1880 / 21 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Jan 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

21. _ Berlin, Sonnabend, den 24. Januar

2 W

Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des „Fuvalidenvank“, Nudolf Mosse, Haascnstein & Bogler, G. L, Daube & Co., E, Swhlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

4 aua Iuserrate für ‘zen Deutschen Reichs- u. Königl. ] Preuß. Sta- (g-Anzeiger und das Central-Hande!5s | register nimmt an: die Königlihe Expebvition

des Dentschen Reichs-Anzeigers und Königlich

SeffentliGer Auzeiger.

5, Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. : 6, Verschiedono Bekanntmachungen,

Steckbriefe und Jura a E Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen

Preußischen Ktaats-Anzeigers: Berlin, 8. i. Wilhelm-Straße Nr. 32.

Ie

2, u, dergl.

3, Vetkänufe, Verpachtengen, Submissionen eto,

4. Verleosung, Amortisation, Zinszahlung u, 8. w. von öffentlichen Papieren,

Berkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.

{1616} Bekanntma@zung, A Die unterzeichnete Behörde beabsictigt für die geit vom 1. April 1880 bis 31.- Värz 1881, die ieferung der erforderlihen Schreibmaterialien, sowie der nothwendig werdenden Buchbinderarbeiten, einschließlich Aktenheften, im Wege der Ausbietung zu vergeben.

Die Lieferungsbedingungen sind in der Kalkulatur, Markgrafenstraße 47, einzusehen und werden au auf portofreie Anfrage gegen Erstattung der S chreib- gebühren in Abschrift mitgetheilt.

Bezügliche Anerbietungen sind verschlossen, porto- frei unter Angabe der Preise und unter Beifügung von Proben der Schreibmaterialien mit der Be- zeichnung:

„Lieferung von Swchreibmaterialien be- ziehnngsweise von Buchbinderarbeiteu“ bis zum 31. Januar d. Js. daselbst einzureichen.

Die Behörde behält sich die freie Wahl unter den eingegangenen Anerbietungen vor.

Berlin, deu 17. Januar 1880.

Königliche Direktion

für die Verwaltung der direïteu Stenexn

in Berlin.

Die Lieferung folgender für das Jahr 1880/81 erfor- derlichen Betriebsmaterialien und Utensilien: [1617]

x o A. Brennöl, Schmieröl und

E S i Petroleum,

B. verschiedene Betriebêmaterialien und Utensilien, als: Dochte, Glaswaaren, Seilerwaaren, Rei- nigungs- und Pußtzmaterialien und Geräthe, Chemikalien und Vroguen, Telegraphen-Mate- rialien, Lichte, Talg, Plomben, Nägel, Stroh- deten, Weidenkiepen, Handtücher und fertige Bettwäsche, sowie Packleinewand

soll im Wege öffentlicher Submission vergeben

werden. :

Für die Lieferung von Brennöl, Schmieröl und Petroleum ad 4. ist Termin auf

Sounabend, den 7. Februar cr., Vormittags 11 Uhr, und die Lieferung verschiedener Betriebsmaterialien und Utensilien ad B. auf Sonnabend, den 14. Februar cr., Vormittags 11 Uhr,

im betriebs8technishen Bureau zu Berlin, Leipziger

Play 17 anberaumt, woselbst die Offerten frankirt

und versiegelt mit der Aufschrift :

„Submission auf Lieferung von Brennöl, Schmieröl und Petroleum, beziehungsroeise Submission auf Lieferung verschiedener Be- triebsmaterialien und Utenfilien“,

vor der Terminsftunde eingereiht sein müssen.

Die Submissionsbedingungen nebft speziellen Be- darfsnachweisungen liegen an den Wochentagen von 9 bis 3 Uhr in der. Betriebsmaterialien-Hauptver- waltung, Köthenerstraße 23, sowie in dem unter- zeichneten Bureau zur Einsicht aus, auch können da- selbft Abschriften gegen Erstattung der Kosten in Empfang genommen werden.

Beriin, den 16. Januar 1880.

Königliche Direktion der Niederschlesish-Müärkishen Eisenbahn. Betriebstechnisches Burcau.

[482] Bekanutmachung.

Behufs Vergebung der Lieferung von 75 000 K& Braunkohlen haben wir auf Dienstag, den 10. Febrnar 1880, Bozrmittags 104 Uhr, Termin im diesseitigen Bureau anberaumt.

Die Lieferungsbedingungen können daselbft ein- gesehen, auch oegen Einsendung von 50 .Z Kopia- lien abschriftlich! bezogen werden.

Borschriftemäßige Offerten sind bis zum Sub- missionstermin, Probekohlen von mindestens einem Hektoliter bis zum 31, Januar 1820 hierher einzusenden.

Spandau, den 6. Januar 1880.

Königliche Direktion dex Pulverfabrik.

[1941] In der Königlichen Geschühßgießerei zu Spandau findet am 17, Februar cr., Vormittags 10 Uhr, eine öffentliche Submission auf die Lieferung von 400 ebma rohen Lehm

statt.

Reflektanten haben ihre Offerten \chriftlih, ver- siegelt und mit der Aufscbrift: „Submission auf die Lieferung von Lehm“ versehen, bis zum ge- nannten Termin hierher einzureichen.

Die Lieferungsbedingungen liegen bei uns zur Einsicht aus.

Spandau, den 21. Januar 1880.

Direktion der Gesd;üt-Gießeret.

[674] Bekanutmachung.

Die Lieferung von Kasernen-Utensilien, und zwar: eiserne Bettstellen, veranschlagt zu 63 000 M, Tischler-Utensilien, veranscblagt zu 35 729 H, Klemprner-Utenfilien, veranschlagt zu 7 590 M, eiserne Utensilien, veranschlagt zu . 2134 M,

und weranschlagt zu . 2521 M, Böttcher-Utensilien, veranschlagt zu 781 M, irdene Glas- und Faveace-Geschivre, n

Veranlagt U „2 « rund 693 Pfund Roßhaare, _

{oll im Wege der öffentlihen Submission vergeben

n ‘rden. Hierzu ist ein Termin auf Donnerstag,

den 9e Februar 1880, Vormittags 9 Uhr, im

* der unterzeihneten- Garzuson-Verwaltung

S L woselb auch die Lieferungs-Bedingun-

verschlossen, mit entsprehenter Aufs{hrift versehen und portofrei bei der genannten Verwaltung ein- zureichen.

Auswärtige Submittenten können auf Verlangen Abschrift der Bedingungen gegen Erstattung der Kopialien erhalten.

traßburg i./El\., den 6. Januar 1880. Kaiserliche Garnison-Verwaltung.

[654]

Submission auf die Lieferung von Hammeltalg, Shweinefliesen und Bindfaden für das hiesige Artillerie-Depot.

Termin im diesseitigen Bureau:

Dienstag, den 20, Januar 1880, Bormittags 10 Uhr. Die Bedingungen sind hier einzusehen. Hannover, den 7. Januar 1880, Artillerie-Depot.

[1940]

he nbahu.

Die in den Magazinen zu Limburg, Lahnstein und Castell vorhandenen abgängigen Betriebs- und Werkstätten-Materialien sollen im öffentlichen Sub- missionêwege an den Meistbietenden verkauft werden,

Die Offerten sind portofrei, versiegelt uud mit der Aufschrift:

„Offerte auf den Ankauf von Materialieu- Abgängen“ : ; versehen, bis zurn Submissions-Termin Donnerstag, den 5. Februar 1880, Bormittags 11 Uhr, an die unterzeichnete Materialien-Verwaltung ein- zureichen.

In diesem Termin werden die eingegangenen Offerten in Gegenwart der erschieneneu Submittenten eröffnet werden.

Das Materialien-Verzeihniß nebst den Verkaufs- bedingungen wird auf portofreie Anträge gegen Er- stattung der Copialgebühren von 50 H von hier mitgetheilt werden.

Limburg, den 22, Januar 1880.

Die Materialien-Verwaltuug.

[1317] Bekanntmachung. j

Die Lieferung der Oeconomie- 2c. Bedürfnisse an die biesige Königliche Strafanstalt für die Zeit vom 1. April 1880 bis ult. März 1881 von circa:

8000 kg Gerftenmehl, 1200 kg Weizenmehl, 180 kg Hafergrüge,

5800 kg Buchweizengrüße, 2700 kg Gerstengrügße, 950 kg gebrannten Kaffee, 850 kg Syrup,

13500 kg Erbsen,

9500 kg Bohnen,

9500 kg Linsen,

2300 kg ordinaire Graupen, 230 kg feine Graupen, 4000 kg Reis,

2500 kg Sauerkohl, 370 kg Fadennudeln, 500 kg Butter,

3000 kg Sped,

5900 kg Rindfleisch,

2500 kg Swweinefleisch, 200 kg Hammelfleisch, 450 kg Kalbfleisch,

22) 143400 kg Roggenbrod,

23) 6600 kg feines Noggenbrod,

24) 1000 kg Semmel,

25) 50 kg Zwiebad,

26) 4(0 æg getrodnete Aepfel,

27) 20kg do. Pflaumen,

28) 25000 1 Mil,

29) 4800 1 Bier,

30) 2000 1 Essig,

31) 570 kg Waschseife in Riegeln,

32) 1100 kg Oeljeife,

33) 1000 kg crystallisirte Soda,

34) 200 kg Chlorfalf,

35) 780 kg carbolsauren Kalk,

36) 350 kg Schrenzpapier,

37) 240 kg Schuhwichse,

38) 70 kg Fischthrän,

39) 27000 kg Roggenstroh,

40) 75 Stück wollene Lagerdecken,

41) 1 Ries blauen Akten decel,

42) 2 6: grauen do.

43) 6 Buch graues Löschpapier soll im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden, wozu Termin auf:

Donnerstag, den 29. Januar d. J., Bormittags 10 Uhr, im Geschäftszimmer der VDeconomie-Inspektion an- beraumt ift.

Die Submittenten haben ihre Offerten, sowie Proben von den unter Nr. 1. 2. 3. 4, 5. 6. 8, 9, 10/11/12 15/7 15/17; 26/27. 00,.01,, 02, 99/08, 40. 41 und 42 benannten Gegenständen, portofrei und versiegelt mit der Aufschrift:

„Offerte auf Oeconomie-Bedürfnisse““

bis zur Terminsftunde an die unterzeichnete Di- rection einzusenden und können die Bedingungen, unter welchen die Lieferung erfolgen soll, im Bureau des Oeconomie-JInspectors, woselbst Proben zur An- at ausgelegt, event. dergleichen auch Pa eera

nd, Dor iies eingesehen oder gegen Einsendung einer Mark Copialiengebühr bezogen werden. Beim Ein- fordern der Bedingungen ist zu erklären, fe welche Megenstäabe eine nähere Beschreibung gewÄünscht witrD.

Micht ausgelegt sind. Vie auf a Ktmeusions-Stempelpapier, nach Mafi- |

d Poren Dfferten sind big zum Beginn des Termins

ierorté geltenden Vorschriften, zu schrei- ] kennt ünd darnach zu liefern bereit ift.

Die Offerten müssen die Erklärung enthalten, | f daß Submittewt die vorgeschriebenen Bedingungen

7. Literarische Ànxzeigen, 8, Theater-Anzeigen, | In der Börsen- beilage,

Anuoncen-Bureaus. 3

9, Familien-Nachriohten. Bedarf täglich auzuliefern, während die übrigen Oeconomie- 2c. Bedürfnisse auf besondere Be- stellung in größeren Posten zur Anlieferuug ge- langen können.

Die Preife sind in Reichswährung unter Weg- lassung von Bruchpfennigen anzugeben.

Celle, den 14. Januar 1880.

Königliche Strafaustalt3-Direktion.

Main-Weser-Bahu.

Die Anfertigung und Lieferung von : i

I, 346000 kg Eisenbahnschieneu (Profil B.) von Bessemerstahl und

IT. 29468 Kleineisenzeug zum Querschwellen- System auf Holz,

soll im Wege öffentlicher Submission in 2 Loosen

vergeben werden,

Die Bedingungen nebst Zeichnungen kÜönnen bei unserer Céntral-Materialien-Verwaltung dahier cin- gesehen, sowie auch für je 1 # pro Loos von der- fjelben bezogen werden.

Die Offerten sind bis zu dem Termine

Frcitag, den 6. Februar 1880, Vormittags 10 Uhr, bei uns einzuret&en. Cassel, den 11. Fanuar 1880, Königliche Direktion der Main - Weser -Bahx.

[1178] Bekanntmachung. /

Der Bedarf der für die hiesige Königliche Hülfs- strafanftalt in der Zeit vom 1. April 1880 bis ult, März 1881 erforderlichen Verpflegungs8- 2c. Gegenftände, und zwar circa:

32 000 kg gewöhnliches Roggenbrod, 3000 -kg feines Roggenbrod, 400 kg Semmel, 350 kg Weizenmehl, 2500 kg Gerstenmehl, 2000 kg Hafergrüte, 50000 kg Kartoffeln, 3500 kg Erbsen, 2500 kg weiße Bohnen, 2000 kg Lin- fen, 1000 kg ordinäre Graupen, 30 kg feine Graupen, 1500 kg Reis, 30 kg Fadennudeln, 1000 kg Sauerkohl, 1500 kg ohrrüben,, 2000 kg Salz, 220 kg gebrannten Javakaffee 40001 Mil, 2000 1 Brer, 1200 1 Essig, 600 kg Nierenfett, 50 kg Schweineschmalz, 600 k8 Butter, 1500 kg Rindfleisch, 360 kg Schweine- fleisch, 10 cbm Buchenscheitholz, 6000 Stück Lohkuchen, 3000 Neuscheffel Fettgeriß, 3000 1 Petroleum, 6000 kg NRoggenstroh, 400 kg schwarze Seife, 150 kg Elainseife, 30) kg cal- cinirte Soda, 165 m graues Tuch, 133 ecm breit, 260 m Futterleinen, 83 cm breit, 300 m grauer Zwillih, 83 ecm breit, 220 m baum- wollenes Zeug, 83 ecm breit, 840-m weißes Leinen, 83 cm breit, 140 m graues Schürzen- Leinen, 83 cm breit, 75 kg Wollengarn, 45 kg RNindoberleder, 72 kg Brandsohlleder, 40 kg Sohlleder, 150 m weißes Leinen, 100 cm breit, 18 wollene Lagerdecken, 310 m blaukarrirtes Leinen, 83 cm breit, 70 m Handtud(hleinen, 42 cm breit, 155 m grauer Zwillih, 100 cm breit, soll im Wege der Submission vergeben werden, und ist hierzu Termin auf Dienstag, den 27. Ja- nuar c., Vormittags 10 Uhr, im Verwaltungs3- Bureau der gedachten Anstalt, woselbst auch die Be- dingungen ausliegen, anteraumt. E i

Reflektanten wollen ihre Offerten, in denen mit Ausfluß der Bekleidungs-Materialien und der ge- ringfügigeren Lieferungêgegenstände überall der Preis per 50 kg oder 1 und ohne Bru(btheilpfenaige an- zugeben ist, mit der Aufschrift: „Submission auf E ne. versiegelt und frei ein- reichen.

Die Eröffnung derselben findet zu der festgeseßten Zeit in Gegenwart der etwa erschienenen ubmit- tenten stait. Jede Offerte muß die ausdrückliche Er- klärung enthalten, daß Submittent von den festge- seßten Bedingungen Kenntniß genommen hat und fi verpflichtet, darnach zu liefern.

Die Lieferung von Brod- und Fleischwaaren, so- wie von Bier und Milch kann nur hiesigen Sub- mittenten übertragen werden.

Anderuach, den 13. Januar 1880.

Königliche Verwaltung der Hülfs-Strafanstalt.

[1295] Bekauntmachung.

Submission auf Lieferung von ca. 80 000 Centner Steinkohlen - für die Werke der Berginspektion Clausthal auf das Etatsjahr 1880/81 :

Montag, den 2. Februar d, Js3., Vormit- tags 10 Uhr, im Geschäftslokale hierselbst.

Offerten sind bis dahin versieaeli und mit der Bezeichnung: „Submission auf Steinkohlen-Lie- ferung“ portofrei einzusenden.

Die Bedingungen liegen in der Registratur zur Einsicht aus, können aber auch gegen Einsendung von 30 „H in Postfreimarken, niht gegen Postnach- nahme, abschristlich bezogen werden. Cto. 265/1.)

Clausthal, den 14. Januar 1880.

Königliche Berginspektion. L LEX:

[1412]

[939] Submission. circa 50 bis 100 Gefangene Industrie-Arbeit gesucht, welche auf Wunsch sofoct beginnen kann.

Schriftlihe Offerten mit der Aufschrift :

„Submission auf Judustric-Lirbeit“ wolle man verfiegelt bis spätestens den 28. Januar cr,, Vormittags 11 Uhr , cinsenden, zu welcher Stunde die Offerten in Gegenwart etwa anwesender Submittenten geöffnet werden.

Die zu erlegende Kaution beträgt mindestens die Summe der dreimonatlichen Lohnzahlung für die zugewiesenen Arbeiter. / , Die Kontrakts-Bedingungen sind beim Arbeits- Inspektor einzusehen oder abschriftlich gegen Er- tatltung von 1 M. zu erhalten.

öln, den 8. Januar 1880.

Königliche Strafaunstalts-Direktion,

Die Verpflegungsgegenstände sind nah täglichem

Bei der biefigen Männer|trafanstalt wird für

Aen

[1635] Submission. Die Lieferung des Bedarfs der hiesigen Könige

Tlihen Strafanstalt an nachstehend, in den für den

Zeitraum vom 1. April cr. bis ultimo März künf, tigen Jahres voraussichtlich erforderlichen Quanti, täten angegebenen Gegenständen soll im Wege der Submission vergeben werden. Die Bedingungen find im Anftaltsbüreau einzusehen, oder werden ge-

gen Einsendung von 1 4 50 Z Schreibgebühren auch abscriftlich mitgetheilt. Angebote sind \crift« |

lich, frankirt und versiegelt, mit der Erklärung, daß die Bedingungen bekanat und angenommen, bei den Gegenständen unter a, und 0, mit Beifügung von

Proben, der unterzeichneten Direktion mit der Be« |

zeichnung: „Angebot auf Lieferung von Wirth« schaftsbedürfnifsen“ bis zum Dienstag, den 3, Fe- bruar 1880, Vormittags 10 Uhr, einzureichen, zu welcher Zeit die Eröffnung in Gegenwart der eiwa erschienenen Anbieter erfolgen wird. 2a, 10000 kg Kochsalz, 14 000 kg Erbsen, 10 000 kg Linsen, 15 000 kg weiße Bohnen, 5 200 kg Gerftenmehl, 5 200 kg Roggenmehl, 250 kg feine Graupen, 300 kg Meittelgraupen, 5 000 kg ordinäre Grauper, 6 300 kg Hafergrüte, 6 000 kg Gersftengrügze, 00 kg Hirse, 00 kg Fadennudeln, kg Reis, Essig, kg Syrüh, 500 kg ungebrannter Kaffee, 200 kg gebadene Pflaumen, 50 Ries Löschpapier (Closetpapier), 2 600 kg Glainseife, 75 kg weiße Seife, 1 300 kg kryftallisitte Soda, 100 kg Fis{thran, 500 kg raff. Nüböl, 7 500 kg raff. Petroleum, 20 kg Lorbeerblätter, 5 kg Ingwer, 30 kg Pfeffer, 70 kg Kümmel, * 10 kg Piment, 25 hl Zwiebeln; b, 1600 kg Schweinefleisch, 12 000 kg Rindfleisch, 700 kg Kalbfleisch, 400 kg geräuh. Sped, 100 kg roher Schinken, 200 kg Scladckwurst, 3 300 kg unausgelafsener Rindernierentalg, 1450 kg Kocbutter, 25 000 1 Milch, 75 kg Speisebutter, 50 Schock Eier, 60 Schock Reisigbesen, 12 000 kg Noggenrichtstroh, 8 kg Lampendochte diverser Breite, 1000 Stück Lampencylinder diverser Fort und Größe, 3000 kg Hafer, 1800 kg Heu, 20 kg Wagenschmiere, 400 kg Chlormagnesium ; e. 350 kg Fahlleder, 600 kg Soßhlleder, 450 kg Brandsohlleder, 25 kg Schaf- und Buchbinderleder , 30 Dbd. Bestechgarn, 2 500 Stück Oerter und Ahlen, 2500 Stück Stahlzwecken, 35 kg Hanfgarn, 15 kg Holzstifte, 2 Schock Schuhmacherspäne, 1 kg Schuhmacherborsten, 125 kg Pecb, 200 Mille Hie 200 kg Zinfkweiß, 50 kg Bleiweiß, 500 kg Sch(lemmkreide, 150 kg Goldoder, 300 g Leinölficniß, 100 kg Terpentinöl, 50 kg Baumöl, 60 kg- Spiritus 909, 300 kg gelbe Erde, 40 kg Siccatif, 40 kg Maurerleim, 50 kg Tischlerleim, 500 m baumwollene Hofenträgerborte, 2 000 ra weiß Hemdenband, 50 Dgd. Haken und Oefen, 2 000 Stück Nähnadeln, 1 600 Stück Schnallen, 35 kg grauer Hanfzwirn, 45 kg dergl. für Sattler und Buchbinder, 40 kg blauer Hanfzwirn, 200 Bogen Pappe, 250 Bogen Marmorpapier, 15 m Callicot, 15 kg Buchbinderstärke, 60 hb1 Holzkohlen, 60 h1 Steinkohlen, 12 kg dänische Kreide, 100 Stück Zimmermanns-Bleistifte, 459 Bogen Sandpapier, 200 kg Schabestärke, 100 kg Weizenmehl, 80 kg aus zelassener Rindertalg. Halle a./S,, den 16. Januar 1880. Die Direktion der Königlichen Strafanstalt,

Redacteur: J. V.: Riedel.

Verlag der Expedition (Ke \\ el). Dru: W. Elsner.

Fünf Beilagen - (einschließlich Börsen-Beilage).

Berlin:

Preußen. Berlin, 24. Januar. Jm weiteren Ver- laufe der gestrigen Sivung des Herrenhauses entspann {h zunächst eine eingehende Diskussion über den von Herrn von Simpson-Georgenburg beantragten Zusaß zu 8. 1 des Gesebes, betreffend die Ergänzung der Vorschriften über die Dienstboten-Verhältnisse. Der Regierungs- N Geheime Ober-Regierungs-Rath von Kehler er- flärte fsih Namens des Ministers des Jnnern gegen diesen Zusatz ; ebenso wurde der Antrag von den Herren Graf Brühl, von Kleist-Neßow, von Winterfeldt, Dr. Teßmann, Baron von Senfft-Pilsah, Graf Rittberg, Dr. Baumstark und C raf zur Lippe als überflüssig und geradezu \{hädlih bekämpft, während nur der Antragieller und Freiherr von Maltahn den Zusaßhantrag zur Annahme empfahlen. Bei der Abstim- mung wurde derselbe verworfen und die von der Kommissivn beantragte Fassung des 8. 1 angenommen,

Der §. 2 wurde ohne Debatte in folgender, von der Kommission veränderter Fassung genehmigt:

„Dienstboten können vor Ablauf der vertrags- oder gesehz- mäßigen Zeit und ohne Aufkündigung cntlassen werdea, wenn sie bei Abschluß des Dienstvertrages die Dienfstherrschaft über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflihtenden Dienstver- hältnisses in einen Jrrthum verseßt haben.

Die Entlafsung ist nit mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen der Dienstherrshaft länger als eine Woche bekannt find und ein anderes Dienstverbältniß niht mehr besteht.“

Der 8. 8 lautete nach der Regierungsvorlage:

„Gine Dienstherrshaft, welhe einen Dienstboten annimmt oder behält, von dem sie weiß, daß derselbe einer anderen Dienst- herrschaft noch zum Dienste verpflichtet ist, oder welche einen Dienst- boten verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Dienstverhält- nisses den Dienst zu verlassen, ist der früheren Dienstherrschaft für den dadurch entstehenden Schaden“ als Selbstshuldner mit ver- haftet und wird mit Geldstrafe von fünf bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft.“

Die Kommission empfahl dagegen, diesem Paragraphen folgende Fassung zu geben :

„Mit Geldstrafe von fünf bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft:

4 wer eine Person, von welcher er weiß, daß dieselbe inner- halb der ganzen Dauer oder eines Theiles der Miethszeit einer anderen Dienstherrshaft no% zum Dienste verpflichtet sein wird, als Dienstboten miethet oder in den Dienst aufnimmt ;

2) wer einen Dienstboten, von welchem er weiß, daß derselbe einer anderen Dienstherrshaft noch zum Dienste verpflichtet ift, dann uoch im Dienste behält, wenn die berechtigte Dienstherrschaft die Entlafsung des Dienstboten bebufs dessen Rückkehr in den ver- lassenen Dienst verlangt;

3) wer einen Dienstboten verleitet, vor rechtmäßiger Beendi- gung des Dienstverhältnisses den Dienst zu verlassen.

Der anderen Dienstherrsha f sind die gedachten Personen für den aus der unrechtmäßigen Nichterfüllung des Dienstvertrages entstehenden Schaden insoweit mit verhaftet, als der Schaden in der Zeit nah ihrer Zuwiderhandlung erwahsen ist.“

erx Dr. Dernburg erklärte sich gegen die Nr. 2 der

Vorschläge der Kommission, welche er als- viel zu scharf er- achtete und denen Jemand verfallen könne, selbst wenn er bona fide gehandelt habe. Der Regierungskommissar und der Graf zur Lippe erklärten sich dagegen für die Aufrechthaltung der Bestimmungen der Nr. 2 dieses Paragraphen, der ohnehin wohl nur selten im praktischen Leben zur Anwendung kommen werde, dann aber volllommen gerechtfertigt in seiner Anwendung sei. Bei der Abstimmung wurde der §. 3 in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung angenommen.

Die §8. 4, 5 und 6 wurden der Regierungsvorlage gemäß, nur mit einer von der Kvmmission vorgenommenen redaktio- nellen Aenderung genehmigt.

Der 8§. 7 lautete in der Regierungsvorlage:

„Bebufs Vollstreckung der polizeilihen Entscheidung ist die Polizeibehörde berechtigt, unbesWadet der Anwendung anderer, ihr zur Dur(hseßung polüzeiliher Anordnungen geseßlich zustehender Zwangsmittel auf Antrag der Dienstherrschaft, wenn solcher binnen 14 Tagen von der Eröffnung der Entscheidung der Polizeibehörde ab bei dieser angebracht wird, den Dienstboten, welher dur diese Entscheidung zum Antritte eines Dienstes oder zur Rückkehr in einen Dienst für verpflichtet erklärt worden ist, der Dienstherr- haft auf deren Kosten zwangsweise zuzuführen.“

Die Kommission empfahl für diesen Paragraphen fol -

gende Fassung:

„Behufs Vollstrekung der polizeilihen Entscheidung is die Polizeibehörde berechtigt, unbeshadet der Anwendung anderer, ihr zur Durchseßung polizeiliher Anordnungen geseßlich zustehender Zwangsmittel, auf Antrag der Dienstherrs{haft, wenn solcher binnen vierzehn Tagen von der Eröffnung der Entscheidung der Polizeibehörde ab bei dieser angebracht wird, den Viensthoten: welcher dur biese Entlhelbung zum Antritte eines Dienstes oder zur Rüldkkehr in einen Dienst für verpflichtet erklärt worden ift, der Dienstherrschaft zwangsweise zuzuführen.

War die zwangsweise Zuführung niht ohne Aufwendung baarer Auslagen durchführbar, so sind diese Auslagen von dem zugesührten Dienstboten und im Falle der Zahblungsunfähigkeit des Leßteren von der Dienstherrschaft, auf deren Antrag die Zu- führung erfolgte, zu erstatten.“ ;

Graf zur Lippe beantragte, die Fassung der Regierungs- vorlage anzunehmen, derselben jedoch am Schlusse die Worte inzuzufügen: „vorbehaltlih der Erstattung der Kosten durch en ienstboten i

Der Regierungskommissar erklärte sich gegen die Fassung der Kommission und bat, der Regierungs- vorlage zuzustimmen, während die Herren von Knebel- Döberiß, Dr. Friedenthal, Dr. Dernburg, Bredt und von Kleist - Regow die Vorschläge der mmission verthei- digten und Graf zur Lippe den von ihm gemachten Vorschlag, welcher eine Vermittelung zwischen der Regierungsvorlage und dem Kommissionsantrag anstrebe, zur Annahme empfahl. Der Minister des Jnnern, Graf zu Culenbur befürwortete vom Standpunkte der prattischen ur{führbarkeit und der Erleichte- rung der Handhabung. der geseßlichen Bestimmung zunächst die von der Regierung vorgeschlagene Fassung. Sollte das Haus si dieser Ansicht niht anschließen können, dann würde er dem Vorschlage des Grafen zur Lippe vor. demjenigen der Kömmission den orzug geben. Bei der Abstimmung ent- [ ied ih“ die Majorität für die von der Kommission vorge-

lagene Fassung.

Der §8. 8 lautete in der Regierungsvorlage: eIm Zwangsverfahren finden uur diejenigen Rechtsmittel ftait, welche die Geseßze gezen die Pin Festseßung und Ausführung eines Zwangkmittels zur Durchseßung einer polizeilihen Anord-

nung zulassen. : Das Zroangsmittel ist, auch wenn die Gestsezung oder Aus- führung desselben mit dem zulässigen Rechtsmittel angefochten ist, auf Antrag vorlänfig vollftreckbar.

Haftstrafen als Zwangsmittel dürfen vor endgültiger Ent- {eidung über das eingelegte Rechtsmittel bezw. vor Ablauf der zur „Aueauug des Rechtsmittels bestimmten Frist nicht vollstreckt werden. *

Die Kommission empfahl diesen Paragraphen in folgen-

der Form:

„Im Zwangêverfahren finden nur diejenigen Nechtsmittel statt, welce die Gesetze gegen vie polizeiliche Festseßung und Ausführung eines Zwangêmittels zur Durchseßung etner polizeilichen Anord-

nung zulassen. /

Die polizeiliche Verfügung, - dur wel{e ein Zwangsmittel festgeseßt worden, ist, auch wenn die Festseßung oder Auëführung desselben mit dem zulässigen Rechtsmittel angefohten ist, auf Antrag vorläufig vollstreckbar.

Haftstrafen als Zwangs8mittel dürfen vor endgültiger Ent- scheidung über das eingelegte Rechtsmittel bezw. vor Ablauf der zur FIN egung des Rechtsmittels bestimmten Frist nicht voll streckt werden.“

Hierzu beantragte Herr von Knebel-Doeberiß : „im 8. 8 Alinea 3 der Kommissionsvoti@läne statt der Worte: „Haststrafen als Zwangsmittel dürfen vor endgültiger Entscheidung 2c. nit vollstreckt werden“, zu seyen: „Hasftstrafen als Zwangs- mittel auf die Dauer von mes als fünf Tagen dürfen vor endgültiger Entscheidung (2c. wie im Kommissionsvorschlag).“

An der Diskussion über diesen Paragraphen betheiligten sih die Herren von Knebel-Doeberit, Dr. Beseler, Graf von der Sqculenburg-Beezendorf, Graf zur Lippe, von Kleist- Retzow, Bredt, Dx. Baumstark und der Regierungkommissar. Bei der Abstimmung wurde der Antrag von Knebel und da- mit die Fassung der Kommission angenommen.

Die 88. 9 und 10 gelangten ohne Diskussion in der Fassung der Regierungsvorlage zur Annahme, ebenso auch folgende von der Kommission vorgeschlagene Resolution :

„Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, im Aufsichte wege Veranstaltungen zu treffen, welche für die Entscheidungen der Ver- waltungsbehörden über die nach §8. 8 der Vorlage zulässigen Recht3- mittel die größte Beschleunigung sicherstellen,“

Der dritte Gegenstand der Tagesordnung war der münd- liche Bericht der Kommission für Eisenbahnangelegenheiten über den Gesehentwurf, betreffend die Anlage der zweiten Geleise auf der Mosel- und Saarbahn. Der Bericht- erstatter Herr Bredt stellte im Namen der Kommission den Antrag: „dem Geseßentwurfe in Uebereinstimmung mit dem Hause der Abgeordneten unverändert die verfassungsmäßige Zustim- mung zu ertheilen“, und das Haus trat demselben ohne Dis- kussion bei. :

Den vierten Gegenstand der Tagesordnung bildete der mündliche Bericht derselben Kömwission über den Bericht, be- trefsend die Verwendung des Erldses für eine ver- kaufte Berliner Stadtbahnpärzelle. Der Referent Herr Hache bat, den Bericht durch Kenntnißnahme für er- ledigt zu erahten. Das Haus trat auch diesem Antrage bei und vertagte dann seine Berathungen um 41/5 Uhr auf Montag 12 Uhr Mittags.

Jm weiteren Verlaufe der gestrigen (44.) Sißung seßte das Haus der Abgeordneten die zweite Berathung des Entwurfs eines Feld- und Forstpolizei-Gesetzes mit den 88. 9 und 10 fort. Der Abg. Fiebigexr befürwortete das von ihm und dem Abg. Götting gestellte Amendement, welches die Bestrafung wegen der im §8. 9 genannten Delikte davon abhängig machte, daß der zu belangende in den leßten 5 Jahren wegen Forst- oder Waldfrevel bestraft worden sei. Es handele sich nicht darum, dem Eigenthümer in sein Eigen- thumsrecht einzugreifen, oder demselben unberehtigte Beschrän- kungen aufzuerlegen. Das Eigenthum könne vielmehr jeder durch das a genügend s{chüßen. Das Strafrecht habe nur einzugreifen, wenn die Staatsraison verleßt werde. Wenn man Geseße mahe, müsse man auh den reten geseßgeberishen Takt haben und eine civilrecht- liche Materie nicht strafrehtlich regeln wollen. Das “Aale geses stelle bereits jede in Wald und Flur begangene straf-

are Handlung unter Strafe; das genüge den Herren von der Rechten aber nicht, dieselben wollten auch noch einen DARR Ea, der ihnen die Befugniß gebe, Jeden aus ihrem

rundstück fortzuweisen. Den Rechten siche auch die sittliche Pflicht des Waldeigenthämers gegenüber, seinen Mitmenschen den Mitgenuß in gewissem Sinne zuzugestehen. Wenn man dem erholungsbedürstigen Volke Flur und Wald ver- schließe, bleibe ihm nur noch die Kneipe. Er und seine anb würden in der dritten Lesung gegen das ganze Geseh immen, weil mit bloßen Amendements hier doch niht gründ- lih zu helfen sei, Die jeßige Durhberathung solle nur die Direktive geben für eine spätere Vorlage.

Der Staats-Minister Dr. Lucius entgegnete, er halte die Diskussion über den Paragraphen bereits für ershöpft und beschränke sih daher auf wenige Worte. Für die an das Haus und den Ministertish gerichtete Bitte des Abg. Träger, si fein zu halten von Abstraktionen, Theorien und Fiktionen, ei er sehr empfänglih. Er wolle Niemanden verleßen und appellire deshalb an das Urtheil des aues, auf welcher Seite in der Presse und anderen öffentlihen Kundgebungen die Vertreter der Theorien und Fiktionen, und auf welcher die praktishen Erfahrungen seien. Er wolle nicht sagen, auf welcher; er glaube, das verstehe sih von selbst, Der Abg.

iebiger habe eine schon gestern widerlegte Kritik an der Vor- age geübt, die weder die jeßige Regierung, noch das Haus in seiner jeßigen Zusammenseßung tresse; denn die Vorlage sei O Produkt der Ausarbeitung und Berathungen mehrerer egierungen und parlamentarischen Vertretungen. Den Abgg. Träger und Fiebiger, die auf die Provinz Salsen e Cp fizirt hätten, möchte er entgegnen, daß dort bisher ieder Fris us noch Privatbesißer an Wald und Liegenschaften ihr E in unbilliger Weise gehandhabt hätten. Die Königliche Forst- verwaltung habe vielmehr in e On Praxis einen bedeutenden Theil ihrer disponiblen Mittel zur Herstellung

und Pflege beliebter Punkte und Zugänglihmahun

schöner Ausfichtspunkte verwendet; er sei überzeugt, daß dieselbe sfih auch ‘nah Annahme. des Gesezes niht von einer humanen und verständigen Praxis entfernen werde. Jn diesem Paragraphen der Regierungsvorlage sehe er nichts als eine Reproduktion und Ausdehnung der LIARO des Strafgesepbbuhs in §. 368 Nr. 9. Der “Abg. Träger habe neulich darauf hingewiesen, wie es vom Uebel sei, bei Redigirung geseßliher Bestimmungen i r auf andere Geseßesparagraphen zu verweisen. Gerade von diesem Gesichtspunkte aus verdienten die vorliegenden Paragraphen des erweiterten Hausrehts, welches den Ei S E wie sie überall und auch in der Provinz Sahjen existirten, durchaus entspreche, alle Beahtung. Jn der Heimathsprovinz des Abz. Götting, in Hannover, untersage eine Polizeiverordnung vom Jahre 1847 ausdrücklich das Gehen über fremde Grund- stücke; also auch dieser geseßgeberischen Musterprovinz sei eine derartige Bestimmung niht fremd. Die vorliegenden Amen- dements hätten bereits eine genügende Kritik von der rechten Seite des Hauses erfahren. Er empfehle die Annahme des 8. 9 in der Fassung der Kommissionsbeshlüsse, unter Berück- sichtigung der kleinen redaktionellen Aenderung des Amende- ments Schmidt-Sagan. Auch bezüglih des §8. 10 beschränke er si darauf, die lezten Kommissionsbeschlüsse zur A zu empfehlen. Das Amendement Fürth-Petri und den Zusaß- antrag Fiebiger bitte er abzulehnen. Leßterer, der die Ver- folgung nux auf Antrag eintreten lassen wolle, unterliege allen den Bedenken, die der Ausdehnung der Antragsdelikte überhaupt entgegenständen. Er empfehle nochmals die An- nahme der Kommissionsbeschlüsse.

Der Abg. Jacobs beklagte es, daß das Verbot des Gehens auf fremden Grundstücken durch den Abg. Meyer (Breslau) aus dem Gesege herausgebraht worden sei. Die Waldbesißer hätten von ihrem Walde nur einen sehr geringen materiellen Vortheil, fast ihre einzige Entschädigung dabei sei die Freude an der Natur und der ideale Genuß. Der Ertrag aus der Holznußzung belaufe sich nur auf ca. 2 Proz., deshalb müsse sih der Waldbesißer, um einen Errtrag von 5 Proz. zu er- zielen, die fehlenden 3 Prozent dur die Nußung der JFagd, die durch den Zudrang des Publikums am meisten geschädigt werde, zu erseßen suhen. Dabei sei es so s{chwer, einen Wald -aufzuziehen, da . besonders in neuerer Zeit die Waldfrevel sehr zugenommen hätten. Oft sei es gar nicht böse gemeint; der Eine nehme sich eine Angelruthe, der Andere einen Spazierstock und denke, davon werde der Eigen- thümer niht arm; aber die Menge trage doch etwas aus. Denke man nur an die Uebershwemmung des Waldes durh die Ausflüge der vielen Sänger- und Turnervereine, die be- sonders die Jagd sehr schädigten. Schlimmer seien aber noch die dolosen Waldgänger. Früher seien die Waldwege dem notorishen Wilddiebe verboten gewesen, heut soll es denselben ga sein, im Walde zu spazieren, um die Gewohnheiten

es Wildes zu belauschen. Ébenso wenig werde der Schlingensteller belästigt. Wenn das Haus den §.9 nit in der von der Kom- mission vorgeshlagenen Fassung annehme, dann mache man sih mitschuldig, den Walddiebsiahl bei Tage und bei Nacht erleichtert zu haben. Denn man wolle ja dem Diebe und Waldfrevler gestatten, Tag und Nacht sich im Walde unter dem Vorwande des harmlosen Spazierengehens über die beste Gewinnung und Bergung seines Raubes zu orientiren. Durh das Betreten des fremden Eigenthums würde nicht blos der C aLN im höchsten Grade geschädigt, sondern das Eigenthum selbs. Lasse man den §. 9 weg, so werde jeden- falls nicht die beabsichtigte Folge eintreten, sondern gerade das Entgegengeseßte. Man werde den Hohwald, das Stangen- holz und die Schonung, man werde den gesammten Wald hermetish {ließen ; denn Niemand würde sich dem ausseßen, daß jeder ihm Mißliebige zu jeder Tageszeit in seinen Wald e in der Lage sein solle. Wenn es nicht anders gehe, jo werde jeder hohe und mittlere Bestand von einem Kranz von Schonungen von einigen Metern Breite umgeben werden müssen, was nothwendig sei gegenüber der bei Ablehnung des 8. 9 gültigen Ung des 8. 368 des Strafgeseßbuches, damit das Publikum erst durch einen Streifen Schonung hin- durch gehen müsse, wenn es in den Hohwald hineinkommen wolle. Etwas Anderes werde dem Besißer des Waldes, der auf Ordnung in seinen Waldungen noch halten wolle, nicht übrig bleiben ; aber nicht allein diese strenge Abwehr werde man her- aufbeschwören, sondern man werde auch die Selbsthülfe, wie das hon mehrfah hervorgehoben sei, hervorrufen. Es klinge ja höchst poetisch und höchst harmlos und gemüthlih: „was sih der Wald erzählt“; aber sehr prosaish, sehr harmvoll und sehr ungemüthlih werde klingen, was künftig der Wald ver- G Er bitte den §. 9 der Kommissionsvorläge anzu- nehmen.

Hierauf wurde das Amendement des Abg. Shmidt (Sagan) einstimmig und demnächst mit diesem §. 9 in folgender Fassung

gene E it Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tage+ wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 123 des Strafgeseßbuchs, von einem Grundstücke, auf dem er ohne Befugniß sich befindet, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt oder dem an ihn ergangenen Verbot des Berechtigten zuwider ein Grundstück unbefugt / betritt. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. o 8. 10 wurde mit dem vom Abg. Fiebiger beantragten Zusaß: „Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein“ ange- nommen, 8. 11 lautet: : Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird bestraft, wer außerhalb eingefriedigter Grundstüde sein Vieh E gehörige Aufsicht oder ohne genügende Sicherung läßt.

t Diese Bestimmung kaun durch Polizeiverordnung abgeändert werden. Eine höhere als die vorstehend festgeseßte Strafe darf jedoch nicht angedroht werden. E Die Abgg. Dr. von Cuny und Fiebiger beantragten, diesem Paragraphen einen dritten Absaß folgenden Jnhalts

inzuzusügen: ots zufüg tritt nicht ein, wenn nach den Umständen

ie Bestrafun | die Gefahr einer Beschädigung. Drikter nicht anzunehmen ist.

Der Abg. Dr. Reichensperger (Olpe) Min dieses Ges

diesen Paragraphen aus, weil derselbe nit in