkt würte. Eine Verkümmerung der fudenti: Vorbereitungszeit als Referendar für die ei | j

d erendar sür die eigentlichen Jurislen um ein | dauern. Die Erschwer werde die gewollte

schen Freiheit, anch in Bezug auf die Mensuren, wäre aber ju bes Semesler verkürzt wird, so wird, da die Verlängerung der Studien- | i ung des Referendarexamens : : ährt werden, bei welhen eine größere Menge von Kandidaten das O e bessere Ausbildung im in den Bezüglich der Berechtigungen ift davon auszugeben, tak das

be Them

Skaats. und

prozeß, das ganze Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, was dem |

unsere neuere Grundtuchrectt Neues für

Fúr

Unterricht erft ers{lossen ist. dur das * Vormundschaftörehi, das Dinge waren etwas fast wvóllia

Praxis eintretenden jungen Meferendar

afademiichen

Gesetzgebung , alle diese

den in die

|

alle |

diese Gebiete bringt er schon jeyt und wird er noch mehr in Zukunft |

einen werthvollen Schah von Kenntnissen in die Praxis mit hinein

bringen. Er wird aber auch {hon in anderer Weise für den eigent- |

liéhen Geschäftégang, wie ex bei den Gerihlen sich abwickelt, praktis

Ï ! f

vorbereitet sein: darch die praktischen und konversatorischen Uebungen, ; die ihn hon während der Studienzelt mit der Anwendung der |

Gesehe auf den einzelnen Fall vertraut machen, was ihm bis dabin mehr oder weniger verschlossen war. Dieser Umstand läßt zu und recbt- fertigt cine Verkürzung tes praltiiten Vorbercitangstienstes, insbesondere zvenn, wie beabsichtigt wird. von tem mehr oder wenizer mechanischen

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Gymnasium, das Realgymnasium und die Ober - Realschule in der Erzichung der allgemeinen Geislesbildung als gleihwerthig anzu- sehen sind, und nur insofern eine Ergänzung erforderlich bleibt, als es für manche Studien und Berufszweige noch besonderer Vor- fenntnisse bedarf, deren Vermittelung nicht oder doch nit in dem- selben Umfange zu den Aufgaben jeder Ansialt gebört Meine Herren, wenn man diesen Grundsatz auf den vorliegenten Gegensiand anwendet, so ergiebt sich von selbst die Frage, wie die be- sonderen Vorbedingungen für tas Rechtéstudium binsichtlich der Beberr- schung der alten Sprachen erlangt werden lênnen, end in dieser Be- ziehung möchte ih für die praktische Durchführung des Grundsates dervorheben, daß die Kenntniß der lateinishen Sprache, welche shons für tas unmittelbare Versiänduißh ter römischen Nechlsquellen un- entbehrlich ift, im allgemeinen den Zielleislungen tes humanistllchen

ausgegangen bin, daß die geeignetsie Anstalt für die juristische Vor- bildung das humanistishe Gymnasium sein muß. Jh glaube bier- nah die Erwartung aussprechen zu dürfen, daß diese Vorbildung dic regelmäßige kür den juristischen Beruf bleiben wird. Aber die Au? nähmen sollen nicht verhintert sein. Es ift zu hessen, dak von Lieser Ansnahmebefugnihß nur ele Schüler Gebrau maten werden, welche cine besondere Befähigung, cine besondere Gutschlußfreudigkeit und ein besonders gereiftes Urtheil besitzen, und die demzufolge auch also ein besonders werthvolles Element für den juristischen Berufs- stand bezw. für die Staatsverwaltung bilden würden. i

Meine Lerren, wenn nun diese Vorautschungen zutressca und ih hoffe, daß sie Tem Einversiändnisse ter Mehrheit dieses hohen Hauses begegnen werden —, dann wird sich auch die Hossnung de- siätigen, die der Herr Jusliz-Minisler tahia ausgesprochen hat, tak

Gymnasioms entsprechen mh. Man wird dabei aber einräumen

in tem vorliegenden Gesehentwurfse ter Ausgangöpunkt für eine

Salich indeslens eine oder zwei Klausurarbeiten sollten eforeramen stattfinden. Der Universitätslehrer sollte :ftiichen Vorbercitungêdicnst durchgemacht baten

Antrage auf Ueberweisung der A

Mitgliedern an.

Aba. De, Jrmer (fons.): Für mich würte die tlaze zur Annahme auêreicben. Aber die t der Vorlage sehr kühl

D send gekommen: man bat bisher die sechs

iztiftivden Studium wâre sebr erwünscht, hen Praxis vertraut wären i ela gesunder Gedanke

am wenaigslen studiert zu werte ; das Affsessorexramea für die Vorlage. Wir „halten

juoerung der Sktudienzeit für bedenklich, weil wir wäânsdben, taß O le möglidit bald in eine verantwortliche Stellung

se Vorbereitung von 31 Jahren tritt

a zu bearbeiten hätten, dann wäre cin glcichimnäßiges Urtheil

Ich ließe mich orlage an cine Kommission von

Begründung der Mehrheit meiner über. Die Vorlage ift uns a erdiags Semester für aus- halten und hatte sich an die alte Tradition gewébat.

wensñ unsere Universitätslehrer mehr wit der Auf diesem Mangel berubt eines

auch beim selbft den

reunde

dah a braucht. sie zu ver-

ferner die

zeit selbftversitändlih auch auf die lünftigen Verwaltungsbeamten un- mittelbar Bezug hat, es nothwendig scia, das jehige Gese über die Vorbildung zum Vermaltungödiensi in uwvei Punkten zu ändern. Dieses Gesetz schreibt heute erflens vor. Diese vierjährige Zeit wird entsprechend dem heute zur Berathung stehenden Gescye in cine dreieinhalbjährige zu ändern sein. Zweitens be- stimmt das bestehente Geseh über die Vorbildung der Verwaltungöbeamten, daß von der jeyt bierjährigen Vorbereitungözeit der künftige Ver- waltungêbeamte zwei Jahre im Gerichisdienste zu beschäftigen sei Heutigen Tages hat aber die Verwaltung so umfangreiche Aufgaben, die auf so weiten Gebieten des menschlichen Lebens immer neue Kenntnisse, neue Anstrengungen erfordern, daß eine Ausbildung bon nur 1} Jahren in dem eigentlichen Lerwaltungsdienst mir absolut ungenügend erscheint. (Sehr richtig!) Der Gesehentwurf, der in

fich nicht |

Vorbereitung ift und der Ihnen vorgelegt wird, sobald er durch-

cine vierjährige Vorbereitungszeit |

Staatswissenichaîten niht erreichen. [tungêrecht nur Kenntnisse darin zentrierten ibre

u befürchten, daß; dies auch in Zuk fu den Md sei gesagt, das E unft nicht anders werde. Ns

ziplinen cinen D ül rwúcrde auch et e H

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berathen sein wird er if augenblicklid noch im Stadium der kom.

Verwaltungsreht und Bisder x im Staats. und

üft worden, und die utschlag Die Studenten kon-

auf das Privat- und Prozeßreht. Es sei

i sehr mangclhaft siben niemals den À Thätigkeit

daftc Kenntnisse in tenen ramen herbeiführen sollen: das

ein für die.