1880 / 82 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 07 Apr 1880 18:00:01 GMT) scan diff

8. 13. Die Avfhebung dex Versicherung kann auch ohne Antrag des Versichertzea Seitens der Anstalt geschehen: 1) wenn cine vorgenommene Revision eine derartige Baufällig- ?eit oder Verwahrlosung ergiebt, daß das Gebäude nah dem Ermessen der Verwaltung zur Versicherung niht mehr ges eignet erscheint; Y) wenn ungeachtet geschehener besonderer Aufforderung, die unter Androhung des Nachtheils der Löschung sowohl an den Ver- sicherten als an die eingetragenen Pfandaläubiger Grund- \chuldgläubiger \{ristlih zu erlassen ist, die Entrichtung der fälligen Brandsteuer innerhalb drei Monaten, von Be- bäândigung der besonderen Aufforderung an, nicht erfolgt. Die von der Anstalt verfügte beziehung3weise angedrohte Auf- Hebung tritt im Falle zu 1 sofort, im Falle zu 2 mit Ablauf der gedachten dreimonatlihen Frit in Wirksamkeit. Dem Grundbuchamte und den Pfandgläubigern Grundschuld- gläubigern ist von der Löschung der Versicherung Mittheilung zu machen. «

Erfolgt der Abbruch eines Gebäudes, so erlischt, falls der Ver- FKcerte bei dem Bezirksbeamten der Anstalt die Erklärung abgiebt, an dessen Stelle einen Neubau. nicht errihten zu wollen, die Ver- Ticherung mit dem Beginne des Abbruch8, die Beitragspflicht hört aber erst mit dem Schlusse desjenigen Kalenderjahres auf, in welchem mindestens einen Monat vorher unter Nachweis des Abbruchs die Abmeldung bewirkt ist. Ja Ermangelung obtger Erklärung dauert die Versicherung in dem bisherigen Verhältnisse und die Beitrags- pflicht fo lange fort, bis der etwatge Neubau neu versichert ist.

Ebenso bleibt bei gänzlicher Vernichtung durch Brand und bei nur theilweiser Brand|hädigung die bisherige Versicherung mit Wirkung für den Neubau nah Maßgabe feines Fortschreitens so Linge bestehen, bis leßterer E ist.

Die Herabseßung der Versicherungssumme kann Seitens der Anftalt ebenfalls ohne Zustimmung des Versicberten stattfinden, Fobald eine Verminderung des Werthes des versicherten Gebäudes oder eines Zubehörs eingetreten ist.

Dem Grundbuchamte und den Pfandgläubigern Grundschald- gläubigern ist von diefer a Qt Kenntniß zu geben.

Die Versicherungssumme darf den gemeinea Werth des ver- fitherten Gebäudes nicht übersteigen.

Unter dem gemeinen Werth des Gebäudes wird der Werth der in demselben enthaltenen Baumaterialien und Bauarbeitserzeugnisse in ihrem Zustande zur Zeit der Abshäzung verstanden.

Unter dieser Beschränkung kann das Gebäude nah dem Willen des Eigenthümers entweder zum vollen Werth oder zu einem Lheile desselben versichert werden. In jedem Falle muß die Versicherungs- fumme auf 100 Æ abgerundet L

Kellergeschosse, unterirdishe Gewölbe und Grundmauern können nach dem Antrage des Eigenthümers zum Zwecke der Versicherung mitberechnet oder auch ausgeschlossen werden. Im Falle ihrer Aus- \chließung it dies in der Schäßung ausdrücklih zu bemerken, indem fie andernfalls als mitversicert gelten.

Die Ausschlicßung sonstiger A ist unzulässig.

Der gemeine Werth des zu versichernd:n Gebäudes nebst dem feiner Zubehörungen wird durch Abshäßung ermittelt, bei welcher der Werth der Grundfläche, die mehr oder minder vortheilhafte Lage des Gebäudes oder eine demselben zustehende oder darauf ruhende Gerechtsame außer Berebnung bleibt. Sofern eine Berechtigung auf den Bezug von Bauholz unentgeltlich oder zu ermäßigtem Preise H ift der Werthunterschied an der Schäßungssumme in Abzug zu bringen.

8, 19. __Die Kosten der Abschäßung fallen dem Versicherten zur Last. Die Revisionen der Versicherungen, welche die Anstalt von Amts- wegen vornimmt, geschehen G auf Kosten der Anstalt.

Die Schäßung ist nach Vorschrift der vou dem Landesdirektor Feuersozictäts-Direktor mit Zustimmung des Werwaltungs- ausschusses ertheilten Jaftruktion von den Sachverständigen an Ort und Stelle vorzunehmen.

Jede Schäßung muß neben dem zeitigen Werth des jeweiligen baulichen Zustandes den Werth des Neubaues des zu versichernden Gebäudes, sowie die Klasse, in welcher dasselbe zu versichern sein wird, unter näherer Bezeichnung der einzelnen Momente für die Klas fikation eathalten.

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„_ Die vorschriftsmäßig aufgestellte Shäßung ist von dem Ge- bäude-Gigenthümer, nahdem die obrigkeitlihe Prüfung derselben stattgefunden hat und Bescheinigung darüber ertheilt ist, bei dem Bezirksbeamten der Anstalt mit dem Antrage auf Erwirkung der Versicherung zuin vollen oder zu einem Theilbetrage (vergl. §. 16) einzureichen.

Dieser Beamte hat die Schäßung allseitig zu prüfen, etwa er- forderlibe Berichtigungen und Ergänzungen zu veranlassen und das vorschriftsmäßig ausgefüllte Schäßungsformular behufs Beschluß: fassung an den Landesdirektoc Feuersozietäts - Dicektor ein- zusenden.

92;

S

_ Der Landesdirektor Feuersozietäts-Direktor entscheidet über die Annahmefähigkeit, die Versicherungssumme und die Klassi- fikation des Versicherungsobjekts, verfügt den Eintrag in das Original-Brandversicherungs-Kataster, sowie in das von dem betref- fenden Beamten zu führende Duplikat-Brandversicherungs-Kataster und fertigt den Versicherungtschein unter dem Datum der Beschluß- ahmos Ge. f

ür Anfertigung eines jeden Brandversicherungs\{eins wird eine Erxpeditionsgebühr von 50 „Z und sofern audweialid dessel- ben bur eive neue Versicherung oder Erhöhung einer bestehenden Versicherung ein Afffsekucationszugang von mehr als 1090 M4 ftatt- gefunden hat von dem die Summe von 1000 { übersteigen- den Betrage ein Einschreibegeld von 5 Z für je 100 M bis zum Höchstbetrage v:n 5 M. zur A atGase fällig.

__ Das Brandxersicberungs-Kataster einer jeden Gemeinde bildet für sich ein abgeschlossencs Ganzes. Jun dasselbe sind die versicherten ebäude unter den denselben von der Ortsbehörde gegebenen s\peziel- llen Bezeichnungen einzutragen, und ist bei jedem Gebäude die Ver- ficherungsflafse, die Versicherungssumme, der Neubauwerth, sowie das Umlagekapital (vergl. 8. 32) anzugeben.

: Ueber die Act und Weise der Einrichtung und Fortführuug dioser Kataster hat dec Landesdirektor Feuerfozietäts-Direktor die xâheren Borschriften zu Ee (Vergl. jedoch §. 3.)

Der Lantesdirektor Feuersozietäts-Direktor ist jederzeit befugt, eine Revision der Versicherungsobjekte dahin vétebiten “iu lassen, sb die Versicherungssumme nit den gemeinen Werth über- {reitet und das Bexsicherungsobjekt in der richtigen Klasse ver- S g

/ e Betheiligten sind von der Vornahme der Untersuchung, fo- wie von dexen Resultat von dem damit beauftragten Beaiziten u Settnnihi zu seßen, und ftebt es ihnen frei, unter Zuziehung eines ahkundigen Beistandes an derselben Theil zu nehmen. Etwaige Einwendungen gegen das den Betheiligten zu eröffnende [Nesultat find innerhalb acht Tagen nah der Eröffnung bei dem Landesdirek- tor Feuersozietäts-Direktor anzubringen, der dann, nöthigen-

¡De6 5 R weiterer Sachverständiger, entscheidet (vergl.

Die Kosten der Revisionsshäßung trägt die Anstalt, dagezen

find alle in Folge einer für unbegründet béfunheuei Beschwerde “e

TiI. Klassifikation fr Beitragsleistung. D

Der Gesamrntbedarf der Anstalt zur Deckung der dersclben ob- liegenden Leistungen wird nah dem Gcundsaße der Gegenseitigkeit von den Mitgliedern der Anstalt bestritten.

Der Beitrag des Einzelnen richtet sih nach der Versicherungs- summe und nah der Feuergefährlichkeit der von ihm bei der Anstalt versicherten Objekte.

Die Feuergefährlihkeit wird na h der Beschaffenheit, Lage und Benußung der Gebäude, sowie nah andern erheblichen Umständen nah Maygabe der folgenden M auagen bzmefffsen.

Die Gebäude zerfallen nach ihrer B.schaffenheit und Lage in 5 Klassen Bauartsklassen —.

Die na ihrer die Feuerszefahr erhöhenden Benutzung erforder- lichen Zuschläge zerfallen in 7 Stufen.

Es gehören nach Beschaffenheit und Lage

zur ersten Klasse: freistehende massive Gebäude mit feuersiherer Bedachung;

: zur zweiten Klasse:

nicht freistehende massive Gebäude mit fzuersicherer Bedahung ;

zur dritten Klasse: z Fachwerksgebäude mit feuersicherer Bedachung, sofern deren äußere Gefache und Giebel mit natürlichen oder solchen künstlichen Steinen, welche jenen hinsihtlich der Dauerhaftigkeit gleihsteh:2n, ausge- mauert oder mit Lehmsteinen ausgeseßt find, wenn leßtere nach Außen vollständig mit Kalkmörtel übertüncht oder mit feuerfiherem Material (s. §. 27) bekleidet sind;

zur vierten Klasse: Fachwerksgebäude mit feuersidberer Bedachunz, deren äußere Gefache und Giebel mit Lehmsteinen ohae Kallmörtelbewurf ausgeseyt oder mit Fitzgerten (Lehmstakelwerk) ausgestakt sind;

: zur fünften Klasse: 7 Gebäude mit ganz oder theilwei}e offenen oder mit feu ergefährlihem Material autgefüllten äußeren Gefachen oder Giebeln unter feuer- sicherer Bedachung, sowie Gebäude mit feuergefährlicher Bedachung.

Gebäude der zweiten Klasse treten in die erste Klasse, wenn sie, insoweit fie nicht freistehen, durÞ Brandmauern ges{Üüßt sind.

_Gebâude der dritten, vierten und fünften Klasse treten in die zunächst niedrigere Klasse, wean sie nah allen Seiten freistehen oder im Uebrigen freistehend, gegen die anstoßenden Gebäude durch Brand- mauern ges{chüßt sind.

Gebäude, deren Holzziegelbedahung Strohfiederunterlage hat, tréten in die zunächst höhere Se,

_ Bei der Bestimmung dec Bauartsklasse werden die inneren Wände des Gebäudes nicht becücksichtigt.

Massive Gebäude sind folche, deren Umfasfungewände und Giebel aus natüclichen oder folchen künstlichen Stein:n, welche jenen hin- sichtlih der Dauerhastigkeit gleihkommen oder aus Pisé oder Metall bestehen, oder wenigstens nah Außea mit einer Stein- oder Batstein- verblendung versehen sind.

Als feuersicher gilt eine Bedahuna, wenn sie aus Stein, Schiefer, Holzcement, Metall, Ziegel, Gla*, Asphalt, besandeter Dacrappe oder einm sonstigen Material besteht, welches der Lan- deedirektor Feuersozietäts-Direktor mit Zustimmung des stän- dishen Verwaltungsau8schusses als feuersicher erklärt hat.

Als feuergefährlich_ gilt die Bedahung bezw. Wandbekleidung, wenn sie aus Stroh, Schilf, Brettern oder ähnlichen brennbaren Stoffen besteht.

Der Landeëdirektor Feuersozietäts-Direktor ist jedo be- fugt, mit Genehmigung des Verwaltungsausshusses für einzelne Weiler, Ortschaften oder Bezirke, in denen die Bekleidung der Außen- wände mit Schindeln hergebracht und wegen der hohen Lage und klimatischen Verhältnisse füglih nicht zu entbehren ist, die Besiim- mung zu treffen, daß die Verschindelung der äußerea Wände bei Be- stimmung der Bauartsklasse für bereits vorhandene Gebäude nicht in Betracht kommt. /

8, 28. Bei gemischter Bau- oder Bedachungsart bestimmt der feuer- gefährlih:re Theil derselben, sofern er in seinem Verhältniß zu dem feuersihereren Theil oder in feinem Einflusse auf die Feuergefähr- lichkeit niht von ganz untergeordneter Bedeutang ist, die Ver- sicherungsflasse des Gebäudes.

Für Gebäude, welche mit einem anderen nach Bau: oder Be- dachungsart einer höheren Klasse angehörendeu oder nach seiner Be- nußungsart einem Zuschlag (vergl. §. 26) unterliegenden Gebäude unmittelbar zusammenhängen, ohne durch Brandmauern davon ge- ieden zu sein, wird, wenn die Gebäude demselben Eigenthümer ge- hören, durch das feuergefährlihere Gebäude die Bauartsklasse bezw. Zuschlagsstufe für beide Gebäude bestimmt.

Als Brandmauer is} nur diejenige aus feuersiberemn Material

bestehende und mit solhem abgedeckte, mit keinen Oeffnungen ver-

sehene Mauer zu betraten, welwe über die cigene und angrenzende

Dachfläche hervorragt und nah Beschaffenheit und Stärke den be-

stehenden polizeilichen Vorschriften entspricht.

Künftig zu errichtende Brandmauern kommen als solche für die

Klassifikation nur dann in Betracht, wenn sie neben, obigen Eigen-

schaften eine Stärke von E cm haben,

Als freistehend im Sinne der im §. 26 aufgesührt:n Klassifi-

zirung gelten :

a, Gebäude mit feuersiherer Bedachung, wenn dieselben min- destens 5 m,

b. Gebäude mit feuergefährlicher Bedachung, wenn dieselben

__ mindestens 30 m

vom nâcsten Gebäude entfernt find.

Í G80; ___ Gebäude, deren Versicherungskapital 120 000 A übersteigt, sind in die nächst höhere Klasse zu verweisen, wenn dieselben im Innern keine feuersiheren, das Umsichgreifen eines Brandes hin- dernden Einrichtungen , wie durchgehende massive Scheidewände, haben. Auf Kirchen und dergleichen wenig feuergefährlihe Gebäude, sofera sie massiv erbaut und die damit verbundenen Thürme mit gut Tonstruirten Bliyableitern versehen sind, leidet diese Bestimmung keine Anwendung. 31

8. 31.

__ Zu den durch ihre Benußungsweise besonders feuergefährlichen Gebäuden gehören diejenigen, in welchen die in anliegendem, mit A., B., C. D, E, F, und G, abgetheilten Tarif aufgeführten Fabri- fationeu 2c. betrieben werden.

Bei diesen Gebäuden wird die Zuschlazs\tufe durch den Landes- direttor Feuersozietäts-Direktor bestimmt. Dasselbe gilt auch hinsihtlich fsolher Gebäude, in welchen ein im Tarif nicht auf- geführter Gewerbebetrieb mit eryones Feuergefährlihkeit stattfindet.

Der Jahresbeitrag (Prämie) wird nah dem Umlazekapital be- rechnet. Das Umlagekapital wird gebildet bei Gebäuden der ersten Klasse durch 5/19 der Versicherungssumme, d AIDEILEN 5 7 pi DRITTEU A 4 i I E S M ü 6 Ben: y ä 10: (s v „_ Sofern ein Gebäude durch die Benubungsweise einer erhöhten Geuersgefahr ausgeseßt ist, tritt zu dem nach der Bauartsklasse be- rechneten Umlagekapital ein weiteres nach der Versicherungs- summe in gleicher Weise zu berechnendes Umlagekapital, welches zu S des Tarifs 2/10 der Versicherungssumme, . ‘0 " 15/10 20/10 30/10 49/10

Beide Summen zusammengenommen, bilden das Gesammt- Umlagekfapital für das zu feuergefährlihem Betriebe benußte Ges bäude. Der Jahresbedarf der Anstalt wird nah der Größe des Gesammt-Umlagekapitals der einzelnen Versicherten gleihmäßig aus- geschlagen. j

Auf ein Gebäude, in welchem mehrere im Tarife aufg-führten Gewerbe betrieben werden, kommt nur ein Zuschlag und zwar der nach der höberen in Frage kommenden Stufe in Anwendung.

Der Landesdireftor Xeuersozietäts-Direktor ist ermächtigt, wenn die Anwendung des Tarifs im einzelnen Falle zu einer be- sonderen Härte führt, namentli wenn durch besondere bauliche Vor- rihtungen die Feuergefährlichkeit der fraglicen Benußungsweise auf- gehoben oder vermindert wird, für das betreffende Gebäude, be- ziehaungsweise die Zubehörungen, das völlige oder theilweise Wegfallen des Zuschlags oder eine niedrigere Zuschlagsstufe, sowie, wenn aus den Einrichtungen des einzelnen Gewerbebetriebs eine besonders odo Feuersgefahr entspringt, eine höhere Zuschlagsstufe zu be-

immen.

Q 90

Der Verwaltungsauss{chuß ist befugt, periodish Revisionen der Versicherungsverträge bchufs Kontrole uud etwa nothwendiger Ab- änderung vorzunehmen oder anzuordnen. i

Ergiebt es sih na erfolgter Versicherung eines Gebäudes, daß dasselle nicht gemäß den Bestimmunzen dieses Reglements klassifizirt oder wegen seiner feuergefährlihen Benutzung (8. 26) nit mit dem richtigen Zuschlag versehen worden is, fo kann ein soldes Gebäude nach vorgängiger Benachrichtigung seines Eigenthümers beziehungsweise Verwalters vom nächstfolgenden Monat in die richtige Klasse verseßt und von diesem Zeitpunkt ab der Bersicherungsbeitrag neu s werden.

Erhält ein Gebäude nah seiner Versicherung in der Anftalt eine Aenderung in seiner Bauart, welche auf die Klassifikation von Ein- fluß ift, oder eine feuergefährlihe Benußung überhaupt oder höheren. Grades, so hat der Versicherte binnen 4 Wochen dem betreffenden Beamten der Anstalt unter Vorlage der betreffenden Schäßung (vergl. §§ 20 und 21) Anzeige zu erstatten.

Im Unterlassungsfalle trägt der Besißer die Kosten der Revision, wenn sie zu einer Aenderung der Klassifikation geführt hat, und ift den aus der anderweiten Klassifikation sih ergebenden höheren tarif- mäßigen Beitrag von demjenigen Monate ab, in welchem die maß- gebende Veränderung stattgefunden hat, bis zur neuen Einreichung doppelt zu zahlen verpflichtet. 8. 38

30.

Die von den versicherten Gebäuden 2c. zu entrichtenden Jahres-- beiträge Brandsteuern, Jahresprämien werden mit dem Bes ginn des Kalenderjahres für das ganze Jahr fällig.

Für die im Laufe des Jahres zugehenden neuen Versicherungen oder Erhöhungen ist der ausgeschriebene ordentliche, beziehungsweise außerordentliche Beitrag Brandsteuer nach Verhältniß der noch laufenden Monate zu zahlen, wobei der Monat, in welchem der Ein- tritt beziehung8weise Zugang erfolgt, zu Gunsten der Kasse voll ge- rechnet wird. Us

&. 36;

Im Falle der Unzulänglichkeit der ausgeschriebenen ordentlichen Bei- träge zur Bestrei1ung der der Anstalt obliegenden Leistungen können zur Deckung des Bedarfs auch außerordentlihe Beiträge durch Be- {luß des Kommunal-Landtages und in Ermangelung eines von

E Berwaltungsaus\chusses den Versicherten auferlegt werden,

Bei Berechnung dieser Beiträge ist derselbe Vertheilungsfuß, He für den ordentlihen Jahresbeitrag maßgebend war, zu Grunde: zu legen.

S-3T

Die Beitreibung der Versicherungsbeiträge, sowie der von dem Versicherten zu erseßenden Kosten erfolgt nah den geseßliden Vor- \chriften über die exekutivische Beitreibung der direkten und indirekten

Steuern 2c. IV, Ara ar ädigun g.

. 00,

Die Brandversicherungs-Anstalt vergütet den Brandschaden nad der Bersicherungssumme dergettalt, daß bei gänzlicher Zerstörung Totalschaden —— der volle Bet ag, bei theilweiser Zerstörung oder Beschädigung Partialshaden nur der entsprechende Betrag der HBersicberungésumme gewährt wird.

Weist die Anstalt aber nah, daß der Versicherungsbetrag den: gemeinen Werth des versicherten Gebäudcs und der mitver sicherten Zubehörungen zur Zeit des Brandes überstieg, so erfolgt die Ver- gütung nur nach Maßgabe des Les,

_ Jede durch Brand oder Blißschlag cingetretene Beschädigung an bei der Anstalt versicherten Gebäuden oder Zubehörungen ist von dem Brandbeschädigten dem betreffenden Beamten der Anstalt unter Angabe der Nummer und Litera der beschädigten Gebäude alsbald anzuzeigen. Der leßtere hat unter Angabe der ungefähren Größe des Brandschadens innerhalb 24 Stunden nah Eingang der Anzeige De Landesdirektor Feuersozietäts - Direktor Mit: heilung zu machen.

Innerhalb derselben Frist ift von dem betreffenden Beamten der zur Brandschadens-Ab)chäßung zuständige Baubeamte, sofern der Schaden muthmaßlich 100 A. übersteigt, andernfalls die Ortstaxa- toren zwecks alsbaldiger Vornaßme der Abshäßung an Ort und Stelle zu requiriren. Gleichzeitig ist, falls die Brandbeschädigten sich nicht im Besiße der betreffenden Brandversiherungsscheine be- finden, ein Auszug aus dem Duplikat-Brandversicherungs-Kataster über die beschädigten Gebäude einzuziehen und im Ab|chäßungs- termine vorzulegen.

8, 40. Die Abschätßung des Brandschadens hat in der Regel innerhalb acht Tagen nach dem Brandausbruch stattzufinden. Die Schäßung geschieht unter Leitung des betreffenden Beamten der Anstalt dur den von dem Landesdirektor Feuersozietäts-Direktor aus der Zahl der zuständigen Baubeamten (vergl. 8. 4) für den bctreffenden (880) ernannten Brandschadens-Taxator resp. die Ortstaxatoren Zur Abschäßungsverhandlung sind außer dem Brandbeschädigten nah Befinden d¿s die Schäßung leitenden Beamten auch ortskundige Auskunftspersonen zuzuziehen. Bei Abschäßung von Schäden, die eine besondere technische Kenntniß vorausseßen, kann mit Zustimmung des Landebdirektors Feuersozietäts-Direktors ein besonderer Techniker als Mitshätzer herangezogen werden. Ueber das Abschäpungsverfahren ist ein Protokoll aufzunehmen und dieses nebst der Schäßung dem Landesdirektor Feuersozietäts- Direktor einzureichen. __ Der Landesdirektor Feuersozietäts - Direktor kann in für die Anstalt besonders wichtigen Fällen zu den Brandschadens-Ab- \häßungen einen Kommissar abordn-:n, welchem alsdann die Leitung der Ubschäßung, sowie die Vorbereitung einer etwaigen gütlichen Regulirung der Brandentschädigung zusteht. Derselbe ist außerdem befugt, die ihm eingelieferte Schäßung (siehe oben) durch einen An- deren aus dem Kreise der zur Shäßung von Brandschäden im Be- reiche der Anftalt bestimmten Personen mit der Wirkung revidiren zu lassen, daß diefe neue Schäßung für die Brandentshädigung maß- gebend ift. Die Kosten der Brandschadens-Abshätzung werden von der Anstalt getragen.

A S 41, Für jedes brandbeshädigte Gebäude wird der Schaden besoaders berechnet.

a 2 8, 42, Bei völliger Zerstörung des Gebäudes Totalschaden ist die volle Versicberungsfsumme nah Kürzung des Werthes der noch vor- handenen Materialien zu vergüten.

wachsener Kosten von dem Beschwerdeführer zu tragez. )

§0/10 beträgt.

„Zau dem Ende ist das Gerettete und nicht mehr mit dem Ge- bâude zusammenhängende Baumaterial nah seinem, Materialwerth

demselben rechtzeitig gefaßten Beschlusses durch Beschluß des kommu- .

rs abzus{%äten, mit diesem Ans{lag an der Entshädigungs-

a at in S ju bringen und dem Eigenthümer des Gebäudes ügung zu stellen. ° as o E Dr ersicbaruvataniialt hat jedo auch das Recht, diese Materialien für eigene Rechnung zu verwerthen und dem Versicher- ten die ermittelte Entschädigungssumme ungeshmälert zu gewähren. 8, 43. i

ei theilweiser Zerstörung des Gebäudes Partialschaden ist Si zu prüfen, ob durch Reparaturen der Zustand vor dem Brande unter Benutzung der stehen gebliebenen Theile wieder herge- stellt werden kann, oder ob dies nicht möglich ist. Im leßteren Falle kommen die unbeschädigt gebliebenen Theile als Baumateria- lien zur Abschäßung, deren Werth dem Eigenthümer des Gebäudes an der Brandentshädigung in Abzug gebracht wird. Im ersteren Falle werden bei Beschädigungen unter 1/20 des Bersicherungsbetrages nur die Kosten ermittelt, welche zur Wiederherstellung des Gebäudes in den Zuftand vor dem Brand erforderlich sind und diese als Entschädigung bewilligt. Bei größeren Partialschäden ist zu ermitteln, der wievielte Werththeil des Ge- bâudes zerftört ist. Dieser Theil ver Versicherungssumme bildet die zu gewährende Schadensvergütung. n

Fst jedoch die nach dem gemeinen Werthe bemessene Versiche- rungssumme geringer, als der Neubauwerth des Gebäudes, so mia- dert sich in gleichem Verhältnisse die nach dem Wiederherstelungs- Aufwand berechnete Entschädigung. '

8. 44,

Damit die erforderlichen Feststellungen vorgenommen werden Fönnen, dürfen die beschädigten Gebäude, abgeschen von dem Falle polizeilicher Anordnung, nit abgebrochen, bezw. die Materialien der abgebrannten oder eingeriîtenen Gebäute nit bei Seite geschafft werten, bevor die Brandschadens-Ubshäßung erfolgt ist.

Der Brandbeschädigte, welcher dieser Vorschrift zuwiderhandelt, erleidet an der festgestellten Gatshädigung cinen Abzug, welchen der Lande8direltor N a fs his zum vierten Theile

x Entschädigungssumme bestimmen kann. : O E Urberdies Verltert der Beschädigte durch folche eigenmächtige Ber- änderung das Recht auf Revision der Schäßung.

8. 45,

Die über die Abshäßung aufzunehmende Verhandlung, gus der zugleich hervorgehen muß, zu welcher Zeit und an welchem Ort der Brand ausgebrochen ist, und welche Ausdehnung er genommen hat, wird dem Beschädigten bekannt gemacht und ist von demselben, sowie den sonst zugezogenen Perfonen (vergl. §. 40) zu unterzeichnen.

Einwendungen gegen die Schadens-Abshägungen find von dem Beschädigten innerhalb 8 Tagen nach Eröffnung beziehungsweise Bes händigung der Schadenttaxation bei dem Bezirkebeamten der An- stalt anzußringen und auszuführen, widrigenfalls sie nicht beachtex

erden. E E Neber die Einwendungen gegen die Schadensabs{häßung befindet der Landesdirektor Feuersozietäts-Direktor und im Beschroerde- weg der ständische Verwaltungzauss{huß. e

Die Kosten der auf Antrag des Beiheilizten vorzunehmenden Revision der Brandschadengabsbäßung sind von dem Betheiligten zu tragen, wenn dur die -Revision ein höherer Schatensbetrag im Vergleich zur ersten Taxatioa E worden ift.

Die Verhandlungen über die Abshäßung sind nebst der Schadens- liguidation regelmäßig binnen 14 Tagen unter Beifügung ciner von dem als Schäßer fungirenden Baubeamten anzufertigenden Hand» zeidbnung von der Brandstätte, soweit eine solche zur Erläuterung nothwendig erscheint, von dem die Schäßung [leitenden Beamten dem Landesdirektoc Be dero eta Deter einzusenden.

Die Festseßung (Regulirung) der Brandentschädigung erfolgt dur den Landesdirektor Feuersozietäts-Direktor —, im Falle der Beschwerde durch den ständischen Verwaltungsaus\cchuß. i

Der Rechtóweg wird dur die Entscheidung des lehteren nicht

ausgeschlossen. ges{chlof 8, 48.

Die Brandentschädigung, wie auch die für die Beschädigung von Gebäuden und Einfriedigungen 2c. dur die Löschanstalt zu gewäh- rende Entschädigung, ist zur Wiederhe: stellung der zerstörten oder beshädigten Gebäude, Zubehörungen 2c. auf demselben Grundstück bestimmt.

8, 49.

Die Anweisung der Brandentshädigung erfolgt an den Eigen- thümer des Gebäudes oder der Brandstätte. i i

Erfolgt eine Veräußerung der - Baustätte niht unter gleich- zeitiger Ecstreckung auf die Brandentschädigung, so- ist die Anstalt nit eher zu deren Zahlung an den Erwerber verpflichtet, als dieser die Cotshädigungssumme dur Cession erworben Par, Die Zahlung geschieht auf den Nachweis dieser Erwerbung an den neuen Eigenthümer.

8. 50.

Die Auszahlung der bewiliigten Brandeatschädigung findet an den Brandbeschädigten bezw. den Eigenthümer der Brandstätte auf Anweisung des Landetdirektors Feuersozietäts-Direttors na Maßaabe des fortschreitenden Neubaues ftatt. In der Regel erfolgt dieselbe bei Totalshäden in drei, bei Partialschäden in zwei Lheil- zahlungen. Bei geringen Partialshäden bis zu 100 wird die Entschädigung im Ganzen auf den Nachweis der erfolgten Her- ftellung gezahlt. : ; i

Feder Zahlungsanweisung muß die Nacbweisung voransgehen, daß der entsprehende Betrag von dem Bezugsberechtigten zu dem betreffenden Neubau bezw. zu der betreffenden Reparatur verbaut worden ist. Der Landesdirektor Feuersozictäts- Direktor ist jedo ermächtigt, ausnahmsweise unter geeigneten Sicherungêmaßregeln auch son für auf der Baustelle lagerndes Bau- material Zahlungen auf die Brandentschädigung anzuweisen. G

Entschädigungen, welche für die durch die Anwendung der Lösch- anstalten verursahten Beschädigungen an unversicherten Hos- und Garten-Cinfriedigungen, Bäumen 2c. zu leisten sind, werden ohne diesen Herstellungsuachweis angewiesen.

S I A

Der Landesdirektor Feuersozictäts-Direktor = Ut ermächtigt, ausnahmsweise die Wiederherstellung zerstörter Gebäude auf einer anderen Baustelle als der Brandftätte (Brandgrundstück) zu ge- statten, wenn j ; 5 j 1) erhebliße Gcünde für die Wahl einer anderen Baustelle prechen und ; : E

2) voa dem Brandbeschädigten der Nachweis erbracht ift, daß auf dem zerstörten Gebäude Hypotheken- oder Grundschulden nicht haften, oder die dinglich Berechtigten und die Hypotheken- und Grund» \{chuldgläubiger auf die Herstellung dex Gebäude auf der Brandsiätte verzichtet haben. z R

Wird der Wiederaufbau auf der Brandstätte von der zuständigen Staatsbehörde untersagt, so bedarf es zur Wahl einer anderen Bau- stelle einer Gestattung nicht. Í E

Die Auszahlung der Brandentsch ädigung an den Brandbeschädig- ten kann jedoch auch in diesem Falle nur auf Vorlage dcs vorstehend unter Nr. 2 erwähnten NAGwe lies Tr10:ge8,

Wird die Herstellung des Gebäudes nicht binnen zehn Jahren nach dem Brande vollendet, so ist der Anspruch auf Entschädigung verwirkt. g. 53

Au3nahmsweise kann der Landesdirektor Feuersozietäts-Direktor mit Zustimmung des ständishen Verwaltungtausschusses die Aus- zahlung der Brandentshädigung unter Dispensation von dem Wieder- aufbau der zerstörten Gebäude verfügen, wenn J i 1) besondere Verhältnisse des Brandbeschädigten oder öffentliche Interessen ihm den Wiederaufbau unmöglih machen und

gebraMt oder die Zustimmung der Berechtigten zu der Dispensations- ertheilung nachgewiesen ift, au i:

Y 3) Hinsichtlic der Entstehungs8ursache des Brandcs cin Verdacht gezen den Brandbeschädigten nit Ege,

Ist das Feuer nach geri{htlihem Urtbeile vom Versicherten selbst vorsäßlih verursaht oder auf sein Geheiß oder mit seinem Wissen und Willen von einem Dritten angelegt, so geht er seines Anspruchs auf Brandentschädigung verlustig; dasselbe gilt, wenn der Brand nah gleichem Urtheile dur grobe Fahrlässigkeit des Versicherten entsian- den ist. Jst wegen Verdachts gegen den Lersicherten eine geri!liche Untersuchung eingeleitct, so ist die Zahlung der Entschädigung bis zu deren Beendigung auézuseßzen. i

Entschädigung8ansprüche des Versicherten gegen Dritte wegen vorsäßlicher oder fahrlässiger Brandbeschädigung gehen bis zum Bes trage der zu leistenden Brandentschädigung auch ohne ausdrüdckliche Uebertragung an die Berl\Eungrantgns über.

S. 56. : Hat der Versicherte den Entschädigungsanspruch verwirkt (vergl. 8. 52 und 514), so find die vor dem Brande eingetragenen Gläubiger berectigt, die nach dem Reglement festzustellende Entschädigung zu beanspruchen, soweit ihre Forderungen nit schon aus dem ver- pfändeten Grcundftück befriedigt werden können. : Eine Verpflichtung, die Entschädigung zum Wiederaufbau zu verwenden, findet in diesem Falle nit statt. B V, Bewilligung von P En und Unterstüßungen.

5

Füc die Entdeckung vou Brandstistern, für hervorragende Thâtig- feit bei dem Löschen von Bränden und für zeitiges Eintreffen aus- wärtiger Spriyen föanen Prämien b¿willigt werden. :

Ebenso können zur Förderung der Bildung militärisch organi- sirter Feuerwehren und des Löschwesens überhaupt Beiträge und den bei ter Brandlösbung verunglückten Feuerwehrmännern beziehungs- weise deren Hinterbliebenea einmalige oder daueräde Unterstützungen bewilligt werden. :

Zur Leistung dieser leßteren Unterstüßungen kann aus den Ueber- \chüssen der Anstalt ein besondercr Fonds gegründet und dessen Be- stand in gleiher Weise wie der Neservefonds angelegt werden. :

Der Verwaltungéauss{uß stellt von den zu obigen Zweden in dem Etat ihm überwiesenen Mitteln dem Landeétdirektor Feuer- sozietäts-Direktor cinen entsprehenden Theil zur Bewilligung von Prämien zur Verfügung. 4 L S Zur Ueberschreitung der im Etat vorgesehenen Mittel ist die Genehmigung des Verwaltungsausfchusses erforderlich.

VI. Rückvecsicherung, Se Tons, Unlehen.

Die Brandversiherungs-Anstalt ist befugt, in den Berband öffentlicher Feuersozietäten in Deutschland cinzutreten, bei Versiche- ruagsant{ialten, welche zu dergleihen Geschäften im preußischen Staate ermätigt sind, Nückversicherung zu nehmen, und si Ver- bänden öffentliber Feuerversiherungs-Anstalten zu gemeinschaftlicher Tragung von Brandschäden anzuschließen. E

Der Abschluß der deshalbigen Verträge bedarf der Genehmigung des ständischen Verwaltungsaus|Gules,

S. D9, / Die Brandversic;erungs-Anstalt ist verpflichtet, zur Deckung von Verbindlichkeiten in außerordentlichem Umfange einen miadestens bis zur Höhe von 4 Prozent des Gesammtversicherungs-Kapitals zu brin- genden Reservefonds anzusammeln.

Der Reservefonds wird gebildet aus dem bereits vorhandenen Fonds, dessen Zinsen und den ferner erwachsenden Ueberschüssen. Bis zur Erreichung der oben bemerkten Höhe ist bei Bemessung des jähr- lichen Beitrags darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Reserv:fo1ds alljährlich mindestens 50 000 A zufließen. Z

Snfofern* derselbe die Höhe vo1 {Prozent des Gesammtversice- rungs-Kapitals erreicht hat, dürfen dessen Zinsen zu den laufenden Ausgaben der Anstalt verwendet werden.

Der Reservefonds ist Eigenthum der Versicerungsanftalt und haben Ausscheidende daran keinen A

Die zinsbare Belegung der den Reservefonds bildenden Bestände erfolgt in Gemäßheit der vom ständischen Berwaltung8aus|chuß zu ertheilenden Vorschriften. Í e S /

Beim Ankauf von Inhaberpapieren tit die Vorschrift im 8 39 der Vormundschaftsordnung vom 9. Zuli 1875 maßgebend.

Sn außerordentlichen Fällen darf mit Genehmigung des Kom- munal-Landtages beziehungsweise des ständischen Verwaltungêsaus- \chusses (vergl. §. 5) zur Aufnahme von Anlehen geschritten werden, deren tilgungsplanmäßige Rückcrstattung aus dem Rzfervefonds stait- zufinden hat. : L i;

VII. Schlußbestimmungen. S, 63,

Die Beamten der Hessischen Brandversicherungs-Anstalk werden von dem kommunalständishen Verbande in den bisherigen Recht3- verhältnisjsen übernommen. :

Ge Besoldungen sowie die Pensionen in den Nuhestand treten- der Beamten werdeza aus den Bons der Arstalt cutrichtet. 8, 64,

Abänderungen des vorstehenden Reglements, welche nur na% Mafgabe des §. 1 des Eingangs erwähnten Geseges stattfiuden fönnen, sind durch das Amtsblatt der Königlichen Negierung in Cassel zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Uebergan gen mas,

Der Verwaltungsaus\{uß wird ermächtigt, die nit auf die Klassifikation und den Tarif bezüglichen Bestimmungen des Neale- ments für die Hessishe Brandversicherungs-Anstait schon vor der Be- endigung der Ueberführung der Anstalk in die neuen Verhältnisse theilweise oder im Ganzen mit der Zustimmung des Ober-Präsiden- ten in Kraft treten zu lassen.

Gewerbe und SanDet.

Nach amtlicher Mittheilung aus Konstantinopel dürfen Getreide und Mehl L Ende Mai D oLITYei In Das Villavet Aleppo eingeführt werden. 2 n des Die D aeexalvec amittuna der Aktionäre der Preußischen Boden-Credit- Actien-Bank genehmigte den vorgelegten Ge- \häftsberiht nebst Bilanz und ertheilte die Decarge. Der Bank ist die Genehmigung zur Ausgabe vierprozentizer Hypothekenbriefe ertheilt worden. Die Begebung diejer vierprozentigen Pfandbriefe wird auf dem Wege der Subskription erfolgen. E L

Der Jahresbericht des „Deutschen Phönix weist im Allgemeinen günstige Geschäftsergebnisse für 1879 nah, obfchon wiederum sehr zahlreiche Brandfälle sich ereiguet hatten, und es fonnten 660 0/0 M als Dividende zur Vertheilung gelangen. Das von erbalten jede Aktie Litt. A, 120 und jede Aktie Pitt B, 69 A. i | Nach dem Geschäftsbericht der Schlesishen Immobi- lien-Aktien-Gesellschaft hat das Jahr 1879 der Gesellschaft ein günstigeres Ergebniß als im Vorjahre geliefert. Es wurden elf Parzellen von zusammen 92 a 22 qm Flächeninhalt und 199,98 m Straßenfront sür 417 000 & mit einem Gewinn von 100153 6. zum Theil unter Gewährung von Hülfsbaugeldern verkauft, während in 1878 drei Parzellen sür 152400 A mit 54052 M Ge- winn zur Veräußerung gelangten. Ende des Jahres becfan- den sich noch Häuser und Grundstücke Ì intgesammt 5271675 M im Besive der Gesellschaft, wovon 9 003 000 & Hypotbekenschulden in Abzug kommen, so daß als effeftiver Buchwerth 3 268 675 M verbleiben. Es brachten abzüglich

im Buchwerthe von.

die Grundstü&e 219 794 Æ, was eine Durbscbnitts-Jahresrente vo 4,57 9/6 gegen 4,95%/9 im Vorjahr ergiebt. Auf Grund der General- versammlungsbeschlüsse vom 2. Dezember 1378 und 18. November 1879, welhe jz den Rückkauf von 450 000 ( eigener Aktien festseßten, sind an folchen in 1878 450000 (G zum Durhschnittêcourse von 68,85% mit 140 195 Æ Gewinn, in 1879 141 000 M zum Durch- \cnittécourse von 79,94%/9 mit 28287 4 Gewinn zum Ankauf ge- fommen, deren Erwerbspreis inkl. 4% Jahreszinsen vom Itominal- betra2e mit 446157 A in der Bilanz unter den Aktivis erscheint. m laufenden Jahre hat der weitere Ankauf von 159 000 # zum Durcbschnittêcourse von 79,79% mit 32 127 4 Gewinn ftattgefun- den, so daß der vorläufig erzielte und für dieses Jahr zur Verfügung stehende Gesammtgewinn 200609 6 beträgt. Es verbleiben noch 159 000 Aktien zu acquiciren, nach deren Rückkauf fh das Aktien- fapital auf 3600000 M4 beziffern wird. An Zinsen wurden vereinnahmt 85124 6, verausgabt 109 993 4, und ergiebt sih mithin eine Mehr- ausgabe von 24 869 4 Dem Reservefonds sind 32604 (4 behufs Berichtigung ciner Seitens des Magistrats erstrittenen Zinsenforde- rung entnommen worden, welche aus dem seiner Zeit mit der Stadt- gemeinde Breélau abgeschlossenen Grundstück-Kaufgeschäft herrüßrt. Dagegen foll der betreffende Fonds 5%/g9 des Reingewinns im Bes trage von 247 705 A. oder 12385 H. erhalten, wodur derselbe fi auf 379 780 M stellen wird. Dem Aufsichtsrath würden gemäß dem Statut 15% von 479399 a Uebershuß oder 7199 M gebühren, während der Vorstand 6%/ oder 2879 4 erhalten soll, Zur Ver- theilung an die Aktionäre soll eine Dividende von 95 “/9 fommen._ Der Geschäftsbericht der Aktiengesellschaft für Ta- petenfabrikation zu Nordhausen lautet wie folgt: Das Bes triebsjahr 1879 hat die Erwartungen, welce wir an die 1878/79 eingeführten Verbesserungen der Fabrikationsweise geknüpft haben, vollauf bestätigt. Der Umsay hat sich auf der bisherigen Höhe er- halten; mit dem Eintritt der höheren Zölle auf ausländische Fabri- tate ist der inländische Markt für bessere Maschinentapeten erleich- tert; die diesjährige Kollektion wurde dem entsprechend aus8gestattt. Der durch den UAftienrückauf in 1878 erzielte Gewinn von 76 406 A ist verwendet zur Abschreibung auf Grundstük- und Gebäude-Conto mit 47 813 M, auf Maschinen-Conto mit 11 880 4, so daß diese beiden Conti, abzüglih der diesjährigen Abschreibungen, jeßt mit 741884 M belastet sind, gegen 859700 het Begründung der Gesellschaft, zuzügli der bis jeßt gemachten Neuanschaffungen- Weitere 16 712 #6. aus diesem Gewinn wurden zur Stärkung des Delcredere-Konto benußt. Der Netto-Betriebs- gewinn aus 1879 beträgt 68830 4, wovon 6000 6 Uebertrag der 1878er Dividenden-Coupons der damals in unserm Besiz befindlien 50 Stü Aktien treten, so daß der Gesammtgewinn 74 830 M be- trägt. Davon werden insgesammt 18 160 # zu Abschreibungen ver- wendet. Der Reingewinn von 56 669 # vertheilt sich wie folgt: 59/0 an den Reservefonds 2833 6, 59/5 Tantième an den Aufsichts- rath 2833 46, 10 °/9 Tantième an die Direktion 5966 M, 9 °/a Divideade 45 000 4, Vortrag für 1880 335

Aus Thüringen wird der „Mgdb. Ztg.“ unter dem 4, April geschrieben: Wie wir kürzlich erst über die Hebung der Industrie auf dem Thüringer Walde berichten konnten, so kom- men jeßt auch günstige Nachrichten aus den östlichen Gebieten ; tnê- besondere hat sich in Gera die Wolenwaarenfabrikation so ge- hoben, daß große Anstrengungen gemacht werden, um die eingehen- den Bestellungen zu erledigen, Die Arbeitskräfte sind vermehrt, die Arbeitszeit unter entsprehender Verbesserung der Löhne verlängert worden. Nicht weniger günstig hat sih die Färbereibranche gestaltet; besonders sind die Bestellungen des Auslandes auf Färberei in Sch{warz sehr bedeutend. l / Frankfurt a. ¡M., 7. April. \(W. T. B.) Die Stadt- verordneten-Versammlurg genehmigte den Antrag des Ma- gistrats, die 44°%/ Frankfurter Anleibe Litt. 0. auf den 30. September c. zu kündigen und dem Reichs-Invalidenfonds 15 Millionen Mark 40/9 Obligationen, welche mit 1 bis höchstens 6 °/9 jährli vom 31. Dezember 1881 ab zu tilgen sind, zum Course voa 994 9% zu überlassen. :

Wien, 6. April. (W. T. B.) Bei der Offertverhandlung über die neu zu emittirenden 20 Mill. Goldrente hatte dic Bodenkreditanstalt 89,21, die Kreditanstalt 89,02, die Unionbank 88,63, die Depositenbank 86,80 geboten. Die Anglobank blieb zu 89,274 Erfteherin. Der Anglobank-Gruppe gehören u. A. an: die Société des dépots ct comptes courauts, die Société financière und das Bankhaus Iacob Landau in Berlin. j :

New-Vork, 5. April, (B. L: D) Weizen-Verschif- fungen der leßten Woche von den atlantishen Häfen der Ver- eintgten Staaten nah England 139 000, do. nach dem Kontinent 100 000, do. von Kalifornien und Dregon nach England 20 009 Qrtrs, Visible Supply an Weizen 24 187 000 Bushel, do. do. an Mais 16 625 000 Bushel.

Verkehrs-Anstalten.

Das „Schif" veröffentlidt im autbentishen Text die Rede, welche ter General-Feldmarschall Graf von Moltke im Ausschuß des Vereins für Hebung der deutschen Fluß- und Kanal-Sciffahrt über tas Nord-Ostseeprojekt kürzlich gehalten hat. Die Rede hatte folgenden Wortlaut: Ich bin der Meinung, daß ein Hafen uur aus alten Geschäftsverbindungen und mit Hülfe großer Kapi- talien cmpocblühen kann. Jh sprach mi seiner Zeit hauptsählich d:Swegen gegen die Anlage eines solchen Kanals aus, weil dieselbe 39—40 Millionen Thalecr vers{lungen haben würde, eine Summe, welche ih für d.n Fortban unserer Flotte besser verwendet hielt. Wenn nun ein solcher Kanal in... kleineren Dimensionen ausgeführt werden soll, wie dics Dablström befürwortet, so will il den mög- licherweise daraus ?ntspringenden Nußen gar nicht in Abrede stellen; aud für Marinezwete wäre derselbe erwünsht. Die Frage entsteht nur, ob die auf einen solchen Kanal aufzuwenden- den Kosten dem Nuten ent’prehen. Ob ein Kanal Glück- stadt - Kiel dem Projekte von Dahlströôm vorzuziehen sein würde, weiß ih nicht. Indessen hat uns der Vorredner Holfiein als ein ganz flahes Land dargestellt, was es nicht ist. Es müßte ein Landrücken durchscnitten werden, der sich 60 Fuß über den mitt- leren Meerwasserstaud erhebt. Es müßten ferner Uebergänge für drei Eisenbahnen hergestellt werden. Die Adjazenten würden große Entschädigungsansprüche erheben, kurzum, ein solher Kanal würde unter allen Umständen fehr theuer kommen. Nun steht au jede Rentabilitätsberechnung deshalb auf so {wachen Füßen, weil man sich von der wahrscheinlich zu erwartenden Frequenz kein zutreffendes Bild machen kann. Man legt der wabrschein- lichen Frequenz des Kanals in der Regel ven Seeschifffahrts- verkehr zwischen der Oft- und Nordsee zu Grunde. JIndesseu ift dies eine ganz falshe Berechnungsbasis. Diejenigen von / oder nach der Ostsce fahrenden Schiffe, welche den Kanal La anche passiren, würden allerdings den Nord-Osftsee-Kanal benüßen fönnen, aber für alle die Schiffe z. B., welche zwischen der Ostsee und Nordamerika verkehren, würde der Weg durch den Sund nah wie vor der fürzeste sein. Jh führe ferner an, daß der Nord-Ditsee- Kanal nur zeitweise zu benußen sein und daß viele Sciffe, deuen er den Weg abkürzen würde, es do wahrscheinlich vorziehen möchten, den alten Se:weg zu nehmen, um die Kanalabzaven zu ersparen. Während der Aequinoctialstürme allerdinas würde der Kanal sehr bevorzugt werden. Indessen würde zu dieser Zeit im Kanal eine so große Anhäufung von Schiffen entstehen, daß der Verkehr nur {wer zu bewältigen sein möchte. Endlich glaube i, daß ein solcher Kanal viel mehr im Interesse unserer Nachbarn, von Rußland, Frankreich und England, liegen würde, als in unserem eigenen, da ja unser Seeverkehr zwischen Ost- und Nordsee, ein so fehr geringer ist. Daher meine ih, daß der Staat vorziehé werde, bedeutende Mittel nur auf den Bau von Kanälen zu verwenden, welche mehr dem În- lande zu Gute kommen würden. Bildet sich indessen ein Konjor- tium, welches den Rentabilitätsnachweis führen kann, so wird ja auch die Betheiligung der Kapitalisken niht ausbleiben, und wir würden eine derartige Vermehrung unserer Wasserstraßen mit Greu

2) der im §. 51 Nr. 2 bezeichnete Nachweis über die Freiheit des betreffenden Grundstücks von Hypotheken und Grundschulden bei-

35 733 M Immobiliensteuer, Verwaltungs- und Unterhaltungskoften

den zu begrüßen haben.

E er pat Siemen:

G S E A S É C R SA Sa E M N E S T 8 r E

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