1880 / 49 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 Feb 1880 18:00:01 GMT) scan diff

seßung aus dem Bezirk eines Eisenbahn-Betrieb8amtes in den Be- zirk eines anderen vorbehalten.

Auch kann die Anstellung, sowie die Regelung der Besoldungs- verhältnisse für diejenigen Beamtenkategorien, für welche solhes zur Vermeidung von Ungleichheiten erforderlich erscheint, von den Direktionen für den ganzen Verwaltungsbezirk vorbehalten werden ;

4) alle Angelegenheiten, betreffend die Erweiterung des Bahn- neßzes, die Uebernahme des Betriebes auf fremden Bahnstrecken, En auf den Anschlußgeleisen der an der Bahn belegenen gewerb-

ichen Etablissements und die Zulassung fremder Verwaltungen zum Betriebe oder zum Mitbetriebe auf der eigenen Bahn;

5) die Erledigung aller derjenigen geshäftliben Angelegenheiten, welche die Direktion im ganzen betreffen, namentlich die Angelegen- heiten des Deutschen Eisenbahnvereins, die Aufstellung der Jahres- berichte, die Statistik, die Berehnung der Kommunal-Einkommenr- steuer, sowie der Staatssteuer bei den Privatbahnen c;

6) die Ausübung aller derjenigen Befugnisse, welche bezüglich der vat S Angen den Eisenbahnkommissariaten bei- gelegt sin

G. 13. 2) Bezüglich der Bauverwaltung. i

Es der Bauverwaltung bleibt insbesondere der Direktion vorbehalten : i

1) die Aufstellung beziehungsweise, soweit diese durh Bestimmung des Ministers den Cisenbahn-Betriebsämtern oder Cisenbahn-Bau- Fommissionen übertragen wird, die Revision und Vorlage von gene- rellen und speziellen Vorarbeiten für neue Bahnstrecken, sowie nach Feststellung derselben 4a.) die Ertheilung des Auftrags zur Ueber- nahme und Leitung des Baues an die hierzu geeigneten Be- triebsämter oder Baukommissionenz in gleicher Weise die Aufstellung beziehungsweise die Revision und Vorlage aller Projekte und Anschläge, welche der höheren Genehmigung bedürfen S 4b. und c.) und die Festseßung aller soastigen Projekte und An-

chläge, welche betreffen : /

a. Normalkonstruktionen für die vorkommenden Bauobjekte ;

b. Geleiseanlagen ;

c. Bauten, deren Kosten den Betrag von 10000 Æ übersteigen ;

2) die Bestellung der Abtheilungs- und Sektions8-Baumeister für die Neubaustrecken ;

3) die Gesammtbeschaffung der Vahn-, Betriebs- und Werk- stattsmaterialien, sowie die Beschaffung der Betriebsmittel (Lokomo- tiven, Tender und Wagen); | |

4) die Anträge auf landespolizeilihe Revision fertiger Bahn- strecken, sowie auf Eröffnung des Betriebes derselben ;

5) die Anträge auf Gewährung von Nemunerationen und Ünter- Cs gemäß der Bestimmung im §. 4 unter d, sowie die Be- willigung von Unterstüßungen über 150 M;

6) bei den vom Staate verwalteten Privatbahnen der Abschluß der Baufonds und die vorläufige Abnahme der Baurechnungen ;

7) sofern nicht die Bestimmung im §. 4 unter e. Plaß greift die Ermächtigung zum Abschluß freihändiger Lieferungs- und Arbeitsverträge, deren Gegenstand den Werth von 500900 4 Übersteigt, sowie zur Zuschlagsertheilung in öffentlihen Submissionen bei Objekten jedes Loos für sich gerechnet von mehr als 150 000 2

3) Bezüglich der Betriebsverwaltung. Bezüglich der Betriebsverwaltung bleibt in gleiher Weise der Direktion vorbehalten : 1) die Feststellung und Abänderung der Fahrpläne vorbehaltlich der höheren Genehmigung (S. 5b.); : : : 2) mit derselben Maßgabe (8. 5c.) die Feststellung und Abände- rung der Tarife im Personen- und Güterverkehr; 3) die obere Leitung des Betriebsdienstes der Über den Bezirk dec Direktion oder den Bezirk eines Eisenbahn-Betriebsamtes |tran- fitirenden Züge, ee die Entscheidung über die gegen die Verwal- tung erhobenen Beschwerden úünd Entschädigungsansprüche aus dem Personen- und Güterverkehr, sofern | a, über die Auslegung und Anwendung der bestehenden Tarife Beschwerde erhoben wird, oder i

b, die Beschwerden oder die Entschädigungsansprüche nicht \ledig- lih die eigene Bahn, sondern zugleih fremde Bahnverwal- e betreffen nach dem Ermessen der Direktion, oder en

. auf Grund des Haftpflitgeseßes vom 7. Juni 1871 ein

Schadensanspruch erhoben wird und die vergleihsweise zu ge- währende Entschädigung den Betrag einer einmaligen Ver- gütung von 3000 Æ oder einer jährlichen Rente von 390 4, Übersteigt ; «

4) dié Disposition über den Maschinen- und Wagzenpark, soweit nicht bestimmte Maschinen und Wagen den Eisenbahn-Betriebs- ämtern sür den Lokaldienst ihrer Strecke zur eigenen Disposition überwiesen werden ; 2

5) die Central-Betriebs- und Central-Werkstatts-Materialien- Ad sowie die Verwaltung der Central- und Hauptwerk-

ätten; 6) die Beschaffung des Jahresbedarfs an Bahn-, Betriebs- und MWerkstattsmaterialien (vergl. auch 8. 27); us B die Beschaffung der Betriebsmittel (Lokemotiven, Tender und agen);

8) die Bestätigung aller für Rechnung des Betriebsfonds abzu- \chließenden freihändigen Verträge, deren Gegenstand den Werth von 5000 Æ übersteigt, sowie die Zuschlagsertheilung in öffentlichen Submissionen bei Objekten jedes Loos für sich gerehnet von mehr als 15 000 Æ;

9) die Aufstellung beziehungsweise soweit diese durch Bestim- mung des Miniiters den Eisenbahn-Betriebsämtern übertragen wird, die Revision und oT aue aller Projekte, welhe nah der Bestimmung u S. 5d, zur höheren Dan vorzulegen sind und die Fefst- ellung der sonstigen Projekte und Anschläge, welche betreffen :

a. Normalkonstruktionen für die vorkommenden Bauobjekte, b, Geleiseanlagen, c. Neubauten, deren Kosten den Betrag von 3000 4, und Re- Por Tan eDe deren Kosten den Betrag von 5000 # über- eigen.

Die Mitwirkung der Eisenbahn-Betriebsämter bei der An- fertigung und Aufstellung der Projekte ist dem Ermessen der Direk- tion vorbehalten. i

10) Die Anträge auf Gewährung von über 300 4 betra- genden Remunerationen und Unterstüßungen, sowie die Bewilligung von Remunerationen und Ynlerülbunaen über 150 M

Geschäftsordnung der Direktionen.

Die Geschäste der Königlichen Eisenbahndirektionen werden nah Magdie einer von dem Minister zu erlassenden Geschäftsinstruktion gefü

aur die Vermittelung des ges{chäftlihen Verkehrs der Direktio- nen find die Eisenbahn - Hauptkassen und die Centralbureaus be- Ee Geschäftsordnung für dieselben wird von dem Minister estgestellt,

Die Eisenbahn - Hauptkasse besorgt den gesammten Geldverkehr, sowie die Buchung und Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben der Centralverwaltung.

Das Centralbüreau vermittelt den sonstigen Geschäftsverkehr der Verwaltung. Es besteht aus dem Generalbürezau und den Geschäfts- büreaus für die Betriebsverwaltung, Verkehröverwaltung, Bauver- waltung und Maschinenverwaltung. Die Vorstänbe dieser Büreaus können zuglei als Hülféarbeiter der Direktion beschäftigt und mit der selbständigen Erledigung bestimmter Geschäfte ihres Ressorts von

dem Präsidenten der Direktion nah Maßgabe der Geschäftsordnung beauftragt werden.

S. 16. Die Königlichen Eisenbahn-Betriebsämter. Geschäftskreis der Betriebsämter.

[Gäste der laufenden Bau- und Betiiehsverwaltung, soweit dieselben nicht (im §. 12 bis 14) der val lichen Direktion oder (jm §. 4 bis 6) dem Minister raa n find.

Innerhalb ihres Geschäftsbezirks vertreten sie in den zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Angelegenheiten die Verwaltung, welcher sie angehören, selbständig, so daß fie auch ohne besonderen Auftrag, durch ihre Rechtshandlungen, Verträge, Prozesse, Vergleiche 2c. für die Verwaltung Rechte erwerben und Verpflichtungen übernehmen. E haben auch die Bahnpolizei-Verivaltung in ihren Bezirken aus- zuüben.

Die ihnen übertragenen Geschäfte werden von den Eisenbahn- Betriebsämtern unter eigener Verantwortung geführt. Die Ver- fügungen erleben bedürfen der höheren Genehmigung nur insofern, als sie Abweichungen von generellen Vorschriften enthalten, oder für besondere Fälle die Genehmigung ausdrücklic vorbehalten ist. Außer- dem obliegt den Eiseubahn-Betriebsämtern die Cegna aller Auf- träge der Königlichen Direktion, deren-Weisungen sie überall genau Folge zu leisten haben. 8. 17

Besetzung der Betriebsämter.

Die Eisenbahn-Betriebsämter werden mit einem Betriebs- direktor als Vorstand und der erforderlichen Anzahl ständiger Hülfs- arbeiter beseßt, von welchen einer mit der ständigen Vertretung des Betriebsdirektors von dem S veaufttagt wird.

§. 18. - Geschäftsordnung der Betriebsämter.

Die Geschäfte der Eisenbahn-Betriebsämter werden von dem Betriebsdirektor odec durch den von ihm mit der Bearbeitung be- auftragten ständigen Hülfsarbeiter erledigt.

Dem Betriebsdirektor obliegt die Sorge für den ordnungs- mäßigen Geschäftsgang und Betrieb im Allgemeiaen, insbesondere ist derselbe für die sah- und ordnungsmäßige Vertheilung der Geschäfte, wie für alle diejenigen Verfügungen und Erklärungen des Betriebs- amtes, welche zu seiner Mitzeihnung gelangen, nah Form und In- halt verantwortlich. Den ständigen Hülfsarbeitern des Betriebs- amtes obliegt die Verantwortung für die sahgemäße Erledigung der ihnen zur Bearbeitung überwiesenen Geschäfte.

Für die Verbindlichkeit der von den Eisenbahn-Betriebsämtern abzugebenden \chriftlihen Erklärungen genügt die Unterschrift des Betriebsdirektors oder eines der ständigen Hülfsarbeiter des Be- triebsamtes. /

Die Geschäftsordnung der Eisenbahn-Betriebsämter wird von dem Minister festgestellt.

iebslasfen u N Setrie 8büreaus. Für die Vermittelung des geschäftlihen Verkehrs der Eisenbahn- Betriebsämter sind die Eisenbahn-Betriebskassen und das Betriebs- büreau bestimmt.

Die Eisenbahn-Betriehskasse besorgt den gesammten Geldverkehr, sowie die Verrehnung der Einnahmen und Ausgaben des Betriebs- amtes.

ü Q Geschäftsordnung für dieselbe wird von dem Minister fest- gestellt.

Insoweit Betriebskassen niht errihtet sind, werden die den- selben zugewiesenen Geschäfte nah näherer Bestimmung des Ministers von der Hauptkasse bezw. von den Stationskassen der betreffenden Eisenbahndirektion mit wanrgaommen.

Betriebs- und Verkehrscontroleur e.

Den Betriebscontroleuren obliegt die Beaufsichtigung und Revision des Fahr- und Stationsdienstes, den Verkehrscontroleuren die Beaufsichtigung und Revision des Expeditions- und Kassen- dienstes, innerhalb des Bezirks des ihnen vorgeseßten Eisenbahn- Betriebsamtes.

Die Stellen der Betricbs- und Verkehrscontroleure können, sofern dem Bedürfnisse dadurch genügt wird, auch in einer Person vereinigt werden.

i 8. 21.

Die Königlichen Eisenbahn-Baukommissionen.

Den Eisenbahn-Baukommissionen obliegt die Leitung der ihnen übertragenen Bauten, sowie die Erledigung aller Geschäfte der Bau- verwaltung innerhalb des ihnen zugewiesenen Bezirks, soweit die- selben niht durch die Vorschriften der §8, 4—6 und 12—14 der Organisation oder durch die Bestimmungen ihrer Geschäftsordnung dem Minister oder der vorgeseßten Direktion vorbehalten sind. Die Besetzung der Baukommission sowie die Feststellung ihrer Geschäfts- ordnung erfolgt in jedem einzelnen Falle durch den Minister.

Il, Spezielle Ma un asweige:

1) Bahnunterhaltung und Bahnaufsicht.

Die Unterhaltung und Beaufsichtigung der im Betriebe befind- lihen Strecken umfaßt die Fürsorge für den guten baulichen Zustand der Strecke nebst allen darauf befindlihen baulihen Anlagen und für die sihere Bewachung der Bahn. Insoweit diese Funktionen nicht von den Eisenbahn-Betrieb8ämtern wahrgenommen werden kön- nen, sind dafür Eisenbahnbaumeister beziehungsweise Bauinspektoren zu bestellen, welchen zuglei innerhalh ihres Geschäftsbereihs die Verwaltung der Bahnpolizet obliegt.

Denselben untergeordnet sind die Bahnmeister und die den Bahn- meistern unterstellten Weichensteller, Bahnwärter, Hülfswärter und Streckenarbeiter. 8. 23

2) Stations- und Zugdien st.

Für den Stations- und Zugdienst sind den Eisenbahn-Betricbs- ämtern die auf den Stationen und Haltestellen fungirenden Beam- ten: die Stationsvorsteher, Stationsaufseher, Stationsassistenten, Telegraphisten, Stationsportiers und Nachtwächter, Rangirer und Weichensteller, sowie die mit dem Zugbegleitungsdien| betrauten Beamten: die Zugführer, Packmeister, Schaffner, Bremser und Scchmierer nebst dem betreffenden Hülfs- und Arbeiterpersonal unter- geordnet. 8. 4

3) Der Betricbs8-Maschinendien t.

Der Betriebs-Maschinendienst umfaßt die Fürsorge für die ge- nügende und recht;eitige Vorhaltung der Zugkraft, für die betriehs- fähige Erhaltung der Maschinen und C sowohl während als außer der Fahrt und - die Regelung und Ueberwachung des Dienstes des Lokomotivpersonals. FJnfoweit diese Funktionen nicht von den Eisenbahn-Betriebsämtern wahrgenommen werden können, find dafür D M beziehungsweise Maschinenmeister zu estellen.

Die mit dem Lokomotiv-(Fahr-)Dienst betrauten Beamten : die Lokomotivführer, Heizer, sowie die Wagenmeister und das betreffende Arbeiterpersonal auf den Su une demselben untergeordnet.

4) Erpeditionsdien t. Für den Expeditionsdienst sind den Eisenbahn-Betriebsämtern die auf den Stationen ihres Bezirks mit der Billet-, Gepäck- und Güterexpedition betrauten Beamten nebst den Boden- und Lade- meistern und dem betreffenden Arbeiterpersonale untergeordnet. Die dem Stationsvorstande obliegende Regelung des Gesammt- diensiee s der Station erstreckt sich auch auf den äußeren Exrpe- ionsdienfst.

8, 26. 5) Hauptwerkstätten-Dien s.

Der Werkstättendienst in den Hauptwerkstätten der Bahn steht unter der Leitung besonderer (Werkstatts-) Maschineninspektoren be- ziehungsweise Maschinenmeister, welchen die für die betreffende Werk- stätte angestellten Werkmeister, Werkführer, Portiers, Nahtwächter, et H R nebst dem betreffenden Arbeiterpersonal unter- e nd. S LE

6) Materialienverwaltun g.

Den Eisenbahn-Betriebsämtern obliegt die Erledigung aller Ge-

Die jährliche Vesammtbescaffung und die Verwaltung der Be- triebs-, Oberbgu-, Werkstatts- und Uniformmaterialien erfolgt durch

die Direktion und ihre Organe. JInwieweit eine Mitwirkung der Eisenbahn-Betriebsämter dabei stattfindet, wird durch die betreffenden Dienstinstruktionen der einzelnen Verwaltungen bestimmt.

Die größeren Magazine sind besonderen Magazin-(Materialien:) Verwaltern unterstellt, während die auf der Strecke oder in den kleineren Depots der Stationen und Nebenwerkstätten befindlichen Materialien der Aufsicht der Bahnmeister, Stationsvorstände und Werkstättenvorsteher übertragen e

S. 28, 7) Telegraphen-UÜUnterhaltungsdien st.

Für den Telegraphen-Unterhaltungsdienst fungiren innerhalb des Bezirkes einer Direktion ein oder mehrere Telegrapheninspcktoren, welchen die Einrichtung und Beaufsichtigung der Leitungen und Apparate nach den Aufträgen der Direktion und des betreffenden Cisenbahn-Betriebsamtes obliegt. Die mit der Unterhaltung der Leitungen und Apparate betrauten Telegraphenaufseher, fowie die für die Bedienung der Apparate bestimmten Telegraphisten und Sta- tionsbeamten find in Bezug auf die tecnische Behandlung der Apparate und der zugehörigen Materialien dem Telegrapheninspekter, im Vebrigen dem Betriebs8amte een,

: ___8) Bauverwaltung.

Die obere Leitung des Baues neuer Bahnstrecken erfolgt nah Maßgabe des Bedürfnisses entweder unmittelbar dur die Königlichen Eisenbahndirektionen oder durch besondere Baukommissionen, oder durch diejenigen Eisenbahn-Betriebsämter, an deren Strecken die neuen Linien sich anschließen. Unter der bauleitenden Behörde fungiren Abtheilungsbaumeister für größere Neubaustreken, welh:n das ge- sammte, beim Bau beschäftigte Aufsichts- und Arbeiterpersonal unter- stellt ist. Auch die bei der Betriebsverwaltung beschäftigten Beamten (Assessoren, Baumeister, Bauführer, Zeichner 2c.) können na Bedürfniß zu den Geschäften der Bauverwaltung herangezogen werden. Á

3

S A0: A 9) Kassenverwaltung.

Für die Kassenverwaltung bestehen außer der Eisenbahn-Haupt- kasse und den Eisenbahn-Betriebskassen insoweit leßtere einge- rihtet sind bei dem Betriebe Stations- und Expeditionskassen, beim Bau Spezialbaukassen.

Durch die Spezialbaukassen werden die für die Bauverwal- tung erforderlihen Ausgaben bewirkt, die Geschäfte derselben Tônnen hier zu geeigneten fautionepflihtigen Personen nah Maßgabe der dieserhalb erlassenen Bestimmungen vertrag8weise übertragen

werden. Qi ŒErveditton8- {B ,, (Bo 5 ls und Gi tov.) Ofon Gn fre

"” 1 e. l e V 414/44 ry MAaT Mv V T [9y/ jur

die Erhebung der Transporteinnahmen der- Bahn bestimmt und werden entweder von dem CExpedienten oder von einem demselben beigeordneten Kassirer verwaltet. Sie haben ihre Einnahmen, inso- weit niht aus Zweckmäßigkeitösgründen die direkte Abführung an die Eisenbahn-Haupt- oder Betriebskasse angeordnet wird, periodisch an die Stationskassen abzuliefern.

Den Stationskafsen obliegt neben der Erhebung der nicht aus dem Transportverkehr originirenden Einnahmen die Ausführung von Zahlungséaufträgen mittelst der vorhandenen Kassenbestände, sowie die periodische Ablieferung der Befiände und der Zahlungsbeläge an die vorgeseßte Eisenbahnbetriebskasse bezw. Hauptkasse. Sie werden ent- weder von besonderen Stationskassen-Rendanten bezw. Einnehmern oder auf kleineren Stationen von dem dazu bestimmten Stations- beamten verwaltet. Dem Stationskassen-Verwalter kann nach Be- dürfniß auch die Verwaltung der Expeditionskassen übertragen werden. An dem Sitze eines Eisenbahn-Betriebsamtes kann die Stationskasse mit der Betriebskasse vereinigt werden.

__ Bei den Staasbahnen werden die von den Eisenbahr-Betriebs- ämtern zur Zahlung angewiesenen Betriebsausgaben von der Betriebs- kasse selbständig verrehnet. Die vierteljährlih in die Bücher der Hauptkasse zu Übernehmenden summarischen Ausgabebeträge werden in der Jahres8rednung_ der Direktion mit den von den Betriebs- ämtern aufzustellenden Spezialrehnungen belegt. JInscweit die obere Leitung des Baues neuer Bahnstrecken den Eiseubahn-Betriebsämtern selbständig übertragen wird, erfolgt die Buhung und Verrechnung bei den betreffenden Baufonds durch die Betriebskassen.

111; Ee Bestimmungen

über die Anstellung im S Sen aa

: 1) Art der Anstellung

__ Die Anstellung der Beamten im Staatseisenbahndienst crfolgt mittelst Verleihung einer etatsmäßigen Beamtenstelle oder mittelst Dienstvertrages im diätarishen Verhältniß,

__ Bahnwärter, Weichensteller, Portiers und Perrondiener, Nacht- wäter, Kassen- und Vüreaudiener, Billetdrucker, Magazinaufseher, Brücken-, Maschinen- und Krahnwärter, Krahnmeister, Kohlenmesser, Matrosen und Trajektaufseher, Schmierer, Bremser und Heizer wer- den mittelst Dienstvertrages im diätarishen Verhältniß angestellt. Die Anstellung mittelst Verleihung einer etatemäßigen Be- Le erfolgt entweder fest (auf Lebenszeit) oder auf Kün-

gung.

Die Anstellung auf Kündigung kann erst nach Ablauf der vor- geschriebenen Probezeit erfolgen, welche, soweit dieselbe nicht dur peuondare Bestimmungen festgestellt ist, in der Regel ein Jahr eträgt.

Die feste Anstellung der Subalternen und Unterbeamten (8. 33) kann nur bei denjenigen Staatseisen bahnbeamten erfolgen, welche die ihnen übertragene dienstlihe Stellung fünf Jahre lang in befriedi- gender Weise bekleidet haben.

Die Anstellung mittels Dienstvertrages im diätarischen Verhält- niß kann erst nach Ablauf einer Probezeit, welche der Regel nach sech8s Monate beträgt, erfolgen.

Die Anstellung und Beförderung der im Staatseisenbahndienst angestellten Beamten erfolgt im Uebrigen nah Maßgabe der Qualifikation und der iét A

2) Erfor derni1se der Anstellung. a, Für die höheren Beamten.

Zur Avrstellung als Präsident oder Mitglied einer Königlichen Eisenbahndirektion, als Vorstand oder ftändiger Hülfsarbeiter eines Eisenbahnbetriebsamtes, als Bauinspektor oder Maschineninspektor, als Eisenbahnbaumeister sowie als Maschinenmeister ift der Regel nah die Ablegung dèr betreffenden höheren Staatsprüfung erforder- lih. Die Feststellung der sonstigen Vorauésezungen und Bedingun- gen, von welchen diè Anstellung in einer der vorbezeichneten Stellen abhängig zu machen, bleibt besonderer Bestimmung vorbehalten.

Zur Anstellung als ftändiger Hülfsarbeiter eines Eisenbahn- betriebsamtes föônren ausnahmsweise auch solche Personen zuge- lassen werden, welche durch“ eine mehrjährige Beschäftigung als Hülfsarbeiter einer Königlihen Eisenbahndirektion oder eines Königlichen Eisenbahn-Betriebsamtes nah dem Ermessen des Mi- nisters ihre Befähigung für die Bekleidung einer solhen Stelle nach- gewiesen haben. 8. 33

b. für die übrigen Beamten. er.

Die bei der Staatseisenbahn-Verwaltung anzustellenden Beamten dürfen beim Eintritt in den Staatseisenbahndienst das 40, Lebens- jahr noch nit: zurückgelegt haben. Ausnahmea unterliegen der Ge- nehmigung des Ministers. Hi

8. 34. Anstellungsberechtigung.

Für die Besetzung derjenigen Dienststellen, welche für Militär- anwärter überhaupt oder auss{ließlich bestimmt sind, sind die über die Annahme der Militäranwärter des Heeres und der Marine er- lassenen allgemeinen Vorschriften maßgebend.

Für die Beseßung der Subalternstellen, welche na den bestehen- den Vorschriften mit Civilanwärtern beseßt werden können, sind die über die Annahme von Civil-Supernumerarien überhaupt und für

den Staatscisenbahndienst mal fe Leit bei B

n}oweil bei Beseßung derjenigen vakanten Stellen, welche aus- \{ließlich für Militäranwärter bestimmt sind, in vorschriftsmäßiger Weise festgestellt ist, daß qualifizirte Änwärter nicht vorhanden sind, fowie bei Beseßung solcher Stellen, welche weder für die aus\chließ- liche noch für die alternirende Beseßung mit Militäranwärtern be- stimmt sind (als der Stellen der tehnischen Eisenbahnsekretäre, Werk- meister, Werkführer, Lokomotivführer, Lokomotivheizer, Maschinen- heizer, Bahnmeister, Zeichner, Wagenmeister 2c.) können au andere Bewerber zur Anstellung zugelassen werden.

S 39, a f D REOS für besondere Beamtenkategorien. ie Vorbedingungen für die Beschäftigung und Anstellung der Bahnpolizei-Beamten und Lokomotivführer Tadel sich nach den vom Bundesrath über die Befähigung dieser Beamten getroffenen bezw. künftighin zu treffenden Bestimmungen, sowie nah den neben diesen ese gen vom Minister zu erlassenden reglementarischen Vor- Bei Uebertragung ein?r mit Kassen- oder Magazinverwaltung verbundenen Stelle ist die Hinterlegung der erforderlihen Amtskau- tion nah Maßgabe der geseßlichen und reglementarischen Bestim- mungen erforderlich. i S 06.

Prüfungen.

Zum Nachweis der für die Beschäftigung oder Anstellung in einer bestimmten Stelle erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es der Ablegung der reg!ementsmäßig vorgeschricbenen Prüfungen. e ausnahmsweise Entbindung von denselben befindet der Mi- nister.

Son

3) Diensteinkommen und Dienstemolumente.

Für die Regelung des Diensteinkommens und der Dienstemolu- mente der Beamten (Gehalt, diätarishe Remuneration, Kommissions- zulage, Theuerungs;ulage, Diäten und Reisekosten bei Dienstreisen, Umzugskosten, Dienstwohnungen und Pensionen 2c.) sind die dieser- halb erlassenen geseßlihen und reglementarishen Bestimmungen maßgebend.

8. 38.

4) Uniform.

Sämmtliche zur Anlegung einer Dienstuniform verpflichtete Beamte haben im Dienste die vorschriftêmäßige Uniform zu tragen. S. 39,

S O) DISHIVIIN:

Die Dienstverhältnisse der auf Kündigung angestellten Beamten werden durch die besonderen, in der Anstellung8verfügung bezw. in dem Engagementsvertrage ausgedrückten Bedingungen und im Uebrigen durch die betreffenden allgemeinen geseßlichen Vorschriften geregelt.

8, 40.

S{lußbestimmung.

_ Diejenigen Eisenbahndirektionen, für deren Verwaltungsbezirke Eisenbahnbetriebsämter noch niht errichtet sind, haben die den leßt- teren nah den vorstehenden Bestimmungen zugewiesenen Geschäfte mit wahrzunehmen, soweit nicht von dem Minister abweichende Be- stimmung getroffen ift.

insbesondere erlassenen Bestimmungen

Auf Jh ren Bericht vom 19. Februar d. F. bestimme Jh unter Hinweis auf die durch Meinen Erlaß vom 24. No- vember v. J. genehmigte „Organisation der Staatseisenbahn- Verwaltung“, daß mit dem 1. April d. J. 1) die in Folge der Erlasse vom 5. November 1849 (G. S. S. 404) bezw. 22. Mai 1852 681

1. Zuli 1859 (G. S. S. 356? und 15. Dezember 1866 (G...

S, 1867 S. 5) eingeseßten Königlichen Eisenbahndirektionen zu Münster „Königliche Direktion der Westfälischen Eisen- bahn“ —, zu Saarbrücken und zu Wiesbaden aufgelöst, der Bezirk der Direktion der Westfälishen Eisenbahn zu Münster mit dem Verwaltunasbezirke der Eisenbahn- direktion zu Hannover, und die Bezirke der Eisenbahndirek- tionen zu Saarbrücken und Wiesbaden mit dem Verwaltungs- bezirke der Eisenbahndirektion zu Frankfurt a. M. vereinigt werden, 2) die zum Bezirke der Direktion der Niederschlesisch- Märkischen Eisenbahn zu Berlin géhörige- Strecke Berlin- Blankenheim aus demselben ausgeschieden und mit dem Ver- waltungsbezirke der Eijenbahndirektion zu Frankfurt a. M. ver- einigt wird, 3) die auf Grund der landesherrlichen Erlasse vom 91. August 1852 (G.S.S. 577) und 5. November 1849 (G.S. S. 404) eingeseßten Königlichen Direktionen der Niederschlesisch- Märkischen Eisenbahn zu Berlin und der E zu Bromberg vom 1. April d. J. ab die Firma: „Königliche Eisenbahn- direktion zu Berlin“ bezw. „Königliche Eisenbahndirektion zu Bromberg“ führen, daß mit demselben Zeitpunkte 4, sämmt- liche von der Direktion der Niederschlesisch-Märkischen Eisen- bahn zu Berlin, der Direktion der Ostbahn zu Brom- berg, der Eisenbahndirektion zu Hannover, der Eisen- Ron zu Elberfeld und der Direktion der Ober- \{lesishen Eisenbahn zu Breslau ressortirenden Eisen- bahnkommissionen aufgelöst und an Stelle der leßteren : „Königliche Eisenbahn-Betriebsämter“, ressortirend von der- jenigen Eisenbahndirektion, zu deren Bezirk sie gehören, er- rihtet werden, und zwar: a. im Bezirk der Eisenbahn - direktion zu Berlin: je drei in B2rlin und je eins in Breslau, Görliß und Halle a./S., b. im, Bezirk der Eisen- bahndirektion zu Bromberg: je eins in Berlin, Schneidemühl, Stolp, Danzig, Königsberg i./Pr., Thorn, Bromberg und Stettin, c. im Bezirk der Eisenbahn - direktion zu Hannover: je eins in Münster, Dortmund, Paderborn, Hannover, Bremen und Cassel, d, im Bezirk der Eisenbahndirektion zu Frank-

urt a. M.: je eins in Berlin, Nordhausen, Wies- aden, Trier, Saarbrücken und Frankfurt a. M., e. im Be- zirk der Eisenbahndirektion zu Elberfeld: je eins in Aachen, Düsseldorf, Hagen, Essen, Cassel und Altena, so- wie f, im Bezirk der Direktion der Oberschlesischen M aon zu Breslau: je eins in Breslau, Posen, Glogau, Ratibor, Kattowiß und Neisse. Die vorbezeichneten Eisenbahn-Betriebsämter sollen in Angelegenheiten der ihnen übertragenen B eRe be alle Befugnisse und Pflichten einer öffentlihen Behörde haben. Dieser Erlaß ist dur die Geseß- Sammlung zu veröffentlichen.

Berlin, den 21. Februar 1880. Wilhelm. Maybach. An den Minister der öffentlichen Arbeiten.

Ministerium der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Der seitherige Kreis-Wundarzt Dr. med. Hannstein in Lehnin is unter Anweisung des Wohnsißes in Perleberg zum Kreisphysikus des Kreises Westpriegniß ernannt worden.

Königliche Akademie der Künste.

Bekanntmachung.

Preisbewerbung bei der Königlichen Akademie der Künste zu-Berlin.

Bewerbung um den Preis der ersten Michael Beerschen Stiftung.

Die Konkurrenz um den Preis der ersten Michael Beerschen Stiftung für Maler und Bildhauer jüdischer Religion is in diesem Jahre für Maler bestimmt. Die Wahl des darzustellenden Gegenstandes bleibt dem eigenen Ermessen des Konkurrenten überlassen. “Die Bilder müssen ganze Figuren enthalten, aus denen akademische Studien ersichtlich sind, müssen in Del ausgeführt sein und dürfen in ber Höhe nicht unter 1 m, in der Breite nicht unter 70 cm, oder umgekehrt betragen. : Die kostenfreie Ablieferung der Bilder an den Senat der Königlichen Akademie der Künste muß bis zum 3. Juli d. J., Nachmittags 3 Uhr, erfolgt sn Die Konkurrenten haben gleichzeitig einzusenden : | 1) eine Farbenskizze zu einem friesartigen Bilde in einem Musiksaal, deren Höhe zur Breite sih verhal- ten muß wie 1 : 4, 2) mehrere Studien nah der Natur, sowie Komposi- tions\kizzen eigener Erfindung, welche zur Beurthei- [lung des bisherigen Studienganges des Bewerbers dienen können, 3) ein Attest, aus welchem hervorgeht, daß der Bewer- ber ein Alter von 22 Jahren erreiht, jedoch das 32. Lebensjahr noch niht überschritten hat, und daß - derselbe si zur jüdishen Religion bekennt, : 4) ein Attest darüber, daß der Bewerber seine Studien auf einer deutshen Akademie gemacht hat, 5) einen kurzen Lebenslauf, aus welchem der Studien- gang des Bewerbers ersichtlich ift, | 6) eine schristlihe Versicherung an Eidesstatt, daß die eingereichten Arbeiten von dem Bewerber selbst er- funden und ohne fremde Beihülfe ausgeführt sind. Der Preis besteht in einem einjährigen Stipendium pon 2250 #6 zu einer Studienreise nah Ztalien unter der Be- dingung, daß der Prämiirte sich 8 Monate in Rom aufhalten und unter Beifügung eigener Arbeiten über seine Studien halbjährlih an die Akademie Bericht erstatten muß. i Die Zuerkennung des Preises erfolgt in der öffentlichen Sizung am 3. August d. J. Berlin, den 15. Februar 1880. Der Senat der Königlichen Akademie der Künste.

Hißig. Bekanntmachung.

Preisbewerbung bei der Königlichen Akademie: der Künste zu Berlin.

Bewerbung um den Preis der zweiten Michael Beershen Stiftung.

Die Konkurrenz um den Preis der zweiten Michael Beerschen Stiftung, zu welcher Bewerber aller Konfessionen zuzulassen sind , ist in diesem Jahre für Bildhauer be- timmt. | Die Wahl des darzustellenden Gegenstandes bleibt dem eigenen Ermessen des Konkurrenten überlassen; die Kompo- sition kann in einem runden Werk oder einem Relief, in Gruppen oder in einzelnen Figuren bestehen, nur müssen die- selben ganze Figuren enthalten, und zwar für. runde Werke niht unter 1 m, das Relief aber soll in der Höhe niht unter 70 cm und in der Breite nicht unter 1m messen.

r haben außerdem die Konkurrenten gleichzeitig einzu- enden : | 1) eine in Relief ausgeführte Skizze, darstellend: „Simson und Delila“;

2) einige Studien nach der Natur, welche zur Be- urtheilung des bisherigen Studiums des Konkurrenten dienen können.

Die kostenfreie Ablieferung der Konkurrenzarbeiten an den Senat der Königlichen Akademie der Künste muß bis zum 5. Juli d. J., Nahmittags 3 Uhr, erfolgt sein.

Das Aevérbunasaelu und die Arbeiten müssen von folgenden Attesten und Schriftstücken begleitet sein :

1) einem Atteste, aus welchem hervorgeht, daß der Be- werber ein Alter von 22 Jahren erreicht, jedoh das 32. Lebensjahr noch niht überschritten hat,

2) einem Atteste darüber, daß der Bewerber seine Stu- dien auf einer deutschen Akademie gemacht hat,

3) einem Lebenslaufe, aus welchem der Gang der Stu- dien des Konkurrenten ersichtlich ist,

4) einer schristlihen Versiherung an Eidesstatt, daß die eingereihten Arbeiten von dem Bewerber selbst er- funden und ohne fremde Beihülfe ausgeführt wor- den sind. S

Der Preis besteht in einem einjährigen Stipendium von 2250 M6 zu einer Studienreise nah Jtalien unter der Bedin- gung, daß der Prämiirte sich acht Monate in Rom aufhalten und über seine Studien halbjährlih unter Beifügung eigener Arbeiten an die Akademie Bericht erstatten muß.

Die Zuerkennung des Preises erfolgt in der öffentlichen Sitzung am 3. August d. J.

Berlin, den 15. Februar 1880.

Der Senat der Königlichen Akademie der Künste.

Hißzig. Ministerium der öffentlihen Arbeiten.

Einem in Haselünne zusammengetretenen Comité ist die Erlaubniß zur Anfertigung der generellen Vorarbeiten für eine Eisenbahn von Lingen über Haselünne bis zur Landesgrenze in der Richtung auf Löningen ertheilt worden.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 10. d. Mts. die Einberufung des sechsten Pro- vinzial-Landtags der Provinz Brandenburg zum 7. März d. 0s. zu genehmigen geruht. i: y

Die Mitglieder desselben sind in Folge dessen eingeladen worden, sich an dem gedachten Tage, Mittags 12 Uhr, im Provinzial-Landtagshause zu Berlin zur Eröffnungssißung zu

Gelegenheit geboten sein, genienas an dem Sonntags- gottesdienste im Dome Theil zu nehmen. Potsdam, den 24. Februar 1880. Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Staats-Minister Dr. Ahenba ch.

Bekanntmachung auf Grund des Reichsgeseßes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund der §8. 11 und 12 des Os gegen die ge- meingefährlihen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oftober 1878 sind folgende Flugblätter:

1) „Der leßte Schlag! Neujahrsgruß 1880“, ein Se aus dem „Sozialdemokrat“, in sieben

ersen;

2) der in der Vereinsbuchdruckerei Hottingen-Zürich ge- druckte „Vertraulich! Freunde und Gejin- nungsgenossen!“ überschriebene Aufruf in Anlaß der bevorstehenden Reichstagswahlen im 2. Berliner und im 17. sächsishen Wahlkreise Glauhau-Meerane,

von der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde verboten worden.

Swhleswig, den 23. Februar 1880. öniglihe Regierung. Abtheilung des FJnnern.

Hanssen.

Nichtamfliches. Deutsches Neich.

Preußen. Berlin, 26. Februar. Beide Kaiser- lihe Majestäten empfingen heute den Besuch Sr. König- lihen Hoheit des Herzogs von Edinburgh.

Se. Majestät der Kaiser und König arbeiteten mit dem Kriegs-Minister von Kameke und mit dem Chef des Militärkabinets, General von Albedyll, und begaben Sich mit Sr. Kaiserlichen Hoheit dem Großfürsten Nicolaus von Ruß- land nah der Central-Turnanstalt zur Besichtigung des hier- mit beendeten diesjährigen Dffizier-Cursus.

Das Familiendiner findet bei Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Friedri Carl statt.

Jm Königlichen Palais ist Abends eine größere musika- lische Soirée.

Der Bundesrath, sowie die vereinigten Ausschüsse für das Seewesen, für Handel und Verkehr und für Justiz- wesen hielten heute Sißungen.

Der Schlußbericht über die gestrige Sißung des Reichstages befindet sich in der Ersten Beilage.

Der Königlich preußishe Geheime Medizinal - Rath Dr. Hirsch hat sich durch die von dem Direktor des Ge- sundheitsamts, Geheimen Ober-Regierungs-Rath Dr. Struck, in seiner Eigenschaft als Kommissar des Bundesraths in der Sißung des Reichstags vom 23. d. M. abgegebene, die Behañdlung des von dén nah Rußland delegirten deutschen Nerzten über die dortige Pestepidemie erstatteten Berichts betreffende Erklärung zu einem an die Redaktion-der „National- Zeitung“ gerichteten, in der Nr. 93 dieser Zeitung abgedruckten Schreiben veranlaßt gesehen, dessen Inhalt die Veröffentlihung der nachstehenden aktenmäßigen Darstellung des erwähnten Herganas als erforderlih erscheinen läßt:

Die zur Beobachtung der Pestepidemie im Februar v. F- nach Rußland entsandten deutshen Delegirten, der Königlich preußishe Geh. Medizinal-Rath und Professor Dr. Hirsch, der Privatdozent an der Universität Halle a. S. Dr. Küßner und der Königlih preußishe Stabsarzt Dr. Sommerbrodt, hatten am 3. Juli v. J. einen ausführlichen Bericht über die Erledigung ihres Auftrags und die Ergeb- nisse ihrer Beobahtungen bezüglich des Ursprungs, des Ganges und der Gestaltung der Krankheit dem Präsidenten des da- maligen Reichskanzler-Amts eingereiht. Die unter dem 13. Juli von leßterem erbetene Genehmigung des Reichs- kanzlers zur Verwerthung des in dem Berichte enthal- tenen Materials durch eine in geeigneter Form herbeizufüh- rende Veröffentlihung wurde am 15. Zuli ertheilt. Jnzwischen hatte Professor Dr. Hirsch mittelst Schreibens vom 13, Juli pr. die Bitte ausgesprochen, daß das Reichskanzler- Amt vor einer Veröffentlihung des Berichts ihm Veranlassung geben möge, einige Aenderungen in dem Wortlaute der darin enthaltenen Mittheilungen vor- zunehmen und über den Umfang der zu veröffentlichenden Theile des Berichts behufs Ausscheidung von kritishen Be- merkungen persönlicher Natur 2c. sich zu äußern.

In Folge des Berichts waren zunäGhst behufs Erledigung einzelner ge\{häfstliher Punkte verschiedene Verfügungen zu treffen. Als sodann in der zweiten Hälfte des Monats August pr. der Versu gemacht wurde, mt &rn. Professor Dr. Hirsh zum Zweck der von ihm gewünschten Modifikation der Berichte in Verbindung zu treten, ergab si, daß derselbe von Berlin abwesend, auh der Zeitpunkt seiner bevorstehen- den Rückkehr nicht zu ermitteln war. Nachdem diese Rückkehr erfolgt, erging am 18. Oktober pr. an Hrn. Professor Dr. Hirsch untér der Mittheilung, daß beabsichtigt werde, den Be- riht dem Kaiserlihen Gesundheitsamte zur Aufnahme in die von demselben ausgehenden Veröffentlihungen zu überweisen, zuglei die Aufforderung, über die seiner Adicht nah vor dieser Veröffentlihung vorzunehmenden Aenderungen des Be- rihts sich zu äußern. i

Der Umstand, daß die demnäwhstige Ueberweisung des Berichts an das Kaiserliche Gesundheitsamt behufs der Ver- öffentlihung damals beabsichtigt war, bildete den Grund, weshalb ein von dem Direktor der genannten Behörde bereits im September gestellter Antrag auf Mittheilung des Berichts vorerst unerledigt blieb. |

Mittelst eines am 21. Oktober pr. an den Präsidenten des Reichskanzler-Amts gerihteten Schreibens bezeichnete Professor Dr. Hirsh darauf bie feines Erachtens der Aende- rung bedürftigen Stellen des Berichts und beantragte zugleich, daß das Kaiserlihe Gesundheitèamt angewiesen werden möge, sih über die Veröffentlihung des Berichts mit ihm zu ver- ständigen und seinen Wünschen in Bezug auf die äußere und innere Einrichtung desselben die größtmögliche Berücksichtigung widerfahren zu lassen. Mittelst Erlasses vom 26. Oktober pr.

versammeln. Den Herren Abgeordneten wird, wie früher,

enehmigte der Präsident des Reichskanzler - Amts die Vor- \éläge des Professor Dr. Hirsh bezüglih der Auswahl der zu