Tages, an welchem das erste Urtheil verkündet worden ist. Jn den- jeuigen Fällen aber, in welchen die Verkündung des Urtheils in Ab- wesenheit des Angeklagten geschehen is, nimmt die Appellationsfrist für denselben erst mit dem Ablaufe desjenigen Tages ihren Anfang, an welhem ihm die Ausfertigung des Urtheils behändigt wurde.
g. 74. Die Appellation i| bei dem Gerichte der ersten Jnstanz entweder mündlich zum Protokoll oder schriftlich anzumelden,
g. 79.
Die Angabe der Beschwerden, so wie deren Rechtfertigung, und die Ansührung neuer Thatsachen oder Beweismittel können gleichzeitig mit der Appellations - Anmeldung erfolgen, müssen aber, wenn dies unterblieben ist, innerhalb der auf den Tag dieser Anmeldung näcbst- folgenden zehn Tage geschehen. Das Gericht isst jedoch ermächtigt, diese Frist auf Antrag des Appellanten den Umständen nah ange= messen zu verläugern, d
g. 76.
Die Appellationsschriften (§. 74. 75) werden dem Appellaten
mit der Aufforderung mitgetheilt,
binnen einer Frist von 10 Tagen anzuzeigen, ob und welche neue
Thatsachen oder Beweismittel er seinerseits anzusühren habe. Hat der Staats-Anwalt appellirt, und ist der Angeklagte verhaftet, so wird diesem der Jnhalt der Appellationsschristen vorgelesen und die eben gedahte Aufforderung zum Protokoll bekannt gemacht; hat er einen Vertheidiger, so ist diesem auf Verlangen Abschrist der Ap- pellationsschriften zuzustellen.
ar 44
Die Appellation des Staatsanwalts begründet für den Angeklag- ten das Recht der Anschließung hinsichtlich aller Theile des Er- fenntnisses, gegen welche die Appellations-Beschwerden gerichtet sind.
Will der Angeklagte von diesem Rechte Gebrauch machen, #o muß er dies innerhalb der nächsten 10 Tage, nachdem ihm die Be- shwerden des Staats-Anwalts bekannt gemacht worden sind (§. 76), bei dem Gericht erster Jnstanz mündlih zum Protokoll oder \christ- lich anmelden, anch noh innerhalb derselben Frist die Rechtfertigung der Anschließung und die neuen Thatsachen oder Beweismittel, welche er anzusühren hat, anbringen.
Eine Verlängerung der Frist zur Anmeldung der Anschließung ist unzulássigz ob solche zur Rechtfertigung der rehtzeitig angemelde- ten Anschlicßung zu ertheilen sei, bleibt dem Ermessen des Gerich1s überlassen.
. 78. Von der Anmeldung und Rechtfertigung der Anschließung if der Staats- Anwalt auf die in §. 76 bezeichnete Weise in Kenntniß zu
seßen. g. 79.
Weist das Gericht erster Jnstanz die Appellation oder die An- schließung an dieselbe als nicht rechtzeitig angemeldet zurück, so kann der Zurückgewiesene hierüber innerhalb einer zehntägigen präklusivi= \hen Frist, welhe mit dem Ablaufe des Tages, an welchem ihm die zurücweisende Verfügung bekannt gemacht wurde, beginnt, bei dem Appellations-Gericht Beschwerde führen. Bei der Entscheidung die- ses Gerihts muß es bewenden,
g. 80. Die Verhandlung und Entscheidung zweiter Jnstanz erfolgt : bei den leihten Verbrechen (§. 24) vor einer aus drei Mitgliedern bestehenden Deputation des Kriminal-Senats des Kammergerichts, in allen anderen Fällen aber vor einer Abtheilung des Ober-Apella- tions-Senats des Kammergerichts, welche bei den \chweren Verbrechen (§. 39) aus se chs Mitgliedern, bei den besonders schweren Verbrechen (64) aus aht Mitgliedern, und bei Verbrechen , welche im Ge- ses mit lebenswieriger Freiheitsstrafe oder mit Todeostrafe betrodt find, aus zehn Mitgliedern bestehen muß. Die in den §8. 39 und 70 über die Abstimmung in erster Instanz vorgeshriedenen Regeln gelten auch für die zweite Justanz.
g. 81.
Demjenigen Staats- Anwalte, zu dessen Geschäftskreise eine Sache ia der ersten Jnstanz gehört, liegt der Betrieb derselben auch in der zweiten Jnstanz ob.
Is jedoh die Appellation gegen das Erkenntniß eines Einzel- richters eingelegt, so hat, nachdem die Sache an die Deputation des Kriminal - Senats des Kammergerichts (§. 80) gelangt ist, der bei diesem Gericht bestellte Staats - Anwalt den weiteren Betrieb zu be-
sorgen.
g. 82.
Nachdem die Akten bei dem Gerichte zweiter Jnstanz eingegan- gen sind, bestimmt dasselbe einen Termin zum mündlichen Verfahren und ladet dazu den Angeklagten und diejenigen Zeugen vor, deren Abhörung nah der Vorschrift im §. 85 erforderlih erscheint.
Der Staats - Anwalt is von dem Termine ebenfalls in Kennt-
niß zu seben. §. 83.
Is} der Angeklagte verhaftet, \so wird ihm die Vorladung zum Protokoll bekaunt gemacht. I derselbe nicht verhaftet, so schriftlih mit der Warnung, daß, wenn er nicht zur bestimmten Stunde erscheinen wü de, mit der Untersuhung und Entscheidung in contumaciam ver- fahren werden solle.
geschieht seine Vorladung
. 84.
Dem Angeklagten steht es frei, in dum Termine durch einen Vertdeidiger sih vertreten zu lassen. Erachtet aber das Appella- tionsgericht das persönliche Erscheinen des Angeklagten für nothwen- dig, so fann es die Vorladung oder Vorführung desselben anordnen,
g. 85.
Jn der Appellations-Jnstanz sind, der Regel na, nur die neu vorgeschlagenen Beweismittel, und diese auch nur dann aufzunehmen, wenn sie geeignet erscheinen, solche von dem Richter erster Jnstanz für erwiesen angenommenen Thatsachen, welche auf die rechtliche Be- urtheilung von Cinfluß sind, als unrichtig darzustellen. Dem Appel- lationsgerichte steht jedo frei, in erster Jnstanz aufgenommene Be- weiomittel von neuem aufzunehmen, und namentlich das Zeugenver= hör ganz oder zum Theil vor sich wiederholen zu lassen, wenn es dieses wegen wesentlicher Bedenken für nothwendig hält, die sich bei L des Urtheils erster Jnstanz gegen die Richtigkeit der darin als seststeyend angenommenen Thatsachen ergeben,
: E 6. 86.
N Bei dem mündlichen Verfahren, dessen Leitung dem Vorsibenden gebührt (§. 57), trägt zuerst ein aus der Zahl ver Gerichtsmitglie- der zu ernennender Referent eine Darstellung der bis dahin stattge- habten Verhandlungen vor.
p Hierauf wird der Appellant mit seinen Beschwerden, der Appellat mit seiner Gegenerflärung, und nah der Beweis - Aufnahme, wenn eine solche erforderlich is, der Staats-Anwalt mit seinen Anträgen,
fi f gc F L AEKEES
886
in allen Fällen aber zuleßt der Angeklagte und dessen Vertheidiger gehört, und hierauf das Urtheil gefällt.
Hat sowohl der Staats - Anwalt als der Angeklagte appellirt, so wird über beide Appellationen zugleih entschieden.
Jn allen übrigen Beziehungen kommen bei dem mündlichen Ver= fahren zweiter Jnstanz die sür die erste Instanz ertheilten Vorschrif- ten ebenfalls zur Anwendung. as
8. 87. C. Verfahren in dritier Jnstanz,
Das auf das Rechtsmittel der Appellation ergangene Urtheil zweiter Jnstanz ist rechtskräftig, wenn dadurch das Urtheil erster Instanz durchweg bestätigt oder die Appellation für unstatthast er- flärt wird.
Weicht aber die Entscheidung der zweiten Jnstanz von der der ersten ganz oder theilweise ab, so steht dem Angeklagten, soweit das Urtheil erster Jnstanz zum Nachtheil desselben geändert worden, dcm Staats - Anwalte aber, soweit eine Abänderung des Urtheils erster Junstanz zu Gunsten des Angeklagten stattgefunden hat, binnen einer präflusivischen Frist von zehn Tagen das Rechtsmittel der Revision zu. Diese Frist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an wel-
hem das Appellations - Urtheil verkündet oder behändigt worden ist (§. 73). 88
g. 0 Die Revision findet wegen der Entscheidung des Kostenpunktes nur insofern statt, als dieses Rechtsmittel in der Hauptsache zulässig ist und wegen dieser zugleih eingelegt wird. 89
§. 59. Jn den Untersuchungen wegen leichter Verbrechen (§. 24) is nur der beim Kammergericht bestellte Staats-Anwalt die Revision einzu- legen befugt.
g. 90.
Die Revision muß von dem Staats - Anwalte bei dem Gerichte erster Justanz schriftlich unter Angabe der Beschwerdepunkte angebracht werden.
Dem Angeklagten ist gestattet, seine Revisions-Beschwerde ent-= weder gleich bei Verkündung des Urtheils zweiter Jnstanz oder bei dem Gerichte erster Jnstanz zu Protokoll zu erklären. Er kann dies aber auh in einer bei dem Richter erster Justanz einzureichenden Schrist thun, doch muß diese von einem zum Richter-Amte befähig- ten Rechtsverständigen U, sein.
90.
Die Entscheidung des Appellationsgerichts darüber, ob und in- wieweit die in der Untersuchung zur Sprache gekommenen Thatsachen für erwiesen anzunehmen sind oder nicht, kann in der dritten Justanz nicht mehr angefochten werden. bd
S. Da
Das Gericht erster Jnstanz prüst, ob die Anbringung der Re= vision in der vorgeschriebenen Form rechtzeitig erfolgt und das Rechté- mittel seinem Gegenstande nach zulässig is, theilt, wenn Beides der Fall ist, die Beschwerde des Angeklagten dem Staats - Anwalte, die des Staats - Anwalts dem Angeklagten und dessen Vertheidiger, zur Gegenerkflärung innerhalb einer zehntägigen präklusivischen Krist in Abschrift mit und sendet nach Ablauf dieser Frist die Akten unter Benachrichtigung der Parteien an O Geheime Ober-Tribunal,
Die Gegen - Erklärung (§. 92) muß in derselben Form wie die Revisionsbeshwerde (§. 90) Be werden.
Weist das Gericht erster Jnstanz die Revision als unzulässig zurück, so kann dec Zurückgewiesene hierüver innerhalb einer zehn- tägigen präklusivischen Frist, welche mit dem Ablaufe des Tages, an dem ihm die zurückweisende Verfügung bekannt gemacht wurde, bei dem Revisionögeriht Beschwerde Lde
I
Die Entscheidung über die Revision erfolgt bei einem aus zehn Mitgliedern bestebenden Senate des Geheimen Ober - Tribunals, auf den \cristlihen Vortrag eines Referenten, dem jedoch ein Korreferent beigeordnet werden muß, wenn in erster oder in zweiter Jyustanz auf tine zehnjährige Freiheitsstrafe oder auf eine noh härtere Strafe er- annt is.
Die im §. 70 über die Abstimmung in erster Justanz vorge- schriebene Regel gilt auch für die dritte Justanz.
g. 96.
Erachtet das Revisionsgericht die Beschwerde für begründet, o hat es das Urtheil zweiter Justanz abzuändernz doch darf diese Ab- änderung nicht weiter gehen, als das Urtheil zweiter Jnstanz von dem der ersten abweicht. gs
g. H.
Das Revisions-Urtheil ist in Ausfertigungen dem Gerichte erster Justanz zur Verkündung oder Behändigung an den Angeklagten und den Staats-Anwalt zu übersenden.
g. 98, D. Rechtsmittcl der Restitution.
Gegen ein rechtskräftiges Urtheil fann der Angeklagte zu jeder Zeit, der Staats-Anwalt aber nur so lange, als das Verbrechen noch nicht verjährt ist, das Rechtsmittel der Restitution einwenden, wenn er darzuthun vermag, daß das Urtheil auf eine falshe Urfunde oder
auf die Aussage eines meineidigen Zeugen gegründet ist. §. 99
Das Restitutionsgesuch muß bei dem Gerichte derjenigen Jnstanz eingereiht werden, in welcher zuerst die Urkunde oder das Zeugniß, deren Falschheit behauptet wird, vorgebracht sind.
g. 100.
Kann derjenige, welcher die Fälschung oder den Meineid begans- gen haben soll, noch belangt werden, so muß das angeblich von ihm verübte Verbrechen dur eine gegen ihn zu veranlassende gerichtliche Untersuchung erst rechtsfrästig festgestellt werden, bevor dem Restitu- tions-Gesuche stattgegeben werden fänn.
Jn anderen Fällen ist das von dem Angeklagten eingereichte Restitutions-Gesuch zunächst dem Staats-Anwaite mitzutheilen, um, wenn es ihm erforderlih erscheint, eine gerichtliche Voruntersuchung über die zur Begründung der Restitution angeführten Thatsachen zu veranlassen und alsdann das Gesuch mit seiner Erklärung darüber wieder vorzulegen.
g. 101.
Wird das Restitutions-Gesuh von dem Gerichte als unbegrün- det zurüc{gewiesen, so steht dem Jmploranten frei, innerhalb der uäch- sten 40 Tage nah dem Empfange des Bescheides bei dem Gerichte der höheren Justanz Beschwerde zu führen. Eine weitere Beschwerde= führung is unzulässig.
g. 102.
Erachtet das Gericht das Restitutions-Gesuch für begründet, so hat es sofort das mündliche Verfahren über die Sache zu erneuern und unter Aushebung seines früheren Urtheils ein neues zu fällen, gegen welches die ‘ett “di Rechtsmittel in den noch ofen stehen- den Jnstanzen zulässig sind.
g. 103.
E. Folgen der Einlegung der Rechtsmittel auf die Haft des Angeklagten. Durch Einlegung eines Rechtömittels von Seiten des Staats-
jen Termin zum mündlichen Verfahren, bei welchem die Vorschrif- n der §5. 81 bis 86 beziehungsweise zur Anwendung kommen. egen das auf den Rekurs abgefaßte Urtheil findet ein weiteres _§. 4104. Fehtsmittel nicht statt. Fs} der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt, \ohz s. 122. vom Staats-Anwalte gegen das Urtheil eingelegte Rechtsmit 2. Mandats - Verfahren.
Beruht die Anklage wegen eines Polizeivergehens auf der An-
Antritt der Strafe nicht auf. g. 105. ge eines Beamten, welcher die That aus eigener amtlicher Wahr- Die Einlegung der Appellation von Seiten des Angeklagh ehmung bekundet, und wird nicht etwa der Angeschuldigte dem Po- die Vollstreckung der Strafe auf. Eine vorläufige Abführunz Meirichter zuglei vorgeführt, in welchem Falle stets das ordentliche einer Freiheitsstrafe Verurtheilten nah der Strafanstalt finde Merfahren nah §§. 115 u. f. eintreten muß: so seßt der Polizei= mit dessen Einwilligung, nicht ferner statt. Das Gericht i} Wigter auf Grund der Anklage die Strafe fest und macht sie dem befugt und verpflichtet, die erforderlichen Sicherungs - Maßreg lngeshuldigten durch eine \ristlihe Verfügung mit dem Bedeuten
gen den Verurtheilten zu treffen. ¿fannt, ; Die Einlegung der Revision von Seiten des Angeklagin F daß, wenn er durh diese Straffestsepung sich beschwert finden er zur Ausführung seiner Vertheidigung si in einem, st0o-
die Strafvollstrefung nur so weit auf, als das Appellations. M sollte, noch nicht rechtskräftig ist. gleih in der Verfügung, und zwar auf mindestens 10 Tagen hin- g. 106. qus, zu bestimmenden Termine vor den Polizeirihter zu stellen, im F. Aufhebung des Rcchtsmittels der Aggravation, lle seines Nichterscheinens in diesem Termine aber die Voll- Das bisherige Rechtsmittel der Aggravation findet in hy
| Sreckdung der Strafe zu gewärtigen habe. diesem Geseze behandelten A nicht ferner sy E fe: s g. 12 b g. 107. G. Verfahren gegen fluücbtige und abwesende Verbrewer,
Das in den §§. 577 bis 587 der Kriminal-Ordnung vorz bene Kontumazial- Verfahren gegen flüchtige und abwesende L findet auch ferner Anwendung.
g. 108. H. Von den Kosten.
Mit der Verurtheilung des Angeklagten zu einer Sh möge in der ersten oder in einer späteren Jnstanz erfolgen, gleih die Verurtheilung desselben in alle Kosten des Verfahry zusprehen. Wird dagegen der Angeklagte für nicht \chul) flärt oder von der Anklage entbunden, so hat derselbe di des Verfahrens nicht zu tragen, und er ist von der Vers hierzu, wenn ihm dieselbe dur ein Urtheil früherer Justanz uj worden war, freizusprechen.
Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittel |
Anwalts darf die Freilassung des in Haft befindlichen Ange wenn das Urtheil eine Freiheitsstrafe gegen ihn nicht verhän niemals verzögert werden. :
Jn dicser Versügung (§. 122) muß angegeben sein : 4) die Beschaffenheit des Vergehens, so wie die Zeit und der Ort seiner Verübung ; 9) der Name des Beamten, welcher das Vergehen angezeigt hat, und 3) die Straffestseßung unter Ansührung der Strafvorschrift, auf welche dieselbe sih gründet. ¡e Verfügung muß zugleich sür den Fall, wenn der Angeschuldigte ei der Strafsestsepung sich nicht beruhigen zu fönnen glaubt, die ufforderung an denselben enthalten, die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweismittel in dem anbe- raumten Termine mitzubringen oder solhe dem Richter so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbei- geshat werden können. i g. 124.
Erscheint der Angeschuldigte in dem Termine persönlih oder | urh einen zulässigen Bevollmächtigten, so ist nah Vorschrift der demjenigen zur Last, welcher dasselbe eingelegt hat. J s, 115 bis 121 zu verfahren; erscheint er nicht, so hat der Richter Staats-Anwalt, so werden die Kosten niedergeschlagen. inen Vermerk hierüber aufzunehmen.
Eine Erstattung aufgewendeter außergerichtlicher Kosten §. 125. nicht statt. Der Angeschuldigte kann auf Restitution antragen, wenn er durch S. 109. Í nabwendbare Umstände verhindert worden ist, persönlih in dem Ter- Verlangt der Angeklagte eine Ausfertigung des Urtheil, Mine zu erscheinen. Das Restitutionsgesuch muß binnen zehn Tagen ihm diese, wenn das Urtheil auf Strafe lautet, auf sein Wach dem Termine bei dem Polizeirichter angebracht werden und die sons aber kostenfrei zu ertheilen. Unvermögenden Verurthcängabe der Hinderungsgründe mit der erforderlichen Bescheinigung die Mittheilung einer Urtheils - Ausfertigung nicht zu versagt hte!
d ( j l U thalten, Auf unbescheinigte Hinderungsgründe darf der Richter sie derselben zur Einlegung eines E bedürfen. ine Rücksicht nehmen. Erst nah Ablauf dieser Frist ist die Strafe g. 140).
u vollstrecken. I. Ausgenommene Verbrechen. g. 126.
Jn dem Verfahren wegen Holzdiebstahls, Steuer - Deum Findet der Polizeirichter das Restitutionsgesuh begründet , so nen, Jujurien und bei Disziplinarsachen gegen Beamte wi ein naher Termin zur Verhandlung der Sache anzuberaumen und die Vorschriften dieses Gesebes nichts geändert. ¡h den Vorschristen der §§. 115 bis 121 zu verfahren. Bleibt
Dagegen finden diese Vorschriften auf alle Untersuchung x Angeschuldigte in diesem Termin abermals aus, \o is die Strafe, der gegen Beamte bei Ausübung ihres Amtes oder in hne weitere Zulassung irgend cines Rechtsmittels, zur Vollstreckung auf dasselbe verübten Jujurien Anwendung. Fu bringen, t
s. 127.
Zweiter Titel. Î Findet der Richter das Restitutionsgesuh niht begründet, |o Von dem Verfahren bei Untersuchung der eist er dasselbe durch eine Resolution A wée dem M Vergehen. jeshuldigten die Beschwerde an die im §. 119 bezeichnete Deputation g. 111. pfen steht; diese Beschwerde muß aber binnen 24 Stunden nach Die Vorschriften dieses Titels sind bei allen wegen Yolizeaustellung der Resolution bei dem Polizeirihter angebraht werden. gehen zu verhängenden Untersuchungen anzuwenden, deren C Pird von der Deputation für die Zulassung der Restitution ent|chie= und Führung dem Polizei - Präsidium bisher zustand. n, so geht die Sache zur Verhandlung in erster Jnstanz an den
g. 112 Jolizeirichter zurü,
g. 128.
Zur Entscheidung über das Restitutionsgesuch und über die Be- werde gegen die dasselbe zurückweisende Resolution bedarf es der orgängigen Anhörung des Polizei-Anwalts nicht. ; | §. 129.
3. Von den Kosten.
Wegen der Kosten des polizeigerichtlichen Untersuhungs-Versah=
ens finden die Vorschriften des §. 108 ebenfalls Anwendung.
Dritter Titel. Gemeinsame Bestimmungen. g. 130.
Die Vorschristen der Kabinets - Ordre vom 24, Oktober 1838 Veseß - Sammlung S. 504) über die Befugnisse des Richters zur lusrehthaltung der Ruhe und Ordunung- bei gerichtlichen Verhand= ungen fommen auch bei dem in dem gegenwärtigen Gesehe angeord-
[eten Strafverfahren mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Fah Nr, 5 jener Ordre den Gerichts-Deputationen im Civil-Prozesse Mustehende Befugniß, gegen Ruhestörer sofort eine Ordnungsstrafe jon einem bis zu fünf Thalern, oder von 6 bis zu 24stündigem Gefäng- iß zu beschließen und vollstrecken zu lassen, auch den Gerichts-Depu- ationen und Gerichts-Abtheilungen beim Strafverfahren zustehen soll.
j 8. 131.
Die Vorshriften der Kriminal-Ordnung vom 11. Dezember 1805 nd des zweiten Abschnitts des Tit. 35 Th. 1. der Allgemeinen Oe- ihts - Ordnung treten insoweit außer Anwendung, als sie mit den dorschriften des vorliegenden Gesebes nit vereinbar sind,
Die Verwaltung dieser Polizei - Gerichtsbarkeit (§. 1! niht ferner von dem Polizei - Präsidium, sonbern in erster von einzelnen Polizeirihtern geführt werden , welche das Kat riht kfommissarisch zu diesem Geschäfte zu ernennen und zu d
tigen hat. g. 113. Die Verfolgung der Uebertreter der
Polizei - Strafget : Gericht soll dur Polizei-Anwalte geschehen, in Ansehung deren
nung, Beaufsichtigung, Befugnisse und Obliegenheiten die in Titel §. 25 enthaltenen ddie R gleichfalls gelten. 8g. 114.
Die in Ansehung der Verbrechen ertheilten allgemein christen des ersten Titels über das mündliche Verfahren vor fennenden Gericht (§§. 15 bis 17), die Ausschließung der mittel gegen den Angeklagten (§. 18), so wie über den V das Urtheil (§§. 19 bis 22) sinden auch bei Polizei-Vergi}
wendung. v8 g. 115.
4, Ordentliches Verfahren. |
Bei der Untersuchung und der Entscheidung erster Jnstai den Polizei- Richtern in der Regel dasselbe Verfahren anl welches in den §§. 26 bis 38 in Ansehung der leichten Vi vorgeschrieben ist.
Dem Angeschuldigten steht jedoch frei, sich bei den Ver gen, sowohl in dieser als. in der folgenden Justanz, durch t vollmächtigten aus der Zahl der Justiz - Kommissarien auf | sten vertreten zu lassen. ;
g. 116. g. 132.
Gegen das Urtheil erster Justanz is sowohl der Angel Das gegenwärtige Geseh tritt am 1, Oktober dieses Jahres in als der Polizei - Anwalt, innerhalb einer zehntägigen práfli , a
Frist, deren Anfang nach der im §. 73 wegen der Appella e ae : E egebenen Vorschrist zu bestimmen ist, das Rechtsmittel di d lle beim Eintritt dieses Zeitpunktes (§. 132) anbängige Saqhen, fs einzulegen berechtigt. | denen die Untersuchung erster Jnustanz mit Einschluß der Verthei= 8. 117. G bereits geschlossen is, sollen noch nach den bisherigen Vor= Der Rekurs kann auf neue Beweismittel über bereits 0 driften durh alle nah denselben zulässigen Justanzen zu Ende ge-
Thatumstände nicht gegründet werden, auf neue Thatumsi® irt werden. Jun den übrigen anhängigen Untersuchungen ist das
nur insoweit, als dieselben bei der Anführung zugleich erfabren nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesebes umzuleiten.
werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und g. 118.
; 'eigedrucktem Königlichen Jusiegel. Die Anbringung des Rekurses muß bei dem wr Gegeben Sanssouci, den 17. Juli 1846, mündlich zum Protokoll oder scriftlich geschehen. ine s riedri ilbelm. Frist zur Rechtfertigung des Rekurses ist nicht zu gestatten. ) i Feivdetes VIE) 119
von Savigny. von Bodelschwingh. Die Entscheidung über den Rekurs gebührt derselben ® Uhden, Mitgliedern bestehenden Deputation des Kriminal- Senats dei mergerihts, welche nah §. 80 in zweiter Jnstanz über dif 9 Verbrechen (§. 24) zu erkennen hat. Me §. 120. Verordnung Findet die Deputation (§. 119), daß der Rekurs 1 über lässig oder, wenn dabei nur auf die Verhandlungen der das Verfahren in Civil-Prozessen; vom 21. Juli 1846.
stanz Bezug genommen is, nicht gegründet sei, so weist ye furrenten durch eine Verfügung zurück, gegen welche ein Wi S.
f ir p Wilhelm , von Gottes Gnaden, König von
eupen 2c. 2c.
Rechtsmittel nicht gestattet ijt. g. 121. 7 Lr K in Berücksichtigung der Erfahrungen, welche bei Ausführung erordnung über den Mandats -, summarischen und Bagatell=
von Rochow,
Beglaubigt : Bode.
Jn allen anderen Fällen (§. 420) bestimmt die unter abschristlicher Mittheilung der Refursschrift an die Oel
887
Prozeß vom 1. Juni 1833 gemacht worden, dem darin angeordneten Verfahren, so weit dies jet schon zulässig erschienen, eine erweiterte Anwendung und vervollständigte Ausbildung zu geben beschlossen.
Wir verordnen dem zufolge für alle Provinzen Unserer Mo- narchie, in welchen die Allgemeine Gerichts - Ordnung Kraft hat, auf den Antrag Unserer Justiz-Minister und nah vernommenem Gut- achten einer von Uns aus Mitgliedern des Staats - Raths ernannten Kommission, was folgt :
1
I]. Ausdehnung des summarischen Prozesses. Das im Titel 2 der Verocdnung vom 1. Juni 1833 und in den diesen Titel ergänzenden späteren Bestimmungen vorgeschriebene Ver- fahren soll fortan, bei allen Rechts - Streitigkeiten, welche weder zum
Mandats - Prozeß (Titel 1. der Verordnung vom 1. Juni 1833) | geeignet, noch in den §§. 28, 29 und 38 der gegenwärtigen Verord- j
nung ausgenommen sind, zur Anwendung kommen, jedoch mit nach- stehenden Vorschristen, -welhe auch für die bisher im summarischen Prozeß behandelten Sachen eintreten.
2
Vorschriften. 1. Für die erste Justanz.
Der Termin zur Klage - Beantwortung ist dergestalt anzuberau- men, daß dem Verklagten eine Frist von vierzehn Tagen bis ses Wochen, von dem Tage der Jnsinuation der Klage an gerechnet, zur Vorbereitung seiner Einlassung frei bleibt. Der Richter kaun diese Frist in besonders \{chleunigen Fällen abkürzen, bei besonders verwickel- ten Rechts- Streitigkeiten oder aus anderen in der Sache liegenden Gründen aber verlängern, auch den Termin auf Antrag des Verklag ten, jedoch nur einmal, verlegen. ,
1D,
Der Verklagte ist befugt, statt in dem zur Klage-Beantworktung anberaumten Termine zu erscheinen, hon vor oder in dem Termine eine schriftliche Klage-Beantwortung einzureichen. Dieselbe muß jedo von einem Justiz - Kommissar unterzeichnet sein, widrigenfalls fie für niht angebracht erachtet und sofort zurückgegeben wird. Nur den öffentlihen Behörden und so!hen Privat-Personen, welche zum Rich= teramte besähigt sind, is die Einreihurg einer \hriftlihen Klage- Beantwortung ohne Zuziehung eines Justiz-Kommissars gestattet.
Hat die Partei einen Justiz-Kommissar zu ihrem Bevollmächtig- ten angenommen, so muß derselbe cine sristliche Klage =- Beantwor- tung einreichen.
4
Dem Kläger is von dem Termine zur Klage - Beantwortung Nathricht zu geben und ihm zu überlassen, auch seinerseits in dem Termine zu erscheinen oder die weitere Verfügung des Richters nach abgehaltenem Termine abzuwarten.
Erscheint der Verklagte in dem Termine zur Klage-Beantwortung nicht und is auch von ihm eine den Vorschriften des §. 3 ent- sprechende schriftlihe Klage - Beantwortung nicht eingereiht worden, so tritt, ohne Antrag des Klägers und selbst alsdann, wenn derselbe im Termine nicht erschienen is, das Kontumazialverfahren gegen den Verklagten ein,
N
Vermeint der Verklagte dem Anspruche des Klägers eine der nachstehenden Einreden :
a) der Unzulässigkeit cines gerichtlichen Verfahrens über den Ge- genstand der Klage,
b) der Jukompetenz des Gerichts,
c) der Rechtshängigkeit,
d) der dem Kläger mangelnden Fähigkeit, vor Gericht aufzutreten,
e) der nit erfolgten Cautions - Bestelung Seitens des Klägers, P derselbe ein Aueländer ist (Prozeß - Ordnung Tet. 21,
§. 13),
f) des noch nicht erfolgten Ablaufs der Ueberlegungsfrist , wenn Af S als Erbe belangt worden (Prozeß-Ordnung Tit, 20,
§. 4), entgegenstellen zu können, und vermag der Verklagte eine solche Ein- rede, insofern es eines Beweises derselben überhaupt bedarf, sofort zu bescheinigen, so fann er seine Klage-Beantwortung auf diese Einrede beschränken und darauf antragen, daß zunächst über dieselde verhan- delt und erkannt werde. Die vollständige Einlassung auf die Klage darf jedoch wegen solcher Einreden nur einmal ausgeseßt werden, und der Verklagte muß daher, wenn er mehrere dergleichen Einreden hat, dieselben gleichzeitig AOISIn Ae
g. 6. i
Findet das Gericht den Antrag des Verklagten, daß zunächst über die vorgebrahten Einreden (§. 5) verhandelt und erfannt werde, nicht begründet, so liegt dem Verklagten ob, die Klage in dem von dem Gerichte zu bestimmenden neuen Termine oder bis zu demselben anderweit vollständig zu beantworten.
Auf die vorläufige Klage-Beantwortung wird sodann nur inso- weit Rücksicht genommen, als der Verklagte sih auf dieselbe in der neuen Klage-Beantwoitung bezieht. :
g. 7.
Werden in der Klage-Beantwortung Thatsachen angeführt, die in der Klage nicht vorgekommen sind, oder werden darin Einreden angebracht, so bleibt dem Ecmessen des Gerichts überlassen, die Par= teien vor der mündlichen Verhandlung nv mit ihrer Replik und Duplik zu hören. Dies kann schon in dem Termine zur Klage-Beant= wortung geschchen, wenn die Parteien in demselben erschienen und sih sofort zu erflären bereit sind. Js dies nicht geschehen, so wer- den, wenn die Parteien Justiz-Kommissare zu ihren Bevollmächtigten bestellt haben, diese zur Emreichung einer schriftlichen Replik oder Duplik innerhalb einer nah §. 2 abzumessenden Frist aufgefordert. Dagegen wird diejenige Partci, welche feinen Justiz-Kommissar zu ihrem Bevollmächtigten bestellt hat, innerhalb gleicher Frist zu einem Termin behufs der Ausnahme ihrer Erklärung vorgeladen. Jede Par- tei fann, statt in diesem Termine zu erscheinen, vor Ablauf desselben ihre Replif und Duplik in einem Schriftsaße einreihen. Auf der= gleichen Schristsäße finden alle Bestimmungen Anwendung, welche für die Klage-Beantwortung im §. 3 ertheilt worden sind.
i g. 8.
Die Replik muß eine vollständige Beantwortung der Klage= Beantwortung und die Duplik eine vollständige Beantwortung der Replik entyalten. Ersolgt die Beantwortung gar nicht oder nicht vollständig, so werden die vom Geguer angeführten Thatsachen und beigebrahten Urkunden, worüber feine Erflärung abgegeben is, für zugestanden und anerkannt erachtet. Fernere, auf Thatsachen beru=- hende Eùutgegnungen (Replicationen und Duplicationen) fönnen im Laufe der ersten Rnstanz nicht GA vorgebracht werden.
Bei der nah §. 25 der Verordnung vom 1. Juni 1833 ein= tretenden Kontumazial - Verhandlung werden alle streitigen, von dem niht Erschienenen angeführten, mit Beweismitteln nicht unterstüßten Thatsachen für nicht angeführt , so wie alle von dem Ausbleibenden vorzulegenden Urkunden als nicht beigebracht erachtet, alle von dem Gegentheil angeführten Thatsachen aber, denen noh nicht auêdrüdck- lich widersprochen worden is, für zugestanden, imgleichen die von dem Gegentheil beigebrachten Urkunden für rekognoszirt angesehen.
Eine einmalige Verlegung der zur mündlichen Verhandlung an-
E E F S C E E A A Lea Di: E L R T L R E
¡ tion des Erkenntnisses vorgeschriebene, im
beraumten Sitzung kann, nah dem Ermessen des Gerichts, in allen nit schleunigen Sachen auch auf den einseitigen, durch bescheinigte erhebliche Gründe unterstüßten Antrag einer Partei erfolgen. Hin- dernisse in der Person eines zum Bevollmächtigten bestellten Justiz- Kommissars dürfen nicht beachtet werden.
Ea i g. 11.
Die im §. 20 der Verordnung vom 1. Juni 1833 zugelassene Verzichtleistung auf die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte findet niht ferner statt. Dagegen soll es den Gerichten freistehen, nah dem übereinstimmenden Antrage beider Parteien, noch vor der mündlichen Verhandlung Beweié-Aufnahmen, über deren Er= heblihfeit fein Streit obwaltet, zu verfügen, so wie jede Art von Beweis - Aufnahmen mit der mündlihen Verhandlung zu verbinden, auch zu diesem Zwecke eine andere Sizung anzuberaumen.
6.12, 29 der Verordnung vom 1. Juni 1833 zur Publica= Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmende Frist kann nah Umständen auf länger als acht Tage sestgesezt und die im §. 31 a. a. O. zu Eidesleistun- gen angeordnete achttägige Frist nah dem Ermessen des Gerichts, insbesondere in shleunigen Sacen, abgekürzt werden. E
Die im §.
Bei Rechtestreitigkeiten, für welche in der Prozeß - Ordnung ein abgekürztes Verfahren ausdrücklih angeordnet ist, findet, auch wenn die Verhandlung vor ein Kollegium gehört, die Vorschrist des §. 61 der Verordnung vom 4. Juni 1833 Anwendung. Auf die Klage is sofort cin Termin zur mündlihen Beantwortung und zugleih zur weiteren mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Richter, mit Beachtung der in der Prozeß - Ordnung vorgeschriebenen fürzeren Fristen, anzuberaumen. Zu den hiernach zu behandelnden Sachen gehören namentlich :
1) Wedchselsahen (Prozeß-Ordnung Titel 27),
2) Rectsstreitigkeiten aus Handels - Billets und kaufmännischen Assignationen binnen Jahresfrist nah dem Verfalltage (Allge- meines Landrecht Theil 1, Titel 8, §§. 1256, 1285 und 1297),
Rechtostreitigkeiten aus einer Affsekuranz=-Polize auf die Einzah- lung der darin versprochenen Prämie binnen 30 Tagen nach der Zeichnung (Allgem. Landrecht Theil II. Titel 8 §. 2110), Arrestsachen, die nicht mit der Hauptsache zugleich verhandelt werden (Prozeß-Ordnung Titel 29 §§. 63— 73),
eigene Merkantilsahen (Prozeß-Ordnung Titel 30 §§. 9 is 47), :
die in possessorio summarissîmo zu verhandelnden Besib=- Streitigkeiten und Spoliensachen (Prozeß-Ordnung Titel 31 und Titel 44 §. 44),
7) Bausachen, wenn von einem {on wirklich angefangenen Bau die Rede is, dessen Fortseßung oder Kassirung von dem Aus=- nes Prozesses abhängt (Prozeß-Ordnung Titel 42 §§. 34 bis 42), :
8) Mieths|treitigkeiten , bei welchen über die Einräumung oder Verlassung einer Wohnung und über die Befugniß zur Auf= fündigung derselben gestritten wird (Prozeß - Ordnung Titel 44 88. 61—64).
Auch in anderen schleunigen und in einfahen Sachen kann, wenn das Gericht es für angemessen erachtet, die Klage-Beantwortung mit der mündlichen Verhandlung verbunden werden.
Dasselbe kann bei Gerichten, die fein Kollegium bilden, in allen Fällen geschehen, welche das O dazu für geeignet hält.
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Jn Rechnungssachen, Bausachen und anderen dazu geeigneten Sachen ist der erkennende Richter befugt, in jeder Lage des Pro= zesses, jedoch ers nah erfolgter Klage - Beantwortung, über von ihm zu bezeihnende Gegenstände noh eine nähere Erörterung vor einem von ihm dazu bestellten Kommissarius anzuordnen, Nach Beendigung der kommissarishen Erörterung werden die Parteien zur mündlichen Schluß - Verhandlung und Entscheidung der Sache nah §. 34 der Verordnung vom 1. Juni 1833 Kg CHeIaD N,
. L, 2, Für die höheren Justanzen. a) Gemeinsame Vorschriften.
Die Rechtsmittel der Apellation, der Revision und Nichtigkeits- Beschwerde werden bei dem Gerichte erster Jnstanz (§. 30) nur ans- gemeldet, Jhre Einführung und Rechtfertigung mit den weiteren Verhandlungen darüber gehört vor das in höherer Jnstanz erkennende Gericht. Eine Ausnahme machen 4 im §. 27 bezeihneten Sachen.
g. 16.
Für die Anmeldung (§. 15) genügt die Erklärung, daß der An- meldende sih über das ergangene Erkenntniß beschwert. Sie is an feine Form gebunden, und kann demzufolge mündlich zu Protokoll oder \criftlich ohne Zuziehung eines Justiz - Kommissars erfolgen. Auch auf den Namen, mit welhem das Rechtsmittel bezeichnet wird, fommt cs nicht an.
Das Gericht erster Jnstanz prüft nur, ob die Anmeldung reht- zeitig erfolgt und das Rechtsmittel dem Gegenstande nach zulässig ist, und sendet, wenn Beides der Fall is, die Akten, unter Benach- rihtigung der Parteien, sofort an e Gericht höherer Jnstanz.
g. 17.
Die Einführung und Rechtfertigung muß bei Verlust des Rehts= mittels innerhalb vier Wochen nah Ablauf der für die Anmeldung bestehenden Frist, und ohne daß es einer besonderen Aufforderung dazu bedarf, dem Gerichte höherer Jnustanz und zwar stets \criftlih überreiht werden, Nur aus Hinderungsgründen, die in der Sache selbst liegen, kann diese Frist geme. verlängert werden.
§. 18. :
Jede Einführungs - und Rechtfertigurgs- Schrift muß die Be-
{werde - Punkte angeben. Soweit in dieser Schrift oder in einem
Nachtrage zu derselben das ergangene Erkenntniß vor Ablauf der
im §. 17 angeordneten Frist nicht durh bestimmte Beschwerden an= gegriffen is , tritt dasselbe in E
Mit dem Eintritt des mündlichen Verfahrens in den höheren Juastanzeu finden die bisherigen Vorschristen wegen Bestellung meh- rerer Reserenten nicht ferner Anwendung.
g.. 20. b) Für die Appellation. 4
Nach dem Eingange der Einführungs- und Rechtfertigungs- Schrist und der Akten beschließt der Appellations - Richter über die Zulassung des Rechtömittels und erläßt sodann die Aufforderung zur Beantwortung der Schrift. Die Beantwortung ist schriftlich binnen einer vierwöcentlichen, nur aus den im §. 14 angegebenen Gründen zu verlängernden Frist bei Vermeidung derjenigen Naqhtheile einzu- reichen, welche in den §5. 44 und 45 der Verordnung vom 1. Juni
4833 festgeseßt sind. 5. 21
Nur öffentliche Behörden und solhe Personen, welhe zum Richter - Amte befähigt sind, können die Einführung und Rechtferti- ung und deren Beantwortung ohne Zuziehung eines Justiz -Kom- missars {riftlich einreichen, Die Shriften anderer Parteien müssen
von einem Justiz - Kommissar unterzeichnet sein.
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