1941 / 296 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Dec 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Ja R I E E E L L E, L... J g,

NoichE- und Staatsanzeiger Nr. 296 vom 18, Dezember 1941. S. 2

Kredite die in § 12 Absay 2 des Geseÿes vorgeschriebene Anzeige zusammen mit dem Jahresabschluß 1941, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 1942, zu erstatten.

(3) Vor dem 1. Januar 1942 eingeräumte, gemäß § 14 Absatz 7 des Gesetzes in Verbindung mit Artikel 13 der Ersten Durchführungsverordnung vom 9. Februar 1935 (Reichs- geseßbl. 1 S. 205) in der Fassung des Artikels 7 der Dritten Durchführungsverordnung vom 30. Juni 1936 (Reichs- geseßbl. T S. 540) anzeigepflichtige Kredite sind dem Reichs- aufsihtsamt für das Kreditwesen bis zum 30. Juni 1942 anzuzeigen.

(4) Die Anzeigepfliht nah § 12 des Gesetes entfällt, wenn die Kredite am 1. Januar 1942 in der Höhe ihrer Bewilligung und ihrer tatsählihen Fnanspruchnahme den festgeseßten Hundertsay des haftenden Eigenkapitals nicht mehr Übersteigen. Dies gilt sinngemäß für Anzeigen nah Absatz 3 dieses Artikels.

(5) a) Die Vorschriften des § 20 des Geseßes über das Kreditwesen betreffend Einreihung der Jahresbilanz nebst Geivinn- und Verlustrehnung an das Reichsbankdirektorium finden Anwendung für Geschäftsjahre, die nah dem 31. De- zember 1940 begonnen haben oder beginnen.

b) Die auf Grund des § 20 des Geseves dem Reichsbank-

direktorium und auf Grund des Artikels 7 der Sechzehnten -

Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamts für das Kredit- wesen vom 4. Dezember 1939 (D. R.-A. Nr. Ti dem Reichs- aufsihtsamt einzureihenden Fahresbilanzen sind nah den in der Zweiten Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses der Kreditinstitute vom 18. Oktober 1929 (Reichsgeseybl. T S. 2079) veröffentlihten Mustern aufzustellen.

Berlin, den 17. Dezember 1941.

Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen. Der Präsident. J. V.: Dr. Claus.

Anordnung Nr. 23 Bezugsrecht für Baueisen

1. Diese Anordnung ven das Antragsverfahren für die auf Grund der Anordnung 3 des Generalbevollmächtigten für die Eisen- und Stahlbewirtschaftung eingeführten Kontroll- marken bei Baueisenbestellungen. '

9. Die Anordnung gilt nux für Bestellungen auf Bau- eisen, soweit es der Anordnung 3 des Generalbevollmächtigten für die Eisen- und Stahlbewirtschaftung unterworfen ist und die Bestellungen durch Kontingentträger, Bauherren, Mit- gliedern der Wirtschaftsgruppe Bauindustrie, des Reichs- innungsverbandes des Baugewerkes und sonstigen Unter- nehmungen, die Bauten ausführen, soweit sie niht als Mit- gliedex der Wirtschaft8gruppe Eisen- und Stahlbau angehören, aufgegeben werden. Für alle übrigen Besteller gilt nur die Anordnung 3 des Generalbevollmächtigten für die Eisen- und Stahlbewirtschaftung.

Z. Die Verwaltung der der Bauwirtschaft zur Ver- fügung stehenden Kontrollmarken wird durch mich über- nommen. Jch bediene mich zur Ausgabe der Marken der Außenstellen der Abteilung Rüstungsausbau des Reichs- ministers für Bewaffnung und Munition. Die Gebiets- abgrenzung der Außenstellen ist aus der Anlage 1 ersichtlich.

“4. Kontxrollmarken für Baueisenbestellungen werden von mir nur für Bestellungen auf „Eisen- und Stahlmaterial“ nach derx Materialliste der 26. Anweisung der Reichsstelle für Eisen und Stahl, soweit sie entsprehend meinen Anord- nungen und meinem Merkblatt Nx. 3 mit Baueisenkontroll- nummern belegt sind, ausgegeben.

5. Das Bezugsrecht wird nicht für den einzelnen Kon- tingentträger oder die einzelne Baufirma, sondern für die einzelnen Bauvorhaben oder Baustellen festgelegt. Das Bezugsrecht für ein Bauvorhaben oder eine Baustelle wird ermittelt auf Grund des tatsächlihen Bedarfes für das Lieferquartal unter voller Absezung der bereits auf dem Bau- vorhaben, der Baustelle oder dem Lager des Bauausführenden liegenden verwendungsfähigen „Eisen- und Stahlmaterial“.

6. Es i} verboten, Kontrollmarken auf eine größere Menge zu beantragen, wie „Eisen- und Stahlmaterial“ unter Berücksichtigung des Einsazes der Bestände an der Baustelle oder bei dem Bauausführenden auf der Baustelle oder dem Gesamtbauvorhaben in deni jeweiligen Quartal benötigt wird.

7. Dex Bauherr oder der amtliche Bauleiter zeichnet die Anträge auf Kontrollmarken verantwortlih. Die Angabe über die Bestände und die Einsaßmöglichkeit im jeweiligen Quartal sind genauestens zu machen. Falshangaben von Antragstellern werden unter Benennung des Unternehmers und des Herrn, der den Antrag unterzeichnet hat, als „Bausünder“ öffentlich bekanntgegeben.

. Die Weitergabe oder Annahme von Kontrollmarken für Bestellung von Fertig- oder Halbfertigwaren, sowie die entgeltliche oder unentgeltlihe Weitergabe oder Annahme an andere Besteller als der Antragsteller ist verboten.

9. Das Verfahren über die Weitergabe und Verwertung der Kontrollmarken is in der Anordnung 3 des General- bevollmächtigten für die Eisen- und Stahlbewirtschaftung eregelt.

f 10. Zu dieser Anordnung werden besondere Durh- führungsbestimmungen erlassen.

Berlin, den 9. Dezember 1941.

Der Beauftragte für den Vierjahresplan.

Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft Reichsminister Dr.-JFng. Todt. Dr. Todt.

Anlage 1 zu Anordnung Nr. 23

Gebietsabgrenzung

der Außenstellen der Abteilung Rüstungsausbau des Reichs- ministers für Bewaffnung und Munition

Wehrkreis 1: Außenstelle Königsberg: der Abteilung Rüstungsausbau des Reichsmin. für Bew. und Mun,, Königsberg (Pr), Kaiserstr. 48, Fernr. 4 63 45, Anschl. 3, 21 und 22.

Wehrkreis Il: Außenstelle Stettin: der Abteilung Rüstungsausbau des Reich8sm. für Bew. und Mun,, Stettin, Grabower Stx. 2, Fernruf 25 401. i

Wehrkxeis I[IT: Außenstelle Berlin: der Abteilung Rüstungsausbau des Reichsm. aus Bew. und Mun,, Berlin W 35, Potsdamer Str. 188/190, Fernruf Orts- gespr. 19 5521, Ferngespr. 19 69 01.

Wehrkreis [TV: Außenstelle Dres den ohne den Regierungs- bezirk Hoalle-Merseburg: der Abteilung Rüstungsaus-

bau des Reichsm. für Bew. und Mun., Dresden, A 24, Bismarckplaÿ 5 run 24 131, 44 491.

Wehrkreis 1V: Außenstelle Ha lle nux für den Regierungs- bezirk Halle-Merseburg: der Abteilung Rüstung8aus- bau des Réeichsm. für Bew. und Mun., Halle/S., Delibscher Str. 3, Fernruf 27 736.

Wehrkreis V: Außenstelle Stuttgart rehtsrheinish: der Abteilung Rüstungsausbau des Reich8m. für Bew. Q La, Stuttgart, Jägerstr. 11, Fernruf 92 591

is 95.

Wehrkreis V: Außensteklle Straßburg, linksrheinisch: der Abteilung Rüstung8ausbau des Reichsm. für Bew. und Mun., Straßburg/Els., Waltharistaden 21, Fernruf: Straßburg 25 031/32.

Wehrkreis VI: Außenstelle Essen für die Gebiete der Rü- Kommando Essen-Dortmund-Bielefeld und Osnabrüdck: der Abteilung Rüstungsausbau des Reichsm. für Bew. und Mun., Essen, Kruppstr. 30, Fernruf 26 527.

Wehrkreis V1: Außenstelle K öl n/Rh. für die Gebiete der Rü- Kommando Köln-Düsseldorf u. Lüdenscheid: der Ab- teilung Rüstungsausbau des Reichsm, für Bew. und Pa Köln/Rh., Worringer Str, 15/17, Fernruf 75 785.

Wehrkreis VII: Außenstelle München einshl. Tirol u. Vorarlberg: der Abteilung Rüstungsausbau des Reichsm. für Bew. und Mun., München 2, Maillinger Straße 33, Fernruf 57 931.

Wehrkreis VI11: Außenstelle Breslau: der Abteilung Rüstungsausbau des Reichsm. für Bew. und Mun., Breslau, Hohenzollernstr. E Fernruf 38 301.

Wehrkreis 1X: Außenstelle Kassel ohne Gebiet des Landes- wirtshaftsamtes Weimar: der Abteilung Rüstung8aus- bau des Reichsm für Bew. und Mun., Kassel, Kron- prinzenstr. 1—2, O 35 261.

Wehrkreis 1X: Außeustelle Halle nur t das Gebiet des Landeswirtschaftsamtes Weimar: ‘der Abteilung Rü-

» stungsausbau des Reichsm. für Bew. und Mun,, Halle/S., Delitscher Str. 3, Fernruf 27 736.

Wehrkreis X: Außenstelle Hamburg : der Abteilung Rü- stungsausbau des Reichsm. für Bew. und Mun., Ham- burg-Altona, Museumf\ir. 15, Fernruf 420 544, :

Wehrkreis XI: Außenstelle Hannover : der Abteilung Rü- stungs8ausbau des Reichsm. für Bew, und Mun., Han- nover, Lavesstr. 77, Fernruf 52 621.

Wehrkreis X11: Außenstelle Frankfurt: der Abteilung Rüstungsausbau des Reichsm. für Bew. und Mun. Frankfurt/M., Hohenzollernanlage 35, Fernruf 30 551.

Wehrkreis XIIl: Außenstelle Nürn LIN der Abteilung Rüstungsausbau des Reichsm. für Bew. und Mun., Nürnberg, Sandstr. 34, Fernspr. 24 741.

Wehrkreis XV1: Außenstelle Linz, nur für den Gau Oberdonau: der Abteilung MRüstungs8ausbau des Reichsm. für Bew. und Mun., Linz/Donau, Straße der Sudetendeutschen 1, O. 26 731.

Wehrkreis XVI1: Außenstelle Wien, nur für den Gau Niederdonau: der Abteilung Rüstungsausbau des Reichsministers für Bew. u. Mun., Wien I., Dr.-Karl- Lueger-Plab 5, Fernspr. R 335 90, U 425 60.

Wehrkreis XVII1: Außenstelle V ill a ch, aus\[. Tirol u. Vorarlberg: der Abteilung Rüstungsausbau des Reichsm. f. Bew. und Mun., Warmbad Villa, Haus Schuller, Fernruf 2971—75.

Wehrkreis XX: Außenstelle Danzig: Rüstungsausbau des Reichsm. für Betwv. und Mun., Danzig-Langfuhr, Ostseestr. 18, Fernr. 42 658, 42 659.

Wehrkreis XX1: Außenstelle Berlin: der Abteilung Rüstungsausbau des Reichsm. f. Bew. und Mun., Berlin W 35, Potsdamer Str. 188/190, Fernruf Orts- gespräch 19 55 21, Ferngespr. 19 69 21.

1, Durhführungsbestimmung zur Anordnung Nr. 23 1. Anträge auf HZuteilung von Kontrollmarken für Be-

stellungen auf Baueisen können von Bestellern, soweit sie i iffer 2 der Anordnung Nr. 23 aufgeführt sind, bei der

telle der Abteilung Rüstungsausbau des Reich8ministers für ewaffnung und Munition gestellt werden. Die Anträge sind

in Bif A Bauvorhaben oder die Baustelle zuständigen Außen-

der Abteilung

in zweifacher Fertigung unter Verwendung des in der Anlags beigefügten Formblattes einzureichen.

2. Das Bezugsrecht ist zu erxehnen aus dem im Liefer- quartal zur Aufrechterhaltung der Baustelle notwendigen Lieferbedarf an „Eisen- und Stahlmaterial“ unter voller Bea rücksichtigung des Einsaßes der verwendungsfähigen Bestände auf der Baustelle oder auf den Lägern des Bauunternehmers. Lagerbestände von Bauuntexnehmern, die außerhalb des füx das Bauvorhaben oder die Baustelle zuständigen Bezirkes einex Außenstelle der Abteilung Rüstungsausbau des Reihsministers für Bewaffnung und Munition liegen oder zu große Tran8s portwege erfordern, brauchen vorerst niht abgeseßt zu werden. 83. Auf dem Antrag auf Zuteilung von Kontrollmaïken ist die Baustelle genau zu bezeichnen und das vom BG- Bau für das Beritrieieeeheit ausgegebene Kennzeichen anzuführen. Soweit es sih um Bauten handelt, die mit Ausnahmegenehmis gung vom Bauverbot [feigege en sind, ist das Aktenzeichen der

usnahmegenehmigung oder des Freigabevermerkes statt des GB- Bau-Kennzeichens einzuseßen. Der Antrag muß die vom Kontingentträger für die Bestellung gegebene Kontrollnummer mit Quartalsangabe und Zuteilungsgewicht enthalten. (z, Bz GB- Bau [11 U 11 561 IV/41 über 52,67t).

4. Anträge auf Zuteilungen sind nur für den Direkt es der Baustelle und nicht für den Vatezheltungäbebarf der Bauunternehmer zu stellen. Die Außenstellen der Ab- Es Rüstungsausbau des Reichsministers Ur Bewaffnung und Munition geben die Kontrollmarken auf Grund der thnen vorgelegten Meldungen über Bedarf und Bestand nur in Höhe des daraus zu ermittelnden Restbedarfes und im Rah- men des zugeteilten Kontingentes aus. Die Zuteilung von Kontrollmarken darf nur für Dee von „Eisen- und Stahlmaterial“ nach der Materialliste der 26. R der Reichsstelle für Eisen und Stahl, soweit es mit GB- Baus Kontrollnummern belegt ist, beantragt werden. Für Fertige und Halbfertigwaren sowie für Konstruktionsteile dürfen Kontrollmarken weder beantragt noch weitergegeben werden.

5. Für den Unterhaltungsbedarf der Baufirmen werden von den Außenstellen dec Abteilung Rüstungsausbau des Reichsministers für Dewalsnung und Munition keine _Kon- trollmarken ausgegeben. Dieser Bedarf wird von den zu- ständigen gewer G Organisationen aus dem „WB- Kons tingent“ gedeckt.

6. Die Anträge auf Zuteilung von Kontrollmarken sind vom Antragsteller durch rechtsverbindliche Unterschrift vers antwortlih zu or d At 7 Der Unterzeichner des An- trages bestätigt mit seiner Unterschrift die im Antrag ges machten Angaben als richtig und von ihm geprüft.

7. Die Außenstellen der eung, ZERURG des Reichsministers für Bewaffung und Munition sind berech- tigt, die in den Anträgen auf Zuteilung von Kontrollmarken gemachten Angaben an Ort und Stelle zu überprüfen. Fest- pee Falschmeldungen werden mir von den Außenstellen

emeldet.

s 8, Die Außenstellen können Zuteilungen an Kontroll- marken nur in Höhe des ermittelten Restbedarfes und nur im Rahmen der vom Kontingentträger zugeteilten und mit gül- tiger Kontrollnummer belegten Kontingentmengen machen.

Die Außenstellen haben darauf u achten, daß Zuteilungen

nur für solche Anträge erfolgen, die mit GB- Bau-Kontrö nummern belegt sind. i i

9, Der Umtausch von Kontrollmarken in andere Stücke lungen kann bei der zuständigen Fndustrie- und Handels= kammer vorgenommen werden. :

10, Vom Besteller infolge Konstruktionsänderungett, Bauumstellungen und Stillegungen nit ausge ebene Kon- trollmarken sind sofort an die zuständige Außenstellé des Reichsministers für Bewaffnung und Munition, Abteilung Rüstungsausbau, vit ugeben. N 3

11, Mir von den i B der Thien Rüstung8- ausbau des Reichsministers für Bewaffnung und“Munition emeldete Falshangaben von Auge ern werde ich unter B nentikà dés Unternehmens und des Herrn, der den Ans trag unterzeichnete, als „Bausünder“ öffentlich bekanntgeben.

Berlin, 12. Dezember 1941. Der Beauftragte für den Vierjahre8plan.

Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwitt« schaft Reichsminister Dr.-Jng. Todt. Steffens.

(Vorderseite) Anlage zur 1. Durhführungsbestimmung der Anorduung Nr. 23 j

Antrag auf Zuteilung von Kontrollmarken für Baueisen

Quartal der Baustelle

Erteilte Kontrollnummer:

Zugeteiltes Kontingentgewiht „65e. b

Material- | Bedarf im | Bestand an

Profilangabe güte . «« « Quartal u

GB. Bau-Kenngzeichen:

“Des DarivoLbabens o O E IATARA

I R E R E

Bestand beim der Baustelle |Bauausführenden t

Restbedarf Gesamibesiand im Quartal

b b

Bemerkungen

v - (Nücdseite)

s der Baustell Fch versichere, daß der hier angegebene Bedarf tatsächlich für die Durchführung es Wein baben im .... Quartal 19, , ügle

wendîïg ist und alle Bestände an gleichem Material umseitig aufgeführt sind, Für den Restbedarf stelle ih den Antrag auf Zuteilung

von Kontrollmarken.

Ork «6000000000300 0965205a%4 den 0209002007294002.02.120212110...0...

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Antragsteller: / (xecht8verbindliche Unterschrift)

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Neich3- und Staatsanzeiger Nr. 296 vom 18. Dezember 1941. S. 3

Bekanntmachung y der Reichsstelle sür Eisen und Stahl betr. die e Tis

der 26. Anweisung in der Untersteiermark und den beseßten Gebieten Kärntens und Krains

Ln der Untersteiermark und in den besegten Gebieten Kärntens und Reik ist die 26. A elung durch Veröffent- lihung im Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der ntersteiermark Nr. 41 vom 15. Sep- tember 1941 bzw. im Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilberwaltung in den den beseßten Gebieten Kärntens und Krains vom 5. Oktober 1941 in Kraft getreten.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 830. Oktober 1941 (Reichs- geseßbl. T S. 679) wird mit Zustimmung des Generalbevoll- mächtigten Lir die Eisen- und Stahlbewirtschaftung ange- ordnet, daß für Lieferungén nach der Untersteiermark und den beseßten Gebieten Kärntens und Krains sowie für Bezüge aus diesen Gebieten die Bestimmungen der 26. Anweisung Anwendung finden.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An- ordnung fallen unter die Strafvorschrîften der Verordnung Über den Warenverkehr.

Diese Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ost-

ebieten und in den Gebieten Eupen, Malmedy und toresnet.

Berlin, den 16. Dezember 1941.

Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiege ll.

Anordnung 54 der Reichsstelle sür Eisen und Stahl (Beschränkung der Herstellung oder Lieferung von hihe-, rost- oder gegen chemische Einflüsse beständigen Stählen) Vom 18. Dezember 1941

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseybl. 1 S. 1430), in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichs- eseßbl. 1 S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung Über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehcs vom 18. August 1939 (Deutsher Reich3anz. und Preuß. Staatsanz. Nr, 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81 (1) Stahl (einshl. Formguß), der auf Grund seines Le- ¡ierungsgehaltes hiße-, rost- oder gegen chemische Einflüsse bé» tändig ist, darf nit exschmolzen werden.

(2) Stahl, der in Abs. 1 genannten Art darf in nachfolgen- den Formen, und zwar in jeder Ausführung. nicht herge- stellt und nicht geliefert werden:

Blöke, j Bandstahl,

Halbzeng, Rohre,

Stabstahl, Draht, 5

Profile, Preß- und Schmiedestücke,

Bl Formguß.

ec, (3) Stahl der in Abs. 1 genannten Art darf zur Herstellung

von Erzeugnissen nicht verwendet werden. iz g 9 Die Reichsstelle für Eisen und Stahl läßt im ting äuf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen des § 1 nah Maß- gabe der § 3 und 4 zu. 83

Austragsregelung für hiße-, -rost- oder gegen chemische Einflüsse beständige Stähle (1) Aufträge auf Lieferung von Erzeugnissen, zu deren Ausführung die Erschmelzung, Herstellung, Lieferung oder

Verwendung von Stahl der in § 1 bezeichneten Art notwendig

ist, dürfen nur erteilt, angenommen und ausgeführt werden,

wenn der hierfür benötigte Stahl dur die Reichsstelle für Eisen und Stahl freigegeben worden ist. ; h (2) Das Verfahren zur Erlangung der Freigabe wird über. die Kontingentsverwaltungsstellen und Gruppen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft bekanntgegeben.

§4 Auftragsrückgabe.

(1) Aufträge auf Lieferung von Stahl der in § 1 be- geihneten Art, „die von Mitgliedern der Wirtschaftsgruppen Eisen schaffende und Gießerei-Fudustrie bis zum 18. De- gember 1941 angenommen - wurden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zurückzugeben, soweit -niht der Stahl bis zum 81. Januar 1942 ershmolzen “bzw. bei Formguß bis zum 81. März 1942 abgegossen wird.

Die Rückgabe der Aufträge ist bis spätestens 10. Fanuar 1942 durchzuführen.

(2) Kontrollnummern, mit denen Aufträge versehen wurden, die gemäß Abs. 1 zurückgegeben werden, behalten ihre Gültigkeit, falls der Auftrag nah Erteilung einer Fréi- gabe cut § 3 neu erteilt wird. :

85 Uebergangsregelung. :

(1) Soweit gemäß § 4 die Mitglieder der Wirtschaft8- gruppen Eisen schaffende und Gießerei-Fndustrie niht ver- flihtet sind, bereits verbuhte Aufträge zurückzugeben, ist ie Herstellung und Lieferung des Stahles zulässig falls durch die Anordnung E 25 bzw. die zu ihr erlassene Aenderungs- anordnung Ausnahmen zugelassen oder besondere Ausnahme- genehmigungen zu den vorgenannten Anordnungen erteilt wurden.

(2) Die Verwendung von Stahl der in è 1 bezeihnêten Art, der bereits angeliefert ist oder gemäß Abs. 1 noch ange- liefert wird, ist zulässig, soweit durch die Anordnung E25 bzw. die zu ihr erlassene Aenderungsanordnung Ausnahmen pAelalsen oder besondere Ausnahmegenehmigungen zu den orgenannten Anordnungen erteilt wurden.

86 Ausnahmen

sind Ausgenommen von den Vorschriften der §8 1, 2 und 4 nd:

a) Siliziumeisenguß ohne andere Legierungszusäße,

Þ) Stahl der in § 1 bezeichneten Art füx Probeliofe- rungen (Muster) bis zu einem durch die Reichs- L für Eisen und Stahl bekanntzugebenden

mfange.

87 Durchführungsbestimmungen

__ Die Reichsstelle für Eisen und Stahl erläßt die zur Er- gänzung und Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen.

__ Sie kann in Einzelfällen eine von den Bestimmungen diesex Anordnung abweichende Regelung treffen.

88

Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den S8 10, 12 bis 15 derx Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

89

JFnkrafttreten

(1) Diese Anordnung tritt am 18. Dezember 1941 in Kraft, sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

a) die Anordnung 21 vom 31. Dezember 1936 (Disch.

Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 304 vom 31. Dezember 1936),

b) die Anordnung E 21 vom 9. November 1939,

- e) die Anordnung E 25 vom 3. mt an 1940 und die

1. Anordnung zur Aenderung der Anordnung E 25 vom 20. November 1940,

d) die Anordnung E 26 vom 8. a 1940,

e) die von der Reichsstelle für Eisen und Stahl und von Dienststellen der Wehrmacht erteilten Aus- nahmegenehmigungen zu den unter a bis d auf- geführten Anordnungen, soweit sich niht aus § 5 etwas anderes ergibt.

(3) Jun den Anordnungen, in denen die Anordnung E25

und die 1. Anordnung zur Aenderung der Anordnung E 25 genannt sind, tritt diese Anorduung an deren Stelle.

Berlin, den 18. Dezember 1941.

Der Mean rag ens A und Stahl. L NIEREL

Berichtigung Fn der 1. Durhführungsanordnung der Reithsstelle für Eisen und Stahl zur Anordnung 3 des Generalbevoll- mächtigten für die Eisen- und Stahlbewirtschaftung vom 13. Dezember 1941 (Deutscher Reich8anz€iger und Bes Staatsanzeiger vom 13. Dezember 1941) muß es in F 18 Abs. 1 statt „durch die Bewirtschaftsstelle“ „an die Bewirt- \caftungsstelle“ heißen. Berlin, den 18. Dezember 1941.

Der E für Eisen und Stahl. r. Kiegel.

Irichtamtliches

Deutsches Reich

Der- Slowakische Gesandte in Berlin, Herr Mats Cernak, hat Berlin am 15. Dezember 1941 verlassen. Während seiner Abwesenheit führt bis zum 27. Dezember d. F. Herr Legationsrat Dr. Eduard Malis und vom 28, De- ember d. J. ab Herr Legationssekretär Dr. Anton

liska die Geschäfte der Gesandtschaft. /

Nummer 51 des Ministerial-Blatis des Reihs- und Preußi- schen Ministerium des Junern vom 17. Dezember 1941 hat folgen- den JFnhalt: Allgem. Verwaltung. NRdErl. 5. 12. 41, Briefbogen, die die Verwendg. eines besond. Briefumschlages ent-

ett

behrlih machen. RdErl. 8. 12. 41, Abtretg. v. Fordergn. gege öffentl. Vergebungsstellen. RdErl. 9. 12. 41, Wohnungsgelda pas d. sudetendt. Beamten. RdErl. 10. 12, 41, Urlaubsrück& tände d. Angest. u. Arbeiter d. öffentl. Dienstes. RdEr[; 10. 12. 41, Kosten der Stadtverw.-Gerihte. RdErl. 10. 12. 41s Dt. Dienstpost im besegt. Ostraum. RdErl. 11. 12. 41, Zwischenä umzüge. RdErl. 12. 12. 41, Durchf.-Best. zu § 10 d. X1, VOs zum Reichsbürgerges. Kommunalverbände. RdErl, 2. 11. 41, Erhebg. einer Ausgleihsabgabe auf frisches Fleish Us d. Ausgleihszushlages bei Lebendvieh. RdErl. 8, 12. 41, Bes handlg. d. Abstammungsbescheide d. ReichssippenA. auf steuerl, Gebiet. RdErl. 8. 12. 41, Vergnügungssteuer; Volkskulturtack am 14. 12./41. RdErl. 11. 12. 41, Benugg. v. Werkräumen gemeindl. Schulen durch d. Hitler-Fugend f. d. Wettrüsten KWHW, RdErl. 12. 12. 41, Bestattungs- u Überführungskosten bei de gemeindl. Pol. Polizeiverwaltung. RdErl. 10. 12. 41, Getvinnung einer Übersicht üb. d. mögl. Einjaß v. Angeh. d. motz4 Gend. RdErl. 11. 12. 41, T, d. S N d, staatl. Pol.-Berw. RdErl. 13. 12. 41, Pol.-Stunde in d. yls vesternaht 1941/42. RdErl. 10. 12, 41, Verzeichn. d. SW.s Dienststellen. RdErl. 8. 12. 41, Schaffg. zusägl. Planstellen f, Beamte während d. Krieges. RdÉrl. 8. 12. 41, Unterstellg. v. Pol.-Verw.-Beamten unter d. Sondergerichtsbarkeit d, Ÿ Use Pol. ZU beseyende Gend.-Abt.-Führer-Stellen. RdErl, 6. 12. 41, Shulungslehrg. f. Anw. d. staatl. gehob. Pol.-Verw.s Dienstes. RdErl. 8. 12. 41, Strohsackshnüre d. Strohsäcke aus Papiergewebe. RdErl. 8. 12. 41, Werkstätten im Kraftfahr« wejen d. Pol. RdErl. 8. 12. 41, Anexrkenng. v. Lehrg. RdErl. 9. 12. 41, Reich8karten f. Urlauber. RdErl. 9. 12. 41 Rev.-Offz.-Anw.-Lehrg. f. Lys, des Kraftfahrdienstes. RdErl- 10. 12. 41, Leihweïse Ausgabe v. Pol.-Dienstkleidungsstücken. RdErl. 10. 12. 41, Wachtm.-Reitlehrg. an d. Pol.-Reitshule i Rathenow. RdErl. 10. 12. 41, Rev.-Offz.-Anw.-Lehrg. i kraftfahrtechn. Sonderdienst (3. Lehrg. f. Verkehrswesen), ns RoErl: 10; 12 Al M: 13: S e e E f. Wachtmz d. SHP. u. Gend. RdErl. 10. 12. 41, 25. Offz.-Anw.-Lehr RdErl. 10. 12. 41, 26. Offz.-Anw.-Lehrg. RdErl. 10. 12. Ha 27. Offz.-Anw.-Lehrg. RdErl. 12. 12. 41, Beschaffg. v. Fellen u. Waren aus Spinnstoffen & d. Pol. RdErl. 12. 12. 41, Lehrg. f. Bez.-Offz.-Anw. d. Gend. an d. Gend.-Schule in Bas Ems. RdErl. 12. 12. 41, Lehrg. f. Bez.-Offz.-Anw. d. Gend« an d. Gend.-Shule in Freiburg i. Br. RdErl. 12, 12. 4ly Werkstattleiterlehrg. f. Wachtm. d. Gend. RdErl. 12. 12. 41, Lehrg. f. Gend.-Anw. aus d, Pol.-Ausbildungs-Baitl., die in da Gend.-Einzeldienst übergeführt wurden. RdErl. 12. 12. 41, Rev.-Offz.-Anw.-Lehrg. RdErl. 8. 12. 41, Pol.-Armelabzeihen, RdErl. 10. 12. 41, Werkfeuerw. RdErl. 10. 12. 41, Heran4 ziehg. ausw. Kräfte zum LS.-Warndienst, zum SHSD. k. Ordng, oder zur SHD.-Abt. (mot.). RdErl. 8. 12. 41, Ausmusterg. v, reichseig. Pol.-Diensthunden. Verkehrswesen. RdErly 8. 12. 41, Verkehrsüberwachg. in Zivil durh Vollzugsbeamte da Ordn.Pol. Personenstavdsangelegenheiten, RdErl. 12. 12. 41, Minderjähr. Zeugen bei d. Ébeschließg. —_ Wéhrangelegenheiten. Familienunterhalt. Rds Exl. 92. 12. 41, Anordng. zur Ergänzg. d. Il. Anordng. üb. de Entschädig. v. Nuzungsshäden (Allg. Richtl.) v. 23. 4. 41. —K RdErl. 8. 12. 41, Ausgleih v. Fertigungs-, Verwaltungs- u. Veri trieb8mehrkosten d. gewerbl. Wirtschaft d. ehem. gemalt west Grenzgebietes während d. Freimachungszeit. RdErl. 12. 12. Baul. -Sofortmaßnahmen bei Bomben- u, Brandschäden. Reichsarbeits8dienst. RdErl. 10, 12. 41, Meldepflicht Ua Führerg. v. Krankengeshihten üb. Aufnahme u. Entlassg. männl. Angeh. d. RÄD. in öffentl. u. privat. Krankenanst. Wohlfahrt8pflege u. Fugendwohlfahrt. RdErÙ 13. 12. 41, Weihnachtszuwendg. f d. Kinder d. Umsiedler. —# Volks3gesundheit. RdErl. 10. 12. 41, Meldepfliht u. Führ v. Krankengeschihten üb. Aufnahme u. Entlassg. v. männl. An

d. RAD. in öffentl. u. privat. Krankenanst. RdErl. 11. 12. 4 Vorbereitungskurse f. Röntgen-, Strahlen- u. Laboratoriumsschuÿ& prüfgn. Veterinärverwaltung. RdErl. 2. 12. 41 Erhebg. einer - Ausgleich3abgabe auf frisches Fleish u. d. Au gleïchszushlages bei Lebendvieh. RdErl. 12. 12. 41, Vet. Ve einbargn. mit Kroatien. Verschiedenes. Hand\{riftlF Berichtig. Neu erscheinungen. Zu beziehen durh all Postanstalten. Carl Heymanns Verlag Berlin W 8, Mauerstr. 44 Vierteljährlih 2,15 N. fiütrr Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) d 2,70 RA für Ausgabe B (einseitig bedruckt).

| Wirtschafisteil |

Blick zum Osten Wirtsechaftspolitische Tagung in Prag Rede des Reichsministers Funk

Die Südost-Europa-Gesellshaft Wien und die Deutsche Ge- sellschaft der Wirtschaft in Böhmen und Mähren veranstalteten am 17, und 18. Dezember 1941 eine gemeinsame Bolte e Tagung in Prag. Jm Rahmen dieser Tagung fand am Mittwoch, dem 17. Dezember, in der bei der der stellvertretende Heydrih, der Baldur von Schirach

rager Burg eine Kundgebung statt, ide Reichsprotektor #-Obergruppenführer Präsident der Südost-Europa-Gesellschaft

j und der Schirmhecrr der Südost- R eihswirtshaftsminister Walter Funk prachen.

eihsminister Funk unterstrih in seiner Rede die Tatsache,

daß mit der Einbeziehung der Länder Böhmen und Möhren in den deutshen Lebensraum das deutshe Volk zum erstenmal er- kannt habe, daß das junge Dritte Reih die alte Gro deutsche Reich8idee wieder aufnahm. e sei die politishe Entwidck- lung in Europa mit Riesenshritten weitergegangen und heute erfüllte uns nichi n die großdeutsche Ausgabe allein, sondern vor allem die europäische Ausga e, die durch die leßten Greiguiste im pazifishen und ostasiatishen Naum zu einer weltweiten Au gabe geworden sei. Jn wenigen Jahren habe sich das Schwer- ewicht dauernd bexithoben, und man könne I daß diese ershiebung mit einer geradezu kosmis{ esebmäßigkeit nah Osten gegangen sei. Die Tatsache, daß England die Norweger, Holländer, Belgier und Franzosen für sich habe kämpfen lassen bedeute nux eine zeitweise Unierbrehung der Blickrichhtung. Auch für diese Länder bestehe heute die gleihe europäische Aufgabe, ebenso wie für die zwishendurch von den Engländern in den Krieg getriebenen Balkanvölker. Die neue europäishe Entwick- lung seit mit der Niederwerfung des Bolschewismus in ein neues entsheidendes Stadium getreten. „Damit“, fuhr Reichsminister Pud fort, „tritt eine Wand- lung der wirtschaftlihen und sogialen Struktur des Kontinents ein, deren Auswirkung wir heute noch nicht bis zum Leßten klar u erkennen vermögen. Wenn wir die Bedeutung dex Wirtschaft E dieses gewaltigen Le en Geschehens betrachten und für die Wirtschäftspolitik die Aufgabenstellung vihtig er- knnen wollen, .so müssen wir von Zwei Cru legtiAe Erkennt- nissen ausgehen:

1. Die gewaltigen Erfolge der deutschen Wirtschaftsführung, die der deut|hen Wehrmacht die besten Waffen der Welt und dem deutschen Volke die notwendige Ernährungs- und Produktionsgrundlage Pete Haben, sind nux dadur mögli gewesen, dak x die Wirtshaft dem Geseh des politischen Geschehens untergeordnet n. Dieses poli- tische eyen war durchaus revolutionärer und ein-

maligex Natur.

2. Die Aufgaben, die der Wirtschaft tm Rahmen der Neu« ordnung des europäischen Kontinents und der Neugestals. tung einer zukünftigen Weltwirtschaft gestellt werden, find nur mit revolutionaren Mitteln zu tes da es für diesÈ Aufgaben kein Vorbild und keinen Vergleich gibt.“

Der Reichswirtschaft8minister dann die Folgerun die e aus diesen Arnderdenmtitilen für jeden, der heute Ai wirtshaftlihe Funktion ausübe, ergeben. der Synthese dex volksverpflichieten Wirtshast wevde der shöpferi chèn Privat- initiative und eigenen Verantwortung des Wirtshaftenden dis beste Ausnüßung seiner Fähigkeiten gewährleistet.

Wenn man die Frage nah den Aufgaben der deutschen Wirts haft im neu geordneten europäischen Wirtschaftsraum beant« worde, so müsse man zunächst davon ausgehen, daß die Grund@ loge der neuen Ordnung in zwei politischen und sozialrevolus tionäreneAkten geschaffen wurde: in der faschistishen und natioe nalsozialistischen Revolution.

„Adolf Hitler und Benito Mussolini gaben dem alter Kontinent die Chance, wahrhaft europäish zu werden. Hiervort ist bereits heute fehr viel Realität geworden. Der „Erste euro- päische Kongreß“ in Berlin hat dies unter Beweis gestellt. Es gab bisher nur zentrifugale europäishe Kräfte. Jeßt werden alle historisch entwidelten Kräfte und Strömungen nah Fnnern, nah dem Herzen des Kontinents, nach "Deutshland ge- leitet, wobei aber eben auch bereits geshichtlich entwidelte Auf- gaben wie z. B. die Großdeutsche Reihsidee neu aufgenommen, aber den inzwischen eingetretenen Umwälzungen und den ver- änderten politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bes dürfnissen EA t ee neu, gestaltet werden. Der alte Kontinent erhält ein neues Gesicht, und er wendet dieses Gesicht nah Osten. Das bedeutet wirtschastlih eine Abkehr von der unter der angel sächsishen Seemachtpolitik vorwiegend überseeisch und kolontal« wirtschaftlih orientierten Wirtschaftspolitik. Die weiten, für, Europa noch uners{lossenen Rohstoffgebiete im europäishen Ost« raum werden das zukunftsreiche Kolonialland Europas werden. Mit dem Zusammenbruch der englishen Weltherrshaft, die auf, der D, der Seewege beruhte, wird diese Entwiäcklung zwangsläufig. amit s{chwinden aber auch alle erdahten und erträumten Chancen für eine wirtshaftlihe Welthegemonie det Vereinigten Staaten von Amerika. Auch wenn das zerfallende englishe Jmperium ein Protektorat der Vereinigten Staaten OR ist, werden diese Chancen nicht besser. Amerila hat Ut

t Augenblick, wo es ‘von Roosevelt den Krieg geheßt wird, um mit diesem- Vabanquespiel soine seit mehr als einem Jahres. zehnt latente Wirtschaft3- und foziale Krise zu beseitigen, 990 mit anderen Mitteln zu R es sih als unkähig eriviesen hät; den Krieg wirtschaftlih Hereits verloren. :

Welches Volk wird in Zukunft noch gewillt sein, sein Schiäsak von der kleinen Londoner Kaste von Bankiers, eiblern i Sklavenhaltern oder auch von der Goldpolitik der Vereint