1880 / 12 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 15 Jan 1880 18:00:01 GMT) scan diff

ent nur einen Laien auf seine Seite bekomme, so er- ange derselbe mit Zurehnung secines Regierungsrathes Stimmengleichheit und gebe dann für seine Ansicht decn Aus- schlag. Eben deshalb seien 1876 dem Bezirksrath alle wichtigen

Befugnisse, insbesondere hinsihtlih des Städtewesens vorent- j

halten. Jett solle noch gar ein zweiter Regierungsrath, wenn- gleih nur mit berathender Stimme, Mitglied des Bezirksraths werden und der Präsident alle seine Untergebenen als Kommissarien in den Bezirksrath einführen können, dann habe man also die alte Regierung, denn die vier Leute vom Lande würden jeßt genau dieselbe {wache der Selbstverwaltung nicht passende Rolle spielen wie früher. Auf einen solchen Bezirksrath wollten die Konservativen nun noch gar die Befugnisse der Verwaltungsgerichte übertragen. Er sei geradezu ershrockten, zu hören, daß der Abg. von Bennigsen dies allerdings auch für sih und einige seiner Freunde für eine offene Frage erklärt habe. Er müsse sich ganz ent- schieden dagegen erklären , selbst auf die Gefahr hin, in diesem einzigen Punkte für die Regierungsvorlage, welche die bisherige Organisation beibehalte, einzutreten. Wozu würde die Vermishung führen? Der Regierungs- Präsident habe nicht die Zeit, den Vorsit bei so lang- wierigen Gerichtsverhandlungen zu führen. Für die übrigen Mitalieder des Bezirksraths würde die Arbeit auch zu groß. Das Verfahren solle in Klagesachen ein verschiedenes bleiben, also Personal und Sißungen müßten verschieden sein. Wo bleibe da die Vereinfahung? Die Wirkung sei nur vermin- derter Rehtsshuß durch die Entfernung unabhängigerer Be- rufsbeamten. Jn Folge dessen würde Alles bis zum Ober- Verwaltungsgeriht çcehen und dieses unter der Arbeitslast erliegen. Was das vom Abg. von Benningsen angezogene Ober-Verwaltungs3gericht für Baden, Hessen und Bayern ver- möge, könne ein folches für Preußen ohne die Unterstüßung von Bezirksgerihten nicht leisten. Hebe man das besondere Verwaltungs8aeriht auf, so sei auch der Bezirksrath und Provinzialrath überflüssig; er kehre dann mit dem Abg. von Meyer zum alten Regierungskollegium zurü. So ganz be- deutungslos sei dasselbe doch niht gewesen. Er habe Männer wie von Mallinckrodt und einen heute am Ministertisch sißgenden Nath als Regierungs-Räthe eine sehr bedeutende und durhaus selbsiändige Stellung dem Präsidenten gegenüber einnehmen sehen. Man sollte die Präsidialgewalt nicht in dieser Vorlage für die übrigen Abtheilungen verstärken und auch für die Ab- theilung des Jnnern habe die Auflösung des leßten Restes des Kollegialverhältnisses keine Eile, zumal da überall besondere Schulabtheilungen konstruirt werden müßten, Die Vorlage wolle die Kommunalverwaltung der Städte dem Bezirks- und Kom- munalrath unterstellen, die Städte hätten aber gar kein Ver- langen danach, statl unter die Regierungs-Räthe unter Kollegien zu kommen, die, wie Hr. von Forckenbeck es nenne, grob kon- struirte Jnteressenvertretungen seien, bei deren Zusammenseßung die städtishen FJnteressen wenig Berülsichtigung fänden. Eben deshalb habe gerade die nationalliberale Partei viel- fach über denselben die vom Abg. von Bennigsen be- klagte Ministerialinstanz wiederhergestellt. Die ungünstige und vielfah ungerehte Stellung, welche die Staatsregierung auf diesen wie auf anderen Gebieten städtischen TFnteressen und städtischer Selbstverwaltung gegenüber einnehme, spiegele fi auch in den Vorlagen wieder. Sämmtliche bisherigen Aufsichtsbefugnisse über Städte würden beibehalten , so daß dieselben weiter gingcn, als die in den lezten Fahren be- schränkten Aufsichtsrehte über Landgemeinden und Landkreise: Auf dem Lande könne der Amtsvorsteher ohne Zustimmung des Amtsausschusses keine Polizeiverordnung erlassen ; der Bürgermeister aber oder der Polizei - Präsident be- halte das Recht, in Städten ohne Weiteres Polizei- verordnungen zu dekretiren. Je größer die Stadt fei, desto weniger Rechte bekomme sie. Die Königliche Polizei- verwaltung behalte alle ihre weitgehenden Befugnisse. Auf solhem Wege komme man freilih konsequent dazu, {ließli Berlin, obwohl Hauptsiadt des Landes, in der Selbsiverwal- tung s{chlechter zu stellen, als z. B. das benachbarte Köpenid. Dieses habe seine eigene Polizei und nehme an der Bildung seiner Aufsichtsorgane «Theil. Berlin habe man aus der Provinz Brandenburg ausgeschieden die Provinzialverwal- tung von Brandenburg würde sonst viel liberaler ausgefallen sein und gesagt, es solle eine Provinz für sich scin. Dann gebühre ihm auch diejenige Selbständigkeit, welche die Kom- munalverwaltung einer Provinz und der Provinzialrath habe. An welcheni Punkt ex fsih hiernach auch die Vorlage an- sehe, überall bemerke er, ganz abgesehen von dem taktischen Zusammenhang der Vorlagen mit der Gesammtorganisation und von formellen und redaktionellen Punkten, keine Verbesserung, nihts, was ihn vom liberalen Stand- punkte aus interessiren könnte. Als einheitlicher

Zug gehe nur durch alle Vorschläge von Neuerun-

gen das Bestreben, das berufsmäßige Beamtenthum, die Bureau- | kratie zu stärken. Wenn man seiner Partei hiernach vorhalte,

sie sei negativ, so fei ihm das einerlei: gesholten würde die Fortschrittspartei unter allen Umständen, denn, wollte sie selbst positiv mitwirken, so würde man Alles, was in Folge der Kompromisse nicht gut ausfalle, wiederum den Liberalen zu- schieben. Die Gesammtstellung des Abg. von Bennigsen den Vorlagen gegenüber n er für zu optimistish sowohl der Regierung wie der Zusammenseßung dieses Hauses gegenüber. Das Mißtrauen der Regierung gegen die Betheiligung des Volkes an Staatsgeschäften habe, wie diese Vorlagen und der Versuch einer Verfassungsänderung bewiesen, nicht ab-, sondern zugenommen. Selbst der Abg. von Bennigsen M von der Spannung der Konservativen den gemäßigt

iberalen gegenüber gesprohen. Aber au diese Spannung sei keine Augenblicksstimmung, fondern habe tiefere Gründe. Der Abg. von Rauchhaupt wünsche, daß man hier niht mehr über die Wahlen spreche.

pflücken. Er aber sei der Meinung, daß Os der Parteien, wie sie hier seit den leßten Wahlen stattfinde,

np ein Augenblicksbild sei, welhes das Zusammentreffen vieler äußeren Momente zu Stande gebraht habe, als daß sie der Bedeutung der liberalen Elemente im Lande den rich-

tigen und bleibenden Ausdruck gebe. Er halte diese ZU?” sammensezung für ebenso vorübergehend wie diejenige von

Freilich die Konservativen seien die | Sieger und möchten hier ungestört die Früchte ihres Sieges |

dageaen kundgebe. Sei die Fortschrittspartei aber selbst zur I TENS zu {wacch, dann sollten wenigstens die Reden derselben das liberale Programm und die Ziele des Liberalismus ÎUar legen, um im Lande das Bewußtsein hiervon lebendig zu erhalten, damit, wenn einmal wieder die Zeit der liberalen Sache günstiger werde, diese Gesezgebung rasch und leiht zu Ba E gebracht werden könne, der ihr allerdings sehr oth thue.

Hierauf ergriff der Minister des Fnnern Graf zu Eulen - burg das Wort:

Meine Herren! Wenn die Anzahl der Mitglieder dieses Hauses, deren Meinung der leßte Herr Vorredner Ausdruck gegeben hat, arößer ware als in der That der Fall ist, dann würde irgend ein Wort in Beziehung auf diese Vorlage zu verlieren niht von Nöthen sein; ihr Urtheil wäre gesp:ochen, und jede Ausficht, auf diesem Wege vorwärts zu kemmen, abgeschniiten. Denn nicht allein, daß die große Mehrzahl der materiellen Bestimmungen der Gesetz- entwürfe vom Herrn Vorredner theils tritisfirt, theils unbedingt ab- gelehnt wurden, hat er \sih vorwiegend auf den prinzipiellen Stand- punkt gestellt, daß unter den gegenwärtigen Zeitverhältnissen es nicht gerathen sei, an den Erlaß organischer Gesetze zu gehen. Meine Herren, was diese Meinung betrifft, so hat fie insofern eine Be- rechtigung, als in diesem Hause eine feststehende Majorität einer bestimmten Richtung nicht vorhanden ist, sondern daß zum Zufstande- kommen von Geseßen die Uebereinstimmung von zwei der ver- schiedenen Parteirihtungen erforderli ift. Die Schluß- folgerung daraus, daß darum organisatorische Geseße nicht mit Nutzen erlassen werden könnten, halte ih aber für unzutreffend; die Folgerung richtig gezogen, würde eben nur vie fein, daß man durch gegenseitige Verstäudigung zu einem Resultat zu kommen suchen muß; um das Ergebniß einer solhen Verständigung zu hoffen, ift es nothwendig, daß nicht nur eixe Partei, sondern mindestens zwei Parteiea befriedigt werden.

Wenn, abgesehen von dieser allgemeinen Bemerkung, der Herr Norredner seinen Hauptvorwurf gegen den g.sammten Sinn und die Tendenz der von mir vorgelegten Geseßentwürfe dahin zusammen- gefaßt hat, daß ihr eigentlibes Ziel und ihr Zweck darauf hinaus- gehe, die Bureaukratie zu färken und die Selbstverwaltung möglichst einzuschränken, so ist er den Beweis dafür schuldig geblieben.

Es würde, meine Herren, zu weit führen, wenn ich vorgreifend auf alle einzeluen Einwendungen und Versuche, die in dieser -Be- ziehung vorgebracht sind, eingehen wollte. Mehreres, was der Herr Vorredner nach dieser Richtung angeführt hat, werde ich im weiteren Verlaufe meiner Erörterungen berühren, für jeßt beschränke, ih mich darauf, die Frage an Sie zu richten, ob der Vorwurf des Herrn Vorredners begründet ist, wenn Sie folgende drei Punkte erwägen, erstens die Unterstellung der landespolizeilihen Verfügungen, also der Verfügungen der Regterungs-Präjideaten, unter die Rechtskontrole des Verwaltungsgerichts, die Ausdehnung der ® erwaltungsgerichts- barkeit auf die gesammte Monarchie und ebenso die Ausführung der Ausdehnung der Seibstverwaltung auf die gesammte Monarchie. Ob das Momente sind, welche den Vorwurf begründen, daß diese Borlagen eine Stärkung der Bureaukratie verfolzen, das, meine Herren, überlasse ih Jhrem Urtheil.

Abgesehen von dem Standpunkte, den der leßte Herr Vorredner vertritt, kann ih mit Genugthuung fonstatiren, daß von sämmtlichen Rednern, welche gesprochen haben. zunäh\t die Nothwendigkeit an- erkannt worden ist, auf dem Gebiete der Behördenorgz1nisation in den oberen Instanzen gleihmäßige Eiarichtungen in dem gesamm- ten Umfange der Monarchie zu treffen, und daß fast allseitig einige rationes dubitandi abgerechnet auch der Weg, der in dieser Richtung eingeschlagen worden ist, als ein zum Ziele führender und praktischer anerkannt worden ist. Ja, meine Herren, es ist aus- gesprochen worden, daß dieser Weg eben dazu führe, die sichere Grundlage zu gewinnen, auf welcher die Selbstverwaltung auf die ganze Monarchie ausgedehut werden könne, daß, weit entfernt, eine Stillstelung der Verwaltungsreform zur Folge zu haben, er gerade die Sicherstellung derselbèn ‘herbeiführt. Wenn dem aber fo ist, meine Herren, und wenn namentlih der Abg. von Bennigsen wieder- holt diese Herstellung einer gleihmäßigen Organisation der Landes- verwaltung als eine Staatsnothwendigkeit bezeichnet hat, dann ist es mir nicht ganz deutlih geworden, und ih Tann es nur be- dauern, daß er nicht die vollen Konsequenzen dieses Gedankens ge- zogen hat, sondern daß er erheblihe Bedenken gegen die Bestimmungen dieses Entwurfs in seiner Beziehung auf die Provizzen, welhe die Kreisordnung nicht besiten, also gegen die Ueberzeugungsbestimmungen, erhoben hat. Nun, meine Herren, der erste von den Gründen, welche gegen die- selben angeführt sind, geht dahin, daß wir genug Provisorien hätten, es wäre nicht gut, für die Ucbergangszeit in den Provinzen, die die Kreis- und Provinzialordnung noch nicht haben, inzwischen provisorische Organe zu schaffen, es müßte gleichzeitig die Kreis- und Provinzialordnung in jenen Provinzen eingeführt werden. Wenn man sich aber von der Möglichkeit überzeugen muß, das ganze Gebiet der Gesetzgebung, welches uns vorliegt, auf einmal zu bewältigen, dann wird man sich unmöglich dem entziehen können, an einer Stelle anzufangen, und dann wicd für die Uebergang8zeit immer ein gewisses Provisorium nothwendig und gar nicht zu umgehen sein. Es fragt sih also nur, meine Herren, wo das Provisorium von größerem Nachtheile ist, in den oberen Instanzen oder den unteren. Ich glaube mit der Negierungs- vorlage behaupten zu müssen, daß die Fortdauer dieses Provisoriums in den oberen Instanzen weit weniger erträglih is. Gestatte Sie mir, die Gründe, die dafür sprechen, kurz anzuführen.

Zunächst, meine. Herren, ist die Durbführung einer Veränderung der Organisation, wie sie in diesem Gesetz beabsichtigt wird, mit vollem Effekt und in rationeller Weise eben nur dann möglich, wenn sie sih auf das ganze Gebiet der Mouarchie erstreckt. Es gilt dies nainentlih in Bezug auf eine rihtige Auswahl und Verthcilung der Beamten bei den ueu zu organisi: enden Behörden. Es kommt ferner in Betracht, daß, wenn man die ganze Organisation von unten auf, von der Gemeinde bis zum Ober - Präsidenten auf ein Mal machen wollte, dann die Behörden fehlen würden, welche die Ausführung in den unteren Instanzen bewirken, und ih glaube, es wird kaum des Beweises bedürfen, daß es besser ist, daß die bereits ueu organisirten Behörden die neuen Einrichtungen {afen in den Landestheilen, die deren noch bedürfen, als daß dies von Behörden be- wirkt wird, welche bereits auf dem Ausfterbeetat stehen. Endlich, meine Herren, daß die Provisorien, gegen welche die Ausführungen des Hrn. von Bennigsen sich gerichtet haben, ebenso wie jeßt in der allerempfindlisten Weise erforderlich sein und fortbestehen würden bei dem Fortschreiten der Gesezgebung. Meine Herren! Es ist bereits in den Motiven hervorgehoben, und ih kann es nur wiederholt be- tonen, es ist einer der hauptsählihften Gründe, welche die Staats- | rezierung in der Ueberzeugung bestärkt haben, daß eine gemeinsame Organisation der Landesbehörden sobald als irgend möglich im ganzen Umfang der Monarchie nothwendig sei, weil bei jedem wihtigen Ge- seß, welches zur Berathung gelangt, wir auf Schritt und Tritt ge- hindert sind an einer einfachen und gleihmäßigen Einrichtung da- dur, daß die Organisation in den verschiedenen Provinzen eine verschiedene ift und wir bei jeder Gelegenheit zu Nothbehelfen unsere Zuflu&t nehmen müssen. Es ist dies das größte

| Hemmnißÿ für das Fortschreiten der Geseßgebung in der erwünschten

Weise, mit welchem wir nun seit diesen 7 Jahren, daß mit der Kreisordnung vorgegangen wurde, zu kämpfen haben, und von dem

1855/58, Eben darum könne aus diesem Hause keine organische | jedes Geseß, welches danach zu Stande gekommen ift, die deutlichen

Gesehgebung hervorgehen, welche Anspruh machen könne, die | Spuren trägt.

dauernde Grundlage des preußischen Staatswesens zu werden, möge es fih dabei um Unterrichtsgeseße oder Geseße dieser Art handeln. D-:r Standpunkt seiner Partei beschränke sich hiernach darauf, dasjenige, was im leßten Jahrzehnt mühsam aufgebaut sei, zu vertheidigen gegen die zerstörende Richtung,

Mehr als alles dies aber bitte ich Sie, zu berüd- sichtigen, daß in der That ein einheitlichec großer Staat auf die Dauer nicht verträgt, in seinen ob-rn Instanzen verschiedene Behörden- \systeme in den einzelnen Provinzen zu besitzen. Es ift nicht gut, die Bevölkerung auf verschiedene Wege zu ihrem Recht gelangen zu lassen. Es ist unvermeidlih, daß dadurch Vergleiche hervorgerufen

die sich mehr oder weniger in jedem Ressort der Regierung

werden, welche den einen Theil oft benahtheiligt den anderen gegen- über erscheinen lasse. Eines dieser verschiedenen Behördensysieme be-

steht fort als ein lebendiger Vorwurf gegen das andere und gegen den Gesetzgeber, welcher sich niht dazu entschließen kann, eines der- selben allgemein durchzuführen. Hiernach, meine Hereen, glaube ih, daß es in der That den Vorzug verdient, auf dem Wege, den die Vorlage eingeshlagen hat, voranzugehen.

Es sind aber nun die Bedenken nicht blos formell gegen die Provisorien erhoben worden, sondern auch gegen den Inhalt der Üebergangsbestimmungen, nicht Etwas, was von der Gesetzgebung nicht bereits benußt worden wäre. Einer der gestrigen Herren Redner hat {hon darauf hingewiesen, daß ganz ähnliche Uebergangsbestim- mungen im Ansiedelungsgesete bereits erlassen seien. Die Reihe ist aber damit nicht erschöpft; in einer ganzen Anzahk anderer Gesetze sind eken solhe oder ähnliche Uebergangsbestimmungen unter der Zustimmung aller Faktoren der Gesetzgebung bereits erlassen und werden weiter erlafsen werden müssen, wenn wir nicht dazu über- gehen, die Bebördenorganifation {hon jeßt 1nd im gesammten Um- fange dcs Staats8gebiets gleihmäßig zu regeln. Meine Herren, auf diesem Gebiet ist der wesentliche Grund, der gegen die Uebergangsbestimmungen angeführt worden is, der, daß es nicht gerathen fein könnte, die Geschäfte, welhe auf Selbs1verwaltungsorgane berechnet seien, nunmehr zu ihrer Ausführung lediglich Staatsbeamten zu überweisen Gewiß, meine Herren, würde das auf die Dauer eia Fehler sein. Jch glaube aber nicht, daß irgend ein wesentlihes Bedenken entgegen stehen kann, als vorübergehenden Zustand solche Einrichtungen zu treffen, denn worum handelt es sich, meine Herren ? Sind es neue Geschäfte, welche diesen Be- hörden Übertragen werden, oder ift es nicht vielmehr lediglih eine anderweite Eintheilung derjenigen Geschäfte, welche jeßt bereits von dem Landrath, der Regierung und dem Ober-Präsidenten verwaltet werden? Und wird dadur ein Schaden für die Verwaltung herbci- geführt, daß diesen Behörden feste Normen, seste Instanzen vor- geschrieben werden, daß sie, worauf von verschiedenen Seiten so großes Gewicht gelegt ist, angehalten werden, im kontradiktorischen Verfahren zu entscheiden? Jt das Institut des Einzelrichters nicht in sehr großem Umfang angewandt und ausgebildet, und jollte es in der That unerträglich fein, ein ähnliches Institut für einen vorüber- gehenden Zustand in der Verwaltung einzuführen? Ich glaube, meine Herren, die Bedenken, die auf diesem Gebiet liegen, sind nicht chwerwie- gend. In der That scheint es denn auch, daß der Hauptgrund, welcher aegen den Vorschlag der Gesetzentwürfe in Betreff der Uebergangsbestimmungen besteht, wie der letzte Herr Vorredner es bezeichnet, ein taktisher, also wesentlich ein politischer ist. Meine Herren ! Ez wird gesagt, daß, nenn man die Behördenorganisation in den oberen Instanzen vollende, das Interesse der Regierung dann sich verzingere, die Einführung der Selbstverwaltunesorgane herbei- zuführen. Nun, meine Herren, ih bin in der That der Meinung, daß dieser Grund durchaus nicht zutreffend ist. Will die Regierung sih darauf verlegen, nicht fortzushreiten mit der Ausdehnung der Selbstverwaltungsögesete, warum, frage ih Sie, den großen Kraft- aufwand der Gesetzgebung, den großen Kraftaufwand der Ausfüh- rung, um diese neuen Organisgtionsgeseße einzuführen ? Wir hätten es wahrhaftig dann viel bequêmer, cs bei dem bestehenden Zustand zu lassen. Also es ist in der That durch diese Vorlagen der Beweis gegeben, daß die Regierung die Absicht hat, so schnell als es immer in ihren Kräften steht, mit der Ausdehnung der Selbstverwaltungs- geseße voranzugehen, und in dieser Beziehung ift ja auch zu meiner Freude von dem ersten Herrn Redner des gestrigen Tages irgend ein Mißtrauen nichtgehegt worden. Ich acciptire indessen den Standpunkt, daß in der That politishe Gründe bei diejer Sache mitsprechen, aber freilich in ganz anderer Richtung als dort ausgeführt worden ist. Durch den Weg, den wir Ihnen vorschlagen, wird, wenn wir ihn be- treten, das Interesse der Provinzen, welche die Selbstverwaltungs-

geseße noch nicht haben, an der Cinführung derselben wesentlich vergrößert

und das ift der Vortheil, welchen der vorgeshlagene Weg in dieser Beziehung bietet. Wie die Regierung, die den Rahmen der Selbst- verwaltung gegeben und damit die Verpflihtung übernommen hat, ihn auszufüllen, darum ein çeringes Interesse daran haben soll, daß das geschicht, nur, meine Herren, es gehört eine außerordentlich pesfimistishe Auffaffung dazu, um zu solcher Meinung zu gelangen.

ch wende. mich nur zu eînem Argument, welhes von dem Hrn,

Abg. Frhrn. v. Heereman gestern vorgebracht ist. Was der Herr Abgeordnete dabei gegen mich persönlich gesagt hat, darüber glaube ich hinweg gehen zu können, um jo leichter, als das Mißtrauen, von dem er sprach, nach den Ausführungen des Hrn. v. Schorlemer, die A vori Kurzem gegeben hat, eine Charakteceigenshast der West- falen ift.

Gr hat gesagt, und zwar in möglichst scharfer Weise, es sei eine

Chrenpflicht füc die Abgeordneten aus den westlihen Provinzen, den von der Regierung vorgeschlagenen Weg so lange nicht einzuschlagen, als nit gleichzeitig die Selbstverwaltungsgeseße, die Kreisordnung und die Provinzialordnung, ihnen gegeben seien, und er hat die Berechtigung zu dieser Aufforderung daraus hergeleitet, daß zu einem gewissen Zeitpunkte, wie d28s8 auch heute ausgeführt ist, aller- dings Bedenken gegen die Einführung dieser Geseße in den westlichen Provinzen bestanden haben. Er hat es als einen Mang:l[l der Courtoisie gegen die Abgeordneten der westlichen Pro- vinzen bezetchnet, daß nicht wenigstens eine Audeutung in den jeßi- gen Vorlagen darüber enthaltea sei, daß die Selbstverwaltungszesetze auch auf die westlihen Provinzen ausgedehnt werden sollen. __ Meine Herren! Der Herr Abgeordnete hat dabei Manerlei übersehen; er hat zuerst übersehen, daß bereits von dem Herru Mis- nister Dr. Friedenthal von dieser Stelle aus ausdrüdcklih ausge- sprohen worden ift, daß die Ausdehnung der Selbstverwaltungs- geseße auf den ganzen Umfang der Monarcwie in Ausficht genommen sei. Er hat übersehen, daß in der diesjährigen Thronrede es aus- drüdklich heißt: |

__In den Geseßentwürfen, welche Behufs Erreichung dicser

Ziele gleih Ueberoangsbestimmungen vorgesehen, um die Wirk-

jamkeit der neuen Einrichtungen in denjenigen Landestheilen sicher

zu stellen, welhe der Verwaltungsreform entsprehende Kreis- und

Provinzialordnung noch nicht besißen. Den Erlaß der letzteren

L OLIENs zu fördern, wird Meine Regierung \sich angelegen sein

allen.

Und in den Motiven zu dem Geseße über die Organi- firung der aüigemeinen Landesverwaltung gleich im An- fang, am Schluß des zweiten Satzes, heißt es, nachdem des Näheren auseinandergesezt ist, warum zuerst das Gesetz über die “R O E erlassen werden müsse, in A eiber

cise:

welchem sodann aber die Weiterführung der Reformen auf dem

Gebiete der Kreis- und Provinzialverfassungen unmittelbar zu

folgen haben wird. :

Ich vermag also in der That nicht abzusehea, worauf dieses Monitum des Herrn Abgeordneten sich gründet.

Meine Herren! Jch komme zu Hrn. von Rauchhaupt ; derselbe nimmt diesen Gesetzen gegenüber, so wohlwollend nah manchen Richtungen hin seine Beurtheilung auch gewesen sein mag, den aller- gefährlichsten Standpunkt ein.

Ich glaube, ih habe damit etwas au8gesprohen, was Jeder empfunden hat, der die Rede des Hrn. von Rauchhaupt gestern mit Aufmerksamkeit gehört hat. Er hat zunächst gesagt, es könne gar nicht davon die Rede sein, daß die Gesetze in der gegenwärtigen Session des Landtags zu Stande kämen, es könne daher nur darauf ankommen, wie er sich ausdrückte, die Grundlagen festzulegen und dann im nächsten Jahre zusammen mit der Kreisordnung und Pro° vinzialordnung das gesammte Gebiet, welches bis dahin erledigt sel, auf einmal zu utifafan, Nun, meine Herren, Hr. von Rauchhaupt ist ein zu erfahrenes Mitglied dieses Hauses, um sich der Jllusion hingeben zu können, daß wir in einer Landtaassession die jeßt vorliegenden Geseße und dazu, einem auch noch g“ theilt, also einige der noch ausstehenden Kreis- und Pro vinzialordnungen erledigen könnten, Mit dem Augenblick also, dab er die Erledigung der vorliege den Geseßze von jeßt auf die nächste Session verschieben will, belastet er dieselbe von vornherein mit einem Material, welches dieselbe niht überwältigen kann und \chiebt Aus®

gaben, welche uns vorliegen, auf die Zukunft ab. I dâchte, meine Herren, das wäre gegenüber einer Gesetzgebung, welcke sich bestrebt, den Faden wieder aufzunehmen, der durch unerwünshte Umstände in den letzten Jahren bat ruhen müssen, in der That nit an- gebracht. Jch weiß, daß eine solhe Absicht dem Hrn. von Rauch- haupt sehr fern gelegen hat ; er hat geg aubt das Werk fördern zu fönnen dadur, daß er meiut, man würde si einstweilen hier über die Grundsäße verständigen können, und dann würde sich die Er- ledigung schr viel einfaher und in kürzerer Zeit gestalten. Ich halte diese Auffassung für vollkommen unzutreffend. Auf verschiedenen Gebieten der Vorlagen, namentlich aber auf dem Gebiet ter Ver- waltung8gerichtsbarkeit, gehen die Meinungen über das, was gefchehen soll, soweit auseinander, daß selbst im Wege der Kommissions- berathung auch nur einige Sicherheit dafür, wohin die Entscheidung dieses Hauses \{ließlich ausfallen würde, sich \schwerlich wird ge- winnen lassen. Die Förderung dieses Werkes it meiner Ueber- zeugung nach daher auf keinem anderen Wege zu gewinnen, als auf dem, daß wirklich an die Berathung und Beschließung des Ge- seßes herangetreten wird, und dies, meine Herren, kann ich Ihnen daher nur auf das Allerdringend\e empfehlen. Hieran hat nun der Hr. Abg.-Richter den Wuns cefnüpft, daß meinerseits eine Aeuße- rung stattfinden möge, welche Absichten die Regierung in Beziehung einer sogenannten Nachsession hat. Daß mit der Andeutung der Möglichkeit einer Nachsession in der Provinzial-Correspondenz die Absicht nicht verbunden gewesen ist, einen Druck auf die Gntschließungen oder Arbeiten dieses Hauses auszuüben, das wird keiner weiteren Aus- führung bedürfen. Ich hoffe auc, daß jene Andeutung die Wirkung vit haben wird, welche der Hr. Abg. Richter befürchtet, nämli einen ungünstigen Eindruck auf das Haus. Ic weiß und verkenne das keineswegs, daß eine folhe nachträglihe Session im Sommer ihre Mühen, ihre Unzuträglichkeiten hat und von keiner Seite beson» vers gewünscht wird, daß man daher dazu nur schreiten soll im Falle dringender Nothwendigkeit. Ich weiß aub, meine Herren, daß die Staatsregierung mit praktischem Erfolg, es sei denn im Wege einer außerordentlichen Session, die sich aber aus anderen Gründen nicht anempfehlen würde, nur gelangen kann unter Zustimmung dieses hohen Hauses. E Die Ankündigung der Möglichkeit einer solchen Nacbsession in der „Provinzial-Korre(pondenz“ hatte hauptiählich den Zweck dadur zu dokumentiren, welchen hohen Werth die Staats- regierung auf die Durchberathung und das Zustandekom- men ter vorgelegten Verwaltungsgeseße legt, und daß sie bereit ist, außergewöhnliche Anstrengungen zu macen, um dies Resultat zu erlangen, sich aber auch der Hoffnung hingiebt, daß die Landes» vertretung niht säumen werde, diesen Weg mit ihr zu beschreiten, sobald Aut sicht auf einen ersprießlihen Erfolg vorhanden ist. Im Hinblick auf letztere Vorausseßung is es, wie Sie leiht erkennen Fönnen, nit mögli, in diesem Augenblick cine ganz bestimmte Er- flärung darüber abzugeben, ob die Regierung eine Nachsession pro- poniren wird oder niht. Ich glaube, daß nach einigen Berathun- gen in der Kommission, an die, wie es auch mit meinen Ansichten übereinstimmt, die Geseßentwürfe zu ü“erweisen sein werden, si übersehen lassen wird, welchen Erfolg dieselben verheißen und ob darn eventuell eire nachträgliche Session in Auesiht zu nehmen it. Meine Herren, es ist dann von dem Abg. v. Bennigsen gestern ein Spezialpunkt, welchen i gleich vorwegnehme, erörtert worden, die Frage der Einrichtung der Landesbehörden in der Provinz Han- nover. Ich acceptire gern und zu meiner Genugthuung das Aner- keantniß, daß die Organisation dieser Behurden in der Provinz Han- nover na gleicen Grundsäßen erfolgen soll, wie in den übrigen Provinzen. Diesem Hauptpunkt gegenüber is die Frage der Zahl der dort einzuri{tenden Behörden, wenn auc immerhin wichtig, aber jedenfalls eine Frage zweiten Ranges, über welche demnächst weitere Erörterungen stattfinden können. Gewiß hat der Abg. von Ben- nigsen Recht, daß über diese Fragen allein die Kosten nicht entschei- den dücfen, aber, meine Herren, cs ist doch auc etwas zu weit ge- gangen, wenn man den Punft in der Weise eun bagatelle behandelt, wie es von den Vertheidigern der Beibehaltung von 6 Mittelbehörden in der, Provinz Hannover geschehen ist. Wir haben in der That darauf Bedacht zu nehmen, uns niht Verwaltungseinrictungen zu \{afen, welche unverhältnißmäßig theuer find; ih glaube, wir sind in dieser Beziehung nahe an der Grenze angelangt, und sollten hierin nicht weiter gehen. : : A Ebensowenig kan ich es für gere{tfertigt halten, die Unzuträglich- keiten zu unterschäßen, welche aus einer sehr ungleihmäßigen Bildung von Bezirken in Beziehung auf ihre räumliche Ausdehnung und die Zahl ihrer Einwohner hervorgeht. Nun ja, meine Herren, es sind ja nit blcs andere Staaten angeführt worden, nein, auch in Preußen bestehen schr bedeutende Unterschiede sowohl in der Fiächengröße, sowie in der Einwohnerzahl der Regierungsbezirke, aber daraus einen Grund oder auch nur eine Berechtigung herzunehmen, auf diesem Wege fortzuschreiten, bas ist in der That nicht rihtig. Wenn man neue Einrichtungen \{chafft, so bemüht man fic, sich so viel als mözlich dem Normalen zu nähern und nicht davon zu entfernen. Jh bin auch der Meinung, daß die Schwierig- keiten der Zusammenlegung von je zwei Landbezirken in der Provinz Hannover weitaus üÜbershäßt, werden; wir haben innerhalb anderer Regierungsbezirke im Staate ganz ähn- lih liegende Verschiedenheiten wie dort. Hannover und Hiltesheim z. B., da walten dergleihen Umstände gar nicht ob, und felbst in Lüneburg und Aurich sind die Verschiedenheiten keineswegs fo erheb- li, daß nicht von einem Punkte aus eine ersprießlihe Verwaltung geführt werden könnte. Meine Herren, es ist au nihts geschehen ohne Berathung mit sachverständigen Leuten, daß man nun seit 13 Jah- ren immer wieder darauf zurückkommt, daß eine solche Zusammenlegung richtig undzweckmäßig sei. Hochangesehene, erfahrene hannoversheVerwal- tungsbeamte haben ausdrüdli erklärt, daß dur eine solche Zusammen- legung zwar und darauf ist ja auch Gewicht zu legen und ih würde es bedauern wenn lieb gewordene Einrichtungen verändert, gewisse Unbequemlichkeiten herbeigeführt werden würden, aber daß im Interesse der Staatsverwaltung sowohl wie im Interesse der Bevölkerung irgendwie tiefgehende Nachtheile eintreten würden, das sei durhaus in Abrede zu stellen, und, meine Herren, bei der Berathung im Jahre 1868 haben selbst mehrere Abgeordnete aus der Provinz Hannover in diesem Hause ausdrüctlih für die Möglichkeit und Zulässigkeit einer solchen Einrichtung gesprochen. E # Ich verlasse hiermit dieses Thema, was ja in der Kommission und in den weiteren Berathungen jedenfalls uns noch weiter be- \chäftigen wird. j Meine Herren! Demnächst übergehend auf die Selbstverwaltung hat der Hr. Abg. von Bennigsen und ih halte es für sehr dan- kenswerth, daß das ausdrüclich hier ausgesprohen worden ist ausdrücklih anerkannt, eine gewisse Komplizirtheit der Einrichtung sei damit ganz unzweifelhaft und nothwendig verbunden, weil es si theils um Staatsverwaltung, theils um Selbstverwaltung handelt und viele Gebiete vorhanden sind, auf denen dieselben gemeinschaft- lih wirken müssen, im Uebrigen aber eine sachgemäße Abgren- ung, meine Herren, hinsichtlich deren man sich doch gar nit der äushung hingeben wolle, daß es möglich sei, in dieser Beziehung eine allgemeine und erschöpfende Formel aufzufinden. Das ist nicht der Fall, sondern es wird immer wieder auf einer sorgfältigen und sahgemäßen, allerdings einem gewissen Prinzip folgenden Erwägung und speziellen Entscheidung beruhen, welche Gegenstände ihrer Natur nah zur Selbstverwaltung geeignet, welhe aber andererseits den Staatsbehörden vorzubehalten sind. Einer der Gründe, welche eine gewisse Gegnerschaft gegen die neuen Einrichtungen hervorgerufen haben, ist also in der That in der Komplizirtheit dieser Einrichtun- gen zu erkennen. Man hat aber dann weiter gesagt, daß nächstdem Schulden der Schwierigkeit der Einbürgerung dieser Einrichtungen der Umstand sei, s eine Anzahl der hauptsächtich zur Einführung derselben berufenen Beamten, die Landräthe, sih widerstrebend denselben gegenüber verhalten. Meine Herren, der Hr. Abg. Richter hat, wie ih glaube, mit vollem Recht dieser Behauptung bereits wider- sprochen; ih kann in voller Ueberzeugur g sagen, daß mir Wahrneh- mungen derart nicht entgegen getreten sind, daß Seitens der Land-

räthe bei der Aue€führurg der Selbstverwaltungsgesete in einer feindseligen oder in einer ihrem Sinne nit entsprehenden Auf- fassung vorgegangen wäre. Natürlich ist das Maß der Temperatur, welches hinsichtlih der Neigung zu diesem Seite vorhanden ift, ein versiedenes, das ist aber unvermeidlih, das ist ebenso in der Be- völkerung der Fall ; wie könnte es anders bei diesen Beamten sein ? Einzugreifen uad zu tadeln wäre do in der That nur in dem Fall, wenn entweder eine Pa s bei Einführung oder Handhabung der Gesetze zu Tage trete oder äußersten Falls auch noch dann, wenn eine laue gleihgültige Handhabung der Geseße sich zeigt. In erster Richtunz is s glücklicherweise niemals nothwendig ge- wesen, eine Abhülfe irgend einer Art eintret:n zu lassen; wäre es nothwendig, würde cs gewiß geschehen; denn, meine Herren, die Regierung steht nicht allein auf den Boden dieser Geseße, sondern sie ist auch der Ueberzeugung, daß, wenn sie ins Volk eindringt, sich einbürgern sollen, sie dann im richtigen Sinne und mit der Ueber- zeugung von ihrer Nothwendigkeit ausgeführt werden müssen. Gerade darum, meine Herren, —- ich will das vorgreifend bemerken hat die Regierung es für ihre Verpflichtung gehalten, mit dem Organisationsgesete, welche die Frage der Verwaltungsgerichte mit umschließt, jet vor Sie zu treten, weil dies lehtere ein Gebiet is, auf welchem die Verschiedenheiten und Kämpfe der Meinungen so weit gegangen find, daß es für die Geseß- gebung und für die heilsame Wirksamkeit der Institution ganz nothwendig geworden ist, eire neue Entscheidung an der Quelle zu suchen, auf der sie beruht, an der Quelle der Gesehgebung. Meine Herren, das Gebiet der Verwaltung und die obrigkeitliche Selbstoer- waltung in den oberen Instanzen, das sind allerdings auch zwei Punkte, welche Meinungsverschiedenheiten in weitem Maße hervor- gerufen haben. Sie werden aber mit mir darin übereinstimmen, daß ein Mirister, daß die vorgeseßten Behörden niht so weit gehen dürfen, den Beamten zu untersagen, darüber eine Meinung zu äußern. Meine Herren, hier versteht sih das von selbst, denn hier kommt die Beamtengualität nicht in Betract, aber auch außerhalb dieses Hauses sind das eben Dinge, welche das Interesse der Beamten im höchsten Grade in Anspruch nehmen und sie haben, wie ih meine, ein Necht darauf, in der Aeußerung ihrer Meinung aiht beschränkt zu werden, natürlich immer vorausgeseßt, daß das nit so weit geht, eine Agitation gegen die Geseye selbs zu treiben. Wollte man anders verfahren, so würde es ja den Männern, die dessen grade am meisten bedürfen, auch zur Informirung der Regierung bedürfen, gar niht möglich sein, sich eine allseitige vollgültige Meinung über den Werth und die Wirksamkeit solher Geseye zu bilden. 5

Nun hat der Abg. Richter Ihnen zwei Fälle angeführt, aus denen, wenn sie überhaupt einen Zusammenhang mit dem vor- liegenden Gegenstande haben könnten oder sollten, hervorgehen soll, daß es Landräthe giebt, welche die Selbstverwaltung8geseße nicht in dem Sinne ausführten, wie sie gedacht sind, und ihre Wirksamkeit paralysirten. Das steht nun mit dem, was er selbst über die Wirksamkeit der Landräthe auf diesem Gebiete gesagt hät, mt in vollem Einllang; aber 0 muß Ste auch bei dieser Gelegenheit darauf aufmerksam machen, daß diese zwei Fälle vorgetragen worden sind, ohne daß irgend einc Gelegenheit zur Anhörung der anderen Seite gegeben ist; der erste ist nah Erzählungen, der zweite nach einem Zeitungsartikel vorge- tragen worden, über dessen Richtigkeit denn doch noch „erhebliche Zweifel bestehen können. Aber angenommen, daß beide Fälle richtig wären, dann scheidet der erstere insofern von der gegenwärtigen Er- örterung aus, als alles das, was der Hr. Abg. Richter dem betreffen- den Landrath vorgeworfen hat, niht von tem Landrath, sondern von dem betreffenden Kreisausschuß geschehen ist. Und, meine Herren, wenn Sie nicht so viel Werth auf die Selbstverwaltung legen, daß ein Kreisaus\{huß im Stande sein sollte, eine eigene Meinung zu haben und seiner Ueberzeugung zu folgen, dann, meine Herren, fangen Sie nicht an mit der weiteren Einführung der Selbstverwaltungs- geseßze. fs / D Was den zweiten Fall betrifft, so muß, wie gesagt, die Richtig- keit des Vorgebrachten dahin gestellt bleiben. Wenn es wahr, was in dem Zeitungsartikel steht, so wäre das allerdings recht bedauer- lich, daß das vorgekommen ist, aber es wäre. doch in der That nur etwas, was auf das persönliche Verhalten des betreffenden Land- raths, in einem einzelnen Falle, keineswegs aber auf seine Stellung zu den Institutionen der Kreisordnung und der Selbstverwaltung einen Schatten zu werfen geeignet sein würde. :

Was nun, meine Herren, die Vereinfachungen anbetrifft, welche von allen Seiten, gewiß nicht am Wenigsten von der Regierung ge- würs{cht werden, so ist ohne Ausnahme anerkannt worden, daß dur die Vorlagen auf diesem Gebiete in der That ein ganz erheblicher Schritt vorwärts gethan ist. Jch muß auf der anderen Seite aner- kennen, daß die Beurtheilung dessen, was in dieser Angelegenheit wirklich gesehen is, dadurch einigermaßen beeinträchtigt wird, daß, wie man zu sagen pflegt, eine große neue Schöpfung, eine durch- greisende Aendernng der vorhandenen Institutionen auf die Gebiete der Selbstverwaltung und der Selbstverwaltungsgerichtsbarkeit nicht erfolgt ist. Meine Herren, das ift niht geschehen, niht etna weil man sich nicht zu helfen gewußt hat ich kann in der That sagen, daß die große Mehrzahl, vielleicht alle, von den Gedanken und Hülf8- mitteln, die in dieser Richtung in der gegenwärtigen Debatte an- geregt worden sind, bei der Bearbeitung der Geseßentwürfe zur vollen Erwägung gekommen sind. Die Staatsregierung hat aber geglaubt, S(ritte dieser Art aus allg-meinen und speziellen Gründen Ihnen nicht vorschlagen zu sollen. 7 ;

Zunächst halte ich es für die Aufgabe der Geseßgebung, so weit es irgend thunlich is, im organischen Wege, im Wege der Fortentwicktlung \sich zu bewegen, nicht aber \sprungweise vorzugehen und möglist zu vermeiden, Einrichtungen , die erst vor kurzer Zeit mit vielem Kostenaufwand geschaffen sind, die kaum noch Gelegenheit gehabt haben, fich in ihrer vollen Wirksamkeit zu beweisen, von Grund aus wieder aufzuheben und einen ganz anderen Weg zu betreten, von dessen Vorzüglichkeit man denn doch praktische Beweise und Erfahrungen auch noch nicht hat, wenigstens niht in dem Maße, daß man ihnen ohne Weiteres den Vorzug geben könnte. Dies, meine Herren, is die Bedeutung des Satzes, welcher in den Motiven steht, daß die Einrichtung der NVerwaltungsgerichtsbarkeit mit besonderen Bezirksverwaltungsgerichten eine eigenartize Schöpfung der preußischen Geseßgebung und daß es deshal wohl zu bedenken sei, ob man so leiht wieder davou abgehen solle. Nun hat der Hr. Abg. von Bennigsen zwar gesagt, gerade dieser Umstand, daß eine finguläre, wie er wohl gemeint hat Schöpfung unserer Ge- setzgebung vorliege, sollte zu Bedenken Veranlassung geben. Dies führt mi unmittelbar dazu, auf die brennendste Frage, auf die Ver- waltungsgerihtsbarkeit näher einzugehen. i

Meine Herren! Es ist dies eine Frage, welche wissens{haftlich noch nicht zu ihrem vollen Abschlusse gekommen ist, eben so wenig aber im Gebiete der Praxis bereits soviel Erfahrung erkennen läßt daß daraus \{chon unbedingt und unzweifelhast ein Vorzug für das eine oder das andere System gefolgert werden könnte. Jedes Land ist in diefer Beziehung auf seine eigene Art vorgegangen, hat seinen Anschauungen und Institutionen entsprehend die Verwaltungs8gerichts- barkeit ausgebildet in da 4 oder näherem Anschluß an die Verwaltungsbehörden, in sehr verschiedenartiger Konstruktion der Be- hörden und noh viel verschiedenartigerer Abgrenzung desjenigen Ge- bietes, woelhes den Verwaltungsgerichten zuzuweisen ist. Auf deut- \{hem Boden sind drei verschiedene Systeme der Verwaltungs-

erichtsbarkeit entstanden, bei denen die Süddeutschen unter ch aber wiederum mannigfahe Verschiedenheiten auf- weisen. Das Erste ist das österreihishe System, welches nur denjenigen Theil der erme Ros kennt und aus- bildet, welhen man mit der „Rechtsbeshwerde“ zu bezeichnen pflegt. Es bestehen in Folge dessen in Oesterreich Verwaltungsgerichte in unmittelbarer oder mittelbarer Instanz nicht, sondern nur ein oberster Verwaltungsgerihtshof, welcher zu entscheiden hat in vielen Fällen,

im Verwaltungswege bis zur höcbsten Instanz erledigt, und dana giebt es dann die bezeihnete Rechtébeschwerde. Die süddeutscen Systeme unterscheiden sich hiervon dadur, daß sie zwar größtentheils diese oder eine ähnliche allgemeine Rechtsbeshwerde au geben, da- neben aber ein and:res Gebiet von Verwaltungsstr-itsahen kennen untere Instanzen haben sie aud nicht —, welches in der Mittel- instanz im fontradiktorishen Verfahren vor einer Behörde, die hierzu besonders konstituirt ist, verhandelt wird. Diese Behörd? ift aber eine reine Regierungsbehörde, über deren Zusammenseßung nur gewisse Spezialvorschriften getroffen sind, deren Detaillirung ih Hier nicht weiter ausführe. In der äußeren Erscheinung bietet das süddeutshe System also das dar, was Hr. von Rauch- haupt verfolgt, die Zusammenfassung des Bezirksverwaltung8gerihhtes und des Bezirksraths. i Diesem gegenüber steht nun dos preußishe System. Meine Herren! Ganz allein von allen Systemen in der Verwaltungs- gerichtsbarkeit ift es das preußische, welhes die Verwaltungs8gerihts- barkeit von unten auf anfängt. Im Kreisaus\{uß haben wir das Perwaltungsgericht erster Instanz, im Bezirksverwaltungsgericht das zweiter Instanz und darüber steht das Ober-Verwaltungs8gericht. Wir haben also drei Inftanzen, wie bei der Justiz. Es if zweitens ein Unterschied zwischen dem preußischen und den anderen Systemen, wie {on angedeutet ift, die besondere Gestaltung der Mittelinstanz des Bezirksverwaltungsgerihts. Nun, meine Herren, wie soll das abgeändert werden nah den Vorschlägen, die hier angegeben worden sind? Zwei Wege sind in dieser Beziehung denkbar und angedeutet, aber, wie mir scheint, bisher nicht mit völliger Klarheit und Ent- \chiedenheit. Man kann die Sache sih so denken, daß Bezirksrath und Bezirksverwaltungsgericht zwar vereinigt werden, aber die Schei- dung zwischen streitigen und nit streitigen VerwaltungssaWen auf- recht erhalten wird. In diesem Falle habenSie nichts als eine äußerliche \{einbare Vereinigung einer bescließenden und einer Recht sprehen- den Behörde, von der Sie sicher keinen Gewinn, möglicherweise aber ganz erheblihen Nachtheil haben würden. Sicher keinen Gewinn, denn ich kann Ihnen jeut bereits sagen, es ist gar nicht daran zu denken, daß bei den größeren Regierungen die Geschäfte des Bezirkg- verwaltungsgerihts und des Bezirksraths von einer Behörde er- ledigt werden. Sie würden also sofort übergehen müssen und das ist in der bisherigen Diskussion außer von dem Hrn. Abg. von Lieber- mann noch nit genügend gewürdigt zur Schaffung zweier Ab- theilungen. Nun frage ih Sie, welchen Gewinn haben Sie unter dieser Boraussezung von der Zasammenziehung dieser beiden Be- hörden? Sie haben aber ganz unzweifelhaft Nachtheil. Wag man denken über die unabhängige Stellung der Mitglieder von Gerichten wie man will, ich am wenigsten bin geneigt zu bezweifeln, die Regierungsbceamten und insbesondere die Regierungs-Präsidenten un- abhängig von Einflüssen von oben und unten nach ihrer besten Ueber- zeugung die Sachen behandeln würden. Aber, meine Herren, das ist nicht zu leugnen, daß es zu dea Erfordernissen eines Gerichtshofs gereinet wird, daß die Mitglieder desselben auch äußerlich !: nabhängig gestellt sind. Meine Herren, man is in Preußen vielleicht in dieser Forderung etwas zu weit gegangen, und die süddeutshen Geseßgebungen zeigen, daß man auf diesem absoluten Standpunkt dort nicht steht. Aber wie der Hr. Abg. von Liebermann gestern sehr zutreffend gesagt hat : follte man noch zweifelhaft sein, dann darf man nicht vergessen, es handelt si jeßt niht um die Einführung der gesonderten Verwal- tungêgerichte in der Mittelinstanz, sondern um ihre Aufhebung. Um die vollständig unabhängige Stellung der Bezirksverwaltungsgerichte aufzugeben, nur dafür, daß man lediglih eine äußerlihe Gemein- {chaft mit dem Bezirksrath erreicht, das, glaube ic, ist im höchsten Grade bedenklich. Allerdings, meine Herren, giebt es noch einen anderen Weg, und das ist, wie es scheint, derjenige, welchen der Abg. von Rauchhaupt will, daß man vämlih die Unterscheidung zwischen Verwaltungssachen und Verwaltungsstreitsachen aufgiebt, daß man das Bezirksyerwaltungsgeriht und den Bezirksrath zu einer Selbst- verwaltungsbehörde vershmilzt und ihr überläßt, je nachdem die Par- teien es wollen oder von der Behörde es für angemessen erahtet wird, ein kontradiktorishes Verfahren eintreten zu lassen oder niht. Wollte man dies aber nicht in das Belieben der Behörde oder der Parteien stellen, würde man sofort wieder genöthigt sein, wie ih vorher bereits aus- gesprochen habe, in dem Gesetz die Unterscheidung zwischen einfachen Vérwaltungs- und Beschlußsachen auszusprechen und dann auf diese‘ben Prinzipien Unterscheidungen und Komplizirtheiten kommen, welche jeßt unseren Einrichtungen zum 2 orwurf gemacht werden.

Meine Herren! Jch vermag also in der That in einem folchen Vor- gehen einen Vortheil nicht zu erkennen ; das aber will ih sagen, follte man darauf eingehen wollen, dann würde es rathsam sein, Ihr Augen- merk zu rihten niht auf ein gemishtes und eben deshalb wieder komplizirtes System, sondern dann wagen Sie den Schritt und stellen Sie. fh auf den Standpunkt des österreichischen Systems, dann lassen Sie Sachen im Verwaltungêwege zum Abschluß gelangen und stellen Sie darüber einen obersten Gerichtshof hin zur Rechts- lontrole und begnügen sich damit. i

Nach den ausführlichen Erörterungen, die 120 gepflogen sind, würde ich Ihre Geduld zu sehr in Anspruch nehmen, wenn ih jeßt des Weiteren auf die Schwierigkeiten eingehen wollte, die dieses System mit \si{ bringt, namentlih in Beziehung auf die Vorberei- tung der Sachen, die vor den obersten Verwaltungsgerichtshof ges langten, und auf die Unzuträglichkeit, die darin liegt, daß derselbe sozusagen nur negativ entscheiden, niemals positive Entscheidungen machen kann. Der Verwaltungsgerihtshof kann eintretenden Fallg immer nur aussprechen, daß die Entscheidung der Verwaltungbehör- den das Recht verleßte und darum aufzuheben sei, und dann muß die Verwaltung von Neuem in Funktion treten und von vorn an- fangen. Sh resumire mich dahin, es giebt und das ift der Stand- punkt, der in den Motiven weitläufiger ausgeführt is auf dem Gebiete der Verwaltung mag die Entscheidung auch \{hwierig fein ein großes Feld von Gegenständen, welche aus\ch{ließlihch oder so vor- wiegend den Charakter von Rechts\achen an sich tragen, daß cs avgezeigt it, für dieselben 7 besondere Behörden zur Ver- waltungsrechtsprechung einzurichten. Es it zwar rihtig, daß die Grenzen dieses Gebietes in einander en der Uebelstand aber, daß man in Folge dessen, wie es in der That auf einigen Ge- bieten gesehen ist, den Verwaltungsgerichten auch Ermessensfragen in einem gewissen Umfange mit zur Entscheidung giebt, ist viel ge- ringer, als wenn man. deshalb die verwaltungsgerichtliche Entschei- dung ganz aufgeben wollte. Die Aufhebung unserer Bezirks-Nerwal- tung8gerihte würde bedauert werden von einem großen Theil der Bevölkerun", und wenn ih darauf hinweise, daß dann auch die Ver- waltungsgerichtsbarkeit des Kreisausschusses mit daran zu geben sein würde, vielleiht auch beklagt werden von einem großen Theil derjenigen Herren, welche jeßt scheinbar so sehr gegen unsere Verwaltungsgerichtsbarkeit eingenommen find. Meine Herren, wenn man hiernah zu dem Resultate mit mir gelangt, daß es rathsam sei, an den Einrichtungen unserer Verwaltungsgerichtsbarkeit festzuhalten, dann muß man sich freilih die Frage vorlegen, wie auf dem Boden dieser Gesehgebung Erleichterungen und Vereinfachungen zu schaffen, Lueten zu beseitigen sind. Ich enthalte mi, jeßt auf das Detail einzugehen, das in dieser Beziehung in der Novelle zu dem Verwaltungsgerichtsgeseßze, ih glaube in niht dürftigem Maße enthalten ist ; aber auf einen Haupt- punkt muß i allerdings kommen, welcher, wenn er au heute ge- streift worden ift, in der That nicht in?gebührendem Maße in den Vordergrund gestellt ist. Das ist die dur die Gestaltung unserer Verwaltungsgerihte allein ermöglihte anderweitige Abgrenzung der Verwaltungsjustiz gegenüber der Civiljustiz.

Meine Herren! Es ist ein Lieblingswort, und mehr als das ein Lieblingsgedanke unserer Geseßgeber gewesen, dur die Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit Gerichtshöfe zu shaffen für das öffentlihe Ret. In der That gewinnt sie ihre volle Be- deutung erst dann, wenn dieses Ziel erreiht wird. Wir haben dasselbe erreiht durch die Organisation unserer Bera ane

„wenn Jemand durch eine geseßwidrige Verfügung einer Verwal- tungsbehörde verleßt zu sein behauptet“. Die Sachen werden also

gerißte und mit dcm Augenblick, daß es erreicht darf der Anspru erhoben werden, daß die Gerichtshöfe des öffent-