1941 / 258 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Nov 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs3. und Staatsanzeiger Nr. 258 vom 4. November 1941. S. 2

steuerpflihtige Gewinn kann in entsprechender Anwendung der für Fndustrie, Handel Und Hatñdwerk-gegebenet Anweisuugen zur Durchführung der W 22. ff. KWVO. erforderlichenfalls be- richtigt werden. ;

(5) Einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der An- gemessenheit des Gewinns kann der Gewinn eines Friedens- jahres mit normaler Beschäftigung bieten, in dem die Preise oder Entgelte noch unter dem Einfluß des Wettbewerbs ge- standen haben. Statt des Gewinns eines Friedensjahres kann u. U. auch der Durchschnitt mehrerer -Friedensjahre gewählt werden. Gewinnsteigerungen gegenüber „der Vergleichszett sind im Kriege im allgemeinen nur gerechtfertigt, soweit nah- weisbar eine Mehrleistung vorliegt. . Fm übrigen hat jeder selbst zu beurteilen, in welhem Umfange Uebergewinne kriegs- mäßig noch zulässig sind. Der Gewinnsay, bezogen auf den Ums- saß bzw. auf das Roheinkommen, darf nicht P es sei denn, daß dies in Ausnahmefällen durch das Vorliegen ganz be- sonderer Verhältnisse: gerechtfertigt erscheint. n

(6) Die Abführungsbeträge sind -bei -dem zuständigen Finanzamt einzuzahlen. / i

(7) Die gewerbesteuerpflihtigen Angehörigen und Unter- nehmen der freien Berufe sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, eine Erklärung nach § 22. KWVO. abzugeben: Ae i t

Wer in den Fahrer 1939 und 1940 aus freiberufliher Tätigkeit steuerpflihtige Einkünfte bis. zu 10 000,— N er- zielt hat, braucht keine Erklärung abzugeben. Wer in einem dieser Jahre steuerpflihtige Einkünfte von mehr als 10 000,— RN.Æ bis zu 50'000,— RM erzielt hat, braucht bis auf weiteres die Erklärung. nur dann dem zuständigen Regie- rungspräsidenten Preisüberwachungsstelle einzureichen, wenn er bei der von ihm vorgenommenen Prüfung Ueber- gewinne feststellt; ergeben sich dabei keine Uebergewinne, fo ist eine Erklärung gleihwohl schriftlich festzulegen und zux Ein- sihtnahme für die Preisbehörden aufzubewahren. Wer steuer- pflihtige Einkünfte von mehr als 50 000,— N jährlich er- zielt hat, muß die Erklärung an die Preisüberwachungsstelle abgeben, und zwar unabhängig davon, ob ex sih zur Gewintn- abführung verpflichtet hält. , i

(8) Die Erklärung ist für die Fahre 1939 und 1940 bis zum 31. Dezember 1941 einzureichen. Sie muß alle Angaben enthalten, die für die Entscheidung, ob Uebergewinne entstanden sind, Bedeutung haben. Fusbesondere müssen in Übersichtlicher Form angegeben werden:

a) Einnahmen,

b) Brutto-Lohn- und -Gehalts\summe,

c) steuerpflichtiger Gewinn, i i

d) berihtigter Gerainn (soweit verwertet) mit erläuternder

Begründung, welche Beträge dem steuerpflihtigen Ge- winn zugerechnet und von ihm abgeseßt worden Ans

e) angemessener Gewinn, r

f) Uebergewinn, O

g) Einkommen- bzw, Körpexschaftsteuer, soweit sie infolge

des Uebergewinns mehr gezahlt oder zu zahlen ist,

h) Abführungsbetrag.

Die Angaben zu a bis c sind für die Jahre 1936 fff. zu machen. Die übrigen Angaben brauchen erst ab 1939 ‘gemacht u werden. Etwaige Gewinnberichtigungen sind auch für die

ergleichsjahre durchzuführen. S

Berlin, den 31. Oktober 1941. Der Reichskommissar fürdie Preisbildung. Wagner. j

Anordnung 103 d der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Gerb- und Fettstoffe). Vom 1. November 1941.

Auf Grund der Derorduung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. T S. 1430) in Ver- bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Veberwachung und Regelung des Warenverkehr3 vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger. und. Preußischer Staatsanzeiger Nr. .192 vom 21. August 1939) wird..im Ein- vernehmen mit der“ Reichsstelle „Chemie“ und mit Zustim- mung des Reichswirtschaftsministers, die im Benehmen mit dem Oberkommando der Wehrmacht und dem Reichsforst- meister erteilt worden ist, angeordnet:

Abschnitt T / Vorschriften über den Verkehr mit -Gerbstoffen A. Allgemeines

Sd

(1) Gerbmittel im Sinne der Anordnungen der Reiths- stelle für Lederwirtschaft sind pflanzliche Gerbstoffe, Gerbstoff- auszuge und tünstlihe Gerbstoffe.

(2) Pflanzliche Gerbstoffe sind Waren dec Nummern 92 a—c, 93 a, b, 94 a, b, d, e, f des statistischen Warenverzeich- nisses (Eichen-, Nadelholz-, Mimosa-, Mangxrove-, Maletto- und andere Gerbrinden; Quebrachoholz und andere Gerb- Ier in Vlöcken, gemahlen, geraspelt oder in anderex Weise gerkleinert, Algarobilla, Bablah, Dividivi sowie sonstige anderweitig niht genannte pflanzliche Gerbstoffe, auch ge- mahlen; Kino, Ecerdoppern, Knoppern, Valonea, Myro- balanen, Sumach [Schmadck], au gemahlen; Katehu, braunes und gelbes [Gambir] roh oder gereinigt),

(3) Gerbstoffauszüge (Extrakte) sind Waren der Nummern

84 a—e, e des statistischen Warenverzeihnisses (Auszüge aus Eichen-, Fichten-, Kastanienholz und -chrinden, Ouebraehole, flüssig oder fest, Sumach, rein nicht mit anderen Stoffen gemischt, flüssig oder fest; andere Gerbstoffauszüge ander- weitig nicht genannt, flüssig oder fest).

(4) Künstliche Gerbstoffe sind Waren der Nummer 384 d des statistishen Warenverzeichnisses sowie andere nicht unter Absay 2 und 3 fallende Gerbstoffe, soweit sie für Gerberei- zwecke Verwendung finden (z. B. Sulfitzelluloseextrakte, Aus- tauschgerbstosfe [vergl, § 13] sowie andere, nit als solche zu- geläfene synthetishe Gerbstoffe).

S2 Gerbstofferzeuger im Sinne der Anordnungen der Reichs3- stelle für Lederwirtschaft ist derjenige,

1. in dessen Eigentum sich inländische pflanzliche Gerb- stoffe unmittelbar nah der Genn aben,

2. der zum Zweck der Veräußerung gekaufte pflanzliche Gerbstoff inländischen oder ‘ausländishen Ursprungs zu Gerbstosfauszügen verarbeitet oder Gerbstoffe oder Auszüge aus. solchen. Gerbstoffen mischt,

3. der fünstlihe Gerbstoffe herstellt,

S3 j

B Gerbstoffhändler bedürfen zum Handel mit anderen Gerbstoffen als Gerbrinden und Gerbhölzecn inländishen Ursprungs der Pulassung der Reichsstelle für Lederwirtschaft. Die Zulassung kann unter Auflagen erteilt oder in sonstiger Weise beschränkt werde.

(2) Das Zugassungsverfahren der Reichss\telle für Hol ps den Handel mit Gerbrinden und Gerbhölzern inländis en Ursprungs bleibt hiervon unberührt.

84 _ Gerbstoffverbraucher im Sinne der Anordnung der Reichsstelle für Lederwirtschaft ist derjenige, der Gerbstoffe im eigenen Betrieh verbraucht.

B. Beschlagnahme

S5 : (1) Zur planmäßigen Durchführung, der Bewirtschaftun sind die unter § 1 fallenden Gerbstoffe RASlaanahmt. x (2) Der Beschlagnahme unterliegen nicht 1. Gerbrinden und Gerbhölzer inländischen Ursprungs, die sih beim Erzeuger 2 Ziffer 1) und beim Gerhb- stoffhändler befinden, 2. Gerbstoffe, die sih bei dem leßten Verbraucher in E threr Bestimmung gemäßen Verbrau be- inden, i 3. “S die sih im Eigentum der Wehrmacht be- inden. : | (3) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß Rechtsge- schäfte über die besch es Gerbstoffe obne Genera der Reichsstelle für Lederwirtschaft unwirksam sind, und daß ohne diese Genehmigung keine Veränderungen an ihnen un keine Veränderungen ihrer Lagerorte vorgenommen werden dürfen, soweit niht nachstehend anderes bestimmt ist. (4) Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf Gerbstoffe, die nah dem Ausland ausgeführt oder in die beiten e E und- angegliederten Gebiete verbracht werden ollen. Zur Ausfuhr von Gerbstoffen nach dem Ausland oder zur Verbringung in die beseßten, eingegliederten und ange- A en Gebiete bedarf es einer Gentehirigung der Réichs- telle für Lederwirtschaft. Die Genehmigung hebt die Beschlag- nahme zwecks Ausfuhr oder Verbringung der Gerbstoffe in die beseßten, angegliederten und eingegliederten Gebiete auf.

__ (35) Spediteure, Lagerhalter, Frahtführer und Verfrachter, die beshlagnahmte Gerbstoffe für andere im Besiß oder Ge- wahrsam haben, sind berechtigt, diese Gerbstoffe an die sonst verfügungsberechtigten Empfänger auszuliefern; bei diesen bleiben sie beshlagnahmt, soweit niht nachstehend anderes be- stimmt ist.

(6) Besißer und Gewahrsaminhaber sind zur Erhaltung der Ware verpflichtet. Die zur Schadensverhütung erforder- lichen Maßnahmen müssen getroffen werden,

C. Ein- und Verkauf

86 „_(1) Gerbstofferzeuger .im Sinne des § 2 Ziffer 2 und 3 dürfen pflanzliche Gerbstoffe und Gerbstof auszuge nur auf , Grund einex Genehmigung der Reichsstelle für Lederwirt- chast Taufen a h Ats AZ t A Ne Aae j (2) Zugelassene Gerbstoffhändler dürfen Gerbstoffe ohne " Genehmigung der Neichsstelle für Lederwirtschaft kaufen.

(3) Gerbstoffverbraucher dürfen Gerbstoffe nur von zu- E Gerbstoffhändlern auf Grund einer Genehmigun der Reichsstelle a Lederwirtschaft kaufen. Der Antrag u Erteilung einer Genehmigung ist auf dem von der Reichs\telle herausgegebenen Vordruck zu stellen. Die Reichsstelle kann Gerbstoffverbrauchern den unmittelbaren Einkauf von Gerb- stoffen beim Gerbstofferzeugér gestatten. (4) Die Bestimmungen der Reichsstelle für ola Über den Ein- und Verkauf von Gerbrinden und Gerbhölzern inländi- schen Ursprungs bleiben unberührt.

ST (1) Genehmigungen zum Einkauf von Gerbstoffen wer- den gesondert erteilt für Place Gerbstoffgruppen:

A TEichengerbrinde

BI1 Fichtengerbrinde (für Eichen- und Fichtengerbrinde ausgedrückt in kg- Effektivgewicht [1 dz = 100 Kkg]) j

B 2 Fichtenrindenextrakt

C Austauschgerbstoffe

D Quebracho- und Mimosa-Gerbstoffe (Edelgerbstoffe)

E 1 unter A bis D nicht genannte pflanzliche Gerbstoffe

E 2 Gulfitzelluloseextrafte (für Gerbstoffe der Gruppen B 2, C, D, E1 sowie E 2 ausgedrüdckt in kg-Reingerbstoff)

E 3 synthetishe Gerbstoffe, soweit sie niht unter „C“ fallen (für. Gerbstoffe der Gruppe E 3 ausgedrückt in kg- Effektivgewicht oder in kg-Reingerbstoff).

(2) Für die Errehnung des Reingerbstoffgehaltes “gilt folgendes: ¿ |

1. bei Gerbextrakten, gilt der vom Verkäufer

cantierte Mindest-Gerb-

Austauschgerbstoffen, GraR v Sulfitzelluloseextrakten, sofsgehalt Aa MOR Filter 2. Bei fe und Fichtengerbrinden gilt der vom Gerbltolbebarte in der jährlich abzugebenden Gerbstoffbedarfsmeldung angegebene Gerbstoffgehalt.

. Bei den übrigen Gerbstoffen hat die Umrechnung nach folgendem Schlüssel zu erfolgen: Gerbrinden: Weidenrinde . „,., 7%

Malettorinde 35%

Mangroverinde . . :

Mimosarinde

Ehen ola «e

Kastanienholz. . „.

Quebrachoholzg

Gerbfrüchte: -Algarobilla

Db L

Knoppern

Eckerdoppern Myxobalanen in Nüssen Myrobalanen entkernt .

Gerbhölzer:

Gerbblätter: Sumachblätter . .. ¿ Sumach, gemahlen .. 26%. (3) . Bei Verkäufen von Gerbextrakten, Austauschgerb- stoffen und Sulfitzelluloseextrakten hät der Verkäufer den

garantierten Mindestgerb iede. in der Kaufbestätigung, der Rechnung und dem Lieferschein anzugeben.

§8 Die nah § 5 der Anordnung erforderlihe Genehmi- gung der Réichsstelle für Lederwirtschaft gilt als erteilt: 1, für Verkäufe und Lieferungen von Gerbstoffen a) von Gerbstofferzeugern und Gerbstöffhänd- lern an Gerbstoffverbrauher, wenn dieser shriftlih erklärt, daß er die gemäß § 6 er- forderlihe Einkaufsgenehmigung für den zu kaufenden Gerbstoff in der erforderlichen Höhe besißt, ; b) von Gerbstofferzeugern an Gerbstoffhändler,

c) von Gerbstoffhändlern an andere Gerbstoff-

händler;

2. bei eingeführten Gerbstoffen für Verkäufe und Lieferungen des nit als Händler zugelassenen Ein- führers an Gerbstoffhändler;

3. für die Verarbeitung von Gerbstoffen durch Gerb- Bros im Rahmen der diesen gegebenen

roduktionsaufgaben. ;

Abschnitt Il Vorschriften über den Verkehr mit Fettstoffen A. Allgemeines

89 Fettstoffe im Sinne dieser Anordnung sind pflanzliche und tierishe Fette sowie mineralishe Fettungsmittel und als Ersaß für solche geeignete Stoffe, soweit sie zur Her- stellung (auch Zurichtung). von Leder Verwendung finden.

F : 8 10 Die Bestimmungen der Reichsstelle für industrielle Fett- versorgung, der Reichsstelle für Mineralöl und der Reichs- telle „Chemie“ über Erzeugung und Vertrieb von Fett- toffen 9) bleiben unberührt.

B, Verwendung und Verbrauch

l 8 11 (1) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann ledererzeus fix be lederbearbeitenden und lederverarbeitenden Betrieben

Ür bestimmte Lederarten die Eng Aar Fett- toffe vorschreiben oder untersagen sowie Anweisungen über die Höhe des Verbrauches von Kettstoffen erteilen.

(2) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann die Ver- wendung von Stoffen als Ersaß für pflanzlihe und tierische Fette sowie mineralische Fettungsmittel von einer Zulassung abhängig machen. Solche besonders zugelassenen Stoffe werden als ‘Fettaustauschstoffe bezeichnet.

8 12

Der Verbrauch von P ist ledererzeugenden, lederbearbeitenden und lederverarbeitenden Betrieben unter Beachtung dex Bestimmungen des § 20 gestattet. Der Ver- brauch ist meldepflichtig gemäß § 29 Absatz 3.

"Abschnitt [111

Zülassúngsversahren für“ Aüstaüsshstofse

8 13 Austauschgerbstoffe Und Féttäuüstauschstdbffe im Sinne dieser Anordnung sind die von der Reichsstelle für Leder- wirtschaft als solche zugelassenen Erzeugnisse. /

8 14 :

(1) Die Zulassung als Austauschgerbstoff ist bei der Reichsstelle für Lederwirtschaft zu beantragen.

(2) Der Antragsteller muß das Erzeugnis, dessen Zu- lassung beantragt wird, mit einem Kennwort bezeichnen, das es von bereits zugelassenen Austauschgerbstoffen unterscheidet.

(3) Dem Antrag ist ein Gutachten der Deutschen Ver- suchsanstalt und Fachschule für Lederindustrie in Freiberg/Sa. beizufügen.

(4) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann vor Prü- sung eines Antrages verlangen, daß L Nachweise, insbesondere über die Sons ihkeiten und die hemishe Zusammenseßung des Erzeugnisses, die ur Her- stellung benötigten Rohstoffe und den garantierten Reingerhb- stoffgehalt, erbracht werden. 1. :

(5) Die Reichsstelle kann die Zulassung: von der Durch- führung von Großgerbversuchen unter Aufsicht eines von thr bestimmten Fnstituts abhängig machen und die Beibringung eines Gutachtens über die Qualität der bei diesen Versuchen erzeugten Leder verlangen.

(6) Die Gutachten gemäß Abs. 3 und 5 sind der Reichs- stelle in 3facher Ma M r ans einzusenden. Die Kosten der Gutachten trägt der Antragsteller,

(7) Ueber die Anträge entscheidet ‘die Reichsstelle für Lederwirtschaft nah Anhörung des Reichsamtes für Wirt- G aftsausbau. Der Hersteller erhält über die Zulassung einen Hriftlichen Bescheid.

8) Die Zulassung von Austauschgerbstoffen wird von der Reichs\telle im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgemacht.

(9) Jn Kaufbestätigungen, Rehnungen und Lieferscheinen über zugelassene Austauschgerbstoffe muß das Kennwort ent- halten fein,

815"

Für die Zulassung von Er apt V 11 Abs. 2) gelten die Bestimmungen des § 14 sinngemäß. §16

(1) Die Reichsstelle kann die Zulassung befristet und unter APNARO vornehmen. '

(2) Die Reichss\telle kann die L jederzeit wider- rufen. Der. Widerruf wird in derselben eise bekanntgemacht ivie die Zulassung.

Abschnitt 1V Herstellungs- und Qualitätsvorschristen für Leder A. Gerbvorschriften

8 17

(1) Gerbstoffe sind bei der On O Ben Gerbun (auch beîï der Anwendung kombinierter Gerbverfahren und bei dex Nachgerbung) in folgender Zusammensezung zu verwendent

seßt werden: | ; ; Gerbstoffe der Gruppe A durch Gerbstoffe der"

Neich8. und Staat3auzeoiaer Nr. 258 vom 4. November 1941, &. 3

“Fn Hunbertteilen Reingerbstoff

r Gruppe D Gruppe E

Gruppe B Gruppe C

Gruppe A

Lederart Eichenrinde

Andere Gerbstoffe und Gerbextrakte einschließlich Sulfitzellulose- extrafte *)

Fichtenrinde Austausch- |Quebracho (Holz oder und Extrakt),

Fichtenrinden- gerbstoffe Mimosa (Rinde extraft und Extrakt)

höchstens

mindesten3 mindestens höchstens höchstens

L, Fahlleder und sonstige pflanzlih gegerbte Ober- leder alter Gerbung ; s 15

« Fahlleder und sonstige pflanzlih gegerbte Ober- leder moderner Gerbung T

+ Boden-, Unter- und Brandsohlleder (auch Sohl- und Vacheleder) alter Gerbung /

+ Boden-, Unter- und Brandsohlleder (auch Sohl- und Vacheleder) moderner Gerbung «P . Blank-, Riemen- und technische Leder, Geschirr- ; und ESattlerleder, Vachetten . . 8 » Pflanzlich gegerbte Leder aus gruppen, F und G i que . Sonstigé, zu 1—6 nicht genannte Lederarten .

30 .— | Mitverwendung |" 12 43 erwünscht

30 10 12 40

30 Mitverwendung 12. 38 erwünscht :

25 25 12 38 25 15 12 40 40 12 48

Es gelten die Gerbvorschriften der dem Erzeugnis verwandten Gerb- und Lederart, Jn Zweifelsfällen bestimmt die Reichsstelle für Lederwirtschaft die Zugehörigkeit zu

einer der unter 1—6 genannten Arten

_*) Die der Verwendung von Sulfitzelluloseextrakten etwa entgegenstehenden Vorschriften der Wehrmacht werden hierdurch nicht

beeiriträctigt. i i j (2) Ohne Ausnahmegenehmigung gemäß § 30 können er-

Gruppen B und C,

Gerbstoffe der Gruppe D durch Gerbstoffe der Gruppen B, C und E,

Gerbstoffe der Gruppe E durch Gerbstoffe dex Gruppen B und C.

h 818 Die Berechnung der Verbrauchsmengen richtet sich nah dem Reingerbstoffgehalt. Der Berehnung des R e werden die in § 7 Absay 2 genannten Säße zugrunde gelegt

8 19 (1) Die Reichs\telle für Lederwirtschaft kann die Anwen- dung bestimmter Gerbverfahren vorschreiben oder untersagen. __ (2) Die Verfügung ens Velgs 1 fann allgemein oder für besondere Fälle (z. bestimmte Lederarten) ausgesprochen werden,

B, Fettungsvorschriften

S 20 Der Gehalt an extrahierbaren Fettstoffen muß bei Leder, eaen auf einen mittleren Wassergehalt von 14 %, in folgen- den Grenzen liegen:

1. bei pflanzlih gegerbtem Boden-, Unter- und

Brandsohlleder (auch Sohl- und Vacheleder) nicht |

mehr als 2 %, - 2. bei: Fahlleder und pflanzlih gegerbtem Obérleder 15—21 % | arts 20

‘bet Blankleder und Vnchetten 4299 #1 6A ahlze

. béi -Riemenlederkaltgeshmiert. niht mehr als 6 %, bei Riemenleder warmgefettet ‘nicht mehr als 14 %, bei Riemenleder eingebrannt' nicht mehr als ‘20 %,

, bei Geschirrledex nicht mehr âls8:25 %,

. bei Schweißleder 3-—8 %, :

. bei Portefeuilleleder niht mehr als 7 %,

. bei Boxkalfleder und Rindboxleder 2—7 %,

. bei Waterproofleder 15—21 %,

0 Le Peligarleder und Chromfettgarleder nicht mehr als 35 %.

Bei der Herstellung anderer Leder (auth chromgegerbter

Leder) ist der Fettverbrauch zu beschränken.

C. Qualitätsvorschristen

8 21

(1) Die Qualitätsvorschriften der Lieferbedingungen der Wehrmacht für Fahlleder T L 5000 B, Bodenleder und Brand- sohlleder T L 5006 B und Blankleder T L 5008 B sind für die- Jenigen Leder, die unmittelbar oder mittelbar an die Wehr- mad geliefert werden, Qualitätsvorschriften im Sinne dieser S f K

2) “Sonstige behördlihe Vorschriften gelten nicht als Qualitätsvorschriften im Sinne dieser Anordnung, 9

822

Für Treibriemenleder gelten die Oa Nr. 066 A 2

des Reich8aus\chusses für Lieferbedingungen (RAL) als Quali- R geen im Sinne diesér Anordnung mit Ausnahme der Bedingungen über den Fettgehalt, für den die Bestim- mungen des § 20 maßgebend sind.

_.

Pflanzlich gegerbtes Rindleder muß folgenden Mindest-

anforderungen entsprechent

T, Es muß gleichmäßig und satt durhgegerbt und dar nicht künstlich beschwert sein. / | IT. Es muß in seiner chemishen P LA den nachfolgenden Werten entsprehen, die sämtlih auf einen mittleren D N von 14 % bezogen sind: 1, Der Fettgehalt darf die Säße des § 20 nit Über- und C dba i | 2. Der Mineralstoffgehalt (Glührüdtstand) - darf folgende Säge hit Überschveiten: a) bei Boden-, Unter- und Brandsohl- leder (auch Sohl- und Vacheleder) 2,5 %, darunter Magnesiumverbin- dungen als Bittersalz (MgSo, -+ 7 H,0) ___ berechnet 4 %, b) bei Ler und Oberleder 1 %, c) bei Vlankleder und Vachetten, Geschirr- und Sattlerleder sowie -technishem Leder: 2 %, j 3, Der organishe Auswaschverlust, darf bei __ BDoden-, Unter- und Brandsohlleder (auch Sohl=- und Vacheledér) im Kern 16 %, im Hals 18 %, O im Vauch 20% __niht überschreiten, R

. für bestimmte Betriebe oder für -

über Bestände, Ein-. oder Verkäufe, Lieferungen,

4. Der Gesamt-Auswaschverlust darf bei Fahl- leder, Oberleder, Blankleder, technischen Leder, Geschirr- und Sattlerleder und Vachetten 6 % nicht überschreiten.

ITT. Es muß frei sein von stark wirkenden freièn Säuren, d. h. der pH-Wert eines vorschriftsmäßig hergestell- ten wäßrigen Auszuges darf nicht unter 3,5 liegen. Soweit er Be 3,9 und 4,5 liegt, darf die Differenzzah! des PpH-Wertes eines wäßrigen Aus- zuges und seiner 10fachen Verdünnung nicht 0,7 oder mehx betragen,

8 24

(1) Das Bleichen pflanzlich gegerbten Ledérs mit \tark ivbétenden freien Situei (3. %. Salzsäure, S Hi felfäuee, Oxalsäure) i} verboten.

/ G Das Schwärzen von Leder. mit eisenhaltigen Stoffen ist verboten. 4 S 96 :

/ Für die Untersuhungen der chemischen L seßung des Leders sind die Analysenvorschriften des Fnter- nationalen Vereins der Lederindustrie-Chemiker (F.V.L.J.C.)

maßgebend. S 8 26

Die Reichsstellé für Lederwirtschaft kann verlangen, daß die Lederhersteller ‘durch ein Gutachten dex Deutschen Ver- such8anstalt und Fachschule für Lederindustrie, Freiberg 1, Sa,, den Nachweis erbringen, daß die Bestimmungen —der §8 21—23 erfüllt sind. Die Kosten der Untersuchung und des Gutachtens trägt der Lederhersteller. Die Reichsstelle be-

- stimmt, in. welhem.Umfange Muster für. die Untersuchung

bereitzustellen- sind, - und welchen Stellen sie -entnommen wérden müssen, Mit der Botlor n bend kann die Reichsstelle ‘auch andere Stellen oder Per onen beauftragen, °

Abschnitt Y" Vorschriften über die Herstellungsdauer von Rindleder

8 27

(1) Bei Rindhäuten oder Teilen von solchen beträgt die Herstellungshöchstdauer bei pflanzliher Gerbung für: Bodenleder alter Gerbung (Wehrmacht). . , 12 Monate Bodenleder moderner Gerbung (Wehrmacht) , . Ÿ Brandsohlleder (Wehrmacht) . , Á . Unterleder (Wirtschaftsbedarf) 6 ü -Fahlleder und Oberleder (ohne Benugzung des Gerbfasses) L A und Oberleder (mit Benußung des erbfasses), . ., C » Blankleder, Geschirr- L us u Riemenledér und technishe Leder „e, 6 ü Vachetten / C E ä A L die Bemessung der Herstellungshöchstdauer und die Zurichtung zu einer der genannten Lederarten ist die den Lein, von der Reichsstelle für Lederwirtschaft erteilte erstellungsverpflihtung maßgebend, : ' „(3) Die in Absay 1 angegebenen Fristen beginnen mit Schluß des Kalendermonats, in dem die Einarbeitung erfolgt, Beim Ablauf der Frist muß das Leder fertig zugerichtet lieferbar sein. Beim Verkauf unzugerichteten Leders muß die Bereitstellung entsprehend früher erfolgen. (4) Die in os 1 angegebenen Fristen dürfen bei der Verarbeitung einzélner Häute überschritten werden, wenn 1, die ordnungsmäßige Herstellung dies zwingend er- erfordert i und O E 2. die gleihe Zahl anderer Häute der gleichen Lederart um die entsprechende Zeit früher fertiggestellt wird.

Abschnitt VI- Sonstiges

82 '

Die Reichsstelle für Lederwirtschaft känrc gegenüber Gerb- stofferzeugern im Sinne von § 2 Ziffer 2 und 3, gegenüber Gerbstoffhändlern bezüglich des Handels mit anderen Gerb- S als Gerbrinden und Gerbhölzern inländischen

rsprungs, gegenüber Gerbstoffverbrauchern im Sinne von §4 und gegenüber sonstigen Personen und Firmen im Rahmen dieser Anordnung Einzelanordnurtgen treffen und insbesondere Weisungen hinsichtlich des Kaufes von Gerh- stoffen und VérbrauHes von Gerb- und Fettstoffen für die Herstellung von Leder erteilen.

: 8 29 1) Gerbsto sergeuger im Sinne von § 2 Ziffer 2 und 3, ändler mit anderen Gerbstoffen als Gerbrinden und Gerb- ölzern inländischen Ursprungs, Gerbstoffverbraucher sowie alle sonstigen Personen und Firmen, welche Gerbstoffe ver- arbeit..1, verbrauchen, veräußern oder sonstwie verwenden oder verwerten oder über Vorräte an solhen u ersligen, E erarbet-

t

tung: und Verbrauch laufend Aufzeichnungert zu machen und auf Anforderung der Reichsstelle die von dieser verlangten Angaben innerhalb der geseßten Fristen einzureichen.

(2) Gerbstofferzeuger im Sinne von § 2 Ziffer 2 und 8 und Gerbstoffhändler im Sinne von § 3 haben der Reichs- stelle für Lederwirtschaft bis zum 15. eines jeden Monats eine Gerbstoffmeldung auf vorgeshriebenen Vordrucken ord- nungsgemäß zu erstatten. Gerbstoffhändler, die mit Gerb- rinde und Gerbhölzern inländischen Ursprungs handeln, sind insoweit von der Abgabe der monatlichen Meldungen befreit.

(3) Ledererzeugende, lederbearbeitende und lederver- arbeitende Betriebe haben der Reichsstelle für Lederwirtschdft jeweils zum 15. Fanuar und 15. Fuli eines. Fahres über Gerbstoffe und Fettstoffe Meldungen auf vorgeschriebenen Vordrudcken zu erstatten.

(4) Die betrieblichen Aufzeihnungen sind so sorgfältig zu Tie daß aus ihnen jederzeit die tin den Meldungen ge- machten Angaben nachgeprüft werden können. L

(5) Die für die Erstattung der Meldungen notwendigen Aufzeichnungen sind mindestens 3 Fahre aufzubewahren.

(6) Die Reichsstelle für Lederwirtshaft kann andere Stellen mit der Einforderung der Meldungen beauftragen.

Abschnitt VII Schlußvorschriften 8 30 (1) Die Reichsstelle r Lederwirtschaft kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen, Ausnahmen allgemeiner Art werden durch Rundschreiben der Fahgruppen bekanntgegeben. : (2) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann Genehmi- gungen und Zulassungen nach den Vorschriften dieser An- ordnung unter Auflagen erteilen.

(3) Abweichungen von den Vorschriften dieser Anordnung bedürfen der besonderen Genehmigung der Reichsstelle.

S 31 Von den Bestimmungen der §8 28—30 bleibt § 10 un- berührt.

8 32 : Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Anord- nung fallen unter die Aan der S8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr,

8 33 (1) Diese Anordnung tritt am 1. November 1941 in Kraft. (2) Es treten mit Ablauf des 31. Oktobex 1941 außer

Kraft: | Die Anordnung 60 vom 27, Oktober 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußisher Staatsanzeiger Nr. 253 vom 28. Oktobex 1939), die Anordnung 61 vom 27. Oktober 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 253 vom 28. Oktober 1939), die Anordnung 70 vom 28. März 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußisher Staatsanzeiger Nr. 73 vom 28. Märxz 1940), . - die Anordnung 102 vom 29, Fuli 1941; Deutschec Reichsanzeiger | und " Preußischer Staatsanzeiger Nx. 175 vom-30. Zuli 1941), / die erste Bekanntmachung zur Anordnung 60 vont 17, ‘Mai 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nx, 118 vom 23. Mai 1941

erste Bekanntmachung zur Anordnung 61 vom 15, Dezember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr, 294 vom 15. De- zember 1939), zweite Bekanntmachung zur Anordnung 61 vom 26, Januar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und ug Staats§anzeiger Nv. 24 vom 29, Fanuar 4940); die dritte Bekanntmachung zur Anordnung 61 vom 15. Februar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr, 40 vom 16. Fe= bruax 1940), die vierte Bekanntmachung zur. Anordnung 61 vom 138. August 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nv. 188 vom 13. August 1940) und ; die fünfte Bekanntmahung zur Anordnung 61 vom 3, Mai 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu- ischer Staatsanzeiger Nr. 106 vom 9. Mai 1941). (3) Die tis wiegg V auch in den Oen Ost- ebiecten und in den Gebieten von. Eupen, Malmedy und Ycoresnet. :

Berlin, den 1, Novembex 1941,

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d. G, b.: Hei mie x,

r

EStste Bekanntmachung

der Reichsstelle für Lederwirtschast zur Anordnung 1083 (Verwendung von Fettstoffen),

Vom 1. November 1941,

Gemäß § 11 Absat 1 der Anordnung 103 der Reichs\telle für Lederwirtschaft vom 1, November 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats3anz. Nr. 258 vom.4. November 1941) wird in bezug auf die Verwendung von Fettstoffen (S 9 der Anordnung 103 a, a. O.) im Einvernehmen mit der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung bestimmt:

Artikéll1

Jn den Monaten November und Dezember 1941 ist an Stelle vvn Tran im Umfange von 40% Lederöl W 1 (bisher Lederöl 296; Hersteller: F. G. Farbenindustrie Aktiengesell-

schaft) zu verwenden. ArtikerïIl..

Aufträge zur Lieferung der für die Monate Novembe und Dezember 1941 erforderlichen Mengen Lederösl W 1 (bishec Lederöl 296) zuzüglih einer zur Vorratshaltung bestimmten Menge in Höhe von 25 % des edarfs der Monate November und Dezember 1941 sind der Z. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft sofort: zu erteilen...