1846 / 309 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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Recht hingewiesen, noch dur besondere Anhänglich!eit hingezogen fühlen fann. Der ofene Brief Ew. Königl. Majestät hat daher einen höchst be- trübenden Eindruck auf das Land gemackt. Das Vertrauen auf die Festig- ‘keit und Sicherheit der wesentlihen Staats-Einrichtungen is erschüttert, eine Mißstimmung is überall hervorgerufen, wie man sie früher nie gekannt hat, ‘und es herrscht eine Aufregung der Gemüther, welche be- fürchten läßt, daß sie die Schranken der Geseye durchbre- chen fönnte,.

„Jn welbem Maße Kummer und Besorgnisse die Herzen erfüllen, ist in mehr als hundert Adressen ausgesprochen, die in allen Theilen des Lan- des, mit sehr zahlreihen und den achtbarsten Unterschriften bedecft, am ersten Sizungèëtage der gegenwärtigen Stände-Versammlung von 39 Deputirten übergeben wurden. Viele Tausende der Landes-Einwehner haben in deut- scher und dänischer Sprache denn die Verschiedenheit der Sprache macht in dieser Beziehung feinen Unterschied mit aller Entschiedenheit über die staatsrechtlihen Verhältnisse des Landes dieselben Ansichten und Neberzeugungen ausgesprochen, welhe in Vorstehendem allerunterthänigst dargelegt find. Aus allen Petitionen is nur eine Stimme zu vernehmen, die Stimme der festen Ucberze1gung, der Sorge und Bekümmerniß, abec auch die Stimme des festcn Vertrauens, daß cs der s{leswigshen Stände- Versammlung gelingen werde, die Rechte des Landes für die Zukunft zu wahren und Ew. Königl. Majestät davon zu überzeugen, daß das \chles- wigsche Volk nur denjenigen Grundsäßen zugethan ist, welche auf den Grund- lagen des Rechtes und der Wahrheit beruhen.

„Allergnädigster König und Herr! Wir haben uns vor Ew. Königl. Majestät mit der Offenheit und Geradheit, welche uns als Vertretern des Landes ziemt, ausgesprochen. Wir hegen das feste Vertrauen, daß Aller- höcbstdieselben der Stimme des Landes Cehör leihen, in Gerechtigkeit die grundgesezlihen Einrichtungen des Herzogthums Schleswig als begründet anerfennen und in Weisheit und Gerechtigkeit diejenigen Maßregeln ergrei- fen werden, welche den Bewohnern des Landes über die staatsrechtlichen Verhältnisse des Herzogthums Beruhigung geben können.

Ew. Königl. Majestät allerunterthänigste, treugehorsamste Versammlung der Provinzial-Stände des Herzogthums Schleëwig.“

Der Regierungs - Kommissar hat die obige Adresse nicht ange- nommen, soudern dem Präsidenten mit nahstehendem Schreiben zu- rückgesendet :

„Jn der zweiten diesjährigen Sißung der shleswigshen Provinzial- Stände-Versammlung erlaubte ih mir, die geehrte Versammlung darauf aufmertsam zu machen, daß eine beabsichtigte Adresse an Se. Majestät den König in Uebereinstimmung mit dem in der Allerhöchsten Versügung vom 15. Mai 1834 entt'altenen Geschäfts - Neglement verhandelt und berothen werden müsse, und daß im entgegengeschten Falle dieser Formmangel eine Ablehnung der Adresse ohne Rücfsicht auf den Jnhalt würde motiviren kön- nen. Die Versammlung hat es nicht für zweckmäßig erachtet, dicser Be- rufung auf das Gescy Einfluß zu gestattenz es is mir vielmehr am gest:i- gen Abend mittelst geneigten Schreibens eines verehrlihen Präsidiums eine Adresse zur Einsendung an Se. Majestät den König zugestellt worden, bei deren Entwerfung die Vorschriften der §8. 50, 63 und 72 der Verordnung vom 15, Mai 1834 außer Acht gelassen worden sind. Mit Rücfsiht hier- auf sehe ich mich genöthigt, in Betracht der obwaltenden Formmängel und ohne den Juhalt der Adresse in nähere Erwägung nehmen zu können, in (Gemäßheit der mir ertheilten Allerhöchsten Jnftruction die angeschlossene Adresse an ein verehrlihes Präsidium mit der Erklärung ‘zu remittiren, daß diese zur allerunterthänigsten C insendung an Se. Majestät den König von dem Königl. Kommissarius nicht entgegengenommen werden könne.

Schleswig, den 3. November 18346, von Scheel,“

S ch weiz.

Kanton Genf. Jn der zweiten Sizung des Großen Raths wurde der Bericht der“ provisorischen Regierung verlesen, der damit endigte, daß die Regierung erklärte, sie lege nun ihr Amt nieder, Der Mäßigung der provisorishen Regierung ließen selbst die Herren Cramer und Rigaud-Constant, welche den abgetretenen Staats-Rath gegen einzelne Stellen des Berichts in Schuß nahmen, Gerechtigkeit widerfahren. Nach einer längeren Berathuug wurde folgender Be- {luß einstimmig gefaßt: „Jn Betracht des Dekrets des General- Raths (Volks = Versammlung auf dem Plaße Molard) dankt der Große Rath der provisorischen Regierung und nimmt ihre Demission nicht an.“

Die am 8. Oktober verwundeten Herren Chateauvieux, Favre und Revillod sind auf dem besten Wege der Genesung. Herr Favre, obschon einer der reichsten Privatpersonen von Genf, wollte es \ich niht nehmen lassen, im öffentlihen Spitale mitten unter seinen Ka- meraden die erste ärztliche Hülfe zu empfangen. Auf der Tragbahre des Spitals ward er in sein väterlihes Haus getragen. Sein Va- ter, Herr Favre-Bertrand, übermahte dem Hülfé-Comité 4000 Fr., um sie, ohne Rücksiht auf die politishen Ansichten, unter. alle Opfer der Revolution austheilen zu lassen,

Die abgetretenen Staatsräthe, so wie der Kommandant der Truppen, bekanntlich durch einen illegalen Beschluß des genfer Pöbels für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht, haben si wirklih bereit erklärt, denselben zu erseßen und haben die ihnen von den genfer Konservativen angebotene Theilnahme abgelehnt. Herr Staatsrath Marcet, der sih während der ganzen Ereiguisse in Lon- don befand, verlangte es als Ehrensache ebenfalls, die Verautwort= lichkeit tragen zu helfen für alle von seinen Kollegen gefaßten Be- \hlüsse, gleih als ob er anwesend gewesen sei.

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Nom, 24. Oft. (A. Z.) Mons. Bofondi, Uditore und De- fan der Sacra Rota, is} vorgestern von hier mit Justruction nah Ravenna abgereist. Man glaubt allgemein, er sei von der Regierung als Legat für jeue Stadt bestimmt und werde als solcher nächstens mit dem Purpur bekleidet werden, zumal er ganz auf die Verbesse= rungen des gegenwärtigen Papstes eingegangen und sonst ein sehr geachteter Mann ist, der zugleih den Ruf eines ausgezeichneten Rechts=- gelehrten genießt. Ueberhaupt sollen in der nächsten Zukunft meh- rere Prälaten zu Kardinälen ernannt werden, die sodann die Maß- regeln des Papstes besser in Ausführung zu bringen suchen werden als dies bisher der Fall war. ;

Wie man’ vernimmt, wird der heilige Vater niht nah dem Va- tifan ziehen, sondern seine bleibende Residenz im Quirinalischen Pa- last aufshlagen. Troß dem regnerishen Wetter besucht der Papst tägli ein oder mehrere Klöster und fromme Anstalten, und es ge- winnt immer mehr den Anschein, daß der heilige Vater damit um- gehe, die Jnsassen mehrerer Klöster in ein größeres Kloster zu ver- einigen, um Die leeren sodann zu Wohnungen für arme Leute ein- richten zu lassen. Spanien. E

& Madrid, 28. Oft. Gestern Nachmittag überbrachte ein Courier aus Saragossa der Regierung die Nachricht, daß eine Volks- bewegung dort ausgebrochen, dur die Truppen aber unterdrückt wor- den sei. Aus* den kurzen Berichten des General=- Capitains und des Gefe politico von Saragossa, welhe die Gaceta heute veröffent- licht, erhellt, daß diese beiden Behörden am 25}en Vormittags er- fuhren, daß am Abend ein Aufstand stattfinden sollte und die Ver= \hworenen in verschiedenen Häusern versammelt wären. Die Be- hörden founten folglich ihre Gegenmaßregeln treffen, und als gegen sieben Uhr Abends einige Volkshaufen mit dem Geschrei: „Es lebe Espartero , fort mit dem Steuer - System!“ die Hauptstraßen durch- zogen und gegen die Hauptwache mehrere Schüsse richteten, brach der Genecal-Capitain mit einem Bataillon Jnfanterie aus einer Ka- serne hervor und ließ die Aufrührer mit gefälltem Bajonett angrei-

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fen. Diese feuerten noch einige Schüsse ab und liefen dann aus ein- ander, indem sie ihce Waffeu wegwarfen. Zwanzig der Aufrührer wurden festgenommen, und um 10 Uhr Abends war die Ruhe so ‘völlig wiederhergestellt, daß die Truppen in ihre Kasernen zurück- fehrten. Der ganze Vorfall erscheint bis jeßt als höchst räthselhast. Dem Berichte des General-Capitains zufolge, wäre der Ausstand von ‘hier aus angestiftet und Geld unter die Ruhestörer von Saragossa ausgetheilt worden, Hier hört man dagegen die Behauptung auf- stellen, die Behörden von Saragossa hätten dem Ausbruche der dor- tigen Bewegung absichtlih niht vorgebeugt, um der Regierung einen Vorwand zur Rechtfertigung ihres von der öffentlichen Meinung ein- stimmig augefochtenen Amnestie-Dekrets an die Hand zu geben.

Die Minister selbst erblicken in der Ergebenheit der Armee die einzige Stüße ihrer Existenz. Es werden deshalb dic Regiments- Chefs und O'fiziere mit Gnadenbezeugungen und Auszeichnungen übershüttet, wie sie den ältesten Militairs selten auf dem Schlacht- felde zu Theil wurden. Durch ein einziges Dekret sind 28 Obersten zu Brigadiers und von je acht der übrigen Offiziere der Armee einer, vom Oberst-Lieutenant an bis zum Sergeant - Major, um einen Grad befördert worden. Dagegen erhielt einer der ältesten und berühnte- sten Veteranen Spaniens und Europa?s, Palafox, Herzog von Sa- ragossa, als Chef der Hellebardier - Garde ohne Weiteres seine Ent- lassung. Bisher trugen die spanischen Soldaten die Jusignien des Königlichen Hauses, die Fleurs de Lis, auf ihren Uniformen. Vor der Ankunft der französishen Prinzen erhielten jedo alle Truppen der hiesigen Besaßung ueue Uniformen , auf denen die Lilien wegge- lassen sind.

Die beiden Granden, Ma1quis von Santa Craz und von Po- var, welche die französischen Prinzen von der Gränze hierher beglei- teten, haben das Commandeur - Kreuz der Ehren - Legion, das ihnen zugestellt wurde, niht angenommen.

Der Uebermuth, mit welchem der Herzog von Rianzares seit einiger Zeit der Königlichen Familie gegenüber austrat, hat hier selbst unter den höheren Ständen große Entrüstung erregt. Einige fremde Damen von Rang, aber zweideutigem Rufe, wandten \sich an ihren Gesandten, um durch seine Verwendung Einladungen zu dem bei Ge- legenheit der Vermählungsfeier ‘im Königlichen Palaste veranstalteten großen Balle zu erhalten. Allein der Minister der auêwärtigen Au- gelegenheiten ertheilte dem Gesandten cine abshlägige Antwort, in- dem er sich \{chriftlich darauf berief, daß die Königin selbs erklärt habe, jene Damen uiht bei sich sehen zu wollen. Wie groß war nun das Erstaunen des Gesandten, als er die Damen dennoch auf dem Balle gewahr wurde! Sowohl der Minister der auswärtigen Angelegenheiten als auch die Ober - Hosmeisterin behaupteten, die Damen nicht eingeladen zu haben, und die Königin selbst verhehlte ihr Besremden nicht. Ezdlich löste der Herzog von Rianzares das Räthsel durh die Erklärung, daß er, um einen seiner Freunde zu overpflihten, die Damen eingeladen habe. Der Gesandte bestand auf einer schriftlihen- Genugthuung, die ihm auh dur den Minister - Präsidenten zu Theil wurde. Das Dekiet, durch welches der Herzog von Rianzares zum Prinzen erhoben werden sollte, war bereits entworfen, allein in Betracht des allgemeinen Unwillens haben die Minister b:s jegt nicht gewagt, es der Königin zur Unterschrift vorzulegen, und ein halbamtliches Blatt sagte gestern Abend sogar, nur die Feinde des Herzogs- könnten das Gerücht von seiner bevor- stehenden Standeserhöhung ausgesprengt haben.

Der Präsident des Deputirten-Kongresses, Herr Castro y Orozco, soll zum Grafen von Gerona erhoben werden, und den Mitgliedern der Kommission, welche diè d{e Doppel - Vermählung genehmigende defian beantragten, sind ‘gleichfalls besondere Gnadenbezeugungen estimmt. + hgt |

Vorgestern waren sämmtlihe Truppen der Besaßung im Prado und vor dem Thore von Atocha in Parade aufgestellt. Um drei Uhr erschien die Königin zu Pferde, begleitet von ihrem Gemahl, dessen Vater und unzähligen Generalen, und durchritt die Reihen.

Jn dem an der Straße Alcala belegenen großen Zollhause, in dem

sich sämmtlihe Büreaus des Finanz-Ministers befinden, hatte dieser ein glänzendes Mittagsmahl anrichten, so wie auch den Eingang und die Treppen prachtvoll aus\hmüdck-:n lassen, indem er darauf rechnete, daß die Königin nah der Parade mit ihm und den übrigen Ministern zu speisen geruhen werde. Die Königin ritt bis an das Zollhaus. da sie es aber mit Frahtwagen und Lastträgern angefüllt sah, so weigerte sie sh einzutreten, hielt zu Pferde vor demselben, ließ die Truppen vorbeidefiliren und ritt dann nah dem Palaste zurück. Als nun die Minister in ihren Uniformen auf dem Balkon des Zollhau- ses ershienen, wurden sie von dem versammelten Volke mit Zischen und Schmähungen begrüßt. Aus dem Benehmen der Königin will man, wohl niht mit Recht, den Schluß ziehen, daß der Finanz-Mi- nister sih niht mehr derselben Gunst erfreue, wie früher,

Die an das ‘Journal des Débats gerichteten Schilderungen des hiesigen Aufenthaltes des Herzogs von Montpensier rühren be- fanntlih von dessen Kabinets-Secretair, Herrn. de Latour, her. Von ihm hätte man wenigstens erwa1ten sollen, daß er in der neueren Geschichte des Hauses Bourbon bewandert wäre. Jndem er des Besuches erwähnt, welhen die französischen Prinzen hier der Herzogin von San Fernando abstatteten, behauptet er, diese Dame, „Enkelin Karl's Il, wäre die nächste Descendentin Karl's IIT. und folglich die nächste Descendentin Philipp's V. in ganz Europa. Vermuthlih wußte Herr de Latour nicht, daß die Herzogin von S, Fernando nicht die Enkelin, soudern die Biuderstochter Karl's Ul1., also nicht seine Descendentin ist, und daß der hier anwesende Jnfant Don Francisco de Paula, dessen Brüder und Schwester die nähsten De- scendenten Karl's Ul, sind.

Die Nathrichten, welhe aus Portugal zu uns gelangen, lau- ten fortwährend widersprehend. Am 20sten rückten einige Truppen von Lissabon aus, nachdem der König eine Anrede an sie gehalten hatte. Der Baron Sa da Bandeira, die Grafen von Taipa und Mello und einige andere Sèptembristen hatten Lissabon verlassen und sich nach Coimbra gewandt, Die Rebellen scheinen diese Stadt von allen Seiten her einshließen zu wollen. Sobald die Minister erfuh- ren, daß der Graf von Thomar (Costa Cabral) Madrid verlassen habe, um sich nah Lissabon zu begeben, fertigten sie einen Courier nah Cadix ab, um ihm den Eintritt. in Portugal zu versagen. Die diesseitigen Minister hatten -den Grafen von Thomar aufgefordert, sogleich nah Lissabon zu eilen, weil sie ihn als den Mann betrachte-

ten, dessen man dort vorzugsweise bedürfe. So sehr verkannten sie .

s Lage der Dinge und die Gesinnungen des portugiesischen abinets.

Der General-Capitain von Galicien ist mit Truppen an die por-- tugiesishe Gränze vorgerückt, s i]

Portugal.

x Paris 2. Nov. Die Regierung soll aus Madrid be-

stimmte Nachricht von Unterdrückung des Aufstandes in Porto erhal- ten haben. Die Bevölkerung in Masse hätte sich zu Porto erhoben zu Gunsten der Königin und des Ministeriums Saldanha und hätte die Revolutionaire zur Flucht nah allen Richtungen genöthigt. An- dere Pläße, wie Volonza, sollen diesem Beispiel gefolgt sein. Mit Spannung sieht man der Bestätigung dieser Nachrichten entgegen. ——— 4

Handels- und Börsen -Üachrichten.

Die Course aller Eiscnba heute neuerdings und {lossen niedriger als gest:rn,

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Marktpreise vom Getraide, Berlin, den 5. November 1846.

Weizen 3 Rthlr. 8 Sgr. 5 Pf. T, 7 Pf., auch 2 10 thlr, 27 Sgr. 7 Pf.; kleine Gerste 14 - 5 Pf.; Hafer 1 Rihlr. 14 rben 3 Rthlr. 3 Sgr. 7 P 25 Sgr. 2 Pf. Eingegangey

Zu Wasser: Weizen (weißer) 3 Rthlr. 9 Sgr. 7 Pf., auch z 6 Sgr. und 3 Rthlr. 2 Sg 2 Rthlr 19 Sgr. 2 Pf. z große „Gerste 2 f 6 Pf., auch 1 Nthlr. 10 Sgr. 5 Pf.z ErRNen (schlechte Sorte) 2 Eingegangen sind 552 Wispel 21 Scheffel.

ittwoch, den 4, November 1846. Das Sehock Stroh 6 Rthlr., auch Centner He: 1 Rithlr., auch 20 Sgr. Kartoffel - Preise. Der Scheffel 27 Sgr. 6 Pf., auh 20 Sgr, Branntwein - Preise.

Die Preise von Kartossel-Spiritus waren am 30. und 31. und 283 Rthlr., am 2, und 3, November 283 und 295 Nthlr, 5. November d. J. 29& und 304 Rihlr. (frei ins Haus 200 Quart à 54 % oder 10,800 % nah Tralles. Korn -

Berlin, den 5. November 1846. Die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin,

Berliner Börse. Den 6. November 1846.

Pr. Cour. Brief. | Geld.

In halt.

u Lande: lin. Bank-Ordnung. 2 v Roggen 2 Rthlr. 21 zud, Ber 9 große Gerste 2 Rthlr., auch 1 4 28 Sgr: 10 Pf., auch 1 Rihlr. 20 S 5 Pf., auch 1 Rihlr. 9 Sgr. 7 Pf.; 3 Rihlr. 1 Sgr. 2 Pf. ; Linsen 3 Rthlr. 76 Wispel.

„_auch 3 Rihlr, Rihlr. 16 So L

Inland.

Berlin, 5. Nov. Die in dem heute ausgegebenen 34sten Stück A Yesep-Sammlung enthaltene Bank-Ordnung lautet wie folgt: en thlr. 24 Sgr r Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preu-

lr,; Hafer 1 Rthlr. 11

Nachdem Unserer in der Ordre vom S. 153) ausgesprochcnen Absicht we- n Privatpersonen bei den Geschäften de: Bank durch Einshuß-Kapitals von Zehn Millionen Thalern ent- haben Wir beschlossen, der Bank eine den gegenwärti- Bedürfnissen entsprechende Verfassung zu geben. Wir verordnen dem- daß das bisherige Bank-Jnstitut als Preußische Bank fortbestehen nd verleihen demselben nachstehende Bank-Ordnung.

Titel

Von den Geschäften und Fonds der Bank,

, 4, (Zweck der Bank.) Die Bank is bestimmt, den Geldumlauf andes zu befördern, Kapitalien nuygbar zu machen, Handel und Ge- zu unterstüßen und einer übermäßigen Steigerung des Zinsfußes

d. 2 (Geschäfte der Bank.) Zur Erreichung diescr Zwede is Zank befugt, Wechsel und Geld- Anweisungen, so wie inländische 6- und auf jeden Jnhaber lautende ständishe, Kommunal - und an- ffeniliche Papiere, zu diskontiren und für eigene Rechnung oder für ung öffentlicher Behörden und Anstalten zu faufen und zu verkaufen z nügende Sicherheit Kredit und Darlchen zu geben; Wechsel und nweisungen zu crtheilen, zu acceptiren und für andére Rechnung ehen; Geldfapitalien gegen Verbriefung, so wie in laufender Rech- zinsbar und unzinsbar anzunchwen, cdle Metalle und Münzen zu Andere kaufmännische Geschäfte, namentlich enhandel, sind und bleiben der Bank untersagt.

, 3, Die Bank is ferner bef'gt, Gold und Silber, gemünzt und ünzt, Pretiosen, Staatspapiere und Dokumente aller Art, so wie ver- fene Palete, ohne Kenntnißnahme des Jnhalts, gegen Ausstellung von positalscheinen und eine dafür zu enirihtende Gebühr in Verwahrung

s. 4, (Wechselverkehr.) Die Bank diskontirt nur solche am Orte are Wechsel und zu bestimmten Terminen zahlbaie Effekten, welche über drei Monate zu laufen und der Regel nach drei solide Verbun- haben. Auch steht ihr der An- und Verfauf von guten Wechseln pdere Pläye des Jn=- und Auëlandes, wo sie dazu ein Bedürfniß t, insbesoudere zum Behuf der Beziehungen von edlen Metallen und

d und zu wissen: yril d, J. (Grsey -Sammlung Betheiligung vo eichnung eines en worden ist,

9 Rihlr. 12 Sgr. 6 Ps,

Actien.

Brief. | Geld, |

St. Schald-Sch. | Prämien - Scheine d.Seeb. à S0 T. Kur- u. Neumärk. Schuldverschr. |:

Bél.Puted. Magdb. de. Öbl. Lit.A.B. Md. Lpz. Biseub. und zu verkaufen. do. do. Prior.Vbl. Bel. Anb. abgest. do. de. Prior.Obl. Düss. Elb. Eisenb. do. do. Prior. Obl. Rhein. Kisenb. do. do. Prior. Obl. do.v.Staat garant. Ob.-Schles.B.L A

Obligationen Westpr. Pfandbr. Grossh. Pos. do.

Ostpr. Pfandbr. |ch Kur- u.Neum. do. |ch

Schlesische do. |& do. v.Staat g.Li B,

E E E

B.-St.E.Lit.A.u.B. Magd.-Halbst. Bb. Br.-Schw.-Frb.E. 3 Ide. do. Prior.Ob]. oIBonn-Kölner Esb,. iederaóhMkivio,

duns juni 2 N P A

E EFSTETTTN S

9. (Lombardsverkehr.) Zinsbare Darlehne wird dieselbe, der nah, niht über drei Monate und nicht unter Summen von 500 », nur gegen bewegliche Pfänder bewilligen, namentlich: a) gegen und Silber, gemünzt und ungemünzt, nah ihrem Metallwerth mit Abschlag vou 5 pCt.z b) gegen inländische zinstragende und guf Jnhaber lautende Staats-, Kommunal - und ständische Papiere mit nah dem Ermessen der Bank zu bestimmenden Abschlage von dem egen Wechsel, welche anerkannt solide Verbundene tem unausgefüllten Giro übergeben werden, mit Abschlage von 5 pCt, ihres Courswerthes , so wie endlich d) gegen ändung im Julande lagernder dazu geeigneter Kausmannswaaren , in Regel bis zur Hälfte, ausnahmöweise bis zu zwei Drittheilen Werths nah Verschiedenheit der Waaren und ihrer Verkäuflichkeit. e öfentlihe Papiere, als die sub b. gedachten, wird die Bank in der niwt vbeleihen.

, 6, (Zins say.) Dic Bank hat für den Diskonto- und Lombard- jr den Say bckannt zu maten, zu- welchem sie Wechsel annehmen Darlchne gewähren will; sie kann aber für Darlehne, welde gegen ándung von edlen Metallen gewährt werden, cinen niedrigeren Zins- llgemein fesiseßen, Bei ihren Lombard - Geschästen darf sie Sechs nt, auf das Jahr gerechnet. nicht überschreiten.

B, 7. (Einziehung fremder Gelder, Ertheilung von Geld- eisungen und Giroverkehr.) Bei der der Bank bisher über- der aus den Provinzen zu den Cent:al - Staatskassen den Ueberschüsse, so wie bei der Verpflichtung der Bank, bis auf Höhe UVeberschüsse für Rehnung der Centralkasscn Zahlung zu leisten, be- s au für die Zukunst sein Bewenden.

, Wechsel und Geld - Anweisunge:1 auf a g, zu ertheilen; für Rehnung von Privatpersoncn, Anstalten und von Wechseln, Geld-Anweisungen und anderwei- j ne deren Vertretung, zu übernchnien und Zahlun- araus bis zum Betrage des Guthabens zu leisten, so wie den Per- welche darauf antragen, über die von ihnen unmittelbar oder mit- zur Wiedcrerhebung oder zur Ueberweisung an Andere eingezahlte mmen Rechnung zu halten. Es verbleibt überhaupt bei dem beste- hr und insbesonderc für jeyt auch bei den hicrauf bezüg- igen Unserer Ord1e vom 31. Januar 1841 (Geses-Samm- Zwischen Personen oder Anstalten, welche in gedachter Art nung bei der Bank haben, können Zahlungen auch durch bloßes ragen aus einer Rechnung in die andere vollzogen werden.

. 8, (Bankvaluta.) Die Bank zahlt und rechnet im preußischen tgelde, nah den Werthcn, welche durch Unser Gesey über die Münz- Ung în den preußischen Staaten vom 30. September 1821 (Nr. 673 Jeseb-Sammlung) bestimmt worden sind.

: 9, (Fonds der Bank.) Das Betriebs-Kapital der Bank besteht em von Privaipersonen und vom Staate ein 0, 11, 17) und aus dem nach §. 18 s den der Bank unter Garantie des ten der VBormundschafts- ilden Stiftungen und an

Gold al marco, Friedrichsd’or. And.Gldm.à 5 Th.

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led.-Mrk. Zwgb. ( maligen Course; c) Wilk.-B. (C.-0.) isen und ihr mit e

Berlin-MHamburger

Auswärtige

Amsterdam, 2. Nov.

3% do. 372. 4% Russ. Hope 887.

Frankfurt a. M., 3. Nov.

1868. 65. Bayr. Bank-Actien 655 Br. Hope 872 G. Stiegl. 865 G. Int. Poln. 300 Fl. 973. 97.

C A A

£1212

Börsen.

Niederl. wirkl. Sch. 58. . ZinsI. G. Preuss. Pr. Sch. —.

5% Met. 108t. 3.

do. 500 Fl. 793. §. Hamb Urg, 4. Nov. Bank-Actien 1570 Br. London, 3 .oki. Passive 9%. #. Port. 395. 384. Peru 37. 35.

Paris, 2. Nov.

Eugl. Russ. 106: Cons. 3% 945. . h Ausg. Sch. 174. 164. 25% Holl. 59. 5873. 4% do. N

Engl. Russ. —. Bras. §7. 85.

5% Rente fin cour. 117. 85. 3% do. fin cour. §1

5% Met. 108%. 4% do. 89%. 3% do. 70! d Nordb. 162. Gloggn]

hen Einziehun

ien, 2. Nov. Actien 1558. Aul. de 1834 157.

Der Bank isst fernerhin ge- Mail. 105Ÿ. Livorn. 93%. Pest. 85%. Budw. —.

de 1839 1274. ndere Pläye, gegen gehörige

den die Einziehun

Meteorologische Beobachtungen. Jnkassos, jedoch o

Nachmittags

Nach einmal

341,41’ Par.|341 30’’’ Par. 341,29" Par. Quellwärme 7,s' 4-5,2° R. —+ 2,3° R. |Flusswürme 0,7 0,7° R. [Bodenwärme (0), Ausdünstung Ü, Niederschlag 0.

Lufiwärwe . .., Thaupunkt... Dunstsüttigung.

=+ 17° Ri

Wüärmew echse! 4

Wolkenzug ... Tagesmittel: 341,33'’’ Par... 3,5 R... 1,2° R... 83 pct. 0d

_ Koniglihe Schauspiele.

Sonnabend, 7. Nov. Auf Allerhöchsten Befehl : Kein Scha

Das Billet-Verkaufs-Büreau zahlt bis Sonntag, Mittag ! gegen Rückgabe der für Sonnabend zu Douna Diana gelösten Y die Beträge zurück.

Sonntag, 8. Nov. Vorstellung: Die Musketiere der Königin, Oper in 3 Abth, Ln Französishen, von Grünbaum.

Zu dieser Vor Preisen verkauft. |

Jm Scauspielhause. Mit aufgehobenem Abonnement: | stoph und Renata, oder : Die Verwaisten, Schauspiel in zwei A L Hierauf: Der Kapellmeister aus Vet! musikalishes Quodlibet in 1 Aft, von L, Breitenstein, Jm Schauspielhause. Abonnement : Struensee, Trauerspiel in 5 Abth., von Michael Ÿ Die Ouvertüre, die Musik zu den sämmtlichen Zwischenakten u" zur Handlung gehörige Musik is von G. Meyerbeer. ] Zu dieser Vorstellung bleiben die bereits gekausten, mit 1 nerstag bezeichneten Schauspielhaus -Billets gültig, auch werde! ch zu verkaufenden Billets ebenfalls mit Donn"

geschossenen Kapitale 1 bildenden Reserve - Fonds ; taats geseylih überwiesenen und Gerichts-Behörden, der Kirchen, Schu- deren öffentlihen Anstalten (§§. 21—26).

(Eingeschossenes Kapital.) a) der Privatpersonen. Das vatpersonen einzuschießende Kapital bel Millionen Thalern, end Thaler eingetheilt

Im Opernhause. 427ste Abonne!

äuft sih auf den Betrag von welche in Zehn Tausend Antheile, jeder zu y und baar in preußischem Silbergelde, vierzehn feine Mark gerechnet, zu den Kassen der Bank einzazahlen Antheil wid mit dem Nominal-Betrage von Tau send zu diesem Bchufe besonders anzulegenden Stammbücher ck=,% Unter genauer Bezeichnung des Eigners nah Namen, Wohno1t Slaud, eingetiagen. Ueber die ecfolgte Eintragung erhält der Eigner Un, Antheil eine auf scinen Namen lautende Be 2 eils-

Musik vou Halevy. stellung werden Billets zu den erhöhten Opern!

schein gung Schein). Mit den Bank-Anthèéils-Scheinen werden Antheils - Eigner zugleich Scheine, welche zur Erhcbung der ch halbjährlih (f. §. 98) zahlbaren und nah Ablauf jcdes use genden Dividende berechtigen (Divoi- eben und nah Ablauf eine, welche mit einem

lungen, von C. Blum.

Montag, 9. Nov. Mit aufgeho!

res besonders fest , Und zwar auf | gegen Production der Bank-Antheils- hierüber zu versehen sind, ohne Prüsung der Legitimation des Dieselben sind auf den Jnhaber gestellt, und wird ie Bank von jedem Anspruche befreit.

halten Uns vor, zu jeder Zeit, sobald das Bedürfniß ß - Kapital bis auf das Doppelte seines jepi Ueber das Bedürfniß und über die Art der olge derselben erforderlihe anderweitige Reguli- ältnisses des Staats und der Bank- Antheils- der Bank (§§. 19, 36), sind die Bank-Antheils-Eigner urig des Mehrbetrages durch freiwillige rünglihen Bank-Antheile ein innerhalb Aufforderung zur Zeichnung geltend zu

ünf Jahre, au

ten erneuert. deren Einlösung d

tt, das Einschu y zu erhöhen. » #0" wie über di des Theilnahne-Ver

zu Struensee no bezeichnet sein. : A Sao O L) OERSLKES Veräntwortliher Redacteur Dr. J. W. Z inkeisen. , Im Selbstverlage der Expedition. Gedruckt in der Deckershen Geheimen Ober - Hofbuchdruerei.

ei einer Aufbrín e Eigner der ur onats nach ergangener

Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung. Sonnabend den 7a November.

machendes BorzugErecht ; bei einer Aufbringung des Mehrbetrages durch Verkauf der neu freirten Bank- Antheile oder auf dem Wege der Subwis- sion haben die Eigner fein Vorzugsreht, und es fließt alsdann das etwa entstehende Aufgeld zum Reserve-Fonds der Bank.

§. 12, Außer dem Falle des §. 16 sind die Einschüsse, so lange die Bank besteht, von Seiten der Eigenthümer unfündbar. Die Bank-Antheile fönnen dagegea an Dritte übertragen und verpfändet werden; dieselben sind aber untheilbar und daher theilweise Vebertragungen und Verpfändungen unzulässig.

§, 13, Die Uebertragung des Eigentbums der Bank-Antkeile e: folgt an bestimmten Tagen der Woche ausschließ!ih dur Ab- und Zuschreibung in den Büctern der Bank nach Vorlage des gemäß §. 10 ertheilten Bank- Antheilsscheines auf den Grund eincc bei der Bank aufgenommenen oder nah deren Bestimmungen beglaubigten sch:istlichen Erklärung des Eigen- thümers und des neuen Erwerbers oder ih:er mit einer beglaubigten Voll- macht versehenen Stellvertrcter. Die erfolgte Umschreibung in den Büchen der Bank auf einen anderen Namen wird zugleih auf dem Banfkf-Antheils- Scheine bescheinigt , wogegen die Erklärungen des Eigenthümers und neuen Erwerbers resp. die Vollmachten ihrer Stellvertreter bei den Akten der Bank bleiben. Wird das Eigenthum eines Bank-Antheils durch Erbschaft oder geritlihe Ucberweisung übertragen, o vertreten die Dokumente darüber die Stelle der Erllärung des Eigenthümers,

S. 14, Verpfändungen von Bank-Antheilen ersolgen, wie Eigenthums- Uebertragungen , turch eine gehörig beglaubigte schriftliche Erklärung des Eigenthümers und durch deren Eintragung in die Stammbücher der Bank nach Vorlage der Bank-Antheils-Scheíne und müssen auf leßtercn glei- falls bescheinigt werden. Die Erflärung des Eigenthümers bleibt dagegen bei den Akten der Bank. Der Eigner fann seine ver; fändeten Bank-Un- theile ohne die gerichtlih oder notariell e:tlä te Zustimmung des Pfand- gläubigers weder einzichen (§8. 15, 16), noch Dividendenscheine zu denscl- ben erhalien (§. 10), wird aber im Uebzigen in seinen ihm nah der Bank- Ordnung zustehenden Rechten niht beschränkt. Bei Darlehnen Seiter s der Bank oder bei anderen Ges ften mit terselben dürfen Bank- Antheile nicmals als Unterpfänder angenommen tverdcr.

§. 15, Sollten Wir Uns veran:aßt finden, die gänzliche Auflösung der Bank anzuordnen, so soll das alsdann noch bei der Bank vorhandene Einschuß-Kapital des Staats (§. 17) zur Deckung der Hälfte des nad Er- füllung der sämmtlichen Verbind.ichfeiten der Bank ctwa sih ergebenden Ve: lustes am Nominal - Betrage der von Privatpersonen eingeschossenen Kapitalien verwendet werdcn. ;

§. 16. Wir behalten Uns und Unscren Nachfolgern in der Negicrung das Recht vor, zuerst nah Ablauf von Funfzehn Jahren, alsdann aber alle Zehn Jahre auf jedesmalige einjährige Ankündigung die Zurücfzah- lung des eingejchosscnen Kapitals anzuoidnen , so wie diese Bant-Ordnung ganz oder zum Theil ciner Abänderung zu unterwersen, E: folgt eine solche Abänderung, ohne die Zustimmung ciner gemäß dieser Ordnung (§§. 61 bis 64) zusammenuberufenen Versammlung der Bank - Antheils - Eigner er- langt zu haben, so hat jeder Juhaber ci»es Bank - Antheils inne:ha'b der ersten drei Monate cin Recht, scinen Einschuß zurückzunehmen. Die Aus- zahlung des Nominal- Betrages ec. folgt cin haibes Jahr na e folgter Auf- fündigunog, Ueber die gekündigten Bank- Antheile hat die Bank alsbald a1- derweitig, behufs Herstellung des Ein‘huß-Kapit ls, zu versügen. Sollte sih hierbei cin Gewinn für die Bank erg b:n, so wird derse!be besonders verrechnet und nah Unterbringung sämmtlicher gekündigter Bank - Antheile pro rata unter díe früheren Jnhaber dersclben vertheilt. Jnne halb des vorgedachten Zeitraums von resp, funfzehn und zehn Zahren können Aen- derungen dieser Bank - Ordnung nur mit Zustimmung der Bank - Antheils- Eigner in den vorgeschriebenen Formen (§§. 61 bis 64) erfolgen.

§. 17. (Eingeschossenes Kapital) b. Des Staats. Das vom Staat eingeschossene Kapital besteht aus dcm bei der Bank vorhande- nen Ueberschusse der Aktiva über die Passiva, welchem Ueberschusse fortan die jährlihen Dividenden von diesem Kapital (§. 36 sub.2) zuwachsen sollen. Wir behalten Uns vor, das Einshuß-Kapital nöthigenfalls nicht nur aus dem außer dieser Dividende auf den Staat fallenden Gewinn- be (§, 36 sub 4), sondern cuch aus anderen Staatsmilteln zu ver- mehren. :

H. 418, (Reserve-Fonds) Der Neserve- Fonds wird aus dem jährlichen Gewiyne der Bauk nach den unten fo!genden Bestimm:ngen ge- bildet, darf jedoch Funfzig Prozent des gesammten Einschuß - Kapitals (§§. 10, 11 vnd 17) nicht übersteigen. Ucber diesen Fonds is in den Bü- chern der Bank besondere Rechnung zu führen; derselbe kann jedoch zu allen Geschäften der Bank, gleich den übrigen Fonds, verwendet werden und bildet daher einen Theil des werbenden Kap'tals der Bank.

§. 19, Bei einer Auflósung der Bank, oder wenn der Staat die Zu- rüzahlung des gesamntten von Privat - Personen eingeschossenen Kapitals anordnet, wird der nah Erfüllung sämmtlicher Verpflichtungen derselben und nah Ergänzung des etwa geihmälerten Einshuß-Kapita!s der Privat- personen und des Staats übrig bleibende Reserve - Fonds zur Hälfte dem Staat, znr Hälfte den Juhabern der Bank-Antheile überwiesen.

§. 20. (Prinzipale Verhaftung des Reservc-Fonds und des Einshuß-Kapitals,) Der Reseive-Fonds und nächst diescm die eingeschossenen Kapitalien des Staats und der Piivatpersouen sind fuür sämmtliche Verbindlichkeiten der Bank gleichwie ein eigenthümliches Ver- mögen derselben verhaftet, und triit dicsè Verhaftung in Ansehung der im §. 21 bezeichneten Kapitalien vor der daselbst erwähnten Spezial- Garantie ein.

G. 21. (Deposíten-Verkebr.) Jn den Landestheilen, wo das Allgemeine Landrecht Geseyeskrast hat, verbleibt es sowohl hinsichtlich der Verpflichtung der Gerichts- und Vormundschafts -Bchörden und der Ver- walter von Kirchen, Schulen , Hospitälern und anderen milden Stiftungen und öffentlichen Anstalten, die müßig liegenden Gelder bei der Bank zu be- legen , als auch hinsichtlih der Verpflichtung der Bank, solche bei ihr be- legte Gelder zu verzinsen, bei den bestehenden geseplichen Bestimmungen. Eben so verbleibt es hinsichtlich dieser Belegungen bei der von Unseren Vorfahren in der Regierung unterm 18. Jali 1768 und unlerm 31. März 1769 übernommenen, in der Verordnung vom 3, April 1815 wiederhelt bestätigten Spezia:-Garantie.

§. 22, Wegen der Verzinsung der aus den Depositorien der Gerichte und Vormundschafts - Behöiden bei der Bank belegten Kapitalien behält es bei den Bestimmungen der Ordre vom 11, April 1839 (Gesez-Sammlung S, 161) scin Bewenden. / :

§- 23, Die Kapitalien der Kirchen, Schulen und anderen srommen und milden Stistungen sind, von der Bank mit Zwei und ein halb gros die von anderen öffentlichen Stiftongen und Anstal.en angclegten

apitalien (§. 21) dagegen mit Zwei Prozent auch fernerhin zu verzinsen, §. 24, Die den Geldern der Kirchen, Schulen, frommen und milden Stiftungen, imgleichen den Pupillengeldern, welcbe bei der Bankf belegt werden, bisher zugestandene Portofreiheit wird denselben im bisherigen Um- fange belassen.

§. 25. Nur in Ansehung der §. 21 gedachten Behörden und Personen hat die Bank eine Verpflichtung, zinsbare Belegungen anzunehmen , jedo nur in Beirägen von mindestens Funfzig Thalern, und auch nur in sol- chen .Summen, welche durch Zehn theilbar sind.

§. 26. Der in den §§. 22 und 23 festgeseßte Zinsf: ß kann obne Zu- stimmung der Bank-Antheils-Eigner nicht eihöht werden. Dagegen behal- ten Wir Uns jede andere Veränderung in den Vorschriften, welche die Be- legung, Annahme und Verzinsung der Kapitalien der §. 21 gedachten Gel- der bei der Bank betrefsen, insonderheit die gänzliche oder theilweise Aus- dehnung der im §. 21 gedachten. Verpflichtung, so wie der entsprechenden Verpflichtung der Bank (§. 25) auf die Landestheile, in welchen das All- gemeine Landrecht keine Geseheskrast hat, hiermit ausdrücklich vor.

S. 27. Jun anderen, als in den §§. 21 ‘und 26 bezeichncten Fällen ist die Bank zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, Kapitalien zur verzinsd- baren und unverzinsbaren Belegung und unter den von ihr besonders fest- zuseßenden Bedingungen anzunehmen und darüber Obligationen auszustel- len, für welche jedoch der Staat fernerhin keine Garantie leistet. Für alle fünftigen derartigen Belegungen tritt somit die Verordnung vom 1. No- vember 1768, so wie die Verordnung vom 3, April 1815, außer Krast.

§. 28. Die Bank i| befugt, in den Obligationen über die bei ihr belegten Kapitalien die Bedingung zu stellen, daß sie berechtigt, aber nit weis sein soll, die Legitimation des Jnhabers der Obligation zu prüfen.

§, 29. (Banknoten.) Die Bank is befugt, nah Bedürsniß ihres Verkehrs Anweisungen auf si selbsi als ein eigcnes Geldzeichen unter der Benennung „Banknoten“ auszugeben. Keine Bankfnote darf auf einen geringeren Betrag als 25 Thaler preußisches Silbergeld ausgestellt werden. Der Gesammtbetrag der auszugebenden Banknoten wird auf Funfzehn Millionen Thaler festgeseyt, so daß díe Bank außer den nach der Ordre vom 411. April 1846 auszugebenden Banknoten im Betrage von Zehn Millionen, noch weitere Fünf Millionen auszugeben befugt ist. Da jedoch die Bank durch die Ordres vom 5, Dezember 1836 (Gesey- Sammlung S. 318) und 9. Mai 1837 (Geseyß -Sammlung S. 75) die Summe von Sechs Millionen Thalern in Kassen-Anweisungen gegen Niederlegung eines gleichen Beirages in Staatsschuldscheinen erhalten hat, so soll zwar die erstgedachte Summe noch ferner auf Drei Jahre, von dem Tage an ge- rehnet, an welchem diese Bank-Ordnung in Kraft tritt, unter den bisheri- gen Bedingungen der Bank verbleiben , dieselbe aber verpflichtet sein, bis zum Ablauf dieser Frist die erhaltenen Sechs Millionen Thaler in Kassen- Anweisungen gegen aro der niedergelegten Staatsschuldscheine zurücfzuliesern, wogegen sfe die Besugniß erhält, nah Maßgabe der ersolg- ten Zurücklieferung und Vernichtung der Kassen-Anweisungen einen weiteren Betrag von Banknoten bis zur Höhe von Se ch s Millionen Thalern auszu- geben. Den Gesammt-Betrag von Einund Zwanzig Millionen Thalern darf die Bank ohne Unsere ausdrücklihe, durch die Geseßz-Sammlung zu publizirende Genehmigung nicht überschreiten.

g. 30. Die Anfertigung der Noten und der Umtausch der beschädig-

ten Noten erfolgt unter besonderer Aufsicht des Staats und in Zukunft unter Mitaufsicht der Bank-Antheils-Eigner (§. 93); auch behalten Wir Uns vor, die Verfolgung der Verfälshungen auf Rechnung der Bank einer Unserer Central-Behörden zu übertragen. Bis dahin, daß solches geschehen, siad sämmtliche Behörden verpflichtet, der Bank bei Verfolgung der Versäl- g auf alle Weise behülflih zu sein und deren Requisitionen Folge u leisten. : §. 31, Von dem Gesammt-Betrage der in Umlauf befindlichen Bank- Notcn müssen in den Bankkassen, außer den zu den übrigen Geschäfien er- forderlichen Baar-Fonds und Effekten, Zwei Sechstel in baarem Gelde oder Silber-Barren, Drei Sechstel mindestens in disfontirten Wechseln und der Ueberrest in Lombard-Forderungen mit bankmäßigen Unterpfändern vorhanden scin. Jn dem Maße jedoch, als die §., 29 gedachten Kassen- Anweisungen abgeliefert werden, können diejenigen Vier Sechstel der über dcn Betrag von Funfzehn Millionen Rthlrn, umlaufenden Banknoten, welce nach vorstehendem Grundsaze nicht durch Baarfonds gedeckt zu sein brauchen, b:8 zum Betrage von Vier Millionen Rihlr, durh die zurück empfangenen Staatsschuldscheine sichergestellt werden.

G. 32. Die Bank is} verpflichtet, ihre Noten bei allcn ihren Kassen in Zahlung anzunehmen nnd auf Verlangen der Jnhaber bei der Haupt- Bank-Kasse zu Berlin zu jeder Zeit, bei den Provinzial-Bank-Comtoiren aber soweit es deren jedes8malige Baarbestände und Geldbedürsnisse gestat- ten, gegen baares Geld unweigerlih cinzulösen: ihre sämmtlichen Fonds haften dafür. Sofern jedoch Banknoten auf ein Provinzial-Bank Comtoir ausdrücklih ausgefertigt worden sind, müssen solche bei diesem jederzeit s0- fort e ngelöst werden.

§. 33, Der Umlauf dieser Noten ist im ganzen Umfange Unserer Siaaten gestattet; auch sollen dieselben bei allen öffentlichen Kassen statt baaren Geldes, so wie statt der Kassen-Anweisungen, angenommen werden ; - im Privatverkehr soll aber Niemand zur Annahme gezwungen sein.

§. 34. Die Noten sind, gleich dem baaren Gelde, kciner Vindication oder Amortisation unterworfen.

§. 35. Für den Fall, daß es nöthig werden sollte, die Banknoten einzurufen und gegen neue umzutauschen, behalten Wir Uns vor, über die Art der öffentlichen Bekanntmachung und die Dauer der Prällusiofrist be- sondere Bestimmungen zu treffen.

. 26, (Gewinn der Bank.) Aus dem nach den Jahres- Abschlüs- sen sich ergebenden reinen Gewin der Bank wird zunächst: 1) den Bank- Antheis-Eignern für ihren Einschuß drei und ein halb Prozent jährlich und 2) dcm Staate für seinen Einschuß gleichfalls drei und ein halb Prozent jährlich gezahlt, von dem Ueberreste sodann 3) Ein Viertel zur Bildung des Reserve-Fonds verwendet und der alsdann annoch verblei- bende Ueberrest 4) zur Hälfte unter die Bank-Antheils-Eigner als Ezxtra- Dividende und zur anderen Hälfte an den Staat vertheilt, Wenn ber reine Gewinn der Bank nicht volle 35 pCt. des eingeschossenen Kapitals (Nr. 1 vnd 2) erreicht, so soll das Fehlende auch aus dem Reservefonds eninommen werden

§. 37, Reicht die Einnahme und der Reserve-Fonds zur Dedcung der Verluste eines Jahres nicht aus, so werden solche zur Hälfte von dem Ein- {huß-Kapitale der Privatpersonen und zur Hälfte von dem Einschuß-Kapi- tale des Staats, so weit leßteres ausreicht, sonst aber von dem Einschuß- Kapita'e der Privatpersonen allein abgeschricben. Aus dem nächstfolgenden Gewinne werden zuerst die Dividenden für das volle Einshuß-Kapital bis zur Höhe von drei und ein halb Prozent jährlih (§. 36 sub Nr. 4 und Nr. 2) entnommen, der Ueberrest aber zum Ersay der Verluste am Einschuß-Kapitale in der Art verwendet, daß vorweg der vom Einschuß- E der Privatpersonen eiwa abgeschriebene Mehrbetrag gedeckt wer- den muß.

§. 38, Wenn der Reserve - Fonds Dreißig Prozent des cingeschos- senen Kapitals erreiht hat, kann der zur Bildung des Reserve-Fonds be- siimmte Thcil des reinen Gewinnes der Bank (§. 36 zu 3) mit Unserer Genchmigung bis auf die Hälfte vermindert werden, während die andere Hälfte der Dividende zuwächst,

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Von der Verfassung und Verwaltung der Bank.

§. 39, (Einheit des Justituts.) Die Hauptbank in Berlin bil- det mit ihren jeyt schon bestehenden und noch künstig zu errichtenden Com- toiren, Kommanditen und Agenturen in den Provinzen ein gemeinschast- lihes, von der Finanz - Verwaltung des Staats unadbhängiges Justitut. Ohne unsere Genehmigung kann kein Provinzial - Comtoir aufgehoben oder besch: änkt werden. Ueber die Ecrichtung neuer Provinzial-Comtoire behal- ten Wir Uns nah den Bedürfnissen des Handels und Verkehrs die Ent- scheidung vor. i

§. 40. Wir behalten Uns vor, den Siß der Hauptbank und ihrer Conroire jederzeit Sin zu fönnen. i

§. 41. (Bank-Kuratorium.) Die Bank bleibt unter die allge- m ine Oberaufsicht des Staates gestellt, und wird solche au serner von dem Bank- Kuratorium ausgeübt,

§. 42, Das Bank - Kuratorium wird künftig bestehen: a) aus dem Präsidenten des Staats-Rath, b) aus dem jedesmaligen Justiz-Minister, c) aus dem jedesmaligen Finanz-Minister, d) aus dem jedesmaligen Prä- sidenten des Handels-Amts und e) aus einem fünften Mitgliede, welches Wir besonders ernennen. Dasselbe versammelt sich vierteljährlih. Die Verhantlungen werden zur weiteren Nachachtung protokollarisch niederge- schri. ben. : §. 43. (Allgemeine Verfassung der Bank.) Dem gesamm- ten Justitute ist ein vom Staate hesoldeter Chef und Königlicher Kom- missarius und unter diesem ein Hauptbank-Direktorium vorgesept.

§. 44. Das Hauptbank - Direktorium, so wie in den Provinzen die Comtoire, Kommanditen und Agenturen der Bank, besorgen an ihrem Orte alle vorkommenden Geschäste, soweit solche dem Chef der Bank nicht aus- drücklih vorbehalten sind. y Ie

g. 45. Sämmtliche Beamte der Bank bleiben für die treue und vor- \hristsmäßige Ausführung der ihnen obliegenden Geschäfte, wie bisher, nur Uns verantwortlich und behalten alle Rechte und Pflichten unmittelbarer Staatsbeamten. Kein Bankbeamter darf Bank-Antheile besiyen.

(Schluß folgt.)

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