1941 / 304 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 31 Dec 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Zweite Beilage zum Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 304 vom 31. Tezember 1941. S. 2

Anlage 7

zur Anordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Papier und Ver- packungswesen vom 31. Dezember 1941

Herstellungsverbote.

Abziehbilder (außer für Wehrmachtszwecke und -plakate Atktentaschen E A ? 9 Alben aller Art Angebotsmappen Apothekerkartonnagen in besserer Ausführung als Klasse I Attrappen und Schaukartons Aufsteckarten Aufstellplakate Bedrucktes Packpapier Besuchskarten Be für einzelne Salz- und Kümmelstangen und ähnliche aren Beutel für Zigarren, Postkarten und Einmachhaut Biermarken j Bier- und Kannenunterseßer Blumentüten (Hyazinthentüten) Bonbonnieren Biele Zriefpapiere, randgestrichene (außer [chwar Briefpapierkassetten Pr MDes I Briefpapierpackungen aus. bezogener Pappe Briefpapierpackungen mit mehr als 25 Umschlägen Briefumschläge, gefütterte (außer für Ausstattungen) Buchhüllen Buntglaspapier Chenilleartifel Danksagungsschreiben Dekorationsköpfe Dekorationsmittel, geprägt und gestanzt Dekorationspapier Devotionalien Einladungen größer als Din A6 (105X148 mm) oder ent- sprechende Fläche Einzelkartons für Arbeits\huhe Etalagen Etuis, ausgenommen solhe für Orden und Auszeihnungen sowie für die optische, medizinishe und wissenschaftliche Jndustrie und Meßwerkzeuge ali autiól für Kohlenanzünder Falzmapven (außer für Buthhaltunge oel] SFamilie:..rucksachen größer als Din A 6 (105X148 mm) oder entsprechende Fläche Festartikel, Scherz- und Karnevalartikel (z. B. Papterlaternen, _ Wattebälle, Luftschlangen, Knallbonbons, Konfetti, Papier- müßen, Schießblumen, Flaggen-, Gold- und Silberkrepp) Festschriften (auch Hochzeitszeitungen usw.) Feuerlöscher aus Pappe Filmhandzettel Filmprogramme Filmprospekte eelaschenseiden Fremdenverkehrswerbeschriften aller Art cFriespapier Füllfederhalterständer Gästebücher Gâärtnex- und Doppelkrepp, Kreppbeutel Gebäcfapseln Geschäftskarten Geschenkkartonagen Gesichtstücher h Glastücher Glückwunschkarten und -blätter, Shmucktelegramme Grasmatten Hausmitteilungen Huthülsen Hutschlauchkrausen Hutständer Fubiläumsschriften Kameradschafts- und Vereinszeitungen Karnevalacrtikel Kartonagen mit Vorstehrändern Kinderpostpapier Kleidungsstücke aus Pee mit Ausnahme von Hütert, Kragen und Schuhen . Kleinpackungen für Teigwaren Knopfkarten Konfektkapseln Lampenschirme Läufer und Teppiche aus Papiergarnen (außer fi. \chuyzwedcke) Lebensmittelkartentaschen j Löschblätter in Scheckheften S Lotterieprospekte Luxuskartonagen (d. h. solche, die mit hochwertigen Werk- stoffen wie z. B. Metallpapieren oder Sytunntolten aus- gestattet sind und üblicherweise nicht in größeren uflagen angefertigt werden) Marmorpapiere Mehrfachverpackung (soweit niht zum Schuße des Gutes ev forderlich) Menükarten Mitgliedsverzeichnisse Modellierbogen (außer für Wehrmachtsbedarf) Notizbücher und -blöcke für Wérbezwede Ordnungsmappen für Schulzws&&e Osterartikel (z. B. Ostertüten, Sstergras) E mit Seiden- oder anderen Gewebe- tretfen Papierwolle i Pavptekler (auch Pappscheiben und Pappzuschnitte als Ersaß für Pappteller) Passepartouts Phantasiepapiere Photokartons und Photorahmen Phototaschen Poliertücher Portefeuille-Artikel Prägemarken Reklamebuchstaben, -fähnchen und -figuren Reliefs Sargverzierungen Schachteldecken Schallplattentragetaschen Schaukartons Scherzartikel Schmucktelegramme

| Schreibmappen Schreibunterlagen Schultüten | Serviettentaschen und Serviettenhüllen aller Art Siegelmarken Skatblöe Speise- und Getränkekarten, größer als 1 Blatt (= 2 Seiten) Din A5 hi irren (z. B. Tortenpapiere, Tortenscheiben, Küchen- ihen 7 Stundenpläne mit Werbedruck Tagebücher i Tassenunterlagen Theaterprogramme größer als 1 Blatt (= 2 Seiten) Din A 4 Eil karten # Tischläufer Tragekartons Tragetaschen Trinkbecher (außer für Wehrmacht) Tropfendeckchen Urkunden- und Familienmappen Varietéprogramme größer als 1 Blatt (= 2 Seiten) Din A 4 Versicherungs- und Bausparkassenprospekte Wäscheplatten Weihnachtsartikel (z. B. Adventkalender, Papiersterne) Werbebeilagen (auch Werbekalender und Werbebeilagen für Zeitungen und Zeitschriften sowie Werbeprospekte) Werbekalender Werbeerzeugnisse, soweit gewerb8mäßig im Vervielfältigungs- verfahren on andere hergestellt (wie Werbeprospelte, M IGe en usw.) i ettelfästen eugnismappen ierkartons ; igarettenspißen loanrenPeigrialGen Zigarren]pihen

Anorduung Nr. 3 dex Neichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Vorschriften auf dem Gebiete des Verpackungswesens) Vom 31. Dezember 1941 JFnhaltsverzeichnis 'A, Allgemeine Vorschriften 1 Verpackungsmittelausgleichsstelle 2 S der Verpackungsmittelaus8gleih8- elle 8 3 Baeauftragte B, Besondere Verpackungsvorschristen a) Vorschriften über den Verkehr, mit Holzfässern j § 4 Errichtung der Verteilungsstelle für Holz-

fässer L 5 Zweck der Verteilungsstelle für Holzfässer 8 6 Befugnisse der Beauftragten & 7 Vernichtungsverbot 8 Leihfaßverkehr 9 Abgabezwang L 10 Faßsammelstellen & 11 Erwerbsverbot b) Vorschriften über den Verkehr mit Säcken & 12 Geltungsbereich der S8 13 bis 26 Ein- und Verkauf C0 Bedarfsdeckungsscheine 14 r 0ER von der Bedarfsdeckungsschein- pflicht Verwendungsvorschriften 15 Verwendungsbeshränkung 16 Mietsack-, Leihsack- und. ügabeverkehr 17 Kennzeihnung dec Säcke Sonderbestimmungen für entleerte Gewebesädcke und gebrauchte Umhüllungsgewebe 18 Beschlagnahme 19 Ausnahmen von der Beschlagnahme 20 Aufkauf entleerter Säcke 91 Abgabe entleerter Säcke 22 Auffaufsvorschriften i 93 Hinweis auf Abgabepflicht 24 Höchstpreise 25 Pflichten der Sackfabriken E 26 B für gebrauchte Umhüllungs- gewebe : e) Ln über die Herstellung von Zigarren- isten le 27 Herstellung von Zigarrenkisten & 28 Verwendung von Pappe für HZigarren- fistenböden 99 Ausnahmen für Ausfuhrware 30 Überwachung der Zigarrenkistenherstellung a) Vorschriften über die Verpackung von Farbbändern 8 31 Verpackun 8mittelbeshränkung : e) Vorschriften über ie Verpackung von Erzeugnissen dex chemischen Jndustrie | 8 32 Verxpackung von U legenen & 33 Verpackung von ederfett | L 34 Verpackung von Lacken und Anstrichmitteln 8 35 Lieferungen für die Ausfuhr 8 36 Verpackung anderer chemischer Erzeugnisse C, Schlußvorschriften & 37 Ausnahmen £& 38 Zuwiderhandlungen L 39 Fukrafttreten.

Auf Grund - der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesebhbl. 1 S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reich8- eseybl. T S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung ber die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs- anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wid mit Zustimmung des Reichsarbeits8=- ministers angeordnet: ;

A Allgemeine Vorschriften 81 Verpackungsmittelausgleichstelle (1) Der Reichsaus\huß für Verpacklungsforschung beim Reichskuratorium für Wirtschaftlichkeit in Berlin-Charlotten-

burg 9, Ahornallee 34—35, wird als Verpackungsmittelaus-

27% D der Reichs\telle für Papier und Verpackungswesen estellt.

(2) Die Leitung der Verpackungsmittelausgleichstelle liegt dem Geschäftsführer des Reichsausschusses für Berpacckundls forshung als Beauftragten der Reichsstelle ob.

82 Aufgaben der Verpackungsmittelausgleichstelle _(Y Dié Verpackungsmittelausgleichstelle hat die Aufgabe, die auf dem Gebiete der Verpackungsforschung erzielten Er- E S tiont fe Sie führt ferner die Aufgaben durch, die ihr dur Anordnungen der Reichsstelle für Papier und S wesen zugewiesen werden. 83

Beaustragte s

(1) Für Sonderaufgaben auf dem Gebiet des Ver-

E bestellt der Reichsbeauftragte für Papier und

erpackungswesen Beauftragte und regelt ihre Zuständigkeit, Der Reichsbeauftragte kann die Beauftragten entlassen. Bes tellung und Entlassung der Beauftragten werden im Deuts M eihsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekannt- gegeben.

(2) Die Beauftragten handeln im Namen und im Auf- trage der Reichss\telle für Papier und Verpackungswesen und sind an deren Weisungen gebunden. Soweit für ein Aufs gabengebiet mehrere Beauftragte bestellt sind, stehen jedem von ihnen die Befugnisse aus dieser Anordnung zu.

(3) Die Beauftragten können die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erklärungen verlangen.

Ó B Besondere Verpackungsvorschristen a) Vorschriften über den Verkehr mit Holzfässern 8 4 Errichtung der Verteilungsstelle für Holzfässer Bei der Reichss\telle für Papier und Verpackungswesen wird die Verteilungsstelle für Holzfässer der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen errichtet. Für diese Ver- teilungsstelle bestellt der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen Beauftragte im Sinne des. § 8.

5 i Zweck der Verteilungsstelle für Holzfässer Die Verteilungsstelle für Holzfässer hat die Aufgabe, a) auf eine zweckmäßige Deckung des Bedarfs in neuen Holzgebinden, fertig und zerlegt (Bottiche, Fässer, Tonnen, Kübel und Wannen), hinzuwirken, b) für die Erfassung gebrauchter Holzfässer, Eisenfässer und artverwandter Behälter zu sorgen.

S 6- Befugnisse der Beauftragten

(1) Die Beauftragten können Hersteller von neuen Holz gebinden und Faßsammelstellen im Sinne des 8 10 an- weisen, vordringlihe Aufträge bevorzugt zu übernehmen und die Ausführung angenommene Aufträge zurückzustellen.

(2) Die Beauftragten können. von Beziehern Angaben über Bestand, Verbrauch und Bedarf an Fässern und über den Umfang der erteilten Beftellungen verlangen.

8 7 Vernichtungsverbot (1) Fässer dürfen bei und nah der Entleerung weder gerstört noch beschädigt werden. (2) Dieses Verbot gilt nicht,

a) wenn eine Entleerung bon Fässern ohne deren Zerstörung oder Beschädigung nicht möglich ist,

b) wenn gebrauhte Fässer wes Ausbesserung oder zur Herstellung anderer Fässer auseinandergenoms men werden, - -

c) wenn Fässer im Haushalt entleert werden.

88 Leihfaßverkehr 1) Die Abgabe von Waren mit der Vereinbarung, daß der Käufer die zur Verpackung verwandten Fässer zurückgebe (Leihfaßverkehr), bedarf der Genehmigung. (2) Die Genehmigung zum Leihfaßverkehr wird von der Verteilungsstelle für Solzfässer erteilt.

Leihfaßverkehr bereits betrieben wird, darf er fortgeseßt werden; die Genehmigung zum Leihfaßverkehr ist in diesen Fällen bis zum 31. März 1942 Ge :

(4) Anträge au Genehmigung des Leihfaßverkehrs sind über die zuständige Gliederung der Organisation der gewerh-

‘lichen Wirtschaft oder des Reichsnährstandes zu stellen.

89 Abgabezwang (1) Fässer sind innerhalb eines Monats nach der Ent- leerung einer zugelassenen Faßsammelstelle anzubieten. ® Dex Abgahbezwang gemäß Abs. 1 gilt nicht a) für Behälter aus Papier und Pappe sowie s Bes älter, die aus Blech und Pappe hergestellt sind, __Þ) für Leihfässer, i | : c) für die in landwirtschaftlichen Betrieben und in Haushalten vorhandenen odex anfallenden Fässer, d) für die in gewerblichen Unternehmungen dem inne- ren Betriebsverkehr dienenden Fässer,

e) für Behälter (Tanks) und Gebinde (Fässer und

Kannen), die auf Grund der Anordnung des” Reichs- wirtshaftsministers über die Be aon von Behältern und Gebinden vom 6. Mai 1940 (Deut- cher Ne oangete. und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 106 vom 8. Mai 1940) durch die Reichsstelle für Mineralöl beschlagnahmt sind oder beshlagnahmt werden, i

f) für Fässer, die auf Grund einer devisenrechtlichent Genehmigung der Reichsstelle e Lar dener Art eingeführt worden sind oder einge ührt

werden. 8 10

Faßsammelstellen

G Für die Sammlung gebrauchter e werden vont den Beauftragten der Reichsstelle für Papier und Ver- packœungswesen Faßsammelstellen zugelassen. Die Zulassung fann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

n Soweit bei dem Jnkrafttreten dieser Anordnung

Zweite Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 304 vom 31. Dezember 1941. S. 3

(2) Die Fnhaber der Sammelstellen erhalten von den Beaufiragten einen Ausweis.

(3) Die Beauftragten können die Zulassung widerrufen, wenn der Fnhaber der P N oder di den Vorschriften dieser Anordnung zuwiderhandelt oder die ihm übertragenen Aufgaben nicht oder niht ordnungsgemäß erfüllt. Gegen die Entziehung der Zulassung is die Beschwerde bei der Reichsstelle zulässig.

H Dex Ausweis ist bei Widerruf der Zulassung zurück- zugeben.

(5) Die Beauftragten der Reichsstelle 9x Vapier und Verpackungswesen haben die Zulassung und den Widerruf der ga ung von Faßsammelstellen den örtlih zuständigen

andeswirtschaftsämtern, Jndustrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landesbauernschaften mitzuteilen.

8 11 Erwerbsverbot

__ Nur zugelassene Faßsammelstellen dürfen gebrauchte Fässer vom Entleerer erwerben.

b) Vorschristen über den Verkehr mit Säcken

8 12 Geltungsbereich der §§ 13—26 __ Die Vorschriften der LL 13—26 gelten für den Verkehr mit Säcken anen oder Papiergespinsten (Gewebe- sâcke) oder Papier (gek ebte Papiersäcke) und sür den Verkehr mit gebrauhten Umhüllungsgeweben.

Ein- und Verkauf 8 13 Bedarfsdeckungsscheine

(1) Kauf-, Tausch- und sonstige Rechtsgeschäfte, die eine Verpflichtung zur Üebertcagung des Eigentums an den in 8 12 genannten Erzeugnissen zum Gegenstand haben, dürfen nur gegen- Uebergabe eines auf den Namen des Erwerbers ausgestellten lad erfüllt werden.

(2) Die Bedarfsdeckungs|cheine werden von der Vertei- lungsstelle Ln Säte bei der Reichsstelle für Papier und Ver- packungswe]en ausgestellt.

(3) Den Antrag auf Ausstellung des SELAT Se SIRAE [Gene hat der Erwerber zu stellen. Die Genehmigung des ntrages kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden. 8 14 Ausnahmen von der Bedarfsdecckungsscheinpflicht

(1) Mean gee ne sind nicht erforderlich im Ver- kehr mit gebrauchten geklebten Papiersäcken.

(2) Ohne Bedarfsdeckungsschein fönnen von Käufer je Monat insgesamt bezogen werden

1. 50 kg neue Gewebesäce und 2. 50 Stück Gewebesäckte und 3. 50 kg gebrauchte Umhüllungsgewebe.

Verwendungsvorschristen 8 15 Verwendungsbeshränkung

einem

Gewerbetreibenden, gewerblihen Unternehmungen und Anstalten is es verboten, Säcke zu zerschneiden, auszutrennen odex zu anderen als Verpackungszween zu verwenden. Die

Verwendung von Sachaken beim Verladen und Umladen von Füllgütern, die in Gewebesäcken verpadckt sind, ist verboten. 8 16 Mietsack-, Leihsack- und Rückgabeverkehr

(1) Der Gene gung bedürfen i

1. die gewerbliche Vermietung von Säcken,

9. die Abgabe von Waren mit der Vereinbarung, daß der Käufer die zur. Verpackung verwandten Säte urüdckgebe (Leihsackverkehr),

3. die Abgabe von Waren mit der Vereinbarung, daß der Käufer Säe gleicher Art und Beschaffenheit zu- rüdgebe (Rückgabeverkchr).

(2) Soweit der ückgabeverkehr auf Anordnung der Hauptvereinigung der deutschen Getreide- und Futtermittel- wirtschaft, der Hauptvereinigung der deutschen E chaft und der Hauptvereinigung der Den Jen Zuckerwirt- datt beruht, gilt die Genehmigung als exteili,

8 17 Kennzeichnung der Säcke

(1) Mietsäcke meer soweit sie niht hon in anderer Weise als solche deutli gekennzeichnet sind, folgenden Auf- drudck tragen:

Bd t e Le

(genaue Firmenbezeihnung)

j Unveräußerliches Eigentum.“

(2) Leihsäde n soweit sie nicht {hon in anderer Weise als solche deutlich gekennzeichnet sind, folgenden Auf-

druck tragen: „Leihsack der

(genaue Firmenbezeihnung) Unveräußerliches Eigentum.“

3) Es ist verboten, Säcke mit anderen Kennzeichen zu wid, ; Sonderbestimmungen für entleerte Gewebesäcke und gebrauchte

Umhüllungsgewebe \ 8 18

i Beschlagnahme Alle bei Gewerbetreibenden, gewerblichen Unternehmun- en und Anstalten anfallenden entleerten Gewebesäcke werden escblagnalmt. Die Wirkungen der Beschlagnahme bestimmen sih nah der Verordnung Aber die Wirkungen der Beschlag- nahme zur Regelung des MWarenverkehrs vom 4. März 1940 (Reichsgesehbl. T S. 551). k 19

Ausnahmen von der Beschlagnahme

1) Von dex Beshlagnahme sind ausgenommen 4 diejenigen Sie die nahweisbar für Verpackungs- wecke leer angeschafft worden sind, S

92, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes im innern Beiriebsverkehx -für Verpackungszwecke unhedingt benötigten Säe, Ce,

3. die aus der Lieferung von Bal ilfsmitteln anfallen- den Beutel bis zu 25 kg Fnhalt,

4. Miet- und Leihsäe. y (2) Die Ausnahmebestimmungen des § 1 Ziff. 1, 2 und 4

8 20 Aufkauf entleerter Säcke

(1) Der Auffauf entleerter Säe bedarf der Genehmigun der Reichsstelle für Papier und nes E (2) Die Genchmigung kann unter Auflagen und Bedin- gungen erteilt werden; sie kann insbesondere auf bestimmte Gebiete beschränkt werden. Die Genehmigung is widerruflich.

i L Anträge auf Erteilung der Genehmigung sind an die Reichs\telle für Papier und Verpackungstwesen zu richten und bei der Fachuntergruppe Sack-, Plan- und Zelte-Herstellung, Berlin N 4, Chausseestr. 29, einzureichen.

8 21 7 Abgabe entleerter Säcke (1) Entleerte Säcke dürfen nur an solche Personen oder Unternehmungen verkauft werden, denen eine Genehmigung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen gemäß § 20 erteilt ist. : (2) Die beshlagnahmten Säcke sind innerhalb eines Mo- nats nah Entleerung zu verkaufen. Dem Verkauf an die im Abs, 1 genannten Mrontke und Unternehmungen steht die Rückgabe im Rücgabeverkehr D nen _ (3) Die dem Rükgabeverkehr unterliegenden Säcke dürfen nur abgegeben werden ; 1. unmittelbar an den Warenlieferanten, 2. an diejenigen Personen und Unternehmungen, die das Füllgut dem Abnehmer zuführen, 3, an Personen oder Unternehmungen, denen eine Ge- nehmigung gemäß § 20 erteilt ist und die von dem Warenliefevanten mit der Abholung der Säcke be-

auftragt sind. 8 22

Ankaufsvorschristen “Bei jedem Ankauf hat der Käufer die Genehmigung der Reichs\telle für Papier und Verpackungswesen vorzulegen. Ex hat dem Verkäufer eine Quittung aus Durchschreibe- büchern zu erteilen, die von der Fachuntergruppe Sa-, Plan- und Zelte-Herstellung, Berlin N 4, Chausseestr. 29, zu beziehen sind. Die Quittungen sind vollständig aus8zu- R und vom Käufer und Verkäufer zu unterschreiben.

er Verkäufer hat die Quittungen, der Käufer einen Durch- \{chlag mindestens zwei Fahre aufzubewahren. 8 23

Hinweis auf Abgabepflicht

(1) Feder Verkäufer, der Ware in Gewebesäckden an Ge- werbetreibende, an gewerbliche Unternehmungen oder an Anstalten liefert, ist verpflichtet, die Warenrehnung mit einem Aufdruck folgenden Jnhalts zu versehen:

„Die Säde, ‘in denen Sie diese Ware er- halten, sind durch Anordnung der Reichs\telle für Papier und Verpackungswesen vom Zeitpunkt der Entleerung an beschlagnahmt. Diese Säcke sind un- verzüglih nach Entleerung einer zugelassenen Sackfabrik gegen Erstattung des Höchstpreises anzu- bieten. Zuwiderhandlungen werden bestraft.“

(2) Diese Verpflichtung besteht insoweit nicht, als die Ware in Miet- oder Leihsäcken oder in Säcken versandt wird, die dem Rückgabeverkehr unterliegen.

8 24 Höchstpreise -

(1) Käufer und Verkäufer gebrauchter Gewebesädcke dürfen die von der Reichsstelle für Bastfasern mit Zustim- mung des Reichskommissars für die Preisbildung festgeseßten und im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger bekanntgegebenen Höchstpreise (Bekanntmachungen 8. Pr.2a, S.Pr.2b, S.Pr.2c vom 25. September 1939 [Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 225 vom 26. September 1939], ergänzt durch die Be- kanntmachung 8s. Pr. 8 e der Reichsstelle für Papier und Ver- packungswesen vom 28. Oktober 1941 [Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 254 vom 30, Oktober 1941]) nicht überschreiten.

(2) Die Reichss\telle für Papier und Verpackungswesen kann die Höchstpreise mit Zustimmung des Reichskommissars hr die Preisbildung ändern. Aenderungen werden im

eutschen Reichsanzeiger und Preußishen Staatsanzeiger

bekanntgegeben. L E (3) Für Arten von Gewebesädten, die in diesen Bekannt-

machungen nicht aufgeführt sind, wird als Höchstpreis der Preis derjenigen bekanntgegebenen Sadckart festgeseßt, die als leichwertig oder vergleichbar anzusehen ist. Jn Zweifelsfällen bestimmt die Verteilungsstelle für Säke die gleihwertige oder vergleichbare Sackart. 8 25 Pslichten der Sackfabriken

(1) Sackfabriken haben gebrauchte Säcke vor dem Weiter- verkauf ordnungsmäßig zu reinigen und instand zu sehen. Sie haben über die Ein- und Ausgänge sowie über den Lager-

bestand Buch zu führen. E i | (2) Nur Personen oder Unternehmungen, die im Besiß

einer Genehmigung gemäß § 20 sind, dürfen gebrauchte Säcke

an Verbraucher verkaufen. 8 26

Vorschriften für gebrauchte Umhüllungsgewebe

(1) Für den Verkehr mit gebrauchten Umhüllungs-

geweben gelten die 88 18, 20, 21, 22 sowie 25. A

(2) CC-Garnspinner dürfen grobfädige amerikanische

BenimivollumhZlutgen (Baumwollemballage ohne den nach

YAbsay 1 is enen Ausweis unmittelbar bei den An-

fallstellen aufkaufen.

e) Vorschristen über die Herstellung von Zigarrenkisten 8 27 Herstellung von Zigarrenkisten (1) Bei der Herstellung von Zigarrenkisten dürfen nicht mehr als drei Teile (Formate) aus ausländischem Holz ver-

arbeitet werden. +7 MBNE (2) Fehlfarbiges Holz ist in einem angemessenen Umfang

mit zit verwenden... E

(3) Diese Vorschrift gilt nicht für die Herstellung von

Zigarrenkisten aus überseeishem Aus\chuß- (Wurms-) Holz. 8 28

Verwendung von Pappe sür Zigarrenkistenböden

ohne Kriegszuschlag) dürfen die Böden der Zigarrenkisten nur aus unkaschierter Graupappe (aus gemischreu Papier- abfällen) oder aus hierfür von der Reichsstelle für Papier und Veryackungswesen besonders zugelassenen Spezialpappen hergestellt werden.

(2) Die Herstellung von Zuschnitten aus Holz für Zis

garrenkistenböden zu anderen als zu. den in 8 29 angegebenen Zwecken ist verboten.

(3) Diese Vorschrift gilt nicht für die Herstellung von

Zigarrenkisten, die ganz aus Pappe, aus Glas oder ähnlichen Ausweichstoffen hergestellt sind.

8 29 Ausnahmen für Ausfuhrwaren Die Vorschriften dec §§ 27 und 28 finden feine Anwens

dung bei der Herstellung von Zigarrenkisten, die nahweisbar für Ausfuhrlieferungen bestimmt sind.

8 30 Ueberwachung der Zigarrenkistenherstellung Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungs3s

O bestellt Beauftragte im Sinne des 8 3, die die Eins haltung der §8 27—29 zu überwachen haben.

d) Vorschriften über die Verpackung von Farbbändern S3 Verpackungsmittelbeshränkung

(1) Als Zweitverpackung von Farbbändern esd Büros maschinen dürsen nur runde, gezogene oder geklebte Dosen, kaschierte oder unkaschierte Schachteln und Faltschahteln aus Pappe bis zu einem Höchstgewicht von 600 g/gm verwendet

werden.

(2) Die Verpackung des einzelnen Farbbandes in einer Dose, Schachtel oder Faltschachtel ist jedoch verboten, wenn mehrere Farbbänder zusammen in einer Schachtel verpackt werden. Für diesen Zweck dürfen nur Schachteln verwendet werden, die aus Strohpappe hergestellt sind.

(3) Als Erstverpackung darf eine der bisher gebräuchlichen und nach den bestehenden Vorschriften zulässigen Umhüllungen verwendet werden. j

e) Vorschriften über ‘die Verpackung von Erzeugnissen der chemishen JFndustrie 8 32 Verpackung von Fußbodenpflegemitteln

(1) Soweit Fußbodenpflegemittel handelsüblich in Dosen verpackt werden, sind die Hersteller verpflichtet, mins destens 50 °/ ihrer Erzeugung in Behältern aus Pappe oder kfombinierten Behältern (Boden und Deckel Schwarzblech, Rumpf Pappe) zu verpacken.

(2) Die Hersteller von Fußbodenpflegemitteln haben auf Verlangen den buchmäßigen Nachweis über die Einhaltung der Bestimmung des Abs. 1 zu erbringen.

8 33 Verpackung von Lederfett

(1) Soweit Lederfett handelsüblih in Dosen verpackt wird, find die Hersteller verpflichtet, hierfür Behälter aus Pappe oder kombinierte Behälter (Boden und Deckel Schwarzs blech, Rumpf Pappe) -oder Holzspanschachteln zu verwenden.

(2) Die Einhaltung des Abs\. 1 wird durch die A untergruppe Schuh-, Leder- und Fußbodenpflegemittel4 industrie, Berlin W 15, Kurfürstendamm 24, überwacht; sie kann die hierzu erforderlichen Auskünfte verlangen.

8 34 Verpackung von Lacken und Anstrichmitteln

(1) Die Hersteller und Lieferer von Oellacken und Phare: farblos oder pigmentiert, sowie von elfarben, die mit einem Lösungsmittel verdünnt sind, das aus Benzin- oder Benzolkohlenwasserstoff oder einem Gemisch beider besteht, sind verpflichtet, diese Erzeugnisse in Behältern, Dosen aus Pappe oder in kombinierten Behältern oder Dosen (Boden und Deckel Schwarzble{ch, Rumpf Pappe)

zu verpacken. (2) Diese Bestimmung gilt nur bei Verwendung von Bea hälstern und Dosen bis zu einem Durchmesser von 125 mme

8 35 Lieserung für die Ausfuhr Die Vorschriften der §S 32—34 finden keine Anwendung bei Lieferungen, die nahweislich für die Ausfuhr be stimmt sind. 8 36 :

Verpadung anderer chemischer Erzeugnisse Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann auch für andere Erzeugnisse aus dem Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsgruppe Chemische Jndustrie, die üblicherweise in Behältern aus Blech (Leicht- wie Schweremballagen) verpackt werden, die Verwendung von Packungen aus Austauschstoffen an Stelle von Blechpackungen vorschreiben.

C. Schlußvorschriften 8 37 Ausnahmen 1) Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesert aeg d TraniRen von mig Vorschriften und Beschränkungen diesex Anordnung zulasjen. : j l | (2) po sind an die Reichsstelle Ls Papiet und Verpackungswesen zu richten; sie sind einzureichen a) in den Fällen der £8 7—11 bei der Verteilungsstell6 für Holzfässer der Reichs\telle für Papier und Vera packungstwe]en, Berlin SW 68, Markgrafenstr. 82, b) in den Fällen der 88 12—26 bei der Verteilungsstells für Säle der Reichsstelle für Os und Vevs packungstoesen, Berlin-Charlottenburg 2, Harden4 bergstr. 15, ; c) in den Fällen dex £8 27—30 bei der agu gra Mgereean und Zigarreneinwicke form-Fndustr exlin W 62, Burggrafenstr. 4, oder bei der Fach gruppe Zigarrenindustrie, Berlin NW 7, Luisenstr. 29, d) in den Fällen der 88, 32—33 bei dex FachuntergruþÞ Schuh-, Leder- und Fußboden flegemittelindustriè, Berlin W 15, Kurfürstendamm 4,

(1) Bei der Herstellung von Zigarrenkisten für Yigarren

gelten nicht für Betriebe, die stillgelegt sind odex ihre Erzeu- gung endgültig oder vorübergehend eingestellt haben.

bis zu einer Preislage von einschl. 0,19 N (je Zigarre

e) im Falle des § 34 bei der Fachgruppe Lacke, Berlins Wilmersdorf, Kaiserallee 200,