1924 / 75 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 28 Mar 1924 18:00:01 GMT) scan diff

Abs@Mnitt 11. Amstcelïiung von Aktiengesellschaften, Kommandit» gesellshaften auf Aktien und Gesellshaften mit beschränkter Haftung.

Artikel I.

Allgemeines.

8 5. : i

Zu einer Beschlußfassung der Generalverfammlung einer Aktien-

gesellshaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien über die Genehmi-

ung der Eröffnungébilanz und die Unistellung genügt eintache

S timmenmehrbeit ; das Stimmrecht wird nach den Aktienbeträgen

ausgeübt. Das gilt auch dann, wenn im Gesellichaftêvertrage eiwas

anderes bestimmt ist. Eine gefonderte Abstimmung der Aktionäte

mehrerer Gattungen von Aktien findet niht statt. Diese Vor-

iriften finden auf die Gesellschaft mit bes{hränkter Haftung ent- spredende Anwendung.

(1) Die Umsiellung gilt nit als Konvertierung im Sinne des 8 38 Abs. 2 des Börseugesezes. Die Zulassungéstelle kauu nah näherer Bestimmung der Reichsregierung Bekanntimachungen aus Anlaß der Umstellung verlangen. f t

(2) Die Reichsregierung kann nah Anhörung des Reichsrats be- stimmen, daß und unter (welchen Vorausepungen eine neue Zulassung zum Börsenhandel erforderlich ift.

L M Ist nah dem Stichtag der Eröffnungsbilanz und vor der Um- stellung einer Attiengesells{att, Kommanditgesellschaft auf Aktien odex Gesellshaft mit beschränkter Haftung eine Kapitalserhöhung oder eherabfeßzung in Reichswährung erfolgt, lo in sie für dic Um- stellung als bereits am Stichtag der Eröffnungsbilanz erfolgt.

8S 8. Spätesiens bei der Anmeldung des stellung find die von der Generalversammlung (Gesellschafterversamm- lung) genehmigte Eröffnungsbilaz, bei Alktiengesellshaften und Kommanditgesellshaften aut Äktien au die Berichte des Vorstands und Aufsichtsrats 13 Abs. 1 der Verordnung über Goldbilanzen) und der Nevisionsberiht (8 13 Abs. 2 daselbst) zum Handelsregister einzureidhen. Lauten die Aktien über zwan ig Goldmark, so ist im Love des § 35 Abs. 2 Say 3 eine Bescheinigung der S telle über den Wert der Aktien einzureichen, Zum Handelsregister einer Zroeianiederla\sung findet die Einreichung nicht statt.

8 9. j (1) In dex Anmeldung des Beschlusses über die Umstelung

mittels Vermehrung des Vermögens durch neue Einlagen ist die Er- ärung abzugeben, daß die Einlagen geleistet und im Besiß des Vor- stands (persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer) find.

(2) Ist die Einlage nicht durch Barzahlung zu leisten oder wird auf eine Einlage eine Vergütung für Vermögens8gegenftände ange- rechnet, die die Gesellschaft übernimmt, so müssea der Gegenstand der Einlage oder der Uebernahme, die Perton, von der die Gesell- haft den Gegenstand erwirbt, und der Betrag, zu dem die Einlage angerechnet wird, oder die für den übernommenen Gegenstand zu ge- währende Vergütung in dem Beschluß über die Umstellung festgeseßt werden. Für Aktiengesellschaften und Kommanditgesell schaften auf Aktien gilt & 279 Abs. 2 des Handelsgeseßbuchs ent)prechend.

S 10.

Im Falle des § 9 finden auf Aktiengesells(aften und Kom- manditgesellschaften auf Aktien die Vorschriften des § 313 Abf, 1 Nr. 3, Abs. 2, 3 des Handelsgesegbuhs, auf Gesellschaften mit be- shränkter Haftung die Vorschriften des § 82 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung entsprehende Auwendung.

1L

Ist die Umstellung mittels Einstellung eines Kapitaleniwerlungs- kontos erfolgt, so ist dies im Handeléregister zu vermerken. Eîne Bekanntmachung der Eintragung findet nicht ftatt.

S 12. i

ver Ne Sió 5 5 Rbl. 4 der Vérorbmng über Malbbilaage g L 9 y Mefozvfrur dato Br f

des 8 262 des Handelsgeseßbuchs. Ti o Herr 2. R

: L Artikel IC. Heraufseßung und Ermäßigung des Vetr des Sigantavitala A LOREN 13.

Die Heraufsezung des Betrages des Eigenkavitals (& 5 Abs der Verordnung über Goldbilanzen) kann bik Eudaabe Dae Artie. oder Geschäftsanteile oder dur Erhöhung des Nennbetrages der vor- handenea Aktien oder Geschäftsanteile erfolgen. 4

: 8 14,

Die erfolgie Heraufsezung oder Ermäßigung werde ì : der Eintragung in das Handelsregister“ wirt. Se ry Gn Vorstand. (persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer) zur Ein- Anme d Gi as o A FEUIragung können mit der

s ntragung des Beschlusses {i ie Heraufse oder Ermäßigung verbunden twerden. A Os

| S 15. , (1) Auf die Heraufsezung des Betrages des Grandkapii i . Aktiengesellschatt dur) Ausgabe neuer Aktien finden die Vorscbritte, ‘brigen Vorshritien beo ehbuds entipreiende Anwendung. Die ie Erböbun Ï n “agg vat riw ga nit. E N A Ey zur die Ausübung des Bezugsrets 9 S er Ver- ordnung über Goldbilanzen) fann ne r A L lde “Bie « Frist muß mindestens zwei Wochen betragen. Die Fristsezung erfolgt N S in den Gefellshatöblättern. (0) Stute Zulicherung von ten auf den e Aktien ist der Geselischaft E Swim S On (4) Falls das Bezugêrecht niht ausgeübt wird oder iroß Auf „forderung die durch die Ausgabe der neuen Aktien entstehendeu Kosten nicht erstattet werden, kann die Gesellschaft die Aktien für Rechnung der Beteiligten zum Börsenpreis oder in Erman elung eines tjolden durch öffenliche Versteigerung verkaufen. Der Erlös ist den Be- teiligten nach Abzug der Kosten auszuzahlen oder, jofern die Be- xechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, zu hinterlegen. Die Vorschriften des 8 12 der Verordnung über Goldbilanzen bleiben unberührt. S 16.

(1) Auf die Heraufsegung des Betrages des Grundkapitals dur

Erhöhung des Nennbetrages der Aktien finden die i ü Se „Grhöbung des Grundkapitals dur Bataate me TS tine

(2) Bevor die erfolgte Heraufsezung des Grundkapitals in da Handelsregister eingetragen ist, kann ein ( der cite Ste ) ; e d iftica ibt e A ( in Umtausch oder eine Stempe-

aus troy Aufforderung Aktien zum Zweck des

rg der Stempelung nicht CATOE oder e durch die Grkdteee cs Nennbetrages entstebenden Kosten nicht erstattet werden, fann die 6 ese lschaft über. die zusäßlichen Aktienrehte neue Aktien ausgeben und ie aae Rec-nung der Beteiligten zum Börsenpreise odex iu Er- Bee ung eines solchen durh öffentlihe Versteigerung verkauten. Tee Frlôs ist den Beteiligten na Abzug der Kosten au8zuzablen

er, jofern die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, zu

hinterlegen. Die V ; bilkngen bleiben t des § 12 der Verordnung über Gold-

_{1) Auf die Ermöäßigun de Biene des Grundkapitals ein Aktiengesellschaft finden die Vorschriften des S 290 Abs. 1, Abs 2 Abs. 3 Say 1 des Handelsgeseßzbuhs und, sofern nit rechtzeitig ‘die Aut inzans eines Genußscheins beantragt ist, auch die Vorschrift des Abs. 3 Say 2 daselbst Anwendung. Die Vorschriften der 88 288,

Beschlusses über die Um-

D Soweit Afktieu ei cht werden, die die zum Ersaß dur neue Ftien erforderlide Zabl nicht erreichen, hat die Getellschaft dem Aftionâr auf einen Antrag für jede eivgereihte Aktie einen au} den Inhaber lautenden Anteilschein über einen Nennbetrag auszu bändigen, der dem Verhältnis seines Anteils an den neuen Aktien zu dem ermäßigten Grundkapital entspricht. Auf die Anteilscheine finden die Vor)@hriften des Handelegeseßbuhs über Aktien ent- \prehende Anwendung, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Die äuf die eingereichten Aktien entfallenden neuen Aktien sind in Verwahruug zu nehmen.

(3) Die dem Betrage einex neuen Aktie entsprechende Zahl von Anteilscheinen gewährt das mit einer Aktie verbundene Stimmrecht sowie ein auf die Aktie entfallendes BezugErecht.

(4) Die Anteilsheine gewähren einen Anspruch auf entsprechende Beteiligung am Neingewinn und im Falle dex Auflöwng der Gesell» saft einen Auipruch in bezug auf das zu verteileude Gesellschafts- vermögen. Die Anêzah=lung des Reingewinns braucht nicht früher zu erfolgen, als der Erlös aus der Verwertung des Anteil\heins auße zuzahlen oder die neue Aktie zu gewähreu ist (Abs. 5).

(5) Die Gesellschaft kann durch Bekanntmachung ‘n den Gefell- s{aftéblättern die Inhaber der Anteilscheine auffordern, binnen einer Frist vou cinem Monat, frühestens jedo zum Ablauf des dritten auf die Ausstellung der Auteilscheine folgenden Geschäftsjahres, die Anteilscheine zum Umtausch in Aktiea einzureichen; die Vorschri|t des §6290 des Handelsgeseßbuchs findet entsprehende Anwendung. Auf die dem Betrage einer nenea Aktie entsprechende Zahl von Anuteil- scheinen wird, sofern die Anteilsheine innerhalb der ge)eßzten Frist eingereiht werden, cine Aktie gewährt. Die Inhaber sind auch vor erfolgter Austorderung berechtigt, auf die dem Betrag einer neuen Aktie ents\prelende Zahl von Anteilscheinen die Gewährung einer

Aktie gu FeCangea, : ; (6) Die Vorsehriften des Abs. 2 bis 5 gelten nicht, fofera die Anteilscheine über einen geringeren Betrag als fünf Goldmark lauten würden. Sie gelten unbeschadet der Vorschrift des § 40 Abs. 3 auch

daun nicht, wenu die Aushändigung eines Genußstheins gemäß § 12

der Verordnung über Goldbilanzea eitig beantragt ist. Jn diesen Fällen bewendet es bei der Vorschrift des § 290 des Handels- csezbuhs, im Fall des Satzes 2 mit der Maßgabe, daß an

scheins tritt.

S 18. Die Vorschriften der 88 15 bis 17 finden auf Kommanditgefell- schaften auf Aktien mit dS M aßanbe entsprechende de

Anwend daß In De Stelle des Vorstands die persönli haftenden Gesellschafter reten.

: S 19. : Auf die Hecanfsepung des Betrags des Stammkapials einer Geselischaft mit bejchränkter E finden die Vorschriften der

55 bis 57 des Geseßzes, betreffend die Gesellschaften mit He- ichränkter «Haftung, keine Anwendung.

S 20. ¿ Im Falle der aujfelung des Belrags des Stammkapitals einex Gesellschaft e A ter Hastung durch Ausgade neuer Gee s@äftsanteile finden dîe Vorschriften des § 1 2 Vis 4 ent

Tprehende Anwendung. & 21.

Im Pa der Heraufsezung des Betrags des Siammlkapitals einer Gesellshaft mit beschränkter Haftung dur Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ist dec Anmeldung eine vou den Anmeldenden unters{hriebene Liste en, aus der der Betrag, um den fi der Geschäftsanteil der Gesellschafter erhöht, erfithtlich ift.

S 22.

Auf die Ermäßigung des Betrages des Stammkapitals ciner Ge» sellschaft mit beschränkter Haftung findet die Vorschrift des § 58 des Geseyzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter g, Feine Anwendung. Werden Geschättsanteile im Falle der Rg der Zahl von Geschäftsanteilen der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt, fo find die an

1häftsanteile T Lud A dot i Be

nelle für Recuany ver Beteitiygen Dit B anteile | I = Börsenpreis und in Wemaggelzina 8 foldhen dur öffentliche Ver- n : ; gs Das & i is ordnung über Goldbilanzea bleiben unberührt. a or ect A Artikel 11. | Ansgleih des Kapitalentwertu ngskontos. S 23, Als Umstellung gilt au cine Veränderang des Eigenkapitali durch die der Ausgleich eines Kapitalentwertungdkontos orde wird. Die für die Umstellung geltenden Vorfähriften finden auch auf

“Drn

| sonstige Maßnahmen die der Ausgleich ci ital- entwertungstontos herbeigeführt wird, ar: aen mg Me ct

soweit ch nit daraus ein anderes era Gefell\chaftsvertrags nicht vorliegt. iun Die für die Ermäßigung d 2 Betr dcs Œigeulkapitak. Srmäß des Betrags dcs Œigeulkapitakls L O e N e K L finden ait Rotb E : : Ausg apit: L S s herbeigeführt wird, entsprechende Anwendung. N LALAOEIANE

| D.

(1) Bei der Anzeige der Durchführung des Ausgleichs ein Kapitalentwertungskontos 6 Saß 3 derx Ua A Gold: bilanzen) hat der Vorstand (persönli haftende Gesellshafter, Ge- schä1tsführer) zu erklären, in weler Weise der Aale durchgeführt ist. Ist der Ausgleih mittels Vermehrung des L D dur

daß eine Abändernng des

neue Einlagen erfolgt, so ist die Ecflä ic Ein- lagen geleittet und „im Besiß des Vorstande, (pecibniti L Seiellwatter, Geschäftstührer) sind. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Spätestens i der Anzeige sind die von der Generalversammlung (Geselljchafterversammlung) seuchmigte Bilauz, bei Aktiengesellschaften und Kommandit esellidatten auf Aktiea au die Berichte des Vor- stands und Au tsrats 13 Abs. 1 der Verordaung über Gold- a E L E (S 13 E, 2 daselbfi). zum RE e “meim ¡on K t register einer Zweigniederlassung (2) Die Durchführung des Ausgleichs ist im Handelsregister ¿u vermerten. Eine Mans der Eintragung findet uicht statt. j; (3) Auf die im Abf. 1 Say 1, 2 bezeichneten Erklärungen finden die Vorschriften des § 313 Abf. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3 des Handels- gesesbuchs und der 82 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 des Gesetzes betreffend die Gefellschaften mit bes{ränkter Haftung, entspre{ende

Anwendung. Artikel 1V.

Behandlung von Aktien, Geschäftsanteil i Genußscheinen bei der Tmstettuns n

S 26. (1) Aktien, auf die die Einzahlungen nit ia voller Hs| - leistet sind, gelten im Verhältnis der Aktien ker Geselshest Lebe, ander für die Umstellung als voll eingezahlt. Der Anspruch der Ge- sellshaft auf die ausstehenden C bleibt unberührt.

R raa Borschritlen finden auf [äftsanteile entsprechende

(1) Sind für einzelne Gattungen von Aktien verschiedene N oer „worden, so find sie dem auf G O cas E A S a vi id das dem Nennbetrag tapital citipridt galtlung zum Nennbetrag des gaecsamten Aftien- j urch die Uinstellun den einzelnen Gattungen voi A jeder Gattung nit geändert,

S 27 an

wird das Stimmverhältnis zwische ktien für die Gejamtheit der Aktien

28

289, 291 des Handelsgeseßbuhs gelten nit.

S 28. (1) Bei Aklien, bei denen der Anteil am Liguidationserls im Falle der Einziehung nah 8 227 des Sielle toe Le

telle dec Anszahlung des Erlbses die Aushändigung des Genuß- |

Rüctzablungêbeirag auf eineu Huaderis:

ift, darf der au} diese Gat von Aktien entfallende Teil des ay

Goldmark umgestellten Grundkapitals den in Goldmark umgerechneten geleisteten Einlagen nicht übersteigen.

(2) Für die Berenung des Goldmarkwertes der Einlagen ist der Fülligkei ma . Als Fälligkeitstag gilt, sotern die Leistungen innerhalb eines Monats nach dem Tage der Generalver sammlung erfolgt sind, in der die Ausgabe der Aktien bes{lossen worden ist, der in der Mitte zwischen diejem Tag und dem Tag dey Eintragung gelegene Tag. Maßgebend ist der leßte auf Grund dey amtlichea Berliner Kurse für Auszahl New York errechnete Mittelkurs. § 1 Say 2 gilt entsprechend. dieselbe Gattung von

des s ri beschränkt

Attien zu ver) 1 anten so kann ein Durchschnitts. wert festgesezt werden. Sind die Aktien pegen Einlieferung m der exsten Begebung

Aktien derselben Gattung begeben, so Üt der der Gesell\chaft zugefl e Ltr mahnen.

_{13) Diese Vorschriften gelten nicht tür folche Aktien, auf di, Einlagen entsprechend dem Kurse oder Wert der nah den allgemeiney Bestimmungen umzustellenden Aktien geleistet worden sind. |

G Der Teil des Grundkapitals, der unter Anwendung diesey Vorschriften au} diese. Aktiengattung entfällt, wird im Streitfall oder aut An der Gesellschaft von der durxh die Reichsregierung he: \timmtca Stelle festgeseut. Diese Stelle kaun, wenn die Anwendung dec Vorschriften zu einer offenbar unbilligen Härte für die Gefell, \Waft oder die Aktionäre führen würde, eine anderweitige Festsczung bei billiger Berülsichtigung der Interessen der Beteiligten treffen, Die Euiijcheidung der Stelle ist endgültig. j

(5) Nach der Umstellung muß der Betrag der Aktien auf zwanzj Goldmark, einhundert Goldmark oder ein Vielfaches von einhundttt P) Bleibt der unter Anwendung dieser Vorsäritlen auf vis A

j ‘fer Vorschriften auf die Aktien entfallende Teil des Grundkapitals hinter dem Betrage zurück, det nach § 27 auf sie entfallen würde, so wird der überschießende Be dem auf die anderen Aktiengattungen entfallenden Teil des Grundi YTapitals hinzugeredhnct.

E der Einziehung nach fünfzehn vom Hundert des Goldmarkbetrags (8 4 Steuernotverordnung) zurückbleiben.

27 des Handelsgesezbuchs debBerechnung

i S 29. s

(1) Sofern andere als die im § 28 Abs. 1 bezeichneten Akti nach dem 31. Dezember 1918 ausgegeben und mit mehrfachem Stimy ret auëgestattet find, finden au} fie die Vorschristen des § 28 Abs, bis 4, Abs. 6 mit der Maßgabe endung, daß vou dem Gold markfwert der Einlagen der Wert etroa gewährter eaugg erte abzu ziehen ist, soweit dies uicht zu einer offenbar unbilligen Härte für di betroffenen Aktionäre führen würde.

(2) Nach der Umstellung muß der Betrag dec mit mehrfaen Stimmreht ausgestatteten Attien auf eine Goldmark oder ein Vith faches davon, der gesamte Nennbetrag dieser Aktien auf mindesten tünftausend Goldmark lauten. Werden diese Nennbeträge nit ev reiht, so find die Aktionäre berethtigt, die für die Einhaltung diese Mindestgrenzen erforderlichen Beträge fowie den Betrag der ent Ftehenden Kosten zua zahlea. (d

S 30.

(1) Andere als die iu den §§ 28, 29 bezeichneten Aftien, dera Jnhaber dur ausdrückliche oder stillshweigende Vereinbarung mil der Gesellschaft zu thren en in der Ausübung der Aktienrehte oder, in der Veräußerung oder sonstigen Verfügung über die Aktim gebunden find oder gebunden waren, fann die Gejellihatt einziehen, Die Einzichung erfolgt duch dea Vorftand (persönlich haftende Gy Fell\hafter) mit Zustimmung des Auffichtsrats.

)

(2) Der zur Einziehung zu verwendende Betrag bemißt sich nah R Teil des auf Goldmark umzustellenden Grundfapitals, der

dem Verhältnis des Nennbetrags der einzuziehenden Aktien zum Nenn betrage der gesamten Aktien eutspriht. Der Betrag darf jedoch da in Goldmark umgerechneten Wert der auf die einzuziehenden Aktie geleisteten Einlagen nit übersteigen. Deè Wert etwa gewähtlt Y uye Boi Gt cem fair inie meines i Meaati eint. Dit L 2: : z %villigen Härte für die betroffenen Aklionâre Ten lenbar F Abs. Zee eaTeRen. A

Be [9'! für j Akiien Cinlagen entsprehend dem Kurse ider fe E LONE un

L 1t d Bestimmungen umzustellenden Aktien geleistet T M agemenA

4 Vors@Æri 1 i i s wendung “t or\@brift des § 28 Abs. 4 findet entspreende Av ) Die Vorschriften der §8 227, 288, 289 des Haudesges, elzbudi gelten nit. Die Vorschriften des & 12 ke g us f bilanzen ee Es fen des 5 12 der Vervidunng über Gs A ie Einziehung gilt für die Umfslellung als bereit Stichtag der rsffanugsbilanz erfolat. E nte ME R

E | § 31,

(1) Ist im Falle des § 30 die Cinziehuug der Allien nicht bi ¿ur Umftellung der Gesellichaft exfolgt, fo finden auf die Umitelluy der Aktien die Vorschriften des § 29 entsprechende Antvendung. _. (2) Statt der Umstellung nach Maßgabe des & 29 können di Aktien wie die übrigen derselben Gattung zugehörigen Aktien ut geftellt werden. Zu diesem Falle ruht jedo bis zu dem Zeitpunkt, in dem gemäß dea mit der Gesellschaft bestehenden Vercinbarunge über die Aktien verfügt wird, das Net auf Beteiligung am C \Säftögewinn, , soweit diese 6 vH des Goldmarkwerts de isher auf diese Aktien geleisteten Einlagen überfteigt, sowi der Anspruch auf die Ausübung eines “Beznadrechts. Werdet die Aktien demnä veräuyert, so stebt der Gegeawert ut beschadet des Anjipruhs der „In auf den Goldmar wert der von ihnca auf “die Aktien geleisteten Einlag( sowie auf die vereinbarte Vergütung dec Gssellschaft zu, Mb einbarangen oder Rechtshandlungen, dur die dieser Anspruch det Gesellschajt beeinträhtigt wird, find der GesellsWaft gegenüber unwirksam; die an solchen rungen oder NRechtshandlungel beteiligten Personen sind dec Gesellichaft als Gesamt){uldner für einen ihr hierdurch entstebeuden haftbar. Dex Vorstand (persönlich haftende Gefellschafter) hat in der Generalversammlung über die Veräußerung der Aktien zu berihtea und auf Verlangen vot Aktionären. deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grund tapitals erreichen, Aufklärungen zu und Unterlagen vorzulege Wird die Gesellschaft vor dem im Say 2 bezeichneten Zeitpunkt auf gelöst, so ist sie berechtigt, die Aktieu nach Maßgabe des § 30 eib zuziehen, auch wenn die Umstellung der Gesellsaft {hon erfolgt ift (3) Werden die Aktien vor der Umstellung veräußert, so finde Die Vergglten S 2 R L bis 5 ent! ende Anwendunß Die ußerung ien gilt für die Ux 18 an Stichtag der Eröffnungsbilanz ceiolat ; As E E

8 32. (1) Dur die Anweadung der Vorschrift des & 31 Abj. 1 witd das Stimmenverhältnis zwis ‘C M Eten det selben, Gattung nid E c jeu mehreren Gruppen vou Aktien s ien bilden nah der Umstelung mit den bisher derselbe Gattung zugehörigen Aktien auch dann cine cinheitlia VAtiengattun wenn ihnen nah der Umstellung ein mehrfaches Stimmredht zusteht

| : g 33.

Sotoeit sih die Nehte von Genußs{heininhab 2 den Nechten von Aktionären bestimmen, ändern rie L D e Umflellunî il demselben Verhältnis wie die Aktien; eine Bestimmung 25 Getelb schaftsvertrags oder eine sonstige Vereinbarung, wona die Rechlt der Genußscheininhaber ohne deren Zustimmung nicht eingeschränlt E E Tei oline rehtlihe Wirkung. Entspr “fter

e, di i Î j Baîtuna auß8aecaeben sind. \ R 6 Es A Artikel V.

Bazugsrecht. Os S 34. ; ; (1) Wird nah dem ZJukrafttreten dieser Verordnung und 10

der Umstellung eine Kapitalserhöhung in Neichswährung beschlossen

so sind die neuen Aktien oder Geschäftsanteile den Gesellschafter!

(7) Der Tr im Falle der Liquidation und im undertfaßes gemäß Ab). 1 zugrunde zu legen U hin As S T Di l j

uf ihr Beclangeu entsprechend ihrem Anteil am Eigenkapital zu-

nkraft - ien dieser Verordnung sind unwirksam, sofern sie niht zur Zeit des Jnkrafttretens diejer Verordnung bereits im Handelsregister

ingetragen find.

(2) Diese Vorschriften finden auf den Ae der Fusion 305 jes nbelbgesenbus) keine Anwendung; insoweit verbleibt es bei den t stimmungen,

herigen Artikel VI. Mindestgrenzen; Zusammenlegungen.

teilen, es sei denn, daß ein Dritter die Aftien übernommen und dabei idhtet hat, Ke den Aktionären zum Bezug anzu- Ab de Beschlüsse aus der Zeit nach dem Anfra}t.

der Verordnung über Goldbilanzen und vor dem

835.

(1 Die Aktien müssen bei der Umftellung, sofern sie niht auf (nen Betrag von einhundert Goldmark gestellt werden, auf ein Viel- des von einhundert Goldmark gestellt werden. Die überschießenden

eträge sind, soweit nicht Aktien über zwanzig Goldmark gewährt werden, in Reterve zu stellen. Diese Reserve n als Reservefonds im Sinne des § 262 des Handelsgefeßbuchs. oweit mit Rücksicht uf eine Verschiedenheit der Stückelung oder der Art der Umstellung dex Aktieu Spißenbeträge niht in Reserve gestellt werden können, d Aktien über pwanzig Goldmark und für die überschießenden Be- e auf den Inhaber lautende Anteilscheine zu epren. Auf diese nten die Vorschrilten des § 17 Abs, 2 Say 2, 3, Abs. 3 bis 5 ‘ent- preheude Anwendung,

(2) Falls der Wert vou Aktien einer Aktiengesellschast oder einer Fommanditgesellschaft auf Aktien am 31. Dezember 1923 weniger als vierzig Billionen für hundert Mark Aktieukapital betrug, gilt als Mindestgrenze für die Aktien. dieser Gesellschaft ein Betrag von

zig Goldinark. Maßgebend für die Wertberechnung ist die. vom

¡&sminister der Finanzen tür die Veranlagung zur Vermögens- euer für das Jaßhe 1924 getroffene vorläufige Festlegung der Steuer- urse und Steuerwerte, für die Zeit nah der endgültigen Fest)ezung durch den Reichsrat diese Festiezung. t eine Festsezung nit fattgefunden, so triffi die oberste Landésbehörde oder die vou ihr Mam telle die näheren Bestimmungen über die Ermittelung ded Wertes. ?

S8 36,

(1) Soweit mit Nückiicht auf die im § 10 der Verordnuug über Goldbilanzeu vorgeshriebene Mindestgrenze von fünfzig Goldmark sür Stammeinlagen eine Verminderung der Zahl der Geschäftsanteile folgen müßte, find auf Antrag von Gesellschaftern, deren Anteile m G

Dezember 1923 einen geringeren Wert als Verpa Billionen für hundect Mark Stammkapital betrugen, die Stammeinlagen auf cinen Betrag zu stellen, dur dessen Festsepung eine Verminderung der Zahl der Geschäftsanteile vermieden wird. Die Vorschriften des § 05 Abs. 2 Say 2, 3 und des § 8 Saß 2, 3 gelten een

(2) Die Stammeialagen En durch zehn teilbar sein. Die wbershießenden Beträge find in Reserve zu ftellen. Diese darf nur zur Deckung von Bilanzverlusten verwendet werden.

g Die Vorschristen des Abs. 2 gelten nit, sofern der Betrag der Stammeinlage gemäß Abs. 1 u einen geringeren Betrag als ¡ehn Goldntiark lauten würde. s7

S 37, j Jede zehn Goldmark eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.

8 38, Eine Vermehrung des m duen gemäß d Abs. 2 der Verordnung über Goldbilanzen oder zum Zwede des usgleihs eines Kapitalentwertungsfontos ist, falls für die Leistung r Einlagen Vorteile gewährt werden oder im Falle der Nichtleistung Nachteile eintreten follen, nur insoweit zulässig, als ohne sie die für Aktien oder Stammeinlagen vorgeschriebene Mindestgrenze niht ein-

gehalten werden könnte. d

i s 8 39,

Für den Fall der Abtretung von Geschäfisanteilen einer Gefell- schaît mit beschränkter Haftung aus Anlaß der Umstellung kann “die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle Befreiung von der Vorschrift des § 15 Abs. 3 des peteped, betreffend die Ge- sellschaften mit bes{ränkter Haftung gewähren.

§ 40.

(1) Die Vorschriften des § 12 der Verordnung über Gold- bilanzen finden keine Anwendung, wenn der Genußschein auf einen geringeren Betrag als fünf Goldmark lauten würde.

(2) Für die Stellung des Antrags auf Aushändigun Eee eins Tann eine Frist bestimmt werden. Die Frist aa mindestens drei Monate betragen. . Die Fristfezung erfolgt dur Vekanntmachung in den Gesellschaftöbättern.

(3) Eine Aktiengeselshatt oder Kommanditgesellschaft auf Aktien wird durch Ausstellung eines Auteilsheins 17) von der Ver- pflihtung zur Ausstellung eines Genußscheins befreit.

4) Die Auszahlung des Reingewinns braucht nicht vor Ablauf des dritten auf die Ausstellung folgenden Geschäftsjahres oder im Falle der Kündigung durch den Inhaber nit früher zu erfolgen, als der Kapitalbetrag auszuzahlen ist. |

Artikel VII. ÜUeberschGuldung; Verlust des Eigenkapitals.

8 41.

(1) Als Frist für die Umstellung im Sinne des § 14 der Vér- ordnung über Goldbilanzen gilt die frist, innerhalb deren bei regele

labigen Geschäftsbetrieb die Umstellung erfolgen kann, mindestens edoch ein Zeitraum, der der Frist für die Vorleaung der Eröffnungs- ilinz und der Frist für die Anmeldung des Beschlusses über die Umstellung Ceommt, für Gesellschaften mit beschränkter Haitun tritt an die Stelle der Frist für die Vorlegung die Frist für die Auf- stellung der Eröffnungsbilanz.

(2) Während der Frist für die Umstellung (Abs. 1) findet die Vorschrift des § 49 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, keine Ave une ,

(s) Soweit die Umstellung durch Einstellung eines Kapital Ab 1 be Beet Obus, L W Abi, 3 des Gejeges, betreffend

: ndel8ge x j ese etreffen

die Gesellschaften pen P tier Hastung für die Zeit bis zum Ablauf der für den Ausglei des Kapitalentwertungskontos be- stimmten Frist keine Anwendung. j (4) Eine Befrelung von den Bortiseisken des § 240 Abs. 1 des delsgesezbuchs, § 49 Abs. 3 des Geseyes, betreffend die Gesell- haften mit beschränkter Häitung, tritt nur wegen eines Verlustes Eigenkapita!s ein, der sh bei der Aufstellung der Eröffnungs-

bilanz ergibt, Abs@nitt Ill n 8

Neugründungen, Kapitalserhöhungen, Kapitals- Lerabseßungen, 8 42,

(1) Eine Neugründung im Sinne der Verordnung über Gold- bilanzen* und der Durhführungsverordnungen liegt auch dann vor, wenn bestehende Aktienge] ellschaften, Kommanditgesellshaiten auf Aktien und Gesellshaften mit beschränkter Haftung in ihren Ver-

iltnissen, insbesondere ihrer Verfassung, der Zusammenseßung ihrer rgane sowie in der Art ihres i

werden, daß die Gesellschaft niht mehr als cine Fouischuna dev

herigen Gesellschaft Fngelsben werden kann.

b (2) Eine Neugründung im Sinne der Verordnung über Gold-

dilanzen liegt nidt vor, wenn vor dem Inkrafttreten der Verordnung ber Goldbilanzen

1, bei Aktiengesellschaften und Kommanditgefellschaften auf Aktien im s der 88 187, 188 des Handelsgeseßbuhs der Gesell- schaftsvertrag festgestellt ist und die Aktien übernommen sind, im Falle des § 196 des ae lOae e Ee die Beschlußfassung

Über die Errichtung der Gesellschaft stattgefunden hat,

® bei Gesellshafsten mit beschränkter Haftung der Gesellschafts-

durW neue Einlagen

eines

fie.

eshäftähetriebs derart geändert

S 43. (1) Bei Neugiöuntungen von Tiflenge(elsGaisen E La manditgesellshaîten auf Aftlen muß der Betrag der Aktien durch hundert, bei Neugründungen von Ge1ellschasten mit beschränkter Haftung: der Betrag der Stammeinlagen durch fünfzig teitbar jein. N den Fällen des § 180 Abs. 2, 3 des Handelsgefeßbuhs sind nur ktien über zwanzig Goldmark zugelassen. Jede fünfzig Goldmark cines Geschäftäanieils gewähren eine Stimme. (2) Die Vor\christen des Abj. 1 Say 1, 2 finden auf Kapitals8- erhöhungen ohne Rücksicht darauf entsprehende Anwendung, ob es ih um eine neu gegründete Gesellschaft handelt. Die Vorschrift des b). 1 Say 3 gilt nur für neu gegründete Gesellschaften ; bei anderen Gesell\chaften bewentet es auch für Kapitalterhöhungen bei der Vorschrijt des § 37. e Für Kapitalsherabsezungen gilt bei Neugründungen als Mi ndestgrenze für Aktien ein Betrag von einhundert Goldmark, in den Fällen des § 180 Abs. 2, 3 des Handelsgesezbuchs ein folher von zwanzig Goldmark, für Stammeinlagen ein jolher von fünfzig Gold- mark, bei anderen Ge}ellschaften als Mindestgrenze für Aktien ein Betrag von zwanzig Goldmark, für Stammeinlagen ein solcher von zehn Goldtnark. 5

Wird eine Aktiengesells{aft oder eine Kommanditgesellschaft äuf Aktien, deren Grundkapital nah der Umstellung die vorgeschriebene Mindeftgrenze nicht erreiht, aus diesem Grunde in cine Gesellschaft mit beshränkter Haftung umgewandelt, so kann die oberste Landes- behörde oder die von ihr bestimmte Stelle als Mindestgrenze für das Stammkapital den Betrag von fünfhundert Goldmark zulassen.

Abschnitt 19.

Aenderung der Mindestgrenzen. 8 495,

H Soweit in der Peerinans über Goldbilanzen und den Durchführungsverordnungen auf die im § 10 der Verordnung über Goldbilanzen vorgeschriebenen Mindestbeträge Bezug genommen ift und diese dur andere Beträge ersezt sind, treten an ihre Stelle diese Beträge.

(2) Die für Aktien vorgeschriebenen Nennbeträge treten an die Stelle der im § 180 des Handelsgeseßbuchs, die für das Starnm- kapital und die Stammeinlagen vorgeschriebenen Nennbeträge an die Stelle der im § d des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Hastung vorgesehenen Nennbeträge.

H Die für Aktien vorgeschriebenen Nennbeiräge gelten auch für“ Interimsfcheine. at 1 ei e

B esondere Vorschriften,

Abs@nitt I . GenosfenshGaf ten.

8 46,

Die Frist für die VeröffentliGung der Eröffnungsbilanz 2 Abs, 2 der Verordnung über Goldbilanzen, § 33 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenfchaften) kann durch das Gericht angemessen verlängert werden, :

& 47.

@ Spâtestens bei der Beschlußfassung über die Genehmigung der Eröffnungsbilanz ist der Geschäftsanteil, bei eingetragenen Ge- nossenschaften mit beschränkter Haftpflicht auch die Hastsumme, sofern sie auf Reichswährung lauten, auf Rentenmark oder Goldmark um- zustellen. Die Generalversammlung beschließt auz über die Um- rechnung der bióherigen Ge|chäftsguthaben auf Rentenmark oder Gold- mark; eine Anfechtung dieses Be eue kann, wenn ec mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der ershienenen Genossen pte ge- kommen ist, niht darau? gestüßt werden/ daß der Maßstab für die Umrechnung nicht richtig aba lt worden sei.

(2) Zu der Beschlußfassung genügt einfache Stimmenmehrheit au dann, wenn in der Satzung eiwas anderes bestimmt ist.

Auf die Umstellung des Geschäflsänteils und der Haftsumme auf Nentenmark oder Goldmark finden die Vorschriften über die Gr- höhung oder Herabseßung des Gesdhäftsanteils oder der Haftsumme keine Anwendung.

49. Uebersteigt das bei der atufflellun der Eröffnungsbilanz si er- gebende Vermögen die Schulden, so ist der Uebershuß, soweit er den esamtbetrag der Geschäftsguthaben übersteigt, dem Reservefonds hien; er darf nur zur Deckdung von Bilanzverlusten verwendet werden.

& 60. :

(1) Auf die Umstellung einer Genossenschaft findet die Vorschrift

a D Abs. 1 der Verordnung über Goldbilanzen entsprechende nwendung. -

(2) Ist die Anmeldung nit innerhalb der vorgeschriebene Fri erfolgt, so hat das Gericht der Genossenschaft eine angemessene Fri unter Androhung der Eintragung der Nichtigkeit der Genossenscha| u bestimmen. Li innerhalb der Frist die Anmeldung nicht erfolgt, lo ift die Nichtigkeit der Genossenschaft ehaulzogen. Die V ten

er 88 142, 143 des Neichsge)eyes über die Angelegenheiten der frei- willigen Gerichtsbarkfeit finden entsprechende Anwendung.

4 51. Bei NeugrünFungeu von ÖenossensWaften muß der Geschäfts- anteil und die Haftsumme auf Rentenmark oder Goldmark gestellt werden. § 42 Abs. 2 Nr. 2 gilt entsprechend.

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8 52. : : Für Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb ruht oder deren ‘Siy im beseyten Gebiet liegt, kann die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle Ausnahmen von den Vorschrijten der Verordnung über Goldbilanzen und den Durhführungéyerordnungen

lassen. Gs Abschnitt I

Versiherungsunternehmungen.

Artikel L. Bilanzierung.

53, Verficherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit Ausnahme der nuna Bard im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichts- eseßes gelten als Kaufleute im Sinne des § 1 der Verordnung über oldbilanzen, %

8 54, ür die Verlängerung der Frist zur Vorlégung der Eröffnungs- Gür die Verlävgerung der Frist zur Vorlegung der Eröffnungs

bilan 2 Abj. 2 der Verordnun h des Handelsge)eßbuchs 36 des Versicherungsaufsichtsgeseßes) ift an des Hande Gerichts die Aufsichtsbehörde zuständig.

S 55,

1) Für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz einer privaten Bersierunggnteruebmung (Aktiengesellschaften und Versicherungs- vereine auf Gegenseitigkeit) geen in Abroei arg von Artikel 1 Nr. 4 und d des Ge)eßes vom 19, Juli 1923 (RGBIl. 1 S. 684) die | gleichen Vorschriften wie für die übrigen Aktiengesellschaften.

9) Für die Jahresbilanzen gelten die in der Eröffnungsbilanz eingeseßten Werte als Anschaffungs- oder Herstellungspreise im Sinne des § 55 a des Versiche rungaufsichtsgesezes.

Artikel Ik. UmstellungvonVersiherungsaktiengesellschaften.

8 56. j (1) Als Gewinne im Sinne des § 6 der Verordnung über Gold- bilanzen sind nicht diejenigen Anteile an Jahresüberschuß anzusehen, die den Versicherten nah den Versicherungsbedingungen oder Saßungen derx Gefellschait zustehen. , (2) Zur Verlängerung der im § 15 Abs. 1 der Verordnung über Goldbilanzen bestimmten gr ist an Stelle der obersten Landes- behörde oder an der von ihr bestimmten Stelle die Auffichtsbeßörde

Artikel IIL

Umstellung von Versicherung8vereinen auf Gegenseitigkeit.

S 97.

(1) Uebersteigt bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkett das bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz sih ergebende Verm die Schulden, so ift der Uebershuß in Reserve zu stellen. ' (2) Ergibt sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz eine Veber!chuldung, so ift über ihre Seleu es Seläueitia mit der Gee nehmigung der Eröffnungsbilanz vom Obersten Organ Beschluß zu

fassen.

(3) Der noch nit getilgte Betrag des Gründungsfonds darf böhstens infoweit als Schuld eingeseßt werden, als sich dadurch eine Uebershuldung nicht ergibt.

(4) Zu einer Beschlußfassung genügt einfaße Stimmenmehrheit au dann, wenn in der Saßung etwas anderes bestimmt ist.

(9) Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichts behörde und sind wirkfam auch für bestehende Versicherungsverbältnisse. (6) Die Vorschristen der §8 13 Abs. 1, 2 Say 1, § 19 Abf. 1 der Verordnung über Goldbilanzen finden entsprechende Anwendung.

Abschnitt 11. -

Kolonialgesellschafien und Gesellschaften mit Beziehungen zum Ausland.

S 98, Für Gesellshaften, denen nach § 11 des Schußzgebietsgesezes in der ga ung der Bekanntmachung vom 10. September 1900 (RGBL S. 813) die Rechtstähigkeit verliehen ist (Kolonialgesellshaften), kann die zuständige Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Vor1chriften der 88 1 bis 3 der Verordnung über Goldbilanzen zulassen. Sie fann auf der Grundlage der S§§ 9 bis 16, § 19 der Verordnung über Mita die Umsftellung solcher Gesellshaften auf Goldmark regeln. & 59,

lx Aktiengesells{afien, Kommanditgesellschasten auf Aktien Und Gesellschaften mit beshränfter Haftung, die ihr Geschäft zu einem erheblichen Teil in oder mit den ehemaligen deutshen Schutze gebieten oder dem früher feindlihen Ausland betreiben oder von deren Vermögen sich erhebliche Teile dort befinden, kann die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle 1, anordnen, daß, folange die Gesellschaften einen regelmäßigen Geschäftsbetrieb nicht wieder aufgenommen haben, die Ber- pflihtungen aus der Verordnung über Sas und den Durchführungsverordnungen ganz oder teilweise ruhen; 2. für den Fall der Wiederaufnahme des regelmäßigen Geschäfts- betriebs Ausnahmen von den VLehchristen der Verordnung über Goldbilanzen und den Durhführungsverordnungen zulassen.

Teil IIkx.

Uèbergangsrecht. S 60.

(1) Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die erste Verordnung zur Durchführung. der Verordnung über Goldbilanzen vom . Februar 1924 (RGBI. 1 S. 49) und die Vorschriften der §83 bis 5 der zweiten Durchführungsbestimmungen zur Rentenbankverordnung vom 17. Dezember 1923 (NGBl. L S, 1243) treten außer Kraft. /

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gefaßte Beschlüsse der Generalverjammlung (Geselischafierversammlung) über die stellung, die den Borschritten dieser Verordnung niht entsprechen, dürfen nit durchgeführt werden; ihre Eintragung findet uicht ftatt. Diejes gilt nicht, Toweit die Vorschristen nicht zwingenden Rechts R und der Beschluß nicht oder nicht mit Ertolg. angefochten ift.

Falle des Satzes 2 gilt der Beschluß selbst dann als gültig, wenn er nah der erften Verordnung zur Durchführung der Verordnung über Goldbilanzen vom d. Februar 1924 (NGBI. 1 S. 49) nichtig wäre.

Berlin, den 28. März 1924. Der Ae der Justiz. mminger.

Berichtigung.

Jn § 7 Absaÿ 2 der Verordnung über Erwerbss losenfür)orge vom 16. Februar 1924 (Reichsanzeiger Nr. 42 vom 19. Februar 1924) ist statt „Zinsen und Spargroschen“ zu seßen „Zinsen von Spargro}chen“.

Berlin, den 24. WMärz 1924.

Der Reich3arbeitsminisier. X. A.: Dr. Weigert.

a O r R

Bestimmungen über die Freigabe von Sprit zur Trinkbranniweins und Trinkbranntweinessenzenhersiellung.

Im Monat April 1924 werden 150 Hundertteile der Bezugszahl freigegeben.

Die Preise betragen bis auf weiteres:

A) im Großverkauf: / von 300 1 aufwärts Gm. 4,— je 1 W. B) im Kleinverkauf: | von 25 1bis8 1001 W.. ... . . Gm. 4,22 je 1 W. über 100 1 W. bis 2801 W.. .. 420 je 1 W.

Die Preise gelten für unfiltrierten Primasprit. Für über Holz- foble filtriertèn Weinsprit erhöht sich der Preis um Gm. 0,10 und für Weinsprit „Marke Kahlbaum* um Gum. 0,15 je 1 W.

Im übrigen finden die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1923 entsprehende Anwendung.

Berlin, den 27. März 1924.

Reichsmonopolverwaliung für Branniwein. Steinkopff.

Preufeu. Finanzministerium.

Dié Rentmeisterstelle bei dexr staatlichen Kreiskasse in Fulda, Regierungsbezirk Cassel, ist zu beseßen.

Ministerium des Jnnern.

Reichssteuervexteilungen an die Gemeinden Gemeindeverbände ).

Zur Verteilung kommen:

a) Einkommensteuer (11. E Abschlag für März) auf jeden Rechnungsanteil der Provinzen 28 achtundzwanzig —, der Landkreise 56 sechsundsünfzig —, der Gemeinden 310 dreihundertzehn Millionen, i i

b) für Dotationen stehen 1230080 eine Million zwel- nas Billionen Mark zur Verfügung.

(S. Min.-Bl. t. V. 1923, S. 1165 und 1245.) Berlin, den 26. März 1924.

Der Minister des Junern. I A: Süxeón.

vertrag abgeschlossen worden ist,

zuständig.

R DS E N M R T SCE A S I I N LIE C C E T E