1924 / 53 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Mar 1924 18:00:01 GMT) scan diff

rehisseitig im Papier eingeformie, fortlaufende Wasserzeichen stellt Eichenlaub und Kreuzdorn in ornamentaler Verarbeitung dar. Die Wirkung dieses Wasserzeihens wird durch die oliv- grüne Färbung des Papierstreifens, der orangerote Fasern enthält, erhöht. Der Schaurand is mit der von Zierlinien umgebenen Zahl „50“ überdruckt. Die Vorderseite ist in den Farben graugrün und rotbraun gehalten. Die H OMEREE trägt oben rechts und unten linfs die Reihenbezeichnung Nummer in grünshwarzer Farbe. Auf der fleineren rechtew Hälfte befindet sich ein männlihes Kopfbildnis (,„Ratsherr Jakob Musfel“ von Dürer). Darunter steht die Wertzahl „50. In der größeren linken Hälsie jieht auf zweifarbigem Netz- grund der Reichsadler. Die braune Beschriftung lautet:

Reichsbanfnote

Fünfzig Billionen Mark

zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin gegen diese Banknote dem Einlieserer.

Berlin, den 10. Februar 1924.

Reichsbankdirektorium, Dr. Hjalmar Schacht. v. Glasenapp. v. Grimm, Kauffmann, Schneider. Budczies. Bernhard. Seiffert. Vocke. Friedrich, Fnehs. P. Schneider.

Links von den Unterschriften befindet fich der Kontroll- stempel mit der Umschrift „Reichsbankdirektoriuum“.

Die Rückseite zeigt links einen etwa 35 mm breiten, un- bedruckten Schaurand. Das in rotbraun und otivgrünem Jris- dru spielende Drubild besteht aus einem reichen Guillochen- muster. Das Mittelfeld trägt in braunshwarzer Schrift die Wertbezeichnuing /

50 Billionen Mart.

Oben in der Mile steht das Wori „Reichsbanfnoie“ und unten der dreizeilige Strafsaz in großen Buchsiaben. Die vier

Muster 1 ‘Vollz.-Anw, § 9)

E) Bemerkungen (Augabe der Zins8-- Pn bei vera späteter Zahlung, Niederschlagung,

Billigketit3erlaß, Y Angabe der Nummer des neuen

Eingegangen ain .—————- Anmeldungsbuh Nr. In zwei Stücken einzureichen.

BefkanntmaMhung,

De ree die Ausgabe neuer Reichsbanknoten über 10 Billionen Markt mit dem Datum vom 1. Februar 1924 111. Ausgabe.

n den nächsten Tagen werden neue Reichsbanknoten über 10 Billionen Mark in den Verkehr gegeben werden. Sie sind auf weißem Papier gedruckt und 72 X 140 mm groß. Das rechtsseitia im Papier eingeformte, fortlaufende Wasser- zeichen stellt Eihenlaub und Kreuzdorn in ornamentaler Ver- arbeitung dar. Die Wirkung dieses Wasserzeichens wird dur die violette Färbung des Papierstreifens, der ae und grüne Fasern enthält, erhöht. Der Schaurand st in der Mitte mit einem rautenförmigen Zierstück in blaushwarzer Ee r 4 in dee Mitte M Zauk „10“ auf hellem Gs , : S runde enthält. Der in den Farben gelbbraun grün 1, bei aus\chließlich wertbeständiger Buchführung in den nach- lb i : U G De it , e : “f & 32 a | gelbbraun \pielende, negartige Untergrun der Vorderseite L P Sr G. in Verbindung mit 1 Abi, 2 der Durcy- | feigt in der Mitte die große helle Zierzahl „10“. Das Druc® sührungésbestimmungen zu Artikel 1V der Zweiten Steuernot- ild wird von einem etwa 5 mm breiten Rand eingefaßt, der verordnung vom 9. Januar 1924 (RGB]1. 1924 1 S. 26). | oben und unten dur die aneinandergereihte Zahl „10“, und seitlih durch Zierleisten gebildet wird. Die Be|chriftung in

Einheit großen Buchstaben und blauschwarzer Farbe lautet:

Reichs8banknote 10

Zehn. VBillionen Mark

zahli die Reichsbankhauptkasse in Berlin gegen diese Banknote

dem Einlieferer.

Berlin, den 1. Februar 1924.

- Reichsbankdirekiorium.

Dr. Hjalmar Schacht. v. Glasenapp. v. Grimm. Kauffmann, Schneider. Budeczies. Bernbard. Seiffert. Vocke. Friedrich. Fuchs, P. Schneider.

Die Weribezelchmmg „Zehn. ist-durch große Zierschrift heroor- gehoben, zu beiden Seiten steht die Zahl „10“, Links neben den Unterschriften befindet sich der Stempel mit der Umschrift Reichsbankdirektorium“. Reihenbezeichnung und Nummer find

157,— n schwarzbrauner Farbe unten rechts Erne, Die Rüek- 73,— seite zeigt m dem freien, linfksseitigen Schaurand das gleiche ie Vorderseite in olivgrüner Farbe. Das in den

(2) Der Börsenunterneßbmer hat Vorforge zu treffen, daß sich dfe Zahl der Börtenbesucher an den maßgebenden Steueiftichta1en 3 bf. 2 B.-St.-V.-O.) ohne Schwierigkeiten feststellen läßt Dex Unternehmer der Börse zu Düsseldor! hat die lediglich in Düsseldorf zugelassenen Personen in der Liste besonders kenntlich zu machen. S 2, x Zahlung und Anmeldung der Börsenbefuchsteuer. s (1) Der Börsenunternehmer ist verpflichtet, die Börsenbefuch- steuer am Fälligkeitetage 7 Abs 1 B -St -V-O.), )pätestens 1edoch binnen zwei Wochen seit dem Fälligkeitstage 8 Abs. 2 B.-St -V.-O ). obne besondere Aufforderung an die Kasse des zuständiaen Finanzamts abzuführen Er hat gleihzeitig dem Finanzamt eine Anmeldung în zwei Stücken einzureichen. A1s Vorbild dient Muster 1. (9) Die Anmeldung hat zu enthalten:

a) die Zahlen je der selbstäudigen Börsenbesucher und der Angestellten na dem Stande vom 15 des dem Beginn des Kalenderviertelijahrs vorangebenden Monats, für die am 1. März 1924 fällige Zahlung die Zahlen nach dem Stande vom 15 Februar 1924, für die am 1. Mai 1924 fällige Zahlung die Zahlen nah dem Stande vom 15. März 1924; bei Efsen/Düsseldorf ift die O der nur in Düssel- dorf Zugelassenen betonders aufzuführen,

Þ) die für die Wertpavierbörse geltenden Grundbeträge 3 Abs. 1, 3 B.-St.-V.-O.), | c) den Steuerbetrag, der sich dur Vervielfältigung des Grundbetrags mit den Zahlen zu a je für die selbständigen Börsenbesucher und für die Angestellten ergibt, sowie den Gesamtbetrag der Börsenbesuchsteuer. : Der Anmeldende hat zu versichern, daß er die Angaben nah bestem Wissen und Gewissen gemacht habe (§8 168, 79- A.-D, 8 10. Zahlung und Aumeldung der Börfenzulassungsteuer. 2 (1) Die Börienzulassungsteuer ist vom Börsenunternehmer für jeden seit dem 15. Februar 1924 zur Wertpapierbörse zugelassenen Börsenbe\uher am Fälligkeitstage 7 Abs. 2 B.-St.-V -O.), Tpâtestens jedo binnen zwei Wochen seit diesem Tage 8 Abj. 2 {B.-St.-V -O.) obne belondere Au}forderung anzdie Kasse des zu- ändigen Finanzamts abzuführen. N (2) Gleichzeitig mit der Zahlung der Steuer ist dem Finanzamt älne Anmeldung in - zwei Stücken einzureihen. Als Vorbild dient Muster 2. (3) Die Anmeldung hat zu enthalten: a) den Tag der Zulassung : E b) Namen, Stand und Wohnort des Zugelassenen, E c) die Angabe, ob der Zugelassene a1s selbständiger Börsen-

8 2. Diese Verordnung tritt mit dem 8. März 1924 in Kraft, Berlin, den 1. März 1924.

Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Trendelenburg.

Bekanntmachung.

g Die Umsaßhsteuerumrechnungssäße auf Goldmark ix den Monat Februar 1924 werden auf Grund von

è 39a Abs. 2 und 8 und § 37 Abi. 3 des Umsaßsteuer-

deseyes in der Fassung des Artikels 19, 1 der Zweiten

E teuernotverordnung vom 19. Dezember 1923 (RGBl. 1923 I

1205) wie folgt festgeseßt:

Bezeichnung des Kalender- vierteljahrs, für das die Steuer entrihtet wird

Betrag der Steuer

Tag des Eingangs der An- meldung

Anmeldung SAU zur Entrichtung der Börfenbesuchsteuer

bis

4 -

Nummer

| des Einnahmebuchs

de

c A Lg EIn A , E f et Uebertragung von Goldmark Rüctkständen u. dgl.)

3 4

S T

| Laufende Nummer |

für die Monate

Wertpapierbörfe in

lus L O

waren zum Besuch der hiesigen

Wertpyapierbörse mit der Be-

tjugnis zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen :

a) selbständige Bör|enbesucher 4 der vorläufigen Voll- zugsanweisung) . . .

b) Angestellte (S 4 der vor- läufigen Vosllzugsanwei- O e S

Betrag der Steuer (Zahl K Grundbetrag)

Goldmark

Zahl der Börsen besucher

(Brund- betrag

H

Finanzamt Wertpapierbörse zu

Musier 4_ ‘Vollz.-Anw. § 13)

Goldmark

Anmeldungsbuch für das Nechnungsjahr 19 in

über die von d zu zahlende d d.Nr. Goldmark? Börseuzulafsungsiener. - Dieses Buch enthält —_ Blätter, die mit einer angesiegelten Schnur Beführt von:

dur en sind. | Schweiz „o... 100 Franken 73,— E E l 19__ (Name) Vereinigte Staaten von

Nordamerika 100 Dollax 420,— (Diensteigenschaft) MWerden andere Zahlungémittel vereinnahmt, so sind e zum jeweiligen Tageékurs der Berliner Börse in die Währung umzurechnen, in der die Bücher geführt werden. 2, Bei nicht wertbeftändiger Buchführung gemäß § 32a Abs. 3 U,-St.-G. a) Papiermark: 1 Billion = 14 Goldmark,

b) ausländische Zahlungêmittel:

Staat

. « | 1 Pfund Sterling 18,10

I

19 _—. hiernah fällige s Goldmark, in Worten: Es Goldmark, ift am—————— 19 an die Kasse des Finanzamts in dur 4 abgeführt.

Wir versichern, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemackcht zu haben. y A f

(Ort und Datum) (Unter|chriften)—

®% Anmerkung. Insoweit die Beitreibung der auf die Ge- werbebetriebe endgültig entfallenden Steuerbeträge vergeblih versucht

worden ist, sind die ausfallenden Beträge hier abzu)eßen. Belege sind beizufügen.

Summe : k

Der am Börsenbesuchsteuerbetrag von

L E EEEE S E AES R E E PE L" 2

(Name) (Dienfteigen schaft) ————— Anleitung

geschehen.

. Wird vom Finanzamt über den vom Börsenmternehmer eins gezahlten Steuerbetrag hinaus ein weiterer Steuerbetrag ge- fordert, so ift diesex unter neuer Nummer einzutragen.

, Das- Anmeldungébuch wird am Ende des Rechnungsjahrs (31. März) für neu2 Eintragungen ges{chlossen uud kann im übrigen noch drei Monate offengehalten werden. “Alsdann noch nit erledigte Fälle sind in das Anmeldungsbucch für das folgende Rechnungsjahr zu übertragen und als Rückstände Fenntlih zu machen. Die Nummer des neuen Buchs ift im alten Buch zu vermerken. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Uebertragungen ist von einem an der Führung der An-

Einheit Goldmark 1 Pfund Sterling

100 Gulden

100 Franken

Staat

Quittung.

-——— ‘Goldmark, in Worten Goldmark, ist heute gezahlt und nachgewiesen.

England 18,10

olland chweiz Vereinigte Staaten

Der Steuerbetrag von

im Einnahmebuch unter ag Radi L di E De

besucher oder als Angestellter zu gelten hat, Q die Firma, die der Zugelafsene vertritt, e) den Betrag der Steuer, - f) im Falle der Ermäßigung der Steuer 5 Abs. 2 B -St .-V.-O) die Bezeichnung der Zustimmungserklärung der Landesbehörde, i g) bei Essen/Düsseldors die Angabe, ob es sich um eine Zu- la}sung zur Bör)}e in Essen oder in Düsseldorf oder zu beiden Börsen zusammen handelt.

Der Aumeldende hat zu versichern, et er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe (§§ 168, 79 A.-O.).

17. Erhebung der Steuer. 8 11. _ Behandlung der Anmeldungen dur das Finanzami. (1) Das Finanzaint vermerkt auf der Anmeldung (§§ 9, 10) den Tag des Eingangs und die Nummer des Anmeldungébuchs. Es prüft die (rechnerishe) Richtigkeit der Anmeldung und leitet sie, joweit erforderli} nach Beseitigung etwaiger Beanstandungen, der tio. ea fijgan amts zu. _ ; aaa iz igs innahmebe]ckchetngung aur veiden Stüden der Anmeldung. Das eine Stück der Anmeldung mit der Quittung ist dem Anmeldenden zurüdck- zuyeben. Das andere wird Be!eg zum Anmeldungöbuch. us G Be A unn nus Zolugeoige Schrifistücke sind ummern der Anmeldungs8bücher zu ordnen z

Belege beizufügen. : N , g A S

S 12 L as Führung der Bücher. Die Erbebung der Börfensteuer wird in dem Börsenbesuchsteuer- Anmeldungsbuh und in dem Börsenzulassungsteuer-Anmeldungshuh ¡owie in dem Börsenstcuereinnahmebucch nachgewiesen.

8 13. S Anmeldungsbüter. i ie Anmeldungsbücher find für ije ein 9 zj R L T dienen Musier 3 aus “nes AEMRENAE u i le beiden Anmeldungébücher bilden das Vor- und Gegen- bu zum Einnahmebuch. “Die Eintragungen haben alsbald nad C: I e RUN ATges i gu gUISE Das Börsenbesuchsteuer- l gleihzeitig zur Ueberw iti Mudanos an Börtenbelucbsteuer: E Os 2E MORRA ie Anmeldungsbücher werden am Ende des Jahrs (31. März) für ueue Eintragungen ges{lofsen a übrigen noch drei Monate offengebalten werden. Alsdann noch niht erledigte Fälle sind in das Anmeldungsbuh für das folgende Rech- nungsöjahr zu übertragen und als Rüdsstände kenntlich zu machen. Die Nummer des neuen Anmeldungsbuhs if im alten Buche zu bermerken. Von einem an der Führung der Anmeldungtbücher und naa s llee ab T ist am Schluß der 1 ücher zu be)cheinigen, daß die Nücksts ä ritig übertragen worden find, E Ves and S 14. u Einnahmebu@. eber dic Ginnahmen an Börsenbesuchßsteuer und an Börs, zulassungsteuer ist ein Börjensieuereinnahmebu i M a jahr 8 D A A Muster on E E „În das Einnahmebuch sind alle im Laufe d jahrs eingehenden Zahlungen an Börsenbesuchsteuer “d Baues M ungleuer gen L, 209 ¡Singang einzutragen. Das j nonatlic) und vierteljährlih aufzurech d Œ Nechnungsjahrs (31. März) abzus(ließen. H a Os sat 8 15. Prüfung, Aufbewahrung und Vernichtung der Bücher. Blus ir Me E und Mi nameer Sind R rei Ab- : ort t Brütang einzureide gl g gen Belegen an das Landesfinanzamt zur (2) Die Einnahmebücher und Anmeldungsbücher nebst Belegen

find nah Abschluß noch fünf Ja Aübgeidbiéten has alia | Zahre aufzubewahren und können dann

(3) Die -Lifte der Börsenbesucher ist vom Bs : nah Abschluß noch fünf Jahre lang Ealinbétatte, örsenunternehmer D. Nachprüfungen zur Durchführung der Verordnung. 8 16.

(1) Das Finanzamt prüft mindestens einmal im Laufe de s

C e Nea indine der eve der ia lenbeiader of bh gömäßi d die E i

Vorschriften entiprehend getilgt ist. 4 T d0s gesepiiNen

verpflichtet, die Liste der Börsen-

(2) Der Börjenunternehmer ist befucher und die für die im Abs. 1 bezeichnete Prüûtung etwa noch Prü)ung beau}tragten Per}on

Rechnungs- können im

ig H uiag 20h yrvide vie der aa der u feinen Geschäftsräumen zur Einsicht vorzulegen, Berlin, den 1. März 1924. 2E

n Finanzamt (Kasse) {Stempelabdru) (Unterschrift)

Eingegangen aut Muster 2

me

meldungsbücher und des Einnahmebuhs nit beteiligten Bes amten zu bescheinigen. i

Die Verwendung von Schnur und Siegel ift bei festgebundenen Büchern mit jortlaufenden Blait- oder Seitenzahlen nit erforderlidh.

Anme1dungsbuch Nr. ——————— In ¡wei Stücken einzureichen. Aumeldung

(VoUz.-Anro. § 10)

Mea T S M H ai U icens

zux Entrichtung von Börsenzulafsungstener Weripapierkt örse zu

Bemerkungen

(Angabe der Kinsenberechnu11g bei verspäteter Zahlung. Nieder- \chlagung, Viuigleit3erloß, An» gabe der Nummer des neuen AnmeldungsbuGzs bei Ueber» tragung von Rücktftänden usw.)

Nummer des Einnahme:

bus

Tag des Eingangs der An- meldung

Betrag der Börsen- zulafsung- steuer

Goldmark 2 3 4 5

Angabe *) ob dex Zu=- gelassene a) selbs ständiger ftellter ift

des Zuge- lassenen Name, _Stank-

Bemerkungen

(Bezeichnung dex Zustimmung3= ertlärung der

Steuer-

betrag WoIDMarT

der vom Zu-

gelassenen

vertretenen SPLOZ

Der Steuerbetrag vou Goldmark, in Worten

- Goldmark, ist am 19 —— an die Kasse des Finanzamts in P

durch abgeführt.

Wir versichern, die vorstehenden 9 i und Gewissen Ho zu e, enden Angaben nah bestem Wissen

(Ort und Datum) (Unterichriften)

Anmerkung: °)Die Anmeldung kann auch in getrennten

O für selbständige Börtenbesucher und Angestellte abgegekn L .

, **) Insoweit die Beitreibung gegen die worden ist, sind die auefallenden lege sind beizufügen.

Firma vergeblih versucht teuerbeträge hier abzuseyzen. lagt

Quittung.

Der Stieuerbetrag von Goldmark, in Worten

Goldmark, ist heute gezahlt und nachgewiesen.

im Einnahmebuch unter Nr.

, den Finanzamt (Kasse) (Stempelabdruck) (Unterschrift)

Finanzamt Wertpapierbörse ————

Anmeldungsbuch für das Rechnungsjahr 19 übex die vou d in - zu zahlende Börsenbesuchfteuer

Dieses Buch enthält —— Blätter, die mit einer angesiegelten Schnur durchzogen sind.

(Name) 2 (Diensteigeunschaft)

t

Muster 3 (Volz. Anw. & 13)

Geführt von: Nan (Diensteigenschaft) -——————

Anleitung

L, Die Eintragung hat alsbald nach Eingang dec

R gang Anmeldung zu 2, Wird vom Finanzamt über den vom Börsenunternebmer ein» gezahlten Steuerbetrag hinaus ein weiterer Steuerbettag ps fordert, so ist dieser unter neuer Nummer einzutragen.

. Das Anmeldungsbuch wird am Ende des Rechnungsjahr. (31. März) für neue Eintragungen ge|{chlossen wo t 9 übrigen noch drei Monate offengehalten werden. Alsdann noch nicht erledigte Fälle sind in das Anmeldungsbuh für das folgende Rechnungsjahr zu übertragen und als Rückstände Tenntlih zu machen. Die Nummer des neuen Buches ist im alten Buche zu vermerken. Die Vollständigkeit und Richtige d L Cet e e v an der Führung der

ngsbücher und de nnahme ili Beamten zu bescheinigen. E E O

Der Reichsminister der Finanzen. J. V.: Zapf- :

Landesbehörde

ihr 02204151 C oa ite At L B Börsensteuer - Eiunahzuebuch für das Rechnungsjahr 19.

in

_Muster

über die bon d-—.

gezahlten Börseusteuern Dieses Buch enthält——Blätter, die mit einer angesiegelten Schnur durchzogen sind. Do

Geführi von :

19 [Natnie) —————————————

(Name) (Diensteigenshaft) —— —....

(Diensteigen|chaft) ————

e ———-

L Anleitung.

. Das Einnahmebuch wird für ein Rechnungsjaßr geführt. Die

Ginzahlungen sind sofort nach Eingang untex Ms Zan, Jahres» {luß fortlautenden Nummern einzutragen.

2, Das Buch ist monatli und vierteljährlich aufzureWnen unh am Ende des Nehnungsjahre3 (31. März) abzuschließen.

Die Verwendung von Schnur und Siegel ist bei fest gebundenen

Büchern mit fortlaufenden Blatt- oder Seitenzahlen nicht erforderlich.

ck | Bemerkungen,

í j

Betrag dex Einnahme an

Börsen- | Börsen-

besuch- }zulassung- steuer steuer ] gon.

Goldmark Goldmark mark

4 D 18 |

Zinsen

Tag der Einzahlung Ir. des c | Anmeldungs- bus Zusammen Tages- summe

d

dD

Parma As ren mm

Verordnung

über die weiiere Abänderung der Bekanntm betreffend das Verbot der Ausfuhr von ade

Auf Grund der Verordnung über die Außenhandels- konirolle vom 20. Dezember 1919 (RNGBl. folgendes- bestimmt: Y O

& 1. : In der Anlage zu der Bekanntmachung, betreffend das der Ausfuhr von Waren, vom 17. September 1923 Es Neis: anzeiger Nr. 220 vom 22. September 1923). in der Fassung der Se man gon E 1000 r Aer Reichsanzeiger : m 1. Dezem 23) Aufzählung de Ausfuhr ohne Bewilligung verboten: ift dla ist L N En

Ausfuhrnummer des Statistischen Warenverzeihnisses

aus 280a Salz (Chlornatrium [Siede-, Stein-, Seesalz]) sowie alle

Stoffe, aus denen Salz ausgeschieden zu via pflegt, |

3 B. Salzsole; ferner Mutterlauge; Pfannenstein und

E j Nen e A bei der Gras erung der ole);

die A A aue)3 alle dieje in Sendungen über

zu streichen:

®) Die Ausfuhr von Sendungen bis zu 10 ke Neingewicht | bereits auf Grund der Bekanntmachung vom 29 ute i925

- Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nit erfor lid wenn das Buch nur aus einem Blatt besteht, : :

(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 274 vom 1. Dezember 1923) nicht mehr verboten gewesen. ;

420,— 16,28 3,19 67,42 10,59 18,80 18,40 9,39 96,16 6,07 13,28 2,29 110,26 93,99 12,29 13,— 188,76

100 Dollar

100 Franken

100 -Lewa

100 Kronen

100 finnische Mark

100 Franken

100 Lire

100 Dinar == 400 Kronen 100 Kronen

100 000 Kronen

100 Esfkudo

100 Lei

100 Kronen

100 Peseta

100 Kronen

100 000 Kronen

109 Yen

Argentinien 100 Papierpeso 141,20 Brasilien 100 Milreis 49,76

Die Festjezung der Umrechnungs\säge für die nit an der spätéitens n der an e S ichen Nahlunasmitiel erfolgt Berlin, den 3. Februar 1924. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Peiffer.

i

. von Nordamerika Belgien Bulgarien Dänemark Finnland

rankrei

talien Jugoslawien Norwegen j Deutsch-Oesterreich Dae

umänien Schweden

Spanien : Ttchecho-Slowakei 4 Ungarn Japan

BELLOLLA Ei d

Jn den in Nr. 51 des Deutschen Reichsanzeigers vom 29, Februar d. J. veröffentlihten Durchführungsbestim- mungen zum Geldentwertung8ausgleih bei Shuld- verschreibungen (Obligationensteuer) befinden sih Dru ck- fehler, die nachstehend berichtigt werden.

Die dem §441 Abs. 2 angesügte Tabelle muß lauten:

1919 Wert von 1 Doll. [1G.-M.| 1 Doll. |1 G.-M in Papiermark | in Vapiermark

(Doll.- (Doll.- Kürs) :

1920 Wert von 1 Doll. [1 G.-M. in Papiermark?

( Doll.- Kurs)

64,89

1918 Wert von

Monat

dund s

SSSIRSSTE

Ina e 15,45 Arras s 00s A s ane Ypril ® ooo. Ma ae Jin N

Juli . ust

9,29

-—

Fe M G13 3 G3 I DD D

5,88 6,09 6,51 6,51 7,35 8,40 Der § 23 muß lauten:

Personen und Personenavereinigungen, die geshäftsmäßig

Darlehen gegen Hingabe von Schuldverschreibungen gewähren oder vermitteln oder den Zinsen- oder Kapitaleinlötungédienst

-

A D

—ch 55S

duned jan anab unnd fancis

-

ho

p _

von Schuldverschreibungen übernehmen, haben den Finanz-

ämtern aut deren Antrag ein Verzeichnis der der Steuer unterliegenden Schuldverschreibungen mitzuteilen, bei deren Begebung oder bei deren Zinten- oder Kapitaleinlösungsdienst sie, ei es als Uebernehmer oder Vermittler (Emittent, Kon- jortialmitglied, Zeichnungsstelle), sei es als Zahlstellen (An- nahmestellen oder in ähnlicher Weise), fei es in anderer Weise, beteiligt waren oder noch sind.

D E P,

wr : Ausfertigung der Reichsschuldurkunden.

Auf Grund des § 6 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924 (RGBi. I S. 95) bestimmen wir:

Die auf Goldmark lautenden unverzinslihen Schaßanwei)ungen des Deutschen Reichs werden ausgefertigt durch Aufdruck unseres den Reichsadler mit der Um)chrift „Reichèschuldenverwaltung“ enthaltenden faenlisiegels in \{chwarzer Farbe links und rechts neben den Unter-

riften.

Nat § 6 Abs. 1 der Reichss{uldenordnung sind die vorstehend bezeichneten Schuldurkunden nur gültig, wenn sie in dieser Weise ausge}ertigt sind.

Berlin, den 26. Februar 1924.

Reichs\huldenverwaltung.

ierstück wie arben oliv grau grün braun oliv spielende, neß- artige Druckbild zeigt zwei, aus zartem Linienwerk gebildete und gegeneinander verschlungene, halbkreisförmige Bänder, die in den vier Enden die helle Wertzahl „10“ tragen. i / In der Mitte ist die große Zahl „10“ fichtbar, die mit

der Aufschrift „Billionen Mark“ handartig überlegt ist. Oben steht das Wort „Reichsbanknote“ und unten der dreizeilige

kleinen, fkreisförmigen ZierstüLXen. Berlin, den 26. Februar 1924. Reichsbankdirektorium. Dr. Hjalmar Schacht. v. Glasenapp.

Bekannimaqchung,

beireffend die Ausgabe neuer Reichsbanknoten über 20 Billionen Mark mit dem Datum vom 5. Februar 1924 I. Ausgabe.

20 Gil T 0A" gegebeR Gamen, über auf weißem Papier gedrucki und 95 x 160 mm groß, Das rechts\seitig im Papier eingeformte, fortlaufende Wasserzeichen stellt Eichenlaub und Kreuzdorn in ornamentaler Verarbeitung dar. Die Wirkung dieses Wasserzeihens wird durch die hell- blaue Färbung des Papierstreifens, der orangerote und grüne

asern enthält, erhöht. Der Schaurand is in der Mitte mit er von Zierlinien umgebenen Zahl 20 überdruckt. Die Vorderseite ist in seegrüner Farbe gehalten. Die Randein- fassung trägt oben rechts und unten links die Reihenbezeihnung und Nunimer in braunschwarzer Farbe. Auf der kleineren echten Hälfte befindet sich ein leiht umrandetes, weibliches ‘opfbildnis („Frau am Meere“ von Dürer), darunter ist die Wertzahl „2“ ihtbar. Der in den Farben seegrün und braunviolett spielende Untergrund der rener linken Hälfte zeigt oben den Reichsadler.- Die shwarze Beschriftung lautet:

Reich8banknote

Zwanzig Víillionen Mark

ahlt die Reichsbankhaupikasse in Berlin gegen diese Banknote La Einlieferer. Berlin, den 5. Februar 1924.

Reichsbankdirektorium.

Dr. Hjalmar Schacht. v. Glasenapp. v. Grimm. Kauffmann, * Séhneidexr. Bndeczies. Bernhard. Seiffert. Vocke. Friedrich. Fuchs. P. Schncider.

Links von den Unterschriften e sich der Kontroll- stempel mit der Umschrift „Reichsbankdirektoriuum“.

Die Rüdseite zeigt links einen etwa 27 mm breiten, un- bedruckten Schaurand. Das in den Farben rotbraun, grau, blaugrau, grün und braungrau spielende Drukbild besteht aus einem reihen Guillochenmuster, das ein negartiges Mittelfeld umichließt und unten den dreizeiligen Strafsaß in großen Buch- staben enthält. Das Mittelfeld trägt in schwarzer Schrift die Weriangabe:

Zwanzig 20

Mark \ Die Zahl „20“ ist mit der Aufschrift „Villiouen“ 1 ade überle t. Oben steht das Wort „Reichsbanknote“ umd in den vier Eden die Zahl „20“. Berlin, den 26. Februar 1924. Reichsbankdirektorium.

Dr. Hjalmar Schacht. v. Glasenapp.

Bekanntmachung,

L

j etreffend die Ausgabe neuer Reichsbanknoien über 0 Billionen Mark mit dem Datum vom 10. Februar

k 1924 I. Ausgabe.

Jn den nächsten Tagen werden neue Reichsbanknoten über 50 Billionen Mark in den Verkehr gegeben werden. Sie sind

auf weißem Papier gedruckt und 95 x 175 mm groß. Das

EUOGL großen Buchstaben. Die Seitenleisten bestehen aus

| des

eiförmigen Efelder sind mit der Wertzahl „50“ übverdruckt, Berlin, den 26. Februar 1924. Reichsbankdirektorium. Dr. Hjalmar Schacht. v. Glasenapp.

Bekanntmachung.

as die Zeit bis einschließlich 31. Dezember 1924 find ur Ausführung von Kalisalzanalysen gemäß der Be- Lanntmadon des Reichsfalirats vom 6. März 1923 (Nr. 57 „Deutschen Reich3anzeigers und Preußischen Staats anzeigers“ für 1923), betreffend Beiträge zu den Kosten von Probeuntersuchungen, außer den bisher bekanntigegebenen Ver» suchsanstalten und öffentlich angestellten Handelschemifern noch zugelassen worden: E E Versuchsaniialt: Nersuchs- und Kontrollstation der Landwirtscaftskammer Oldenburg

in Oldenburg. j ders emiter:

F Dr. Walther Bebnck é in c DeDUTG, Birievegy 4tch; Cugenrus tür den Bezirk der Handelskammer zu Magdeburg.

Die Befugnis dieser Versuchsanftalt und dieses öffentlich ans gestellten Hande!8chemikers zur Austührung von Kalisalzanalvien im Siune der eingangs crwähnten Vorschristen erftreckt ih auf das ganze Neichsgebiet.

Berkin, den 3. März 1924.

Der Vorsitzende des Reichskalirats. V. V.: H. Sachse.

Die von heuie ab zur Ausgabe gelangende Nummer 16 des Reichsgeseßblatts Teil T enthält die nachstehend he- zeichneten Geseße usw.: : i

die Vierzehnte Verordnung zur Ausführung des Geseßes über die Prüfung und Beglaubigung der Fieberthermometer, vom 22. Februar 1924, : .

die Bekanntmachung der Grundsäße des Reichsrais über Wegesteuern der Länder, vom 23. Februar 1924,

die weiteren Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über Ausfuhrdevisen vom 2. November 1923, vom 26. Fe bruar 1924, E L :

die Verordnung des Reichspräsidenten über die Aufhebung des militärishen Ausnahmezustandes und die Abwehr staats feindlicher Bestrebungen, vom 28. Februar 1924, nus

die Verordnung Nr. 1 zur Verordnung des Reichspräss denten vom 28. Februar 1924, vom 28. Februar 194,

die Verordnung Nr. 2 zur Verordnung des Reichspräfis denten vom 28. Februar 1924, vom 28. Februar 1924,

die Entscheidung des Reichsfinanzhofss auf Grund des Artikel 13 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reichs und des S 6 Abs. 1 des Finanzausgleichsgeseßes vom 17. November 1923, vom 25. Februar 1924.

Berlin, den 1. März 1924.

Gesezsammlungsamt. Krau?e.

Die .von heute ‘ab zur Ausgabe gelangende Nummer F des Reichsgeseßblatts Teil 11 enthält die nachstehend be» zeichneten Geseße usw. : -

die Bekanntmachung über den Schuß von L Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen, vom 20. bruar 1924, :

die Verordnung Eisenbahnverkehrsordnung,

21. L 1924, E ) ie Bekanntmachung, beireffend das am 4. Mai 1910 in

Paris unterzeichnete Jnternationale Uebereinkommen zur Be- fämpfung des Mädchenhandels, vom 22 Februar 1924,

zur von

vorschriften zum Kaliwirtschastsgeseze, vom 26. Februar s dio Betanntmachung über die Ratifikation des deutsch»

ishecho-slowakischen Ueberleitungsabkommens über die Ver- sorgung der Kiriegsbeschädigten im Hullschiner Gebiet, vom 22. Februar 1924, i L

die weitere Verordnung über die patentamilichen Gebühren, vom 28. Februar 1924.

Berlin, den 1. März 1924.

Gesezsammlungsamt. Kranufe.

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die Verordnung zur Ausführung der Durchführung®--—-- F