Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 304 vom 31. Dezember 1941. S. 4
e ———— ———— — —— pp Bezeich::unz der Bezirks
verteilungsftelle: Sachliche Zuständigkeit:
Oertliche Zuständig:.eit:
Verwendungszweck
Papiersorten : Bedarfstrcäger
Gm, a L E Ar
Bezirksverteilunqssielle Warthe- Herstellung von Druek- land für Druck-Erzeugnisse der Erzeugnissen Reichsstelle für Papier und Verpackungstwesen, Posen, Martinstr. 70 Anruf: 80 11
Bezirksvect-ilungssiello Ober- Herstellung von Druck- \{hlesien für Druck-Erzeugnisse Erzeugnissen
der Reichsstelle für Papier und
3erpackungswesen, Kattowis, Bismarckstr. 13, Anruf: ? 28 06
Bekanntmachung Nr. 2
Wirtschaftskammerbezirk Warthe- land
Wirtschaftskammerbezirk Ober- shlesien
zur Anordnung Nr. 1 der s für Papier und Verpackungswesen.
Von. 31. Dezember 1941
und bestelle die
Gemäß § 14 Absay 4 f. der Anordnung Nr. 1 der Reichsstelle für Cs und Ver-
packungswesen vom 31. Dezember 1941 lege ih folgende Sondermengen fe
nachgenannten Bedarfsträg?r für die Verwaltung der Sondermengen zu den genannten Ver-
wendungszwecken.
Verwendungszweck Papiersorten
Bedarfsträger
1. Herstellung von Zeitungen | Zeitungsdruckpapier, Druk- und Zeitschriften aller Art papier, Kunstdruckpapier sowie von Drufschriften presseähnlihen Charakters
2. Herstellung von Büchern, | Druckpapier, Kunstdruck- Musikalien, Broschüren, Ge- papier sang-, Gebet- und Bilder- büchern sowie sonstigen Schrift- gutes, das durch Druck der Oeffentlichkeit übermittelt wird, außer Dissertationen und Geschäftsdrucken aller Art, wie Geschäftsberichten
8. Herstellung von Druefschriften | holzhaltiges und holzfreies presseähnlichen Charakters, Druckpapier, Kunst- von Vüchern und buchöhn- druckpapier lichen Erzeugnissen sowie von Plákaten und plakatähnlichen Erzeugnissen, die für den aus- \chließlihen Dienstgebrauch der Wehrmacht bestimmt sind
4. Herstellung von Geschästs- | Druck- und Schreibpapier, büchern (lose oder gebunden), Feinpapier Lernmitteln (auch Schulhef- ten), Schreibblocks sowie Ka- lendern oder Merfkbüchern aller Art, außer Abreiß- und solchen Kalendern, füt die das Papier durch die Wirtschafts- stelle des deutshen Buch- handels zugeteilt wird
Anordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen
(Herstellungs- und“ Verarbeitungsvorschristen für Papier,
Karton und Pappe) vom 31. Dezember 1941
Auf Grund der Verordnung über: den- Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesebbl. 1 S. 1430) in der Fassung
der Verordnung vom 830. Oktober 1941 (R S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Waren- verkehrs vom 18. August 1939 (Deutsher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939)" wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
JFnhaltsübersicht
A. Schreib- und Druckpapier sowie Karton, der nicht
Verpackungszwecken dient.
I. Formatvorschriften : « a e s» 1—16 IT, Gewichtsvorschriften . ._. 16—18
19-—23
ITT, Sortenbezeihnungen und “ Stoffzu- sammenseßung E
IV. Farbvorschriften - s
V. Verwendungsvorschriften E Á u . 25—28 B. Packpapièr einschließlich Hülsen-, Briefumschlag-,
Seiden- und Toilettenpapier.
I. Formatvorschriften . . . « 5 « « 29—34 IT. Gewichtsvorschriften . 35—40
41—43 .. 44—48
V: Verwendungsvorschriften . e Bd
ITT. Sortenbezeichnungen und * Stoffzu- sammensezung . g R Ds A O IV. Farbvorschriften .
C. Natronpapier.
F Weiteren. r S 55 IT. Sortenbezeihnungen und Stoffzu- fahimeiscuna i e 06—S8 E a a u C 59 IV. Verwendungsvorschriften . . . . . 60—62 D. Pappe sowie Karton für Verpackungszivecke. l, Formatvorschriften ; 5 2 ats «0367
IT. Gewichtsvorschriften . . . « - « 68—70 ITT. Verwendungsvorschriften . . . . . 71—73
F. Allgemeine Vorschriften.
Unterschreitung der Zellstoffhöchstsäße. . . . 74
Seiten E 40 Verteilungsverbot für Werbekalender. . . .. 76 S L e T Kennzeihnung von Papiersäcken . . „78 r a G O Ausnahmen Lts L S % Zuwiderhandlungen A
YFnkrafttreten s T8
F. Anlagen zur Anordnung Nr. 2. Stoffvorschriften für Schreib- und Drue{papiere, Durchschlagpapiere und
Zellstofffarton A e Aae Sorten, Stoffeinträge, Farben usw. bei Backpapieren L 4 bis ie lge 2 Sorten, Stoffeinträge und Färbungen | bt Nätroupaplen e Anlage 8! 7 ck rmatvorschriften für Tüten und Beutel Anlage 4
© ormatvorschriften für Großverpackungen
estanzt noch k )ergestellt wer
(841 X 1189 mm). Die
Behörde
berichte der Aktienges formaten der Reihe
Paptierwirtschafts\stelle der Reihs- pressekammer, Berlin W 35, Graf-Spee-Str. 20, Anruf: 25 95 61
Wirtschaftsstelle des deutschen
handels, Berlin SW 68,
Friedrichstr. 30, Anruf: 17 52 56
Oberkommando der Wehrmacht, Sepr [O und Rüstungs§- amt, Rohstoffabteilung, Berlin W 62, Kurfürstenstr. 63. bis 69, Anruf: 24 00 16
ahgruppe Jndustrielle Buch- r: Aera Berlin W 35, Pots- damer Str. 72, Anruf: 22 29 93
Fo lose Teigwaren
Herstellungsverbote . A. Schreib- und Druckpapier sowie Karton, der niht Ver- packungszwecken dient I. Formatvorschriften 81 Grundsaß
(1) Papiere und Kartons der nachstehend genannten Sorten dürfen nur in den Rohbogenformaten des § 5 oder entsprechenden Rollenbreiten hergestellt werden:
Aer Bristolkarton Einlagekarton Elfenbeinkarton Karteikarton Don S
Pre binerei
reibmaschinenpapier Schreibmaschinendurchschlagpapier. : (2) Erzeugnisse aus den vorgenannten Papieren und Kartons ie Kohlepapier müssen ein Normformat der Reihe A | S (3) Aktendeckelkarton darf nur im T letden, 324 X 458 mm oder in dessen Vielfachem hergeftellt
82 ; _Anuschlagplakate Anschlagplakate, welche nah aas aschiert werden, dürfen nur in den Formaten den, die im Normblatt Din 683 festgelegt
ind, jedoch in feinem größeren Format als Din A 0 ( 89 ruckausstattung von Anschlag-
plakaten darf nur in höchstens 4 Farben ausgeführt werden. 83
Bordrue aller Art, Drucssachen von Behörden usw. Vordrucke aller Art sowie Druksachen, Amts- und Ver- -ordnungsblätter und laufende amtliche De der n, der Organisationen der gewerb d und der Körperschaften des öffentlichen Rechts und Geschäfts- ellschaften dürfen nux in den Norm- A (§ 5) hergestellt werden.
8 4 Lernmittel der Unterrichtsanstalten
Alle für deutsche' Unterrichtsanstalten bestimmten Hefte, Zeichenblockhefte, Zeichenheste, Skizzenblöcke und Skizzenbücher dürfen nur in den Norm- formaten der Reihe A (§ 5) hergestellt und in Verkehr gebracht werden.
aben.
Vordrucke, Zeichenblöcke,
Normföôrmate und zulässige Abweichungen
(1) Die Aer S nt der Reihe A sind: 189 mm aus Rohbogen 860ck 1220 mm,
A 0=841 X A 1—594X 841 mm A 2—420ckX 594 mm A 3—297ckX 420 mm 4—210ckX 297 mm 5=1483ckX 210 mm 6=—105ckX 148 mm 7T= T4X 105 mm
vorschriften der §5 12
ormatvorschriften für : Waschmittel-, o ulver- und Bleichsodapackungen Anlage 6
. Herstellung von Briefumschlä-
gen und Papierausstattungen (insbesondere Mappen, Packéun- gen und Briefblocks), ver- wandte Erzeugnisse aus dem Gebiet der Papierverarbeitnng tung
. Herstellung gummierter iFor-
matpapiere
. Herstellung von Adreß-, ‘An-
eigen- und privaten Fern- Prechbüchern aller Art
. Herstellung von Erzeugnissen
der Reichsdruckerei, soweit das Papier nicht durch einen anderen Bedarfsträger ZzU- geteilt ist
. Herstellung von Tüten und
Beuteln
mich
uns
000d... 00e ooooo... e...
zu beziehen.
Schreib- und Drupapizer, Fachgruppe “papierverarbeitende außer Feinpapier und Jndustrie, Berlin W-30, Noilen- Seidenpapier dorfpl. 1, Anruf: 22 34 58
matpapiere, Berlin W 30, Geis8=- bergstr. 2, Anruf: 25 13 02
Schreib- und Drupapier Reichsverband des Adreß- und Anzeigenbuchverlagsgewerbes, Berlin NW 7, Friedrichstr. 105 b, Anruf: 42 42 08
Schreib- und Drukpapier Reichsdruckerei, Berlin SW 68,
Oranienstr. 90—94, Ancuf: 17 47 81
Papiere aller Art für die Fachabteilung Tüten und Beutel,
s ete E
Herstellung von Tüten Berlin W 35, Potsdamer und Beuteln, außer Str. 80, Anruf: 21 18 88 Pergamyn- und Perga- mentersaßpapier
Anlage 1
zu 8 14 Absatz 7 der Anordnung Nr. 1 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen.
Vom 31. Dezember 1941, Verpflichtungsschein
ooooooooooo oon... oooooooooo... .... o
(Papier- und Pappensorte)
(Bedarfsträger)
Es ist n bekannt, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung gemäß § 18 der Anordnung
uns
Anlage 5
. Anlage 7
ellt werden.
erfolgtem Druck weder
ihen Wirtschaft
610X 860 mm, 430X 610 mm, 305X 430 mm, 215X 305 mm, 215X 305 mm, 2i15X 305 mm, 215xX 305 mm,
[4 " ¿4 ,” r” ," 44
215 305 mm.
.
1 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen vom 31. Dezember 1941 unter die Straf Nx. 1 der Reichs N Be der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. L, S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (RGBl. I, S. 679) fallen.
(2) Als. Normformate im Sinne von Absay (1) gelten
auch die im Din-Blatt 476 festgelegten Teilungen der in Absay 1 aufgeführten Normformate der Reihe A (z. B. 1/s A 4).
(3) Es ist den Papiererzeugern gestattet, kleinece als die
in Abs. (1) genannten Rohbogen in Sonderanfertigungen zu liefern, wenn das Enderzeugnis der hergestellten Papiere ein Normformat der Reihe A ist und wenn zwecks Ersparnis von Abfällen ein kleinerer Rohbogen verwendet werden kann.
(4) Abweichungen von den Normformaten der Reihe A
sind grundsäzlih nah unten zu legen; sie dürfen bei jedem Schnitt 1,5 mm im Durchschnitt nicht überschreiten.
(5) Können aus technischen Gründen aus den im Ab-
saß (1) zugelassenen Rohbogen oder Rollenbreiten die ents
S ertigformate nicht hergestellt werden, so dürfen ie Erzeugnisse kleiner als die in Absaÿ (1) genannten Norm-
formate sein. Abweichungen von den in Absaß (1) zugelassenen
Normformaten dürfen an der kurzen Seite bis zu 5 mm oder
an der langen Seite bis zu 12 mm im Durchschnitt betragen. . 8 6 Beschränkung der Formate für Schreibpapier
Schreib- und Briefpapier sowie Schreib- und Briefblöcke_
dürfen für den Geschäfts- und Behördenverkehr nur in den Blättern der Formate Din A 4 (210297 mm) und Din A 5
(148X210 mm) hergestellt werden. 87 Beschränkung der Herstellung des Formates Din A 4 Hersteller von Schreib- und Briefpapier sowie von
Schreib- und Briefblöcken dürfen für den Geschäfts- und Be-
ördenverkehr höchstens 25 % (blattmäßig) ihrer jeweiligen Sekahine im Format Din A 4 anfertigen (herstellen, wei- terverarbeiten oder bedrudcken).
S8
Zulassung weiterer Formate iy bestimmte Verwendungss zwedcke
Für die folgenden Verwendungszwecke sind sowohl die Normformate N A als auch die nachstehend genann- ten Formate zugelasjen:
e U les Gren mm,
b) Durchschreibebücher: ; | r Lagersorten und Sonderanfertigungen 99ckxX210 mm, 105X198 mm, 198X210 mm, bb) nur bei Sonderanfertigungen 140X148 mm, 119X210 mm, 140X297 mm.
(Fortseßung in der Ersten Beilage.)
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ü i i i ione!lent tli ür den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redakt : S a und für den Verlag: Präsident Dr. S ch lange in Potsda
Yruck der Preußischen Verlags- und Drudckerei GmbH., Berlin. Fünf Beilagen
(einschl. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage)
B A L f) hie
Schreib- und Drukpapier Vereinigung gummierter For- |
¿2ER Lic E
“G SEE
Ne. 304
(Fortsezung aus dem Hauptblatt.)
€) Neue Schulbücher (Neuerscheinungen) dürfen auch in den Normformaten der Reihe C hergestellt wer-
den. Die Normformate der Reihe C sind: C0=917X1297 mm, C1=648X 917 mm, C2=458X 648 mm, C3=324X 458 mm, C4=229X 324 mm, C5=162ckxX 229 mm, C6=114X 162 mm, C7= 81X 114 mm, C8= 57X 81 mm.
S9
Ausnahmen von den Formatvorschristen
Ausgenommen von den Formatvorschriften dieser An-
ordnung sind: a) Atlanten und Logarithmentafeln,
b) Karteikarton und Karteikarten, die zur Ergänzung
vorhandener Karteien in anderen als Normformaten des § 5 Abs. (1) bestimmt sind, !
e) Notizblöcke oder Notizhefte, soweit sie abfallfrei aus den nah § 5 Abs. (1) vorgeschriebenen Rohbogen
herausgearbeitet werden können,
d) Papiere und’ Kartons für Rechenmaschinen, Bu- hungsmaschinen oder mechanishe Buchungsvor- richtungen, deren technishe Einrichtung andere als
Normformate der Reihe A érfordert, e) Schreibpapiere für den Privatbedarf, f) Taschen-, Notiz- und Tischkalender.
g) Vordrucke aller Art, die für bestimmte geschäftliche Vorgänge durch Geseße, Abkommen oder Vor- \hriften von Behörden E vorgeschrieben
sel, Zahlkarten, Be-
odex genormt sind (z. B. We gleitpapiere aller Art),
S 10 Briefhüllen (einshl. Fensterbriefhüllen)
a Die Herstellung von Briefhüllen mit Klappe an der
Längs\eite ist nur im Spibschnitt zulässig.
(2) Briefhüllen für den Geschäfts- und Behördenverkehr
dürfen nur in Fein Formaten hergestellt werden:
81X114 mm 250ck353 mm 114X162 mm 136X353 mm 162X229 mm 110X220 mm 229X324 mm 1404200 mm 114X324 mm 200X280 mm 125X176 mm 155X400 mm 176X250 mm 280ckch 400 mm.
S 11 Geschäftsbücher
__ (1) Gebundene, broschierte und geheftete Geschäftsbü er“ dürfen bis zur Größe Folio nur in folgenden Formaten e
gestellt werden: Q T 100X160 mm Qua A a eé 1602205 mm Schmalfolio. .... .. . . 135ck320 mm Dreiviertelfolio ...….. . 165ckX320 mm S n a einer d aus 160X410 mm O e 20 205X320 mm
(2) Die Herstellung von größeren Geschäftsbüchern als unter Abs. (1) angegeben unterliegt keiner Formatbeschränkung.
(3) Dauerkontenbücher (Loseblattsystem), Formblätter für Durchschreibebuchführungen und sonstige Geschäftsbuch- formulare sind von den Formatvorschciften diesex Anordnung ausgenommen. ?
(4) Hefte in Aktendeckeln, Karton, Preßspan, Wachstuch oder Wachstuchersaß mit weißem, liniiertem oder kariertem Papier können — soweit nicht die Vorschrift des § 4 ent- gegensteht — sowohl in den Normformaten der Reihe À als auch in den in Abs. (1) bezeihneten Formaten hergestellt
e 12 Klebepostkarten
Für Klebepostkarten gelten folgende Fórmatvorschriften:
a) Bei Rohbogéèn oder Polcübeciten, aus denen lebe: postkarten gearbeitet werden, darf der Beschnitt an jeder Seite nicht mehr als 10 mm betragen. Be- sondere Zwischenschnitte sind unzulässig.
b) Die Höhe der Ad:eßklappe bei Klebepostkarten wird auf 45 mm festgeseßt.
c) Die Breite des Randstreifens für das anhängende Durchschlagblatt (oben oder links seitlih) wird auf 18 mm festgeseßt. j
d) Zwischenstreifen und Endstreifen (zum Einspannen in die Maschine) sind nicht mehr zulässig.
e) Die versandbereite Klebepostkarte muß als End- format die Größe Din A 6 (105 X 148 mm) haben.
“S 13
i Wunschkarten und Familienanzeigen
(1) Wunschkarten, Familienanzeigen und Einladungs- karten, soweit ihre Herstellung zulässig ist, dürfen das Din- Format 105 X 148 mm nicht überschreiten.
(2) Wunschbuchkarten, Familienanzeigen und Einladungs- karten (gefaltete Kartonkarten mit oder ohne Papiereinlage) dürfen in ungefaltetem Zustande ebenfalls in keinem größeren Format hergestellt werden.
_(3) Mehrfaltkarten (mit mehr als zwei Faltungen) dürfen niht mehr hergestellt werden.
8 14
Tageskalender-Abreißblöcke
Für Tageskalender-Abreißblöcke wird als Höchstformat 80 X 110 mm festgelegt. B M 8 15
Faltschachtelkleider für Waschmittel, Waschpulver wig und Bleichsoda __ Für Faltschachtelkleider (Faltschachtelumschläge), die sür die Serpäding von Waschmitteïn, Waschpulver und Bleichsoda bestimmt sind, gelten die Formatvorschriften der Anlage 6.
| werden.
Erste Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Berlin, Mittwoch, den 31. Dezember
- __ASSN
IT, Gewichtsvorschriften
Papier und Karton
(1) Folgende Papiere und Kartons dücfen nur in den nachstehenden Gewichten hergestellt werden:
a) Abzugpapier in den Gewichten 60, 70, 80 g/qm (Verwendungsbeschränkung nah & 26 Abs. 2)
b) Aftendecelkarton in den Gewichten 250, 350
c) Anhängerkarton im Gewicht 200 g/qm,
d) Briefumschlagpapier, weißes und farbiges, in den Qualitäten holzhaltig/holzfrei Schreib und Druck (Kennzahl H 1 a—e, H 2 den Gewichten 40, 45, 50, 60, 70, 80, 100 g/gqm,
e) Buchungspapier in den Gewichten 90, 130, 150 g/qm,
f) Druckfpapier in den Gewichten 40, 45, 50, 55, 60, 65, 70, 80, 90, 100, 110, 120 g/qm. papier auh im Gewicht 75 g/qm (für Bibel- und Dünndruck bestehen keine Gewichtsvorschriften),
g) Gefklebte Kartons (Elfenbeinkarton, Einlage- oder Bristolkarton, farbige Kartons) in den Gewichten 150, 170, 185, 200, 225, 250, 275, 800, 350, 400 g/agm,
h) Geschäftsbücherpapier in den Gewichten 70, 80, 90,
00, 110 g/qm, i) Jnvalidenkartenkarton:
a—d der Anlage 1) in
Holzfreies Drudck-
Versicherungskarten-
k) Karteikarton in den Gewichten 190, 225, 350 g/qm, | 1) Postkartenkarton in den Gewichten 140, 150, 170 g/qm und postalischer Karton im Gewicht 140 g/qm, m) Schnellhefterkarton in den Gewichten 250, 300 g/qm, Karton für Einhängehefter im Gewicht 200 g/qm, n) Schreib- und Schreibmaschinenpapier in den Ge- wichten 40, 45, 50, 60, 70, 80 g/qm; für Normal 1 und Normal 2 (vgl. Normblatt Din 827) im Gewicht von 100 g/qm, Schreibpapier für den privaten Ge- brauch auc in den Gewichten 90, 100, 110, 120 g/qm, | o) Schreibmaschinendurhschlagpapier in den Gewichten 30, 35 g/qm, p) Steuecrkartenkarton im Gewicht 140 g/qm, q) Tapeten-Rohpapier in den Gewichten 65, 80, 90 r) Umschlagkarton Arbeitsbücher im Gewicht 320 g/qm, s) Versicherungskartenkarton (früher Fnvalidenkarten- karton) im Gewicht 240 g/agm, t) Zahlkartenpapier in den Gewichten 60, 65 g/q u) Zeichenpapier in den Gewichten 75, 100, 125, 150, 175, 200, 225, 250, 275, 300, 350, 400 g/qm, v) sonstiger einschihtiger (durchgearbeiteter) Karton in den Gewichten 130, 140, 150, 170, 185, 200,- 225, 950, 275, 300, 350, 400 g/qm. (2) Normalpapiere zur Verwendung durch Behörden dürfen nur in den Gewichten des Normblatts Din 827 her- gestellt werden.
Drudck-Erzeugnisse und Papierwaren Folgende Druckerzeugnisse und Papierwaren dürfen nur aus Papier und Karton in den nachstehenden Gewichten her- gestellt werden:
a) Ein- und zweifarbige Auffklebe-Etiketten: Höchst- gewicht 70 g/qm, bei Verwendung von Chromo- und Kunstdruckpapier: Höchstgewicht 100 g/qm,
b) Faltschachtelkleider: Höchstgewiht 70 g/qm (siehe auh § 54).
c) Normalschrifthefte (früher Sütterlinhefte): 80 g/qm,
d) Notenhefte, Kunstschrifthefte, Hefte für technische Zwecke: 70, 80, 90, 100, 120 g/qm,
e) Prospekte, Kataloge, Affffichen, Preislisten, "Wurf- sendungen u. dgl. bei einfarbigem Druck: Höchst- gewicht 70 g/qm, bei Verwendung von Chromo- und Kunstdruckpapier: Höchstgewicht 100 g/qm,
f) Schulbücher (Volks\chulbücher und Bücher für höhere und mittlere Schulen) sowie Atlanten und Fibeln: 40, 45, 50, 55, 60, 65, 70, 80 g/qm; außerdem nur für Atlanten und Fibeln: 90, 100, 110, 120 g/qm,
g) Schulhefte: 70, 80 g/qm,
h) Serienbildex: Höchstgewicht 150 g/qm,
i) Tageskalender-Abreißblöcke: Höchstgewicht 50 g/qm,
Zulässige Abweichungen oder abwärts von den-in §8 16 und
Abweichungen a 1 nitt nicht
17 festgeseßten Gewichten dürfen 4 % im Durchs überschreiten.
ITT. Sortenbezeichnungen und Stoffzusammenseßung
ckpapier sowie Karton, der niht Ver- packungszwedcken dient (1) Schreib- und Druckpapier sowie Karton, der nicht en nuc in den Stoffzusammen- ie in der Anlage 1 zu dieser
Schreib- und -Dru
Verpackungszwecken dient, dür seßungen hergestelli werden, Anordnung aufgeführt sind. (2) Grundsäblich dürfen nur holzfreie Papiere der Kenn- zahl H2a und H24d (Anlage 1) hergestellt werden. der Erzeugung von Papieren der Kennzahl U 2b c wird nah Weisung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen festgeseßt. "
Durchschlagpapier Durchschlagpapier darf núür in den Stoffzusammen- ergestellt werden, die in der Anlage 1 zu dieser Anordnung aufgeführt sind.
Zellstoffkarton ! Zellstoffkfarton darf nux in den Stoffzusammenseßungen , die in der Anlage 1 zu dieser Anordnung
hergestellt werden aufgeführt sind.
8 22 Normalpapier
Bei der Herstellung von Normalpapieren zur Vers wendung durch Behörden sind die Gütevorschriften des Norm- blatts Din 827 zu beachten.
8 23 Kennzahl
Auf sämtlihen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen der Erzeuger und der Händler ist die aus der Anlage 1 ersihtlihe Kennzahl anzugeben. Für die Ein- gliederung eines Papiers in eine der Sorten der Anlage 1 ist nicht die von der einzelnen Fabrik oder von dem Händler gewählte Bezeihnung sondern die Stoffzusammenseßung maßgebend.
IV. Farbvorschristen S 24 Papier und Karton
Folgende farbige Papiere und Kartons dürfen nur nah den von den beteiligten Wirtschaftskreisen herausgegebenen Farbtafeln hergestellt werden:
a) Aktendeckelkarton holzhaltig in 10 Farben der Farhs- wre der Vereinigung Zellstoffkarton,
b) Aftendeckelkarton, leiht holzhaltig, in 6 Farben derx ROMO der Vereinigung Zellstoffkarton,
c) Karteikarton holzhaltig in 10 Farben der Farbtafel der Vereinigung Zellstoffkarton,
d) Karteikarton leiht holzhaltig in 10 Farben der Farbtafel der Vereinigung E
e) Schnellhefterkarton in 10 Farben der Farbtafel der Vereinigung pak s jg -
f) CUNSRRS Schreib- und Druckcpapier der Kenn- zahl H 1a—e (Anlage 1) in 20 Farben der Farß- tafel der Vereinigung Holzhaltig/Holzfrei,
g) Schreibmaschinendurchschlagpapier in 10 Farben dex Farbtafel der Vereinigung Flor- und Durchschlag-
ost, h) Fahltartenpapier in einer Farbe (hellblau, nah Vors chrift des Reichspostministeriums), V, Verwendungsvorschriften
8 25 Druckcck-Erzeugnisse und Papierwaren
Folgende Erzeugnisse dürfen nur aus holzhaltigem Papier oder Karton Ï holzhaltig
ergestellt werden:
a) Ein- und zweifarbige Aufflebe-Etiketten,
b) Faltschachtelkleider.
c) Geschäftsbücher in den Formaten Oktav, Quart und Schmalfolto,
d) Klebepostkarten,
e) Prospekte, Kataloge, Affichen, Pen Wurfs sendungen u. dgl. bei einfarbigem Druck,
f) Bedruckte Rasierklingen-Einzelumshhläge
g) Schulbücher (Volks\hulbücher und Bücher für höhere Le “gina Schulen); ausgenommen Atlanten und
ibeln,
h) Schulhefte; ausgenommen: Normalschrifthefte (früher Sütterlinhefte), Kurzschriftübungshefte otenhefte, Kunstschrifthefte und Hefte für technische Zwee,
i) Serienbilder. Hierfür darf nur holzhaltiger Chromo- und Kunstdruckarton verivendet werden,
k) Stenogrammhefte und -blöcke. Papier der Kennzahl Hle (Anlage 1) darf hierfür nicht verwendet werden,
1) Tagesfkalender - Abreißblöcke und -Wochenabreiß- falender. Hierfür darf nur Papier der Kennzahl H 1 a—b (Anlage 1) verwendet werden. Bildkalender sind von dieser Vorschrift ausgenommen.
m) Taschen-, Notiz- und Tischkalender,
8 26
Besondete Vorschriften für Shußumschläge und Abzugpapier __ (1) Heéftbeutel und Shußumschläge für Schulhefte dürfen nicht mehr erzeugt werden. (2) Abzugpapier im Gewicht von 80 g/gm darf nur für zweiseitige Vervielfältigungen verwendet werden.
; S 27 Briefblätter im Format Din A 5
; O kurze Mitteilungen (auch kurze Rehnungen) dürfen m
eshäfts- und Behördenverkehr nur Briefblätter im
Format Din A 5 verwendet werden. Als kurze Mitteilungen lten alle Schreiben, deren Fnhalt auf der Vorder- und üdseite eines engzeilig beschriebenen Blattes Din A5 unter- gebracht werden kann.
8 28 Versicherungskartenkarton
Versicherungskartenkarton (Kennzahl K 2 der Anlage 1) darf nur für Reichsversicherungskarten verwendet werden.
B. Packpapier einschließlich Hülsen-, Briefumschlag-, Seidens
und Toilettenpapier i. Formatvorschriften
8 29 Tüten und Beutel
1) Die in der Ankage 4 zu dieser Anordnung Grige ho
rten von Tüten und Beuteln dürfen nur in den in
dieser Anlage genannten Formaten hergestellt werden. 2) Die Hersteller von Tüten und Beuteln dürfen von
ormatvorschriften abweichen, wenn die am 13. August
1940 vorhandenen Maschinen und Formateinrichtungen zur Herstelluntg der festgelegten Tüten- und Beutelformate un- eeignet sind. Der Zeitpunkt, bis zu welchem eine Umstellung er Maschinen und Formateinrichtungen durchgeführt sein muß, wird von der Reichsstelle für Papier und Verpacckungs- wesen festgeseßt und bekanntgegeben.
8 30 Briefumschläge
Für Ce die für den Geschäfts- und Be- ördenverkehr riften des § 10.
estimmt sind, gelten die entsprehenden Vor«