% JFuseratie für den Dentschen Feichs- u. Königl. | Prenß. Staats-Anzeiger und das Gentral-Handels- register nimmt an: die Königlihe Expedition des Deutschen Reihs-Änzeigers und Königlich
Preußischen Staatz-Anzeigers:
Berlin, 8. W. Wilhelm-Straße Nr. 832,
1. Steckbricfe und Unterauch 2, Subhastationen, Aufgebote, u, derg!,
-Sachen. eriadungen
4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlang
e U, S. W. von ößentlichen Papieren.
3. Verkäufe, Verpacatangen, Subnissienuen etc.| 7. Literarische Anzeiger,
5. TIndustrielle Etablissements, Fabrikey and Grossbandel, 6. Yerschiedene Bekanntmachungen.
8, Theater-Anzeigen. ( In der Böraen- 9, Familien-Nachrichten, / beilaga. M
Beffentlicher : Nnzeiger. O nehmen ant die Annoncen-Expevitionen 28
„Futvalideuvaul“, Rudolf Mosse, Haasenstcin & Bogler, G. L, Daube & Co., E, Séhlgotte, Büttner & Löinter, sowie alle übrigen größeren
Anuoueen-Buregus3. W
Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.
[882] Oefffeutliche Zustellung.
Der Salomon Bader, Handelsmann, zu Dam- bach wohnead, klagt gegen die Eheleute Georg Matt und Maria Lambla, aus Scherweiler, zur Zeit ohne bekanntes Domizil, im Urkundenprozeß wegen Forderung mit dem Antrage auf Verurthei- lung der Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises einer Kuh mit 232 A mit Zinsen seit dem 27. Ja- nuar 1878, laut Schuldschein vom 18. Mai 1876, und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsftreits vor das Kaiserliche Amtsgericht zu St(tlettsiadt auf den 24. Mai 1880, Vormittags 9 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Diehl, Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Anitsgerichts.
[8851] Oeffentliche Zustellung mit Ladung.
Klageschrift zum K. bayer. Landgerichte Landau (Pfalz), Civilkammer, in Sachen : Andreas Frank, Schweinhändler, in Klingen- münster wohnhaft, Kläger durch Rechtsanwalt Dr. Kugler in Landau,
gegen Nicolaus Kreeper, Meggerknecht, zuleßt in Klingenmünster wohnhaft, zur Zeit ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltso1ut abwesend, Beklagten, Entschädigung ketreffend, mit dem Sclußantrage: den Beklagten zu verurtheilen, an Kläger die Summe von 787 4 28 HZ mit Zinsen vom Tage L a an und die Prozeßkosten zu be- zahlen, wird mit dem Bemerken, daß Termin zur Ver- handlung und zum Erscheinen durh einen Rechts- anwalt für den Beklagten auf den 23. Juni 1880, Vormittags 9 Uhr, im Sißungssaale besagten Gerichts anberaumt ist, dem obigen Beklagten Nis- colaus Kroeper, dessen Aufenthalt unbekannt ift, hiermit öffentlich zugestellt. Landau, den 3. April 1880. K. Obergerichts\chreiber : Pfirmann,
[8849] Oeffentliche Zustellung.
I. Das Königl. Amtsgeriht München [L., Abthl. A. für Civ. Sachen, hat mit Beschluß vom 1. lfd. Mts. in Sachen des Fabrikanten Peter Geiger hier, vertreten durch den Rechtsanwalt Do- minikus Blab hier, gegen den Oekonomen Josef Maier Nr. 4 in Obersendling, in Anwendung des . 186 Absay 1 der R. C. P. O. die öffentliche
ustellung zum Zwecke der Streitverkündung an den
chuhmacher Josef Wührer, zuleßt in Maria-Ein- siedeln, nun unbekannten Aufenthaltes und Ladung desselben auf Dienstag, den 25. Mai 1880, Vormittags 9 Uhr, Sißungszimmer 18/1,
IT, Gegenstand des Prozesses :
Verkauf zweier Oelfarbendruckbilder und eines Gold- rahmspiegels durch Peter Geiger an Schuhmacher Josef Wührer unter Vorbehalt des Eigenthums bis zur Tilgung des Kaufpreises zu 38 M.
Verpfändung dieser Gegenstände vor Zahlung des Preises durch Josef Wührer an den Beklagten Josef Maier und Weigerung des leßteren, dieje Gegen- stände herauszugeben. Streitverkündung des Josef Maier an Iosef Wührer.
I1IT, Antrag des Klägers:
Verurtheilung des Beklagten Josef Maier in einem vorläufig voUstreckbar zu erklärenden Urtheile zur Anerkennung des Eigenthums, beziehungéweise der besseren Rechte des Klägers an den Pfand- objekten, Freigabe derselben äus dem Pfandverbande, eventuell zur Zahlung von 38 4, dann zur Tragung der Kosten des Rechtsstreites.
München, den 3. April 1880.
Der Königl. Gerichtsschreiber. Bischof.
(8850) Aufgebot.
Die am 7. Mai 1821 geborene ledige Bauers- tohter Wilhelmine Göppner von Scleyreuth, welher ein Erbtheil von 431 A 75 S zugefallen ift, foll auf Antrag ihrer nächsten geseßlichen Erben durch Richterspruch für todt erklärt werden, nach- dem über ihr Leben seit 30 Jahren keine Nachricht vorhanden ift.
Es ergeht daher die Aufforderung :
1) an die genannte Wilhelmine Göppner, \ich spätestens in dem auf
M LL: den 17, Januar 1881, ormittags 9 Uhr,
im diesgerichtlihen Sißungssaale anberaumten Aufgebotstermine persönlih oder \chriftlich bei Gericht anzumelden, widrigen- falls sie für todt erklärt wird,
2) an die Erbbetheiligten, ihre Interessen im Aufgebotsverfahren wahrzunehmen,
3) an alle Diejenigen, welche über das Leben der Verschollenen Kunde geben können, Mittheilung hierüber bei Geriht zu machen.
Kronach, den 31. März 1880.
Königlich bayer. Amtegericht. (L. 8,) Weiß. - Zur Beglaubigung: Der K. Gerichtsschreiber, Käßhöfer.
[8844] Aufgebot.
Wenn der Kaufmann E. Böttcher zu Cappeln
bewilligt.
[8855]
dem Letzteren gehörige, im 1, Quart. Nr. 53 der Stadt Cappeln belegene Wohngewese, bestehend aus Wohnhaus und Nebengebäude nebst Hofraum, ge- kauft hat, und nunmehr das Aufgebotsverfahren über vorbezeichnetes Gewese beantragt hat, so wer- den Alle und Jede, — mit alleiniger Ausnahme der protokollirten Gläubiger, — die an dem vor- bezeicbneten Gewese dingliche Ansprüche irgend einer Art zu haben vermeinen, hiemittelft aufgefordert, solche spätestens in dem auf Freitag, den 14. Mai 1880, Vorm. 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgericht anberaumten Aufgebotstermin bei diesem Gericht anzumelden, widrigenfalls auf ferneren Antrag die Aus\chließung ihrêr Gerechtsame erfolgen wird. Cappeln, den 23. März 1880. Königliches Amtsgericht. gez. Fr. v. Ahlefeld.
[8835] Aufgebot.
Im Grundbuche des Grundstücks Strzelnicken Nr. 18 ftehen in Abtheilung II1. folgende Erb- gelder auf Grund des Erbtheilungsvergleihs vom 1. Oftober 1844 gemäß WVerjügung vom 14. Juni 1847 eingetragen:
a. unter Nr. 2a.:
72 Rthlr. 8 Sgr. 10 Pf. väterlihes Erbtheil des Gottlieb Pilch,
b. unter Nr, 2e.:
72 Rthlr. 8 Sgr. 10 Pf. väterliches Erbtheil der Caroline Pilch,
c. unter Nr. 2d: :
72 Rthlr. 8 Sgr. 10 Pf. väterlihes Erbtheil des Samuel Pilch, wovon je 24 Ntblr. 2 Sar. 11 Pf. dem Gottlieb Pil, der Marie Pilch und der Caroline Pilh aur Grund der Schen-
T Ult Tungsurlunde vom 1391 ungêurkunde om? Neeb und des
Erbenlegitimationêéattestes vom 28. Novrcmber 1852 geschenkt und zufolge Det gas vom 21. August 1852 auf den Namen der Swenk- nehmer umgesrieben worden sind.
Der Eigenthümer des verhafteten GBrundstüclsStrzel- nicken Nr. 18, Wirth Jacob Warda zu Strzelnicken, hat das Autgebot der über die vorstehend erwähnten Erbgelder gefertigten, angeblich verloren gegangenen Hypothekendokumente bebufs Löschung beantragt. Die Inhaber der Hypothekendokumente, sowie alle Diejenigen, welche an die zu Ulöschenden Posten und die darüber ausgestellten Instrumente als Eigenthümer, Cessionarien, Pfand- oder sonstige Briefeinhaber Ansprüche zu haben vermeinen, werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 7. Juli 1880, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf- gebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Ur- Tunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklä- rung der Urkunden erfolgen wird.
Arys, den 2. April 1880. Königliches Amtsgericht.
(4862) Aufgebot.
Die Ehefrau des Blaufärbers Richard Schaefer, Anna, geborene Eisleben, und deren Sohn Rithard Schaefer aus Büderih bei Werl, find im Frühjahr 1849 nach Amerika ausgewandert. Von dem Leben und Aufenthalte beider Personen sind ferner keine Nachrichten einzuziehen. Seitens der denselben gestellten Vormünder i} das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklä- rung gestellt worden. Die Ehefrau Anna Schaefer, geborene Eisleben, deren Sohn Richard Schaefer und deren unbekannte Erben werden hierdurch aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 30. November 1880, Morgens 11 Uhr, vor dem Amtsrichter Joachimi hier anberaumten Termine \chriftlich oder persönlich zu melden, wi- drigenfalls sie für todt erklärt, und ihr nach- gelassenes Vermögen ihren Erben verabfolgt wer- den wird. Werl, den 17. Januar 1880,
Königliches Amtsgericht.
(8730] Horn. Auf das Hypothekenbuchsfolium des Möllerschen Kolonats Nr. 12 zu Veldrom if am 13, September 1865 22. Orts für den Ludwig Möller auf Nr. 12 dafelbst ein Schichttheil zu 116 Thlr. 20 Sgr. oder 350 4 eingetragen. Der Kolon Möller hat glaubhaft gemacht, daß er diesen Schichttheil an den Ludwig Möller bezahlt hat, kann jedoch eine löschungsfähige Quittung nicht be- schaffen und hat daher die Einleitung des Aufgé- botsverfahrens beantragt. Es werden daher Alle, welche Ansprüche an das erwähnte Ingrossat machen, aufgefordert, solche so gewiß in einer Frist von ses Monaten und spätestens in dem dazu auf tit 1 den 19, Oktober 1880, Morgens 10 Uhr, auf hiesigem Gerichtszimmer angeseßten Termine anzumelden und zu begründen, als das Ingrossát sonst für erloschen erklärt und die Löschung vollzogen werden soll. Horn, den 31. März 1880,
Fürstlich Lippisches Amtsgericht.
G. Cordemanun.
Dur Urtheil der 2, Civilklammer des König- lihen Landgerichts zu Düsseldorf vom 13, März 1880 ift die Gütertrennung zwischen der zum Armenrechte zugelassenen Maria Elisabeth, geb. Nilges, und deren Chemann, Ackerer Ludwig Hoer, Beide zu Fischeln, mit Wirkung vom 3. Februar 1880, ausgesprohen worden. , ür richtigen Auszug: Düsseldorf, den 6. April 1880.
von dem Uhrmacher Hans Adolph Jürgensen da- elbst durch Kontrakt vom 4. November 1879 das
[8853] Jm Namen des Königs!
In Sachen, betreffend das Aufgebot der Hypo- theken-Dokumente über die auf Miesionskowo Nr. 1 Abth. 11k. Nr. 2 und 15 eingetragenen Posten von 150 Thaler und 90 Thaler erkennt das Königliche Amtsgericht zu Strasburg unterm 24. März 1880 für Recht :
1) die über das für den Vorwerkösbesißer Johann
Schüllakowski aus Borgwinkel auf Miesions- Towo Nr. la. in Abth. 11. Nr. 2 ein- getragene Darlehn von 150 Thaler nebst 69/5 Zinsen gebildete Hypotheken-Urkundve, bestehend aus der gerihtlihen Verhandlung vom 6. Juli 1855, dem Hypotheken-Auszug vom 14, Juli 1855 und der Eintragsnote vom 14. Juli 1855;
2) die über das für den Kaufmann Philipp Jacobsohn zu Strasburg auf Miesionékowo Nr. 1 und 57, in Abth. TIT, Nr. 15 bez. 5 eingetragene Darlehn von 90 Thaler nebst 69%, Zinsen gebildete Hppotheken-Urkunde, bestehend aus der notariellen Verhandlung vom 21. April 1871 aus den Hypoth ken- Auszügen vom 20. Mai 1871 und der Ein- tragungsnote vom 20. Mai 1871, wird für kraftlos erklärt.
Strasburg W./Pr., den 24. März 1880.
Königliches Amtsgericht.
[8867]
Auf Antrag der Ehefrau des Erbkrügers Beb- rends, Louise, geb. Köpke, zu Neubrük, ist im heu- tigen Aufgebotstermine der Fol, VII, des Hypo- thekenbuchs über das Erbkruggehöft zu Neubrück radicirte, unterm 26. November 1868 auztgestellte Hypothekenschein über 1050 4. für kraftlos erklärt.
Strelißz, den 1. April 1880.
Großherzogliches Amtsgericht. Giehrfe.
[8864] Bekanutmachung.
Der Rechtsanwalt und Notar, Justizrath Kranz hierselbst if am 23. März d. I. verstorben und demzufolge in der Liste der bei dem Ober-Landes- gerichte hierselb zugelassenen Rechtsanwalte ge- löscht worden.
Marienwerder, den 1. April 1880,
Citaocos Der Ober-Landesgerichts-Präsident.
[8865] Bekanntmachung.
Die bisherigen Rechtsconcipienten Dr. Bernhard Bonk und Abraham Ofner von hier wurden heute in die Rechtsanwaltsliste bei dem Königl. bayer. Landgerichte München I. eingetragen.
Münthen, den 31. N 1880.
er Präsident des Königl. Landgerichts München I. Frhr. v. Harsdorf.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.
Bekanntmachung.
Die Königliche Domäne MÜhlingeN im Kreise Obornik, ca. 25 km von dèr Kreisstadt und Eisen-
(8936]
[8816]
ergebenst einzuladen.
Düsseldorf, den 31. März 1880.
bahnsta:ion Obornik entfernt, soll auf 18 Jahre, und zwar für die Zeit von Johannis 1880 bis dahin 1898, im Wege des öffentlichen Meistgebots ander- weit verpachtet werden, zu welhem Behufe wir auf Dienstag, den 4. Mai 1880, i Vormittags 11 Uhr, api Sitzungszimmer Termin anberaumt aben. Die Domíâne besteht aus: 1) dem Vorwerke Mühlingen mit 646,230 ha 2) dem Vorw21ke Groß-Krossfingen mit 297,462 ha
O zusammen mit 943,692 ha Flächeninhalt.
Das festgestellte Pachtgelder - Minimum beträgt 16 000 MÆ, die Pachtkaution ift auf 5400 M und der Werth des Vieh- und Wirthschafts-Inventariums, mit welhem die Pachtstülke beseßt zu halten sind, auf 90 000 M. festgeseßt.
Jeder, der sih beim Bieten betheiligen will, hat sih vor dem Termin bei dem Lizitations-Kommissa- rius über den eigenthümlihen Besiy eines dityo- niblen Vermögens von 140000 #, sowie über seine landwirthschaftliche und sonstige Qualifikation auszuweisen.
Die übrigen Pachtbedingungen und die Lizitations- regeln, sowie die Karten, Register, Auszüge aus der Grundsteuer - Mutterrolle, das Gebäude - Jnventa- rium 2c. können vor dem Termine sowohl in unserer Domâänen-Registratur während der Dienststunden, als aub in Mühlingen selbst bei dem gegenwärti- gen Pächter Herrn Maß eingesei,en werden, welcher nach vorheriger Anmeldung auch die Besichtigung der Pacbtobjekte gestatten und sonstige Auskunft er- theilen wird.
Poseu, den 5. April 1880.
Königliche Regierung, Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten. Bergenroth.
[8789] Submission.
In der Strafan}talt Celle werden in nächster Zeit die Arbeitskräfte von 30—40 Gefangenen, welche zum größten Theil seither mit Möbelfabri- kation beschäftigt waren — erforderlichenfalls auch mehr — vakant; dieselben sollen entweder im Ganzen oder auch getheilt vergeben werden und werden alle Arbeitszweige acceptirt, welche mit den Einrichtun- gen der Anftalt vereinbar sind.
Ausgeshlossen sind: Cigarren- und Stuhl- fabrikation, Lama- und Hanftaschenweberei.
Die resp. Unternehmer wollen ihre Offerten mit Preiëangabe auf Stüctlohn oder per Tagespensum \chriftlich und verfiegelt mit der Aufschrift:
: _„Submission auf Arbeitskräfte“ bis spätestens den 30. April d. J., Vormittags 10 Uhr, an die unterzeichnete Direktion einsenden, um welche Zeit die Eröffnung der eingegangenen Gebote im Direktions-Bureau stattfinden soll. Die beim Abschlusse des Kontrakts zu zahlende Kaution beträgt den dreifachen Werth des einmonatlichen Arbeitslohnes. Der Vertrag selbsst wird auf vor- läufig 1 Jahr abgeschlossen.
Hier unbekannte Submittenten haben ihrer Offerte eine Bietungs-Kaution von 500 # oder eine amt- liche Bescheinigung über ihre Vermögensverhältnisse beizufügen.
Celle, den 6. April 1880. Königliche Strafanstalts-Direktion.
Düsseldorfer Baubank.
Wir beehren uns hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der
am Freitag, den 30. April ds. Is., Nachmittags 3 Uhr,
im Gasthofe „Breidenbacher Hof“ hierselbst stattfindenden achten regelmäßigen Geueralversammlung
S Tagesorduung : 1) Bericht über die Lage und Ergebnisse des Geschäfts. 2) Vorlage der Jahresrechnung und Bilanz des abgelaufenen Rechnungsjahres. 3) Neu- resp. Ersaßwahl der statutgemäß ausscheidenden Aufsichtsrathsmitglieder.
Diejenigen Aktionäre, welche an der Generalversammlung stimmberechtigt Theil zu nehmen be- absichtigen, werden gemäß §. 18 des Statuts ersucht, ihre Aktien bis spätestens den 23, April d. J. in unserem Geschäftslokale, Canalstraße Nr. 4, zu hinterlegen. Vollmathten zur Stellvertretung in der Generalverfammlung sind spätestens am Tage vor derselben dem Vorstande zur Prüfung vorzulegen.
Dússeldorfer Baubank. Der Vorstand : C. Scheurenberg. W. Labo.
[8868]
unserer Hauptkasse legitimiren wollen.
Gegenstände. in Verbindung mit §. 45) mit §8. 46)
Braunschweig, den 7. April 1
Red ¿ Riedel. Baetins edacteur: Riede
Der Landgerichts-Sekretär Holz.
Verlag der Expedition (Ke\\ el). Druck: B, Elsner. |
Bekanntmachung.
Auf Grund der §8. 26 und 27 unseres Statuts berufen wir auf
Dienstag, den 11. Mai d. I., Morgens 10 Uhr,
in da3 Direktionsgebäude unserer Gesellschaft zu Braunschweig die
10. ordentlihe Generalversammlung, zu welcher sich die Herren Aktionäre in Gemäßheit des §. 32 genannten Statuts bis zum 8. Mai cr. bei
Tagesorduung : ey 1) Berathung und Beschlußnahme über die im §, 27 des Statuts Nr. 1—3 bezeichneten
2) Wahl für die statutenmäßig ausscheidenden 6 Mitglieder des Aufsichtsraths (§. 27 Nr. 4 3) Ersaßwahl für 2 ausgeschiedene Mitglieder des Aufsichtsraths (§. 27 Nr. 4 in Verbindung
4) Genehmigung des Vertrages über den Betrieb der Goslar-Vienenburger Bahn. 5) Erweiterung des Mann ene und Beschaffung der dazu erfordeclihen Geldmittel.
Der Auffichtsrath der Braunschweigischen Eisenbahn-Gesellschaft.
F. W, Schöttler, Vorsitzender.
Vier Beilagen (eins{ließlich Börsen-Beilage).
zum Deutschen Reichs-Anz
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Nichtamtli@zes. reußen. Berlin, 7. April. Jm weiteren Verlaufe
der a (24.) Sizung seßte der Neichstag die Be- rathung des Antrages der Abgg. Dr. Stephani und Riert, betreffend die Abänderung deutscher Rehtschreibung, fort. Der Abg. Dr. Günther (Nürnberg) erklärte, er müsse sih .darüber wundern, daß gerade von der reten Seite dieses Hauses konstitutionelle Bedenken so sharf betont würden. Sachlih habe der Vorredner keine der Ausführungen des An- tragstellers widerlegt. Der Antrag des Abg. Dr. Stephani habe nur den Zweck, die \{limmsten Härten des jeßigen un- haltbaren Zustandes zu beseitigen. Die Thatsache stehe fest, daß man vier besondere Orthographien in Württemberg, Bayern, Preußen und im Reich habe, so daß eine nord- deutsche Verlagsbuhhandlung das - beliebte Lehrbuch von Püy in verschiedenen Ausgaben für die ver- schiedenen deutschen Einzelstaaten habe herstellen müssen. Die bayerische Regierung sei in dieser Frage allerdings loyal vorgegangen, habe aber in Preußen nicht das erforderliche Entgegenkommen gefunden, sonst wäre wohl ein einheitlihes Vorgeyen mögli gewesen. Jm Privatverkehr empfinde man allerdings die vielen Unannehmlichkeiten des jeßigen anarchi- stischen Zustandes nicht so, wie in dem «Fnternum der Schule. Das vom Abg. von Marschall citirte Cirkular der deutschen Buchhändler verfolge denselben HZweck wie der Antrag Stephani, es wolle eine einheitliche deutsche Rechtschreibung, nicht verschiedene Reglements in den deutschen Einzelstaaten. Das Gleiche befürworteten die dem Hause vorliegenden Ein- gaben des Freien Deutschen Hochstists in Frankfurt und des Professor Langenscheidt. Eine besondere Schwierigkeit biete der jeßige anarchische Zustand besonders für diejenigen Lehrer, welche sh mit der Schulschriftstellerei beschäftigten. Es sei für Deutschland ganz gleihgültig, welhe Orthographie schließ- li siege, ob die Puttkamershe oder eine andere, aber der Antrag bezwecke, dieser viertheiligen Orthographie in Deutsch- land ein Ende zu machen und zwar auf dem Wege vertrags- mäßiger Verhandlungen mit den Einzelstaaten. Ein solches Vorgehen liege ganz innerhalb der Kompetenz des Reichstages. Er bitte deshalb, den Antrag Stephani anzunehmen. i
Der Abg. Dr. Reichensperger (Krefeld) bemerkte, er finde im Gegensaß zum Antragsteller im Art. 4 der Verfassung feinerlei Anhalt für die Kompetenz des Reiches, die deutsche Orthographie zu regeln, das habe auch der bayerische Mi- nister von Luß ausgesprochen. Aus diesem Grunde son sei der Antrag Stephani niht annehmbar, aber derselbe sei au an und für si zu weitgehend. Eine Reglementirung dur das Neich auf diesem Gebiete halte er überhaupt nicht für an- gemessen, sondern man sollte die Dinge sich so weiter entwickeln lassen wie bisher. Der jehige Zustand sei überhaupt nicht so uner- träglich, wie man behaupte, wenigstens habe er und viele andere das nicht empfunden. Diese Bewegung sei eine rein shulmännische, aus diesen Kreisen sei sie erst in die Presse und das Volk ge- drungen. Mit der gleichen Nothwendigkeit, wie man die Rechtshreibung von Reich8wegenreglementiren würde, müßteman auch reglementarisch feststellen, ob das sp zum Beispiel in dem Worte „aussprechen“ wie sp oder wie {p lauten solle, ob man sagen solle „gut“ oder „jut“. Man müßte reglementa- rish auch feststellen den Gebrauch der Fremdwörter und ihre Bedeutung, sowie die Ausgleihung der Dialeïte, tie leider schon zu sehr im Absterben begriffen seien. Mit solchen Ne- glements werde Deutschland zum Gespött der Nationen. g zahr- hunderte lang sei die jeßige Orthographie in den Schulen üblich gewesen, die ge)ammte klassische Literatur Deutschlands sei in derselben gedrult. Danach sollten sih die Schulen richten, ob dann ein h mehr oder weniger sei, das sei kein Unglüd. Es fomme nit auf die Orthographie eines Buches an, sondern auf seinen inneren Werth. Lasse man das Leben ruhig wachsen, wie andere Nationen es auch gethan hätten. Jn England decke sich Aussprache und Schreibweise gar nicht und denno denke man nicht daran, die Differenz durch Parlamentéakte und Schulreglements zu beseitigen. Man müßte ja dann auch konsequent jeden Verstoß eines Schulmeisters gegen das ortho- graphische Reglement mit Geldstrafen ahnden. Die bisherigen Sqritte in Preußen und Bayern würden von selbst {hon in die rechte Bahn lenken, denn die Schulorthographie werde nicht maßgebend sein, so lange sie von der gesammten Tagesliteratur Deutschlands nicht acceptirt sei. Gebe man also dem Neglementiren auf diesem Gebiete nicht weitere Dimensionen, als es bisher hon angenommen habe. Es sei ja au zweifelhaft, ob dem Deutschen Reiche Desterreih auf diesem Gebiete folgen würde, eine einheitlihe deutsche Recht- schreibung würde also selbst von Reichswegen nicht durch- zuseßen sein. Wer bürge endlih dafür, daß nicht die ortho- graphishen Anschauungen in den maßgebenden Kreisen der deutshen Regierung sih änderten und Die Rechtschreibung dann wieder anders reglementirt werde. Er stimme also gegen den Antrag Stephani. 4 s i E
Der Abg. v. Kardorff erklärte, die Ausführungen des Atg. von Marschall hätten ihn beinahe dazu gebracht, für den Antrag Stephani zu stimmen. Wenn das deutsche Volk seine Sprache reglementiren wolle, so sei der deutsche Reichstag der einzig dafür geeignete Faktor. Er wolle aber keine Regle- mentirung weder vom Reiche noh vom Staate, er bedauere deshalb die Verfügung des Ministers von Puttkamer, welche die Verwirrung noch vergrößere. Von Luthers Zeiten bis jeßt habe das Leben selbst in der Orthographie cinen wesentlichen Fortschritt herbeigeführt, man schreibe jeßt allen verständlich, deshalb sollte man ruhig auf diesem Wege fortfahren und nur die Extravaganzen einzelner Schulmeister be- schränken. Jn Frankreich regele die Akademie allerdings auch die Rechtschreibung einheitlich, aber sie brauche zur Fixirung eines Wortes Decennien, während in Deutschland die ganze Frage in vier Jahren geregelt werden solle. Hoffentlich würden aber auch die {hon erlassenen Reglements namentlich für die Dorfschule niht gar zu streng durchgeführt. Weil er gegen jedes Reglement sei, stimme er auch gegen den An- trag Stephani. è L
Der Abg. Dr. Gareis erklärte sich gegen den Antrag. Er könne diese ganze Frage nicht so tragish nehmen. Zu einem
Erfte Beilage
Berlin, Donnerstag, den 9. April
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Antrage, wie der vorliegende, sei der Reichstag niht kompe- tent, deshalb stimme er gegen denselben. Nach dem Scheitern der Einheitskonferenzen seien die Kultus-Minister der Einzel- staaten gezwungen worden, in dieser Sache vorzugehen, und ihr Erfolg sei den getroffenen Maßregein nicht widersprecend. Thatsache sei, daß die germanistishen Philologen nah dem Vor- gange der Brüder Grimm ganz anders schrieben als die ge- jammte übrige Literatur. Die historishe Schreibweise Grimms sei die allein rihtige und anzustrebende, streitig sei nur die Frage, ob der jetzige Zeitpunkt opportun sei, dieselbe schon zu der des gemeinen Mannes zu machen. Durch die Schul- meister würden aber die beiden Schreibweisen volllommen ver- mengt, es entstehe dadur namentli für die Volksschule ein Chaos, das nur auf dem Wege des Neglements be- seitigt werden könne. Für die Schule sei also das Reglement erforderlich, während für das Leben diese Bewegung noch nit abgesczlossen sei und der allmählihen Regelung und Ab- schließung durch die Akademien der deutschen Einzelstaaten, so lange man eine deutsche Akademie nicht habe, bedürfe. Er halte das Puttkamersche Reglement erst für den Anfang ZUr Regelung dieser Materie. Für die Schulen dürfe man aber nicht durch das Veto des Antrages Stephani die bisherigen Reglements durch aussihtslose langwierige Ver- handlungen erseßen. Wichtiger als diese Frage wäre die allgemeine Einführung der lateinischen Schriftzeichen durch das Reih an Stelle der jeßigen vershnörkelten, fä!s{lich gothisch oder deutsch genannten. Die romanischen Völker hätten eine solche verschnörkelte Schrist auh gehabt, aber zu ihrem Vor- theil rechtzeitig verlassen. Die deutschen Shristzeichen seien häßlih, erschwerten den Druck und hinderten die Verbreitung dex deutschen Literatur im Auslande. Er werde daher gegen den Antrag Stephani stimmen. :
Der Abg. Dr. von Treitshke entgegnete, obgleih oder vielmehr weil er selbst Professor sei, erlaube er sih, mit einer-etwas unhöflihen Bemerkung zu beginnen. Die Nede seines Kollegen Gareis habe namentlich durch ihr eifriges Eintret-n für die lateinishe Schrist bewiesen, daß die Pro- fessoren und Schulmänner leider Gottes die eigentlichen Urheber der allgemeinen Anarchie in dieser Sache seien. Er (Nedner) wolle diesen Fehler zu vermeiden suchen, denn das Haus scheine nit geneigt, ein collegium orthographicum zu hören. Man könnte tragisch wie der Abg. von Marschall die Kompetenz des Reichstages in dieser Sache bestreiten, wenn der Antrag Stephani etwa dahin ginge, ein deutsches Recht- \chreibungsamt zu errihten oder ein Reichsgeseß über die deutsche Orthographie zu erlassen; der Antrag wolle aber nur den ersten Beamten des Reichs ersuchen, im Wege \reier Verhandlung zwischen den einzelnen Regierungen das Bedürfniß zu prüfen und dann möglicherweise die Orthographiezu verabreden. Dieses sei ein so bescheidenes Verlangen, daß jeder deutsche Reichsbürger dieselbe Petition an den Reichskanzler richten könnte. Dem Abg. von Marschall gegenüber halte er es auch sür seine Pflicht, auszusprechen, daß ihuk der Reichstag ganz gewiß kom- petent erscheine, den Antrag anzunehmen, da derselbe in keiner Weise einen Eingriff in die Administration der Einzelstaaten involvire. Gegen den Abg. von Puttkamer scheine es ihm nicht angezeigt, von hier aus Angriffe zu erheben, da derjelbe ja für seine Maßnahmen an anderer Stelle verantwortlich sei. Es handele sich um eine rein tehnishe Schulfrage, und mit Recht habe es der Abg. von Marschall getadelt, daß die Angelegen- heit von liberalen Blättern als Parteisache behandelt worden sei. Aber wenn dies Unrecht sei, dann dürfe der Abg. von Marschall die Frage doch auch niht vom Parteistandpunkte aus ansehen. Was die deutsche Orthogräphie anlange/ jo sei sie im Ganzen besser als ihr Ruf. Fm Ganzen sei es richtig, daß jedes Wort so geschrieben werde, wie man es spreche. Das könne man von der englishen und französischen Ortho-
raphie doch nicht sagen. Aber immerhin habe man in Deut}\ch- and auf diesem Gebiete eine bedeutende Anarchie, und zwar ganz besonders auch in den Schulen. Die Schulkindex würden, wenn sie herangewachsen seien, erst anfangen müssen, si Alles wieder abzugewöhnen, was sie auf der Schule von deutscher Rechtschreibung gelernt hätten. Darum stimme er dem Stephanischen Antrage in dem Sinne bei, daß er den- selben konservativ versiche. Der Antrag sei indeß nicht glüdtlih gefaßt. Die Frage stehe einfach: Entweder Einheit oder Neuerung; beides zusammen könne man nicht durchseßen, denn es werde der gesunde konservative Sinn der älteren Leuie — und die 50- und 60jährigen beherrschten die Welt — dafür sorgen , daß troy aller Neglemenis doch keine ‘prak- tische Einheit zu Stande komme. Der deutsche Bundesrath und Reichstag besäßen nicht die wissenschaftlichen Kräfte, erhöben auch gar niht den Anspruch, eine französishe Akademie zu sein. Eine solche Anstalt könnten deutsche freie Männer überhaupt nicht gebrauchen, man wolle in Deutschland reden wie einem der Schnabel gewachsen sei. Auch schreiben wolle man mit einem gewissen Maß von Freiheit und in der Rechtschreibung nicht die Schulkinder als die anima vilis betrachten, an der man experimentiren dürfe. Er verstehe den Antrag Stephani so, daß die Regierungen si einigen sollten über die Ortho- graphie ihrer amtlichen Erlasse — und das sei nothwendig — daß sie den Schullehrern verbieten sollten, in den Schulen willkürlih an der Orthographie herum zu experimentiren und an dexselben Schule verschiedene Systeme anzuwenden und endlich, daß nur Schulbücher eingeführt würden, welche von dem heute übereinstimmend bestehenden Gebrauche unter den praktishen Leuten und den Fachgelehrten nicht allzusehr abwihen. Weiche man hiervon allzusehr ab, so müsse er leider erklären, daß er fi nicht unterwerfen würde. Obgleih er eine sehr große Ehrfurcht vor der Macht des Deutschen Reiches habe, so mächtig wie das alte gute, stumme h sei es noch lange nicht, dazu müsse es mindestens noch ein Menschenalter älter werden. Die Reichs- gesezgebung habe in der leßten Zeit manche alte gute Ge- wohnheit des deutschen Volkes verwirrt und aufgestört, man habe zu dem guten metrishen System der Franzosen leider Gottes auch jene verrüdckten jakobinishen Namen für die Maße und Gewichte angenommen, die weder französis noch latei- nish, noch griehish, sondern einfa sinnloses Kauderwels{ seien, an die si das gesunde Sprachgefühl des deutschen
eiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.
1880,
Volkes auch in hunderk Jahren nit gewöhnen werde. Es werde immer wieder vorkommen, daß der Bauer einen Kiïo- meter Leberwurst bei dem Schlächter kaufen wolle. Eine solche
ungesunde Sprache räche sich bitter. Bei ihren Verhandluns- -
gen sollten die deutshen Regierungen von dem Grundsaße ausgehen, daß dies keine. Sache des Reglements von oben, sondern der ganzen Nation sei, und daß die Shule dexr Leben zu dienen habe, niht aber das Leben erwahsener Män-
ner den Tifteleien schulmeisternder Lehrer. Er bitte daher, -
den Antrag Stephani anzunehmen. :
Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, daß die Rede des Abg. von Treitschke nah vielen Seiten für ihn fehr belehrend ge- wesen sei; er acceptire sehr gern das Geftändniß des Vorred= ners, daß die Professoren hon viel Unheil angerihtet hätten und daß die neuere deutsche Gesetzgebung, an deren Zustande- fommen übrigens der Abg. von Treitshke Theil genommen habe, viel Bedenkliches enthalte. Er wundere sih nur, daß der Abg. von Treitschke auf Grund feiner Ausführungen zu dem Schluß komme, dem Antrage zuzustimmen ; er würde es für weit erklärlicher halten, wenn derselbe sih s{ließlich gegen den Antrag erklärt hätte. Der Vorredner habe eigenilichß nur eine Reihe von sinnreihen Widersprühen vorgebracht, die er (Redner) mit seinem gewöhnlichen Verstande nicht begreife. Ihm sei das aber eine Jllustration dafür, daf der Antrag entweder nicht klar sei , oder daß der Antrag absihtlih ver=- dunkele, was derselbe eigentlich wolle. Solle der Antrag den Zweck haben, daß Alles beim Alten bleibe, fo könnte er (Red- ner) demselben zustimmen. Er habe gefunden, daß die Vorredner, die Abgg. von Treitshke, vön Kardorff, Neichensperger, die Erlasse der Kultus-Minister in Preußen und Bayern zu \chwer genommen hätten. Nicht die genannten Herren, son- dern die Schulkinder sollten in Folge dieser Erlasse zu einer bestimmten Rechtschreibung angehalten werden. Er. fei nun allerdings der Meinung, daß es Aufgabe und Pflicht der obersten Schulverwaltung sei, generelle Vorschriften für die Lehrer zu exlassen, nah welchen sich diese beim orthographi= schen Unterricht zu richten hätten, besonders da în Folge der germanistishen Studien jeder Schulmeister eine andere Me- thode be‘olge. Für nothwendig halte er es, daß das Regle- ment nicht zu sehr von der allgemeinen Schreibweise abweiche. Das sei es, was er zu sagen habe; er müsse aber gestehen, daß. er sich in seiner Eigenschaft als Reichstagsabgeordneter gar nicht für berechtigt halte, das zu sagen, was er gesagt habe. In den Bestimmungen über die Kompetenz des Reichstages finde Hh die Rechtschreibung nicht, der Reichstag habe also gar nicht das Recht, diese Sache zu regeln, wie der vorliegende Antrag es beabsichtige. Nun könne ja zwar jeder Deutsche an den Reichékanzler irgend eine Aufforderung richten, und der Reichskanzler könne derselben Folge leisten, soweit derselbe wolle. Das dürfe aber der Reichstag nicht ; der müsse wissen, wozu er berechtigt sei. Er (Redner) werde nie einem Antrage zustimmen, mit dem er vom Reichskanzler zurückgewiesen wer= den könnte, ohne in der Lage zu sein, demjelben den nöthigen Nachdruck zu geben. Wer mit dem Erlaß des preußischen Kultus-Ministers nicht einverständen sei, der könne das im preußischen Landtage aussprehen. Er glaube, auf dem ein= geshlagenen Wege könne man zu dem erwünschten Ziel einer einheitlichen Rechtschreibung gelangen; denn die anderen Staaten würden wohl bald nachfolgen. Er könne fich it der Rechtschreibung des preußischen und bayerischen Unterrichts= Ministers einverstanden erklären und habe keinen Grund, hier eine Mißbilligung auszudrücken.
Hierauf ergriff der Staatssekretär des ZJnnern, Staats= Minister Hofmann, das Wort: S
Meine Herren! Es ist nicht meine Absicht gewesen, in die Er- örterung über den Antrag Stephani mich einzumischen, ich sehe mih
aber do dur die Aeußerungen des Herrn Vorredners zu einer Er-
klärung veranlaßt, damit es nicht den Anschein gewinnt, als ob sie n dErnng über die Stellung des Herrn MReichs- kfanzlers zu dieser Frage etwa. von meiner Seite still- \{weigend gebilligt würde. Die Stellung, die der Haur Reichskanzler zu der Frage einer Aenderung der Orthographie einge- nommen hat, ist den Herren wahrscheinli Allen dadur bekannt ges worden, daß ein Erlaß des Herrn Reichskanzlers an die Reichs« behörden in den Zeitungen veröffentlicht worden ist. Es ist in diesen Erlasse gesagt, daß, „bis im Wege der Reich8gefeßgebung oder *in- stimmiger amtlicher Vereinbarung eine Abänderung herbeigeführt fein werde“, in der dienstlihen Korrespondenz der Reichsbehörden an der bisher in Uebung gewesenen Rechtschreibung festzuhalten sei. Aus diesem Erlaß geht meines Erachtens hervor, daß der Herr Reichskanzler in Bezug auf die Zuständigkeit der Reichsgeseß= gebung oder in Bezug auf seine Zuständigkeit zur Herbeiführung einer: Verständigung unter sämmtlichen deutschen Bunkesstaaten die Auf- fassung nicht theilt, die der Herr Vorredner geäußert hat. Ic glaube, daß man insbesondere dem Herrn Reichskanzkäer das Recht nicht wird bestreiten können, im Wege einer Vereinbarung zwischen den deutschen Regierungen eine Einigung herbeizuführen. Db das geshchen wird, das, meine Herren, vermag ich im Augenblick nicht zu sagen, ide möchte aber wenigstens die rechtliche Möglichkeit, auf diesem Wege cine Einigung herbeizuführen, nicht dur ein Still-
weigen von meiner d gel n Pal Mise gegenüber den Aeußerungeu, die bezügli der Beschränkung der Kompetenz des Reichs sowohl, wte bezüglih der Kömpetenz fpe- ziell des Herrn Reichskanzlers hier gemaht worden find, der Reichs regierung alle Rechtszuständigkeiten ausdrüdcklich vor.
Nachdem der Schluß der Diskussion angenommen war» konstatirte der Abg. Rickert als Mitantragsteller, daß er den Antrag so auffasse, wie ihn der Abg. von Treitschke inter= pretirt habe. Die Abgg. von Kardorff und Windthoxft sähen
den Antrag l an, als ob derfelbe gegen den preußischen
Kultus-Minister gerichtet sei. Zu einer folchen Auslegung ebe der Antrag Teinin Anlaß. Halte man die Antragsteller in der That für so naiv, daß fie glauben sollten, ein folcher
Antrag ershüttere die Stellung eines Unterrichts:Ministers in,
reußen? Oder sei man auf der rehten Seite dieses Hauses N i für denselben besorgt, daß man glaube, dieser Ano trag sei ein Stein des Anstoßes auf dem Wege des Ministers ? Wenn derartige Dinge im Parlamente nicht fachli behandelt werden könnten, dann höre die Existenzbererhtigung des Parz laments auf. Der Abg. Gareis habe den Erlaß des preußi- chen Kultus-Ministers nicht sür den Anfang zur Regelun bier Materie erklärt, er eg d habe daran s{on vous ständig genug. Hätte das eglement nur einzelns
eite als präjudizirt gelten lasscz. Ich bes
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