1880 / 12 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 15 Jan 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

12. Berlin, Dounerstag, den 15. Januar 1=8O0.

x i Irserratec für den Deutschen Reis8- u. Königl. Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- register nimmt ana: die Königliche Expedition 1,

des Dentschen Reihs-Anzeigers uud Königlich 2. Prenßischen Staats-Anzeigers: 3, Berlin, 8. f. Wilhelm-Straße Nr. 32. 4.

Deffentlicher Anzeiger. E

5, Industrielle Etablissements, Fabriken und „Juvalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenftein Grosshandel. & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Sclotte, 6. Verschiedene Bekanntmachungen, Büttner & Winter, sowie alle übrigeu größeren Literarische Ànzeigen, Annoucen-Bureaus3 0

Steckbriefe und Untereuchungs-Sachen. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen ‘n, derg].

Verkäufe, Verpachteaugen, Submissionen eto,

#

Æ u, 8. w, von öffentlichen Papieren,

7. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung | 8, 9.

Theater-Anzeigen, |

Familien-Nachrichten, beilage, M

In der Börsen- E

Æ

SteÆckbriefe und Untersuchungs - Sachen.

[1074] ‘Brandstiftung betreffend. Dem Küfecr Adam Mast aus Rohrdorf,

des hiesigen Landgerichts vom 9. d. Mts. hinsicht- - Lich des Verdachts einer gemeinschaftlich begangenen Brandstiftung außer Verfolgung geseht worden

nd. ERIERE den 10. Januar 1880. î. Staatsanwaltschaft. Franck, Stv.

[11667

Oeffentliche Ladun. Der Commis Nobert

Paul Otto S{hölzig, geboren den 3. April 1852

zu Leuthen, Kreis Neumarkt, zuleßt in Langenau, Kreis Trebnitz, wohnhaft, wird angeklagt, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen und dadurch sih dem Eintritte in den Dienst des stehenden eres resp. der Flotte zu entziehen gesucht zu aben, Vergehen gegen §8. 140 Ne. 1 des Str.- B, Derselbe wird auf den 7. April 1880, Vormittags 10 Uhr, vor das Königliche Land- eriht, Strafkammer, zu Oels zur Hauptverhand- ung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird auf Grund der nah §. 472 der Strafprozeß- ordnung von der Königlichen Regierung, Abtheilung des Innern, zu Breslau ausgestellten Erklärung gegen den Angeklagten zur Hauptverhandlung ge- schritten und derselbe verurtheilt werden. Zugleich wird das im Deutschen Reiche befindlihe Vermögen des Angeschuldigten gemäß §8. 480, 325, 326 der Strasprozeß-Ordnung mit Beschlag belegt, insoweit dies zur Deckung der den Angeschuldi ten möglicher- weise treffenden höchsten Geldstrafe von 3000 M. und der Kosten des Verfahrens erforderlich ift. Oels, den 6. November 1879, Königliche Staats- anwaltschaft.

[467] Ladung.

Der Bergarbeiter Friedrich August Busch, 46 Jahre alt, zu Dallwiß, Kreis Merseburg, ge- boren, dessen Aufenthalt unbekannt ist, und welchem zur Last gelegt wird, am 27. März 1879 zu Friedrichsfelde öffentliche Musikaufführungen der Drehorgel mit Vorzeigung eines mechanischen Kunstwerks auegeführt zu haben, ohne im Besitze des hierzu erforderlichen Gewerbescheins gewesen zu sein. Uebertretung çezen 88. 1, 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1876, Geseß-Sammlung Seite 247, wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierselbst auf den 26. Februar 1880, Bor- mittags 11 Uhr, vor das Königliche Schöffen- gericht hier, Hautvoiateiplaß 14, zur Hauptver- handlung geladen. Auch bei unents{huldigtem Aus-

auf

dem Albert Trischer aus Herzfelden und dem Jacob Eicher aus Kaiserslautern wird hierdurch bekannt gemacht, daß fie durch Beschluß der Strafkammer

im Trautmann’schen Gasthofe zu Groß-Ofterhausen durch den Amtsrichter Krüger versteigert und am 27. Februar 1880, lh. 12,

an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 14, das Urtheil über den Bad verkündet werden. Die Auszüge aus der Gebäude- und Grundsteuer-Mutter-Rolle fowie beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes unen in der Gericht1s\chreiberei 11. hier eingesehen werden.

Alle diejenigen, welche Eigenthum oder ander- weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufge- fordert, dieselben zur Vermeidung der Präklufion spätestens im Versteigerungs-Termin anzumelden.

Querfurt, den 8. Januar 1880.

j Königliches Amtsgericht. IT.

Beglaubigt : Kraya, Gerichtsschreiber.

Verkaufsauzcige und Aufgebot.

In Zwangsvollstreckungssachen des Kaufmanns M. J. Löwenthal in Münden, Gläubigers, wider den Tagelöhner Wilhelm Buchholz in Wieréhausen, Schuldners, wegen Forderung, wird, nachdem der desfallsige Antrag des Gläubigers für zulässig er- achtet ift, zum öoffentlich meistbietenden Verkaufe folgender, dem Schuldner gehöriger, in der Feld- mark Wiershausen belegener, Ar1ikel Nr. 85 der Grundsteuermutterrolle für Wiershausen aufge- führter Grundstücke, als: 1) 1,15 Ar Hofraum, hinterm Bruchhofe, Karten-

blatt 5, Parzelle 344, mit dem darauf stehen-

den Wohnhause Nr. 90 der Häuserliste (Nr. 87

der Gebäudestcuerrolle) für Wiershausen, mit

allem Zubehör, i 2) 0,99 Ar Hausgarten daselbst, Kartenblatt 5,

Parzelle 345, 3) 3,29 Ar Wiese am Berge, Kartenblatt 11,

Parzelle 123, beantragtermaßen Termin auf Sonnabend, den 28, Februar 1880,

: Vormittags 11 Ugr,

im Bliedung'’schen Galtyause zu Wiershausen an- geseht, wozu Kaufliebhaber damit geladen werden. Zugleich werden alle die, welhe an den Ver- kfaufsgegenständen Eigenthums-, Näher-, lehnreht- liche, fideifommissarische, Pfand- und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Real- berechtigungen zu haben vermeinen, aufgefordert, ihre Ansprüche so gewiß in obigem Termine an- zumelden, als widrigenfalls für den sihch nicht Meldenden im Verhältnisse zum neuen Erwerber das Recht verloren geht.

(1106!

N wird zur Hauptverhandlung geschritten werden. Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts II. |

Subhastationen, Aufgebote, Vor- | ladnnugen u. dergl.

[1007] Subhastations-Patent.

(Versicigerung im Wege der nothwendigen Subhastation.)

Das dem Schuhmachermeister Gustav Krueger und dessen Chefrau Juliane, geborene Barwinska, ebörige, im Grundbuch von Necknin Band 15

latt 79 Nr. 14 verzeichnete, an der Colberg-Cör-

Tiger Chaussee belegene Grundstück soll im Wege der nothwendigen Subhastation

am 15, Viuárz 1880, Vormittags 10 Uhr, an Ort und Stelle vor dem Subhastationsrichter, Herrn Amtsgerichts-Rath Wegner, versteigert werden,

Das Gesammtmaß der der Grundsteuer unter- liegenden Flächen ist 2 h 32 a 90 em,

Der Reinertrag und Nußungêwerth, nah welchem das Grundftück zur Grund- und Gebäudesteuer ver- anlagt worden ist, beträgt:

Grundsteuer . . 23,98 Thaler, Gebäudesteuer 117 M

Alle Diejenigen, welche Eigenthums- oder ander- weitige, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintra- gung in das Grundbuch bedürfende, aber niht ein- getragene Realrechte geltend zu machen haben, müssen dieselben zur Vermeidung der Präklusion spätestens im Versteigerungstermine anmelden.

Der Auszug aus der Steuerrolle und beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts können in dec Ge- rihts\{reiberei IL. in den gewöhnlichen Dienststun- den eingesehen werden.

Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 16. März cr., Vormittags 11 Uhr, von dem unterzeichneten Subhastationsrichter ver- Tündet werden.

Colberg, den 6. Januar 1880.

Königliches Amtsgericht. Der Subhastations-Richter.

(1092) Nothwendiger Verkauf.

Im Wege der nothwendigen Subhastation soll der dem Maurer Anton Selle zu Groß-Osterhausen gebörige ideelle Antheil an den im dasigen Grund- use and I, Nr. 26 pag. 401 eingetragenen Grund-

en:

I. Wohnhaus Nr. 26 zu Groß-Osterhausen, be-

stehend aus: b, Scheune und Kuhstall nebst Sc{hweinestall, c. Wohnhaus mit Anbau, kleinem Hof und 3 Ar N 36 A jährlicher Nußungswertb, zu: 3 Plan 17.2/89 Aer 4,50 Ar, 6,66 A 2 Blan 15,2/213/33 a. Wiese 4,10 Ar, 2,40 , 3) Plan 15.2/290/36 Garten 4,10 Ar, 1,20 4) im Forst Bischofrode, Plan 17.1/71 a. b. Aer 26,50 Ar, 9,24 , am 24, Februar 1880,

eingebautem

jährl Reinertrag

Berlin, den 22, Novemkter 1879, Pieper, !

Landgerichts zu Elberfeld vom 15. Dezember 1879, ist die zwischen den Eheleuten Händler Bernhard Grüneberg in Elberfeld und der geschäftslosen Jeanette Rosenthal daselbst bisher bestandene eheliche Gitecgemenmart mit Wirkung seit dem age der Zuste

[1075]

Vormittags 10 Uhr,

gegen den Füsilier Anton Ruetsh der 12, Kompagnie

Münden, den 13. Januar 1880. Königliches Amtsgericht. Leonhardt. Beglaubigt : Günther, Gerichtsschreiber.

[1070] Bekanutmachung. Durch Urtheil der I. Civilkammer des Königl. | Landgerichts zu Elberfeld vom 15. Dezember 1879, ist die zwischen den Eheleuten, dem jeßt im Fallit- zustande befindlihen früheren Bäcker und Wirthen Ernst Leimbach in Elberfeld und der geschä}ts- losen Lisette Dietel daselbst bisher bestandene eheliche Gütergemeinschaft mit Wirkung seit dem Tage der Zustellung der Klage, dem 5. November 1879, für aufgelöst erklärt worden. Elberfeld, den 13. Januar 1880. Der Landgerichts-Sekretär. Jansen.

[1071] Bekanntmachung.

Durch Urtheil der I. Civilkammer des Königl. Landgerichts zu Elberfeld vom 15. Dezember 1879, ist die zwishen den Eheleuten Bierbrauer Friebrich Brandt, früher zu Barmen, jeßt zu Elberfeld, und ter geschäftslosen Lydia Engstfeld daselbst bisher bestandene ehelihe Gütergemein- haft mit Wirkung seit dem Tage der Zustellung der Klage, dem 5. November 1879, für aufgelöst erklärt worden.

Elberfeld, den 13. Januar 1880.

Der Landgerichts-Sekretär. Jansen.

[1072] Bekanntmachung.

Durch Urtheil der 1. Civilkammer des Königl. Landgerichts zu Elberfeld vom 15. Dezember 1879, ist die zwischen den Eheleuten Tagelöhner Peter Oepen zu Elberfeld und der geschäftslosen Maria Buntenbroih daselbst bisher bestandene eheliche Gütergemeinschaft mit Wirkung seit dem Tage der Zustellung der Klage, dem 31. Oktober 1879, für aufgelöst erkläct worden.

Elberfeld, den 13. Januar 1880.

Der Landgerichts-Sekretär. Jansen,

[1073] Bekanntmachuug. Durch Urtheil der I. Civilkammer des Königl.

b ung der Klage, dem 12. November 9, für aufgelöft erklärt worden. Elberfeld, den 13. Januar 1880. Der Landgerichts-Sekretär. Jansen.

N Ung, In der Unter]suchungésäche

6. Rheinischen Infanterie-Regiments Nr. 68, geboren am 13 August 1857, zu Hochstadt im Kreise Alt- kir, Tagelöhner,

wegen Fahnenflucht

vom 27. Dezember 1879 die Strafkammer des Kaiser- lihen Landgerihts Mülhausen in der Sißung vom 27, Dezember 1879 2c. „__ beschlossen,

daß das Vermögen des Füsilier Anton Ruetsch der 12. Kompagnie 6. Rheinischen Infanterie-Regi- ments Nr. 68, geboren am 13. August 1857 zu Hoch- stadt, Kreis Altkirch, Tagelöhner, bis zum Betrage der ihn möglicerweise treffenden höchsten Geldstrafe von 3000 4 und der Kosten mit Beschlag belegt sei und zugleich die auszugêeweise einmalige Bekannt- machung dieses Beschlusses im Deutschen Reichs-

hat auf Antrag der Kaiserlihen Staatsanwaltschaft | K

Offerten find franco und versicgeii mit der Auf- {rist : „Submission auf Lieferung von Guß- stahl - Radreifen“ eizzureihen. Submissions- Offerten und Bedingungen sind von unserer Central- anzlei gegen 1 M. zu beziehen. Cto. 229/1.) Berlin, dex 13. Januar 1880,

Königliche Direktion.!

Verloosung, Amortisation, Sinszablung u. \ w. von öffentlichen Papieren.

[1121]

Schlesische Boden-Credit-Actien-Bauk.

Mit Bezug auf den §. 20 unserer Statuten wird hiermit bekannt gemacht, daß ein Verzeichniß des

der S8. 325 und 326 der St. P. O. Wolf. Peez. Hoppe. 20

anzeiger verfügt und zwar in weiterer Anwendung

[1063

i S:

J Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn.

Radreifen pro 1889/81, Termin hierzu

¿den 30. Zanuar 188

unserem Sißungésaal, Leipziger Plaß Nr. 17.

Submission auf Lieferung von 2182 Stük Gußstahl-

„Greitag, Vormittags 11 Uhr“, in

Standes der Hypotheken-Amortisation-Conten ult. 1879 von den betreffenden Darlehnsnehmern in der Zeit vom 20. d. Mts. bis alt. Februar cr. in unserer Kasse, Herrenstraße Nr. 26. in Empfang genommen werden kann. Breslau, den 12, Januar 1880. Die Direktion.

[1120] Der Talon Nr. 598 der Zoolog. Garten- Priorität ist verloren gegangen, und wird gebeten,

denselben bei Frau Bergmann, Michaelkirstr. 2; abzugeben.

[159]

Gesellschaft gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h

1880 ab nah Aushändigung der Actien zu zahlen.

Berlin, den 27. Dezember 1879. Maybach.

Beh

ab, nebst Talons mit einzuliefern,

behaltenen Beträge erfolgt jährlich nach Feststellung

schein nit innerßalb der vierjährigen Bei der Einreichung der Actien

christliche Anmeldung empfehlen. Magdeburg, den 31. Dezember 1879,

Der Minister der öffentlichen Arbeiten.

WBeklauntmachung.

: Nachdem der Vertrag vom 8. Juli 1879, betreffend den Uebergang des Hannover-Alten Eisenbahn-Unternehmens auf den Staat durch die am 21. August 1879 A Geteintiaine hee Generalversammlung der Actionaire der genannten Gesellschaft, sowie durch das kündigung (den 25. Dezember 1879) in Kraft getretene Geseß vom 20. Dezember 1879 (Ges.-Samml. S. 635 flg.), betreffend den Erwerb mehrerer Privat-Eisenbahnen für den Staat, rechtsverbindlich geworden ist, haben die unterzeihneten Minister der öffentlihen Arbeiten und der Finanzen auf Grund des S. 9 des cit. Geseßes und in Ausführung des §. 7 des genannten Vertrages das Directorium der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschast, als den Vorstand der Hannover-Altenbekener Eisenbahn- Gesellschaft beauftragt, Namens der Staatsregierung den Actionairen der Hannover-Altenbekener Eisenbahn- ese j ( 4 . gegen Einlieferung ihrer Actien nebst zugehörigen Dividendenscheinen und Talons einen Kaufpreis von 54 H für je eine Stammactie à 300 ( und von 216 M für je eine Stammprioritätsactie zur die Gesellshaftsblätter anzubieten, und vom 20. Januar

am Tage seiner Ver-

Der Finanz-Minister. Bitter.

Unter Bezugnahme auf die obi e Bekanntmachuug d ini der offentlihen Arbeiten und h Dit Mnn Hannover-Altenbekener Eisenbahn-Gesellschaft, welhe von dem Anerbieten der Königlichen Siaatsregierung Gebrauch machen wollen, auf,

: S d 1880 8 innechal R Me ihre

e Un Magdeburg und vom 1. Februar 1880 ab bet der Kasse derjenigen Königli

[ in Gemäßheit des §. 2 des Vertrages qu. i o ver Älienborene: Cisenbahn-Unternehmens eingeseßt werden wird, gegen Empfangnahme des Kaufpreises einzu reichen.

Mit den Actien sind die R E O n Lu vom Jahre 1879 ein\{ließlich l widrigenfalls für jeden fehlenden Dividendenschein einer St i 12 A. und einer Stammprioritätsactie 15 # in Abzug gebraht werden. 4 Une ber R

der Finanzen fordern wir diejenigen Actionaire der

l 1 vom 20. Januar Actien bei der Hauptkasse der Gejellschaft

zur Verwaltung des Hannover-Altenbekener

Die Auszahlung d id des Rechnungsabschluf}ses. zahlung der zurü

Soweit jedoch eine Dividende auf den betreffenden Dividendenschein entfallen ist, wird dieselbe von dem zu erstattenden Betrage in Abzug aebracht und erst dann gezahlt, wenn der betreffende Divibendene s ist, Ñ

i ist ein arithmetisch geordnetes Nummernverzeichniß derselben , actreunt nach Stammactien und Stammprioritätsactien nach einem Formulare, welches E n Ein- [ôsung8fasse auf Erfordern unentgeltlich verabfolgt wird, mit einzureichen. reihung einer größeren Anzahl e m d P R at Me der E Geldmittel eine vorherige istlich “0 l uswärtigen Actionairen wird auf Verlangen nah Einsendung i Actien die Valuta auf ihr Giroconto bei der Reichsbank kostenfrei aberiien n E

Auch wird \ich bei der Ein-

Directorium der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft, als Vorstand der Hannover- Alteubekener Eisenbahn-Gesellschaft.

11079] Bei der heute stattgehabten Ausloosung der dem Publikat vom 3. Mai 1862 gemäß zum Bau der Friedrich Franz Eisenbahn negociirten Anleihe von 2 000000 Thlr. Court. find folgende Obli- gationen-Nummern vom Loose getroffen: O A. Vi, 01, G1 149 209201. 2195 287. 264 288. 409. 447, 453. 538. 540. 573, 833, 950. 958. 983. 989. 997, 1059. ; à 1000 Thlr. Crt. = 22 000 Thlr. Litt, B. Nr. 1359 a. 1359 b. 1454 a. 1454 b, 1482 a. 1482 b. 1692 a. 1692 b, 1776 a. 1776 b. : à 900 Thlr. Crt. = Litt, C. Nr. 1942 a. 1942 b. 1942 ec. 1942 d, 1942 e. 1971 a. 1971 b. 1971 c. 1971 d, 1971 e.

a 200 Dle Gt = 2000

: : 29 000 Thlr. und haben die Inhaber dieser Obligationen die Rück- zahlung der verschriebenen Summen zum 1. Juli 1880 zu gewärtigen, zu welchem Zwecke die auf Namen außer Cours geseßten ausgeloosten Obligationen rechtsgültig quittirt und mit hinlänglicher Legiti- mation des Eigenthümers versehen, mit allen nicht fällig gewordenen Zinscoupons und den ausgegebenen Talons und die ausgeloosten au porteur Obligationen gleihfalls mit den nit zahlfällig gewordenen Zins- coupons und den ausgegebenen Lalons vom 15. Juni d. J. ab bei der Großherzoglichen Reluitions- kasse hierselbst einzureichen sind, wogegen der Nomi- nalbetrag der ausgeloosten Obligationen von dieser Kasse ausgezahlt werden wird. Mit dem 1. Juli 1880 hört jede Verzinsung der ausgeloosten und

O0

zahlfällig gewordenen Obligationen auf.

Zugleich werden die Jnhaber der betreffenden Obli- gationen darauf aufmerksam gemacht , daß die laut

Publicando vom resp. 8. Januar 1877, 11. Januar 1878 und 22. Januar 1879 ausgeloosten und zahl- fällig gewordenen Obligationen der Aleihe de 1862

pro 1. Juli 1877

Litt. 6, Nr. 1228 a. 1461 a, pro 1. Juli 1878

Litt. A, Nr. 99.

Litt. B. Nr. 1232 a,

pro 1. Juli 1879 Litt, A, Nr. 898.

Litt, B, Nr. 1306 a. 1487 a. 1524 b. : Litt, C, Nr. 1837 b, 1848 c. 1848 e. bieher nicht präsentirt worden und ihre Beträge eit dem 1, QUU 1877, 1, Juli 1578 resp, 1. Inli 1879 zinsenlos bei der Großherzoglichen Reluitions- kasse deponirt sind.

Séwerin, den 7. Januar 1880. Grofßherzoglih Mecklenburgsches Finanz- Ministerium. von Bülow.

Verschiedene Bekanntmachungen. 11065]

Die Lootsencommandeur-Stelle zu Neufahr- wasser, mit welcher ein Minimalgehalt von jährli 2800 K und eine Dienstwohnung verbunden ist, ist zu beseßen. Meldungen sind an das Vorsteheramt der Kaufmannschaft in Danzig zu richten.

Danzig, den 7, Januar 1880.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

[14666]

Die Stelle eines besoldeten Stadtraths und Kämmerers der Stadt Thorn, welchem insbeson- dere auch die Veranlagung und die Kontrolle der Einziehung der Staatssteuern obliegt, wird zum 1, März 1880 vakant.

Das Gehalt beträgt 3900 A und steigt nah 4, 8, 12 bezw. 18 Jahren um je 300 A bis auf 5100 M.

Geeignete Bewerber wollen ihre Meldungen nebst Lebenslauf und Befähigungszeugnissea bis zum 1. Februar 1880 dem zeitigen Vorsitzenden der Stadtverordnctenversammlung, Herrn Oberlehrer Böthke, einreichen.

Thorn, den 27. Dezimber 1879,

Der Magistrat.

Redacteur: J. V.: Riedel.

Verlag der Expedition (Ke \\ el). Druck: W. Els ner.

Fünf Beilagen (einschließlich Börsen-Beilage).

Berlin:

Nichtamlliches.

Preußen. Berlin, 15. Januar. Jn der gestrigen (36.) Siyung seßte das Haus der Abgeordneten die erste Berathung der vier Geseßentwürfe, betreffend die Re- organisation der allgemeinen Landesverwaltung und der Verwaltungsbehörden, fort. Der Abg. Frei- herr von Zedliß und Neukirch bemerkte, der Kreis der Be- trahtungen, welche er anzustellen B habe sich in Folge der gestrigen Diskussion wesentlih verengert, er könne ih daher kürzer fassen, als er ursprünglih beabsihtigt habe. Denn wenngleih von Seiten der Fortschrittspartei noch keine Meinung geäußert sei, und auch der Redner des Centrums sich niht als Redner seiner Partei dargestellt habe, son- dern auf einen späteren Redner der Partei hingewiesen abe, so sei aus den Ausführungen, welche der Abg. von ennigsen Namens seiner Partei, ‘der Abg. von Rauchhaupt Namens seiner Partei gegeben habe und die er Namens der seinigen zu geben in der Lage sei, doch soviel zu ersehen, in welchen Punkten auf eine Majorität in diesem Hause zu renen sei, und über welhe PunkteStreit innerhalb der Mehrheit dieses Hauses bestehe. Was zunächst den Organisationsplan selbst anlange, so herrsche unter seinen Freunden in Uebereinstim- mung mit der konservativen und nationalliberalen Partei die Meinung vor, daß der Weg, den die Regierung betreten habe, der richtige sei, daß es nicht blos zweckmäßig, daß es absolut noth- wendig sei, gegenwärtig, und zwar für die ganze Monarchie, geseßlih die Ordnungen festzuseßen, welche die Landesverwal- iung in ihren oberen Jnstanzen in Verbindung mit den weli- teren beigeordneten Organen der Selbstverwaltung erlangen solle. Zweifelhaft könne es aber sein, und von Seiten des Abg. von Bennigsen sei ausdrücklih dagegen Widerspruch erhoben worden, ob es sich empfehle, diese gleichzeitig für die ganze Monarchie einheitlich zu treffende Organisation auch für diejenigen Provinzen, weiche bisher eine Kreis- und Pro- vinzialordnung nicht gehabt hätten, provisorisch mittels der vorgeschlagenen Uebergangsbestimmungen in Kraft treten zu lassen. Die Gründe, welhe dagegen angeführt seien, seien offenbar von großem Gewicht. Andererseits werde nicht zu verkennen sein, daß doch eine Reihe gewichtiger Gründe dafür spreche, mit der allgemeinen Landesverwaltung niht zu warten, bis die Kreis- und Provinzial- ordnung zu Stande gekommen sein werde. Darüber herrsche Uebereinstimmung, daß nur eine Jnstanz in der Provinz die Gesammtheit der Staatsinteressen vertreten folle. Seine Partei sei allmählih zu der Ueberzeugung gelangt, daß der Bezirk die geeignete Stelle sei, die provinzielle und Staats- verwaltung zu übernehmen; die Provinzen seien zu groß und theilweise auch zu ungleichartig gestaltet, um sich als Siß der Provinzialverwaltung zu empfehlen. Die Abgg. von Bennigsen und von Heereman wollten die Steuerangelegen- heiten nicht im Bezirk, sondern provinziell ordnen. Seine Freunde und er hielten diese Auffassung für irrig, shon weil die Bezirke einheitlicher seien, als die Provinzen, dann auch im Jnteresse der Einschäßung. “Der Abg. von Heere- man mit seinen Bedenken gegen die Beseitigung der follegialishen Formationen der Abtheilungen und die Einführung des bureaukratishen Systems unterschäße die Bedeutung, welhe die volle Verantwortlichkeit dem einzelnen Beamten für die Jnitiative auferlege. Er ver- stehe niht, wie das Centrum so geringen Werth auf die Re- gierungs-Jnitiative legen und seine Mitwirkung von gewissen Zugeständnissen auf einem anderen Gebiete abhängig machen könne. Es handele sich doch niht darum, der Regierung einen Gefallen zu thun. Der Abg. von Bennigsen habe bei Organi- sation der Bezirksregierungen auf die hannöverschen Verhält- nisse hingewiesen, und finanzielle Gründe, Größe und Ein- wohnerzahl der Bezirke niht als maßgebend für die Zu- sammenlegung derselben erachtet. Von entscheidender Bedeu- tung seien diese Momente allerdings nicht, indessen au seine poliuishen Freunde seien niht abgeneigt, die Wünsche des Abg. von Bennigsen in dieser Beziehung zu unterstüßen. Bezüglih der Hauptfrage, ob die Ordnung und Be- leenzung der Provinzialbehörden die richtige Basis für die rdnung des ganzen Staates bilde, werde die nöthige Einfachheit vermißt; namentlich habe der Abg. von Meyer einige drastishe Beispiele dafür angeführt. Gleichwohl müsse anerkannt werden, daß die neue Ordnung in sehr vielen, wen1 auch nicht in allen Beziehungen, Vereinfachung schaffe. Seitens der Regierung sei darauf hingewiesen, daß die selbständige Ordnung des Verwaltungsgerihts und der Ver- waltungsbehörde in er Bezirksinstanz eine spezifish preußische Einrichtung sei; der Abg. von Bennigsen habe schon hervor- gehoben, und die Zeit der Einführung dieser Einrichtung spreche dafür, daß es höchst zweifelhaft sei, ob es eine gute preußische Einrichtung fei. Jn dem Wunsche nah Vereinigung der beiden bis jeßt getheilt bestehenden Kollegien in der Bezirks- instanz stimme er den Abgg. von Rauchhaupt und von Bennig- sen bei, aber der von ersterem vorgeshlagenen Aufhebung des Unterschieds zwischen streitigen und nicht streitigen Verwaltungs- sachen könne er sich aus praktishen und prinzipiellen Grün- den niht anschließen. Seine Partei lege ferner auf die Aufrechterhaltung des Verwaltungsgerichtsverfahrens, darauf, daß Rechts\sachen auch nah Rechtsregeln und in den Formen des Rechts entschieden würden, großen Werth. Nach seiner Meinung sollten diese Behörden unter dem Vorsiß des Prä- sidenten stehen, im Uebrigen aber so geordnet werden wie das Vezirksvezwaltungsgericht ; mit anderen Worten, es sollten die Vezirksverwaltungsgerihte aufgehoben und mit dem Bezirks- rath vereinigt werden, und es solle der Präsident zwar der Vorsitzende des Bezir sverwaltungsgerichts, aber e im Uebrigen kollegialish organisirt sein. Namentlich lege er Werth darauf, daß neben dem Präsidenten in dieser Behörde ein mit rihterliher Qualität ausgestatteter, in unabhängiger Stellung befindliher Mann, eine Art von Justitiarius, stehe. Er wolle, um eine Verminderung der Arbeit herbei- zuführen, die Klage auss{hließen und halte die Be- [werde für vollständig ausreihend. Hiernah konkludire

er, daß, wenn man sich beschränke, folgende Gesichtspunkte festzuhalten, welche seine Partei nicht erst jeßt, sondern seit langer Zeit als entscheidend bezeihnet habe, wenn man au weiter gehende Wünsche nah dieser Richtung hin ablehne, es möglich sein werde, in diesem Hause eine Verständigung zu erreichen. Das seien ‘die Punkte, worauf es nach Ansicht seiner Partei ankomme: geseßlihe Ordnung der ge- sammten Landesvertretung in den oberen Jnstanzen für die esammte Monarchie, Ordnung der Staatsverwaltung, Zu- ammenfassung derselben in Bezirke, Vereinigunz der bei- den jeßt bestehenden Bezirks-Selbstverwaltungsbehörden in eine einzige und Vereinfahung der Zuständigkeiten. Hier werde die Uebereinstimmung des Hauses gewiß zu erreichen sein ; die näheren Erwägungen schlage er vor, einer Kommission von 28 Mitgliedern zu übertragen.

Der Abg. Richter konstatirte, daß die Stockung in dem Fortgange der Geseßgebung vom dem Augenblick datire, wo die Regierung Mißtrauen gegen die weitere Heranziehung des Laienelements in der Verwaltung bezeigt habe. Fm Januar 1874 sei der Fortgang der Verwaltungsgeseßgebung im besten Zuge und eine Gemeinde- und Kreisordnung für Rheinland und Westfalen und eine Provinzialordnung für das ganze Land ausgearbeitet gewesen. Nicht der Abg. von Sybel habe die Geseßgebung damals ins Stocken gebracht, sondern bei der Regierung habe sih- hon vorher das Mißtrauen gegen die erweiterte Selbstverwaltung mehr und mehr ausgebildet, und dieselbe habe nah Stützen gesucht, die das Mißtrauen nah Außen zu rechtfertigen geholfen hätten. Man habe an die kirhenpolitishen Verhältnisse angeknüpft; aber obwohl der Kulturkampf damals noch auf der Höhe gewesen sei, habe die liberale Seite dieses Hauses mit wenigen Aus- nahmen damals kein Mißtrauen gehabt, der katholischen Bevölkerung einen größeren Antheil an der Verwal- tung einzuräumen. Obwohl der systematishe Unge- horsam der kirchlihen Organe gegen die Kirchengeseße die Gegensäße geschärft habe, so habe doch niemals gegen die Katho- liken als solche eine Stimmung Plaß gegriffen, wie sie jeßt durch Heßtereien außerhalb des Hauses gegen die jüdishe Konfession ohne jede Veranlassung zu er- zeugen gesuht werde. Das Mißtrauen der Regierung in Bezug auf Einräumung von Selbstverwaltung habe zwar bei den kirchenpolitishen Verhältnissen angeknüpft, sei aber sehr bald verallgemeinert geworden. Die Geseß- gebung fei ins Stocken gerathen, und Kompromisse hätten niht mehr gezogen. Nachdem die Fortschrittspartei noch für die Kreisordnung gestimmt, habe sie sich von den Nationalliberalen geschieden, mit denen sie bisher Hand in Hand gegangen sei, in der Ueberzeugung, daß die Geseßgebung den Gedanken der Selbstverwaltung niht ausbauen würde. Die Gesehgebung von 1875 und 1876 hätten namentlich die Abgg. Miquel und von Brauchitsh vertreten. Der leßte Akt dieser Gesehgebung sei die Städteordnung gewesen, welche an dem Widerspruch. des Grafen-Eulentburg gescheitert sei, der den Städten das vom Hause geforderte bescheidene Maß von Selbst- verwaltung im Gebiet der Polizei nihcht zugestehen wollte. Jeßt werde nun die Verwaltungsgeseßgebung wieder aufgenommen. Sei das Mißtrauen geschwunden ? Der Stein, welcher 1874 auf die Geseßgebung ge- wälzt sei, sei auch jeßt noch nicht locker geworden. Der Selbstverwaltung werde kein größeres Feld eingeräumt, son- dern umgekehrt wieder Terrain abzugewinnen gesuht. Jn- zwischen habe! sich au das Mißtrauen der Regierung nicht blos gegen die Selbstverwaltung, sondern auch gegen die Theilnahme des Volks an der Gesebgebung gesteigert. Am drastischsten trete das Mißtrauen gegen die Selbstverwaltung in diesen Vorlagen darin hervor, daß man den Westprovinzen nur so weit Selbst- verwaltung gönnen wolle, als der Landrath den Kreisaus\{huß, der Präsident den Bezirksrath und Provinzialrath mar- kiren solle. Gegen diese Uebertragung einer sogenannten Selbstverwaltung hätten sich die Abgg. von Bennigsen und von L gleichmäßig ausgesprochen. Kein Vertreter jener Provinzen werde anderer Meinung sein. Könne aber von einer Uebertragung des Kompetenz- und des Verwaltungs- gerihtsgeseßes auf jene Provinzen keine Rede sein, bevor nicht die Vorbedingungen, neue Gemeinde-, Kreis- und Provinzial- ordnungen, gegeben seien, so falle auch jede Veranlassung fort für jene neuen Gesetze. Die Wahlreden der Konservativen flössen von Vorwürfen gegen die Liberalen wegen Ueber- fluthung des Landes mit neuen Geseßesparagraphen über. Das sei ihm auffallend, da der jeßigen Kammer fast täglich neue Geseßentwürse vorgelegl würden, viel mehr als zu der Zeit, wo die liberalen Parteien die Majorität ge- habt hätten. Das Organisations-, Kompetenz- und Verwal- tungsgerihtsgeseß eigne sich so wenig jeßt zur Einführung in die westlihen Provinzen, wie diese Gesehe hon jeßt auch nur theoretisch fertig gemacht werden könnten für die Heir wo die Vorbedingungen solher Einführungen erfüllt fein würden. Wie in den westlihen Provinzen die Mittelinstanz zu konstruiren sei, lasse sih erst beurtheilen, wenn man wisse, wie die Kreisinstanz L würde. Der Kreis habe dort nicht die Bedeutung wie hier, weil dort auf dem platten Lande in den Aemtern und Bürgermeistereien entwickeltere Organisationen vorhanden seien. Das Organisationsgesey sei aber auch für die östlichen Provinzen nicht geeignet, das Re- formwerk zu fördern. Der Abg. von Bennigsen habe gesagt, daß die Uebertragung der Organisation auf die neuen Provinzen das Jnteresse der Regierung abshwächen müsse, dort die andern Geseße einzuführen. Ebenso, sage er, werde der Ab- chluß in den östlihen Provinzen durch ein Organisations-

eseß das Jnteresse der Regierung vermindern, hier eine Re- som der Landgemeinde- und der Städteordnung vorzu- nehmen, die vor Allem Noth thue. Er bedaure, daß der Abg. von Bennigsene auf Leßteres niht hingewiesen habe. Früher habe die nationallibrale mit seiner Partei gleihmäßig auch auf tiese Reformen gedrungen, ja bei Erlaß der Kreisordnung sei vorausgeseßt, daß die Landgemeindeordnung unmittelbar nachfolgen werde, weil si erst nah deren Erlaß die Kreis- ordnung vollständig bewähren könne. Die Ueberlastung der Kreis- ausschüse mit Bagatellsachen erkläre sich eben dadur, daß unter dem Kreisausschuß die geeigneten Organe dafür fehlten.

Gerade dort, wo die Selbstverwaltung ihre natürlichen Vor- züge, billige, sahgemäße und prompte Erledigung, am ehesten bewähren könnte, in der Lokalverwaltung, e man ihren Spielraum nicht erweitert. Die Bevölkerung der Guisbezirke, 11/4 Millionen Seelen, entbehre noch jeder Theilnahme am Kommunalwesen, und der größere Theil ländlicher Steuer- zahler habe kein Wahlrecht. Die Wegeordnung könne nicht zu Stande kommen, weil man keine leistungssähigen Verbände habe, auf die sich die Unterhaltungspfliht der Adjazenten übertragen lasse. Die Schulfrage begegne selbst in der Pen- sionsfrage der Lehrer Schwierigkeiten, weil die leistungsfähige S fehle. Ebensowenig verspreche das neue Kom- munalsteuergeseß ohne Landgemeindeordnung entsprechende Ver- besserungen. Hiernach glaube er nicht, daß ein weiterer Oberbau auch in den östlihen Provinzen zu guten Resultaten sühren könne, bevor nicht eine neue Landgemeinde- und Städteordnung - geschaffen sei. Aber auch abgesehen hiervon vermöge er in dem, was die Vorlagen Neues brächten, keinerlei Verbesserun- gen zu erkennen. Die Landräthe hätten sich allerdings in die Kreisordnung hineingelebt ; sie hätten es aber nur gethan, weil sie gesehen hätten, daß ihnen“ durch dieselbe bedeutende Vortheile erwüchsen. Der Abg. von Meyer schilderte die landräthlihe Verwaltung als eine idyllische; sie sei dies aber nur für den Verhälnissen Fernstehende. Er habe es erlebt, daß in einem andräthlichen Kreise das Versammlungsrecht dergestalt eingeschränkt sei, daß es erst des Einschreitens des Ministers bedurst habe, um dieses Reht zu wahren; und selbs der ministerielle Befehl sei vom Amtsvorsteher ignorirt : denn derselbe erklärte zwar, die Versammlung dürfe abgehalten werden, aber in dem Lokal hätten nicht. mehr als 6 Personen Platz; die Uebrigen seien demnächst hinausgewiesen. Der Landrath Scharnweber, um einen zweiten Fall anzusühren, habe in eklatanter Weise jüngst das Wahlrecht einer großen Reihe von Wählern zum Abgeordnetenhause verleßt, indem dieselben einfach aus der Liste weggelassen seien, und die Beschwerde der Betheiligten ohne rechten Erfolg geblieben sei. Jn einem anderen Falle habe der Glogauer Landrath den Vertretern der Stadt Glogau erklärt, die Bauern bei den Wahlen z2u beeinflussen, sei alleiniges Necht des Landraths. Er ¡ei weit davon entfernt, aus solchen Vorkommnissen einen Schatten auf alle übrigen Landräthe zu werfen, aber solhe Bilder aus der Landrathswirksamkeit seien doch andere, als sie der Abg. von Meyer bezcihnet habe. Wie sei man überhaupt dazu gekom- men, dem Kreistag das Recht vorzuenthalten, feinen Vorsißen- den selbst zu wählen, dem Landrathe die Stelle einzuräumen, die nicht einmal der Ober-Präsident den Provinzial-Landtagen gegen- über habe? Statt die Machtstellung des Landraths, die überhaupt die Selbstverwaltung allzusehr überwuchere, an diesen und andern Punkten zu beschränken, erweitere die Vorlage dieselbe noh. Der Landrath persönlih an Stelle der Kreisausshüsse solle Vorgeseßter der Amts- und Gemeindevorsteher sein. Das Vorentscheidungsreht der Landräthe werde erweitert - und cin { folhes auch dem Regierungs-Präsidenten gegeben. Landrath und Präsident sollten im Verwaltungsgerichtsverfahren künftig immer die bequeme Rolle des Verklagten, niemals diejenige des Klägers haben. Der s{hwerste Einschnitt in vas be- itehende Recht sei der Vorschlag, die Bürgcrmeister größerer Städte in Polizeisahen wieder dem Landrath zu unter- stellen. Die Machtsphäre der Landräthe führe dieselben auch in einer Zahl in den Provinzial-Landtag, welche der Bedeutung desselben für die Selbstverwaltung nicht ent- \sprehe. Mit weniger als 25 Landräthen könne man \ich cinen Provinzial-Landtag {hon kaum denken. Es gebe Pro- vinzial-Landtage, wo die besoldeten Beamten, Landräthe und Bürgermeister die Majorität besäßen. Was früher andere Klassen, insbesondere die Bauern an Vertretung auf den Provinzial-Landtagen eingebüßt hätten, sei den Landräthen zugewahsen. Damit komme er auf die Frage der Mittel- instanzen. Man habe si über diese 1875 nicht einigen können, das Abgeordnetenhaus habe nur eine Mittelinstanz, die Pro- vinzialinstanz, gewollt, die Regierung wollte da die Bezirksinstanz nit aufgeben, man habe dann einen Kompromiß geschlossen, indem man die Bezirksinstanz mehr als Delegation der Pro- vinzialinstanz mit beschränkten Befugnissen hingejteüt habe. Der Abg. von Bennigsen bekehre sich jeßt von der Provinzialinstanz zur Bezirksinstanz und wolle denDber-Präsidenten nur als vorge- eshobenen Posten des Staats-Ministeriums ansehen. Das fei der altpreußishe Standpunkt aus dem Anfang diescs An aber nicht der der Vorlage. Man habe sih im aufe der Zeit immer mehr von dem alten Standpunkte ent- fernt und zuleßt seit 1872 eine vollständige Provinzialinstanz geschaffen. Nun wolle die Vorlage auch die inzwischen theil- weise abgetragene Bezirksinstanz wiederherstellen und damit eine doppelte Mittelinstanz shaffen, wie sie in Preußen nie- mals bestanden habe, und die die größte Vielschreiberei und Weitläufigkeit in die ganze Verwaltung trage. Zugleich ent- ferne man mit Ausbildung der Bezirksinstanz dieselbe von der Kommunalverwaltung der Provinz, welche ja provinziell bleiben solle. Auch das sei ein Fehler. Solle, wie der Abg. von Bennigsen ausgeführt habe, der Ober-Präsident nur ein vorgeshobener Posten des Staats- Ministeriums sein, so müßten die gesammten neueren Geseße und au diese Vorlage ganz umgearbeitet werden. Obwohl {on in diesen Verhandlungen klargelegt worden, daß selbst unter Beschränkung auf das Organisationsgeseß dieses in diesem Jahre niht zum Abschluß zu bringen wäre, würden doh Gerüchte von einer Nachsession dieses Hauses verbreitet. Der Minister hätte vor solhem Ausspruch die Verhandlungen abwarten sollen, weil doch der Schein nicht zu vermeiden fei, möge derselbe auch nicht beabsichtigt sein, als sollte dur diese Ankündigung ein der Schwierigkeit der Sache wenig an- gemessener Druck auf die Verhandlungen geübt werden. Seit September 1878 habe man mit kurzen Unterbrehungen hier in Berlin ein Parlament gehabt und bedürfe einer größeren Ruhepause. Jedenfalls müsse über die Eventualität einer Nachsession bald Klarheit en rien weil die Abgeordneten in ihren privaten Verhältnissen wissen müßten, woran sie wären. Solle jeßt die Mittelinstanz vorzugsweise in den Bezirksrath elegt werden, so tauge der gegenwärtige Bezirksrath für eine

olche Stellung niht. Wenn in demselben der Regierungs=-