1846 / 1 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

stüßung des gemeinnüßigen Unternehmens verheißen und diese Ver- heißung dur die Ueberweisung des Schlosses zu Elsterwerda nicht zu realisiren gewesen ist, wollen Wir die Provinz des aus Unseren Kassen für diesen Bau geleisteten Vorschusses vo 35,000 Rthlr. in Gnaden entbinden,

Anlangend die Bitte, der Jrren- Heil - Anstalt zu Halle au diejenigen 1168 Rthlr. 4 Sgr. 1 Pf., als fortlaufenden jährlichen Zuschuß zu überweisen, welche eine Zeit lang an die Corrections- Anstalt zu Zeiß gezahlt, im Etat derselben für 1835 und weiter aber wiederum abgeseßt worden sind, so behalten Wir Uns vor, die diesfällige in dem Landtags-Abschiede vom Jahre 1834 gemachte eventuelle Zusage zu verwirklichen, sobald die Anstalt vollendet und das Bedürsniß dieses Zushusses nahgewiesen sein wird.

/ Die nachgesuchte jährlihe Kirhen- und Haus- Kollekte wollen Wir zur Vermehrung der Hülfsquellen des Justituts innerhalb der Provinz Sachsen und der Altmark genehmigen, sobald die Jrren- Anstalt in Halle für die ursprünglih angenommene volle Zahl von 400 Kranken eingerichtet sein wird.

Zur Herstellung eines wasserfreien Dammes von der Elisabeth- Brücke bei Halle bis zur Jnundations-Gränze der Saale vor Niet- leben im Zuge der Chaussee von Berlin nah Kassel, sind von Unse- ren Behörden bereits die erforderlihen Einleitungen getroffen und werden die sehr kostspieligen Arbeiten im nächsten Jahre in Angriff genommen, auh möglichst bis zum Schlusse des Jahres 1847 voll- endet werden.

Auf den Antrag, die Verwaltung des Jnstituts, unter Ueber- nahme aller General - Kosten auf die Staats - Kasse, gegen ein jähr- lihes Paush-Quantum von 5000 Rthlr., Unseren Staats-Behörden ohne alle ständische Kontrolle zu überweisen, können Wir nicht einge- hen, da das Justitut als ein ständisches gegründet und errichtet wor- den, das offerirte Paush-Quantum von 5000 Rthlr. auch dem vor- aussichtlih wirklihen Betrage der General -Kosten nicht entsprechend is, Wir bestimmen vielmehr, daß eine ständishe Verwaltung unter der Kontrolle des Ober-Präsidenten eingeleitet und diese Verwaltung unter Mitwirkung der von Unseren getreuen Ständen bereits gewähl- ten Kommission, welhe Wir hierdurch bestätigen, sofort eintreten, je- doh dem nächsten Landtage die weitere Berathung des dieser Ver= S zu Grunde zu legenden Reglements vorbehalten

eiben soll.

Taubstummen - Anstalten. Blinden - Justitut.

4) Mit Wohlgefallen haben Wir vernommen, daß Unsere ge- treuen Stände bei der in Folge Unseres Landtags - Abschiedes vom 30. Dezember 1843 dur besondere Kommissarien veranlaßten Prüs fung die Leistungen der Taubstummen- Anstalten der Provinz für die Erziehung und Ausbildung der ihnen anvertrauten Zöglinge vollkom- men befriedigend gefunden und die Ueberzeugung gewonnen haben, daß die Verbindung dieser Anstalten mit den Scullehrer-Seminarien, auch abgesehen von der damit zugleih bezweckten Ausbildung von Taubstummen- Lehrern, in noch anderer Beziehung nüßlich, namentlich in ökonomischer Hinsicht vortheilhaft ist. Wenn Unsere getreuen Stände in Folge der von Jhnen vorgenommenen Prüfung zugleich den früheren Antrag wiederholen, die Zahl der Taubstummen - Anstalten der Pro- vinz zu vermindern, die beizubehaltenden aber dergestalt zu erweitern, daß mindestens die bisher in allen vier Anstalten untergebrachte Zahl von Zöglingen auch ferner darin unterrihtet und erzogen werden fönne, so wollen Wir den diesfälligen Wünschen möglichst entgegen fommen und haben demgemäß Unsere Behörden angewiesen, die Be- \hränkung dieser Anstalten auf drei sofort einzuleiten.

Wenn Unsere getreuen Stände die Ansicht aussprechen , daß die Unterhaltung der Taubstummen-Anstalten vorzugsweise den Staats- Kassen obliege, so können Wir unter Verweisung auf den Landtags- Abschied Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät vom 31. Dezember 1838 nicht unbemerkt lassen, daß die Verpflichtung, für die Erziehung und den Unterricht armer Taubstummen zu sorgen, zunächst den betreffenden Gemeinden obliegt und es dem Interesse der Pro- vinz entspricht, Leßteren diese Last dur Errichtung öffentlicher Taub- stummen-Anstalten zu erleihtern, wie denn au in anderen Provinzen dergleichen Anstalten, insoweit sie niht eigene Fonds besißen, mehr E minder durch Zuschüsse aus den Mitteln der Provinz erhalten werden. ;

Hinsichtlich des Antrages, die Spezialkosten der einzelnen An- stalten möglichst zu ermäßigen und insbesondere die Pensions\äße für die einzelnen Zöglinge auf das wirkliche ungefähre Bedürfniß zu be- \hränken, hat Unser Minister der eistlihen, Unterrihts- und Medi- zinal-Angelegenheiten bereits die efórocelide Verfügung erlassen, und steht sonach zu erwarten, daß überall die größte Sparsamkeit bei der Verwaltung der Anstalten beobachtet und es auf diese Weise mit Zu- hülfenahme des aus den Ersparnissen an Pensionen gebildeten Cen- tral-Fonds, dessen Verwendung zu Gunsten der Taubstummen-Schu- lèn und Provinzial-Anstalten Unseren Behörden übertragen is, werde möglich gemacht werden, auch der Privat - Taubstummen - Anstalt zu Halle und dem Blinden-Junstitut daselbst die gewünschte Unterstüßung zufließen zu lassen.

Schulpflichtigkeit der Kinder.

5) Was die Anträge Unserer getreuen Stände betrifft, daß die Schulpflichtigkeit der Kinder ers mit dem vollendeten bten Lebens- jahre beginnen und auf die körperlihe Ausbildung der Jugend in

Die Ausführung des Ganzen, auch Seitens des Chors und des Or- chesters, war ducchaus gelungenz die Decorationen und die ganze äußere Ausstattung sas glänzend. Jm ersten Akt erblickt man in der Entfernung das Sloß des Ruy Gomez de Silva in shöner Abendbeleuhtung. Jm lehten is der innere Hof einer Ritterburg vorgestellt, dem gegenüber sih in Ae die Kuppeln von Thürmen einer festlich erleuhteten Stadt prä- entixen.

Das ganze Werk endlich ist einem grellen Farbenspiel von Leidenschaf- ten, edlen und unedlen Gesinnungen, wenig erfreulichen und viel widerwär- tigen Ereignissen vergleihbar , das oft in dem glänzendsten Brillanifeuer äußerer Kunstmittel vor uns aufleuchtet. Eine Menge der verschiedenartig- sten Eindrücke gehen an uns vorüber; wir müssen “sie geduldig hinnehmen, ohne weiter ein Bewußtsein über den inneren Zusammenhang derselben er- streben zu wollen, Dies freilich gilt von den meisten Werken der italieni- schen Opern-Composition, und wenn wir auch Niemanden das Vergnügen \{chmáälern wollen, si einem solchen passiven Genuß äußerer sinnliher Ein- drücke hinzugeben, so dürfen wir doch auch nie vergessen, daß der wahre Genuß in der Kunst erst da beginnt, wo wir die Nothwendigkeit der Ge- staltung aller Kunstmittel und das vollständige Genügen derselben, gegenüber den Anforderungen des Darzustellenden, d. h. Wahrheit und Treue des Ausdrucfs, erkennen; und daß die Darstellung der Leidenschasten und der Seelen - Zustände der handelnden Charaktere auch im musikalischen Drama uns nur danü- wahrhaft interessiren und zu inniger Theilnahme anregen kann, wenn wir ihre Erscheinung in dem Zusammenhang des Ganzen genügend gerechtfertigt und überhaupt die einzelnen Begebenheiten eine durch die an- dere motivirt erblicken.

In Summa, laßt uns nicht vergessen, daß wir klassishe Opern haben, und freuen wir uns, daß eine derselben aus der Vergessenheit vieler Jahr- gänge und der mißgünstigen Einwirkung vieler äußeren Umstände (wir mei- nen die Vestalin von Spontini) nun wieder hervorgezogen worden ist, Sie sei herzlich begrüßt! 415,

von Veseliang,

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R E r init A E

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wird in Absicht des ersten Antrages die Fra fang der Schulpflichtigkeit ihre definitive

neuen seren getreuen Ständen

rledigung

anerkannt haben, steht mit Grund zu erwarten, daß die zur führung Unserer landesväterlichen Absicht auch bereits getroffenen Maßregeln ihrem Zwecke entsprechen werden.

beantragen, so fönnen zu

niß gelangen, mit Ernst Bedacht nehmen werden. Beitritt der Volks-Schullehrer zur allgemeinen Wittwenkasse.

zugewendet haben. Abgesehen davon,

worden.

sind, um den Wittwen und terstüßungen zu gewähren. und sich daraus ein Urtheil gewinnen läßt

erscheinen möchten. Auf den Antrag,

würde.

heiten betreffen, an die Stände.

den zur Begutachtung vorgelegt werden würden. Stolgebühren der evangelischen Geistlichen.

langt, men, örtlihen Interessen entsprechenden Ordnung herbeizuführen,

natsstellen.

tragen , das Konsistorium der

versehen,

der Schule mehr als seither Rücksiht genommen werden möchte, so e über den An- in der Provinzial - Schul - Ordnung finden, deren Entwurf Un- wo möglich auf dem nächsten Land- tage znr Berathung vorgelegt werden soll ; einstweilen aber wollen Wir genehmigen, daß die Regierungen der Provinz nah örtlichen Verhältnissen in ganzen Gemeinden oder größeren Distrikten alle Kinder, die das sechste Jahr noch nit zurückgelegt haben, von der Schulpflichtigkeit entbinden. Nachdem Wir durch Unsere Ordre vom 6. Juni 1842 die Leibesübungen als einen nothwendigen und unent- behrlihen Bestandtheil der männlihen Erziehung in Unseren Sbagien us=- für die Provinz Sachsen

Wenn aber Unsere getreuen Stände eine Beschränkung des Lehr- stoffes in den Schulen, unter dessen Uebermaß die Gründlichkeit leide, diesem Antrage nur vereinzelte Abweichungen

von den - bestehenden allgemeinen Vorschriften Anlaß gegeben haben, auf deren Beseitigung Unsere Behörden, sobald soihe zu ihrer Kennt-

6) Es is Uns erfreulih gewesen, daß Unsere getreuen Stände auch den Wittwen und Waisen der Volks-Schullehrer ihre Theilnahm€

daß an manchen Orten für Lehrerwittwen be- sondere Witthums-Stiftungen bestehen, so is die Errichtung spezieller Sterbevereine, Wittwen- und Waisenkassen in den einzelnen Bezirken und Diszesen von Unseren Behörden seither hon möglichst begünstigt

Unser Minister der Unterrichts-Angelegenheiten is außerdem da- mit beschäftigt, genaue Nachrichten darüber einzuziehen, welche Mittel in dem gesammten Umfange Unserer Monarchie bereits vorhanden Waisen von Elementar-Schullehrern Un- Sobald diese Nachrichten gesammelt sind von dem Umfange dieser Unterstüßungen und von dem Bedürfniß einer Ergänzung oder zweck- mäßigeren Verwendung derselben, werden die Maßregeln näher er- wogen und Uns zur Beschlußnahme vorgetragen werden, welhe Be- hufs einer zufriedenstellenden Erledigung der Sahhe am angemessensten

| daß dem Bedürfniß durch Ertheilung der Auf- nahmefähigkeit der Elementar-Schullehrer in die Allgemeine Wittwen- Verpflegungs-Anstalt abgeholfen werden möchte, vermögen Wir jedoch, abgesehen davon, daß außer den bereits bestehenden Spezial-Wittwen- Kassen den Elementar - Shullehrern au der Einkauf ihrer Wittwen in die besondere Berliner Wittwen-Kasse freisteht, aus dem Grunde nicht einzugehen, weil die Gewährung dieses Antrags mit der dur die Ordre Unseres hochseligen Herrn Vaters Majestät vom 27. Fe- bruar 1831 begränzten Verfassung der leßteren in Widerspruch stehen

Vorlegung von Geseh - Entwürfen, welche kirchliche Verfassungs - Angelegen-

7) Auf den Antrag, daß die dur die stattgefundenen Provin- zial- Synoden etwa hervorgerufenen, das kirchliche Leben fördernden Geseß = Entwürfe vor deren Publication Unseren getreuen Ständen vorgelegt werden möchten, eröffnen Wir denselben, daß sich solche zur Verhandlung mit den Provinzial-Ständen \chon deshalb nicht eignen werden, weil die Angelegenheiten der evangelischen Kirche den Bera- thungen der ohne Rüdssicht auf das Bekenntniß zu dë? einen oder anderen christlichen Konfession zusammengeseßten ständischen Versamm- lungen nicht unterliegen dürfen. Uebrigens dürfen Unsere getreuen Stände vertrauen, daß die verfassungsmäßigen Rechte derselben au in dieser Beziehung gewahrt und daher Anordnungen, welche nah dem Geseh vom 5. Juni 1823 des ständischen Beirathes bedürfen, sofern sie durch die Synoden angeregt und von Uns weiter verfolgt werden sollten, abgesondert verhandelt und Unseren getreuen Stän=-

8) Was den Antrag Unserer getreuen Stände in Beziehung auf

die Regulirung der Stolgebühren der evangelishen Geistlihen an- o werden Unsere Behörden nah wie vor darauf Bedacht neh- überall, wo das Bedürfniß sich zeigt, die Feststellung einer den

Berufung von Geistlihen von Privat - Patronaten auf Königliche Patro-

9) Von dem Antrage, daß bei Beseßung von Pfarrstellen lan- desherrlihen Patronats den auf Privat-Patronaten befindlichen wür= digen Geistlichen eine billige Berücksichtigung zu Theil werden möchte, ohne daß dabei auf Ausstellung von Reversen Seitens des Privat= Patrons an die landesherrliche Patronat-Behörde wegen Ueberlassung der Wiederbeseßung bestanden werde, haben Wir Veranlassung ge- nommen , Unseren Minister der geistlihen Angelegenheiten zu beauf- Provinz mit geeigneter Anweisung zu damit bei Beseßung landesherrliher Patronatsstellen auch die auf Privat - Patronatsstellen befindlichen Geistlichen, gleich allen

anderen Konkurrenten, nah Maßgabe ihrer Würdigkeit und des be, A Bedürfnisses der Gemeinde, in welcher die Pfarrstelle zu be. eben is, berücksihtigt werden, ohne daß die Ausstellung von Rever: sen gefordert wird. :

Gebühren - Taxe für Medizinal - Personen.

40) Auf den Antrag, daß durch eine gesebliche Verordnung di Minima der Gebühren-Taxe für die Medizinal-Personen vom 21. Jur

lihe Störung in ihren Vermögens - Verhältnissen die nah höheren Säßen liquidicrten Gebühren zu berichtigen außer Stande seien, be-

merken Wir, daß durch Unseren Minister der Medizinal - Angelegen- ##

heiten bereits die nöthigen Vorbereitungen zu einer vollständigen Re- vision der Taxe für die Medizinalpersouen getroffen worden sind. Ei werden hierbei die Jnteressen des des gleihmäßig erwogen, den angeführten Gesichtspunkte nicht unberücksichtigt gelassen werden,

Die Emanation des neuen Taxgesehes hat bisher darin Anstand gefunden, daß derselben eine Beschlußnahme über die vielfältig in Anregung gebrachte neue Classification des Medizinal-Personals vor- angehen muß.

Was ferner den Antrag anlangt, daß den Aerzten, bei Verord- nung von Arzeneien für Rechnung von Armen - Kassen, zur Pflicht

gemacht werden möchte, die Armen-Pharmakopöe in gleiher Art an- F

zuwenden, wie dieses in den Militair-Lazarethen geschehe, so erledigt sih solcher vollständig durch die von Seiten der betheiligten Ministerien erlassenen und dur die Regierungen zur Nachachtung bekannt ge- machten diesfälligen Bestimmungen. Wechsel - Necht. 11) Auf den Antrag Unserer getreuen Stände:

daß mit der Erlassung eines neuen Wechsel-Rechts für die preußi-

\hen Staaten, in Verbindung mit den übrigen Zoll-Vereinsstaaten,

unabhängig von der

ren werde, eröffnen Wir denselben,

Uebrigens wird auh die wünschenswerthe Feststellung gleihmäßiger Grundsäße für das stand Unserer späteren Fürsorge sein.

Emanation der Forst - und E, Vergütung für Wildschäden.

42) Der von dem sechsten Provinzial-Landtage begutactete Ent- wurf einer allgemeinen Forst- und Jagd-Polizei-Ordnung Staats-Rath zur Shlußberathung überwiesen.

Dem eventuellen Antrage auf Emanirung einer besonderen, die Verpflichtung zum Ersay der Wildschäden Verordnung kann nicht entsprohen werden, weil dieser Gegenstand wegen seines genauen Zusammenhanges mit den übrigen Bestimmun- gen der Forst- und Jagdpolizei-Ordnung nicht füglih abzusondern ist.

Vermehrung der Holz-Lieferungen an die Hammerwerke und Gewehr-Fabriken im Kreise Schleusingen.

413) Auf den Antrag, der bedrohten Jndustrie und namentlich der langbegründeten Waffen- und Eisen-Fabrication im Amte Schleu- singen àlle mit dem Staats-Junteresse vereinbare Unterstüßungen an- gedeihen zu lassen, geben Wir Unseren getreuen Ständen zu erfennen, daß die Hebung des Wohlstandes in dem gedachten Theile Unserer Monarchie bereits fortwährend ein Gegenstand Unserer landesväter- lihen Fürsorge gewesen ist, und daß Wir auch fernerhin zur mög- lihsten Auffrishung und Aufhülfe der dortigen® Jndustriezweige jede zulässige Unterstüßung werden eintreten lassen.

Es is} zu diesem Behufe auf deu Antrag der Eisenhütten - Be- sier des Kreises Schleusingen eine fommissarishe Untersuchung des Betriebes der dortigen Eisenhüttenwerke durh einen Sachverständigen bereits eingeleitet worden.

Um besonders dem Mangel an Feuerungs - Material abzuhelfen, welcher dem shwunghaften Betriebe der Eisen-Fabrication hinderlich ist, wird die Holzerziehung in Unseren dortigen Forsten nah Mög- lichkeit gefördert, und es haben die sorgfältigsten Untersuchungen stattgefunden, denen zufolge der Holzeinschlag so weit ausgedehnt wird, als es die Rücksicht auf die Sicherstellung des Bedürfnisses für die nahkommende Bevölkerung irgend gestattet. Außerdem sind aber auch die erforderlichen Anordnungen ae damit das în Unseren Forsten zu gewinnende Holz wirklich Unseren getreuen Unterthanen zu Gute fomme und dessen zweckmäßige Verwendung möglichst ge- sichert werde, wobei jedoch zu Gunsten einzelner Gewerbe die Be- friedigung des allgemeinen Bedürfnisses an Brenn - Material nit beeinträchtigt werden darf.

Erlaß des Domanial -Schuy - und Hausgenossen - Geldes.

14) Der nachgesuchte Erlaß des von den Miethsleuten und Häuslingen der vormals Sächsischen Landestheile an Unsere Do- mainenkfassen zu entrihtenden Schuß-Geldes würde eine ausnahms- weise Begünstigung der unangesessenen Einwohner Unserer unmittel- baren Ortschaften eines Landestheiles sein, dessen Einwohner wenig- stens nicht ungünstiger als die der übrigen älteren Provinzen gestellt

Der neue Planuet.

burger von Herrn

hat ihrer Form nah am meisten Aehnlichkeit mit der der Juno,

Oppositionen weit näher kommt als der kleinsten.

hindurch durh die Sonnenstrahlen uns verdeckt bleibt,

Berlin, din 31, Dezember 1845, E.

Winekelmannsfes in Nom.

archäologische Fest, das Se. Königl, der Prinz Albrecht von Preu mit Höchstseiner Gegenwart beehrte und von auswärtigen Ditections

S P C5 AE i SBAEE lv t E d E C 16,7 A O is f

e C L E E

__ Obgleich die Witterung fortwährend ungünstig war, so reihen doch die hiesigen Beobachtungen, verbunden mit denen der altonaer und ham- ternwarten, den einzigen bisher bekannt gewordenen, hin, um dem Hendcke entdeckten Planeten seine Stelle in unserem Sonnen- systeme anzuweisen und eine beiläufige, aber doch {hon genäherte Kenntuiß von der Gestalt und Lage seiner Bahn zu erhalten. Der Planet gehört zu den in diesem Jahrhundert entdeckten kleinen Planeten, und seine Ux

u seine Umlausszeit, etwa 1524 Tage, kommt der der Juno am nächsten, Sonst ist seine Bahn beträchtlich weniger gegen die Erdbahn geneigt, als die der Juno, Er hat jeyt eine Lichtstärke, welche der größtmöglichen in den ppo Ì Sie verhält sich zu der größt- möglichen etwa wie 2 zu 3, während die kleinste mehr als sechsmal klei- nex werden kann. Da er troß dieses günstigen Umstandes doch nur als ein shwacher Stern der neunten Größe erscheint, so mag dieses der Grund sein, warum er den mehrjährigen beharrlichen Nachforschungen des verewigten Olbers entgangen ist. Uebrigens wird er noch bis Mitte oder Ende April zu beobachten sein, so daß es keinem Zweifel unterliegt, daß er mit Sicher- heit wird wieder aufgefunden werden können, wenn er auch mehrere Monate

_Am 19, Dezember d, J, fand zu Rom im fkapitolinischen Lokal des untér Protection Sr, Majestät des Königs von Preußen thätig fortbeste- henden archäologischen Instituts die übliche Gedächtnißfeier zu Ehren Winckelmann's statt, Durch außcrordentlihe Umstände verspätet, fiel dieses

en it-

gliedern des Jnstituts die Herren Gerhard aus Berlin und Welcker aus Boun unterstügten, durch eine vorzüglich reiche Denfmälerschau und ein hönes Zusammenwirken germanischer und italienischer Forscher glänzender aus, als es bei minder ergiebigen Hülfsmitteln und Kräften in anderen Jahren der Fall sein fonnte. Nachdem der hannoversche Gesandte, Geh. Legations-Rath Ke stn er, als Vice-Präsident die Versammlung eröffnet hatte, las Prof. Gerhard über die Bilder und in Schriften reichste aller bisher entdeckten etruskishen Va- sen, nämlich die bei Dolciano unweit Chiusi neuerdings aufgefundene und in das Museum zu Florenz verseßte, deren Zeichnungen zugleich ausgestellt waren. Herr Campana hatte im Original und in farbigen Abbildungen eine vorzügliche Vase seines Besiges ausgestellt, auf welcher Danae in Er- wartung des goldenen Regens erscheint, und erläuterte dieses {öóne und lehrreihe Kunstwerk ausführlih, Einen bei Clusium gefundenen Goldschmud, im Besiße desselben umsichtigen und glücklichen Samumilers, erläuterte mit Vorlegung der Originale der gelehrte Jesuit Pater Secchi, Der Archi- telt, Ritter Canina, las über die neuesten Erfolge der Ausgrabun- gen von Cäre, Professor Welcker erläuterte eine ebenfalls im Original ausgestellte prächtige Vase, welhe den Dichter Musäos in Umgebung zweier Musen anschaulich macht, Von Dr. Henzen ward cine im Besiy des großbritanischen Gesandten zu Neapel , Herrn Temple, befindliche griehishe Blei - Jnschrist abschristlich vorgelegt und deren Jn- halt, eine mit Erwähnung seltsamer Dämonen begleitete Beschwörungs- Formel aus dem zweiten Jahrhundert , näher erörtert. Der derzeitige Se- cretair des Jnstituts, Dr. Braun, {loß die Versammlung mit Hinwei- sung auf ein ebenfalls zur Stelle gebrahtes Mosaik ersten Ranges und machte in seiner Erklärung desselben wahrscheinlih, daß der darin darge- stellte Centaurenkampf mit reißenden Thieren in Anlage und Ausführung auf ein Original des Zeuxis ih zurückführen lasse.

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OL R D R R H tS A T S C S T A S R CIERORI C A0 3 B V t E N "ti Q HEA s S L c AR G S N! 8 T R S R E BGRE tis S E E ck L E f 0 B A b

i ltnisse die Aufhebung der 4 Per jon Bereiche der M 1815 angemessen reduzirt und die Medizinal - Personen angewiese]

werden möchten, nur nah herabzuseßenden Beträgen bei langwierif

gen Krankheiten solher Personen zu liquidiren, welhe ohne wesent" Ö d diejenigen 4500 Rthlr., welche zur

Publikums und des ärztlihen Stan- mithin au die von Unseren getreuen Stän-f

Revision des Allgemeinen Landrechts verfah- F ufassenden Lokalstatute

daß der Entwurf eines neuen Wechsel-Rechts 5 unter Zuziehung von Sachverständigen sich in der Berathung befindet, f

Wechsel-Reht in den Zoll-Vereinsstaaten Gegen- f Son die

ist Unserem F

einstweilig regulirenden f

gung des 10jährigen Grundbesißes vorbehalten,

wo die nämlihe Abgabe niht nur auf Unseren Domainen, son- auch auf vielen Rittergütern erhoben wird. j

Zu einer solchen Ausnahme können Wir Uns nit veranlaßt aden, wollen es jedoch näherer Erwägung vorbehalten , ob und in- "ieweit in Folge einer allgemeinen Regulirung der Domainen-Abgaben- ' Schutgelder und Jurisdictions-Zinsen onarchie wird eintreten können.

Einrichtungsfosten für das Ständehaus in Merseburg. 15) Wir genehmigen nah dem Antrage Unserer getreuen Stände, : Einrichtung des Ständeh uses 1 Merseburg noch erforderlih gewesen sind, gleih der für diesen S veck früher verwendeten Kostensumme von 6700 Rthlr., auf die B evölferung der Provinz vertheilt, dagegen aber alle fünftig zur M nterhaltung des Stäudehauses erforderlihen Ausgaben, wie die F ndtagsfosten, nah dem Maßstabe der Vertretung aufgebracht werden.

Einberufung der Stadtverordueten-Stellvertreter.

46) Da die Vorschriften, welche der §. 48 der revidirten Städte- rdnung über die Einberufung der Stellvertreter der Stadtverord- eten enthält, na den uuterm 4. Juli 1832 sanctionirten zusäßlichen Bestimmungen zum §. 117 der Städte-Ordnung vom 19. November 808 auch in den mit leßterer beliehenen Städten Anwendung fin- den, die von Unseren getreuen Ständen gegen deren Angemessenheit rhobenen Bedenken aber nicht auf Gründen und Verhältnissen be-

ä der Provinz Sachsen eigenthümlich sind,

uhen, welche den Städten P L fe E Stüve alen; en oder der anderen Städte= Städte erlassen werden können. Eine solche all- "emeine Anordnung läßt si -aber shvn um deswillen nicht als ein Bedürfniß anerfennen, weil sie von feiner anderen Seite her bean- ragt ist. Wir müssen Uns deshalb darauf beschränken , diesen Ge- genstand, eben so wie dies in Betreff einer zweiten Modification der ber das Einrücken der Stadtverordneten - Stellvertreter bestehenden Borschristen von Unseren getreuen Ständen beantragt ist, in die ab- zu verweisen, und wollen daher denjenigen in welchen sih ein Bedürfniß dazu her- usstellt, überlassen, eine Bestimmung, wonach bei Einberufung der tadtoerordneten-Stellvertreter jedesmal diejenigen, welche gleich bei

dem ersten Skrutinium die absolute Stimmenmehrheit erhalten haben, den erst durch engere Wahl erwählten Stellvertretern vorgezogen oder Stelle der in einem gewissen Bezirke gewählten Stadtver- ordneten jedesmal die aus demselben Bezirke gewählten Stellver= reter einberufen werden sollen, für die Lokal - Statute in Vorschlag

u bringen und zu Unserer Genehmigung vorzulegen.

Veröffentlichung der Verhandlungen der städtishen Behörden.

Zulassung der Stellvertreter zu den Stadtverordneten-Versammlungen. 47) und 18) Nachdem Wir Uns über die Unzulässigkeit der schon

Îvon mehreren Seiten beantragten Oeffentlichkeit der Stadtverordne- ten - Versammlungen wiederholentlih ausgesprohen und durch Unsere Ordre vom 19. April v. J. die Gränzen näher bestimmt haben, in- | nerhalb deren Veröffentlichungen über die Wiksamkeit der städtischen Behörden und Vertreter zu gestatten, fönnen Wir Uns nicht bewogen finden, auf Anträge einzugehen, welhe Abänderungen jener wohl- erwogenen Beschlüsse bezwecken, und daher so wenig den Magisträten und Stadtverordneten die von Unseren getreuen Ständen besürwor=

ind, ern

sondern für sämmtli Ordnung verwalteten

tädten Unserer Monarchie,

M tete, ohnehin durch den angeführten Grund-- keinesweges genügend M motivirte Ermächtigung ertheilen, i

sämmtlichen Stellvertretern der Stadverordneten den Zutritt bei D deren Versammlungen zu gestatten, ) M als außer den anscheinend von Unseren getreuen Ständen ganz über- M \ehenen, im §. 14 der Justruction der Stadtverordneten vom 19. No- ® vember 1808 und im §. 13 der Jnstruction vom 17. März 1831 Vhezeichneten Fällen Veröffentlichungen über städtische Angelegenheiten

4 zulassen, über welhe es noch einer Beschlußnahme des Magistrats

S bedarf.

Erhebung von Einzugsgeldern von den in Städten und Landgemeinden anziehenden Personen. 19) Da unsere getreuen Stände die von mehreren Städten ge- A wünschte Ausdehnung des Geseßes vom 24. Januar d. J., wegen Wider Befugniß der Städte der Provinz Westphalen zur Erhebung von FEinzugsgeldern, auf die Städte der Provinz Sachsen für nachtheilig und die Ertheilung der Befugniß zur Erhebung von Einzugsgeldern nur dann für wünschenswerth. halten, wenn solhe allen Stadt - und N Landgemeinden ohne Rücksicht darauf beigelegt werde, ob und welche MVortheile den Neuanzieheuden durch die Aufnahme in den Gemeinde= Verband erwachsen, die Erhebung von Einzugs eldern aber nur unter dea im Gesey vom 24. Jannar d. J. festgesedten Vorausseßungen und Bedingungen mit den Bestimmungen des Geseßes vom 31, De- M zember 1842 über die Aufnahme neu anziehender Personen vereinbar is und dieses Geseb, seiner Natur nah, keinen provinziellen Abän- “derungen unterliegen kann, so vermögen Wir nicht, dem Antrage Un- "serer getreuen Stände zu willfahren.

Wählbarkeit im Stande der Städte.

20) Dem erneueten Antrage, für die städtischen Landtags - Ab- eordneten das Erforderniß des 10jährigen Grundbesibes auf eine jährige Dauer der Besibzeit zu beshränken, können Wir nit Folge eben. Der 10jährige Grundbesiß ist eine für die Wählbarkeit in llen Ständen geseßlich vorgeschriebene Bedingung, die wesentli in en Grundprinzipien der ständischen Vertretung beruht, und Wir kön- en Uns nicht bewogen finden, von dieser Bedingung eine Ausnahme azulassen, da ch ein Bedürfniß dazu nicht anerkennen läßt, Denn

lin dem ständischen Gese is Uns die Dispensation von der Bedin-

Egl! und wie Wir schon

Fbisher, vorzugsweise®bei städtishen Abgeordneten, sobald’ der Fall da-

Mau angethan war , bereitwillig diese Dispensation ertheilt haben, so

TEwerden Wir dieselbe in den dazu geeigneten Fällen auch in Zukunft niht versagen und dadur, soweit ein Bedürfniß sich zeigt, die Be- dingungen der Wählbarkeit im Stande der Städte in dieser Bezie- hung zu erleichtern, die nöthige Abhülfe gewähren.

Vertretung der Städte Suhl und Schleusingen auf dem Provinzial-

Landtage. 21) Der Antrag Unserer getreuen Stände, unter Abänderung der Bestimmung des Art. 2 sub P. e. des Gesehes vom 17, Mai

M 827, festzuseßen, daß die Wahl des gemeinschaftlihen Landtags-

geordneten zwischen den Städten Suhl und Schleusingen, und

b

ward im Verhältniß ihrer Größe und Wählerzahl, alterniren möge, Mwürde dahin führen, daß die kleinere unter diesen Städten auf eine

ange Reihe von Jahren von der Theilnahme an den ständischen

Rechten ganz ausgeschlossen bliebe. Wir können daher demselben um

9 weniger mne geben, als von der Pflichttreue der Wähler erwar-

tet werden muß, daß sie nicht die eine oder andere Stadt bevorzu- Mgen, sondern aus den wahlfähigen Grundbesißern beider Städte Penjenigen zum Landtags-Abgeordneten erwählen werden, den sie ihrer pflichtmäßigen Ueberzeugung nah für den tüchtigsten erachten, J Sonderung in Theile. 22) Wenn Wir in Unseren Landtags - Abschieden vom 30, De-

Wgember 1843, einer unrichtigen Anwendung der gesehlihen Vorschrif-

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ten über die Sonderung in Theile auf den Provinzial-Landtagen be- egnend, Unsere Willenêmeinung dahin aus esprohen haben, daß eine solthe Sonderung nur dann stattfinden dürse, wenn ein Stand durch cinen wirflihen Beschluß des Landtags 1n seinen Rechten verleßt zu sein glaube, so haben Wir dadur feinen in den Geseßen für diesen Fall nicht begründeten Unterschied zwishen verleßten Rechten und verleßten E feststellen wollen und nehmen feinen Anstand, dem Wunsche Unserer getreuen Stände entsprechend, bierdurch ausdrüdli zu erklären, daß au dur die Verleßung der Sonder - Jntecessen eines Standes die itio in partes motivirt werden fann, wenn die übrigen geseblihen Erfordernisse vorhanden sind. Ständische Deputation für die Land - Feuer - Societät. 93) Gegen die von Unseren getreuen Ständen getroffene ander- weite Wahl der Mitglieder der ständischen Deputation zur Betreibung der Angelegenheiten der Feuer-Societät des platten Landes des Her- zogthums Sachsen finden Wir nichts zu erinnern und bestätigen solche hierdurch.

24) Wir

Städte- Feuer- Societät. enehmigen, daß die ständische Deputation in Vereini- gung mit der Direction der Provinzial Seines „Et e See die für wünschenswerth erahteten Modificationen des Provinzial-Städte- Eier -Societäts - Reglements vom 5. August 1838 zur Erörterung ziehe und einen besonderen Reglements - Entwurf vorbereite , welcher dem nächsten Provinzial - Landtage zur Berathung und Begutachtung vorgelegt werden fann. :

Die Wahl der Mitglieder jener Deputation wolleu Wir zu dem Ende hierdurch bestätigen.

Corrections - Anstalt zu Groß - Salza.

25) Die vorgenommene Wahl einer ständischen Deputation zur Vorberathung der beabsichtigten Reorganisation der Corrections- Anstalt zu Groß-Salza wird hierdurch genehmigt.

Aufnahme von Windmühlen in die Land -Feuersozietät.

96) Der Antrag, wegen Gestattung der Aufnahme von Wind=- mühlen in die Feuersozietät des platten Landes des Herzogthums Sachsen, is in der unter dem 7. November d. J. von Uns vollzo= genen Verordnung wegen Ergänzung und Abänderung einiger Be- stimmungen des bezüglichen Feuersozietäts-Reglements berüdsichtigt.

Vereinigung der General - Kommission zu Stendal mit den Regierungen in der Provinz Sachsen, 27) Die Bitte Unserer getreuen Stände: wegen Auflösung der General-Kommission zu Stendal und Ueber= tragung ihrer Geschäste an besondere bei den drei Regierungen der Provinz Sachsen einzurihtende Abtheilungen, werden Wir in sorgfältige Erwägung nehmen und baldmöglichst die- jenige Entscheidung treffen, welche den Interessen der Provinz ent-

spricht.

Beschränkung der Gemeinheitstheilungen hinsichtlich der Gemeinde- Waldungen.

28) Was das Gesuch betri, durch geseblihe Anordnungen die Gemeindewaldungen ‘vor den Gesahren zu s{hüßen, welche die An=- wendung des Separations-Verfahrens unter dieselben herbeiführe, \o werden Unsere getreuen Stände aus der anliegenden Denkschrift Un- seres Ministers des Jnnern *) entnehmen, daß ihre Antrôge theils einer baldigen Gewährung durch bereits eingeleitete legislative Berathungen entgegengehen, theils dur die bestehenden Geseße {on ihre Er- ledigung finden, theils endlich der weiteren Erwägung auf Grund eingeleiteter thatsähliher Ermittelungen werden unterworfen werden.

Modification des Geseyes über die Armenpslege.

29) Dem Antrage Unserer getreuen Stände, daß die Bestimmung des §. 1 pos. 3 und des §. 4 des Gesehes über die Verpflihtung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1842 in ihrer Anwendung auf Dienstboten, Handwerks = Gesellen, nah Orten wechselnde, nit domizilirende Tagelöhner und auf alle im Auslande mít Heimatscheinen sich aufhaltende Personen aufgehoben und dagegen die bezeichneten Personen hinsichtlich der Verpflichtung zur Armenpflege an das forum originis nach dem Begriffe der Allgemeinen Gerichtsordnung, falls dieselben niht inzwischen ein Domizil erworben haben sollten, überwiesen werden, fönnen Wir zu entsprehen Uns niht bewogen finden, da das bezeih- nete Geseb, indem es seine Gültigkeit über den ganzen Umfang der Monarchie erstreckt und, seiner Natur nach, provinzielle Abänderungen nicht zuläßt, nur dann würde abgeändert werden können, wenn sich dazu ein allgemeines Bedürfniß zeigte, ein solches aber shon deshalb niht angenommen werden kann, weil aus keiner auderen Provinz Klagen über die in Frage gestellten Bestimmungen laut geworden sind. Aus demselben Grunde müssen Wir Anstand nehmen, den eventuellen Anträgen Unserer getreuen Stände auf Verwandlung der dreijährigen Dauer des Aufenthalts in eine zehnjährige, so wie auf Aufhebung des §. 14 des Geseßes vom 31. Dezember 1842, zu willfahren.

Modification des Gesehes über die Aufnahme neu anziehender Personen.

30) Ganz gleihe Gründe stehen auh den beantragten Abände- rungen des Gesebes vom 31. Dezember 1842 wegen Aufnahme neu anziehender Personen entgegen.

Was aber den Antrag anlangt: in Nücksiht des §. 8 des Ge- seßes vom 31. Dezember 1842 über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als preußischer Unterthan und der deklarirenden Ordre vom 15. Juni 1844 eine Abänderung dahin eintreten zu lassen, daß die Stadtverordneten-Versammlungen als Repräsentanten der Gemein- den über die Zulassung der Auszunehmenden gehört werden A a so können Wir Uns, da das Geseß lediglich anordnet, daß die Ge- meinde mit ihren Einwendungen gehört werden soll, diese aber nach außen hin durch den Magistrat vertreten wird, zu einer Zurücknahme der durch unsere Ordre vom 15, Juni 1844 ausgesprochenen Decla- ration nicht veranlaßt finden.

Provocationsrecht bei Wiesen - Berieselungs - Anlagen.

31) Dem Antrage Unserer getreuen Stände,

den Unternehmern von Beriefelungs - Anlagen auf im Gemenge

liegenden Wiesen - Grundstücen ein Provocationsreht gegen die

anderen Wiesenbesißer zur Mitbetheiligung an einem solchen Unter=

nehmen zu verleihen, ; würde nur dur eine Abänderung der §§. 56 und 57 des Gesebes vom 28. Februar 1843, wona ein Wiesenbefißer gegen seinen eige- nen Willen nur durch landesherrlihe Verordnung zur Theilnahme an Bewässerungen verpflichtet werden fann, zu entsprechen sein. Eine so wésentlihe Abänderung eines erst neuerdings erschienenen Gesebßes könnte nur dur ein sehr dringendes , aus der Erfahrung hergenom- menes Bedürfniß motivirt werden, welhes für die dortige Provinz um sv weniger anzuerkennen ist, als noh keine Anträge auf Bildung von Genossenschaften für S bete auf den Grund der angesührten geseßlichen Vorschristen aus derselben eingegangen sind.

*) Vergl, am Schlusse:

Ziebzeit des Landgesindes.

32) Dem Wunsche Unserer getreuen Stände : unter Abänderung des §. 43 der Gesinde - Ordnung vom 8. No- vember 1810 den geseßlichen Umzugstermin für das Landgesinde auf den 2. Januar Testzustellen, werden Wir entsprehen und die in dieser Beziehung erforderliche Verordnung erlassen. 2 Höhere Eingangsbesienerung fremder Garne.

33) Die besürwortete Erhöhung der Sogar von baum- wollenen, leinenen und wollenen Garnen is son bisher ein Gegen- stand umfassender Prüfung und sorgfältiger Erwägung gewesen, und es wird eine Beshlußnahme darüber erfolgen, sobald die deshalb un- ter den Zollvereins-Regierungen stattfindenden Berathungen beendigt sein werden.

Erniedrigung resp- Aufhebung des Ausfuhrzolles für Schafwolle,

34) Was den weiteren Antrag betrifft, den Ausgangszoll von roher Schafwolle, im Jnteresse der Landwirthschaft, allmälig zu- er- mäßigen, resp. ganz aufzuheben, so kann demselben, nachdem bereits durch den mit Belgien unter dem 1. September 1844 geschlossenen Handels - und Schifffahrts-Vertrag der gedachte S in Be- ziehung auf die für Belgien bestimmte Wolle um die Hälfte ermäßigt worden is, für jeßt eine weitere Folge um so weniger gegeben wer=- den, als es der im Lande erzeugten Wolle an lohnendem Absate nicht fehlt und si niht annehmen läßt, daß ein ganz oder theilweise statt- findender Wegfall des Ausgangszolls den Wollproduzenten durch Er=- zielung höherer Preise wesentlich zu Gute fommen würde.

Unterstüßung der Judustrie des Eichsfeldes,

35) Dem Antrage Unserer getreuen Stände zur Aufhülfe der drückenden Lage der Weber und Spinner im Eichsfelde ein Kapital von 25 bis 30,000 Rthlr. aus Staats - Fonds zu bewilligen, um daraus diesen Gewerbtreibenden Unterstüßungen zur Anschaffung von Arbeits - Material zu gewähren, können Wir um deshalb nicht ent- sprechen, weil bei der Art dieses Gewerbebetriebes im Eichsfelde, wo- nah die Spinner und Weber nit für eigene Rechnung, sondern ge=- gen Lohn die ihnen von den Fabrikanten gelieferten Materialien ver= arbeiten, eine Unterstüßung der Weber und Spinner in der von Unseren getreuen Ständen angedeuteten Weise nicht ausführbar ist. Uebrigens haben s\ch Maßregeln dieser Art, welhe vormals viel- fältig ergriffen worden, erfahrungsmäßig nirgends bewährt.

Durch Gewährung von Vorschüssen an die dortigen Fabrikanten würde aber den Leßteren zum Nachtheile gleichartiger Fabrif-Unter= nehmungen in anderen Landestheilen eine Begünstigung zu Theil werden, welche den zahlreihen, um Lohn arbeitenden Webern und Spinnern ohnehin \{werlich in fühlbarer Weise zu statten kommen möchte. Uebrigens is von Unseren Behörden bereits darauf Bedacht genommen, durch unentgeltlihe Vertheilung von Webeßtühlen an fleißige Weber, so wie auf jede andere zulässige Weise, der Förderung dieses Jndustrie-Zweiges Vorschub zu leisten.

Salzsteuer.

36) Sollten Wir dereinst eine weitere Ermäßigung des Salz- preises sür angemessen erachten, #so werden Wir über diefe Magßregel nah Befinden das Gutachten Unserer getreuen Stände einholen, fönnen ihnen aber niht verhehlen, daß der Antrag auf eine dem nächsten Provinzial - Landtag vorzulegende genaue Zusammenstellung über den Ertrag des Salzverkaufs die den Provinzialständen ange= wiesene Stellung und Wirksamkeit überschreitet. Wir können deshalb auch feinen Anlaß zu der erbetenen Anordnung finden.

Dagegen is bereits vor Eingang des hierauf gerihteten Antrages eine nähere Untersuchung darüber angeordnet worden, ob der hinter dem durschnittlihen Salzverbrauhe im Lande weit zurüdbleibende Sah von 12 Pfund auf den Kopf der Bevölkerung, nah welchem in den Gegenden, die der Salzverbrauchs - Kontrolle unterliegen, die abzunehmenden Salzmengen berechnet werden, für die Kreise Worbis, Heiligenstadt, Mühlhausen und Nordhausen aus besonderen Gründen einer Ermäßigung bedarf, und es wird nah dem Ergebnisse dieser Untersuchung die entsprehende weitere Bestimmung getroffen werden.

Stempelsteuer bei Guts - Ueberlassungen an Deszendenten,

37) Bevor weitere Maßregeln zu der von Unseren getreuen Ständen befürworteten Erleichterung in der Stempel-Abgabe getrossen werden können, sind erst die Erfolge abzuwarten, welhe Unser Be ehl vom 21, Juni 1844 Geseßsammlung Seite 253 wegen Weg- falls des Stempels zu Kauf - und Taúschverhanblungen, die zwischen den Theilnehmern an einer Erbschaft zum Zwede der Theilung der zu leßterer gehörigen Gegenstände abgeschlossen werden, . die Minder - Einnahme an dieser Steuer äußern wird. Wir behaltén Uns demnächst vor, nach Befinden der Umstände und auf jede zuläs=- sige Weise den Wünschen Unserer getreuen Stände dur Befreiung der Verkaufs - Verhandlungen wegen Uebereignung der Immobilien von Ascendenten an Descendenten von der Stempel-Abgabe zu ent-

sprechen. Gewerbesteuer der Bäder und Schlächter,

38) Der Antrag, daß die von den Bäckern und Sehlächtern in den Städten der ersten und zweiten Gewerbesteuer-Abtheilung zu entrihtende Gewerbesteuer fortan nit, wie es dur die Beilage B. zum Gewerbesteuergeseße vom 30. Mai 1820 vorgeschrieben is; nah der Zahl der Stadtbewohner, sondern nah Mittelsäßen festgestellt werden möge, findet in dem dafür angegebenen Umstande, daß in manche jener Städte bedeutende Mengen Brod und Fleisch eingeführt werden, seine Begründung niht. Abgesehen davon, daß diefer beim Erlasse jenes Gesepes nicht unbeachtete Umstand überhaupt nur hinsichtlich derjeni- gen von Unseren getreuen Ständen nicht näher bezeichneten Städte geltend gemacht werden könnte, in denen er zutreffen soll, is in der Petition nicht berücksihtigt, daß auh die Bewohner derjenigen größeren und mittleren Städte, in welhe nicht unbedeutende Quantitäten von Brod und Fleisch anderswoher eingebraht werden mögen, den ge=- sammten obwaltenden Verhältnissen nah, bei Entnahme ihres Be= darfs an diesen Gegenständen immer zunächst auf die städtischen Bäder und Schlächter hingewiesen sind, daß die Einfuhr sich meistens auf Roggenbrod und weniger gutes Fleisch beschränkt, daß der vortheilhastere Absay von Weizenbrod und besserem Fleisch den städtishen Gewerbetreibenden verbleibt, und daß diese ihre Waaren nicht blos an die bei Berehnung des Gewerbesteuer - Kontingents in Ansaÿ gebrachten Stadtbewohner, sondern auch ax Personen, welche dabei nicht mitgezählt sind, nämlich an Fremde und an Land- leute, abseßen. Die Annahme aber, daß bei Abmessung der Ge- werbesteuer nah der Bewohnerzahl sich ein höherer Beirag jedes- mal ergebe, als bei der Berechnung der Steuer nah einem ange=- messenen Mittelsave festgestellt werden würde, wird durch die beste- henden Verhältnisse nicht bestätigt, wie denn auch mitunter aus Orten der dritten Gewerbesteuer - Abtheilung Anträge dahin gemacht sind, daß, Behufs Ermäßigung der von den Bädern und Schlächtern nah dem Mittelsaße geseblich aufzubringenden Gewerbesteuer, diese Steuer nah dem Kopfsaße der Bevölkerung bestimmt werden möge.

Klassensteuer - Freiheit für die A Feldzügen 1813—15 a4edienten rieger.

39) Auf den Antrag Unserer getreuen Stände, wegen Befreiung

von der Klassensteuer derjenigen Personen, welche in den Jahren