1880 / 11 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 14 Jan 1880 18:00:01 GMT) scan diff

mit der liuken Seis diè Mängel, welche si bisher heraus: estellt hätten, zu beseitigen bemüht sein. Er und seine reunde wollten mit den Liberalen gemeinsam: Selbstverwal- tung, Decentralisation und S&uh des öffen:lihen Rechts in einem geordneten Verfahren. “Beide Parteien differirten also nur in Nuancirungen. Den Schwerpunkt der Verwaltung erkenne er nit, wie der Abg. von Bennigsen, in der Bezirks- regierung, es handle sih vielmehr darum, ob derselbe nicht etwa im Kreise liege oder, wenn das nicht der Fall sei, ob dex Schwerpunkt im Distrikt oder in der Provinz liege. Die Steinsche Gesetzgebung seße über die Entscheidung des einzel- nen Landraths die korrigirende Entscheidung des Regierungs- Follegiums. Das sei ein richtiger Gedanke. Analog feßte die Kreisordnung über den einzelnen Amtsvorsteher zur Ausgleihung der unvermeidlihen Fehler das Kol- legium des Kreisausshusses. Die konservative Partei accep- tire auch die Vorzüge der auf die Kreisordnung folgenden Geseßgebung: die Krönung des Gebäudes durh das Ober- Verwaltungsgeriht, die Regelung des Verfahrens und die Vermehrung der Zuständigkeit der Selbstverwaltungsbehörden. Er hätte gewün}cht, der E von Bennigsen hätte seine Diversion gegen das preußishe Beamtenthum und dessen Wider- streben gegen die Selbstverwaltung niht gemacht. Die Kon- servativen hätten mit Treue versucht, die neue '3eseßgebung durhzusühren. Handelte es sich nur darum, die Gesehgebung für die fünf alten Provinzen jeßt zu ändern, so würde seine Partei sagen, die Zeit sei noch zu kurz, in welher man ge- nügende Erfahrung hätte sammeln können, aber da die Geseß- ebung auf sechs weitere Provinzen ausgedehnt werden soile, o würde die konservative Partei ihre Pflicht verlegen, wenn ie niht aus ihrer Erfahrung die hervorgetretenen Mängel betonen wollte. Die Konservativen würden das objektiv ohne politische Parteirüksihten thun. Die Hauptmängel der jeßigen Gesetzgebung seien nach seiner Meinung hauptsächlich: zu große Vielgestaltigkeit der Behörden, eine \ystemlose Theilung der Zuständigkeit, zu große Weitläufigkeit und Kostspieligkeit des Verfahrens. Er erkenne an, daß die Regierungsvorlage in dieser Beziehung viele Verbesserun- gen enthalte, sie zeige Fleiß und Durcharbeitun.g der Materie, bringe System in die Kasuistik und die Fristbestimmungen. Doch damit sei es nicht abgethan, seine Partei wünsche und hoffe mehr zu erreihen. Die von dem Abg. von Bennigsen für unannehmbar erklärten Uebergangsbestimmungen würden, da auch das Centrum gegen dieselben sei, nicht zur Annahme elangen. Nichtsdestoweniger hoffe er, daß in dieser Session ih die Grundzüge für die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung unter den Parteien so weit klären würden, daß auf Grund derselben die Regierung in der nächsten Ses- sion in Verbindung mit der Kreis- und Provinzialordnung für die neuen Provinzen eine Vorlage machen könne, der dann auch ohne Weiteres die formelle Genehmigung des Hauses er- A werden würde. Seine Partei wünsche mit dem Abg. von ennigsen eine Vereinigung der Beshhluß- und erkennenden Be- A in den unteren Jnstanzen, weil die Konservativen eine rennung der Fragen der Zweämäßigkeit und der Rehtmäßigkeit in der Verwaltung für unmöglichhielten. Dadurch, daß man in ben unteren erkennenden Jnstanzen das Laienelement in dieMajorität gebracht habe, habe man selbst das Hauptgewiht weniger auf die Nechtmäßigkeit als auf die Zweckmäßigkeit der Ent- scheidung gelegt. Eine wirklihe Verwaltungsjustiz könne nur von Beamten geübt werden. Dadurch, daß man den Regie- rungs-Präsidenten in dem Bezirksverwaltungsgericht nicht zum S orsibonben gemacht habe, zerstöre man die erziehlihe Wir- kung, welche das geshulte Beamtenthum auf das Laienelement dur Vertretung der Einheit der Staatsidee üben sollte. Diesem, auf manchen Seiten dieses Hauses politisch so ver- haßten Regierungs-Präsidenten habe man überhaupt eine falsche Position angewiesen. Während man ihn einerseits zum Wächter über die Nehtmäßigkeit der Beschlüsse des Be- irksverwaltungsgerihts gemaht und ihn so über dasselbe ge- tellt habe, indem man ihm ein Berufungsreht im öffent- lichen Fnteresse gebe, stelle man 206 bei einer versagten Konzession an einen Schauspielex als Verklagten unter dieses Gericht. Er Fei von Anfang an von der Unhaltbarkeit der Parallel- instanzen in dem Verfahren gegen Polizeiverfügungen überzeug?, die auch der Abg. von Bennigsen so scharf kritisirt abe. Dadurh komme die Obrigkeit in die unangemessene tellung, daß der Klagende spekulire, bei welcher Behörde er am besten sein Recht erlangen könne und bei einer ihm ungün- stigen Entscheidung komme dann die Reue, daß er nicht einen anderen Jnstanzenzug eingeschlagen habe. Das Publikum wisse auth nicht mehr, wer seine Obrigkeit sei, wenn ihm nicht in dem Bescheide gleih die zuständige zweite Jnstanz angegeben werde. Er (Redner) könne es auch nicht gut heißen, daß man jeßt eine Reihe von Angelegenheiten der Entscheidung des Kreis- ausschusses entziehen und ste dem Landrath allein geben wolle. Die Kreisausschüsse hätten sich bewährt, eine Aenderung der Geseßgebung und Vermehrung der Kasuistik sei mißlich. Durch die Parallelinstanzen kämen auch auf dem Beschwerde- wege nicht genügend instruirte Sachen an das Ober: Verwal- tungsgeriht. Seine Partei wolle also die zweite Jnstanz ein- fach konstruiren, öffentlihes mündlihes Verfahren einrichten und bestimmen, daß in den unteren rFnstanzen nur Beweis erhoben werden könne unter Zuziehung der Parteien. Das Ober-Verwaltungsgeriht, das durch seine klaren, keineswegs sür die Laien zu breiten Entscheidungen bewiesen habe, daß es seinem Berufe entspreche, solle mit seinen gegenwärtigen Besugnissen beibehalten werden. Gegen diese Ansicht werde die Regierung hoffentlich keine Opposition machen, Er und feine Freunde wollten die gesammte Staatsverwaltung auf dem Boden der Kreisordnung, des großen Kompromisses aller Parteien, organisiren, aber die Fehler, die eine abstrakte Nich- tung des Hauses gemacht habe, beseitigen. Darüber müsse man fich verständigen.

Der Abg. von Meyer (Arnswalde) erklärte, er habe sich von Anfang an gegen die Kreisordnung erklärt und seine politishen Ansichten seien im Allgemeinen dauerhaft. Frei- Lich stehe ex mit seinen Anschauungen ziemlich einsam und spreche daher nur für seine eigene Person. Die Geseßgebung der leßten Jahre auf diesem Gebiete sei ihm wenig sympa- thish, er lasse aber dabei ganz außer Betracht, ob sie der libe- ralen oder konservativen Partei zur Last falle. Troßdem jei er überzeugt, baß er diesen Geseßen vollständig objektiv gegen- über stehe; dexu er habe die Kreisordnung als Landrath mit demselben Eifer ausgeführt, wie einer, der sich im höchsten Grade dafür interessire. Die Kreisordnung sei ein Experi- ment in corpore vili der fünf alten Provinzen gewesen, die schon so vieles hälfen über sich ergehen lassen müssen. Die Frage, ob das Cxperiment mit der Kreisordnung der- gestalt gelungen sei, daß dieselbe jeßt auf die neuen Provinzen

übertragen werden könne, wèrde gemeinigliß mit dem Hin-

weis darauf bejaht, daß keine Petitionen gegen dieselbe ein- (nang seien. Dieser Beweis sei für ihn aber kein solcher, enn was sich das Volk an Geseßen, auch unverstandenen, ruhig gefallen lasse, das sei unglaublich. Er erinnere nur an das Civilehegeseß, welhes das Volk besser verstanden habe, als die Verwaltungsgeseße; troßdem habe sih keine Reaktion dagegen erhoben. Erst jeßt sei es der Parteiagitation ge- lungen, dieselbe zu erwecken. Acceplirt vom Volke sei die Kreisordnung auf dem Gebiete der Vertretung in Gemeinde, Kreis und Provinz; abgesehen von einigen Fehlern, nament- lich in Bemessung der Grenze des Großgrundbesißes mit 75 Thlrn. Grundsteuer-Reinertrag, sei man mit der. Be- seitigung «der alten Stände einverstanden und dieser Theil der Kreisordnung sei auch auf die anderen Provinzen übertragbar. Zu acceptiren sei die Kreisordnung auf dem Gebiete der Ortspolizei, dem eigentlihsten Felde der Selbstverwaltung; das dafür verwendete Material widme sich der ihm gestellten Aufgabe mit der größten Hingebung und werde noch immer besser werden. Besonders aber ließen die damit befaßten Leute ihre Söhne Jurisprudenz studiren, um fie für die Selbstverwaltung Lorzubeze ln Dies letztere sei äußerst erwünscht, denn es gebe der Hoffnung Raum, daß dadurh wieder tüchtige angesessene Landräthe erzogen würden, was ein nicht hoch genug zu s{häßender Vorzug sei. Dieser Theil der Kreisordnung, fürchte er, sei niht übertragbar; es fehle in den anderen Provinzen an den dazu geeigneten Personen. Jn den westlichen Provinzen werde die Polizei fast durchweg von besoldeten Beamten besorgt; in Hannover allerdings von ganz tüchtigen, in den anderen mehr von subalternen. Es würden sich dort schwerlich Leute zur Uebernahme der Amtsvorsteherge]häfte bereit finden lassen; man werde dies besoldeten Beamten über- lassen müssen und daher werde man au keine angesessenen Land- räthe heranziehen. Was nicht zu acceptiren fei, sei nun die weitere Organisation. Früher habe man schon zu viel Be- hörden gehabt. Jetzt seien noch 5 neue dazu gekommen: der Kreisaus\{huß, das Bezirks-, das Ober-Verwaltungsgericht, der Bezirks- und der Provinzialrath. Da könne sich keiner zurecht- finden. Zu obigen 5 Jnstanzen kämen jeßt aber noch weitere 12: drei Instanzen über die Kompetenz, dann drei Instanzen über das Materielle, dann drei über die Kosten und drei über die Ausführung; und wenn man Glück oder Unglück habe, dann werde die Sache von der obersten Instanz vielleicht an eine andere erste Fnstanz zurüd- verwiesen, da könnten leiht 24 Jnstanzen herauskommen. Dem gegenüber breche sich immer mehr die Ansicht im Volke Bahn, daß die alte Jnstitution besser gewesen sei. Dies sei auch seine Ansicht; er könne darin aus Erfahrung mitsprehen, da die geographische Lage seines Kreises ihm erlaube, in drei Pro- vinzen hineinzusehen, und ca. 30 Kreise näher zu betrachten. Man hätte die alte Jnstitution vielleicht mit einigen Aende- rungen beibehalten können, indem man den {hon einmal ge- machten Versuch, Laien daran Theil nehmen zu lassen, wieder aufgenommen hätte. Man habe aber dafür die Verwaltungs- justiz "eingeführt mit einer für seinen beschränkten Verstand höchst sonderbaren Logik, Die untere Jnstanz habe man mit der Verwaltung verbunden, die zweite davon getrennt, angeb- lih koordinirt, in der That aber vorgeseßt; die dritte Jnstanz e neben dem Minister, der aber eine weit höhere Macht habe. Auch die Vexbindun§ der Jnstanzen unter einander habe im Publikum eine Unmasse von Jrrthümern und Verwirrungen hervorgerufen, unter anderen aber auch eine unglaubliche Vermehrung der Schreiberei und des Formalismus herbeigeführt. Früher sei die Verwaltungsjustiz vom Landrath, vom Regierungs- Präsidenten und vom Minister geübt, allerdings sehr formlos, aber in sehr wohlthätiger Weise, und vor allen Dingen kosten- frei und rasch wie der Telegraph gegen jeßt. Man werfe den damaligen Entscheidungen die Geheime Raths-Weisheit vor, aber fehle denn die in den heutigen Erkenntnissen? Das Jnstitut der Verwaltungsgerichte stehe dem Volke fremd gegenüber, es sei im Parlament geboren und seit seiner Ein- rihtung hätten sih akademishe und bureaukratishe Gedanken hier gekreuzt und die heutige Verwaltung zu Stande ge- bracht. Für ihn trage diese neuere Geseßzgebung den breiten Stempel der parlamentarishen Mache. Daß es damit nicht mehr gehe, bewiesen die heutigen Vorlagen. Es mögen ja von den Verwaltungsgerichten gegentheilige Berichte eingegangen sein, also von den Dn er habe vor ihnen stets eine hohe Achtung bewiesen, aber sehr viele stellten doch das for- male Recht zu sehr über das materielle. Die daraus ent- stehenden Fehler sollten durch das Laienelement wieder gut gemacht werden, aber formalès Recht und Laienelement ver- trügen sih eben niht. Man weise auch auf den Vorzug der Oeffentlichkeit hin; das sei eine verbrauhte Phrase; das Publikum gehe doch nur zu großen Kriminalsachen mit pikanten Nebenumständen. Bei ihm sei zu den Sißungen des Verwaltungsgerihts noch kein tensch erschienen, höchstens erschienen diejenigen, welche eine halbe Stunde später vorgeladen seien und nicht wüßten, was sie bis dahin machen sollten. Das sei überall so; auch in der Volksvertretung; wenn man erwarte, daß die Parteien unter einander, oder der Regierung Annehm- lichkeiten sagen würden, dann seien die Tribünen beseßt, sonst sei Alles leer. Die Mündlichkeit sei auch nicht so vorthe l: haft. Jn - den fünf Tagen vor seiner Abreise hierhcr habe er 89 Sachen im kontradiktorishen Verfahren erledigt, aber nur in zwei Fällen sei er durxh die mündliche Verhand- lung zu einer anderen Ansicht gekommen, als er sie auf Grund der Akten gefaßt hätte. Auch în der zweiten Jnstanz sei das mündliche Verfahren ziemlich theuer. Es wäre auch sehr interessant, einmal statistish festzustellen, in welhem Umfange von der Mündlichkeit Gebrauch gemacht werde. Ein Fehler sei es ferner, daß man in dem Verwaltungsgerichte zu häufig nach den Grundsäßen des Privatrechtes in öffentlihen An- gelegenheiten entscheide. Was die Vorlagen selbst betreffe, so begrüße er die Versuche mit Freuden, die Selbstverwaltungs- angelegenheiten zu vereinfahen. Jm Uebrigen aber sei er ein Gegner der Vorlagen, die für unbedeutende Streitsachen einen viel zu großen Apparat arbeiten ließen; auch die sür die Kreisordnung vorgeschlagenen Aenderungen seien niht weit genug gehend; namentlich vermisse er eine Bestimmung dar- über, daß der Landrath sich die Kompetenz der Amtsvorsteher in gewissen Fragen aneignen könne. Er beantrage die Ueber- weisung an eine Kommission von 28 Mitgliedern, denn es handle sich mehr um eine gründliche Besprehung der Vorla- gen, als um deren Fertigstellung, an die wohl Niemand denke. Der Abg. von Liebermann erklärte, der vorliegende Geseß- entwurf müßte nach drei großen Gesichtspunkten beurtheilt werden. Erstens frage es sich, ob das Haus an der Hand

der Vorschläge bes cles die Selbstverwaltung auf die neuen Provinzen und die Provinz Posen übertragen wolle und könne, oder ob es lediglih sich darauf beshränken wolle, diese Prinzipien in den alten Provinzen, den fogenannten Kreis3- ordnungsprovinzen, einzuführen. Er stehe auf dem ersten Standpunkt, und zwar, weil er eine gleichartige Geseßgebung für alle Provinzen geboten halte. Es handle sich nicht blos darum, die alten Provinzen zu einem neuen Versuche zu be- nuten, sondern die Selbstverwaltungsgeseße müßten auf die übrigen Provinzen übertragen werden, wo man auch unter den Laien die Elemente finden werde, die sich in den Organis- mus des Verwaltungsstreitverfahrens und der Verwaltungs- gerichte einfügen ließen. Jn Bezug auf den zweiten Punkt, die Reorganisation der allgemeinen Verwaltung in allen Pro- vinzen, insbesondere in Hannover durchzuführen, sei er im Allgemeinen mit den Vorschlägen der Regierung einverstanden. Was endli den dritten Punkt, die Aushebung der Bezirks- verwaltungsgerihte betreffe, so sei er nicht der An- sicht, daß dies Jnstitut so durchaus verwerslih sei, wie der Abg. von Meyer sage, er könne aus seiner Erfahrung als Bezirksverwaltungsgerihts-Direktor das Gegentheil bezeugen. Auch das Schreibwerk habe nicht in so enormem Maße zugenommen, wie der Abg. von Meyer es dargestellt habe, und das formale Recht sei ebenfalls keines- wegs so einseitig bevorzugt, daß die Berücksichtigung der materiellen Rechts\sprehung darunter litte. Allerdings sei niht zu verkennen, daß die Frage der Ausdehnung des Jnstitutes der Bezirksverwaltungsgerihte auf die ganze Monarchie {weren Bedenken begegne, und es könne nicht in Abrede gestellt werden, daß der Organismus der Verwaltungsgerihte auch ohne diese zweite Jnstanz lebensfähig sein werde; indeß ständen diesen Ueb.lständen bedeutende Vortheile gegenüber, so sei der Vortheil eines unparteiischen, aus Vertretern der Regierung und des Landes zusammengeseßten Gerichts bei Kollisionen zwischen öffentlichen und Privatinteressen niht zu untershäßen. Fedenfalls müsse aber die Frage ernstlih erwogen werden, ob die Bezirks3ver-= waltungsgerichte in ihrer jeßigen Gestalt auf die anderen Provinzen übertragen werden könnten; er beantrage deshalb ebenfalls Komissionsberathung. Wenn man nun dahin komme, die Aufhebung der Verwaltungsgerichte zu erstreben, so möchte er es dann auch für das Beste halten, dieselben zu reinen Beschlußbehörden zu mahen und nicht nur wieder eine ähnliche usammenstellung unter dem Vorsitz des Regierungs - Präsidenten zu erstreben. Er glaube, es. werde der Sao am meisten «dienen, wenn hieraus eine Beschlußbehörde werde, die natürlich die Be- fugniß haben müise, Beweis zu erheben und mündliche Ver- handlungen abzuhalten, sei es aus eigener Jnitiative, sei es. auf Antrag einer Partei, und daß gegen deren Beschluß die Klage beim Verwaltungsgericht zulässig sei ungefähr in der Beschränkung, wie der §. 30 des gegenwärtigen Zuständigkeits- geseßes sie enthalte, d. h.,, daß die Klage zulässig sei, wenn man behaupte, es seien entweder bestehende Nechte verleßt oder die thatsählihen Verhältnisse lägen niht vor, die die Behörden zu der Handlung berechtigt haben würden, die man angreife. Die Stellvertre- tung des Regierungs-Präsidenten in dieser Beschlußbehörde würde nahher auch zu regeln fein durch Berathung in der Kommission, denn selbstverständlich sei kein Regierungs- Präsident im Stande, seinen Regierungsbezirk zu verwalten und regelmäßig dabei diesem Bezirksrathe vorzusißen und dessen Entscheidungen selbst abzusezen; das sei unmöglich. Behalte das Haus dagegen unter den Regierungs - Präsi- denten eine gesonderte Spruchbehörde bei, so könne man manche der gerügten Uebelstände nicht abstellen. Der Betref- fende müsse sich auch dann klar machen, was er verlange, wenn er unter allen Umständen seine Schrift beim RNe- gierungs-Präsidenten einreichen könne, und sich entscheiden, ob er die Beschwerde führen oder die Klage erheben wolle. Das Haus müsse ferner auch den unangenehmen Punkt erörtern: was ist streitige Gerichtsbarkeit? denn dann könne doch nur der Streit über solche Sachen vor diese Behörde fommen. Und wenn man dagegen vielleiht Gewicht darauf legen möchte, daß Diejenigen, die an der Form hängen, sie beobachtet fänden, so werde das doch nicht helfen. Jene wür- den darin ein selbständiges Verwaltungsgericht nicht sehen. Das möchte er zu erwägen geben, und er s{hließe sih im Uebrigen dem an, eine Kommission für die Sache zu ernennen.

Der Abg. Freiherr von Heereman erkannte zunächst an, daß die Vorlagen mit großer Präzision ausgearbeitet scien, und eine leichtere Uebersicht gewährten, als die jeßt geltcuden Geseze. Eine eingehendere Beleuchtung dieser Vorlage werde sein Fraktionsgenosse Freiherr von Hüne vornehmen, er wolle si also auf wenige Bemerkungen beschränken. Was die vor- geschlagenen Aenderungen der bestehenden Geseßgebung be- treffe, fo sei es rihtig, daß eine \{härfere Begrenzung der einzelnen Materien erfolge; indessen seien die Geseße do erst zu kurze Zeit in Geltung, um schon jeßt eine tiefgrei- fende Aenderung ins Auge zu fassen. So großen Werth er sonst auf die Aeußerungen des Abg. von Meyer lege, o könne er doh der Ansicht desselben in Betreff des mündlichen Verfahrens nicht beitreten. Die jeßige Selbstverwaltung seîï zu fkomplizirt und zu theuer. Der Grund davon sei, daß die Regierung selbst. nicht hinreichen- des Vertrauen zu der neuen Organisation gehabt habe, und nit genügend viel von ihren bureaukratishen Rechten habe abgeben wollen, weil sie befürchtete, die Selbstverwaltungs- körper könnten auch einmal ihr niht genehme Ansichten ver- treten. Zur Frage übergehend, ob es besser sei, die Regie- rungspräsidien beizubehalten, so sei er zweifelhaft geworden, ob man die Regierungsbezirke und die Negierungspräsidenten beseitigen könne, weil die Provinzen zu groß seien, um vom Ober-Präsidenten allein verwaltet zu werden und weil sie keinen homogenen Verwaltungsbezirk bildeten. Jn Betreff der Frage, ob bureaumäßiges oder kollegiales Verfahren, glaube er, daß die Geseßgebung von 1828 einen glücklichen Griff gethan habe, indem sie die ruhige fkolle- giale Berathung der Regierung zwischen die energische Jnitiative des Landraths einerseits und des OVber- Präsidenten und Ministers andererseits geseht habe, #0 die Vortheile beider Systeme vereinend. Er halte auch die allzugroße Aktivität der Verwaltung für die politishe Reife des Volks nit für zuträglich, dagegen sei die follegiale Berathung außerordentlih förderlih für die Aus- bildung der jüngeren Verwaltungsbeamten. Mit Rücksicht auf den Beirath der Selbstverwaltungsbehörden würde er für die östlihen Provinzen die Aufhebung der Kollegialität nicht all

zu sehr beklagen. Dagegen könne er es für die westlihen Pro-

vinzen durhaus nicht queiben. tung würde dort die Verhältnisse durhaus nicht

dort die Hohen Verwaltungsstellen niht nach dem Wunsche 1A l Das Centrum könne der jeßigen Regierung zu solchen Veränderungen die Hand nit bieten, so lange fie In, E Provinzen

enn die

der dortigen Bevölkerung beseßt würden.

die Selbstverwaltung wvorenthalte; dazu seien ausgearbeitet gewesen, als der A Sybel und der deutshe Verein dieselben hätten. Wenn man ganzen Provinzen so

trauen entgegenbringe, so veranlasse man das Mißtrauen der

Bevölkerung gegen die Beamten bis zum Mi I vorigen Jahre habe das Centrum noch Vert

inister des Znnern gehabt; nachdem aber seitd Faß zu der Praxis anderer R

Die bureaumäßige Verwal-

essorts gerade in deisem Ressort Feinerlei ohne Aenderung der Geseßze möglihe Milderung in der Führung des Kulturkampfes eingetreten sei, müsse er leider bekennen, daß das Centrum fih in diesem Vertrauen |

bessern, weil | maßvoll und milde,

habe sich neulich in

Entwürfe bg. Dr. von hintertrieben das Miß-

das Kapital und die Presse be

| hätten. nister hinauf. rauen zu dem em im Gegen- zumal Gesetze Dem

Fra diese

eien.

brehern in

getäuscht habe. Die Opposition des Centrums sei bisher zu ; staatsrechtlih deshalb vergesse man | was man demselben gethan, wie neulich der Abg. Riert in flagranter Weise bewiesen habe. 1 Z großer Erregun näher berührende Fragen ausgelafsen, weil ein harmloses Wort gefallen sei. Wenn die Glaubensgenossen des Abg. Löewe, die doch Leuten: auch Rücksicht gegen das Centrum nehmen würden, dann würden manche Bedenken shwinden, die im Laufe der Wenn man bedenke, d 7 Jahre Geseße gemacht habe, erregt, wie der Abg. Loewe gestern bekämpft habe, dann würde der Abg. Loewe gewiß Mitgefühl mit den Katholiken

Centrum habe Recht genommen, dasselbe als staatsfeindlih mit großen Ver- Beziehung gebracht, die

so schnell, | aufgehoben Der Abg. Loewe über gewisse ihn

1 wi keine sei. ph sih gegen sie entwidckelt man gegen das Centrum die dasselbe

niemals so | dürfe nicht mit

niht - nach seinem Sinne man Fahre lang jegliches und des Abg.

den Katholiken

und Katholische Beamte habe man als unehrlich beseitigt. So lange diese Beschwerden nicht abgestellt seien, f keinen Grund, dieser Organisation des Staates zu gestatten. des Kulturkampfes wolle und ziehe die Bureaukratie einer Selbstverwaltung vor, die 1 Eine Selbstverwaltung für den Westen müsse an- fnüpfen an frühere Verhältnisse und die freie Wählbarkeit der Amtmänner und Bürgermeister bestimmen.

völkerrechtlih garantirten Rechte den Krieg gegen Rom proklamirt.

Und

( ; habe seine Partei egierung einen weiteren Schritt zur Bis zur Beendigüüg er Westen keine Geseßesänderung

: Dieselbe der Spiße anfangen, sondern müsse aufgebaut

werden auf einer Kreisordnung und einer Gemeindeordnung. __ Ein Vertagungsantrag wurde angenommen. Nach persön- lihen Bemerkungen des Abg. von Sybel, welcher den von dem Vorredner angegriffenen „Deutschen Verein“ in Shuß naht,

Frhrn. von Heereman, welcher seine Behaup-

tungen aufrecht erhielt, vertagte sih das Haus um 41/; Uhr.

R E

sl M Fuserate sür den Deuts®&en Reichz- n. Königl.

Preuß. Staats-Anzeiger und vas Ceutral-Handel

register nimmt an: die Königliche Expedition

des Dentschen Reichs-Anzeigers und Königlich Prenßisheu Staats-Anzeigers: Vexlin, S. F. Wilhelm-Straße Nr, 832. M

ß 8-Sachen. orladungen

1. Steckbriefe und Unterzguch 2, Subhastationen, Aufgebote, 3. 4.

u. dergl,

Verkünfe, Verpachtungon, Subriasienen ete.

Verloosung, Amortisgation, Zinszahlung n. 68... von öffentlichen Papieren,

esfentliher Anzeiger. 7

Inserate nehmen an? die Annoncen-Erxpeditionen des „JFuvalidendauk“, Rudolf Mosse, Haasenfstein & Vogler, G. L. Daube & Co.,, E, Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

95. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosashandel,

6, Verschiedene Bekanntmachungen,

7. Literarizche Anzeigen.

8, Theater-Anzeigen, In der Börgsen-

9, Fanmiliez-Nackrichten, beilage.

4 {

Annoneen-Bureaus,

Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen und dergl.

Subhastations-Patent.

Nothwendiger Verlauf.

Das dem Kaufmann Carl Gustav Meißner zu Berlin gehörige, in dem Dorfe Eggersdorf belegene und Band I. Seite 1 Nr. 1 des Grundbuchs ver- zeichnete Lehnsbulzengut, mit einem der Grundsteuer unterliegenden Flächeninhalte von 170 Hektar 89 Ar 80 Qu.-Meter, nah einem Reinertrage von 512,92 Thaler zur Grundsteuer und nah einem Nußungs- A8 von 480 4 zur Gebäudesteuer veranlagt, 0

am 12. März 1880, Vormittags 10 Uhr, an ‘hiesiger Gerichtsstelle im Wege der nothwen- digen Subhastation versteigert werden.

Auszug aus der Steuerrolle, Grundbuchs8autzug und andere das Grundftück betreffende Nachweisun- gen können in unserer Gerichtsschreiberei eingesehen werden,

Alle Diejenigen, welcheCigenthums- oder anderweite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetragene Real- rechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Präklusion pätestens im Versteigerungstermine anzumelden.

a Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags

so am 15. März 1880, Vormittags 12 Uhr, an hiesiger Gerichtsftelle verkündet werden. Viüncheberg, den 5. Januar 1880, Königliches Amtsgericht. Der Subhastations-Richter. Knchenbuch,

Subhastations-Patent

Aufgebot.

In Zwangs®vollstrekungssachen der Firma W, Goldscmidt zu Wölpe bei Nienburg a. d. Weser, Klägerin, wider den Schuhmachermeister Tatje in Weritenvorf, Beklagten,

soll auf Antrag der Gläubigerin

das dem 2c. Tatje gebörige, zu Geestendorf be-

legene Wohnhaus, kataftermäßig verzeichnet in

der Grundsfteuermutterrolle Art. 616, Karten-

klatt 14, Parz. 175, Flächeninhalt 1 Ar 054 Qu.-Meter, in dem hierzu auf

Sounabend, den 6. März 1880,

; 11 Uhr Vormittags, an hiesiger Gerichtsstelle angeseßten Termine öffent- lih meistbiend verkauft werden, wozu Kauflustige sich e wollen.

ugleich werden Alle, welche an dem Verkaufs- gegenstande Eigenthums-, Näher-, lehnrechtliche, fideilommissarishe, Pfand- oder sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten oder Realberechtigun- gen zu haben vermeinen, zur Anmeldung derselben unter der Verwarnung aufgefordert, dah dieselben andernfalls ihrer gedachten Rechte im Verhältniß zum neuen Erwerber des Grundstücks verlustig er- tannt werden sollen.

Geestemünde, den 7. Januar 1880.

Königliches Amtsgericht. II…1, Baemeister.

[19 Oeffentliche Zustellung.

Der Kaufmaun A. Seligmann in Wandsbeck, vertreten durch den Rechtsanwalt Breede in Wands- bed, klagt geçcen die Wittwe Nahyöa Schuback, geb. Wendt, früher zu Wandsbeck, jeßt unbekann- ten Aufenthalts, aus einem Wechsel vom 1. Juli 1877 mit dem Antrage auf Verurtheilung der Be- klagten zur Zahlung von 540 K nebst 69% p. 38. Zinsen seit dem 2. Januar 1878 event. seit der Ladung, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 1IL Civil- kammer des Königlichen Landgerichts zu Altona

auf den 1. April 1880, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte a Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

; C. Stayl, Gerichts\{reiber des Königlichen Landgerichts.

[9%] Oeffentliche Zustellung.

1) Die Altsizerfrau Wilhelmine Plauschinat, verwittwet gra iene Bägerau zu Tarpupp im ehelichen Beistande, und

2) der Wirth Carl Fricdrih Bägerau zu

Ila Zarpupönen fünf ¡d Fri en gegen die fünf Geschwister Friedrich,

Elisabeth, Caroline, David und Wilhelm ofolowsfi, deren Wohnort unbekannt, wegen

Quittungsleistung mit dem Antrage, die Verklagten

[639]

[1002]

unter Kostenlast zu verurtheilen, über die für sie im Grundbuche Lenkeitschen Nr. 46 Abth. I1I, Nr. 1 eingetragenen 150 4 nebst Zinsen löschungsfähig ¿u quittiren und Quittung nebst Dokument den Klägern zu übergeben, und laden die Beklagten zur mündlihen Verhandlung des Rechtéstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Instecburg auf

den 28. Februar 1880, Vormittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlihen Zustellung wird diefer Auszug der Klage bekannt gemacht.

Fnusterburg, den 6, Januar 1880.

| h Knuaypfe, Geri@ts\chreiber des Königlichen Amtsgerichts.

(889) Oeffentliche Zustellung.

Der Gemeinde-Kirchenrath zu Eggesin hat gegen die Witiwe und Erben des zu Ueckermünde verstor- benen S{lächtermeisters Carl Friedrih Brandt auf Zahlung der Abtheilung IlI. Nr. 4 auf dem Grund- ü des Erblassers im Grundbuch von Uecktermünde Yol, I. S. 162 und 163 für die Kirche zu Eggesin eingetragenen Forderung von 900 4 nebst 5 0% Zinsen feit dem 24. September 1877 mit dem An- trage geklagt, die Beklagten zur Zahlung der obigen Summe mit Zinsen zu verurtheilen.

Zur Beantwortung der Klage werden die be- flagten Miterben Geschwister Stegemann : a, Minna Mathilde Rosalie, b, Reinhold Franz Alexander, c, Hugo Wilhelm August, früher in Eggesin, jeßt angeblich in Amerika, auf den 6. März 1880, Bormittags 11 Uhr, vor dem Landgerichts-Rath von Schaewen, Zimmer Nr. 28 des Geschäftélokals des unterzeihneten Land7 erihts unter der Warnung geladen, daß bei ihrem usbleiben der Klagevortrag als zugestanden er- ce und demnach, was Rechtens, erkannt werden Wird. Stettin, den 30. Dezember 1879. Königliches Landgericht. I. Civilkammer.

(097) Oeffentliche Zustellung. Die minorennen Geschwister Bergmann,

a. Theodor Friß Louis Paul,

b. Emma Auguste Albertine Elisabeth,

c, Heinrih Wilhelm Adolf Hugo,

d, Franziska Marie Auguste,

e. VDito-Ernst Theodor, vertreten durch ihren Vater, Restaurateur Louis Bergmann und ihren Kurator, Kaufmann Friy Küht zu Eberswalde, vertreten durch den Rechtê- Anwalt Toll zu Eberswalde, klagen gegen :

1) den Maurermeister Karl Ladendoxrf zu

Templin,

2) den Gutsbesiter Baumann, dessen Auf- enthalt unbekannt ist, aus dem den Klägern zur besonderen Sicherheit verschriebenen Darlehne von 7500 M, welches auf dem, dem Verklagten zu 2 gehörigen Grundstüke Band X1R, Nr. 527 des Grundbuchs von Cberswalde eingetragen steht und für welhe Forderung beide Verklagte als persönlich, Berklagter 2c. Baumann außerdem als dinglich ver- haftet in Anspruch genommen sind, mit tem An- trage auf Verurtheilung zur Zahlung von rückstän- digen Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1879 bis 1. Januar 1880 im Betrage von 187 4 50 4 und laden die Beklagten zur mündlihen Verhand- lung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Eberétwalde auf

den 10, April 1880, Vormittags 97 Uhr.

Zum Zwette der öffentlichen Zustellung an den X. Baumann wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Eberswalde, den 7. Januar 1880.

Heinrich, : Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[951] Oeffentliche Zustellung.

Die Näherin Barbara, geb. Merz, zu Mainz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr, Falker, klagt gegen ihren Ehemann Friedrich Franz Walther, früher Octroi-Aufsehzr, in Mainz wohnhaft , dermalen ohne bekannten Aufenthalt, wegen Ehescheidung, mit dem Antrage auf Auflösung der zwischen ihr und ihrem Ehemanne bestehenden Ehe und Ver- urtheilung des Letzteren in die Kosten, und ladet den Beklagten zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civilklammer des Groß- herzoglihen Landgerichts zu Mainz auf den 12, Marz 1880, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, cinen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. i

Zum Zwelle der öffentlihen Zustellung wird dieser Auszug der BAE bekannt gemacht.

Noyat, Gerichts\{hrciber des Großberzoglichen Landgerichts.

9 : D

[% Oeffeutlihe Bekanntmachuug. Auszug.

Das K. b. Amtsgericht Lauingen hat dur Be- {luß vem 10. Januar 1880, Vormittags 10 Uhr, über den Nücklaß des am 18. Dez. 1879 verlebten Müllers und Oekonomen Vincenz Kleiter von Gundelfingen den Konkurs eröffnet, den Oekfono- men Mathias Huber von Gunde!fingen zum Kon- kursverwalter ernannt, unter der Aufforderung an Diejenigen, welche zur Konkurêmasse gehörige Sachen im Besiß haben oder zu derselben etwas s{uldig find, Nichts an diese Masse zu verabfolgen oder zu leisten, sondern von dem Besitze der Sachen und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache ab- gesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bei Meidung der Folgen nach §. 109 der R. K. O. bis Montag, den 26. Ja- nuar 1880 einschlüssig Anzeige zu machen.

Zur Anmeldung der Konkursforderungen ift die Frist bis Mittwoch, den 28, Januar 1880 ein- schlüssig sent

Zur Beschlußfassung über die Wahl cines Ver- walters, etwaige Bestellung eines Gläubigeraus- {uses und über die in §. 120 ff. der R. K. O. bezeihneten Fragen, fowie zum allgemeinen Prü- fungstermin und Feststellung der Forderungen wer- den die Betheiligten auf

Dounerstag, den 5. Februar 1880, Vormittags 9 Uhr, in den Sitzungssaal des K. Amtsgerichts Lauingen geladen.

Lauingen, den 10. Januar 1880.

Gerichtsschreiberei des K. Amtsgerichts. Streber, K. Gerichtsschreiber.

[963

] Aufgebot eines Hypothekendokuments.

Auf dem dem Bätermeister Friedrich Wilhelm Ludwig Hoffmann, zu Alt-Ruppin gehörigen, zu Alt- Ruppin belegenen und im Grundbuch von Alt- Ruppin Band T. Blatt 265 Nr. 45 verzeichneten Hausgrundstülke häften in Abtheilung II[. Nr. 6 nah den in beglaubigter Abschrift eingereihten Dos 21, Juni 1866 für den Ge-

Ea vom T Some O7

treidehändler Peter Fink hierselbst 296 Thlr. 1 Sgr., welche Post durch Cession vom 7. Oktober 1872 auf den Fábrikbesißzer Garmatter aus Alt-Ruppin, und von diefem durch Cession vom 4. Juli 1877 auf den Ziegeleibesißer Albert Böldecke zu Alt- Ruppin übergegangen ift.

Nach der am 26. September 1879 hierselbst zu Protokoll genommenen Aussage des Bäckermeisters éFriedrih Wilhclm Ludwig Hoffmann zu Alt-Rup- pix ist diese Post no nicht bezahlt, besteht viel- mehr noch in L E Ee gebildete

, Juni O Dokument vom T4 November 1867 ist jedoch ver- loren gegangen.

Auf Anordnuag des Königlichen Landgerichts werden alle Diejenigen, welhe auf das vorbezeich- nete Hypothekendokument als Eigentümer, Cessio- nare, Pfand- oder sonstige Briefeinhaber Ansprüche fe Res haben, aufgefordert, dieselben spätestens n dem

am 28. April 1880, Vormittags 11 Uhr, in dem Geschäftslokale des Königlichen Landgerichts hierselb, Friedri - Wilhelm - Strafe Nr. 72, 1 Treppe, vor dem Herrn Landgerich18-Rath Kluge anstehenden Termin anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen an das erwähnte Dokument Kugel@losen werden und leßteres für kraftlos er- klärt wird.

Neu-Ruppin, den 16. Dezember 1879.

Krämer, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[96a Aufgebot.

Der Hofbesißzer Julius Helms in Lintzel hat laut notariellen O vom 10./28. November 1879 an das Landesdireftoriuum der Provinz Han- nover seinen zu Lintel belegenen Vollhof, Haus- nummer 2, vermessen. unter Artikel 2 der Grund- steuer-Mutterrolle für Linßel zu 413 Hektar 16 Ar 62 Qu.-Meter, jedoch mit Ausschluß der folgenden darauf stehenden Gebäude:

1) der Scheune neben der Landstraße,

2) dem Schweinchause,

3) dem Backhause,

4) dem Speicher Litt, f.,

9) dem Holzshuppen auf dem Hofe, /

6) dem Schafstall in dem Gehege nebst Haid-

schauer,

7) der Bienenstände ;

ferner die zu dem Hofe gehörigen Grundftücke in

der Grundsteuer - Mutterrolle für Ellerndorf zu 44 Hektar 17 Ar 78 Qu.-Meter, verkauft. Auf Antrag des Verkäufers werden Alle, welche an den Verkaufsobjekten Eigenthums-, Näher-, lebnrechtliche, fideicommissariscze, Psand- oder andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten oder Realberechtigungen zu haben vermeinen, hierdurch geladen, solche Rechte spätestens in dem auf Freitag, den 5. März 1880, __ Morgens 10 Uhr, vor unterzeichnetem Amtsgericht angeseßten Termine anzumelden, widrigenfalls dieselben im Verhältniß zum Käufer der Grundstücke für erloschen erklärt werden sollen. Uelzen, den 7. Januar 1880. Königliches Amtsgericht. L. v. d. Bed.

O) Aufgebot.

Die Benefizialerben des hierselbst verstorbenen Kaufmanns Meyer Cohn, nämlich die Wittwe Rosette Cohn, geb. Behrendt, und die minorennen Geschwister Wilhelm, Adolph, Emil, Lina und Julie Cohn, vertreten durch den Vormund Kauf- mann David Friedland-r hierselbst, haben das Auf- gebot der Nachlaßgläubiger beantragt.

Demnach werden alle Diejenigen, welbe For- derungen an den Nachlaß des Meyer Cohn zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, spätestens in dem auf

Len 5, April 1880, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgeriht anberaumten Avfgebotstermin ihre Ansprüche in duplo anzumelden und in Gemäßheit des § 12 des Ges. vom 28. März 1879 zu begründen, widrigenfalls diese Ansprüche nur noch infoweit gegen die Benefizialerben geltend gemacht werden können, als der Nachlaß mit Aus- \chluß aller seit dem Tode des Erblassers aufge- Tommenen Augen durch Befciedigung der an- gemeldeten Ansprüche nicht ers{chöpft wird.

Seeburg, den 25. Dezember 1879.

Königliches Amtsgericht.

[978] Bekanutmachung.

Das zur Konkurêmasse des Schmiedemeisters Conrad Georg Ferdinand Hinzmann in der Langen- brüder-Vorstadi zu Ratzeburg gehörige, daselbst sub Nr. 21 belegene Wohnhaus e. pert, soll in dem auf Montag,

den 9. Februar 1880, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine öffentlih meistbietend verkauft werden.

Die Verkaufsbedingungen können 14 Tage vor dem Termine beim Amtsgericht und beim Konkurs- kurator, Kaufmann Friedrich Dierking hierselbst, welcher zugleich bereit, das Gewese vorzuzeigen, eins gesehen werden.

rig werden die Gläubiger aufgefordert, in diesem Termine zu erscheinen, behufs Berathung und Beschlußfassung über die Ap- oder Disappro- bation des Meistgebots, und zwar unter der Ver- warnung, daß die nit erschienenen und nicht ver- tretenea Gläubiger, als den etwa gefaßten Majo- ritätsbeshlüfsen zustimmig werden angesehen werden.

Nayeburg, den 8. Januar 1880.

Königliches Amtsgericht.

[963]

úIn Sachen der Ehefrau des Stabstrompeters a. D. Th. Krüger, Sophie, geborenen Bier- manu zu Hildesheim, Klägerin, wider den Schlach- ter Carl Lederhans und dessen Ehefrau, Amalie, geb. Bartens daselbst, Beklagte, wegen Forderung, soll auf Antrag der Klägerin, nachdem gerichts\eitig die Zwangsvollstreckung angeordnet ift, das zu Hildesheim an der Alméstraße unter Nr. 46 belegene Wohnhaus mit Hofraum und Hinter- gebäuden öffentlich meistbietend in dem auf

Dienstag, den 9. März 1880, Morgens 11 Uhr,

anberaumten Termine unter den darin bekannt zu machenden, vorher auf hiesiger Gerichtsschreiberei einzusehenden Bedingungen verkauft werden.

Gleichzeitig werden Alle, welbe an dem vorbe- zeichneten, an der Almsstraße zu Hildesheim unter Nr. 46 belegenen Wohnhause nebst Hofraum und Hintergebäuden, Eigenthums-, Näher-, lehnricht- liche, fideikfommifsarishe, Pfand- und andere ding» liche Rechte, insbesondere auch Servituten und Real- berechtigungen zu haben vermeinen, aufgefordert, diese in dem vorstehend auf Dienstag, dcun 9, März 1880, Morgens 11 Uhr, anberaumten Termine anzumelden unter Androhung des Rectês nachtheils, daß das Recht für den sih niht Melden- den im Verhältniß zum neuen Erwerber verloren

geht. Hildesheim, ten 5. Januar 1880, Königliches Amtsgericht, Abth. 1.

der Feldmark Ellerndorf, vermessen unter Artikel 11

Bening.