1941 / 250 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 Oct 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger

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Preußisher Staatsanzeiger.

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O

etit-Zeile 1,10 Æ4, einer dreigespaltenen 92 mm breiten L eile 1,85 A. Anzeigen nimmt an die. Anzeigenstelle erlin IW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig drukreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durh Fettdrueck (einmal unterstrihen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Megeigon müssen 3 Tage vor dem Eiurückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

- 16. Januar 1940 (Deut

Reichsbankgirokonto Berlin, Konto Nr. 1/1913 :

ITr. 250

Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Zweite Bekanntmachung auf Grund des § 4 Abs. 2 der Zweiten Anordnung zur Du1hführung der Verordnung zur Anpassung der verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen an die kriegs- wirtschaftlichen Verhäitnisse vom 24. Juli 1941. i i

Bekanntmachung - des Neichsführers h und Chefs der Deutschen Polizei über das Verbot der Verbreitung einer ausländischen Druckschrift im Inland.

Gebührenordnung der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung (neue Fassung). Vom 23. Oktober 1941.

Anordnung zur Aenderung der Zweiten Anordnung zur Regelung der Preise für Ueberholungs- und Jnstandsezungsarbeiten an Kraftfahrzeugen. Vom 16. Oktober 1941.

Bekanntmachung - Über die Ausgabe des Reichsgeseßblatts,

Teil [l Nr. 120

Gimtliches.. Deutsches Neich.

Zweite Bekanntmachung

auf Grund des § 4 Abs. 2 der Zweiten Anordnung zur

Durchführung der Verordnung zur Anpassung der ver-

brauchergenosenschastlichen Einrichtungen an die kriegs-

wirtschaftlihen Verhältnisse vom 24. Juli 1941 (Reichs- geseßbl. I S. 452/53).

Auf Grund des § 5 der Zweiten Anordnung zur Durch- führung der Verordnung zur Anpassung der verbrauchér- enossenschaftlichen Einclhtlngn an die kriegs8wirtschaftlichen Verhältnisse vom 24. Fuli 1941 weise ih die Pensionskasse des Gemeinschaftswerks der Deutschen Arbeitsfront Versiche- rungsverein auf Gegenseitigkeit, Hamburg (früher Pensions- kasse der Deutschen Verbrauchergenosserischaften erung

“vereirt ‘auf Gegenseitigkeit, Hamburg) mit Wirkung - vom

15. Oktober 1941 in das Vermögen der nachstehend aufge- führten Rentenvermögens{stellen ein: . GEG-Rentenvermögensstelle e. V., Hamburg, Konsumgenosser. schaftliche Rentenvermögensstelle e. V. in Liquidation, Hamburg, Rentenvermögensstelle des Revisionsverbandes der deut- schen Verbrauchergenossenschaften e. V., Hamburg, Rentenvermögensstelle des Verbandes der nordwestdeut- schen Verbrauchergenossenschaften e. V., Hamburg, Rentenvermögensstelle des Verbandes südwestdeutscher Verbrauchergenossenschaften e. V., Heidelberg. Als Stichtag, mit dem diese Rentenvermögensstellen unter Ausschluß der Liquidation als aufgelöst zu gelten haben, bestimme ich auf Grund des § 4 Abs. 1 a. a. O. den 15. Oktober 1941.

Berlin, den 23. Oktober 1941.

Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Dr. Heuser.

Bekanntmachung. Betr.: Verbot einer ausländishen Druckschrift.

Jm Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks- aufflärung und Propaganda wird. auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum- Schuße von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Fn- lande die Verbreitung sämiüicher Schristen von André Maurois verboten.

Berlin, den 23. Oftober 1941,

Der Reichsführer h und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Jnnern.

J. V.: Hey drich.

Geblihrenordnung der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung (neue Fassung).

Vom 23. Oktober 1941.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesepbl. 1 S. 1430) in SLNE mit der Bekanntmachung über die Reichs- stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs

vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs-. und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu- stimmung des Reichswirtschaftsministers die -Gebührenord- ‘aung der Reichsstelle lbe industrielle Fettversorgung vom

her Reichs- und Preußischer Staat8-

Berlin, Gonnabend, den 25, Oktober, abends

7 anzeiger Nr. 15 vom 18. Januar 1940) geändert und in

folgender Fassung neu erlassen:

S1 Bux Bestreitung der Kosten der Reichsstelle für indu- strielle Fettversorgung werden von ihr Gebühren erhoben.

82

(1) Gebührenpflichtiger Tatbestand ist:

Die Erteilung von Veräußerungsgenehmigungen an Erzeuger und Einführer, soweit die Zuständigkeit der FReichs- stelle für industrielle Fettversorgung gegeben ist.

(2) Für die Exteilung von Veräußerungsgenehmigungen für Ausfuhrgeschäfte wird eine Gebühr nicht erhoben.

83 (1) Die Gebühr beträgt: Für die Erteilung von Veräußerungsgenehmigungen (S 2 Abs. 1) 0,40 LAM für jede angefangenen 100 kg der in der Veräußerungsgenehmigung genannten Waren. (2) Die Gebühr ise auf volle 0,10 2. Æ nah oben abzu- runden. Der Mindestjaß der Gebühr beträgt 1 NA.

84 Lautet der eat Tag nah dem die Gebühr zu berechnen ist, p ausländische Währung, so ist der Reichs- markbetrag dex Gebühr auf Grund des 1m Zeitpunkt der Migtei! zuleßt bekanntgegebenen Umsaßsteuerumrechnungs- urses zu ermitteln. S5

Schuldner der Gebühr ist die Person oder Unterneh- mung, auf deren Namen die Veräußerungsgenehmigungen ausgestellt sind.

86

(1) Die Gebühr wird mit der Erteilung des Genehmigungs- bescheides fällig.

(2) Sie ist innerhalb von zwei Wochen nah Rechnungs- erteilung auf das Postscheckonto der Reichsstelle für indu- strielle éttvecsoraring: Postscheckamt Berlin Nr. 14 822 ein- zuzahlen.

S7

(1) Für Buch- und Betriebsprüfungen, die die Reichs- L in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unternehmen

urchführt, werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.

(2) Die Reichsstelle ist jedoch berechtigt, ein Unter- nehmen, bei. dem die Prüfung Verstoöße gegen bebördliche Ver- ordnungen oder Anordnungen oder Verleßungen der aus dieser Gebührenordnung sih ergebenden Pflichten feststellt, mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber dem Betroffenen bedarf, durch die Reichsstelle endgültig festge- seßt. Der Das ist von dem zahlungspflihtigen Unter- nehmen innerhalb einer Woche e Empfang der Ode aufforderung auf das Postscheckonto der Reichsstelle einzu-

88

t Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft:

Die Gebührenordnung der Reichsstelle für industrielle euti vom 16. Fanuar 1940 (Deutscher Reichs- und

reußischer Staatsanzeiger Nr. 15 vom 18. Fanuar 1940).

(3) Die vor dem Fnkrafttreten dieser Gebührenordnung auf Grund der in Abs. 2 genannten Gebührenordnung ent- standenen Gebühren sind von den Gebührenshuldnern nah den früher geltenden Vorschriften zu bezahlen.

Berlin, den 23. Oktober 1941.

Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung. J. A.: Aufderheide.

- } zahlen.

Anordnung

ur Aenderung der Zweiten Anordnung zur Regelung der Preise für Ueberholungs- und Fustandseßzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen.

Vom 16. Oktober 1941,

Auf Grund des § 2 des Geseßes zur Durchführung des Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars iur die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgeseßbl. I S. 927) wird zur Aenderung der Zweiten Anordnung zur Regelung der Preise für Ueberholungs- und Jnstandsezungs8- arbeiten an Ag vom 17. April 1940 (Reichs- anzeiger Nr. 95 vom 23. April 1940) mit Zustimmung des Becalfkeügtèn für den Vierjahresplan angeordnet:

_—_

Poftschectkkonto : BVerlin41821 1 S 4 Î

I

8 2 Absay 1 der Anordnung erhält folgende Fassung: Die Werkstätten dürfen für sämtliche Arbeitsleistungen, die aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht in den eigenen Betrieben durchgeführt werden, ihrem Auftraggeber einen Aufschlag bis zu 10 v. H. auf die Nettopreise des Lieferers berechnen; für Kühlerarbeiten darf ein Aufschlag bis zu

20 v. H. berehnet werden.

Für die Arbeitsleistungen der

Kurbelwellen- und Zylinderschleifereien sowie für die Rund- erneuertiina von Kraftfahrzeuadecken dürfen höchstens die

Bruttopreise der Lieferer berechnet werden.

TI

Diese Anordnung tritt am 1. November 1941 in Kraft. Berlin, den 16. Oktober 1941. Der Reichskommissar für . die Preisbildung.

den befreiten Gebieten der

Krains.

Vom

Wagner.

Bekanntmachung. Die am 24. Oktober 1941 ausgegebene Nummer 120 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: Erlaß des Führers und Reichskanzlers über städtebauliche Maßnahmen in der Stadt Lißmanustadt. Vom 21. Oftober 1941. Drittes Gese zur Aenderung des Deutschen Beamtengeseßes.

Vom 21. Oktober 1941. Verordnung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in

14. Oktober 1941.

Untersteiermark, Kärntens und

Verordnung zur Ergänzung der Verordnung zur Einführung reihsrechtlicher Bors j

eingegliederte OÖstg herigen Freien Stadt Danzig.

Lad ten über den Straßenverkehr in den ébieten mit Ausnahme des Gebiets der bis=- Vom 20. Oktober 1941.

Zweite Verordnung zur Durchführung des Ehegesundheits-

gesetzes.

Vom

22. Oftober 1941

Verordnung über Zolländerungen.

Verordnung über die FFnkraftsezung der Verordnung über die Errichtung einer Volkskartei in den Reichsgauen der Ost- mark und im Reichsgau Sudetenland. Vom 23. Oktober 1941.

Umfang: 1 Bogen.

Vom 22. Oktober 1941.

Verkaufspreis: 0,15 N. Æ. Postversen-

dungsgebühren: 0,03 N.Æ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 25. Oktober 1941. Reichsverlagsamt. Dr.

Hubridc.

Telegramme, die zu den für das Reich geltenden Set einigen Ausnahmen (u. a. Brieftelegrammen) für alle Arten zu- Fen sind, dürfen nur in offener deut

gela

Irichtamtliches. Posiivefen.

Post- und Fernmeldedienst mit den Ostgebieten.

Im Gebiet des Generalpostmeister Ostland werden die Sen- dungen des allgemeinen Postdienstes jeut zugestellt. Es ist daher nicht mehr erforderlih, auf den Sendungen neben dem Bestim- mungsort noch das Abholpostamt anzugeben.

Zwischen dem Deutschen Reich (einshließlih Elsaß, Lothringen, Luxemburg und Protektorat) einerseits sowie dem Bezirk Lemberg (dem fcüher zu Polen gehörenden Gebiet Galiziens) andererseits ist der öffentlihe Telegraphendienst aufgenommen worden. Die

oder ukrainisher Sprache abgefaßt sein. ist der öffentlihe Telegraphendienst des Bezirks Lemberg mit dem

Ausland

ren mit

ser, polnischer, russischer Noch uicht aufgenommen

Feaoufé 100d Wissenf aft.

_Wochenspielplan der Staatsoper (zur Zeit am Königsplaß) in der Zeit vom 26. Oktober bis 3. November.

Sonntag, den 26. Oktober. Dié Walküre. Musikal. Leitung: Elmendorff. Beginn: 154 Uhr.

Moni,

den 27, Oktober. enzer.

Beginn: 17 Uhr.

Tiefland:

Musikal. Leitung:

Dienstag, den 28. Oktober. Geschlossen. Mittwoch, den 29. Oktober. Neuinszenierung. Rienzi. Musikal.

Leitung: Schüler. Donnerstag, den 30. Oktober.

Beginn: 1514 Uhr. Ein Maskenball, Musikal.

Leitung: Schüler. * Beginn: 164 Uhr. Freitag, den 31. Oktober. Madame Butterfly. Musikal. Lenzer. Beginn: 17 Uhr.

T Sonnabend, de

tung: van Kempen.

Sonntag, den 2. November. Tristan,

n 1. November. Don Carlos, Musikal Lei-

Beginn: 164 Uhr.

und Fsolde. Musikal.

Leitung: von Karajan. Bêéginn? 15 Uhr. den 3, November. La Traviata. Musikal. Leitung:

Mes

hüler.

Béginn: 17 Uhr.