1880 / 76 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 31 Mar 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Deutsches Neich. Bekanntmachung, :

betreffend die Besteuerung des Tabaks. Vom 25. März 1880.

Der Bundesrath hat zur Ausführung des Geseßes, be- treffend die Besteuerung des Tabaks, vom 16. Juli 1879 Ee Seite 245) die nachfolgenden Vorschriften erlassen:

Sl Die in den 88. 3 und 24 des Geseßes vorgeschriebenen Anmeldungen der mit Tabak bepflanzten Grundstücke sind nah Anleitung des Musters a. auszufertigen und innerhalb der im Geseß vorgeschriebenen Frist der Steuerhebestelle des Bezirks zu Übergeben (8. 26).

: S. 2,

Der Zeitpunkt der im §. 4 des Geseßes vorgeschriebenen Prüfung der Angaben in den Anmeldungen wird durch den mit dexselben beauftragten Beamten bestimmt und der Ge- meindebehörde mitgetheilt. Leßtere hat den Tabakpflanzer zu der Prüfung einzuladen. Leistei ein Tabakpflanzer dieser Ein- ladung keine Folge, so braut deshalb die Prüfung der von ihm übergebenen Anmeldung nicht aufgeshoben zu werden.

Ergiebt die Prüfung, daß die Anmeldung unrichtige An- gaben enthält oder daß ein mit Tabak bepflanztes Grundstüd Überhaupt nicht angemeldet worden ist (§8. 34 des Gesetzes), so wird über den Sachverhalt von dem mit der Prüfung beauftragten Beamten eine Verhandlung aufgenommen. Falls nicht der Befund von dem Pflanzer sofort als richtig aner- kannt wird, ist der Gemeindevorsteher oder ein Stellvertreter desselben zuzuziehen.

S 3.

Die Entscheidung darüber, ob die nah 8. 6 des Gesetzes erforderliche Feststellung der Menge des mindestens zur Ver- wiegung zu stellenden Tabaks nah der Blätterzahl oder nah dem Gewicht zu erfolgen a heyt der Steuerbehörde zu.

Die Ausstellung der nach §. 8 des Geseßes auf Erfor- dern der Steuerbehörde von dem Tabakpflanzer über die Menge des zur Verwiegung zu stellenden Tabaks einzu- A P Deklaration hat nach Anleitung des Musters b. zu erfolgen.

Jn derselben ist nach der Bestimmung dex Steuerbehörde für die einzelnen mit Tabak bepflanzten Grundstücke entweder

a, die Anzahl der darauf befindlichen Tabakpflanzen und

die durschnittlihe Blätterzahl derselben, oder

b, die mindestens zur Verwiegung stellende Gewichts-

menge anzugeben.

Zu a. Jn Spalte 5 der Deklaration is die Zahl der Blätter anzugeben, welhe dur(hschnittlich auf je 100 Tabakpflanzen kommt. Behufs Ermittelung dieser Zahl sind an einer entsprechend großen, nah d.rx Aus- dehnung und Beschaffenheit der Pflanzung an ver- schiedenen Stellen des Grundstücks auszuwählenden Anzahl von Tabakpflanzen die Blätter-zu zählen. Die zu deklarirende dur(hschnittlihe Blätterzahl ergiebt ih alsdann, wenn der hundertfahe Betrag der ge- zählten Blätter durch die Zahl der ausgewählten Pflanzen getheilt wird.

ZU b, Als mindestens zur Verwiegung zu stellende Gewichtsmenge ist in Spalte 6 der Deklaration das Gewicht des voraussihtlihen gesammten Erntegewinns in dachreifem trodenem Zustande anzugeben.

Die schriftliche Aufforderung der Steuerbehörde (Muster þ) enthält das zur Abgabe dér Deklaration erforderliche Formular und ist nach Ausfüllung des leßteren innerhalb acht Tagen der Steuerhebestelle zu übergeben. Unterbleibt die rechtzeitige Uebergabe der Deklaration oder giebt die Prüfung derselben zu Erinnerungen Anlaß, welche sich nicht sofort erledigen assen, so erfolgt bie amtliche Feststellung der Blätterzahl oder Gewichtsmenge nah Maßgabe der Vorschriften im §8. 7 des Gesetzes.

5

8, 5.

Die im 8. 9 des Gesetzes unter Ziffer 1 vorgeschriebene schriftliche Anzeige über etwaige vor der amtlichen Verwiegung des Tabafs eingetretene Unglücksfälle, durh welche der Ernte- gewinn eine Verminderung erfahren hat, ist innerhalb der im Geseß vorgeschriebenen Frist der Steuerhebestelle des Bezirks L ide bbeit Die Anzeige muß die Bezeihnung und den exlächeninhalt der Grundstücke, auf welchen die beschädigten Tabakpflanzen gewachsen sind, die Ursache und den Tag der Beschädigung, sowie die Größe des Verlustes an Blätterzahl oder Gewichtsmenge enthalten.

8, 6.

__ Für den nach §8. 9 Ziffer 2 des Geseßes unter gewöhn- lihen Verhältnissen bis zur Verwiegung des Tabaks A stehenden Abgang an Bruch und Abfall wird bis auf Weiteres, falls die Festseßung der zur Verwiegung zu stellend:n Tabak- menge auf die Blätterzahl gerihtet war, ein Abzug von zwei Prozent, falls die Festsebung auf die Gewichtsmenge gerichtet war, ein solher von einem Prozent gewährt.

Die Direktivbehörden sind ermächtigt, höhere Abzüge dann zu gewähren, wenn die stattgehabten Ermittelungen die An- nahme entsprehender größerer Abgänge begründen.

Die nach 8. 10 des Gesetzes entnommenen Proben sind von Seiten der Steuerbeamten in Gegenwart 8 Eabaf

pflanzers oder eines Vertreters desselben durch Anlegung eines Siegels zu identifiziren. | 9 S

: 8. 8.

Die nach §. 11 Absaß 1 des Gesetzes erforderliche Ge- nehmigung der Steuerbehörde zur Veräußerung des Tabaks vor der Gestellung desselben zur amtlichen Verwiegung ist unter Bezeichnung der Grundstücke, auf welhen der Tabak pnGen ist, schristlih bei der Steuerhebestelle des Bezirks zu

ragen. / i

Die Genehmigung wird nur dann ertheilt, wenn der Er- werber des Tabaks die Verpflichtung übernimmt, denselben nah bewirkter Trocknung bei der ihm bezeihneten Amtsstelle zur Verwiegung vorzuführen (88. 12 bis 15 des Gesetzes) und auf Erfordern für den auf dem Tabak haftenden Steuer- anjspruch Sicherheit leistet.

Der Erwerber hat der Steuerhebestelle anzuzeigen, wo der Tabak bis zur Gestellung zur Verwiegung au bewahrt werden soll.

Bei der Entäußerung eines Theils des Erntegewinns ift anzugeben, welcher Theil der nach §. 6 des Gesetzes festge-

die Festseßung auf die zu vertretende Blätterzahl gerichtet,

nnd sollen die geernteten Grumpen ganz oder theilweise ver-

äußert werden, so ist die zu veräußernde Menge der Grumpen

zur Verwiegung vorzuführen und die Steuer davon, falls

niht Kreditirung eintritt, sofort zu entrichten. 9

Derjenige Tabak, welcher vor dem nach §. 14 des Gesetzes für die Verwiegung festgeseßten Zeitpunkt über die Zollgrenze ausgeführt werden soll (8. 11 Absaß 2 des Gesetzes), ist nah Maßgabe der Bestimmungen in den §8. 13 und 15 bis 17 Rene Bekanntmachung der Ausgangsabfertigung zu unter-

ellen.

Wenn nur ein Theil des geernteten Tabaks ausgeführt werden soll, so ist in der betreffenden Ausfuhranmeldung an- pg ven wie die nach §8. 6 des Gesegzes festgeseßte Tabakmenge sih auf den zur Ausfuhr bestimmten und den später noch zur Verwiegung zu stellenden Erntegewinn vertheilt.

__ War die mindestens zur Verwiegang zu stellende Ge- wihtsmenge festgestellt, so können zum Zweck der Feststellung, ob der gesammte Ernteertrag oder eine Menge, welche dem angemeldeten Theile des festgestellten Sollbetrags entspricht, vorgeführt worden ist, auf Kosten des Tabakpflanzers Sach- verständige zugezogen werden.

8 TO. :

__ Die Amtsstellen, welchen der geerntete Tabak zur Ver- wiegung vorzuführen is (8. 12 des Gesetes), werden ört- lih bekannt gemacht,

8.11.

__ gnsoweit nicht von der Direktivbehörde anderweite Be- stimmung getroffen wird, sind die zur Verwiegung zu stellen- den Tabakblätter einschließli der Sandblätter in Büschel von je 25 Blättern und in Bündel von je 200 Büscheln zu ver- packen (8. 13 Absaß 1 des Gesetzes).

__ Von den kein ganzes Bündel bildenden Tabakblättern ist ein Restbündel herzustellen. An demselben is eine die An- zahl der darin befindlihen vollen Büschel und ungebüschelten Blätter bezeihnende Aufschrift anzubringen.

Ein jeder Büschel ist entweder mit einem Tabakblatt, welches die vorgeschriebene Anzahl der Blätter des Büschels ergänzt, oder mit Bast, Bindfaden 2c. zusammenzubinden. Bei dem Zusammenbinden müssen die Enden der Blattstiele frei bleiben, damit die Nachzählung der Blätter ohne Zeit- aufwand vorgenommen werden kann.

Sind verdorbene oder andere werthlose Blätter mit vor-

zuführen, so genügt es, dieselben in Pädte zusammenzubinden, welche mit einex die Zahl der Blätter bezeihnenden Aufschrift zu versehen sind. ____Die Grumpen, der Bruch und die sonstigen Abfälle sind in Säcke, Kisten oder ähnliche passende Behältnisse verpackt zur Verwiegung zu stellen (8. 13 Absaß 2 des Geseßes). Eine Büschelung der Grumpen ist nicht erforderlich.

Jst die Tabakernte nah der zu vertretenden Gewichts- menge amtlih festgeseßt, so kann mit Genehmigung der Direktivbehörde zugelassen werden, daß die gesammte Ernte ungebüschelt, aber getrennt ' nah Blättern (einschließlich der Sandblätter) und nach Grumpen, Bruch und sonstigen Ab- fällen in geeigneter Verpackung (Ballen, Säcken, Kisten 2c.) zur Verwiegung vorgeführt werde.

B -L2, Im Sinne des Gesehes werden unter Sandblättern, diejenigen Tabakblätter, welche zur Zeit des Brechens nicht mehr grün sind, aber noch aufgeshnürt und zum Trocknen aufgehängt, jedo zei- tiger als das Obergut abgehängt werden, unter Grumpen die s{hon auf dem Felde abge- storbenen untersten Tabakblätter, welche nicht aufge- s{chnürt und niht zum Trocknen aufgehängt werden, verstanden. 85. 13,

Der nach §88. 12 bis 15 des Gesezes und nah den Vor- schriften in dieser Bekanntmachung zur amtlihen Verwiegung zu stellende unversteuerte Tabak is dem Waagebeamten nach Anleitung des Musters c. S anzumelden (8. 26).

__ Der Tabakpflanzer, welcher den Tabak nah der Ver- wiegung zurücknehmen und unversteuert weiter aufbewahren will, hat dies unter Bezeichnung der Räume, in welchen die Lagerung staltfinden soll, in der Anmeldung zur Verwiegung (Muster c.) zu erklären.

Den Steuerbeamten ist der Zutritt zu denjenigen Räumen gestattet, in welchen der unversteuerte Tabak nah der Ver- wiegung aufbewahrt wird.

8. 15.

Wenn unversteuerter Tabak mit dem Anspru auf Steuerbefreiung über die Zollgrenze ausgeführt oder in eine Niederlage für Unversteuerten inländishen Tabak verbracht werden soll, so ist dies, sofern nicht eine 'besondere Abferti- gungsstelle von der obersten Landesfinanzbehörde hiermit be- auftragt und dies öffentlich bekannt gemaht wird, der Bezirkshebestelle nah Anleitung des Musters d. \{chriftlich an- zumelden (§. 26).

8. 16. Ueber den zu versendenden Tabak (8. 15) wird ein Ver- sendungsschein ausgestellt. Der Anmelder übernimmt mit der Unterzeichnung der Anmeldung die Verpflihtung, die Steuer von dem zu versendenden Tabak, wenn der Nachweis der Aus- fuhr oder der Niederlegung nicht in der von der Amtsstelle festgeseßten Frist nah Vorschrift erbracht wird, auf Anfordern jofort zu eùtrichten. Die Amtsstelle ist befugt, für die Er- füllung dieser Verpflihtung angemessene Sicherheitsbestellung zu verlangen. __ Erfolgt die Ausfuhr oder die Versendung zur Niederlage nicht unmittelbar nach der Verwiegung (8. 13), sondern erst na vorgängiger Lagerung bei dem Tabakpflanzer (8. 14), so darf der Tabak erst na erfolgter Anmeldung aus den Räumen, in welchen derselbe aufbewahrt wurde , entfernt werden.

S L

Der zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte Tabak ist der Amtsstelle behufs Revision vorzuführen, und zwar, fofern nit Eisenbahnwagenvershluß oder amtliche Begleitung ein- tritt, derart in Kolli verpackt, daß ein vorschriftsmäßiger Ver- {luß angelegt werden kann.

__ Die Ausfuhr hat über ein zur Erledigung von zollamt- lichen Begleitscheinen 1. (8. 33 . des Vereinszollg:-seßes vom 1. Juli 1869) befugtes Grenzzollamt zu erfolgen und ist nah Maßgabe der für die Erledigung dieser Begleitscheine getroffe-

Grund des §. 17 des Gesetes eine Vergütung des dur Ein- trocknen des Tabaks während des Transports von der amt- lichen Verwiegungsstelle bis zur Niederlage entstehenden Ge- wichtsverlustes in Anspruch nimmt, ist der Tabak, sofern nit Eisenbahnwagenverschluß oder amtliche Begleitung eintritt, g zu verpacen, daß Vershluß angelegt werden kann. Eine dem Gewichtsabgang entsprechende “Abschreibung wird jedesmal dann gewährt, wenn der amtlihe Verschluß des versendeten Tabaks bei der Aufnahme in die Niederlage unverletßt befun- den ist oder amtliche Begleitung stattgefunden hat.

Wird von einem Tabakpflanzer der Erntegewinn nah dex Verwiegung ganz oder theilweise zur Aufbewahrung zurück- genommen und der aufbewahrte Tabak oder ein Theil dessel- ben später in eine Niederlage für unversteuerten Tabak ver- bracht, so kann für den während der Lagerung bei dem Tabak- pflanzer dur Eintrocknen entstandenen Gewichtsverlust auf Grund des §. 17 des Geseßes behufs Abschreibung von dem bei der Verwiegung ermittelten Soll an steuerpflihtigem Tabak ein Zuschiag zu dem bei der Versendung zur Niederlage er: mittelten Gewiht nah dem Verhältniß von einem Prozent für 100 Tage der Lagerung gewährt werden. Die Direktiv- behörden sind ermächtigt, höhere Zuschläge zu gewähren, wenn die stattgehabten Ermittelungen die Annahme entsprechend größerer Abgänge begründen.

: 8. 19,

Soll bei der Verwiegung der Tabak oder ein Theil desselben behufs steuerfreier Abschreibung (8. 16 Absay 3 d:s Gesetzes) vernichtet werden, so ist dies in der Anmeldung (Muster c.) zu beantragen. Die Vernihtung des Tabaks hat in der Regel dur Verbrennen zu geschehen. Die hierzu nöthigen Handleistungen hat der Anmclder zu verrichteu oder auf seine Kosten verrichten zu lassen.

Die Anträge auf Erlaß der Steuer wegen Feuerschadens müssen spätestens am vierten Tage nah dem Unglüsfalle bei der Steuerhebestelle eingereiht werden. Die Anzeige muß den Tag der Beschädigung sowie die Menge des etwa nicht zu Verlust gegangenen Theils der Tabakernte entnehmen lassen.

8. 20.

Die nach §. 19 des Gesetzes erforderliche Benachrichtigun der Steuerbehörde über die Veräußerung von Uer ten Tabak hat nah Anleitung des Musters e. zu erfolgen (8. 26). Der gedachten Benachrichtigung ist mit Rücksicht auf die S(hluß- bestimmung im §. 19 des Geseßes eine Erklärung des Käufers oder sonstigen Erwerbers des Tabaks beizufügen, wona er die Hastung für die auf dem Tabak ruhende Steuer über- nimmt und worin die Räume bezeichnet sind, woselbst der Tabak bis zur Einzahlung der Tabaksteuer aufbewahrt werden soll. Auf Verlangen der Steuerbehörde hat der Erwerber des Tabaks Sicherheit für die geschuldete Steuer zu leisten. Ueber die Entlassung des ursprünglich Steuerpflichtigen aus der Haftpfliht wird demselben von der Steuerhebestelle eine Be- scheinigung ertheilt.

Soll Tabak vor der erstmaligen Veräußerung in den freien Verkehr gesezt werden, so ist die Menge des zu ver- steuernden Tabaks der Steuerhebestelle anzuzeigen. Zu diesen Anzeigen sind, falls der Pflanzer den Tabak nach der Ver- wiegung zurückEgenommen und unversteuert wciter aufbewahrt hat (8. 14), Formulare nah Mustez f. zu verwenden. Andern- falls ist der Antrag in Spalte 8 der Anmeldung zur Ver- wiegung (Muster c.) zu stellen.

Wenn ein Theil des won dem Tabakpflanzer unversteuert zurückgenommenen Tabaks (8. 14) veräußert oder von dem Tabakpflanzer versteuert werden soll, so ist in der betreffenden Anmeldung (Muster e. und f.) anzugeben, wie der nach 8. 16 Absaß 1 des Geseßes auf der Gesammtmenge des Tabaks lastende Steuerbetrag sich nah dem Verhältniß des Gewichts des Tabaks auf den veräußerten oder zu versteuernden und auf den in der Verwahrung des Tabakpflanzers zurückbleiben- den unversteuerten Tabak vertheilt. Die Feststellung der be- treffenden Gewichtsmengen bleibt den Betheiligten überlassen

und kann mittelst Abschäßung oder wiederholter Verwiegung bewirkt werden. S: A1

Die nach §. 22 Ziffer 4 des Geseßes der Gemeinde- behörde zu machende Anzeige muß ergeben, an welchem Tage und auf welchen im einzelncn nach Lage und Flächeninhalt genau zu bezeichnenden Grundstücken mit der Abblattung be- gonnen wird und in welche Räume die geernteten Blätter zur vorläufigen Aufbewahrung verbraht werden. Die ge- dachte Anzeige ist von der Gemeindebehörde sofort der Steuer- hebestelle zu übersenden. Die Blätter sind sowohl bei dem Transport vom Felde als auch demnächst in den Aufbewah- rungsräumen bis zur amtlichen Feststellung der zu vertreten- den Tabakmenge nah den einzelnen Grundstücken getrennt zu halten, so daß eine nachträglihe Abschäßung des Ernte- gewinns eines jeden Grundstüds erfolgen kann. Der Tabakpflanzer is verpflichtet, bei dem Einsammeln der Tabakblätter und deren Aufbewahrung den von der Steuerbehörde für nöthig befundenen besonderen Anordnun- en nachzukommen und die zur Feststellung der Menge er- ordeilihen Hülfsleistungen zu verrichten oder auf seine Kosten verrihten zu lassen. Will der Tabakpflanzer das Tabakfeld vor der Ernte wegen Mißwachses u. #. w. umpflügen (8. 22 Ziffer 6 des Gesehes), so hat er hiervon der Steuerhebestelle drei Tage vorher Anzeige zu machen.

: b. 20; __ Die Genehmigung zur Erzielung einer Nachernte (8. 22 Ziffer 7 des Geseßes) ist unter Abgabe einer besonderen An- meldung über das betreffende Grundstück nach Muster a. ein- zuholen. Hinsihtlich der Feststellung und Versteuerung des gewonnenen Tabaks finden die hinsichtlih der Haupternte ge- troffenen Bestimmungen ebenfalls Anwendung. Das Einsammeln der verwendbaren oberen Theile der Tabakpflanzen is nur nach vorgängiger Genehmigung der Steuerbehörde und unter den von derselben vorzuschreibenden Bedingungen hinsichtlich der Feststellung und Entrichtung der geseßlichen Steuer gestattet.

. 8. 23. Jn Betreff der nah Maßgabe der 88. 23 bis 25 des Geseßes nah dem Flächenraum zu versteuernden Tabakpflau- zungen finden die Bestimmungen in den §8. 1 und 2, sowie D 8. 21 Absaß 3 dieser Bekanntmachung gleichmäßig Anwen- ung.

JZnsofern zur Zeit des Anpflanzens noch nicht feststeht, ob der Labaë der Besteuerung nah dem Gewicht odex nah dem

nen Bestimmungen nachzuweisen. 8. 18

seßten Tabakmenge von dem Käufer zu vertreten ist. War

In denjenigen Fällen, in welchen der Versender v

Flächenraum unterworfen werden wird (8. 26 tes Gesetzes), sind bei dem Anpflanzen die Vorschriften unter Ziffec 1 und 2 im §. 22 des Gesetzes zu beachten.

8. 24.

Soll auf Grund des §. 24 Absaß 3 und des §. 25 des Gesehes für Tabaf, welcher der Besteuerung nah dem Flächen- raum unterworfen ist, wegen Mißwawhses oder anderer Un- lüdcksfälle der Erlaß der Steuer oder eines Theils derselben beansprucht werden, so ist innerhalb vier Tagen nah dem Eintritt des Unglücksfalls dex Steuerhebestelle Anzeige zu er- statten. Die Anzeige muß die Lage und den Flächeninhalt der Grundstücke, auf welchen ‘die beshädigten Tabakpflanzen gewachsen sind, die Ursache und den Tag der Beschädigung entnehmen lassen und eine nähere Angabe darüber enthalten, welcher Theil der zu erwartenden Tabakernte verdorben ist.

Hinsichtlih des bei der Besteuerung uach dem Flächen- raum ferner gestatteten Steuererlasses wegen Feuershadens finden die Bestimmungen in §. 19 Absaß 2 dieser Bekännt:- machung ebenfalls M

i 2D.

Die zu entrichtenden Beträge an Tabaksteuer werden als- bald nah der Feststellung dem Steuerpflihtigen mitgetheilt und sind, falls nicht Kreditirung eintritt, innerhalb der ihm zu bezeihnenden Fristen bei 2 aa einzuzahlen.

Die Formulare zu den Anmeldungen nach Muster a. und c, bis f. werden von der Steuerbehörde durch Vermittelung der Gemeindebehörden und Amtsstellen unentgeltlich verabfolgt. Berlin, den 25. März 1880. Der Reichskanzler. Jn Vertretung: Scholz.

(Anlagen: Muster a—f.)

Kunst, Wissenschaft vnò Literatur.

Als 60. Ergänzungsheft zu Petermanns Mitthei- lungen aus Justus Perthes' geographischer Anstalt (herausgegeben von Dr. E. Behm) erschien soeben: ¿Die Sees fishereien, ihre Gebiete, Betrieb und Beträge in den Jahren 1869—1878*, von Moriß Lindeman. In dieser Arbeit wird der Versuch gemact, eia Bild der heutigen Seefischerei nah ihrer geographischen Verbreitung, ihrem Betriebe, ihrem Umfang und Werth zu entwerfen. Unterstüßt von zwei vorzüglihen Karten wird uns hier einestheils die großartige und mannichfaltige Thätigkeit des Menschen im Fischereigewerbe vor Augen geführt, anderntheils aber gezeigt, wie ausgedehnte Meeresräume, obwohl rei an Fisch-- leben, wegen der geringen Bewohnerschaft, der ungünstigen Beschaffen- heit der Nachbarküsten, wegen ihrer Abgelegenheit von grozen Ver brauchsgebieten fast gar niht ausgebeutet werden. Auf den ersten Blick sieht man, daß die Centren der Großfischerei auf der Nordhälfte der Erdkugel, zwar vorzug?weise in den Meeren zwishen Norwegen und Nordamerika liegen. Sowohl horizontal als veitikal werden diese Eewässer unter allen Meeresgegenden am meisten durchfischt. Der Walfang hat seinen Höhepunkt längst überschritten, mag aber vielleiht durch Aufsließung neuer Meerestheile des Polargebiets sich wieder heben. Der Fischreichthum des indishen Ozeans scheint zum großen Theile unberührt, auch Australien kennt keine Großfischerei ; zahllos sind dagegen die Fischerflotten Chinas, Japans und des Malayischen Archipe:s8. Unter den Kulturstaaten können nur Norwegen, Groß- britannien, Frankreich, Italien, British-Nordamerika und die Ver- einigten Staaten als solche gelten, die ihren Betrieb extensiv über ihre Küstengewässer hinaus zu einer Hochseefischerei in größerem Maßstabe ausgedehnt haben. Afrika ist, wie durch seine Konfigura- tion überhaupt, so besonders in Bezug auf die Seefischerei „anti- pelagisch". Das Bild ift freilich, wie der Verfasser selbst zugiebt, vielfa ein lückenhaftez3. Indessen liegt dies nicht an ihm, sondern cinestheils daran, daß über manne Meerestheile ihm keinerlei oder doþh nur sehr dürstige Nachrichten vorlagen, beziehungsweise .zugänglih waren, anderntheils aber an der Ungleichartigkeit der Erhebungen in den Ländern, wo eine Fischereistatistik geführt wird. Für eine allgemeine Statistik dieser Art fehlt eben zur Zeit noch das unentbehrliche gleichartige Material aus einer längeren Zeitperiode und über große Gebiete. Gegenwärtig stellen, nah dem Verf, Schottland, Norwegen, Canada die vollständigsten Erhebungen an, und zwar aus dem naheliegenden Grunde, weil in diesen Ländern das Fischereigewerbe einer der wich- tigsten Zweige der Volkswirthschaft iit. Von Großbritannien und JFrland steht z. B. nur die Zahl der Fischerfahrzeuge: 33 087, fest, die Tonnenzahl dagegen ist nur bezügli einer der 3 Klassen zu ersehen. Ohne Angabe der Tonneazahl aber bleibt natürlich jene ziemlich

und

9

nur für cinige Staaten bieten sich hierüber Angaben, aber nicht überall aus dem gleihen Jahre. So zählte Frankrei 1877 81 230 Fischer, Norwegen 1875 540 Italien 1870 30 848, die Niederlande 1878 10014, Dänemärk 1878 2021, Deutschland 1872 17 195, S8land 1872/76 10000, ODesterreih-Ungarn 1878 10 973. Noch \{wierizger ist die genaue _Werthermittelung der Erträge. Immerhin aber gewähren die angeführten ftatistisen Fifern einigen Anhalt zur Beantwortung der Fragen, welches Maß wirthscaft- licher Leistung in der maritimen Produktion die einzelne Nation erreiht- hat oder in welchem Umfauge sie als Konsument bei an- deren auftritt, So ergiebt si, daß Scbottland 1878 allein im Hâäringsfang an 100 000 Personen beschäftigte und den Werth, wel- hen allein dieser Betrieb zur Ausfuhr liefert, glaubt der Verf. auf wenigstens 1 Million Pfd. Sterl. anshlagen zu dürfen. Deutsch- land ist ein Hauptabnehmer sowobl der schottischen wie der norwegi- \hen Häringéfischereiertiäge und führte 1877 allein für 39 600 000 M Hâäringe ein, die bis auf ein verhältnißmäßig geringes Ausfuhr- quantum in den Verbrauch seiner 42 700 000 Einw. übergingen, wie denn Deutschland überhaupt ganz bedeutende Werthe von See- produkten (1877 über 50 Mill. 4) besonders aus Großbri- tannien, den Niederlanden und den nordishen Ländern bezieht. Der Werth der Seefischereierträge Frankreihs war 1877 83 Mill. Frs., der der Niederlande 1878 4 724 000 Gulden, Sslands 2 229 000 Kronen, Oesterreih-Ungarns für ein halbes Jahr 1878 1 216 000 Gulden, Norwegens im Durchschnitt der Jahre 1869 —1878 jährlich | 93 203 C00 Kronen, wogegen für 1876 die maritimen Produkte ¡Neu- fundlands, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und Canadas mit Werthsummen von 7 687 000, 9 756 000 und 11019 000. Dollars angeführt werden. Italien führte 1877 Fisbwaaren im Werthe von ca. 21 Mil. Lire ein, dagegen nur für 1 860 000 Lire aus. Aehn- lih ist das Verhältniß für Spanien, das na Deutschland das wich- tigste Land für den norwegischen Fischexport ist, Der Charakter der ganzen Darstellung ist, wie aus. dem Vorstehenden erhellt, ein rein wirthscaftlich \statistisher. Die Behandlung der Seefischerei von. der naturwissenshaftlihen Seite ist eine andere selbständige Aufgabe. Was den Seefischereibetrieb angeht, so verdient erwähnt zu werden, daß sich dabei, begünstigt durch die Natur des Gewerbes, dessen Erfolg zum guten Theil von dem Geshick und der Ausdauer der ausübenden Kräfte abhängt, das fogenannte Partsystem, die Theilnahme der Arbeiter am Gewinn, in einem Maße erhalten hat, wie es der Industriebetrieb am Lande nicht aufweist. Damit mag auch wohl in Verbindung stehen, daß Arbeitseinstellungen von Fischern zu den seltensten Dingen gehören. Mit dem vorliegenden Hefte gelangt übrigens der Xl1i. Grgänzungsband zum Abschluß.

Sn einem vor Kurzem im Verlage von Theodor Hoffmann hierselbst ershienenen Buche veröffentlicht Dr, Karl Birnbaum, Professor an der Universität Leipzig, unter dem Titel: „Wichtige Tagesfragen“ eine Reihe von „Vorträgen über Parteista1d- punkte und Parteibestrebungen auf dem Gebiete der Wirthschafts- politik“, welhe Vorträge im Wesentlichen aus einer Reihe von Vorlesungen bestehen, die der Verfasser seit dem Fahre 1878 in jedem Wintersemester an der Universität Leipzig gehalten hat. Der Inhalt des Buches ist in zwei Theile gegliedert , deren erster unter der Ueberschrift „Die wirthschaftlichen Parteistandpunkte“" seh8- zehn Vorträge umfaßt, welhe der Reihe ‘nach folgende Themata behandeln: Zwcck und Umfang der Vorträge; die Anschauungen der Merkantilisten, der Physiokraten und der Sozialisten ia Frankreich; die Entwickelung der wirthschaftspolitischen Anschauungen in Eng- land; die deutschen Volkswirthe bis zum Jahre 1873; die fozial- demokratischen Arbeitervereine seit 1864; die Gewerkvereine und die Gewerkschaften; die Klerikalen, deren Wirthschaftsprogramm, und ihre Arbeitervereinez die Krisis vom Jahre 1873 und ihr Einfluß auf die Parteibildungen; der Verein für Sozialpolitik oder die sog. Kathedersozialisten (seit 1873); die Vereinigung der Steuer- und Wirthschaftsreformer oder die Agrarier (seit 1873 bezw. 1876); die Handwerkerparteien (seit 1874); die antifozialistishen Arbeitervereine und die Christlich- Sozialen ; die wirthscaftspoltihen Programme der politischen Parteien ; die Sozialkonservativen ; die neue Aera. Der zweite Theil verbreitet ch „über die wirthschaftlihen Hauptaufgaben“ in folgenden acht Vorträgen: Gesammt- oder Einzelwirthshaft und Staats- oder Privateigenthumz das Lohnsystem und die Produktivassoziation mit Staats- oder Selbsthülfez; das Arbeiterrecht und die Fabrikgeseß- gebungz freie Konkurrenz oder Ueberwachung und Bevormundung ; Schußzoll oder Freihandel ; direkte oder indirekte Besteuerung. Staats- produfktion. Staats- oder Privatbetrieb ; das Kleingewerbe "und die Handwerker; die Förderung der Bodenproduktion. Wie der Berfasser in dem Vorworte bemerkt, ist er zur Abhaltung diefer Vorlesungen seiner Zeit durch die Wahrnehmung veranlaßt worden, daß eine größere Anzahl von Leipziger Studirenden in Folge des eifrigen Besuchs der Wahl- und Partciversammlungen und der aus der Lektüre der Tagesblätter und den Verhandlungen im Reichs- tage gewonnenen Anregung, mit außerordentlichem Interesse den

si betheiligt bäite. Zum Theil wären die Studirenden empört gewesen über das, was sie zu hören bekommen, zum Theil begeistert für den Sozialismus. Behufs der Organisa- tion wirksamer Propaganda im Kreise der Kommilitonen seien Einige von diesen mit den Vertretern der soziald-mokratischen Partei in Verbindung getreten und besonders zu der Zeit, als sie sih auf ihre Lehrer im Verein für Sozialpolitik hätten berufen können, überaus thätig in diesem Sinne gewesen. Andere, zu welchen er in perfön- lihen Beziehungen gestanden, hätten sih ihm gegenüber beklagt, daß ibnen zum vollen Verständniß Vieles und besonders das Material zur Beurtheilung fehle und daß in den Versamm- lungen nur einseitige Darstellungen zu hôren seiea. In ähn- liher Weise sei auch anderwäris vielfah geklagt Soweit es fih- um die Fragen des wirtbschaftlihen Lebens han- dele, habe er durch die Vorlesungen, aus denen das vorliegende Bub hervorgegangen, das Vermißte bieten wollen. Die ihm dabei gestellte Aufgabe sei die gewesen, die verschiedenen Parteistandpunkte zu beleuchten und zu zeigen, ob und in wie weit eine Verständigung, diesen gegenüber, möglich fei, vor Allem aber die Zuh-rer in den Stand zu seten, cin auf Sachkenntniß gestüßtes Urtheil sich selbst bilden zu können. Der Erfolg der Vorlesungen fei ein guter ge- wesen, und das Interesse an der Sache sei dauernd in dem Grade wach geblieben, daß der Verfasser glaubt, auch in weiteren Kreisen ein solches annehmen zu dürfen. D-zu hätten ihn die im Verlaufe der Zeit in Bezug auf die Vo1lesungen g:machten Erfahrungen be etigt. Den lebhaften Wünschen der Zuhörer, ihnen Gelegenheit zum Aus- tausch der Ansichten über das Gehörte zu geben, habe er ebenfalls entsprochen. Die dafür bestimmten Abende hätten ihm gezeigt, wie vielfa irrthümliche Auffassungen verbreitet worden feien und wie nüßlich es sei, das genau kennen zu lernen, was Andere erstreben. In den ersten Jahren hätten diese Abende dadurch gelitten, daß die sozialistish gesinnten Studirenden, zumal einige aus der Schweiz nah Leipzig gekommene Anhänger des Nihilismus, die Ver- sammlungen zu dominiren versucht hätten, das fei den- selben anfangs in jedem Semester, in Folge besserer Dialektik und Belesenheit über die Fragen, für welche sie wirken wollten, au gelungen. Auf die Dauer aber hâtten ihre Taktik und ihr Wissen in den Kreisen von Studirenden nicht vor- halten können. Sie hätten ebenbürtige Gegner und überzeugendere Darlegungen gefunden, und zwar in dem Maße, daß sie nah und nah von selbft weggeblieben seien oder ihre Ansichten geändert hätten. Zur Zeit gäbe es keine Agenten der Sozialdemokratie mehr unter den dortigen Studirenden, zumal auch die Attentate vollkommen ernüchternd ges wirkt hätten. Wissen und Sachkenntniß allein seien die Mittel, mit welhen die Irrthümer bekämpft werden könnten. Partei- rihtungen aber bekämpfe man wirksam nur dann, wenn au die Anerkennung nicht versagt und die Verständigung ernstlich gewollt werde. In diesem Sinne seien die Vorlesunzen ge- halten und in diesem Sinne auch veröffentliht worden. Sie follen nah des Verfassers Absiht Material zum Verständniß der wichtigen Streitfragen, und den Versuch bieten, „jeder Richtung das zu ent- lehnen, was zur Wohlfahrt des Ganzen brauchbar“ erscheine. Die typische Ausstattung des Buches, welches den 30. Band der in dem obgenannten Verlage ersheinenden „Bibliothek für Wissenschaft und Literatur“ und zugleih den 4. Band der staats- und rechtswissen- schaftlichen Abiheiiung derselben bildet, ist eine sehr jorgfältige. Land- und Forstwirthschaft. Z Ueber die Ergebnisse des Weinbaues in Württem- berg während des Jahres 1879 liegen die von den Königlichen Kameralämtern eingesandten Uebersichten vor, denen wir folgende Angaben entnehmen: Von 23324 ha Weinbergareal betrug die tragbare Fläche 18 476, der Ertrag hieraus 165 973 k1 im Ganzen und 8,98 1 pro Hektar. Von dem neuen Wein wurden 76'648 h1 durch die Produzenten verkauft und zwar zuna Durcbschnittspreise von 21 (4 49 & Z. Der Gesammterlös aus diesem Quantum be- rechnet sich auf 1647 446 # Hierunter sind einbezriffen die hof- fammerlichen Weinberge mit 37 ha Fläche, einem Gesammtertrage von 418 hb], einem Durchschnittsertrag pro Hektar von 11,16 hl und einem Durchschnittspreise von 63 4 64 F pro Hektoliter; hiervon wurden unter der Kelter verkauft 171 h1 für 10 871 A Werden die oben bezeih- neten Durchschnittspreise auch für den von den Produzenten eingekelterten Wein angenommen, so berehnet sich der Werth des ganzen Wein- erzeugnisses auf 3521205 4 Der Gesammtnaturalertrag bleibt hinter dem des vorjährigen um 52,81% zurück und erreiht nur 38,44 9% des Durchschnittsertrages der 52 Jahre 1827—1878. Ge- ringere Gesammterträge lieferten seit 1827 nur die Herbste der drei Sahre 1838, 1851 und 1854. Der dur{s{nittlihe Naturalertrag des Jahrgangs 1879 pro Hektar, der tragbaren Fläbe mit 8,98 hl ist höher als in den 5 Jahren 1830, 1838, 1844, 1851 und 1854, Was den Geldwerth des ganzen Naturalertrages mit 3 521 205 M, fowie den Erlôs aus dem verkauften Weine mit 1647 446 A. be- trifft, so wird der Jahrgang 1879 in dem Zeitraum von 1827—78 von sämmtlichen Jahren mit Ausnahme von 1829, 1830, 1838, 1843, 1850, 1851 und 1854 und in Betreff des leßteren auch noch

öffentlichen Angelegenheiten folgte und mit einem, dem Studium

werthlos, Auch die Statistik der _Seefischer _

%

Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Haudels- register nimmt c n! die Königliche Expedition des Dentschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers:

Berlin, 8. %. Wilhelm-Etrafße Nr. 32,

# S D

Subhastationen, Aufgebote, Vor-

ist nur mangelhaft; |

“nunc Tra E E E 1 Deffentlicher Anunzeî Saserrate für den Deutschen Reics- u. Königl.

2, Subhastationen, Aufgebote, u, dorgl, : E

. Verkänfe, Verpachtungen, Submissionen eto,

. Verloosung,

richten, das Urtheil vorläufig vollstreckvar zu er- | [8076]

_nachtheiligem Eifer an dem Streite über das _ Für und Wider

Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen, , Industriello Etablisscmente, Fabriken und

Vorladungen Grosshandel, 7, Literarische Anzeigen, , Theater-Anzeigon, |

Áámortisatien, Zinszahlung E at ite med . Familien-Nachrichten,

w, von öffentlichen Papieren,

da Y M M EV. AInserate nehmen anz die Annoncen-Expeditionen des

, Verschiedene Bekanntmachungen,

Oeffeutliche Zustellung.

_von dem Jahre 1830 übertroffen n E S

„Zuvalidveuvank“, Rudolf Mosse, Haasenstein

& Vogler, G. L. Daube & Co., E. Séhlotte,

Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoucet-Bureaus.

In der Börsen“ beilage,

[ [8111] Subhastations-Patent.

ladungen n. dergl.

[8099] Oeffentliche Zustelluug.

Die Kathar'ua Vaupel, ohne Geschäft zu Kreuz- nach, vertreten dur Rechtsanwalt Richter zu Coblenz, klagt gegen die Wittwe und Kinder resp. Erben des zeitlebens zu Hargebheim wohnhaft gewesenen Va- lentin Ricies L, Bäcker und Wirth, unter An- deren :

1) den Franz Rickes, Bäder,

2) Valentin Rickes, Schmied,

3) Lorenz Rickes, Sattler, früher zu Hargesheim, deren jeßiger Wohnort un- bekannt is}, mit dem Antrage: die Beklagten ge- halten zu erklären, auf ihre Kosten der Klägerin einen neuen Titel vor Notar darüber autzustellen, daß se und zwar die Wittwe Rickes sür die Hälfte und die Kinder für das Ganze in Gemäß- heit ihrer Erbantheile an dem Nachlasse ihres ver- storbenen Vaters Valentin Nickes hastend der Klägerin als Erbin der verlebten Wittwe Ludwig Thiesen, geb, Christine Petry, zeitlebens Rentnerin in Kreuznach, ein jederzeit fälliges Kapital von 1260 A6 nebst 5 Prozent Uen seit Martini 1879, zur Tilgung eines gemäß Aktes vor Notar Born zu Kreuznach vom 18. März 1842 von gedachter Wittwe Thiesen den in Hargeëheim wohnend gewesenen Che- leuten Franz Rickes, Ackerer und Tagelöhner, und Margaretha, geb. Vetter, vorgescossenen Darlehns von gleichem Betrage nebst damals stipulirten Zinsen vershulden und daß Klägerin zugleich berechtigt ist, die in den Hypothckenbüctern von Simmern wider Eheleute Franz Rickes genommene und seitdem durch Erneuerungen wider diese konservirte Eintra- gung derselben Schuld nunmehr auc gegen die Be- flagten als in der bezeichneten Weise haftend zu

flären und den Beklagten die Kosten zur Last zu legen, und ladet die oben sub 1, 2 und 3 aufge- führten Beklagten zur mündichen Verhandlung des Rechté streits vor die I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Coblenz auf den 23. Juni 1880, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. :

Zum Zwede der èffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Coblenz, den 22. März 1880.

Heinnuicte, : Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[806] Oeffentliche Zustellung. 7

Die {städtische Sparkasse zu Eberswalde, vertreten durch den Bürgermeister Michaelis zu Eberswalde, klagt gegen den Gutsbesißer Baumann, dessen Auf- enthalt unbekannt ist, wegen 150 #4 rückständiger Zinsen für die Zeit vom 1. April -1879 bis 1. Ja- nuar 1880 vou dem auf dem dem Beklagten gehöri- ger, im Grundbuche von Cberswalde Band XXI, Bl. Nr. 579 verzeichneten Grundstücke für die Klä- gerin in Abtheilung 11L, Nr. 1 eingetragenea Ka- pitale von 4000 4 mit dem Antrage auf kosten- pflihtige Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 150 4 und ladet den Beklagten zur inünd- lihen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Kö- niglihe Amtsgericht zu Eberswalde auf

den 29, Mai 1880, Vormittags 10 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird die- ser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Eberswalde, den Sei e 1880,

einri), Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

Nr. 4263. Der Löwenwirth Chzistian Leisle zu Landshausen klagt gegen Daniel Letpert, ledig, zu Landshausen, z. Zt. an unbekannten Orten ab- wesend, aus Darlehen, Zehrung und Fuhrlohn im Gesammtbetrage von 71 A 50 S, mit dem An- trage auf Verurtheilung des Beklagten zu deren Zaulung, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des S pes das Großherzog- lie Amtsgericht zu Eppingen au

Mittwo{, den 26. Mai 1880, Vormittags 8 Uhr. i /

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemeccht.

Eppingen, den 24. März 1880.

Be, i Gerichtsschreiber des Großherzoglihen Amtsgerichts.

[8053]] Oeffentliche Zustellung.

Der Kaufmann Seelig Zander zu Koniß klagt aegen den Käsemachergehülfen Auton Kuobel aus Pagelau, dessen Aufenthalt niht ermittelt werden kann, aus einer Waarenrechnung mit dem Antrage auf Zahlung von 300 4 vebst 6/5 Zinsea seit dem 1, Januar 1880 und ladet den Beklagten zur mündlid en Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht, Abtheilung V. zu Konit, Zimmer 25, auf den

20. Mai 1880, Vormittags 9 Uhr, mit d2.r Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Konitz, den 24. März 1880.

Knesel, Gerich:s\{reiber des Königlichen Amtsgerichts V.

Die dem Maurer Friedri Wolff gehörigen, zu S{lunkendorf belegenen, im Grundbuchßh von Swlunkendorf Band I. Blatt 107 und Band Il. Blatt 280 verzeichneten Grundstücke nebst Zubehör sollen

den 1. Juni 1880, Vormittags 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle im Wege der nothwendigen Subhastation össentlich an den Meistbietenden vers steigert, n U, das Urtheil über die Er- theilung des Zuschlags

den 3, Juni 1880, Vormittags 10 Uhr, verfündet werden. / L

Die zu versteigernden Grundstücke sind und zwar das Grundstück Band 11, Blatt 280 zur Grund- steuer bei einem derselben unterliegenden Gesammt- Flächenmaß von 1 ha 73 a 20 am mit einem Reig- ertrag von 1,72 Thlr., das Grundstück Band I. Blatt 107 aber zur Gebäudesteuer mit einem jähr- lichen Nutzungswerthe von 15 # veranlagt. Aus- zug aus der Steuerrolle und Abschrift des Grund- buchblattes, ingleichen etwaige Abshäßungen, andere das Grundstück betreffende Nachweisungen und besondere g sind in unserer Gerichts-

reiberei einzusehen.

[Olle Diejenigen, welche Eigenthums- oder ander- weite zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufge- fordert, dieselben zur Vermeidung des Aus\{lusses spätestens bis zum Erlaß des Zuschlagsurtheils an- zumelden. :

Beelitz, den 22. März 1880.

Königliches Amtsgerichk. Rosenow.