1941 / 272 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 20 Nov 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Smmitian

pelztieren und alle hiermit und mit der Verwertung diesex Edelpelztiere und ihrer Felle in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte, insbesondere die Fortßührung des Betriebes des umgewandelten „Gemeinsame Edelpelztier-Zucht e. V.“ und der „Gemeinsame Edelpelztier-Zucht Betriebsgesellschaft m. b. H.“ zum Gegenstand hat. LB Vereinsvermögen

(1) Das Vereinsvermögen besteht aus dem Vermögen des ,Gemeinsame Edelpelztier-Zucht e. V.“ und dem BVer- mögen der „Gemeinsame Edelpelztier-Zucht Betriebsgesell- schaft m. b. H.“, das als Ganzes ohne Abwicklung, und zwar

unter Fortführung der bisherigen Buchwerte, auf den Verein-

übergegangen ist.

(2) Die Edelpelztiere, die sich in den Betrieben des Ver- eins befinden, stehen in seinem Eigentum; ausgenommen sind die Tiere von Personen, die nicht gemäß § 4 Mittlieder des Vereins sind oder gewesen sind.

(3) An Stelle der früher vorgesehenen Eigentumsrechte werden den Mitgliedern Ablösungsforderungen gemäß S8 d f. gewährt.

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Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind alle Personen, denen noh Ansprüche zustehen, welche auf den Abschluß von Pen- lind tierzuchtverträgen mit dem „Gemeinsame Edelpelz- tier-Zucht e. V.“ und der „Gemeinsame Edelpelztier-Zucht Betriebsgesellschaft m. b. H.“ zurüdlgehen, soweit diese An- sprüche nicht gemäß den §8 ö ff. erloschen sind.

(2) Die Vereinsmitglieder sind zur Mitwirkung bei der Verwaltung des Vereins nah Maßgabe diesex Saßung be- Wh t; sie haben vermögensrechtlihe Ansprüche gemäß den

G Die Vermögensrechte sind die Rehte aus den Ge- \fchäftsanteilen.

(4) Soweit Mitglieder nah Maßgabe der folgenden Be- Lng als Gläubiger des Vereins anzusehen sind, wer- en ihnen Ablösungsforderungen 6) gewährt. d O Berechnungsgrundsäße

a: Berechnung der Geschäftsanteile und Ab- lösungsforderungen ist von den Einzahlungen auszugehen, die von den Mitgliedern bisher geleistet worden sind.

2) Als Einzahlungen sind ohne Rücssiht auf den Zweck alle Leistungen der Mitglieder an den „Gemeinsame Edelpelz- tier-Zucht e. V.“ oder an die „Gemeinsame Edelpelztier-Zucht Betriebsgesellschaft m. b. H.“ anzusehen. Jnsbesondere gelten auch die Aufwendungen [5s den Erwerb von Zuchttieren als Einzahlungen im Sinne dieser Bestimmung.

(3) Soweit die Leistungen nicht in Geld bestanden haben, is] von ihrem Wert zur Zeit der Leistung auszugehen; is über die Anrechnung derartiger Leistungen früher eine Verein- barung getroffen worden, so behält es dabei sein Bewenden.

(4) Sind Forderungen des „Gemeinsame Edelpelztier-

Zucht e. V.“ oder der „Gemeinsame Edelpelztier-Zucht Be-

triebsgesellshaft m. b. H.“ gegen Ansprüche der Mitglieder aufgerehnet worden, so bleiben die Aufrechnungsbeträge bei der Berechnung der Einzahlungen und der Auszahlungen un-

berücksichtigt.

(5) Als Einzahlungen können auch diejenigen Beträge angerethnet werden, die ein Mitglied für die Prozeßführung gegen den „Gemeinsame Edelpelztier-Zucht e. V.“ oder die Gemeinsame Edelpelztier-Zucht Betriebsgesellschaft m. b. H.“ für die Zeit bis zur Bestellung des Treuhänders für Pensions- pelgtierzuchtbetriebe aufgewendet hat. Dies gilt jedoch nur insoweit, als es sich um Prozeßkosten und Auslagen handelt, deren Erstattung im Falle des Obsiegens vom Prozeßgegner hätte verlangt werden können. Gerichtliche Entscheidungen über eine andere Verteilung der Kostenlast stehen nicht ent- gegen. Ueber die Anrechnung entscheidet der Vorstand unter

lus\hluß des Rechtsweges. 86 Ablösungsforderungen

O Grundbetrag der Abl ösungsforderung ist die Hälfte der sih gemäß § 5 aus den Einzahlungen ergeben-

den Summe.

(2) Diesem Grundbetrag sind Zinsen in Höhe von 4 v. H.

für die Zeit bis zum 31. März 1941 hinzuzuxechnen.

(3) Von dem Betrage, der sih nah “Abs. 1 und 2 ergibt,

find abzurechnen:

1. alle Zahlungen, welche bisher an die Berechtigten be-

wirkt worden sind,

2. Zinsen für die unter 1. geleisteten B E in Höhe : ärz 1941, höchstens jedoch im Gesamtbetrage der gemäß Abs. 2

von 4 v. H. für die Zeit bis zum 31.

dem Grundbetrage hinzugerechneten Zinsen.

_(4) Die Verzinsung der Einzahlungen und Auszahlungen beginnt jeweils mit dem auf die Zahlung folgenden Kalender-

jahr.

(5) Als abzurechnende Zahlungen sind ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund alle Leistungen anzusehen, welche seitens des Gemeinsame Edelpelztierzucht e. V.“ oder der „Gemeinsame Édelpelztier-Zucht Betriebsgesellschäft m. b, H.“ bewirkt wor- den sind. Soweit die Leistungen nicht in Geld bestanden haben, ist von ihrem Wert zux Zeit der Leistung auszugehen. Ft hierübex bereits eine Vereinbarung getroffen worden, so behält es dabei sein Bewenden. Sind Tiere zurückgegeben worden, so sind sie zu dem ursprünglich festgesegten Nennwert

P

abzurechnen.

(6) Soweit Aufrechnungen stattgefunden haben, bleibt der Aufrechnungsbetrag auf der Einzahlungs- und auf der Aus-

zahlungsseite unberücksichtigt.

(7) Prozeßkosten und Auslagen seitens des „Gemeinsame Edelpelztier-Zucht e. V.“ odex der „Gemeinsame Edelpelztier- Zucht Betriebsgesellschaft m. b. H.“ können unberüclfsichtigt

leiben, soweit sie in dex Zeit bis zur Bestellung des Treu- händers für Pensionspelztierzuchtbetriebe entstanden sind. Hierüber entscheidet der Vorstand unter Ausshluß des Rechts-

weges. T

Soweit ein Mitglied bisher an Auszahlungen noch nicht wenigstens 40 v. H. des Grundbetrages der Ablösungsforde- rung 6 Abs. 1) erhalten hat, ist ihm dex Unterschiedsbetrag

zu vergüten.

88

(1) Der Restbetrag, der sich bet der Berehnung na den 88 6 und 7 ergibt, stellt die Ablösungsforderung des Mitgliedes

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 272 vom 20. Novcmnber 1941, S. 2

dar. Beträge untex 100,— NA und Spiyzenbeträge bis zu 100,— RNA bleiben ‘hierbei unberüdsichtigt. - (2) Ergibt sich bei der Berehnung nah 8 6 Abs. 2 kein Übershuß der Einzahlungen, so steht dem Mitglied keine Ab- löósungsforderung zu.

§9

(1) Die Ablösungsforderungen sind ab'1. April 1941 mit 31/2 v. H. jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind am 1. April eines jeden Jahres für das vorangegangene-«Fahr zu zahlen. (2) Die Tilgung der Ablösungsforderungen erfolgt jährlich in Höhe von-10 v. H. des Gesamtbetrages der Ablösungsforde- rungen, der sich gemäß § 8 ergeben hat. Die zu tilgenden Ab- lösungsforderungen werden zum 1. April eines jeden Fahres, erstmalig zum 1. April 1942, ausgelost.

(3) Durch übereinstimmenden Beschluß des Vorstandes und des Verwaltungsrats kann der Tilgungssaß erhöht oder herabgeseßt werden, ‘wenn die Lage des Vereins dies zuläßt oder erfordert. Dex Beschluß bedaxf dex Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft,

8 10

(1) Über die Ablösungsforderungen sind den Gläubigern Schuldurkunden auszustellen, die ait je 100,— M lauten und fortlaufend numeriert werden. Der Verein führt ein Verzeichnis der Gläubiger und der ihnen ausgestellten Schuld-

scheine. (2) Die Ablösungsforderungen können an Dritte abgetre- ten werden. @

(3) Der bisherige Gläubiger kann die Schuldurkunde dur den Verein auf den Erwerber umschreiben lassen. Auch der Erwerber kann unter Nachweis der Übertragung die Umschrei- bung von dem Verein verlangen.

(4) Bis zur Umschreibung gilt gegenüber dem Verein der in dem Verzeichnis der Gläubiger geführte Gläubiger als zum Empfang der Zinsen berechtigt.

(5) Ausgeloste Ablösungsforderungen werden nur gegen Rückgabe der Schuldurkunden zurückgezahlt. Der Verein kann mit befreiender Wirkung an jeden, der die Schuldurkunde vor-

legt, Zinsen und Kapitalbetrag zahlen. i (6) Füx abhandengekommene oder verlorene Schuld- urkunden können neue Urkunden ausgestellt werden, wenn der

Nachweis des Verlustes geführt ist. (7) Fn der Schuldurkunde sind die Zins- und Rüzah- lungsbedingungen und die Absäye 2—6 dieses § 10 der

Satzung zu vermerken. (8) Die Urkundensteuer für die erstmalige Ausstellung der

Schuldurkunden trägt der Verein.

8 11 Geschäftsanteile

G0 Die Mitgliedex sind auf Grund ihrer Einlagen mit Geschäftsanteilen an dem Vereinsvermögen beteiligt, Bei der Berechnung der Einlagen ist von der Hälfte der Einzahlungen gemäß § 5 (ohne Zinsen) auszugehen. (2) Diese Einlagen erhöhen sih um die Beträge, die ge- mäß § 8, Abs. 1 Say 2 bei der Berechnung der Ablösung8- sorberugetr unbexücksichtigt geblieben sind.

(3) Die Einlagen vermindern sih um die Beträge, um die

.

den Grundbetrag der Ab (8 6, Abs. 2) übersteigen. (4) Der danah sich ergebende Endbetrag ist auf volle 100,— M aufzurunden. 8 12

ein Geschäftsanteil (ohne Nennwert) zu.

Geschäftsanteile entspricht.

des Mitgliedes erloschen; es gilt als ausgeschieden. 8 13

Maßgabe der. jährlihen Gewinne vorgenommen.

rungen dürfen höhere anteil nicht ausgeschüttet werden. 8 14

Antèilscheine.

ist 19): ( und zux Abstimmung. L 15 Unterbrechung der Mitgliedschaft bei der Berechnung der Ablösungsforderung und der in

tragsverhältnisses geleistet worden waren. 8 16 Abtretungen

worben, en Erwerbex gelten als

die von dem Rechtsvorgänger tatsächli

eingeseßt werden. gee g 17

haben, sind endgültig ausgeschieden.

bei einem Mitglied die Mane nebst Zinsen 6, Abs. 3) óösungsforderung zuzüglich Zinsen

(1) Für je 100,— NM der Einlagen steht den Mitgliedern

(2) Feder Geschäftsanteil verkörpert einen Anteil am Vereinsvermögen, welher dem Verhältnis zur Gesamtzahl der

(3) Erreichen oder übersteigen die gemäß § 11, Abs. 8 von den Einlagen abzuziehenden Beträge die sich für die Be- rechnung der Einlagen ergebende Summnie, so sind alle Rechte

Auf die Geschäftsanteile werden Aue neE nah ie erste

Ausschüttung darf nah Abschluß des Geschäftsjahres 1941/42 exfolgen. Bis zur endigen Tilgung der Ablösungsforde- ewinne als 3,— NA je Geschäfts-

(1) Über die Geschäftsanteile sind den Mitgliedern Beweis- urkunden auszustellen, die auf den Namen der Mitglieder lauten und fortlaufend numeriert werden. Dex Verein führt ein Verzeichnis dex Mitglieder und der an sie ausgegebenen

(2) Dex Verein is berechtigt, den jährlihen Gewinn an das. Mitglied auszuzahlen, auf das dex Anteilschein ausgestellt

3) Der Anteilschein berechtigt denjenigen, auf den er ausgestellt ist, zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen

War ein Mitglied zwischenzeitlih ausgeschieden, d t

Oas auch diejenigen Einzahlungen und Auszahlungen zu berüd- sichtigen, die auf Grund des ursprünglich eingegangenen Vex- |

Hat ein Mitglied seine Rechte vor der Bestellung des Treu- händers füx Penjionspelztierzuchtbetriebe durch Abtretung er- | f bleiben die an den „Gemeinsame Edelpelztier- ut

e. V.“ odex an die „Gemeinsame Edelpelztier-Zucht Betrieb8=- gesellschaft m. b. H.“ geleisteten Einzahlungen des Recht8vor- ängers und die T an diesen außer Betracht. FÜr 8 inzahlung diejenigen Beträge, die ex an den Abtretenden geleistet hat. Höchstens dürfen jedoch Zahlungen bis zur Höhe des sogenannten Nennwertes dex Tiere

uzüalich der Farm- und Gehegeanteile sowie der Futterkosten, O R 8 J gezahlt worden sind, ;

——

(2) Mitglieder, die ihre Rechte zum Teil abgetreten haben, müssen sih als Auszahlungen auch diejenigen Beträge ans E lassen, die sie anläßlich dex Teilabtretung erhalten aben.

8 18

Abtretungen, die nah der Bestellung des Treuhänders für Pensionspelztierzuchtbetiriebe erfolgt sind, bleiben bei derx Berechnung der Ablösungsforderung und der Einlage unberüs sichtigt; die Berehnung ist vielmehr so vorzunehmen, als hätte keine Abtretung stattgefunden. Es ist Sache des Abtretenden und des Ertverbers, sich über die Verteilung der neuen An- sprüche, die sih auf Grund dieser Sabung ergeben, zu einigen, Solange eine derartige Einigung dem Verein nicht riftli mitgeteilt ist, hat der Verein alle Leistungen bei einer ihm bes fanntgewordenen Abtretung an den Rechtsvorgänger und den Erwerber der 7Forderung gemeinsam zu bewirken; die einent Mitglied nach diefer Satzung zustehenden Rechte können solange nur gemeinsam ausgeübt werden.

§19 2 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird verloren

a) durch Ausschluß 20),

b) durch Übertragung dex Mitgliedschaftsrehte an

einen Dritten 21). (2) Dex Austritt aus dem Verein ist ausgeschlossen. (3) Jm Falle des Todes geht die Mitgliedschaft auf die Erben über. Eine Mehrheit von“ Erben hat einen genieins samen Vertreter zux Ausübung der Rechte aus der Mitglieds schaft gegenüber dem Verein zu ernennen. Solange dies unters bleibt, kann der Verein aus der Zahl der Erben einen Ver=- treter bezeichnen. g 9 0

Aus\{luß aus dem Verein

(1) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Vers ein ausgeschlossen werden, wenn es den Jnteressen des Vereins awidexkaudelt oder s weitere Zugehörigkeit dem Verein nicht zumutbar ist. Dex Auss{luß ist dem Mitglied in ein- geshriebenem Brief zuzustellen.

(2) Gegen den Aussluß steht dem Mitglied die Berufung an den Verwaltungsrat des Vereins innerhalb zweier Wvchen seit der Zustellung des Ausschlusses zu. Die Entscheidung des

Verwaltungsrats ist endgültig, (3) Jm Falle des Ausschlusses stehen dem Mitglied die

lied verliert jedoh alle Rechte aus seinen Geschäftsanteilen,

Sym kann durch Üübereinstimmenden Bef (8 des Vorstandes und des Verwaltungsrats eine billige Absindung gewährt werden.

(4) Der ordentlihe Rechtsweg ist nur insoweit zulässig, als das Ausschlußverfahren nicht saungsgems Beitcactührt ilt oder der Aus\{chluß einen groben Mißbrauch darstellt.

8 21 Übertragung des Geschästs8anteils (1) Zur Übertragung des Geschäft8anteils bedarf es ‘ver O des Vereins. Für die Übertragung ile neben dex A der Parteien die Übergabe des Anteilscheines er

orderlich. | (2) Der Vorstand vermerkt die Übertragung auf dem An- teilshein, nahdem der Erwerber die Saßungen als für ihn

verbindlich anerkannt hat. : 8 22

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a) der Vorstand, Þ) der Verwaltungsrat, c) die Mitgliederversammlung.

8 23 Vorstand

Dieser bestimmt auch die Zahl der Vorstandsmitglieder.

stand die Ca E (3) Ft nur ein

gemeinschaftlich vertreten.

mitglied allein zux Vertretung befugt ist odex daß Vor mitglieder nux gemeinsam mit dem standes vertretungsberechtigt sind.

Vorhandensein mehrerer tung befugt ist oder ein

stellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern ob.

ministers für Ernährung und Landwirtschaft. 8 24

Obliegenheiten des Vorstandes (1) Dem Vorstand liegen die Leitun

gerichtliche Vertretung ob.

und Landwirtschaft aus. nd schaf L 25 Der Verwaltungsrat

gliedern; sie brauchen nicht Vereinsmitglieder zu sein.

waltungsratsmitglieder bestimmt. (3) Die Wahl der 1 t er die Dauer von drei Fahren. Wiederwahl ist zulässig.

Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen wer wichtiger Grund vorlie

chaft.

(1) Mitglieder, die vox der Bestellung des Treuhänders für Pensionspelztierzuchtbetriebe ihre Ansprüche voll abgetreten

| für jedes ufende Fahr festgeseßt wird,

Rechte aus den Ang Lens weiter zu. Das Mits

S

G G R S

(1) Dex Vorstand wird von dem Verwaltungsrat gewählt,

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, so fann von. dem Verwaltungsrat ein Vorsi ender des Vorstandes bestellt werden, dem bei Meinungsverschiedenheiten im Vor-

orstandsmitglied vorhanden, so vertritt dieses den Verein allein. Sind mehrere Vorstandsmitgliede vorhanden, so wird der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern

(4) Der Verwaltungsrat kann bestimmen, val ars R f ands»

tands oxsigenden des Vors

(5) Dem Verwaltungsrat liegt auch der Abschluß der Ans

(6) Dex erste Vorstand wird von dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestellt. Die Bestellung wets teref Vorstandsmitglieder bedarf der Zustimmung des Reichs

1g des Vereins und seines Geschäftsbetriebes sowie die gerichtliche und außer-

9) Dex Vorstand weist sih über seine Vertretun sbéfugnis dies ¿it Bescheinigung des Reichsministers für Ernährung

(1) Dex Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mit-

9) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Mitgliéderversammlung gewählt, die auch die Zahl der Vere

Verwaltungsratsmitglieder exfolgt auf

(4) Ein Verwaltungsratsmitglied kann dur e e vas

t, Die Zugehöri feit von Vereinsmitgliedern zum Vers N B mit dem Verlust der Vexeinsmitglied-

6) Die Mitglieder des Verwaltung8rats haben neben | dèm (Wesab ihrer baren Auslagen Anspruch auf eine festé | Doe die in dex! ordentlichen Mitgliederversammlung

a i

(7) Die Bestellung und die Abberufung der Verwaltung3- ratsmitglieder bedarf der Bestätigung duxch den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

__ Der erste Verwaltungsrat wird dur den Reichs- minister für Ernährung und Landwirtschaft bestellt. 8 26 Obliegenheiten des Verwaltungsrats

(1) Dex Verivaltungsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er wählt einen Vorsigenden und gibt sich seine Geschäftsordnung.

(2) Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand jederzeit einen - Bericht über die Angelegenheiten des Bereins ver- langen.

(3) Der Verwaltungsrat kann die Bücher und Schriften des Vereins sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Vereinskasse und die Tier- und Fellbestände einsehen und rüfen; er kann damit auch einzelne seiner Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauf- tragen. 4 (4) Der Verwaltungsrat hat eine Mitgliederversammlung zu berufen, wenn das Wohl des Vereins es fordert.

® Der Let gr@ hat den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht des Vorstandes zu prüfen und der Mit- gliederversammlung darüber zu berichten. Fn dem Bericht hat der Verwaltungsrat mitzuteilen, in welher Art und in welchem Umfang . er die Geschäftsführung des Vereins während des Geschäftsjahres geprüft hat, welcher Wirtschasts- prüfer Jahresabschluß und Geschästsbericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nah ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlihen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.

S 27 Mitgliederversammlung

i Fnnerhalb der ersten sechs Monate nah Ablauf jedes Geschäftsjahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung von dem Vorstand einberufen werden.

(2) Sie nimmt den Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den vom Vorstand und Verwaltungsrat lgen Jahresabschluß zur Kenntnis, beschließt über die

i eines Reingewinnes, wählt den Verwaltungsrat und beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrats.

(3) Falls der Jahresabschluß niht vom Vorstand und vom Verwaltungsrat festgestellt ift, beschließt die Mitglieder- versammlung auch über die Hel Mitglied

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit von dem Vorstande oder dem Verwaltungsrat ein-

erufen werden, wenn dies im Fnteresse des Vereins ge- legen ist.

(5) Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederver- fam ns einzuberufen, wenn Mitglieder, die ein Fünstel er sämtlichen Geschäftsanteile auf sich vereinigen, die Ein- berufung unter Angabe des Zweckes verlangen.

(6) Die Mitgliederversammlungen finden in Berlin statt.

8 28 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung er- sola! dur Bekanntgabe im Deutschen Reichsanzeiger und im

ölfishen Beobachter sowie durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder unter den dem Verein zuleßt angegebenen Anschriften.

_(2) Die Veröffentlihutg im Reichsanzeiger und im Völkischen Beobachter ak 14 Tage vor der Versammlung, den Tag der Bekanntgabe und der Versammlung nicht ein- gerechnet, erfolgen. Die schriftlichen Mitteilungen sind recht- g erfolgt, wenn sie am Tage der öffentlichen Bekanntgabe er Verjammlung abgesandt sind.

(3) Die E inbecuna muß Ort und Zeit der Versamm- lung und die Tagesordnung enthalten.

__(4) Ergänzungen und Berichtigungen der Tagesordnun R zulässig, wenn sie eine Woche vor der Versammlun find

ekanntgabe im Deutschen Reichsanzeiger und im Völtischen Beobachter angekündigt worden sind.

8 29 Leitung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vor- sißenden des Verwaltungsrats oder im Einvernehmen mit thm von einem anderen Mitglied des Verwaltungsrats oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Der Versammlungsleiter entscheidet über die Art der Abstimmung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Tagesordnung zur Erledigung gelangt.

(2) Der Leiter der Versammlung ist befugt, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Aufrechterhaltung der Ord- nung in der Versammlung und zur ordnungsmäßigen Exrledi- gung der Tagesordnung erforderlich sind. Er ist berechtigt, as Wort zu entziehen und ein Mitglied oder den Vertreter eines BReA L von der Teilnahme an der Versammlung auszuschließen, wenn er dies im Fnteresse des Vereins für geboten erachtet.

8 30 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung er- folgen mit einfacher Stimmenmehrheit dexr abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Geschäftsanteil gewährt eine Stimme.

(3) Beschlüsse, durh welche die Saßung geändert wird, be- dürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und dex Zustimmung der Reichsminister f nâhrung und Landwirtschaft und dex Justiz.

(4) Jedes Mitglied kann sih in der Mitgliedezversckmm- lung auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. 8 31 Rechnungsprüfung

Die Buchführung einschließlih des gesamten Rehnungs- wesens des Vereins unterliegt der ständigen Üherwachung durch

einen vom Reichsminister für Ecnähcung und Landwirtschaft |

zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer.

8 832 Y Der Vorstand is verpflichtet, über alle Beanstandungen, le seitens des Wirtschaftsprüfers erhoben werden, dem Ver- waltungsrat und dem Reichsministex für Ernährung und Land- wirtschaft Mitteilung zu machen.

8 33 Geschäftsjahr

Das ä ‘a j 31. Sa O läuft vom 1. Februar bis zum

Neich83- und Staatsanzeiger Nr. 272 vom 20. November 1941. &.3

Jahresabschluß

(1) Der Jahresabschluß wird im Benehmen mit dem Ver- waltungsrat innerhalb der ersten fünf Monate eines Geschäfts- jahres für das vorhergehende Geschäftsjahr von dem Vorstand aufgestellt.

(2) Der Jahresabschluß bedarf der Prüfung und der Be- den gemäß § 31 bestimmten Wirtschaftsprüfer. ie Prüfung hat sih au auf die Geschäftsführung und die Finanzgebarung zu erstreckden.

(3) Dex Vorstand hat den Prüfungsbericht des Wirt- schaftsprüfers dem Verwaltungsrat vorzulegen.

ätigung dur

Auslösung des Vereins (1) Der Verein wird durch einen Beschluß der Miiglieder- versammlung, der einer Mehrheit von drei Vierteln der abge- gebenen Stimmen bedarf, aufgelöst. (2) Dex Liquidator wird von dem Reich nährung und Landwirtschaft ernannt.

sminister für Er-

Staatsaufsiht

andes können Beschlüsse des Ver- ammlung durxh Verfü- Landwirtschaft

(1) Auf Antrag des Vorst waltungsrats oder der Mitgliedervers gung des Reichsministers für Ernährung und geändert oder erseßt werden. L 30, Abs. 3) bedarf es dazu der Zu-

und Landwirtschaft

aufgehoben, ändernden Beschlüssen ( stinimung des Reichsministers der Justiz. ex Reichsminister für Ernährun kann Mitglieder des Vorstandes. oder des berufen oder andere als die von der Mitgliederver oder dem Verwaltungsrat gewählten Mitglieder des Vorstandes oder des Verwaltungsrats ernennen.

ter für Ernährung und Landwirtschaft

(1) Der Reich8minis ehenden Befugnisse ganz

fann die ihm gemäß dieser Saßung zust oder teilweise einem Beauftragten übertragen.

ftragte ist befugt, an allen Sißungen des andes und des Verwaltungsrats und an allen Mitglieder- C e 54 m5 9M ij Aufs Ve : erteilen und Einblick in die

(2) Der Beau

= versammlungen teilzunehmen. alle Geschäftsvorfälle Auskunft zu erte 1 Bücher und Geschäftspapiere des Vereins zu gewähren.

Berlin, den 17. November 1941.

Verordnung

von Obst in landwirtschastlichen“ Klein-

über die Verarbeitung im Betriebsjahr 1941/42.

und Abfindungsbrennereien Vom 1. November 1941.

Jch bestimme auf Grund des § 26 Absa Geseßes über das Branutweinmonopol vom (Reichsgeseßbl. T1 S. 405):

Landwirtschaftlich dürfen im Betriebsja schaft ihrer Brennereiklasse inländi buxs (Roßkartoffeln) verarbeiten, die Besitzer der Brennereien nicht selbst gewonnen haben.

Berlin, 1. November 1941.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Wucher.

1 Nr. 3 des . April 1922

e Klein- und Abfindungsbrennereien hr 1941/42 ohne Verlust der Eigen- ches Obst und Topinam- die Eigentümer oder

Bekanntmachung.

Auf Grund von § 1 Abs. 2 on Vermögen im 4, Oktober 1939 (Reichsgeseßbl. wird das Vermögen folgender Personen 1. Dr. Paul Körbel Emilie Körbel, ge Horni- Stritez, Herbert Körbel, Pvag, alle zulegt wohnhaft gewe Bredauergasse 8, . Viktor Fris,

der Verordnung über die

ichung v Protektorat Böhmen und

eb. 31. 7, 1899 in Wien, b, Bejkovsky, geb. 8. 1. 1906 in eb, 5. 8. 1934 in en in Prag II,

geb. 8. 12. 1889 in Teptin, Zdenek eb. 15. 2. 1923 in Prag, Eva F

4. 9. 1924 in Prag, Peter Fris, geb. 2. 8. 1928 in

b. 17, 4. 1885 in Teptin, Regina F b. 7, 5. 1894 in Nürschan, Alice geb 26. 5. 1925 in Pra 8. 1928 in Prag, alle z wesen Prag 11, Benediktinerstr. 2, . Rudolf Brod, geb. 11. 83. 1878 in P geb. Barkus, geb. 19. 9. 1888 1n Leo Brod, geb. 14. 11. 1888 in Prag, geb. Brunner, geb. 3. 12. 1892 in ien, Vera Brod, geb. 7. 4. 1912 in Pra zuleßt wolhnhafs gewesen in Prag 11, Dittrichga . Karl Grun dfe, geb. 28. 3. 1899 in Böhm. Leipa, eb. Taussig, geb. 9. 10. 1902 in Böhm. Leipa, Emil Grund fe s, geb. 28. 4. 1873 in Konradsthal, zuleßt wohnhaft gewesen Prag I1I, Petersgasse 5, bzw. Prag VII, Braunerstr. 45, . Milada Krizenecka, geb. 27. 6. 1900 in Budweis, zuleßt wohnhaft gewesen in Ritschan Nr. 371, . Dr. Karl Allers, geb. 1355. 1868 in Eger, Alle rs, geb, Kellner, zuleßt wohnhaft gewesen in Karlsbad, geb. 9. 2. 1921 in Prag, zuleßt esen in Chogen,

eb. 2. 8, 1928 Prag, Josef

runner, ge

wohnhaft ge-

sefine Brod,

Helene Grundfest,

üx Erx-" k geb. 26. 6. 1881 in Dobrisch,

i wohnhaft gew . Dr.-Fng. Arthur Steinhauer, geb. 31. 12. 1897 in Mährisch-Ostra1 Roubicek, geb. 28.

Steinhauer, . 1899 in Prag, Eva Stein- geb. 20. 2. 1935 in Prag, auer, geb. 20. 2. 1935 in Prag, a aft gewesen in Prag 1, Ziegengasse 9, . Johanna Lederer, geb zuleßt wohnhaft gewes

eter Stein- e zuleßt wohn

«27, 4, 1878 In Trofsau, in Karlsbad, Pärkstr. 848, . Franz Von drich, geb. 31. 3. 1897 in Prag, Lud- milla Vondrich, geb. Kolar, geb. 13. 9, 1901 in ardubiy, alle zuleßt wohnhaft gewesen in Prag Il, akob-Handel-Gässe 3, Stein, geb. 10. 9. 1892 in Choustenik b, Ta- 5. 10. 1894 abor, zuleßt wohnhaft gewesen in Bud-

Ottilie S in Mühlen b. T weis, Rudolfstädter Stx. 399,

12. Paul Klauber, geb. 10, 9. 1885 in Pilsen, Marie Klauber, geb. Glaser, geb. 14. 2. 1887 in Wien, zuleßt wohnhaft gewesen in Pilsen, Sedlacekgasse 15,

hierduxch zugunsten des Reiches vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und “Mähren -— eingezogen. Festgestellte Vermögenswerte sind dem Vermögensamt des Reichsprotektors, Prag 1, Emaus-Kloster, zu melden. Eine Abschrift bzw. eine Durchschrift dieser Anzeige ist der Staats polizeileitstelle Prag zuzuleiten.

Prag, den 17. November 1941. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag. Auslosungsbekanntmachung. Auslosungsrehte der Anleiheablösungsschuld des Landes Braunschweig.

Bei der 16. Ziehung der Auslosungsrehte wurden fün

das Fahr 1941 gezogen:

Buchstabe A zu fKiAM 12,50 Nr. 74 202 275 283 289 336 352 429 470 472 491 700 816 821 853 854 859 924 962 993 1027 1042 1045 1076 1109 1133 1142. 1174 1186 1196 1301 1328 1345 1384 1447 1478 1528 1553 1591 1608 1623 1647 1651 1686 1690 1719 1764 1809 1819%1827- 1852 1883 1929 1944 1997 1998 2025 2032

2044 2074.

Buchstabe B zu l A 25,— Nr. 4276 4284 4298 4312 4339 4386 4388 4434 4446 4462 4466 4525 4539 4566 4655 4717 4726 4743

4744 4785 4795 4806 4822 4837 4880 4898 3095 5125 5144 5151

52083 5232 5239 5261 5276 5305 5360 5376 5403 5441 5477 5523 5532 5533 5590 5624 5635 5650 5697 5728 5735 5740 5750 5769 5891 5915 6011 6202 6244 6264 6266 6269 6288 6321 6344. Buchstabe C zu A 50,— Nr. 7715 7773 7798 7867 7881 7908 7936 8067 8087 8104 8109 8128 8168 8286 8361 8398 8406

8417 8532 8563 8650 8797 8800 8804 8834 8886 8893 8908 8921

8959 8971 9016 9030.

Buchstabe D zu N. 100,— Nr. 9366 9401 9452 9454 9496 9521 9661 9675 9684 9690 9699 9707 9733 9783 9787 9823 9826 9838 9853 9896 9916.

Buchstabe E zu NAÆ 200,— Nr. 10114 10134 10173 10227 10294 10307 10383 10398.

Buchstabe F zu l. 500,— Nr. 10502 10517 10530 10533 10594 10598 10628 10629 10632 10651.

Bei der Einlösung werden gezahlt für je NRA 100,— Nenn» wert der Auslosungsrehte . . «A 000, dazu 4!4 °/o Anton G E ao 0e n e 0) O00

RA 860,

Die Besißer der gezogenen Auslosungssheine werden aufs gefordert, die am 31. Dezember 1941 zahlbaren Einlösungsbeträgs gegen Rückgabe der Auslosungsscheine und eines gleihen Nenn- etrages in S Ee ungen der Anleiheablösungsshuld des Landes Braunschweig bei der Braunschweigischen Staatsbank E in Braunschweig, Dankwardstraße 1, zuw erheben.

-Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1941 hört die Verzinsung des Einlösungsbetrages auf.

Von den in früheren Jahren gezogenen Auslosungsrechten der Anleiheablösungsshuld sind noch nit eingelöst:

Buchstabe A zu k A 12,50 Nr. 20 1939, Nx. 140 1931, Nr. 2786 1935, Nr. 486 1938, Nr. 487 1935, Nr. 691 1940, Nr. 727 1940, Nr. 778 1935, Nr. 883 1934, Nr. 978 1934, Nr. 1112 1940, Nr. 1169 1940, Nr. 1251 1937, Nr. 1407 1939, Nr. 1723 1934, Nr. 1750 1938, Nr. 2036 1940.

Buchstabe B zu KA 25,— Nr.. 4232 1932, Nr. 4241 1934, Nr. 4261 1940, Nr. 4407 1939, Nr. 4684 1938, Nr. 4687 1938, Nr. 4792 1939, Nr. 4812 1940 Nr. 4849 1939, Nr. 4909 1939, Nr. 4922 1934, Nr. 5184 1940, -Nr. 5205 1938, Nr. 5214 1939, Nr. 5384 1938, Nr. 5442 1937, Nr. 5505 1940, Nr. 5759 1938, Nr. 6014 1934, Nr. 6297 1934, Nr. 6368 1937.

Buchstabe C zu A 50,— Nr. 7823 1930, Nr. 7842 1940, Nr. 8034 1938, Nx. 8032 1935, Nr. 8060 1940, Nr. 8356 1939, Nr. 8456 1936, Nr. 8579 1932, Nr. 8827 1985, Nr. 8833 1940, Nr. 8992 1940, Nx. 9017 1938.

Buchstabe D zu A 100,— Nx. 9361 1932, Nr. 9396 1939, Nx. 9458 1937, Nr. 9525 1940, Nr. 9850 1936, Nr. 9864 1839 Nr. 9692 1940.

Bu La É zu RA 200,— Nr. 10152 1940. Buchstabe ® zu M 500,— Nr. 10453 1939, Nr. 10465 1940, Nr. 10466 1939.

Die Einlösungsbeträge zu diesen Nummern sind mit dem 91. Dezember des hinter den Nummern vermerkten Jahres aus dec Verzinsung gefallen.

Braunschweig, den 17. November 1941.

Braunschweigische Staatsbank,

Direktorxium.

Anordnung zur Aenderung der Anordnung Nr. 4 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen

(Jukrasttreten der Vorschriften über die Sonderzulassung von Sortierbetrieben).

Vom 15. November 1941. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkeyr vöm

18. August 1939 (Reichsgeseybl. T S. 1430) in der Fassun dex Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgejeßbl. S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung über dié Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warene verkehxs vom 18. August 1939 (Deutscher Reich8anz. und ind, Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit D lit des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 8 13 Abs. 3 der Anorduung Nx. 4 vom 30. Dezembex 1940 (Deutscher Reich8anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 805 vom 80. Dezember 1940) wird geändert und erhält folgende

Fassung: | l i s „8 6 (Sonderzulassung von Sortierbetrieben) tritt einem von dex Reichsstelle noch zu bestimmenden

Beitpunkt in Kraft.“ Berlin, den 15. November 1941. Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungêwesen. J. V.: Dr. Gras 8,

n

GBetanaztmachung.

Die am 19. November 1941 ausgegebene Nummer 181 des Reichsgeseyblatts, Teil I, enthält:

Vierte Verordnung zur Durchführung des Deutschen Bea amtengesezes. Vom 12. November 1941.

Umfang: /4 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 F.4. Postvers sendungsgebühren: 0,03 F. für ein Stück bei Voreinsenduntd auf iner Postsheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 20. November 1941,

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

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