1880 / 24 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Jan 1880 18:00:01 GMT) scan diff

tisches, sanitäilihes, allgemeines Landes-Kulturinteresse sei, inger und s{lechter dastehen, als eine andere Form des igenthums? Auch darin stimmten alle Parteien des Hauses Überein, daß dur den Erlaß dieses Gesehes keinenfalls wohl erworbene Rechte in Loe gestellt oder beseitigt werden dürften. Die Windthorstshe Forderung der provinziellen Regelung der Sache wäre berechtigt, wenn man vollständig neuen A egenüberstände; das sei aber niht der Fall, in den Provinzen Vien diese Verhältnisse bereits geregelt und das Ges e raase nur an das an, was es in den verschiedenen Provinzen finde. Sein Kommissar habe shon nachgewiesen, daß auch die Eigenthums- begriffe in Bezug auf Beeren und Pilze im Osten und Westen dor Monarchie uicht verschiedene seien. Dieser Gegensaß wischen Ost und West entstamme einem vom Abg. iquel in einem in Bremen gehaltenen Vortrage zuer]| ebrauchten . Ausspruch, sei dann in allen Tonarten durch die resse gegangen und s{ließlich zu einem Axiom geworden. Gewiß seien Osten und Westen verschieden, aber doch nicht so verschieden, um die provinzielle Regelung zu rechtfertigen. Zudem basire das alte Feld- und Forstpolizeigeseß von 1847 bereits auf provinzieller Grundlage. Jn verschiedenen deut- schen Staaten, die nicht hinter Preußen zurückblieben, bestän- den dieselben Bestimmungen, die der 8. 41 enthalte. Jn Baden sei ers im Jahre 1879 ein Geseß erlassen worden, welches ausdrüdlich das Sammeln von Beeren und Pilzen unter Strafe stelle und zwar in Höhe von 1 bis 10 Ueberdies sei die Nußung der Beeren eine sehr werth- volle. Jn Süddeutschland würden beim Verkauf eines Wal- des die Erträge aus den Beeren wesentlich mit veranschlagt. Jn der astung, wie sie die Regierung vorschlage, liege in Teiner Weije eine cikanöse Neuerung. Er sei prinzipaliter für die Fassung der Regierungsvorlage; doch würde gegen den ersten Saß des Antrags Cuny von seiner Seite nihts er- innert werden. Das zweite Alinea des Cuny'’schen Antrages dagegen, welches sich auf die Bedeutung des Wortes „Her- Tommen“ im Sinne von „Duldung“ beziehe, unterliege den größten Bedenken, niht darum, weil von irgend einer Seite daran gedacht sei, von diesem Rechte einen ausgedehnten Ge- brauch zu machen, sondern weil er befürchte, da wenn dieser Say in der vorgeschlagenen Form mit dem Worte „Herkom- men“ A werde, maßlose Ansprüche hervorträten, die zu Verlegenheiten und Rechtshändeln führen : würden. Der Antragsteller habe seinen Antrag motivirt dur die Rü- sicht auf die Verhältnisse in Hessen; aber auch dort seien die- jelben niht durhgängig gleih. Die Verhältnisse in Fulda Und Hanau seien anders, als in Althessen; das Waldeigen- thum sei dort ein gemeinsames und die Auseinander- seßung dieser Verhältnisse herbeizuführen, werde im Großen und Ganzen auh hessisher Seits verlangt. Von den ca. 200 ganzen und gegen 20 sog. halben Gebrauchs- waldungen, die in gemeinschastlihem Besiß des Staates und der ‘Gemeinde sich befänden, seien in Hessen egen drei Viertel in Form der gütlihen Auseinander- ebung aufgelöst odex es stehe doch ihre Auflösung nahe bevor. Er könne demnach die Herren aus Hessen nur bitten, do die billigen und guten Jntentionen der preußischen Forstverwal-

tung zur Regelung dieser Verhältnisse niht dadurh zu er- s{chweren, daß neuerlich, seit 1877 und 1878, im Lande die Meinung durch die Presse verbreitet werde, als handle es \ich Seitens der preußischen e um eine illoyale

Einschränkuülg der den Hessen zustehenden Réthte. Er prüfe jeden vor ihm kommenden Jes gewissenhaft und lasse jede billige und vernünftige Rücksicht auf berehtigte Eigenthüm- lichkeiten walten. Aus diesen Gründen bitte er, den Absaß 2 entweder in der Fassung der Regierungsvorlage, oder in der Fassung des al. 1 des von Cuny’schen Antrages anzunehmen, das al, 2 aber wegen der Zweifel über das Wort „Her- kommen“ abzulehnen. Das scheine ihm der Weg zur Verstän- digung zu sein.

Der Abg. Hellwig empfahl den Antrag von Cuny zur Annahme; die Wirkung des Geseßes werde u von der milden oder strengen Handhabung durch die Unterbeamten abhängen, in Hessen aber sei mit Recht eine strenge Aus- führung des Geseßes durch die Le gev zu fürhten. Es müsse daher das Herkommen geschüßt werden, welches in Hessen entschieden der allgemeinen Freiheit des Beeren- und Holz- sammelns günstig sei. Die Annahme dieses Paragraphen in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung würde in Hessen die größten Bedenken haben. Das Beerensammeln sei in seiner Heimatysprovinz immer unbeanstandet den armen Leuten überlassen worden, die Einführung des Verbots würde nur die Bevölkerung erbittern. Er wünsche, daß die Regierung die provinziellen Verhältnisse mehr berücsihtige. Er erkenne indeß vollständig an, was der Minister eben gesagt habe, daß man in der lebten Zeit in der allerloyalsten Weise in Hessen entgegengekommen sei bei der Regelung der kompli- zirten Berechtigungen der sogenannten halben Gebräuche, aber er müsse bemerken, daß dies erst in leßter Zeit geschehen, und war nit damals, als das Gesey vom Mai 1867 auf Hessen in erster Zeit angewendet sei. Jn der ersten Zeit sei man ganz anders verfahren, man sei von anderen Rechtsgrund- jäßen ausgegangen, bis endlih ein Erkenntniß des Revisions- Tollegiums gekommen sei, welches die Rechte der Gemeinden an diesen sogenannten halben Gebräuhen (Gebrauchs- waldungen) anerkannt habe. Hiernach sei allerdings eine viel mildere Praxis eingetreten, aber er müsse

estehen, die Ausübung dieser mildeèn Praxis L ehr von den Personen ab, die die D À ausführten. Er habe es erlebt, daß Gemeinden heute noch klagten, daß sie durch die Ausübung einer strammeren Prayis den Wald doppelt so theuer bezahlt hätten und für ihre Rechte nihts bekommen hätten, obgleich sie früher ih im Besiß der vollständigen ehte befunden hätten. Wenn man diese Erfahrung gemacht habe, dann könne es gewiß Niemand den Bewohnern Hessens verargen, wenn man dort mit Mißtrauen jeder Neuerung, die diese Angelegenheit bringe, entgegentrete. Er habe Gon neulich gesagt, er sei weit entfernt, der Staatsregierung als solher einen Vorwurf zu machen; auch die Bezirksregierung sei in loyaler Weise vorgegangen, aber nicht überall sei von Seiten der aus- führenden Beamten fo vorgegangen und Klagen dieserhalb jeien nicht wenige, sondern recht zahlreihe. Wenn er nun auch nicht sagen könne, daß das Amendement von Cuny seine ganzen Bedenken beseitige, so könne er si das sagen : er sei Über- eng, es vershlehtere die Stellung in Hessen niht. Er habe ih sehr gefreut, daß der Minister selbst die En Verhältnisse Sen L ens betone und milde Ausfüh- uud versprochen habe. Er wisse sehr gut, daß selbst in dem flleinen Hessen die Verhältnisse sehr verschieden seien, so daß nur in Niederhessen, überhaupt Alt-

hessen die Verhältnisse, wie sie für das Sammeln von Kräu- tern, Pilzen und Beeren beständen, hauptsählih zutreffend eien. Er wisse, daß große Privatwaldbesißer ih heute ieses Herkömmliche noch, ob gern oder nicht, E liéßen, dieselben hätten niemals etwas dagegen ge}prochen, sondern sie ließen Diejenigen, die in dem Bezirke wohnten, vor wie nah sammeln, sie verböten nicht, daß in dieser Zeit die Pilze und Beeren, die sie do“ niht nußten, gesammelt würden, sie duldeten nur nicht, wenn aus anderen Bezirken, die sie nicht

ir berechtigt hielten, Leute kämen und sammeln wollten, und

azu halte er die Aae für vollständig berechtigt. Das

Hau habe in dieses Geseß eine Reihe von recht harten Be-

timmungen aufgenommen, so daß er glaube, der Grund und

Boden sei hierdurch vollständig geshüßt, und er glaube nit, daß für die Regierung das Amendement von Cuny unannehm- bar sein werde, und er bitte deshalb, dasselbe anzunehmen.

Nachdem die Diskussion geschlossen war, erklärte der Re- ferent Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa, die Kom- mission habe sih den Bedenken gegen den Antrag von Cuny nit verschlossen ; es seien verschiedene Amendements gestellt, aber man wollte, bevor man darüber entschieden habe, erst den Antragsteller hören, der Antrag des Abg. von Cuny ent- halte im zweiten Theil materiell nihts anderes als der Kom- missionsbeshluß, formell aber eine Verbesserung. Wenn die Regierung auf den ‘exsten Absaß dieses Antrages so großen Werth lege, so könne sie auch unbedenklih den En an- nehmen, da das Wort „unbefugi““ im ersten Theil schon das- selbe Resultat herbeiführe. Die anderen Anträge bitte er abzulehnen, da sie zu keinem praktischen Resultat oie

Das Resultat einer langen Reihe von Abstimmungen war, daß der 8. 41 mit dem Amendement von Cuny-Leonhard in folgender Fassung angenommen wurde: /

Mit Geldstrafe bis zu 10 # oder mit Haft bis zu 3 Tagen wird bestraft, wer auf Fotstgruadstüccken: 1) bei Ausübung einer Waldnußung den Legitimationsschein, den er nah den geseßlichen Vorschriften oder Polizeiverordnungen nach dera Herkommen oder nach dem Inhalt der Berechtigung lösen muß, nicht bei sich führt ; 2) einer Polizeiverordnung zuwider oder gegen ein Verbot des Waldeigenthümers unbefugt Kräuter, Beeren oder Pilze sammelt, oder Falls er einen Erlaubnißschein erhalten hat, denselben beim Sammeln nicht bei fich{ führt. Das Sammeln kann nur da, wo dasselbe nit auf Berechtigung oder Herkommen beruht, dur Polizeiverordnung oder durch den Waldeigenthümer verboten wer- den. Vie Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

Das zurücgestellte Il. Alinea des 8. 18: „Das Sammeln von Pilzen auf niht künstlih angelegten, auch nicht eingefrie- digten Weiden und Triften unterliegt der im §8. 41 ausge- sprochenen Bestimmung“ wurde nun unverändert angenommen.

Die 88. 42 und 43 wurden unverändert ohne Debatte angenommen. - Zu 8. 44, welcher lautet:

Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer: 1) mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald kbetritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert; 2) im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen l[äßt, fortwirft oder unvorsihtig hand- habt; 3) abgeschen von den Fällen des §. 368 Nr. 6 des Strafgeseßbuchßs im Walde oder in gefährlicher Nähe defselben im Freien ohne Erlaubniß des Ortsvor- stehers, in dessen Bezirk der ‘Vald liegt, in Königlichen Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forftbeamten, Feuer anzündet oder das gestatteter Maßen anaezündete Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöshen F R 4) abgesehen von den Fällen des 8. 360 ¿Nr. 190 §2 af esebbuchs bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem: Ortsvorsteher bder deren Stellvertreter oder dem Fotstbesizer oder Forstbeamten * zur Hülfe aufgefordert, keine Folge leistet, obglei er der Aufforderung ohne erhebliche eigene

achtheile genügen Ffonnte. beantragte der Abg. Dr. Seelig Nr. 4 als zu weit gehend zu streichen, da die in dieser Nummer ausgesprochene Bestimmung die freiwillige Hülfeleistung nur behindern werde.

Der Regierungskommissar bat um die Aufrechterhaltung der Nummer 4, da das Strafgeseßbbuch keinen genügenden Schuß bei Waldbränden gewähre.

Nachdem auch der Referent diesen Ausführungen beige- treten war, nahm das Haus den §. 44 nah Ablehnung des Antrages des Abg. Seelig nah der Kommissionsvorlage an. Auch die 88. 45 und 46 wurden unverändert ohne Diskussion angenommen. Zu §. 47, welcher lautet:

Wer in der Umgebung einer Waldung, welche mehr als ein- hundert Hektare in räumlichem Zusammenhange umfaßt, innerhalb einer Entfernung von fünfundsiebzig Metern eine Feuerstelle er- richten will, bedarf einer Genehmigung derjenigen Behörde, welche für die Ertheilung der Genehmigung zur Errichtung von Feuer- stellen zuständig is. Vor der Aushändizung der Genehmigung darf die polizeiliche Bauerlaubniß nicht ertheilt werden.

beantragte der Abg. Dr. Seelig statt der Worte „in räum- [lihem Zusammenhange“ zu seßen: „in arrondirter Lage“. Dieser Antrag wurde abgelehnt und der Paragraph in der

Kommissionsvorlage angenommen. Desgleichen die §8. 48—52.

Hinter §8. 52, welcher lautet :

Die Bestimmungen des Gesehes vom 25. August 1876, betref- fend die Vertheilung:.der öffentlichen Lasten bei Grundstückstheilungen und die Gründung neuer Ansiedelungen u. #st.-w. (Geseß-Samml. S. 405), werden durch das gegenwärtige Geseß nicht berührt.

Ist zu der Errichtung der Feuerstelle (§8. 47) eine Ansiedelungs8- genehmigung erforderlich, so ift in dem Geltungsbereiche des vor- stehend genannten Gesetzes das Verfahren nah den 88. 48 bis 50 des gegenwärtigen Geseßes mit dem Verfahren nach den §8, 13 bis 17 des Geseßes vom 25. August 1876 zu verbinden.

ae der Abg. Dr. Langerhans folgenden neuen 8. 52a. zu seten:

„Auf Staats- und Gemeindeforsten findet das Gese keine Anwendung.“

Der Antragsteller begründete seinen Antrag damit, daß in Staats- und Gemeindeforsten eine so strenge Handhabung der polizeilichen Bestimmungen nie bestanden habe; Böswillige könne man s{ließlih doch nit dur solche Geseßbestimmungen hindern, dagegen würden sich die Bestimmungen des 8. 24, betreffend das Abpflücken von Laub und das Abbrehen von Zweigen, in ihrer ganzen Schärfe gegen die harmlosen Besucher des Waldes richten. Deshalb möge man sein Amendement annehmen. ;

Der Staats-Minister Dr. Lucius erklärte, wenn man auf dem Standpunkt des Vorredners stehe, daß Geseße überhaupt nichts hülfen, dann könne- man freilih auch ein solhes Ver- langen stellen. Die Regierung halte indeß die Anwendung dieses Geseßes nicht für überflüssig für die Staatswaldungen ; der preußische Staat besiße über 100 Quadratmeilen Forsten, welche einen werthvollen Theil der Einnahmequellen des Budgets bildeten und welche ebenso {hußbedürftig seien, wie die Privat- waldungen ; es sei kein Gejammteigenthum, sondern Privat- eigenthum. Er könne nicht glauben, daß der Besiß von Aktien heiliger sei, als der an Wald; gewe bei der leihten An- greifbarkeit des Waldes sei die Nothwendigkeit des Schußes um so größer !

Der Abg. Frhr. von dem Knesebeck führte aus, daß wenn der Antrag Langerhans angenommen würde, sämmt: lihe Kommunalwaldungen s{lechter eyen würden, als die Privatwaldungen. Die Kommunalwa Pngen würden dann die Zufluchtsstätte für eitel Gesindel und Vagabunden sein. Da nach §. 92 dieses Geseßes ‘alle bisher geltenden Bestim- mungen aufgehoben sein sollen, so entstehe für die Kommunal: waldungen ein Zustand völliger Anarchie. Die Stadt Berlin der er au angehöre, bringe für ihre Waldungen so bedeu- tende Opfer, daß gerade ein Vertreter Berlins sich doch be- sinnen sollte, ehe er solhe Anträge stellte. m Jnteresse der Stadt Berlin bitte er um Ablehnung dieses Antrages.

Der Abg. Dr. Windthorst erkannte den Kern des An- trages Langerhans als E an und hätte gewünscht, daß ausdrüdlih von Seiten der Regierung eine möglichst milde Praxis in der Ausführung zugesagt worden wäre. Er halte indeß diesen Antrag für zu weitgehend und unannehmbar, Die Waldungen seien allerdings da für den Fiskus, aber auch für die Gesundheit der Bürger.

Nachdem der Referent Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa sich gegen den Antrag Langerhans erklärt hatte, wurde derselbe vom Antragsteller zurlickgezogen.

Damit war der erste Titel des Gesehes: Die St raf- bestimmungen erledigt.

Es folgte der zweite, von dem Strafverfahren, wel: cher die §8. 53—59 enthält.

Die §8. 53—58 veranlaßten keine Debatte und wurden unverändert angenommen.

Zu 8. 59, welcher lautet:

Auf Zuwiderhandlungen gegen die im Interesse des Feld- und Forstshußes erlassenen Polizeiverordnungen findet das in diesem G vorgeschriebene Verfahren Anwendung.

__ Steht mit einer der vorbezeichneten Zuwiderhandlungen oder mit einer Zuwiderhandlung gegen dieses Geseß ein nach 8. 361 Nr. 9 des Strafgeseßbuchs strafbares Nichtabhalten von der Be- gehung strafbarer Verleßungen der Geseze zum Schutze der Feld- früchte und Forsten im Zusammenhange, so findet auch auf diese 0) vai das in diesem Gesetze vorgeschriebene Verfahren An- wendung,

beantragte der Abg. Bödicker ein Amendement über die Zu- weisung der verwirkten Geldstrafen, dasselbe wurde abgelehnt und der §. 59 unverändert angenommen.

_ Einen von der Kommission eingeschalteten §. 59a: „Jn Fällen, wo nach diesem Geseß die Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ist die Zurücknahme des Antrages zulässig“, bat der Regierungskommissar abzulehnen, da auf Grund desselben nur der Handel mit diesen Delikten befördert werde.

Nachdem der Abgg. Fiebiger und der Referent Dr. von Heydebrand und der Lasa diesen Zusaßparagraphen als Kon- sequenz der früher gefaßten Beschlüsse befürwortet hatten, wurde derselbe angenommen.

Es folgte der nächste Titel (Feld- und Forsthüter §8. 60—65). Die 88. 60—62 wurden ohne Debatte unver- ändert genehmigt. Der Abg. Dr. Reichensperger (Olpe) beantragte hinter §. 62 einen neuen §. 62a auszunehmen, wo- nah Feld- und Forsthüter stets ihre De O bei si tragen und bei Ausübung ihres Amtes auf Verlangen vor- zeigen müßten. Es sei das nothwendig, um die Kontravenien- ten eventuell zu überführen, daß sie wüßten, sie hätten einen Beamten vor sih gehabt. Dieser Antrag wurde angenommen.

An Stelle der §8. 63 bis 65 wurde unter Zustimmung der Regierung folgender Antrag der Abgg. Dr. von Cuny und Fiebiger angenommen :

__ Ein Feldhüter, Ehrenfeldhüter oder Fersthüter kann für sämmtliche in Einer Gerichtésizung zu verhandelnden Feld- und Forstpolizeisahen, über welche er als Zeuge zu vernehmen ift, in dieser Sißung dur einmalige Leistung des Zeugeneides im Vor- aus vereidigt werden.

Der vierte Titel handelt vom „Schadenersay und der Pfändung“ (§8. 66—86).

Die §8. 66—69 wurden unverändert angenommen.

Zu 8. 70, welcher lautet : i

Das Ersatzgeld beträgt: 1) wenn die Thiere betroffen werden auf besäten oder bepflanzten Aeckern, künstlichen oder auf solchen Wiesen, oder mit Futterkräutern besäten Weiden, welche der Be- fißer selbst noch mit der Hütung verschont, oder die derselbe ein- gefriedigt hat, in Gärten, Baumschulen, Weingärten, auf mit Rohr bewacsenen Flächen, auf Weidenhegern, Dünen, Dämmen, Deichen, Buhnen, Deckwerken, gedeckten Sandflächen, Graben: oder Kanalböschungen, in Forstkulturen, Schonungen oder Saat- kfämpen: a. für ein Pferd, einen Esel oder ein Stück Rindvieh 2,00 4, b. für ein Schwein, eine Ziege oder ein Schaf 1,00 #4, c. für eine Gans 0,30 4, d. für ein Stück anderes Federvieh 020 MÆ; 2) in allen anderen Fällen : a. für ein Pferd, einen Esel oder ein Stück Rindvieh 0,50 A, þ. für ein Schwein, eine Ziege oder ein Schaf 0,20 M, e. für ein Stück Federvieh 0,02

beantragte der Abg. Schmidt (Sagan), in Nr. 1 statt: „be- sâten oder bepflanzten Aeckern“ zu sehen: „bestellten Aeckern vor beendeter Ernte“, Dieser Antrag wurde angenommen. Ebenso wurden die §8. 71—75 gleichfalls ohne Debatte ge- nehmigt.

Zu 8. 76, welcher lautet :

Wird Vieh auf einem Grundstücke betroffen, auf welchem es nicht geweidet werden darf, so kann dasselbe auf der Stelle oder in unmittelbarer Verfolgung sowohl von dem Feld- oder Forst- hüter als auch von dem Beshädigten oder von solchen Personen gepfändet werden, welche die Aufsicht über das Grundstück führen oder zur Familie, zu deu Dienstleuten oder zu den auf dem Grund- stücke beschäftigten Arbeitéleuten des Beschädigten gehören.

In gleicher Weise ift bei Zuwiderhandlungen gegen den 8. 10 dieses Gesetzes und bei Zuwiderhandlungen gegen den §. 368 Nr. 9 des Strafgeseßbuchs die Pfändung der Reit- oder Zugthiere oder des Viehes zulässig.

beantragten die Abgg. Dr. Reichensperger (Cöln) und Leon- hard, den Kreis der zur Pfändung Berechtigten einzuschränken, Und zwar ersterer auf die „Dienstleute“, leßterer auf die „mit der Aufsicht betrauten Arbeiter“.

Beide Anträge wurden jedoch abgelehnt und 8. 76 un- verändert genehmigt.

Von §8. 77: „Die gepfändeten Thiere haften für den entstandenen Schaden oder die ALRODeY und für alle durh die Pfändung und die Schadensfeststellung verursachten Kosten“ wurde der zweite Absaß der Kommissionsfassung: „Die ge- pfändeten Thiere müssen aber sofort freigebeben werden, sowie das höchste im §. 71 I. vorgesehene Ersaßgeld als Kaution gestellt wird“, verworfen und als zweiter Theil ein vom Abg. Drawe beantragter Absaß: '

Die gepfändeten Thiere müssen sofort freigegeben werden, wenn bei dem betreffenden Gemeinde- resp. Gutsvorstande ein Geldbetrag oder ein anderer Pfandgegenstand hinterlegt n:ird, welcher den Forderungen des Beschädigten entspricht.

angenommen.

Der Rest dieses Titels wurde ohne wesentlihe Debatte angenommen, sowie dex leßte Titel „Uebergangs- und

Schlußbestimmungen“ (§8. 87—93). Die eingegangenen Petitionen wurden durch die gefaßten Beschlüsse für erledigt erklärt. Damit war die zweite Berathung des Feld- und Forstpolizeigeseßes beendet.

Es folgte die zweite Berathung des Geseßentwurfs, be- treffend die Abänderung des Fischereigeseßes für den preußishen Staat vom 30. Mai 1874. Es han- delte sih bei diesem Geseßentwurse nur um Abänderungen einiger Bestimmungen des Fischereigeseßes, besonders um Aus- stellung von Erlaubnißscheinen und um die Berehtigung der

ischereiberehtigten, Fischottern, Taucher, S Reiher, ormorane und Fishaare ohne Anwendung von Shußwasfen zu tödten oder zu fangen und für si zu behalten.

Vom Abg. Dr. Virchow war dazu ein Antrag gestellt worden, welcher die Berechtigung zur Ertheilung der Erlaub- niß zum Fishen auch während der Schonzeit, anstatt dem Regierungs-Präsidenten, dem Ober-Präsidenten übertragen will.

Die Kommission hatte nur geringe Abänderungen zu der vom Herrenhause herübergeklommenen Vorlage beschlossen, mit denen der Staats-Minister Dr. Lucius Namens der Staatsregierung. sich einverstanden erklärte. Nachdem- der Abg. Dr. Virchow seinen Antrag kurz motivirt hatte, wurde derselbe abgelehnt und der Geseßentwurf nah den Beschlüssen der Kommission angenommen. Die dazu eingegangenen Petitionen wurden dur diesen Beshluß für erledigt erklärt, worauf sich das Haus um 41/4 Uhr vertagte.

Jn der heutigen (47.) Sißung des Hauses der Abgeordneten, welcher der Staats-Minister Maybah und mehrere Regierungs - Kommissarien beiwohnten, machte der Prásident zunächst die Mittheilung, daß ein Gesehentwurf, be- treffend die Vereinigung der Landgemeinde Ober- bonsfeld mit der Stadtgemeinde Langenberg, von der Königlichen Staatsregierung eingegangen fei.

Hierauf ging das Haus zum ersten Gegenstande der Tages8- ordnung, der dritten Berathung des Entwurfs eines Geseßes, be- treffend den Ankauf der Homburger Bahn, über. Der Entwurf wurde ohne Diskussion unverändert nah der Re- gierungsvorlage angenommen. Es folgte der mündliche Bericht der Kommission für die Agrarverhältnisse über den Antrag des Abo. Bandemer und Genossen, betreffend die Wieder- eröffnung der Rentenbanken. Das Haus nahm fol- genden Antrag der Agrarkommission an:

Das Haus der Abgeordneten wolle nach dem Antrage des Abg. von Bandemer und Genossen beschließen: „Die Königliche Staats- regierung zu ersuchen: sch{leunigst einen Geseßentwurf vorzulegen, welcher die durch das Geseß vom 15, März 1879 (Geseß-Samml. de 1879 S. 123) zum Ergänzungsgeseß vom 27. April 1872 her- beigeführte Wiedereröffnung von Rentenbanken bis zum 31, De- zember 1880, auch auf solhe Reallasten auszudehnen geeignet ift, deren Ablösung bei Ausführung des Geseßes vom 2. März 1850 nicht zur Ausführung gekommen ift.“

Der nächste Gegenstand der Tagesordnung war der münd- lihe Bericht der Kommission für die Agrarverhältnisse und für das Gemeindewesen über Petitionen. Das Haus beschloß nach dem Antrage der Agrarkommission, über die Petition des Vorstandes des Verbandes zur Regulirung der Notte um Erlaß eines Staatsdarlehns event. der Verzinsung def- selben und Genehmigung eines in Vorschlag gebrachten Tilgungsplanes zur Tagesordnung überzugehen.

Jn Betreff einer Petition der Gemeindevertrelung von Lichtenberg über die Dauer der Funktionsperiode der kom- missarishen Amtsvorsteher beantragte die Gemeind. kommission :

Das Haus der Abgeordneten wolle bescbließen :

Die Petition der Gemeindevertretung zu Lichtenberg der König- lien Staatsregierung zur Berülsichtigung in dem Sinne zu überweisen, daß die Instruktion vom 18. Juni 1873 zur Aus- führung der Bestimmungen der Kreisordnung, soweit dieselbe die Bestellung eines kommissarischen Amtsvorstehers auf längere, als die in der Kreitordnung vorgeschriebene sechsjährige Zeitdauer zu- läßt, als mit dem Gesetze nicht vereinbar aufzuheben, beziehungs- weise zu modifiziren sei.

Nachdem der Referent Abg. Knebel den thatsächlichen Hergang dargesrellt hatte, widersprah der Regierungskommissar dem Kommissionsantrage, indem er besonders hervorhob, daß in den Amtsbezirken in der Nähe von Berlin es absolut noth- wendig sei, tühtige Beamte dauernd zu haben. Der Abg. von Rauchhaupt beantragte, diese Petition der zur Vor- berathung der Verwaltungsreformgeseßekonstituirten Kommission zu überweisen. Der Abg. Lauenstein trat für den Kom- missionsantrag ein: wenn die Amtsvorsteher felbst nux auf 6 Jahre ernannt werden könnten, so sei es ein Unding, die kommissarishen Amtsvorsteher auf Lebenszeit zu ernennen.

Der Abg. Löwe erklärte die Ausführungen des Regierungs- kommissars für hinfällig und dem Sinne des Geseßes wider- sprehend. Der Amtsvorsteher, welher der Gemeinde Lichtenberg aufgezwungen worden, sei zum Orts- vorsteher einer der betheiligten Ortschaften ernannt gewesen, dieselbe habe aber gegen seine Anstellung protestirt und eine Disziplinaruntersuchung gegen ihn beantrag1!l. Das seien also die Persönlichkeiten, die von der Regierung als Ver- trauenspersonen angestellt würden. Redner bat, den Antrag der Gemeindekommission anzunehmen. Der Abg. Bohßt sprach gegen den Antrag der Kommission. Die Gemeinde Lichtenber hätte mit ihrer Beschwerde zunächst an den Kreisausshu und eventuell dann an den Ober-Präsidenten und den Minister gehen müssen; die Beshwerde an das Haus der Abgeordneten wäre dann als leßte Jnstanz übrig geblieben. Es sei E unmöglih, für so große Amtsbezirke und für jo besondere Verhältnisse, wie sie in der Nähe von Berlin beständen , Amtsvorsteher zu finden, die das Amt als ein Ehrenamt verwalteten. Redner {loß sich dem Antrage von Rauchhaupt an, die Petition dexr Kommission für die Verwal- tungsreformgeseßze fit überweisen. Der Regierungs- kommissar trat den Ausführungen des Abg. Löwe entgegen ; das Verfahren der Regierung widersprehe dem Geiste des Geseßzes niht. Der Abg. von Meyer-Arnswalde wies darauf hin, daß er bei der Berathung der Kreis- ordnung die jeßt entstandenen Schwierigkeiten wvoraus- gesagt und die Ansicht ausgesprohen habe, daß ein kom- missarisher Amtsvorsteher nur so lange angestellt wer- den könne, bis ein Ehren - Amtsvorsteher gefunden sei. Dieser Ansicht sei damals nicht widersprohen worden. Redner {loß sich dem Antrage der ee an. Der Abg. Dr, Windthorst hielt die Ansicht der Kommission für die richtige, dien aber zur Erreichung des von der Kommission beabsichtigten Zweckes aus praktishen Gründen den Antrag von Rauchhaupt vorziehen zu müssen; es werde durch denselben der Regierung leichter gemacht, den von ihr begangenen Fehler zu korrigiren. Nachdem dexr Referent

Abg. Knebel nochmals den Kommissionsantrag empfohlen hatte, wurde derselbe vom Hause angenommen. :

Es folgte der zweite Bericht der Kommission für das Unterrihtswesen über Petitionen. Eine Petition der Vertretung der Stadt Sigmaringen, betreffend die Umwand- lung der dortigen evangelischen Privatshule in eine öffent- liche, wurde dem Antrage der Kommission gemäß erledigt.

erselbe lautet: :

O Petition der Vertretung der Stadt Sigmaringen mit Bezug auf die rom Regierungskommissar abgegebenen Erklärungen, daß die Staatsregierung die Stadtgemeinde Sigmaringen zu Leistungen für die dortige evangelishe Schule nicht weiter für verpflichtet er- achte, der Königlichen Staatsregierung lediglih zur Erwägung der Frage zu überweisen, ob der Stadtgemeinde Sigmaringen wegen der von ihr bereits für den evangelischen Lehrer gezahlten Beiträge zur Wittwenkasse Ersaß zu leisten sei.

Veber die Petition einer Anzahl Einwohner des Fleckens Friedrihshof in Ostpreußen, betreffend die Belassung des Lehrer- seminars an dem Orte, ging das Haus na dem Antrage der Kommission zur Tagesordnung über. Die Petition des früheren preußischen Keférendars Albert Hummel, wohnhast zu Alexan- drow in Rußland: „Das hohe Haus wolle erwägen, ob ‘es nicht zeitgemäß und aus politishen Gründen zwecklmäßig sei, daß in den Realgymnasien und höheren Bürger- schulen der Provinzen Ost- und Westpreußen und Posen die russishe Sprache als Unterrihtsgegenstand eingeführt werde,“ wurde durch Annahme des Kommissionsantrages auf Ueber- gang zur Tagesordnung erledigt. /

Bei Schluß des Blattes sehte das Haus die Berathung von Petitionen fort.

Von Seiten des Auswärtigen Amts ist, wie stets zu Anfang des Jahres, so auch jeßt wiederum eine neue Aus- gabe des Verzeichnisses der Kaiserlih Deutschen Konsulate herausgegeben worden, welche den gegenwärtigen Stand unserer konsularishen Vertretung im Auslande dar- stellt. Das Verzeihniß weist mannigfahe Veränderungen und Erweiterungen, namentlich auch die im Laufe des leßten Jahres hinzugetretenen Berufs - Konsulate auf. Von diesen verdankt das General - Konsulat in Sofia zunächst den politishen Vorgängen seine Entstehung ;

die Errichtung des Postens in dem neu gegründeten Fürsten-

thum war nothwendig, nahdem auch von den übrigen Groß- mächten besoldete General:Konsuln beglaubigt worden. Die Berufsposten in Apia und Montevideo, sowie das General - Konsulat zu Sydney sind gegründet worden mit Rücfsiht auf den zunehmenden Umfang und die wachsende Bedeutung der deutshen Handels- und Verkehrsinteressen. Dem Konsulat in Apia ist der westlihe Theil der Südsee als Amtsbezirk zugewiesen, und sind ihm die dort bestehenden Wahlkonsulate zu Jaluit, Levuka und Papeete, das erstere neu geschaffen, unterstellt. Von dem General-Konsul in Sydney, dem jeßt noch die be- \ondere Aufgabe zufällt, dort während der Weltausstellung in Gemeinschaft mit dem entsendeten Kommissar die deutschen Interessen zu vertreten, ressortiren die Wahlkonsuln in den Kolonien Neu-Südwales, Victoria, Queensland und Süd- Australien. Der Berufskonsul in Montevideo, dessen Ein- sezung nach dem Abgang ‘des langjährigen tüchtigen Wahl- konsuls nothwendig erschienen ist, wird reihlich Gelegenheit finden sich der deutshen Schiffahrt und dem deutschen Handel nüglih zu erweisen. - Zu HRLIUN ist weitex, daß das Kon- sulat in Konstantinopel, entsprechend der Bedeutung des Postens, in ein General-Konsulat umgewandelt ist. Dagegen sind die Posten in Mexico und Peru aus dem Verzeichniß ausgeschieden, da die dortigen Vertreter niht, wie ihre Vor- gänger, mit konsularishen Funktionen bekleidet sind, sondern ebenso wie in Buenos-Aires und Chile, nur noch diplomatische Stellungen einnehmen.

Jm Ganzen bestehen jet 666 deutshe Konsulatsposten. Davon sind Berufsämter 55, und zwar 16 General-Konsulate (5 gleihzeitig mit diplomatishem Rang), 36 Konsulate und 3 Vize-Konsulate. Die Zahl derx bei den sämmtlichen Konsularämtern neben den Titularen als Vize-Konsuln, Dolmetscher, Kanzier, Sekretäre angestellten Beamten beträgt etwa 100. i

Für die betheiligten Kreise ist zu bemerken, daß das Verzeichniß im Wege des Buchhandels (in der Königlichen Hofbuchhandlung von Ernst Siegfried Mittler & Sohn, Kochstr. 69/70) zu beziehen ift.

Nach der im Reihs-Eisenbahn-Amt Men, in der Ersten Beilage veröffentlihten Nachweisung über die im Monat November v. J. auf deutschen Eisenbahnen aus\{l. Bayern3 vorgekommenen U n fälle waren im Ganzen zu verzeichnen : 35 Entgleisungen und 28 Zusammenstöße fahren- der Züge, und zwar wurden hiervon 28 Züge mit Personen- beförderung von je 4713 Zügen dieser Gattung Einer und 35 Güterzüge resp. leer fahrende Lokomotiven betroffen; ferner 69 Entgleisungen, 31 Zusammenstöße beim Rangiren und 120 sonstige Betriebsereignisse Cr ren von En auf Wegeübergängen, Defekte an Ma}chi- nen und Wagen 2c.). :

Jn Folge dieser Unfälle wurden 2 Reisende und 1 Be- amter getödtet, 23 Reisende, 28 Beamte, 1 Arbeiter und 3 fremde Personen verlegt, 46 Thiere ‘getödtet und 3 ver- leßt, 76 Fahrzeuge erheblich und 260 unerheblih beschädigt.

Außer den vorstehend gujge e Verunglücckungen von Personen kamen, größtentheils durch eigene Unvorsichtigkeit hervorgerufen, noch vor: 31 Tödtungen (1 Reisender, 9 Be- amte, 11 Arbeiter und 10 fremde Personen), 90 Ver- leßungen (2 Reisende, 31 Beamte, 46 Arbeiter und 11 fremde Personen) und 7 Tödtungen bei beabsihhtigtem Selbstmorde.

aßt man sämmtliche Verunglückungen aus\chließlich Selbstmörder zusammen, so entfallen auf:

A. Staatsbahnen und unterStaatsverwaltung stehende Privatbahnen (bei zusammen 16 637 km Be- triebslänge, 22604 km S und 380 689 106 geför- derten Achskilometern) 102 Fälle, darunter die größte Anzahl auf die Oberschlesische (29), Niederschlesish- Märkische (25) und die Bergisch-Märkische (9); verhältnißmäßig, d. h unter Berücksichtigung der geförderten Achskilometer und der im Betriebe gewesenen Geleislängen sind die meisten Ver- uñglückungen auf der Oberschlesishen, der Niederschlesisch- Märkischen und der Hannoverschen Staatsbahn vorgekommen.

B. Größere Privatbahnen A über 150km Be- triebslänge— (bei zusammen 10605 km Betriebslänge, 13915 km Geleislänge und 242 399 659 R Achskilometern) 75 Fälle, darunter die größte Anzahl, auf die Hessische Ludwigsbahn (32), die Rheinische Bahn (12) und die Cöln- Mindener Bahn (10); verhältnißmäßig fanden jedoch

auf der Hessishen Ludwigsbahn, der Ostpreußishen Süd- bahn E der Berlin - Görlißer Bahn die meisten Ver- wn LAEn statt. B

C. Kleinere Privatbahnen mit je unter 150 km Betriebslänge (bei zusammen 1063 km Betriebslänge 1136 km Geleislänge und 7 018 807 geförderten Achskilometern 2 Fälle, und zwar auf der Crefeld-Kreis-Kempener und der Marienburg-Mlawkaer Bahn je 1 Fall. j

Von den im Ganzen beförderten 12 864 422 Reisenden wurden 3 getödtet. (2 auf der Hessishen Ludwigsbahn und Einer auf der Bergisch-Märkischen), und 25 verleßt (auf der Hessischen Ludwigsbahn 16, der Niederschlesisch:-Märkischen 7, der Berlin-Hamburger und Rheinischen Eisenbahn je Einer.)

Von den im Betriebsdienste thätig gewesenen Beamten E von je 13 055 Einer getödtet und von je 2213 Einer verleßt.

Ein Vergleich mit demselben Monate des Vorjahres er- giebt, unter Berücksihtigung der in beiden Zeitabschnitten eförderten Achskilometer und der im Betriebe gewesenen Ge- eislängen, daß im Dur(hschnitt im Monat November 1879 bei 15 Verwaltungen mehr - und bei 18 Verwaltungen weniger und in Summa ca. 20 Proz. mehr Verun- glückungen vorgekommen sind als in demselben Monate des Vorjahres.

Allerhöchster Bestimmung gemäß wird auch in diesem Dre ein Jnformationskursus bei der Militär- hießschule, und zwar für Regiments - Commandeure abgehalten, und werden ausnahmsweise nur zu dem ersten Lehrkursus der Militär - Schießshule Lieutenants komman- dirt werden. Die kommandirenden Generale bestimmen drei der kommandirende General des XI. Armee-Corps vier Regiments-Commandeure der Jnfanterie ihres Befehls- bereichs, welche si am Jnformationskursus zu betheiligen haben. Der Jnformationskursus hat am 1. tober cr. zu beginnen und ist am 14. Oktober cr. zu beenden.

Der General-Lieutenant von Zychlinski, Com- mandeur der 15. Division, hat sich von hier nah Potsdam begeben ; der General-Lieutenant von Busse, Kommandant von Posen, ist nach Posen zurückgekehrt.

Als Aerzte haben sich niedergelassen die Herren Dr. Sobiede in Pudewit, Dr. Hartung in Blesen, Thierling in Graeg, Dr. Hinrichs in Oberhemer.

Bayern. München, 25. Januar. Die „Allg. Ztg.“ schreibt: Die Dauer des Landtags wird, dem Vernehmen nach, bis Mitte Februar verlängert werden ; ob bis dahin das Budget von beiden Kammern erledigt sein wird, dürfte zu bezweifeln sein.

Sachsen. Dresden, 27. Januar. (Dr. J.) Die Zweite Kammer verwies in ihrer heutigen Sißung das Königliche Dekret , einen Geseßentwurf über das Amtskleid der Rechts- anwälte betreffend, an die Geseßgebungsdeputation, einen An- trag des Abg. Lehmann auf Wiedereinführung der Klassiker- vorstellungen zu ermäßigten Preisen im Königlihen Hof- theater zur Schlußberathung. Eine Jnterpellation des Abg. Liebknecht, ob es wahr sei, daß diejenigen sächsischen Staats- bürger , welche anläßlich des herrschenden Nothstandes außer- ordentliche Unterstüßung aus privaten oder öffentlichen Mitteln erhalten, auf Grund dieser Unterstüßung von den Wählerlisten für die Reichstagswahlen gestrichen werden follten, beantwortete der Stáats-Minister von Nostiz-Wallwihz da- hin, daß die Frage, ob wegen einer aus öffenilihen Mitteln gewährten Nothstandsunterstüßung das Wahlrecht zu entziehen sei, auf Grund der thatsächlihen Verhältnisse von den zustän- digen Behörden entschieden werden müsse, daß aber wegen einex aus privaten Mitteln gewährten Unterstüßung eine Ent- ziehung des Wahlrechts nicht stattfinden werde, weil dies un- geseßlich wäre. Eine Beschwerde über die Schließung der mit der auf Grund des Sozialistengeseßes zu verbieten gewe- senen Gewerkschaft dcr Manufaktur-, Fabrik- und Hand- arbeiter Deutschlands (beiderlei Geschlehts) untrennbar ver- bundenen Central-Kranken- und Sterbekasse ließ die Kammer auf sich beruhen. Der größte Theil der Sißungwurde ausgefüllt mit der Berathung mehrerer aus Meerane und dem Mülsener Grunde eingegangener Petitionen, betreffend die Nothlage der Handweber. Nach längerer Diskussion, in welcher all- seitig anerkannt wurde, daß der beklagte Nothstand nicht nur in den genannten Orten, sondern auch in anderen Distrikten Sachsens vorhanden sei, beshloß die Kammer an die Staatsregierung das Ersuchen " zu richten, daß sie nach vorgängiger schleuniger Feststellung der Höhe des be- haupteten, ebenso wie eines etwa anderwärts in Sachsen hervortretenden Nothstandes diejenigen Maß- regeln, welche in dieser Richtung etwa geboten erscheinen, in Erwägung ziehe und noch dem gegenwärtigen Landtage Mit- theilung hierüber bez. Vorschläge zugehen lasse. Der Staats- Minister von Nostig - Wallwit acceptirte Namens der Re- gierung diesen Antrag in dem Sinne, daß die Regierung zu ermächtigen sei, bei einer längeren Dauer des Nothstandes helfend einzutreten, wenn und insoweit die Mittel der, zunächst zur Bekämpfung des Nothstandes berufenen Gemeinden und Bezirke sih als unzureichend erweisen sollten. P eeeor die Petitionen außer Nothstandsunterstüßungen nah Reformen auf dem Gebiete der Zoll- und Gewerbepolitik forderten, be- {loß die Kammer, dieselben auf sich beruhen zu lassen.

Oesterreich-Ungarn. Wien, 27. Januar. (W. T. B.)

Die österreihishe Delegation nahm di: Budgets des

Ministeriums des Auswärtigen, des Finanz-Ministeriums und des obersten Rechnungshofes unverändert an. Alle Redner er- klärten sih mit der bisher von der Regierung befolgten auswärtigen Politik einverstanden. Unter anderem unterzog Hübner die poli- tischen Verhältnisse der europäischen Staaten einer detaillirten E in welcher er die Zustände Frankreichs und die unfertigen orientalishen Zustände als zwei s{hwarze Punkte bezeihnete. Der Minister des Auswärtigen, Baron von Haymerle, erklärte, er könne die Befürchtung hinsichtlih Frank-

f . reis nicht theilen; auch dort herrsche ein tiefes Friedens-

bedürfniß. Die herrschende Regierungsform für die Sage ob Krieg oder T at leihgültig. Frankre e

rankreichs E müsse das Gefühl haben und fei

i auch durch wiederholte Erklä- rungen darüber beruhigt worden, daß es E das deutsh- Uet Einvernehmen keineswegs bedroht sei. Was die Ungewißheit der Zustände im Orient angehe, so sei dur den Berliner Vertrag ein gemeinsamer Boden gefunden zur

Behandlung der Verhältnisse im Orient ohne Gefäl Ls des Friedens. „Jm Berliner Vertrage“, {loß der Minister, „liegt