1941 / 291 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Dec 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Neihs- und Staatsanzeiger Nr. 291 vom 12, Dezember 1941. S. 2

Inhalt des amtlichen Teiles

Deutsches Reich

Verordnung über Zolländerungen. Vom 11. Dezember 1941.

Dritte Anordnung über das Verbot der Errichtung und Er- weiterung von- Anlagen zur Gewinnung von Salz. Vom 9. Dezember 1941.

Anordnung über die Aufhebung von Aus- und Einfußrverboten im Verkehr mit den beseßzten niederländischen Gebieten. Vom 9, Dezember 1941.

Anordnung über die Herstellung und den Absay von Glas- instrumenten und chemish-pharmazeutishen Glaswaren. Vom 4. Dezember 1941.

Saßgung der Wirtschaftlihen Vereinigung für Glasinstrumente und chemisch-pharmazeutishe Glaswaren. / Anhang zur Sazung der Wirischaftlihen Vereinigung für Glasinstrumente und chemisch - pharmazeutishe Glaswaren.

Schiedsgerichtsordnung. l

Berichtigung der Liste der Vermögensträger, in deren Vermögen die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront einge- wiesen wurde, in Nr. 84/1940.

Bekäûntmachung Nr. 35 zur Anordnung Nr. 18 der Réichsstelle „Chemie“ (Zweite Ergänzung der Bekanntmachung Nr. 30 ur Anordnung Nr. 13; Absaßregelung für phosphorsäure- altige Düngemittel). Vom 11. Dezembér 1941.

Wirtschaftsteil in der Zweiten Beilage. Ü R AOO B E A I E IU S R L À N PRRG RE E BORSEEE S S E AREREIE A BIEIE S L R E

Amtliches Deutsches Reich

Verordnung über Zolländerungen Vom 11. Dezember 1941

Auf Grund des § 49 Absaÿ 2 des Zollgeseyes wird im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister verordnet:

81 Der Zolltarif wird wie folgt geändert: Se 1. Fu der Tarifnr 88 (Holzkohlen usw.) wird in der Anmerkung „31. Dezember 1941“ ersezt durhch „31. Dezember 1942“. 2, Fn der Tarifnr 166 (Fette Oele) Absaÿ 2 (Leinöl)

4. Jn der Tarifnr 546 (Leder usw.) wird die Anmerkung gestrichen. 2

Diese Verordnung tritt am 1. Fanuar 1942 in Kraft mit Ausnahme der Vorschrift im § 1 Nr. 3; diese wird ab 1. Mai 1941 in Kraft geseßt.

Berlin, 11. Dezember 1941. i

Dex Reichsminister der Finanzen. J. V,+ Reinhardt,

Dritte Anordnung über das Verbot der Errichtung und Erweiterung von An- lagen zur Gewinnung von Salz Vom 9, Dezember 1941

Auf Grund des Gesehes über Eng von Zwangs- fartellen vom 15. Fuli 1933 (Reichsgeseßbl. T S. 488) ordne

ich an: S1

Die Geltungsdauer meiner Anordnung über das Verbot der Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Salz vom 13, März 1934 (Reichsanz. Nr. 64 vom 16, März 1934) in der Fassung der Anordnung vom 27. De- zember 1938 (Reichsanz. Nr. 304 vom 30. Dezember 1938) wird bis zum 31, Dezember 1944 verlängert.

Ausführungsbestimmungen zu dem Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Ungarn über die sachlichen Erleichterungen im kleinen Grenzverkehr vom 25. Juli 1940.

8. Anordnung der Reichsstelle für Rauhwaren vom 10. De-

zember 1941.

18 Age m mung zur 8. Anordnung der Reichsstelle

für Rauchwaren vom 10. Dezember 1941.

wird in der Anmerkung „31. Dezember 1941“ erseßt dur

„91, Dezember 1943“. 3. Jn der Tarifnr 544 (Enthaarte halb- oder ganzgare,

noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete Safe und Ziegen-

felle usw.) wird in der Anmerkung „30. Apri

durch „30. April 1942“,

1941“ erseßt

R TD E E 4B U 5s H HONIA P

Anordnung

liber die Aufhebung von Aus- und Einfuhrverboten im Verkehr mit den besezten niederländischen Gebieten

Vom 9. Dezember 1941

Auf Grund des §5 des Gesezes über Aus- und Einfuhrverbote vom 25, März 1939

(Reichsgeseßbl. 1 S. 578) in Verbindung mit § 4 der Ersten Durhführungsverordnung zu diesem Gesey vom 27. März 1939 (Reichsgeseßbl. T1 S. 589) wird angeordnet:

I

Für Waren, deren Aus- oder Einfuhr nach § 2 der Anordnung über das Verbot der Aus- und Einfuhr von Waren vom 27. März 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 75 vom 29. März 1939) ohne Bewilligung der Reichsstellen zur Ueber- wachung und Regelung des Warenverkehrs oder des Reichskommissars für Aus- und Einfuhr- bewilligung verboten ist, bedarf es im Verkehr mit den beseßten niederländishen Gebieten

einer solchen Bewilligung zur Aus- oder Einfuhr nicht.

Diese Regelung gilt nicht für die in den Anlagen 1 und 2 dieser Anordnung aufgeführten

Waren. 82

Diese Anordnung tritt am 20, Dezernber 1941 in Kraft.

Berlin, den 9. Dezember 1941.

Der Neichswirtschafts minister J. V.: Dr, Landsfried.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Dr... Straubinger.

Verzeichnis der ausführverbotenen Waren im Verkehr mit den besehten niederländischen Gebieten

Warenbezeichnung

Ausfuhr-Nr. des statistischen Waren- verzeichnisses

“Anlage 1.

Für die Erteilung der Uan en zuständige Stellen

Gerbrinden, auch gemahlen . .

Quebrachoholz und anderes Gerbholz. « «

Algarobilla, Bablah, Dividivi, Eckerdoppern, pern, Myrobalanen, Sumach, Valonea sowie sonstige ander- weit nicht genannte Gerbstoffe, auch gemahlen; Katechu, braunes und gelbes (Gambir), roh oder gereinigt; Kino .

Kautschuk, Guttapercha und Balata, roh oder goreai! Kaut- \chukmilch; Kunstkautschuk; Ölkautshuk und andere Kautschuk- erxsaßstoffe;- Abfälle von Kautschuk, Guttapercha, Balata Kunstkautshuk oder Kautschukersaßstoffen .

Felle und Häute zur Lederbereitung sowie Teile davon; Leim- leder.

. , . - “s o . S: 4 P 4:9 P . S: 0 . - . .

Hasenfelle, roh

Kaninchenfelle, roh é

Asbest (Amianth, Berg-, Erdflachs), roh, auch gemahlen ; Asbest- fasern, auch gereinigt ;

Mineralschmieröl (auch Transformatorenöl, Weißöl usw.) . .

Stearinpech

Andere Schmiermittei, unter Verwendung von Fetten oder Ölen hergestellt, flüssig oder fest, auch geformt . « « -

Gebrauchte Säcke V Da U 8

Abfalleder aller Art, noch als Ledex verwendbar « . » .

Abgenußte Lederstücke und -waren sowie sonstige Lederabfälle (auch gemahlen), sofern ihre Benußung als Leder oder zu Lederwaren nach ihrer Beschaffenheit ausgeschlossen ist ..

Kautschuklösung

Weichkautschukteig und regenerierter Kautschuk; gewalzte Platten daraus; Kautschukabschnitte und -streifen, unbearbeitet; Kaut- schukplatten mit eingewalztem Draht odet Drahtgeflecht; alle diese nicht vulkanisiert |

Geschnittene Platten (Patentplatten) aus rohem, gereinigtem, gefärbtem, auch mit Schwefel oder anderen Stoffen ge- mischtem Kautschuk, nicht vulkanisiert, auch in Abschnitten und Streifen, unbearbeitet

Gebrauchte Schub- (Lauf-) Decken für die zu Fahrzeugrädern bestimmten Schläuche, aus Gespinstwaren, mit Kautschuk getränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen von Kaut- \chufk verbunden: für Räderschläuche zu Kraftfahrzeugen (z, B. Automobillaufdecken), ausgenommen, wenn sie sih an den Rädern oder Reserverädern in das Ausland ausgehender Kraftfahrzeuge befinden

Weichkautschukmehl

Schläuche aus Kautschuk für die Bereifung von Fahrzeugrädern, Laufdecken für die zu Fahrzeugrädern bestimmten Schläuche, alle diese zum ursprünglichen Verwendungszweck unbrauchbar geworden; Laufdeden, deren Laufflächenmuster (Profil) er- heblih oder ganz abgefahren ist; durxh Zerschneiden, Zer- reißen oder Abtrennen entstandene Teile von Kautschuk- \chläuchen für Fahrzeugradbereifung, von Laufdecken und von Kautschukreifen für Fahrzeugräder; auch Abfälle von solchen Waren

SSHaBH@WUTCA Gt Ua s «o e s ooo b

Hartkautschukteig für zahntechnische Zwecke, mit Farben, Metall- pulver vder anderen Stoffen gemengt

Hartkautschukstaub «e ooooooooooo

92 a/c 93 a/b

98 a/e

153 a/\

154 a 154 b

231 b 239 e aus 243 d

260

aus 492—494; 496 a 569 a

569 b aus 570

aus 578 b aus 579 a

/ | | |

| |

RSt XV

RSt RXV (ausgen. Galläpfel)

RSt XR1X (Galläpfel, auch gemahlen)

RSt XVT (ausgen. Ölkautschuk aus 98d)

RSt XIV (Ölkautschuk aus 98 d)

RSt RV (ausgen. 153\)

RSt XIX (153\ [Leimleder])

RSt XRXII1 RSt XVI RSt RXVITII

RSt XRIITI

RSt XV

RSt XVI

RSt RVT

RSt XVI

Warenbezeicchnung

82

Einfuhr-Nr. des statistischen Waren- verzeichnisses

Diese Anordnung tritt am 1. Fanuar 1942 in Kraft. Berlin, den 9. Dezember 1941, Der Reichswirtschaftsminister.

J. V.: Dr. LandfLied,

Für die Erteilung der Bewilligungen zuständige Stellen

Postkarten aller Art mit nicht èntwerteten eingedruckten Wert- Nempelh «os o E E E T

Streifbänder mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln

Paketkarten, Postanweisungen, Telegrammformulare mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln vei U A S 70 Kartenbriefe mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln Briefumschläge mit nicht entwerteten eingedruckten Wert- Ms oder mit nicht entwerteten CufgeNebton Brief- mar en . . . 6 . . , . 6 6 . . J . * , . L} . . . . .

Paketkarten, Postanweisungen, Postkarten, Telegrammformu- lare, Kartenbriefe und Streifbänder ‘mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln oder mit nicht entwerteten auf- geklebten Briefmarken sowie Zahlkarten mit nicht entwerteten aa

Schriftwerke, wie Reiseführer, Reisebeshreibungen, Gelände- beschreibungen usw., die Karten und Pläne deutschen Hoheits- gebiets im Maßstab 1:300 000 und größer enthalten . ,

Briesmaxrken -aller'Art, auch enttdertete- Gatizsachen- - . Landkarten und Pläne, die deutsches Hoheitsgebiet darstellen,

Un. MOßaR 1:900/000 und aro. » o 6 on m0) G4 Stimmplatten für Ziehharmonilas. „e o o 2 o o9/00

aus 656a, b aus 657a

aus 657b2a, b2d aus 658

aus 664b

aus 657b 2b aus 664b

aus- 657 c aus 664 b

aus 665 b aus 667

Verzeichnis der einfuhrverbotenen Waren im Verkehr mit den besetzten niederländischen Gebieten. E E E P E R I

Warenbezeihnung

Salpetersaures Ammoniak (Ammoniaksalpeter, Ammonium- nitrat), nicht in Hülsen oder Kapseln eingehend

Salpetersaures Natron (Natronsalpeter, Chilesalpeter, Natrium- nitrat) S A E

Chlorammonium (Ammoniumcchlorid, Salmiak)

Schwefelsaures Ammoniak (Ammoniumsulfat). . « . «

Salpetersaurer Kalk (Kalksalpeter, Kalziumnitrat), auch mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von nicht mehr.als 8 v.H.; Harnstoff (Karbamid)

Kalkstikstoff (Kalziumzyanamid) . .. « +

Blauholzauszüge E

Gelb-, Rotholzauszüge, auch Auszüge aus anderen pflanzlichen Farbstoffen /

Mit Säuren behandelte phosphorhaltige Düngemittel (Super- phosphate) mit s\tickstoffhaltigen Stoffen vermischt . . .,

Stickstoffhaltige Düngemittel, anderweit niht genannt oder inbegriffen

Morphium, Kodein und ihre Derivate, deren Salze und sonstige Verbindungen . « « -

G 0&9 60.0 #9

Postkarten aller Art mit nicht entwerteten eingedruckten Wert- R S e e

Streifbänder mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln

Paketkarten, Postanweisungen, Telegrammformulare mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln

Kartenbriefe mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln

Briefumschläge mit nicht entwerteten eingedruckten Wert- stempeln oder mit nicht entwerteten aufgeklebten Briefmarken

Paketkarten, Postanweisungen, Pöstkarten, Telegrammformu- lare, Kartenbriefe und Streifbänder mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln oder mit nicht entwerteten auf- getlebten Briefmarken sowie Zahlkarten mit nicht entwerteten aufgeklebten Briefmarken

Vriefmarken aller Art, auch entwertete Ganzsachen . .

Taschenuhren, auch Armbanduhren, auch solche mit Spielwerk, in Gehäusen: aus Gold oder Platin

—: aus Silber, auch vergoldet oder mit Gold belegt (plattiert) oder mit vergoldeten Rändern, Bügeln oder Knöpfen versehen

—: aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, auch MEGCIRe! oder versilbert oder mit Gold oder Silber belegt (plattiert) oder mit vergoldeten oder versilberten*Rän- dern, Bügeln. oder Knöpfen versehen; aus anderen Stoffen

Uhrwerke zu Taschenuhren oder Armbanduhren, fertige, und Rohwerke

Teile von Taschenuhren oder Armbanduhren (Uhrfurnituren): Werkböden, kreisrund, mit einetn Kreisdurchmesser von 2,5 cm oder weniger, von änderer Form mit cinem kleinsten Durch- messer von 2'cm oder weniger; alle diése auch in Verbindung mit Steinen

Einfuhr-Nr. des statistischèn Waren- verzeichnisses

aus 302

303 304B I 304 B 2

304B 3 304 B 4 328 a

328 b 362 A 362 B

380 b 656 a, b 657 a 657 b 2 658 664 h 657 b 2 664 b

657 c 664 b 665 b 667

RSt RXXV

RSt XXTETL RSt RRV

RSt XXRITL RSt XRV

Anlage 2.

Für die Erteilung der Bewilligungen zuständige Stellen

RSt XRXV

Ersie Beilage zum Reichs- und -Staatsanzeiger Nr. 291 vom 12. Dezember 1941, &. 3

s j Anordnung über die Dele und den Absaß von Glasinstrumenten und chemisch-phärmazeutishen Glas3waren

Vom 4. Dezember 1941

Unter Außerkraftsezung meiner Anordnun UL Regelung der Herstellung Und des Absaßes von Glasinstzu- menten und chchemisch-pharmazeutishen Glaswaren vom 27. Juli 1939 (DRA. Nv. 173 vom 29. Fuli 1939) ordne ih auf Grund des Geseges über Errichtung von Zwangs- fartellen vom 15. Zuli 1933 (Reichsgeseßbl. I S. 488) an:

S1

Zu der „Wirtschaftlichen Vereinigung für Glasinstru- mente und chemish-pharmazeutische Glaswaren“ (im folgen- den „Vereinigung“ genannt) werden zufammengeschlafen:

1, als Hauptmitglieder Unternehmungen und Personen,

welche am Tage des Fnkrafttretens dieser Anordnung a) Glasinstrumente oder chemisch-pharmazeutische Glaswaren im Sinne des § 6 dieser Anordnung als selbständige Gewerbetreibende überwiegend für eigene Rehnung im eigenen Betrieb her- stellen (Erzeuger) oder durch Hausgewerbe=- treibende oder durch Heimarbeiter herstellen lassen Le cen und b) der Fachgruppe Glas verarbeitende und ver- edelnde Fndustrie der Wirtschaftsgruppe (Blas- industrie angehören oder in die Handwerksroile eingetragen sind, 2. als Listenmitglieder die übrigen Unternehmungen und Personen, welche Glasinstrumente oder Hernild pharmazeutische Glaswaren herstellen.

82

(1) Die R Ln ille der Vereinigung und die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder regeln sich nach der Saßzung. Diese ist Bestandteil dieser Anordnung; sie kann nur mit meiner Einwilligung geändert werden.

(2) Die Vereinigung is rechtsfähig.

__(3) Die Mitglieder können für die Geltungsdauer M na aus der Vereinigung nicht austreten. Die Aa endigt in dem Zeitpunkt, in dem der Geschäfts- betrieb des Mitgliedes im Sinne des § 1 dieser Anordnung anda pr wird. Jch behalte mir vor, einzelne Mitglieder aus besonders wichtigem Grunde aus der Vereinigung zu entlassen.

(4) Ueber Streitigkeiten, ob eine Person oder Unter- nehmung auf Grund des § 1 dieser Anordnung Mitglied der Vereinigung ist, entscheide ih. Jm übrigen bleiben der ordentliche Rehtsweg und die Zuständigkeit des Reichsver- waltungsgerichts unberührt.

83

(1) Die Vereinigung trägt die Kosten, die durch not- wendig werdende Aufsihtsmaßnahmen entstehen. Diese Kosten seße ih endgültig fest. Troß Aufforderung nicht er- stattete Kosten werden von den Finanzämtern nah den Vorschriften der Reichsabgabenordnung und den zu ihrer Durchführung ergangenen oder noch ergehenden Vorschriften beigetrieben. A

(1)- Die Listertmitgliedet (S 1 Nr. 2) dürfen Glasinstru- mente oder E D L Glaswaren nur für die api ad der Vereinigung herstellen und nur an diese tefern.

(2) Jh behalte mir oder den von mir beauftragten Stellen vor, Ausnahmen von den Beschränkungen des § 4 Abs. 1 dieser Anordnung gu bewilligen; diese Ausnahme- bewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen ver- sehen werden. 8 5

(1) Es dürfen nur mit meiner Einwilligung

a) Unternehmungen oder Betriebe zur Herstellung von Glasinstrumenten oder Sit Baabaumaicuti schen Glaswaren neu errichtet,

b) der Geschäftsbetrieb bestehender Unternehmungen oder Betriebe auf die Herstellung. von Glasinstru- menten oder chemisch-pharmazeutishen Glaswaren ausgedehnt,

c) die Leistungsfähigkeit bestehender Unternehmungen oder Betriebe der unter a bezeichneten Art erweitert,

d) länger als 12 Monate stilliegende Betriebe der unter a bezeichneten Art wieder in Betrieb ge- nommen :

werden. :

(2) Als Herstellung von Glasinstrumenten oder chemish- pharmazeutishen Glaswären im Sinne des § 5 Abs. 1 dieser Anordnung gilt*auch die Tätigkeit von Unternehmungen und Personen, die Glasinstrumente oder chemish-pharmazeutische Glaswaren durch Hausgewerbetreibende oder durch Heims- arbeiter herstellen lassen (Verleger). /

(3) Die Einivilligung kann mit Bedingungen oder Auf- lagen versehen werden. 8h behalte mir vor, andere Stellen

Ÿ

mit der Erteilung der Einwilligung zu beauftragen.

86 (1) Als Glasinstrumente im Sinne -dieser Anordnung gelten fingende Gegenstände, soweit sie aus Hohlglas her- gestellt sind: a) Laboratoriumsgeräte aller Art, insbesondere aa) physifalishe und chemische Glasgeräte einschließ lich Reagenzgläser, 7 : bb) Meßwerkzeuge und andere Geräte aus Glas für sonstige wissenshaftlihé und tehnishe Zwecke, b) Thermometer, c) Fieberthermometer, d) Aräometer e) chirurgishe Glaswaren. aller Art, : f) Ganzglassprizen, Rekord- und Gewindezylinder. (2) Als chemisch-pharmazeutishe Glaswaren gelten fol- gende aus Glasröhren hergestellte Gegenstände: a) Ampullen und Chlor-Aethyltuben b) Tablettengläser, c) Gewindegläser, d) Rollrandflaschen, e) Sprißflaschen, f) Schleifgläser, f g) sonstige Verpackungsgläser, h) Sanduhrengläser.

Wer den Vorschriften dieser Anordnung oder Auflagen (6 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3) zuwiderhandelt, kann durch

polizeilihen Zwang nah Maßgabe der Landesgeseße zur Beachtung dieser Vorschriften aboa Auflagen S tee den, Er fann ferner vom Reichsverwaltungsgericht mit einer fe E rae t B Ret Hohe unbeschränkt ist, be-

; rden. Die Bestrafung set einen Ant ichs- wirtschaftsministers voraus. S AIEE IENISS I BNE

88 Diese Anordnung tritt an die Stelle der Anordnung zur Regelung der Herstellung und des Absazes von Glasinstru- menten und cemish-pharmazeutishen Glaswaren vom

27. Juli 1939 (Deutsher Reichsanzei - 0 A E E E E nue S 9

Diese Anordnung tritt eine Woche nah ihrer Verkün- dung in Kraft und am 31. März 1944 außer Kraft.

Berlin, den 4. Dezember 1941.

Der Reichswirtschaftsminister. V7 Dr Landfxied;

Sabßung der Wirtschaftlichen Vereinigung für Glasinstrumente und chemish-pharmazeutishe Glaswaren

A, Allgemeine Bestimmungen

S1 Die Vereinigung führt die Bezeichnung „Wirtschaftliche Vereinigung für Glasinstrumente und chemish-pharmazeutische Glaswaren“, Sie hat ihren Siy in Weimar. Zweigbüros befinden sich in Zlmenau i. Thür. und Neuhaus a. Rwg,

82

Die Vereinigung bezweckt, zur Förderung der Wirtschaft- lihkeit der Glasinstrumenten- und chemisch-pharmazeutischen Glaswarenindustrie unter Berücksichtigung der Belange der Ge- samtwirtschafi die Erzeugung und den Absay von Glasinstru- menten und chemish-pharmazeutishen Glaswaren zu regeln. Sie kann zu diesem Zweck im Rahmen der geseßlichen Bestim- mungen insbesondere

a) Kalkulationsrichtlinien, Preise, Lieferungs- und Zah- ¿4g dingunzan festsegen;

b) für die Mitglieder verbindlihe marktregelnde Ab- kommen mit Lieferanten, Abnehmern, Verbänden anderer Wirtschaftszweige und anderer Stufen der Glasindustrie schließen;

c) grundsäßlich für eine Leistungssteigerung der Betriebe owie füx gleihmäßige Beschäftigung der vorhandenen Arbeitskräfte durch die Mitglieder aufstellen.

883 Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

8 4 (1) Organe der Vereinigung sind: 1. der Vorsiger, 2. der Verwaltungsrat, 3, die Fachauss\chuüsse, x 4. die Mitgliedervollversammlung und die Mitglieder- teilversammslungen, :- 15, der Geschaäfjisfühnera.« #54 (2) Vorsizer. “und Geschäftsführer können dieselbe

Person sein. B. Der Vorsigzer, 85

Der Vorsiver und sein Stellvertreter wérden vom Vertwal- tungsrat für 3 Jahre gewählt. Der Vorsißer braucht nicht Mitglied der Vereinigung zu sein; die Wahl bedarf der Be- stätigung durch den Reichswirtschaftsminister.

86 (1) Der Vorsiver vertritt die Vereinigung gerihtlich und außergerihtlich. Er ist ihr geseßlicher Vertreter, (2) Der Vorsiger schließt mit Zustimmung des Veriwal- tungsrats den Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer ab, (3) Dex Vorsizer nimmt im-übrigen alle Aufgaben wahr, die in dieser Sazung nicht anderen Organen übertragen sind.

C. Verwaltungsrat 7

S Der Verwaltungsrat legt sich aus. den Obmännern der Fachausshüsse zusammen, Den Vorsiz führt der Vorsißer dexr Vereinigung. Fn Angelegenheiten, die seine Person be- treffen, führt sein Stellvertreter den Vorsitz.

88 Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben: 1. er beschließt übex Lieferungs- und Zahlungsbedin- qungen; . ex genehmigt den Haushaltsplan; . er beschließt die Höhe der Beiträge; . ex erteilt dem Vorsiver und dem Geschäftsführer Ent- lastung; i : i . er beschließt falls nötig über Saßungsände- rungen; L t \hliekt für den Fall, daß Vorsizer und Geschäfts- führer dieselbe Person sind, den Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer ab,

89

(1) Der Verwaltungsrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Die Tagesordnung soll den Mitgliedern des Verwal- tungsrats spätestens eine Woche vor Beginn der Sizung be- kanntgegeben werden. j

D) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats sind unbeschadet der sonstigen Bestimmungen über Kartellaufsicht vom Vorsißer dem Reihswirtsaftsminister in Abschrift mitzuteilen. Der Vorsiger kann dabei zu den Beschlüssen Stellung nehmen. Der Reichswirxtschaftsminister kann die Beschlüsse aufheben.

D, Mitgliedervollversammlung

8 10 (1) Dex Vorsißer beruft jährlih mindestens eine Mit- gliedervollversammlung ein, zu der die Hauptmitglieder ein- zuladen sind. An Stelle der Vollversammlung können ent- sprechende Mitgliederteilversammlungen treten.

(2)-Jn diesen Versammlungen erstattet der Vorsißer einen

Fahresbericht und - gibt den Mitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme über Angelegenheiten der Vereinigung,

E, Fachausshüsse 8 11 Die Vereinigung hat folgende Fahhaus\{üsse:

1. Fachausschuß für Laboratoriumsgerate aller Art, ins besondere physikalische und chemishe Gla8geräte ein- \chließlich Reagenzgläser und andere Geräte aus Glas

für sonstige wissenschaftliche und tehnishe Zwecke. Fachaus\huß für Thermometer,

¿Fachausschuß für Fieberthecmometer,

. Fachausshuß für Aräometer,

A oiaai für chirurgische Glaswaren, Fachaus\chuß für Ganzglasspriven, Rekord- und Ge- windezylinder,

. Fachaus\huß für Ampullen und Chlor-Aethyltuben, . Fachausschuß für Tablettengläser, S4

9. Fachausschuß für aus Glasröhren hergestellte Fläsch-

chen aller Art.

2A P! j Lo O

8 12

(1) Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Glasindustrie beruft

im Benehmen mit dem Reichsinnungsmeister des Glaser- handwerks für dic Dauex von zwei Fahren für jeden FaŸ=- ausschuß einen Obmann und einen Obmann-Stellvertreter. Obmann und Obmann-Stellvertreter müssen Hauptmitglieder der Vereinigung sein. Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Glas- industrie kann im Benehmen mit dem Reichsinnungsmeister des Glaserhandwerks die Obmänner und Obmann-Stellver=- treter vorzeitig abberufen. (2) Der Obmann bestimmt im Benehmen mit dem Vor- sißer die Zahl der Mitglieder des Fachausschusses und die für dieses Amt wählbaren Persönlichkeiten, Die Liste der wähl- baren Persönlichkeiten soll die doppelte Anzahl der für den Fachaus\chuß zu wählenden Mitglieder enthalten. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederteilvecsammlung für zwei E Kommt die Wahl eines Fachausschusses niht zustande, so werden die Mitglieder von dem Obmann im Benehmen mit dem Vorsiter ernannt.

(3) Der Obmann lädt im Einvernehmen mit dem Vor- sizer zu Sitzungen ein. Dex Obmann leitet die Sihungen. Der Vorsiver kann die Leitung übernehmen.

(4) Zu gemeinsamen Siyungen mehrerer Fachaus\{chüsse lädt der Vorsiger ein und leitet die Sitzungen.

8 13 (1) Die Fachausshüsse unterbreiten dem Vorsißer Vor- hläge für Maßnahmen, die im Fnteresse ihres Fndustrie- weiges liegen, Sie beraten und beschließen über die Fest- verg von Kalkulationsrichtlinien und Preisen. (2) Bei Spezialartikeln, die nur ein oder einige Mitglie- der betreffen, kann der Vorsiyer die Preise festseten.

8 14 _ Der Fachaus\cuß ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Er- schienenen beschlußfähig; er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag. Mehrere Fachausschüsse 13 Abs. 4) beschließen ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einfacher Mehrheit, Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-

sißers den. Ausschlag. 8:15

D

Gegen Beschlüsse des Fachausschusses steht dem Vorsißer ein Einspruchsrecht zu, Ueber diesen Einspruch entscheidet der Verwaltungsrat, § 9 Abs. 3 der Sazßung bletbt dadurch un-

berührt. 8 16

(1) Dex Obmann des Fachausschusses beruft und leitet die Mitgliederteilversammlung zur Wahl der Fachausschüsse. Der Vorsißer kann die Leitung Übernehmen.

(2) Die Mitgliederteilversammlung zur Wahl des Fachaus3- husses (Abs. 1) besteht aus den Herstellern von Waren eines bestimmten Fachgebietes 11), Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig und beschließt mit ein- facher Mehrheit. Bei den Mitgliederteilversammlungen zur Entgegennahme des Jahresberichts 10) Nr. 2 werden die Hersteller von Waren aus verschiedenen Fachgebieten zu- sammengefaßt.

F. Geschäftsführer 8 17

(1) Der Geschäftsführer wird vom Vorsißer mit Zuüstim- mung des Verwaltungsrats bestellt.

(2) Er hat nah Weisungen des Vorsißzers die laufenden Geschäfte zu führen.

(3) Die Rechte und Pflichten ergeben sih aus seineut An- stellungsvertrag.

G. Pflichten der Mitglieder 818

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, an die Vereinigung Beiträge zur DeckEung ihrer Aufwendungen zu entrichten.

(2) Die Mitglieder sind gegenüber der Vereinigung und untereinander verpflichtet, die Saßungen und die von den Organen der Vereinigung beschlossenen Vorschriften inzu- halten. Sie sind insbesondere verpflichtet, sämtliche Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Berechnungen unter

enauer Anwendung der ordnungsgemäß beschlossenen Preise,

Rabatte, Vergütungen, Zuschläge und sonstigen Verkaufs- bedingungen erfolgen zu lassen und keine Sondervergütungen oder Nebenleistungen gleichgültig in ‘welher Form, auch nicht auf dem Wege von Gegengeschäften oder Zugaben zu gewähren,

__(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, jede Beteiligung an einer Kundenfirma oder die Beteiligung einer Kundenfirma an der Mitgliedsfirma dem Vorsißer zu melden und solche Beteiligung niemals zur Umgehung des Zweckes der Vereini- gung zu benußen.

(4) Die Mitglieder haben dem Vorsißer oder dessen Beauf- tragten alle von diesem für notwendig gehaltenen Ueber=- wahungsmaßnahmen p ermöglichen, insbesondere jederzeit die gewünschte Auskunft zu erteilen, die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere und die Untersuchung der Geschäftsräume zu gestatten. Die Verpflichtung. trifft auch ihre Angestellten, Reisenden, Vertreter und Agenten, Die Mitglieder sind verpflichtet, unbeschadet weitergehender gesech- licher Vorschriften ihre Geschäftsbücher und -papiere 10 Fahre lang auf3tbewahren.

__(5) Wird gegen ein Mitglied ein Verfahren wegen Nicht- einhaltung der Sabung oder der Vorschriften der Vereinigung eingeleitet, so kann das Mitglied verlangen, daß mit der Durch- | führung der exforderlihen Prüfung ein vom Vorsizer beauf-