1846 / 311 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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Vortheil der Bank erheben, Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Fa torium und dem Ausschusse erfolgt die Entscheidung durch den Chef der Bank.

§. 95. Nach vollendetem Jahres - Abschlusse legt das Hauptbank - Di- rektoriuum dem Central - Ausschusse einen alle Zweige der Verwaltung um- fassenden Geschäftsbericht, eine unter strenger Würdigung zweifelhafter For- derungen, nach Berichtigung der Zinsen, Abzug aller Unkosten und Verluste aufgestellte Vermögens - Bilanz und Gewinnberechnung nebst Vorschlägen über die Vertheilung des Gewinnes, die Höhe der Dividende für die Bank- Antheils - Eigner und die etwanigen Zu- ‘und Abschreibungen bei den Eín- \chuß-Kapiialien und beim Reserve-Fonds, zur R vor und überreicht solche, mit dem Gutachten des Central-Ausschusses begleitet, dem Chef der Bank zur definitiven Festseßung und Ertheilung der Decharge.

§. 96. Die Prüfung der Bilanz erfolgt auf den Grund der Bücher der Hauptbank durch die Deputirten, die über das Ergebniß derselben an den Central - Ausschuß Bericht erstatten, das von diesem nach §. 95 zu er- stattende Gutachten entwerfen, solches nah erfolgter Genehmigung von den Mitgliedern des Ausschusses vollziehen lassen und dem Haupibank - Direk- torium einreichen.

§. 97, Jn der ordentlichen jährlihen General-Versammlung der Meist- betheiligten legt der Chef der Bank den von ihm auf Grund der §, 95 ge- dachten Verhandlung entworfenen Verwaltungsberiht nebst dem Jahres- Abschlusse vor, erklärt den Betrag der Dividende für das abgelaufene Jahr, läßt die erforderlichen Wahlen vornehmen und über die von ihm sonst zur Berathung gebrachten Angelegenheiten der Bank abstimmen. Der Verwal- tungsbericht nebst dem Jahres-Abschlusse und der Nachricht über die Divi- dende der Bankantheils - Eigner wird gedruckt und unter die Lehteren ver- theilt; außerdem in einem Auszuge mít der Nachricht über Zeit und Ort der Dividendcnzahlung durch die öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kennt- niß gebracht.

§, 98, Die Auszahlung der Dividenden an die Bankantheils - Eigner gegen die den Bankantheils - Scheinen beigefügten Dividenden - Scheine ge- \chieht bei der Hauptbank, den Provinzial-Comtoiren oder auch an anderen vom Chef der Bank zu bestimmenden Orten. Mit Zustimmung des Cen- tral - Ausschusses kann die Dividendenzahlung auch halbjährlih und zwar dergestalt erfolgen, daß mit Ablauf des ersten Halbjahres eine Dividende bis zu Zwei Prozent von den eíngeschossenen Kapitalien, der Ueberrest aber nah dem Jahresabschlusse (§. 97) gezahlt wird. Dividenden - Rückstände verjähren in vier Jahren, von der Verfallzeit (§. 97) an gerechnet, zum Vortheil der Bank.

§. 99, Die Bank hat monatlich eíne Uebersicht des Betrages der um- laufenden Banknoten, acceptirten Giro-Anweisungen und sonstigen Passiva, so wie andererseits der in den Bankfkassen vorhandenen baaren Bestände, Kassen-Antweisungen, Gold - und Silberbarren und der in öffentlihen Ef- fekten oder in disfontirten und angekauften Wechseln oder gegen Unterpfand belegten Summen, durch die Allgemeine Preußische Zeitung öffentlich befannt zu machen. Wir behalten Uns vor, dieser Veröffentlichung eine wei- tere Ausdehnung zu geben, insbesondere auch die wöchentliche Bekannt- machung anzuordnen,

§. 100, (Provinzial - Bank- Comtoire.) Die Provinzial- Bauk-Comioire besorgen an ihrem Orte alle vorkommenden oder ihnen be- sonders übertragenen Geschäfte und sind zunächst dem Hauptbank - Dirckto- rium untergeordnet.

§, 401. Der Vorstand besteht wenigstens aus Zwei Mitgliedern, die in der Regel lebenslänglih angestellt werden. Derselbe besorgt die vor- kommenden Geschäfte unter Aufsicht Eines Bank- Kommissarius, der zu- gleih Justitiarius i|. Die Ernennung des Bank - Kommissarius erfolgt durch Uns auf den Vorschlag des Chefs der Bank, der in geeigneten Fäl- len auch für die Vertretung desselben zu sorgen hat, Wo die Verwaltung gegenwärtig noch Einem Bank - Direktor oder Bank-Kommissarius anver- traut is, bleibt solche unter den übrigen durch diese Ordnung vorgeschriebe- nen Modalitäten bis zum Abgange dieses Beamten bestehen,

§. 102, Der Vorstand fertigt jährlich die Classification der den Hand- lungshäusern, Fabrik-Unternehmern und sonst bei dem Comtoir kreditsuchen- den Geschäftsleuten zu bewilligenden Personal - Kredite, jedoch unter Ein- verständniß und Mitzeichnung des Bank-Kommissarius, an, reicht solche dem Hauptbank-Direktorium zur Festseßung ein und beantragt nöthigenfalls im Laufe des Jahres die erforderlichen Vervollständigungen und Berichti-

gungen.

§. 103, Die \criftlihen Ausfertigungen werden von dem Vorstande vollzogen. Alle Wechsel, Giri, Accepte, Geld - Anweisungen, Quittungen, Jnterimsscheine, Pfandscheine und sonstige Empfangsbekeäntnisse und Ver- pflihtungen müssen von Zwei Vorstands-Beamten oder deren Stellveitre- tern unterschrieben sein, Wo gegenwärtig noch Ein Bank- Direktor oder Bank - Kommissarius die Verwaltung führt, behält es bei der bestehenden Einrichtung sein Bewenden,

§. 104. (Provinzial-Aus\chuß.) Bei jedem Provinzial-Bank- Comtoir soll, wenn \ih eine hinreichende: Anzahl geeigneter Bank-Antheils- Eigner am Size desselben vorfindet, ein Aus\huß von wenigstens 6 und höchstens 10 Mitgliedern bestehen. Es scheidet jährlich die Hälste aus, das erstemal nah dem Loose, demnächst aber nah dem Alter des Eintritts.

§. 405, Der Ausschuß wird von dem Chef der Bank aus einer dop-

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pelten Liste gewählt, die einerseits von dem Bank - Kommissarius, anderer- seits von dem Central - Ausschusse aus denjenigen Bank - Antheils -Eignern aufgestellt wird, welhe am Gie des Comtoirs oder in dessen Smn leidaeer Nähe wohnhaft sind und wenigstens Drei Bank - Antheile besißen. Ein- zelne Erledigungen im Laufe des Jahres werden auf gleihe Weise er- sept, und findet auf die Gewählten. die Bestimmung des §, 70 An- wendung.

§. 106, Der Ausschuß tritt regelmäßig alle Monate unter dem Vor- sipe des Bank-Kommissarius zusammen. Dieser theilt demselben eine all- gemeine Uebersicht der Geschäfte des Comtoirs in dem verflossenen Monate, die Veränderungen in der Geschäfts-Einrihtung und die von der Central- Verwaltung ergangenen allgemeinen Geschäfts-Anweisungen mit und schickt die ín der Versammlung zu Protokoll es Anträge und Vorschläge des Ausschusses mittelst Berichts an den Chef der Bank. Die Vorstands- Beamten wohnen den Versammlungen bei und nehmen an den Berathun- gen Theil. Ueber dic Verhandlungen wird in der Versammlung ein Pro- tokoll aufgenommen und von dem Bank -Kommissarius und Zwei Aus- \huß-Mitgliedern unterzeichnet,

§. 107, Die Bestimmungen des §. 80 finden auch auf die Mitglie- der des Provinzial-Ausschusscs Anwendung.

§, 108, (Beigeordnete.) Der Ausshuß wählt in der im §. 74 bestimmten Art aus seiner Mitte auf Ein Jahr Zwei bis Drei Bei- geordnete nebst Einem oder Zwei Stellvertretern. Dieselben bleiben Mitglieder des Ausschusses.

§. 109, Wo ein Ausschuß nicht besteht, erfolgt die Wahl in der §. 105 bestimmten Art dur den Chef der Bank.

§. 110, Die Suspension eines Beigeordneten in dem im §. 85 vor- gesehenen Falle erfolgt nah Anhörung des Ccntral-Ausschusses allemal de- finitio durch den Chef der Bank, der nöthigenfalls auch sofort wegen einer neuen Wahl das Erforderliche veranlaßt, Jm Uebrigen finden die Bestim- mungen des §. 80 auch auf die gemäß §. 109 von dem Chef der Bank bestellten Beigeordneten Anwendung.

§. 111. Die Beigeordneten sind berechtigt und verpflichtet, so weit es ohne Störung der täglichen laufenden Geschäfte geschehen fann, dem Vor- stande ihre Ansichten über den Gang der Geschäfte und über zu ergreifende Maßregeln mitzutheilen, so wie demselben in einzelnen Fällen auf dessen Angehen Rath und Auskunft zu geben, von den Geschäften Kenntniß zu nehmen, die Bücher und Portefeuilles einzusehen und dem Bank-Kommissa- rius bei den außerordentlichen und ordentlichen Kassen-Revisiontn zu assisti- ren. Bei der Anfertigung der Classification der zu bewilligenden Personal- Kredite (§. 102) kann si der Vorstand ihres Rathes und ihrer Beihülfe bedienen. Besondere Bemerkungen. über den Gang und die Führung der Geschäfte theilen sie dem Bank-Kommissarius mit, welcher sie auch bci den Konferenzen mit dem Vorstande zuzuziehen hat,

§, 112, (Kommanditen und Agenturen.) Die Errichtung von Bank-Kommanditen und Agenturen in den Provinzen, so wie die Aufhebung und Verlegung derselben, bleibt dem Chef der Bank überlassen, und werden deren Verfassung und Befugnisse von demselben jedesmal besonders bestimmt.

§. 4113. (Bank-Geheimniß.) Sämmtliche Beamte, die Mitglie- der der verschiedenen Ausschüsse, namentlich alle diejenigen, welche behufs der Revision und Kontrolle zur Einsicht der Bücher und Portefeuilles be- rechtigt sind, sind verpflichtet, über alle einzelne Geschäfte der Bank, beson- ders über die mit P:ivatpersonen, über den ang des denselben gestatte- ten Kredits, so wie über díe Zahl dcr Bank-Antheile, welhe Einzelne be- sißen, das unverbrüchlichste Schweigen zu beobachten. Die Deputirten des Central - Ausschusses und ihre Stellvertreter, so wie die Beigeordneten bei den Provinzial - Comtoiren, sind zur Bewahrung des Geheimnisses mittelst E an Eides Statt vor Antritt ihrer Functionen besonders zu verpsiichten.

Titel Ul Allgemeine und besondere Rechte der Bank.

§6. 114. Die Hauptbank sowohl als ihre Comtoire und Kommanditen haben die E'genschaften juristisher Personen und fönnen als solche gültig Rechte erwerben und Verpslihtungen eingehen, insbesondere das Eigenthum von Grundstücken und Hypothekenrechte erwerben. Es finden auf ihr Rechts- Verhältniß zu cinem Dritten die allgemeinen Geseyße und die darin hinsicht- lih ver Bank enthaltenen besonderen Bestimmungen insoweit Anwendung, als nicht in der jeßigen Ordnung abweichende Bestimmungen getroffen sind.

§. 115. Die Hauptbank hat ihren Gerichtsstand bei dem Kammerge- richt in Berlin; die Comtoire und Kommanditen in den Provinzen haben ihren Gerichtsstand bei dem Obergericht und in dem Bezirke des Appella- tionsgerichts zu Köln bei dem Landgerichte, innerhalb dessen Sprengel sie ihren Siy haben.

§. 116. Die Bank, so wie ihre Comtoire, Kommanditen und Agen-

turen, haben alle Rechte des Fiskus, insbesondere verbleibt ihnen die Stem- pel-, Sportel - und Portofreiheit in dem bisherigen Umfange. Das dem

Fiskus bei Konkursen oder sonstigen Prioritätsverfahren gebührende Vor-

uan! steht ihr jedoch nur zu im Vermögen ihrer Beamten ivegey ;

prüche aus deren Amts-Verwaltung.

_§, 117. Wenn im Lombard-Verkehr ein Darlehen zur Verfall zurückgezahlt wird, \o is die Bank berechtigt , das Unterpfand dur ihrer Beamten oder einen vereideten Mäkler an der Börse, oder einer von ihren Beamten oder einem Auctions-Kommissarius abzuh öffentlihen Auction zu verkaufen und sich aus dem Erlöse egen f Zinsen und Kosten bezahlt zu machen, ohne den Schuldner erst ej zu dürfen. Bei eintretender Jnsufficienz des Schuldners is die Ban verpflichtet, das Unterpfand zu dessen Konkurse herauszugeben, J bleibt vielmehr auch in diesem Falle das Recht des außergerichtliden faufs mít der Verbindlichkeit, gegen Rücklieserung des Pfandschein nach ihrer Befriedigung noch vorhandenen Rest der Lösung zur ui Masse abzuliefern,

Fe 118. Die der Bank anvertrauten Gelder können niemals j belegt werden,

§, 119, Wegen des Aufgebots und der Amortisation verloren vernichteter Bank-Antheils-Scheine (§. 10) kommen die wegen de; dischen Staats-Papiere bestehenden Geseße mit der Maßgabe in dung, daß an Stelle der mit der Kontrolle der Staats-Papiere bey ten Behörde überall das Haupt-Bank-Direktorium tritt. Wegen hy lorenen oder vernichteten Dividenden-Scheine (§. 10) is ein öffenilid gebot und gerichtlihes Amortisations - Verfahren überall nicht zuläs eben so wenig eine Klage auf Zustellung anderer Dividenden - Shej Stelle der verlorenen oder vernichteten.

§. 120, Wer Bank-Antheilsschefne und Dividenden-Scheine (, Noten (§. 29), Deposital - Scheine (§. 3) und Lombard - Pfandsdty Bank, so wie die Obligationen und Juterims-Scheine, welche dies die bei ihr belegten Kapitalien ausfertigt, verfälsht oder nahm dergleichen verfälschte oder nahgemachte Papiere wissentlich verbreity soll gleih demjenigen bestraft werden, welcher falshes Geld unter | herrlichem Gepräge gemünzt oder verbreitet hat. (A. L. R. Th,| 20 §,. 267, Geseß vom 8. April 1823 Geseyz-Sammlung S. 43, si Ordre vom 18, April 1835 Geseyz-Sammlung S. 67.)

Die gegenwärtige rae E erhält mit dem 1. Jan Geseyesfraft, und treten mit diesem Tage sowohl das Bank- Ri vom 29, Oktober 1766, insbesondere die darin vom Staat übern allgemcine Garantie für die Sicherheit der Bank, als auch die Ver vom 3, November 1817 (Geseß- Sammlung S. 295), so wie di wesentlichen Bestimmungen nah ín diese Bank -Ordnung aufgen im Uebrigen aber erledigte Ordre vom 11. April 1846 (Geseh - San S. 153), außer Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und drucktem Königlichen Jusiegel.

Gegeben Erdmannsdorf, den 5, Oktober 1846. (L. S) Friedrich Wilhelm, von Boyen. Mühler, Rother, Eichhorn.“ von Thil

von Savigny. von Bodelshwingh. Gr. zu Stolberg. l! Frh. von Caniy. von Düesberg.

Eisenbahnen.

Paris, 2. Nov. So eben hat eine General - Versatini der Actionaire der Eisenbahn zwishen Rouen und Havre unt Vorsiß des Herrn C. Lafitie stattgefunden. Es wurde ein § über die Lage des Bahnbaues abgestattet, woraus hervorgeh!, die Bahn fertig is und in vier bis sechs Wochen bereits e werden kann. Nur besteht noch eine Differenz zwischen ver 0 haft und der Brücken- und Wege - Verwaltung über die des Viadukts von Malauneyz die Verwaltung verlangt nämli der Viadufkft noch durch eine größere Last in Bezug auf seine d haftigkeit geprüst werden müsse, als man ihm bisher zu trag geben. Obgleich. man nämlich bisher den Quadratmeter mit! bis 1700 Kilogramm Last beshwert, die durch den anhaltendet gen noch sich gesteigert, verlangt die Neg'erung noch eine sti Last zur Prüfung. Die Gesellschaft weigerte sih bisher, dur} ßere Lasten den Viadukt zu prüfen, weil angesehene Jngenieur Ansicht waren, daß der Bau durch solhe Ueberbürdung leiden l Die Sache liegt jeßt dem Ministerium zur Entscheidung vor. o

E

S

Allgemeiner Anzeiger.

BSeckanntmachungen. [688]

[686] Subhastations-Patent.

Das in der Breitenstraße sub No. 33 gelegene, Vol. I. No. 350 fol. 363 des Hopothekenbuches ver- zeichnete, dem Kaufmann Wilhelm Theodor Armbrecht gehörige Wohnhaus nebst Zubehör, welches zufolge der nebst dem Hypothekenscheine in der Registratur einzu- sehenden Taxe auf 9352 Thlr, 23 Sgr. 4 Pf. abge- schäßt worden, soll :

am 26. März 1847 subhastirt werden. ;

Frankfurt a. O., den 29, Juli 1846. (L. S.) Königl. Land- und Stadtgericht.

werden.

[858]

[684]. - Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 27. Juli 1846. Das dem Particuvlier Sa Caspar Anadcker gehö- rige, hier in der Köthenerstraße Nr. 14 belegene und im Hypothekenbuch von den Umgebungen Vol. 29. No, 1854 eingetragene Grundstück, gerichtlich abgeschäyt zu 21,118 Thlr. 14 Sgr. 9 Pf., soll

am 2. März 1847, Vormitt. 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hypothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

[962]

A ra E E E A Lis Vi L E R S E 2 E 6 E E E E 2 E zie

Bekfannitimachung. Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 27. Juli 1846,

Das in der Linksstraße Nr. 13 belegene, Vol. 30. No. 1964 der Umgebungen Berlins verzeihnete Grund- stü, gerichilih abgeschäygt zu 21,985 Thlr. 7 Sgr., soll

am 3. März 1847, arm tage 11 Uhr, an der Gerichtsstelle, Verhörszimmer 3 Taxe und Hypothekenschein sind in der Regi- stratur einzusehen.

Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 28, September 1846. Das in der Neanderstraße Nr. 10 belegene, Vol. 14.

No, 902 des Hypothekenbuchs von der Loui|enstadt ver-

zeichnete, Kammergerichts-Kanzlist Schiedlershe Grund-

stück, gerichtlih abgeshäyt zu 9459 Thlr. 10 Sgr., sll am 4. Mai 1847, Vormittags 11 Uhr,

an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy-

pothekenschein sind in der Registratur einzuschen,

Die bevorstehende Theilung der Erbschaft des zu Garz ers Samuel Dierke wird den Gläu- bigern desselben hiermit bekannt gemacht. Perleberg, den 5. November 1846. Gericht zu Hoppenrade und Garz.

verstorbenen Altsiß

[825 b]

r, 30, subhastirt te N

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Aae C.

7997.

Loebau- Zittauer Eisenbahn. Beider Sieben-

lung p Zittauer Eisenbahn-Ac- tien sind bis zum Schluß- Termin, den 15. Oktober auf die nachbe- merkten Nummern der bei der Sechsten Einzahlung aus- gegebenen 133 Stück Jnterims-Actien:

Nr. 798. 863 bis mit 867. 1516 bis mit 1535. 41778. 1795 bis mit 1800. 41971 bis mit 1984. 2473, 2474. 3981 bis mit 4000. 6001. 6901. 6902, 7701. 7702. 7770 bis mit 7773, 7809. 7840 bis mit 7843. 7889 bis mit 7891. 7895 bis mit 7899. 7980 bis mit 7982. 7992 bis mit

11374 bis mit 11373. 13666 bis mit

13667. 13700. 14301 bis mit 14327.

die Einzahlung nicht geleistet worden.

Jn Gemäßheit §. 16. der Gesellschafts-Statuit! den daher deren Jnhaber hiermit aufgefordert , terlassene Einzahlung unter Zuschlag der nah erwähnter Statuten verwirkten 10 % (1 Thaler | Actie), mithin mit 10 Thaler 15 Ngr, für das längstens bis zum

30, November a. c.

Abends 5 Uhr, im Büreau des unterzeichneten Di rii in Zittau nachträglich zu leisten.

Das Unterlassen dieser Zahlung in" der bezeichneten Frist macht den Áctien-Jnhaber ihm als solchem zustehenden Rechte v! stig. Zittau, am 16. Oktober 1846. L

Direktorium der Loebau - Zittauer Eisenbahn - Gesell scha|

v. Nostig, V. Exner.

Einzah-

auf die Loebau-

bonnemen D!

fithlr. für 4 Jahr. 2 Bil. - 4 Jahr. Rie n Theilen der Monarchie hue preis - Erhöhung. rtions-Gebühr für den

einer Zeile des, Allg. Anzeigers 2 Sgr.

Allgemeine

reußische Zeitung.

311. h

Inhalt.

Feucrêbrunst mit Verlust von Menschenleben. vinz Posen. VOggim atung ; che Buudesstaaten. Königreich Hannover, Landtag. fürstenthum Hessen. Landtag, rreichische Monarchie. Mailand. V er, . 1 44 Paris. Hofnachrichten. Prinz Joinville. Der an- che Vorfall zwischen dem englishen Konsul und dem Unterpräfekten Bayonne. Zolleinkommen. Vermischtes. britanien und Irland. London. Das britische Geschwa- vor Lissabo1 und Juftructionen des Admirals Parker. Vermu- gen wegen Freigebung der Getraide - Einfuhr, Vermischtes. eiben aus London, (Der Nothstand in Jrland und die Jrländer.) enm. Brüssel. Gesellschaft zur Förderung des Linnenhandels. ark. Kopenhagen. Geschenk der Werke Friedrih's des Gro- Schleswigsche Stände-Versammlung. Eingang von sen. -—— Motivirurg des Verfassungs - Antrages des He:zogs von istenburg und Ueberweisung desselben an eine Kommission. iz, Kanton Basel. Berathungen der Fünfzehner-Kommission. ton Genf. Geseh - Entwurf über das Militair. Anerkennung provisorischen Regierung. Kanton Graubündten, Feuers- st zu Dissentis. en. Rom, Gegenscitige Erbitterung der Parteien. Die Köni- der Niederlande. Die Eisenbahn-Frage. Ausarbeitung cines

cher Theil. nd. Berlin,

Verheerungen durch

üen Gesepbuchs, ien. Paris, Heistellung der Ruhe in Saragossa. Shreiben

Madrid. (Der Aufstand in Saragossa und der Zustand ves Lan- Nachrichten aus Lissabon.)

1gal. Schreiben aus Lissabon, (Widerspredende Nachrichten die Fortschritte der Nevolulion ; die ri volutionaire Juntæ in Porto; ndlung des Herzogs von Terceira in der Gefangenschast,)

henland, Athen, Befinden der Königin, Rückfehr der Ge- ten.

pten, Alerandrien. Abreise des Vice-Königs nah Kahira. P und Börsen-Nachrichten. Berlin. Börsen- und Markt-

(Schluß.)

iteratur der neueren Geschichte.

Amilicher Theil.

, Majestät der König haben Allergnädigst geruht : em Superintendenten und Pastor primarius Thilo zu Strie- en Rothe Adler = Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem -Steuer-Amts-Rendanten a. D.,Benezet in Krossen, denRothen Orden vierter Klassez dem katholischen Pfarrer Mitch ek zu Kreutsh, im Kreise Fraustadt, und dem Barbier Schnee- zu Belgard, Regierungs-Bezirk Köslin, die Rettungs-Medaille em Bande zu verleihen; so wie Den bisherigen General= Konsul in Mexiko, Geheimen Ober- rungs-Rath Se iffart, zu Allerhöchstihrem Minister-Residenten r mexifanischen Republik zu ernennen.

Bekanntmachung.

Der Allerhöchsten Kabinets - Ordre vom 18, Juli d. J., betref- die Betheiligung von Privat-Personen bei der Bank, und ter Ordnung vom 5. Oktober d. J. §. 62 mmlung der Meistbetheiligten der Bank, behufs der Wahl des -Ausschusses,

auf den 11, Dezember d. J. um Uhr Nachmittags rch von mir einberufen.

Die Versammlung findet im hiesigen Bank-Gebäude statt. Die

|

seq. gemäß, wird eine ; Landrath und in der Stadt Posen vom Polizei - Präsidenten zu er-

| Meistbetheiligten werden zu derselben dur besondere, der Post zu | Übergebende Anschreiben eingeladeu werden.

Berlin, Montag den 9e November

Tg]

Berlin, den 6. November 1846. __ Der Chef der Bank, Geheime Staats - Minister Rother.

Angekommen: Se, Excellenz der Wirklihe Geheime Rath und Ober- Ceremonienmeister, Graf Pourtalès, aus der Schweiz. Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg, von Meding, aus 2 Altmark. bgereist: Der Erbschenk im Herzogthum Magdeburg, Gra vom Hagen, nah Médern. a 5 y |

Uichtamtlicher Theil.

I nl and.

Berlin, 8. Nov. Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich haben dem Hosfstaats - Secretair des Prinzen von Preußen Königl. Hoheit, Geheimen Hofrath Bor ck, den Orden der Eisernen Krone dritter Klasse zu verleihen geruht.

Berlin, 8. Nov. Jn der vergangenen Nacht gegen ein Uhr entstand im reten Seitengebäude des Grundstücks Hausvoigtei-Play Nr. 4 eine Feuersbrunst, welche die dur alle drei Etagen dieses al= ten und verbauten Gebäudes führenden Treppen von unten auf und die Dach = Etage dieses und des angränzenden Vorder- hauses, leßtere jedoch nur zum Theil, zerstörte. Dadurh, daß alle Treppen dieses Seitengebäudes fast zugleich brannten, sind leider mehrere Menschen verunglückt, Bis jeßt sind sehs ver-

brannte Leichname aus dem Schutt hervorgezogen. Sie waren ganz unkenntlih, und man prr des, daß dies die Leichen des dort wohnhaft gewesenen Schneidergéseslen B., 38 Jahre alt, seiner Ehefrau, 32 Jahre alt, und seiner drei 8, 6 und 4 Jahre alten Kin- der, so wie des Scneidergesellen B... r, der au dort wohnte, seien. Diese Personen wohnten jn dem gedahten Seitengebäude 3 Treppen hoh und hätten si, da die Treppen zuerst brannten, nur durch einen Sprung auf den Hof retten können. Eine Treppe tiefer wohnte die. aus 7 Personen bestehende Familie des Jnstrumenten- \chleifers F., welche sämmtlih durch einen Sprung aus der 2 Trep- pen hoh belegenen Wohnung in den Garten zwar augenblicklih ihr Leben gerettet, sich aber mehr oder minder beshädigt haben. Ueber die Entstehung des Feuers hat sich bis jezt etwas Bestimmtes noch nit ermitteln lassen, nur so viel hat sich herausgestellt, daß in einer sogenannten Flurküche, deren Bauart jeßt niht mehr gestattet wird, gestern Abend mancherlei Vorkehrungen zu einer Hochzeit, die heute dort stattfinden sollte, getroffen worden sind. Möglich is es, daß das Feuer von dort aus sich der Treppe mitgetheilt hat und \o das gräßlihe Unglück herbeigeführt worden ist.

___ Provinz Posen. Die Malgiibe Regierung zu Posen macht in dem dortigen Amtsblatt vom 4, November Folgendes bekannt: „Da sich im Allgemeinen herausstellt, daß die Schießbaumwolle und ähnliche Erzeugnisse derselben Erfindung eine dem Schießpulver gleiche Gefährlichkeit haben, so sehen wir uns veranlaßt, anzuordnen, daß von jept ab die Zubereitung und der Verkauf oder auch nur die \son- stige Ueberlassung der Schießbaumwolle oder ähnlicher Erzeugnisse derselben Erfindung an Andere nur auf Grund einer vom Kre1s-

theilenden Konzession gestattet werden kann, und daß derjenige, wel- her, ohne diese ausdrüdlihe Erlaubniß erhalten zu haben, die ge- nannten Gegenstände zubereitet, verkauft oder sons an Andere über-

j läßt, nah Verhältniß der entstandenen Gefahr und des gefuchten oder wirklich gezogenen Gewinnes, wenngleih fein Schaden dadurch ver-

Alle Poft - Anstalten des In- und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition der Allg. Preuß. Zeitung: Fricedrichsstraße lr. 72,

1846.

E L G

cnlaßt worden ijt, in eine Geldsicafe von 20— 100 Rthlr. ver= urtheilt werden wird,“

Deutsche Bundesstaaten.

Königreich Hannover. Jn der Sipung der zweiten Kammer der allgemeinen Stände-Versammlung vom 3. November be- gann, nach Verlesung des Königlichen Schreibens zu dem Entwurfe der allgemeinen Civil-Prozeß-ODrdnung, die zweite Berathung dieses Entwurfes gemäß der Tagesordnung. Ein Mitglied der Kom=- mission bemerkte: Es werde der Versammlung in Erinnerung sein, daß zur Prüfung des Entwurfs eine Kommission aus Mitgliedern beider Kammern bestanden habe, Den Eifer des Vorsißenden müsse er rühmlihst erwähnen. Es würde allerdings sehr gut gewesen sein, wenn dem Kommissions - Berichte eine \hriftlihe Motivirung hätte zugefügt werden können; aber es sei bei der eingetretenen Vertagung dazu keine Zeit gewesen, da die gründliche Motivirung ein zu gro=- ßes Werk geworden sein würde, Daher müßten die Erläuterungen in der Kammer gegeben - werden. Zwar sei es ein Uebelstand, daß der Pcäsident keinen Berichterstatter der Kommission ernannt habe, boch sei diesem dadur leiht abzuhelfen, daß die nöthigen Erläute= rungen von Seiten der einzelnen Mitglieder der Kommission ertheilt würden. Was nun die Kommissions-Anträge selbst betreffe, so halte er sie im Allgemeinen für Verbesserungen des Entwurfs, bei einzel- nen sei ihm dies zweifelhast. Nicht einverstanden sei er aber mit tem angenommenen Prinzipe der §§. 97 und 98 in Bezug auf Münd= lihfeit und Oeffentlichkeit und beziehe sich dabei auf das seinem Namen hinzugefügte Dissenszeihen. Uebrigens halte er es jeßt nit für zweckmäßig, dies Prinzip hier zu berühren. Dazu werde sich später eine bessere Gelegenheit finden. Er sc{lage deshalb die Verschiebung der Debatte bis zu den gedahten Paragraphen vor. Dann wünsche er, daß die Bestimmungen der §g. 213 bis 257, welche sih auf die Rechtsmittel bezögen, vor der Hand von der Be=- rathung ausgeseßt bleiben möchten. Es sei dies auch nah seiner Ansicht ein s{hwahes Kapitel im Entwurf gewesen, habe aber jeßt wesentliche Verbesserungen und Veränderungen erhalten. Er stelle daber den Vorantrag: „Alle vorher vorkommenden einzelnen Bestimmungen über Rechtsmittel bis zu jenem Abschnitte auszuseßen.““ Ein anderes Kommissions-Mitglied äußerte: Jm Allgemei- nen trete er dem vorigen Redner bei; doch dissentire er in Beziehung auf das Yrinzip mit ihm. Mit wenigen Ausnahmen sei er mit den Kommissions=Anträgen einverstanden. Er habe es niht für nöthig gehalten, über die Deffentlichkeit des Verfahrens jih in einem beson= deren Voto auszusprechen, behalte sih aber die weitere Ausführung dieses Panktes bei den §§. 97 und 98 vor. Die Kommi'sion habe in diesem Puukte der Kammer nicht vorgreifen wollen. Ein drit = tes Kommissions-Mitglied: Es sei bekannt, daß man lange auf einen Civil - Prozeß - Entwurf gewartet habe; jeßt sei er da, und viele Stimmen \eien laut geworden , denselben abzulehnen, wenn nicht die Oeffentlichkeit und Müudlichkeit des Verfahrens ge= währt werde, Es verlaute aber, daß die Regierung auf die Oef- fentlihfeit niht eingehe, insbesondere sprehe dafür der Dissens des Regierungs - Mitgliedes der Kommission. Uebrigens sei die vorge- shlagene Mündlichkeit keine gehörige Fortbildung des Verfahrens ; doch habe er die Ansicht, es sei besser, cinen Schritt vorwärts zu machen, als still zu stehen. Die Frage über Oeffentlichkeit und Mündlichkcit könne allerdings besser bei den betreffenden Paragraphen besprochen werden, da sie bei dem sogenannten ersten Verfahren we=- niger in Betracht komme und die Vor -Justruction nie öffeutlih sei. Die Unmittelbarkeit vor dem Gerichte, welches urtheilen solle, müsse hergestellt werden. Der Entwurf thue dies nicht, er überlasse Alles einzelnen Referenten, auf diese müsse sih das urtheilende Gericht ver- lassen. Ein viertes Kommissions=-Mitglied: Er stimme eben- falls iu den Wunsch ein, daß das Geseß nicht falle, und hofe, daß die Vorschläge, welche wünschenswerth seien, angenommen würden. Das dritte Kommissions-Mitglied: Nach der Prozeß- Geseßge- bung werde die Regierung Veranlassung nehmen, fortwährend auf- merksam zu scin, um Verbesserungen einzuführen. Nehme die Regie=

Zur Literatur der neueren Geschichte.

Niebuhr und Droysen.

shihte des Zeitalters der Revolution, Vorlesungen an der Universität zu Boun im Sommer 1829, gehalten von B. G. Niebuhr. Hamburg, 1845. 2 Bände.

rlesungen über die Freiheitskriege von Joh. Gust.

roysen. Kiel, 1846, Erster Baud, (Schluß, Vergl. Allg. Preuß. Ztg. Nr. 310.)

iht ohne eine gewisse Befangenheit gehen wir daran, nun auch den dpunkt der Drovsenschen Vorlesungen unseren Lesern zu bezeich en. r fönnen es uns nicht verhehlen, daß gerade die Publication die- zriesungen uns eine so große Differenz zwischen Droysen's Ansichten x figenen U-berzeugung gezeigt hat, daß wir Mißverständnisse be- [ missen, die man um jo eher zu vermeiden sucht, je mehr man

5 M Ueber eugungstreue anerkennt. Haptta nennt das Zeitalter der Revolution das der Freiheitsfriege, f aijo in demselben nur einen fortdauernden äußeren und inueren fai die Freiheit, nicht allein in dem Sinne, wie man die ganze au als ein Ringen und Durchkämpfen der Menschheit zu einer im- a eren, völligeren Freiheit betrachtet, wie etwa auch Niebuhr sagt, é in der Welt auch in diescm Halkjahrhundert besser geworden sei, : vielmehr speziell darin, daß aus diesen Kämpfen die politische bei ou der hier allein die Rede is, er| geboren wird, daß die Ge- i erst in dieser Zeit zu dem Bewußtsein ihrer staùtlichen Berechti- gelangt, der Staat so erst eine „wahrhaft sittlihe Grundlage“ ge- Nar as sons der Mensch ohne Unterschied der Geburt, des Standes ns nur für das Gottesreih gewesen, ein Berusener zur gleichen Ï L Beseligung, das soll er nun auch weiden für die Gottes- g es weltlichen Daseins, ein Bervfener zu den gleihen Ehren und Beschitd durch den Staat mitlebend und mitwebend im Recht und in S A Es sind die größten Versöhnungen, die wundervollsten Er- isfer g sich anbahnen,“’ Diese Freiheitskämpse nun beginnen dem t der Erhebung der nordamerifanischen Kolonieen gegen Eng-

land, und nirgends zeigt sich ihm veutlicher, als gleich bier im Beginn, wohin der Sieg nach diesen Kämpfen führen müsse. „Was in Europa als Traum der Dichter und Weisen erscheint, zeigt es sich niht in Ame- rifa in wundervollster Weise ausführbar, unendlich segensreih, alz Beginn einer unvergleihlihen Zukunst?“ Die Republik der Nord - Amerikaner „„ist die der neuen Zeit, und mehr no, sie is diejenige, die sich in den wcite- ren Freiheitsfriegen, deren Betrachtung uns vorliegt, auch in Europa, im- merhin unter monarchischen Verfassungen, ja, mit dem Beistande des wah- ren monarchishen Prinzips nur um so trefflicher durczuseyen oder doch anzuseßen suchen wid‘! (S. 282). So viel wird wohl hieraus flar, es ist die Republik, in Europa von monartishen Justitutionen umgeben, wohin nach Drovseu die ganze Entwickelung der nevesten Geschichte zielen muß. Droysen bezeichnet S. 270— 281 die Entstehung dec nor damcrikani- {en Republiken als eine völlige, radikale Umwälzung, als den gänzliczen Umsturz aller bisherigen staatlichen Nechte und Beziehungen, wie wir cs übrigens durchaus nicht zugeben fönnen, ja, wie es uns Drovsen's eigene Dar- stelli;ng der früheren Verhältnisse der nordamecifanischen Kolonicen zu Engiand schon zu widerlegen scheint. Und in dieser radikalen Umwälzung sieht er „den ersten großien Freiheitskrieg, mit dem sich die neue Zeit einleitet.“ Als den Jones unglücklihen Erfolg betrachtet er den Kampf Kaiser Joseph's 11, wodurch er sein Neich „Zu einer einigen und untheilbaren Monarchie zu verschmelzen und ohne alle Berücfsihtigung der nationalen Rechte und Sprachen *), der sozialen und kirchlichen Verhältnisse, auf eben die Prinzipien zu gründen trachtete, in denen die damalige Welt die allein wahren und würdigen erkannte.“ Der dritte Akt des großen Drama's if ihm endlich die Erhebung des tiers état ín Frankreich, die Zertrümmerung des alten Staats; auch hier erbaut sh ihm Alles auf der tahula rasa der früheren Verhältnisse. So nothwendig nun auch Droysen gewiß diese radikalen Umwälzungen für die Geschichte der Menschheit scheinen, so meint er doch offenbar, die Zeit solcher Revolutionen sei jeyt vorüber, und er sicht es nur als die Ausgabe der nächsten Zukunft an, fricdliche Vermitte-

*) Auffällig is es, daß Dropsen unier den Umständen, wo er sprach, so ent- schieden den Lobredner Joseph's machte. Joseph's Pläne bieten doch viele Vergleihungspunkte mit Bestrebungen dar, gegen die sich Droysen entschie-

den genug erklärt hat,

lungen zu ermöglichen und zu realisiren, durh welche die Republik der neuen Zeit in die Monarchie des Mittelalters hineingebildet werde. Denn auf dem neutralen Gebiete der Reform, sagt er, hätten sih nun die Ge- gensäpe des Alten und Neuen begegnet, die Einsicht habe zu siegen begon- nen, „daß das wahre historishe Necht nicht dic Herstellung der L ergangen- heit, sondern die lebendige Fortbildung ihres großen Resultats, der Gegen- wart, is daß das wahre Vernunftreht nichts gemein hat mít jenem faden Radikalismus, der in jedem Augenblick den Staat und das Recht von neuem anfangen und aus utopischer Abstraction ableiten zu können meint, sondern daß in dem Gewordene:1 selbst und in dem Wege, wie es geworden , dem forschenden Auge sih die ewige Vernunst jenes Werdens offenbart, das zu begreifen Trost und Erhebung, das mitwirkend weiterzu- führen des thätigen Mannes höchstec Beruf ist,“ Man würde also Unrecht thun, wenn man nah einem so ausdrülichen Bekenntniß Droysen für cinen Radikalen halten wollte, er steht vielmehr auf dem breiten Boden der Reform, auf dem sich freilih die mannigfachsten Bestrebungen begegnen. Auch wir glauben, auf demselben zu stehen, doc schwebt uns freilich ein anderes Jdcal, dem die Reform nachstreben muß, vor, als die Republik der Nord- Amcrikfaner, „immerhin mit menarchischen Jnstitutionen.“ Man fönnte auch nicht sagen, daß es ettvas durchaus Neues sei, was Drovsen als das Ziel der Zukunft hingestellt hat; während der ganzen Zeit, die in diesen Vorlesungen uns vorgeführt werden soll, gab es eine Partei, die nach demsclben Ziele trachtete; mit unerschütterlihem Glauben hing besonders Lafayette an der Republik mit monarchischen Jufstitutionen, als dem Staate der Zukunft, Warten wir es ab, ob wirklich die Folgezeit solchen Jdealen aae ist, als die nächste Vergangenheit.

s würde überflüssig scin, besonders auszuführen, wie nach dieser Ver- \chiedenheit des Standpunkts die Droysenscben Vorlesungen zu den Nie- buhrschen schon der Grundansicht nah im völligen Gegensaß stehen müssen. Son das isst von vorn herein sehr bezeichnend, daß Niebuhr die ameri- kanishe Revolution fast r.ur beiläufig erwähnt, während er doch sons in der Einleitung weit genug ausholt, während sie bei Droysen natürlich in vorderstex Reihe erscheint und mit ihrem Glanze alle späteren Ereignisse weit überstrahlt. Aber nicht minder, als in der Grundansicht, unterscheidet \sih Droysen von Niebuhr auch in der rge Behandlung und Ausfüh- rung des Gegenstandes. Niebuhr hält sih an die Thatsachen vornehm- lih, Droysen dagegen an die Jdeen, welche die Zeit im Allgemeinen und