1941 / 262 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Nov 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 262 vom 8. November 1941. S. 2

in der Lage sind, den. anläßlich der Vorbestellung von Kaffee für die 31. Zuteilungsperiode abgestempelten Stammoabschnitt der Nährmittelkarte 29 für Normal- verbraucher einshließlich Selbstversorger vorzulégen, b) nah der R und vor dem Bezug von Bohnenkaffee in den Bezirk eines anderen Ernäh- rungsamtes verziehen.

Wehrmachturlauber

Die Ernährungsämter haben den Wehrmachturlaubern, soweit diese mindestens eine Woche Urlaub haben, der ganz oder zum Teil in die 31, Zuteilungsperiode fällt, Berechti- gungsscheine über 60 g Kasfee gegen Abstempelung auf der NRückseite des Urlaubsscheines auszuhändigen. Eine Anrech- nung auf die Rationen der Wehrmachturlauber. an Kaffee- Ersaß- oder -Zusaßtmitteln hat zu unterblèiben.

Sondervorschriften Geisteskranke, Gefangene usw.

Veber den Aus\{luß der Geisteskranken usw., der Zivil- und Kriegsgefangenen, der in Lagern zusammengefaßten E und der Juden sind Bestimmungen bereits duvh Erlaß vom 7. Oktober 1941 II C1 - 4340 getroffen, auf die verwiesen wird.

Zivilpolen, die im Besiß einer Nährmittelkarte sind

Die Abgabe von Kaffee an Zivilpolen, die über eine _Nährmittelkacte verfügen, is gleichfalls unzulässig. Die fartenausgebenden Stellen haben, soweit ihnen die Karten- empfänger als Zivilpolen bekannt sind, vor der Aushändi- gung der Nährmittelkarte 31 die Abtrennung und Entwertung des dem Kaffeebezuge dienenden Abschnitts N 25 Vorzu- nehmen. Der Abschnitt N 24, der ohne Verbindung mit dem Abschnitt N25 zum Bezuge von Kaffee-Ersaz- und -Zusatz- mitteln berechtigt,-ist an der Karte zu belassen.

Juden

Jn gleicher Weise haben die kartenausgebenden Stellen bei den mit einem',J“ (Juden) bezeihneten Nährmittel- karten 31 den Abschnitt N25 vor der Kartenausgabe abzu- trennen ‘und zu entwerten.

Bezug von Kaffee-Ersaß- und -Zusaßmitteln

Wird von der Möglichkeit, an Stelle von Kaffee-Ersatz- und -Zusaßmitteln Kafsee zu beziehen, kein Gebrauch gemacht, so dürfen auf den Abschnitt N 24 nur Kaffee-Ersay- und -Zu- jaßmittel abgegeben werden. Jn diesem Falle hat der Ab- \hnitt N 25 an der Karte zu verbleiben; der zwischen den Ab- schnitten N 24 und N 25 stehende Buchstabe „K“ ist bei der Abtrennung des Abschnitts N 24 zu durchshneiden.

C. Sonderzuteilung von Hülsenfrüchten Jn Ausführung des Erlasses vom 8. Oktober 1941

IT C1 - 4400 über die Sonderzuteilung von Hülsenfrüchten in der 31. Zuteilungsperiode wird folgendes angeordnet:

eine neue Reichszuckerkarte gemäß dem anliegenden Muster *) eingeführt. Diese Karte gibt dem Verbraucher wie bisher die Möglichkeit, je Zuteilungsperiode 900 g Zuer zu beziehen. Mit Rücksicht darauf, daß die an Stelle von Marmelade auf die Reichskarte für Marmelade wahlweise zu beziehende Zuckermenge 450 g beträgt, ist zur Erleichterung des Ab- wiegens bei den Kleinverteilern die auf die Reichszückerkarte zu beziehende Menge von 900 g in zwei Abschnitte von gleich- falls je 450 g aufgeteilt worden. :

„Die Reichszuckerkarte ist, wie bereits angekündigt, auf weißes Wasserzeichenpapier der Stoffklasse I a mit einem Ge- wicht von 110 g/qm zu drucken. Gegen die Verwendung eines Papiers mit einem 80 g/qm-Gewicht bestehen keine Bedenken. Das Format der Reihszuerkarte ist von Din A 5 auf Din A 6 verkfleinert worden. &

Regelung der Warenabgabe auf die Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker)

Die durch Erlaß vom 15. Zuli 1941 I1 C 1 - 3000 eingeführte Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker) verliert mit Ablauf des 14. Dezember 1941 infolge Zeitablaufs ihre Gültigkeit. Mit Wirkung vom 15. Dezember 1941 ab wird für die 31., 32., 33, und 34. Zuteilungsperiode (15. De- zember 1941 bis 5. April L eine neue Reichskarte für

armelade (wahlweise Zucker) gemäß dent anliegenden Muster *) eingeführt, Diese Karte gibt den Verbrauchern

*) Hier nicht abgedruckt. weiterhin die Möglichkeit, sih an Stelle von 700 g Marmelade je Zuteilungsperiode für den Bezug von 450 g Zucker zu entscheiden.

Die Bestimmungen des Erlasses vom 30. Mai 1940 II C 1 - 2300 über die Abgabe von Marmelade (wahl- weise Zucker) finden mit der Maßgabe entsprechende Anwen- dung, daß ein Vorbezug von Zucker nicht zulässig ist. Den Verteilern ist es deshalb nicht gestattet, die Bestellscheine vor dem für die jeweilige Zuteilungsperiode vorgesehenen Zeit- punkt entgegenzunehmen und die in Betracht kommenden Einzelabschnitte vor dem aufgedruckten Gültigkeitsdatum zu beliefern. Fn einem Vermerk auf dem Stammabschnitt wird hierauf hingewiesen.

Die Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker) ist, wie bereits in dem Erlaß vom 8. Oktober 1941 I C 1- 4400 angekündigt, auf ein holzhaltiges Wasser- zeichenpapier der Stoffflasse 1 a mit einem 110 g/qm-Gewicht in der Papierfarbe Nr. 109 (lila) der Farbtafel der Vereini- gung Holzhaltig-Holzfrei zu drucken. /

Zweiter Abschnitt

Vorbereitung für die Abgabe von Bohnenkaffee in der 39. Zuteilungsperiode

Jn der 33, Zuteilungsperiode vom 9. Februar bis 8, Márz 1942 werden die Versorgungsberechtigten, die bis zum 11. Fanuar 1942 das 18. Lebensjahr vollendet haben, wiederum an Stelle von 125 g Kaffee-Ersaß- und - Zusayh- mitteln 60 g Bohnenkaffee beziehen können. Die Bestimmun- en des Exlasses vom 7. Oktober 1941" 11 C: 1-4340 Rüben für diese Kaffeezuteilung mit der Maßgabe Anwen- dung, daß die Vorbestellung bis {um 20. Dezember 1941 und-

Abgabe von Hülsenfrüchten

Die Abgabe der Hülsenfrüchte erfolgt auf den ent- sprechend getennzeihneten Abschnitt N 27 der rosa Nähr- mittelkarten für Normalverbraucher sowie für Kinder und JFugendliche bis zu 18 Fahren. Die Verteiler dürfen Hülsen- früchte nur an die Verbraucher abgeben, welche bei ihnen durch Abgabe des Doppelabschnitts N 28/N 29 der Nährmittel- tarte 30 die Vorbestellung vorgenommen haben und dies dur Vorlage der entsprechend gekennzeichneten Nährmittel- karte 30 nachweisen können.

Da die Sonderzuteilung an Hülsenfrüchten nicht für Selbstversorger bestimmt ist, enthalten deren Karten den zum Bezuge von Hülsenfrüchten berechtigenden Abschnitt nicht.

Abgabe ohne Vorbestellung Personen ohne ständigen Aufenthaltsort

Die mit dem Aufdruck „Schiffer“ versehenen Nährmittel- karten 31 berechtigen ohne vorherige Bestellung an dem je- weiligen Liegeort zum Bezuge von Hülsenfrüchten. Ebenso können Personen ohne ständigen Aufenthaltsort gegen Vor- lage der Wanderpersonalkarte Hülsenfrüchte auf ihre Nähr- mittelkarte 31 ohne Vorbestellung beziehen.

Aus der Sammelverpflegung Entlassene und Umziehende

Jn folgenden Fällen haben die Ernährungsämter den Stammabschnitt der rosa Nährmittelkarten zur Ermöglichung des Bezuges von Hülsenfrüchten ohne Vorbestellung mit dem Vermerk „Hülsenfrüchte ohne Vorbestellung“ und dem Dienst- siegel zu versehen:

bei Versorgungsberechtigten, die

a) aus einer Sammelverpflegung entlassen (niht nur vorübergehend beurlaubt) worden und deshalb nicht in der Lage sind, den anläßlich der Vorbestellung von Hülsenfrüchten für die 31. Zuteilungspertiode abge- stempelten Stammabschnitt der Nährmittelkarte 30 vorzulegen,

h) nach der Vorbestellung und vor dem Bezug von Hülsenfrüchten in den Bezirk eines anderen Ernäh- rungsamts verziehen.

Die Ernährungsämter haben bei neugeborenen Ver- sorgungsberechtigten die vorstehenden Bestimmungen sinn- gemaß anzuwenden,

_ Vie Berteiler haben die Abschnitte N 27 der rofa Nähr- mittelkarten 31 zu sammeln und aufzubewahren. Zhre Ver- wendung als Grundlage für spätere Zuteilungen bleibt vor- behalten. ;

Juden

Die kartenausgebenden Stellèn haben bei den mit einem „J“ (Juden) bezeihneten Nährmittelkarten 31 den Ab- shnitt N 27 vor der Kartenausgabé abzutrennen und zu ent- werten,

I

Warenabgabe auf die Reichszuckerkarte

Die durch Erlaß vom 15. Juli 1941 I1 C1 -83000 eingeführte Reichszuckerkarte verliert mit Ablauf des 14, De-

die Einreichung der gesammelten / Vorbestellungen (Ab- schnitt N 28/N 29 der Nährmittelkarten 81 für Normalver- braucher einschließlich Selbstversorger) beim Ernährungsamt bis zum 31. Dezember 1941 zu erfolgen hat, das hierauf bis zum 7. Fanuar 1942 entsprehende Bezugscheine über Kaffee auszustellen hat. Die Verteiler haben bei der Entgegennahme der Vorausbestellungen den Stammabschnitt der ahrmittel- karte 31 mit ihrem Firmenstempel zu versehen, -

Dritter Abschnitt.

Karten- und Bezugscheinwesen Ausstellung von Bezugscheinen über kakao- und marzipan-

schaftsverpflegung befindliche Verbrauchergruppen

Die Wirtschaftliche Vereinigung der deutschen Süßwaren- wirtschaft hat mit meiner Zustimmung in ihrer Anordnung Nr. 127 betr. Versorgung dec in Gemeinschaftsverpflegun; befindlichen Verbrauchergruppen vom 23. September 194 (RNVBVl. S. 348) bestimmt, daß gewisse Gruppen von Ge- meinschastsverpflegten (Gemeinschaftsverpflegte der DAF., der Organisationen Todt und Speer, Kinderlandverschickungs- lager, NSV.-Heime, Krankenhäuser usw.) Bezugscheine über fakao- und marzipanhaltige Erzeugnisse sowie Zuckerwaren erhalten. Nach dem Rundschreiben der Wirtschafflichen Ver- einigung der deutschen Süßwarenwirtschaft vom gleichen Datum haben die Ernährungsämter die Bezugscheine in Höhe von 100 g fkafao- und marzipanhaltigen Erzeugnissen sowie 100 g Zuckerwaren je Kopf und Zuteilungsperiode aus- zustellen. Die Träger der Gemeinschaftsverpflegung haben sodann diese Bezugscheine dem Landes- (Provinzial-) Ernäh- rungsamt zuzuleiten, das im Benehmen mit dem Men Landesfachschaftsleiter die in Betracht kommende Lieferficma

bestimmt. Papierbeschasfung für Reichseierkarte

Die Ernährungsämter werden darauf hingewiesen, daß in der 32, Zuteilungsperiode die Reichseierkarte neu zur Aus- gabe gelängt. Zwecks rechtzeitiger Papierbeschaffung bringe ih bereits jeßt zur Kenntnis, daß für die Herstellung dieser Karte wie bisher ein holzhaltiges Wasserzeichenpapier der Stoffklasse T a mit einem 110 g/qm-Gewicht in der Farbe Nr. 50 (maigrün) der Farbtafel der Vereinigung Holzhaltig- HPolzfrei zu verwenden ist.

Vierter Abschnitt

Schlußbestimmungen Abgabe der Bestellscheine

Die Verbraucher haben die Bestellsheine einschließlich der Bestellscheine 31 der Reichseierkarte und der Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker) in der Woche vom 8. bis 13. Dezember 1941 bei den Verteilern ab ugeben, sofern nicht die Ernährungsämter die Abgabe auf bestimmte Tage dieser Woche beschränken:

Maternübersendung

Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten Matern werden wie üblich von der Deutschen Zentraldrukerei

‘wig 1941 infolge Zeitablaufs ihre Gültigkeit. Mit Wir- ung vom 15, Dezember 1941 wird für die 31., 32., 33. und 34. Buteilungsperiode (15, Dezember 1941 bis 5. April 1942) |

übersandt.

haltige Erzeugnisse sowie Zucckerwaren für gewisse in Gemein- |

| Die Ernährungsämter haben wie bisher die Druckmatern

der Brotkarten hinsichtlih der Aufteilung der Abschnitte mit dem „R“-Aufdruck und die Druckmatern der Nährmittel- karten hinsihtlich dex Verteilung von Teigwaren sofort nach ihrem Eingang auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Jnkrafttreten

Die Bestimmungen dieses Erlasses hinsichtlih der Zu- teilungen für die Zeit vom 15. Dezember 1941 bis 11. Fanuar 1942 treten am 15. Dezember 1941, die übrigen Anordnun- gen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sofort 1n Kraft.

Berlin, den 4, November 1941. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: Ba e. Geschäftszeihen: II C 1— 4900,

Verordnung über die Krankenversiherung der Rentner.

Vom 4. November 1941.

Auf Grund des § 4 Abs. 6 des Gesetzes über die Ver- besserung der Leistungen in der Rentenversiherung vom 24. Fuli 1941 (Reichsgesebbl. T S. 443) bestimme ih im Ein- vernehmen mit dem Reichspostminister: :

81 Versicherungsträger

Die Versicherung wird von der Allgemeinen Orts- krankenkasse oder, wo eine solche nicht besteht, von der Land- krankènkasse durhgeführt. Für die örtliche Zuständigkeit ist bei den Rentnern der Angestelltenversicherung der Wohnort des Versicherten, bei den Rentnerm der Fnvalidenversicherung der Siß der Postanstalt (Postamt, Postamtsstelle), welche die Rente auszahlt, maßgebend. Rentner der Reichsbahnver- ficherungsanstalt sind bei der Retichsbahnbetriebskrankenkasse versichert; soweit es sih jedoch um Rentner aus dem Ge- \chäftsbereiche der Oa e a ne handelt, ift die Betriebskrankenkasse der Reichsverkehrsverwaltung zu- ständig. Die Versicherung der Angestelltenrentner, die im Reichsgau Sudetenland und im Protektorat Böhmen und Mähren wohnen, wird von der Sudetendeutschen Angestellten- Krankenkasse (Ersaßkasse) in Aussig durhgeführt. Die Fnva- lidenrentner, die im Protektorat Böhmen und Mähren wohnen, sind bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse in Aussig

versichert, 82

Beginn der Versicherung Die Versicherung beginnt mit dem Tage, an dem der Rentner den Rentenbescheid der Landesversicherungsanstalt (Reichsbahnversicherungsanstalt, Seekasse) oder der Reichs- versicherungsanstalt für Angestellte erhält, frühestens jedo mit dem Tage des Rentenbeginnes.

883 Ende der Versicherung Die Versicherung endet mit dem Ablauf. des. Monats, für den leßtmalig die Rente ausgezahlt wird.

8 4 S ge Versicherung

(1) Der Rentnex ist berechtigt, die nach § 3 endende Versichexung bei C Lg Kasse freiwillig fortzu- seßen. Wer Mitglied bleiben will, muß dies der Kasse inner- halb von sechs Wochen nah Ablauf des Monats, mit dem die Versicherung endet, anzeigen. j (2) Jm übrigen gelten die Vorschriften der Reichsver- sicherungsordiung über die freiwillige Weiterversicherung éittsprecweid,

85

Meldungen

Eine namentliche An- und Abmeldung der Rentner durch dáe VLandesversicherungsanstalten Q angs, ae Seckasse) oder die Reichsversicherungsanstalt für An- gestellte findet nicht statt.

a) Fnvalidenrentner

Die R-ichspost teilt dem Reichsverbande der Ortskran- kenkassen ersimalig bis zum 20. November 1941, später regel- mäßig zum 20. Februar und 20. August mit, wieviel laufende Renten der Landesversicherungsanstalten (Seekasse) für den laufenden Monat zur Auszahlung im Bezirke der einzelnen Postämter angewiesen sind.

Postämter, die Amtsstellen im Bezirk einer anderen als der an ihrem Sigze bestehenden Allgemeinen Ortskrankenkasse (Landkrankenkasse) haben, teilen dieser anderen Allgemeinen Ortskrankenkasse (Landkran!-nkasse) auf Anfordern erstmalig bis zum 20. November 1941, spater regelmäßig zum 20. Fe- bruar und 20. August mit, wieviel laufende Renten der Lan- deavecsiWerimaSanalin (Seekasse) für den laufenden Mo- nat zur Auszahlung durch die genannten Amtsstellen an- gewiesen sind. h

Der Reichspostminister bestimmt das Nähere im Ein- vernehmen mit dem Reichsarbeitsminister.

b) Angestelltenrentner.

Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte teilt dem Reichsverbande der Oxrtskrankenkassen erstmalig bis zum 20. November 1941, später regelmäßig zum 20. ¿Februar und 20. August mit, wieviel laufende Renten dex bei den Allge- mtneinen Ortskrankenkassen (Landkrankenkassen) zu versichern- den Rentner sie im Bezirke jeder Allgemeinen Ortskranken- kasse oder, wo eine solche nicht besteht, im Bezirk einer Land- krankenkasse für den laufenden Monat ausgezahlt hat.

86 Beitragshöhe

(1) Als Beitrag für die Krankenversiherung der Rentner

D ein monatliher Durchschnittsbetrag von 3,30 Reichs-

mar

a) für jede am 1. eines jeden Monats A die Lan- desversicherungs8anstalten (Reichsbahnversicherungs- anstalt, Seekafse) u Zahlung angewiesene laufende Rente der Fnvalidenversiherung (Fnvalidenrente, Witwerrente, Witwenrente, Waisencente, Kranken- rente, Altersrente, Witwenkrankenrente),

b) für jede bis zum 15. eines jeden Monats durch die

*) Hier niht abgedruckt,

Ee L EIRIEQIAN für Angestellte ausge- aablíe laufende Rente der Anaestelltenversicheruna

. Zahl der

e

Neichs:. und Staatsanzeiger Nr. 262 vom 8, November 1941. &.3

(Ruhegeld, Waisen-

rente) festgeseßt. Der Betrag von 1 Reichsmark 4 Abs. 3 zweiter Halbsat des Geseßes über die vor e der Leistungen in der Rentenversicherung vom 24. Juli 1941, Reichsgefeß- blatt I S. 443) ist vom Rentenbeginn an einzuhalten.

(2) Der Reichsarbeitsminister kann Abweichendes be-

stimmen, insbesondere einen Ausgleih zwishen Fnvaliden- und Angestelltenversicherung anordnen.

87 Zahlung der Beiträge

a) Fnvalidenversicherung

Die Landesversicherungsanstalten (Seekasse) zahlen die Beiträge 6) monatlih für die Rentner im Protektorat Böhmen und Mähren an die Allgemeine Ortskrankenkasse in Aussig, für die Rentner im übrigen Reichsgebiet an den Reichsverband der Ortskrankenkassen. Die Reichsbahnver- sicherungsanstalt zahlt die Beiträge monatlich für die ihr an- ehörenden Rentner an die Reichsbahnbetriebsfrankenkasse, Pete es sich jedoch um Rentner aus dem Geschäftsbereiche der Reichswasserstraßenverwaltung handelt, an die Betriebs- E der Reichsverkehrsverwaltung entsprechend der iesen Kassen angehörenden Rentner.

b) Angestelltenversiherung

Die Reichsversicherung8anstalt für Angestellte zahlt die Beiträge monatlich für die Rentner im Reihsgau Sudeten- land und im Protektorat Böhmen und Mähren an die Su- detendeutshe Angestellten-Krankenkasse (Ersaßkasse) in Aussig, für die Rentner im übrigen Reichsgebiet an den Reichs- verband der Ortskrankenkassen.

c) Die nach § 4 freiwillig Versicherten haben die Beiträge allein zu tragen. Auf die A finden die allge- meinen Bestimmungen der zuständigen Krankenkasse über Beitragszahlung freiwillig Weiterversicherter entsprechende Anwendung.

Witwerrente, Witwenrente,

88 Verteilung der Beiträge (1) Der Reichhsverband der Ortskrankenkassen verteilt die für die Rentner der Fnvalidenversiherung an ihn gezahlten Beiträge monatlich auf die Allgemeinen- Ortskrankenkassen

(Landkrankenkassen) nah der Anzahl der im Bezirke der Post- |-

ämter für den laufenden Monat zur Auszahlung angewie- senen laufenden Renten. Die Allgemeinen Ortskrankenkassen (Landkrankenkassen), in deren Kassenbezirke Postämter liegen, die Amktsstellen im Bezirk einer anderen Allgemeinen Orts- krankenkasse (Landkrankenkasse) haben, haben dieser Kasse auf Anfordern die Beiträge für die Rentner herauszugeben, deren Renten zur Auszahlung durch die genannten Amtsstellen an- gewiesen sind.

(2) Die für die Rentner der Angestelltenversicherung an den Reichsverband der Ortskrankenkassen gezahlten Beiträge verteilt ex monatlich nah der Anzahl der h den laufenden Monat ausgezahlten laufenden Renten auf die Allgemeinen Ortskrankenkassen (Landkrankenkassen).

(3) Die bei der Verteilung auf die Ländkräkkenkassen ent-

fallenden Beträge sind durch Vermittlung des Retich3ver- bandes der Landkrankenkassen zu zahlen.

89 | Leistungen

- Der Rentner erhält die Leistungen der Krankenversiche- rung nah den Vorschriften des Zweiten Buches der Reichs- versicherungsordnung. Das Sterbegeld beträgt für Versicherte bis zum vollendeten ‘14. Lebensjahre 40 Reichsmark, für Ver- sicherte über 14 Jahre 75 Reihsmark; beim Tode des Ehe- atten erhält der Rentner ein Sterbegeld von 40 Reichsmark, beim Tode eines Kindes cin Sterbegeld von 25 Reichsmark.

Jm übrigen werden Barleistungen niht gewährt. i

8 10 Nachweis der Mitgliedschaft

Bei Fnanspruchnahme von Kassenleistungen hat sich der «Fnvalidenrentner durch Vorlage des Rentenbescheides' der andesversicherungsanstalt (Reichsbahnversichexrungsanstalt, O und der Ausweiskarte der Postanstalt, welche die JFnvalidenrente aus E auszuweisen, Der Angestelltenrent- ner hat den Rentenbescheid der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und den Zahlkartenabschnitt über die lebte Renten- abla durh die Post vorzulegen. An Stelle des Renten- bescheides genügt eine Bescheinigung des Trägers der Renten- versiherung über den Bezug der Rente; die Kasse kann in

Einzelfällen auch einen anderen Nachweis zulassen.

8 11 ,

Ausschluß von Leistungen und Erstattung von Beiträgen (1) Versicherten und berechtigten Familienangehörigen, die in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer ähnlichen Anstalt ge sind, in der sis im Rahmen ihrer ge- samten Betreuung Krankenpflege erhalten, werden Leistungen

nicht gewährt; zu den ähnlichen Anstalten gehören auch die -

Krankenhäuser, wenn die Unterbringung im Krankenhause nicht nur vorübergehend, sondern auf die Dauer. erfolgt.

(2) Von den Beiträgen für Rentner, die nach Abs. 1 für ihre Frs keine Leistungen erhalten, zahlt die nah § 1 Man ige Kasse auf Antrag monatlih eine Reichsmark an

enjenigen, der die Rente erhält. /

8 12 Leistungsaushilfe

Für die aushilfsweise Gewährung der Kassenleistungen gelten die Vorschriften der §8§ 219, 220, 222 der Reichs- versiherungsordnung mit der Maßgabe, daß in den Fällen, in denen die Rente der Fnvalidenversiherung an einen Dritten gezahlt wird, der T QEEN aber im Bezirk einer anderen als der nach § 1 zuständigen Kasse wohnt, fafte Kasse der Allgemeinen Ortakrankenkasse (Landkrankenkasse) des Wohnorts des Versicherten als Ersay laufend die Beiträge abzüglich der Paus alvergütung für die ärztliche Behandlung und die Zahnbehandlung überweist.

8 13 Zusaßversicherung (1) Der Rentner kann \sih bei der nach § 1 zuständigen

Kasse über das "ihm nah § 9 Sag 2 zustehende Sterbegeld (Familiensterbegeld) hinaus ein Sterbegeld bis zum Betrage

von insgesamt 500 Reichsmark und ein Familiensterbegeld bis zum Betrage von insgesamt 300 Reichsmark zusäßlich sichern. Die Zusaßversicherung is innerhalb von drei Mo- naten nach Beginn der Rentnerkrankenversicherung zu bean- tragen; Rentner, die aus einer versicherungspflihtigen Be- schäftigung ausscheiden, haben die Zusaßversicherung inner- A von drei Monaten nah dem Ausscheiden zu beantragen; entner, die sich nach § 15 von einer anderen Kranken- versicherungspflicht haben befreien lassen, müssen die Zusagz- versicherung bis zum A von drei Monaten näch Rechts- kraft des Befreiungsbes{chlu ses beantragen; die Antragsfrist endet in jedem Falle frühestens am 31. Januar 1942. Die Sazung bestimmt die Höhe des monatlichen Zusaßbeitrages; dieser darf jedoh den Betrag von zwei Reichspfennig für je fünf Reichsmark nicht übersteigen. Die Tus kann eine Zusaßtversicherung auch auf andere Leistungen zulassen.

(2) Der Rentner ist jederzeit berechtigt, die Zusaßver- siherung aufzugeben. Die Erklärung witkt mit dem ersten Tage des Monats, der auf die Erklärung folgt; sie ist un- widerruflih,

(3) Die Zusaßversicherung erlischt

1. durch Abmeldung,

2. wenn zweimal nacheinander am Zahltag die Bei- träge für die Zusatßversiherung niht entrichtet werden und seit dem ersten dieser Tage mindestens vier Wochen vergangen sind,

3, bei Beendigung der Rentnerkrankenversiherung.

8 14

Zusammentresfen der: Rentuerkrankenversiherungspflicht mit einer anderen Krankenversicherungspflicht

(1) Vebt der Rentner eine versicherungspflihtige Beschäf- tigung aus, so wird die Versicherung in Abweichung von § 1 bei dem Träger der reichsgeseßlihen Krankenversicherung; dem der Rentner auf Grund der versicherungspflihtigen Be- schäftigung angehört, durhgeführt. Die Kasse hat auf dem Rentenbescheid odex der nah 8 10 an feine Stéëlle txéetenden Bescheinigung oder sonstigen Urkunde die Durchführung der Versicherung und deren Beendigung zu vermerken. Leistungen und Beiträge richten sich nach den Vorschriften, die für das durch die Beschäftigung begründete Versicherungsverhältnis O Versichertenanteile der Beiträge zum Reichs\tock für Arbeitseinsay sind für diese Rentner nicht zu entrihten. Der Rentner erhalt auf Anfordern von der nach § 1 zuständigen Kasse den Betrag von 2 Reichsmark monatlih., Die Aus- zahlung erfolgt gegen Vorlage des mit dem Mitgliedschafts- vermerke versehenen Rentenbescheides oder der nah § 10 an seine Stelle tretenden Bescheinigung oder sonstigen Urkunde; der Fnvalidenrentner hat außerdem die Ausweiskarte. der Postanstalt, welche die Fnvalidenrente auszahlt, der Ange- stelltenrentner den Zahlkartenabschnitt über die leßte Renten- zahlung durch die Post vorzulegen; die Kasse kann in Einzel- fällen auch einen anderen Nachweis zulassen. S

(2) Abs. 1 Say 2 bis 6 gilt au dann, wenn die Kasse, welcher der Rentner auf Grund der a Een Beschäftigung angehört, nah § 1 auch für die Rentner- frantérivid

Lite

erung zuständig ist.

8 15 Befreiung von einer anderen Krankenversicherungspflicht

Ueben die als Rentner fürckden Fall der Krankheit Ver- sicherten eine Beschäftigung aus, die eine Versicherungspflicht gegen Krankheit begründet, so werden sie auf ihren Antrag von dieser Versicherungspfliht befreit. Ueber den Antrag auf Befreiung entscheidet das Versicherungsamt (Beschlußaus\chuß) nach Anhörung des Leiters derjenigen Kasse, der - sie auf Grund der versicherungspflichtigen Beschäftigung angehören. Die Befreiung wirkt vom Beginne des Beschäftigungsverhält- nisses an, wenn der Antrag innerhalb eines Monats nah dessen Beginn gestellt wird, andernfalls vom Eingang des Antrags an. Wird der Antrag abgelehnt, so entscheidet auf Beschwerde das Oberversicherungsamt endgültig.

S 16

Abweichungen von den Vorschriften des Zweiten . Buches der Reichsversicherungsordnung

(1) Die als Rentner für den Fall der Krankheit Ver- sicherten sind von der Verpflichtung, für den Krankenschein und das Arzneiverordnungsblatt eine Gebühr zu entrichten, befreit. Die Befreiung von der Krankenscheingebühr gilt auch für die Familienkrankenhilfe.

_ (2) § 312 der Reichsversicherun; Sordnung gilt nit für die Mitgliedschaft bei einer Kasse ves 81.

8 17 Verfahren

Bei Streit über das Versicherungsverhältnis und bei Bei- tra M ReR findet § 405 der Reich8versicherungsordnung ekspeeGen e Anwendung. Bei Streit über die Leistungen, die nah § 4 des Gesetzes über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversiherung vom 24, Juli 1941 (Reichsgesebbl. I S. 443) und dieser Verorduung zu gewähren sind, finden die Vorschriften des Sechsten Buches der Reichsversirherungsord- nung entsprehende Anwendung.

8 18 Beziehungen der Versicherungsträger zu anderen Verpflichteten

___ Für die Träger der Rentnerkrankenversiherung (8 1, 14) L S 1542 der Reichsversicherungsordnung entsprechende nwendung.

+

Uebergangs- und Schlaßvorschriften

8 19

Soweit bei Fnkrafttreten dieser Verordnung Krankheits- fälle bei Personen bestehen, die nunmehr der Krankenversiche- rung der Rentner unterliegen, übernimmt die S RREN die weiteren Leistungen nah dieser Verordnung. Dies gilt im orge der Krankenhauspflege nur dann, wenn diese die in der aßung der Kasse festgeseßte Gesamtdauer noch nicht erreicht hat, und zwar längstens für den an dieser Gesamtdauer fehlen-

den Zeitraum.

8 20 (1) § 4 des Gesepes über die Verbesserung der Ota in der Rentenversiherung vom 24, Juli 1941 (Reich8gesegßbl, I

S. 443) und diese Verordnung gelten nicht für Rentniec, deren Rente ins Ausland gezahlt wird.

E

s

N

| (2) Wer auf Grund des F 4 des Gesetzes über-die Verbesse rung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 24. Juli 1941 (Reichsgeseßbl. I S. 443) für den Fall der Krankheit ver= sichert ist, ist zur Mitgliedschaft bei der Krankenversicherung für Kriegshinterbliebene weder verpflichtet noch berechtigt. y (3) Rentnern, die auf Grund des § 5 der Verordnung über | den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung vom | 19. Mai 1941 (Reichsgeseßbl. 1 S. 287) für den Fall der Krank= heit versichert sind, werden Leistungen nah § 4 des Gesetzes über die“Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung | vom 24. Zuli 1941 (Reichsgeseubl. 1 S. 443) und dieser Ver- ordnung nicht gewährt.

8 21 Es fallen we L a) in der Bavoibitune über die Einführung der So- zialversicherung im Lande Oesterreih vom 22. De- zember 1938 (Reichsgeseßbl. T S. 1912) der § 2 Abs. 1 Sat 4, Z b) in der Verordnung zur Durchführung und Ergän- zung der Verordnung über die Einführung der Sozialversiherung im Lande Oesterreich vom 9. Fe- bruar 1939 (Reichsgesebbl. T S. 196) der § 1, N c) in der Zweiten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über die Einführung der Sozialversicherung im Lande Oesterreih vom 5, Februar 1940 (Reichsgeseßbl. 1 S. 270) der § 2, A d) in der Verordnung über die endgültige Regelung der Reichsversiherung in den ehemaligen tschecho-slo- wakischen, dem Deutschen Reiche eingegliederten Gebieten vom 27, Juni 1940" (Reichsgeseßbl. I S. 957) dec § 20. 8 22

Diese- Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1941 in Kraft. Der ReiHsarbeitsminister kann Väheres über die Abgeltung der Ersazansprüche der Kassen bestimmen, die an Stelle der nah dieser Verordnung leistungspflichtigen Kassen Leistungen der Rentnerkrankenversicherung gewährt

haben. j (Großes Reichssfiegel) Berlin, den 4. November 1941.

Der Reichsarbeitsminister. Jn Vertretung des Staatssekretärs: Dr. Engel.

Bekanntmachung über die Aenderung der Geschäfstsbedingungen der Deutschen

Verkauf von Wertpapieren.

Außer der Aenderung von „Reichsbank“ in „Deutsche Reichsbank“ und von „Kontor der Reichshauptbank für Wert- papiere“ in „Wertpapierabteilung“ sind die Ziffern 1, 1, 2, 11 (Abs. 1), 20 und IT1, 4 geändert worden.

Es lauten künftig:

her L 1. 1. Die Deutsche Reichsbank (nachstehend „Reichsbank“ genannt), nimmt Wertpapiere jeder Art, Hypo- theken- und Grundschuldbriefe, Sparkassenbücher und sonstige Dokuimnünie in Verwahrung und Verwaltung.

Das Depot kann je nach Antrag für eine einzelne Person, S Behörde usw. oder für mehrere Berechtigte geführt werden. ;

Der Reichsbank gegenüber i} die als Kontoinhaber ge- nannte Person, Firma, Behörde usw. berechtigt und ver= pflichtet,

Soweit die Depots als Eigentum dritter Personen, z. B. durch Vater, Mutter, Vormund, Pfleger, Testaments- vollstreder usw., niedergelegt werden, muß die Zweck-= bestimmung genau angegeben werden; gegebenenfalls sind außerdem auf Erfordern der Reichsbank die zur Beurteilung des Rechtsverhältnisses erforderlichen Urkunden, Testaments- A, behördliche Bestallungen usw, vorzulegen.

Die Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere usw. erfolgt für die Ostmark bei der Reichsbankhauptstelle in Wien, im übrigen bei der Wertpapierabteilung in Berlin.*) Zum Verkehr mit diesen kann sih der Kontoinhaber der Vermitt- lung einer Reichsbankanstalt bedienen.

Ziffer I, 2. 2. Anderkonten, bei denen der Drittberech- tigte der Reichsbank gegenüber nicht angegeben wird, können für Treuhänder (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer usw.) eingerihtet werden. Näheres hierüber wird auf Wunsch mitgeteilt.

Ziffer I, 11 (Abs. 1). 11, Die Reichsbank übernimmt für die sichere und getreue Aufbewahrung und Verwaltung der ihr übergebenen Papiere die geseßlihe Gewähr. Sie haftet nicht für Schäden, die durch Störung des Bankbetriebes in- folge höherer Gewalt veranlaßt worden sind. Die Reichs- bank übernimmt niht die Haftung für die börsenmäßige Lieferbarkeit der nicht MEE sie ‘angekauften Wertpapiere.

20. Wertsendungen jeder Art werden mangels beson- derer Anträge auf dem von der Reichsbank für zweckmäßig erahteten Wege abgesandt und, wenn dies angezeigt erscheint, gegen Gefahren der Beförderung bei einer Versicherungsgesell- schaft versichert. Die Versendung geschieht in allen Fällen auf Gefahr und Kosten des Empfangsbercchtigten.

Ziffer 11, 4, 4, Jn den Börsenaufträgen soll angegeben werden, ob sie nur für einen Tag oder untex Vorbehalt des Widerrufs bis zum Ende des laufenden Monats gelten sollen. Enthält ein Börsenauftrag keine Bestimmung über die Gel- tungsdauer, so erlischt ex stets ohne weiteres mit dem Ende des laufenden Monats.

Findet während der Gültigkeitsdauer eines limitierten Auftrags die Abtrennung von Geioinnanteilscheinen statt, so wird das Limit ohne besondere Benachrichtigung um den Be- trag des Géwinnanteilscheins abzüglich Kapitalertragsteuer erz mäßigt.

Limitierte Verkaufsaufträge in Wertpapieren, bei denen die Ausübung eines Bezugs shwebt, werden, um das Bezugs-

*) Für Ven Depotverkehr mit der Reihsbankhauvtsielle în Wien gelten in einigen Punkten abweichende Bestimmungen, die bei dex genannten Reihhsbankhauptstelle zu erfahren sind. Er- folgt die Aufbewahrung der Wertpapiere bei der Reich3bank- hauptstelle in Wien, so tritt diese in allen Fällen an die Steolls

der Wertpapierabteilung in Berlin.

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