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Deutscher Neichs-Anzeiger
und
Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.
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AZ D2 Berlin, Montag,
den 1. März, Abends.
Alle Bost-Auftalten nehmen Bestellung an; für Verlin außer den Post-Anstalten uu die Egpe- |
dition: SW. Wilbelmftrx. Ne, §2.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Ordens - Jnsignien zu ertheilen, und zwar: des Commandeurkreuzes des Königlich belgischen Leopold-Ordens: dem Wirklichen Geheimen Kriegs-Rath Wimmel im Kriegs-Ministerium; des Ritterkreuzes des französishen Ordens der Ehrenlegion: dem Justiz-Rath, Rechtsanwalt bei dem Landgericht in Berlin k. und Notar Simson.
SDSentsches eich,
In Flensburg wird am 11. März d. J. mit einer Seesteuermanns-Prüfung begonnen werden.
Aöóntgreihch Preußen,
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Stempel-Revisor Runde in Berlin den Charakter als Kanzlei-Rath zu verleihen.
Gee betreffend die Aufhebung des Verhältnisses der vagirenden und Gastgemeinden in der evangeli- schen Kirche der Provinz Schlesien. Vom 16, Februar 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
Den evangelischen vagirenden und Gastgemeinden in der Provinz Schlesien wird bis zum 1. Januar 1883 Frist ge- geben, entweder eine selbständige Parochie zu bilden oder nh nah Maßgabe der nach 8. 46 der Kirchengemeinde- und Syno- dalordnung! vom 10. September 1873 besonders zu tresfen- den statutarishen Bestimmungen einer bereits bestehenden Parochie einzuverleiben.
8. 2
Mit dem 1. Januar 1883 treten die 88. 294 bis 302, 370, 371, 723, 724, 743 und 744 Titel 11 Theil 11. Allge- meinen Landrechts, sowie alle auf das Verhältniß der vagiren- den und Gastgemeinden bezüglichen Observanzen, statutarischen Vestimmungen und Zusctlagsdekrete für die evangelische Kirche der Provinz Schlesien außer Krast.
3
Die bis zum 1. Januar 1883 niht in Gemäßheit des S. 1 selbständig gewordenen oder einer Parochie einverleibten vagirenden und Gastgemeinden gelten von diesem Zeitpunkte ab als zu den Kirchen eingepfarrt, zu welchen sie bisher zu- geshlagen waren, beziehungsweise sich A habén.
Die Mitglieder der den bestehenden Parochien zutretenden vagirenden und Gastgemeinden erhalten gleihe Rechte und Pflichten mit den übrigen Eingepfarrten.
Unberührt bleiben dur dieses Geseh die den seither Ein- gépfarrten oder den Mitgliedern der vagirenden und Gast- gemeinden obliegenden L
. 4.
Für Veränderungen der in Folge dieses Geseßes erwei- erten oder neu gebildeten Parochien sind die §8. 238 ff. E is Cn a Allgemeinen Fee un Artikel 23
Vi ebes vom 3. Juni 1876 : S. et S 9 M e ans rfundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unt i und beigedrucktem Königlichen Znsiegel T s Gegeben Berlin, den 16. Februar 1880. L, S, Wilhelm. Gr. zu Stolberg. von Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Bitter. von Puttkamer. Lucius. Friedberg.
Verordnung
betreffend die den Justizbeamten im Bezirke des Ober-Landesgerichts zu Cöln bei Dienstgeschäften außerhalb des Gerichtsorts zu gewährenden Tage- gelder und Reisekosten. Vom 11, Februar 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des §8, 12 des Geseßes vom 24. März 1873, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staats- beamten {Geseß-Samml. S. 122) und des Artikels T. 8. 12
der Verordnung vom 15. April 1876, denselben Gegenstand betreffend (Geseßz-Samml. S. 107), was folgt:
Die Verordnungen vom 24, Dezember 1873 (Geseh- Samml. für 1374 S. 2) und vom 8. Mai 1876 (Geseß- Samml. S. 119) über die den Justizbeamten bei Dienst- geschäften außerhalb des Gerichtsorts zu gewährenden Tage- gelder und Reisekosten finden auch im Bezirke des Ober-Lan- desgerihts zu Cöln unbeschränkt Anwendung.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Geltung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Fnstegel. i
Gegeben Berlin, den 11. Februar 1880.
(L. S.) Wilhelm. Bitter. Friedberg.
Ministerium für Landwirthschaft, Domänen Und Forsten.
Dem Kreisthierarzt Stöhr zu Schlochau is}, unter Entbindung von seinem gegenwärtigen Amte, die Verwaltung der Kreisthierarztstelle des Kreises Koniß übertragen worden.
Die Herren Forstkandidaten, welche das forstliche Staats- examen bei dem nächsten Termine abzulegen wünschen, wollen ihre Meldung bis spätestens 20. März d. J. einreichen.
Berlin, den 28. Februar 1880. :
Königliche 7F5orst-Dber-Examinations-Kommission. von Hagen.
Ministerium der öffentlihen Arbett2?, Betbanntmahung,
Die Kandidaten des Bau- oder Maschinenfahs, welche die erste Staatöprüfung im Laufe der Monate April, Mai und Juni d. F. abzulegen beabsichtigen, werden hierdurch auf- gefordert, bis zum 31. d. Mts. sih }chriftlich bei der unter- zeihneten Behörde zu melden und dabei die vorgeschriebenen Nachweise und Zeichnungen einzureichen.
Wegen der Zulassung zur Prüfung wird denselben dem- nächst das Weitere eröffnet werden.
Meldungen nach dem angegebenen Schlußtermine müssen unberücksichtigt bleiben.
Berlin, den 1. März 1880.
Königliche tehnishe Prüfungs-Kommission.
Die Nummer 7 der Gesez-Sammlung, welhe von heute ab zur Versendung gelangt, enthält unter
Nr. 8691 das Geseg, betreffend die Aufhebung des Ver- hältnisses der vagirenden und Gastgemeinden | in der evan- gelishen Kirche der Provinz Schlesien. Vom 16. Februar 1880; und unter
Nr. 8692 die Verordnung, betreffend die den Justizbeamten im Bezirke des Ober-Landesgerichts zu Cöln bei Dienstgeschäften außerhalb des Gerichtsorts zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten. Vom 11. Februar 1880.
Berlin, den 1. März 1880. Königliches Geseßz-Sammlungs-Amt.
Bekanntmachung.
Nah Vorschrift des Gesehes vom 10. April 1872 (Gesetz- Samml. S. 357) find bekannt gemacht:
1) der AUlerhöcbfte Erlaß vom 22. Dezember 1879, betreffend die Verleihung des Enteignungêre{ts an den Kreis Zabrze für die zum Bau einer Chauffee von der Gleiwißer Kreisgrenze bei Makoschau bis an die Gleiwiß-Nicolaier Chaussee bei Preiswiß erforderlichen Grundstücke, sowie des Rechts zur Erhebung des tarifmäßigen Chausseegeldes auf dieser Straße, durch das Amtsblatt der König- lichen Regierung zu Oppeln, Jahrgang 1880 Nr. 5 S. 29, aus- gegeben den 30. Januar 1880;
2) der Allerhöchste Erlaß vom 24. Dezember 1879, betreffend die Herabseßung des Zinsfußes der in Gemäßheit des Allerhöchsten Privilegiums vom 19. April 1873 aufgenommenen Anleihe der Stadt St. Johann im Betrage von 100 000 Thalern (300 000 K) von fünf auf viereinhalb Prozent, dur das Amtsblatt der Königlichen Regterung zu Trier, Jahrgang 1880 Nr. 8 S. 57, ausgegeben den 20. Februar 1880;
3) das Allerhöchste Privilegium vom 24, Dezember 1879 wegen Ausferticung auf den Inhaber lautender Kreisanleihescheine des Kreises Gerdauen im Betrage von 420 000 A durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Königsberg, Jahrgang 1880 Nr. 6 S. 36 bis 38, ausgegeben den 5, Februar 1880;
4) das Allerhöchste Privilegium vom 24. Dezember 1879 wegen Ausgabe auf jeden Jnhaber lautender Obligationen der Stadt Langen- s{walbachÞ zum Betrage von 560000 4 dur das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Wiesbaden, Jahrgang 1880 Nr. 5 S. 29 bis 31, ausgegeben den 29. Sanuar 1880;
5) der Allerhöhste Erlaß vom 31. Dezember 1879, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an den Kreis Regenwalde. für die zum Bau einer versteinten Straße von Regenwalde nach Bahn- hof Wangerin erforderlichen Grundstücke, durch das Amtsblatt der
Königlichen Regierung zu Stettin, Jahrgang 1880 Nr. 5 S. 29,
ausgegeben den 30. Januar 1880;
6) das Allerhöchste Privilegium vom 5. Januar 1880 wegen Emission von Priorits-Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahn- gesellschaft zum Betrage von 19 068 000 A durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Breslau Nr. 5 S. 29 bis 31, ausgegeben den 30, Januar 1880.
Zichtamtlihßes. Deutsches Nei.
Preußen. Berlin, 1. März. Beide Kaiserliche Majestäten wohnten gestern dem Gottesdienste im Dome bei und dinirten bei dem Prinzen und der Prinzessin von Hohenzollern. e /
Abends war eine Theegesellshaft im Königlichen Palais.
Heute diniren Beide Majestäten bei dem französischen Botschafter Grafen St. Vallier. |
Jhre Majestät die Kaiserin und Königin war vorgestern in dem Vortrage des Wissenschaftlihen Vereins anwesend.
— Jn der heutigen (10.) Sizung des Reichstages, welcher die Staats-Minister Graf zu Stolberg-Wernigerode, von Kameke, von Stosch und mehrere andere Bevollmächtigte zum Bundesrath und Kommissarien desselben beiwohnten, theilte der Präsident das gestern erfolgte Hinscheiden des Abg. Dr. Zimmermann (Berlin) mit, s Andenken das Haus dur Erheben von den Pläßen ehrte. Weiter theilte der Präsident mit, daß eingegangen seien :
1) die auf Grund des §. 6 des Geseßes, betr. die Ein- führung der Civilprozeßordnung vom 80. JFanuár 1877, unter Zustimmung des Bundesraths erlassene Kaiserliche Verordnung vom 28. September 1879, betr. die Begrün- dung der Revision der bürgerlichen Rechts streitig- keitcn; 2) ein Schreiben des Reichskanzlers, betr. die Ein- holung der Ermächtigung des Reichstages zur strafrechtlichen Verfolgung des Maurermeisters Rodechtel in Salzungen wegen Beleidigung des Reichstages. Das Schreiben ging an die Geschäftsordnungskommission; 3) ein Schreiben des Reichs- kanzlers, betr. die Sistirung des Strafverfahrens gegen die Abgg. Frißsche und Hasselmann.
Jn erster und zweiter Berathung genehmigte das Haus ohne Debatte und unverändert den Gesetzentwurf, betr. eine Ergänzung des Geseßes vom 27. Juni 1871 über die Pen- sionirung und Versorgung der Militärpersonen 2c., und trat dann in die erste Berathung des Gesetzentwurfs, be- treffend Ergänzungen und Aenderungen des Reichs- Militärgeseßzes vom 2. Mai 1874. Beim Schluß des Blattes hatte der Staats-Minister von Kameke das Wort.
— Nach der Gewerbeordnung sind die Gewerbe- unternehmer verpflichtet, alle diejenigen Einrichtungen her- s und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die be- jondere Beschaffenheit des Gewerbebetriebes und der Betriebs- stätte zu thunlihster Sicherheit gegen Gefahr für Leben und Gesundheit nothwendig sind. Darüber, welche Einrichtungen für alle Anlagen einer bestimmten Art herzustellen sind, können durch Beschluß des Bundesraths Vorschriften erlassen werden. Nunmehr ist auf Veranlassung der Königlich preußischen Regierung der Entwurf entsprechender Vorschriften dem Bundesrath vorgelegt worden. Dieser Entwurf be- schränkt sih auf jolche Vorschriften, welche unabhängig von den verschiedenen Gegenständen der Produktion theils die im Interesse der Gesundheit der Arbeiter an die Einrichtung der gewerblihen Betriebsstätten zu stellenden Anforderungen, theils die durch Verwendung gewisser, in verschiedenen Lou aeten vorkommender Betriebsmittel bedingte
arkehrungen betreffen. Er ist auf Bestimmungen der be: eihneten Art deshalb beshränkt, weil es rathsam erschien, solche Vorschriften, welhe zur Abwehr der mit einzelnen «ndustriezweigen verbundenen besonderen Gefahren dienen, späterer besonderer Beshlußnahme vorzubehalten. #
Der Entwurf isst zwar unter Berüsichtigung-#r mehr- jährigen Beobachtungen und Erfahrungen der Fäbrikeuinspek- toren und der Benußung der außerdem vorliegenden Hülfs- mittel aufgestellt. Auch ist, was das Maß der zu stellenden Forderungen angeht, der Grundsaß angenommen, daß nichts efordert werden soll, was sich nit bereits praktish als aus- führbar und mit einem rationellen Betriebe vereinbar er- wiesen hat. Da indessen auf diesem Gebiete große Vorsicht geboten ist, damit jede unnöthige und bedenkliche Beschränkung der freien Bewegung dex Andustri ausgeschlossen bleibe, so hat der Bundesrath beschlossen, den Reichskanzler zunächst üm die Veröffentlihung des Entwurfes und um dessen Prüfung durch eine Kommission von Sachverständigen zu ersuhen. Wie wir vernehmen, wird die Berufung einer solhen Kommission gegenwärtig vorbereitet. Der dem Bundesrath vorgelegte „Sniwurf von Vorschristen,“ treffend denSchußt gewerblicher Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit, lautet wie folgt:
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