. Dr. Zwi ck Fe. Volksp.): So sehr wir bereit sind, das Rothe Kreuz namentli für den Kriegsfall zu hüßen, so handelt es Ï bier um Friedenszeiten, und gerade der fre ligen Kranken- ege möchten wir eine freiere Bewegung zugestehen, als sie das seß will. Jn neuerer Zeit hat \ih die freiwillige Liebesthätigkeit beträhli vermehrt ; eine Reihe von Vereinen hat die Bezeichnung des Rothen Kreuzes gewählt. Es giebt auch zahlreihe Ver- einigungen von Krankenpflegerinnen, welche früher dem Nothen Kreuz angehört haben ynd unter einer Oberin ihre Thätig- keit ausüben. Sie Taben dieselbe Ausbildun wie die egerinnen vom Rothen Kreuz. Allein in Berlin bestehen 56 solcher ereine; müssen die Mitglieder das rothe Kreuz ablegen, so könnte ibnen das erheblichen Schaden bereiten. Die Kommission müßte hier vorzubauen versuchen. Wäre übrigens nicht die Möglichkeit gegeben, daß auch die Diakonissinnen, die barmherzigen Schwestern u. \. w. einen gleichen Schuß gegen die Konkurrenz verlangten? Weiter giebt es außer diesen Hauskraukenpflegerinnen eine Reihe von Pflegerinnen- vereinen, welhe von dem Privilegium des Rothen Kreuzes noch mehr als bisher in den Hintergrund gedrängt werden würden und darin die Anbahnung einer Verstaatlichung der Krankenpflege sehen. Hoffentlich wird sih in der Kommission Gelegenheit finden, auch den Wünschen dieser Vereine gerecht zu werden.
Die Vorlage geht an eine Kommission von 14 Mit- gliedern. : e i
In der zweiten Berathung der endgültigen Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des ostafrikanischen Schußgebietes für 1897/98 und der Schußgebiete von Kamerun, Togo und Südwest-Afrika für 1898 werden sodann die nachgewiesenen Etatsüberschreitungen ohne Debatte angenommen. i : i
Darauf wird die zweite Berathung des Reichs haus- halts-Etats für 1902 bei dem Etat der NReihs-Justiz- verwaltung fortgeseßt. À
Abg. Schrader (fr. Vgg.): Die Anfragen wegen des Straf- vollzugsgeseßes und der Reform des Strafgeseßbuches haben ein Er- gebniß, mit dem man ganz zufrieden sein könnte, niht gehabt. Wir warten auf die erstere Vorlage {hon Jahrzehnte, und wir werden auf die Reform des Strafgeseßbuhs auch noch lange Jahre zu warten haben, es sei denn, daß wir die Juitiative selbst in die Hand nehmen. Die große Nevision des Strafgeseßbuches abwarten, heißt, die Ord- nung einer fo dringlichen Sache wie des Strafvollzugs ad calendas Graecas vertagen. Was die Kompetenzfrage betrifft, so sind doch die Bestimmungen der Verfassung über das Aufsichtsreht des Reichs binfichtlich der Handhabung der Justizverwaltungen durchaus klar. Einen breiten Raum hat am Sonnabend die Duellfrage ein- enommen. Zwei neuerliche Duellfälle sind thatsächlih typisch für den Mißbrauch, der auf diesem Gebiete besteht. Ein Duell hat zwischen einem Offizier und einem Studenten stattgefunden, welches aus Reibe- reien entsprang, die in der Mitternachtsstunde in einem öffentlichen Lokal entstanden waren. Das zweite Duell (von Bennigsen—Falken- hagen) hat Aufsehen bis über die deutshen Grenzen hinaus erregt; selbst in französischen Zeitungen waren sehr abfällige Be)prehungen dieses Vorfalles zu lesen. Der beleidigte Ehemann hat seine Ehre durch das Duell nicht wieder hergestellt, sondern hat sein Leben verloren; der frivole Beleidiger aber if durch das Duell plößlich zu einem Ehren- mann geworden. Nichts lehrt deutliher das Thörichte der geltenden Begriffe von Satisfaktion. Diese beiden Fälle haben uns und dem Zen- trum Anlaß zu unseren Anträgen gegeben. Die Hoffnung, daß es gelingen werde, das Duell nach dem Muster Englands zu beseitigen, ist ge- \cheitert. Man hat uns damit vertröstet, daß die Zahl der Duelle von selbst abnehmen, daß #sch die Sitte felbst allmählih ändern werde, aber davon hat man nichts wahrgenommen; im Gegentheil. Es muß dieser sogenannten Standessitte selbst energisch entgegengetreten werden. Nun besteht aber in den maßgebenden Kreisen ein ernster Wille zur Abhilfe nicht. Haben wir es doch erft vor kurzem erleben müssen, daß in einer Versammlung der Burschenschafter ein Staatsanwalt das Duell glorifizierte und in dieser Verbindung ein Hoch auf den Kaiser ausbrachte. Da bleibt uns nichts übrig, als unsererseits durch Anträge den Weg zu bezeichnen, der zu beschreiten wäre. Daß: die Unterstellung der Duelle unter die Strafbestimmungen über Körperverlezung, wie der Antrag Gröber will, das Richtige wäre, möchte ih nicht glauben. Das Duell ift ein ganz eigenartiges Vergeben; diesem Umstande muß Rechnung getragen werden. Nimmt der Dffizier die Herausforderung niht an, so wird ér aus der Armee ausgestoßen, meistens mit Schimpf und Schande, und seine soziale Stellung erfährt die {wersten Erschütterungen. Ein Referendar, der ein Duell abgelehnt batte, wurde ja sogar derart gesellschaftlich gebovkottet, daß die Kollegen niht mit ihm gemeinsam zu Mittag effsen wollten; er mufite feine Karrière aufgeden. So eingewurzelt ift das Vorurtheil. Nicht sowobl der Duellant ift es, der getroffen werden muß, sondern die Standessitte. An die Stelle der Festungs- baft muß; die Gefängnißstrafe treten. Hoffentlich wird die jeßt vom boben Hause eingeleitete Aktion einen positiven Erfolg baben ; denn das Duell if vernunftwidrig.
Abg. NRoeren (Zentr.): Im leßten Punkte stimme ich mit Herrn Schrader durchaus übereia. Wir sind auch einig mit ibm darin, daß die Festungsstrafe beseitigt werden muß; aber dadurch, daß Herr Schrader auch in seinem Antrage das Duell wieder als eigenartiges Vergeben behandelt, verlegt er felbst wieder den Weg, zu gründlicher Befferung zu gelangen. Hier bilft nur die Unterstellung unter das emeine Strafrecht für Körperverlezung. Wie steben die verbündeten Regierungen zu der Forderung der Entschädigung uns{huldig Ver- bafteter ? Der Reichstag bat sich im vorigen Iabre auf eine Resolution beschränkt, welche diese Forderung wiederholte. Schon im Jahre 1896 ift ferner vom Hause cine Resolution gefaßt worden, welche die thunlichst baldige reibsgeseßlihe Regelung der bedingten Ver- urtbeilung: verlangte. Diese Regelung ist nicht eingetreten ; dafür hat man in den Einzelstaaten der Verwaltung oder den Staatä- anwalts{aften das Recht der bedingten Begnadigung gegeben. Warum giebt man niht der bedingten Verurtbeilung durch ten Richter den Vorzug vor dem administrativen bedingten Straferlaß? Im Auslande kennt man das letztere nicht. Bei uns will man zunächst die Grfabrung mit dem bedingten Straferlaß abwarten. Die Probe darauf dauert nun {on fünf Jahre; da könnte doch genügende Er- fahrung gesammelt sein. Nah dem Bericht der preußischen Justiz pverwaitung soll er sich sehr bewährt haben; der Minister ist freilich mit der geringen Zahl der Anträge auf bedingten Straferlaß nicht zufrieden. umsomehr Grund wäre dazu, zur geseßlichen Regelung überzugehen. Würde den Richtern die Entscheidung übertragen, so würde eine weit höhere Zahl von Fällen, namentlih von jugendlichen Personen, als zum bedingten Straferlaß gecignet erklärt werden, als
ê, wo die Richter nur zu begutachten haben; auch ihre Berufs- digkeit würde dann erhöht werden
Staatssekretär des Neichs-Justizamts Dr. Nieberding:
Meine Herren! Ih möthte zunäbst eina Wort erwidern auf dasjenige, was der Herr Abg. Schrader vorhin am Eingang seiner Rede bemerkt hat. Ec hat gesagt, daß es jeyt anscheinend Uebung werde, vom Megierungötishe aus in allen Fällen die Kompetenzfrage aufzuwerfen und sich den Anforderungen gegen- über, die von seiten des Reichstags gestellt werden, zurückuziechen binter die nah Maßgabe der Reichêverfassung mangelnde Kompetenz. Ich halte diese Behauptung nicht für richtig. Ich glaube, ih babe durh meine Ausführungen in der leyten Siyung au keinen Aalaß gegeben, fie aufzustellen. Ih bin weit entfetnt davon: ih werde niemals den Versuch machen, und ih glaube, der Herr Reichskanzler, dem ih wverantwortlih bin, würte es aud niemals gestatten, daß in einer Frage, in der verfassungömäßig das Reich bestimmte Rechte gegenüber den Einzelsiaaten hat, meiner- seits diese Rechte geleugnet werden, und ih mih dakinter veritecke
daß aus vermeintlichen Verfassungsgründen mit den einzelnen Staaten wir niht in Verbindung treten können. Ih würde das für unpolitish halten, denn die Fadenscheinigkeit eines derartigen Einwandes würde doch sehr bald zu meinem Schaden hervortreten. Ich würde es auch nicht für zulässig halten, denn ich bin verpflichtet, in meiner Stellung die Rechte des Reichs zu wahren. Aber es ist auch meine Pflicht, die Rechte der einzelnen Bundeëstaaten und der Landesfürsten zu ahten. Und wenn ih in der vorigen Sigzung in dieser Beziehung einige Vorbehalte den Anforderungen gegenüber mir erlaubt habe, die von seiten vershiedener Redner gestellt worden sind, fo ist es nur geschehen, weil ich anerkennen mußte : “hier liegen Rechte der Bundesstaaten und Ansprühe der Landesfürsten vor, über die wir, wenn wir dem Sinne der Reichsverfassung und unseres Bundesverhältnisses treu bleiben wollen, nicht hinweggehen können. Der . Herr Abg. Schrader hat sich zur Begründung seiner Behauptung auf die Bemerkung bezogen, die ih gemacht habe bezügli der Zeitungsmittheilungen über gewisse Begnadigungsfälle, in denen die Strafe in eine körperliche Züchtigung umgewandelt sein soll. Ih muß den Standpunkt, den ih in der vorigen Sißzung hier vertreten habe, auch heute seinen Ausführungen gegenüber fest- halten. Es handelt Tich in dieser Frage um das verfassungêëmäßig gewahrte Begnadigungsreht der Bundesfürsten. Ich bin nicht in der Lage und auch der Herr Reichskanzler hat nicht das Recht, in dieses verfassungsmäßig gewahrte Begnadigungsrecht der Fürsten einzugreifen; ih würde aber den Versuch dazu gemacht haben, wenn ih nah dem Wunsche, der in der vorigen Sitzung des Hauses laut wurde, wegen der Ausübung des Begnadigungsrechtes mih mit der Regierung des betreffenden Staats in Verbindung geseßt hätte. Mit Recht würde mir darauf eine ablehnende Antwort ertheilt worden fein.
Meine Herren, ih komme nunmehr zu der ersten Anfrage, die der Herr Abg. Roeren die Güte hatte, an mich zu stellen, es betrifft das die geseßlihe Regelung der Entshädigung für: unshuldig Ver- haftete. Der Herr Abgeordnete hat seine Ausführungen damit begonnen, daß er die Hoffnung aussprach, die Regierung werde die Schwierigkeiten dieser Frage niht so groß gefunden haben, um überhaupt von der Regelung der Sache von NReichéwegen Abstand zu nehmen. Nein, meine Herren, ih habe niemals eine Bemerkung gemacht, die diese Besorgniß rechtfertigen könnte. Ich habe immer nur gesagt, daß in dieser Frage sehr große Schwierigkeiten obwalten; daß es aber unmöglich sei, zu einer reihérechtlihen Regelung zu kommen, habe ih niemals erklärt, niemals angedeutet. Im Gegentheil, ih habe immer die Hoffnung gehegt, — und ih hege sie auch heute noch —, daß es gelingen werde, in gewissen Grenzen diese Regelung zu erzielen. Meine Herren, wie sollten wir au dazu kommen, in einer Frage, die offenkundig im ganzen Lande weitgehende Sympathien erregt, uns den Wünschen un- bedingt ablehnend gegenüberzustellen? Es if ja an und für \sich nur eine dankbare Aufgabe — und ih glaube, jede der Bundesregie- rungen erkennt tas an —, auf diesem Gebiete dasjenige zu thun, was in der Menschen und des Staates Kräften überhaupt liegt. Also wir würden, wenn wir in der Sache mit einer Regelung vorgeben, nur in dem Sinne, nah der Auffassung weit überwiegender Volkskreise handeln, und es kann für uns ja nichts Angenehmeres geben.
Aber, meine Herren, wenn der Herr Abgeordnete darauf hinweist, daß selbst in der Meinung der deutshen Bundesstaaten, ihrer Re- gierung und ihrer Landesvertretung die Schwierigkeiten bereits so weit überwunden scien, daß — er nannte dabei die Regierung des Groß- berzogthums Hessen — von seiten der hessishen Stände mit Erfolg das Verlangen an die hessishe Regierung gerichtet worden sei, daß nun die Regierung sich stark machen solle für eine rcihsre{tlihe Regelung, so muß ich erklären, daß uns von der hbessishen Regierung in“dieser Beziehung irgend ein Ansinnen noch nit gestellt worden ist, troß der Meinungsäußerung der Stände, auf die der Herr Abgeordnete hbin- gewiesen hat; und ih muß weiter hinzufügen, daß von fkeiner einzigen der anderen Regierungen bisher der Wunsch ausgesprochen worden ist, daß in dieser Beziehung vorgegangen werde. Meine Herren, ih sage das nur, um der Meinung, die der Herr Abg. Roeren anscheinend begt, entgegenzutreten, als ob bei den Regierungen der Einzelstaaten in dieser Frage bereits feste Stellung genommen sei und es nur bei der Reichsverwaltung liege, daß bisber nichts erreiht wurde. Jh glaube niht, daß die Stellung, die die einzelnen Landesregierungen bierbei zur Zeit einnehmen, darauf berukbt, daß sie glauben, entweder die Sache sci vollsländig reif oder sie sei überbaupt nicht geeignet, reihsögeseßlich geregelt zu werden, sondern ich glaube, sie stechen auf dem Stand- punkte, daß für ihre Entscheidung der Zeitpunkt noch nicht gekommen sei, und daß im übrigen für die Vorbereitung der Sache sie das Vertrauen in die Reichsverwaltung setzen können, daß das Nöthige geschehen weide, und ih glaube, dieses Vertrauen ist auch berehtigt. Vor zwei Jahren, meine Herren, ist cine Resolution auf geseßlihe Regelung ter Entshädigungtpfliht des Staates in den hier in Frage stehenden Fällen vom Hause gefaßt worden. Sie wurde damals abgelehnt, weil unmittelbar vorher das erste Entschädigungs- gesey für diejenigen, welche unschuldig verurtheilt werden, ergangen war. Im vorigen Jahre ift wiederum eine Resolution beschlossen worden und von den Vertretern im Hause — ih glaube, es war der Herr Abg. Beh der Wunsch ausgesprechen worden, daß in der nächsten Session ein Geseßentwurf entsprechenden Inhalts dem Reichstage vorgelegt werden möge. Ih habe damals, indem ih zwar auf die obwaltenden Schwierigkeiten hinwies, eine endgültig ablehnende Antwort aber nicht gab, gleihwobhl mich für verpflichtet gehalten, ofen autzu- sprechen, daß bis zu der gegenwärtigen Session eine solche Vorlage zu machen, außer Kräften der Reichöverwaltung liege. Jch habe aber nicht gesagt, daß die Sache voi uns nicht weiter verfolgt werden solle, und ih kann heute nur bestätigen, taß wir uns mit der Sache weiter befassen
Meine Herren, der Herr Abgeordnete hat Bezug genommen auf die außerdeutschen Staaten. Jch möchte doh darauf hinweisen, welche Tragweite diese Bezugnahme in Wirklichkeit hat. Jn welchen aus- wärtigen Staaten ist denn bis jeyt eine entsprechende Geschgebung durchgeführt worden? Das ist geschehen in Norwegen und in Dänemark, in Staater, deren enge Verhältnisse für uns in solder Angelegenheit nicht maßgebend sein können. Das ist ferner geschehen in Schweden, aber mit dem Resultat, dak die Entscheidung darüber, ob im einzelnen Falle ciner vermeintlichen Verhaftung ohne Grund cine Entschädigung gewährt werden solle, der König die Entscheidung hat. Meine Herren, tafür brauchen wir Ihnen kein Geseh vorzulegen; in den einzelnen Staaten ift für eine solche Altion genügend Naum durch das Landesgesey geschaffen
Endlich ist cine solWe Geseßgebung ergangen in Ungarn. Wohin gebt aber diese? Dahin, daß man es für nöthig gehalten hat, die Frage, ob ein berechtigter Entshädigungsanspruch bestehe, an die Kurie, an den höchsten Gerihtshof des Landes, zu weisen, sodaß alle derartige Ansprüche in Budapest zusammenfließen, daß man aber dann, wenn die Kurie sich für die Berechtigung des Anspruchs entschieden hat, die Frage, was dem Betroffenen als Entschädigung zu gewähren ift, dem Befinden des Justiz-Ministers anheimstellt.
Meine Herren, dafür brauen wir au kein Gese zu geben. Ich würde garnicht wagen, den Bundesregierungen zu empfehlen, mit einem folhen Gesetzentwurf an das Haus zu kommen. Wenn wir dle Sade regeln wollen in dem Sinne der Ansichten, die bier in dem hoben Hause laut geworden sind, dann können wir fie nur so regeln, daß ein unzweifelhafter, im Wege Nechtens verfolgbarer Anspruch für den einzelnen Betroffenen besteht. Das aber zu regeln, meine Herren, darin liegt eben die Schwierigkeit, und diese Schwierigkeit zu lösen, ist noch in keinem einzigen Lande gelungen. Also, meine Herren, schieben Sie es nicht auf unseren {lechten Willen, schieben Sie es wirklih nur auf die Schwierigkeit der Sache, daß wir bis jeßt in dieser Frage noch nicht weiter gediehen sind.
Ich komme dann endli auf die Frage der bedingten Be- gnadigung. Der Herr Abg. Noeren hat Bezug genommen auf dic Verhandlungen, die in früheren Jahren bereits in diesem Hause ge- pflogen worden sind, auf die Erklärungen, die ih damals abgegeben habe, und auf die Thatsache, daß bereits seit dem Jahre 1896 eine provisorishe Regelung bei uns in Deutschland in Geltung steht. Meine Herren, er hat zutreffend hervorgehoben, daß ih in früheren Jahren die administrativen Einrichtungen, die in dieser Beziehung in den meisten deuts{hen Staaten, in allen großen Staaten, getroffen worden sind, als eine Probe bezeihnet habe. Als folhe fehe ih sie heute noch an; ih glaube mich niht zu irren, daß au die hohen Regierungen auf diesem Standpunkte \tehen. Wenn er aber gesagt bat, daß ich in meinen Erklärungen dem Verfahren der bedingten Verurtheilung, wo der Richter allein entscheidet, maßgebend, endgültig, ohne Einwirkung einer Verwaltungsinslanz, unbedingt den Vorzug gegeben habe vor dem Verfahren, wie es bei uns besteht, wo zum großen Theil zwar die Nichter auch befinden, aber unter ciner gewissen Mitwirkung der Verwaltung, so täusht ihn do fein Ge- dächtniß. Jch habe das garnicht sagen können, weil ih gleichzeitig hervorhob, daß wir eine Probe mahten. Wir machen keine Probe, wenn die eine der Alternativen, die in Frage stehen, unbedingt den Vorzug auch nah unserer Ansicht verdient, sondern wir machen die Probe nur dann, wenn es zweifelhaft ist, welhen der mehreren Wege man gehen soll, und dieser Zweifel eben besteht.
Meine Herren, es wird Ihnen au in diesem Jahre über die Ergebnisse des Verfahrens, wie es bei uns in Geltung ist, eine Denkschrift vorgelegt werden; die Ergebnisse sollen sich er- streden bis zum Ende des Jahres 1901. Sie werden aus der Denkschrift, die leider noch niht hat fertig gestellt werden können, oder in allerkürzester Frist Jhnen zugehen wird, ersehen, ih möchte glauben, Sie werden zu Ihrer Befriedigung daraus entnehmen, daß die Zahl derjenigen Verurtheilten, die. bedingt be- gnadigt worden find, und die im Jahre 1900, also im Vor- vorjahre 7117 betrug, in dem leßten Jahre auf 8387 gewachsen ist, d. h. um mehr als ein Sechstel, daß die Einrichtungen überhaupt in lebhafter Entwickelung begriffen sind, derart, daß in den leßten drei Jabren- die Zahl der bedingt Begnadigten \sich um 39 %% gesteigert hat. Man darf auch sagen, daß, wie der Herr Justiz- Minister Preußens in der von dem Herrn Abg. Roeren an gezogenen Verfügung ausgesprohen hat, auch der Umfang der gegenwärtigen Anwendung der Bestimmungen noch einer Steigerung fähig ist, und daß die Gerihte noch in größeren+ Umfang von diesem Mittel Gebrau} machen sollten. Der Herr Abg. Roeren meint nun zwar, die Gerichte würden in größerem Um- fang von ihren Befugnissen Gebrauch machen, wenn eine Regelung in der Art erfolgt wäre, daß die Richter endgültig im Wege des Richterspruhs, hier zu entscheiden hätten. Meine Herren, i fann niht annehmen, daß unsere Nichhter, wenn sie in die Lage kommen, einem Verurtheilten eine Wohlthat zu erweisen, einen Vortheil zukommen zu lassen, wie das doch in der Gewährung der bedingten Begnadigung geschieht, sih in der Entscheidung über die Gewährung einer solhen Gunst irgendwie durch die Frage beein- flussen lassen könnten, ob sie allein, oder ob andere Stellen mit ibnen dabei mitwirken. Dabei muß ih den Herrn Abgeordneten darauf aufmerksam machen, daß zum Beispiel in Preußen, soweit die Amtsgerichte in Frage kommen, die Amtsgerichte allein \sih mit de: Sache befassen, daß die Staatsanwaltschaften garniht mitwirken bêöchstens als Uebermittelungdinstanz, und daß nur der Justiz Minister sich über die Ansichten der Amtsgerichte noch cine Revision vorbebâlt, cine Revision, die von so geringem Einfluß ift und das rene ich den Gerichten zum Ruhm an —, nur in ciner vershwindenden Zabl von Fällen der Justiz-Minister Veranlassung genommen hat, die Beurtheilung det Gerichts zu mißbilligen. Wenn aber in diesem Umfang bereits jet die Gerichte in der Lage sind, dur ihre nicht beanstandete Beurthei- lung theil zu nehmen an der Anwendung der bedingten Begnadigung dann, sollte ih meinen, kann man nicht so bewegliche Beschwerden dar- über erheben, daß der Entscheid in die Hand der Verwaltung gelegt worden sei.
Nun könnte man ja zu der Meinung kommen, daß die günstiger Erfahrungen, die wir Gottlob mit unseren Einrichtungen bis jetzt ge- macht haben, uns erst recht bestimmen müßten, nun s{leunigst mit einer geseylihen MNegelung vorzugehen. In dieser Bezichung muß ih indessen sagen, daß die Auffassung der Bundeb- regierungen dahin noch nicht geht. Die Bundedregierungen d muß das offen aussprechen sind keineswegs schon durh die bis- herigen Erfahrungen, so günstig sie erscheinen, davon überzeugt worden, daß der Weg der bedingten Verurtheilung, den der Herr Abg. Roeren empfiehlt, vorzuziehen sei dem Wege der bedingten Begnadigung, der zur Zeit bei uns beschritten ist. Meine Herren, wenn wir von hier aus Ihnen einen Geseh- entwurf vorlegen sollen, dann siad wir doch darauf angewiesen, die Ueberzenzgungen ter Bundedregierungen sür den Inhalt des Geseh- entwurss zu gewinnen. Wir müssen doch warten, bis die Regierungen sich überzeugt haben, daß der Weg, den der Herr Abg. Noeren ein- \{lagen will, in der That der bessere isl. Ohne die Vollmacht der Regierungen sind wir doch außer slande, einen Gesehentwurf zu bringen
Nun kommt aber dazu, daß man der pweiselnden Auffassung, thi
die cinzelnen Bundesregierungen zur Zeit noch haben, keineswegs ganz Unrecht geben kann angesihts der Verhältnisse, wie sie bei uns in Deutschland und wie sie im Ausland bestehen. Der Herr Abg. Noeren täuscht si, wenn er der Ansicht ist, daß überall in der Welt jeyt die Be- wegung, die er vertritt, die in einzelnen Geseßgebungen ausländischer Staaten verkörpert ist, im Fortschreiten begriffen sei. Das ist durch- aus niht der Fall. Jch brauche nur an das große Nachbarreich, an Frankrei zu erinnern; dort find in neuerer Zeit erhebliche Bedenken entstanden, ob das Institut der bedingten Verurtheilung, rote es dort besteht, in der Form, wie es gegenwärtig in Geltung ist, aufrecht er- halten werden kann. Ih brauche nur darauf hinzuweisen, daß in Gtalien, in dem man au seit mehreren" Jahren diese Frage studiert, in der leßten Zeit eine entshiedene Wandlung eingetreten ist, vom Standpunkt der bedingten Verurtheilung ab zum Standpunkt der bedingten Begnadigung hin. Jh brauche nur darauf hinzuweisen, daß au in anderen Ländern, z. B. in Oesterreich, die Frage bisher nit jum Audstrag gekommen ist, obgleich man sie auch seit längerer Zeit in Erwägung gezogen hat. Da wroill man uns nun Vor- haltungen machen, daß wir, die wir praktisch doch \chon vorgegangen sind, uns noch immer mit Versuchen be- mühen. Ich glaube, der Herr Abgeordnete thut da wirklich den Bundesregierungen Unreht. Es kommt noch dazu, daß die Zweifel der Bundesregierungen sich \tüzen auf beachtenswerthe Meinungsäußerungen in den hohen Gerichten ihrer Staaten. Keines- wegs, und das sind do klompetente Instanzen, geht die Ansicht der hohen Gerichte in den einzelnen deutshen Staaten dahin, daß das System, das der Herr Abg. Noeren vertcitt, unbedingt den Vorzug in Anspruh zu nehmen hat. Im Gegen- theil, bel diesen Gerichten sind vielfahe Bedenken vorhanden, ob in der uns gegenüber immer wieter gerühmten Weise bet uns prozediert werden kann. Nun, lassen Sie den Regierungen doch Zeit, daß diese Zweifel auêgetragen werden. Es kommt aber endlich dazu, daß auch die Wissenschaft, die Theorie \ich keineswegs auf den Standpunkt, wenigstens nicht * allgemein gestellt hat, den der Herr Abg. NRoeren vertritt. Wenn ein Mann, wie Professor Wach, eine der ersten Autoritäten in Deutsch- land auf dem Gebiete des prozessualen Nechts, öffentlich davor warnt, daß man zu {nell mit definitiven Maßregeln vorgehe, und sih dafür aus\pricht, daß die Regierungen abwartend und beob- ahtend mit ihren derzeitigen Einrichtungen weiter gehen sollen, fo werden Sie uns niht den Vorrourf machen können, daß wir auf ein- seitigem oder ablehnendem Standpunkt stehen. Im Interesse der ganzen Jnstitution und im Interesse der Bevölkerungskreise, die davon Nutzen ziehen sollen, suchen wir mit unsern Maßnahmen das Beste herauszufinden. Deshalb möchte ich auch den Herrn Abg. Noeren bitten, ih auch einigermaßen zu bescheiden und uns niht mit einem Mißtrauen zu begegnen, das, wie ih meine, weder die einzelnen Regierungen noch vie Reichsverwaltung verdienen.
Abg. von Kardorff (Rp.): In Frankreich ist das Duell eine populäre Institution; wenn dort ein Ehemann dturch Untreue ter Frau beleidigt wird, {ießt er den Verführer einfah nieder und wird von den Geschworenengerichten regelmäßig freigesprohen. In England besteht ein sehr scharfes Verfahren gegen Verleumdung und Ehbr- abshneiderei, wie wir es niht haben. Die Abschaffung des Duells in England if wohl auch deswegen möglih gewesen, weil dort de Offizier durchschnittlich außer Dienst in Zivil gebt. Die Duel niht zugenommen, wie Herr Schrader meint, sondern sie b erheblich abgenommen.
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Der Bundesrath wird sich auf die Resc niht einlassen, das befürhtet Herr Schrader mit Recht.
Abg. Bargmann (fr. Volksp.): Es ist erfreulih, daf der Staatésekretär wegen der Frage der Entschädigung für uns{uldiag erlittene Untersuhungshaft heute wenigstens einige Aussicht auf gesegz- lihe Regelung eröffnet hat. Weniger aussihtsvoll ftebt es leider um die Einführung der bedingten Verurtheilung. Was die Bestrafung jugendlicher Verbrecher betrifft, so scheint roihtiger als die Frage der Altersgrenze für die Strafbarkeit die Vorbeugung jugendlichen Personen zur Begehung von Verbrechen angereizt w Da ift den Schund- und Schauerromanen Aufmerksamkeit zuzuwente é muß in der Richtung der Fürsorgeerziebung ] jeordnet ift, allgemein fortgeschritten we fall an, in welhem gegen einen Kommis
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mit unnôtbiger Härte vorgegangen worde: öffentlichen Meinung über die neueste dann fort, muß notbwrendig aftoren beachtet werden; es ift äußerst
1 die als Hüter der Gesetze idertreten und nachher fast straflo F
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eleidigung zu vers{härfen, kann ih egensaye pi sche und în Uebereinstimmung mit dem Abg. Heine nit die in den §8 185 bis 187 gegebenen Strafmaße aus. Man darf Einzelfälle, die eine Erböbung fordern scheinen, nicht obne weiteres doch die Richter nicht shlehthin für unfähig erklären, i fe werden doch ein gewöhnliches Schimpfwort, wie
el, von einer {weren Kränkung und Verletzung der zu unterscheiden wissen.
Abg. Bassermann (n Wir
p nrr IL L 4447 L 4 A
brauche: zie Strafmündigkeit der Kinder binaufsegt Quie dur bestrafte Kinder unmöglich ‘eplicde Regelung der bedingten Verurthei Maangriffnahme der generellen Revision dringend warnen. Anders liegt irasprozeßordnung. Wir müssen nzigen Streitpunkte, der Besetzung der mit drei Richtern, einzusecyen ege zu räumen; dann wird au die des Militärstrafprozesses zur e Resolution Gröber lehnen wir der steben wir nicht ohne weiter Dieien Antrag würden wir bereitwillig materwerfen. Die Zabl der Offizierduelle ist thatsächlich ae Armee fann als Siy der Duelle nicht angesehen L
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ntik des Duellwesens wird vielmedr derausgetordert dure 2 Einzelfall, wie in den Fällen Blatkowiy und Fal DSadl der Pistole vergrêßert die Ledensgefadr für : Anwendung des Sâbels fait auggeichlossen ift ustodia honoasta, wädi d lhatlätlid vielfad zu cinem 2 Gefängniß für die dazu Verurtheilten aus, wie ich mich selbst ädberzeugen knnen. Ebenso bedenklich it es mit der verfrühten d Padigung Gewiß ift die Begnadigung ein Krontecht. ader die Kritik er muß uns troydem frei gelassen werden. Für cinen armen Teatel ist es außerordentlich mädsam, die Begnadigung uw erreichen x destrafte Duellant darf mit Siiderdeit nad kurzer Dauer seiner "n darauf rechnen. Dieser Vergleich muß in der Bevölkerung selbit- XMändlich leddaîtes ‘Mikrer wmgen erzeugen. Für den vollzogenen Dampf besieht ein Strasmarimum dis wu flinf Jahren: ader in xe Praxis wird fall nie au dielecs Marimum derangegangen, die R n nd a viel ndrigerem Niveau Dieien n dat auch dex Jasl- Minister in Preußen heraus- pit, wie cin vos w eegangenecr Erlaß erkennen läßt Antrag Grôder, dkc Üvergeden einfach unter die Strabs
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vorschriften für Körperverleßungeñ zu bringen, können wir unmöglih annehmen. Die Forderung der Verschärfung der Strafe für Be- [eidigungen wäre im allgemeinen ein Nückschritt, nicht ein Fortschritt. Weit mehr als dur das angeblich zu niedrige Strafmaximum wird die Sühne für Beleidigungen durch das langsame Arbeiten unserer Gerichte beeinträchtigt oder illusorisch gemacht, ein Umstand, an dem aber das Strafgeseß nicht {huld ift; und außerdem kommt hinzu, wie die Nichter die strafgeseßlichen Bestimmungen gegen die Beleidigungen handhaben. Namentlih rückfällige Beleidigungen sollen schärfer an- gefaßt werden. Nie Sie zu hohe Strafen gegen das Duell ein, so werden Sie das Faustrecht roieder beleben oder die Duelle ins Ausland verlegen helfen. : Abg. Stadthagen (Soz.): Das Wachsen der Zahl der ver- urtheilten jugendlichen Verbrecher e doch seine Ursache haben. Eine Ursache ift der Rückgang der Schulbildung, namentli auf dem Lanke. Mit E allein ist es nicht gethan, die Zahl der Schulen muß vermehrt werden. Es fehlt an einer Statistik für die Ursache der Vergehen, auf Grund deren eine Heilung der Ursahe möglich wäre. Mit dem Grundgedanken des Antrages Gröber liber das Duell- wesen sind wir einverstanden. Das Duell muß als das charakterisiert werden, was es ift, als Mord. Dieser Mord is} in der Regel ver- ächtlihher als ein anderer Mord. Ob dvieser sich gegen einen Landes- herrn wendet, oder gegen einen a oder einen Anderen, ist glei. Sollen solche Mordgenossen besser behandelt werden als andere Mörder? Die Handlung ist geradezu eine Feigheit, weil der Duellant sich den Vorurtheilen seiner Standesgenossen nicht zu entziehen ver- mag. Der Mörder hat keine Chre, er Geld entweder ins Erziehungs- oder ins Zuchthaus. Das Duell ist kein deutsches Institut, sondern aus Spanien herübergenommen, als Donquixoterie des Landvdadels. Bon cinem allgemeinen Tadel des Falles Bredenbeck habe ih nichts bemerkt. Hätte es sich um eipen Kaufmann odec Gutsbesiger ge- handelt, oder um einen Fall in Haiti, so würde fofort ein Sturm der (Sntrüstung entstehen. Anders ist es gegenüber einem Arbeiter oder einem Redakteur, der die Arbeiterinteressen vertritt. Der preußische Polizei-Minister hat Bredenbeck einen „Sitzredakteur" genannt. Bredenbeck hat ihm ösöffentlich geschrieben, daß das nicht rihtig sei, und ihn ausgefordert, dies an dver- selben Stelle richtig zu stellen, wo die Aeußerung gefallen sei. Seitdem L M Zeit vergangen, und der Minifter hat die Ver- leumdung nicht zurückgenommen. Innerhalb des Hauses ist das ein
Vergehen, dessen sih ein Ehrenmann nicht {uldig macht. (Präsident | Graf von Ballestrem: Troy dieser Umschreibung muß ich diese
Kennzeichnung des preußishen Ministers des Innern für unzulässig
erklären, das verstôßt gegen dié Ordnung des Hauses, und ih rufe |
Sie zur Ordnung!) Die Beamten, die sich gegen Bredenbeck ver- gangen haben, gehören ins Zuchthaus. Die Nichtverfolgung dieser Beamten zeigt die Nothwendigkeit der Niedersegung eines unpar- teiischen Voltzgerichts, welches gegen soldhe Beamten unv die Staats- anwälte vorgeht, trie nicht die Anklage zu erheben solches Volksgeriht würde den Staatsanwalt ins Zuchthaus \{icken. Ín einem Klaffenstaat kann allerdings von einer derartiger Beamten nicht die Rede sein. Die urtheilsfähige Menge des Publikums is der Meinung, daß eine Klafsenjustiz bei uns besteht, bestehen muß. Auch die Abhandlung des Dr. Schulze in Cöln zeigt, was man heute Untersuhungêgefangenen zu bieten wagt. Jn vielen Fällen wird die Amtsgewalt mißbraucht, um den Üntersuchungs- gefangenen die Selbstbeköstigung zu entziehen. Dr. Schulze hat nach seiner Auêlaffung 30 Pfund abgenommen und \ich eine NRippenfell- entzündung zugezogen. Trotdem wurde er zu 150 A Geldstrafe ver- urtheilt, weil er seine Behandlung öffentlich kritisiert batte, wegen Be- leidigung, wobl gemerfkt, niht wegen Verleumdung! Unsere Presse steht zu bhcch, als daß sie durch die Flegeleien gegnerisher Zeitungen be leidigt werden könnte. Wollten wir jedes Mal klagen, îo würden die bet tedafteure zu Jahren von Gefängniß verurtbeilt werden. bespri dann einen angeblich ungefeulichen Erlaf Ministers der öffentlihen Arbeiten und e in cinigen Städten feine Gewerbegerichte eingefübrt seien, nten Grafen von Ballet Sewerbegerihte nicht zum scndern des Reichéamts des peiter darüber, dañ entgegen Gesetzbuchs ncch immer die
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Ich habe im übrigen nur tas Bedürfniß, eine Richtigstellung gegenüber dem Herrn Abgeordneten vorzunehmen. Bei der Behand- lung des Falles Bredenbeck hat der Herr Abgeordnete wiederholt im Anschluß an einiges, was in der vorigen Sizung hier ausgeführt wurde, behauptet, daß die Fesselung des Gefangenen ausgeführt sei unter Mitroirkung des Staatsanwalts, und er hat zweitens behauptet, daß diese Fesselung erfolgt sei auf Grund einer allgemeinen An- ordnung, nach welcher in jevem Fall gefesselt werden müsse. Beide Behauptungen entsprehen den Thatsachen nit, wie ih auf Grund der mir amtlich zugekommenen Mittheilungen erklären darf. Die Staatsanwaltschaft hat bei der Fefselung nicht mitgewirkt ; die Staats- anwaltshaft hat einfa angeordnet, daß nah der Vernehmung bes Herrn Bredenbeck dieser wieder in sein Gefängniß zurücktransportiert werden möge. In Ausführung dieser Verfügung der Staatsanwalt- schaft ist der Gefangene der Polizeibehörde übergeben worden, und was dann geschehen ist, fällt ver Polizeibehörde und ihrer Verantwortung zu, niht der Staatsanroaltschaft.
Zweitens: es ist nit richtig, daß in Dortmund oder irgendwo anders eine allgemeine Verfügung ergangen sei, nah welcher in jedem Falle gefesselt werven müsse. In Dortmund hatte sich nur thatsächlich ein Verfahren ausgebildet, welches entgegen ven Vorschriften, die von höherer Instanz bereits früher erlassen waren, nicht in jedem einzelnen Falle unter besonverer Würdigung ter Verhältnisse dieses einzelnen Falles und unter Genehmigung eines höheren Beamten die Fesselung eintreten ließ, sontern nah welhem nah einer gewissen Schablone ohne die Genehmigung und ohne die Mitwirkung dieses höheren Beamten die Fefselung \ich vollzog.
Also: es ift nicht rihtig, baß die Staatsanwaltschaft, wie der Herr Abgeordnete behauptete, mitgewirkt hat, und es ist nicht richtig, daß, wie er weiter behauptete, eine allgemeine Anweisung ergangen ift, nach der in jedem Falle vie Fesselung erfolgen müsse. — Das habe ich konstatieren wollen.
Bevollmächtigter zum Bundesrath, Königlich sächsisher Geheimer Rath Dr. Böôrner nimmt bie sähsischbe Justizpflege gegen die Angriffe des ‘Abg. Stadthagen in Schu. Die Arbeiter würden nicht s{härfer angefaßt als hôßer Gebistete. Die Tolstoi’she Schrift habe beshlag- nahmt werten müssen, weil sie eine Verächtlihmachung des Christen- thums enthalte
Um &/, Uhr wird die weitere Berathung auf Dienstag 1 Uhr vertagt
Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 24. Sigßung vom 10. Februar 1902, 11 Bei der ersten Berathung des Gesegzentw anderung der Gesegze, betreffend Wiesbaden, empfiehlt Abg. von Heimburg (k des Gesetzentwurfs ohne F dringenden Bedürfniß entíspr Nachdem Aba, Volksp.) diesem Wu1 i Vorl of me
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Der Siem des Seicves, der Grundgedanke i der, daß da, wo das Sebi s crierdert, die Eigenthümer zur Bedaunng un- zeiger Srertliden gearangen werden önnen, diese in eine pem iz Me a Det at 208 derielben defcr geftaltete Grund- t var a obald, dear. az! andere Art cntihêdigt zu werden. Das # de SrdeedanS des Sescdes. In Wiesen kurzen gi m adet 200 ck=* gar Sedmrierigfeit der Löfung dieser
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