1941 / 258 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Nov 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs3, unv Staatsanzeiger Nr. 258 vom 4, November 1941, &. 3 Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 258 vom 4. November 1941. S. 2 : :

8 Jn Hunbertteilen Reingerbstoff | : as Verbrau o ga g zu mehet und cpflichti i i der Anwendung der S3 j E j : : auf Anforderung der Reichsstelle die von dieser verlangten

für E Sa L ena S Unweilun ent 1) Gerbstoffhändler bedürfen zum Handel mit anderen Die nah & 5 der E erfordern Benohnis Gruppe A Gruppe B Gruppe C Gruppe D Gruppe E Angaben innerhalb der geseßten Fristen einzureichen. zur Durchführung der W 22 ff. ‘RWVO. erforderlichenfalls es Gerbftoffer als Gerbrinden und Gerbhölzern inländischen | gung der Reichsstelle für Leberwirtschaft gilt als ertetlt: j Ädiiu A G M I (2) Gerbstofferzeuger im Sinne von § 2 Ziffer 2 und 3 rihtigt werden. Ursprungs der Zulassung der Reichsstelle für Lederwirtschaft. 1, für Verkäufe und Lieferungen von Gerbstoffen : E Meine Austausch- Es (Hol und Gerbextrakte | und Gerbstoffhändler im Sinne von § 3 haben der Reichs- (5) Einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der An- | Die Zulassung kann unter Auflagen erteilt oder in sonstiger a) von Gerbstofferzeugern und Gerbstöffhärtd- Lederart Eichenrinde Fihtènrindèn- gerbstoffe Mimosa (Rinbe einschließlich stelle für Lederwirtschaft bis zum 15. eines jeden Monats gemessenheit des Gewinns kann der Gewinn eines Friedens- | Weise beschränkt werden. j h a 70 lern an Gerbstoffverbraucher, wenn dieser i extraft und Extrakt) | Sulfitzellulose- | eine Gerbstoffmeldung auf vorgeschriebenen Vordrucken ord- jahres mit normale Beschäftigung bieten, in dem die Preise (2) Das Zugassungsverfahren der Reichsstelle E nlädilcen riftli erklärt, daß er die gemäß § 6 er- : extrafte*) nungsgemäß zu erstatten. Gerbstoffhändler, die mit Gerb- oder Entgelte noch unter dem Einfluß des Weitbewerbs ge- | den Handel mit Gerbrinden und Gerbhölzern inländischen forderlihe Einkaufsgenehmigung für den zu höchstens mindestens mindestens höchstens höchstens rinde und Gerbhölzern inländischen Ursprungs handeln, sind standen haben. Statt des Gewinns eines Friedensjahres kann | Ursprungs bleibt hiervon unberührt. kaufenden Gerbstoff in der erforderlichen j jöchsten insoweit von der Abgabe der monatlichen Meldungen befreit.

u. U. auch der Durchschnitt mehrerer -Friedensjahre gewählt Höhe besißt, s 1. Fahlleder und sonstige vflanzli e Ober- (3) Ledererzeugende, lederbearbeitende ynd lederver- werden. Gewinnsteigerungen gegenüber -der Vergleichszeit Gerbstoffverbraucher S L ver Seide t b) von Gerbstofferzeugern an Gerbstoffhändler, ber tit di N zlih gegerbte Ober v 4] Müiverlouiting Þ° is d arbeitende Betriebe haben der Reichsstelle für Lederwirtschäft

ind im Kriege im allgemeinen nur gerechtfertigt, soweit nach- i j 6 / 0 A EE l D : i jeweils zum 15. Januar und 15. Zuli eines. Fahres über A eine MehrleMárità vorliegt. . Jm übrigen hat jeder | Reichsstelle für Lederwirtschaft ist derjenige, der Gerbstoffe im c) von Gerbstoffhändlern an andere Gerbstoff: 2. Fahlleder und sonstige pflanzlih gegerbte Ober: erwünscht Gerbstofse und Fettstoffe Meldungen auf vorgeschriebenen

: ; y ; : é i dler;

selbst zu beurteilen, in welhem Umfange Uebergewinne kriegs- | eigenen Betrieb verbraucht. | hân Lr; z d leder moderner Gerbung / 30 10 12 40 Vordrucken zu erstatten.

mäßig noch zulässig sind. Der Gewinnsag, bezogen auf den Um- : 2. bei eingeführten Gerbstoffen für Verkäufe un 3. Boden-, Unter- und Brandsohlleder | t idt a ; d,

sa bab, D Es Robettonmen darf e steigen, es sci denn, B, Beschlagnahme Lieferungen des nicht als Händler zugelassenen Ein- M und Vacheleder) alter Gerbung 30 Mitverwendung 12. 38 i ( t bal Us ibi jobeccie Ie A | pery Meldun fs daß dies in Ausnahmefällen durch das Vorliegen ganz be- S5 / sührers Es Gerittan handler, b 4. Boden-, Unter- und Brandsohlleder (auch Sohl- N : maten Angaben nahgeprüft werden können, ; sonderer Verhältnisse: gerechtfertigt erscheint. (1) Zur planmäßigen Durchführung, der Bewirtschaftung 3. für die Verarbeitung von Gerbstoffen durch Gerb- : ' o

s G E : ; V E i j : und Vacheleder) moderner Gerbun p 25 25 7 (5) Die für die Erstattung der Meldungen notwendigen _ (6) Die Abführungsbeiräge sind -bei dem zuständigen | find die Unter 8 1 fallenden Gerbstoffe beshlagnahmt. Boos im E der diesen gegebenen 6, Blank-, Riemen- und technische Leber, Geschirr- | d f Aufzeihnungen sind utipdeltens 3 Jahre 4G dar y Finanzamt einzuzahlen. (2) Der Beschlagnahme unterliegen nicht roduftionsaufgaben. ° und Sattlerleder, Vachetten 8 25 15 12 40

(7) Die gewerbesteuerpflichtigen Angehörigen und Unter- 1. Gerbrinden und Gerbhölzer inländishen Ursprungs, 6. Pflanzlich gegerbte Leder aus Fellen der Häute- nehmen der freien Berufe sind nah Maßgabe der folgenden die sich beim Erzeuger (§8 2 Ziffer 1) und beim Gerb- ' Abschnitt I gruppen F und G . _———_ 40 12 48 Bestimmungen verpflichtet, eine Erklärung nah § 22. KWVO. stoffhändlec befinden, V isten über den Verkehr mit Fettstoffen 7. Sonstigé, zu 1—6 nicht genannte Lederarten . | Es gelten die Gerbvorschriften der dem Erzeugnis verwandten Gerb- und Lederart. ; abzugeben: E / t 2. Gerbstoffe, die sich bei dem leßten Verbraucher in orshriften A | Jn Zweifelsfällen bestimmt die Reichsstelle für Lederwirtschaft die Zugehörigkeit zu Abschnitt VII

Wer in den Jahrer 1939 und 1940 aus freiberuflicher einem ihrer Bestimmung gemäßen Verbrau be- A. Allgemeines e i E Tätigkeit E M n zu 10 ie e finden, / A 4 8 9 beeilt der Verwendung von Sulfitzelluloseextrakten etwa entgegenstehenden Vorschriften der Wehrmacht werden hierdurch nicht 8 30 zi b t feine Erklärung abzugeben. er 1n eime; . Gerbst die ih i igentum der Wehrmacht be- i ; i : ; t Lia i j : j / ¿ ;

E steuerpflitige S tintiüngte v e ai 3 rben e ie sich im Eigen hrmah Fettstoffe im Sinne dieser Anordnung ns ae (2) Oie Auknahniégetébiliate uk C a0 ' Ln L (1) Die Reichsstelle 8 Lederwirtschaft kann Ausnahmen 10 000,— RMÆ bis zu 50/000,— RM erzielt hat, braucht bis (3) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß Rechtsge- und tierishe Fette sowie mineralische e e A evt wolden: g gung gemäß § onnen er- f S SesautieUuswaschverlust darf bei o von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen, Ausnahmen auf weiteres die Erklärung. nur dann dem aen Regie- Gäste über die bes bla nahmten Gerbstoffe ohne Genehmigun als Ersaß für solche geeignete Stoffe, E i Daeikaa j | Ä / M v ad d i j s Tr “er Cd A technischen allgemeiner Art werden durch Rundschreiben der Fachgruppen ‘rungspräsidenten Preisüberwachungsstelle einzureichen, der Reichsstelle für Lederwirtschaft unwirksam sind, und daß stellung (auch Zurichtung). von Leder Verwendung . __Ger R E Y AUEs A durch Gerbstoffe der Va Bete C E : vertr E und bekanntgegeben. h : i | wenn er bei der von ihm vorgenommenen Prüfung Ueber- ohne. diese Genehmigung keine Veränderungen an ihnen un Pud 8 10 Gerbstoffe der Gruppe D durch Gerbstoffe der ITT. Es muß frei sein von stark wirkender fretbk Säuren (2) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann Genehmi- S lórung gleid woh lHriftlich O Ein keine Veränderungen iee me N ; bestimmt ist Een Die Bestimmungen der Reichsstelle für industrielle Fett- Gruppen B, C und E d. h. der pH-Wert eines vorschriftsmäßig hergestell- bena unit S Ho g (2 olt ain ai haias etne Ertlarung gle!woh! |Mrisllt z : * | dürfen, soweit niht nachstehend anderes bestimmt ist. - / : ;: [s / N / fri ; ; .

sichtnahme für die Preisbehörden aufzubewahren. Wer steuer- rf (4) va Bes S H ecsrrest ih’ aus auf Gecbliatfe, persorgung, der Reihastilte {u Minernoe A cut aae g ate De E durch Gerbstoffe dex Soleit ee On E red T E ator (8) Abweichungen von den Vorschriften dieser Anordnung pflichtige Einkünfte von mehr a t E a Danesitenié die nah dem Ausland ausgeführt oder in die beseßten, ein- loten (C 9) bleiben uitherichtt. i : Differenzzahl des pH-Wertes eines wäßrigen Aus- | bedürfen der besonderen Genehmigung der Reichsstelle.

ielt hat, muß die Erklärung an die Peel b zur Gawinn- | gegliederten und angegliederten Gebiete verbraht werden / D zuges und seiner 10fachen Verdünnung nicht 0,7 oder

abgeben, und zwar unabhängig davon, ob er sich zur Ge ollen. Zur Ausfuhr von Gerbstoffen nah dem Ausland oder B. Verwendung und Verbrauch Die Berechnung dex Verbrauch3mengen richtet sich nah mehr betragen, S 31 : abführung verpflichtet hält. \ ¿2 | zur Verbringung in die beseßten, eingegliederten und ange- p : g B dem Reingerbstoffgehalt. Der Berechnung des Keingerbstoff- 8 Von den Bestimmungen der §8 28—30 bleibt § 10 un-

(®) Die Erklärung ist für die Jahre 1932 und 1 Lo | gliederten Gebiete bedarf es einer Genehmigung der Reichs- : s 11 M gehaltes werden die in § 7 Absaß 2 genannten Säße tugrund G) DAR lei biTaD E, ceatblen Sabel! ach Hava 1 VpTODIE,

E e L H Eng N L tecga j Ee e P E U: (1) Die Reichsstelle für Lederwirtshaft kann ledererzeus M Yelegt. ividtenden freien Sänten L. Sulisäure, Shweselsäure: g 82

enthalten, die für die Entscheidung, ob-Uebergewinne entstanden nahme 2weck8s Ausfuhr odex Verhbringung der Gerbstoffe in E i Z l ür bestimmte Lederarten die Verwendung bestimmter Fett- L (1) Die Reichsstelle für Lederwirtshaft kann die Anwen- (2) Das Schw Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Anord-

sind, Bedeutung haben. Fnsbesondere müssen in übersichilicher | die beseßten, angegliederten und eingegliederten Gebiete auf. L A / igen : d- Form angegeben werden: (5) Spediteure, Lagerhalter, Frachtführer und Verfrachter, | stoffe vorschreiben oder O sowie Anweisungen über p dung bestimmter Gerbverfahren vorschreiben oder untersagen. | ist verboten. eg H N MIEMIA Ge BRTIA 15 M Veroimung iber ber Aera A E E S 25

a) Einnahmen, die beschlagnahmte Gerbstoffe für andere im Besiß oder Ge- | die Höhe des Verbrauches von Fettstoffen erteilen. (2) Die Verfügung gemäß Tblas 1 kann allgemein oder | Für die Untersuchungen der chettischen Pa S 33

: 2 U e b) Brutto-Lohu- und -Gehaltssumme, wahrsam haben, sind berechtigt, diese Gerbstoffe an die sonst (2) Die Reid i irtshaft kann die Ver- P ür b e Falle (B t : : C N : , , / Ï )sstelle für Lederwirtschaft kann die J E für besondere Fälle (z. B. für bestimmte Betriebe oder für t winn, 1 : ¡ N : : | Í E e bla (soweit verwertet) mit erläuternder bleiber E besGlagaaemt, P elO G? nehstefens Mbèii de O A T S S M ALE ael Ua alnec- B E bestimmte Lederarten) ausgesprochen werden, h seßung des Leders sind die Analysenvorschriften es Fnter- (1) Diese Anordnung tritt am 1. November 1941 in Kraft. Begründung, welche Beträge dem Ga bi And Ge- stimmt ist. abhängig machen. Solche besonders zugelassenen Stoffe H B, Fettungsvorschriften ; nationalen Vereins der Lederindustrie-Chemiker (J.V.L.J.C.) (2) Es treten mit Ablauf des 31. Oktobex 1941 außer winn zugerechnet Und von ihm abgeseßt worden sind, j los fts air Quit / bezeihnet maßgebend. E Kraft: e) angemessener Gewinn, : L Q cil t ia «N werden als ‘Fettaustauschstoffe bezeihnet. E 8 20 i g 26 j Die Anordnung 60 vom 27. Oktober 1939 (Deutscher f) Uebergewinn, : A, lichen Maßnabmnes msen N oatdote E / S 12 | Der Gehalt an extrahierbaren Fettstoffen muß bei Leder, Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann verlangen, daß Reichsanzeiger und Preußisher Staatsanzeiger g) Einkommen- bzw, Körperschaftsteuer, soweit sie infolge H j Ñ Der Verbrauch von Fettstoffen ist ledererzeugenden, Ï Es auf einen mittleren Wassergehalt von 14 %, in folgen- | sze Lederhersteller durch ein Gutachten dex Deutschen Ver- Nr. 253 vom 28. Oftobex 1939), des Uebergewinns mehr gezahlt oder zu zahlen ist, A C. Ein- und Verkauf lederbearbeitenden und E Betrieben unter en renzen liegen: ; | suchsanstalt und Fachschule für Lederindustrie Freiberg die Anordnung 61 vom 27. Oktober 1939 (Deutscher h) Abführungsbetrag. R 86 Beachtung dex Bestimmungen des § 20 gestattet. Der Ver- L 1. bei pflanzlih gegerbtem Boden-, Unter- und | i, Sa,, den Nachweis erbringen, daß die Bestimmungen—der Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Die Angaben zu a bis c sind für die Jahre 1936 fff. zu R l g | brauch ist meldepflichtig gemäß § 29 Absay 3. B Brandsohlleder (auch Sohl- und Vacheleder) nicht | 88 21-—23 exfüllt sind. Die Kosten der Untersuhung und Nr. 253 vom 28. Oktober 1939), machen. Die übrigen Angaben brauchen erst ab 1939 gemacht | (1) Gerbstofferzeuger .im Sinne des § 2 Ziffer 2 und mehr als 2 %, - ge des Gutachtens trägt der Lederhersteller, Die Reichsstelle be- die Anordnung 70 vom 28. März 1940 (Deutscher zu werden. Etwaige Gewinnberichtigungen sind auch für die | dürfen pflanzlihe Gerbstoffe und Gerbstoffauszuge nur auf | zud AbsHnitt 11 i Weh f Fahlleder und pflanzlich gegerbtem, Obérleder | stimmt, in welchem. Umfange Muster für die Untersuhung Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger

{H 23 f | Grund einer Genehmigung dexr Reichsstelle für Lédèrwirt- L : 2 %, S 2 ll i E ; : n U ; Nr. 73 vom 28. März 1940), . - U E wrindenatt | (ase tas e e Mng De Melden ME FerpiTte 'Zuülassüngsverfahren für“ Albtaüschstosse 1": À “2 iet -Blantleder und Viheiten (2919, 7/1 6 1] wjedbh insisfes Mit der Mustecieheng tir Lie KAMeN | die Anordnung 102 vom 29. Zuli 1941. Deutscher Berlin, den 31. Oktober 1941. des : (2) Zugelassene Gerbstoffhändler dürfen Gerbstoffe ohne 8 13 | _ ._héî Riemenlederkaltgeshmiert. nicht mehr als 6 %, ‘au andere Stellen odex Wetlvizccbeetfintzes He 8 Reichsanzeiger : und * Preußischer Staatsanzeiger “Der Reichskommissar für ‘die Preisbildung. - - | Genehmigung der Reichsstelle für Lederwirtscaft kaufen. Austauschgerbstoffe und Fettäustauschstöffe im Sinne “t hei Miemenlever Had Er Ds A-440 a S a A div cvfte Velciaéena! zue Anordnung 0-6 Wagner. : i (3) Gerbstoffverbraucher dürfen Gerbstoffe nur von zu- | ieser Anordnung sind die von der Reichsstelle für Leder- h : ; t d, Abschnitt Y- ie erste Bekanntmachung zur Anordnung ott g | gulossenen Gerbitofbändlern auf Grund einer Genehmigung | wiriswaft als solhe zugelassonen Erzeugnisse. a S E Vorschriften über die Herstellungsdauer von Rindleder Preuhisder Stoatangeiger Ne, 118 vin Mi Mat Anordnung e dF ttst T e) Erteilung ar Bone ands ist auf dem von der Reichö\telle 8 14 ' i i bei Bortalflodee 1 ‘Rindborledor 2. 7's ( A d E Bekannt ch Anord 61 v i ür Lederwirtschast (Gerb- und ¿Fetthiosse). 8ge cu tellen. Die Reichss\telle kann l : : : / - Vel indboxleder 2—7 %, d i Rindhä : N abt ie erste Bekanntmahung zur Anordnung om T avi 941 Gecdsiotsberbrauchetn ben S itillelberen Eintauf bon Gerb- (1) Die Zulassung als Austauschgerbstoff ist bei der + bei Waterproofleder 15—21 %, : Borstel Bite Tat Dal On he As 15, Dezember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Vom L. 6AM x ; Warenverkehr in | stoffen beim Gerbstofferzeuger gestatten. Reichss\telle für Le Mete T6 « L dn À ‘10. ers Fettgarleder und Chromfettgarleder nicht mehr Gdboillibee alter Gerbuns elaktäh n D Preußischer Staatsanzeiger Nr, 294 vom 15. De- Auf Grund der. Verordnung über den Warenverkehx 1n Di ; ; 1 i 2) Der Antragsteller muß das Erzeugnis, dessen ZU- | dls 35 %. Bodenled do aO zember 1939), der Safland vom 18. August 1939 (NGBl. 1'S: 1880) in Ber- Gin U Boctauf, von jrbrinden Und Getbhöhzern inländi: lata beantragt wir, mit einem Kennwort bezeichnen, das Led Bei der Herstellung anderer Leder (auth chromgegerbter Brandsohlleder .(Wehrmach e Staud s ¿ die zweite Bekanntmachung fe Anordnung 61 vom bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur schen Ursprungs bleiben unberührt es von bereits zugelassenen Austauschgerbstoffen unterscheidet. eder) ist der Fettverbrauch zu beschränken. . Unterleder (Wirtschaftsbedarf) 2 26, Januar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 9 : (3) Dem Antrag ist ein Gutachten der Deutschen Ver- i 4 C. Qualitä (t Fahlleder und Oberleder (ohne Benugzung des Preußischer Staatsanzeiger“ Nr. 24 vom 29, Januar 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger. und. Preußischer 8 7 suchsanstalt und Fachschule für Lederindustrie in Freiberg/Sa. A « Qualitätsvorschriften j Gerbfasses) 3 40), Staatsanzeiger Nr..192 vom 21. August 1939) wird .im Ein- (1) Genehmigungen hum Einkauf von Gerbstoffen wer- | beizufügen. , / L 21 ._ Fahlleder und Oberleder die dritte Bekanntmachung zur Anordnung 61 vom

, t est A io! ; ims- 7 é . . i “p 1 , , b O C E e A d @ 0 q z J t î chung dea, Reis trirtschettaminisiers B e A au den gesondert erteilt für folgende Gerbstoffgruppen: (4) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann vor Prü- ' (1) Die Qualitätsvorschriften der Lieferbedingungen der Blankleder, Geschier- und Sattlerleder . a 15, Februar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und

i : i : p : : ; ° » : hi taatsanzeiger Nr. 40 vom 16. Fez i - A Eichengerbrinde nes Antrages verlangen, daß bestimmte Nachweise Wehrmacht für f ahlleder T L 5000 B, Bodenleder und Brand- Riemenleder und technische Leder . . .,, Preuzischer S derm Oberfommanbo bex Wehr mae G Me Ai B 1 Fichtengerbrinde | bonn über die Erzengungsmbalichkeiter und“ bic sohlleder T L 5006 B und Blankledèr T L 5008 B sind für die- Vachetten T 44 ; vi, Can 2E : meister erteilt worden ist, angeordnet: (für Eichen- und Fichtengerbrinde ausgedrüdckt in kg- : es Erzeugnisses, die zur Her- | Jentigen Leder, die unmittelbar oder mittelbar an die W hr- iv ‘dio 1 le vierte Bekanntmachung zur. Anordnung 61 vom i ch4 L Mis L chemische Zusammenseßun geug a : j d ; ; ln i e E DIE SNCAY (2) Für die Bemessung der Herstellungshöhstdauer und 13. August 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Abschnitt. T E ge n dz = 100 kg)) , stellung benötigten Rohstoffe und den garantierten Reingerb- | macht geliefert werden, Qualitätsvorschriften im Sinne dieser | die Zuri tf —_ B02 “S

| | tung zu einer der genannten Lederarten ist die den i Staat8anzeiger Nv. 188 vom 183. August Vorschristen über den Verkehr mit “Gerbstoffen C Austauschgerbstoffe \toffgehalt, erbracht werden. | Anordnung. erstellern von der Reichsstelle für Lederwirtschaft erteilte 1940) na eo N M

| ' | S0 : Duvrchs- (2) Sonstige behördlihe Vorschriften gelten nicht als i i ip

4. Allgemeines E 1 unier A bis D nici genannte pflnzlive Gerbtosse | führung von Grohgerbversuchen urter Aufsicht eines von ibe - Qualitätsvorsehriften im Sinne dieser Ano Serfalngevecpfähung éleheidten Fristen beginnen mit Bo Mai 1941 Deutscher Reichöamzeiger Und Pren, 81 i E 2 Gulfitzelluloseextrafte A U R S bestimmten Fnstituts abhängig machen und die Beibringung | 8 22 - ; Schluß des Kalendermonats, in dem die Einarbeitung exfolgt. ischer Staatsanzeiger Nr. 106 vom 9. Mai 1941). (1) Gerbmittel im Sinne der Anordnungen der Reihs- (für Gerbstoffe der Gruppen B 2, C, D, sowie | eines Gutachtens über die Qualität der bei diesen Versuchen Für Treibriemenleder gelten die Nen Nr. 066 A 9 | Beim Ablauf der Frist muß das Leder fertig zugerichtet (3) Die L auch in den eingegliederten Ost- 5

(6) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann andere Stellen mit der Einforderung der Meldungen beauftragen.

einer der unter 1—6 genannten Arten Schlußvorschrifsten

D lederbearbeitenden und lederverarbeitenden Betrieben | 8 19 Oralsäure) ist verboten.

«

i i i j - 3gedrüdt in kg-Reingerbstoff) : / D 2 7 Tieferbar fein : Bot ; ( j l | telle für Lederwirtschaft sind pflanzliche Gerbstoffe, Gerbstoff E 2 ausgedrüdt in kg-Reingerbst: u erzeugten Leder verlangen. ( ; des Reichs8ausschusses für Lieferbedin i | lieferbar sein. Beim Verkauf unzugerichteten Leders muß die d ten ‘v auSzüne Und But tte WerbLorie.. E V fir: Gorbstotfa Lag Grubpe L 3 fudeebeliti a Ua (6) Die Gutachten gemäß Abs. 3 und 5 sind der Reichs- / tätsvor Pfe Cinne dieser e a mi Cleratine Bereitstellung entsprechend früher erfolgen, j Ma S

(2) Pflanzliche Gerbstoffe sind Waren dec Nummern Effektivgewicht oder in kg-Reingerbstoff). __| stelle in 3facher Aus U einzusenden. Die Kosten der der Bedingungen über den Fettgehalt, für den die Bestim- (4) Die in erh 1 angegebenen Fristen dürfen bei der li Ia —0, Ln, DADE Q N Or T Dr INEIIREU E L TRER, (2) Für die Errechnung des Reingerbstoffgehaltes "gilt | Gutachten trägt der Antragsteller, f mungen des § 20 maßgebend sind. O Verarbeitung einzèlner Häute überschritten werden, wenn M, De L, Ave niken 1A : nisses (Eichen-, Nadelholz-, ial Mangrove-, Maletto- folgendes: (7) Ueber die Anträge entscheidet ‘die Reichsstelle für “4 : D 1. die ordnungsmäßige Herstellung dies zwingend er- | Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. und andere Gerbrinden; Quebrachoholz und andere Gerb- 9 / g ilt d Verkäufer | Lederwirtschaft nah Anhörung des Reichsamtes für Wirt- A 9 23 erfordert s M. 'd. F. d. G, b.: Heimevr, Yolger it ALTo, Ge M -GITE e E Ee In Cen Ee 1. bei Gerbextrakten, ? rantierte Mindest-Gerb- | shaftsausbau. Der Hersteller erhält über die Zulassung einen Pflanzlich gegerbtes Rindleder muß folgenden Mindest- und : e a t dervettig mit -getsotrite FlMVE Versie, aud Le: ARNAR Bn) stoff ¿bali naY De Filter- [Hriftlichen Bescheid. anforderungen entsprechen: 2. die gleiche Zahl anderer Häute der gleichen Lederart EHA | L ad Sre gute ppe ba ge r A E Sulfitzelluloseextrakten, lextohtin. e Die Zulassung von A [hen I Cie Os Mich best E satt durchgegerbt und darf „um die entsprechende Zeit früher fertiggestellt wird. Erste Bekanntmachung

anen, S 1h [S j l t; Kat „bra nes 2. Bei Eichen- und Fichtengerbrinden gilt der vom | der eichs\telle im Deutshen Reichsanzeiger und Preußischen : Uni velqwert jen. j 5 ; | G L ;

Die ria [Gt] Dn S A O N Verbstoffverbraucher t ae jährlih abzugebenden | Staatsanzeiger bekanntgemacht. ' Il. Es muß in seiner chemishen Fam den Abschnitt VI der Reichsstelle für Lederwirtshast zur Anordnung 103

bir] r i A / : nachfolgenden Werten entsprechen, die sämtlih auf ; (Verwendung von Fettstoffen), (3) Gerbstoffauszüge (Extrakte) sind Waren der Nummern Gerb tofBeDarfemedina angegebene Ger stoffgehalt. (9) Jn Kaufbestätigungen, Rehnungen und Lieferscheinen in ittlere j J T 4 j Sonstiges 384 a—c, e des statistischen Warenverzeichnisses e aus . Bei den übrigen Gerbstoffen hat die Umrechnung | über 2 A Austauschgerbstoffe muß das Kennwort ent- : f L. Dor Fettaeliale halt von 14 % bezogen nichi 8 98 Vom 1. November 1941,

Eichen-, Fichten-, Kastanienholz und -rinden,-Quebrachoholz, nach folgendem Schlüssel zu erfolgen: halten sein, i îüber- t i i ; ; E Gemäß § 11 Absay 1 der Anordnung 103 der Reichs\tell flüssig oder fest, Sumach, rein niht mit anderen Stoffen Gerbrinden: Weidenrinde . 815" N Se Mineralstoffgehalt (Glühritestand) darf tratkbaigee e GE Bi lite un B as verfa für Lederwirtschaft vom 1, November 1941 (Deuticdee gemischt, flüssig oder - fest; ese Gerbstoffauszüge ander- | gge M E Für die Zulassung von Fetimuttantethn 11 Abs. 2) folgende Säße nicht überschreiten: Gerbstoffhändlern bezüglich des Handels mit akberen Weck Keich8anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 258 vom 4. November a (0 Sd Vebfofe fd Boxen der Nummer 9884 e A A ® lider (Que) Shl- und Vadeleder) | Ursprungs, gegeniiber Gerbstofiverbraten im mengen | (| 9 der Anordnung 108 6. a-O) im Einueenehm. mie L des statistishen Warenverzeichitisses sowie andere niht unter Gerbhölzer: Stan s / 816 : 25%, beEiitee Ma A OAAEe en g “g Das oen tbe, so iden a La: Fieieh irna Reichsstelle für industrielle Seitbersorgung bestimmte

Absay 2 und 3 fallende Gerbstoffe, soweit sie für Gerberei Quebkathoholg, D E t: (1) Die Reichsstelle kann die Zulassung befristet und unter dungen als Vittersalz (MgSo, -+ 7 H,0) | Rahmen dieser Anordnung Einzelanordnungen treffen und

P g V S Gerbfrüchte: Algarobilla Auflagen vornehmen. ' __ berechnet 4 %, insbesondere bee hinsichtlih des Kaufes von Gerb- MEtitell

tauschgerbstoffe [vergl. § 13] sowie andere, nicht als solche zu- Dividivi . . « Un Die Reichsstelle kann die- Zulassung jederzeit wider- b) bei Fahlledèr und Oberleder 1 %, toffen und Vérbrauhes von Gerb- und Fettst G Gt Jn den Monaten November und Dezember 1941 ist an

gelassene synthetishe Gerbstoffe). Knoppern 3 ien, ‘Der Widerruf wird in derselben Pei e bekanntgemacht . 0) bei Blankleder und Vachetten, Geschirr- Bebstellümg von Leder erteilen, Geltstofsen für die Stelle vdn Tran im Umfange von 40 °% Lederöl W 1 (bisher S2 Mir obclanen in Nüssen 32% wie die Zulassung. ( a Fee sowie technishem g 99 R o ent J. G. Farbenindustrie Aktiengesell-

L Md Le 2 do | ; eder. E i i

Gerbstofferzeuger im Sinne der Anordnungen der Reichs Myrobalanen entkernt . 40% Abschnitt TV 3, Der organishe Auswaschverlust darf bei (1) Gerbstofferzeuger im Sinne von § 2 Zifsec 2 und 3, Artikel II

stelle für Lederwirtschaft ist derjenige, ; Valonea „_ 28% litä isten für Led L Ea | i Boden-, Unter- und Brandsohllede ch ändl it é Herbst [2 j A ; a M L ( Ei A ; Deo C L O Herstellungs- und Qualitätsvorschriften für Leder , - un randsohlleder (auch | Händler mit anderen Gerbstoffen als Gerbrinden und Gerb- |, Aufträge zur Lieferung der für die Monate Novemb 1. U amiielhae nas, v Ga K / Gerbblätter: Sas blätter, 4 A e / A. Gerbvorschriften Sohl- und Vacheleder) Bolrern inländischen Urfprungs, Gerbstoffverbraucher sowie | und Dezember 1941 rlédecliéin Mengen Lederöl W 1

nittel d i Eunad, qeimablen! 1 A, : im Kern 16 %, alle sonstigen Personen und Firmen, welche Gerbstoffe ver- | (bisher Lederöl 296) zuzüglih einer zur Vorratshaltun E Gerbstoff inländischer «dor auslinbisGen Îrsprangs (3) Bei Verkäufen von Gerbextrakten, Austauschgerb- i E ; N i als ¿s %, avrbeit.., verbrauchen, veräußern oder sonstwie verwenden | bestimmten Menge in Hohe von 25 "/ des Bedarfs der Vioame He Gerbstoffauszügen verarbeitet oder Gerbstoffe stoffen und Sulfitzelluloseextrakten hät der Verkäufer den 5 Gerbstoffe sind bei der pflanzlichen g (auch beî i ai ub 3 auh % oder verwerten oder über Vorräte an solchen cersigen, haben | November und Dezember 1941 sind der J. G. Farbenindustrie Sder Auszüge nus solchen. Verbstoffen mischt arantierten Mindestgerbstoffgehalt in: der Kaufbestätigung, | der Anwendung kombinierter Gerbverfahren und bei der mut überschreiten über Bestände, Ein-. oder Verkäufe, Lieferungen, Verarbei- | Aktiengesellschaft sofort. zu erteilen... déx tünstliche Gerbstoffe herstellt, ; Let Rechnung und dem ieltGein anzugeben, Nachgerbung) in folgender Zusammensezung zu verwendent h 5 \ i i