1846 / 1 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

E

S U e alla t tue

: stü! ung des gumidige Unternehmens verheißen und diese Ver- heißung dur die Ueberweisung des Schlosses zu Elsterwerda nicht zu realisiren gewesen is, wollen Wir die Provinz von Erstattun

des aus Unseren Kassen für diesen Bau geleisteten Vorschusses od

Moe Nr. n Pes N

__ Anlangend die itte, der Jrren- Heil - Anstalt zu Halle au

diejenigen 1168 Rthlr. 4 Sgr. 1 Pf., als fortlaufenden Ctrlihes Zuschuß zu überweisen, welhe eine Zeit lang an die Corrections- Anstalt zu Zeiß gezahlt, im Etat derselben für 1835 und weiter aber wiederum abgeseßt worden sind, so behalten Wir Uns vor, die diesfällige in dem Landtags-Abschiede vom Jahre 1834 gemachte eventuelle Zusage zu verwirklichen, sobald die Anstalt vollendet und

: das Bedürsniß dieses Zushusses nahgewiesen sein wird.

Die nachgesuchte jährliche Kirchen- und Haus - Kollekte wollen Wir zur Vermehrung der Hülfsquellen des Instituts innerhalb der Provinz Sachsen und der Altmark genehmigen, sobald die Jrren- Anstalt in Halle für die ursprünglih angenommene volle Zahl von 400 Kranken eingerichtet sein wird.

_ Zur Herstellung eines wasserfreien Dammes von der Elisabeth- Brüdcke bei Halle bis zur Jnundations-Gränze der Saale vor Niet- leben im Zuge der Chaussee von Berlin nah Kassel, sind von Unse- ren Behörden bereits die erforderlihen Einleitungen getroffen und werden die sehr kostspieligen Arbeiten im nächsten Jahre in Angriff genommen, auch möglichst bis zum Schlusse des Jahres 1847 voll- endet werden.

Auf den Antrag, die Verwaltung des Jnstituts, unter Ueber- nahme aller General - Kosten auf die Staats - Kasse, gegen ein jähr=- liches Paush-Quantum von 5000 Rthlr., Unseren Staats-Behörden ohne alle ständishe Kontrolle zu überweisen, können Wir nicht einge- hen, da das Junstitut als ein ständisches gegründet und errichtet wor- den, das offfferirte Paush-Quantum von 5000 Rthlr. auch dem vor= aussichtlich wirklihen Betrage der General - Kosten nicht entsprehend ist. Wir bestimmen vielmehr , daß eine ständishe Verwaltung unter der Kontrolle des Ober-Präsidenten eingeleitet und diese Verwaltung unter Mitwirkung der von Unseren getreuen Ständen bereits gewähl= ten Kommission, welche Vir hierdurch bestätigen, sofort eintreten, je- doch dem nächsten Landtage die weitere Berathung des dieser Ver= waltung interimistisch zu Grunde zu legenden Reglements vorbehalten bleiben soll.

Taubstummen - Anstalten. Blinden - Justitut.,

4) Mit Wohlgefallen haben Wir vernommen, daß Unsere ge- treuen Stände bei der in Folge Unseres Landtags - Abschiedes vom 30. Dezember 1843 durch besondere Kommissarien veranlaßten Prü- fung die Leistungen der Taubstummen - Anstalten der Provinz für die Erziehung und Ausbildung der ihnen anvertrauten Zöglinge vollkom- men befriedigend gefunden und die Ueberzeugung gewonnen haben, daß die Verbindung dieser Anstalten mit den Schullehrer-Seminarien, auch abgesehen von der damit zugleich bezweckten Ausbildung von Taubstummen- Lehrern, in noch anderer Beziehung nüßlich, namentlich in öfonomischer Hinsicht vortheilhaft ist. Wenn Unsere getreuen Stände in Folge der von Jhnen vorgenommenen Prüfung zugleich den früheren Antrag wiederholen , die Zahl der Taubstummen - Anstalten der Pro- vinz zu vermindern, die beizubehaltenden aber dergestalt zu erweitern, daß mindestens die bisher in allen vier Anstalten untergebrachte Zahl von Zöglingen auch ferner darin unterrihtet und erzogen werden könne, so wollen Wix den diesfälligen Wünschen möglichst entgegen fommen und haben demgemäß Unsere Behörden angewiesen, die Be- \chränkung dieser Anstalten auf drei sofort einzuleiten.

Wenn Unsere getreuen Stände die Ansicht aussprechen, daß die Unterhaltung der Taubstummen-Anstalten vorzugsweise den Staats- Kassen obliege, so können Wir unter Verweisung auf den Landtags=- Abschied Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät vom 31. Dezember 1838 nicht unbemerkt lassen, daß die Verpflichtung, für die Erziehung und den Unterricht armer Taubstummen zu sorgen, zunäh| den betreffenden Gemeinden obliegt und es dem Jnteresse der Pro- vinz entspricht, Leßteren diese Last dur Errichtung öffentlicher Taub=- stummen-Anstalten zu erleichtern, wie denn au in anderen Provinzen dergleichen Anstalten , insoweit sie niht eigene Fonds besißen, mehr S minder durch Zuschüsse aus den Mitteln der Provinz erhalten werden.

Hinsichtlih des Antrages, die Spezialkosten der einzelnen An- stalten möglichst zu ermäßigen und insbesondere die Pensions\äße für die einzelnen Zöglinge auf das wirkliche ungefähre Bedürfniß zu be- \hränken, hat Unser Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medi- zinal-Angelegenheiten bereits die fordeclitde Verfügung erlassen, und steht sonach zu erwarten, daß überall die größte Sparsamkeit bei der Verwaltung der Anstalten beobahtet und es auf diese Weise mit Zu- hülfenahme des aus den Ersparnissen an Pensionen gebildeten Cen- tral-Fonds, dessen Verwendung zu Gunsten der Taubstummen-Schu- len und Provinzial-Anstalten Unseren Behörden übertragen ist, werde möglich gemacht werden, auch der Privat - Taubstummen - Anstalt zu Halle und dem Blinden-Jnstitut daselbst die gewünschte Unterstüßung zufließen zu lassen.

Schulpflichtigkeit der Kinder.

5) Was die Anträge Unserer getreuen Stände betrifft, daß die Squlpflichtigkeit der Kinder erst mit dem vollendeten 6ten Lebens- jahre beginnen und auf die körperlihe Ausbildung der Jugend ín

S AAEE—

Die Ausführung des Ganzen, au Seitens des Chors und des Or- chesters, war duchaus gelungenz die Decorationen und die ganze äußere Ausstattung sast gamen m ersten Akt erblickt man in der Entfernung das Schloß des Ruy Gomez de Silva in schöner Abendbeleuhtung. Jm leuten is der innere Hof einer Ritterburg vorgestellt, dem gegenüber sih in pri Ferne die Kuppeln von Thürmen einer festlich erleuchteten Stadt prä-

entiren.

Das ganze Werk endlich ist einem grellen Farbenspiel von Leidenschaf- ten, edlen und unedlen Gesinnungen, wenig erfreulichen und viel widerwär- tigen Ereignissen vergleihbar , das oft in dem glänzendsten Brillanifeuer äußerer Kunstmittel vor uns aufleuchtet. Eine Menge der verschiedenartig- sien Eindrücke gehen an uns vorüberz wir müssen “sie geduldig hinnehmen, ohne weiter ein Bewußtsein über den inneren Zusammenhang derselben er- streben zu wollen, Dies freilich gilt von den meisten Werken der italieni- \chen Opern-Composition, und wenn wir auch Niemanden das Vergnügen \{chmälern wollen, sih einem solchen passiven Genuß äußerer sinnliher Ein- drüce hinzugeben, so dürfen wir doh auch nie vergessen, daß der wahre Genuß in der Kunst erst da beginnt, wo wir die Nothwendigkeit der Ge- staltung aller Kunstmittel und das vollständige Genügen derselben, gegenüber den Anforderungen des Darzustellenden, d. h. Wahrheit und Treue des Ausdrucks, erkennen; und daß die Darstellung der Leidenschaften und der Seelen - Zustände der handelnden Charaktere auch im musikalischen Drama uns nur danü- wahrhaft interessiren und zu inniger Theilnahme anregen kann, wenn wir ihre Erscheinung in dem Zusammenhang des Ganzen genügend gerechtfertigt und überhaupt die einzelnen Begebenheiten eine durch die an- dere motivirt erblicen. :

Jn Summa, laßt uns nicht vergessen, daß wir klassishe Opern haben, und freuen wir uns, daß eine derselben aus der Vergessenheit vieler Jahr- gänge und der mißgünstigen Einwirkung vieler äußeren Umstände (wir mei- nen die Vestalin von Spontini) nun wieder hervorgezogen worden ist. Sie sei herzlich begrüßt! 15,

E E t A E E R SE E S Bi

2

fang der Schulpflichtigkeit ihre definitive neuen Provinzial - Schul - Ordnung finden, seren getreuen Ständen wo möglich

rledigung

Verh Schulpflichtigkeit entbinden.

bereits getroffenen Maßregeln ihrem Zwecke entsprehen werden. Wenn aber Unsere getreuen Stände eine Beschränkung des Lehr- stoffes in den Schulen, unter dessen Uebermaß die Gründlichkeit leide,

niß gelangen, mit Ernst Bedacht nehmen werden.

Beitritt der Volks-Schullehrer zur allgemeinen Wittwenkasse.

6) Es is Uns erfreulich gewesen, daß Unsere getreuen Stände auh den Wittwen und Waisen der Vo!ks-Schullehrer ihre Theilnahm® zugewendet haben.

Abgesehen davon, daß an manchen Orten für Lehrerwittwen be- sondere Witthums-Stiftungen bestehen, so ist die Errichtung spezieller Sterbevereine, Wittwen- und Waisenkassen in den einzelnen Bezirken ns SAPON von Unseren Behörden seither hon möglichst begünstigt

orden.

Unser Minister der Unterrichts- Angelegenheiten is außerdem da- mit beschäftigt, genaue Nachrichten darüber einzuziehen, welche Mittel in dem gesammten Umfange Unserer Monarchie bereits vorhanden sind, um den Wittwen und Waisen von Elementar-Schullehrern Un- terstüßungen zu gewähren. Sobald diese Nachrichten gesammelt sind und si daraus ein Urtheil gewinnen läßt von dem Umfange dieser Unterstüßungen und von dem Bedürfniß einer Ergänzung oder zweck- mäßigeren Verwendung derselben, werden die Maßregeln näher er- wogen und Uns zur Beschlußnahme vorgetragen werden, welche Be- hufs einer zufriedenstellenden Erledigung der Sache am angemessensten ersheinen möchten.

Auf den Antrag, daß dem Bedürfniß durch Ertheilung der Auf- nahmefähigkeit der Elementar-Schullehrer in die Allgemeine Wittwen- Verpflegungs-Anstalt abgeholfen werden möchte, vermögen Wir jedoch, abgesehen davon, daß außer den bereits bestehenden Spezial-Wittwen- Kassen den Elementar - Schullehrern auch der Einkauf ihrer Wittwen in die besondere Berliner Wittwen-Kasse freisteht, aus dem Grunde nit einzugehen, weil die Gewährung dieses Antrags mit der dur die Ordre Unseres hochseligen Herrn Vaters Majestät vom 27. Fe- e 1831 begränzten Verfassung der leßteren in Widerspruch stehen

ürde.

Vorlegung von Geseh - Entwürfen, welche kirhlihe Verfassungs - Angelegen- heiten betreffen, an die Stände. 7) Auf den Antrag, daß die dur die stattgefundenen Provin= zial-Synoden etwa hervorgerufenen, das firhlihe Leben fördernden Geseß =- Entwürfe vor deren Publication Unseren getreuen Ständen vorgelegt werden möchten, eröffnen Wir denselben, daß si solche zur Verhandlung mit den Provinzial-Ständen hon deshalb nicht eignen werden, weil die Angelegenheiten der evangelischen Kirche den Bera- thungen der ohne Rücksiht auf das Bekenntniß zu der einen oder anderen hristlihen Konfession zusammengeseßten ständischen Versamm- lungen nicht unterliegen dürfen. Uebrigens dürfen Unsere getreuen Stände vertrauen, daß die verfassungsmäßigen Relhte derselben auch in dieser Beziehung gewahrt und daher Anordnungen, welche nah dem Geseß vom 5. Juni 1823 des ständischen Beirathes bedürfen, sofern sie durch die Synoden angeregt und von Uns weiter verfolgt werden sollten, abgesondert verhandelt und Unseren getreuen Stän- den zur Begutachtung vorgelegt werden würden.

Stolgebühren der evangelischen Geistlichen.

8) Was den Antrag Unserer getreuen Stände in Beziehung auf die Regulirung der Stolgebühren der evangelischen Geistlichen an- langt, G werden Unsere Behörden nah wie vor darauf Bedacht neh- men, überall, wo das Bedürfniß sich zeigt, die Feststellung einer den örtlichen Interessen entsprechenden Ordnung herbeizuführen.

Berufung von Geistlihen von Privat -Patronaten auf Königliche Patro- natsstellen.

9) Von dem Antrage, daß bei Besebung von Pfarrstellen lan- desherrlihen Patronats den auf Privat-Patronaten befindlihen wür- digen Geistlichen eine billige Berücksichtigung zu Theil werden möhte, ohne daß dabei auf Ausstellung von Reversen Seitens des Privat- Patrons an die landesherrliche Patronat-Behörde wegen Ueberlassung der Wiederbeseßung bestanden werde, haben Wir Veranlassung ge- nommen, Unseren Minister der geistlichen Angelegenheiten zu beauf= tragen, das Konsistorium der Provinz mit geeigneter Anweisung zu versehen, damit bei Beseßung landesherrliher Patronatsstellen auch | die auf Privat - Patronatsstellen befindlichen Geistlichen , gleih allen

der Schule mehr als seither Rücksicht genommen werden möchte, so wird in Absicht des ersten Antrages die Frage über den An- in der deren Entwurf Un- auf dem nächsten Land=- tage znr Berathung vorgelegt werden soll; einstweilen aber wollen Wir gene hWgen daß die Regierungen der Provinz nah örtlichen

erhâltnissen in ganzen Gemeinden oder größeren Distrikten alle Kinder, die das sechste Jahr noch nicht zurückgelegt haben, von der Y | j Nachdem Wir dur Unsere Ordre vom 6. Juni 1842 die Leibesübungen als einen nothwendigen und uneut- behrlihen Bestandtheil der männlichen Erziehung in Unseren Staaten anerkannt haben, steht mit Grund zu erwarten, daß die zur Aus= führung Unserer landesväterlihen Absicht au für die Provinz Sachsen

beantragen, so können zu diesem Antrage nur vereinzelte Abweichungen von den bestehenden e Be Vorschriften Anlaß gegeben haben, auf deren Beseitigung Unsere Behörden, sobald solhe zu ihrer Kennt-

anderen Konkurrenten, nah Maßgabe ihrer Würdigkeit und des k g Bedürfnisses der Gemeinde, in welcher die Pfarrstelle zu b

eben is, berücksihtigt werden, ohne daß die Ausstellung von Reves

sen gefordert wird.

Gebühren - Taxe sür Medizinal - Personen. S

10) Auf den Antrag, daß durch eine geseßlihe Verordnung t Minima der Gebühren-Taxe für die Medizinal-Personen vom 21. Jui 1845 angemessen reduzirt und die Medizinal - Personen angewiest, werden möchten, nur nah herabzuseßenden Beträgen bei langwierl gen Krankheiten solher Personen zu liquidiren, welche ohne wesent? lihe Störung in ihren Vermögens - Verhältnissen die nah höhere; Säßen liquidirten Gebühren zu berihtigen außer Stande seien, beJ merken Wir, daß durch Unseren Minister der Medizinal - AngelegenŸ

S

heiten bereits die nöthigen Vorbereitungen zu einer vollständigen Re-F vision der Taxe für die Medizinalpersouen getroffen worden sind. F

werden hierbei die Jnteressen des Publikums und des ärztlihen Stan des gleihmäßig erwogen, mithin auh die von Unseren getreuen Stän den angeführten Gesichtspunkte nicht unberücksichtigt gelassen werden

Die Emanation des neuen Taxgesebßes hat bisher darin Anstan) gefunden, daß derselben eine Beschlußnahme über die vielfältig in Anregung gebrachte neue Classification des Medizinal-Personals vor: angehen muß.

Was ferner den Antrag anlangt, daß den Aerzten, nung von Arzeneien für gemacht werden möchte,

zuwenden, wie dieses in den Militgir-Lazarethen geschehe, so erledigi

si solcher vollständig durch die von Seiten der betheiligten Ministeriessondern für sämmtliche nach der einen oder der Irdnung verwalteten Städte erlassen werden können.

erlassenen und dur die Regierungen zur Nachachtung bekannt ge- machten diesfälligen Bestimmungen. ;

Wechsel - Necht. V

11) Auf den Antrag Unserer getreuen Stände: daß mit der Erlassung eines neuen Wechsel-Rechts für die preußi- hen Staaten, in Verbindung mit den übrigen Zoll-Vereinsstaaten, unabhängig von der Revision des Allgemeinen Landrechts verfah- ren werde, eröffnen Wir denselben, daß der Entwurf eines neuen Wedchsel-Rechts unter Zuziehung von Sachverständigen \sich in der Berathung befindet, Uebrigens wird auh die wünshenswerthe Feststellung gleihmäßiger Grundsätze für das Wechsel-Recht in den Zoll-Vereinsstaaten Gegen- stand Unserer späteren Fürsorge sein.

Emanation der Forst - und Jagd - Polizei - Ordnung. Vergütung für Wildschäden.

12) Der von dem sechsten Provinzial-Landtage begutachtete Ent- 7 ist Unserem F

wurf einer allgemeinen Forst- und Jagd-Polizei-Ordnung Staats-Rath zur Schlußberathung überwiesen.

Dem eventuellen Antrage auf Emanirung einer besonderen, die Verpflichtung zum Ersay der Wildsbäden einstweilig regulirenden Verordnung kann nicht entsprochen werden, weil dieser Gegenstand wegen seines genauen Zusammenhanges mit den übrigen Bestimmun- gen der Forst- und Jagdpolizei-Ordnung nicht füglih abzusondern ist,

Vermehrung der Holz-Lieferungen an die Hammerwerke und Gewehr-Fabriken im Kreise Schleusingen.

13) Auf den Antrag,

der langbegründeten Waffen=

singen älle mit dem

daß die Hebung des Wohlstandes in dem gedachten Theile Unserer Monarchie bereits fortwährend ein Gegenstand Unserer landesväter- lihen Fürsorge gewesen ist, und daß Wir auch fernerhin zur mög-

werden eintreten lassen.

zulässige Unterstüßung Es i Behufe auf deu Antrag der Eisenhütten - Be-

s is zu diesem

sißer des Kreises Schleusingen eine fommissarishe Untersuhung des F a

Betriebes der dortigen Eisenhüttenwerke durch einen Sachverständigen bereits eingeleitet worden. Um besonders dem Mangel an Feuerungs - Material abzuhelfen,

welcher dem schwunghaften Betriebe der Eisen-Fabrication hinderlih F

ist, wird die Holzerziehung in Unseren dortigen Forsten nah Mög- lichkeit gefördert, und es haben die sorgfältigsten Untersuchungen stattgefunden, denen zufolge der Holzeinschlag so weit ausgedehnt wird, als es die Rücksicht auf die Sicherstellung des Bedürfnisses für die nahkommende Bevölkerung irgend gestattet. Außerdem sind aber auch die erforderlihen Anordnungen E damit das in Unseren Forsten zu gewinnende Holz wirklich Unseren getreuen Unterthanen zu Gute komme und dessen zweckmäßige Verwendung möglichst ge- sichert werde, wobei jedoch zu Gunsten einzelner Gewerbe die Be- friedigung des allgemeinen Bedürfnisses an Brenn - Material nit beeinträchtigt werden darf.

Erlaß des Domanial - Schuß - und Hausgenossen - Geldes,

14) Der nachgesuhte Erlaß des von den Miethsleuten und Häuslingen der vormals Sächsischen Landestheile an Unsere Do- mainenkassen zu entrichtenden Schuh=-Geldes würde eine ausnahms- weise Begünstigung der unangesessenen Einwohner Unserer unmittel- baren Ortschaften eines Landestheiles sein, dessen Einwohner wee stens nicht ungünstiger als die der übrigen älteren Provinzen gestellt

E

I E

a

Der neue Planuet.

Obgleich die Witterung fortwährend ungünstig war, \o reichen doch die vehgen Beobachtungen, verbunden mit denen der altonaer und ham- burger Sternwarten, den einzigen bisher bekannt gewordenen, hin, um dem von Herrn Hencke entdeckten Planeten seine Stelle in unserem Sonnen- systeme anzuweisen und eine beiläufige, aber doch schon genäherte Kenntuiß von der Gestalt und Lage seiner Bahn zu erhalten. Der Planet gehört zu den in diesem Jahrhundert entdeckten kleinen Planeten, und seine Bahn hat ihrer Form nah am meisten Aehnlichkeit mit der der Juno. Auch seine Umlausfszeit, etwa 1524 Tage, kommt der der Juno am nächsten. Sonst is seine Bahn beträchtlih weniger gegen die Erdbahn geneigt, als die der Juno. Er hat jeyt eine Lichtstärke, welche der größtmöglichen in den Oppositionen weit näher kommt als der kleinsten. Sie verhält sich zu der größt- möglichen etwa wie 2 zu 3, während die kleinste mehr als sechsmal klei- nex werden kann. Da er troß dieses günstigen Umstandes doch nur als eín {wacher Stern der neunten Größe erscheint, so mag dieses der Grund sein, warum er den mehrjährigen beharrlihen Nachforschungen des verewigten Olbers entgangen ist. Uebrigens wird er noch bis Mitte oder Ende April zu beobachten Fin, so daß es keinem Zweifel unterliegt, daß er mit Sicher- heit wird wieder aufgefunden werden können, wenn er auch mehrere Monate hindurch durch die Sonnenstrahlen uns verdeckt bleibt,

Berlin, din 31, Dezember 1845, E,

Wineckelmannsfest in Nom.

Am 419, Dezember d. J, fand zu Rom im fkapitolinishen Lokal des untér Protection Sr. Majestät des t n von Preußen thätig fortbeste- henden arcäologischen Jnstituts die übliche Gedächtnißfeier zu Ehren Winckelmann's statt, Durch außerordentliche Ae verspätet, fiel dieses archäologische Fest, das Se. Königl. der Prinz Albrecht von Preußen mit Höchstseiner Gegenwart beehrte und von auswärtigen Directions- it-

Meik

D I

gliedern des Junstituts die Herren Gerhard aus Berlin und Welcker aus Boun unterstüßten, durch eine vorzüglich reiche Denfmáälerschau und ein schönes Zusammenwirken germanischer und italienischer Forscher glänzender aus, als es

bei minder ergiebigen Hülfsmitteln und Kräften in anderen Jahren der Fall sein F

bei Verord n, die von Unseren getreuen 4 Rechnung von Armen - Kassen, zur Pflihshobenen Bedenken aber niht auf Gründen und die Armen-Pharmakopöe in gleicher Art anMihen, welhe den Städten

‘gemeine Anordnung

es

der bedrohten Jndustrie und namentli | und Eisen-Fabrication im Amte Schleu- F Staats-Jnteresse vereinbare Unterstüßungen an- |

gedeihen zu lassen, geben Wir Unseren getreuen Ständen zu erkennen, otivirte Ermächtigung ertheilen,

2

als außer den

lichsten Auffrishung und Aufhülse der dortigen Industriezweige jede Mehenen, im §. 14 der Jnstruction der Stadtverordneten vom 19. No-=-

Ez 5A

(d, wo die nämliche Abgabe nit nur auf Unseren Domainen, son- n auh auf vielen Rittergütern erhoben wird. j Zu einer solchen Ausnahme können Wir Uns nit veranlaßt ‘den, wollen es jedoch näherer Erwägung vorbehalten, ob und in- ¿eweit in Folge einer allgemeinen Regulirung der Domainen-Abgaben- rhältnisse die B. der Schuygelder und Juriédictions-Zinsen 1 ganzen Bereiche der Monarchie wird eintreten fönnen.

Einrichtungsfosten für das Ständehaus in Merseburg.

15) Wir genehmigen nah dem Antrage Unserer getreuen Stände, ß diejenigen 4500 Rthlr., welche zur Einrichtung des Ständeh zuses Merseburg noch erforderlich gewesen sind, gleih der für diesen veck früher verwendeten Kostensumme von 6700 Rthlr., auf die eoblferung der Provinz vertheilt, dagegen aber alle fünstig zur terhaltung des Ständehauses erforderlichen Ausgaben, wie die ndtagsfosten, nah dem Maßstabe der Vertretung aufgebracht werden.

Einberufung der Stadtverordueten-Stellvertreter.

16) Da die Vorschriften, welche der §. 48 der revidirten Städte- rduung über die Einberufung dcr Stellvertreter der Stadtverord- ten enthält, nab den unterm 4. Juli 1832 sanctionirten zusäßlichen estimmungen zum §. 117 der Städte-Ordnung vom 19. November 308 auh in den mit leßterer beliehenen Städten Anwendung fin- Ständen gegen deren Angemessenheit 4 Verhältnissen be-

der Provinz Sachsen eigenthümlich sind, Anordnung nicht sür diese Städte allein, anderen Städte= Eine \olche all- deswillen nicht als ein

würde die beantragte

läßt sich - aber s{hvn um edürfniß anerkennen, weil sle von keiner anderen Seite her bean- agt ist. Wir müssen Uns deshalb darauf beschränken, ‘diesen Ge- enstand, eben so wie dies in Betreff einer zweiten Modification der her das Einrücken der Stadtverordneten- Stellvertreter bestehenden orschriften von Unseren getreuen Ständen beantragt ist, in die ab- fassenden Lokalstatute zu verweisen, und wollen daher denjenigen cktädten Unserer Monarchie, in welchen si ein Bedürfniß dazu her- sstellt, überlassen, eine Bestimmung, wonach bei Einberufung der -tadtverordneten-Stellvertreter jedesmal diejenigen, welche glei bei m ersten Skrutinium die absolute Stimmenmehrheit erhalten haben, en ers durch engere Wahl erwählten Stellvertretern vorgezogen oder

die Stelle der in einem gewissen Bezirke gewählten Stadtver=

Trdneten jedesmal die aus demselben Bezirke gewählten Stellver- R eter einberufen werden sollen, für die Lokal - Statute in Vorschlag

bringen und zu Unserer Genehmigung vorzulegen.

Veröffentlichung der Verhandlungen der städtischen Behörden. Zulassung der Stellvertreter zu den tadtverordneten-Versammlungen. 47) und 18) Nachdem Wir Uns über die Unzulässigkeit der schon on mehreren Seiten beantragten Oeffentlichkeit der Stadtverordne=-

pn - Versamuungen wiederholentlich ausgesprohen und dur Unsere

“Ordre vom 19, ! ) l ben Herhalb deren Veröffentlichungen über die Wüksamkeit der städtischen

pril v. J. die Gränzen näher bestimmt haben, in- Behörden und Vertreter zu gestatten, fönnen Wir Uns nicht bewogen nden, auf Anträge einzugehen , welche Abänderungen jener wohl- rwogenen Beschlüsse bezwecken, und daher so wenig den Magisträten nd Stadtoerordneten die von Unseren getreuen Ständen befürwor= ete, ohnehin durch den angeführten Grund keinesweges genügend

sämmtlichen Stellvertretern der Stadverordneten den Zutritt bei

deren Versammlungen zu gestatten, ) anscheinend von Unseren getreuen Ständen ganz über-

mber 1808 und im §. 13 der Justruction vom 17. März 1831 ezeihneten Fällen Veröffentlihungen über städtische Angelegenheiten ulassen, über welhe es noch einer Beschlußnahme des Magistrats

Erhebung von Einzugsgeldern von den in Städten und Landgemeinden

pur dann für wünschenswerth. O Landgemeinden ohne Rücksicht darauf beigelegt werde, ob und welche

7

fonnte. Nachdem der hannoversche Gesandte, Geh. Legations-Rath Ke stn er, F

als Vice-Präsident die Versammlung eröffnet hatte, las Prof. Gerhard über die Bilder und in Schristen reichste aller bisher entdeckten etrusfishen Va- sen, nämlich die bei Dolciano unweit Chiusi neuerdings aufgefundene und in das Museum zu Florenz verseyte, deren Zeichnungen zugleih ausgestell waren. Herr Campana hatte im Original und in farbigen Abbildungen eine vorzügliche Vase seines Besißes ausgestellt, auf welcher Danae in Er- wartung des goldenen Regens erscheint , lehrreiche Kunstwerk ausführlih, Einen bei Clusium gefundenen Goldschmud, im Besipe desselben umsichtigen und glücklichen Samumlers, erläuterte mit Vorlegung der Originale der gelehrte Jesuit Pater Secch i, Der Archi- test, Ritter Canina, las über die neuesten Erfolge der Ausgrabun- gen von Cäre, Professor W elder crläuterte eine ebenfalls îm Original ausgestellte prächtige Vase, welche den Dichter in Umgebung zweier Musen anschaulih macht. cine im Besiß des großbritanischen Gesandten zu Neapel, Herrn Temple, befindliche griechische halt, eine mit Erwähnung seltsamer Dämwmonen begleitete Beshwörungs- Formel aus dem zweiten Jahrhundert , näher erörtert, Der derzeitige Se- cretair des' Jnstituts, Dr. Braun, {loß die Versammlung mit Binwei-

sung auf ein ebenfalls zur Stelle gebrachtes Mosaik ersten Ranges und F

wahrscheinlih, daß der darin darge-

machte in seiner Erklärung desselben stellte Centaurenkampf mit reißenden

auf ein Original des Zeuxis sich zurüführen lasse.

———_—

A R

E T e L I E E T L

und erläuterte dieses chóne und |

Blei - Jnschrist abschriftlich vorgelegt und deren Zn- A

Thieren in Anlage und Ausführung 4

_ M y Musäos L estimmung des Art.

Von Dr. Henzen ward F

anziehenden Personen.

19) Da unsere getreuen Stände die von mehreren Städten ge- pünshte Ausdehnung des Gesehes vom 24. Januúar d. J., wegen er Befugniß der Städte der Provinz Westphalen zur Erhebung von Finzugsgeldern, auf die Städte der Provinz Sachsen für nachtheilig nd die Ertheilung der Befugniß zur Erhebung von Einzugsgeldern

halten, wenn solche allen Stadt - und

Bortheile den Neuanzieheuden dur die Aufnahme in den Gemeinde=- Berband erwachsen, die Erhebung von Einzugs eldern aber nur unter ea im Gesep vom 24. Jannar d. J. festgesebten Vorausseßungen nd Bedingungen mit den Bestimmungen des Geseßes vom 31, De-

ember 1842 über die Aufnahme neu anziehender Personen vereinbar

und dieses Geseß, seiner Natur nah, keinen provinziellen Abän- erungen unterliegen kann, so vermögen Wir nicht, dem Antrage Un= rer getreuen Stände zu willfahren.

Wählbarkeit im Stande der Städte,

20) Dem erneueten Antrage, für die städtischen Landtags - Ab=

eordneten das Erforderniß des 10jährigen Grundbesißes auf eine jährige Dauer der Besibzeit zu beschränken, fönnen Wir nit Folge eben. Der 40jährige Grundbesiß is eine für die Wählbarkeit in en Stäuden geseblih vorgeschriebene Bedingung, die wesentli in n Grundprinzipien der ständischen Vertretung beruht, und Wir kön- n Uns nicht bewogen finden, von dieser Bedingung eine Ausnahme zulassen, da si ein Bedürfniß dazu niht anerkennen läßt. Denn

dem ständishen Gesebß is Uns die Dispensation von der Bedin- ng des 10jährigen Grundbesiges vorbehalten, und wie Wir schon sher, vorzugsweise®bei städtishen Abgeordneten, sobald der Fall da- angethan war, bereitwillig diese Dispensation ertheilt haben, \o erden Wir dieselbe in den dazu geeigneten Fällen auch in Zukunft iht versagen und dadurch, soweit ein Bedürfniß sih zeigt, die Be- ngungen der Wählbarkeit im Stande der Städte in dieser Bezie- ung zu erleichtern, die nöthige Abhülfe gewähren.

Vertretung der Städte Suhl und Schleusingen auf dem Provinzial-

Landtage. 21) Der Antrag Unserer getreuen Stände, unter Abänderung

' sub B. e. des Geseßes vom 17. Mai 827, festzuseßen, daß die Wahl des gemeinschaftlihen Landtags- bgeordneten zwischen den Städten Suhl und Schleusingen, und bar im Verhältniß ihrer Größe und Wählerzahl, alterniren möge, ürde dahin führen, daß die kleinere unter diesen Städten auf eine nge Reihe von Jahren von der Theilnahme an den ständischen thten ganz ausgeschlossen bliebe. Wir können daher demselben um

weniger Folge geben, als von der Pflichttreue der Wähler erwar- t werden muß, daß sie nicht die eine oder andere Stadt bevorzu- en, sondern aus den wahlfähigen Grundbesißern beider Städte njenigen zum Landtags-Abgeordneten erwählen werden, den sie ihrer fflihtmäßigen Ueberzeugung nah für den tüchtigsten erachten,

Sonderung in Theile. |} 22) Wenn Wir in Unseren Landtags - Abschieden vom 30. De- mber 1843, einer unrichtigen Anwendung der geseßlichen Vorschrif-

3

ten über die Sonderung in Theile auf den Provinzial-Landtagen be- egnend, Unsere Willensmeinung dahin aus esprochen haben, daß eine solthe Sonderung nur dann stattfinden dürfe, wenn ein Stand durch cinen wirflihen Beschluß des Landtags in seinen Rechten verleßt zu sein glaube, so haben Wir dadurch keinen in den Geseben für diesen Fall nicht begründeten Unterschied zwischen verleßten Rechten und verleßten nteressen feststellen wollen und nehmen feinen Anstand, dem Wunsche Unserer getreuen Stände entsprechend, hierdurch ausdrülih zu erklären, daß au dur die Verleßung der Sonder - Jnteressen eines Standes die itio in partes motivirt werden fann, wenn die übrigen geseblihen Erfordernisse vorhanden sind.

Ständische Deputation für die Land - Feuer - Societät. 93) Gegen die von Unseren getreuen Ständen getroffene ander- weite Wahl der Mitglieder der ständischen Deputation zur Betreibung der Angelegenheiten der Feuer-Societät des platten Landes des Her- zogthums Sachsen finden Wir nichts zu erinnern und bestätigen solche hierdurch. Z L Städte- Feuer - Societät. 24) Wir genehmigen, daß die ständische Deputation in Vereini- gung mit der Direction der Provinzial - Städte - Feuer - Societät die für wünschenswerth erachteten Modificationen des Provinzial-Städte- Feuer - Societäts - Reglements vom 5, August 1838 zur Erörterung ziehe und einen besonderen Reglements - Entwurf vorbereite, welcher dem nächsten Provinzial - Landtage zur Berathung und Begutachtung vorgelegt werden fann.

Die Wahl der Mitglieder jener Deputation wolleu Wir zu dem Ende hierdurh bestätigen.

Corrections - Anstalt zu Groß - Salza.

25) Die vorgenommene Wahl einer ständischen Deputation zur Vorberathung der beabsichtigten Reorganisation der Corrections- Anstalt zu Groß-Salza wird hierdurch genehmigt.

Aufnahme von Windmühlen in die Land -Feuersozietät.

26) Der Antrag, wegen Gestattung der Aufnahme von Wind- mühlen in die Feuersozietät des platten Landes des Herzogthums Sachsen, is} in der unter dem 7. November d. J. von Uns vollzo=- genen Verordnung wegen Ergänzung und Abänderung einiger Be- stimmungen des bezüglichen Feuersozietäts-Reglements berüdsichtigt.

Vereinigung der General - Kommission zu Stendal mit den Regierungen in der Provinz Sachsen. 27) Die Bitte Unserer getreuen Stände: wegen Auflösung der General-Kommission zu Stendal und Ueber= tragung ihrer Geschäste an besondere bei den drei Regierungen der Provinz Sachsen cinzurihtende Abtheilungen, werden Wir in sorgfältige Erwägung nehmen und baldmöglich| die- jenige Entscheidung tressen , welche den Interessen der Provinz ent-

spricht.

Beschränkung der Gemeinheitstheilungen hinsichtlich der Gemeinde- Waldungen.

28) Was das Gesuch betri, durch geseblihe Anordnungen die Gemeindewaldungen ‘vor den Gefahren zu \{hüßen, welhe die An- wendung des Separations-Verfahrens unter dieselben herbeiführe, so werden Unsere getreuen Stände aus der anliegenden Denkschrift Un- seres Ministers des Junern *) entnehmen, daß ihre Antrge theils einer baldigen Gewährung durch bereits eingeleitete legislative Berathungen entgegengehen, theils durch die bestehenden Geseße {hon ihre Er- ledigung finden, theils endlich der weiteren Erwägung auf Grund eingeleiteter thatsächliher Ermittelungen werden unterworfen werden,

Modification des Geseyes über die Armenpslege.

29) Dem Antrage Unserer getreuen Stände, daß die Bestimmung des §. 1 pos. 3 und des §. 4 des Gesebes über die Verpflihtung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1842 in ihrer Anwendung auf Dienstboten, Handwerks - Gesellen, nah Orten weselnde, niht domizilirende Tagelöhner und auf alle im Auslande mit Heimatscheinen sich aufhaltende Personen aufgehoben und dagegen die bezeihneten Personen hinsichtlich der Verpflichtung zur Armenpflege an das forum originis nach dem Begrisse der Allgemeinen Gerichtsordnung, falls dieselben nicht inzwischen ein Domizil erworben haben sollten, überwiesen werden, können Wir zu entsprechen Uns nicht bewogen finden, da das bezeih- nete Geseß, indem es seine Gültigkeit über den ganzen Umfang der Monarchie erstreckt und, seiner Natur nach, provinzielle Abänderungen nicht zuläßt, nur dann würde abgeändert werden können, wenn sich dazu ein allgemeines Bedürfniß zeigte, ein solhes aber shon deshalb niht angenommen werden kann, weil aus feiner auderen Provinz Klagen über die in Frage gestellten Bestimmungen laut geworden sind. Aus demselben Grunde müssen Wir Anstand nehmen, den eventuellen Anträgen Unserer getreuen Stände auf Verwandlung der dreijährigen Dauer des Aufenthalts in eine zehnjährige, so wie auf Aufhebung des §. 14 des Geseßes vom 31. Dezember 1842, zu willfahren.

Modification des Gesehes über die Ausnahme neu anziehender Personen.

30) Ganz gleihe Gründe stehen auch den beantragten Abkände- rungen des Geseßes vom 31. Dezember 1842 wegen Aufnahme neu anziehender Personen entgegen.

Was aber den Antrag anlangt: in Nüfsiht des §. 8 des Ge- seßes vom 31. Dezember 1842 über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als preußischer Unterthan und der deklarirenden Ordre vom 15. Juni 1844 eine Abänderung dahin eintreten zu lassen, daß die Stadtverordneten-Versammlungen als Repräsentanten der Gemein- den über die Zulassung der Aufzunehmenden gehört werden O so können Wir Uns, da das Geseb lediglich anordnet, daß die Ge- meinde mit ihren Einwendungen gehört werden soll, diese aber nach außen hin durch den Magistrat vertreten wird, zu einer Zurüccknahme der dur unsere Ordre vom 15, Juni 1844 ausgesprochenen Decla- ration nicht veranlaßt finden.

Provocationsrecht bei Wiesen - Berieselungs - Anlagen.

31) Dem Antrage Unserer getreuen Stände,

den Unternehmern von Berieselungs - Anlagen auf im Gemenge

liegenden Wiesen - Grundstücken ein Provocationsreht gegen die

anderen Wiesenbesißer zur Mitbetheiligung an einem solchen Unter=-

nehmen zu verleihen, : würde nur durch eine Abänderung der §§. 56 und 57 des Gesebes vom 28. Februar 1843, wonach ein Wiesenbefißer gegen seinen eige- nen Willen nur durch landesherrlihe Verordnung zur Theilnahme an Bewässerungen verpflihtet werden kann, zu entsprechen sein. Eine so wesentlihe Abänderung eines erst neuerdings ershienenen Geseßes könnte nur durch ein sehr dringendes, aus der Erfahrung hergenom- menes Bedürfniß motivirt werden, welches für die dortige Provinz um \v weniger anzuerkennen ist, als noch keine Anträge auf Bildung von Genossenschaften für id auf den Grund der angesührten geseplihen Vorschristen aus derselben eingegangen sind,

*) Vergl, am Swlusse.

Ziebzeit des Landgesindes,

32) Dem Wunshe Unserer getreuen Stände : unter Abänderung des §. 43 der Gesinde - Ordnung vom 8. No- vember 1810 den geseßlihen Umzugstermin für das Landgesinde auf den 2. Januar festzustellen, werden Wir entsprehen und die in dieser Beziehung erforderliche Verordnung erlassen.

Höhere Eingangsbesitenerung fremder Garne.

33) Die besürwortete Erhöhung der Eingangszölle von baum- wollenen, leinenen und wollenen Garnen is schon bisher ein Gegen- stand umfassender Prüfung und sorgfältiger ng gewesen, und es wird eine Beschlußnahme darüber erfolgen, sobald die deshalb un- ter den Zollvereins-Regierungen stattfindenden Berathungen beendigt sein werden.

Erniedrigung resp. Aufhebung des Ausfuhrzolles für Schafwolle,

34) Was den weiteren Antrag betri, den Ausgangszoll von roher Schafwolle, im Jnteresse der Landwirthschaft, allmälig zu-er- mäßigen, resp. ganz aufzuheben, so kaun demselben, nachdem bereits durh den mit Belgien unter dem 1. September 1844 geschlossenen Handels - und Schifffahrts-Vertrag der gedachte Ausgan ¿zoll in Be- ziehung auf die für Belgien bestimmte Wolle um die Hälfte ermäßigt worden is, für jeßt eine weitere Folge um so weniger gegeben wer= den, als es der im Lande erzeugten Wolle an lohnendem Absate nicht fehlt und sich niht annehmen läßt, daß ein ganz oder theilweise statt- findender Wegfall des Ausgangszolls den Wollproduzenten dur Er= zielung höherer Preise wesentlich zu Gute fommen würde.

Unterstüßung der Jndustrie des Eichsfeldes.

35) Dem Antrage Unserer getreuen Stände zur Aufhülfe der drückenden Lage der Weber und Spinner im Eichsfelde ein Kapital von 25 bis 30,000 Rthlr. aus Staats - Fonds zu bewilligen, um daraus diesen Gewerbtreibenden Unterstüßungen zur Anschaffung von Arbeits - Material zu gewähren, können Wir um deshalb nicht ent- sprehen, weil bei der Art dieses Gewerbebetriebes im Eichsfelde,-wo=- nah die Spinner und Weber nicht für eigene Rehnung, sondern ge= gen Lohn die ihnen von den Fabrikanten gelieferten Materialien ver= arbeiten, eine Unterstüßung der Weber und Spinner in der von Unseren getreuen Ständen angedeuteten Weise nicht ausführbar ist. Uebrigens haben sich Maßregeln dieser Art, welche vormals viel= fältig ergriffen worden, erfahrungsmäßig nirgends bewährt.

Durch Gewährung von Vorschüssen an die dortigen Fabrikanten würde aber den Leßteren zum Nachtheile gleichartiger Fabrik-Unter= nehmungen in anderen Landestheilen eine Begünstigung zu Theil werden, welche den zahlreihen, um Lohn arbeitenden Webern und Sypinnern ohnehin \{hwerlich in fühlbarer Weise zu statten kommen möchte. Uebrigens is von Unseren Behörden bereits darauf Bedacht genommen, durch unentgeltlihe Vertheilung von Webestühlen an fleißige Weber, so wie auf jede andere zulässige Weise, der Förderung dieses Jndustrie-Zweiges Vorschub zu leisten.

Salzsteuer.

36) Sollten Wir dereinst eine weitere Ermäßigun preises sür angemessen erachten, so werden Wir über diese Magßregel nach Befinden das Gutachten Unserer getreuen Stände einholen, fönnen ihnen aber niht verhehlen, daß der Antrag auf eine dem nächsten Provinzial - Landtag vorzulegende genaue Zusammenstellung über den Ertrag des Salzverkaufs die den Provinzialständen ange= wiesene Stellung und Wirksamkeit überschreitet. Wir können deshalb au keinen Anlaß zu der erbetenen Anordnung finden.

Dagegen is bereits vor Eingang des hierauf gerichteten Antrages eine nähere Untersuhung darüber angeordnet worden, ob der hinter dem durhschnittlihen Salzverbrauche im Lande weit zurückbleibende Sah von 12 Pfund auf den Kopf der Bevölkerung, nach welhem in den Gegenden, die der Salzverbrauchs - Kontrolle unterliegen, die abzunehmenden Salzmengen berehnet werden, für die Kreise Worbis, Heiligenstadt, Mühlhausen und Nordhausen aus besonderen Gründen einer Ermäßigung bedarf, und es wird nah dem Ergebnisse dieser Untersuchung die entsprechende weitere Bestimmung getroffen werden.

Stempelsteuer bei Guts - Ueberlassungen an Deszendenten,

37) Bevor weitere Maßregeln zu der von Unseren getreuen Ständen befürworteten Erleichterung in der Stempel-Abgabe getrossen werden können, sind erst die Erfolge abzuwarten, welche Unser Befehl vom 21, Juni 1844 Gesehßsammlung Seite 253 wegen Weg- falls des Stempels zu Kauf- und 2 isidüerhandiüngen, die zwischen den Theilnehmern an einer Erbschaft zum Zwecke der Theilung der zu leßterer gehörigen Gegenstände abgeschlossen werden, at die Minder - Einnahme an dieser Steuer äußern wird. Wir behaltën Uns demnächst vor, nah Befinden der Umstände und auf jede zuläs= sige Weise den Wünschen Unserer getreuen Stände durch Befreiung der Verkaufs - Verhandlungen wegen Uebereignung der Immobilien von Ascendenten an Descendenten von der Stempel-Abgabe zu ent-

sprechen. Gewerbesteuer der Bäder und Schlächter.

38) Der Antrag, daß die von den Bäckern und Schlähtern in den Städten der ersten und zweiten Gewerbesteuer-Abtheilung zu entrihtende Gewerbesteuer fortan nicht, wie es durch die Beilage B. zum Gewerbesteuergeseße vom 30. Mai 1820 vorgeschrieben is, nah der Zahl der Stadtbewohner, sondern nah Mittelsäßen festgestellt werden möge, findet in dem dafür angegebenen Umstande, daß in manche jener Städte bedeutende Mengen Brod und Fleisch eingeführt werden, seine Begründung niht. Abgesehen davon, daß dieser beim Erlasse jenes Gesepes niht unbeachtete Umstand überhaupt nur hinsichtlich derjeni- gen von Unseren getreuen Ständen nicht näher bezeichneten Städte geltend gemacht werden könnte, in denen er zutreffen soll, is in der Petition nicht berüfsihtigt, daß auch die Bewohner derjenigen größeren und mittleren Städte, in welhe niht unbedeutende Quantitäten von Brod und Fleish anderswoher eingebraht werden mögen, den ge- sammten obwaltenden Verhältnissen nah, bei Entnahme ihres Be- darfs an diesen Gegenständen immer zunächst auf die städtischen Bäder und Schlächter hingewiesen sind, daß die Einfuhr sich meistens auf Roggenbrod und weniger gutes Fleisch beschränkt , daß der vortheilhaftere Absap von Weizenbrod und besserem Fleisch den städtischen Gewerbetreibenden verbleibt, und daß diese ihre Waaren niht blos an die bei Berehnung des Gewerbesteuer - Kontingents in Ansay gebrahten Stadtbewohner, sondern auh an Personen, welche dabei nicht mitgezählt sind, nämlich an Fremde und an Land- leute, absegen. Die Annahme aber, daß bei Abmessung der Ge- werbesteuer nach der Bewohnerzahl sich ein höherer Betrag jedes- mal ergebe, als bei der Berechnung der Steuer nah einem ange- messenen Mittelsaße festgestellt werden würde, wird durh die beste- henden Verhältnisse nicht bestätigt, wie denn auch mitunter aus Orten der dritten Gewerbesteuer - Abtheilung Anträge dahin gemacht sind, daß, Behufs Ermäßigung der von den Bäckern und Schlächtern nah dem Mittelsaße geseßlich aufzubringenden Gewerbesteuer, diese Steuer nah dem Kopfsaße der Bevölkerung bestimmt werden möge.

Klassensteuer - Freiheit für die in den Feldzügen 1813—15 gedienten Krieger.

Antrag Unserer getreuen Stände, wegen Befreiung

welche in den Jahren

des Salz-

39) Auf den von der Klassensteuer derjenigen Personen,

I D S A I M M P E Ea