1880 / 21 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Jan 1880 18:00:01 GMT) scan diff

gehöre, sondern in das Gebiet der Straßenpolizei; die Materie [E Uan im §8. 366 ad 5 des Reichs-Strafgeseßbuches geregelt. diesem B en,

Ca wahen Tfönnte auch der bestraft wer dessen Hund und Kate außerhalb des Hauses umherlaufe. Der Regierungskommissar bemerkte dagegen, daß die Feld- und Forspolizeiordnung von 1847 dieselbe Bestimmung ent- halte. Das Strafgeseßbuch habe nur die Fälle im Auge, wo ein Schaden angerichtet werde, während es sih hier um ein Poligeigeseß handle, welches dem Schaden vorbeugen wolle. Hunde und“ Kaßen dürften wohl nicht " unter diesen Para- graphen fallen, weil man diese noch nicht als „Vieh“ betrach-

ten könnte; nach dieser Theorie müßte jedermann dafür sorgen,

O die in seinem Hause befindlihen Ratten und Mäuse nicht anderwärts Schaden anrichteten. i

Der Abg. von Ludwig empfahl die Annahme des §. 11, weil derselbe der’ Landwirthschaft den nöthigen Schuß gegen unbefugtes Viehtreiben gewähre; man finde oft breite Streifen Ader am Wege, auf denen nihts aufgehe, weil das nicht genügend beaufsihtigte Vieh es zertreten habe.

Der Abg. Dr. Reichensperger (Cöln) führte aus, wenn er gegen diefen Paragraphen und das ganze Gesetz stimmen

werde, so habe er die westlihen Provinzen mit ihrem stark parzellirten Wald- und Grundbesiße im Auge, und fürchte er weniger die Waldbesißer, als die Organe der Staatsanwalt- schaft. Während sih im Westen in diesen Fragen auf Grund des bisherigen Zustandes eine bestimmte Rechtspraxis ausge- bildet habe, schaffe die Vorlage eine Menge neuer spiziger Rechtsfragen und die Staatsanwaltschaft werde es sih angele- gen sein lassen, die Streitigkeiten bis in die höchste Jnstanz zu treiben, was für die Verklagten höchst kostspielig werden könnte. Er empfehle ebenfalls die Ablehnung des 8. 11, der in das Gebiet der Straßenpolizei übergreife.

Der Abg. Simon von Zastrow trat den Ausführungen des Kommissars bei und widersprah namentlih dem Ein- wande, daß der §. 11 in das Gebiet der Straßenpolizei Üüber- greife; in dieser Richtung werde kein Richter erkennen können, ohne den Geist des Geseßes zu verlegen. Es sei vom Abg. Dr. von Cuny ein Zusaßantrag zu diesem Paragraphen ge- stellt worden, gegen dessen Annahme er nichts zu erinnern habe. Die Beweiskraft sei nah dem Wortlaute des Antra- ges dahin geregelt, daß der Angeklagte beweisen müßte, niht, wie der Abg. Reichensperger (Cöln) gesagt habe, daß dem Angeklagten bewiesen werden müsse, daß dessen Vich keinen Schaden machen könne. An und für si trete die Strafe ein, und nur wenn der Angeklagte beweise, daß in diesem speziellen Falle überhaupt gar nit eine Gefahr der Beschädigung möglich sei; dann solle derselbe freigesprochen werden, und das mit Reht. Er glaube, daß dieser Absatz in wenigen Fällen zur Anwendung kommen werde, denn es werde sehr schwer sein, nachzuweisen, daß eine Gefahr der Beschädigung nicht vorliege. Solche Gefahren der Beschädigung lägen fast immer vor. enn eine Kage in den Wald oder in den Garten gehe, mache sie meistens Schaden an den Vögeln, die da jeien. Die Gefahr liege also vor, daß sie das ar ebenso wenn ein Hund in den Wald gehe, liege die

efahr vor, daß er dem Wilde Schaden thue. Er glaube aber, wenn es wirklich dem Angeklagten gelingen sollte, nach- zuweisen, daß überhaupt gar keine Gefahr der Beschädigung vorliege, dann würde es angemessen sein, den betreffenden Eigenthümer straflos zu lassen und er würde \sich event. daher für das Amendement von Cuny aussprechen.

Der Abg. Dr. von Cuny befürwortete seinen Antrag. Eine Bestrafung dürfe nicht eintreten, wenn die Gefahr einer Beschädigung Dritter niht anzunehmen sei; er habe dabei A die isolirten großen Höfe und Güter in den west- ichen Propinzen im Auge, wo ein Schaden an fremdem Eigen- thum nicht angerichtet werden könne, wo man es aber do den Besißern überlassen könne, ihr Vieh auf ihrem Besißthum unbeaufsihligt zu lassen.

Der Antrag des Abg. von Cuny wurde mit 186 gegen 150 Stimmen angenommen und mit demselben §8. 11.

S. 12, welcher lautet:

Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird der Hirt bestraft, welher das ihm zur Beaufsichtigung anvertraute Vieh ohne Arfsiht oder unter der- Aufsicht ciner hier- zu untüchtigen Person läßt. j

wurde unverändert ohne Diskussion angenommen.

8. 13 lautet :

Die Ausübung der Nachtweide, des Einzelhütens, sowie der

Weide durch Gemeinde- und Genossenschafts-Heerden wird durch

Polizeiverordnung geregelt. Der Abg. Dr. von Cuny konstatirte, daß diese Polizei- verordnungen nur zulässig seien, soweit sie niht in Privat- rehte eingriffen ; eine Auffassung, die vom Regierungskommissar

als rihtig anerkannt wurde. 8. 13 wurde angenommen.

§8. 14 lautet in der Fassung der Kommission;

Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt auf einem Grundstücke Vieh weidet,

Die Strafe ist verwirkt, sobald das Vieh die Grenzen des Grundstücks, auf welhem es nicht geweidet werden darf, über- schritten hat, sofern nit festgestellt wird, daß der Uebertritt von der für die Beaufsichtigung des Viehes verantwortlichen Person nit verhindert werden konnte.

Die Bestimmung des Absaßes 2 findet, wo eine Verpflichtung zur Einfriedigung von Grundstücken besteht, oder, wo die Ein- friedigung landesüblich ist, keine Anwendung.

_ Der Abg. Frhr. von Fürth beantragte, diese leßtere Be- stimmung zu streichen, oder wenigstens die Strafe als nicht verwirkt zu betrachten, wenn das Vieh sofort nah dem Ueber- tritte zurügetrieben wurde.

kommissar si gegen diesen Antrag ausgesprochen, wurde

| S. 14 unverändert genehmigt; desgleihen ohne Debatte die Ss. 15—17, dieselben lauten: : 3 ; §. 15, Geldstrafe von fünf bis zu einhundertundfünfzig Mark oder Haft tritt ein, wenn der Weidefrevel (8. 14) begangen wird: E 1 u Grundstücken, deren Betreten durch Warnungszeichen verboten ist;

! 2) auf eingefriedigten Grundstücken, sofern nicht eine Ver- 1 _Pslibtung zur. Einfriedigung der Grundstücke besteht, oder die Ein- friedigung der Grundstücke lande8üblich ist;

3) auf folhen Dämmen und Deichen, welhe von dem Be- siger selbst noch mit der Hütung verschont werden ;

4) auf bestellten Aeckèrn oder auf Wiesen, in Gärten, Baum- en, Weinbergen, auf mit Rohr bewachsenen Flächen, auf

eidenhegern, Dünen, Buhnen, Deckwerken, gedeckten Sandflächen, Graben- oder Kanalböschungen, in Forstkulturen, Scchonungen oder Saatkämpen;

5) auf Forstgrundstücken mit Pferden oder Ziegen.

§8. 16. Cin wegen Weidefrevels rechtskräftig verurtheilter

Hirt kann von der Dienstherrschaft innerhalb vierzehn Tagen von

der rechtskräftigen Verurtheilung an gerechnet entlassen werden.

§. 17. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:

1) wer eine rechtmäßige Pfändung (§8. 76) vereitelt oder zu vereiteln versuckcht;

2) wer, abgesehen von den Fällen der 88, 113 und 117 des Strafgeseßbuchs dem Pfändenden in der rechtmäßigen Ausübung seines Rechts (8. 76) dur Gewalt oder durch Bedrohung mit Ge- walt Widerstand leistet oder den Pfändenden während der recht- mäßigen Ausübung seines Rechts thätlich angreift ;

3) wer, abgesehen von den Fällen der 88. 137 und 289 des Strafgeseßbuchs, Sachen, welche rechtmäßig in Pfand genommen sind (§. 76), dem Pfändenden in rechtswidriger Absicht wegnimmt ;

4) wer vorsäßlich eine unrechtmäßige Pfändung (8. 76) bewirkt,

8. 18 lautet:

Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit

aft wird bestraft, wer Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere

Vovenerzeugnisse aus Gartenanlagen aller Ärt, Weinbergen, Obst-

anlagen, Baumschulen, Saatkämpen, von Aeckern, Wiesen, Wei-

den, Pläzen, Gewässern, Wegen oder Gräben entwendet.

Die Kommission beantragte folgenden Zusaß :

Das Sammeln von Pilzen auf nicht künstlich angelegten, au nit eingefriedigten Weiden und Tiiften unterliegt der im §. 41 auêgesprohenen Bestimmung.

Die Diskussion dieses Zusaßes wurde vorläufig abgeseßt und bis zur Berathung des §. 41 verschoben.

Zu diesem Paragraphen lagen folgende Anträge vor:

Der Abg. Dr. Seelig Cra, vor dem Worte „Boden- erzeugnisse“ einzuschalten: „einen Marktwerth habende.“

Der Abg. Leonhard beantragte, dem 8. 18 hinzuzufügen: „Die Bestrafung unterbleibt, wenn der dur die Uebertretung BVetroffene, so lange ein Urtheil nicht verkündet, oder die Frist zum Einspruch gegen die polizeiliche Straffestsezung nicht ver- strichen ist, die Nichtbestrafung beantragt. Die au S Kosten trägt in diesem Falle der Antragstcller, sofern folche nicht von dem Beschuldigten übernommen werden.“

Die Abgg. Dr. von Cuny und Fiebiger beantragten fol- genden Zusaß: „Die Entwendung von Bodenerzeugnissen, welche keinen Gegenstand des Anbaues oder einer Nußung von Seiten des Berechtigten bilden, bleibt straflos.“

Sghließlih beantragte noh der Abg. Dr. Windthorst dem 8. 18 den Saß beizufügen: „Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.“

, Der Abg. Dr. Seelig: befürwortete seinen Antrag. Es handele sich hier nur úm sölche On eaamsie, die cinen Marktwerth hätten oder Gegenstände dés Anbaues und der Nußgzung seien.

Der Abg. Frhr. von Hammerstein erklärte sich gegen den Antrag Seelig, der Vorredner habe ausgeführt, daß es \ich in diejem Geseße um Paragraphen handle, welche je nah der Auslegung zu den härtesten und \{wersten Konsequenzen führten, auf der anderen Seite aber auch eine ganz billige Bestimmung enthalten könnten. Er gebe das zu, das liege aber niht in dem Wesen dieses Geseßes, sondern es liege im Wesen der Gesetzgebung, welche gezwungen sei, einen kajuisti- schen Weg einzuschlagen, man finde denn auch dieselben dehn- baren Bestimmungen nah der einen wie nah der anderen Seite hin im Reichsstrafgeses. Wenn man ih den 8. 370 2 ansehen wolle, da finde man unter Strafe bis zu 50 Thaler oder unter Haft gestellt: Wer unbefugt auf öffentlichen oder Privatwegen Steine oder Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Erlaubniß oder Konzession der Behörde nicht bedürfe, oder ähnlihe Gegenstände wegnehme. Nun frage er, wenn man hier in diesem Falle die- jenige Auslegung anlege, welche zu den härtesten Konsequenzen führe, wohin komme man da? Es müßte dann, wenn der Richter nit als ein vernünftiger Richter ge- dacht werde, jeder Knabe, der etwa am Wasser jenes beliebte Kunststück des Steinewerfens auf dem Wasser ausübe und dazu von einem in der Nähe des Wassers vorbeiführenden

man genau ausspreen, daß nur die Entwendung solcher Gegenstände gemeint sei, die irgend einen Werth hätten, wenn auch, wie selbstgezogene Blumen, keinen Marktwerth, sondern mehr einen Affektionswerth.

Der Abg. Leonhard befürwortete seinen Antrag. Ex wolle die Bestrafung auf Grund dieses Paragraphen nit ein- treten lassen, wenn der durch die Uebertretung Betroffene die Nichtbestrafung vor der Urtheilsverkündigung oder innerhalh der Einspruchsfrist beantrage.

Der Regierungskommissar widersprah diesem Antrage, den e000 der Abg. empfahl, um dadurch

das Geseh für Diejenigen, welche eine

fung nur auf Antrag eintreten lassen, da es unmöglich fei, dur Definitionen und nähere Bezeichnung dasjenige zu treffen, was die Abgg. Seelig und Fiebiger bezeichnen wollten.

Der Referent Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa bat um die Ablehnung aller Anträge, vielleicht mit Ausnahme des Antrages Leonhard, der wenigstens über die Schwierigkeit See daß bei jeder Uebertretung erst ein Antrag des

etrosfenen extrahirt werden müsse.

Das Haus genehmigte darauf nah Ablehnung aller Amendements den 8. 18 unverändert mit dem Zusaßantcage des Abg. Windthorst; ebenso wurden ohne Diskussion die S8. 19—23 unverändert angenommen. Dieselben lauten :

§. 19. Geldstrafe von fünf bis zu einhundertundfünfzig Mark oder Haft tritt ein, wenn die nach §8. 18 strafbare Entwendung O N é Forisbaf

: unter Anwendung eines zur Fortshaffung größerer Mengen

geeigneten Geräthes, Fahrzeuges oder Lastthieres N Y

2) unter Benußung von Aexten, Sägen, Messern, Spaten oder ähnlihen Werkzeugen;

3) aus einem umschlossenen Raume mittelst Einsteigens ;

4) gegen die Dienstherrschaft oder den Arbeitgeber;

5) an Kien, Harz, Saft, Wurzeln, Rinde oder Mittel- (Haupt-) Trieben stehender Bäume, sofern die Eatwendung nicht als Forstdiebstahl strafbar ist.

. 20. Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten tritt ein, wenn die nah §. 18 strafbare Entwendung begangen wird:

1) unter Mitführung von Waffen ;

2) aus einem umschlossenen Raume mittelst Einbruchs;

3) dadur, daß zur Eröffnung der Zugänge eines umschlossenen Raumes falshe Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Eröff- nung nit bestimmte Werkzeuge angewendet werden ;

4) durch Wegnahme stehender Bäume, Frucht- oder Zier- Ce sofern die Entwendung nit als Forstdiebstahl traf- ar ist.

5) von dem Auffscher in dem seiner Aufsiht unterstellten Grundstücke. N | ins i

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldftrafe von fünf bis zu dreihundert Mark erkannt werden.

Auf Gefängnißstrafe von Einer Woche bis zu Einem

Jahre ist zu erkennen:

1) wenn im Falle einer Entwendung der Schuldige sih im drittea oder ferneren Rückfalle befindet;

2) wenn die Entwendung zum Zwecke der Veräußerung des Entwendeten oder daraus hergestellter Gegenstände verübt ist ;

3) eun die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig be- gangen ift.

_§. 22. Bei Entwendungen (88. 18 bis 21) finden die Be- Langen des §. 247 des Strafgeseßbuchs entsprechende An- wendung.

Q 20 N den Fällen der §8, 18 bis 21 sind neben der Geld- strafe oder der Freiheitsstrafe die Waffen (§, 20), welche der Thäter bei der Zuwiderhandlung bei {ih geführt hat, einzuziehen, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören oder nit.

In denselben Fällen tönnen die zur Begehung der strafbaren t A A geeigneten Werkzeugè, welche der Thäter bei der uwiderhandlung bei sich geführt hat, eingezogen werden, ohne Unterschied, - ob sie dem Schuldigen gchören oder nicht. Die Thiere und andere zur Wegschaffung des Entwend-zien dienenden Gegenstände, welche der Thäter bei sich führt, unterliegen nicht der Einziehung. 8. 24 lautet:

Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen n ird bestraft, wer, abgeschen von den Fällen der S8, 18 und 30, unbefugt :

1) das auf oder an Grenzrainen, Wegen, Triften oder an oder in Gräven wachsende Gras oder sonstige Viehfutter abshueidet oder abrupft ;

2) von Bäumen, Sträuchern oder Hecken Laub abpflückt oder Bweige abbricht.

Die Verfolgung tritt nur auf Antcag ein __ Die Abgg. Dr. Seelig und Frhr. von Fürth beantragten die Streichung des ganzen Paragraphen, eventuell wollte [eß- terer wenigstens die Bestrafung nur für den Fall zulassen, daß das Abschneiden 2c. einer ausdrücklichen Polizeiverfügung zuwider geschehen sei,

Der Abg. Dr. Seelig wies darauf hin, daß dieser Para- graph überflüssig oder eine überaus große Härte sei; wer Gartenfrüchhte und Bodenerzeugnisse entwende, werde nah S. 18 bestraft; wer durch Laubabpflücken oder Abbrechèn von

Wege Steine wegnehme. und ins Wasser werfe, unter Strafe ! estellt werden. Das werde keinem Richter einfallen; der | ichter werde niht urtheilen nah dem Buchstaben, sondern nah dem Sinn diejer Bestimmung, und die Art der Recht- sprehung, welche das Strafgesezbuch vorausseße, werde au hier Anwendung finden. Wenn der Abg. Seelig botanisire und am Grabenrande ein Stiefmütterchen pflücke, würde der- selbe nit bestrast werden, den Animus, den Dolus werde der Richter prüfen, aber nicht den nackten Buchstaben des Ge- seßes. Er bitte, die Kommissionsvorlage anzunehmen.

Der Staats-Minister Dr. Lucius und der RNegierungs- lommissar traten der obigen Ausführung bei.

weigen die Bäume beschädige, werde nah 8. 30 bestraft. enn Niemandem ein Schaden geschehe, so sei doch eine Be-

strafung völlig überflüssig. Der Abg. Frhr. von Fürth trat diesen Ausführungen bei die Professoren dex Botanik

und führte besonders an, daß

botanisiren gehen müßten, sonst würde disziplinarish gegen sie eingeschritten ; wenn dies Geseß angenommen sei, würden die Professoren von einem Minister bestraft, weil sie bota- nisirten, von dem andern, weil sie nicht botanisirten.

__Der Regierungskommissar entgegnete, daß die Vorschrift dieses Paragraphen schon seit Jahren bestehendes Recht sei, über das bisher keine Klage laut geworden.

F. 24 wurde untex Ablehnung aller Anträge unverändert

Lira

F, V

Nachdem der Abg. von Ludwig und der Regierungs-

__ Der Abg. Fiebiger trat für seinen Antrag ein; es handle si in - diesem Paragraphen um die s{wersten Fälle des Feld- Und Forstfrevels, aber auch um die leichtesten; deshalb müsse

angenommen, worauf sih das Haus um 4!/, Uhr auf Montag 10 Uhr vertagte.

S e Inserate für den Deutschen Reihs- u. Königl, Preuß. Staatt-Anzeiger und das Certral-Handbelp- register nimmt ant die Königliche Expedition

des Dentschen Reihs-Änzeigers und Königlich Prenßischen Staats-Anzeigers : M Berlin, 8. W. Wilhelm-Straße Nr. 82. : M

Subhastationen, Aufgebote, Vor- adungen u. dergl. [1929] Oeffentliche Zustellung. Margaretha geb. Schaberick, ohne besonderes Gewerbe, in Mainz wohnhaft, yertceten durch Rechtsanwalt Dr. Fälker, klagt geben thren Che-

mann Friedrich Albert Meyer, Maurcr, seit- den

her in Mainz wohnhaft, dermalen ohne be- faunten Aufenthalt, wegen Ehescheidung, mit dem Antrage auf Auflösun und Verurtheilun und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand- lung des Rechtsstreits vor die erst. Civilkammer des S lichen Landgerichts zu Mainz auf

0, März 1880, Bormittags 9 Uhr,

Oeffeutlicher Anzeiger.

1, Steckbriefe und Untersuch

2, Subhastationen, Anfgebote, u. dergl. 6. Verachiedene Bekanntmachungen,

3, Verkänfe, Verpachtangen, Submissionen etc.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. vor öffentlichen Papieren,

orladungen und Groashandel. 7, Läáterarische Anzeigen, 8, Theater-Anzeigen, 9, Familiea-Nachrichten.

mit dee Aufforderung, einen bei Gerichte zugelassenen der bestehenden Ehe

des Beklagten in die Kosten, | Auszug der Klage bekannt gemacht.

8-Sachen. | 5. Industrielle Etablissements, Fabriken

In der Börsen- beilage. M 3

nwalt zu bestellen. Zum Zwedcke der öffentlichen Zustellung wird dieser

Mohat, e Gerichtsschreiber des Großherzoglihen Landgerichts, Schulte von

KCA E

Inserate nehmen an: die Annoncen-Expcditionen des !: „Juvalidenvaunk“, Rudolf Mosse, Haaseuftein & Vogler, G. L, Daube & Co,, E, Schlotte, Büttuer & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen-Buxeaus,

dem gedachten | [1959]

Aufgebot. Die Amtskaution des bei der früheren König- lichen Kreisgerihtskommission hierselbst beschäftigt wesenen Hilstgerichtöboten und Gxekutors Theodor ; hier soll zurückgegeben werden. In Gemäßheit Antrags des Herrn Präsidenten des Königlichen Landgerichts zu Hagen werden alle Die-

Frhr. von dem Knesebeck zur Annahme.

Belästigung des Publikums befürchteten, annehmbar zu machen. Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, er wolle die Bestra-

enigen, welche aus dem früheren Dienftverhältuisse e e Schulte Ansprüche an die Amtskaution desselben zu haben vermeinen, aufgefordert, ihre An- sprüdbe und Rechte spätestens in dem auf den 19, März 1880, Vormittags 12 Uhr, anbe- raumten Termine anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen und Rechten ausze\{lofsen werden. Plettenberg, den 31. Dezember 1879, Königliches Amtsgericht.

[1924] Aufgebot.

Der Käthner Heinrich Timmermann und der Brinksißer Heinrich Backhaus in Hamwarde haben über thre in Hamwarde belegenen Stellen einen Taus{hkontrakt abgeshlcfsen und um sich gegen ding- liche Anpriive sicher zu stellen, ein Aufgebot be-

tragt. :

VBemnat werden Alle, welche an die Käthnerstelle des Heinrih Timmermann in Hamwarde und an die Brinksißerstelle des Heinrih Backhaus daselbs dingliche Ansprüche und Rechte irgend einer Art zu haben glauben, jedoch mit Ausnahnie der proto- follirten Kreditoren, hiermit aufgefordert, solche An- sprüche und Rechte bei Vermeidung des Aus\{lusses spätestens in dem auf ad

Dienstag, den 16. Mär Vormittags 11 Uhr, anberaumten Aufgebotstermin bei dem unterzeih- neten Amtsgericht anzumelden und gehörig zu be- seinigen. Lauenburg a. E., den 19. Januar 1880. Köntgliches Amtsgericht.

Ausz ebot. Massekurator im Konkurse des Hof-

acob Peter Hinrichsen zu Ohhusum, Müller Chr. S, Volgquardsen in Fegetash hat im Austrage der Erben des wail. Lüth Andersen Carstensen in Uberg das Aufgebot einer für Leßteren am 18. April 1861 von dem Kridar Hinrichsen ausgestellten und am 19. April st. P! im Schuld- und Pfandprotokoll der Wiedingharde E. Kirch\p. Neukirhen Tom. IL. Fol, 548 protokollir- ten Pfandobligation lautend auf 1600 Rthl. vorm. Dän. R, M. beantragt. Der Inhaber dieser Urkunde wird demnach aufgefordert, spätestens in dem auf

Montag, den 15. März 1880, Vormittags 19 Uhr,

vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf- ebotstermine seine Rechte anzumelden und die frag- ihe Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos- erklärung derselben erfolgen wird. Tondern, den 19. Januar 1880. i Königliches Amtsgericht. 11. Abtheilung. Martens,

[20066] Oeffentliche Zustellung.

Die Verwaltung des Waisenhauses zu Ham- burg, vertreten durch den Rehtsanwalt Dr. Otto Stammann, klagt gegen den Gutsbesißer H. E. Lüders, Aufenthalt unbekannt, wegen Bezahlung von 120 6 am 1. Januar d. J. fällig gewesener Zinsen mit dem Antrage auf kostenpflichtige Ver- urtheilung des Beklagten in 120 4 Hypothekzinsen nebst Zinsen seit 1. Januar 1880 und Kosten, und ladet den Beklagten zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Amtsgericht zu Hamburg, Civil-Abtheilung I.,, Dammthorstraße 10, auf

Mittwoch, den 10. März 1880, Vormittags 10 Uhr. S

Zum Zwelke der öffentlichen Zustellung wird die- ser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Hamburg, den 22. Januar 1880.

Rengotw, i Gerichts\{reiber des Amtsgerichts. Civil - Abtheilung 1.

[1923]

Der besiters

[1960] Bekauntmachnng.

Aufgebot.

Auf den von der Mtßnersehefrau Katharina Wastian, geborene Kottmeier, in Jarzt, mit Zustim- mung ihres Ehemannes Korbinian Wastian ge- stellten Antrag, auf Zulassung des Aufgebot- verfahrens und Todeserklärung ihres seit 19, März 1867 vers{holl nen, am 21. Mai 1847 ebornen Bruders Jokann Baptist Kottmeier,

ohn der nun verlebten Meßners8eheleute Josef und Katharina Kottmeier in Jarzt und zuleßt im Dienste beim Sonnenwirthe in Freising, ergeht hiemit nachstehende Aufforderung: E

T, Wird der vorbenannte Johann Baptist Koit- meier angewiesen, sich spätestens im Auf- gebotstermine persönlih oder \chriftlich bei dem unterfertigten Amtsgerichte anzumelden, widrigenfalls er für todt erklärt und über fein dermalen kuratelamtlich verwaltetes Vermögen, bestehend in 750 Fl. = 1285 M. 71 S, auf dem Anwesen der Eingangs auf- geführten Eheleute Wastian hypothekarisch versicherten väterlihen Erbgute und Pflicht- erbtheile und den Zinsenerträgnissen hieraus, sodann sahgemäß im Wege der Verlafsen- \chaftsbehandlung verfügt werden wird,

. Haben die. Erbbetheiligten alle ihre Rechte und Ansprüche spätestens im Aufgebots- verfahren anzumelden, widrigenfalls seinerzeit die Vermögensvertheilung nach der Aktenlage und beziehungsweise an die geseßlichen Erben bethätigt werden müßte, und

. Alle Diejenigen, welche über das allenfallsige Leben des verschollenen Johann Baptist Kottmeier Kunde geben können, Mittheilung hierüber bei Gericht zu-machen.

Zuglei wird der Aufgebotstermin auf Samstag, deu 6. November 1880, Vormittags 9 Uhr,

bei dem unterfertigten Gerichte anberaumt,

Freising, den 20. Januar 1880,

Königl. bayr. Amtsgericht Freising. Bruner, Königl. Amtsrichter.

Den Gleichlaut mit dem Ltnale bestätigt.

Freising, den 20. Januar 1880.

Der Königl. Gerichts\{hreiber. Strauß.

[1935] Saat, Die nnverchelihte Auguste Schlüter und der

Kindes, Namens Hermann Otto Ernst Schlüter, deu 9, März 1880, Bormittags 11 Uhr, haben gegen den Brauer Otto Henkel, wegen | mit Ansprüche aus einer außerehelihen Schwängerung Klage angebracht und, da der Aufenthalt des Be-

flagten unbekannt ist, die öôffentlihe Zustellung nachgesucht, welhe vom Prozeßgeriht bewilligt wor- den ist. Demgemäß wird der Beklagte hiermit auf- gefordert, in dem auf den 23. März d. J., Vormittags 9 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte hierselbst anbe- raumten Verhandlungstermine zu erscheinen. Der Antrag der Kläger geht dahin, den Beklagten für den Vater des von der Auguste Schlüter außer- ehelich gebornen Kindes und als solchen für \{ul- dig zu erahten, an Niederkunfts- und Taufkosten, sowie für sechs8wöchentlihe Verpflegung der Mutter 84 4 und an Alimenten für das Kind von dessen Geburt bis zum zurückgelegten 14. Lebensjahre jährlich 78 M zu zahlen, daß dem Kinde auch das event. Erbrecht in den Nachlaß des Bekagten vor- zubehalten. Oebisfelde, den 17. Januar 1880.

Gerichtsschreiberei

des Nen Amtsgerichts. Hciser, Sekretär.

(92) Oeffentliche Bekauntmachung.

Alle dem Aufgebot vom 22. Oktober 1879 zu- wider an dem von Fräulein J. Stuhr in Haders- leben an den Königlichen Preußischen Justiz-Fiskus mittelst Kontrakts vom 5. Dezember 1878 verkauf- ten, in der Stadt Hadersleben im 8. Quartier sub Nr. 747, an der Ecke des Nordermarkts und der Ringstrafße belegenen Gewese nicht angemeldeten Rechte mit Ausnahme der protokollirten, werden im Verhältnisse zum neuen Erwerber für verloren ge- gangen erkannt.

Hadersleben, den 17, Januar 1880.

Königliches Amtsgericht. Abthl, I. Ritsom.

[1950] Bekanntmachung.

Nachdem die Wittwe des Amtsadvokaten Lorenz Block, Mathilde, geb. Zülh, zu Volks'arsen gegen den Färber Carl Wilhclm Schröder aus Her- linghausen, zur peit unbekannt wo? abwesend, Einleitung des Subhastationsverfahrens bezüg- lich der ibr nach Schuld- und Pfandver- schreibung vom 21. September 1864 verpfän- deten Immobilien, wie solhe im Artikel 118 des Grundbuchs von Wettefingen Abth. 1. unter Nr. 1 bis mit 10 eingetragen stehen, beantragt hat, ist Termin zur Erkennung des Verkaufs der ver- pfändeten Immobilien vor das Königliche Amts- geriht zu Volkmarsen auf den 26. Februar 1880, Vormittags 10 Uhr, | bestimmt, in welhem Verklagter etwaige Cinwen- dungen gegen den Verkauf bei Meidung des Aus- \{chlu}ses vorzubringen hat und Parteien sich auf die Taxe der Grundstücke zu erklären haben. um Zwecke der öffentlichen Ladung des abwesen- deu Verklagten bekannt gemacht. Volkmarsen, den 19. Januar 1880, ä Der Gerichts\{hreiber des Königlichen Amtsgerichts. Poelmaun.

Sindelfingen, y

Württ. Gerichtsbezirk Böblingen. Nachricht an Erbschafts-Gläubiger. In der Verlassenshaftssahe des in Mannheim gestorbenen Friedri Frey, Meßgers von Sindel- fingen, beträgt das Aktiv-Vermögen 360 # H An Schulden find vorhanden:

a. bevorzugte 58 M. 90 p

b. unbevorzugte 1872 70 , 1931 , 60,

Veberschuldung 1571 4 60 S Das Vermögen wird unter die Gläubiger nah Maßgabe der neuen Rangordnung vertheilt werden, wenn nicht binnen zwei Wochen Antrag auf Kon- furseröffnung erfolgt und Nachweis hierüber vor- gelegt wird. Den 20. Januar 1880. Für die Theilungsbehörde Amtsnotar von Sindelfingen. Kreuf.

[1944]

Regensburg, dea 9. Jänner 1880. [1937] DERRKNg Gs, a K. Landgericht Regensburg, Civilkammer Ik, hat in Sachen

Rosenzweig, Catarina, Sthneidersehefrau,

von Brandlberg, Klägerin,

gegen Rosenzweig, Georg, Schneider, von BrandlLerg, Beklagter, wegen En,

auf klägerischen Antrag mit Beschluß vom 20. No- vember 1879 die öffentliche Zustellung an den Be- klagten bewilligt. ;

Demgemäß wird dem Beklagten eröffnet, daß zur mündlichen Verhandlung der Klage vom 10. No- vember 1879, deren Petitum darauf gerichtet ift, daß ausgesprochen werde: es sei die zwischen den Streitstheilen bestehende Ebe wegen Ehebhru chs auf Seite des Beklagten, dem Bande nach zu trennen, neuerlicher Termin auf Donnerstag, den neun und zwanzigsten April Eintausend acht hundert achtzig, Vormittags neun Uhr, im Sißtzungs- saale Nr. 71 anberaumt, und daß der Beklagte aufgefordert wird, einen bei dem K. Landgerichte Regensburg zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen.

er Königl. Ober-Gerichts\chreiber Boegler.

[1925 | Da Juspektor Behrends zu Mönchbusch bei Carow, vertreten durch den Rechtsanwalt Gundlach terselbst, klagt gegen den Erbpächter R. Schütt- opf, früher gu uchenhorst, dessen jeßiger Aufent- haltsort unbekannt ift, aus den Hypothekenscheinen über die 3 auf den Folien XI,, XII. und XIII, des Hypothekenbuchs von Buchenhorst eingetragenen For- derungen von je 1000 A mit dem Antrage, den Beklagten zur Zahlung von 3000 6 nebst Dee zinsen zu 5 9% seit Johannis 1878 kostenpflichtig zu verurtheilen, und ladet den Beklagten zur münd-

Vâädker Friedri Harenberg zu Oebisfelde, der leßtere als Vormund des von der ersteren gebornen

legitimirten Anwalt zu bestellen. diejer Auszug der Klage bekannt gemacht.

[1928]

heim wohnhaft, Ehefrau von Ludwig Rebmann, daselbst wohnhaft, hat durch ihren Rechts- anwalt Ganser bei dem Kaiserlichen Landgerichte zu Colníar Klage auf Gütertrennung gegen genannten Eb

Verhandlung über ihren Antrag die öffentliche Sigzung der Civilkammer des genannten Gerichts vom Eamstag, deu 20, März 1880, Vormit- tags 9 Uhr, anberaumt.

[1921]

22. Februar 1841 geborener Sohn des Wirths Heinrich Christian Böndel von da, if im Jahre 1864 ausgewandert, ohne seitdem etwas von sich kund werden zu lassen.

gebeten haben, ihnen dessen zurückgelassenes Ver- mögen zur Nußnießung gegen Kaution zu über- weisen, diese auch geleistet worden ist, so werden hierdurch der genannte Hermann Friedrich Böndel oder dessen etwa vorhandenen Leibeserben aufge- fordert, sich bis zum 1, Mai 1880 bei der unter- zeichneten Behörde zur Empfangnahme ihres Ver- mögens zu melden, widrigenfalls obigem Gesuche stattgegeben werden wird.

iesem Gerichte Fun Zwecke der öffentlihen Zustellung wird

der Aufforderung, einen bei

Neustreliß, den 20. Januar 1880 Sthareuberg, Landgerichts-Sekretär.

Josephine Weinmann, ohne Stand, in Winzen- Kempf,

ihren emann erhoben und ift zur mündlichen

Für ribtigen Auszug: Der Landgerichts-Sekretär. Carl.

Hermann Friedrich Böndel von Rinteln, am

Da nun die prâäsunitiven Intestaterben desselben

Rinteln, den 16. Januar 1880. Königliches Amtsgericht. Bait.

1930] [ Die geschäftslose Mathilde, geborene Quack, Ehe- frau des Kaufmannes Johannes Flender zu M.- Gladbach, Klägerin , hat gegen ihren daselbst woh- nenten genannten Ehemann, Verklagten, bei der 2. Civilkammer K. Landgerichts zu Düsscldorf Klage auf Gütertrennung zwischen ihr und ihrem Che- manne erhoben und if zur Verhandlung dieser Sache Termin auf den 6, März 1880, Morgens 10 Uhx, beftimmt worden.

Für richtigen Auszug: Düsseldorf, den 17. Januar 1880.

Der Landgerichts-Sekretär Holz.

Aufgebot. Da die Amtskautionen der nach- E aufgeführten Beamten des früheren König- ien Kreisgerihts hierselbst, nämlih: 1) des Ge- rihtsdieners Engelmann, 2) des Gerichtëboten Beer, 3) des Gerichtsboten Schaefer, 4) des Ge- rihtsboten Blaukenburg, 5) des Gerichtsboten Röhr, 6) des Gerichtsboten Bittkau, 7) des Ge- rihtsboten Giebeler, 8) des Gerihtsboten Stens- mann und 9) des Hülfsboten Wicdemeyer, zurück- egeben werden sollen, werden auf Antrag des Prä- denten des Königlichen Landgerichts zu Hagen alle Diejenigen, welche aus dem früheren Dienstverhält- nisse der genannten Beamten Ansprüche an die Amiskautionen derselben erheben wollen, aufgefor- dert, ihre Ansprühe und Rechte spätestens in der auf den 20. MOO) cr.,, Morgens 11 Uhr, im hiesigen Gerichtsgebäude, Zimmer Nr. 20, anbe- raumten öffentlichen Sißzung, in welcher au event, Aus\{luß-Urtheil erlassen werden foll, bei Vermei- dung der Ausschließung mit ihren Ansprüchen und Rechten anzumelden. Jserlohn, den 12. Januar 1880. Königliches Amtsgericht. Beglaubigt: Hun- dertmark, Gerichtsschreiber.

[1943] Bekanntmachung.

In die Liste der bei dem unterzeihneten Gerichte zugelassenen Rechtsanwälte ist der Rechtsanwalt Dunker zu Gollnow eingetragen. Stargarò in Pomm., den 21. Januar 1880. Das Königliche Landgericht.

x ;

[1749]

sind bis zum bezeichneten Termin, treffenden Aufschriften versehen, beim unterzeichneten Lazareth einzureichen.

Bekanntmachung. Die zum Neubau des Garnison -Lazareths zu

mmerarbeiten incl, Material, oder auch beides getrennt;

E. erforderlichen

sollen am ena, den 3, Februax 1829, Vor- mittags 11 Uhr, îm Lazareths in öffentlicher Submission vergeben werden.

Bureau des unterzeichneten

Die Bedingungen, Kostenanschlag und Zeichnungen d während der Geschäftsstunden von 9—12 Ühr

n

S und 3—4 Uhr Nachmittags im Bureau E Landbaumeisters Rahne hierselbst einzusehen, au

egen Erstattung der Kopialien zu beziehen. stmäßig geschlossene und portcfzeie Offerten

po mit den hbe-

Großherzogliches Garnison-Lazareth Merzog Neustrelitz.

[1712]

Bergish-Märkische Eisenbahn.

Die in den diesseitigen Werkstätten im Laufe des Ae 1880 sich ansammelnden Materialien-Ab-

e, als: | Eisenguß-, Schmiedeeisen-, Stahl-, Kupfer- und Messingscbrott, alte Radreifen, Abfälle von Leder, Gummi, Wagentuch, Glaésscheibenstüccke u. a. m., sollen in dffentlihcr Submission verkauft werden. Offerten hierauf sind versiegelt, frankirt und mit der Aufschrift: 7 „Offerte auf Ankauf alter Werksiätten-Mate- rialien Þro 1880“ versehen, bis zum 5, Februar c, an unfer maschinen- technisches Büreau hierselbst einzurerwzen, woselbst die Eröffnung derselben am darauf folgenden Tage, Vormittags 11 Uhr, in Gegenwart der erschienenen Interessenten, erfolgen wird.

ie bezüglihen Bedingungen nebst dem Ver- C der Abfälle sind bei dem Kanzlei-Vorsteher Pelt hierselbst einzusehen, können auch gegen Zah- lung von 50 S von dem Genannten bezogen werden. lberfeld, den 16. Januar 1880. Königliche Eisenbahn-Direktion.

[1264] Bekanntmachung. : Die Lieferung der in der Zeit vom 1. April 1880 bis zum 1. April 1881 für die Westfälische Eisen- bahn erforderlihen Werkstatts-Materialien, als: 1) Eisen-, Stahl- und Kupfermaterialien und Eisengukß, i: : 2) Werkzeuge, Farben und Chemikalien, Gummis-, Leder- und Seilerwaaren, Posamenticr- und Glaswaaren, Manufakte, Holzkohlen und Hölzer 2c. soll im Wege der Submission verdungen werden. Die Lieferungsbedingungen liegen bei unserem Dber-Maschinenmeister Take zu Paderborn, sowie in unserem Centralbureau hier, zur Einsicht aus, werden auch auf portofreie, an unseren Bureau- vorsteher Rechnungs-Rath von Griesbach hier, zu richtende Schreiben gegen Erstattung. der Gebühren von 0,50 M bezw. 1 F. mitgetheilt. i Offerten auf diese Lieferung {ind vers{lofsen mit der Aufschrift und zwar : zu 1) „Submission auf Lieferung von Eisen-, Stahl- und Kupferwaaren, sowie Eisenguß“ j bis zu dem am 6, fai d. J+, Vormittags

r, und zu 2) „Submission auf Lieferung von Werkstatts-Materialien, Werkzeugen und Geräthen“ i bis zu dem am 20. Februar d, J., Vormittags

r, im Geschäftslokale des Ober - Maschinenmeisters Take zu Paderborn anstehenden Termine portofrei dortselbst einzureichen. Münster, den 13. Januar 1880. Königliche Direktion der Westfälischen Eisenbahn.

Verschiedene Bekanntmachungen.

(1917] Kuustverein

für die Rheinlande und Westfalen.

Nachdem die Jahresrechnung pro 1878/79 dur die in der leßten Veneralverianinlats gewählten

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.

1765 [ Que Weiterführung der Umwährungêmauer der Central-Turn-Anstalt Scharuhorststraße Nr. 1 ist die Lieferuna von circa 47 000 Verblendsteinen (hellroth) und Erd- und Maurerarbeiten inkl. Ma- terial zu vergeben. : i | Es wird hiermit ein öffentlicher Submissions- termin auf den 5. Februar 1880, Vormittags 10 Uhr, im Gebäude der Central-Turn-Anstalt anberaumt, zu welhem bis zum Beginn desselben vershlossene Offerten mit der Aufschrift: „Offerte auf Liefe- rung von Verblendsteineu bezw. Offerte auf Erd- und Manrerarbeiten“ einzureichen find. Kostenanschlag nebst Bedingungen liegen in der Central-Turn-Anstalt zur Einsicht aus. Berlin, den 20. Januar 1880, Königliche Central-Turn- Anstalt.

[1898] Auktion,

Am 3. Februar cer. sollen in der hiesigen König- lichen Artillerie-Werkstatt von Vormittags 10 Uhr ab folgende für Werkstattszrwoecke unbrauhbare Gegen- stände öffentlih gegen gleih éaare Bezahlung ver- steigert werden : i Gußeiserne und stählerne Mascinentheile, alte Schmiede- und gußeiserne Roststäbe, alte Schmiede-, S{hlosser-, Tischler-, Sattler- 2c. Werkzeuge, alte Maschinenrieme, Kohlenschau- feln, Geschirrstücke, altes Tau- und Strilwerk, Gummiplatten, Filz-, Leinen- und Tauabfälle, diverse Beschlagmittel, circa 3600 kg Stahl- blechabfälle, 2300 kg Stahblabfälle, alter Stahl in Feilen 2c., 5000 kg Lederabfälle in kleineren artien, 420 kg Glasbrodckten, 3000 kg Sciefer- roden, 12 kg Stahldrehspäne, 76 rohe hölzerne Radnaben und zwei eichene Bohlen, 4 m lang, 10,5 cm stark, 240—320 ecm breit,

831 D getie, Spaudau, den 21. Januar 1880.

drei Revisoren speziell geprüft und abgefchlofsen worden, ift dieselbe gemäß §. 10 des Statuts während acht Tagen, und zwar vom 23, bis 31, d. Mts., auf dem Bureau des Vereins, Königs- plaß 3, zur Einsiht der Vereinsmitglieder auf- elegt.

N Düsseldorf, den 22. Januar 1880.

Der D E ERGA ame

Dr. Ruhnulke.

Christofic=-

[172] RBestecke:

Tafellófel pr. Dtzd. Mk. 27,60. TafselgatkeIn pr. Dtzd. Mik, 27,60. Tafelmesser pr. Dtzd. NK. 28,80, KafeelöfffsI pr. Dtzd. MK. 14,40.

Yilax Weil,

Berlin W., 44. IKironenstr. 44.

ür Bauherren und Baumeister.

Nen E Dr. H. Zerener'sche Amtli= merulion a. d. chem. Fabrik v..G. Schal- lehn in Mes (D. R.-Pat. u. k. k. Priv.) seine unbed ngte Zuverläßlithkeit, die hauptsächlich seinem hohen Gehalt an echter Tostanischer Borsäure zuzuschreiben ist, in tausend Schwamm - Reparaturfällen be- wiesen und damit die amtlichen Kraftpro- ben vollkommen bestätigt hai, ¡ollten bei jedem Neubau mindestens die Balkeuköpfe, Küchenbalklen, Schwellen und Dielen- Unterlagen von Parterre und Souterrain damit vor Shwamm und Fäuluiß gesichert werden. Bei nicht ganz trockenem Ma- terial oder in feuchter Jahreszeit ist dies doppelt geboten. [198]

lien Verhandlung der Sache vor das Großherzog- liche Landgericht hierselbst auf

Direktion der Artillerie-Werkstatt.