1941 / 301 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Dec 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Stäatsanzeiger Nr. 301 vom 24. Dezember 1941. S. 4 : S

Artikel I

(1) Austauschstoffe, die für Schuhoberleder, Schuhfutter- lèder, Brandsohlendeckstoffe, Einstehrahmen (Goodyear- Rahmen) und Sandalen- oder Flexibel-Rahmen verwendet werden so'%en, dürfen nur mit Einwilligung der Reichsstelle für Lederwirtschaft in den Verkehr gebracht werden.

(2) Die Reithsstélle für Lederwirtschaft kann diese Ein- willigung von der Erfüllung bestimmter Mindestbedingungen

und von Auflagen abhängig machen. Artikel T1

(1) Auf den in Artikel T Abs. 1 aufgeführten Austausch- stoffen müssen die Firma oder der Name des Herstellers, der Handelsname des Erzeugnisses, das Herstellungsdatum und der Verwendungsztweck aufgestempelt, eingeprägt oder sonst- wie dauerhaft sichtbar gemacht sein. BIlanngen und Rechnungen über den Verkauf solher Austauschstoffe müssen den gleichen Vermerk mit Ausnahme des Herstellungsdatums tragen. (2) Die Kennzeichnungsvorschrift des Abs. 1 gilt nicht für bereits fertiggeshnittene Rahmen.

Artikel II1

(1) Ab 1. Februar 1942 dürfen für die in Artikel I Abs. 1 genannten Verwendungszwecke nur solhe Austausch- stoffe geliefert werden, die gemäß Artikel Il Abs. 1 für die betreffenden Zwecke gekennzeichnet sind.

(2) Ab 1. Juli 1942 dürfen für die in Artikel T Abs. 1 genannten Zwecke nur solche Austauschstoffe verwendet wer- den, die gemäß Artikel T1 Abs. 1 für den betreffenden Zweck * gekennzeichnet sind. Bei Rahmen trifft diese Verpflichtung denjenigen, der aus Austauschstoffen Rahmen herstellt.

Artikel TV

(1) Wenn die Reichsstelle für Lederwirtshaft auf Grund des §8 10 der Verordnung Uber den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 830. Oktober 1941 (Reichsgeseßbl. I

S. 679) Proben von Austauschstoffen für Leder entnimmt und untersuchen läßt, so trägt die Kosten hierfür der Hersteller des Austauschstoffes.

(2) Die Hersteller von Austauschstoffen der in Artikel I Abs. 1 genannten Art sind-verpflichtet, sih auf eigene Kosten an den von der „Axbeitsgemeinschaft Austauschstoffe für Leder“, Berlin W 15, Meinekestr. 12 a—13, nah den Wei- sungen der Reichsstelle für Lederwirtschaft zu veranstaltenden Gemeinschaftsprüfungen zu beteiligen.

Artikel V

Diese Bekanntmachung bezieht sih nicht auf solhe Spinn- \toffwaren, die weder gestrichen noch getränfkt sind, auch wenn sie kaschiert sind.

* Artikel VI

Die Reichs\telle für Lederwirtschaft kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bekanntmachung zulassen. Artikel VII Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach den Vorschriften der §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. , E Attikel VIII Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1942 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Movresnet. i Berlin, den 29. Dezember 1941. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. Md. d. G, bi Hetme L.

Gebührenorduung

der Reichsstelle für Baumwollgarne und -gewebe vom 23. Dezember 1941

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgeseßbl. T S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs- stellen zur A ebérwaduna und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswiktschaftsministers die Gebührén- ordnung der Reichsstelle für Baumwollgarne und -gewebe in nachstehender Fassung neu erlassen: .

81 Die Reichsstelle für Baumwollgarne und -gewebe erhebt zur Bestreitung ihrer Kosten Gebühren.

8:2

Gebührenpflichtige Tatbestände sind:

1. die der Reichsstelle für Baumwollgarne und -gewebe übertragene Erteilung von Bescheinigungen, die zum Erwerb, zur Veräußerung, Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Lagerung oder zum sonstigen Verkehr mit Waren berechtigen (Verkehrsgebühr),

2, die Erteilung von Bescheinigungen jeder Art auf dem Gebiete der Devisenbewirtschaftung sowie die Mitwirkung der Reichs\telle für Baumwollgarne und -gewebe im sonstigen devisenrehtlihen Genehmigungsverfahren, soweit die Mit- wirkung eine Genehmigung zur Folge hat (Devisengebühr).

83

Die Gebühr entsteht mit der Ausstellung der Urkunde, Bescheinigung oder Bestätigung. 84

(1) Die Gebühr des § 2 Ziffer 1 (Verkehrsgebühr) wird

für alle in einer Bescheinigung aufgeführten Gespinste er-

hoben und beträgt mit der Maßgabe des Absates (2) für

a) Grobgarne bis Ne 4 einschl., Jute- und Papier- garne sowie Zwirne, die solche Garne ent- Dla C E08 P Je Rg,

b) Vigogne- und Zweizylindergarne in allen Nummern, im Baumwwvollspinnverfahren hergestellte Drei- und Mehrzylindergarne bis Ne 16 einschl. sowie Zwirne, die solhe Garne enthalten . 0,4 Pfg. je kg,

c) im Bauwollspinnverfahren hergestellte Drei- und

Mehrzylindergarne über Ne 16—50 sowie Zwirne,

die solhe Garne enthalten,. . . 0,5 Pfg. je kg, d) im Baumwollspinnverfahren hergestellte Drei- und Mehrzylindecgarne über Ne 50—80 sowie Zwirne, die solche Garne enthalten, « » » 0,8 Pfg. je kg,

Reichsstelle endgültig festgeseßt.

e) im Baumwollspinnverfahren hergestellte Drei- und Mehrzylindergarne über Ne 80 sowie Zwirne, die folhe Garne enthalten,. . . . . 1 Pfg je kg,

f) Kunstseide, Garne aus tierishen Spinnstoffen und Garne aus künstlichen oder pflanzlichen Spinnstoffen, soweit diese niht nah den Buchstaben a—e ge- bührenpflichtig sind, sowie Zwirne, die solche Garne enthalten L G Os Pal 1e Kg,

(2) Für Bescheinigungen, die auf im Baumwollspinnverfah-

.xen hergestellte Drei- und Mehrzylindergarne lauten und nur

eine obere Nummerngrenze vorschreiben, innerhalb deren

dem Empfänger der Bescheinigung die Wahl der Garn-

nummer freisteht, beträgt die Gebühr des § 2 Ziffer 1 (Ver-

fehrsgebühr), wenn die Bescheinigung lautet auf Gespinste

D Nd O Pe R

De Ne e L e Rai

O Ne O es O Pee

d) über Ne 100 . E O Pg je Kg

(3) Die Gebühr für Zwirne, die aus Garnen verschiede-

ner der im Absatz 1 und 2 genannten Gruppen hergestellt sind,

wird nah dem im Zwirn enthaltenen Garn der jeweils höchsten Gebührengruppe berechnet.

S5 Die Gebühr des § 2 Ziffer 2 (Devisengebühr) beträgt 3 vom Tausend des genehmigten Betrages.

86 Die Gebühren des § 2 Ziffern 1 und 2 schließen einander nicht aus. r S

(1) Die Gebühren werden auf volle 0,10 X nach unten abgerundet. Die Mindestgebühr beträgt 0,50 K.

(2) Falls der Betrag, nach dem die Geühr zu berechnen ist, auf ausländishe Wahrung lautet, wird ‘der Gebühren- rechnung der Reichsmarkbetrag zugrunde gelegt, der sih nach der Umrechnung auf Grund des bei Entstehung der Gebühr geltenden amtlichen Berliner Mittelkurses ergibt.

S8 (1) Schuldner der Gebühren sind diejenigen Personen oder Unternehmen, die den het gestellt haben oder auf deren Namen die Urkunden oder Bescheinigungen E sind odex denen in den Fällen der Mitwirkung der Reichs- stelle daraufhin die Genehmigung erteilt wird, (2) Die Gebühren dürfen nicht abgewälzt werden.

8 9

(1) M Buch- und Betriebsprüfungen, die die Reichs- stelle in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unternehmen durchführen läßt, werden Gebühren oder Kosten nicht. erhoben.

(2) Die Reichss\telle is jedoch berechtigt, Personen oder Unternehmen, die gegen Geseße, Verordnungen oder Anord- nungen verstoßen oder die aus dieser Gebührenordnung sich ergebenden Pflichten verleßt haben, die Kosten der Prüfung aufzuerlegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber den Betroffenen bedarf, durch die

8 10 j Die Gebühren oder Kosten werden mit dem Zugang der Gebührenrechnung oder - Zahlungsaufforderung fällig und sind, soweit sie nicht bereits im voraus bezahlt oder durch Nachnahme eingezogen sind, binnen zehn Tagen nah Fällig- feit zu bezahlen. Sämtliche Zahlungen nah Maßgabe dieser Gebührenordnung sind auf das Postscheckonto der Reichsstelle für Baumwollgarne und -gewebe Berlin Nr. 154 29 oder auf das

Konto der Reichsstelle für Baumwollgarne und -gewebe bei der Reichskreditgesellschaft A. G., Berlin W 8, Französi- sche Str. 49/56, y zu leisten. 8 11 Diese Gebührenordnung tritt am 1. Fanuar 1942 in Kraft. Gleichzeitig tritt die E iednan der Reichsstelle ür Baumtwollgarne und -gewebe vom 30. April 1940 (Deut- cher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 105 vom 7. Mai 1940) und die Anordnung der Reichs\telle für Baum- wollgarne und -gewebe betreffend Aenderung der Gebühren- ordnung vom 14. November 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 268 vom 14. November 1940) außer Kraft. Berlin, den 23. Dezember 1941. Der Reichsbeauftragte für Baumwollgarne und -gewebe. J. Vie Hammer.

Irichtamtliches

__ Deutsches Reich Der Königlih Dänische Gesandte in Berlin, Herr Otto Karl Mohr is nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Der Finnische Gesandte in Berlin, Herr T. M. Kivi« mäki, hat Berlin am 19. Dezember verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Legationsrat Edvin Lundström die

Geschäfte der Gesandtschaft. i

Der Königlih Rumänische Gesandte in Berlin, Herr Raoul Bo iy, hat Berlin am 19. Dezember d. J. ver- lassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Botschaftsrat Mihail Stanescu die Geschäfte der Gesandtschaft.

Der Spanische Botschafter in Berlin, Don Foss Finat y Escriva de Romani, Graf von Mayalde, hat Berlin am 20. Dezember 1941 verlassen. Während seiner Abwesen- heit führt Herr Botschaftsrat Alfonso Caro y del Arrxoyo die Geschäfte der Botschaft.

l. Stand der Schwebenden Schuld des Reichs.

Am Am 30. 9. 1941/31.10.1941

in Millionen NAK

1 a) Zahlungsverpflihtungen aus der Begebung von unverzinélichen Schatzanweisungen mit Gegenwert und von Neichéwechseln . « . . . | 48 209,2 | 51 072,9

b) Zahlungêverpflihtungen aus der ‘Begebung von unverzinslichen Schatzanweisungen ohne Gegenwert 23,3 23,3

2 | Kurzfristige Darlehen . 3755,6 |. 3994,4

3 Betriebskredit bei der Reichsbank . . | 760,5 845,6

Summe der Zahlungsverpflihtungen | 52 748,6 | 55 936,2

4 Schaßanweisungen zum Zwecke von Sicherheitsleistungen 6,4 10,3

Summe der S@webenden Schuld . | 52 755,0 | 55 946,5

Il. Betrag der ausgegebenen ESteuergutscheine.

1 Anleihestock-Steuergutscheine . . 89,4 89,4 2 N. F. Steuergutscheine: I. 1 II. 3 3541,4

(l fl

do

60,7 6927| 3541,6

Wiürisfschafistecil

Festpreise bei öffentlichen Aufträgen

Leistungssteigerung auch bei niedrigen Preisen durchaus möglich

Die Wirtschaft arbeitet, was im Kriege nicht anders sein kann, in zunehmendem Maße für die öffentlihe Hand, besonders den mittelbaren und unmittelbaren Rüstungsbedarf. Um die Staats- ausgaben nicht größer werden zu lassen als unbedingt notwendig, kommt daher der Préisstellung bei öffentlichen ufträgen die größte Bedeutung zu. Die Preise müssen so niedrig wie mögli liegen, andererseits muß dem Unternehmer ein Anreiz zur Leistungssteigerung verbleiben. Das wird dadurch erreicht, daß an Stelle des betriebsindividuellen Selbstkostenpreises bei öffent- lihen Aufträgen in zunehmendem Maße Festpreise für alle Auf- tragnehmér oder, wo die Verhältnisse zu unterschiedlih liegen, für Gruppen gleichgelagerter Unternehmen gebildet werden (Einheits- oder Gruppenpreise).

Jm „Mitteilungsblatt des Reichskommissars für die Preis- bildung“ vom 22. Dezember 1941 geht Oberregierungsrat Dkr. Dichgans vom Reichskommissar für die Preisbildung eingehend auf diesen Fragenbereih ein. Fn dem Aufsaß e es u. a.: Welchen Vorteil hat nun der neue Festpreis für ‘den Unter- nehmer? Da der Festpreis sih nicht nah den Kosten des einzelnen Unternehmens, sondern nach denen eines ganzen Fndustriezweiges richtet, ist der Gewinn der. einzelnen Unternehmen utter. Wer mit den niedrigsten Kosten arbeitet, hat den Rotten Gewinn. Die Vorteile, die ich aus einer Senkung der Kosten ergeben, bleiben dem einzelnen Werk ungeshmälert erhalten. Damit sih das entsprechend auswirken kann, werden die Festpreise grundsäß- lih für einen längeren Zeitraum festgeseßt, meist für ein Fahr,

in Ausnahmefällen für eine kürzere Zeit. Ein Preisvorbehalt .

wird dabei niht mehr gemacht. Wenn Festpreise bestehen, kann der Auftraggeber nicht mehr nahträglich Uebergewinne ab- shöpfen. Der Festpreis legt den Lieferpreis abschließend fest.

Es muß nun verhütet werden, daß die Gewinnabschöpfung nach § 22 der Kriegswirtschaftsverordnung auf einem anderen Wege den Unternehmer um die Früchte der Kostensenkung bringt. Um das zu vermeiden, verzichtet der Preiskommissar bei diesen neuen Festpreisen auf die Gewinnabschöpfung. Ein Unternehmen, das bei den neuen Festpreisen. Gewinne erzielt, darf diese Gewinne auch dann behalten, wenn sie über ‘den ns eltenden Gewinn- grenzen liegen. Der erzielte Mehrgewinn wird in diesen Fällen als echter Leistungsgewinn anerkannt.

Diese Bevorzugung kann naturgemäß grundsäßlih nur den Unternehmungen aTilel werden, die zu den Preisen der nied- rigsten Preisgruppe liefern. Wenn mehrere Preisgruppen be- ben. so werden im allgemeinen nur die Werke, die zur nied- rigsten Gruppe gehören, von der Gewinnabführung befreit. Das ergibt automatish einen starken Anreiz, in die erste Gruppe zu gehen. Dieser Anreiz wird durch andere Mittel noch verstärkt. *

Die Vorteile des Festpreissystems für den öffentlihen Auf- traggeber liegen in der Leistungssteigerung u der Geldersparnis. Die Erfahrungen, die bisher gesammelt werden konnten, haben ergeben, daß auf sehr vielen Gebieten die Fertigungszeiten her- untergeseßt, und damit wesentliche Hostenersparnisle erzielt werden konnten, und zwar auch da, wo die bisherigen Kosten nach betriebs- wirtschaftlihen Methoden genau geprüft und in Ordnung be- funden worden waren. Das besagt natürlih nichts gegen den Wert dieser Prüfungen. Es zeigt nur, daß man mit der reinen Kostenprüfung nicht auskommen kann.

Für den öffentlihen Auftraggeber ergibt sich weiter eine wesentlihe Vereinfahung der Abrehnung. Auf die Daner kann ein großer Teil der Kostenprüfungen entfallen. Man kann si darauf beshränken, einige charaktexistishe Betriebe zu untersuchen, um einen Ueberblick über die Kostenentwicklung zu behalten und die Unterlagen für eine spätere Festpreissezung zu sammeln, die aber dann natürlih nicht zurück wirkt. Bei der erneuten Fest- seßung des Festpreises nah Ablauf der ersten Periode muß dafür Cet werden, daß echte Leistungsgewinne den Firmen nicht ungerecht beshnitten werden.

Abrundung bei der Gewinnabsührung nah § 22 KWVO.

Ein Erlaß des Reichskommissars für die Preisbildung 11 5612/41 vom 14. 12. 1941) jtellt fest, daß die Abrundung auf volle tausend Reichsmark sih nux dann als praktisch erweist, wenn es sich um Mean über 100 000 NMÆ handelt. Fn diesen Fällen kann einheitlich bei allen Beträgen des Formulars abgerundet werden. Jn den übrigen Fällen Bu auf volle 100 NAM einheitlich abgerundet werden. Wenn die Unternehmen von sih aus die Be- träge nah vollen Reichsmark einseyen, wie das vielfach L und bei Kleinbeträgen auch durchaus richtig ist, ist nihts dagegen einzuwenden.

Abführungsbeträge, die die Betriebe nah vollen Reihsmark eingeseßt haben, sind im Abführungsbescheid auch nach vollen Reichsmark anzufordern. Wenn die Pretsbehörde von dem Ab- föhrungsbetrag des Unternehmens abweicht, soll er bei fleineren Abführungsbeträgen auf volle 500 oder 1000 NAÆ, bei größeren Beträgen auf volle 1000 N. Æ lauten. Die “Unterschreitung des vom Unternehmen für abführungspflichtig erklärten Betrages in- folge einer Abrundung wird nah dem Gesagten niht vorkommen.

Verantwortlich für den Amtlihen und Nihtamtkihen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Shlange in Potsdam; verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lants\ch in Berlin-Charlottenburg.

Druck der Preußischen Verlags- und Druckerei GmbH., Berlin.

7 ; Sechs Beilagen (einschl, Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen),

Ny. 301

Reichskommissar Dr. Köhler über die Zukunft der kontinentalen Börsen

Jn der neuesten Nummer der europäishen Wirtschafts- Wochenzeitung „Europa-Kabel“, die als Sonderthema „Die Börsen des Kontinents“ behandelt, befaßt sich Ministerialdirigent Dr, Köhler, Reichskommissar bei der Berliner Börse, mit den kon- tinentalen Börsen und L pol Zukunft. Die Ueberzeugung von der Notwendigkeit einer Wertpapierbörse als Ergänzung und Re- gulator des Kapitalmarktes sei sozusagen Gemeingut geworden oder, rihtiger noch, geblieben. Dabei sei es lon ein Zeichen für die Wirtschaftskraft des Deutshen Reiches, daß seine Börsen nicht einen einzigen Tag geschlossen waren, während sogar neutrale Staaten si veranlaßt sahen, die Tätigkeit ihrer Börsen auf einige Zeit auszuseben. Man könne allerdings niht sagen, daß der Krieg an den Effektenbörsen spurlos vorübergegangen wäre. Geschäftsverkehr wie Kursbild seien vielmehr aufs stärkste von den Kriegseinflüssen gewandelt worden. Fn zahlreichen Fällen seien staatliche Eingriffe notwendig geworden, doch war es dabei von vornherein flar, daß diese unmittelbaren Eingriffe an der Börse niht über ein gewisses elastisches t R durchgeführt werden konnten, sollte sih niht der Begriff Börse selbst aufheben. Auch werde niemand sagen können, daß die gegenwärtige Ver- fassung der Kontinental-Börsen ein Jdealzustand wäre, nah dem man si die künftigen Friedensbörsen vorzustellen hätte. Eines sei heute shon sicher: an Aufgaben werde es der Börse gewiß nit mangeln. Die Form ihrer Arbeit jedoch lasse sih heute noch nit genau fixieren. Sicherlich werde das immer enger zu- sammenwachsende Europa dazu führen, daß insbesondere die g Börsen mehr und mehr ein internationales bzw. inter- ontinentales Gesicht erhalten werden. Ferner stehe auch schon heute fest, daß die grundsäßlih freie Kursbildung auch in Zukunft das Gesicht der Börsen bestimmen werde, solange es überhaupt Börsen gibt.

Ermittlung des betrieb3notwendigen Kapitals bei der Errehnung des angemessenen Gewinns nah § 22 der Kriegswirtschafts- verordnung

Da Unklarheiten über die Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals für die Errehnung des angemessenen Gewinns nah den Bestimmungen zur Durhführung der §8 22 ff. „Krieg8wirtschafts- verordnung bestehen, hat der Reichskommissar für die Preisbildun durch rig geregelt, daß nah Abschnitt G der Erklärung na 8 22 der E Galverguvnung, Position 11, als Kapital entweder das betriebsnotwendige Kapital im Sinne der LSO. oder KRG. oder das berichtigte Kapital der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerbilanz zugrunde zu legen ist. Der Ansaß des betriebsnotwendigen Kapitals im Sinne der LSO. oder KRG. ist nur dann zulässig, wenn das Rehnungswesen des einzelnen

etriebes seine Ermittlung unter sorgfältiger Reats der in den LSO. und KRG. enthaltenen Bestimmungen erlaubt. Hierzu geiart insbesondere, daß die Restwerte des Anlagevermögens aus nshaffungswerten und verbrauchsbedingter Abschreibung et- rechnet werden können. Reichen die Unterlagen des Betriebes hierfür niht aus, so entfällt die Errechnung des betriebsnotwen-

ride Kapitals nach den LSO. oder KRG.; es ist dann das be- | ri

rihtigte A der hs diake haet ju verwenden. Es ist demna in keinem Falle gestattet, das An Menn mit sogenannten Standardwerten oder mit Werten, die auf der Grundlage von Standardwerten ermittelt sind, anzuseßen. Erklärungen nach S 22 der Kriege GastIvaroxduung, ie mit diesen Bestim- mungen nit in Einklang stehen, sind unverzüglich zu berichtigen. Dies gilt auch für bereits abgegebene Erklärungen. (VI 1 8144/41 vom 13. Dézember 1941.)

A

Wirtschaft des Auslandes

Die Wirtschaftstätigkeit in Frankrei seit dem Waffenstillstand

Vichy, 23. Dezember. Der fenagilGe Finanz- und Wirt- schaftsminister Bouthillier ließ am Montag der französischen und ausländishen Presse in Vihy ein Buch mit dem Titel „Die Wirt- schaftstätigfkeit in Frankreich seit dem Waffenstillstand“ überreichen, zu dem er [On das Vorwort geschrieben hat und in dem die der Wia er von der französishen Regierung auf dem Gebiete der Wirtschaft verfolgten Politik sowie die hierbei bereits erzielten Ergebnisse dargelegt werden. Einleitend wird darauf hingewiesen, daß Frankreich seit 18 Monaten den ungeheuren Schwierigkeiten auf wirtshaftlihem und sozialem Gebiet einen zähen Widerstands- und Aufbauwillen entgegengesezt hat. Durch eine erste Reihe von Maßnahmen e den unmittelbaren Gefahren, die die Existenz des Landes bedrohten, Einhalt geboten worden. Die Folgen der Niederlage seien durch diese "Erhaltungs olitik“ befämpft worden. Ueber diesé Notlösungen hinaus sei jedoch die Durchführung eines Eu und fkonstruktiveren Programms zur Erneuerung der

irtschaftstätigkeit in Angriff genommen worden. Die Begriffe der Autorität, der Verantwortung und der Solidarität hätten alle Reformen auf dem Gebiete der Produktion und der Arbeit inspi- riert, Der Finanzminister nannte in diesem Zusammenhang auch die Errichtung eines „Verteidigungssystems“ gegen das Wirt- haftshaos und gegen die Spekulation. Diese neuen Wirtschafts- Me und diese neue Sozialpolitik mit ihrer menshlicheren Auf- assung von der Achtung der sozialen und moralishen Werte treten, so lautet die Ebtuktolacriena, die in dem Buch gezogen wird, an die Stelle der „indifferenten Automatik“ der alten Wirt- [Mee Diese lassen alle Mitglieder der Gemeinschaft an er Verteidigung des Gemeinnugzes teilnehmen.

„Neues slowakisch-schweizerishes Handelsabklommen

Preßburg, 23. Dezember. Am 21. Dezember wurde in Preß-_

burg ein neues slowakish-s{chweizerishes Handelsabkommen unter- eihnet, Das Abkommen basiert im wesentlihen auf den bis- erigen beiderseitigen Lieferungen. Fm Zahlungsverkehr wird, abgejehen von kleinen technishen Aenderungen, der bisherige Modus beibehalten. Seit dem Abschluß des ersten Handels- abkommens im Zuli 1939 macht sich ein immer steigendes Crt R bemerkbar. Jm Fahre 1939 betrug die slowaki- che Ausfuhr 45 Mill,, die Einfuhr 30 Mill. Ks. Jm Jahre 1940 rüdckte die Schweiz mit einer Einfuhr von rd. 20 Mill. und einer Ausfuhr von 90 Mill. Ks in der slowakishen Handelsstatistik von der achten auf die sechste Stelle vor. Jm ersten Halbjahr 1941 betrug die Ausfuhr rd. 2 Mill. Ks., die Einfuhr 32 Mill, Ks.

Fndochina als Rohstoffbasis für Japan

Die wehrwirtshaftlihe Basis Fapans in Ostasien umfaßt nicht nur die red Jnseln von Taiwan (Formosa) bis Sachalin, nicht nuc Korea und Mandschukuo sowie den von Fapan beseßten größten Teil von China, sondern auch das. verbündete Thailand und die dde Ba Kolonie Jndochina. Die Größe dieser Basis ift so viesenhaft, daß mgn sie sih dur die Betrachtung der ein- zelnen Teile anshaulih machen muß.

So hat Fudochina allein einen Flächenraum von 740 000 gkm, ist also mehr als dreimal so gef wie, Großbritannien mit Nord- irland. Auch die Bevölkerungsziffer von 23 Millionen stellt einen beträchtlichen Aktivposten dar, weil diese pa nan in einer europäishe Verhältnisse übertreffenden Dichte in den beiden

Erste Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Mittwoch, den 24. Dezember

e Flußniederungen des Mekong und des Tongking zuk ammendrängt. Sie treibt hier hauptsählih Reisanbau. Îndo: china steht mit seiner Reiserzeugung an dritter Stelle in der Welt hinter Burma und Thailand. Da auch die thailändische cine Os Japan zugute kommt, so ist damit Japans Nah- rung gesichert. Neben den anderen wichtigen Kulturen von Mais, Bohnen, Gewürzpflanzen, Tabak, Baumwolle und Farbpflanzen wird besonders Kautschuk produziert. Die Bedeutung des Kaut- \huks als strategisher Rohstoff ist ja bekannt. Das französische Mutterland hat den Anbau von Gummibäumen besonders ge- fördert. Fndochina erzeugt jeßt jährlich 60000 Tonnen Roh- pemig „während Thailand rund 40 000 Tonnen produziert. 1938 aben die USA. noch 28 Prozent ihres gesamten Gummibedarfs hier gedeckt. Die Fapaner haben die USA. seitdem restlos verdrängt. Auch auf mineralogishem Gebiet beherrscht Fapan nach dem Erwerb beträchtlicher Bergbaurechte die mineralogische Produktion von Fndochina. 1936 wurden hier 2,4 % der Welt- erzeugung an Wolfram abgebaut. Die Zinnausfuhr betrug 1940 1560 Tonnen. Die Zinkgruben brachten 1939 5800 Tonnen, die Förderung von Manganerz jeßt etwa 6000 Tonnen. An Stein- kohle werden jährlih weit über 2 Milliónen Tonnen gewonnen. Außerdem gibt es noch Lager an Kupfer, Chrom, Blei, Gold, Phosphaten und Edelsteinen. Da die eigene Fndustrie Jndo- chinas nur 18sGließli dient die indochinesische N otibrodiian heute fast aus\{chließlich Fapan. Durch das mit Fapan Anfang Mai dieses Fahres abgeschlossene Wirtschaftsabkommen ist Fndo- china in den Wirtschaftsraum der japanischen Politik eingeordnet und hat Fapan seine Nahrungs- und Rohstoffbasis außerordent- lih gefestigt. j | |

ochenüberficht der Deutschen Reichsöank vom 209. Dezembver 1941

Aktiva RA 1. De&Eungsbestand an Gold und Devisen . . .. 77 358 000 2. Bestand an Wechseln und Schecks sowie an Schaß- wechseln des Reis L ra 19 699 021 000 8. » Wertpapieren, die nach § 13 Ziffer 3 angekauft worden sind (deckungs- fähige Wertpapiere) . . . . . 82 028 000 4. s # Lombaärbsorderuitäet. e dio 28 164 000 5. D o deutshen Scheidemünzen . . « „. 102 011 000 6. p » Rentenbaänlsheen e eise 304 224 000 7. s sonstigen Wertpapieren. . . . « « 282 612 000 8, a ONTGEE. T F n i fe 1 820 316 000 Passiva V'Grunblaotal t e l V C le 150 000 000 2. Rüdcklagen und Rückstellungen: a) geseßlihe Rüdlagen ........« e 114 292 000 b) sonstige Rücklagen und Rüestellungen . .. 555 307 000 3, Betrag der umlaufenden Noten . . .. . . .| 18198 525 000 4. Täglich fällige Verbindlichkeiten . ... .. .| 2731 245 000 5, an eine Kündigungsfrist gebundene Verbindlich- Een s E S C S C j 6: Sonstige Passipä¿ e se 4 e 7 646 365 000

Verbindlichkeiten au3 weiterbegebenen, im Jnlande zahlbaren

Wechseln RK —,—. D

Börsenkennziffern i für die Woche vom 15. bis 20. Dezember 1941

Die vom Statistishen Reihs3amt errechneten Vörsenkennziffern stellen si für die Woche vom 15. bis 20. Dezember 1941 im Vergleich zur Vorwoche wie folgt: ;

Wochendurhschnitt Monats3- ; vom 15. 12, vom8, 12, durch{schnitt Afktienkurse (Kennziffer 1924 bis 20.12, bis 13. 12, November bis 1926 = 100)

Bergbau und Schwerindustrie 150,49 150,57 151,13 Verarbeitende Jndustrie . . . 149,58 149,57 148,55 Handel und Verkehr . .. , 146,28 146,60 147,06 Gesamt... 148,84 148,94 148,73 Kursniveau der 4 %igen Wertpapiere Pfandbriefe der Hypotheken- aktienbänlet e ee 103,50 103,50 103,50 Pfandbriefe der öffentlich- rechtlichen Kreditanftalten . 103,50 103,50 103,50 Kommunalobligationen. . ., 102,63 102,63 102,63 Anleihen der Länder und Ge- i M E C ie 101,83 ' 101,67 101,65 Dura... 109/13 103,11 103,10 Außerdem: 41% %ige Jndustrieobligationen 104,84 104,79 104,75 5%ige ' Jndustrieobligationen . 104,53 104,57 104,51 4%ige Gemeindeumschuldungs- i anle N 102,57 102,60 102,65

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D.N.B.“ am 24. Dezember auf 74,00 R.4 (am 28. Dezember auf 74,00 R.4) für 100 kg. Nächste Notierung am 29. Dezember.

Kurs3 der Deutschen Reich3bank für

Palästina (Palästina-Pfunde): Berliner Mittelkurs London für den innerdeutshen Verrehnungsverkehr Ankauf von Wechseln, Schecks und Auszahlungen ndet nicht statt).

Ankaufspreise der Deutschen Reichsbank für ausländische

Silber- und Scheidvemünzen : RAK Velen V A o a 00 Belg eo e 0 Vulaen d as I L e OD S e es e P00 oe a i e 0 n E R És T a s 3,40 R e 00 Ta C A OI060 D S ¿e LOO E L e 4% 5,— Ela v ane 100 D e a 1,67 Da C a0 C O D e va oe 132,70 E soo O o os 0s 13,15 R s o va S T a Se 1,— P AHEE 4 «o wae oe od o O U a a v O Norwegen S C O E ie 0 57,— MOLIIUO «doe do od a, IOO I e +004 0/20/06 B Cc La O eie ara 1,67 Cut O Le 4 Cer E I Fra a es 55,— E Ce E S I E a4 5,— e e JO O a 8,60 U e O os 10 E ale o «200,90

Ver. Staaten von Amérila ., I Dollar «o 1,50

1941

Berichte von aus8wärtígen Devisen- und Wertvyapiermärkten

Devisen

Prag, 23. Dezember. (D. N. B.) Amsterdam UmreGnung3- Mittelkurs 1327,00 G., 1327,00 B., Berlin —,—, Zürich 578,90 G.» 580,10 B., Oslo 867,60 G., 568,80 B., Kopenhagen 482,10 G,, 483,10 B., London 98,99 G., 99,10 B., Madrid 235,60 G., 236,00 B., Mailand 131,40 G,, 131,60 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 60,05 B., Stocholm 594,60 G., 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B., Budapest —,—, Bukarest —,—, Belgrad 49,95 G., 50,05 B., Agram 49,95 G., 50,05 B., Sofia 30,47 G. 20,53 B., Athen 16,68 G,, 16,72 B. Nächste Börse am 29. Dezember.

Budapest, 23. Dezember. (D. N. B.) [Alles in Pengö.] Amsterdam 180,734, Berlin 136,20, Bukarest 2,78%, London —,—, Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,82, Sofia 415,50, Zürich 80,2014, Preßburg 11,71, Helsinki 6,90.

London, 24. Dezember. (D. N. B.) New York 402,50—403,50, Paris —,—, Berlin —,—, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 4,43—4,47, Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Jtalien (Freiv.) —,—, Schweiz 17,30, Kopenhagen (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85—16,95, Oslo —,—, Buenos Aires (offiz.) 16,9524—17,13, Rio de Janeiro (inoffiz.) —,—, Schanghai Tschungking-Dollar 0/3.03.

Amsterdam, 24. Dezember. (D. N. B.) [12,00 Uhr; holl. Zeit.] sAmtlich.] Berlin 75,86, London —,—. New York 188/,„—188®/16, Paris ——, Brüssel 30,11—30,17, Schweiz —,—, Helsingfors 43,63—43,71, Ftalien (Clearing) —,—, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stoctholm 44,81—44,90, Prag —,—-

Zürich, 23. Dezember. (D. N. B.) . [11,40 Uhr.] Paris 9,58, London 17,18}, New York 4,31 nom., Erüssel 69,00 nom., Mailand 22,67, Madrid 39,50, Ho1land 229,00! nom., Berlin 172,5214, Lissa- bon 17,72}, Stockholm 102,674, OsloF98,50 nom., Kopenhagen 83,50 nom., Sofia 5,25, Prag 17,25, Budapest 102,50, Belgrad —,—, Athen —,—, Jstanbul —,—, Bukarest 225,00, Helsingfors 877,50, Buenos Aires 9054, Japan 101,00.

Kopenhagen, 23. Dezember. (D. N. B.) Londón 20,93, New York 518,00, Berlin 207,45 Paris 11,75, Antwerpen 83,05, Zürich 120,35, Rom 27,40, Amsterdam 275,45, Stockholm 123,45, Oslo S Helsingfors 10,62, Prag —,—, Madrid —,—. Alles Briefs urse.

Stockholm, 23. Dezember. (D. N. B.) London 16,85 G,z 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,—, G., 9,00 B., Brüssel —,— G., 67,560 B., Schweiz. Pläße 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 80,95 G., 81,25 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 415,00 G., 420,00 B., Helsing- fors 8,35 G., 8,59 B., Rom 22,05 G., 22,25 B., Prag —,—, Madrid —,—, Kanada 3,75 G., 3,82 B.

Os8lo, 23. Dezember. (D. N. B.) London —,— G., 17,75 B., Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B., New York 435,00 G., 440,00 B.,, Amsterdam —,— G., 235,00 B., Zürich 101,50 G., , 103,00 B., Helsingfors 8,70 G., 9,20 B.,, Antwerpen —,— G., #1,50 B., Stockholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen 84,80 G,, 85,40 B., Rom 22,20 G., 23,20 B.,, Prag —,—

London, 23, Dezember. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23®/,,, Silber fein prompt 253%, Silber auf Lieferung fein 25?/,5, Gold 168/—,

Wertpapiere

Frankfurt a. M., - 23. Dezember. (D. N. B.) Reichs3-Alt- besizanleihe 161,75, Aschaffenburger Buntpapier 113,00, Buderus Eisen —,—, Deutsche Gold u. Silber 397,00, Deutsche Linoleum —,—, Eßlinger Maschinen 151,00, Felten u. Guilleaume 228,25, Heidelberg Cement —,—, Ph. Holzmann 164,0, Gebr. Junghans —,—, Lahmeyer 159,25, Laurahütte —,—, Mainkraftwerke 140,00, Rütgerswerke 192,25, Voigt u. Häffner —,—, Zellstoff Waldhof 127,00. Nächste Börse am 29. Dezember.

Hamburg, 23. Dezember. (D. N. B.) [S@lußkurse. Dresdner Bank 141/25, Vereinsbank 169,50 Hamburger Hochbahn 129,75, Hamburg-Amerika Paketf. 102,00, Hamburg-Südamerika 185,00, Nordd. Lloyd 100,75, Dynamit Nobel —,—, Guano —,—, Harburger Gummi 8352,00, Holsten-Brauerei 208,00, Karstadt 201,00, Siemens St.-Akt. 338,75, Vorz.-Akt. -—,—, Neu Guirk#a —,—, Otavi 2354, Nächste Börse am 29, Dezember.

Wien, 23, Dezember. (D. N. B.) 4% Nied.-Donau Ld3.-Ank; 1940, A —,—, 4% £b.-Donau Lds-Anl. 1940 10274, 4% Steier- mark Ld3.-Anl. 1940 10274, 4% Wien 1940 102,40, Donau- Dampfsch.-Gesellshaft —,—, A. E. G.-Union Lit. A —,—, Alpine Montan AG. „Hermann Cöring“ 168,50, Brau-AG. Oesterreich 220,50, Brown-Boveri —,—, Egydyer Eisen u. Stahl 128,00, „Elin“ AG. f. el. Ind. 162,00, Enzesfelder Metall —,—, Felten-Guilleaume —,—, Eummi Eemperit 260,00, Hanf-Jute-Textil —,—, Kabel- und Drahtind. 164,00, Lapp-Finze AG. 102,00, Leipnik-Lundb. 227,50, Leykam-Josefsthal 73,25, Neusiedler AG. 168,00, Perlmooser Kalk —,—, Echrauben-Echmiedew. 215,00, Siemens-Schucktert —,—, Simmeringer Masch. —,—, „Solo“ Hündwaren —,—, Steirische Magnesit —,—, Eteirische Wasserkraft 214,25, Steyr-Daimler-Puch —,—, Steyrermühl Papier 84,25, Veitsher Magnesit —,—, Waagner-Biro —,—, Wienerberger Ziegel —,—, Nächste Börse am 29. Dezember.

_ Wiener Protektoratswerte, 23. Dezember. (D. N. B.) Zivnostenstfa Vank —,—, Dux-Bodenbacher Eisenbahn 185,00, Ferdinands Nordbahn —,—, Ver. Carborundum u. Elektr. A.G. 133,00, WVestböhm. Bergbau-Aktienverein 122,00, Erste Brünner Maschinenf. - Ges. 73,75, Metallwalzwerk AG. Mährisch - Ostrau 136,00, Prager Eisenind.-Gesellshaft 403,00, Eisenwerke A.G. Rothau-Neudeck €69,25, A.G. vorm. Skoda Werke Pilsen 306,00, Heinrichsthaler Pap1erfabr. 212,00, Cosmanos, Ver. Textil u. Druck- fabriken A.G. 59,25, A, G. Roth-Kosteleßer Spinn. Web. 84,25, Ver. Schafwollenfabriken A.G. 43,50, 4%, Dux-Bodenbacher Prior.-Anl, 1891 ,—, 4% Dux-Bodenbacher Prior.-Anl. 1893 —,—, Königs- hofer Zement 458,00, Poldi-Hütte 5€9,00, Berg- und Hüttenwerksges. 582,00, Ringhoffer Tatra 420,00. Renten : 414%, Mährisch Landes- anleihen 1911 10,15, 4%, Pilsen Stadtanleihen —,—, 41/,% Pilsen Stadtanl. —,—, 0% Prager Anleihe —,—, 4% Böhm. Hyp.-Bank Pfandbr. (57 jährig) —, 4% Böhm. Landesbank Schuldverschreis bungen ——, 4% Böhm. Landesbank Komm.-Schuldsch. —,—, 4% Böhm. Landesbank Meliorationssch. —,—, 4% Pfandbr. Mähr, Sparkasse —,—, 41,% Pfandbr. Mähr. Sparkasse —,—, 4% Mähr. Landeskultur-Bank-Komm.-Schuldver. 9,80, 4% Mähr. Landes- fultur Eisenbahn-Schuldvershr. —,—, 414% Zivnostenska Bank Schuldv. M L F

Amsterdam, 23. Dezember. (D. N. B.) A. Fortlaufend notierte Werte: 1. Anleihen: 4% Nederland 1940 S.T mit Steuererleichterung —,—, 4% do. 1940 S. II ohne Steuererleich- terung 1004, 4% do. 1940 S. 11 mit Steuererleichterung 101%/,,, 4% do, 1941 10034*), 3% do. 1937 88/,*), 3% (314) do. 1938 9234) 21,% Nederl, Werkelijke Zert. 733, do. Handels Mi). Zert. (1000) 138,00. 2, Aktien: Algem. KunstÄäjde Unie (AKU) 1525/*), Van Berkels Patent 129,50, Fokfer Nederl. Vliegtuigenfabr. 221,00, Lever Bros. & Unilever N. V. Zert. 169854*), Philips Gloeilampen- fabr, (Holding-Ges.) 281,75*), Koninkl, Nederl, Mij. tot Expl. v,