1880 / 84 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Apr 1880 18:00:01 GMT) scan diff

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S R E E I T E Le

Inserate für den Deutschen Reichs- und Königl. 1 Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers : Berlin S5W., Wilhelm - Strafe Nr, 32.

[8946] Robert Werner, gewesener Restaurateur, zu

dem

Beklagten zur mündlihen Verhandlung des Rehts- streits vor das Kaiserlihe Amtégericht zu Mey auf

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. :

Gerihts\chreiber des Kaiserlichen Amtsgerichts.

[8944] Oeffentliche Zustellung.

Georg Geibel von Eberstadt bei Darmstadt, vertreten dur den Rechtsanwalt Dr. Seibert da- hier, klagt gegen den Fmanuel Bamberger, früher zu Darmstadt , jeßt unbekannten Aufentkbaltsorts, wegen Aufhebung eines Cessions- resp. Kaufvertra- ges mit dem Antrage, den Beklagten zu verurthei- len, in die Aufhebung des zwischen ihm und dem Kläger über Abtretung der Erbansprüche des Letz-

teren Kauf- diesen

ladet den Beklagten zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreites vor ‘die erste Civilkammer des Großherzoglichen Landgerichts zu Darmstadt auf den 17. Juni 1880, Vormittags 8 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge-

richte

Zum Zwede der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Darmstadt, den 5. April 1880,

Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.

[8956] Der

men klagt gegen seine Chefrau Doris, geb. Meidt, deren Aufenthalt unbekannt, weil dieselbe 1879 mit ihrem Zuhälter Engelke ihn heimlich verlassen habe; Kläger beantragt: die Beklagte zu verurtheilen,

binnen

ehelihe Leben mit ihm fortzuseßen, anderenfalls ihre Ehe zu scheiden und die Beklagte ihres An-

theils

Das Landgericht, Civilkammer I. hier, hat Ter- min zur mündlichen Verhandlung der Klage auf

oben auf der alten Börse zu Bremen angeseßt, und die öffentliche Zustellung der Ladung an die Be- klagte erkannt. : |

Bremen, aus der Gerichts\hreiberei des Land- , den 2. April 1880.

gerichts

[8958]

Moriß Rothfeld, Kaufmann in Hanau, ver- treten durch den K. Adv. Dittmann dahier, klagt gegen Sander Strauß, ledigen Kommis von Som-

merau,

Zahlung von 850 M 98 S Hauptsache nebst 60%

Zinsen

Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts- streits vor die Civilkammer des K. bayerischen Land-

gerichts

mit der

rihte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum hiermit

Aschaffenburg, den 31. März 1880, Die Gerichtsschreiberei dcs K. Landgerichts.

[8957]

In Zwangsvollstreckungssachen des Schneiders Heinrih Döscher zu Lüdingworther - Westermoor, Gläubigers, wider den Arbeiter August tien zu Knill, Gemeindebezirks Spieka, Schuldner, soll auf

Antrag

unter Nr.*89 A. der Häuserliste der

belegene

bietend verkauft werdea. Zu diesem Zwecke wird Termin auf

an hiesiger Gerichtsstelle hiermit anberaumt.

Die Kaufbedingungen können 14 Tage vor die- f sem Termine au eingesehen werden.

Zugleich werden Alle, welche an dem Kaufobjekte Eigenthums-, Näher-, lehnrehtliche, fideikommissa- rishe, Pfand- und andere dinglihe Rechte, ins- besondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, hierdurch avfgefordert, solche Ansprüche spätestens in dem anberaumten Verkaufs- termine anzumelden, widrigenfalls für den sich nicht Meldenden im Verhältnisse zum neuen Erwerber das Recht verloren geht.

Dorum, den 31.

Subhaftationen, Aufgebote, Vor-

ladungen und dergl.

Ocfientliche Zustelluug.

Antrage auf Verurtheilung, und lade ih den

Donnerstag, den 13. Mai 1880, Vormittags 9 Uhr.

Weber

an den Nachlaß seiner Eltern abgeschlossenen resp. Cessionsvertrages einzuwilligen , resp. Vertrag für aufgehoben zu erklären, und

zugelassenen Anwalt zu bestellen. (8933]

Scharmann,

Oeffentliche Zustellung.

Feuerwehrmann Friedrich Körber zu Bre-

[8932]

2 Monaten zu ihm zurückzukehren und das am Samzntgute für verlustig zu erklären.

Montag, den 14. Juni 1880, 10 Uhr Vormittags,

H, Lampe, Dr.

Oeffentliche Ladung.

(8952]

defsen Aufenthalt z. Zt. unbekannt i}, auf

vom 8, September 1879 an, und ladet den

dabier auf Freitag, den 28. Mai 1880, Vormittags 9 Uhr, Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge-

wee der öffentlichen Zustellung wird dieses bekannt gemacht.

Bertels, Ober-Gerichts\chreiber.

Zwangsverkauf und Aufgebot.

[8945]

des Ersteren das dem Leßteren gehörige, rtschaft Spieka Wohnhaus nebst Garten öffentlich meist-

getragen.

Freitag, den 28, Mai 1880, 10 Uhr Vormittags,

der hiesigen Gerichts\chreiberei

März 1880. Königliches Amtsgericht. Baring.

werden,

[8960]

Der Colon Christian Riehmaun Nr. 12 Süd- Christian Wilhclm Schreiber Nr. 28 Minderheide haben das Aufgebot Met wohnend, klagt gegea dea Johann Elsen, der notariellen Schuldurkunde vom 31, Dezember früher S{lofser bei der Eisenbahnmaschinen-Werk- 1868 stätte zu Montigny, jeßt unbekannten Aufenthalts- ortes, wegen einer Forderung von 22 4 36 -HZ mit

hemmern

[8961]

Der Arbeiter Hermann Brinkmann zu Minden hat das Aufgebot des Spar-Einlagebucs der hiesigen Kreissparkasse Nr. 3282/3914, lautend über 2345 M 95 S, welches ihm abhanden gekommen, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, \pä- testens in tem auf

den 5. Juli 1880, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 22, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu- melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Minden, den 1. April 1880.

Im Grund- und Hypothekenbuche für die Häus- lerei Nr. III. zu Roxin ist Fol, 2 f [lôöhner Joachim Bruhn aus Wiechmannsdorf in väterliher Vormundschaft seiner Töchter Elisabeth, Marie, Catharina und Louise unterm 28. September 1868 eine Kapitalforderung von vierhundert Thaler Crt. zu

Auf zulässig befundenen Antrag des Joachim Bruhn zu Wiehmannsdorf werden die Besitzer des über obbezeihnete Forderung ausgefertigten, an- eblich verlorenen Hypothekenscheins, sowie alle die- enigen, welche aus dem qu. Intabulate oder Hypo- thekenscheine Ansprüche zu machen gedenken, hier- durch aufgefordert, zur Vorlegung des Hypotheken- {eins resp. zur Anmeldung ihrer Ansprüche und Rechte spätestens in dem vom unterzeichneten Amts- gerichte auf

anberaumten Aufgebotstermine unter dem Rechts- nachtheile, daß alle, welhe sich nicht melden, mit ihren Ansprüchen für immer präkludirt und der ke- treffende Hypothekenschein wird für kraftlos erklärt

Grevesmühlen, den 25. März 1880.

Deffentlicher Anzeiger. À

1, Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen

u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

Uu. 8, w. von öffentlichen Papieren.

Aufgebot.

und Maurer

nebst Hypotheken-Instruments

5. Juli 1880, Mittags 12 Uhr,

vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nrs 22,

anberaumtea Aufgebotstermine seine Rechte anzu-

melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls

die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Minden, den 2, April 1880.

Königliches Amttgericht.

Aufgebot.

Königliches Amtsgericht.

Bekanntmachuug.

Das Verfahren, betreffend das Aufgebot der Nachlaßgläubiger und Vermächtnißnehmer des am 15. Mai 1879 zu Prißwalk verstorbenen Gastwirths Ferdinand Jürgens ist beeudet. Pritzwalk, den 27. März 1880.

Königliches Amtsgericht.

Bekanntmachung.

In Folge Antrages des Auszüglers Gottlieb Roß- band zu Freihan auf Todeserklärung des dem Auf- enthalte nah unbekannten, seit 1856 verschollenen Bruders seiner verstorbenen Ehefrau Johanne, ge- borenen Kube, Christian: Kube, aus Goidinowe, ge- boren im Jahre 1835, Sohn des Auszüglers Chri- stian Kube und seiner Ehefrau Anna Rosina, ge- borenen Hübner zu Goidinowe, zuleßt in Groß-Glo- gau, wird Christian Kube, sowie dessen etwa zurück- gelassene unbekannte Erben hierdurch geladen, si vor oder spätestens in dem auf den 30. Dezember 1880, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Termin zu melden, widrigen- falls Christian Kube für todt erklärt und fein Nach- laß den sich meldenden und legitimirenden Erben ausgeantwortet werden wird. Militsch, den 28. März 1880. Königliches Amtsgericht.

Abtheilung 1.

Bekanntmachung.

. Die Charlotte, verehelichte Schneidermeister Krannich, geborne üller, in hat gegen ihren Ehemann, Schneidermeister August Krannich, zuleßt in Ziegelroda, seit März 1876 angeblich in unbekannter Abwoesenheit lebend, Klage auf Trenunng der Ehe wegen böslicher Ver- lafung erhoben, mit dem Antrage, das Band der Ehe zu trennen und den Verklagten unter Auf- erlegung dec Kosten für den allein {huldigen Theil zu erklären. Zur Beantwortung der Klage und zur münd- lihen Verhandlung ist ein Termin auf

den 28. Zuni 1880, Vormittags 11 Uhr, vor der 11. Civilkammer hiesigen Landgerichts an- beraumt worden, zu welchem der Schneidermeister August Krannuich unter der Verwarnung vorgeladen wird, daß im Falle seines Nichtersheinens und nah Ableistung des Diligenzeides Seitens der Klägerin die in der Klage angegebenen Thatsachen werden für zugestanden erachtet und demgemäß nach dem Antrage der Klägerin erkannt werden wird. Naumburg a./S., den 31. März 1880. Königliches Landgericht, Civilkammer II1.

Rummelsburg

Gerichtsschreiberei, Abtheilung I, Gelbfe, i. V.

ür den Tage-

4 minorennen

4 9%%0 pr. a. ein-

Montag, den 14. Juni 1880, Vormittags 11 Uhr,

Großherzolihes Amtsgericht.

auf Grund deren auf der Stätte Nr. 28 Minderbeide im Grundbuche Vol, XI. Fol. 723 Rubr. III. Nr. 7 für den Colon Riehmann Nr. 2 in Südhemmern 400 Thir. nebst 5 v/9 Zinsen eingetragen sind zufolge Verfügung de 20, Januar 1869 beantragt. Der Jn- haber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den

Auszug

[8959]

{8929]

[9012]

öffentlich Den 6

[8954]

Klägers,

Kläger bittet um

5, Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel,

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen.

8. Theater-Anzeigen.

9, Familien-Nachrichten

| In der

von Seiten

des Maurermeisters Gerber in Herrenhausen,

l j Kleinhäudler Aschenbach, früher daselbst, jeßt unbekannten Aufenthalts, Be- orderung von 149 46 zerhandlungstermin zu dem Swlußantrage, daß Beklagter zur Zahlung der libellirten 149 M verurtheilt werde, und ladet den Beklagten zu dem Verhandlungstermine.

Der Termin ist auf den 4, Juni:1880, Mor- gens 11 Uhr, bestimmt.

Zum Zwette der öffentlihen Zustellung wird dieser

gegen den

kTlagten, wegen

der Klage bekannt gemacht.

Hannover, den 25. März 1880.

Der Gerichts\chreiber

des Königlichen Amtsgerichts, Abtheilung 17.

Rohkohl, Amt3gerichts-Sekretär.

Ausschlußurtheil.

Nachdem auf ordnungs8mäßige Ladung Valentin Ebert zu Rückers nit erschienen und als dessen vermuthlicher alleiniger Ecbe Severiu ihm von Madckenzell sid legitimirt hat, so wird der ver- \chollene Valentin Ebert für todt erklärt und Se- verin Mihm als dessen alleiniger Erbe betrachtet. Hünfeld, den 3, April 1880.

Königliches Amtsgericht.

Futel,

Auf Antrag des Colons Stratemeier Nr. 2 zu O Kalldorf werden Alle, welche an die 1. und 7. Orts |

eingetragenen Hypotheken Ansprüche machen, unter dem im §. 77, 6 des Prozeßgeseßes von 1859 an- gedrohten Rechtsnachtheile aufgefordert, solche am Freitag, den 21. k. M.,, Mai,

Morgens 9 Uhr,

anzumelden und zu begründen. Hohenizausen, den 3. April 1880.

Fürstliches Amtsgericht. Kirchhof.

K. Amtsgericht Hall.

Vermögens-Beschlagnahme.

Durch Ériegsrechtlihes Urtheil vom 28. Februar 1880 ift der abwesende Johann Gottlieb Knöbel von Hall der Fahnenflucht für {chuldig erklärt und dessen gegenwärtiges und künftiges Vermögen mit Beschwlag belegt, was hiermit bekannt ge- macht wird.

Hall, den 6. April 1880.

Landgerichts-Rath Fecht.

K. Württemb. Amtsgericht Weinsberg. Durch Beschluß des hiesigen Amtégerichts vom 30. März 1880 wurde der Bauer Adam Feucht von Geddelsbach wegen Verschwendung

entmündigt,

was hiermit gemäß §. 627 der Civ.-Pr.-Ordnung

bekannt gemacht wird.

. April 1880, Oberamtsrichter

Meurer.

In Sachen

‘der Zinnmalerin Elisabetha Susanna Vaumann

dahier und deren Kindsvormund, Gürtler Christof j gistratur unseres Centralbureaus hierselbst zu er- Bangel dahier,

gegen den ledigen Mechaniker Alois Lachner von

Bei der diesjährigen am 24.

wurden die Nummern : 14, 74, 83, 121, 202, 218, 259, 447, 475, 503, 555, 569, 634, 651, 685, 688,

Obige Stücke werden laut notariellem Dokument

g?zogen.

[9037]

stattfinden.

Braunschweig, den 5. April

Inserate nehmen an: die Annoncen-Erpeditionen des „JFuvalidendank“, Rudolf Mosse, Haasecnstein & Bogler, G. L, Danbe & Co., E. Sehlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

5 Annoncen - Bureaus. Börsen-

beilage. 2 as

O Auszug aus der Klagschrift

Kemnath, zuleßt in München, zur Zit unbekannten Aufenthaïts, wegen Vaterschaft und Alimenten,

ladet die Klagspartei den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits in die Sitzung des Königlih:n Amtsgeriht Fürth vom 20. Maki 1880, Vormittags neun Uhr, Zimmec Nr. 14, um zu beantragen, den Beklagten kostenfällig zur Anerkennung der Vaterschaft zu ihrem Kinde „Christian“ zu verurtheilen, wovon dem Lachner hiermit öffentliche Zustellung gemacht wird.

Fürth, den 1. April 1880. Gerichts\chreiberei O Amtsgerichts Fürth.

perr.

[8963] Bekauutmachung.

Der Rechtsanwalt und Notar Justizrath Heinrich Richard Eduard von Herßtberg hierselbst ist in der beim Königlichen Landgeriht Berlin I. geführten Rechtsanwaltsliste am heutigen Tage gelöscht worden.

Berlin, den 1. April 1880.

Königliches Landgericht. I.

{ 8968] _Nr. 3950. In die Liste der bei dem Gr. Badi- [hen Oberlandezgeriht zu Karlsruhe zugelafsenen Rechtsanwälte wurde weiter eingetragen : Du, Leopold Negensburger, wohnhaft zu Karlsruhe.

Karlsruhe, d:n 3. April 1880.

Gr. Badisches Oberlandesgericht. bkircher.

v4 n a0 0AM I RENS EL T-B T A2 L O VETT A B LRE A U M A VESPLN I METETS E MUE L T E 4 V NGETE L EETE A En e

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.

Berlin-Stettiner Eisenbahn. Auktions-Anzeige. Am Freitag, den 23. April cr., Vormittags von 10 Uhr ab, sollen auf dem Bahnhofe zu Greifswald gegen sofortige Baarzahlung an den Meistbietenden öffentlich verkauft werden : «2 alte Draisinen, alte Bahnschienen und Schienenenden, div. alte Metalle und eine Menge alter Geräthe“, wozu Käufer hiermit eingeladen werden. Die näheren Verkaufsbedingungen nebst spezieller Ueversiht der zum Verkauf kommenden Gegenstände sind im Auktions- Termine an Ort und Stelle oder auch vorhcr auf portofreie Anfragen von der Re- Ls unseres Central-Bureaus hierselbst zu er- ahren. Stettin, den 30. März 1880, Königliche Direktiou. Berlin-Stettiner Eisenbahn. Auktions-Anzeige. Am Dienstag, den 27. April 1880, Vormit- tags von 9 Uhr ab, sollen auf dem Stettiner Bahnhofe zu Berlin gegen sofortige Baarzahlung an den Meistbietenden öffentlih verkauft werden : „alte Cisenbahnschienea und Sthienenenden, Schienenlashen, Scbmelzeisen, unverbranntes und verbranntes Gußeisen“, wozu Käufer hiermit eingeladen werden. Die näheren Verkaufsbedingungen nebst \pezieller Vebersicht der zum Verkauf kommenden Gegenstände find im Auktionstermine an Ort und Stelle oder auch vorher auf portofreie Anfragen von der Re-

[9035]

[9034]

[9030]

fahren. Stettin, den 2. April 1880. Königliche Direktion.

Actien-Zuckersiederei Braunschweig.

März stattgefundenen Ausloosung unserer Partial-Obligationen

am 1. Oktober a. e.

in unserm Comptoir zum Nominalbetrage eingelöst, von genanntem Tage ab aber niht mehr verzinst.

1880.

Die Direction der Actien -Zuckersiederei Braunschweig.

4

zu Stol

etz. Adolf Torst.

Actien-Gesellschaft für Bergbau, Blei- und Zinkfabrikation

berg und in Westfalen.

Die jährliche ordentliche General-Versammlung der Gesellschaft wird

Dienstag, den 11. Mai l. J., Morgeus 9% Uhr,

im

Theater-Saale zu Aachen Tages-Orduung:

1) Bericht des Verwaltungsrathes, des General-Direktors und der Kommissare, 2) Beschlußfassung über Bilanz pro 1879 und Entlastung des Verwaltungsrathes. 3) Bestimmung über das Verfahren für Rüdckauf privilegirter Actien pro 1880. 4) Genehmigung des Verkaufs und Umtausches von Immobilien.

5) Wahlen.

Die vor dem 27. April (Art. 35 der Statuten) zu bewirkende Hinterlegung der Actien erfolgt:

in Aachen am Siye der Gesellschaft,

in Brüssel bei Herrn Brugmann Sohn,

in Lüttich bei Herren Nagelmackers & Söhne,

in Verviers bei Herren A. de Lhoneux, Linon & Cie., in Berlin bei Herren Mendelssohn & Cie.,

in «„ bei Herren Richter & Cie.,

in Cöln bei dem A. Schaaffhausen’shen Bank-Verein,

in Paris bei Herre

n Perier frères & Cie.

Depotscheine der Reichsbank, vor dem 27. April der General-Direktion in Aachen einges{hickt,

berechtigen ebenfalls zum Besuch der General-Versammluag.

Berlin:

Aathen, den 6. April 1880.

Redacieur: Riedel.

Der General-Direktor E. Landet;:erg.

B Expedition (Ke {s rud: W. Elsner.

| Vier Beilagen el). | (eins{ließlich Börsen-Beilage).

Nichtamtliches.

‘Preußen. Berlin, 9. April. Jm weiteren Verlaufe der gestrigen (25.) Sißung nahm der Reichstag den Be- rit der Reichsshuldenkommission entgegen : Lk. über die Ver- waltung des Shuldenwesens des Norddeutschen Bundes bezw. des Deutschen Reichs; 11. über ihre Thätigkeit in Ansehung der ihr übertragenen Aufsicht über die Verwaltung: a. des NReichs-Jnvalidenfonds, b. des Festungsbaufonds und c. des Fonds zur Errichtung eines Reichstagsgebäudes, 111. über den Reichskriegsshay und 1V. über die An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung der von der Neichsbank auszu- gebenden Banknoten. / i

Der Abg. Rickert beantragte die Ueberweisung der Vor- lage an die Rechnungskommission, hielt es aber doch für seine Pfliht, auf die Bilanz des Reichs-Znvalidenfonds nah dem Stande vom 30. Juni 1879 hinzuweisen, welche ergebe, daß ein Uebershuß von 34!/z Millionen vorhanden sei, nachdem alle Verbindlichkeiten erfüllt worden seien, obgleih die Berech- nung des Kapitalwerths aller Verbindlichkeiten sicherlih zu hoh berechnet sei. Dieses Plus von 34 587 867 /6 könnte also sehr wohl, wie es bei der Budgetberathung vergeblich gefordert worden sei, künftig in den Etat eingestellt werden.

Der Direktor im Reichs-Schaßzamt Burchard entgegnete, die Reichsverwaltung halte eine weitere Belastung des Jnvalidenfonds, wie sie der Vorredner dur Einstellung des Ueberschusses in den Etat fordere, niht sür zulässig.

Der Abg. Sonnemann erklärte, der Jnvalidensonds habe jedes Jahr einen bedeutenden Uebershuß aufzuweisen gehabt und sei also sehr wohl im Stande, neue Lasten zu tragen. Außerdem aber, daß er sich dem Wunsche des Abg. Rickert ans&ließe, möchte er noh bitten, dem Verichte in Zukunst ein Verzeichniß der kommunalen Werthpapiere anzuschließen.

Der Abg. von Benda {loß sih dem Antrage auf Ueber- weisung an die Rechnungskommission an und bat, für heute von einer weiteren Debatte abzusehen, da dieselbe sür dieses Jahr doch ohne praktische Konsequenz bleiben müsse.

Der Bericht wurde darauf der Rehnungskommission Über- wiesen. :

A folate die erste Berathung des Entwurfs eines Ge- seßes, betreffend den Wucher.

Der Staats-Sekretär im Reichs-Justizamt Dr. von S chel- ling leitete die Debatte mit folgenden Worten ein: ;

Meine Herren! Die Vorlage der verbündeten Regierungen läßt die freie Vereinbarung des Zinésußes unberührt, sie richtet sich nur gegen einen gemetngefährlihen Mißbrauch dieser Freiheit, dessen Aechtung zwar aus den (Keseßbüchern aber niht im Volksmunde ver- \{chwunden ist, Wenn ungeachtet der beinahe aügemeinen Verurthei- lung dieses Unwesens es noch immer Biele giebt, die an der Möôg- lichkeit einer geseßlihen Gegenwehr verzweifeln und dem Staate feinen anderen Rath zu geben wissen, als mit verschränkten Armen dem wucherischen Treiben zuzusehen, so sucbe ih den Grund hiervon wesentlich in der Unzwelmäßigkeit der früheren Gescßgebung. An- dererseits fehlte es auch nicht an beactenêwertben Stimmen, welche als Heilmittel gerade die Rü@kehr zu jener Gefeßgebung, dic Wieder- aufri%tung ciner Zins\shrauke empfehlen, und es ist nicht zu leugnen, daß die Leichtigkeit der Handhabung dieses Systems dur den Richter einen Vorzug, aber auh den einzi- gen Vorzug desselben, bildet. Der Wuter _veriteit es, ch in eine Rüstung zu kleiden, an welcher die Rechtömiitel abprallen. Es pflegen sih dabei mehrere Personen in die Hände zu arbeiten, derge stalt, daß die Gläubigerrebte im Augenblicke ihrer gerichtlichen Geltendmachung stets als Cigenthnm eines Dritten erscheinen, dem- gegenüber die Einrede des Wuchers entweder nicht zulässig oder do uicht beweisbar ist. Auf dem Gebiete des Strafrechts, wo hiernach nur allein die Abhülfe gesubt werden kann, ist es meines Erachtens ein Irrweg, wenn man als Merkmal der Strafbarkeit die Veber- \hreitung einer ziffermäßigen Zinstaxe aufstelit._ Eine solche Be- griffsbestimmung, welche den Wucher erscheinen läßt als Uebertretung eines Polizeigesezes, entbehrt der sittlihen Scwerkraft und führt, wenn in Zeiten der Gelokrisis zeitweise eine Sukpension der Zins- \hranke eintritt, wie dies bekfanntlih in Preußen dreimal im Laufe von 50 Jahren der Fall war, zu dem Ergebniß, daß ein und dasselbe Geschäft heute erlaubt, morgen mit Gesänguiß und Chrenstrafen zu ahnden ist. Die verbündeten MNegierun- gen betrahten vielmehr denjenigen Weg als den allein gangbaren, auf welhem der vorjährige Antrag der Herren von Kleist und Genossen hingewiesen hat, indem er den Wucberbegriff dem Rechtsbewußtscin des Volkes entnahm und als entsheideades Moment die gewtinnsüchtige Benußung der Noth, der Unerfahren- heit und des Leichtsinns hinstellte. Schon damals wurde ven kiejsem Tische aus die Erklärung abgegeben, day jener Antrag den Puntt bezeichne, wo der Hebel an die bestehende Geseßgebung angeseßt werden müsse, uud es ist nur lediglich eine Konsequenz dieser StelUung- nahme, über welche die verbündeten Regierungen {on im vorigen Jahre \ich vorläufig verständigt hatten, wenn sie nun- mehr ihrerseits die ihrem Standpunkt entsprecende JInitia- tive ergriffen haben, nachdem in der Zwischenzeit die Aufforderungen zum gesetzgeberischen Vorgehen sih nicht nur nit vermindert, son dern noch in Kundgebungen einzelner Landesvertretungen eine Ber- mehrung erfahren haben. Meine Herren, der leitende Gedanke der Vorlage ist bei den vorjährigen Verhandlungen, inbbesondere in Ihrem Kommissionsbericht, dessen Vorschlägen sich die orlage ja

in der Hauptsache durchaus anschließt, treffend begründet worden, und ih wide daher meinerseits diesen Ausführungen und tenjenigen der Motive überhaupt nichts binzuzufügen haben, wenu nicht ein- zelne in der jüngsten Zeit betonte Ginwürfe eine kurze Besprechung erheischten.

/ Gs giebt, meine Herren, Juristen, die in der Anschauung befangen sind, daß der Staat sein Strafrecht nur ausüben dürfe gegenüber Ver- leßzungen der Rechts ordnung. Für einen folen Standpunkt ist es allerdings unfaßlich, wie man ohne civilrechtliße Fixirung des Wucdherbegriffes ein Strafverbot gegen den Wucher erlassen kaun. Aber jene Anschauung ist bereits längft überwunden. Unser Straf- gesebbuch weist eine Reihe von Handlungen auf, die ledigli wegen ihrer gemeingefährlihen Unsittlichkeit mit Strafe, zum Theil mit Zuchthaus bedroht sind und deren Aufzählung Sie mir wohl erlassen werden.

Damit zerfällt der weitere Vorwurf, die Vorlage entnehme das Material zu ihrer Begriffsbestimmung dem Gebiet der Moral. Das Strafrecht kann ethisher Begriffe überhaupt nicht entrathen, Sie finden dieselben beinahe auf jeder Seite dcs Strafgeseßbuches und wenn beispielsweise der §. 181 desselben von „hinterlistigen Kunst- áriffen“ redet, so wird doch nicht zu bestreiten sein, daß damit dem Richter eine Würdigung \sittliher Eigenschaften noch in weiterem Sao zugetraut wird als' bur die Bestimmungen der gegenwärtigen

orlage. 5 :

_ Gewitiger ersheint der fernere Einwand, ¡daß der Entwurf

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Sigals-Anzeiger.

Berlin, Freitag, den 9. April

die Sicherheit des Verkehzs \{chädige, weil schon die geringste Ueber- \ch{reitung des üblichen Zins *ußes eine strafrectlihe Verfolguna und Verurtheilung wegen Wuäers nad si ziehen könne. Dabei wird aber überschen, daß der blie Zinsfuß in §. 3023, nur negativ in Beirat kemmt, indem ohue dessen Ueberschreitung keine Be- strafung stattfinden sol. Daß dagegen als positive Erfordernisse hinzukommen nnd zusammentreffen müssen einmal ein auffälliges Mißverhältniß ¿wischen Zins und Listungen und fodann, worin der cigentlice Strafgrund beruht, eine den Ctarakter der Ausbeutung an fi tragende Handlung3weise. Ich glaube, man wird in der Sprache des Gesebßgebers kaum einen tärkeren Ausdruck finden können, um die Rück sichfslofigkeit des Eigenzußes und der zu ibrer Befriedigung aufgewandten Mittel zu kennzethnen. Erwägen Sie nun ferner, meine Herren, die Garantien, mit welchen das Straf- verfahren, intbesondere das hier in Betracht kommende, vor der Straf- fammer“in der Strafprozeßordnung unter Mitwirkung des Meichz- tags selbst umgeben worden ist: das auscedehnte Vertheidigungsrecht {hon in der VoruntersuGung; die Unzuläsfigkeit einer münd- lichen Verhandlung ohne Anwesenheit des Angeschuldigten ; die Nothwendigkeit , - alle von dem Angeschuldigten geladenen Zeugen zu vernehmen; die freie richterliche BeweiswüÜür- digung; namentlich aber den Umstand, daß eine Verurtheilung nur erfolgen kann, wenn von den ò Mitgliedern der Strafkammer sich 4 Stimmen für das „schuldig“ aussprechen; dann werden Sie es mir do zugeben müfsen, daß die Besorgniß einer den Verkehr \chädigenden Anwendung des dem Richter eingeräumten freien Er- messens doch in der Tha! eine höcbst fernliegende ist.

Viel näher kommen der Wahrheit diejenigen, welche fi von der Vorlage einen nennenêwerthen Erfolg überhaupt nicht versprechen, und diese würden cuch in der That vielleicht im Recbte sein, wenn die Wirksamkeit eines Strafgeseßes nur zu bemessen wäre nach seinen statistischen Ergebnissen. Danu allerdings wird. die_ Ziffer der erfolgenden Verurtheilungen nur eine geringe sein. Ich bin aber anderer Meinungz ich würde schon die Schließung ter Kluft zwiscben Nolksgewissen und Geseßbuch als einen Gewinn betrachten ; id ewarte aber auch feérrer von dem Gesetze eine Zurütcktdrängung des jeßt noch in weiteren Kreisen be- triebenen Wuchergewerbes Pbis in diejenigen Schichten der Gesellschaft, wel%e überhauvt vor einer Kollision mit dem Straf- geseße nicht zurückschreten. Für den einen CEcfolg, meine Herren, glaube ih einstehen zu dürfen, daß nämlich die _Verlockung zum leichtsinnigea Schuldenmachen sich weseatlih vermindern, daß ins- besondere der Wucher aufhören wird, den Inseratentheil gewisser Zeitungen mit der Änbietung seiner Dienste zu füllen. /

Auf die civilrechtlihe Behandlung der Wucherfälle, welche die Vorlage unternommen hat, gehe ic in diesem Stadium der Be- rathung nicht näher ein. Der Beweis des Wuchers vor dem Civil- richter wird allerdings seine großen Schwierigkeiten haben, er wftd aber doc in manchen Fällen gelingen, namentlich dann, wenn eine strafaecrichtli ‘e Verurtheilung vorausgegangen ijt, in welchem Falle der Civilrichter an die Ergebnisse der strafrihterlichen Untersuchung zwar nit gebunden, aber doch in der Lage ift, dieselben bei der Bildung seiner eigenen Ueberzeugung zu berüdsihtigen. Für diese Fälle hat nun der Entwurf geglaubt, einen gebahnten Rechtsweg \chaffen zu müsseu, welchen die bestehenden Geseye \%on deshalb nicht gewähren können, weil sie eben auf den ganz eigenthümlich ge- stalteten Wucherbegriff der Vorlage nicht berechnet sind. i:

Fch schließe, meine Herren, mit der Versicherung, daß die ver- bündeten Regierungen an die vorliegende schwierige Aufgabe ohne Nocrurtbeil und in dem Vertrauen ‘herangetreten sind, daß, nacdem der erste Impuls zur Sache vom Reichsrage ausgegangen ist, ihnen au zum Abschluß ihres Unternehmens die einsichtige Mitwirkung des hohen Hauses nicht fehlen werde. N /

Der Abg. Graf von Bismarck erklärte, die Frage der Nothwendigkeit, dem Wucher auf geseßmäßigem Wege entgegen- zutreten, sei innerhalb und außerhalb des Hauses so vielfach er- örtert worden, daß ihm ein näheres Eingehen darauf überflüssig erscheine. Die Reichstagskommission habe im vorigen Jahre einen Entwurf ausgearbeitet, der, wie er glaube, auch heute noch die Ansicht der Mehrheit des Hauses repräsentire, und er glaube deshalb annehmen zu können, daß die Mehrheit auc jeßt entschlossen sei, gegen den Wucher Maßregeln zu er- greifen. Der Regierungsentwurf stimme in der Hauptsache mit dem von der Kommission ausgearbeiteten überein ; der- selbe enthalte nur einige wenige, seines Erachtens günstige Abänderungen. Die hauptsächlichste sei die- jenige, daß auch das civilrehtlihe Gebiet ins Auge gefaßt jei, welhes die Kommission 1m vorigen Jahre wohl hauptsächlich deshalb nicht betreten habe, weil dazu ein umfangreihes Material, ein Studium sämmtlicher Partikular- rechte nothwendig sei und dies bei der 1m vorigen Fahre sehr bedrängten Geschästslage des Hauses nicht möglich gewesen sei. Es sei dankenswerth, daß gerade auf diesem Gebiete, auf dem die Ansichten der Juristen immerhin ziemlich divergirten, Die Vorlage eine entschiedene Stellung genommen und die be- treffenden Verträge für ungültig ertlärt habe. Das Delikt des Wuchers habe eine Zeit lang nicht in der Geseßgebung figurirt, jim Bewußtsein des Volkes indessen habe es wohl immer existirt, und es sei erfreulich, daß auch die Geseß- gebung Anstalt mache, diesem Bewußtsein Rechnung „zu tragen und das Vergehen des gewerbs- und gewohnheits- mäßigen Wuchers wieder in das deutsche Strafrecht aufzu- nehmen. Es sei nur schwierig, wie man dieses Delikt defi- niren solle. Jn dem neu vorge]hlagenen §. 302a. des Straf- geseßbuchs sei es versucht, aber er glaube, in einer großen Dehn- barkeit. Er halte es nicht für LeuO den Wucher genau abzugrenzen, ohne daß man wieder auf ein HYins- maximum zurücktkomme, wenn auch natürlih auf ein weit hbheres als das, welches früher auf Grund des römischen und fanonishen Rechts gegolten habe. Aber es würde doch immer- hin ein bestimmtes Maximum sein. Dur den vorgeschlagenen 8, 302 a. werde dem Richter ein Spielr@um gelassen, wie das sonst, nah seiner Ansicht, in keinem andern Falle auf dem Gebiete des Strasrehtes der Fall sei. Sonst stehe immer wenigstens dcr Gesetßesbegriff des Vergehens fest, und es bleibe dem Richter überlassen, welhe Thatsachen derselbe darunter subsumiren wolle, hier aber habe erst der Richter den Begriff festzustellen. Wenn der es aber könne und derselbe werde es müssen, so glaube er, könne der Reichstag es auch. Die Vorlage benußte sür die Definition des Wuchers gewisse Begriffe, die theilweise auch ein jüngst in einigen Theilen ber österreichishen

tonarchie in Kraft getretenes Geseß angewandt habe. Es seien dies die Begrifse „Unerfahrenheit“, „Leichtsinn“, „Noth- lage“ und „auffälliges Mißverhältniß“, sämmtli Begriffe, die seines Erachtens niht genügend festständen, um daran auch civilrehtliche Folgen knüpfen zu können. Wenn

dieser Paragraph in Kraft treten sollte, s9 würde heut zu Tage

_1S8O.

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Niezrand, au wenn er zu nie, rigem Zinsfuß geliehen habe, mehr wissen, ob er ein Wu, rer sei oder nit, ob er der Strafe, und zwar einer „ntehrenden S. ver- falle oder nicht. Diese Gefahr ziche ine weitere SOnequens mit sich, nämli, daß der Richter aus «orge, in dieses Ex- trem zu verfallen, vielleicht in seiner Be, tiffsfeststellung zu milde sei und daß wieder der eigentliche ».*Uher gar nic getroffen werde. Man könne ja vielleicht glauve", daß, wenn schiedene Prozesse stattgefunden haben würden, id uit Der Zeit eine Judikatur ausbilden werde, durch weiché der Begriff des Wuchers wenigstens annähernd festgestellt würde. Aber abgesehen davon, daß es niht 1:22wendig sei, daß diese Judikatur dem Reichsgerichte anheinrfalle, da

Vergehen, die unter einer Gefängnißstrafe bis s Monaten

ständen, der Kognition von Ober-Landesgerihten in den Ein-

zelstaaten unterliegen könnten, so werde doch die Judikatur

nicht so exakt feststellen können, daß das Publikum genau

werde beurtheilen können, welhe Grenze in Zukunst der

Wucher haben werde und welche niht. Es liege deshalb an

dem Neichstag, von vornherein jeder Unklarheit vorzubeugen.

Er glaube au, daß das Vorurtheil gegen die Fesistellung

eines Zinsmaximums, welŸhes schließlich die Aufhebung der

Wuchergeseßhe im Jahre 1867 herteigeführt habe, darauf

basirt sei, daß das Maximum zu niedrig gewefen, daß Alles

über 6 Proz. hon für Wucher erklärt worden sei. Wenn man

für den Jmmobiliarkredit einen Zinsfuß von 5 bis 6 Prozent

als einen richtigen und allgemein noch landesüblichen

habe, so sei es nit mehr als billig, daß man für den Fall

des bloßen Personalkredits die Möglichkeit eines höheren Zins=-

fußes gewähre, denn das einfahe Darlehn ohne Sicherheit fei

fast immer ein gewagtes Geschäft, wobei der Geber fein ganzes.

Kapital verlieren könne, derselbe müsse deshalb auf der andern

Seite auch einen größeren Gewinn haben. Wenn der Reichs-

tag diese Schranke nicht feststelle, so werde der Fall einireten,

der auch vor 1867 fortwährend vorhanden gewesen sei, daß,

wenn man überhaupt Geld brauche, man von einem anjtän-

digen Darléiher keines bekomme. Man werde es nur von

dem Wucherer bekommen, der sich vor der Strafe und dem

Verlust seines Geldes nicht fürchte, sondern troßdem, wie der-

selbe es früher auch N habe, seine bedentlihen Geschäfte zu

Stande bringe und den Nutzen davon ziche. Derselbe werde au

wenig Sorge haben, denunzirt zu werden, da sich damit der

Kreditnehmer am meisten schaden und die Geldquelle ab-

schneiden würde. Er möchte aus diesen Gründen in das

Geseß ein Zinsmaximum aufgenommen wissen, vielleicht von

12 bis 15 Prozent ; eine genaue Festsiellung könnte ja der

Kommissionsberathung vorbehalten bleiben. Er möchte aber auch ferner, daß die Kaufleute ausdrücklih in dieser Vorlage ausgenommen würden. Die Kaufleute seien häufig in Noth-

lagen er exinnere nur an die sogenannten Börsenreports

aus welchen sie sich mit großen Opfern oft mit der Hälste ihres Vermögens ziehen müßten ; aber sie entzögen sich dadur vielleicht einem siheren Ruin, sie hätten seit Emanation des Handelsgeseßbuhs slets einen ganz freien Geldverkehr gehabt.

Es sei da auch keine Gefahr, daß man es mit unerfahrenen, leihtgläubigen Leuten zu thun habe, der Kausmann werde

genau wissen, wie weit er sih einlassen könne und wie weit niht. Er (Nedner) glaube, wenn man die Kausleute ganz

ausnehme, so würde leichter ein bestimmter Prozentsaß in das

Geseß ausgenommen werden können. Präzise Anträge werde er si vorbehalten in der Spezialdiskussion zu stellen, er bitte daher, vorläufig die Vorlage an eine Kommission von 14 Mit- gliedern zu überweisen und zwar mit dem Ersuchen, in unge= fähr 8 bis 14 Tagen Bericht zu erstatten. Er füge noch hin- zu, daß er nicht für die Fraktion gesprochen, sondern lediglich seine eigene Ansicht vertreten habe. Mit der Fraktion sei er blos darin einig, daß die Vorlage an eine Kommission zu verweisen sei. - ;

Da dba: Dr. Reichensperger (Olpe) begrüßte die Vorlage mit Freuden als ein Symptom der Umkehr von den bisher eingeshlagenen falshen Wegen. Die bloße Thatsache, daß der Bundesrath dazu übergegangen sei, die wucherische Aus-= beutung als strafbar hinzustellen, werde von der großen Mehrheit der Nation dankbar begrüßt werden. Der Bundes= rath sei leider sehr spät zu der Erkenntniß gelangt, daß der Wudcherer nit blos ein Produkt der Wuchergeseße sei, son- dern daß der Wucher wirklih existire und einen gemeingefährlihen Charakter angenommen babe, Ver Der reprimirenden Geseßgebung bedürfe. Er beklage, daß der Bundesrath nicht weit energisher damit vorz gegangen sei, das doktrinäre Neß zu zerreißen, mit welchem die deutshe Nation umsponnen sei. Der Geseßentwurf habe gegenüber dem österreichishen Gesey den Vorzug, daß das Moment der Nothlage des Schuldners aufgenommen sei und gegenüber den vorjährigen Beschlüssen, daß auch die civilrect- lihe Ungültigkeit wucherischer Geschäfte ausgesprochen sei. Der Richter werde wenigstens in Zukunft nicht mehr im Namen des Königs das wucherische Geschäft sanktioniren. Er bedauere tief, daß man nicht eine bestimmte Grenze zwischen erlaubtem uno unerlaubtem Zinsfuß durh etn gesehßliches Zinsmaximum gezogen habe, das man doch Jahrhunderte und „jahrtausende hindurch für nothwendig gehalten habe. Die &Kiberalen anderer Länder, z. B. Oesterreichs und der Schweiz, hätten den Widerstand gegen ein solches Zinsmaximum längst aufgegeben. Die österreichishe Reichsrathskommission habe sogar die Festseßung eines Zins8maximums im Widerspruh mit der Regierungsvorlage verlangt... Man sehe auch in Frankrei, daß A allea Wechsels der Staats- und Regierungsformen seit 70 ahren unverändert das Zinsmaximum von 5 respektive 6 Proz. geseßlich feststehe, und daß dort ebenso Strafbestimmungen gegen den Wucher beständen. Gene sei es in Nordamerika der f all. Nur Deutschland habe dieses krankhaste Uebermaß an Freiheit sta= tuirt, zugleich freilih mit der Gewerbefreiheit, und mit der Freizüz gigkeit, wo ebenfalls dringend Umtkehr Noth thue. Es müsse au in Deutschland eine geseßliche R Sau des Zinsfußes. eintreten. Der holte Zins}ay habe in Deutschland verheerende Wirkungen angerichtet, über welche man fich, nah seiner Ansicht, durchaus nicht ocnügend informirá habe. DieBantkstellen, von S man über die Wirkungen der Zins- und Wucherfreiheit sih Au%=