1846 / 310 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

rough erwiederte darauf, wie die Regierung alle nur möglichen Mittel anwenden wolle, Beschäftigung und Nahrung zu gewähren, wie sie aber dabei auf große Schwierigfeiten stoße. Sie wolle öffentliche Arbeiten in großem Maßstabe ausführen lassen, aber sie finde in England sowohl wie in Jrland nicht die hinlänglihe Anzahl von fähigen Männern, welche diese Arbeiten leiten könnten. So fehlten noch für 300 Baronicen qualifizirte Individuen. Die Wünsche der Deputation sollten_ indeß, fo weit es angebe, berüdcksihtigt werden.

, Die Dampf-Fregatte „Cyclops“’, mit Depeschen nah Lissabon bestimmt, und das eiserne Dampfboot Pottinger ‘’, das die erste abrt nah Alexandrien macht, geriethen gestern während eines starken Nebels bei Cowes, Jnsel Wight, auf den Strand, wurden indeß noh glücklich und ohne Schaden genommen zu haben losgemacht,

Das Paketshiff} „Seagull“ und das Stif „Columbus“ sind gestern in Falmouth mit Nachrichten aus Brasilien (Rio Janeiro vom 15. Sept.) und den La Plata-Staaten (Montevideo vom 7, Sept.) angekommen. Ueber Herrn Hood's Mission wird nihts Bestimmtes gemeldet, aber die Vermuthung ausgesprochen, daß sie wahrscheinli fehlschlagen werde, Am 27. August fam Herr DL2od mit der montevideanischen Regierung zu einem Einverstäntniß, m 29sten begab er sich in das Lager Oribe's, und am 30sten ging er mit dem englischen Dampfboot „Alecto‘’ nah Buenoé-Ayres ab, um die Einwilligung Rosas? zu den getroffenen Arrangements zu erhalten. Bis zum 7. September hatte man in Montevideo noch nihts von dem Erfolg der Unterhaudlungen mit Rosas vernommen, aber es herrshte allgemein der Glaube, daß Rosas Alles ablehnen werde, wenn Dribe niht als Präsident der orientalishen Republik anerkannt würde. Es hieß auch bereits, die Unterhandlungen seien von Seiten des Herrn Hood gänzlich abgebrochen worden.

Von Bahia wid unterm 27. September geschrieben, daß Herr Hood am 20sten desselben Monats mit dem englishen Dampsf- boot „Gorgon“ bereits in Rio eingetroffen war, aber au da- mals war über den Erfolg seiner Mission noch nichts bekauni.

Uiederlande.

Aus dem Haag, 31. Okt. Heute wurde die Antworts- Adresse durch eine aus Mitgliedern beider Kammern bestehende Kom- mission dem Könige überreicht, Se. Majestät beantwortete dieselbe init folgenden Worten: „Edelmögende Herren! Jch wünsche mit Jhnen, daß die gegenwärtige Session der General - Staaten in aus- gedebntem Maße der wahrhaften Wohlfahrt des Vaterlandes förder- lih sein möge,“

Das Staats-Courant enthält ten offiziellen Beshluß, wo- durh der Graf Schimméelpenninck zum bevollmächtigten Minister und außerordentlihen Gesandten in London und der bisherige Geschästs- träger Mollerus in Griechenland zum Minister - Residenten bei der hohen Pforte ernannt werden,

Selg ien

Brüssel, 3. Nov. Der König wird am 10ten d. die Kam- mern in Person eröffnen.

Das Ministerium hat allen Beamten die Alternative gestellt, aus dem liberalen Wabl - Verein „Alliance“ auszuscheiden oder abgeseßt zu werden. Jn Folge der Spaltung in diesem Vereiu hat sich cine neue liberale Association in Brüssel gebildet, deren Basis das Pro- gramm des liberalen Kongresses und die Vorschläge der liberalen De= putirten fein sollen.

Das Comité der Baumwollen-Judustrie von Gent hat folgende von sämmtlichen Juodustriellen dieser Stadt einstimmig angenommene Erklärung vcröfseatlicht: 1) daß es für Belgien nur natheilig sein würde, die Zollfreißeit vor den anderen Nationen zu proklamiren ; 2) daß Belgien nur in Verbindung mit anderen Nationen des Fest landes seine Zölle theilweise oder ganz und nur unter der Bedin- gung aufheben dürfe, daß die Nationen, welche sih gegenseitig diese Zugeständnisse machen, nicht die nämlichen Vortheile den Nationen bewilligen, welche diese gegenseitigen Zugeständnisse niht anbieten; 3) daß es in der Voraussicht der allgemeinen Aufhebung der Zölle im Juteresse der Fortschritte der Jndustrie, des National-Reichthums und der Sicherheit der Kapitalien weise und nüßlich sein würde, sich vor und nach durch Handels = Verträge und vorzüglih durch einen Zollverband den anderen Nationen des Kontinents zu nähern.

Der General-Secretair im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Herr Bareel, ist nah Berlin abgegangen, um an den Unterhandlun- gen theilzunehmen, die, wie verlautet, durch Herrn Nothomb zum Abschluß einer Post-Convention mit Preußen angeknüpft worden.

Die Freihandels = Gesellschast hat am Freitag wieder eine Ver- sammlung gehalten, ín welcher für ihre Prinzipien gesprohen wurde.

Das Journal du Commerce vom 31. Oktober fordert die Handelsherren von Geut, Brüssel, Verviers und Lüttich auf, einen Gonds zur Anschaffung der zu einer regelmäßigen Schiffsvcrbindung mit den BLereinigten Staaten nöthigen Fahrzeuge zu bilden. Ant- werpen werde. sih an die Spihe des Unternehmens stellen.

Die s{óne Augustiner-Kirhe in Lüttich is für die Summe von 4700 Franken auf den Abbruch verkauft, und mau wird schon in acht Tagen mit dem Abbrechen aufangen,. i

Danemark.

Schleswig, 3. Nov. (B, H,) Die gestrigen Verhandlungen über die Adresse (\. das gestrige Blatt der Allg. Preuß. Ztg.) und uber den Anschluß Schlceswigs an den deutschen Bund waren in mancher Bezichung höchst bedeutend. Scit dem Anfang der ständischen Jnstitution in unseren Lande is es ein feststehender Gebrauch gewesen, daß der Königliche Kom- missarius bei den Verhandlungen über die Adresse uicht zugegen is, obgleich eine geseßlihe Bestimmung darüber nicht besteht. Gesehlich bestimmt dage- gen ist es in der Verordnung vom 15, Mai 1834, daß der Komnissar bei allen Abstimmungen dea Saal verläßt. Schcn in der Sizgung vom 30, Ofiober hatte der Präsident den Königlichen Kommissar gesragt, ob er bei der diesmaligen Adreß-Berathung zugegen sein wolle; da er diese Frage bejahte, so erwartcte man, daß er irgend einen bestimmten Scritt während der Verhandlung zu thun beabsichtige, Jndeß nahm er während der gan- zen Diskussion über die Adresse niht ein cinzigesmal das Wort. Man vermuthet, daß er für sein Verhalten der Adresse gegenüber Justrictionen aus Kopenhagen erwartet hat, die nicht rechtzeitig eingetroffen sind. Die Verhandlung über die Adresse war übrigens nur furz, da die deutsde Majorität schon vorher im Wesentlichen über die Adresse cinig war. Die Abgcordneten Jensen, Niclsen, Jepscn, NisLorenzen undPosselt eiklärten sich ausdr ¿cklih gegen den vorgelegten Entwurf, Senator Nielscu las einen Vortrag gegen denselben ab, in welchem er wieder, wie in scinem Vortrag gegen den Verfassungs - Antrag , die Ursache alles Unglücks :n dcr Jutelli- genz erblite. Dr. Müller meinte, ihm sei aus dem ganzen Vortrag von Nielsen nur so viel klar geworden, daß derselbe gesagt habe, ihm sei die ganze Erbfolgefrage nicht klar, weshalb ihm auch nicht wohl ein Urtheil darüber zustehe. Petersen von Dalbye erklärte, für die Adresse stimmen zu wollen, obwohl er von der in derselben erwähnten Aufregung in seinem Distrikt nichts bemerkt habe. Darauf bemerlte Etatsrath Fal ck, daß die Aufregung allgemein sci, könne man deutlich genug aus den vielen Adressen aus allen Gegenden des Landes erkennen. Ueber die Erbfolgefrage selbst und über die rechtliche Bedeutung des offenen Briefes ward nihts Wesent- ie LLUtn, da außer den fünf Mitgliedern der Minorität Alle darüber

„_ Als zur Abstimmung geschritten werden sollte und der Königl. Kom- missar sih noch immer nicht entfernte, machte der Präsident ihn auf den Paragraphen der Verordnung von 1834 aufmerksam, welcher seine Abwe- senheit bei allen Abstimmungen verlangt, Der Kommissar erwiederte darauf,

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dieser Paragraph beziehe sich nur auf die Abstimmungen über Propositionen und Grey. ntwürfe, nicht aber auf die über Adressen, und er habe also das Recht, dabei zugegen zu sein, obgleich er nicht darauf bestehen wolle. Der Präsident erklärte nun aber, er müsse die Entfernung des Kommissars als ein Recht der Versammlung betrachten, und vor der Abstimmung über die Adresse müsse diese Vorfrage erledigt sein. Nach einer kurzen Debatte, in welcher besonders Etatsrath Lüders das Recht der Versammlung nach- wies, erklärten die Stände mit 35 gegen 5 Stimmen, sie seien berechtigt, die Entfernung des Königl. Kommissars zu verlangen; darauf erst ward in Abwesenheit des Kommissars über die Adresse abgestimmt, die (wie be- reits gemeldet) ebenfalls mit 35 gegen 5 Stimmen angenommen ward.

cr Herzog von Augustenburg und der Regierungsrath von Rumohr waren bei der Verhandl::ng und Abstimmung über die Adresse nicht zugegen, Ersterer vermuthlich, weil dieselbe vornehmlih von dem Erbfolgerecht eines Hauses handelt; Leßterer, weil seine amtliche Stellung ihm nicht erlauben mag, seiner Ueberzeugung zu folgen. -

Der Antrag auf Anschluß Schleswigs an den deutshen Bund wurde xrom Gcrichtshalter Ha nsen aus Leck (im Amte Tondern, in einem dänisch redenden Distrift) in einer ausführlihen, über eine Stunde währenden Rede motivirt, Nach einer historischen Einleitung, in welcher dcr Propo- vent gründlih die volllommene Souverainetät Schleswigs und dessen staatörehtlihe Getrenntheit von Dänemark nachwies, ging er auf die poli- tischen Verhältnisse der Gegenwart über und erörterte die Nothwendigkeit festerer politisher Garantieen gezcn die Uebergriffe Dänemarks, als die Gegenwart sie darböte, Agent Jensen erklärte sich heftig gegen den Autragz derselbe sei pflichtwidrig und stehe nicht im Einklange mit dem geshworencn Eid der Treue. Vorirefflich und mit der ganzen Macht moralischer Entrüstung entgegnete hierauf Graf Reventlow- Jersbeck, daß er aus voller Ueberzeugung für den Antrag st:mmen werde, und doch nie die dem Könige schuldige Treue zu verleßen hosse, Der Kö- niglihe Kommissar las einige Worte ab; es war darin gesagt, die Ver- sammlung sei infompetent, und der Wunsch nach Einverleibung in den Bund sei nur unter den Gelehrten, nicht im Volke verbreitet, Dem wider- sprachen mit g: oßer Entschiedenheit der Hufner Steenholdt aus Rap- stedt und der Jnspcktor Jansen von Dagebüll, Ersterer ein Landmann aus dem Amte Tondern, einem dänish redenden Distrift, Legterer aus cinem fricsischen Theil Schleswigs. Etatsrath Falck erklärte, er wünsche den Anschluß Schleswigs an den Bund, aber die Schwicrigkeiten schienen ihm unüberwindlih; deshclb werde er gegen den Autrag stimmen. Bei der Abstimmung wurde der Antrag mit 34 gegen 7 Stimmen angenommen.

Heute is fcine Sizung, morgen steht der Antrag des Dr, Gül ich auf eine Aenderung des Regierungs-Systems nach den Forderungen der öffent- lichen Moral und Gerechtiokeit zur Tagesordnung.

Wiborg, 29. Okt. Jun der Sihung der Stände-Versamm- lung am 27, Oktober stellte der Obergerichts = Prokurator Jespersen den Antrag auf Einführung einer freien Verfassung, welcher folgen= dermaßen lautet: Die Versammlung möge in einer allerunterthänig- sten Petition darum einkommen, „daß Se. Majestät die Wünsche sei- nes getreuen Volkes nah Einführung einer freien Verfassung in Al- lergnädigste Erwägung zu zieheu und zur Erfüllung dieser Volkls- wünsche Allergnädigst die zu dem Behufe nöthigen Maßregeln zu treffen geruhen wolle.“ j

Nach der Motivirung dieses Antrages nahm der Königliche Kom“

wissar sogleih das Wort und erklärte, daß der Antrag gegen die Verordnung vom 28, Mai 1831 sei, insofern er sich mit den Her- zogthümern beschäftige, daß derselbe aber auch eine Aufhebung des jeßigen Staatsgrundgesebßes, des Königsgesebßes, also eine Vernichtung der gegenwärtigen Staats=-Verfassung, bezwecke. Obgleih er nun den gemäßigten Ton des Antrages gern anerkenne, so liege es doch in der Natur der Verhältnisse, daß keine Unterthanen - Autorität sich rcchtlich mit Anträgen an die höchste Staatêmacht wenden könnte, wonach diese sich selbs vernihten solle, tvas selbst in constitutionellen Staaten bei strenger Strafe verbotea sei. Auch sei im Art. 3 des Königsgeseßes ausdrüdlich ausgesprochen, daß dieses Grundgeseß un= veränderlih und unverrüdckbar sein solle. Eine Berechtigung zu einem solchen Antrag könne nur guf elite stillschweigende oder ausdrüdliche Einwilligung des Königs, eine Petition der Art entgegennehmen zu wollen, begründet werden, und“ es habe eine Zeit gegeben, wo Esnige angenommeu, der König habe bei seiner Thron- besteigung cine solhe stillshwcigende Einwilligung gegeben ; das beruße aber auf cinem Mißverständnisse. Um nun jedes Mißverständniß in dieser Hinsicht zu entfernen, sei ihm in seiner Justraction aufgegeven, der geehrten Versammlung zu erklären: „daß der König nicht scine Einwilligung dazu geben kann, daß An- träge über Veränderungen in der Staats - Verfassung von der Ver= sammlung unter Behandlung genommen würden, sondern daß Er er- warte, die Versammlung werde selbst dieselben dadur abweisen, daß sie kein Comité darüber niederseße, weshalb sein Kommissarius sich auch dessen enthalten solle, iu die Realität der Sache einzugehen.“

Nach einer Verhandlung darüber, was nun zu machen sei, be- {loß die Versammlung, unter Zustimmung des Kommissars, die fer- nere Verhandlung der Sache in dieser Sißung auszuseßen.

Jn der folgenden Sißung, am 28. Oktober, fand der Propo=- neat sich veranlaßt, „bei den gegenwärtigen s{hwierigen Zeitverhält- nissen, welhe muthmaßlih zu der Königlichen Mittheilung mitgewirkt hätten, einen möglichen Konflikt zwischen der Regierung und der Stände - Virsamnilung nicht hervorzurufen und seinen Antrag zu- rückzunehmen,' Uebrigens nähme er an, äußerte er \{ließlih, daß die Kompetenz der Versammlung zur Verhandlung der Sache reser=- virt wäre, so daß die Versammlung in Zukunft, wenn sie dazu An-

laß fände, wieder eine soihe Sache aufnehmen könne und jedes ein--

zelne Mitglied dann seine Stimme in derselben nah seiner gewissen- hasten Ueberzeugung, wie es nah den Stände - Verordnungen sein Recht und seine Pflicht sei, abgebe, Der Präsident erklärte schließ-= li, daß er nun diese Sache für aufgehoben ausehe.

Portugal.

Londou, 23. Nov. Vorgestern sind auf dem gewöhnlichen Wege hicr Nachrichten aus Lissabon vom 24. Oktober eingegan=- gen, welche sür die Regierung in Portugal sehr ungünstig lauten. Tie Jusurgenten in Porto waren in vollständigem Besiß der Stadt und der Regierungs-Dampfschiffe, während miguelistishe Banden die Unruhen benußten und die Umgegend unsicher mahten. Admiral Parker war am 24sten mit seinem ganzen Geschwader in den Tajo eingelaufen. Der Graf das Antas stand noch an der Spitze der Jasurgeuten in Porto, und Visconde Sa da Bandeira war von Lis sabon nach Coimbra gegängen, wo er enthusiastisch empfangen wor- dea sein soll, Die Nachrichten widersprechen sih sehr, indeß scheint so viel gewiß, daß die Regierungs - Partci noch keine Vor- thcile über die Jusurgenten erlangt hat und nur dur die Verfügung über die Grlofräste des Landes sich hält. Ge- neral Vinhaes war noch auf dem Wege nah - Porto ge- gen die Jusurgenten und versügte, wie das Diario sagt, über alle treuen Truppen in Tras os Montes , und General Salazar mit den Truppen von Elvas sollte. gestern Evora angreifen. Mit welchem Erfolge dies geschehen ist, war aber noch nicht bekannt. Dagegen is es faktisch, daß das 12te Regiment, welches in Castello Branco war, sich zu der Volks - Partei in Coimbra geschlagen hat, daß ferner miguelistishe Banden in allen Richtungen das Land durh- ziehen und die Stadt Cintra, welche die Königin jeden Sommer zu bewohnen pflegt, sich zu Gunsten Dom Miguel's erklärt hat, Es wird noch hinzugefügt, daß die Bewohner Lissabons wenig Eifer zur Vertheidigung der Stadt gegen die. Jnsurgenten zeigen und. deshalb durch Zwang zur Beseßung der Wälle ausgehoben werden,

N Ä Ea VE G S E B aRE S RUTI U E i Vi R S D E A E E E E 2

Die Mündung des Douro is mittelst Dekrets ín Blokadezy erklärt worden.

Die An hat den Kronprinzen zum Obersten des Grenz Regiments „Königin‘/ und den Junfanten Don Luis zum Range s Midshipman in der Marine befördert.

Handels- und Börsen -Üachrichten. Berlin, 7. Okt, Dié Börse, anfangs animirt, und Course s, \chließt wieder flau. ] Berliner Börse. Den 7. November 1846.

Pr. Cour. e Pr. Cou, H Brief. | Geld, Brief. | Geld, |

925 [Be1.Potsd.Magdb, 84; | de. Obl, Lit.A.B.|“ 913 913 | 91 Jo. Lit. C.

Mgd. Lpz. Eisenb. 807

Fonds. Actien.

St. Schuld-Sch. Prämien - Scheiue d.Seeh. à 50 T. Kur- u. Neumärk. Schuldverscher, |3:; Berliner Stadt- Obligationen Westpr. Pfandbr. Grossb. Pos. do. do. do. Ostpr. Pfandbr. Pomm. do. Kur- u.Neuw. do. Schlesiseche do. do. v.Staatg.Lt B.

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do. do. Prior. Obl. Berl. Anb. abgest. do. da. Prior. Obl. Düss. Elb. Eisenb. do. do. Prior. Obl. Rhein. Eisenb. do. do. Prior. Obl. do.v.Staat garant. Ob.-Scbles.K.L A do. Prior. do. Lit. B. B.-St.E.Lt.A.u.B. Magd.-fHalbst.Eb. Br.-Schw.-Frb.E. ajde. do. Prior. Obl. Boun-Kölner Esb. Niedersch. Mk.v.o. do. Priorität do. Priorität Nied.-Mrk. Zwgb. do. Priorität Wilb.-B. (C.-O.) Berlin-Hamburger

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n i E p ab oeaotttedacies 150 Fl Augsburg ets 150 Fl. Breslau 100 Thir.

Leipzig in Courant im 14 Thl. Fuss. 100 Thir.

Frankfurt a. M. südd. W......... 100 Fl Petersburg. e ooooooo. eco. 100 SRbI.

Auswärtige Börsen.

Amsterdam, 83. Nov. Niederl. wirkl. Sch. 5813: 5% Span 3% do. 37%. Pass. S5. Ausg. —. Zinsl. —. Preuss. Pr. Sch. —, Pol 4% Russ. Uope 884.

Antwerpen, 2. Nov. Zinsl. —. Neue Anl. 215. - Frankfurt a. M., 4. Nov. 5% Met. 1085. 4. Bank-Actienz 1863.61. Bayr. Bank-Actien 655 Br. Hope 874 G. Stiegl. 865 G. Int. 5j Poln. 300 Fl. 973. 97. do. 500 Fl. 79%. &.

Paris, 3. Nov. 5% Rente fin cour. 117. 75. 376 do. fin cour, S Neapl. —. 3% Span. —. Pass. —.

Wien, 4. Nov. 5% Met. 108%. 4% do. 99%. 3% do. 705. Actien 1558. Anl. de 1834 157. de 1839 127. Nordb. 162%. Gloggn. l Mail. 1055. Livorn. 94. Pest. 86. Budw. —.

Meteorologische Beobachtungen.

Abends | Nach einm zl

1846. "G Beobachtuug f

6. Nov.

Nachmittags 2 Uhr.

Morgens 6 Ubr.

341,34’” Par.|341,21’’ Par.1340,95’’ Par.|Quellwärme 7,8° Luftwärme ....| 142 R.) + 1,1° R. | R. |Flusswärme 0,6°l Thaupunkt... .| 2,39 R.| 0,4° R. | 3,3° R. [Bodenwärme 0,71 Dunstsättigung 89 pCct. 86 pCct, 83 pCt. |Ausdünstung 0,001 balbheiter. trüb. trüb. Niederscblag 0. O. 080. 080. Wärmewechse! + Wolkenzug .«.. 0SO. G 2,3°

Tagesmittel: 341 16’ Par... 0,5 R... 2,0° R... 86 pct. 08

: Königliche Schauspicle.

Sonntag, 8. Nov. Jm Opernhause. 4127\te Abonnem! Vorstellung. Auf Begehren: Marie, oder: Die Tochter des ments, komishe Oper in 2 Abth. Musik von Donizetti. Hie en Tänzerin auf Reisen, Episode mit Tanz, von Hoguet. Ar

10 Ubr

r. é

Zu dieser Vorstellung werden Billets zu den erhöhten Opernb Preisen verkauft. i i

Wegen Heiserkeit der Dlle. Marx kann die Oper: Die Y tiere der Königin, niht gegeben werden. }

Jm Schauspielhause. Mit aufgehobenem Abonnement: Er aufs Land, Lustspiel in 3 Abth., nah dem Französischen, von Friedrih. Hierauf: Der Plaßregen als Eheprokurator, dramal| Anekdote in 2 Abth., von E. Raupach. ;

Montag, 9. Nov. Jm Schauspielhause. Mit aufgehobt Abonnement : Struensee, Trauerspiel iîn 5 Abth., von Michael 2 Die Ouvertüre, die Musik zu den sämmtlichen Zwischenakten und zur Handlung gehörige Musik ist von O. Meyerbeer. (Herr N Oberst Köller.) i H

Zu dieser Vorstellung bleiben die bereits gekauften, mit L

* nerstag bezeichneten Schauspielhaus - Billets gültig, auch werden

zu Struensee noch zu verkaufenden Billets ebenfalls mit Donn bezeichnet sein.

———————ME———— Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen. Im Selbstverlage der Expedition.

Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerei.

Beil |

g 310.

1317

Sonntag den Sten November.

Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

Inhalt.

, Berlin. Bank-Ordnung, (Schluß) D. ien. Paris. Die Bahn zwischen Rouen und Havre,

Inland.

Berlin, 5. Nov. Schluß der in der gestrigen Beilage hrochenen Bank - Ordnung.

6, 46. Die Besoldungen , Emolumente , Gratificatiouen und Pensio- der Bcamten der Bank, so wie die Unterstüßungsgelder für deren Hin- ebene, trägt, wie bisher, die Bank allein, Der Normal - Besoldungs- so wie der jährliche Besoldungs - und Pensions-Etat, wird von Uns in Zufunst auf den Antrag des Chefs der Bank festgesept.

6, 47, Die Bankf-Antheils-Eigner üben die ihnen beigelegten Rechte ‘eine Versammlung der Meistbetheiligten und dur die aus ihrer gewählten Ausschüsse und Beigeordneten nah Maßgabe dieser Bank-

ung aus.

6, 48, (Chef der Bank.) Der Chef der Bank wird von Uns er- und berichtet an Uns unmittelbar, Derseibe leitet die gesammte „Verwaltung innerhalb der Bestimmungen diescr Ordnung, übrigens uUneingeschränkter Vollmacht und auf scine persönliche Verantwortlich- Er uimmt an den Versammlungen des Bank - Kuratoriums Thei!, darin über den Zustand der Bank und alle darauf Bezug habende stände Vortrag und giebt allgemeine Rechenschaft von allen ihren atiouen und Geschästs-Einrichtungen.

g, 49, Sämmiliche Beamie, in Hinsicht deren durch die gegenwärtige Ordnung nicht ein Anderes ausdrücklich festgeseßt ist, werden von dem der Bask angestellt, der zugleih das Eiforderliche wegen der von zu bestellenden Cautionen, fo wie in den gecigneten Fällen wegen Stellvertretung, anordnet.

b, 50, Die Geschäfts - Neglements für das Hauptbank - Direktorium,

ie Provinzial -Comtoire, Konimanditen und Agenturen, so wie die

st-Justraciionen für die Beamten derselben, e:läßt der Chef tcr Bank em Namen und verfügt die crfordeclihen Abänderungen der beste-

n Reglements und Justiuctionen. Auch hat lediglich der Chef der So zu bestimmen, in welcher ‘die jährliche Rechnungslegung er- soll,

d. 91, Ueber die Besolgung der Bestimmung des §, 31 hat der Chef Jank bei eigener Verantwortung zu wachen und insonderheit auch dar- u achten, daß außer den zur Sichcrstellung der umlaufenden Noten mten Baarbeständen die zu den übrigen Geschäften erforderlichen onds stets in hinreichendem Maße vorhanden sind, i

d, 92, Der Chef der Bauk erhält freie Dienstwohnung in dem Haupt- - Gebäude und ein besonderes Büreau, dessen Kosten gleichfalls die Hrâgt, Derse!be kann sich zu den ihm obliegenden Geschäften all:r leder und Beamten des Hauptbank - Dircktoriums bedienen, auch die nissarien und Vorstände der Provinzial-Comtoire, so wie die Mitglie- usshüsse und die Beigeordneten bci diesen Comtoiren (§§. 104 und 108) sonderen Konferenzen einberufen. -

§. 93, Der Chef der Bank kaun allen Sipßungen und Versammlun- beiwohnen und führt in solchen Fällen den Vorsit. |

§. 54, Beschwerden über die Bank-Verwaltung müssen bei dem C Bank angebracht werden. g müss em Chef

d. 55, (Hauptbauk-Direfktorium.) Das Hauptbank-Direktorium „Lerwaitende und ausführende Behörde, hat jedoch bei seiner Verwal- E den Vorschriften und Anweisungen des Chefs der Bank Folge en,

d, 56. Das Hauptbank - Direktorium besteht für jeßt aus Einem denten und Fünf Mitgliedern, einschließlih des Justitiarius, Die nung des Pcâsidenten und der Mitglieder des Hauptbank-Direktoriums t durch Uns auf den Vorschlag des Chefs ver Bank, Dieselben wer- cbenslänglich angestellt und erhalten fixirte Besoldungen,

d, 97, Der Präsident des Hauptbank - Direktoriums ist Stellvertreter hess der Bank, wenn von Uns in einzelnen Fällen nicht ein Anderes net is, Für die Vertretung des Präsidenten wie des Justitiarius und rigen Mitglieder des Hauptbank Direktoriums hat in geeigneten Fäl- r Chef der Bauk zu sorgen,

. 98, Das Hauptbank - Direktorium tritt wêchentlid zu einer Konse- zusammen, in welcher die Beschlüsse nach Stimmenmehrheit gefaßt . Die speziellen Bestimmungen über die Wirksamkeit der Mitglieder pauptbank - Direktoriums , über ihre Stellung zu einander, über die ilung ihrer Thôâtigfeit, so wie überhaupt über den centralen scwohl falen Geschäftsbetrieb bei der Hauptbank, so weit derselbe nicht durch

F 0-Drbnung bestimmt is, bleiben dem Geschäfts-Reglemernt (§. 50)

99, Die Disziplinargewalt über sämmtliche Beamte, mit Ausnahme itglieder des § auptbankf - Direktoriums, übt im Auftrage des Chefs nter dessen speziiller Leitung der Präsident des Hauptbank-Dircktoriums der sih dabei vorzugsweise des Justitiarius zu bedienen hat,

, 60, Alle von dem Hauptbank-Direktorium mit der Unterschrift von ens Zwei Mitgliedern desselben eingegangene Verbindlichteken, er- Anträge, Erklärungen, Ausfertigungen, Bescheinigungen, Vollmachten d, sind für die Bank gegen jede Behörde, insonderheit gegen jede ihe und Hypotheken-Behörde und gegen jeden Privaten verpflichtend, hierzu eder irgend eine weitere Beoollmäcbtigung des Direktoriums, idt in den Fällen, wo ‘die Geseße ausdrülih eine Spezialoollmacht Ven, noch ein Nachweis darüber erforderlich, ob das Direktorium selbst-

} Und allein zu verfahren bcfugt war oder i ó d - h vevurfi, z fah fug dazu einer höheren Geneh

61, (Versammlung der Meistbetheil igten.) Die Ver- ung der Meistbetheiligten vertritt die Gesammtheit it Bunk Antheilë- l wird aus deren Mitte durch diejenigen Zweihundert gebil- G n deu Stammbüchein der Bank (§§. 10, 13) am Tage der g le größte Anzahl von Bank-Antheilen besißen, in Unseren Staag-

haft und ihren Angelegenheiten selbst vorzustehen fähig sind. Bei

vel der Antheile entscheidet die Län 4 leich ist, das Loos. M e Tunge der Besipzeit und, wenn auch

F: 62. Die Versammlung tiescr Meistbetheili j i Di t diescr M gten findet am Sißte der e wcnigstens einmal jährlich im Monat Januar oder S ages aber auch jederzeit außerordentlich berufen werden. Dieselbe iche w Chef der Bank jede9mal vier Wochen vorher durch eine E, ctanntmachung in den berliner Zeitungen und in einem Lokal- e E Orte, in _dènen Bank-Comtoire bestehen , außerdem durch L “a Post zu übergebende Anschreiben an die Mitglieder berufen; D tig beschließen, wenn wenigstens Dreißig Mitglieder gegen- idt + Ds auf ergangene Berufung eine beschlußfähige Versamm- 5a G Stande gekommen, so ist binnen Acht Tagen unter An- Versa egenstände, hinsichtlich deren es eines Beschlusses bedarf, eine Pedal mmlung zu berufen. Die in dieser Versammlung erscheinenden

“agung alsdann ohne Rücksicht auf ihre Anzahl gültige Be-

d: 63, Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Sti i

S; con timmenmehrheit,

ie mia: Gleichheit entscheidet die Stimme desjenigen unter p t stbetheiligten, welcher die größte Anzahl von Bank-Antheilen

besißt, Jedes Mitglied hat ohne Rüfsicht auf die Fahl der Bank-Antheile, welche es besigt, nur Eine Stimme. Frauen können ín der Versammlung niht erscheinen, dürfen sich jedoh durch so!che Bank-Antheilseiguer, welche nicht zu den Meistbetheiligten (§. 61) gehören, vertreten lassen, Corpora- ris, und Apstalten ist die Vertretung durh Spezial - Bevollmächtigte ge- attet.

§. 64, Der Chef der Bank führt in den Versammlungen den Vorsitz, denen auch das Haupt-Bank-Direktorium als solches beiwohnt, Die Mü- lieder desselben können an der Berathung Theil nehmen, ohne jedoch stimm- erechcigt zu sein, Außerdem kann den Versammlungen jeder Juÿyaber eines Bank-Antheils beiwohnen, ohne an dei Berathung oder Abftiminunz Theil zu nehmen, Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll aufgenommen und apßer dem Protofkoll-Führer vom Chef dcr Bank, einem A des Central - Ausschusscs und zwei Banf - Antheilécignern unter-

rieben.

§. 65. Die Versammlung der Meistbeiheiligten empfängi jährlich den Verwaltungs-Bericht nebst dem Jahres-Abschluß der Bank (§. 97), wählt die Mitgliêder des Central - Ausschusscs (§. 66) und beschlicßt über ihie Remotion (§. 80), so wie über die Remotion der Mitglieder der Provin- zial-Ausschüsse (§. 107), spricht sich im Falle der beabsichtigien Vermeh=- rung des Einschuß-Kapitals, sowohl über das Bedürfniß, als über die Ait der Vermehrung und über die in Folge derselben ersorderliche anderweitige Regulirung des Theilnahme-Verhältnisses der Bank-Antheilseigner und des Staates an dem Gewinne der Bank, aus (§. 11) und entscheidet über solche Aenderungen dieser Bank-Ordnung, welche nar mit Zustimmung der Bankf- Antheilseigner erfolgen {önnen (§. 16).

§. 66. Die Wahl des Central - Ausschusses erfolgt aus denjenigen Bank-Antheilseignern, welche wenigstens je n f Banfaztheile besißen und am Sitze der Haupt-Bank wohnhafi sind. Ausgeschlossen sind Frauen, Bchörden, Corporationen und Anstalten. E2 wird über jede zu bcseßzende Stelle besonders, und zwar vermittelst unterschriebener Wahlzettel, abge- stimmt. Wer die meisten Stimmen erhält, is gewählt; bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loos, Lehnt cin Bank- Anthcilseigner die auf ihn gefallene Wahl ab, so rückt derjenige cin, welcec nach ihm dic mei- P eihalten haiz lehnt auch dieser ab, so der Nächstfolgende U, . w,

§. 67, Es fann nur über folhe Anträge auf Abänderung oder Er- gänzung der Bank-Ordnung in der Versammlung berathen und ein Be- schluß gefaßt werden, deren bei der Berufung iu der öffentlichen Bekannt- machung, wie in den besonderen Anschreiben (§. 62) ausdrüdcklich E:wäh- nung geschehen ift,

§. 68. (Central-Anußschuß.) Der Central - Aus{chuß vertritt nah Maßgabe der ihm durch diese Ordnung beigelegten Befugnisse die Bank-Antheilseigner der Verwaltung gegenüber. Derselbe wählt Behufs der fortla::fenden speziellen Kontrolle über alle Operationeu der Banf gus sciner Mitte Drei Deputirte und ebcn so viel Stellvertreter und ist auch befugt, in den gecigneten Fällen deren Suspension auszusprechen, Der Central-Ausschuß beste!t aus Fu nfzehn Mitgliedern, von denen jährlich cin Drittel ausscheidct, und zwar die ersten zwei Jahre nach dem Loose, späterhin aber nah dem Alter des Eintritts, Die Auscheidenden fungiren bis zum Eintritt der neu gewählten Mitglieder und können jedesmal wie- der gewählt werden,

§. 69, Bei einzelnen Erledigungen, welche im Laufe des Jahres ein- treten, kann sich der Ausschuß selbst ergänzen, Die Wahl erfolgt in der §. 74 vorgeschriebenen Form und bedarf der Bestätigung des Chefs der Bank. Der Gewählte fungirt indeß nur bis zur nächsten Versammlung der Meistbetheiligten.

§. 70, Die Geschäftsführung derjenigen Mitglieder , welche von der Versammlung der Meistbetheiligten au Stelle der vor Ablaus der Zeit Aus- geschiedenen gewählt werden, dauert nur so large, als die der leßteren ge- dauert haben würde.

§. 71. Der Central-Ausshuß versammelt sich unter Vorsiy des Prä- sidenten des Haupt-Bankf-Direktoriums wenigsteus einmal monatlich, tann aber von dem Chef der Bank und in seinem Auftrage von dem Präsiden- ten des Haz.pt-Bank-Direkioriums auch jederzeit außerordentli zusammen- berufen werden. Er fann feinen Beschluß fassen, wenn nicht wenigstens Sieben Mitglieder gegenwärtig sind. Die Beschlüsse werden nah Stim- menmchrhecit gefaßt; dem Präsidenten dcs Hauptbank-Direktoriums scht da- bei kein Stimmrecht zu. Wenn bei ciner Versammlung des Ccntral-Aus- schusses Sieben Mitglieder nicht gegenwärtig sind und auch nicht herbci- gerufen werden können, die zu fassenden Beschlüsse aber keinea Aufschub leiden, so is diese Zahl von dem Vorsizenden durch Zuziehung derjenigen Bankantheils-Eigner, welche bei der Wahl (§. 66) die nächst meisten Stim- men hatten, zu ergänzen, Sind auch solche nicht vorhanden oder herbei- zurufen, so geschieht die E:gänzung vermittelst Zuziehung anderer durch Wahl der anwefenden Ausshuß-Mitglieder zu bestimmender Bankautheils- Eigner, Die auf solche Weise Zugezogenen sind alsdann für diesen Fall stimmberechtigt, Das Protokoll über die Verhandlungen und Beschlüsse der Versammlung wird von dem Vorsizenden, zwei Aussch:fß-Mitgliedern und dem Protokollführer unterzeichnet und demnächst von dem Hauptbank- Direktorium dem Chef dcr Bank eingereicht.

§. 72, Die Mitglieder des Hauptbank-Direktoriums wohnen den Ver- sammlungen des Central-Auêschusses bei und nehmen an den Diskussionen desselben, nicht aber an den Abstimmungen Theil. i

§. 73, Die Mittheilungen zwischen dem Hauptbank - Direktorium und dem Central - Ausschusse, so wie zwischen den letzteren und dem Chef der Bank, erfolgen ohne förmlichen Schristwechsel durch Vermitteiung des Prä- sidenten des Hauptbank-Direktoriums.

“_§. 74. Die Wahl der Deputirten des Central - Ausschusses und ihrer Stellvertreter erfolgt mittelst verdeckter Stimmzettel für jede Stelle beson- ders, Gewählt is nur derjenige, welcher die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erhalten hat. Wenn sich auch bei der zweiten Abstimmung eine absolute Stimmenmch1heit nicht herausstellt, so sind die beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen haben, auf eine. engere Wahl za bringen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

§. 75. Dem Central-Ausschuß werden in jedem Monat dic wöchent- lih anzufertigenden Nachweisungen über die Diskonto-, Wechsel- und Lom- bardbestände bei der Hauptbank und in den Provinzen, über den Betrag der umlaufenden Banknoten und der vorhandenen Baarfonds, über die Höhe und den Wechsel der Depositen, über den An- und Verkauf von Gold und Silber, fremden Wechseln 1nd öffentlichen Effekten, über die Verthei- lung der Fonds unter die Comtoire 1. #, w. zur Einsicht vorgelegt und zu- gleih die Ergebnisse der ordentlichen und außerordentlichen Kassen-Revisionen bei der Hauptbank, wie bei den Provinzial-Comioiren, so wie die Ansichten und Vorschläge des Hauptbank-Direktoriums über den Gang der Geschäfte im Allgemeinen und über die etwa erforderlihen Maßregela, mitgetheilt.

§. 76. Allgemeine Geschäfts - Reglements und Dienst - Jnstructionen (§. 50) müssen dem Central - Ausschusse, so weit sie bestehen, fünftig aber jedesmal alsbald nah ihrem Erlasse zur Kenntnißnahme mitgethcilt werden.

§. 77. Ucber Abänderungen des Normal - Besoldungs - Etats für die E der Bank (§. 46) is jedesmal zuvor der Central - Ausschuß zu ören.

§. 78, Bei Beseßung erledigter Stellen im Hauptbank - Direktorium, mit Ausnahme der Stelle des Präsidenten, hat der Chef der Bank, bevor er deshalb seíne Anträge macht (§. 56), den Central-Ausshuß mit seinem U zu hören und in geeigneten Fällen dessen Vorschläge zu er- ordern.

§. 79. Vorschläge über Abänderungen dieser Bank-Ordnung (§. 16), so wie wegen Erhöhung des Einschuß-Kapitals der Privatpersonen (§. 11),

welche an die General - Versammlung gebracht werden sollen, dem Centra!-Ausschusse zur Begutachtung vorgelegt werden.

§. 80. Die Mitglieder des Aus\chu}es beziehen als solche keine t- soldung. Wenn ein Aus\huß-Mitglied das Bankgeheimniß E 113) c lebt, die durch sein Amt erlangten Aufschlüsse gemißbraucht oder son| das öffentlihe Vertrauen verloren hat, oder wenn durch dasselbe überhaupt das Interesse des Justituts gefährdet erscheint, fo ist die Versammlung der Mecistbetheiligten berechtigt, seine Nemotion zu beschlicßen ; es muß ihm je- doch der betreff:nde Antrag wenigstens vierzehn Tage vorher durch den Chef der Bank angezeigt werden. Ein Aussc{uß-Mitglied, welbes in Kon- kurs geräth, seinen Wohnsig verlegt, während eines halben Jahrcs den or- dentlichen und außerordentlichen Versammlungen nicht beigewehnt oder die Bank - Antheile, die es nach §. 66 besißen muß, veräußert oder verpfändet hat, wid für ausgeschieden erachtet.

§. 81. (Deputirte des Central - Ausschusses.) Die Depu- tirten des Central-Ausschusses üben die fortlaufende Kontrolle über die Ver- waltung der Bank sowohl im Allgemeinen als im Einzelnen, Sie werden j-deêmal auf Ein Jahr gewählt, können jcdoch nah Ablauf dieser Frist stets wieder gewählt werden, Die Stellvertreter werden gleichfalls auf Ein Jahr gewählt und sind im Fall der dauernden Verhinderung oder des im Laufe des Jahres erfolgenden Abganges eines Deputirten von dem Chef der Bank nach der Reihefolge, in welcher sie gewählt worden, zur Stícll- vertretung zu berufen,

§. 82, Die Deputirten behalten Siß und Stimme im Central - Aus- shusse und sind außerdem berechtigt, allen Konferenzen des Hauptbank- Dirckteriums beizuwohnen. Sie machen in lezteren die Vorschläge und Bemerkungen, welche sie für erforderlih und uüglih halten, und nehmen an der Berathung Theil, ohne jedo bei der Beschlußnahme eine entschei- dende Stimme zu haben. Sie können bei dem Präsidenten jederzeit auf außerordentlihe Zusammenberufung des Hauptbank-Direftoriums antragen.

§. 83. Außerdem sind die Deputirten o berechtigt als verpflichtet, in den gewöhnlihen GBeschäftöstunden und im Beisein cines Mitgliedes des Hauptbank - Direktoriums von dem Gange der Geschäfte überhaupt, so wie von den gemachten Geschäften, spezielle Kenntniß zu nehmen, die Bücher und Portefeuilles der Bank einzusehen und den monatlichen ordentlichen, so wie den außerordentlich abzuhaltenden Kassen - Revisionen, beizuwohnen, Ueber ihre Wi:ksamkeit in dem verflossenen Monate erstatten sie in decn monatliden Versammlungen des Central - Ausschusses mündlih Bericht as fnüpfen daran ihre Bemerkungen über den ferneren Gang der Ver- waltung.

§. 84, Das Verzeichniß der zu den Versammlungen einzuberufenden Meisibetheilizten (§. 61), so wie das Verzeichniß der zu Mitgliedern des Central- Ausschu}: s und der Provinzial - Ausschüsse, so wie zu Beigeord- neten bei den Provinzial - Komtoiren wählbaren Bank- Antheils - Eigner (§§. 66, 105), wird fünstis mit Zuziehung der Deputirten festgestellt. Auch haben dieselben sich zu überzcugen, daß die Einladungen zu den V S der Meistbetheiligten (§. 62) sämmtlich und rechtzeitig er- olgt sind.

§. 85, Hat ecín von dem Central-Ausshuß gewählter Deputirter oder Stellvertreter das Banfgeheimniß verleßt (§. 113), die durch scin Amt er- langten Aufschlüsse gemißbraucht oder fonst das öffentliche Vertrauen ver- lorcn, oder crsheint durch denselben übcrhaupt das Junteresse des Justituts gefährdet, so ist der Ausschuß berechtigt und verpflichtet, auf den Antrag des Chess der Bank und nach Anhörung der Vertheidigung, über die Sus- pension eines solchen Deputirten oder Stellvertreters von seinen Functionen, bis zu der defizitiocn Entscheidung durch die Versammlung der Meistbethei- ligten (§. 80) zu beschließen. Der sofortige freiwillige Rücktritt des betref- fenden Deputirten oder Stellvertreters als Mitglied des Ausschusses hemmt jedes weitere Verfahren.

§. 86. (Besondere Bestinmungen über den Geschâäfts- betrieb bei der Hauptbank.) Dicjenigen Arten von öffentlichen Ef- feften und Waaren, auf welche nah §. 5 Darlehne gegeben werden kfön- Vent, so ie bie P e 98 dem Course oder Werthe dersel- en, unterliegen, nah Anhörung des Ceniral - Aus\chu}es , der des Chefs der Bank. x (us Sesisepung

§. 87. Der Gesammtbetrag, bis zu welchem in Berlin, wie bei den Comtouen , - öffentliche Effekten und Waaren und die verschiedenen Arten derselben belichen weiden können, so wie der Diskont - und Zinssayß in Berlin und bei den Provinzial-Comtoiren, wird von dem Hauptbank-Direk- torium mit Genehmigung des Chefs der Bank bestimmt, und hat der Lep- tere darauf zu sehen, daß der Diskont - und Zinssag möglichst gleichmäßig crhalten werde.

§. 88, Veränderungen dcs Diskontsayes, zeitweise Verfallzeit der zu dislontirenden Wechsel und Effekten und Frist, auf welhe Darlehne gewährt werden (§§. 4, 5), so wie zeitweise allgemeine Beschränkung der Höhe der zu bewilligenden Kredite, können ohne vorherige Berathung im Central - Ausschusse nicht angeordnet werden. Auch muß zur Feststellung der Ansicht des Ausschusses über dergleichen Maßregeln abgestimmt und das Ergebniß der Abstimmung registrirt werden,

H, 89, Die allgemeinen Bestimmungen über die Annahme und Ver- zinsung solcher Depositen, hinsichtlih welcher keine Verpflichtung für die Bauk besteht (§. 27), unterliegen der Berathung und Beschlußnahme des Central - Ausschusses. Bei Meinungs - Verschiedenheit zwischen dem Haupt- bant-Direktorium und dem Central-Auëschusse entscheidet der Chef der Bank,

§. 90. Der Ankauf von Staatsschuldscheinen und anderen öffentlichen zinêtragenden Effekten für Rechnung der Bank kann nur erfolgen, nahdem die Höbe des Betrages, bis zu welcher die Fonds der Bank zu diesem Zwecke verwendet werden können, zuvor mit Zustimmung des Central-Aus- sches festgeseßt ist. Die Zeit und die Bedingungen des Ankaufes, \so wie die Auswahl der Effekten, ist Sache der Ausführung.

§. 91, Geschäfte mit der Staais - Finanz - Verwaltung und mit den Geld-Jnstituten des Staats unterliegen allen in dieser Banf-Ordnung ent- haltcuen Bestimmungen eben so, als wenu die Bank mit Privatpersonen abscließt, Wenn dabei innerhalb jener Bestimmungen andere, als die all- gemein geltenden Bedingungen des Bankverkehrs in Auwendung kommen sellen, so müssen solche Geschäfte zuvor zur Kenntniß der Deputirten ge- brat und, wenn auch nur Eíner dersclben darauf anträgt, von dem Han pibank - Dizektorium dem Central - Ausschusse vorgelegt werden. Sie müssen unterbleiben, wenn der leßtere nicht in einer beschluf fähigen Ver- sammlung mit Stimmenmehrheit für die Zulässigkeit sich ausspricht.

§. 92, Bei Geschäfien mit Actien-Gesellschaften, Privatbanken, Kas- scnvercinen u. \. w. kann das Hauptbank-Direktoríum dercn nähere Moda- litäten, insbesondere die Höhe des zu bewilligenden Kredits, zum Gegen- stand der Berathung im Central-Ausschusse machen; darf jedoch alsdann das von ihm vorgeschlagene und von dem Ausschusse gebilligte Maximum des zu gewährenden Kredits ohne Zustimmung des, lehteren niht überschrei- ten. Sollten sih dieserhalb später Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Hauptbank-Direkiorium und dem Central-Ausschusse herausstellen, so ent- scheidet auf den Antrag des ersteren der Chef der Bank,

§, 93. Die Anfertigung der Banknoten und der Umtausch der be- shädigten Banknoten (§. 30) erfolgt unter Witaufsicht und die Ueberwei- sung derselben an das Hauptbank - Direktorium über den bereits erhaltenen Betrag hinaus auf den Antrag des Chefs der Bank, unter Zuziehung der Deputirten des Ausschusses. Die Ausgabe von Banknoten, die auf ein besonderes Provinzial - Bank - Comtoir ausgefertigt und bei diesem jederzeit zu realisiren sind (§. 32), kann nur mit Genchmigung des Chess der Bank und nah Anhörung des Central-Ausschusses erfolgen,

§. 94, Für die Uebertragung und Verpfändung der Bank-Antheile in den Stammbüchern der Bank kann das Hauptbank - Direktorium mit Zu- stimmung des- Central - Ausschusses eine mäßige Gebühr festseßen und zum

müssen zuvor

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