1880 / 49 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 Feb 1880 18:00:01 GMT) scan diff

seßung aus dem Bezirk eines Eisenbahn-Betriebsamtes in den Be- zirk eines anderen vorbehalten.

Auch kann die Anstellung, sowie die Regelung der Besoldung8- verhältnisse für diejenigen Beamtenkategorien, für welche solhes zur Vermeidung von Ungleichheiten erforderlich erscheint, von den Direktionen für den ganzen Verwaltungsbezirk vorbehalten werden ;

4) alle Angelegenheiten, betreffend die Erweiterung des Bahn- netes, die Uebernahme des Betriebes auf fremden Bahnstrecken, fowie auf den Anschlußgeleisen der an der Bahn belegenen gewerb- lichen Etablissements und die Zulassung fremder Verwaltungen zum Betriebe oder zum Mitbetriebe auf der eigenen Bahn;

5) die Erledigung aller derjenigen geschäftlihen Angelegenheiten, welche die Direktion im ganzen betreffen, namentlich die Angelegen- heiten des Deutscben Eisenbahnvereins, die Aufstellung der Jahres- berichte, die Statistik, die Berech{nung der Kommunal-Einkommen- steuer, sowie der Staatssteuer bei den Privatbahnen «c;

———6) die Ausübung aller derjenigen Befugnisse, welche bezügli der Lea. E GNRRE den Eisenbahnkommissariaten bei- gelegt sin

S3 2) Bezüglich der Bauverwaltung. :

L bai üglidh der Bauverwaltung bleibt insbesondere der Direktion vorbehalten :

1) die Aufstellung beziehungsweise, soweit diese durch Bestimmung des Ministers den Cisenbahn-Betrieb8ämtern oder Eisenbahn-Bau- Fommissionen übertragen wird, die Revision und Vorlage von genes rellen und speziellen Vorarbeiten für neue Bahnstrecken, sowie nach Feststellung derselben 4a.) die Ertheilung des Auftrags zur Ueber- nahme und Leitung des Baues an die hierzu geeigneten Be- triebsämter oder Baukommissionenz in gleiher Weise die Aufstellung beziehungsweise die Revision und Vorlage aller Projekte und Anschläge, welche der höheren Genehmigung bedürfen (8. 4b, und c.) und die Festseßung aller sonstigen Projekte und An- schläge, welche betreffen : |

a. Normalkonstruktionen für die vorkommenden Bauobjekte ;

b. Geleiseanlagen;z \

c. Bauten, deren Kosten den Betrag von 10 000 4 übersteigen ;

2) die Bestellung der Abtheilungs- und Sektions-Baumeister für die Neubaustrecken ;

3) die Gesammtbeshaffung der Vahn-, Betriebs- und Werk- stattsmaterialien, sowie die Beschaffung der Betriebsmittel (Lokomo- tiven, Tender und Wagen); i / l

4) die Anträge auf landespolizeiliche Revision fertiger Bahn- strecken, sowie auf Eröffnung des Betriebes derselben ;

5) die Anträge auf Gewährung von Remunerationen und Unter- stüßungen gemäß der Bestimmung im §. 4 unter d, sowie die Be- willigung von Unterstüßungen über 150 Æ;

6) bei den vom Staate verwalteten Privatbahnen der Abschluß der Baufonds und die Nate Abnahme der Baurechnungen ;

7) sofern niht die Bestimmung im 8. 4 unter e, Play greift die Ermächtigung zum Abschluß freihändiger Lieferungs- und Arbeitsverträge, deren Gegenstand den Werth von 500900 übersteigt, sowie zur Zuschlagsertheilung in öffentlihen Submissionen bei Objekten jedes Loos für sich gerechnet von mehr als 150 000 Æ J

3) Bezüglich der Betriebsverwaltung. Bezüglich der Betriebsverwaltung bleibt in gleiher Weise der Direktion vorbehalten : i 1) die Feststellung und Abänderung der Fahrpläne vorbehaltlich der höheren Genehmigung (S. 5b.); 4 2) mit derselben Maßgabe (8. 5c.) die Feststellung und Abände- rung der Tarife im Personen- und Güterverkehr; 3) die obere Leitung des Betriebsdienstes der über den Bezirk dec Direktion oder den Bezirk eines Eisenbahn-Betrieb8amtes |tran- sitirenden Züge, Ne die Entscheidung über die gegen die Verwal- tung erhobenen Beschwerden und Entschädigungsansprüche aus dem Personen- und Güterverkehr, sofern a. über die Auslegung und Anwendung der bestehenden Tarife Beschwerde erhoben wird, oder :

b, die Beschwerden oder die Entschädigungsansprüche nicht \ledig- lih die eigene Bahn, sondern zugleih fremde Bahnverwal- s betreffen nach dem Ermessen der Direktion, oder endli

. auf Grund des Haftpflichtgeseßes vom 7. Juni 1871 ein

Schadensanspruch erhoben wird und die vergleihsweise zu ge- währende Entschädigung den Betrag einer einmaligen Ver- gütung von 3000 Æ oder einer jährlihen Rente von 390 A. übersteigt;z

4) dié Disposition über den Maschinen- und Wazenpark, soweit nicht bestimmte Maschinen und Wagen den Eisenbahn-Betriebs- ämtern für den Lokaldienst ihrer Strecke zur eigenen Disposition Überwiesen werden ; 7

5) die Central-Betriebs- und Central-Werkstatts-Materialien- A sowie die Verwaltung der Central- und Hauptwerk-

ätten;

6) die Beschaffung des Jahresbedarfs an Bahn-, Betriebs- und MWerkstattsmaterialien (vergl. auch §8. 27);

s A die Beschaffung der Betriebsmittel (Lokcmotiven, Tender und agen);

8) die Bestätigung aller für Rechnung des Betriebsfonds abzu- \chließenden freihändigen Verträge, deren Gegenstand den Werth von 5000 übersteigt, sowie die Zuschlagsertheilung in öffentlichen Submissionen bei Objekten jedes Loos für sich gerechnet von mehr als 15 000 M;

9) die Aufstellung beziehungsweise soweit diese durch Bestim- mung des Miniiters den Eisenbahn-Betriebsämtern übertragen wird, die Revision und Ee aller Projekte, welche nah der Bestimmung u S. 5d, zur höheren Genehmigung vorzulegen sind und die Fest- felluúg der sonstigen Projekte und Anschläge, welche betreffen :

a. Normalkonstrufkftionen für die vorkommenden Bauobjekte, b, Geleiseanlagen, c. Neubauten, deren Kosten den Betrag von 3000 4, und Re- Para en, deren Kosten den Betrag von 5000 über- eigen.

Die Mitwirkung der Eisenbahn-Betriebsämter bei der An- fertigung und Aufstellung der Projekte ist dem Ermessen der Direk- tion vorbehalten, E :

10) Die Anträge auf Gewährung von über 300 4 betra- genden Remunerationen und Unterstüßungen, sowie die Bewilligung von Remunerationen und Ynlerültzanaen über 150 M

Geschäftsordnung der Direktionen.

Die Geschäste der Königlichen Eisenbahndirektionen werden nah Vahgtbe einer von dem Minister zu erlassenden Geschäftsinstruktion geführt.

&ür die Vermittelung des ges{chäftliwen Verkehrs der Direktio- nen sind die Eisenbahn - Hauptkassen und die Centralbureaus be- E e Geschäftsordnung für dieselben wird von dem Minister estgestellt,

Die Eisenbahn - Hauptkasse besorgt den gesammten Geldverkehr, sowie die Buchung und Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben der Centralverwaltung.

Das Centralbüreau vermittelt den sonstigen Geschäftsverkehr der Verwaltung. Es besteht aus dem Generalbüreau und den Geschäfts- büreaus für die Betriebsverwaltung, Verkehröverwaltung, Bauver- waltung und Maschinenverwaltung. Die Vorstände dieser Büreaus Tônnen zuglei als Hülfsarbeiter der Direktion beschäftigt und mit der selbständigen Se guLa bestimmter Geschäfte ihres Ressorts von

dem Präsidenten der Direktion nah Maßgabe der Geschäftsordnung beauftragt werden,

8, 16, Die Königlichen Eisenbahn-Betriebsämter. Geschäftskreis der Betriebsämter.

{äfte der laufenden Bau- und Betiiebsverwaltung, soweit dieselben nicht (im §. 12 bis 14) der Königlichen Direktion oder (jm §. 4 bis 6) dem Minister vorbehalten find.

Innerhalb ihres Geschäftsbezirks vertreten sie in den zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Angelegenheiten die Verwaltung, welcher sie angehören, selbständig, so daß fie auch ohne besonderen Auftrag, durch ihre Rechtshandlungen, Nerträge, Prozesse, Vergleiche 2c. für die Verwaltung Rechte erwerben und Verpflichtungen übernehmen. Ie haben auch die Bahnpolizei-Vérivaltung in ihren Bezirken aus- zuüben.

Die ihnen übertragenen Geschäfte werden von den Eisenbahn- Betriebsämtern unter eigener Verantwortung geführt. Die Ver- fügungen derselben bedürfen der höheren Genehmigung nur insofern, als sie Abweichungen von generellen Vorsthriften enthalten, oder für besondere Fälle die Genehmigung auédrüctli vorbehalten ift. nee dem obliegt den Eiseubahn-Betriebsämtern die Erledigung aller Auf- träge der Königlichen Direktion, deren-Weisungen fie überall genau Folge zu leisten haben.

S I, Besetzung der Betriebsämter.

Die Eisenbahn-Betriebsämter werden mit einem Betriebs- direktor als Vorstand und der erforderlichen Anzahl ständiger Hülfs- arbeiter beseßt, von welhen einer mit der ständigen Vertretung des Betriebsdirektors von dem A veauftragt wird.

Geschäftsordnung der Betriebsämter.

Die Geschäfte der Eisenbahn-Betriebsämter werden von dem Betriebsdirektor oder durch den von ihm mit der Bearbeitung be- auftragten ständigen Hülf8arbeiter erledigt.

Dem Betriebsdirektor obliegt die Sorge für den ordnungs- mäßigen Geschäftsgang und Betrieb im Allgemeiaen, insbesondere ist derselbe für die sah- und ordnungsmäßige Vertheilung der Geschäfte, wie für alle diejenigen Verfügungen und Erklärungen des Betriebs- amtes, welche zu seiner Mitzeichnung gelangen, nah Form und Jn- halt verantwortlich. Den ständigen Hülfsarbeitern des Betriebs- amtes obliegt die Verantwortung für die sahgemäße Erledigung der ihnen zur Bearbeitung überwiesenen Geschäfte.

Für die Verbindlichkeit der von den Eisenbahn-Betriebsämtern abzugebenden s{riftlihen Erklärungen genügt die Unterschrift des Betriebsdirektors oder eines der ständigen Hülfsarbeiter des Be- triebsamtes. :

Die Geschäftsordnung der Eisenbahn-Betriebsämter wird von dem Minister festgestellt. j

8, 19, Betriebskassen und Betriebsbüreaus.

Für die Vermittelung des geschäftlihen Verkehrs der Eisenbahn- Betriebsämter sind die Eisenbahn-Betriebskassen und das Betriebs- büreau bestimmt.

Die Eisenbahn-Betriebskasse besorgt den gesammten Geldverkehr, sowie die Verrehnung der Einnahmen und Ausgaben des Betriebs- amtes.

g Tit Geschäftsordnung für dieselbe wird von dem Minister fest- gestellt.

Insoweit Betriebskassen niht errichtet sind, werden die den- selben zugewiesenen Geschäfte nah näherer Bestimmung des Ministers von der Hauptkasse bezw. von den Stationskassen der betreffenden Eisenbahndirektion mit wahrgenommen.

¿20. Betriebs- und E inbroleura

Den Betriebscontroleuren obliegt die Beaufsichtigung und Revision des Fahr- und Stationsdienstes, den Verkehrscontroleuren die Beaufsichtigung und Revision des Expeditions- und Kassen- dienstes, innerhalb des Bezirks des ihnen vorgeseßten Eisenbahn- Betriebsamtes.

Die Stellen der Betricbs- und Verkehrscontroleure können, sofern dem Bedürfnisse dadurch genügt wird, auch in einer Person vereinigt werden.

¿4 De 21.

Die Königlichen Eisenbahn-Baukommissionen.

Den Eisenbahn-Baukommissionen obliegt die Leitung der ihnen übertragenen Bauten, sowie die Erledigung aller Geschäfte der Bau- verwaltung innerhalb des ihnen zugewiesenen Bezirks, soweit die- selben niht dur die Vorschriften der §8. 4—6 und 12—14 der Organisation oder durch die Bestimmungen ihrer Geschäftsordnung dem Minister oder der vorgeseßten Direktion vorbehalten sind. Die Besetzung der Baukommission sowie die ee auno ihrer Geschäfts- ordnung erfolgt in jedem einzelnen Falle durh den Minister.

I1IL, Spezielle Eut gS wege:

1) Bahnunterhaltung und Bahnaufsicht.

Die Unterhaltung und Beaufsichtigung der im Betriebe befind- lihen Strecken umfaßt die Fürsorge für den guten baulichen Zustand der Strecke nebst allen darauf befindlihen baulihen Anlagen und für die sihere Bewachung der Bahn. Insoweit diese Funktionen niht von den Eisenbahn-Betriebsämtern wahrgenommen werden kön- nen, sind dafür Eiseabahnbaumeister beziehungsweise Bauinspektoren zu bestellen, welchen zugleih innerhalh ihres Geshäftsbereihs die Verwaltung der Bahnpolizet obliegt.

Denselben untergeordnet sind die Bahnmeister und die den Bahn- meistern unterstellten Weichensteller, Bahnwärter, Hülfswärter und Streckenarbeiter. E

S 2) Stations- und Zugdien st.

Für den Stations- und Zugdienst sind den Eisenbahn-Betriebs- ämtern die auf den Stationen und Haltestellen fungirenden Beam- ten: die Stationsvorsteher, Stationsaufseher, Stationsassistenten, Telegraphisten, Stationsportiers und Nahtwächter, Rangirer und Weichensteller, sowie die mit dem Zugbegleitungsdien\# betrauten Beamten: die Zugführer, Packmeister, Schaffner, Bremser und Scchmierer nebst dem betreffenden Hülfs- und Arbeiterpersonal unter- geordnet. 8. 24

3) Der Betricbs8-Maschinendien st.

Der Betriebs-Maschinendienst umfaßt die Fürsorge für die ge- nügende und rechtzeitige Vorhaltung der Zugkraft, für die betriebs- fähige Erhaltung der Maschinen und TRaen sowohl während als außer der Fahrt und die Regelung und Ueberwachung des Dienstes des Lokomotivpersonals. Jnfoweit diese Funktionen nicht von den Eisenbahn-Betriebsämtern wahrgenommen werden können, find dafür C R E beziehungsweise Maschinenmeister zu estellen.

Die mit dem Lokomotiv-(Fahr-)Dienst betrauten Beamten : die Lokomotivführer, Heizer, sowie die Wagenmeister und das betreffende Arbeiterpersonal auf den SkaGgnen ns demselben untergeordnet.

4) Erpeditionsdien st.

Für den Expeditionsdienst sind den Eisenbahn-Betriebsämtern die auf den Stationen ihres Bezirks mit der Billet-, Gepäck- und Güterexpedition betrauten Beamten nebst den Boden- und Lade- meifstern und dem betreffenden Arbeiterpersonale untergeordnet.

Die dem Stationsvorstande obliegende Regelung des Gesammt- dienstes auf der Station erstreckt sich auch auf den äußeren Exrpe- ditionsdienst. e

8, 26. 5) Hauptwerkstätten-Dien st. Der Werkstättendienst in den e en der Bahn steht unter der Leitung besonderer (Werkstatts-) Maschineninspektoren be- ziehungsweise Maschinenmeister, welchen die für die betreffende Werk- stätte angesteUten Werkmeister, Werkführer, Portiers, Nahtwächter, Ae Ne (Beate nebst dem betreffenden Arbeiterpersonal unter- e nd. S 27. i

: __6) Materialienverwaltun g. Die jährlihe Gesammtbeschaffung und die Verwaltung der Be-

Den Eisenbahn-Betriebsämtern obliegt die Erledigung aller Ge-

triebs-, Oberbau-, Werkstatts- und Uniformmaterialien erfolgt durch

die Direktion und ihre Organe. Inwieweit eine Mitwirkung der Eisenbahn-Betriebsämter dabei stattfindet, wird durch die betreffenden Dienstinstruktionen der einzelnen Verwaltungen bestimmt.

Die größeren Magazine sind besonderen Magazin-(Materialien-) Verwaltern unterstellt, während die auf der Strecke oder in den

kleineren Depots der Stationen und Nebenwerkstätten befindlichen Materialien der Aufsiht der Bahnmeister, Stationsvorstände und Werkftättenvorsteher übertragen Ren,

7) Telegraphen-Ünterhaltungsdienst.

Für den Telegraphen-Unterhaltungsdienst fungiren innerhalb des Bezirkes einer Direktion ein oder mehrere Telegrapheninspcktoren, welchen die Einrichtung und Beaufsichtigung der Leitungen und Apparate nach den Aufträgen der Direktion und des betreffenden Cijenbahn-Betriebsamtes obliegt. Die mit der Unterhaltung der Leitungen und Apparate betrauten Telegraphenaufseher, fowie die für die Bedienung der Apparate bestimmten Telegraphisten und Sta- tionsbeamten sind in Bezug auf die technische Behandlung der Apparate und der zugehörigen Materialien dem Telegrapheninspekter, im Uebrigen dem Betriebs8amte at laue

: 8) Bauverwaltung.

Die obere Leitung des Baues neuer Bahnstrecken erfolgt na Maßgabe des Bedürfnisses entweder unmittelbar durch die Königlichen Eisenbahndirektionen oder durch besondere Baukommissionen, oder durch diejenigen Cisenbahn-Betriebsämter, an deren Strecken die neuen Linien sih anschließen. Unter der bauleitenden Behörde fungiren Abtheilungsbanmeister für größere Neubaustrecken, welch:n das ge- sammte, beim Bau beschäftigte Aufsichts- und Arbeiterpersonal unter- stellt ist. Auch die bei der Betriebsverwaltung beschäftigten Beamten (Assessoren, Baumeister, Bauführer, Zeichner 2c.) können nab Bedürfniß zu den Geschäften der Bauverwaltung herangezogen werden. 8. 30

9) Kassenverwaltung.

Für die Kassenverwaltung bestehen außer der Eisenbahn-Haupt- kasse und den Eisenbahn-Betriebskassen insoweit leßtere einge- rihtet find bei dem Betriebe Stations- und Expeditionskassen, beim Bau Spezialbaukassen.

Durch die Spezialbaukassen werden die für die Bauverwal-

tung erforderlihen Ausgaben bewirkt, die Geschäfte derselben können hier zu geeigneten kautionepflihtigen Personen nah Maßgabe der ¿ DRIETOEY erlassenen Bestimmungen vertrag8weise übertragen werden. ___ Die Expeditions- (Billet-, Gepäck- und Güter-) Kassen sind für die Erhebung der Transporteinnahmen der Bahn bestimmt und werden entweder von dem Expedienten oder von einem denselben beigeordneten Kassirer verwaltet. Sie haben ihre Einnahmen, inso- weit nicht aus Zweckmäßigkeitösgründen die direkte Abführung an die Eisenbahn-Haupt- oder Betriebskasse angeordnet wird, periodisch an die Stationsfkassen abzuliefern.

Den Stationskafsen obliegt neben der Erhebung der nicht aus dem Transportverkehr originirenden Einnahmen die Ausführung von Zahlungsaufträgen mittelst der vorhandenen Kassenbestände, sowie die periodische Ablieferung der Befiände uno der Zahlungsbeläge an die vorgeseßte Eisenbahnbetriebskasse bezw. Hauptkasse. Sie werden ent- weder von besonderen Stationskassen-Rentanten bezw. Einnehmern oder auf kleineren Stationen von dem dazu bestimmten Stations- beamten verwaltet. Dem Stationskassen-Verwalter kann nach Be- dürfniß auch die Verwaltung der Expeditionskafsen übertragen werden. An dem Sibße cines Eisenbahn-Betriebsamtes kann die Stationskasse mit der Betriebskafse vereinigt werden.

…_ Bei den Staasbahnen werden die von den Eisenbahr-Betriebs- ämtern zur Zahlung angewiesenen Betrieb8ausgaben von der Betriebs8- kasse selbständig verrehnet. Die vierteljährlih in die Bücher der Hauptkasse zu übernehmenden summarischen Ausgabebeträge werden in der Jahresrechnung der Direktion mit den von den Betriebs8- ämtern aufzustellenden Spezialrehnungen belegt. Insoweit die obere Leitung des Baues neuer Bahnstrecken den Eiseubahn-Betriebsämtern selbständig übertragen wird, erfolgt die Buhung und Verrechnung bei den betreffenden Baufonds durch die Betriebskassen.

III, Ae Bestimmungen

über die Anstellung im R I Se E DR Tan s,

Sol / 1) Art der Anstellung

__ Die Anstellung der Beamten im Staatseisenbahndienst crfolgt mittelst Verleihung einer etatsmäßigen Beamtenstelle oder mittelt Dienftvertrages im diätarishen Verhältniß.

__ Bahnwärter, Weichensteller, Portiers und Perrondiener, Nacht - wächter, Kassen- und Büreaudiener, Billetdrucker, Magazinaufseher, Brücken-, Maschinen- und Krahnwärter, Krahnmeister, Kohlenmesser, Matrosen und Trajektaufseher, Schmierer, Bremser und Heizer wer- den mittelst Dienstyertrages im diätarishen Verhältniß angestellt. Die Anstellung mittelst Verleihung einer etatemäßigen Be- M erfolgt entweder fest (auf Lebenszeit) oder auf Kün-

gung.

Die Anstellung auf Kündigung kann erst nach Ablauf der vor- geschriebenen Probezeit erfolgen, welche, soweit dieselbe nicht durch pelondare Bestimmungen festgestellt ist, in der Regel ein Jahr eträgt.

Die feste Anstellung der Subalternen und Unterbeamten (§. 33) kann nur bei denjenigen Staatseisen bahnbeamten erfolgen, welche die ihnen übertragene dienftlihe Stellung fünf Jahre lang in befriedi- gender Weise bekleidet haben.

Die Anstellung mittelst Dienstvertrages im diätarischen Verhält- niß kann erst nah Ablauf einer Probezeit, welche der Regel nah \sech8 Monate beträgt, erfolgen.

Die Anstellung und Beförderung der im Staatseisenbahndienst angestellten Beamten erfolgt im Uebrigen nah Maßgabe der Qualifikation und der A

2) Erforderni1se der Anstellung. a, Für die höheren Beamten.

Zur Avstellung als Präsident oder Mitglied einer Königlichen Eisenbahndirektion, als Vorstand oder ftändiger Hülfsarbeiter eines Eisenbahnbetriebsamtes, als Bauinspektor oder Maschineninspektor, als CEisenbahnbaumeister sowie als Maschinenmeifter is der Regel nach die Ablegung dér betreffenden höheren Staatsprüfung erforder- lih. Die Feststellung der sonstigen Vorauésezungen und Bedingun- gen, von welchen die Anstellung in einer der vorbezeichneten Stellen abhängig zu machen, bleibt besonderer Bestimmung vorbehalten.

Zur Anstellung als ständiger Hülfsarbeiter eines Eisenbahn- betriebsamtes können ausnahmsweise auch solche Personen zuge- lassen werden, welche durch eine mehrjährige Beschäftigung als Hülfsarbeiter einer Königlihen Eisenbahndirektion oder eines Königlichen Eisenbahn-Betriebsamtes nah dem Ermessen des Mi- nisters ihre Befähigung für die Bekleidung einer solchen Stelle nach- gewiesen haben. 8. 33

b. für die übrigen Beamten. er.

Die bei der Staatseisenbahn-Verwaltung anzustellenden Beamten dürfen beim Eintritt in den Staatseisenbahndienst das 40. Lebens- jahr noch nicht- zurückgelegt haben. Ausnahmea unterltegen der Ge- nehmigung des Ministers. 8. 34

Anstellungsberecbtigung. /

Für die Beseßung derjenigen Dienststellen, welche für Militär- anwärter überhaupt oder aus\chließlich bestimmt sind, find die über die Annahme der Militäranwärter des Heeres und der Marine er- lassenen allgemeinen Vorschriften maßgebend.

Für die Beseßung der Subalternstellen, welche nah den bestehen- den Vorschriften mit Civilanwärtern beseßt werden können, sind die über die Annahme von Civil-Supernumerarien überhaupt und für

den Staatscisenbahndienst maßgebend.

Insoweit bei Beseßung derjenigen vakanten Stellen, welche aus- \{ließlich für Militäranwärter bestimmt sind, in vorschriftsmäßiger Weise festgestellt ist, daß qualifizirte Anwärter niht vorhanden find, sowie bei Beseßung solher Stellen, welhe weder für die aus\chließ- lie noch für die alternirende Beseßung mit Militäranwärtern be- stimmt sind (als der Stellen der technischen Eisenbahnsekretäre, Werk- meister, Werkführer, Lokomotivführer, Lokomotivheizer, Maschinen- heizer, Bahnmeister, Zeichner, Wagenmeister 2c.) können auch andere Bewerber zur Anstellung zugelassen werden.

S. 09, Erfordernisse für besondere Beamtenkategorien.

Die Vorbedingungen für die Beschäftigung und Anstellung der Bahnpolizei-Beamten und Lokomotivführer regeln sich nah den vom Bundesrath über die Befähigung dieser Beamten getroffenen bezw. fünftighin zu treffenden Bestimmungen, sowie nah den neben diesen beit aüen vom Minister zu erlassenden reglementarishen Vor-

riften. /

Bei Uebertragung ein?r mit Kassen- oder Magazinverwaltung verbundenen Stelle ist die Hinterlegung der erforderlihen Amtskgqu- tion nach Maßgabe der geseßlihen und reglementarishen Bestim- mungen erforderlich. A :

Prüfungen.

Zum Nachweis der für die Beschäftigung oder Anstellung in einer bestimmten Stelle erforderlihen Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es der Ablegung der reg!ementsmäßig vorgeschricbenen Prüfungen. Lie ausnahmsweise Entbindung von denselben befindet der Mi- nister.

S3

3) Diensteinkommen und Dienstemolumente.

Für die Regelung des Diensteinkommens und der Dienstemolu- mente der Beamten (Gehalt, diätarishe Remuneration, Kommissions- zulage, Theuerungs8;ulage, Diäten und Reisekosten bei Dienstreisen, Umzugskosten, Dienstwohnungen und Pensionen 2c.) sind die dieser- halb erlassenen geseßlihen und reglementarishen Bestimmungen maßgebend. “3

99.

4) Uniform.

Sämmtliche zur Anlegung einer Dienstuniform verpflichtete Beamte haben im Dienste die vorschriftêmäßige Uniform zu tragen. B 00,

i 5) Disziplin.

Die Dienstverhältnisse der auf Kündigung angestellten Beamten werden durch die besonderen, in der Anstellungsverfügung bezw. in dem Engagementsvertrage ausgedrückten Bedingungen und im Uebrigen durch die betreffenden allgemeinen geseßliwen Vorschriften geregelt.

8, 40.

Scch{lußbestimmung.

_ Diejenigen Eisenbahndirektionen, für deren Verwaltungsbezirke Eisenbahnbetriebsämter noch niht errichtet sind, haben die den leß- teren nah den vorstehenden Bestimmungen zugewiesenen Geschäfte mit wahrzunehmen, soweit nicht von dem Minister abweichende Be- timmung getroffen ift.

insbesondere erlassenen Bestimmungen

Auf Jh ren Bericht vom 19. Februar d. J. bestimme Jh unter Hinweis auf die durh Meinen Erlaß vom 24. No- vember v. J. genehmigte „Organisation der Staatseisenbahn- Verwaltung“, daß mit dem 1. April d. J. 1) die in Folge der p E 5, Ane 1849 (G. S. S. 404) bezw. 22. Mai 2 ¡f 1. Juli 1859 (G, S. S. 356? und 15. Dezember 1866 (G. S. 1867 S. 5) eingeseßten Königlichen Eisenbahndirektionen zu Münster „Königliche Direktion der Westfälischen Eisen- bahn“ —, zu Saarbrücken und zu Wiesbaden aufgelöst, der Bezirk der Direktion der Westfälishen Eisenbahn zu Münster mit dem Verwaltunasbezirke der Eisenbahn- direktion zu Hannover, und die Bezirke der Eisenbahndirek- tionen zu Saarbrücken und Wiesbaden mit dem Verwaltungs- bezirke der Eisenbahndirektion zu Frankfurt a. M. vereinigt werden, 2) die zum Bezirke der Direktion der Niederschlesis{h- Märkischen Eisenbahn zu Berlin gehörige- Strecke Berlin- Blankenheim aus demselben ausgeschieden und mit dem Ver- waltungsbezirke der Eijenbahndirektion zu Frankfurt a. M. ver- einigt wird, 3) die auf Grund der landesherrlichen Erlasse vom 21, August 1852 (G.S.S. 577) und 5. November 1849 (G.S. S, 404) eingeseßten Königlichen Direktionen der Niederschlesis{h- Märkischen Eisenbahn zu Berlin und der app zu Bromberg vom 1. April d. J. ab die Firma: „Königliche Eisenbahn- direktion zu Berlin“ bezw. „Königliche Eisenbahndirektion zu Bromberg“ führen, daß mit demselben Zeitpunkte 4, sämmt- liche von der Direktion der Niederschlesisch-Märkischen Eisen- bahn zu Berlin, der Direktion der Ostbahn zu Brom- berg, der Eisenbahndirektion zu Hannover, der Eisen- Lon zu Elberfeld und der Direktion der Ober- \chlesishen Eisenbahn zu Breslau ressortirenden Eisen- bahnkommissionen aufgelöst und an Stelle der leßteren : „Königliche Eisenbahn-Betriebsämter“, ressortirend von der- jenigen Eisenbahndirektion, zu deren Bezirk sie gehören, er- rihtet werden, und zwar: a. im Bezirk der Eisenbahn - direktion zu Berlin: je drei in B:.rlin und je eins in Breslau, Görliß und Halle a./S., b. im, Bezirk der Eisen- bahndirektion zu Bromberg: je eins in Berlin, Schneidemühl, Stolp, Danzig, Königsberg i./Pr., Thorn, Bromberg und Stettin, c. im Bezirk der Eisenbahn - DILETTLON: dit Qannover:- je eins in Vilniter, Dortmund, Paderborn, Hannover, Bremen und Cassel, d, im Bezirk der Eisenbahndirektion zu Frank- {une a. M.: je eins in Berlin, Nordhausen, Wies-

aden, Trier, Saarbrücken und Frankfurt a. M., e. im Be- zirk der Eisenbahndirektion zu Elberfeld: je eins in Aachen, Düsseldorf, Hagen, Essen, Cassel und Altena, so- wie f. im Bezirk der Direktion der Oberschlesischen enan zu Breslau: je eins in Breslau, Posen, Glogau, Ratibor, Kattowiß und Neisse. Die vorbezeichneten Eisenbahn-Betriebsämter sollen in Angelegenheiten der ihnen übertragenen ete Lei alle Befugnisse und Pflichten einer öffentlihen Behörde haben. Dieser Erlaß ist durch die Geseß- Sammlung zu veröffentlichen.

Berlin, den 21. Februar 1880. Wilhelm. Maybah. An den Minister der öffentlichen Arbeiten.

Ministerium der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Der seitherige Kreis-Wundarzt Dr. med. Hannstein in

Lehnin is unter Anweisung des Wohnsißes in Perleberg zum Kreisphysikus des Kreises Westpriegniß ernannt worden.

Königliche Akademie der Künste.

Bekanntmachung.

Preisbewerbung bei der Königlichen Akademie der Künste zu-Berlin.

Bewerbung um den Preis der ersten Michael Beerschen Stiftung.

Die Konkurrenz um den Preis der ersten Michael Beerschen Stiftung für Maler und Bildhauer jüdischer Religion is in diesem Jahre für Maler bestimmt.

Die Wahl des darzustellenden Gegenstandes bleibt dem eigenen Ermessen des Konkurrenten überlassen. Die Bilder müssen ganze Figuren enthalten, aus denen akademische Studien ersichtlih sind, müssen in Del ausgeführt sein und dürfen in ber Höhe nicht unter 1 m, in der Breite nicht unter 70 cm, oder umgekehrt betragen.

Die kostenfreie Ablieferung der Bilder an den Senat der Königlichen Akademie der Künste muß bis zum 3. Juli d. F., Nachmittags 3 Uhr, erfolgt sein.

Die Konkurrenten haben gleichzeitig einzusenden :

1) eine Farbenskizze zu einem friesartigen Bilde în einem Musiksaal, deren Höhe zur Breite sih verhal- ten muß wie 1 : 4,

2) mehrere Studien nah der Natur, sowie Komposi- tionsf\fizzen eigener Erfindung, welche zur Beurthei- lung des bisherigen Studienganges des Bewerbers dienen können,

3) ein Attest, aus welchem hervorgeht, daß der Bewer- ber ein Alter von 22 Jahren erreicht, jedoch das 32. Lebensjahr noch niht überschritten hat, und daß derselbe sih zur jüdischen Religion bekennt, i

4) ein Attest darüber, daß der Bewerber seine Studien auf einer deutshen Akademie gemacht hat, N

5) einen kurzen Lebenslauf, aus welchem der Studien- gang des Bewerbers ersichtlich ift, |

6) eine schriftlihe Versicherung an Eidesstatt, daß die eingereihten Arbeiten von dem Bewerber selbst er- funden / und ohne fremde Beihülfe ausgeführt sind.

Der Preis besteht in einem einjährigen Stipendium von 2250 (6 zu einer Studienreise nah Jtalien unter der Be- dingung, daß der Prämiirte sich 8 Monate in Rom aufhalten und unter Beifügung eigener Arbeiten über seine Studien halbjährlich an die Akademie Bericht erstatten muß. i

Die Zuerkennung des Preises erfolgt in der öffentlichen Sißung am 3. August d. J.

Berlin, den 15. Februar 1880.

Der Senat der Königlichen Akademie der Künste.

Hißgig. BektanntmaMhung.

Preisbewerbung bei der Königlichen Akademie: der Künste zu Berlin.

Bewerbung um den Preis der zweiten Michael Beerschhen Stiftung.

Die Konkurrenz um den Preis der zweiten Michael Beer schen Stiftung, zu welher Bewerber aller Konfessionen zuzulassen sind, ist in diesem Jahre für Bildhauer be- timmt. | Die Wahl des darzustellenden Gegenstandes bleibt dem eigenen Ermessen des Konkurrenten überlassen; die Kompo- sition kann in einem runden Werk oder einem Relief, in Gruppen oder in einzelnen Figuren bestehen, nur müssen die- selben ganze Figuren enthalten, und zwar für. runde Werke niht unter 1 m, das Relief aber soll in der Höhe nicht unter 70 cm und in der Breite nicht unter 1 m messen.

Es haben außerdem die Konkurrenten gleichzeitig einzu- enden : | 1) eine in Relief ausgeführte Skizze, darstellend: „Simson

und Delila“ ;

2) einige Studien nach der Natur, welche zur Be- urtheilung des bisherigen Studiums des Konkurrenten dienen können.

Die kostenfreie Ablieferung der Konkurrenzarbeiten an den Senat der Königlichen Akademie der Künste muß bis zum 5. Juli d. J., Nachmittags 3 Uhr, erfolgt sein.

Das Bewerbungsgesuch und die Arbeiten müssen von folgenden Attesten und Schriststücken begleitet sein :

1) einem Atteste, aus welchem hervorgeht, daß der Be- werber ein Alter von 22 Jahren erreicht, jedoch das 32. Lebensjahr noch niht überschritten hat,

2) einem Atteste darüber, daß der Bewerber seine Stu- dien auf einer deutschen Akademie gemacht hat,

3) einem Lebenslaufe, aus welchem der Gang der Stu- dien des Konkurrenten ersichtlich ist,

4) einer schristlihen Versicherung an Eidesstatt, daß die eingercihten Arbeiten von dem Bewerber selbst er- funden und ohne fremde Beihülfe ausgeführt wor- den sind.

Der Preis besteht in einem einjährigen Stipendium von 2250 A6 zu einer Studienreise nah Jtalien unter der Bedin- gung, daß der Prämiirte sih acht Monate in Rom aufhalten und über seine Studien halbjährlich unter Beifügung eigener Arbeiten an die Akademie Bericht erstatten muß. R

Die Zuerkennung des Preises erfolgt in der öffentlichen Sitzung am 3. August d. J.

Berlin, den 15. Februar 1880. Der Senat der Königlichen Akademie der Künste.

Hißtig. Ministerium der öffentlihen Arbeiten.

Einem in Haselünne zusammengetretenen Comité ist die Erlaubniß zur Anfertigung der generellen Vorarbeiten für eine Eisenbahn von Lingen über Haselünne bis zur Landesgrenze in der Richtung auf Löningen ertheilt worden.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 10. d. Mts. die Einberufung des sechsten Pro- vinzial-Landtags der Provinz Brandenburg zum 7. März d. 88. zu genehmigen geruht. i

Die Mitglieder desselben sind in Folge dessen eingeladen worden, sich an dem gedachten Tage, Mittags 12 Uhr, im

Provinzial-Landtagshause zu Berlin zur Eröffnungssißung zu

Gelegenheit geboten sein, gemein an dem Sonntags- gottesdienste im Dome Theil zu nehmen. Potsdam, den 24. Februar 1880. Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Staats-Minister Dr. Achen ba ch.

Bekanntmachung auf Grund des Reichsgeseßes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund der 88. 11 und 12 des Geseßes gegen die ge- E Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oftober 1878 sind folgende Flugblätter:

1) „Der legte Schlag! Neujahrsgruß 1880“, ein S aus dem „Sozialdemokrat“, in sieben

ersen;

2) der in der Vereinsbuchdruckerei Hottingen-Zürich ge- druckdte „Vertraulih! Freunde und Gesin- nungsgenossen!“überschriebene Aufruf in Anlaß der bevorstehenden Reichstagswahlen im 2. Berliner und im 17. sächsishen Wahlkreise Glauchau-Meerane,

von der unterzeihneten Landes-Polizeibehörde verboten worden.

Swleswig, den 23. Februar 1880.

Königliche Regierung. Abtheilung des Jnnern. Hanssen.

Nichtamtlicßes. Deutsches Neich.

__ Preußen. Berlin, 26. Februar. Beide Kaiser- lihe Majestäten empfingen heute den Besuch Sr. König- lihen Hoheit des Herzogs von Edinburgh.

Se. Majestät der Kaiser und König arbeiteten mit dem Kriegs-Minister von Kameke und mit dem Chef des Militärkabinets, General von Albedyll, und begaben Sich mit Sr. Kaiserlichen Hoheit dem Großfürsten Nicolaus von Ruß-

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land na der Central-Turnanstali ZULr Besichtigung Ses YUEL= mit beendeten diesjährigen Offizier-Cursus.

Das Familiendiner findet bei Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Friedrih Carl statt.

Im Königlichen Palais ist Abends eine größere musika- lishe Soirée.

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Der Bundesrath, sowie die vereinigten Ausschüsse für das Seewesen, für Handel und Verkehr und für JGustiz- wesen hielten heute Sißungen.

Der Schlußbericht über die gestrige Sißung des Reichstages befindet sich in der Érsten Beilage.

Der Königlih preußishe Geheime Medizinal - Rath Dr. Hirsch hat sich durch die von dem Direktor des Ge- sundheitsamts, Geheimen Ober-Regierungs-Rath Dr. Struck, in seiner Eigenschaft als Kommissar des Bundesraths in der Sizung des Reichstags vom 23. d. M. abgegebene, die Behañdlung des von den nach Rußland delegirten deutschen Aerzten über die dortige Pestepidemie erstatteten Berichts betreffende Erklärung zu einem an die Redaktion der „National- Zeitung“ gerichteten, in der Nr. 93 dieser Zeitung abgedruckten Schreiben veranlaßt gesehen, dessen Inhalt die Veröffentlihung der nachstehenden aktenmäßigen Darstellung des erwähnten Hergangs als erforderli erscheinen läßt:

Die zur Beobachtung der Pestepidemie im Februar v. F. nach Rußland entsandten deutshen Delegirten, der Königlich preußishe Geh. Medizinal-Rath und Professor Dr. Hirsch, der Privatdozent an der Universität Halle a. S. Dr. Küßner und der Königlih preußishe Stabsarzt Dr. Sommerbrodt, hatten am 3. Juli v. J. einen ausführlichen Bericht über die Erledigung ihres Austrags und die Ergeb- nisse ihrer Beobachtungen bezüglich des Ursprungs, des Ganges und der Gestaltung der Krankheit dem Präsidenten des da- maligen Reichskanzler-Amts eingereiht. Die unter dem 13. . Juli von leyterem erbetene Genehmigung des Reichs- kfanzlers zur Verwerthung des in dem Berichte enthal- tenen Materials durch eine in geeigneter Form herbeizufüh- rende Veröffentlihung wurde am 15. Juli ertheilt. Fnzwischen hatte Professor Dr. Hirsch mittelst Schreibens vom 13, Juli pr. die Bitte ausgesprochen, daß das Reichskanzler- Amt vor einer Veröffentlihung des Berichts ihm Veranlassung geben möge, einige Aenderungen in dem Wortlaute der darin enthaltenen Mittheilungen vor- zunehmen und über den Umfang der zu veröffentlihenden Theile des Berichts behufs Ausscheidung von kritishen Be- merkungen persönlicher Natur 2c. sich zu äußern.

Jn Folge des Berichts waren zunächst E Erledigung einzelner ges{häftliher Punkte verschiedene Verfügungen zu treffen. Als sodann in der zweiten Hälfte des Monats August pr. der Versuch gemacht wurde, mit Hrn. Professor Dr. Hirs zum nee der von ihm gewünschten Modifikation der Berichte in Verbindung zu treten, ergab fich, daß derselbe von Berlin abwesend, auch der Zeitpunkt seiner bevorstehen- den Rückehr nicht zu ermitteln war. Nachdem diese Rückkehr erfolgt, erging am 18. Dfktober pr. an Hrn. Professor Dr. Hirsch unter der Mittheilung, daß beabsichtigt werde, den Be- richt dem Kaiserlichen Gesundheitsamte zur Aufnahme in die von demselben ausgehenden Veröffentlihungen zu überweisen, zugleih die Aufforderung, über die seiner Ansicht nah vor dieser Veröffentlihung- vorzunehmenden Aenderungen des Be- rihts sich zu äußern. :

Der Umstand, daß die demnäwhstige Ueberweisung des Berichts an das Kaiserliche Gesundheitsamt behufs der Ver- öffentlihung damals beabsihtigt war, bildete den Grund, weshalb ein von dem Direktor der genannten Behörde bereits im September gestellter Antrag auf Mittheilung des Berichts vorerst unerledigt blieb.

Mittelst eines am 21. Oktober pr. an den Präsidenten des Reichskanzler-Amts gerihteten Schreibens bezeichnete Professor Dr. Hirsh darauf die seines Erachtens der Aende- rung bedürftigen Stellen des Berichts und beantragte zugleich, daß das Kaiserliche Gesundheitsamt angewiesen werden möge, sich über die Veröffentlihung des Berichts mit ihm zu ver- ständigen und seinen Wünschen in Bezug auf die äußere und innere Einrichtung desselben die größtmögliche Berücksichtigung widerfahren zu lassen. Mittelst Erlasses vom 26. Oktober pr.

versammeln. Den Herren Abgeordneten wird, wie früher,

enehmigte der Präsident des Reichskanzler - Amts die Vor- {läge des Professor Dr. Hirsh bezüglich der Auswahl der zu

‘Wie