1941 / 277 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Nov 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichskreditkasse.

Vom 24. November 1941.

‘ah § 1 Absay 2 der Verordnung über die Errichtung und den Geschäftskreis von Reichskreditkassen in den beseßten Gebieten vom 15. Mai 1940 (Reichsgeseßbl. T S. 771) und nah Ermächtigung auf Grund der Verordnung über eine Ergänzung der Verordnung über Reichskreditkassen vom 1. März 1941 (Reichsgeseßbl. I S. 125) ist am 24. November 1941 eine Reichskreditkasse in

Windau

eröffnet worden.

Die Reichskreditkasse wird durch ihren Vorstand gericht- lih und außergerichtlich vertreten. Erklärungen des Vor- standes einer Reichskreditkasse sind verbindlich, wenn sie inner- halb des Geschäftsfkreises dieser Reichskreditkasse von zwei Vorstandsmitgliedern oder ihren Vertretern abgegeben werden.

Die Namen der Vorstandsmitglieder werden durch Aus- hang in den Geschäftsräumen der Kasse bekanntgemacht.

Berlin C 111, den 24. November 1941.

Hauptverwaltung der Reichskreditkassen. Wilz. Hühne.

Anordnung zur Aenderung der Anordnung Nr. 23 der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung, betreffend Versorgung des Friseurhandwerks mit Rafierfeisen, Kopf- wasseifen und Kopswaschmitteln aller Art vom 12. Oktober 1939 (Deutscher Reihs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 239 vom’ 12. Oktober 1939).

Vom 26. November 1941.

Auf Grund derx §88 7 und 14 der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art vom 23. September 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1873) wird mit Zustimmung des “Reichswirtschastsministers ans- geordnet:

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3 Abs. 2 der Anordnung Nr. 23 erhält folgende Fassung:

__„(2) Soweit im Friseurhandwerk an Stelle oder neben flüssigen Kopfwaschseifen Kopfwaschseifen anderer Art oder Kopfwaschmittel angefordert werden, gilt die Regelung nah Abs. 1 mit der Maßgabe, daß 1500 x flüssiger Seife

500 Gramm Scifenshampoon “bor: 100: Grciku alkalifreie Kopfwaschmittel

Sulfonaterzeugnisse óder 7650 Gramin Malifreie Kopswaschmittel : Fetteiwetßerzeugnisse entsprechen.“ S A

(1) Diese Anovdnung gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.

(2) Die Anordnung tritt am 1. Dezember 1941 in Kraft.

Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung. Rietdorf.

Anordnung 3 des Generalbevollmächtigten sür die Eisen- und Siahl- * bewirtschastung betresfend Sicherstellung der Belieferung mit „Eisen- und Stahlmaterial““ im Umsang der Verarbeitungsmöglichkeiten.

Die hohen Auftragsbestände bei den Werken der Eisen \chaffenden JFndustrie und der -Gießerei-Fndustrie und die damit verbundene Verlängerung der Lieferzeiten haben zur Folge, daß das zur Ausführung eines Auftrages benötigte „Eisen- und Stahlmaterial“ vielfah nicht rechtzeitig oder in der richtigen Reihenfolge angeliefert wird. Zur Vermeidung von Störungen im Fertigungsablauf und zur Auflockerung der Lagerbestände ordne ih auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplans vom 18. Oktobex 1936 (Reichsgesegbl. 1 S. 887) folgendes an:

S1

Kontrollmarken.

(1) Zux Kennzeihnung dexr Austräge auf Lieferung von „Éisen- und Stahlmaterial“, die ein Auftraggeber vom ersten Quartal 1942 ab in einem bestimmten Quartal auf Grund seines Fertigungsprogrammes und seiner Verarbei- tungsmöglichkeiten ausgeliefert. zu erhalten wünscht, werden „Kontrollmarken“ eingeführt. Sie werden in Stücken zu 25 und 100 kg und 1, 65, 10, 25 und 100 t ausgegeben Und lauten jeweils auf ein Quartal. Die unberechtigte Her- stellung, das Nachmachen odex Verfälschen von Kontroll- marken und die Verwendung unberechtigt hergestelltex und bezogener, nachgemachter odec verfälschter Kontrollmarken ist verboten.

(2) Die Kontrollmarken dürfen nur verwendet werden für Bestellungen von „Eisen- und Stahlmaterial“ gemäß der Materialliste dex Reichsstelle für Eisen und Stahl bei der Eisen schaffenden Fndustrie bzw. dem Eisen- und Stahlhandel oder bei der Gießerei-Jndustrie. Die Weitergabe von Kon- trollmarken an andere Auftragnehmex und die Anforderung von Kontrollmarken für die Lieferung anderer Erzeugnisse als „Eisen- und Stahlmaterial“ und der in § 10 genannten Erzeugnisse ist verboten.

(3) Die Kontrollmarken gewährleisten die Lieferung (bei der Gießerei-Fndustrie den Abguß) des „Eisen- und Stahlmaterials“ in dem Quartal und in der Menge, für die die Kontrollmarken gültig sind gemäß § 5 (2).

Aufträge auf Lieferung von Edelstahl gemäß Ziffer 16 der Materialliste der Reichsstelle für Eisen und Stahl, auf Lieferung von legiertem Guß sowie die in 10 genannten Erzeugnisse, soweit sie aus legiertem Material be tehen, die in einem bestimmten Quartal beliefert werden sollen, sind ebenfalls mit Kontrollmarken zu versehen, sie werden jedoch nr nach besonderen Anweisungen dex Reichsstelle für Eisen und Stahl beliefert. :

(4) Die Kontrollmarken können sowohl zur Kennzeich- nung bereits frühex erteilter, noch nit ausgeführter Auf-

trôge auf Lieferung von „Eisen- und Stahlmaterial“ wie auch für neue Aufträge diejer Art verwendet werden. Ein Auftrag darf nur mit Kontrollmarkên. des gleichen Quartals versehen wérden.

(5) Jeder Auftrag auf Lieferung von „Eisen- und Stahlmaterial““, das in einent bestimmten Quartal ausgelie- fert bzw. abgegossen werden soll, ist mit Kontrollmarken dieses Quartals in Höhe des Kontingentsgewichtes zu ver- sehen. - Das Kontingentsgewicht is dabei auf das nächste durch 25 kg teilbare Gewicht auf- oder abzurunden. :

Für Bezüge von „Eisen- und Stahlmaterial“ beim Eisen- und Stahlhandel ab Lager unter 25 kg Kontin- gentsgewicht dürfen Kontrollmarken niht verwendet wérden.

(6) Die Kontrollmarken werden an die Betriebe in Höhe des Bezugsrechtes, das für sie von ihrer zuständigen sachlichen Gruppe der Organisation der gewerblichen Wirt- schaft festgeseßt wird, duxch die Fndustrie- und Handels- fammern gegen Abgabe der den Betrieben von dieser Gruppe zugestellten Quittungsabschnitte ausgegeben.

Unternehmungen der Bauindustrie, des Bauhandwerks und sonstige Unternehmungen, die Bauten ausführen, er- halten Kontrokllmaxrken für Baueisen, das aus den GB.-Bau- Koutingenten E wird, durch den Generalbevoll- mächtigten für die-Regelung dex Bautwirtschaft gemäß be- sonderer Regelung. ;

Kontingentsträger und niht der Organisation der ge- werblichen Wirtschaft angeschlossene Betriebe erhalten auf Autrag für den Bezug von „Eisen- und Stahlmaterial“ Kontrollmarken durch die Reichs\telle für Eisen und Stahl.

Für Exportaufträge erhalten die Werke der Eisen \chaf- fenden Jndustrie die Kontrollmarken von der Stahlwerks- verband A. G., die Werke der Gießerei-Jndustrie von der Prü- fungsstelle der Wirtschaftsgruppe Gießerei-Fndustrie.

_Ju ihrer Werteinheit unverwendbare oder aus sonstigen Gründen unbrauhbar “hewordene Kontrollmarken eines Quartals können bei den Fudustrie- und Handelskammern gegen neue Kontrollmarken derselben oder anderer Wertstufen des gleihen Quartals umgetauscht werden.

__ (7) Durch die Einführung von Kontrollmarken werden die bestehenden Bestimmungen zur Eisen- und Stahlbewirt- \chaftung nicht berührt. Fnsbesondere bleibt auch bei Ver- wendung von Kontrollmarken die Pflicht zur Erteilung von Kontrollnummern in vollem Umfange bestehen.

82 Verwendung der Kontrollmarken durch den Besteller.

__(1) Neue Austräge. Neu zu erteilende Aufträge auf Lieferung von „Eisen- und Stahlmaterial“ sind mit Kon- trollmarfen des Quartals zu versehen, in dem die Lieferung bzw. der Abguß erfolgen soll. Die Kontrollmarken sind dem Auftragnehmer auszuhändigen oder auf einem besonderen S B ift al A AANEas, beizufügen ist. Auf diesem Blatt ist gleichzeitig eine- Abrechnung n Art der Marken L Eee E

(2) Bereits erteilte Austräge. Bei bereits erteilten, noch nicht ausgeführten Aufträgen auf Lieferung von „Eisen- und Stahlmaterial“, die im vollen- Umfange ïn einem be- stimmten Quartal beliefert werden sollen, ist dem unmittel- baren Ausftragnehmer (Händler oder Werk) dies unter ge- nauer Bezeichnung des Auftrages (Auftragsgegenstand, Auf- tragsdatum, Bestellnnummer, Werksnummer, Menge) mitzu- teilen. Diese Mitteilung isst mit Kontrollmarken des ge- wünschten Quartals entsprechend Ziffer (1) zu versehen.

(3) Soll nur ein Teil eines bereits erteilten, noch nit ausgeführten Auftrages auf Lieferung von „Eisen- und Stahlmaterial“ in einem bestimmten Quartal beliefert werden, so ist der gesamte Austrag zunächst zurück- zuziehen. Der Teil des Auftrages, der in einem bestimmten Quartal geliefert werden soll, ist dann entsprechend Ziffer (1) als neuer Auftrag zu erteilen und mit Kontrollmarken des verlangten Quartals in Höhe des Kontingentsgewichtes dieses neuen Auftrages zu versehen.

83 Besondere Bestimmungen für das Kontingent „Handwerk“.

(1) Soweit Handwerkshbetriébe Hwk-Scheine zum Be- zuge von „Eisen- und Stahlmaterial“ verwenden, gelten diese Hwk-Scheine als Kontrollmarken gemäß § 1. Die Bestimmung des § 1 (5) 1. Absay über die Abrundung des Kontingentsgewichtes auf das nächste durch 25 kg teilbare Gewicht und § 1 (5) 2. Absay gelten in diesem Falle nicht.

ih Die Betriebe des Handwerks, denen durch den Reichs\tand des Deutschen Handwerks keine Hwk-Scheine sondern Kontingente zugeteilt werden, erhalten wie Betriebe E E Kontrollmarken. Für ihre Verwendung gilt ¡

Q) Fudustriebetrieben und Handwerksbetrieben dex Ziffer (2) ist es verboten, die bei ihnen eingehenden Hwfk- Scheine zum Bezug von Eisen- und Stahlmaterial weiter- zugeben. Ble etriebe dürfen die durch Hwk-Scheine überwiesenen Kontingentsmengen, soweit über sie nicht mit

Betriebsnummern verfügt wird, zum Bezug von „Eisen-

und Stahlmaterial“ ausshließlich durch Angabe der auf den

Scheinen befindlihen Kontrollnummer verwenden.

ai

Besondere Bestimmungen sür den Eisen- und Stahlhaudel.

(1) Der Eisen- und Stahlhandel darf nah dem 1. Fa- nuar 1942 „Eisen- und Stahlmaterial“ nur ausliefern, wenn dex Auftrag mit Kontrollmarken des laufenden Quartals ver- sehen ist. Ausgenommen hiervon sind Lieferungen für den kontingentierten Bedarf unter 25 kg Kontingentsgewicht im B und Lieferungen für den nichtkontingentierten

edarf. : \

(2) Dex Eisen- und Stahlhandel erhält neben den ihm mit neuen Aufträgen 2 (1)) und nachträglich für bereits erteilte Aufträge 2 (2) und (3)) eingehenden Kontroll- marken durch die Fachgruppe Eisen- und Stahlhandel noch Bezugsrechte j a) für Lagererfaßbestellungen,

b) für Lagerergänzungsbestellungen,

c) für den Bezug von Material 11. Wahl, Untexlängen, Streifen-, Stück- und Wildmaßblechen, Enden und Aus\chußmaterial.

3) Kontrollmaxken eines Quartals, die dex Handel für die Lieferung von „Eisen- und Stahlmaterial“ ab Lager erhält, dürfen von ihm nicht zu Exrsáhbestellungen für Liefe- rungen im gleihen Quartal verwendet wevden. Die ab

Neich83, und Staatsanzeiger Nr. 277 vom 26. Novcnber 1941. S. 2

——

Lager ausgefühcten Lieferungen sind wie bisher an die Fa gruppe Eisen- und Stahlhandel zu melden. Dieser Meldung sind die eingegangenen Kontrollmarken auf besonderem, abgerechneten Blatt beizufügen. Die Fachgruppe Eisen- und Stahlhandel übersendet den Händlern dann Quittungs= abschnitte, die zur Entgegennahme von Kontrollmarken des nächsten Quartals bei der zuständigen Fndustrie- und Handelskammer berechtigen.

(4) Der Eisen- und Stahlhandel“ is verpflichtet, die Kontrollmarken, die Es einen bestimmien Auftrag erhält,

r

aus\{ließlich zur Ausführung dieses Auftrages zu verwenden.

85 T der Kontrollmarken durch die Werke der Eisen chaffenden und deï Gießerei-Fudustrie.

__ (1) Die Werke der Eisen schaffenden Judustrie und dev Gießerei-Fndustrie dürfen nach dem 1. Fanuar 1942 nur Auf- träge ausführen, die mit einer Kontrollmarke des laufenden Quartals versehen sind.

(2) Die mit Kontrollmarken eines Quartals versehenen Aufträge, die bis zum 5. des weiten Monats dieses Qartals bei den Werken bzw. Verkaufsverbänden der Eisen schaffen- den oder der betsl vi ÄE vorliegen, sind im gleichen Quartal ausgzuliesern. j

(3) Mit Kontrollmarken versehene Aufträge auf Liefes rung von „Eisen- und Stahlmaterial“ dürfen von den Werken bzw. Verkaufsverbänden dex Eisen shaffenden und der Gießerei-Fndustrie nah dem 5. des zweiten Monats des Quartals, auf das die Kontrollmarke lautet, niht mehr an- genommen werden.

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Aenderung von mit Kontrollmarken versehenen Bestellungen.

_ Ergibt si die Notwendigkeit, einen bereits erteilten und mit Kontrollmarken versehenen Auftrag in bezug auf Art, Menge oder E zu ändern, ist der erteilte Auftrag zurückzuziehen. Der Auftraggeber erhält in diesem Fall von den Werken bzw. Verkaufsverbänden der Eisen schaffenden oder der ikigei Anduibeis eine Bescheinigung, gegen die er bei der zuständigen Fndustrie- und Handelskammer, sofern der Auftrag vor dem 15. des ersten Quartalsmonats zurü gezogen wird, neue Kontrollmarken des laufenden UuartaÏs, andernfalls Kontrollmarken des nächstfolgenden Quartal3 erhält. Mit diesen Kontrollmarken kann der Auftraggeber die geänderte Bestellung gemäß § 2 (1) neu erteilen.

87 Pflichten der Austraggeber.

_ Jeder Auftraggeber, der Bestellungen auf Lieferung vort „Æisen- und 1e A veroslitkt unter Verwendung von Kontrolls marken erteilt, ist verpflichtet und dafür verantwortlich, diese Bestellungen unter Berücksichtigung der vorhandenen Lagers bestände so auszurichten und das gelieferte und vorhandens „Eisen- und Stahlmaterial“ so einzuseßen, wie dies im Jntera esse der fristgemäßen Erledigung und On Ahbwicklung der von ihm auszuführenden Arbeiten liegt.

§8 Uebergangsbestimmungen.

(1) Wird ein Auftrag oder ein Teil einés Auftrages, der

inzwishen mit Kontrollmarken versehen wurde, noch im Fahre 1941 ausgeliefert, können die Kontrollmarken vom Lieferwerk zurückverlangt werden. e diesem Fall ist dem Werk bzw. Verkaufsverband der Eisen schaf enden odex Gießerei-Fndustrie der Auftrag gemäß § 2 (2) genau zu be» eichnen. Der Auftraggeber erhält in diesem Fall eine Bes T eiieunid gemäß § 6.

(2) Aufträge auf Lieferung von Walzwerks- und Gießerei- erzeugnissen, deren Ausführung aus technishen Gründen längere Zeit erfordert, müssen vom Auftraggeber mit Kon- trollmaxken versehen werden, wenn der S den Auftrag bei Fnkrafttreten dieser Anordnung ereits in Arbeit genommen hatte. Fn diesem Fall sind dem Ausftragnehmer QLontrollmarken des Quartals zu übergeben, in dem die Liefes rung (bei Gießereierzeugnissen der Abguß) erfolgen wird.

(3) Betriebe, die auf den Bezug von „Eisen- und Stahl- material“ angewiesen sind und bis zum 1. Fanuar 1942 keine Kontrollmarken bzw. keine Aufforderung zur Angabe ihres Bedarfs erhalten haben, können dies der für sie zuständigen aaen Organisation der gewerblichen Wirtschaft (Wirt- chaftsgruppe, Reichsverkehrsgruppe A und, wenn sie solchen Stellen nicht angehören, der Reichs

Stahl mit folgenden Angaben melden:

a) Art und Erzeugungsprogramm des Betriebes, Mit- liedshaft bei Organisation o. ä. e

b) E wird das „Eisen- und Stahlmaterial“ be- nötigt '

c) Welche Menge an „Eisen- und Stahlmaterial“ wurde in der Zeit vom 1. Fanuar 1941 bis 30. M 1941 tatsählih verarbeitet bzw. ver- braucht? ;

d) Wie hoh war der Lagerbestand an „Eisen- und Stahlmaterial“ am 31. Dezember 1940 und am 30. Zuni 1941?

telle für Eisen und

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Ausnahmebestimmungen.

(1) Die Gießereien O berechtigt, für den nichtkontingens tierten Bedarf innerhalb der ihnen monatlich zur Verfügung stehenden On und im Rahmen bestehender Her- stellungsbeshränfungen Reparaturguß für den dringenden Reparatur- und Ersaßbedarf ohne Ueberweisung von Kon- trollmarken zu liefern, wenn derx Auftraggeber ihnen die schriftliche Erklärung abgibt, daß das bestellte Erzeugnis für Reparatur- und Exrsaÿzwedte an vorhandenen Anlagen be- gti und die Reparatur bzw. der Tes nach den vorliegen- en Umständen dringend erforderlich ist. L

Aufträge G Le von Reparaturguß für den [and- wirtschaftlihen Bedarf ohne gleichzeitige Ueberweisung von Kontrollmarken dürfen Gießereien auch über den Handel ers teilt werden. Dex Handel ist verpflichtet, die im vorstehende Absay vf tr erc Exklärung von seinem Auftraggeber in doppelter Ausfertigung zu verlangen. Eine Ausfertigung diesex Erklärung ist der Gießerei bei der Weitergabe der Be- stellung einzureichen. ;

(2) Für die Ueberweisung von Kontrollmarken bei dex Erteilung von Aufträgen au Lieferung von „Eisen- und Stahlmaterial“ durch die Wehrmahtsdienststellen, deren Auf- träge gegen O QUN einex Kontrollnummer angenommen und ausgeführt werden dürfen, gelten sinngemäß die über die

Neichs, und Staatsanzeiger Nr. 277 vom 26, November 1941. €&.3

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Organisation der ewerblichen Virtschaft befanntgegebenen Vorschriften, nach denen sih die Erteilung, Annahme und Ausführung Aale Aufträge richtet (vgl. § 26 der 26. An- weisung zur Austragsregelung für Eisen und Stahl).

(3) Die: Bestimmungen dieser Anordnung gelten nicht für Nuyteisen. ¡ .

(4) Jn besonders begründeten Einzelfällen kann die Reichsstelle für Eisen und Stahl auf schriftlichen Antrag wei- tere Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung und von den an die. Gruppen der Organisation der gewerb- lichen Wirtschaft ergangenen Anweisungen zulassen.

8 10 Weitergehende Bestimmungen.

Sämtliche in diesex Anordnung für die, Lieferung von „Eisen- und Stahlmaterial“ getroffenen Bestimmungen gelten auch für folgende nicht in der Materialliste der Reichsstelle für Eisen und Stahl enthaltene vorbearbeitete Erzeugnisse aus Eisen und Stahl, wenn sie von Werken der Eisen {chaffen- den Jndustrie geliefert werden:

a) Schmiedestücke, roh und bearbeitet; b) Rollendes Eisenbahnmaterial; c) Vorbearbeitete Bleche & B. Kessel- und Behälter- material, Buckelblehe, Wellrohre); d) Vorbearbeitete Röhren (z. B. Rohrschlangen, Ueber- iverelemente für Lokomotiven, Rippenrohre, lanshenrohre, Fassonrohre).

i 8 11 Ausführungsbestimmungen.

Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung erläßt die Reichs stelle für Eisen und Stahl.

una Strafbestimmungen. uwiderhandlungen gegen diese Anorduang werden nah den Strafvorschriften der 2. Verordnung zur urchführung des Vierjahresplans vom 6. November 1936 (RGBl. I S. 936) bestraft sofern nah den bestehenden Geseßen nicht härtere Strafen verwirkt sind. 8 13 Jukrafttreten.

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent- lihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Kraft.

Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, den Ge- bieten Elsaß, Lothringen, Luxemburg, Eupen, Malmedy und Moresnet, in der Untersteiermark und in den beseßten Ge- bieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 26. November 1941.

Der Generalbevollmächtigte für die Eisen- und Stahlbewirischaftung. v. Hanneken.

Anordnung Irr. 9 "des Sonderbeaustragten für die Spinnstosswirtschast über die Sicherstellung der Erzeugung gütemäßig einwandfreier Gespinste und Spinnstoffwaren vom 22. November 1941.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehx vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reich8gesebbl. T S. 679) und der Verordnung über die Einseyung des Sonderbeauf- tragten für die Spinnnstoffwirtschaft vom 8. September 1939 S M Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger r. 204 vom 3. September 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

S Pslichten des Herstellers.

(1) Hersteller von Gespinsten und Spinnstoffwaren (Ge- weben, Gewirken, Gestricken, Filzen usw.) sind verpflichtet, ihre Erzeuguisse in der Art, Zusammenseßung und Güte her- ustellen, wie dies in den Herstellungsvorschriften -bzw. beson- beben Auflagen der Reichs- und Verteilungsstellen festgelegt ist.

(2) Liegen Herstellun svorschriften bzw. besondere Auf- lagen nicht vor, oder läßt fich die Art, Zusammenseßung und Güte aus den Herstellungsvorschriften bzw. besonderen Auf- lagen nicht entnehmen, so ist der Hersteller verpflichtet, die Ge- nehmigung zur Herstellung eines im Hinblick auf den Verwen- dungszweck nah Art, Qusammensézung und Güte geeigneten Erzeugnisses bei der für seinen Betrieb zuständigen Reichs- oder Verteilungsstelle einzuholen. Der Antrag, dem ein Hand- muster beizufügen ist, muß die genaue Bezeichnung des her- zustellenden Erzeugnisses mit sämtliche zu seiner Beurteilung notwendigen Angaben enthalten.

(3) Jm Falle der Herstellung im Lohn gelten die Vor- schriften des Absaßes 1 sowohl für den Lohnauftraggeber wie für den Lohnauftragnehmer. Die in Absah 2 DraRChne Ge- nehmigung ist dur den Lohnauftraggeber einzuholen.

S D Verantwortlichkeit des Be- und Verarbeiters,

(1) Bearbeiter von Gespinsten und Spinnstoffwaren sind verpflichtet, diese nux insoweit zu bearbeiten, als die Be= arbeitung mit Rücksicht auf den von einer Reichs\telle vor- geschriebenen odex gemäß § 1 meiner Anorduung Nx. 8 vom 31. Mai 1941 mitgeteilten Verwendungszweck der herzustellen- den Waren zweckmäßig und notwendig ist. Dies gilt insbeson- dere, wenn der Verwendungszweck eine verschiedenartige Be- arbeitung zuläßt. Zst ein Verwendungszweck nicht ausdrüdlih festgelegt, so ist der Bearbeiter dafür verantwortlich, daß durch

ie Bearbeitung der Ware nicht eine im Hinblick auf den bé- absichtigten Verwendungszweck unzweckmäßige oder nicht not- wendige Bearbeitung vorgenommen wird.

(2) Verarbeiter von Spinnstoffwaren sind ver- pflichtet, die Verarbeitung in der Weise vorzunehmen, daß mit Rücksicht auf den vortalGtiehenen Verwendungszweck dex an- zufertigenden Ware ein Höchstmaß an Güte und Verwendbar- keit gewährleistet wird. Jst der Verwendungszweck für die zu verarbeitende Ware nicht ausdrücklich fesigeegt oder läßt

r Verwendungszweckck erne verschiedenartige erarbeitung zu, so ist der Veraxbeitex dafür verantwortlich, daß die Ware zweck-

mäßig verarbeitet wird und mit Rücksicht auf den beabsichtigten Verwendungszweck der anzufertigenden Ware ein Höchstmaß an Güte und Verwendbarkeit gewährleistet ist.

(3) Maßgebend für die Beurterlung der Zwecklmäßigkeit und Notwendigkeit dex Be- odex Verarbeitung ijt insbesondere auch die preislihe Gestaltung der Ware nach ihrer Be- oder Verarbeitung unter Berücksichtigung der Güte der zu be- oder verarbeitenden bzw. der be- oder verarbeiteten Ware.

(4) Hat der Be- oder Verarbeiter Zweifel, ob er die in Abs. 1 bzw. Abs. 2 geforderie Verantwortung übernehmen kann, so hat ex vor der Be- oder Verarbeitung eine Genehmi- ung der zuständigen Reichs- oder Verteilungsstelle einzuholen. L 1 Abs. 2 Say 2 gilt sinngemäß.

(5) Jm Falle der Be- oder Verarbeitung. im Lohn trifft die Verantwortung sowohl den Lohnauftraggeber wie den Lohnauftragnehmer. Die in Abs. 4 vorgesehene Genehmigung ist durxh den Lohnaustraggeber einzuholen.

83 JFnverkehrbringen und Meldepslicht.

(1) Liefer- und i ist es verboten, Spinn- stoffwaren oder daraus hergestellte Erzeugnisse (z. B. Näh- waren), deren Beschaffen eit dem für sie bestimmten Vertwen- dungszweck nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen.

(2) Liefer- und Verkaufsstellen sind verpflichtet, der jeweils für die be- und verarbeitete Ware zuständigen Reichs- Le unter Beifügung eines Handmusters sowie Angabe des

ieferers Und Pises Meldung zu erstatten, sofern ihnen

Spinnstoffwaren oder daraus hergestellte Erzeugnisse (4: B. Nähwaren) angeboten oder geliefert werden (bzw. ge iefert worden sind), deren N ke dem für sie bestimmten Verwendungszweck nicht entspricht.

(3) Für Hersteller von Gespinsten und Spinnstofsswaren gelten die Bestimmungen der Absäye 1 und 2 sinngemäß.

SYA Lieferung an einen anderen als den vorgesehenen Abnehmer. Sind Spinnstoffwaren auf Grund von Auflagen einer Reichs- oder Verteilungsstelle für einen bestimmten Abs nehmer oder Abnehmerkreis hergestellt, so dürfen sie an einen anderen Abnehmer oder Abnehmerkreis nit ohne Geiichmi- gung der Reichsstelle oder Verteilungsstelle, die die Au lage erteilt hat, weiter geliefert werden. 8 5 Ermächtigung der Reichsstellen. Die zuständigen Reichsstellen können Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung erlassen.

86 Strafbestimmüngen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An- ordnung fallen unter die Strafbestimmungen Ver et Mey bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr. Die Ein-

leitung der erforderlichen Strafmaßnahmen wird hiermit der für V A O lLeabanveluten jeweils zuständigen Reichsstelle Übertragen.

S7

Fnkrasfttreten.

Diese Verordnung tritt an dem Tage ihrex Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft., Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete ein- E der He doe Stadt Danzig, sowie für ie Gebiete Eupen, Malmedy und Moresnet.

Berlin, den 22. November 1941.

Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft. Dr. Baue x. /

Preußen.

Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Geseßes vom 10. April 1872 (Geseß-

samml. S. 357) sind bekanntgemacht:

1. der Exlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 99. Juli 1941 über die Verleihung des Enteignungsrechts an den Obexrpräsidenten “in Stettin (Verwaltung des Pro- vinzialverbandes) zum Wegebau n der e BA Neu- GUA N durxh das Amtsblatt der Regierung in Schneide-

mühl Nr. 32 S. 155, ausgeg. am 9. August 1941;

2. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 30. Juli 1941 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Ziegeleibesißerin Frau erxtrud Kronauer geb. Finke in Neisse zum Betrieb einer Ziegelei in Lentsh durch das Amtsblatt der Regierung in Oppeln Stück 32 S. 108,

ausgeg: am 9. August 1941; E

3, der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 7. August 1941 über die Fg des Enteignungsrehts

an die Gemeinde Hochdahl zur Anlage eines gee

Friedhofs durch das Amtsblatt der Regierung in Düssel-

dorf Stück 33 S. 457, ausgeg. am 16. August 1941;

4. dex Erlaß des Nreuis! en Staatsministeriums vom

. 93. August 1941 über die erleihung des Enteignungsrechts

an die Stadtgemeinde Nordhorn füx den Bau eines

zweiten Wasserwerks durch die Amtsblätter der Regierung in Osnabrück Nr. 35 und 40 S. 54 und 60, ausgegeben

am 30. August und 4. Oktober 1941; E.

5. dex Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 5. September 1941 über die Verleihung des Enteignungs- rechts an die Stadtgemeinde Duderstadt zur Errichtung einer Viehverteilungsstelle durch das Amtsblatt der Re- A in Hildesheim Stück 37 S. 62, ausgeg. am 3. September 1941; E

6. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 6. September 1941 über die Verleihung des Enteignungs- rehts an das Deutsche Reich (Deuts je Reichspost) zum Neubau eines Postdienstgebäudes in Zinten durch das Amtsblatt der Regierung in Königsberg Stück 38 Si Mi

ausgeg. am 20. September 1941; R b

7, der Erlaß des Preußishen Staatsministeriums vom 9. September 1941 über die Verleihung des Enteignungs- rets an den Webereibesißer Wilhelm Spißbarth in Gefell für die Erweiterung seines Betriebes in der Gemarkung Gefell duxch das Amtsblatt der Regierung in Erfurt Stück 38 S, 73, ausgeg. am 20. Sepiember 1 415

8. der Erlaß , des Preußischen Staatsministerinms vom 9. September 1941 übex die Verleihung des Enteignungs- rets an die Gemeinde Bracht zum Bau einex Wasser- versorgungsanlage durch das Amtsblatt der Regierung în Düsseldorf Stick 39 S. 473, ausgeg. am 27. September 1941;

9. dex Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom

E

11. September 1941 über die Verleihuug des Enteignungs8s rechts an die Deutsche Erd- und Steinwerke, Gesellschaft m. b. H. in Berlin, zum Bau einer Privatanschlußbahn von Bahnhof Oranienburg zum Werksteinlagerpiag Oranienburg durch das Amtsblatt der Regierung in Pots dam Stü 38 S. 137, ausgeg. am 20. September 1941;

10. dex Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 13. September 1941 über die Verleihung des Enteignungs- rehts an die Zuckerraffinerie Genthin Aktiengesellschaft in Genthin, zur Vergrößerung der Zucerfabrik Calbe (Saale) durch das Amtsblatt der Regierung in Magde- burg Stück 39 S. 127, ausgeg. am 27. September 1941;

11. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 22. September 1941 über die Verleihung des Enteignungs- rehts au die Stadtgemeinde Mülheim (Ruhr) zur Anlage eines Aufhaltebeckens im Zuge des Ruhmbaches in den Ges- markungen Fulerum und Menden durch das Amtsblatt der Regierung in Düsseldorf Stück 42 S. 487, ausgeg. am 18. Oktober. 1941;

19. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 27. September 1941 über die Verleihung des Enteignungs§- rechts an die Hansestadt Lübeck zum Straßenbau in der Gemarkung Vorwerk durch das Amtsblatt der Regierung in Schleswig Stü 41 S. 188, ausgeg. am 11. Oktober 1941;

13. dex Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 29. September 1941 über die Verleihung des Enteignungs- rechts an das Deutsche Reich (Reichsstraßenbauverwaltun ) für den Bau der Zubringer|traße zwischen der Reihsstraße Köln—Olpe und der Reichsstraße Nr. 8 Köln—Frankfurt in den Gemarkungen Westhoven, Ensen und Eil durch das Amtsblatt der Regierung in Köln Stück 41 S. 91, ausgeg. am 11. Oktober 1941;

14. dexr Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 29. September 1941 über die Verleihung des Enteignungs- rets an den „Verein Kinderheilstätte Cecilienstist Lipps sprcinge“ in Bad Lippspringe zur Erweiterung der Tuber- fuloseheilstätte duxch das Amtsblatt der Regierung in Minden Stück 41 S. 117, ausgeg. am 11. Oktober 1941;

15. der Erlaß des Pee Staatsministeriums vom 29. September 1941 über die Verleihung des Enteignungs- rechts an die Gemeinde Barchfeld zum Vau einer Turnhalle durch das Amtsblatt der Regierung in Kassel Nr. 41 S. 258, ausgeg. am 11. Oktober 1941;

16. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 14. Oktober 1941 über die Verleihung des Enteignung rechts an das Deutshe Reih (Verwaltun der Reich3s straßen) für den Bau einer Ümgehungsstraze in Senden 1m Zuge der Reihhssicaße 225 in der Vemarkung Senden durch das Amtsblatt der Regierung in Münster Stück 45 S. 125, ausgeg. am 8. November 1941;

17. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 15. Oktober 1941 über die Verleihung des Enteignungs§- rechts an das Deutsche Reih (Verwaltung der Reichs straßen) zur Verbreiterung der Reichs\traße 207 in der Gemarkung Groß Grönau durch das Amtsblatt der Res gierung in Schleswig Stück 44 S. 209, ausgeg. am 1. No- vember 1941;

18. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 17. Oktober 1941 über die Verleihung des Enteignungss rechts an den Abdeckereibesiger Müller in Worbis für den einer Tierkörperbeseitigungsanstalt nebst Nebenanlagen in der Gemarkung Kirhworbis durch das Amtsblatt der Res E in Erfurt Stück 44 S. 89, ausgeg. am 13. November

19. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 22. Oktober 1941 über die Verleihung des Enteignungs8s rehts an die Molkereigenossenschaft Veldhausen, eingetras

ene Genossenschaft mit M: Haftpflicht in Veld- haufen, zum Neubau einer Genossenschaftsmolkerei in der

maxrkung Grasdorf durch das Amtsblatt der Regierung fr ge Nr. 43/44 S. 66, ausgeg. am 1. November

20. der Erlaß des Preußishen Staatsministeriums vom 5. November 1941 über die Verleihung des Enteignungss rechts an die Stadt Kiel zum Bau einer U ars über die Schwentine in der Gemarkung Neumühlen dur das Amtsblatt der Regierung in Schleswig Stück 4 S. 216, ausgeg. am 15. November 1941.

E R E E R R A A E E A E R R E A MEE E

Nichtamtliches.

Postwesen. j |

Neue Gebühren für Briefsendungen im Dienst mit Ztalien.

Ein kürzlih von Reichsminister Dr.-Fng. Ohnesorge und dem Königl. Ftalienishen Verkehrsminister Host BVenturi unter- zeihnetes deut|sh-italienisches Postabkommen sieht beträchtliche, ab 1. Januar 1942 geltende Gepührenormäßzgungen für Briefs sendungen aller Art (Briefe, Posikarten, Drucksachen, Warens proben, Geschäftspapiere und Mischiendungen) vor. Es gelten alls ne die deutshen Funlandgebühren. Ein Brief nah Ftalien ostet mithin künftig: bis 20 g 12 Rpf., bis 250 g 24 Rpf., bis 500 g 40 Rpf., bis 1000 g 60 Rpf., eine Postkarte 6 Rpf., mit Antwort 12 Rpf. Derartige Sendungen können bis zu dem füx den zwischenjlaatlichen Weltpostvereins-Dienst sugeiallenen Höchstgewicht angeliefert werden. Bei Ueberschreiten des für den innerdeutshen Dienst festgeseßten Höchstgewichts ist alsdann die Deltposivereinsgebülr für die Sendung zu entrichten, z. B. für einen Brief von 1500 g 11,35 A. Ës ist jedoch besonders zu beachten, daß für alle Arten von Briefsendungen namentlich) h Drucksahen die teilweise von den innerdeutshen Vors E abweichenden zwischenstaatlichen Versendungsbedingungen gelten.

Wms ver Vertvaltung.

Neue Einkommenfsteuertabelle für 1941.

Der Reichsminister der Finanzen hat zum 1. Oktober 1941 neue Lohnsteuertabellen herausgegeben. Die Lohnstufen diesex

Tabellen sind gegenüber den bisherigen Tabellen wesentlich ver4 kfleinert worden.

Die bisherigen Stufen der Einkommensteuertabelle für die veranlagten Steuerpflichtigen betragen in der Regel zwischen 300 R Æ und 1000 M. Diese Einkommenstufen werden ents sprechend der Verkleinerung der Lohustufen in der neuen Eins kommensteuertabelle für die veranlagten Steuerpflichtigen wesents lih verfleinert werden. “Die neuen Einkommenstufen werdett 50 RA bei Einkommen bis 12 000 N.Æ und 100 N. bei größerent Einkommen betragen.

Die neue Einkommensteuertabelle für die veranlagten Steuers

flihtigen wird erstmalig bei der Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 1941 gelten. Die Verkleinerung der Ein«à kfommenstufen bewirki, daß die Steuerpflichtigen, deren Lohn steuer sih durch Eisernes Sparen, insbesondere durch Eins zahlung ihrer Weihnachtszuwendungen und Neuss jahrszuwendungen auf Eisernes Sparkonto, ermäßigt auch im Fall ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer u der Regel eine Steuerermäßigung genießen.

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C S G G G s H R L E E T E L L

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