1846 / 221 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Meteorologische Beobachtungen.

948

Königliche Schauspiele. 40, Aug. Jm Schauspielhause. 132ste Abonnements-

Montag,

Abends 10 Ube.

Nachmittags

Morgens | Y 2 Ube.

6 Ube.

334,01'’’Par.|334,21’’Par.|334,49’’’Par.| Quellwärme 7,7° R. ……. .|+ 18,5° R. |4+ 23,9° R. -+ 19,1° R. |Flusswärme 21,4° R. Bodenwärme 22,3° R Aosdünstung 0,012" Rh. Niederschlag. 0,014’ Rh. Würmeweechsel + 24,3" + 17,5° R.

……. .|+16,2° R. | +9,8° R. |+ 12,3" f. 78 pCct. 36 pt. 61 pct. halbheiter. hbalbheier.. balbheiter.

ONO. ONO ONO. OoNO. e—

Tagesmittel: 334/21 ’’’ Par. + 20,5°R... + 12,4° R... 58 pCc«. ONO.

Bekanntmachungen.

[690] S. t e. ckE d £4, he

Gegen den Bäckermeister Andre as Friedrich Hum- mitsch, welcher seit einiger Zeit von hier ih entfernt hat, haben wir wegen Betruges die Kriminal-Untersu- chung eingeleitet und seine Verhaftung beschlossen. Da sein Aufenthaltsort nicht zu ermitteln gewesen is, so ersuhen wir alle verehrlihe Militair- und Civil-Behör- den des Jn- und Auslandes ergebenst, auf den unten náher signalisirten 2c. Hummitsch ihr Augenmerk zu richten, ihn im Betretungsfalle verhaften und mít den bei ihm (ch etwa vorfindenden Geldern und Effekten unter sicherer Begleitung hierher transportiren und an de Gefängniß-Expedition der Stadtvoigtei abliefern zu lassen.

Wir versichern die gelganiie Erstattung der Kosten und den verehrlihen Behörden des Auslandes eine gleibe Rechtswillfährigkeit.

Berlin, den 5. August 1846,

Königliches Preußisches Kriminalgericht hiesiger Residenz. i v. Schroetter,

\ Signalement,

Der Bädermeister Andreas Friedrih Hum- mit\ch is 27 Jahr alt, aus Coethen im Anhalt-Coe- thenschen gebürtig, 5 Fuß groß, starker Natur und hat einen schwarzen Bart, “in volles und rundes Gesicht und shwarze Augen. Seine Bekleidung kann nicht an- gegeben werden.

Nothwendiger Verkau. Stadtgericht zu Berlin, den 20. Zulí 1846.

Die in der Fruchtstraße Nr. 1 und in der Mübhlen- ftraße Nr. 43, 44, 45, 46 und 47 belegenen und im Hypothekenbuche Vol. 30 Nr. 2447, Vol. 29 Nr. 2104 und Vol. 36 Nr. 2254 verzeichneten, Kattunfabrikant Hornschen Grundstücke, zusammen gerichtlich abgeschäyt zu 52,042 Thlr. 9 Sgr. 9 Pf, sollen

am 4. März 1847, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Tare und Hy- pothekenschein sind in der Registratur einzusehen,

[691]

Bekanntmachung, Nothwendiger Verkauf.

Stadtgericht zu Berlin, den 27. Juli 1846. - Die dem Schläcttermei er Paul Septsous zugehöri- en, in der Kochstraße Nr. 33 und 34 belegenen und m sladige ihtlihen Hypothekenbuche von der Friedrichs- stadt Vol. 22. Nr, 1579 und Nr. 1580 verzeichneten Grundstücke, zusammen gerichtlich abgeschägt zu 10,975 Thlr. 29 Sgr., sollen

am 9. März 1847, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy- pothekenschein sind in der Registratur einzusehen,

Die unbekannten Real-Prätendenten werden hierdurch zu Le Termine bei Vermeidung der Präflusion vor- geladen,

[692]

[397] Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 1, April 1846,

Das in der Wallstraße Nr. 56 b belegene, Vol. 3, No. 4177, des Hypothekenbuchs verzeichnete Henselsche Ee g abgeshäyt zu 17,653 Thlr, 26

r. 6 Pf., 0 an 27. November 1846, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy- pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

[396] Nothwendiger Verkauf.

Stadtgericht zu Berlin , den 1. April 1846, Das allhier Neu-Köln am Wasser Nr, 24 belegene,

Vol. 3. No. 175, im Hypothekenbuche verzeichnete Hen-

L N gerichtlich abgeschäyt zu 24,661 Thlr. . 0

am 27, November 1846, Vormittags 11 Uhr,

an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Tare und Hy-

pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

Nach einmahger Beobachtung.

Vorstellung :

Dienstag, 11. Aug.

Vorstellung :

haus-Preisen verkauft.

Die Géshwister, Schauspiel in 1 Aufzug, von Göthe. (Dlle. Bertha Unzelmann: Mariane.) a brunn , Lustspiel in 3 Akten, von C. Blum. mann : Hedwig von der Gilden.)

Im Opernhause. Marie, oder: Die Tochter des Regiments, komische Oper in 2 Abth. Musik von Donizetti. :

Zu dieser Vorstellung werden Billets zu den gewöhnlichen Opern-

Castelli.

Hierauf: Der Ball zu Eller- | Töpfer.

(Dlle. Bertha Unzel-

92ste Abonnements- Anfang halb 7 Uhr.

Montag, 10. Be Die Schwäbin, Lustspiel in 1 A, Hierauf: Der ' (Dlle. Rosa Heigel, vom Stadt-Theater zu Breme, ersten Stück: Julie, im zweiten : Leopoldine, als erste Gastrl,

Königsftädtisches Theater.

»

beste Ton, Lustspiel in 4 Akten, v0

Verantwortlicher Redacteur Dr. J, W., Zinkeisen,

Jm Selbstverlage der Expedition.

Gedrudt in der De cker schen Geheimen Ober-Hofbucbdrudt,

Allgemeiner Anzeiger.

Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin , den 25. Mai 1846,

Das in der Wilhelmsstraße Nr. 122 a belegene, Vol. 10. No. 711. im Hypothekenbuche der Friedrichsstadt eiigeiragene Körnersche Grundstück, gerichtlich abgeschägt zu 16,748 Thlr. 13 Sgr. 3 Pf., soll

am 7. Januar 1847, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy- pothekenschein sind in der Registratur cinzusehen,

[497]

[498] Nothwendiger Verkauf.

Stadtgericht zu Berlin, den 25, Mai 1846,

Das in der Wilhelmsstraße Nr. 122 belegene, Vol. 25. No. 1771. im Hypothekenbuche von der Friedrichs- stadt verzeichnete Körnersbe Grundstück, gerichtlich ab- geshäpt zu 38,931 Thlr. 2 Sgr. 11 Pf., soll

am 8. Januar 1847, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy- pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

[693] A uf r u s : Besage Stiftungs - Urkunde d. d, Nürnberg, den 4. Oltober 41724, haben E Johann Bartholomäus Schmiedehammer und dessen Ehefrau : R L Marie Elisabeth Schmiedehammer, geb. Plattner, ein Kapital von R Neunhundert fünf und zwanzig Reichs- Thalern, zu 24 guten Groschen oder 30 Kaiserlichen Groschen gerechnet, legirt, w-lche stistungsmäßig bei dem hie- sigen Geistlichen Gemeinen-Kasten - verwaltet werden. Von den Zinsen dieses Kapitals (zu 5 % gerech-

nei), an 46 Tylr. 6 gGr.,

sollen ‘26 Thlr. 6 gGr. (von 525 Thlr. Kapital) oder 30 Meißnische Gülden, jeden zu 21 guten Gro- schen gerechnet, jährlich einem armen Studenten, so fich wirklich auf der Akademie befindet, auf zwei Ter- mine: zu Michaelis G Ie N gereicht, und r

(von 400 Thlr. Kapital) am Tage Maríae Magdalenae unter 60 Hausarme, jedem mit 4 Thaler oder 8 guten Groschen, vertheilt werden. Hinsihtlih der Vertheilung sind folgende Be- stimmungen getroffen worden :

a) sowohl bei Konserirung des Stipendiums, als auch bei Vertheilung unter 60 Hausarme, sollen vor Allen Arme aus der Freundschaft Marien Elisabeth Schmiedehammer zum Genusse gelangen z

b) Armen aus dieser Familie soll das Stipendium auf 3 Jahre ertheilt werden, den Hausarmen aber ihr 4 Thaler auf Lebenszeit verabreicht werden ;

c) fop feine von der Schmiedehammerschen Freund- chaft vorhanden, so soll die Stiftung armen Stadtkindern zu Gate kommen. Das Stipen- dium sollen arme Stadikinder, so ihres Verhaltens halber g1tes Zeugniß haben und zu guten Stu- diis es anwenden, auf drei Jahre erhalten ; den hiesigen Hausarmen soll aber das Almosen nach des Collatoris Gutdünken gereiht werden;

d) sollten die Zinsen des Kapitals (dur Auslceihung zu 6 %) ein Mehreres betragen, als auszutheilen verordnet worden ist, so soll die Uebermaße glei- cherweise auch unter die Hausarmen vertheilt und, nach des geordneten Collatoris Gutdünken, ent- weder den vorhin bestimmten 60 Hausarmen jedem etwas zugelegt oder aber über diese 60 Personen noch einigen anderen Nothleidenden auf gleiche Maße auch jedem #5 Thaler gereiht werden.

Die Kollatur dieser Stistung soll zustehen 1) dem Bürgermeister Plattner în Chemniß, nach dessen Ableben 2) dessen einzigem Sohne, dem D. Johann Zacharias Plattner, nach dessen Tode 3) allen dessen männlichen Descendenten, so im Kur- fürstenthume Sachsen sich aufhalten und hierzu ges{ick und fähig sein werden,

sollte aber des Bürgermeisters Plaitner Familie in

allen männlichen Descendenten abgehen,

4) dem Superintendenten und Nathe der Stadt Chemniy,

und sollen diese, daß einmal wie das andere nach obi-

ger Vero.dnung gebaret werde, fleißige Obsicht tragen und dawider in keinerlei Wege etwas vornehmen lassen.

Da nun der unterzeichneten Jnspection milder Stif- tungen unbekannt ist, ob noch máänulihe Descendenten der Plattnerschen Familie, welche sih zu gedachter Kollatur eignen, ingleihen arme Familienglieder der Schmiedehammerschen Familie, welche vorzugs- weije zur Perception der Stiftung für Hausarme oder dcs Stipendii be:echtigt wären, vorhanden sizd, so wer- den in Gemäßheit eincr von dem Hohen Minister:o des Kultus und öffentlichen Untercichis, auf diesfalls erstatteten Bericht, anher erlassenen Verordnung vom 1. Jali dieses Jahres diejenigen Schmiedeham- merschen Familienglieder, welche im Bereiche des jeßigen Kön'greihs und des Königlich Preußischen Herzogthums Sachsen, so wie in dem Großherzoglich Weimarischen Theile des Neustädter a. O, Kreises wohnhaft sind, hiermit aufgefordert, ihre e.wanigeun Ansprüche, in Beziehung auf die gedachte Stiftung, binnen sächsisher Frist, und längstens bis zu

: dem 28, September 1846, bei der unterzeichneten Jnspection milder Stistungen, unter Beibringung genügender Legitimation, \chrift- li anzunielden, woráuf die eingegangenen Legitima- tionen werden geprüst und sodann anderweit an das Königlich sächsische Hohe Ministetium des Kultus und öffentlichen Unterrichts Bericht erstattet werden wird,

Chemnig, den 1, August 1846.

Der Rath der Stadt Chemniy. "H, H, Eger, Eph. V. C. W. Zeisig-.

d ——

[672] Oeffentliche Beckfanutmachung. Jm Namen Seiner Hoheit des Herzogs 2c

Durch die am 9iten d, M. vollzogene erste Ausloo- sung der Schuldbriefe aus der geschlossenen dritten, durch die höchste Verordnung vom 24. Oftober 1845 kreirten Anleihe der Landschast des Herzogthums Gotha sind folgende 17 landschaftliche Obligationen:

aus Serie A. Nr. 67,

aus Serie B. Nr. 209,

aus Serie C. Nr. 837. 840. 1045, 1096. 1159,

1671. 2212. 2422. 2537, 2832, 3024, 3237, 3251.

3256 und 3278,

zur Abzahlung bestimmt worden. Es wird daher sol- hes hierdurch zur öffentlichen Kenniniß gebracht. Bei dieser Gelegenheit machen ir wiederholt darauf auf- merksam, daß die bis jeyt bei der Herzogl. Obersteuer- fasse noch niht Behufs der Heimzahlung eingereichte landschafilihe Obligation Nr. 3179, der ersten geschlos- senen landschaftlihen Anleihe mit dem 1. Januar 1847 als erloschen zu betrachten sein wird,

Gotha, am 10. Juli 1846, Herzoglih Sächs. Ober-Steuer-Kollegium.

[623 b]

L Die Actien der Ber-

T lin R a 14 Eisen- bahn - Gesellshaft nebst den dazu gehörigen Zin- sen- und Dividenden- scheinen sind vom

m 15. August c.

ab täglih, Vormittags x von 10—1 Uhr, în den Geschäfts-Lokalen der Direction, in Berlin, Orcanienburgerstraße 17, in Hamburg, Neust. Fuhlen1wiete 76, gegen Rückgabe der zu dem Behufe ausgestellten Jnte- rims Quittungen, in Empfang zu nehmen. Berlin und Hamburg, den 1. August 1846,

Die Direction der Berlin-Hamburger Eisenbahn-Gesellschast.

Berlin - Hamburger Eisenbahn.

D D)

E S 29M

Ungarische Central-Eisenh

(Wien-Preßburg-Pesth) 16861 Dle Einzahlung. d i ufolge unè

E E. nen Auftrages | A S Ste Einzahlung d

Actien h Ungaris Centralß

senbahi

von 10 % oder F. 25 abzüglich Zinsen» 2 temnach pro Aciic F. 23 und { % Azéntur-Speesen von der Einzahlunzi

vis inclusive den 12. Auguste 4 % Verzugszinsen vom 1, Juli ab zum à Vil

auf Wien bei uns geleistet werden. Berlin, den 27, Juni 1846,

A E adi A T Au

T L TATTTIES Ff À T C7 V4 M R I

[644 b]

Loebau- Zittauer Eisenba) E T. Bei der {i

Einzahlu die Loebau- Zittau

senbahn-Actien q zum Schl ußtermith 1. August a. c, (f

nachbemerkten N der bei der fünfiet

zahlung ausgegebenen 186 Stück Juterims-Acti Nr. 384, 1709 bis mit 1808, 1878 bis mit 3291 bis mit 3298. 4411 bis mit 4440,

bis mit 6767. 7480 bis mit 7482, 108 mít 10230, 13301 bis mit 13306.

die Einzahlungen nicht geleistet worden,

Jn Gemäßheit §. 16 der Gesellschafts-Statuin den daher deren Jnhaber hiermit aufgefordert, d terlassene Einzahlung unter Zuschlag der naÿ| erwähnten Statuten verwirkten 10 % (Thlr. 1 Actie), mithin mit Thlr, 10 410 Gr, für dat längstens bis zum

E 4 15. September a. c, Abends 5 Uhr, im Büreau des unterzeichneten H rii in Bitiu nachträglich zu leisten, Das Unis dirser Zahlung innerhalb der bezeichneten Frit den Actien-Jnhaber aller ihm als solchem zus Rechte verlustig. Zittau, am 3. August 1846, Direktorium der Locbau- Zittauer Eisenbahn-Geselljchas v. Nostip, V. Helfft.

Grand Hôtel Leopold

(603) krone, 40 Miínuten von

Salzbur

Table d’hôte täglih um 1 Uhr. Wein Fl. 1 Conv.-Mze. y Dejeuners, Diners und Soupers auf ® lung zu jeder Stunde (französische Küche) Appartements zu verschiedenen Preisen, Torfbäder, kalte und warme Bädel, Schiffe auf dem See, so wie Wagen zu Spaÿ ten, stehen zur Disposition der gi

- L,

as Couvt!

———_—_———_——

Hirschfeld & Wolff, ini

as Abonnement beträgt: 2 Kthlr. sür 4 Iahr. 4 Kthlr. - { Jahr. 8 Kthlr. - L Iahr. Thei!en der Monarchie hte reis - Erhöhuug. sertions-Gebühr sür den m ciner Zeile des Allg. Anzeigers 2 Sgr.

Allgemeine

Preußische Zeitung.

(tliher Tbeil. / sand. Berlin. Verhandlungen der General-Synode. Convention ischen Preußen und Dänemark wegen Ernenerung des Handels - Ver- ages P, Juni 1818, Vollständigere Narichten über die Er- nisse in Kölu. e Bundesstaaten. Großherzogthum Baden. Antritts- udienz des österreichischen Gesandien, Landtags-Verhandlungen. dacträgliches in Betreff dec Sihung der zweite Kammer vom 30, Juli, Herzogthum Holstein, I achträglihes über die Verhandlungen ; holsteinishen Ständeversammlung. Kartoffelkrankheit. ankreich. Paris. Schreiben der Königin Victoria an den König x Franzosen, Untersuchung wegen Verbreitung falscher Gerüchte. tarsdall Soult. Unruahen bei den Wahlen. Warnung an Aunê- anderer. Nacbtdienst auf der Nordbahn und Unglücksfall. Abd ‘(ade:'s Ausenthalt. Vermischtes. Schreiben aus Paris. (Nach- bten aus dem inneren Algierien und aus Konstantine.) britanien und Jrlard. London. Hosnachriht, Lord ormanby go ais Botschaster nah Paris. Bill zur Regulirung der )ampfichifffahrt, Sd : (gien, Brüssel. Die belgishe Gesandischaft in Rom. Die den ammern vorzulegenden Geseh - Entwüife. Antwerpen, Dec Ver- 1g mit Holland. Die Gesuche um eine Zoll - Vereinigung mit

ankreich. emark. Kopenhagen. Absahrt der preußischen Korvette „die

mazone““.

lien, Rom. Osfizielle Anzeige der Ernennung des Kardinals izzi, Beseyung der Staatsstellen mit ‘Welilichen, Strenge Ge- htigfcit des Papstes. i

ugal. Schreiben aus Madrid, (Ankunft des Marquis von Sal-

nhaz Vermischtes.)

ili G UVG Si

zoologische Garten.

,-

1dels- und Börsen-Nachrichten. Berlin. Börse.

Amtlicher Theil.

Die Ziehung der L2ten Klasse 94ster Königl. Klassen - Lotterie den 18. August d. J., Morgens 7 Uhr, im Ziehungs -Saal Wotteriehauses ihren Anfang nehmen. Berlin, den 141. August 1846.

Königl. General-Lotterie-Direction.

Angekommen: Se. Excellenz der General der Junfanterie, eral - Jnspecteur der Festungen und Chef der Jugenieure und iere, von Aster, vom Rhein.

Abgereist: Se. Excellenz der General - Lieutenant, General- tant Sr. Majestät des Königs und Commandeur der Garde- allerie, von Tümpling, nah Magdeburg.

Der Wirklihe Geheime Ober =- Finanz - Rath und General- or der Steuern, Kühne, nah Helgoland.

Nichtamtlicher Theil.

Inland. Verhandlungen der General-Synode. Emeritirung und Pensionirung der Geistlichen. Die traurige Lage, in welche oft hehbejahrte oder kranke Die-

er Kirche gerathen, wenn sie außer Stande sind, länger die hien ihres Amtes zu erfüllen und nur nach gesebliher Bestim- j in den östlihen Provinzen ein Drittel, in den westlichen die e ihres früheren Einkommens bis zu ihrem Lebensende aus den nten der Pfarre erhalten, so wie auf der anderen Seite die sicht auf die Nachtheile, welhe daraus der Gemeinde erwachsen, ihr Pfarrer unfähig wird, seinem Amte Genüge zu leisten, hat Kirhen-Regiment veranlaßt, hon den im Jahre 1844 versam- n Provinzial-Synoden eine Vorlage darüber zu machen. Die vgtnen Berathungen sind danach zusammengestellt und der -Ge- «Synode zu weiterer Bearbeitung übergeben worden. Die von lben beauftragte Kommission, den Gegenstand für die allgemeine ission vorzubereiten, hat in ihrem Gutachten besonders folgende Hauptpunkte hervorgehoben : 1) Da es so {wer hält, die Thatsache fesizuïellen, daß ein liher dienstunfähig geworden, sowohl dem Betheiligten selbst, uh der vorgeseßten Behörde, so muß die Geseßgebung zu Hülfe en und den faum zu führenden Beweis der Dienstunfähigkeit tigen, ohne der Willkür der Verwaltungsbehörde einen Spielraum (währen. Die Kommission hält nun dafür, daß dies am süglih- durch die Bestimmung geschehen köune, un mit dem vollendeten 75sten Lebensjahre die ehrenvolle Eme- rung des das Predigtamt verwaltenden Geistliben eintrete; ch solle das ihm vorgeseßte Konsistorium ermächtigt sein, mit stimmung seiner Gemeinde oder des Patrons, die Emeritirung lange auszusepen, als es ihn für dienstfähig hält. | 2) Zu dem durch das Allgemeine Landrecht und die rheinish- hälische Kirchen-Ordnung bewilligten Pensionsquantum solle dem itus no.h ein besonderes Einkommen dur eine Pension in der è ausgemittelt werden, daß das Pensions -Reglement vom 30, 1825 auch auf die Geistlihen ausgedehnt, dem Staate gegen- aber jede Pfarrstelle a!s ein Einkommen von 400 Rthlr. ge- end betrahtet werde. Es solle daher für jede Provinz ein vom \siorium in gewöhnlicher Weise etatsmäßig zu verwaltender Pen- onds gebildet, aus demselben, den Bestimmungen des angesühr-

Berlin, Dienstag den 11o Augufsi

ten Reglements gemäß, dem zu emeritirenden Geistlichen vom zurück- gelegten 15ten Dienstjahre an,- unter Zählung dieser Jahre vom Tage des mit der Vereidung verbundenen Eintritts in ein Kirchen- oder Schulamt, eine Pension von zwei bis sechs Achteln eines Ein- fommens von 400 Rthlr. entrichtet, von sämmtlichen Pfarrern dage- gegen au nicht nur im Laufe ihres ersten Dienstjahres, so wie von den schon jeßt angestellten Geistlichen im Lause des ersten Jahres nah der Publication. des neuen Peysions - Reglements, ein Zwölstel des Einkommens von 400 Rthlr. bezahlt, sondern auch jährlih von diesem Einkommen 41 pCt., also für jede Pfarrstelle 4 Rthlr., in den Pensionsfonds entrichtet werden. Die hiernach aufzubringenden Bei- träge aber sollen unter sämmtlihe Pfarrer der Provinz, die in 3 oder 4 Klassen nah ihrem wirklichen Dienst - Einkommen zu bringen sind, so vertheilt werden, daß die vorlegte Klasse das reglementsmä- bige Antrittsgeld und die jährlihen Beiträge bezahle, die oberste, resp. die beiden obersten Klassen aber einen höheren Beitrag entrich- ten und dieser Mehrbetrag den Mitgliedern der untersten Klasse zu Gute komme.

Ueber den ersten Punkt fügte der Referent zu näherer Erörte- rung noh Folgendes hinzu:

Der gewissenhafte Geistliche solle auf diese Weise für geseßlich berechtigt erklärt werden, in den Ruhestand zu treten, das Kirchen- Regiment aber dadur in den Stand geseht sein, die nicht mehr diensifähigen Geistlihen ohne Härte zu entfernen, und wie es sür den Beginn des Predigtamtes ein fanonisches Alter gebe, so werde hiermit auch für das Ende ter Laufbahn ein solches festgeseßt, aber S für jenen so auch zugleih sür dieses eine Dispensation zu=- gelassen. i Dieser Vorschlag der Kommission wurde von verschiedenen Sei- ten angegriffen. ;

Es wurde vom praktischen Standpunkte aus dagegen geltend ge- macht, daß in Betreff der Geistlichen keine größere Schwierigkeit zur Erkennung ihrer Dienstunfähigkeit existire, als bei anderen Staatê- Beamten; die verschiedenen Aufsihts-Behörden des Geistlichen böten binreihende Mittel dazu, und auch die Gemeinden könnten bei den Kirchen - Visitationen sih hiureihend darüber äußern ; aber auch vom firhlihen Standpunkte aus \heine der Vorschlag der Kommission nicht gerechtsertigt. Das geistliche Amt sei zu betraten als ein un- auslösliches Verhältniß zwischen Pfarrer und Gemeinde, dessen Fort- dauer nur fraglih sei, wenn die Erfüllung der Amtspßlicht uumi werde. Es sei demna"*ver “Natur dieses* Verhältnisses entgegen, wenn es einseitig von Gemeinde, Patron oder kirhlihen Vorgeseß- ten aufgehoben werden könnte, und es geriethe der Pfarrer dadur in eine sehr precaire Stellung, die leiht seinem freimüthigen und furhtlosen Wirken Eintrag zu thun vermöchte. Außerdem gebe es ja Pfarrer, die selbst nah vollendetem 75sten Lebensjahre höchst er- folgreih wirkten, und für diese sei es eine Kränkung, wenn die Fort- sezung ihrer Amtethätigfeit von der Einwilligung einer dritten Per- son abhängig sein sollte.

Desgleichen ward bemerkt, daß der Vorschlag einestheils nicht nothwendig sei, anderentheils eine größere Strenge gegen die Geist- lichen fordere, a!s sie im Verhältniß zu anderen Beamten stattfinde, und wenn diese Strenge durch den Vorschlag wegen der Pensioni- rung höchstens wieder gut gemacht werde, so sei sie dadurch do nicht gerechtsertigt. i

Ein anderes Mitglied der Versammlung erklärte, daß das Verfahren bei Emeritirung der Geistlichen von jeher etwas Anstößiges für ihn gehabt, und diesen Eindruck habe auch der Kom- missions-Antrag auf ihn gemacht. Der in seinem Berufe alt geroor- dene Geistliche habe nicht allein {hon deshalb Anspruch auf Achtung, sondern könne au vermöge seines Alters eine Wirksamkeit äußern, die sich nah dem gewöhnlichen Maße der Geschäftstüchtigkeit nicht messen lassez er werde, wenn auh nah außen hin niht mehr als ein geschästiger Mann dastehen, aber doch durch seine stille, ruhige Thätigkeit heilsam auf seine Gemeinde zu wirken vermögen. Ju den \chönsten Zeiten der Kirhe habe man sich auch gerade der alten Geistlihen am meisten angenommen und nichts von einem Emeritirungs- System gewußt. Als der Apostel Johannes in seinem hohen Alter der Gemeinde nur noh habe zurufen können: Kindlein, liebt Euch unter einander! \o werde keiner seiner Zuhörer darin ein Motiv sür seinen baldigen Zurücktritt von der apostolischen Wirksam- feit gefunden haben. Beispiele von der segensreichen Wirksamkeit alter Geistlichen ließen sich auch aus späteren und selbst noch aus den neuesten Zeiten anführen. Es könne aber auch mit um so größerer Milde bei der Emeritirung verfahren werden, als dur das beschlos- sene Justitut der Hülfsgeistlihen die Möglichkeit gegeben wäre, einem alten Pfarrer zu Hülfe zu kommen. Damit solle freilich nicht geleug- net werden, daß es auch Umstände geben könne, welche die Emeriti- rung wünschenswerth machten, allein dazu bedürse es niht der Be- stimmung eines Jahres sür die Annahme der Dienstunfähigkeit. Ein \olhes würde für Manchen zu früh, für Manchen zu spät fommen, für Alle aber etwas Streckendes haben, da die Emeritirung eine Art von gänzlichem Lebensabshluß sei, Daher der Vorschlag: die Synode möge den Wunsch aussprechen, daß bei der Emeritirung der Geistlichen mit möglichster Schonung verfahren und bis dahin, daß die Nothwendigkeit dazu eizträte, durch Hülfs- geistliche eine Aushülfe beschafft, jedenfalls aber fein Termin sür den Eintritt der Dienst-Unsähigkeit festgeseßt werde.

Ein anderer Redner machte daraus aufmerksam, daß es aller- dings Fälle gebe, in denen in der That ein Geistlicher niht würdig sei, sein Amt fortzuseßen, ohne daß ihm in geseblichem Wege etwas- zur Last gelegt werden könne, da sei aber die Wirksamkeit der Behörden auch nicht so gering anzuschlagen, uud es werde dur ein mildes, wohlwollendes Benehmen nicht so shwer sein, den Geistlichen selbst für den Gedauken seiner Pensionirung empfän lih zu machen.

Von einer anderen Seite wurde bemerkt, dah ein Mann, der in seiner Amtsführung shon das 70ste Lebensjahr überschritten, in der Regel von kräftiger Natur sei, während dagegen in vielen Fällen - hon nach dem 6s5sten Lebensjahre ein Geistlicher unfähig würde, o Amte gehörig vorzustehen, und demnah wäre durch den Vorschlag der Kommission die Verlegenheit der Behörden nicht beseitigt. ; :

Y Ebenfalls wurde angesührt, daß das Normaljahr der Kommission

Alle P

- Anstalten des In- und

Auslandes nehmen Bestellun auf dieses Slati au ir erli die Expedition der Alg. Preuß Zeitung: Friedrichsflraßfi e Ür. 72.

1846.

etwas Abnormes, in allen anderen Verwaltungszweigen Unstatthaftes und darum durchaus Willkürliches sei; au sei der ganze Vorschlag etwas Jllusorishes, da niht nur die Kommission selbst Ausnahmen von der aufgestellten Regel gestatte, sondern auch die von ihr ge- fürchtete Recherche über Amts - Unfähigkeit eines Geistlichen in allen den Fällen unvermeidlih sei, wo vor dem 75sten Lebensjahre eines Geistlichen dessen Unfähigkeit in Frage komme. “Deshalb möge man von der Feststellung eines Normalsahres abstrahiren und abwarten bis entweder der Geistliche selbst die Emeritirung beantrage oder sih eine sonstige hinreihende Veranlassung zu weiterem Einschreiten der Behörde ergebe.

Vom Standpunkt seiner bisherigen amtlihen Erfahrungen sprad \ich ein anderer Redner dahin aus, daß die Schwie- rigkeiten bei Emeritirung der Geistlichen um so leichter zu besiegen sein würden, je weniger man für Fälle der Art im voraus eine bindende Norm hinstellte. Bei dem Zweifel über die Amts-Unfähigkeit sei es gerade die Konkurrenz der verschiedenen Jnteressen und Personen, welhe be- rüfsichtigt werden müsse, und die es \{wierig mache, dafür eine all- gemeine Regel zu geben. Die Aufsichts = Behörde habe immer hin- reichende Gelegenheit, von der Wirksamkeit eines solchen Pfarrers Kenntniß zu nehmen, und nah des Redners Erfahrungen gebe es hier feine . unbesiegbaren Schwierigkeiten. Die zu nehmenden Rück- sichten beständen theils in der Nachsicht, womit man die Wirksamkeit des alten Pfarrers beurtheilen müsse, theils in der Erwägung seiner äußeren Verhältnisse, daß er niht der Noth preisgegeben würde. Diese Rücksichten, die man immer genommen, seien au ferner aus- reichend. Bedenklih sei es aber, den allgemeinen Grundsaß auszu- sprechen, daß ein Geistlicher nicht wider seinen Willen emeritirt werde, da es auch \shwache Geistlihe gebe, die ihrem Berufe nur geringe Kräfte zu widmen hätten, und in Bezug auf welche es für die Oe- meinde wünschenswerth sein müßte, den entgegengeseßten Grundsaß anzuerkennen.

Der Vice - Präsident machte vom Standpunkt der Gesehgebung folgende Bemerkungén :

Der Verschlag der Kommission gehe auf ein neues und singu- laires Geses. Dabei sei nah der ratio legis oder den vorausge|eß- ten Uebelständen zu fragen, die das vorzuschlagende Geseh beseitigen soll. Als solche könne man anführen : i

1) E die Tüchtigkeit eines Geistlihen mit dem 75sten Jahre aufhöre,

2) daß der Geistliche sih selbs niht kenne und den Einwirkangen

: der vorgeseßten geistlichen Behörde dergestalt widerstrebe, daß man geseßlihe Mittel haben müsse, ihn zu zwingen,

3) daß das Kirchèn-Regiment viel zu s{wach wäre, um der Wei- gerung der Géistlihen und Gemeinden einen gehörigen Wider= stand entgegenseßen zu können.

Alle diese Voraus\ehungen seien indeß unbegründet, und da über-

dies in den östlihen Provinzen von den Gemeinden nicht einmal ge- Pension der zu Emeritirenden etwas

fordert werden fönné, zu der beizutragen, so stelle es sich wenigstens als höchst zweifelhast dar, ob ein neuer Geseßvorshlag in dieser Beziehung nöthig sei.

Nach diesen verschiedenen Aeußerungen hielt der Vorsißende es für erforderli, sich über die biêher vom Kircheuregimente bei Eme- ritirungen befolgte Maxime näher auszulassen.

Es fasse in solhem Falle nämli zwei Gefichtspunkte ins Auge, einmal die möglihs| theilnehmende Fürsorge für den zu emeritirenden N und dann das Junteresse, welches seine Emeritirung nöthig mache.

In der lehteren Beziehung habe das Kirchenregiment bisher in dem Alter des Geistlihen keinen Grund gefunden, da es notorisch 80jährige Leute giebt, die ihrem Amte mit Würde vorstehen und oft in ihrer Gemeinde mit mehr Segen als jüngere Pfarrer wirken. Jederzeit aber habe es die absolute Unfähigkeit in physischer oder mo- ralisher Dinsicht als einen Grund betrachtet, Jn dieser Beziehung sei das Kirchenregiment aber oft in Verlegenheit gekommen, da nicht selten Geistliche widerstrebt hätten, von denen ein großes Aergerniß angeregt sei, und für die sh denno die unter ihnen verwilderte Ve- meinde ausgesprochen hätte. Von diesem Standpunkte aus stehe der Vorschlag der Kommission mit der Maxime des Kirchenregiments im

Widerspruch, während in Bezug auf die Frage: welhe Form anzu-

nehmen sei, wenn ein Geistlicher obenerwähnter Art, dem nicht gerade ein Verbrechen zur Last gelegt werden könne, [O der Emeritirung weigere, die Kommission sich gar niht ausge prochen habe. Hier aber sei gerade der Punkt, wo die Synode mit ihrem Rathe dem Kirchenregimente zu Hülfe kommen möge.

Nach diesen Erläuterungen des Vorsißenden suchte der Referent des Gutachtens die gegen den Vorschlag gemachten Einwendungen zu widerlegen, darauf hinweisend, daß die Unfähigkeit eines Geistlichen auch s{hwerer erkennbar sein müsse, da man im Reiche des Geistes und auf einem unsihtbaren Gebiete hierüber keine bestimmten Kenn- zeihen haben fönnez aber eben dadurch erscheinc auch die dite Strenge des Verfahrens gegen Geistliche, als gegen andere Staats- diener, gerehtfertigk. Dem Geistlichen seibst aber werde dur Be- stimmung eines Normaljahres eine Wohlthat erzeigt, denn es befreie ihn von dem Zweifel, wenn ihm sein Alter sich zwar fühlbar mache, er aber doh noch seiner Kraft glaube vertrauen zu dürfen. Auch habe der Vorschlag die Wirkung, daß die Behörde jeder weiteren Un- tersuchung und Rückfrage bei der Gemeinde überhoben werde, und daß es von ihr abhänge, dem Geistlichen die Fortseßung seiner Amts- sührung zu gestatten. Bei der Hinweisung auf die Unterstüßung der Hülfsprediger dürse man nicht übersehen, daß do namentli in den Fällen, wo mit der Körperkraft auch die Geisteskraft eines Geisilihen im Abnehmen sei, ein neuer selbstständiger Pfarrer noth thue, um die Gemeinde vor Erschlaffung zu bewahren. Es sei aber au festzu- halten, daß von der vorgeschlagenen Maßregel allein nicht die Be- seitigung aller Schwierigkeiten erwartet werden könne, daß vielmehr dem Kirchen-Regimente die ihm bisher zu Gebote gestandenen Mit- tel zur Emeritirung der Geistlichen auch dadur nicht entzogen wer- den sollen.

Da hierauf die Synode eine weitere Diskussion über diesen Gegenstand nicht für nöthig hielt, so stellte der Borsißende die Frage:

ob die Synode sich sür den von dem Kommissions-Gutachten g#« maten ersten Vorschlag erkläre ?

27 C AA O OED E D M E T E D I I E R I E E A S A S A I T IATSST Ae RNEEA A N R NET I S E T A P A T E T L A Er E i y S » E B f A fa z - E A: Én W Si R Hat: s p r A 5 ia d F 1 4 F. N f Z. - gs